Daten
Kommune
Krefeld
Größe
671 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:34
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Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Betreff: Bebauungsplan Nr. 733 – Venloer Straße / Siempelkampstraße –;
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe unter I.),
der frühzeitigen Behördenbeteiligung (siehe unter II.), der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (siehe unter III.) und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2
BauGB (siehe unter IV.) eingegangenen Stellungnahmen sowie der im Rahmen der Anhörung des Landschaftsbeirates geäußerten Punkte (siehe unter V.)
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Stadtrat die Verwaltung am 14.07.2011. Diese wurde am
21.03.2013 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Hierbei wurden Bedenken gegen die Planung und Anregungen zur Planung geäußert, die sich im Wesentlichen auf
folgende Aspekte bezogen:
Erwartete Zunahme des Verkehrs (Mitarbeiter- und Schwerlastverkehr) auf den umliegenden Straßen mit zusätzlichen Belastungen für die Anwohner und einer Überlastung der Straßen
Erfordernis der Planung / geplanter Umfang der Erweiterungsflächen
Forderung nach einer Anbindung des Betriebsgeländes nach Norden zur Venloer
Straße statt eine Erschließung über die Siempelkampstraße
Erwartete Zunahme des Betriebslärms / Gewährleistung des Immissionsschutzes
Verlust der auch zu Naherholungszwecken genutzten Freiflächen
Nähe der Industriebauflächen zum geplanten Wohnbaugebiet Hüls-Südwest und zu
den bewohnten Hoflagen an der Drügstraße
Höhe der zulässigen Gebäude und Bebauungsdichte
Verlust von Lebensraum für Tierarten / Artenschutz (insb. Vogelarten)
Gesamtkonzeption für den Schwerlastverkehr erforderlich
Anregung, die Nutzung und Aufteilung der Hallen enger zu fassen
Abhängigkeit des Bebauungsplans von einer Flächennutzungsplanänderung
Abweichung der vorgestellten Planung von dem Planungsstand vor 2 Jahren / Täuschung bzw. Hinhalten der Bürgerschaft
Zum Aspekt „Verkehrszunahme“:
Durch die Realisierung der Bauflächen im Geltungsbereich ist in der Tat mit einer Zunahme des betriebsbezogenen Verkehrs auf den umliegenden Straßenzügen zu rechnen.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde daher eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt. Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 2013 und der
hierbei geäußerten Kritik an der für die gesamte Erweiterungsfläche getroffenen Annahmen von lediglich 40 zusätzlichen Arbeitsplätzen wurde die für die Verkehrserzeugungsprognose zugrunde zu legende Mitarbeiterdichte auf der Erweiterungsfläche
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Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
überprüft und korrigiert. Das nach der Öffentlichkeitsbeteiligung überarbeitete und ergänzte Verkehrsgutachten prognostiziert anhand von Fachliteratur die aufgrund der
Plangebietsgröße und der voraussichtlichen Nutzungen (flächenintensive Nutzungen)
zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen und bewertet diese mit Blick auf die
bestehende Verkehrssituation. Die ursprünglich in Rede stehenden 40 Mitarbeiter für
das gesamte Plangebiet Nr. 733 sind dabei als nicht realistisch eingestuft worden und
nicht mehr als Grundlage für die Verkehrsprognose herangezogen worden. Nunmehr
wird im Hinblick auf den Verkehr von einer Arbeitsplatzzahl von rund 570 Personen im
Plangebiet Nr. 733 ausgegangen. Im Ergebnis werden durch eine Flächenentwicklung
innerhalb des B-Plangebietes rund 1.380 Kfz-Fahrten je Werktag für die Beschäftigten,
Kunden und den Wirtschaftsverkehr prognostiziert (ca. 690 Fahrten im Zielverkehr, ca.
690 Fahrten im Quellverkehr). Der Schwerverkehrsanteil auf der Siempelkampstraße
liegt in der Prognose – also unter Berücksichtigung der durch die Planumsetzung zu
erwartenden zusätzlichen Verkehre – bei maximal 5,2 % des Gesamtverkehrs.
Im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung konnte nachgewiesen werden, dass durch eine
Optimierung der Signalzeiten an den Knotenpunkten Venloer Straße / Siempelkampstraße / Kempener Allee / Benrader Straße und Siempelkampstraße / Hülser Straße /
Flünnertzdyk nicht nur der zusätzlich zu erwartende Verkehr aus dem Plangebiet verkehrstechnisch abgewickelt werden kann, sondern auch eine Verbesserung der Verkehrsqualität im Vergleich zur heutigen Situation erzielt werden kann. Konkret kann
eine Verbesserung der Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) von heute F auf QSV D
erzielt werden. Die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs sind analog des Schulnotensystems zu verstehen. A bedeutet dabei eine sehr gute Verkehrsqualität, während F
eine unbefriedigende Verkehrsqualität darstellt (Knoten ist überlastet). Bei Umsetzung
der Signalzeitenoptimierung wird auch unter Berücksichtigung der zusätzlich zu erwartenden Verkehre aus dem Plangebiet die Verkehrsqualität an diesen Knotenpunkten
ausreichend sein und gegenüber dem heutigen Bestand insgesamt verbessert. Die Verkehrsqualitäten an den Knotenpunkten Siempelkampstraße / Mevissenstraße (QSV C –
befriedigend) und Siempelkampstraße / Niedieckstraße (QSV B – gut) werden sich aufgrund der Planung nicht verändern. Eine Anbindung des Plangebietes über die Siempelkampstraße ist somit aus Sicht des Fachgutachters umsetzbar.
Den Bedenken, dass die Erschließung des Plangebietes über das bestehende Straßennetz nicht leistungsfähig abgewickelt werden kann, wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Erfordernis der Planung / geplanter Umfang der Erweiterungsflächen“:
Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll für die weitere bauliche Entwicklung des
Maschinen- und Anlagenbaubetriebs Planungsrecht geschaffen werden und somit eine
Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung gelegt werden. Der Erhalt, die
Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe c) BauGB)
ist somit vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens. Somit liegt ein städtebaulich
tragfähiger Anlass für die Bauleitplanung vor. Zutreffend ist, dass nicht das komplette
mit dem Bebauungsplan Nr. 733 überplante Gebiet kurzfristig für die Erweiterung des
Maschinen- und Anlagenbaubetriebes benötigt werden. Mit dem Bebauungsplan, des2
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Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
sen Aufstellung ja einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, wird das Unternehmen in die Lage versetzt, künftig innerhalb dieses räumlichen und inhaltlichen
Rahmens auch deutlich kurzfristiger auf einen betrieblich erforderlichen Erweiterungsbedarf zu reagieren und entsprechende Genehmigungsanträge zur Realisierung von
Betriebsanlagen zu stellen und nach der Genehmigung auch umzusetzen.
Bei der Frage, ob es städtebaulich gerechtfertigt ist, im größeren Umfang bisher unbebaute Flächen zu bebauen ist auch der Aspekt möglicher (Standort-) Alternativen in den
Blick zu nehmen: Die bereits dicht bebauten Industrieflächen am Standort Inrath-Nord
lassen eine weitere Nutzungsverdichtung im erforderlichen Umfang nicht zu. Aus Gründen der Betriebsabläufe ist die Errichtung der neuen Betriebsflächen an einem anderen
Standort im Stadtgebiet – also bspw. auf zurzeit brachliegenden Gewerbeflächen oder
im Gebäudeleerstand – nicht sinnvoll umsetzbar. Zudem würde bei einer solchen Lösung voraussichtlich auch zusätzlicher Kfz-Verkehr mit entsprechenden Lärm- und
Schadstoffbelastungen zwischen dem bisherigen Betriebsgelände und dem neuen Betriebsgelände an anderer Stelle im Stadtgebiet entstehen. Auch eine komplette Verlagerung des bestehenden Betriebs an einen anderen – zurzeit brach liegenden – Standort im Stadtgebiet ist u. a. aus wirtschaftlichen Gründen keine sinnvolle Alternative. Im
Ergebnis kommen für die Betriebserweiterung nur die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im nordwestlichen Anschluss an die bestehenden Betriebsflächen in Frage.
Der Bebauungsplan ist hinsichtlich seiner (umweltbezogenen) Auswirkungen auf seinen gesamten Geltungsbereich bzw. den durch die Festsetzungen ermöglichten Nutzungsrahmen geprüft worden.
Den Bedenken, dass die vorliegende Bauleitplanung nicht erforderlich sei und der Anregung, den Umfang der Erweiterungsflächen zu reduzieren, wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Anbindung des Betriebsgeländes nach Norden zur Venloer Straße statt
eine Erschließung über die Siempelkampstraße“:
Wie oben dargelegt, ist eine ausreichend leistungsfähige Erschließung des Plangebietes über das bestehende Betriebsgelände und die Siempelkampstraße möglich. Hierzu
ist eine Optimierung der Signalzeiten an den Knotenpunkten Venloer Straße / Siempelkampstraße / Kempener Allee / Benrader Straße und Siempelkampstraße / Hülser
Straße / Flünnertzdyk erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist eine „Nordanbindung“
des Plangebietes in Richtung Venloer Straße nicht erforderlich und auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll. Grundsätzlich verfolgt die Stadt Krefeld das Ziel, die im
Flächennutzungsplan zwischen den bestehenden Betriebsflächen und der Drügstraße
dargestellten Bauflächen langfristig an die Venloer Straße anzuschließen. Dies ist für
das vorliegende Bebauungsplangebiet jedoch noch nicht erforderlich.
Es ist zutreffend, dass in den vergangenen Jahren diverse Varianten einer solchen
„Nordanbindung“ an die Venloer Straße diskutiert worden sind und auch mit den am
Standort Inrath-Nord ansässigen Firmen und mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW
als Baulastträger der Venloer Straße (B 9 / B 509) besprochen wurden. Eine Festlegung
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Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
einer finalen Variante ist jedoch noch nicht erfolgt, da diese Anbindung erst für weitere,
spätere Entwicklungen im Industriegebiet Inrath-Nord benötigt werden, die über das
Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 733 hinausgehen.
Der Anregung, das Plangebiet Nr. 733 nach Norden an die Venloer Straße anzubinden,
wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Zunahme des Betriebslärms / Gewährleistung des Immissionsschutzes“:
Betriebslärm:
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen entstehen im Plangebiet zusätzliche Gewerbelärmemissionen. Durch die Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan (Gliederung /
Nutzungsausschlüsse nach Abstandsklassen, Festsetzung von Emissionskontingenten)
kann die Einhaltung, der in der DIN 18005 genannten schalltechnischen Orientierungswerte erreicht werden. Die Emissionskontingentierung ist so angelegt, dass die
Lärmquellen im Plangebiet an den relevanten Immissionsorten keinen relevanten Immissionsbeitrag leisten werden. Für die Lärmkontingentierung sind auch zwei Immissionsorte deutlich nördlich des Plangebietes ausgewählt worden (Drügstraße 44 und
Hülser Straße 746) und die Kontingentierung ist mit deutlichen Abschlägen von den
zulässigen Immissionsrichtwerten im Sinne des TA Lärm (3 bis 6 dB(A)) ausgelegt worden, um zu berücksichtigen, dass auch auf den im geltenden Flächennutzungsplan
über das Plangebiet Nr. 733 hinaus bis zur Drügstraße dargestellten Industriebauflächen in Zukunft lärmemittierende Betriebe angesiedelt werden können. Maßgebend für
die Höhe der Emissionskontingente ist laut Schallgutachter der hohe Schutzanspruch
des Immissionsortes Siempelkampstraße 150 (Reines Wohngebiet entsprechend der
Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 159 – östlich Kempener Allee, zwischen Siempelkampstraße und De-Greiff-Straße –).
Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionskontingente ist vom Bauherren im
Rahmen des baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen und ist Prüfungsgegenstand durch die zu beteiligenden Fachbehörden.
Die Beurteilungsgrundlage ist die TA Lärm. Entsprechend Ziffer 7.4 der TA Lärm müssen
dann dabei ggf. auch die Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen berücksichtigt werden.
Durch die planerische Begrenzung des Industrielärms können diesbezüglich erhebliche
Auswirkungen auf die schützenswerten Nutzungen im Umfeld des Plangebietes vermieden werden.
Verkehrslärm:
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen ist eine Zunahme des Straßenverkehrs im Umfeld
des Plangebietes zu erwarten und damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms. Die
Auswirkungen der Planumsetzung auf den Verkehrslärm sind im Schallschutzgutachten
zum Bebauungsplan untersucht und bewertet worden. Die prognostizierte planbeding4
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Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
te Verkehrslärmzunahme liegt bei den maßgebenden Immissionsorten bei maximal
0,4 dB(A). Dies ist nach Einschätzung des Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme, da diese für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist.
Ein Vergleich der Orientierungswerte der DIN 18005 mit den für den Prognosefall ermittelten Beurteilungspegeln zeigt, dass die anzustrebenden Orientierungswerte entlang
der Siempelkampstraße (wie bereits im Bestand) deutlich überschritten werden. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes
oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor
Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden dürfte (vgl.
im Beschluss 2 B 1323/14.NE des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 10.02.2015).
Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der städtebaulichen Abwägung.
Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden
Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen
sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus
grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung
durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der
Nacht (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015). Diese Werte werden im vorliegenden Fall nicht erreicht.
Neben der DIN 18005 kann ein Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten
Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die – höheren – Grenzwerte der
16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückgreifen. Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist (wie im vorliegenden Fall), anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen
Baugebietes zu beurteilen (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom
10.02.2015).
Die mit der Planumsetzung voraussichtlich verbundenen Änderungen des Verkehrsaufkommens sind nicht wesentlich im Sinne der 16. BImSchV, da kein Fahrbahnausbau
stattfindet, die Steigerung der Beurteilungspegel (deutlich) unter 3 dB(A) liegt und die
Beurteilungspegel die „kritischen“ Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht
erreichen. Daraus folgt, dass die 16. BImSchV – und damit ihre Immissionsgrenzwerte
– nicht unmittelbar anzuwenden ist.
Die prognostizierte planbedingte Verkehrslärmzunahme liegt bei den maßgebenden
Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A), dies ist nach Einschätzung des Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme. Zwar werden in der Prognose tagsüber die Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV an den Immissionsorten IO 5 (Diesel5
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straße 30) und 6 (Siempelkampstraße 150) überschritten, allerdings ist diese Überschreitung bereits im Bestand vorhanden und erfolgt nicht erstmals durch die vorliegende Bauleitplanung. Nachts werden die Immissionsgrenzwerte an allen Immissionsorten der Siempelkampstraße IO 3 bis IO 7 (Siempelkampstraße 30, 74, 150 und 161
sowie Dieselstraße 30) überschritten. Dabei wird am Immissionsort IO 7 (Siempelkampstraße 161) der Immissionsgrenzwert erstmals überschritten. Bereits im Bestand
wird der zulässige Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) am IO 7 im Nachtzeitraum ausgeschöpft. Die Überschreitung bei Umsetzung der Planung liegt bei 0,2 dB(A). Die
Überschreitung ist so geringfügig, dass diese für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist.
Fazit Betriebs- und Verkehrslärm:
Der Anregung, einen ausreichenden Lärm-Immissionsschutz für die gewerblichindustriell bedingten Geräusche aus dem Plangebiet vorzusehen, wird durch die Bebauungsplanfestsetzungen (insb. die Lärmkontingentierung) gefolgt. Bezüglich der zu
erwartenden Lärmbelastung durch die zusätzlichen Verkehre wird in Kenntnis, dass die
(im vorliegenden Fall nicht verbindlich heranzuziehenden) Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV geringfügig weitergehend überschritten werden und die prognostizierten
zusätzlichen Lärmbelastungen mit maximal 0,4 dB(A) für das menschliche Ohr kaum
wahrnehmbar sind, der Ausweisung zusätzlicher Bauflächen der Vorrang eingeräumt.
Den Bedenken, dass durch die Erweiterungsplanung nicht vertretbare zusätzliche Verkehrslärmbelastungen auf den umliegenden Straßen zu erwarten seien, und den implizit vorgetragenen Anregungen, den Umfang der geplanten Industrieflächen im Bebauungsplan Nr. 733 zu reduzieren, und / oder eine andere Erschließung des Plangebietes
vorzusehen wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Verlust der auch zu Naherholungszwecken genutzten Freiflächen“:
Es ist zutreffend, dass die Freiflächen nördlich der zurzeit bestehenden Betriebsflächen
auch der Naherholung dienen. Die Planung sieht vor, dass die bestehende Wegeverbindung im Südwesten des Plangebietes erhalten bleibt (Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in diesem Bereich) und gemäß den
Darstellungen im Flächennutzungsplan als Bestandteil einer gesamtstädtischen Fußund Radverkehrsplanung ausgebaut wird. Es ist aber auch zutreffend, dass die im Bebauungsplan Nr. 733 vorgesehene weitere Ausdehnung der Industrieflächen nach Norden die Eignung der benachbarten Flächen für Naherholungszwecke grundsätzlich einschränkt. Durch die im Bebauungsplan vorgesehene Eingrünung der Bauflächen – insbesondere auch zu dem im Südwesten verlaufenden geplanten Fuß- und Radweg –
kann jedoch diese Einschränkung gemildert werden. Die beiden Baggerseen und der
Hundedressurplatz bleiben unverändert erhalten und können weiterhin der Naherholung – wenn auch nur für die jeweiligen Vereinsmitglieder – dienen. Die aus dem Siedlungsbereich Hülser Straße kommende Fußwegeverbindung, die im Nordosten das
Plangebiet tangiert, soll durch bodenordnende Maßnahmen weiterhin nutzbar sein,
sodass die Zugänglichkeit des Freiraums nördlich und nordwestlich des Plangebietes
auf dem Bereich Hülser Straße weiterhin gewährleistet sein wird.
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Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
In Kenntnis der durch die Planung hervorgerufenen Verluste von Freiflächen, die auch
der Naherholung dienen, wird den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen der
Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen eingeräumt. Diese bereits auf Ebene der
Flächennutzungsplanung getroffene Abwägung zwischen den o. g. widerstreitenden
Belangen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestätigt.
Zum Aspekt „Nähe der Industriebauflächen zum geplanten Wohnbaugebiet HülsSüdwest und zu den bewohnten Hoflagen an der Drügstraße“:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die zum Zeitpunkt der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aktuelle Planung hinsichtlich des Wohngebietes HülsSüdwest heute nicht mehr gegeben ist. Die im aktuell geltenden Flächennutzungsplan
dargestellte Wohnbaufläche Hüls-Südwest ist flächenmäßig deutlich reduziert worden
und liegt nun mehr als 1 km von der nördlichen Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 733 und damit vom damit geplanten Industriegebiet entfernt. Insofern ist ein
ausreichender Abstand gegeben. Zutreffend ist auch, dass die im Flächennutzungsplan
über den Geltungsbereich des hier vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 733 deutlich
hinausgehenden Industriebauflächen (bis zur Drügstraße) deutlich näher an das geplante Wohngebiet Hüls-Südwest heranreichen. Dies ist jedoch nicht Abwägungsgegenstand des Bebauungsplanes Nr. 733.
Auch zu den bewohnten Hoflagen an der Drügstraße wird mit mindestens 350 m ein
aus städtebaulicher Sicht ausreichender Abstand eingehalten. Durch die Nutzungsbeschränkungen für die Industriebauflächen (Gliederung nach Abstandserlass, GeräuschKontingentierung), die Staffelung der Bauhöhen in Richtung Südwesten und die an der
Nordseite der Bauflächen geplanten Anpflanzungen kann aus städtebaulicher Sicht ein
– unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bebauungsplanes – ausreichend verträgliches Miteinander geschaffen werden.
Den Bedenken zu einem nicht ausreichenden Abstand zwischen den geplanten Industriebauflächen einerseits und den bewohnten Hoflagen an der Drügstraße bzw. dem
geplanten Wohngebiet Hüls-Südwest auf der anderen Seite wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Höhe der zulässigen Gebäude und Bebauungsdichte“:
Der Bebauungsplan sieht eine Staffelung der im Geltungsbereich zulässigen maximalen Gebäudehöhen von rund 25 m über derzeitigem Grund im östlichen Teilbereich des
Industriegebietes (Teilgebiet GI1) und von rund 15 m über derzeitigem Grund im westlichen Teilbereich des Industriegebietes (Teilgebiet GI2) vor. Die Höhenfestsetzungen
sollen neben der genannten Abstaffelung zur Landschaft hin eine flexible Anordnung
und Ausgestaltung neuer Baukörper, entsprechend zukünftiger Erfordernisse, ermöglichen. Die Höhenfestsetzungen blieben unter der maximal möglichen Gebäudehöhe im
nordöstlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 719 zurück (dort ist eine maximale Höhe
von 67 m über NHN zulässig). Die bestehenden Hallen auf dem Gelände des Maschinenbauunternehmens sind bis zu 22,5 m hoch. Es wird deutlich, dass die vorgesehe7
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Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
nen Gebäudehöhen für industrielle Nutzungszwecke durchaus erforderlich sind. Durch
die Anpflanzmaßnahmen an der südwestlichen und nordwestlichen Plangebietsgrenze
sollen die Gebäude im Plangebiet zum freien Landschaftsraum hin abgeschirmt werden.
Der Bebauungsplan sieht für die festgesetzten Industrieflächen eine Grundflächenzahl
von 0,8 vor und somit die höchste nach Baunutzungsverordnung für ein Industriegebiet
vorzusehende Bebauungsdichte. Diese Festsetzung verfolgt das Ziel des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB. So können die in Anspruch genommenen Flächen, welche bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes für
eine industrielle Entwicklung vorgesehen wurden, künftig einer intensiven industriellen
Nutzung zugeführt werden. Durch die gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet soll gewährleistet werden, dass insgesamt möglichst wenig landwirtschaftliche
Fläche für bauliche Nutzungen in Anspruch genommen wird.
Den Bedenken gegen die geplante zulässige Gebäudehöhe und die geplante Bebauungsdichte wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Verlust von Lebensraum für Tierarten / Artenschutz (insb. Vogelarten)“:
Es ist zutreffend, dass durch die Umsetzung der Planung Freiflächen, die potenzielle
Lebensräume für Tierarten sind, in erheblichem Umfang (ca. 9 ha) verloren gehen. Bezüglich der Auswirkungen der Planung wurden sowohl bereits vorliegende Kartierungen / Untersuchungen aus anderen das Plangebiet tangierenden Planungsverfahren
(z. B. Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes) ausgewertet als auch eine eigenständige Artenschutzuntersuchung durchgeführt.
Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen zu
wirken, wurden in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit mit Hilfe der
Auswertungen der Informationssysteme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW die Artengruppen genauer untersucht. Nach der Auswertung der
Naturschutzfachinformationssysteme, dem Abgleich der vorherrschenden Lebensraumtypen und Kartierungen vor Ort und unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Zeitfenster für Rodungsarbeiten, Zeitfenster für die Baufeldräumung, Amphibienschutzzäune in einem Teilbereich) sind zum derzeitigen Kenntnisstand keine Verstöße
gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten.
Durch die 2013 bis 2015 durchgeführten Freilandkartierungen konnte in gebührenden
Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungsund Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Durch die Inanspruchnahme von potenziellen Nahrungshabitaten ist keine Verschlechterung zu erwarten, da
adäquate Ausweichlebensräume und Nahrungshabitate im räumlichen und funktionalen Zusammenhang bestehen. Hier sind primär die höherwertigen Biotopflächen im
Bereich der Baggerseen sowie deren umspannende Gehölzstrukturen zu nennen.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Durch die Artenschutzprüfung konnten im Untersuchungszeitraum Vorkommen von
planungsrelevanten Arten im Plangebiet festgestellt werden. Es konnten lediglich Nahrungshabitate, jedoch keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten potenzieller planungsrelevanten Arten im Plangebiet nachgewiesen werden.
Grundsätzlich können Einzelvorkommen von streng und besonders geschützten bzw.
planungsrelevanten Arten (z. B. im Rahmen der Nahrungssuche, Einflüge während der
Balz) trotz Plangebietskartierung nie in Gänze ausgeschlossen werden. Auch sind potenzielle Lebensstätten einzelner Individuen, die unter die planungsrelevanten Arten
fallen, durchaus möglich. Durch die vorgenommene artenschutzrechtliche Betrachtung
konnte jedoch ausgeschlossen werden, dass in erheblicher bzw. populationsrelevanter
Weise in Lebensstätten planungsrelevanter Arten eingegriffen wird, deren Erhaltungszustand als ungünstig (oder schlechter) bezeichnet wird.
Anhand der Kartierungsergebnisse konnten bestehende Vorbelastungen / Beeinträchtigungen festgestellt werden, die mitunter bereits Einflüsse auf das lokale Arteninventar haben können:
geringe Arten- und Strukturvielfalt der intensiv genutzten landwirtschaftlichen
Flächen
keine Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes
keine bis allenfalls sehr geringe Ackerrandstrukturen (Ackerrain / Blühstreifen)
hohes Störpotenzial durch Fußgänger / freilaufende Hunde
bestehende Lärm- / Licht- und Bewegungskulisse durch den angrenzenden Betrieb
Dementsprechend konnte anhand der Vorprüfung ein geringes potenzielles Arteninventar im Plangebiet ausgemacht werden.
In den unmittelbar dem Plangebiet angrenzenden Gehölzstrukturen konnten mittels
Sichtprüfung keine Nistplätze planungsrelevanter Vogelarten ausfindig gemacht werden. Neben Sichtungen der planungsrelevanten Vogelarten Mäusebussard und Rotmilan konnten im Rahmen der 2013 durchgeführten Kartierungen zwei Exemplare der
planungsrelevanten Vogelart Kiebitz innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Ein potenzieller Brutverdacht konnte trotz intensiver Beobachtungen der
Acker(rand)flächen nicht bestätigt werden. Von daher kann in Bezug auf den Kiebitz
gegenwärtig nur von einer Nutzung des Plangebietes als Nahrungshabitat ausgegangen
werden. Im Jahr 2014 und 2015 konnten keine Kiebitz-Sichtungen auf Ackerflächen im
Plangebiet dokumentiert werden. Bezogen auf das Plangebiet können Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden. Bei Umsetzung der im Flächennutzungsplan im Bereich Hüls / Inrath geplanten
Flächeninanspruchnahmen (dies meint das über das Plangebiet 733 hinausgehende
Industriegebiet Inrath-Nord bis Höhe Drügstraße, das Gewerbegebiet Den Ham und das
Wohnbaugebiet Hüls-Südwest) sieht die Untere Naturschutzbehörde jedoch eine kumulative Beeinträchtigung u. a. der Lebensräume für Feldvögel und damit auch für den
Kiebitz. Um bereits vorsorgend diese Beeinträchtigung zu mildern, schließt die Stadt
für im Bereich nordwestlich des Plangebietes gelegene Landwirtschaftsflächen Bewirt9
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schaftungsverträge mit den Landwirten ab, um dort Maßnahmen umzusetzen (u. a. die
Anlage von Blühstreifen), die sich voraussichtlich positiv auf den Kiebitz auswirken.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die kumulativen Auswirkungen der Planungen im
Bereich Hüls / Inrath im Hinblick auf den Kiebitz sind durch die Stadt Krefeld im Blick
zu behalten.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass durch die Umsetzung der Planung Flächen
verloren gehen, die zwar einen potenziellen Lebensraum für Offenlandarten (sowohl
planungsrelevant als auch nicht planungsrelevant) darstellen, aufgrund diverser Störfaktoren aber nur eingeschränkt als Lebensraum geeignet sind. Diese Beseitigung von
Lebensräumen für Offenlandarten ist als negativer Effekt der Planumsetzung zu bewerten – unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einschränkungen von mittlerer
Erheblichkeit. Im Gegenzug bieten die geplanten Pflanzmaßnahmen jedoch neue Lebensräume für bestimmte (andere) Tierarten. Die Störwirkung von hoch bebauten und
industriell genutzten Flächen auf die benachbarten Freiflächen schiebt sich weiter nach
Nordwesten in den bisherigen Freiraum.
In Kenntnis der durch die Planung hervorgerufenen Verluste von Freiflächen, die einen
potenziellen Lebensraum für Offenlandarten darstellen, und unter Berücksichtigung
der oben aufgeführten Erwägungen zur Frage von Standortalternativen wird den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen der Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen eingeräumt.
Den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des Artenschutzes wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Gesamtkonzeption für den Schwerlastverkehr erforderlich“:
Der Bebauungsplan Nr. 733 umfasst lediglich diejenigen Flächen, die für eine Erweiterung des Maschinenbauunternehmens vorgesehen sind, er umfasst nicht den Gesamtstandort des Maschinenbauunternehmens und der daneben liegenden Gießerei derselben Unternehmensgruppe. Insofern kann der Bebauungsplan – abgesehen von seinen aufgrund gesetzlicher Vorgaben inhaltlich beschränkten Regelungsmöglichkeiten –
nicht innerbetriebliche Abläufe der beiden Unternehmensbereiche steuern. Dies gilt
auch für die bisher offenbar im „vorderen Bereich des Betriebsgeländes“ (nahe der
Siempelkampstraße) erfolgenden Beladung / Abfertigung von Schwerlasttransporten.
In der im Rahmen der Bürgeranhörung 2013 vorgestellten städtebaulichen Konzeption
war innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 733 auch ein Bereich
als Parkplatz für Schwerlasttransporter eingezeichnet. Dies diente – ebenso wie die mit
Gebäuden und Freilagerflächen versehenen Bereiche – der beispielhaften Darstellung,
welche Nutzungen im Plangebiet denkbar sind. Verbindlich war diese Konzeption jedoch nicht und auch der nun vorliegende Bebauungsplan weist den drei oben genannten Nutzungsbeispielen keine konkreten Standorte zu. Soweit bspw. ein Platz für das
Abstellen und Beladen von Schwerlasttransportern die Bebauungsplanfestsetzungen
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Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
einhält, kann dieser im Bebauungsplangebiet realisiert werden. Eine zwingende Vorgabe, die Abfertigung von Schwerlastverkehren der Unternehmen ausschließlich im rückwärtigen Firmengelände vorzunehmen, kann der Bebauungsplan Nr. 733 jedoch nicht
leisten.
Eine Entscheidung zum Aspekt „Schaffung einer Gesamtkonzeption für den Schwerlastverkehr des Maschinenbauunternehmens und der Gießerei“ ist im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 733 nicht erforderlich.
Zum Anregung, die Nutzung und Aufteilung der Hallen enger zu fassen:
Der Bebauungsplan enthält Nutzungsbeschränkungen der Industriegebietsflächen, die
insbesondere aus Gründen des Immissionsschutzes aufgenommen worden sind. Hier
ist neben dem Ausschluss bestimmter Betriebs- / Anlagentypen anhand der Empfehlungen des Abstandserlasses NRW 2007 v. a. die Emissionskontingentierung zu nennen, durch die die im Plangebiet zulässigen Lärmemissionen auf ein Maß begrenzt
werden, dass lärmbedingte Nachbarkonflikte mit den schutzbedürftigen Nutzungen im
Umfeld des Plangebietes vermieden werden. Insofern findet eine Eingrenzung der potenziellen Nutzungen der Flächen im Plangebiet statt. Eine darüberhinausgehende Nutzungsbeschränkung (z. B. dass Produktions- oder Lagertätigkeiten nur auf einer bestimmten Fläche im Plangebiet zulässig sind) ist aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich. Die als Industriegebiet festgesetzten Flächen sollen innerhalb des definierten
Nutzungsrahmens (siehe oben) möglichst flexibel genutzt werden können, um auch bei
späteren betriebsbedingten Bau- und Änderungsbedürfnissen kurzfristig nutzbar zu
sein.
Der Anregung, die Nutzung und Aufteilung der Hallen enger zu fassen, wird teilweise
gefolgt.
Zum Aspekt „Abhängigkeit des Bebauungsplanes von einer Flächennutzungsplanänderung“:
Zum Zeitpunkt der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 733 im März 2013 konnte der Bebauungsplan in der Tat noch nicht
aus dem damals geltenden Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die hierfür erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Februar 2014 von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt und trat im März 2014 in Kraft. Auch der seit Oktober
2015 wirksame neue Flächennutzungsplan der Stadt sieht die Industriegebietsentwicklung, die hier im Bebauungsplan Nr. 733 behandelt wird, vor, sodass dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB mittlerweile entsprochen werden kann.
Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
Zum Aspekt „Abweichung der vorgestellten Planung von dem Planungsstand in der
Bürgeranhörung vor 2 Jahren / Täuschung bzw. Hinhalten der Bürgerschaft“:
Bei der erwähnten Bürgeranhörung handelte es sich um die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 273. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die gesamte Erwei11
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
terung des Industriestandortes Inrath-Nord bis zur Drügstraße einschließlich einer Erschließungsstraße zwischen Venloer Straße und Hülser Straße bauleitplanerisch vorbereitet wurde (1. Stufe der Bauleitplanung (vorbereitende Bauleitplanung)). Die nun vorliegende Planung auf der 2. Stufe der Bauleitplanung (verbindliche Bauleitplanung)
umfasst zum einen nur einen kleinen räumlichen Ausschnitt der Erweiterungsflächen
am Standort Inrath-Nord, der zudem keine direkte Anbindung an die Venloer Straße
beinhaltet, und zum anderen ist die „Planungs- / Regelungstiefe“ auf der 2. Stufe der
Bauleitplanung eine ganz andere als auf der 1. Stufe. Daher ergeben sich zwangsläufig
zwischen beiden Planungen Abweichungen. Daher ist der Vorwurf, hier solle die Bürgerschaft bewusst getäuscht und hingehalten werden, nicht zutreffend.
Eine Entscheidung zum Aspekt „Abweichung der vorgestellten Planung von dem Planungsstand in der Bürgeranhörung vor 2 Jahren“ ist nicht erforderlich.
Unabhängig von der öffentlichen Veranstaltung am 21.03.2013 bestand für die Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Dabei wurde folgende Stellungnahme vorgetragen:
1.
Herr H, Am Kapuzinerkloster, mit Schreiben vom 25.03.2013
Stellungnahme:
Zum Bebauungsplan Nr. 733 einschließlich der Erweiterungspläne möchte Herr H.
als Anwohner vom Kapuzinerkloster folgende Einwände machen:
Erneute Eingriffe in die Natur, die u. a. zum weiteren Verlust von Grünflächen
in Richtung Norden führen.
Beeinträchtigung von Luftströmen und veränderte natürliche und neu geschaffene Lichtverhältnisse.
Zunahme von Lärm, der u. a. auf dem Werksgelände entsteht sowie durch den
Schwerlastverkehr auf dem Werksgelände erzeugt wird und auch schon jetzt
zu häufigen Beschwerden führt.
Neue Lärmquellen durch zusätzliche Lagerflächen und durch die Schaffung eines Parkplatzes für diverse Schwertransporte.
Da der Anwohner in der Vergangenheit bei allen Erweiterungen und Änderungen
keine guten Erfahrungen gemacht habe, so befürchtet er auch jetzt, dass das
Wohngebiet von diesen Maßnahmen nicht positiv profitieren wird.
Abwägung:
Zum Aspekt „Freiflächenverlust“:
Es ist zutreffend, dass mit der Erweiterung des Industriebetriebes im nennenswerten Umfang Freiflächen verloren gehen. Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, in dem die
Eingriffe in Natur und Landschaft bilanziert wurden. Die Eingriffe werden durch
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
entsprechend festgesetzte Maßnahmen kompensiert. Durch den Bebauungsplan
wird die Erweiterung des am Standort ansässigen Unternehmens ermöglicht. Die
Maßnahme soll zur Standortsicherung beitragen. Die Erweiterung der industriellen Nutzung ist planungsrechtlich bereits durch die Industriegebietsdarstellung
im Flächennutzungsplan vorbereitet worden. Bei der Frage, ob es städtebaulich
gerechtfertigt ist, im größeren Umfang bisherige Freiflächen zu bebauen ist auch
der Aspekt möglicher (Standort-) Alternativen in den Blick zu nehmen: Die bereits
dicht bebauten Industrieflächen am Standort Inrath-Nord lassen eine weitere Nutzungsverdichtung im erforderlichen Umfang nicht zu. Aus Gründen der Betriebsabläufe ist die Errichtung der neuen Betriebsflächen an einem anderen
Standort im Stadtgebiet – also bspw. auf zurzeit brachliegenden Gewerbeflächen
oder im Gebäudeleerstand – nicht sinnvoll umsetzbar. Zudem würde bei einer
solchen Lösung voraussichtlich auch zusätzlicher Kfz-Verkehr mit entsprechenden Lärm- und Schadstoffbelastungen zwischen dem bisherigen Betriebsgelände
und dem neuen Betriebsgelände an anderer Stelle im Stadtgebiet entstehen.
Auch eine komplette Verlagerung des bestehenden Betriebs an einen anderen –
zurzeit brach liegenden – Standort im Stadtgebiet ist u. a. aus wirtschaftlichen
Gründen keine sinnvolle Alternative. Im Ergebnis kommen für die Betriebserweiterung nur die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im nordwestlichen Anschluss an die bestehenden Betriebsflächen in Frage.
In Kenntnis der durch die Planung hervorgerufenen Verluste von Freiflächen wird
auch unter Berücksichtigung der Erwägungen zu (Standort-) Alternativen den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB
durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen der Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen eingeräumt.
Diese bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung getroffene Abwägung zwischen den o. g. widerstreitenden Belangen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestätigt.
Zum Aspekt „Veränderung der Luftströme“:
In der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
untersucht und das Ergebnis im Umweltbericht dargestellt. Hinsichtlich des
Schutzgutes Luft und Klima konnte u. a. festgestellt werden, dass aufgrund der
vorherrschenden Windrichtungen im Plangebiet von neuen großvolumigen Baukörpern eine „Barrierewirkung“ ausgehen kann. Durch große Kubaturen können
u. U. Lenk-, Stör- und Barrierewirkungen bzgl. der Luftaustauschfunktionen sowie
des lokalen Windsystems entstehen. Die Fluchten der Baukörper wirken u. U. kanalisierend und können so zu kleinräumigen, unnatürlichen Strömungsverhältnissen (Sog- und Winddruck) führen. Ein Eingriff in stadtbedeutsame Kaltluftproduktions- / -sammelgebiete sowie Ventilationsbahnen gemäß den Darstellungen
der gesamtstädtischen Klimaanalyse ist durch eine Planumsetzung jedoch nicht
zu erwarten.
13
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die auf Ebene des Bebauungsplanes prognostizierbaren Auswirkungen auf das
Schutzgut Luft / Klima sind aufgrund der zu erwartenden wesentlichen Veränderungen der kleinklimatischen Rahmenbedingungen innerhalb des Plangebietes
als erheblich zu bewerten. Im Zusammenspiel mit den westlich und nördlich außerhalb des Plangebietes verbleibenden umfangreichen klimatischen Regenerations- und Austauschfunktionen und unter Berücksichtigung, dass nicht in stadtbedeutsame Ventilationsbahnen, Kaltluftproduktions- bzw. -sammelgebiete eingegriffen wird, kann bei großräumigerer Betrachtung von bedingt erheblichen
Auswirkungen (mittleren Beeinträchtigungen) auf das Schutzgut gesprochen werden.
Den Bedenken gegen die Beeinträchtigung von Luftströmen durch die Planung
wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Lichtemissionen / -immissionen“:
Bei einer Durchführung der Planung ist mit einer Zunahme der Lichtemissionen
aus dem Plangebiet in die Umgebung zu rechnen. Die geplante Erweiterung des
Industriebetriebes führt zu einer vermehrten Beleuchtung im Plangebiet (Außenanlagen / Zuwege / Gebäude / Verkehr). Konkrete Prognosen über den Umfang
zusätzlicher Lichtemissionen im Plangebiet bzw. Lichtimmissionen in der Umgebung sind auf Ebene der Bebauungsplanung ohne konkrete Betriebsplanung jedoch nicht möglich. Im Ergebnis können durch die Planumsetzung bedingt erhebliche Auswirkungen durch Licht auf das Schutzgut Mensch prognostiziert werden.
Die nächstgelegenen Wohngebiete liegen jedoch in deutlicher Entfernung zum
Plangebiet (das Wohngebiet „Am Kapuzinerkloster“, in dem Herr H. wohnt, liegt
mehr als 200 m von der Plangebietsgrenze entfernt) und werden weitgehend
durch bestehende Betriebsgebäude abgeschirmt, sodass diesbezüglich keine
wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Den Bedenken hinsichtlich der zusätzlichen Lichtemissionen /-immissionen wird
nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Lärmzunahme / Lärmbelastung“:
Im Rahmen der Planung wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Aus dem Gutachten wurden für den Bebauungsplan Lärmkontingente für das
Plangebiet abgeleitet und diese im Bebauungsplan festgesetzt. Alle im Plangebiet
künftig geplanten gewerblich-industriellen Nutzungen – egal ob reine Produktion,
Lagerung oder Verladung / Abstellplätze für Lkw müssen diese Lärmkontingente
einhalten. Durch die Festsetzungen der Lärmkontingente im Bebauungsplan werden die Lärmbelastungen aus dem Plangebiet so begrenzt, dass für die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewahrt bleiben.
14
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen ist eine Zunahme des Straßenverkehrs
im Umfeld des Plangebietes zu erwarten und damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms. Die Auswirkungen der Planumsetzung auf den Verkehrslärm sind im
Schallschutzgutachten zum Bebauungsplan untersucht und bewertet worden. Die
prognostizierte planbedingte Verkehrslärmzunahme liegt bei den maßgebenden
Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A), dies ist nach Einschätzung des Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme, da diese für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar ist.
Den Bedenken bzgl. des Aspektes „Lärmzunahme / Lärmbelastung“ wird nicht gefolgt.
II.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 04.03.2016 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange einschließlich der Fachbereiche der Stadtverwaltung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Mit gleichem Datum wurden die Nachbarkommunen angeschrieben und über die Planung informiert, um die Abstimmung der
Bauleitplanung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB herbeizuführen.
Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, städtische Fachbereiche und
Nachbarkommunen trugen Stellungnahmen mit Hinweisen, Bedenken oder Anregungen
vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Landeseisenbahnverwaltung NRW, Köln
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Bezirksregierung Düsseldorf
Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt
Stadt Krefeld, Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz
Stadt Krefeld, Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung
Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung
Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld
PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen
SWK Netze GmbH für Stadtwerke Krefeld AG
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
15
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
1.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 10.03.2016
Stellungnahme:
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Hierbei gehe das Bundesamt davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte
entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte das Bundesamt in jedem Einzelfalle dem Amt die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer
Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Im Bebauungsplan ist die Höhe baulicher und sonstiger Anlagen auf maximal
62,5 m über NHN im GI1 (dies entspricht ca. 25 m über derzeitigem Grund) und
maximal 52,5 m über NHN im GI2 (dies entspricht ca. 15 m über derzeitigem
Grund) festgesetzt. Ausnahmen können für Schornsteine, Ablufteinrichtungen,
Antennen, Leitungsmasten u. ä. Einrichtungen zugelassen werden. Im Hinblick
auf die vorgenannte Überschreitungsmöglichkeit ist daher auch ein entsprechender Hinweis „Höhe baulicher Anlagen / Beteiligung der militärischen Luftfahrtbehörde“ in den Bebauungsplan aufgenommen worden, dass sofern bauliche und
sonstige Anlagen eine Höhe von mehr als 30 m aufweisen, vor Erteilung der Baugenehmigung das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, zu beteiligen ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Landeseisenbahnverwaltung NRW, Köln, mit Schreiben vom
22.03.2016
Stellungnahme:
Von Seite der Landeseisenbahnverwaltung gibt es keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Die Landeseisenbahnverwaltung möchte darauf hinweisen, dass
Änderungen (Neubau, Rückbau, Änderungen) an der Gleisanlage (Gleisanschluss
der Firma Siempelkamp) nur nach erfolgtem Planfeststellungsverfahren nach § 18
AEG erfolgen dürfen.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Gleisanlage sind im
Zuge des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens nicht geplant.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
3.
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW mit
Schreiben vom 12.04.2016
Stellungnahme:
Der Bebauungsplan befindet sich über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld
„Salvea – Lust auf grüne Energie“ (zu gewerblichen Zwecken) sowie über dem auf
Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr“ (zu gewerblichen Zwecken). Inhaberin der Erlaubnis „Salvea – Lust auf grüne Energie“ ist Herr H. in Krefeld. Inhaberin der Erlaubnis „Ruhr“ ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel.
Ausweislich der der Bergbau-Abteilung vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der
Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen.
Abschließend sei erwähnt, dass eine Erlaubnis das befristete Recht zur Aufsuchung des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen gewährt. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung
(Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz
und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem
Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf.
Eine erteilte Erlaubnis gestattet jedoch noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie
z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium
allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange –
insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem
separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Abwägung:
Die Zielsetzung des Bebauungsplanes, ein Industriegebiet festzusetzen, ist sowohl mit den Darstellungen des bis April 2018 geltenden Regionalplans (GEP 99)
als auch mit denen des neuen Regionalplans Düsseldorf (RPD 2018) vereinbar. In
beiden Fällen wird das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB) dargestellt. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan gemäß
dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt werden, der das Plangebiet nahezu vollständig als Industriegebiet darstellt.
Die Hinweise über die bestehenden Erlaubnisfelder und dass mit bergbaulichen
Einwirkungen nicht zu rechnen ist, werden zur Kenntnis genommen.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Im Übrigen werden auch die Erläuterungen zu den erteilten Erlaubnissen zur
Kenntnis genommen. Darin wird deutlich, dass eine erteilte Erlaubnis noch keinerlei konkrete Maßnahmen gestattet.
Eine Entscheidung zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
4.
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 14.04.2016
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dezernat 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dezernat 26) ergeht folgende Stellungnahme: Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dezernat 33) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht
berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dezernat 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen aus Sicht des Dezernates
keine Bedenken, da sich im Plangebiet nach Wissen des Dezernates keine Bauund Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes
oder Bundes stehen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfiehlt das Dezernat –
falls nicht bereits geschehen – das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
(Pulheim) und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Bonn) sowie
die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dezernat 51)
ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dezernat 52) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dezernat 53) ergeht folgende
Stellungnahme:
Luftreinhalteplan:
Die Umwandlung des fast 10 ha großen, zurzeit überwiegend landwirtschaftlich
genutzten Planungsgebietes in die Erweiterung eines Industriebetriebes führt
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
ausweislich des Umweltberichtes zu Beeinträchtigungen der klimatischen Rahmenbedingungen. Weiterhin ist eine Zunahme der Luftschadstoffe durch die Industrie zu erwarten. Das Planungsgebiet liegt allerdings mehrere Kilometer außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans Krefeld und wird daher auf diese
nur mäßige Auswirkungen nach sich ziehen. Daher werden keine Bedenken angemeldet.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dezernat 54) ergeht folgende
Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren
obliegt. Andere Dezernate / Sachgebiete haben die von der Stadt vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von der Bezirksregierung z. B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße geltend machen können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die Informationen, dass durch die Planung die durch die Dezernate der Bezirksregierung zu vertretenden Belange des Verkehrs, des Luftverkehrs, der ländlichen
Entwicklung und Bodenordnung, des Landschafts- und Naturschutzes, der Abfallwirtschaft und des Gewässerschutzes nicht berührt werden bzw. keine Bedenken
bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
Zu den Belangen der Denkmalangelegenheiten (Dezernat 35.4):
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden das Amt für Denkmalpflege
im Rheinland (LVR, Pulheim), das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
(LVR, Bonn) sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde bereits beteiligt.
Der Stellungnahme zu den vorgetragenen Belangen der Denkmalangelegenheiten
wird gefolgt.
Zu den Belangen des Immissionsschutzes (Dezernat 53):
Der Hinweis, dass das Plangebiet mehrere Kilometer außerhalb der Umweltzone
des Luftreinhalteplans Krefeld liegt und daher nur mäßige Auswirkungen der Planung auf diese Zone zu erwarten sind, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung zu den vorgetragenen Belangen des Immissionsschutzes ist
nicht erforderlich.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Zu den allgemeinen Hinweisen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
5.
Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 09.03.2016 und
18.11.2016 (zum Luftschadstoffgutachten)
Stellungnahme vom 09.03.2016:
Bodenschutz
Zur Bodenbewertung und Bodenbilanzierung im Umweltbericht zur Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 733 „Venloer Straße / Siempelkampstraße“ gibt es keine Einwände.
Es fehlen jedoch konkrete Maßnahmen (s. Abschnitt 4.1.4 im Umweltbericht), um
die negative Ökobilanz und die erheblichen Beeinträchtigungen des Bodens auszugleichen.
Im Übrigen hält es der Fachbereich für geboten, zur Sicherstellung eines schonenden Umgangs mit dem Boden für die Erschließungsmaßnahmen und die Erstbebauung der GI-Flächen eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) durch einen
Fachgutachter festzusetzen.
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
Im Planeröffnungsgespräch am 25.07.2011 wurde bereits darauf hingewiesen,
dass mit Bezug auf den Luftreinhalteplan (Maßnahme B 1/10) eine Prognose der
zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen erforderlich sei. Aus einem Vermerk
des Fachbereichs 61 vom 16.05.2013 geht hervor, dass bereits ein Angebot eines
Gutachters für die Erfassung und Ermittlung der bestehenden Belastung (1. Stufe)
und eine Prognose der zusätzlichen Luftbelastung vorgelegen haben. Der Fokus
der Betrachtung liegt hierbei auf dem Verkehr, da die Verkehrsemissionen unmittelbar lokal als Immissionszusatzbelastung wirksam werden (Venloer Straße,
Siempelkampstraße).
Für die industriell zu erwartenden Zusatzimmissionen kann vom Gutachter ein Differenzbetrag (mögliche Zusatzimmissionen) zwischen dem Bestand + Zusatzverkehr (Planfall) und der Grenzwertfläche (NO2, PM10) in der Umgebung des Siempelkamp-Betriebes abgeschätzt werden. Beides ist für eine Aussage im Sinne des
Luftreinhalteplans ausreichend.
Eine Beurteilung der luftschadstoffseitigen Auswirkungen ist im Umweltbericht
oder in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 733 aber noch nicht vorhanden.
20
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die Ergebnisse der 1. und 2. Stufe der Betrachtung der Zusatzimmissionen sollten
hier eingearbeitet werden.
Im Umweltbericht fehlt im Kapitel 1.3 ein Hinweis auf die Fachplanung des Luftreinhalteplans Krefeld. Der Untersuchungsraum (Kapitel 1.4) sollte im Sinne des
lufthygienischen Gutachtens auf die Kreuzung Venloer Straße / Siempelkampstraße ausgedehnt werden.
Die Angaben zur Hauptwindrichtung (Umweltbericht Kapitel 2.4, Klima, S. 17) im
Gebiet von Hüls-Südwest entsprechen nicht den Angaben der Gesamtstädtischen
Klimaanalyse Kapitel 4.4.2, Abbildung 11, S. 37. Für die Klimastation K6 (Hüls
Südwest) wurde eine Hauptwindrichtung SW-WSW mit einer SSE-Komponente
sowie eine größere Calmenhäufigkeit aus SSE gemessen. Für das Schutzgut Luft /
Mensch werden keine Angaben gemacht (siehe Luftqualitätsmodell Krefeld: Grobund Feinscreening).
Als Monitormaßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung zu verhindern, zu verringern oder auszugleichen (Kapitel 6.3 des Umweltberichtes) kann auf die laufende Emissionsüberwachung (Anlagenüberwachung durch Emissionsmessung und Depositionsbestimmung) sowie auf die Immissionsmessungen im Stadtgebiet verwiesen werden. Ebenso kann auf die laufenden Wasserqualitätsanalysen und die Wasserschutzgebietsverordnung als Monitoringmaßnahmen hingewiesen werden, um
nicht vorhersehbare erhebliche Umweltauswirkungen zu erfassen.
Abwägung:
Zum Aspekt „Bodenschutz“:
Zum Zeitpunkt der Stellungnahme durch den Fachbereich Umwelt stand die Ausgleichskonzeption noch nicht vollständig fest, entsprechend waren zum Zeitpunkt
der frühzeitigen Behördenbeteiligung auch noch keine konkreten Maßnahmen im
Umweltbericht enthalten, um die negative Ökobilanz und die erheblichen Beeinträchtigungen des Bodens auszugleichen.
Nach Abstimmung der Ausgleichskonzeption mit der Unteren Naturschutzbehörde
ist die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung entsprechend überarbeitet worden. Dabei sind über einen „Bodenkorrekturfaktor“ auch die zu erwartenden Eingriffe in
den Boden und die „Bodenwirksamkeit“ der Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. Die Bilanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes geplanten Ausgleichsmaßnahmen noch ein Defizit von 110.777 Punkten verbleibt. Für die Kompensation der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft
sind somit plangebietsexterne Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
21
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die unmittelbar westlich zum Plangebiet gelegene, ca. 1,9 ha große Intensivackerfläche (Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10) befindet sich im Eigentum
des Maschinenbauunternehmens und kann in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld als externe Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 733 genutzt werden. Die geplanten Kompensationsmaßnahmen
(u. a. Extensivierung, Gehölzanpflanzungen) fungieren als multifunktionaler Ausgleich und haben multifunktionale Eigenschaften und tragen durch ihre bodenverbessernde Wirkung (ökologische Aufwertung) auch zur Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in den Boden bei.
Zur Sicherstellung eines schonenden Umgangs mit dem Boden für die Erschließungsmaßnahmen und die Erstbebauung der GI-Flächen ist eine bodenkundliche
Baubegleitung (BBB) durch einen Fachgutachter als Empfehlung in den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgenommen worden. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan nicht
möglich. Die Verpflichtung zu einer bodenkundlichen Baubegleitung ist in den
städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinenbauunternehmen aufgenommen
worden.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Bodenschutz“ wird teilweise gefolgt.
Zum Aspekt „Luftschadstoffuntersuchung“:
Im Sinne des Luftreinhalteplans Krefeld wurde im Rahmen des weiteren Planungsprozesses in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde ein Fachgutachten hinsichtlich der durch die geplante Firmenerweiterung zu erwartenden
Mehrverkehre (Mitarbeiter- und Lieferverkehr auf dem Werksgelände und im umliegenden Straßennetz) potenziell verbundenen Luftschadstoffimmissionen erstellt.
Zum Gutachten nahm die Untere Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom
18.11.2016 Stellung (siehe unten). Minderungsmaßnahmen, Festsetzungen oder
eine Optimierung des Bebauungsplanes sind nach Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht erforderlich. Die Ergebnisse der lufthygienischen
Untersuchung sind in die Überarbeitung des Umweltberichtes eingeflossen.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Luftschadstoffuntersuchung“ wird gefolgt.
Zum Aspekt „Umweltbericht“:
Die Anregungen zum Umweltbericht sind aufgegriffen und dieser entsprechend
der Anregungen angepasst worden.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Umweltbericht“ wird gefolgt.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Stellungnahme vom 18.11.2016 (zum Luftschadstoffgutachten):
Nach Prüfung der Unterlagen kann festgestellt werden, dass durch die geplante
Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma gemäß Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen vom 27.09.2016 keine erheblichen lufthygienischen
Auswirkungen zu erwarten sind. Dies gilt sowohl für den voraussichtlich zu erwartenden Liefer- und Transportverkehr auf dem Firmengelände als auch außerhalb
des Betriebsgeländes auf den zuführenden Verkehrsstraßen.
Stickstoffdioxid (NO2):
Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) werden den Berechnungen zufolge sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall an allen Immissionspunkten P1 bis P9, entlang der Siempelkampstraße und in den Kreuzungsbereichen der Venloer Straße / Kempener Allee, Mevissenstraße und Hülser Straße
deutlich eingehalten.
Der Kreuzungsbereich Siempelkampstraße / Hülser Straße weist mit einem NO2Jahresmittelwert von 35,0 µg/m³ (Nullfall) bzw. 35,3 µg/m³ (Planfall) die höchsten Immissionen außerhalb des Betriebsgeländes auf. An allen anderen Immissionsaufpunkten liegen die NO2-Immissionen zwischen 28,1 µg/m³ und
30,6 µg/m³. Der Ausschöpfungsgrad des NO2-Grenzwertes für das Jahresmittel
liegt zwischen 70 % und 76 %, am IP 7 (Kreuzung Hülser Straße / Blumentalstraße / Birkschenweg) beträgt er 87,5 % bzw. 88,3 %. Die Differenzen an den Immissionsaufpunkten zwischen dem Nullfall und dem Planfall betragen max. 0,75 %.
Partikel (PM10, PM2,5, Feinstaub):
Die Grenzwerte für Partikel (PM10, PM2,5, Feinstaub) werden den Berechnungen zufolge sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall an allen Immissionspunkten P1 bis P8, entlang der Siempelkampstraße und in den Kreuzungsbereichen der Venloer Straße / Kempener Allee, Mevissenstraße und Hülser Straße
deutlich eingehalten.
Die PM10-Belastung beträgt im Prognose-Nullfall im Jahresmittel maximal
23,1 µg/m³. Im Prognose-Planfall kommen max. 0,25 % PM10-Immlssionen hinzu.
Der Ausschöpfungsgrad liegt allgemein zwischen 50,5 % und 53,25 %. Am IP 7
(Kreuzungsbereich Hülser Straße / Blumentalstraße / Birkschenweg) liegt der
Ausschöpfungsgrad mit 57,75 % bzw. 58 % etwas höher. Die Zahl der Überschreitungstage, im Prognose-Nullfall mit 9-15 Tagen, verändert sich im PrognosePlanfall kaum.
Die PM2,5-Belastung beträgt im Prognose-Nullfall im Jahresmittel maximal
17,2 µg/m³. Im Prognose-Planfall kommen max. 0,4 % PM2,5-Immissionen hinzu.
Der Ausschöpfungsgrad liegt allgemein zwischen 64,0 % und 65,6 %. Am IP 7
(Kreuzungsbereich Hülser Straße / Blumentalstraße / Birkschenweg) liegt die
Ausschöpfungsgrate mit 68,8 % bzw. 69,2 % etwas höher.
23
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Fazit:
Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Partikel werden im Untersuchungsgebiet
sicher eingehalten. Die zusätzliche Verkehrsbelastung führt erwartungsgemäß zu
einer leichten Zunahme der Luftschadstoffimmissionen. Die zulässigen Grenzwerte werden jedoch deutlich unterschritten.
Der Bebauungsplan wurde hiermit im Sinne der Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan geprüft. Minderungsmaßnahmen, Festsetzungen oder eine Optimierung des
Bebauungsplanes sind jedoch nicht erforderlich.
Abwägung:
Die Ergebnisse des Fachgutachtens wurden im Rahmen des weiteren Planungsprozesses berücksichtigt und sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan berücksichtigt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Stadt Krefeld, Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – mit Schreiben vom
04.04.2016
Stellungnahme:
Für die Nutzung als Industriegebiet ist gemäß Arbeitsblatt W405 der DVGW eine
Löschwasserversorgung von 192 m³/h vorzusehen.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen. Zudem wird der Hinweis an das Maschinenbauunternehmen weitergegeben.
Eine Festsetzungsmöglichkeit im Bebauungsplan besteht mangels Ermächtigungsgrundlage nicht. Der Hinweis ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens
zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
7.
Stadt Krefeld, Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung – mit Schreiben vom
14.04.2016
Stellungnahme:
Im bezeichneten Plangebiet ist im Generalentwässerungsplan der Anschluss im
„modifizierten Mischverfahren“ geplant. Dies bedeutet hier, dass die privaten befestigten (Bewegungs-) Flächen an die öffentliche Kanalisation anzuschließen
sind. Der Anschluss der Dachflächen ist nicht vorgesehen.
24
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Dies korrespondiert nicht mit den Aussagen im Umweltbericht, der eine komplette
Versickerung der Flächen vorsieht.
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Nutzung als Industriegebiet sollten die
Versickerungsmöglichkeiten grundsätzlich geprüft werden. Im Regelfall sind die
dazu notwendigen Vorbehandlungsanlagen sehr aufwendig und auch kostenträchtig in der Unterhaltung. Weitere betriebliche Risiken müssen ebenso berücksichtigt werden.
Da einige Belange durch die Untere Wasserbehörde und den Fachbereich Umwelt
zu vertreten sind, schlägt der Eigenbetrieb vor, dass diese Problematik in einem
gemeinsamen Termin geklärt werden sollte.
Abwägung:
Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses wurde die Planung mit der Stadtentwässerung und der Unteren Wasserbehörde weiter abgestimmt. Das auf den
Dachflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird gemäß § 55
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ortsnah versickert werden. Das auf den betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll dagegen aufgrund von potenziell stärkeren Verunreinigungen in das
städtische Kanalnetz abgeführt werden. Die Planbegründung und der Umweltbericht wurden entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.
Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung – mit Schreiben vom 18.04.2016
Stellungnahme:
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan Nr. 733 in der Fassung vom 29.02.2016
bestehen aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken.
Weitere Anmerkungen der Polizei:
Wie aus den übersandten Unterlagen zu entnehmen, ist der Anlass für die Planung der Bedarf eines ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetriebs an zusätzlichen Bauflächen zur Erweiterung der bereits bestehenden Betriebsanlagen. Aufgrund der Expansionsabsichten besteht der Bedarf an neuen
Fertigungs-, Lager- und Verwaltungsflächen.
Zu dem Bebauungsplan möchte die Polizei Empfehlungen aussprechen:
Sämtliche geplanten Gebäude (Neubau, Umbau, Sanierung) sollten mit einbruchhemmenden Fassadenelementen ausgestattet werden. An dieser Stelle
weist die Polizei auf ihr Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin.
25
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die Polizei würde es begrüßen, wenn die Stadt die Vorhabenträger frühzeitig auf
dieses Beratungsangebot hinweisen würden. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und
dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von der Polizei durchgeführt. Hierzu könnten telefonisch Termine abgesprochen werden.
Zu dem unter IV. Ziffer 2.3 aufgeführten Grün- und Freiraumkonzept möchte die
Polizei folgende Empfehlung aussprechen:
Die öffentlichen Grün- und Freizeitflächen sollten eine ausreichende Beleuchtung bekommen. Vor allem die Wegeverbindungen (auch Radwege) und
Aktivitätsbereiche sollten so gut ausgeleuchtet werden, dass es auch tatsächlich zu einer hohen Nutzungsqualität (ohne Angsträume) kommen kann.
Diese Bereiche sollten eine ausreichende Überschaubarkeit und damit eine
ausreichende soziale Kontrolle dadurch bekommen, dass die Bepflanzung
so angelegt wird, dass es einen ausreichenden Abstand zu Wegen gibt. Die
Pflanzenhöhe von Hecken und Büschen sollte 80 cm nicht überschreiten. Die
Bäume sollten über eine ausreichende Stammlänge von mindestens 2 m verfügen.
Ständige Pflege dieser Bereiche (Grünschnitt etc.).
Ansonsten bestehen gegen den Bebauungsplan keinen Bedenken.
Abwägung:
Der Hinweis auf das Beratungsangebot der Polizei wird zur Kenntnis genommen
und an das Unternehmen weitergeleitet. Bei der Gebäude- und Architektenplanung kann der Hinweis zur Beratung dann Berücksichtigung finden.
Den Anregungen zur Gestaltung von Freiflächen werden hinsichtlich der empfohlenen Beleuchtung der Wegeverbindung nicht gefolgt. Die entsprechende Wegeverbindung kann angesichts der angrenzenden Baggerseen und offenen Landschaftsbereichen dem Landschaftsraum zugeordnet werden. Die Installation von
Laternen würde einen nicht erforderlichen Eintrag von Lichtimmissionen ins
Plangebiet bedeuten, womit nachteilige Umweltauswirkungen (Stichwort „Lichtverschmutzung“) verbunden wären. Zudem sind die über die Wegeverbindungen
zu erreichenden Wirtschaftswege (Widdersche Weg, Drügstraße) ebenfalls unbeleuchtet, weshalb keine sinnvolle Fortführung der Beleuchtung gegeben wäre.
Die Planung sieht in den wegangrenzenden Bereichen Extensivwiesen mit Laubbaum-Pflanzungen (Hochstämme) vor, wodurch keine Angsträume entlang der
Wegeverbindung geschaffen werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
26
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
9.
Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 10.05.2016
Stellungnahme:
Der Landschaftsplan sieht für den größten Teil des Bebauungsplanes (nördlicher
Teil) nur eine temporäre Erhaltung (Erhaltungsziel 1.6.1). Der südlich angrenzende Bereich befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Lediglich im südwestlichen Bereich gibt es einen Abschnitt, der im Landschaftsplan als
Landschaftsschutzgebiet (LSG) mit dem Erhaltungsziel 1.3.1 festgesetzt ist. Da
hier jedoch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt
werden soll, sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Widersprüche erkennbar. Insofern
müssen allgemeine Bedenken wegen des weiteren Freiflächenverbrauchs zurückgestellt werden. Insbesondere im Krefelder und Hülser Westen kommt es an mehreren Stellen gleichzeitig zu Flächeninanspruchnahmen, was zu einer kumulativen Beeinträchtigung insbesondere der Lebensräume für die Feldvögel führt.
Wenn auch die Artenschutzprüfung (ASP) aktuell keine Hinweise auf die Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten ergab, konnten diese in der Nachbarschaft
und in der Vergangenheit auch im Plangebiet festgestellt werden.
Deswegen und wegen der kumulativen Auswirkungen der Planungen im Umfeld
sollten die Folgen der Planung(en) im Auge behalten werden.
Die Wertigkeit der Grünflächen (privat oder öffentlich) und der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern hängt entscheidend von der Ausgestaltung
und der Art der Einzäunung sowie von der Lage des Zaunes ab. Insofern ist es von
Bedeutung, dass Gespräche hierbei zu einvernehmlichen Lösungen führen.
Für die Baumreihe sollten Bäume mit Stammumfängen von 20/25 cm mit Ballen
Verwendung finden.
Abwägung:
Zum Landschaftsplan
Die Aussagen des Landschaftsplanes stehen den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen. In Kenntnis der durch die Planung hervorgerufenen Verluste von Freiflächen wird den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8
Buchstaben a) und c) BauGB durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen der Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen eingeräumt. Diese bereits
auf Ebene der Flächennutzungsplanung getroffene Abwägung zwischen den o. g.
widerstreitenden Belangen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestätigt. Durch die geplante Festsetzung der Industriegebietsflächen im Bebauungsplan erfolgt eine konsequente planerische Umsetzung der Entwicklungsziele der
vorbereitenden Bauleitplanung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die
Stellungnahme zum Landschaftsplan wird zur Kenntnis genommen.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Zum Aspekt „Artenschutz“:
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 733 wird dargestellt,
dass dem Plangebiet auf Grund der Biotopstrukturen (lineare Gehölzstrukturen)
und anthropogenen Störfaktoren hinsichtlich der Offenlandarten (meiden vertikale Strukturen) lediglich eine Funktion als nicht essenzielles Nahrungshabitat zukommt. Im Hinblick auf das Konfliktpotenzial für Offenlandarten kann dem Plangebiet eine untergeordnete, nicht ausschlaggebende Wirkung zugesprochen werden.
Bei Umsetzung der im Flächennutzungsplan im Bereich Hüls / Inrath geplanten
Flächeninanspruchnahmen (dies meint das über das Plangebiet 733 hinausgehende Industriegebiet Inrath-Nord bis Höhe Drügstraße, das Gewerbegebiet Den
Ham und das Wohnbaugebiet Hüls-Südwest) sieht die Untere Naturschutzbehörde jedoch eine kumulative Beeinträchtigung u. a. der Lebensräume für Feldvögel
und damit auch für den Kiebitz. Um bereits vorsorgend diese Beeinträchtigung zu
mildern, schließt die Stadt für im Bereich nordwestlich des Plangebietes gelegene
Landwirtschaftsflächen Bewirtschaftungsverträge mit den Landwirten ab, um dort
Maßnahmen umzusetzen (u. a. die Anlage von Blühstreifen), die sich voraussichtlich positiv auf den Kiebitz auswirken. Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die
kumulativen Auswirkungen der Planungen im Bereich Hüls / Inrath im Hinblick auf
den Kiebitz sind durch die Stadt Krefeld im Blick zu behalten.
Der diesbezüglichen Anregung wird gefolgt.
Zum Aspekt „Wertigkeit der Grünflächen / Einzäunung“:
Die Frage der Positionierung einer Einzäunung ist in die Verhandlungen über den
städtebaulichen Vertrag zwischen dem Maschinenbauunternehmen und der Stadt
eingeflossen. Im städtebaulichen Vertrag ist geregelt, dass bei der Errichtung einer Zaunanlage im Bereich der Pflanzfläche P1 diese Zaunanlage mindestens
10 m Abstand zur festgesetzten öffentlichen Grünflächen einhalten muss (und
diese Zaunanlage damit hinter der an der Westflanke anzupflanzenden Baureihe
steht). Damit ist gewährleistet, dass die Pflanzfläche im Zusammenspiel mit dem
westlich angrenzenden öffentlichen Grünzug ausreichend großzügig und attraktiv
wirkt und gleichzeitig die Bedürfnisse des Unternehmens zur Sicherung des eigenen Betriebsgeländes Berücksichtigung finden. Da im Sinne der Betriebssicherheit bestimmte Anforderungen an die Einzäunung gestellt werden, sind Regelungen über die Ausgestaltung (z. B. Material) jedoch nicht vereinbart worden. Aufgrund der vereinbarten Position der Zaunanlage (siehe oben) kann dies aus gestalterischen Gründen als hinnehmbar gewertet werden.
Die Anregung, die Frage der Positionierung und Ausgestaltung einer Einzäunung
in den weiteren Gesprächen mit dem Maschinenbauunternehmen zu thematisieren, wird gefolgt. Festsetzungen im Bebauungsplan zu diesem Aspekt erfolgen
nicht. Die Lage einer Zaunanlage ist im städtebaulichen Vertrag geregelt.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Zu Aspekt „Pflanzqualität der Bäume“:
Die Pflanzqualität für die Bäume der wegbegleitenden Baumreihe wird im landschaftspflegerischen Begleitplan und in den Planfestsetzungen wie vorgeschlagen geändert.
Der Stellungnahme zur Pflanzqualität der Bäume wird gefolgt.
10. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben
vom 05.04.2016
Stellungnahme:
Zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen, keine besonderen Anforderungen zu
stellen.
Es bleibt festzuhalten, dass die Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung bereits auf Regionalplanungsebene und im Rahmen des Flächennutzungsplanes getroffen worden ist. Im Umweltbericht wurde explizit auf die Hochwertigkeit des Ackerlandes im Plangebiet hingewiesen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Unternehmenssicherung und Flächenerweiterung des im Geltungsbereich ansässigen Unternehmens. Dies geschieht im Wesentlichen zulasten der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Grundlage der Einkommenssicherung der hiesigen landwirtschaftlichen Betriebe bietet.
Es gehen rund 9,8 ha Ackerfläche der Landwirtschaft verloren.
Die aktuellen Planungen, dass die externe Kompensation durch das Ökokonto der
Stadt Krefeld und in Form von multifunktionalen, schutzgutübergreifenden Kompensationsmaßnahmen erfolgen soll, werden von der Kammer-Kreisstelle sehr
begrüßt.
Demnach geht die Kammer-Kreisstelle davon aus, dass die Stadt für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht nimmt und es
möglichst vermeidet, Flächen aus landwirtschaftlicher Nutzung zu nehmen (§ 15
Abs. 3 BNatSchG). Die Kammer-Kreisstelle weist darauf hin, dass selbst kleinflächige Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Flächen, insbesondere im Falle von
Aufforstungen, bereits agrarstrukturelle Nachteile mit sich bringen können.
Zur Kompensation regt die Kammer-Kreisstelle daher an, Ausgleichsmaßnahmen
außerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen vorzunehmen. Mindestens könnte eine landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleiben, wenn produktionsintegrierte
Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden. Hierzu bietet die „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ Konzepte bzw. Unterstützung an.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Abwägung:
Zum Aspekt „Umweltprüfung“:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Aspekt „Umwandlung landwirtschaftlicher Nutzfläche“:
Die Zielsetzung des Bebauungsplanes, ein Industriegebiet festzusetzen, ist sowohl mit den Darstellungen des bis April 2018 geltenden Regionalplans (GEP 99)
als auch mit denen im neuen Regionalplans Düsseldorf (RPD 2018) vereinbar. In
beiden Fällen wird das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB) dargestellt. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan gemäß
dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt werden, der das Plangebiet nahezu vollständig als Industriegebiet darstellt. Die Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgte somit bereits auf den übergeordneten Planungsebenen und wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestätigt.
Zum Aspekt „Kompensationsmaßnahmen“:
Aus der Bilanzierung zwischen Ist-Zustand und den geplanten Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches ergibt sich ein Defizit von 110.777 Punkten. Für die
Kompensation der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und
Landschaft sind einerseits Eingrünungsmaßnahmen auf entsprechenden Pflanzflächen innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Andererseits sind auch externe
Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Diese wurden im weiteren Verfahren mit
der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die hierfür in Anspruch genommene Fläche ist eine unmittelbar westlich zum Plangebiet gelegene, ca. 1,9 ha große
Intensivackerfläche (Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10). Die Fläche befindet
sich im Eigentum des Maschinenbauunternehmens und kann in Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde als externe Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 733 genutzt werden. Im Landschaftsplan der Stadt Krefeld ist für
diese Ackerfläche das Entwicklungsziel 1.3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen, leistungsfähigen Landschaft“ festgesetzt.
Die externe Ausgleichsfläche schließt sich aus landschaftsökologischer Sicht
räumlich-funktional unmittelbar dem Plangebiet an. Durch die Nähe der Flächen
zueinander können sich positive ökologische Entwicklungseffekte auf das Plangebiet und darüber hinaus ergeben (u. a. Baggerseen).
Die Maßnahmenplanung für die externe Ausgleichsfläche sieht die Anlage einer
Feldgehölzbepflanzung / Sukzessionsfläche auf dem westlichen Teil der Fläche
vor und die Anlage einer extensiven Wildobstwiese mit einer artenreichen extensiven Mähwiese im Unterwuchs auf dem östlichen Teil der Fläche vor. Die Planung
30
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
sieht also zumindest auf der östlichen Teilfläche noch eine zur Landwirtschaft gehörende Bodennutzung vor.
Der Anregung, Kompensationsmaßnahmen nicht auf landwirtschaftlichen Flächen
vorzusehen, wird teilweise gefolgt.
Siehe im Übrigen auch Abwägung zur Stellungnahme der Kammer-Kreisstelle im
Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB unter Punkt IV.9 dieser Anlage.
11. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit Schreiben vom
15.04.2016
Stellungnahme:
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens sollen Erweiterungsflächen für das seit
dem 19. Jahrhundert ortsansässige und heute international tätige Unternehmen
Siempelkamp Maschinen- und Anlagenbau GmbH geschaffen werden.
Die Industrie- und Handelskammer begrüßt und unterstützt dieses Vorhaben ausdrücklich. Aufgrund von Expansionsabsichten hat das Unternehmen einen Bedarf
an neuen Fertigungs-, Lager- und Verwaltungsflächen. Durch den Bebauungsplan
würden die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. In
diesem Zusammenhang bietet sich die Möglichkeit, neue Arbeitsplätze am
Standort Krefeld zu schaffen und vorhandene Arbeitsplätze zu sichern.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12.
PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen, mit
Schreiben vom 11.03.2016 und 15.03.2016 (Open Grid Europe GmbH)
Stellungnahmen:
Die PLEdoc GmbH teilt mit, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine von ihr
verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für die Auskunft
ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Die PLEdoc GmbH bittet um Überprüfung dieser Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und darum, bei Unstimmigkeiten umgehend mit der PLEdoc GmbH Kontakt aufzunehmen.
Die PLEdoc GmbH beauskunftet die Versorgungseinrichtungen der nachstehend
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
31
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)),
Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen
der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen entnimmt die PLEdoc GmbH den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen
erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Die PLEdoc GmbH weist darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner
Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von durch die PLEdoc GmbH verwalteter
Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. PLEdoc GmbH bittet um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer
einer erneuten Abstimmung mit der PLEdoc GmbH.
Abwägung:
Aufgrund der Mitteilung der PLEdoc GmbH, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (richtig und vollständig seitens der PLEdoc GmbH
dargestellt) keine von ihr verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden seien, bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan.
Der Hinweis, dass bei einer Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bzw. bei der Festsetzung von planexternen Ausgleichsflächen eine erneute Abstimmung mit der PLEdoc GmbH erforderlich würde, ist im weiteren Verfahren berücksichtigt worden. Die Kompensation der zu erwartenden Eingriffe soll
im Plangebiet selbst, auf dem bestehenden Betriebsgelände sowie auf einer
unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden plangebietsexternen Fläche erfolgen. Die unmittelbar westlich zum Plangebiet gelegene, ca. 1,9 ha große Intensivackerfläche (Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10) befindet sich im Eigentum des Maschinenbauunternehmens und kann in Abstimmung mit der Unteren
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld als externe Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 733 genutzt werden.
Die PLEdoc GmbH ist im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB über die unmittelbar an das Plangebiet angrenzende plangebietsexterne
Fläche informiert worden und hat hierzu keine Bedenken vorgetragen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
13. SWK Netze GmbH für Stadtwerke Krefeld AG mit Schreiben vom 31.03.2016
Stellungnahme:
Der den SWK zugesandte Bebauungsplan wurde von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft. Folgende Punkte teilen die SWK der Stadt mit:
SWK Aqua GmbH (Abwasser)
Die Entwässerung des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes erfolgt zurzeit über
eine private Kanalisation, über die die SWK keine speziellen Informationen haben. Dieses System ist an den Mischwasserkanal (Ei 800/1200 SB) in der Siempelkampstraße angeschlossen. Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange
können nur durch die Stadtentwässerung Krefeld geprüft werden.
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch mit der Stadtentwässerung Krefeld abzustimmen.
SWK Aqua GmbH (Wasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken.
Die Versorgung des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes erfolgt zurzeit über einen Hausanschluss von der Siempelkampstraße. Eine Versorgung zum Bebauungsplangebiet über den vorhandenen Hausanschluss und über die internen, privaten Trinkwasserleitungen ist möglich.
SWK Aqua GmbH (Wasserproduktion)
Die Belange wurden im Bebauungsplan berücksichtigt.
Stadtwerke Krefeld AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
SWK Netze GmbH (Gas)
Sollte eine Leistungserhöhung seitens des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes
geplant sein, ist dies frühzeitig mitzuteilen. Ansonsten bestehen keine Bedenken.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
SWK Netze GmbH (Fernwärme)
Es bestehen keine Bedenken.
SWK Netze GmbH (Elektrizität)
Das aktuelle Grundstück des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes ist bereits an
das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen. Aufgrund des Erweiterungsvorhabens sei ein neues und vor allem zukunftssicheres Versorgungskonzept erforderlich. Eine rechtzeitige Einbindung der SWK bei den weiteren Planungen des
Bauherrn ist zwingend erforderlich.
SWK Netze GmbH (Anlagen)
Falls für die Versorgung des Vorhabens weitere Kundenstationen benötigt werden, müssen dafür neue Standorte bereitgehalten werden. Hier ist ebenfalls eine
rechtzeitige Einbindung in die Planung notwendig.
SWK Mobil GmbH (ÖPNV)
Die Belange des ÖPNV werden von dem Bebauungsplan nicht berührt.
Hinweis:
Bezüglich des Abschnittes „II. Planungsrechtliche Situation, 5. Fachplanungen“
bittet die SWK Mobil, die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG am Umlauf zu beteiligen.
Bei den in diesem Abschnitt erwähnten Eisenbahnen handelt es sich zum einen
um den Privatgleisanschluss der Firma Siempelkamp Maschinen- und Anlagenbau GmbH & Co. KG und zum anderen um die Nichtbundeseigene Öffentliche Eisenbahn (NE-Bahn) der SWK MOBIL GmbH. In beiden Fällen fungiert die Hafen
Krefeld GmbH & Co. KG als Betriebsführer und ist als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) tätig. Die SWK
Mobil GmbH ist nur Eigentümer der Gleisanlagen der NE-Bahn. Daher bittet die
SWK Mobil, die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG am Umlauf zu beteiligen.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Im Bereich des Bebauungsplans befinden sich keine Einrichtungen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Somit ist die SWK SETEC nicht betroffen.
Alle Versorgungsleitungen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssen, sind grundbuchlich zu Gunsten der SWK zu sichern. Die SWK bitten darum,
am weiteren Planungsverfahren beteiligt zu werden.
Abwägung:
Zum Bereich Abwasserentsorgung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung
berücksichtigt. Die Stadtentwässerung Krefeld (Kommunalbetrieb Krefeld) ist in
das Bebauungsplan-verfahren eingebunden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Zum Bereich Wasserversorgung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Wasserproduktion:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Telekommunikation:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Gasversorgung:
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Erschließungsplanung erfolgt
eine Abstimmung zwischen dem Unternehmen und dem Versorgungsträger. Der
Hinweis wird dem Unternehmen zur Kenntnis gegeben. Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanes hat der Hinweis nicht. Eine Entscheidung ist nicht
erforderlich.
Zum Bereich Fernwärme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Elektrizität:
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Erschließungsplanung erfolgt
eine Abstimmung zwischen dem Unternehmen und dem Versorgungsträger. Der
Hinweis wird dem Unternehmen zur Kenntnis gegeben. Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanes hat der Hinweis nicht. Eine Entscheidung ist nicht
erforderlich.
Zum Bereich Anlagen:
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Erschließungsplanung erfolgt
eine Abstimmung zwischen dem Unternehmen und dem Versorgungsträger. Der
Hinweis wird dem Unternehmen zur Kenntnis gegeben. Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanes hat der Hinweis nicht. Die der Versorgung des
festgesetzten Industriegebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Anlagen können gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden, da der Bebauungsplan keine konkreten Standorte hierfür festsetzt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich ÖPNV:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme angeregte Beteiligung der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG erfolgte mit Schreiben vom
11.04.2016. Auf eine Aufführung der Stellungnahme der Hafen GmbH im Rahmen
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
dieser Abwägung wird verzichtet, da das Schreiben keine Hinweise, Bedenken
oder Anregungen enthielt und somit eine Entscheidung hierüber nicht erforderlich
ist.
Der Anregung auf Beteiligung der Hafen GmbH wird gefolgt.
Zum Bereich Beleuchtung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Sonstiges:
Der Hinweis bzgl. der grundbuchlichen Sicherung aller Versorgungsleitungen wird
zur Kenntnis genommen. Die grundbuchliche Sicherung der Leitungen erfolgt ggf.
im Rahmen der Baugenehmigungsplanung. Die Stadtwerke (bzw. die Netzgesellschaft Niederrhein mbH) sind am weiteren Bebauungsplanverfahren beteiligt
worden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
III. Öffentliche Auslegung des Planentwurfs
In seiner Sitzung am 19.09.2017 hat der Rat der Stadt Krefeld die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 06.11. bis einschließlich 06.12.2017 durchgeführt. Dabei wurden keine Stellungnahmen vorgetragen.
IV. Behördenbeteiligung zur Offenlage
Mit Schreiben vom 23.10.2017 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange einschließlich der Fachbereiche der Stadtverwaltung nach § 4 Abs. 2 BauGB
über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes informiert und um Stellungnahme gebeten. Mit gleichem Datum wurden auch die Nachbarkommunen angeschrieben und über die öffentliche Auslegung informiert, um die Abstimmung der Bauleitplanung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB herbeizuführen.
Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, städtische Fachbereiche und
Nachbarkommunen trugen Stellungnahmen mit Hinweisen, Bedenken oder Anregungen
vor:
1.
2.
3.
4.
5.
Bundesnetzagentur, Berlin
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Landeseisenbahnverwaltung, Köln
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, Krefeld
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Mönchengladbach
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
6.
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9.
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14.
Bezirksregierung Düsseldorf
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
BUND – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband NRW
e. V., Kreisgruppe Krefeld
NABU – Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen e. V.,
Krefeld
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West, Köln
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld
Stadt Tönisvorst
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Bundesnetzagentur, Berlin, mit Schreiben vom 03.11.2017
Stellungnahme:
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben hat die Bundesnetzagentur eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage kann die Stadt die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die als Ansprechpartner in Frage kommen,
entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es
ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung zur Verfügung.
Abwägung:
Die von der Bundesnetzagentur benannten Richtfunkbetreiber sind mit Schreiben
vom 06.11.2017 über die Bebauungsplanaufstellung informiert und auf die
Wahrnehmung ihrer Betreiberinteressen in eigener Verantwortung durch Abgabe
einer Stellungnahme zum Planentwurf hingewiesen worden. Es gingen Stellungnahmen von zwei Richtfunkbetreibern ein, die jedoch keine Bedenken gegen die
Planung vortrugen.
Der Anregung der Bundesnetzagentur, die im Plangebiet tätigen Richtfunkbetreiber am Planaufstellungsverfahren zu beteiligen, wird gefolgt.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
2.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 06.11.2017
Stellungnahme:
Im o. g. Verfahren gibt die Bundeswehr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage folgende Stellungnahme ab:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken
bzw. keine Einwände. Hierbei geht das Bundesamt davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht
überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bittet das Bundesamt in jedem Einzelfalle die Planungsunterlagen – vor
Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Im Bebauungsplan ist die Höhe baulicher und sonstiger Anlagen auf maximal
62,5 m über NHN im GI1 (dies entspricht ca. 25 m über derzeitigem Grund) und
maximal 52,5 m über NHN im GI2 (dies entspricht ca. 15 m über derzeitigem
Grund) festgesetzt. Ausnahmen können für Schornsteine, Ablufteinrichtungen,
Antennen, Leitungsmasten u. ä. Einrichtungen zugelassen werden. Im Hinblick
auf die vorgenannte Überschreitungsmöglichkeit ist daher auch ein entsprechender Hinweis „Höhe baulicher Anlagen / Beteiligung der militärischen Luftfahrtbehörde“ in den Bebauungsplan aufgenommen worden, dass sofern bauliche und
sonstige Anlagen eine Höhe von mehr als 30 m aufweisen, vor Erteilung der Baugenehmigung das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, zu beteiligen ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Landeseisenbahnverwaltung NRW, Köln, mit Schreiben vom 17.11.2017
Stellungnahme:
In dem Bebauungsplan 733 befinden sich die Gleisanlagen der G. Siempelkamp
GmbH & Co. KG. Diese sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellt. Solange das Gelände für Eisenbahnzwecke gewidmet ist, könne keine entgegenstehenden Zwecke durch Bauleitpläne festgeschrieben werden. § 38
des BauGB ist zu beachten.
Abwägung:
Die plangenehmigte / planfestgestellte Eisenbahnanlage ist nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen worden und in der Planbegründung aufgeführt. Entgegenstehende Festsetzungen für diese Fläche trifft der Bebauungsplan aufgrund
des Fachplanungsvorbehaltes nicht.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Eine Entscheidung über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.
4.
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, Krefeld, mit Schreiben vom
16.11.2017
Stellungnahme:
Zum Planverfahren liegen nachfolgende Stellungnahmen / Anregungen aus geowissenschaftlicher Sicht vor:
1. Stellungnahme aus geophysikalischer Sicht (Erdbebengefährdung):
In den Planunterlagen wurde zutreffend auf die Berücksichtigung der Erdbebengefährdung zur Planung und Bemessung der geplanten Bauwerke hingewiesen mit
der Erdbebenzone 1 nach DIN 4149:2005-04 (Begründung in der Fassung vom
29.02.2016, Kap. 3.1, S. 23) und zusätzlich der geologischen Untergrundklasse T
sowie der nach der Baugrunduntersuchung angesetzten Baugrundklasse C (Orientierendes Gutachten zur Baugrundsituation inklusive abfalltechnischer Deklaration des Bodenaushubs der Fa. Althoff & Lang GbR, Köln, vom August 2014,
Kap. 4.4, S. 13).
Die Zuordnung zur Erdbebenzone 1 gilt für den südwestlichen, in der Gemarkung
Benrad gelegenen Teil des Plangebietes. Der in der Gemarkung Krefeld gelegene
restliche Teil des Planungsgebietes ist streng genommen der Erdbebenzone 0 zuzuordnen. Es ist jedoch angesichts der Schutzziele von DIN 4149 grundsätzlich
angemessen, das Plangebiet nicht in Teilen unterschiedlich zu bemessen und –
auf der sicheren Seite liegend – die Erdbebenzone 1 anzusetzen. Die endgültige
Entscheidung zu diesem Thema obliegt der Planungsbehörde.
Zusätzlich werden vorsorglich die folgenden Hinweise zur Planung und Bemessung gegeben, die jedoch ggf. erst im Planverfahren zum Tragen kommen:
Anwendungsteile von DIN EN 1998 (Eurocode 8), die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können als Stand der Technik angesehen werden und sind
entsprechend zu berücksichtigen. Dies betrifft hier insbesondere
DIN EN 1998, Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen“ und Teil 5
„Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
Die Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte sind zu berücksichtigen.
Für Bauwerke, bei deren Versagen durch Erdbebeneinwirkungen sekundäre
Gefährdungen auftreten können, sind höhere Gefährdungsniveaus unter Heranziehung der einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen. Ggf. sind in diesem Fall standortbezogene seismologische Gutachten einzuholen.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
2. Baugrunduntersuchung / Baugrundeigenschaften:
Aus ingenieurgeologischer Sicht empfiehlt der Geologische Dienst, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
3. Umgang mit Boden in der Bauleitplanung:
3.1 Schutzgut Boden: Kartengrundlagen
Zur Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden stehen zwei kostenlose
internetbasierte WMS-gestützte Dienste für Bodenkartierungen im Maßstab
1: 50.000 (gemäß dem Auskunftssystem BK 50 von NRW mit Karte der schutzwürdigen Böden. Hrsg. Geologischer Dienst NRW) zur Verfügung: TIM-online und das
Geoportal.NRW.
3.2 Rahmen des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB
Neben Aussagen zur Altlastenproblematik, Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit des Bodens sowie Bodenwertzahl ist auch die Schutzstufe des Bodens mit
Hilfe o. g. Kartenwerke im Umweltbericht zu benennen (Bodenfunktionssicherung).
3.3 Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung
Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen
der natürlichen Bodenfunktion:
a) Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten.
b) Umgang mit Bodenaushub: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht
gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen.
Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen.
c) Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden.
d) Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren).
e) Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen.
In diesem Fall ist ein besonders schutzwürdiger Boden aufgrund seiner Regelungs- und Pufferfunktion sowie natürlicher Bodenfruchtbarkeit betroffen.
Abwägung:
zu 1: Erdbebengefährdung
Die Ausführungen zu den Erdbebenzonen werden zur Kenntnis genommen. Die
Formulierungen in der Planbegründung werden entsprechend angepasst. Der
Empfehlung des Geologischen Dienstes, trotz der formell unterschiedlichen Zo-
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
nenzuordnungen angesichts der Schutzziele der DIN 4149 für das gesamte Plangebiet die Erdbebenzone 1 anzusetzen, wird gefolgt.
Die ergänzenden Hinweise zur Planung und Bemessung von Bauwerken werden
ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen in der Planbegründung werden entsprechend ergänzt. Eine Entscheidung hierüber ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.
zu 2: Baugrunduntersuchung / Baugrundeigenschaften
Die ingenieurgeologische Empfehlung, die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten, wird zur Kenntnis genommen. Dies ist im
Rahmen der konkreten Bauantragsverfahren vorzunehmen. Auswirkungen auf die
Inhalte des Bebauungsplans ergeben sich nicht. Eine Entscheidung zum Punkt 2
der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
zu 3.1: Schutzgut Boden – Kartengrundlagen
Der Hinweis auf die internetbasierten Kartendienste wird zur Kenntnis genommen.
Die Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden in der Umweltprüfung
zum Bebauungsplanverfahren Nr. 733 erfolgt u. a. auf Grundlage der Stadtbodenkartierung, die der Geologische Dienst auf dem Gebiet der Stadt Krefeld erstellt hat. Damit ist eine ausreichende Grundlage für die Umweltprüfung gegeben.
Eine Entscheidung zu diesem Aspekt der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
zu 3.2: Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß den gesetzlichen
Vorgaben bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 1 BauGB im Frühjahr 2016 abgefragt worden. Die vom Geologischen Dienst
angesprochene Schutzstufe des Bodens ist im vorliegenden Umweltbericht bereits benannt und berücksichtigt (Kapitel 2.2 (Bestandaufnahme zum Schutzgut
Boden), 3.2 (Auswirkungsprognose zum Schutzgut Boden) und 4.1 (EingriffsAusgleichs-Bilanzierung)).
Der Anregung zur Benennung der Schutzstufe des Bodens im Umweltbericht wird
gefolgt.
zu 3.3: Vorsorgender Bodenschutz
Buchstabe a): Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis auf die Vorgaben
des § 202 BauGB zum Schutz des Mutterbodens. Eine darüberhinausgehende
Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt nicht.
Auch die unter den Buchstaben b) bis d) genannten Aspekte beziehen sich auf die
Umsetzungsebene / Bauausführungsebene und sind nicht Regelungsinhalt der
verbindlichen Bauleitplanung. Im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Maschinenbauunternehmen und der Stadt ist zur Sicherstellung eines schonenden Umgangs mit dem Boden bei der Durchführung der Erschließungsbaumaßnahmen
41
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
und der Erstbebauung im Plangebiet jeweils die Durchführung einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) vereinbart worden.
Die unter dem Buchstaben e) empfohlene bodenbezogene Kompensation ist insoweit im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt, als dass die Bodenfunktionen im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung mit einem besonderen
„Boden-Faktor“ berücksichtigt worden sind (vgl. auch Ausführungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag). Spezielle Kompensationsmaßnahmen, die vor
allem dem Schutzgut Boden zu Gute kommen sollen, sind jedoch nicht vorgesehen worden. Hauptintention der Kompensationsplanung ist eine möglichst ortsnahe Lage der Maßnahmen, eine Umsetzbarkeit durch den Eingriffsverursacher
(Flächenzugriff), die Vereinbarkeit mit den Zielen des Bebauungsplans (= flexibel
nutzbare Industriebauflächen) und eine positive Wirkung für das Landschaftsbild.
Gleichwohl wirken sich die als Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Pflanzmaßnahmen auch insofern positiv auf das Schutzgut Boden
aus, als dass die auf diesen Flächen bisher erfolgende intensive landwirtschaftliche Nutzung – mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf den Boden (Umbruch, Verdichtung, Eutrophierung) – nach Umsetzung der Maßnahmen nicht
mehr ausgeübt wird.
Der Anregung aus Punkt 3.3 der Stellungnahme in dem Sinne, bestimmte planungsrechtliche Festsetzungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktion vorzunehmen bzw. spezielle bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen vorzusehen, wird nicht gefolgt. Die besondere
Schutzwürdigkeit des Bodens wird gleichwohl in der Eingriffs-AusgleichsBilanzierung und der Abwägung über den Bebauungsplan berücksichtigt.
5.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Mönchengladbach, mit Schreiben vom 22.11.2017
Stellungnahme:
Der Bebauungsplan Nr. 733 befindet sich im Umfeld der Bundesstraße Nr. 9 im
Abschnitt 70, welche in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland liegt. Direkte Berührungspunkte mit der Bundesstraße gibt es nicht, jedoch hat das geplante
Gewerbe verkehrliche Auswirkungen auf die B 9.
Voraussetzung für eine Zustimmung der Regionalniederlassung ist die Anpassung
des Verkehrsgutachtens auf den Prognosehorizont 2030 mit Berücksichtigung der
Verkehrsverflechtungsprognose 2030. Die Belastungen aus der Analyse 2014
sind mit den Werten der bundesweiten Verkehrszählung 2015 abzugleichen und
das Gutachten gegebenenfalls zu aktualisieren.
Die zur Gewährung der Leistungsfähigkeit notwendigen Umbaumaßnahmen sowie
deren Planung, gehen zulasten der Stadt Krefeld. Dies betrifft insbesondere auch
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
sämtliche Maßnahmen an den Lichtsignalanlagen. Hierüber ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Landesbetrieb abzuschließen. Die Planung ist
im weiteren Verlauf detailliert mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Der Landesbetrieb Straßenbau übernimmt im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 733 keinerlei Kosten für Lärmschutzmaßnahmen.
Im weiteren Verfahren bittet der Landesbetrieb um Beteiligung.
Abwägung:
Zum Aspekt „Analysebelastung in der Verkehrsuntersuchung“:
In der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 733 wird aufbauend auf der vom Gutachter im Jahr 2014 durchgeführten mehrstündigen Zählung
von einer hochgerechneten DTV-Verkehrsbelastung von 15.700 Kfz/24h ausgegangen. Die bundesweite Verkehrszählung wurde erst ein Jahr später (2015)
durchgeführt, daher konnte das Gutachten im Rahmen seiner Erstellung noch
nicht mit diesen Ergebnissen abgeglichen werden. Die bundesweite Straßenverkehrszählung 2015 ergab für die Venloer Straße (B 9) im Abschnitt zwischen
Kempener Straße (B 509) und dem Knoten Siempelkampstraße (K 11) / Kempener
Allee / Benrader Straße eine hochgerechnete Verkehrsbelastung (DTV) von
14.142 Kfz/24h (vgl. Verkehrsstärkenkarte NRW 2015). Das Gutachten geht somit
von einer höheren Analysebelastung auf der Venloer Straße aus und liegt damit
hinsichtlich der Frage der Leistungsfähigkeit der Venloer Straße im Vergleich zur
bundesweiten Zählung „auf der sicheren Seite“. Bezüglich der Analysebelastung
wird eine Anpassung der Untersuchung nicht für erforderlich gehalten.
Der Anregung, die Belastungen aus der Analyse 2014 mit den Werten der bundesweiten Verkehrszählung 2015 abzugleichen, wird gefolgt. Eine Aktualisierung
des Gutachtens ist jedoch nicht erforderlich.
Zum Aspekt „Prognose in der Verkehrsuntersuchung“:
Der Prognosehorizont wurde im vorliegenden Gutachten zum Bebauungsplanverfahren Nr. 733 in der Tat nicht für das Jahr 2030 berücksichtigt, da bei der Erstellung des Gutachtens aufgrund der Entwicklungen der zurückliegenden Jahre nicht
von einer signifikanten Zunahme des Verkehrs auf der B 9 jenseits der Auswirkungen des Bebauungsplans Nr. 733 ausgegangen wurde. Der Prognosehorizont
2030 wurde in einer zeitlich nachfolgenden Verkehrsuntersuchung für die gesamte B 9 westlich der Ortslage Hüls im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – ausführlich beleuchtet und berücksichtigt auch die Auswirkungen weiterer Flächenentwicklungen entlang der B 9, u. a.
auch die Entwicklung der Industriebauflächen im hier in Rede stehenden Bebauungsplangebiet Nr. 733. Diese Untersuchung zum Planverfahren Nr. 785 wurde
auch dem Landesbetrieb vorgelegt. Ergänzend zu dieser Untersuchung ist auf Folgendes hinzuweisen:
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Innerhalb der Verkehrsuntersuchung für den Bebauungsplan Nr. 785 wurden im
Rahmen der Verkehrsprognose für die B 9 alle zum Zeitpunkt der Untersuchungserstellung diskutierten Nutzungs- und Verkehrsentwicklungen im Einzugsbereich
der B 9 betrachtet. Im Prognosefall 2030 werden für den Abschnitt der B 9 zwischen Tönisvorster Straße (L 379) und Siempelkampstraße (K 11) 17.300 Kfz/24h
(DTVw) prognostiziert. Dieser Wert ist als „worst case“-Fall zu bewerten, da in diese Prognose auch Flächenentwicklungen einbezogen wurden, für die noch kein
Planungsrecht absehbar ist (Wohnbaugebiet „Hüls-Südwest“ und Industriegebiet
„Inrath-Nord“ (außerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 733)). Zum Vergleich:
Der Prognosefall 2030 der Bundesverkehrswegeplanung (BVWP) sieht für den Abschnitt der B 9 südlich der Tönisvorster Straße (L 379) nur eine Verkehrsbelastung
von 16.000 Kfz/24h (DTVw) vor (Quelle: IVV. Verkehrssimulation zum BVWP 2030
– Bezugsfall, also ohne Umsetzung der Westtangente Krefeld). In der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 785 sind für den Prognosefall 2030
somit höhere Belastungswerte für die B 9 als in der Verkehrsprognose 2030 des
BVWP verwendet worden. Die Auswirkungsuntersuchung ist somit als „auf der sicheren Seite“ zu bewerten.
Für die beiden konkret anstehenden Flächenentwicklungen (Bebauungsplangebiet Nr. 733 und Bebauungsplangebiet Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham –) liegen
jeweils Verkehrsprognosen vor, die zu dem Ergebnis kommen, dass für eine leistungsfähige Abwicklung der zusätzlich induzierten Verkehre auf der Venloer Straße bestimmte Maßnahmen erforderlich werden. Dies ist für das Planverfahren
Nr. 733 eine Optimierung des Schaltprogramms der Lichtsignalanlage Siempelkampstraße / Venloer Straße / Benrader Straße / Kempener Allee und für das
Planverfahren Nr. 785 eine Aufweitung der Venloer Straße mit Aus- und Einbiegefahrstreifen aus bzw. in das Plangebiet sowie eine Änderung der Schaltprogramme der Lichtsignalanlagen Venloer Straße / Kempener Straße, Venloer Straße / St.
Huberter Landstraße und Venloer Straße / Tönisvorster Straße (auch zur Aufrechterhaltung der „Grünen Welle“). Wenn im Einwirkungsbereich der B 9 weitere Flächenentwicklungen erfolgen – wie bspw. die im Gutachten zum Bebauungsplanverfahren Nr. 785 aufgeführten sonstigen Entwicklungen (Bebauungsplan Nr. 734
(Wohngebiet Hüls-Südwest) und die weitere Entwicklung des Industriegebietes
Inrath-Nord (Flächen außerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 733)) – ist im
Zuge der jeweiligen Planverfahren unter Berücksichtigung der dann vorliegenden
Verkehrsanalysen und anzunehmenden Verkehrsprognosen über ggf. weitergehende Maßnahmen an der B 9 zu diskutieren.
Die Verkehrsverflechtungsprognose 2030 hat die Prognose der Verkehrsverflechtungen innerhalb Deutschlands auf Kreisebene sowie mit dem Ausland für alle
Verkehrsträger zum Gegenstand, d. h. die räumliche Betrachtungsebene ist (abgesehen von singulären Aufkommensschwerpunkten wie Seehäfen und Flughäfen, die als „eigene Verkehrszellen“ berücksichtigt wurden) die kreisfreie Stadt
bzw. der Landkreis. In Bezug auf den im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 733 relevanten Abschnitt der B 9 ergeben sich aus einer sol44
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
chen räumlichen Verflechtungsprognose im Hinblick auf den konkreten Planungsanlass (Erweiterung eines bereits ansässigen Maschinen- und Anlagenbauunternehmens) keine konkreten Planungsanforderungen, da die bisher bestehenden Verkehrsbeziehungen des Unternehmens im Nahbereich des Werksstandortes durch die Verkehrserhebung im Jahr 2014 abgebildet sind und sich diese
durch die Umsetzung der Erweiterung voraussichtlich nicht grundsätzlich verändern werden bzw. die Verkehrsbeziehungen in Sachen Wirtschaftsverkehr (Anlieferung von zu verarbeitenden Gütern und Abtransport der im Werk produzierten
Güter) letztlich abhängig von den konkreten Geschäftsbeziehungen des Unternehmens sind.
Eine Änderung bzw. Ergänzung des Verkehrsgutachtens zum Bebauungsplanverfahren Nr. 733 ist nicht erforderlich. Der diesbezüglichen Anregung des Landesbetriebes wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit“:
Die notwendigen Änderungen an der Lichtsignalanlage Venloer Straße / Siempelkampstraße sind aufgrund der hier anordnungsbefugten Straßenverkehrsbehörde
(Stadt Krefeld) auch ohne Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb möglich. Gleichwohl erfolgt hierbei üblicherweise eine Beteiligung des Landesbetriebs. Die durch die geplanten Maßnahmen entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Stadt Krefeld bzw. zu Lasten des die Bauleitplanung auslösenden Unternehmens, mit dem in einem städtebaulichen Vertrag auch eine Regelung bzgl. der
Kostenübernahme für die Anpassung der Lichtsignalanlage Venloer Straße /
Siempelkampstraße getroffen worden ist.
Der Anregung wird teilweise gefolgt (keine Verwaltungsvereinbarung, jedoch inhaltliche Abstimmung der Maßnahme mit dem Landesbetrieb und Finanzierung
nicht zu Lasten des Landesbetriebes).
Zum Aspekt „Lärmschutz“:
Der Hinweis, dass der Landesbetrieb im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan
Nr. 733 keinerlei Kosten für Lärmschutzmaßnahmen übernimmt, wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Ausweisung der Bauflächen als Industriegebiet und
der seitens des Verordnungsgebers für diesen Baugebietstyp vorgesehene sehr
hohe „Lärmtoleranz“ ist nicht damit zu rechnen, dass durch den Verkehr auf einer
der Straßen im Umfeld das Erfordernis erwächst, Lärmschutzmaßnahmen für das
geplante Industriegebiet zu realisieren.
Eine Entscheidung zum Aspekt „Lärmschutz“ ist daher nicht erforderlich.
45
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
6.
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 29.11.2017
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dezernat 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dezernat 26) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan Nr. 733 – Venloer Straße / Siempelkampstraße – bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dezernat 33) ergeht folgende Stellungnahme: Aus Sicht der von Dezernat 33 zu vertretenden Belange bestehen keine Bedenken gegen die aufgeführten Planungen.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dezernat 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen aus Sicht des Dezernates
keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet nach Kenntnisstand des Dezernates
keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht
des Landes oder Bundes stehen. Das Dezernat bitte jedoch um Beachtung der unter dem Punkt 2.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter (S. 49) und
Punkt 3.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter (S. 68) der Anlage 4, Begründung in der Fassung vom 09.06.2017 aufgeführten Ausführungen.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dezernat 52) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dezernat 53) ergeht folgende
Stellungnahme:
Immissionsschutz:
Aus Sicht des Sachgebiets 53.3 bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan 733. Die benachbarten Siempelkamp-Tochterfirmen Siempelkamp Gießerei GmbH sowie Siempelkamp Ingenieur und Service GmbH sind hinsichtlich
Lärm und Gerüche unauffällig. Außerdem handelt sich es bei dem geplanten Gebiet um ein Industriegebiet.
Luftreinhalteplanung:
Die dem Sachgebiet vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 733 – Venloer Straße / Siempelkampstraße – wurde aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft. Der Bebauungsplan liegt außerhalb der Umweltzone der Stadt Krefeld. Dem
Umweltbericht ist unter Nr. 7. „Allgemeinverständliche Zusammenfassung“ zu
entnehmen: „(…) Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima und Luft
sind insgesamt als mäßig einzustufen. Ein erheblicher Schadstoffausstoß könnte
eine erhebliche Auswirkung auf das Teil-Schutzgut Luft und in Wechselwirkung
auch auf das Schutzgut Mensch bedeuten.“
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Dem Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen in der Fassung vom
27.09.2016 ist zu entnehmen: „(…) Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen
für den untersuchten Schadstoff NO2 zeigen, dass der Grenzwert von 40 μg/m³ im
Jahresmittel im Prognosefall im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten wird.
(…). Die zulässigen NO2-Grenzwerte werden jedoch auch im Planfall an allen untersuchten Aufpunkten deutlich unterschritten. (…)“. Aus Sicht des Sachgebietes 53.01 – Luftreinhalteplanung – gibt es keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dezernat 54) ergeht folgende
Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen
Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt.
Andere Dezernate / Sachgebiete haben die von der Stadt vorgelegten Unterlagen
daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von der Bezirksregierung z. B. in
späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend
gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die Informationen, dass durch die Planung die durch die Dezernate der Bezirksregierung zu vertretenden Belange des Verkehrs, des Luftverkehrs, der ländlichen
Entwicklung und Bodenordnung, der Abfallwirtschaft und des Gewässerschutzes
nicht berührt werden bzw. keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
Zu den Belangen der Denkmalangelegenheiten (Dezernat 35.4):
Die Information, dass aus Sicht des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Eingetragene Bau- und Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die in der Stellungnahme genannten Ausführungen der Planbegründung bzw. des Umweltberichtes zum Schutzgut
Kultur- und sonstige Sachgüter sind unverändert. Bezüglich der in der Auswirkungsprognose der Planung erläuterten Möglichkeit, auf den Verlauf der historischen Landwehr (bspw. durch Markierungen und Erläuterungstafeln) hinzuweisen
und hierdurch dieses Kulturgut stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung zu
bringen, ist anzumerken, dass dieser Aspekt für die Gestaltungsplanung der öffentlichen Wegeverbindung relevant wird. Eine Entscheidung hierüber ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.
Zu den Belangen des Immissionsschutzes (Dezernat 53):
Die Information, dass aus Sicht des Sachgebietes 53.3 keine Bedenken gegen
den Bebauungsplan bestehen sowie die Information, dass die benachbarten
Tochterfirmen des zur Erweiterung anstehenden Maschinenbauunternehmens
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
hinsichtlich Lärm und Gerüche unauffällig seien, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung hierüber ist nicht erforderlich.
Die Information, dass aus Sicht des Sachgebietes 53.1 – Luftreinhalteplanung
keine Bedenken gegen die Planung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Eine
Entscheidung hierüber ist nicht erforderlich.
Zu den allgemeinen Hinweisen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierzu ist nicht
erforderlich.
7.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR mit Schreiben vom 05.12.2017
Stellungnahme:
Das in der Begründung unter 3.2 beschriebene Entwässerungskonzept entspricht
der Abstimmung zwischen Kommunalbetrieb und Unterer Wasserbehörde. Das
auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser soll im Plangebiet versickert werden, hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Das auf den
Verkehrs- und Außenlagerflächen anfallende Niederschlagswasser ist in das städtische Kanalnetz einzuleiten.
Abwägung:
Der Hinweis, dass für die Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen ist, wird zur
Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis
aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.
Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen mit Schreiben vom 06.12.2017
Stellungnahme:
Aus naturschutzrechtlicher Sicht bleibt es bei den Anregungen und Hinweisen des
Fachbereichs 67 mit Schreiben bzw. Stellungnahme vom 10.05.2016. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes wird sich mit der Rechtskraft des B-Planes
Nr. 733 verkleinern, was aber ohne Bedeutung bleibt, da im nördlichen bzw.
nordwestlichen Teil des B-Planes lediglich das Entwicklungsziel 1.6.1 dargestellt
ist, dass lediglich eine temporäre Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung vorsieht. Eine Schutzausweisung, z. B. Landschaftsschutzgebiet (LSG) ist
hier nicht vorhanden. Für die Bereiche westlich und östlich Inrath enthält das o. g.
Entwicklungsziel allerdings noch die Maßgabe, dass die geplanten baulichen Anlagen durch eine landschaftsgerechte Eingrünung in das Landschaftsbild einzubinden sind. Dem kommt der B-Planentwurf mit den am Nordrand vorgesehenen
Pflanzstreifen nach.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Das kleine Dreieck des Landschaftsplans im südwestlichen B-Planbereich, das als
LSG mit dem Entwicklungsziel 1.3.1 (Wiederherstellung) festgesetzt ist, widerspricht der Planung nach Einschätzung des Fachbereichs nicht, da der B-Plan an
dieser Stelle einen Pflanzstreifen vorsieht.
Das in der Bilanzierung im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Umweltbericht genannte Defizit von -142 Punkten (0,13 %) vergrößert sich insofern noch
weiter, als auf dem für die externe Kompensation vorgesehenen Grundstück „lediglich“ 18.625 m² Ackerland für eine ökologische Aufwertung zur Verfügung stehen. 394 m² entfallen auf den angrenzenden Weg, 76 m² auf „Unland / Gewässerbegleitfläche“. Es fehlen also rund 420 m² und somit annähernd 2.200 Punkte.
Da es jedoch unverhältnismäßig wäre, diesbezüglich Bedenken zu äußern und
hiermit ggf. eine zweite Offenlage zu riskieren, schlägt der Fachbereich vor, dass
die Firma Siempelkamp das Defizit im Rahmen des städtebaulichen Vertrags
durch eine Pflanzmaßnahme auf dem Werksgelände, z. B. eine Begrünung des
Parkplatzes abdeckt.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes festzuhalten:
Das Gutachten „Artenschutzprüfung zur Aufstellung des B-Plans Nr. 733 Venloer
Straße / Siempelkampstraße“ vom Mai 2017 wurde geprüft. In dieser zweiten
Version wurden neue Kartierungsergebnisse zur Avifauna vom 07.04. und
21.04.2015 ergänzt, die in der Entwurfsfassung vom Oktober 2014 nicht enthalten waren.
Zu einem Vorkommen an Amphibien wurde im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
keine ausreichende Aussage getroffen. Der Gutachter geht lediglich in der Beurteilung innerhalb der Stufe I davon aus, dass keine planungsrelevanten Arten zu
erwarten sind. Potentiell können die beiden Baggerseen Lebensraum für nicht
planungsrelevante Amphibienarten wie z. B. die Erdkröte sein. Im Schreiben vom
26.04.2013 an den Fachbereich 61 hat der Fachbereich 67 daher eine Kartierung
von Amphibien gefordert. Dieser Forderung wurde nicht nachgekommen. Somit ist
zu bemängeln, dass keine Untersuchung zur Laichzeit der Amphibien an den Gewässern durchgeführt wurde, um beurteilen zu können, ob ein Amphibienvorkommen, hier insbesondere die Erdkröte, aktuell besteht, sodass entsprechende
Vermeidungsmaßnahmen für anwandernde Amphibien benannt werden können,
damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG (Tötungsverbot) verstoßen wird.
Im LBP wird zwar auf Seite 24 im Rahmen des Schutzguts Fauna auf Amphibien
eingegangen, aber lediglich auf die Möglichkeit, dass Pfützen oder Tümpel, die
während der Bauzeit entstehen können, sich nicht zu Laichgewässern für bestimmte Amphibienarten entwickeln dürfen. Das heißt, dass der Gutachter auch
davon ausgeht, dass im Untersuchungsraum und auf angrenzenden Flächen
durchaus Amphibien vorkommen können. Hingegen wird im Fachbeitrag aber
nicht auf die Zeit der frühjährlichen Laichwanderung und möglicher baubedingter
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Auswirkungen auf ein potentielles Amphibienvorkommen eingegangen, da die
vom Fachbereich 67 geforderte Kartierung nicht vorliegt. Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit integrierter frühjährlicher Kartierung von Amphibien an den
Baggerseen ist daher nachzureichen, in welchem gegebenenfalls die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen zu benennen sind. Sollte dies vor dem geplanten Satzungsbeschluss nicht mehr möglich sein oder sollte die bauliche Realisierung erst in einigen Jahren geplant sein, ist die entsprechende Untersuchung im
Rahmen des Bauantrages / der Bauanträge durchzuführen. Der Fachbereich 67
bittet für diesen Fall einen diesbezüglichen Hinweis oder eine textliche Festsetzung in den B-Plan aufzunehmen.
Des Weiteren wurden im Quellenverzeichnis keine für den Fachbeitrag zu Grunde
gelegten Gutachten aufgelistet.
Abwägung:
Zur Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen vom 10.05.2016 siehe Abwägung unter Punkt II.9 dieser Anlage.
Zu den Belangen des Landschaftsplanes:
Der Bebauungsplan greift das Entwicklungsziel des Landschaftsplans hinsichtlich
einer landschaftsgerechten Eingrünung des Plangebietes auf und setzt an der
Nordwest- und Südwestflanke entsprechende Pflanzgebote fest, die eine nachhaltige Eingrünung mit Feldgehölzen gewährleisten. Auch die Vereinbarkeit der
Planung mit dem Entwicklungsziel 1.3.1 im südwestlichen Plangebietsbereich ist
gegeben. Die Stellungnahme zu den Belangen des Landschaftsplanes wird zur
Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
Zu den Belangen der Eingriffsregelung:
Die vom Fachbereich Grünflächen aufgezeigte Kompensationslücke von rund
2.200 Punkten resultiert aus einem fehlerhaften Flächenabgriff in der Ausarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplans. Als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme wird der Vorschlag des Fachbereichs Grünflächen aufgegriffen und eine
Begrünungsmaßnahme im südwestlichen Bereich des bestehenden Werksgeländes vorgesehen. Im Detail soll an der Südwestflanke des Betriebsgeländes eine
Baumreihe mit 25 Laubbäumen gepflanzt werden. Die Baumreihe bewirkt eine ergänzende Eingrünung des Werksgeländes, was sich grundlegend positiv auf das
Orts- / Landschaftsbild auswirkt. Hinsichtlich des lokalen Gehölzverbundes erhält
die lokale Grünkulisse mit der Baumreihe ein zusätzliches gliederndes und vernetztes Element, welches Funktionen für die Vernetzung von Lebensraumsstrukturen sowie als Korridorbiotop aufweist.
Durch die ergänzende Pflanzmaßnahme können 2.250 Punkte generiert werden
(Aufwertungspotenzial 3 Punkt/m² x Kronenfläche 30 m² pro Baum = 90 Punkte
pro Baum, 25 Bäume x 90 Punkte pro Baum = 2.250 Punkte) und somit die Kompensationslücke von rund 2.200 Punkten ausgeglichen werden.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die Sicherung der ergänzenden Begrünungsmaßnahme erfolgt im Rahmen des
städtebaulichen Vertrages. Der Anregung, ergänzende Kompensationsmaßnahmen zur Behebung des Defizits vorzusehen, wird ebenso wie dem Vorschlag, diese auf dem bestehenden Betriebsgelände vorzusehen und über den städtebaulichen Vertrag abzusichern, gefolgt.
Zu den Belangen des Artenschutzes (Amphibien):
Die geforderte ergänzende Amphibienkartierung ist im Frühjahr 2018 in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt worden. Zwar wäre eine
Abschichtung auf die Baugenehmigungsebene – wie von der Unteren Naturschutzbehörde als Möglichkeit genannt – auch denkbar gewesen, jedoch konnte
mit der bereits jetzt durchgeführten Untersuchung auch Planungssicherheit für
das Maschinenbauunternehmen geschaffen werden, da bereits zum jetzigen
Zeitpunkt bekannt ist, welche Amphibienschutzmaßnahme bei Umsetzung späterer Baugenehmigungen durchzuführen ist.
Es wurden vier Begehungen zu unterschiedlichen Tages- bzw. Nachtzeiten durchgeführt. Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde vorgelegt worden.
Im Geltungsbereich befinden sich überwiegend weitläufige Ackerflächen und eine
Brachfläche, welche größtenteils aus offenen Wiesenbereichen besteht. Diese
Strukturen stellen keine typischen Landhabitate für Amphibien dar. Die Brachfläche wurde nur im vorderen Übergangsbereich zum Feldweg von wenigen Kröten
gekreuzt. In den rückwärtigen Bereichen der Brachfläche konnte keine Kröten gefunden werden.
Dauerhaft oder temporär wasserführende Laichgewässer existieren in diesen Bereichen des Geltungsbereiches nicht. Allenfalls auf dem Feldweg bilden sich bei
stärkeren Regenereignissen in den Fahrspuren temporäre Pfützen, die jedoch
während des Kartierungszeitraumes nicht für die Reproduktion genutzt wurden.
Aufgrund der gefundenen Erdkröten und deren Laufrichtungen besitzt der Feldweg
nachweislich einen wichtige Funktion als Wanderkorridor und „Verteiler“ zwischen dem außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen THW-Gelände und dem
südlichen Baggersee bzw. dem südlichen Rand der sich nördlich an den See anschließenden Ackerfläche.
Folgende Ergebnisse lassen sich für das eigentliche Plangebiet zusammenfassen:
Die Ackerflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 733 haben im
Ergebnis der Kartierungen keine Funktion als Landlebensraum bzw. Wanderkorridor von Amphibien.
Die im südlichen Geltungsbereich befindliche Brachfläche hat keine Funktion
als Landlebensraum, jedoch eine untergeordnete Funktion als Wanderkorridor
von Amphibien vom THW-Gelände zum Feldweg bzw. zum südlichen Baggersee.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Der Abschnitt des Feldweges im Geltungsbereich hat eine wichtige Funktion
als Wanderkorridor.
Im Rahmen einer Umsetzung des Planrechtes, vor allem durch eine bauliche
Ertüchtigung des Feldweges zugunsten eines stadtweiten Fuß- und Radweges
können während der Wanderzeit von Amphibien baubedingte Beeinträchtigungen der Wanderrouten oder sogar baubedingte Tötungen von Amphibien
nicht ausgeschlossen werden. Hierdurch können die Zugriffsverbote des § 44
Abs. 1 BNatSchG, insbesondere das Tötungsverbot ausgelöst werden.
Beiden Baggerseen kommt eine Bedeutung als Laichhabitat für die Erdkröte zu,
dem südlichen Baggersee zudem für den Grasfrosch. Im Rahmen der Amphibienkartierung konnte der Verdacht der Unteren Naturschutzbehörde zur Bedeutung
der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Flächen sowie des Feldweges für
die Wanderungsbewegungen von Amphibien bestätigt werden. Mit den Kartierungen konnte festgestellt werden, dass auch die außerhalb des Geltungsbereiches
liegenden Abschnitte des Feldweges als Wanderkorridor der Erdkröte fungieren
und die angrenzenden Baggerseen geeignete Reproduktionsgewässer und Amphibienbiotope darstellen.
In dem Wegeabschnitt auf Höhe des THW-Geländes konnten bei beiden Abendbegehungen die meisten Kröten gefunden werden. Angesichts der Nähe zum „Hotspot“ THW-Gelände und der im südlichen Baggersee deutlich größeren Anzahl an
vorgefunden Kaulquappen, kommt dem südlichen See eine größere Bedeutung
als amphibischer Lebensraum zu. Die zwischen den Baggerseen, dem Feldweg
und dem Hundesportgelände eingerahmte Ackerfläche hat nur am südlichen
Ackerrand, entlang der Uferböschung des südlichen Baggersees, eine Funktion
als Wanderkorridor zu den Seen. Der Bebauungsplan sieht für diese Ackerfläche
eine Nutzung und Entwicklung als externe Ausgleichsfläche vor. Hierdurch werden
sich die Nutzungspotenziale zukünftig für Amphibien auf dieser Fläche deutlich
steigern. Eine Wechselbeziehung zwischen den beiden Seen ist aufgrund der steilen Böschungen unwahrscheinlich, kann jedoch nicht in Gänze ausgeschlossen
werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass aufgrund der vegetationsbestandenen
Böschungen beide Seen als eigenständige Land- und aquatische Lebensräume
für Amphibien funktionieren.
Folgende Ergebnisse lassen sich für die Umgebung des Plangebietes zusammenfassen:
Mit der Umsetzung des Planrechtes des Bebauungsplanes Nr. 733 bleibt die
funktionale Beziehung zwischen THW-Gelände und den beiden Baggerseen
als Laichgewässer erhalten.
Es sind keine baulichen Eingriffe im Bereich der Baggerseen geplant. Der Status-Quo bleibt erhalten.
Das THW-Gelände wird nicht von dem Planvorhaben beeinträchtigt.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die in der zur Offenlage vorgelegten Artenschutzuntersuchung enthaltenden Aussage, dass Vorkommen von planungsrelevanten Amphibien / Reptilien innerhalb
des Plangebietes nicht zu erwarten sind, ist durch die ergänzende Untersuchung
nicht in Zweifel gezogen worden, da hierbei keine planungsrelevanten Amphibienarten erfasst wurden. Auch die Funktion der Baggerseen als potenzieller Lebensraum für wassergebundene Tierarten wurde bestätigt. Ebenso wurde festgestellt, dass die Ackerflächen im Geltungsbereich keine Funktion als Landlebensraum bzw. Wanderkorridor von Amphibien haben. Insofern sind die grundsätzlichen Aussagen der Artenschutzuntersuchung weiterhin gültig. Auch mit den neu
gewonnen Erkenntnissen aus der ergänzenden Amphibienuntersuchung ist die
Umsetzbarkeit des Bebauungsplans nicht in Zweifel gezogen, da die erforderlichen Maßnahmen auch im Rahmen nachgelagerter Baugenehmigungsverfahren
angeordnet werden können.
Um ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu vermeiden, ist
nach dem Ergebnis der ergänzenden Amphibienuntersuchung bei einer Inanspruchnahme der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Brachfläche mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf ein Amphibienschutzzaun zu errichten
und eine ökologische Baubegleitung einzusetzen. Die Umsetzungsverpflichtung
dieser Maßnahme und weitere Details hierzu sind im städtebaulichen Vertrag mit
dem Maschinenbauunternehmen geregelt.
Der Anregung des Fachbereichs Grünflächen, eine ergänzende Untersuchung zur
Laichzeit der Amphibien durchzuführen, wurde gefolgt. Im städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinenbauunternehmen ist eine Vermeidungsmaßnahme vereinbart worden, um einen Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG im Zuge der Bebauung der geplanten Industriegebietsflächen zu verhindern.
Zum Quellenverzeichnis im Fachbeitrag:
Im Quellenverzeichnis des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) wird die
zu Grunde gelegte Artenschutzuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren
Nr. 733 aufgeführt. Darüber hinaus sind für den LBP für sich genommen keine
weiteren Artenschutzgutachten herangezogen worden. Im Quellenverzeichnis des
Berichtes zur Artenschutzprüfung sind die für den Bericht zu Grunde gelegten Artenschutzgutachten bereits aufgelistet (Bosch & Partner-Gutachten aus 2010,
Steinkauz-Kartierung aus 2006 und die Brutvögel- und Amphibienerfassung aus
2009).
Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
9.
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom
01.12.2017
Stellungnahme:
Zunächst wird auf die Stellungnahme der Kammer-Kreisstelle vom 05.04.2016
verwiesen.
Durch den aktuellen Planungsstand ergeben sich Abweichungen in der Umsetzung der externen Kompensation. Entgegen der ursprünglichen Planung soll nun
dazu nicht auf das Ökokonto der Stadt Krefeld zurückgegriffen werden, sondern
eine bislang landwirtschaftliche genutzte Fläche in eine extensive Wildobstwiese
und Wiese mit Strauchbestand umgewandelt werden.
Bereits in der o. a. Stellungnahme hatte die Kammer-Kreisstelle die Nutzung des
Ökokontos ausdrücklich begrüßt, weil dadurch – außer der eigentlichen Planfläche – keine zusätzliche landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen würde.
Die nunmehr vorgesehene Inanspruchnahme der 1,9 ha großen landwirtschaftlichen Fläche widerspricht nach Einschätzung der Kreisstelle den Vorgaben nach
§ 15 Abs. 3 BNatSchG, wonach für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen und es möglichst zu vermeiden ist, Flächen aus landwirtschaftlicher Nutzung zu nehmen.
Offensichtlich hat allein der Umstand, dass die fragliche Fläche in Eigentum des
Maschinen- und Anlagenbauunternehmens ist, zu der Änderung geführt.
Im Hinblick auf die großflächigen Neuversieglungen bis zu 6,8 ha sollte nicht auf
Kompensation durch Entsiegelungsmaßnahmen verzichtet werden. Diese haben
zudem einen dreifach höheren Ausgleichsfaktor als die geplante Maßnahme (vgl.
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Kapitel 4.2). Eine Begründung, warum dennoch von Entsiegelungsmaßnahmen abgesehen werden soll, erfolgt in den Unterlagen nicht.
Abwägung:
Zur Abwägung über die Stellungnahme der Kammer-Kreisstelle vom 05.04.2016
siehe Punkt II.10 dieser Anlage.
Entgegen einer ersten Konzeption soll der erforderliche naturschutzrechtliche
Ausgleich, der nicht in Gänze innerhalb des Plangebietes realisiert werden kann,
in der Tat nicht über das Ökokonto der Stadt Krefeld erfolgen, sondern mittels einer ökologischen Aufwertungsmaßnahme auf einer ca. 1,9 ha großen, externen
Intensivackerfläche, welche westlich an das Plangebiet angrenzt sowie durch Anpflanzmaßnahmen auf dem bestehenden Betriebsgelände. Die Ackerfläche befindet sich im Besitz der Maschinenbaufirma und ist derzeit an einen Landwirt verpachtet.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die geplante Ausgleichsfläche wird derzeit an drei Seiten von nichtlandwirtschaftlichen Flächen eingefasst: Im Süden und Westen grenzen die beiden Kiesgruben / Baggerseen mit ihren gehölzbestandenen Uferbereichen an die
Fläche, im Norden schließt das Gelände des Hundesportvereins an, welches
ebenfalls von Bäumen eingerahmt ist. Mit Umsetzung des Bebauungsplans
Nr. 733 wird die in Frage stehende Ackerfläche zusätzlich auf der Ostflanke durch
die Industriebauflächen begrenzt werden. Hierdurch wird sich die Ackerfläche
vollständig in einer Insellage befinden und von weiteren Landwirtschaftsflächen
abgebunden.
Bei einer Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Die geforderte Rücksichtnahme gilt jedoch nicht dem
Schutz einzelbetrieblicher Interessen, sondern dient grundlegenden agrarstrukturellen Belangen, wie etwa der Sicherung angemessener Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft und der Sicherung der Nahrungsmittelproduktion. Diese Rücksichtnahme verlangt insbesondere, für die Landwirtschaft bedeutende Flächen nur in dem Umfang in Anspruch zu nehmen, wie es zur Kompensation erforderlich ist und keine geeigneten Alternativen bestehen.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden alternative Kompensationsmöglichkeiten geprüft. Es stehen jedoch in Krefeld nicht genügend Flächen zur Verfügung (weniger im Sinne des grundsätzlichen Vorhandenseins, sondern v. a. im
Sinne der Zugriffsmöglichkeit auf diese Flächen), die z. B. für kompensatorische
Entsiegelungsmaßnahmen zugunsten des Bebauungsplans Nr. 733 in Frage
kommen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen über das
Ökokonto der Stadt Krefeld abzugelten. Aufgrund der Flächenverfügbarkeit, der
Umsetzbarkeit durch den Eingriffsverursacher und den direkten räumlichfunktionalen Bezügen zum Eingriffsort wird im vorliegenden Fall die ökologische
Aufwertung der dem Plangebiet angrenzenden Intensivackerfläche jedoch gegenüber einer (in der Regel weiter entfernt liegenden) Maßnahme aus dem Ökokonto
vorgezogen. Die Eigentumssituation ist also nur ein – wenn auch im Hinblick auf
die Umsetzbarkeit besonders in den Blick zu nehmender – Aspekt bei der Wahl
einer Fläche für Kompensationsmaßnahmen. Da auch bei Maßnahmen aus dem
Ökokonto eine Umwandlung von Ackerflächen in höherwertige Wiesen und Weiden erfolgen kann, kann entsprechend auch bei beim Ökokonto eine Reduzierung
bzw. ein Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht pauschal ausgeschlossen
werden. Zutreffend ist, dass die plangebietsexterne Fläche für ihre bisherige Bewirtschaftungsform (Ackerbau) künftig nicht mehr zur Verfügung steht. Für die in
Frage stehende externe Ausgleichsfläche des Bebauungsplanes Nr. 733 ist u. a.
eine Extensivierungsmaßnahme (Wildobstwiese mit extensiver Mähwiese) vorgesehen, wodurch für diesen Flächenteil jedoch eine andere Form der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bestehen bleibt (unter Beachtung der mit der Maßnahme verfolgten landschaftspflegerischen Entwicklungsziele). Eine essenzielle
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Bedeutung der 1,9 ha großen Fläche für die Sicherung der Nahrungsmittelproduktion ist weder im Ist-Zustand noch im Planfall zu erwarten.
Das Vorhandensein einer intensiv genutzten sowie arten- und strukturarmen
Landschaft kann hinsichtlich der geforderten Rücksichtnahme auf die agrarstrukturellen Belangen einen Ausnahmegrund darstellen, eine landwirtschaftliche Fläche für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Diese Ausnahme
liegt vor, wenn die Flächen z. B. für eine Vermehrung naturnaher linearer oder
punktueller Biotope in ausgeräumten Agrarlandschaften in Anspruch genommen
werden sollen. Im Kontext der im § 15 Abs. 3 BNatSchG beschriebenen agrarstrukturellen Belange wird im § 21 Abs. 6 BNatSchG (Biotopverbund, Biotopvernetzung) beschrieben, dass […] „auf regionaler Ebene insbesondere in von der
Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße
vorhanden sind, zu schaffen sind (Biotopvernetzung).“ Hier stehen die pauschalen Vorgaben des § 15 Abs. 3 BNatSchG den regionalbezogenen, konkreteren
Vorgaben des § 21 BNatSchG gegenüber.
Der Bereich Inrath / Hüls ist als intensiv landwirtschaftlich genutzte sowie strukturarme Landschaft zu bezeichnen, in dem Biotop-vernetzte Elemente rar sind. So
werden die angrenzend an die geplante Ausgleichsfläche vorhandenen Baggerseen / Kiesgruben samt ihrer Uferbereiche im Rahmen des lokalen Biotopverbundes u. a. als Trittstein- und Vernetzungsbiotop und vernetzendes Element in der
ansonsten intensiv ackerbaulich genutzten Landschaft westlich von Krefeld eingestuft (vgl. Landschaftsinformationssammlung des LANUV NRW: Biotopverbundfläche VB-D-4605-008 sowie (zusammen mit zwei weiteren Baggerseen im Bereich südlich Alte Kempener Landstraße) Biotopkatasterfläche BK-4605-0015).
Weitere Verbund- bzw. Biotopkatasterflächen sind in der agrargeprägten Landschaft im Bereich zwischen der Bundesstraße B 9 (Venloer Straße) und den Siedlungsrändern der Ortsteile Hüls und Inrath nicht verzeichnet.
Im Landschaftsplan der Stadt Krefeld ist für die geplante externe Ausgleichsfläche
das Entwicklungsziel 1.3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“ dargestellt. Dieses Entwicklungsziel ist im
Krefelder Landschaftsplan für Teilräume dargestellt, „deren Naturhaushalt infolge
einer ausgeräumten, intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft an Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt verarmt ist und deren Landschaftsbild geringen Erlebniswert aufweist. Mit dem Entwicklungsziel wird die Schaffung einer
Grundstruktur aus gliedernden und belebenden landschaftspflegerischen Elementen angestrebt. Die ökologische Aufgabe beschränkt sich auf eine Vernetzung mit
den reicher oder vielfältiger ausgestatteten Nachbarräumen. […] Das Entwicklungsziel gilt für folgende Agrarflächen: […] Teilraum nordwestliches Stadtgebiet
– Der Schwerpunkt liegt hier einmal bei der Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge geschädigten und in ihrem Erscheinungsbild vernachlässigten
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Landschaft, zum anderen in der Rekultivierung verschiedener Landschaftsschäden. In der intensiv genutzten Ackerebene sind schwerpunktartig Flächen für zusammenhängende Anpflanzungen vorzusehen.“ (Textteil Landschaftsplan der
Stadt Krefeld, Entwicklungs- und Festsetzungskarte, Stand 30.03.2017: S. 33 f.).
Damit unterstützt die geplante Ausgleichsmaßnahme auf der bisher intensiv
landwirtschaftlich genutzten Fläche die in § 21 Abs. 6 BNatSchG genannte Aufgabe der Biotopvernetzung (Stärkung und damit Erhalt eines Trittsteinbiotops) und
berücksichtigt die Zielsetzung des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft).
Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG ist in den Fällen, in denen auf Grund der Aufstellung
eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind u. a. die Belange der
Landschaftspflege, insbesondere auch die Darstellungen von Landschaftsplänen,
und gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b) BauGB die Belange der Landwirtschaft
in die Abwägung über einen Bebauungsplan einzustellen. Im vorliegenden Fall
wird der eingriffsnahen Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen, die der Stärkung
der Biotopvernetzung und der Umsetzung der Zielsetzungen des Landschaftsplans dienen auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche der Vorrang vor
den Belangen der Landwirtschaft (Erhalt der landwirtschaftlichen Fläche als Bewirtschaftungsfläche) eingeräumt. Der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird daher nicht gefolgt.
10. BUND – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband NRW
e. V., Kreisgruppe Krefeld mit Schreiben vom 06.12.2017
Stellungnahme:
Die öffentlichen Belange des Umwelt- und Naturschutzes sieht der BUND in der
Planung erheblich berührt.
Wie bereits in früheren Stellungnahmen (z. B. vom 27.01.2003 zur 12. Änderung
des Landschaftsplanes) mitgeteilt, lehnt der BUND die hier vorgestellte Planung
zur Erweiterung des Industriegebietes im Bereich Venloer Straße / Siempelkampstraße mit folgender Begründung ab:
a) Flächenverbrauch
Die Stadt Krefeld hat bereits einen im NRW-Durchschnitt hohen Flächenverbrauch
und einen hohen Versiegelungsgrad erreicht. Die Stadtgebietsfläche ist nicht
künstlich erweiterbar. Und trotzdem sollen hier u. a. 6,8 ha wertvoller landwirtschaftlicher Fläche und weitere Vegetationsfläche versiegelt werden.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Aus Gründen
des Boden- und Gewässerschutzes (teilweise Lage in Wasserschutzzone 3a),
des Natur- und Artenschutzes
der Schadstoffbegrenzung in der Luft und
der Begrenzung der Lärmbelastung
der Ernährungssicherheit
ist jedoch der konsequente Erhalt der wenigen noch erhaltenen, unbebauten und
unversiegelten Flächen zwingend notwendig.
Dies dient auch dem Gesundheitsschutz der BürgerInnen, dem sozialen Frieden
und der nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung.
b) Bedarf
Beim vorliegenden Bebauungsplan Nr. 733 handelt es sich nicht um eine vorhabenbezogene Planung im Sinne des § 12 BauGB, sondern um eine „Angebotsplanung“ ohne klaren Nutzen. Es soll hier lediglich Industriegebietsfläche für einen
noch unbekannten konkreten Nutzen vorgehalten werden.
Dies kommt der Genehmigung einer Black-Box gleich, die mit dem Schutz von
Umwelt, Klima und Gesundheit nicht vereinbar ist. Es wird befürchtet, dass mit
diesem Angebot in der Folge über nicht-öffentliches Verfahrensrecht z. B. Lagerung, Umschlag und andere Tätigkeiten mit schwach-radioaktivem oder toxischem Material genehmigt werden sollen.
c) Auswirkungen fehlender Bedarfsausweisung
Da bei dieser „Angebotsplanung“ nicht erkennbar und nachvollziehbar ist, welche konkreten Gewerbe- und Industriebetriebe mit welchen Tätigkeiten und gehandhabten Stoffen sich dort ansiedeln möchten, sind Gutachten zu Auswirkungen nur Kaffeesatzleserei und bedeuten verlorenes Geld aus dem engen Stadtsäckel. Dies wird verdeutlicht durch pauschale Aussagen in der Planbegründung wie
diese (siehe Seite 80):
Für die Ermittlung der Umweltauswirkungen waren keine besonderen technischen Verfahren notwendig.
Technische Lücken oder fehlende Kenntnisse mit Relevanz für die Auswirkungsprognose sind nicht festgestellt worden.
Mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen können die Auswirkungen auf
die Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB für die Ebene der Bebauungsplan ausreichend ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Für die Umweltprüfung wurden entsprechend Annahmen aufgrund der Planinhalte und des Planungsziels (Schaffung von Erweiterungsflächen für ein vor
Ort ansässiges Maschinenbauunternehmen) herangezogen.
…
58
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
d) Kompensationsflächen und Ausgleichsmaßnahmen
Mit der Ausweisung der Kompensationsflächen und -maßnahmen findet kein tatsächlicher Ausgleich bzw. keine Schaffung von entsprechend neuer Frei- bzw.
Ackerfläche z. B. durch Entsiegelung statt, sondern es wird lediglich eine bereits
vorhandene Fläche / Nutzung einer anderen Nutzung zugeführt. Das ist Augenwischerei.
Die Ausweisung und Veränderung von Kompensationsflächen und Ausgleichsmaßnahmen kann die Planung auch nicht rechtfertigen, da nicht nachvollziehbar
ist, wie das Kompensationsflächenkataster und die Ausgleichsmaßnahmen in der
Stadt Krefeld nachgehalten und kontrolliert werden, um Doppelbelegung und Verstöße gegen Absprachen zu verhindern.
So ist unklar, ob die zur Bebauung oder zum Ausgleich vorgesehenen Flächen bereits früher von anderen Vorhaben beansprucht wurden.
Maßnahmen zum Naturschutz und Landschaftserhalt von unzeitgemäßer, überzogener Flächenversiegelung abhängig zu machen, kommt einer Erpressung
gleich. Sie sind unabhängig von solchen Planungen als eigenständige Maßnahme
der Naturschutzbehörde und wichtiger Beitrag zum Natur- und Artenschutz ohnehin zu erbringen.
e) Gewässerschutz
Ein Teil der betroffenen Fläche liegt im Wasserschutzgebiet. Absprachen mit
Landwirten über Maßnahmen zur Stickstoffminimierung und damit Verringerung
von Nitratauswaschung ins Grundwasser müssen ohnehin durchgeführt werden.
Durch die Versiegelung und starke Verdichtung des Bodens durch die Schwerlasten ist mit einer Verringerung der Grundwasserneubildung zu rechnen. Versickerung von kontaminiertem Regenwasser schafft da keinen Ausgleich, sondern nur
zusätzliche Gefährdung.
f) Verkehr
Durch Ausweitung von Produktion und Logistik am Standort ist mit zusätzlichen
Stickstoffimmissionen zu rechnen. Diese verschlechtern Boden- und Gewässerqualität. Auch die Lärmbelastung wird weiter zunehmen (siehe unten).
g) Abstände
Die Firma Siempelkamp betreibt eine Gießerei und fällt u. a durch die Verwendung giftiger Harze unter die Grundpflichten der Störfallverordnung. Aufgrund
§ 50 BImSchG und Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie ist diesem Umstand in der
weiteren Bauleitplanung zwingend Rechnung zu tragen.
Auch der Störfall von 2014 hat gezeigt, dass die Abstände unzureichend sind und
eine Ausweitung der Tätigkeiten mit Kontamination in weitem Umfang verbunden
wäre.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
h) Lärm
Während es laut Genehmigungsbescheid für die Gießerei vom 21.05.2013 bei
keinem Betriebszustand zu einer Überschreitung von tagsüber 55 und nachts
40 dB(A) in der nahen Wohnbebauung kommen darf, schlägt der Bebauungsplanentwurf ein Emissionskontingent pro m² von tagsüber 63 und nachts 48 dB(A) in
den GI1-Gebieten nahe der Wohnbebauung vor. Hier werden die bereits vorhandenen Beschwerden der Anwohner eklatant ignoriert.
i) Luftreinhaltung
Manipulierte und falsch angegebene Dieselemissionen sowie die zunehmenden
Zulassungszahlen haben die Aktualität der Verkehrsgutachten längst überholt.
Die Zahlen der Verkehrszählung werden bezweifelt. Die Luftbelastung mit NOx und
Feinstaub durch Verkehr in Krefeld kann nicht geringer geworden sein bei steigender Anzahl von zugelassenen Kraftfahrzeugen, gestiegener Fahrleistung und
Zunahme von industriellen und gewerblichen Tätigkeiten. Somit wird auch diese
Planung ungeachtet der unbekannten Nutzung zu einer Erhöhung der Luftbelastung beitragen.
In der Begründung wird in Bezug auf die Schutzgüter Luft und Mensch auf laufende, standortgebundene Emissionsüberwachungen (Anlagenüberwachung durch
Emissionsmessungen und Depositionsbestimmungen) sowie weiträumige Immissionsmessungen im Krefelder Stadtgebiet verwiesen.
Laut o. g. Genehmigungsbescheid ist aber lediglich der Schmelzbetrieb mit einer
automatischen, fortlaufenden Emissionsüberwachung zum Parameter Staub auszurüsten. Die Werte sind allerdings nicht für die Öffentlichkeit abrufbar. Die Emissionsüberwachung anderer Quellen findet nur punktuell und teilweise mit jährlicher bzw. 4-jähriger Berichterstattung an die Bezirksregierung statt.
Eine Immissionsüberwachung des Gebietes gibt es nicht mehr, die Messstelle
Krefeld Inrath wurde lediglich von 2009 bis 2010 betrieben.
Nur weil weniger und anders gemessen wird, wird die Luftsituation real nicht besser.
Und Monitoringmaßnahmen dienen nicht zur Verhinderung nicht vorhersehbarer
erheblicher Umweltauswirkungen (wie plötzliche Freisetzungen / Störfälle). Hier
ist ein wirksames Sicherheitsmanagement gefragt.
Fazit:
Erweiterungs- und Neubauten dürfen nur noch im bereits versiegelten Bereich
möglich sein, um die Ziele des Klima- und Umweltschutzes mit sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit zu erreichen.
60
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Der BUND hofft, dass die Stadt Krefeld endlich zu einem ökologisch verantwortungsvollen Flächenmanagement findet.
Abwägung:
zu a) Flächenverbrauch
Bereits auf Ebene der Regionalplanung sowie im Flächennutzungsplan, als Instrument der vorbereitenden Bauleitplanung, wird eine Überplanung der Plangebietsflächen zugunsten großflächiger industriell-gewerblich genutzter Flächen
vorbereitet.
Das Plangebiet ist im neuen Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(RPD 2018) als Bereich für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt. Dieser GIB geht Richtung Nordwesten und Osten jeweils deutlich über die
Plangebietsgrenze hinaus. Auch im bis April 2018 geltenden alten Regionalplan
(GEP 99) war das Plangebiet bereits als Bereich für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt.
Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt das
Plangebiet nahezu vollständig als Industriegebiet dar. Somit greift der Bebauungsplan Nr. 733 die Ziele der Raumordnung auf und kann gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
Die planerische Abwägung, dass mit der Entwicklung der zusätzlichen Industriegebietsflächen großflächige Überplanungen von landwirtschaftlichen Flächen
verbunden sind und es dadurch zu negativen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter, agrarstrukturelle Belange sowie zu Eingriffen in Natur und Landschaft kommen kann, erfolgte bereits auf übergeordneter Planungsebenen der
Raumplanung. Diese Abwägung zwischen den widerstreitenden Belangen wird im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestätigt.
Zur Inanspruchnahme von Boden / Bodenschutz und Erhalt der Flächen als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage:
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans werden rund 9 ha bisher nicht versiegelte Freiflächen in Anspruch genommen und zu einem großen Anteil künftig versiegelt. Damit stehen diese Flächen, deren Böden als besonders fruchtbar einzustufen sind, künftig nicht mehr als Nutzfläche für die Landwirtschaft (z. B. zum
Anbau von Nahrungs- oder Futtermitteln) zur Verfügung, die bisherige Funktion
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen wird fast vollständig beseitigt und die Regelungsfunktion für den Naturhaushalt wird deutlich eingeschränkt. Das durch
die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastete, aber in weiten Teilen noch
vorhandene natürliche Bodengefüge wird so dauerhaft zerstört und der BodenWasserhaushalt nachhaltig beeinträchtigt.
61
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind bei einer Durchführung der Planung insgesamt insb. aufgrund des Flächenumfangs der möglichen Versiegelungen und der hohen Wertigkeit der Böden als erheblich zu bewerten. Dieses und
andere Ergebnisse der Umweltprüfung sind in die Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen, hierbei ist neben der Zielsetzung des Planaufstellungsverfahrens auch die Frage von Standortalternativen zu thematisieren: Die bereits
dicht bebauten Industrieflächen am Standort Inrath-Nord lassen eine weitere Nutzungsverdichtung im erforderlichen Umfang nicht zu. Aus Gründen der Betriebsabläufe ist die Errichtung der neuen Betriebsflächen an einem anderen
Standort im Stadtgebiet – also bspw. auf zurzeit brachliegenden Gewerbeflächen
oder im Gebäudeleerstand – nicht sinnvoll umsetzbar. Zudem würde bei einer
solchen Lösung voraussichtlich auch zusätzlicher Kfz-Verkehr mit entsprechenden Lärm- und Schadstoffbelastungen zwischen dem bisherigen Betriebsgelände
und dem neuen Betriebsgelände an anderer Stelle im Stadtgebiet entstehen.
Auch eine komplette Verlagerung des bestehenden Betriebs an einen anderen –
zurzeit brach liegenden – Standort im Stadtgebiet ist u. a. aus wirtschaftlichen
Gründen keine sinnvolle Alternative. Im Ergebnis kommen für die Betriebserweiterung nur die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im nordwestlichen Anschluss an die bestehenden Betriebsflächen in Frage.
Zudem ist es Zielsetzung der Stadt Krefeld, auch Industriebetrieben wie dem im
vorliegenden Fall ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetrieb als Standort zu
dienen, um die damit verbundenen Arbeitsplätze für die Krefelder Bevölkerung
anbieten zu können. Eine Abwanderung solcher Unternehmen und der damit verbundenen Arbeitsplätze in andere Städte (oder wie bei einem international agierenden Unternehmen auch denkbar in ein anderes Land), bspw. in Folge nicht realisierbarer Erweiterungs- und Standortsicherungsmaßnahmen, ist nicht Zielsetzung der Stadt.
In Kenntnis der durch die Planung hervorgerufenen Verluste von Landwirtschaftsflächen und der dauerhaften Versiegelung von Boden wird den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Festsetzung
zusätzlicher industrieller Bauflächen der Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen eingeräumt.
Zum Artenschutz:
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer Überplanung der vorhandenen
Acker- / Offenlandstrukturen des Plangebietes. Die geringe Arten- und Strukturvielfalt im Plangebiet wird dadurch weiter reduziert.
Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen zu wirken, wurden in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit,
mit Hilfe der Auswertungen der Informationssysteme des LANUV die Artengruppen
genauer untersucht. In der vorliegenden Artenschutzprüfung sind nach der Aus62
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
wertung der Naturschutzfachinformationssysteme, dem Abgleich der vorherrschenden Lebensraumtypen und Kartierungen vor Ort und unter Berücksichtigung
von Vermeidungsmaßnahmen (Zeitfenster für Rodungsarbeiten, Zeitfenster für die
Baufeldräumung) zum derzeitigen Kenntnisstand keine Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten.
Durch die 2013 bis 2015 durchgeführten Freilandkartierungen konnte in gebührenden Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine
Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Durch
die Inanspruchnahme von potenziellen Nahrungshabitaten ist keine Verschlechterung zu erwarten, da adäquate Ausweichlebensräume und Nahrungshabitate im
räumlichen und funktionalen Zusammenhang bestehen. Hier sind primär die höherwertigen Biotopflächen im Bereich der Baggerseen sowie deren umspannende
Gehölzstrukturen zu nennen.
Durch die Artenschutzprüfung konnten im Untersuchungszeitraum Vorkommen
von planungsrelevanten Arten im Plangebiet festgestellt werden. Es konnten lediglich Nahrungshabitate, jedoch keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten potenzieller planungsrelevanten Arten im Plangebiet nachgewiesen werden.
Grundsätzlich können Einzelvorkommen von streng und besonders geschützten
bzw. planungsrelevanten Arten (z. B. im Rahmen der Nahrungssuche, Einflüge
während der Balz) trotz Plangebietskartierung nie in Gänze ausgeschlossen werden. Auch sind potenzielle Lebensstätten einzelner Individuen, die unter die planungsrelevanten Arten fallen, durchaus möglich. Durch die vorgenommene artenschutzrechtliche Betrachtung konnte jedoch ausgeschlossen werden, dass in erheblicher bzw. populationsrelevanter Weise in Lebensstätten planungsrelevanter
Arten eingegriffen wird, deren Erhaltungszustand als ungünstig (oder schlechter)
bezeichnet wird.
Anhand der Kartierungsergebnisse konnten bestehende Vorbelastungen / Beeinträchtigungen festgestellt werden, die mitunter bereits Einflüsse auf das lokale
Arteninventar haben können:
geringe Arten- und Strukturvielfalt der intensiv genutzten landwirtschaftlichen
Flächen
keine Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes
keine bis allenfalls sehr geringe Ackerrandstrukturen (Ackerrain / Blühstreifen)
hohes Störpotenzial durch Fußgänger / freilaufende Hunde
bestehende Lärm- / Licht- und Bewegungskulisse durch den angrenzenden
Betrieb
Dementsprechend konnte anhand der Vorprüfung ein geringes potenzielles Arteninventar im Plangebiet ausgemacht werden.
63
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
In den unmittelbar dem Plangebiet angrenzenden Gehölzstrukturen konnten mittels Sichtprüfung keine Nistplätze planungsrelevanter Vogelarten ausfindig gemacht werden. Neben Sichtungen der planungsrelevanten Vogelarten Mäusebussard und Rotmilan konnten im Rahmen der 2013 durchgeführten Kartierungen
zwei Exemplare der planungsrelevanten Vogelart Kiebitz innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Ein potenzieller Brutverdacht konnte trotz intensiver
Beobachtungen der Acker(rand)flächen nicht bestätigt werden. Von daher kann in
Bezug auf den Kiebitz gegenwärtig nur von einer Nutzung des Plangebietes als
Nahrungshabitat ausgegangen werden. Im Jahr 2014 und 2015 konnten keine
Kiebitz-Sichtungen auf Ackerflächen im Plangebiet dokumentiert werden. Bezogen auf das Plangebiet können Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG
mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Umsetzung der im Flächennutzungsplan im Bereich Hüls / Inrath geplanten Flächeninanspruchnahmen
(dies meint das über das Plangebiet 733 hinausgehende Industriegebiet InrathNord bis Höhe Drügstraße, das Gewerbegebiet „Den Ham“ und das Wohnbaugebiet „Hüls-Südwest“) sieht die Untere Naturschutzbehörde jedoch eine kumulative Beeinträchtigung u. a. der Lebensräume für Feldvögel und damit auch für den
Kiebitz. Um bereits vorsorgend diese Beeinträchtigung zu mildern, schließt die
Stadt für im Bereich nordwestlich des Plangebietes gelegene Landwirtschaftsflächen Bewirtschaftungsverträge mit den Landwirten ab, um dort Maßnahmen
umzusetzen (u. a. die Anlage von Blühstreifen), die sich voraussichtlich positiv
auf den Kiebitz auswirken. Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die kumulativen
Auswirkungen der Planungen im Bereich Hüls / Inrath im Hinblick auf den Kiebitz
sind durch die Stadt Krefeld im Blick zu behalten.
Die für Amphibien grundsätzlich relevanten Baggerseen westlich des Plangebietes einschließlich der sie umspannenden Uferbereiche bleiben auch nach einer
Planumsetzung erhalten. Da auf den als Industriegebiet überplanten Flächen des
Plangebietes nach Einschätzung der Artenschutzprüfung aufgrund der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung und dem bereits industriell genutzten Randbereich
sowie bedingt durch die räumliche Lage potenzieller Lebensbereiche und Wanderkorridore mit dem Vorkommen planungsrelevanter Amphibien nicht zu rechnen ist, sind erhebliche Auswirkungen der Planung auf diese Tierarten nicht zu
erwarten. Für den Randbereich des Plangebietes (Übergang zum THWÜbungsgelände) ist im städtebaulichen Vertrag die Umsetzung einer Amphibienschutzmaßnahme vereinbart worden.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass durch die Umsetzung der Planung Flächen verloren gehen, die zwar einen potenziellen Lebensraum für Offenlandarten
(sowohl planungsrelevant als auch nicht planungsrelevant) darstellen, aufgrund
diverser Störfaktoren aber nur eingeschränkt als Lebensraum geeignet sind. Diese
Beseitigung von Lebensräumen für Offenlandarten ist als negativer Effekt der Planumsetzung zu bewerten – unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einschränkungen von mittlerer Erheblichkeit. Im Gegenzug bieten die geplanten
Pflanzmaßnahmen jedoch neue Lebensräume für bestimmte (andere) Tierarten.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die Störwirkung von hoch bebauten und industriell genutzten Flächen auf die benachbarten Freiflächen schiebt sich weiter nach Nordwesten in den bisherigen
Freiraum.
In Kenntnis der vorgenannten Aspekte zum Artenschutz und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Erwägungen zur Frage von Standortalternativen wird
den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c)
BauGB durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen der Vorrang vor
der Beibehaltung der Freiflächen eingeräumt.
Auf die weiteren in der Stellungnahme unter Punkt a) genannten Stichworten Gewässerschutz, Luftschadstoffe und Lärm wird in den nachfolgenden Unterpunkten
eingegangen.
Der Stellungnahme zum Punkt „Flächenverbrauch“ wird nicht gefolgt.
zu b) Bedarf
Anlass für den Bebauungsplan Nr. 733 bildet der Bedarf eines ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetriebs, welcher im direkten räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen zusätzliche Bauflächen zur Erweiterung und Standortsicherung benötigt. Dieser Betrieb nutzt derzeit am Standort Inrath-Nord Produktionsflächen zur Lagerung und Fertigung. Aufgrund der Expansionsabsichten besteht ein Bedarf an neuen Fertigungs-, Lager- und Verwaltungsflächen. Durch den Bebauungsplan soll für die weitere bauliche Entwicklung des
Maschinen- und Anlagenbaubetriebs am Krefelder Standort Planungsrecht geschaffen werden und somit eine Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung gelegt werden. Dies ist ein klar erkennbares und in der Planbegründung kommuniziertes Ziel der Planung.
Da sich der ansässige Betrieb die Erweiterungsmöglichkeiten im Kontext wirtschaftlicher und konjunktureller Belange flexibel gestalten möchte, liegen derzeit
keine konkretisierten Planungen vor, welche ein klares Vorhaben im Sinne des
Baugesetzbuches (BauGB) darstellen und somit ein Verfahren für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB nicht in Frage kommt. Gleichwohl sieht die Stadt Krefeld das Erfordernis durch die Schaffung von Planungsrecht am Standort Expansionsmöglichkeiten zu schaffen. Der Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist somit vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens, das in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB mit konkurrierenden / entgegenstehenden Belangen (u. a. die vom BUND genannten Belange des
Umwelt- und Naturschutzes) einzustellen ist.
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung von
Betrieben / Betriebsteilen. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten und
die Gliederung der Baugebiete anhand von Abstandsklassen gemäß Abstandser65
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
lass 2007 werden Nutzungskonflikte durch Lärm, Erschütterungen und Staub mit
benachbarten, zu schützenden Nutzungen bereits minimiert. Des Weiteren wird
auf nachgelagerte Genehmigungsverfahren hingewiesen, die nach den jeweils
gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvorgaben durchzuführen sind.
Den Bedenken zum Aspekt „Bedarf“ wird nicht gefolgt.
zu c) Auswirkungen fehlender Bedarfsausweisung
Wie unter Punkt b) ausgeführt, werden zusätzliche Industrieflächen für den bereits ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetrieb zur Erweiterung und Standortsicherung benötigt. Die im Plangebiet zulässigen Nutzungen sind gemäß der
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan reglementiert.
Hierauf aufbauend können die Umweltprüfung und die hierfür erstellten Gutachten eine für den Maßstab der verbindlichen Bauleitplanung ausreichende Prognose und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen Schutzgüter vornehmen. Die Durchführung der Umweltprüfung zu dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben, hierzu ist u. a. die Erstellung
diverser Fachuntersuchungen erforderlich, so dass deren Erstellung nicht als
überflüssig bezeichnet werden kann. Hinsichtlich des Umfangs und des Detaillierungsgrades der Umweltprüfung sind u. a. auch Inhalt und Detaillierungsgrad des
Planes zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 BauGB) und damit u. a. auch, dass es sich
im vorliegenden Fall um einen „Angebotsbebauungsplan“ handelt.
Die genaue Bewertung von potenziellen Umweltauswirkungen konkreter Anlagenplanungen und die damit verbundene Frage der Genehmigungsfähigkeit bleiben
nachgelagerten Genehmigungsebenen vorbehalten. Die Bedenken des Einwenders werden nicht geteilt.
Den Bedenken zum Aspekt „Auswirkungen fehlender Bedarfsausweisung“ wird
nicht gefolgt.
zu d) Kompensationsflächen und Ausgleichsmaßnahmen
Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sieht eine
Gleichstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor. In § 15 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG ist beschrieben, dass der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist,
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen
(Ersatzmaßnahmen). Eine rechtliche Vorgabe, Ausgleichsmaßnahmen den Vorzug
vor Ersatzmaßnahmen zu geben, existiert nicht. Die geplanten Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 733 sind im naturschutzrechtlichen Sinn Ersatzmaßnahmen und bewirken auf der Intensivackerfläche eine ökologische Aufwertung von 4 ökologischen Wertpunkten pro Quadratmeter (Ist-Zustand: 2 Biotopwertpunkte, Planwert: 6 Biotopwertpunkte, Wertpunkte gemäß dem 10stufigen Bewertungssystem „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, LANUV 2008).
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden alternative Kompensationsmöglichkeiten geprüft. Es stehen jedoch in Krefeld nicht genügend Flächen zur Verfügung (weniger im Sinne des grundsätzlichen Vorhandenseins, sondern v. a. im
Sinne der Zugriffsmöglichkeit auf diese Flächen), die z. B. für kompensatorische
Entsiegelungsmaßnahmen zugunsten des Bebauungsplans Nr. 733 in Frage
kommen.
Des Weiteren ist im Sinne der Vorrangprüfung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG
die Durchführbarkeit von Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen
zu prüfen. Für die im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld liegende plangebietsexterne Kompensationsfläche wurde eine ökologische Aufwertungsmaßnahme ausgewählt, die zum einen der Wiedervernetzung / dem Biotopverbund dient und zum anderen, sich aus dem flächenrelevanten Entwicklungsziel 1.3.1 des Landschaftsplanes ableitet. Die Kompensationsmaßnahme
kommt so der Vorgabe des § 15 Abs. 2 BNatSchG nach, dass bei der Festsetzung
von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Programme und
Pläne nach den § 10 BNatSchG (Landschaftsprogramme / Landschaftsrahmenpläne) und § 11 BNatSchG (Landschafts- / Grünordnungspläne) zu berücksichtigen sind.
Die rechtliche Sicherung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Vorhabenträger (Flächeneigentümer) und der
Stadt Krefeld. Sowohl die plangebietsinternen wie auch die -externen Maßnahmen liegen auf Flächen, die sowohl derzeitig als auch absehbar nicht städtisches
Eigentum sind. Somit ist auch keine Gefahr gegeben, dass die Maßnahme auf der
plangebietsexternen Fläche als Bestandteil des städtischen „Ökokontos“ gewertet und zugunsten eines anderen Eingriffs verwendet wird. Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Umsetzungsdetails ist von der Unteren Naturschutzbehörde
zu kontrollieren. Bei Hinweisen, dass die umgesetzten Maßnahmen in der Folgezeit nicht mehr ordnungsgemäß erhalten werden, kann die Untere Naturschutzbehörde dem nachgehen und mit den im Vertrag enthaltenen Sanktionsmöglichkeiten auf die Einhaltung der Absprachen hinwirken. Zudem erfolgt eine dingliche
Sicherung der externen Kompensationsfläche durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit. Die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan
Nr. 733 überplanten Flächen (sowohl die plangebietsinternen als auch die plangebietsexternen Flächen) sind in der Vergangenheit nicht für Ausgleichsmaßnahmen anderer Planungen in Anspruch genommen worden.
Dem Vorwurf einer Erpressung gleichkommend zu sein, Maßnahmen zum Naturschutz und Landschaftserhalt von unzeitgemäßer, überzogener Flächenversiegelungen abhängig zu machen, kann nicht nachvollzogen werden. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind durch die mit der Planung ermöglichten
Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich (zur rechtlichen Verpflichtung siehe
oben). Die mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft wurden
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung mittels eines standardisierten
anerkannten Bewertungsverfahren ermittelt und hieraus die den naturschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Kompensationsmaßnahmen entwickelt. Ob und in welchen Rahmen die Stadt Krefeld, unabhängig von Planvorhaben, Maßnahmen zum Natur- und Artenschutz zu erbringen hat, ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Bauleitplanverfahrens.
Zum Vorwurf der unzeitgemäßen, überzogenen Flächenversiegelung:
Die planungsrechtliche Festsetzung von Industriegebietsflächen mit einer hohen
Ausnutzbarkeit der Bauflächen stellt ein allgemeingültiges und alltagsübliches
Instrument der Stadtplanung zur Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft und
der Arbeitsplätze dar. Die durch die festgesetzte maximale Grundflächenzahl von
0,8 ermöglichte umfangreiche Flächenversiegelung im Plangebiet stellt für ein Industriegebiet keinen Sonder- oder Ausnahmefall dar, sondern entspricht der
rechtlichen zulässigen Obergrenze gemäß des § 17 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) für diese Gebietsart.
Die städtebauliche Rechtfertigung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung liegt in der Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
weitere bauliche Entwicklung des ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetriebs Planungsrecht zu schaffen und somit eine Grundlage zur Standortsicherung
und -fortentwicklung zu legen. Der Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von
Arbeitsplätzen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe c) BauGB) ist somit vorrangiges
Ziel dieses Bauleitplanverfahrens.
Den Bedenken zum Aspekt „Kompensationsflächen und Ausgleichsmaßnahmen“
wird nicht gefolgt.
zu e) Gewässerschutz
Das Plangebiet befindet sich – anders als in der Stellungnahme des BUND dargestellt – nahezu vollständig außerhalb festgesetzter Wasserschutzzonen. Lediglich
ein ca. 350 m² kleiner Bereich an der südwestlichen Plangebietsgrenze wird von
der festgesetzten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld überlagert. Der Bebauungsplan enthält eine entsprechende
nachrichtliche Übernahme. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ vor. Die Umsetzung
dieser Grünfläche ist den Anforderungen, die sich aus der Wasserschutzzone ergeben, entsprechend vorzunehmen. Nach Einschätzung der Unteren Wasserbehörde sind negative Auswirkungen der Planung, d. h. auch der geplanten Industriegebietsflächen, die angrenzend an die Wasserschutzzonengrenze liegen, auf
die Wasserschutzzone nicht zu erwarten.
Die mit dem Planvorhaben verbundenen Eingriffe in die Schutzgüter Boden und
Wasser, Boden-Wasserhaushalt wurden im Rahmen der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung / Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung mit gesonderter Bilanzierung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
für das Schutzgut Boden ermittelt und dem entsprechenden Kompensationserfordernis zugeführt. Der Umweltbericht stellt die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Beeinträchtigung für die Schutzgüter Boden und Wasser, auch für die Teilfunktion Grundwasserneubildungsrate dar.
Zur Minimierung der Beeinträchtigung auf die Schutzgüter Boden und Wasser
sieht die Planung die Versickerung des im Plangebiet von den Dachflächen anfallenden nicht bis gering belasteten Niederschlagswassers vor. Mittels technischer
Vorbehandlung durch Niederschlagswasserbehandlungsanlagen werden potenziell mitgeschwemmte Sedimente und Verunreinigen vor der Versickerung herausgefiltert. Eine dezidierte Prüfung der Versickerungsbelange sowie der sich daraus
ableitenden bautechnischen Erfordernisse erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. dem Antragsverfahren für die wasserrechtliche Erlaubnis
nach wasserrechtlichen Vorgaben. Ausgenommen von der Versickerung ist das
auf den betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser, dass aufgrund von potenziell stärkeren Verunreinigungen in das städtische Kanalnetz abgeführt wird.
Den Bedenken zum Aspekt „Gewässerschutz“ wird nicht gefolgt.
zu f) Verkehr
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die potenziellen verkehrsbedingten Mehrbelastungen hinsichtlich:
Verkehrsaufkommen (Verkehrsuntersuchung, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen, 2014),
Luftschadstoffimmissionen (Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen, simuPLAN – Ingenieurbüro für numerische Simulation, Dorsten, 2016)
sowie
Verkehrslärm (Schallschutzgutachten, Akustik Bureau Dresden, Ingenieurgesellschaft mbH, Dresden, 2014)
untersucht.
In der Tat wird mit Umsetzung des Bebauungsplans der Verkehr auf den umliegenden Straßen zunehmen. Das Verkehrsgutachten prognostiziert dabei anhand
von Fachliteratur die aufgrund der Plangebietsgröße und der voraussichtlichen
Nutzungen (flächenintensive Nutzungen) zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen. Im Ergebnis werden durch eine Flächenentwicklung innerhalb des
B-Plangebietes rund 1.380 Kfz-Fahrten (davon ca. 86 Lkw-Fahrten) je Werktag für
die Beschäftigten, Kunden und den Wirtschaftsverkehr prognostiziert (ca. 690
Fahrten im Zielverkehr, ca. 690 Fahrten im Quellverkehr). Dies sind Zunahmen um
ca. 5 bis 7 % für Pkw und 2 bis 4 % für Lkw.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Verkehrslärm:
Die prognostizierte planbedingte Verkehrslärmzunahme liegt bei den maßgebenden Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A), dies ist nach Einschätzung des
Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme. Zwar werden in der Prognose
tagsüber die Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV an den Immissionsorten IO 5 (Dieselstraße 30) und 6 (Siempelkampstraße 150) überschritten,
allerdings ist diese Überschreitung bereits im Bestand vorhanden und erfolgt
nicht erstmals durch die vorliegende Bauleitplanung. Nachts werden die Immissionsgrenzwerte an allen Immissionsorten der Siempelkampstraße IO 3 bis IO 7
(Siempelkampstraße 30, 74, 150 und 161 sowie Dieselstraße 30) überschritten.
Dabei wird am Immissionsort IO 7 (Siempelkampstraße 161) der Immissionsgrenzwert erstmals überschritten. Bereits im Bestand wird der zulässige Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) am IO 7 im Nachtzeitraum ausgeschöpft. Die Überschreitung bei Umsetzung der Planung liegt bei 0,2 dB(A). Die Überschreitung ist
daher so geringfügig, dass diese für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist.
Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang
zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt
sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm
beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer
Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am
Tag und 60 dB(A) in der Nacht (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom
10.02.2015). Diese Werte werden im vorliegenden Fall nicht erreicht.
Die zu erwartende Zunahme des Straßenverkehrslärms und die teil- bzw. zeitweise prognostizierte weitergehende Überschreitung der Grenzwerte der
16. BImSchV entlang der Siempelkampstraße werden in der Umweltprüfung unter
Berücksichtigung
der bereits bestehenden Verkehrslärmbelastung an den maßgebenden Immissionsorten,
der nur geringfügigen, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Zunahme um rechnerisch maximal 0,4 dB(A) und
der deutlichen Unterschreitung der „kritischen Werte“ von 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts
als bedingt erhebliche Auswirkung der Planung auf das Schutzgut Mensch gewertet.
Verkehrsluftschadstoffe:
Hinsichtlich des durch die geplante Firmenerweiterung zu erwartenden Mehrverkehrs (Mitarbeiter- und Lieferverkehr auf dem Werksgelände und im umliegenden
Straßennetz) wurde das o. g. Fachgutachten zu den hiermit potenziell verbundenen Luftschadstoffimmissionen erstellt. Das Gutachten hatte die Aufgabe, die von
der zusätzlichen Verkehrsentwicklung voraussichtlich induzierten Stickstoffdioxid
(NO2)- und Feinstaub (PM10 und PM2,5)-Immissionen mit Hilfe von Simulations70
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
rechnungen zu bestimmen und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV zu bewerten. Die „Hintergrundbelastung“ (Immissionsbeiträge durch Quellen außerhalb des Untersuchungsgebietes) wurde berücksichtigt.
Durch die Verkehrszunahme im Umfeld des Plangebietes ist mit einer Erhöhung
diesbezüglicher Luftschadstoffe zu rechnen, wobei die Grenzwerte und zulässigen Jahresmittelwerte in der Prognose nicht überschritten werden. Die für die
Feinstaubbelastung (PM10 und PM2,5) im Untersuchungsraum betreffende Anzahl
an zulässigen Überschreitungstagen sowie die maximal zulässigen Jahresmittelwerte werden in der Prognose sicher eingehalten. Die Konzentrationen weiterer
Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie z. B. Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Benzol liegen heute aufgrund der bereits ergriffenen Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchstbelasteten „Hot Spots“ deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte. Die zulässigen NO2Grenzwerte werden auch im Planfall an allen untersuchten Aufpunkten deutlich
unterschritten.
Betriebs-Luftschadstoffe:
Die aus den eigentlichen industriellen Vorgängen im Plangebiet künftig evtl. entstehenden Luftschadstoffe waren nicht Untersuchungsgegenstand des o. g. Fachgutachtens, da hierfür eine konkrete Anlagenplanung vorliegen muss. Durch die
Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme
mit industriellen Nutzungen ist grundsätzlich ein zusätzlicher Ausstoß von Luftschadstoffen im Plangebiet möglich bzw. zu erwarten. Durch die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung der Industriebauflächen nach Abstandsklassen
werden bestimmte, besonders emittierende Betriebstypen von der Ansiedlung im
Plangebiet ausgeschlossen. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betrieben ist die Frage des Ausstoßes von Luftschadstoffen anhand der
konkret geplanten Anlagen auf Genehmigungsebene zu prüfen und zu bewerten.
Fazit zum Aspekt der Luftschadstoffe:
Die auf Ebene des Bebauungsplanes prognostizierbaren Auswirkungen auf das
Schutzgut Luft sind als mäßig einzustufen (Erhöhung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe ohne jedoch die einzuhaltenden Grenzwerte zu überschreiten). Die
lufthygienische Bewertung konkreter industrieller Bauvorhaben obliegt der Genehmigungsebene. Planungstheoretisch können in Industriegebieten jedoch erhebliche Luftschadstoffausstöße entstehen, was – je nach konkreter Ausprägung
– eine erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut Luft (und als Wechselwirkung
auch auf die Schutzgüter Mensch, Boden und Wasser) darstellen könnte. Dieses
Ergebnis der Umweltprüfung ist in die Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen. Den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung
und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a)
und c) BauGB durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen wird hierbei der Vorrang eingeräumt.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Zum Betriebslärm siehe Abwägung unter Punkt h).
Den Bedenken zum Aspekt „Verkehr“ wird nicht gefolgt.
zu g) Abstände
Die bestehende Gießerei aus der Firmengruppe, zu der auch das Maschinenbauunternehmen gehört, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Planungsrechtlich sind in den festgesetzten Industriegebieten des Plangebietes
auch Anlagen, die einen Betriebsbereich nach der Störfallverordnung bilden,
grundsätzlich zulässig, gleichwohl nicht zwangsläufig. Ein konkretes Ansiedlungsinteresse für die Flächen innerhalb des Plangebietes für Anlagen, die einen
Betriebsbereich nach der Störfallverordnung bilden, ist der Stadt nicht bekannt.
Bei einem entsprechenden Ansiedlungsinteresse von diesen Betrieben bzw. Betriebsbereichen ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen, inwieweit Schutzmaßnahmen für die in der Umgebung des
Plangebietes vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen erforderlich werden. Diese
Maßnahmen sind dann Auflagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Aspekt des Störfallschutzes auf Ebene des Bebauungsplans wird im
Umweltbericht behandelt.
Unabhängig vom Aspekt des Störfallschutzes werden durch die Gliederung der
Bauflächen des Plangebietes anhand der Abstandsliste nach dem Abstandserlass
NRW 2007 Nutzungen im Plangebiet ausgeschlossen, die bei typisierender Betrachtung zu Konflikten mit den schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld führen
würden. Das Gebot des § 50 BImSchG zur räumlichen Trennung konfligierender
Nutzungen findet im vorliegenden Bebauungsplan ausreichend Berücksichtigung.
Den Bedenken zum Aspekt „Abstände“ wird nicht gefolgt.
zu h) Lärm
Die Bedenken hinsichtlich der Höhe der Emissionskontingente werden nicht geteilt, denn die festgesetzten Emissionskontingente auf den Flächen des Plangebietes tragen gerade dazu bei, dass an den schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes die zulässigen Orientierungswerte der TA Lärm eingehalten
werden.
Für die Emissionskontingentierung wurden u. a. auch Immissionsorte (IO) jenseits
der Schluff-Trasse betrachtet (IO 1 – Hülser Straße 688c, IO 2 – Am Schluff 14).
Für diese Wohnnutzungen wurde das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Sinne der Baunutzungsverordnung angesetzt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente (vereinfacht gesprochen: die Begrenzung des maximal zulässigen ausgehenden Lärms der Betriebsflächen) sind so
ausgelegt, dass durch die Nutzungen im Plangebiet Nr. 733 – auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch andere Geräuschquellen außerhalb des
Plangebietes – die in der Umgebung je nach Nutzungsart jeweils anzusetzenden
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Immissionsrichtwerte der TA Lärm (also der auf die zu schützenden Nutzungen
einwirkende Lärm) eingehalten werden. Für allgemeine Wohngebiete wie im Bereich jenseits der Schluff-Trasse sind dies zum Beispiel 55 dB(A) im Tageszeitraum und 40 dB(A) im Nachzeitraum. Somit ist keine Diskrepanz zu dem von der
BUND-Kreisgruppe angeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid gegeben. Ein reiner Vergleich der Zahlenwerte der Emissionskontingente
des Bebauungsplans mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm bzw. den Werten
eines Genehmigungsbescheides nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist sachlich falsch und führt zu irreführenden Interpretationen.
Den Bedenken zum Aspekt „Lärm“ wird nicht gefolgt.
zu i) Luftreinhaltung
Die Umweltprüfung bezieht sich gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB auf das, was
nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener
Weise verlangt werden kann. Für die Ebene des Bebauungsplans (insb. eines
nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans) ist die Umweltprüfung ausreichend.
Zur Thematik „Dieselemissionen“: Die seit dem Bekanntwerden der Thematik entstandene politische und gesellschaftliche Diskussion um den weiteren Umgang
mit Diesel-Pkw und -Lkw, die mehr Emissionen ausstoßen als zulässig, ist weiterhin im vollen Gange. Neben den bereits in Umsetzung befindlichen SoftwareUpdates für die Abschaltautomatik der Abgasreinigung ist auch die Frage von
Hardware-Nachrüstungen weiterhin im Gespräch, so dass zum jetzigen Zeitpunkt
überhaupt nicht verlässlich prognostiziert werden kann, welche „realen“ DieselEmissionen zukünftig im Straßenverkehr zu unterstellen sind. Hier sind auch
Grenzen der bauleitplanerischen Umweltprüfung zu konstatieren.
Zur Anzweifelung der Verkehrszählung: Die Verkehrserhebung wurde an einem
Donnerstag im Mai 2014 und somit an einem „normalen Werktag“ durchgeführt.
Schwankungen der Verkehrsbelastung können sich jeden Tag ergeben. Es bestehen seitens der Stadt Krefeld jedoch keine Gründe, an der Verwendbarkeit der
Zahlen aus der Verkehrszählung in 2014 zu zweifeln und diese somit zur Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren zu machen. Ob bzw. inwieweit eine
Zunahme des Kfz-Bestandes im Stadtgebiet „automatisch“ einhergeht mit einer
höheren Verkehrsbelastung im Nahbereich des Plangebietes, ist nicht verlässlich
ableitbar.
Angesichts der Ergebnisse der Lufthygienischen Untersuchung (deutliche Unterschreitung der Grenzwerte und der Anzahl der zulässigen Überschreitungstage für
die untersuchten Luftschadstoffe in der Prognose) ist aber selbst bei einer leichten Zunahme des Verkehrs seit der Erhebung 2014 nicht mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen. Die lufthygienische Grundaussage der Umweltprüfung
bliebe weiterhin zutreffend.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen ist grundsätzlich ein zusätzlicher Ausstoß von Luftschadstoffen im Plangebiet möglich bzw. zu erwarten. Dies wird
auch in der Umweltprüfung unterstellt und damit in die Bewertung der Planauswirkungen und die Abwägungsentscheidung über den Bebauungsplan einbezogen. Eine erhebliche Beeinträchtigung aus lufthygienischer Sicht ist durch die zusätzlichen Verkehre nicht zu erwarten. Die aus den eigentlichen industriellen Vorgängen im Plangebiet künftig evtl. entstehenden Luftschadstoffe waren nicht Untersuchungsgegenstand des Fachgutachtens, da hierfür eine konkrete Anlagenplanung vorliegen muss.
Durch die vorgenommene Gliederung nach Abstandsklassen werden bestimmte,
besonders emittierende Betriebstypen von der Ansiedlung im Plangebiet ausgeschlossen. Zwar dienen festgesetzte Industriegebiete gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO
der Unterbringung vorwiegend solcher (Gewerbe-) Betriebe, die in anderen Baugebieten (insb. Gewerbegebieten im Sinne des § 8 BauNVO) unzulässig sind. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei den ansiedelnden Betrieben zwangsläufig
um (stark) luftschadstoffemittierende Betriebe oder „Störfallbetriebe“ handeln
muss. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betrieben ist die
Frage des Ausstoßes von Luftschadstoffen anhand der konkret geplanten Anlagen
auf Genehmigungsebene zu prüfen und zu bewerten. Auf Ebene der Bebauungsplanung können hierzu noch keine konkreten Prognosen abgegeben werden.
Art und Umfang der Emissionsmessungen an den gefassten Quellen des ansässigen Betriebs werden durch die Höhere Immissionsschutzbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) nach den gesetzlichen Anforderungen festgelegt und vom LANUV
ausgeführt. Die Messwerte werden in einem betriebs- und quellenbezogenen
Emissionskataster Luft registriert und in einem Turnus von vier Jahren veröffentlicht. Als Überwachungsbehörden übernehmen die Bezirksregierung und das LANUV die Aufgabe der Vorsorge. Sofern Abweichungen von den regulär gemessenen Emissionen stattfinden, veranlasst die Bezirksregierung die weiteren Schritte
zur Verbesserung der Luftqualität und zur Vorbeugung gegen Gefahren. Eine Veröffentlichung von Daten mag zwar aus Transparenzgründen erstrebenswert sein,
sie ist jedoch nicht Voraussetzung dafür, dass die zuständigen Behörden ihren
Aufsichtspflichten nachgehen.
Die vom BUND angesprochene Immissionsüberwachung des Gebietes erfolgte
mittels der Station Krefeld-Inrath in den Jahren 2009 und 2010. Die Messungen
ergaben, anders als seinerzeit vermutet, deutliche Unterschreitungen der PM10Grenzwerte. Nach Einschätzung des LANUV, der Bezirksregierung Düsseldorf und
der Stadt Krefeld ergab sich dadurch kein Erfordernis, die Messstation über einen
länger andauernden Zeitraum zu betreiben. Inwieweit in Zukunft die Aufstellung
einer neuen Luftqualitäts-Messstation erforderlich / sinnvoll werden wird, ist offen und unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu behandeln.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die im Umweltbericht aufgeführten Monitoringmaßnahmen dienen gemäß § 4c
BauGB dazu, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen in Folge der Bebauungsplanumsetzung zu ermitteln und entsprechend Abhilfe zu schaffen. Hierbei
geht es nicht um Störfallauswirkungen. Die Frage eines wirksamen Sicherheitsmanagements zur Vorbeugung von Störfällen bzw. der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen ist nicht Regelungsinhalt der Bauleitplanung.
Den Bedenken zum Aspekt „Luftreinhaltung“ wird nicht gefolgt.
11. NABU – Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen e. V.,
Krefeld, mit Schreiben vom 06.12.2017
Stellungnahme:
Der Naturschutzbund Krefeld / Viersen (NABU) nimmt nach Abschluss der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs für den Bebauungsplan Nr. 733 – Erweiterung
der Firma Siempelkamp – wie folgt Stellung:
1. Zum notwendigen Erhalt der Feldflur östlich der B 9 zwischen Hüls und Inrath
Für die längerfristig geplante Erweiterung der Firma Siempelkamp sollen gemäß
den Planunterlagen ca. 6,8 ha überwiegend landwirtschaftlicher Fläche versiegelt
werden. Zusammen mit dem aktuell geplanten Gewerbegebiet Den Ham im Westen von Hüls (19,4 ha) entfällt somit östlich der B9 aktuell eine Fläche von ca.
26 ha fruchtbarstem Ackerland. Das sind ca. 15 % der gesamten Ackerfläche östlich der B 9 zwischen Hüls und Inrath.
Das Baugesetzbuch schreibt vor: „Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung“. Der NABU-Bezirksverband geht davon aus, dass der NABU-Bezirksverband
die Umsetzung des Bebauungsplans mit dem damit verbundenen Flächenverbrauch von ca. 6,8 ha mit den vorgetragenen Bedenken nicht stoppen kann. Die
Stadt Krefeld sollte aber anstreben, die hier stattfindende Flächenversiegelung an
anderer Stelle im Stadtgebiet durch Entsiegelung von Wegen, überbreiten Straßen, Plätzen usw. in gleicher Größe auszugleichen.
2. Zu den geplanten Ausgleichsmaßnahmen
Die in den Planunterlagen vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (E1 und E2) sind
nicht geeignet, den Eingriff in den Biotoptyp Ackerland auszugleichen. Die Feldflur östlich der B 9, zwischen Hüls und Inrath, bietet einigen der immer mehr bedrohten Feldvögel erstaunlicherweise auch jetzt noch eine Heimat. Bis jetzt kommen in jedem Frühjahr ein paar Kiebitze und brüten genau in dieser Feldflur. Auch
in diesem Jahr 2017 war dies so. Die Vogelkundlerin Frau Huisman-Fiegen pflegt
eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit den diese Feldflur bearbeitenden Landwirten. Im Frühjahr werden die Gelege gesucht. Der Bereich um die Gelege wird dann
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
abgesteckt und von der Feldbearbeitung ausgenommen. Der Aussage im Artenschutzgutachten (unten auf Seite 29), dass das Plangebiet keine Funktion als präferiertes Bruthabitat des Kiebitzes besitzt, stimmt der NABU-Bezirksverband nicht
zu.
Der Eingriff in den Biotoptyp Ackerland sollte auch durch eine Aufwertung der
Ackerflur an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Der NABU-Bezirksverband schlägt die Unterstützung des nachstehend beschriebenen Krefelder Vertragsnaturschutzes als Ausgleichsmaßnahme vor. Bei der Bebauung eines Teils des Krefelder Thyssen-Geländes wurden Ausgleichszahlungen
festgelegt, mit deren Hilfe jedes Jahr etwa 20 ha Ackerland aus der intensiven
Nutzung herausgenommen werden sollen. Die Landwirte verpflichten sich, dieses
Land als nackte und unbewachsene Ackerbrache zwischen Mitte Februar und Anfang Juni nicht zu betreten und zu bearbeiten. Erst Anfang Juni kann mit der Feldbestellung, z. B. Gemüseanbau, begonnen werden. Damit wird den bedrohten
Feldvögeln ein neuer Lebensraum gegeben. Die Landwirte erhalten eine entsprechende finanzielle Entschädigung. Der Topf dafür muss laufend aufgefüllt werden,
damit die Aufnahme geeigneter neuer Ackerflächen nicht zum Erliegen kommt.
Die Maßnahme wurde in Zusammenarbeit mit dem Artenschutzgutachter Axel
Müller ins Leben gerufen. Genaue Informationen hierzu können bei der Unteren
Landschaftsbehörde und bei Frau Huisman-Fiegen eingeholt werden.
3. Vorschläge für die Innengestaltung der Industriegebietserweiterung zur Aufnahme in den Bebauungsplan
Die Bepflanzungen am Nordwest- und Südwestrand der Planfläche (P1, P2
und P3) dienen einem ordentlichen Übergang der Industriefläche zum öffentlichen Raum. Sie sind außerdem Sicht- und Lärmschutz. Die inneren
Randbereiche der Pflanzung können von den Siempelkamp-Mitarbeitern zur
Pausenerholung genutzt werden. Die Randbepflanzungen sollten nicht als
Ausgleichsmaßnahme gewertet werden. Sie gehören zur Gestaltung der Industriefläche.
Die geplanten Lücken in der Bepflanzung des Nordwestrandes als Zufahrten
zu einer späteren nochmaligen Erweiterung des Industriegebietes nach
Norden hin müssen entfallen. Die Bepflanzung muss durchgängig erfolgen.
Einem schon jetzt ins Auge gefassten weiteren Flächenverbrauch stimmt
der NABU-Bezirksverband nicht mehr zu.
Der vorliegende Bebauungsplan verzichtet auf eine verpflichtende Dachbegrünung (Punkt IV, Unterpunkt 3.3 auf Seite 17 des Bebauungsplans). Dem
stimmt der NABU-Bezirksverband in Zeiten des Insektensterbens nicht zu.
Für neue Industriegebäude muss heute eine Hallendachbegrünung zum
Standard gehören. Wie auch bei der Erweiterung des Krefelder Postfrachtzentrums vorgeschrieben, fordert der NABU-Bezirksverband die Aufnahme
einer extensiven Hallendachbegrünung mit Gräsern und Kräutern in den
Bebauungsplan.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Die Hallendachbegrünung sollte eine Fortsetzung zu ebener Erde finden in
Form einer Randbegrünung um die Hallen herum. Statt den Asphalt bis an
die Hallenwände heranzuführen, sollten die Hallen mit einem mit Mutterboden aufgefüllten Streifen umgeben werden, der mit einer mehrjährigen
Wildblumen-Kräuter-Rasenmischung einzusäen ist. Die Mahd dieser Streifen muss ein- bis zweimal im Jahr erfolgen. Auch dies sollte in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
4. Verkehrslärm und Luftschadstoffe
Die nach einer Verkehrserhebung aus dem Jahr 2012 für sechs Immissionsorte entlang der Siempelkampstraße berechneten Schall-Beurteilungspegel
überschritten schon damals an zwei Orten den Immissionsgrenzwert am
Tag und an vier Orten den Immissionsgrenzwert in der Nacht. Durch die stetige Zunahme des Pkw- und Lkw-Verkehrs ist eine weitere Überschreitung
der Immissionsgrenzwerte anzunehmen. Die Anwohner der Siempelkampstraße haben ein Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte. Der
NABU-Bezirksverband fordert darum eine durchgängige Geschwindigkeitsbeschränkung entlang der 1 km langen Siempelkampstraße auf 30 km/h
und eine dauerhafte Kontrolle der Einhaltung mit fest installierten Messgeräten.
Im Bereich Siempelkampstraße / Hülser Straße sollte eine Station zur Messung der Luftqualität (Feinstaub und Stickoxide) eingerichtet werden. Bisher gibt es in Krefeld nur zwei Messstellen.
Der NABU-Bezirksverband bittet um Aufnahme der Vorschläge in die Planung.
Abwägung:
zu 1) Erhalt der Feldflur östlich der B 9
Bereits auf Ebene der Regionalplanung sowie im Flächennutzungsplan, als Instrument der vorbereitenden Bauleitplanung, wird eine Überplanung der Plangebietsflächen zugunsten großflächiger industriell-gewerblich genutzter Flächen
vorbereitet. Das Plangebiet war bereits in dem bis April 2018 geltenden Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Bereich für die gewerbliche
und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt. Auch im neuen Regionalplan Düsseldorf (RPD 2018) ist das Plangebiet weiterhin als Bereich für die gewerbliche und
industrielle Nutzung (GIB) dargestellt. Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt das Plangebiet nahezu vollständig als Industriegebiet dar. Somit greift der Bebauungsplan Nr. 733 die Ziele der Raumordnung auf und kann gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus den
Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
Anlass für die Bebauungsplanung ist der Bedarf eines ansässigen Maschinenund Anlagenbaubetriebs, welcher im direkten räumlichen Zusammenhang mit
den bestehenden Betriebsanlagen zusätzliche Bauflächen zur Erweiterung und
Standortsicherung benötigt. Die bereits dicht bebauten Industrieflächen am
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Standort Inrath-Nord lassen eine weitere Nutzungsverdichtung im erforderlichen
Umfang nicht zu. Aus Gründen der Betriebsabläufe ist die Errichtung der neuen
Betriebsflächen an einem anderen Standort im Stadtgebiet – also bspw. auf zurzeit brachliegenden Gewerbeflächen oder im Gebäudeleerstand – nicht sinnvoll
umsetzbar. Zudem würde bei einer solchen Lösung voraussichtlich auch zusätzlicher Kfz-Verkehr mit entsprechenden Lärm- und Schadstoffbelastungen zwischen
dem bisherigen Betriebsgelände und dem neuen Betriebsgelände an anderer
Stelle im Stadtgebiet entstehen. Auch eine komplette Verlagerung des bestehenden Betriebs an einen anderen – zurzeit brach liegenden – Standort im Stadtgebiet ist u. a. aus wirtschaftlichen Gründen keine sinnvolle Alternative. Im Ergebnis
kommen für die Betriebserweiterung nur die bisher landwirtschaftlich genutzten
Flächen im nordwestlichen Anschluss an die bestehenden Betriebsflächen in Frage.
Die planerische Abwägung, dass mit der Entwicklung neuer Industriegebietsflächen großflächige Überplanungen von landwirtschaftlichen Flächen verbunden
sind und es dadurch zu negativen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter, agrarstrukturelle Belange sowie zu Eingriffen in Natur und Landschaft kommen
kann, erfolgte bereits auf übergeordneter Planungsebenen der Raumplanung.
Diese Entscheidung wird im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 733
für dessen Geltungsbereich bestätigt und somit der Anregung des NABUBezirksverband, die Feldflur östlich der B 9 zu erhalten, nicht gefolgt. Den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch
Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen wird der Vorrang eingeräumt,
um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Standortsicherung und -fortentwicklung eines ansässigen Maschinenbauunternehmens zu schaffen.
Zum Gewerbegebiet Den Ham:
Bezüglich des vom NABU-Bezirksverband angesprochenen geplanten Gewerbegebietes westlich von Hüls (Gewerbepark Den Ham) ist darauf hinzuweisen, dass
auch hier die grundsätzliche Entscheidung, dort Gewerbebauland auszuweisen,
bereits auf den übergeordneten Planungsebenen (Regionalplan, Flächennutzungsplan) vorbereitet worden ist und die finale Entscheidung hierüber dem Abwägungsvorgang zum Bebauungsplan Nr. 785 vorbehalten bliebt. Eine Entscheidung hierzu ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 733 nicht erforderlich.
Zur Anregung / Forderung von Entsiegelungsmaßnahmen:
Es stehen in Krefeld nicht genügend Flächen zur Verfügung (weniger im Sinne des
grundsätzlichen Vorhandenseins, sondern v. a. im Sinne der Zugriffsmöglichkeit
auf diese Flächen), die z. B. für kompensatorische Entsiegelungsmaßnahmen zugunsten des Bebauungsplans Nr. 733 in Frage kommen. Daher wird der ökologische Ausgleich durch andere Maßnahmen vorgenommen (Anpflanzungen). Der
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Anregung, die durch den Bebauungsplan ermöglichte Flächenversiegelung durch
Entsiegelungsmaßnahmen in gleicher Größe auszugleichen wird nicht gefolgt.
zu 2) geplante Ausgleichsmaßnahmen
zu den artenschutzrechtlichen Bewertungen:
Die planerische Abwägung, dass mit der Entwicklung zusätzlicher Industriegebietsflächen großflächige Überplanungen von landwirtschaftlichen Flächen verbunden sind und es dadurch zu negativen Auswirkungen auf potenzielle Lebensräume von Vögeln der Feldflur kommen kann, erfolgte bereits auf den übergeordneten Planungsebenen der Raumplanung sowie Flächennutzungsplanung und
wird im Rahmen dieser Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 733 bestätigt (siehe
oben).
Dass die Feldflur östlich der B9 zwischen Hüls und Inrath Lebensraum für Feldvögel, u. a. den Kiebitz bietet, wird in der Artenschutzuntersuchung zum Bebauungsplan nicht bestritten. Hierin wird auf andere Artenschutzuntersuchungen in
diesem Raum aus den Jahren 2009 und 2010 verwiesen, nach denen z. B. KiebitzVorkommen v. a. im Bereich nördlich der Drügstraße bis zur Tönisvorster Straße
kartiert worden sind. Auch wird in der Artenschutzuntersuchung zum Bebauungsplan auf einzelne Kiebitz-Sichtungen im Plangebiet bzw. auf angrenzenden Flächen während der durchgeführten Kartierungen hingewiesen. Bei der artenschutzrechtlichen Bewertung ist räumlich zu differenzieren zwischen dem Plangebiet
des Bebauungsplans Nr. 733 und der gesamten / übrigen Feldflur östlich der B 9
zwischen Hüls und Inrath.
Auf Ebene des Bebauungsplanes soll die Artenschutzuntersuchung insbesondere
überprüfen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans artenschutzrechtlich möglich
ist, oder ob – auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen – ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu befürchten ist.
Die zum Bebauungsplan Nr. 733 erstellte Artenschutzprüfung legt dar, dass im
Plangebiet bzw. unmittelbar angrenzend dazu mehrere Störquellen bestehen,
welche die Habitateigenschaften für den Kiebitz stark einschränken. So stellen
die vorhandenen hohen Baumreihen entlang des Werksgeländes bzw. der Baggerseen vertikale Strukturen (Ansitzmöglichkeiten für Prädatoren) dar, die nach
Untersuchungsauswertungen in der Fachliteratur ein Meideverhalten bei Kiebitzen auslösen können. Die im Plangebiet vorhandenen Feldwege werden für Spaziergänge und den Hundesauslauf genutzt bzw. dienen als Zufahrt für den Hundesportverein. Hierdurch bedingt können die in Fachpublikationen genannten potenziellen Fluchtdistanzen von 70-100 m von Kiebitzen ausgelöst werden. Da umlaufend zum Plangebiet die Beeinträchtigungskulisse für Kiebitze besteht, kann
angenommen werden, dass dem Plangebiet keine Funktion als präferiertes Bruthabitat nachkommt. Diese Feststellung negiert nicht die Frage, inwieweit die übri-
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
gen Flächen der Feldflur östlich der B 9 zwischen Hüls und Inrath eine Funktion
als präferiertes Bruthabitat des Kiebitz haben können.
Bei Durchführung der Planung wird zum gegenwärtigen Kenntnisstand ein Teil eines Nahrungshabitates des Kiebitzes überplant und in Anspruch genommen. Da
im Kontext der angrenzenden Landschaftsbereiche nur ein geringer Teil des gesamten Nahrungsraums des Kiebitzes betroffen ist, handelt es sich nach Einschätzung des Fachgutachters nicht um einen essentiellen Habitatbestandteil.
Durch die vorgenommene artenschutzrechtliche Betrachtung kann ausgeschlossen werden, dass in erheblicher bzw. populationsrelevanter Weise in Lebensstätten planungsrelevanter Arten eingegriffen wird, deren Erhaltungszustand als ungünstig (oder schlechter) bezeichnet wird. Der Verbotstatbestand der Entnahme,
Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird in Bezug auf
den Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 733 nicht erfüllt.
Bei Umsetzung der im Flächennutzungsplan im Bereich Hüls / Inrath geplanten
Flächeninanspruchnahmen (dies meint das über das Plangebiet 733 hinausgehende Industriegebiet Inrath-Nord bis Höhe Drügstraße, das Gewerbegebiet Den
Ham und das Wohnbaugebiet Hüls-Südwest) sieht die Untere Naturschutzbehörde jedoch eine kumulative Beeinträchtigung u. a. der Lebensräume für Feldvögel
und damit auch für den Kiebitz. Um bereits vorsorgend diese Beeinträchtigung zu
mildern, schließt die Stadt für im Bereich nordwestlich des Plangebietes gelegene
Landwirtschaftsflächen Bewirtschaftungsverträge mit den Landwirten ab, um dort
Maßnahmen umzusetzen (u. a. die Anlage von Blühstreifen), die sich voraussichtlich positiv auf den Kiebitz auswirken. Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die
kumulativen Auswirkungen der Planungen im Bereich Hüls / Inrath im Hinblick auf
den Kiebitz sind durch die Stadt Krefeld im Blick zu behalten.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass durch die Umsetzung der Planung Flächen verloren gehen, die zwar einen potenziellen Lebensraum für Offenlandarten
(sowohl planungsrelevant als auch nicht planungsrelevant) darstellen, aufgrund
diverser Störfaktoren aber nur eingeschränkt als Lebensraum geeignet sind. Diese
Beseitigung von Lebensräumen für Offenlandarten ist als negativer Effekt der Planumsetzung zu bewerten – unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einschränkungen von mittlerer Erheblichkeit. Im Gegenzug bieten die geplanten
Pflanzmaßnahmen jedoch neue Lebensräume für bestimmte (andere) Tierarten.
Die Störwirkung von hoch bebauten und industriell genutzten Flächen auf die benachbarten Freiflächen schiebt sich weiter nach Nordwesten in den bisherigen
Freiraum.
In Kenntnis der durch die Planung hervorgerufenen Verluste von Freiflächen, die
einen potenziellen Lebensraum für Offenlandarten darstellen, und unter Berücksichtigung, dass nach Einschätzung der Artenschutzuntersuchung Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch die Umsetzung der Bebauungsplanung Nr. 733 nicht zu befürchten sind, wird den Belangen der Wirtschaft
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen der Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen
eingeräumt.
Der Stellungnahme zum Artenschutz wird weitgehend nicht gefolgt.
zu den geplanten externen Kompensationsmaßnahmen E1 und E2:
Die geplanten externen Kompensationsmaßnahmen auf dem Flurstück Gemarkung Benrad, Flur 5, Nr. 10 sind im naturschutzrechtlichen Sinn Ersatzmaßnahmen und bewirken die ökologische Aufwertung einer bisher intensiv genutzten
Ackerfläche. Die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG sieht eine Gleichstellung
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor. In § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist
beschrieben, dass der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Herstellung eines gleichartigen Zustandes = Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Herstellung eines gleichwertigen Zustandes = Ersatzmaßnahmen). Eine rechtliche Vorgabe, Ausgleichsmaßnahmen den Vorzug
vor Ersatzmaßnahmen zu geben, existiert nicht. Die ausgewählten Kompensationsmaßnahmen (Flächenextensivierung, Wildobstwiese, Sukzessionsfläche mit
Gehölzinseln) wirken sich im Sinne einer multifunktional wirkenden Maßnahme
grundlegend positiv auf beeinträchtigte Bodenteilfunktionen aus, was durch die
Wechselbeziehungen des Boden-Wasserhaushaltes auch dem Schutzgut Wasser
(Wasserschutzzone IIIa) zugutekommt. Die geplanten Maßnahmen generieren
(eingerahmt von den Baggerseen als Biotopkataster- und Verbundfläche sowie
Trittsteinbiotop) neue ökologisch hochwertige Lebensräume für Tiere und Pflanzen, welche die Funktionen des wichtigen Trittsteinbiotopes nachhaltig stärken.
In Summe können die konzipierten externen Maßnahmen die mit dem Vorhaben
bedingten Eingriffe entsprechend den rechtlichen Erfordernissen kompensieren.
Den Bedenken gegen die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen wird nicht
gefolgt. Der Anregung, den Eingriff in die Ackerflur durch eine Aufwertung der
Ackerflur an anderer Stelle auszugleichen wird teilweise gefolgt ( externe Kompensationsfläche und Bewirtschaftungsverträge mit Landwirten).
zu 3) Vorschläge für die Innengestaltung
zu den Eingrünungen an den Plangebietsrändern:
Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich zwischen den bestehenden
Werksanlagen der Maschinenbaufirma und der freien Agrarlandschaft bzw. den
Baggerseen. Hier bewirken die an den Flanken des Plangebietes festgesetzten
Pflanzgebotsflächen P1 bis P3 eine Eingrünung des Plangebietes gegenüber den
sensiblen Landschaftsbereichen und eine Minderung der Eingriffe ins Landschaftsbild. Die Planung verfolgt mit diesen Flächen eine konsequente Fortführung der Pflanzgebotsflächen des östlich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 719,
um so in Richtung des Landschaftsraumes eine möglichst kompakte Grünkulisse
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
zu schaffen. Neben den positiven Aspekten hinsichtlich des Landschaftsbildes
stellen die linearen Gehölzstrukturen Korridorbiotope dar, die einen Verbund zwischen den bestehenden Gehölzstrukturen im Bereich Baggerseen, THW-Gelände
und den Baum- / Strauchreihen entlang den Flanken des Werksgeländes hin bis
zu den Grünstrukturen entlang der Bahntrasse („Schluff“) schaffen. Die entsprechenden grünordnerischen Maßnahmen wirken mindernd auf Eingriffs- und Beeinträchtigungsintensitäten und sind daher entsprechenden den üblichen und
anerkannten Bilanzierungsmethoden in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung berücksichtigt worden.
Eine Nutzung der Pflanzflächen im Zuge einer Pausenerholung würde zusätzliche
Beunruhigungen in diesen Bereich tragen und den ökologischen Zielen dieser
Flächen entgegenwirken. Zudem gelten auf dem Werksgelände strenge Vorgaben
bzgl. des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Sicherheit. Eine Ausweisung von
Erholungsbereichen für Mitarbeiter im Bereich von Grün- und Pflanzflächen kann
aufgrund potenzieller Gefahren im Betrieb bzw. durch die angrenzenden Verkehrs-, Rangier- und Lagerflächen problematisch sein. Unabhängig davon ist die
Ausgestaltung der auf dem Betriebsgelände liegenden Grünflächen für Mitarbeiter
kein Regelungsinhalt des Bebauungsplanverfahrens.
Den Bedenken gegen die Anrechnung der Randbepflanzungen als Ausgleichsmaßnahme wird nicht gefolgt. Auch der Anregung, die Pflanzbereiche als Erholungsbereiche für die Betriebs-Mitarbeiter vorzusehen, wird nicht gefolgt.
Zu den Lücken in den Anpflanzflächen am Nordwestrand:
Der Regionalplan und der Flächennutzungsplan stellen auf den nördlich an das
Plangebiet Nr. 733 anschließenden Flächen weitere Industriebauflächen dar (GIBbzw. GI-Flächen). Daher soll eine Bepflanzung am nordwestlichen Plangebietsrand einer möglichen und wirtschaftlich umzusetzenden Erweiterung der Industriegebietsflächen nicht im Wege stehen. Da die Gehölzpflanzungen an der Nordwestflanke (Pflanzgebot P2 und P3) Teil der internen kompensatorischen Maßnahmen sind, ist zu vermieden, dass diese absehbar wieder beseitigt werden
müssten, wenn dort Verbindungswege auf die (perspektivisch vorgesehenen) Erweiterungsflächen angelegt würden.
Die Anregung, die Pflanzflächen an der Nordwestflanke des Plangebietes durchgehend vorzusehen, wird nicht gefolgt. Die Bedenken des NABUBezirksverbandes gegen eine über den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 733 hinausgehenden Industriebauflächenentwicklung sind nicht Gegenstand
der Abwägung zum vorliegenden Bebauungsplan, so dass eine Entscheidung
hierzu zurzeit nicht erforderlich ist. Die ablehnende Haltung des NABUBezirksverbandes hierzu wird zur Kenntnis genommen.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Zur Dachbegrünung:
Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung hätte positive ökologische und
klimatische Auswirkungen. Der hier vorliegende Bebauungsplan ist jedoch ein
Angebotsbebauungsplan, dem kein konkretes Planvorhaben im Sinne eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zugrunde liegt. Im Kontext zahlreicher Restriktionen, die Neuausweisungen von Industriegebieten entgegenstehen können
(erforderliche Flächengrößen im Stadtgebiet sind ggf. schwer zu generieren, Verträglichkeiten mit angrenzenden bestehenden Nutzungen) ist ein möglichst flexibler Nutzungs- und Gestaltungsrahmen für realisierbare Industriegebietsflächen
von Vorteil.
Da es sich um die Festsetzung von Industriegebietsflächen für einen ansässigen
Maschinen- und Anlagenbaubetrieb mit großvolumigen Fertigungshallen handelt,
würde in dem hier vorliegenden Fall eine Dachbegrünung den Handlungsspielraum für Hallenbauten mit großen Spannweiten, u. a. hinsichtlich der Statik, begrenzen. Die Errichtung von Produktionshallen für größere Maschinen und Anlagen ist mit hohen statischen Anforderungen verbunden, die aufgrund von hohen
Wandbelastungen durch den Betrieb von Kranbahnen entstehen. Zudem ist es
von Vorteil, wenn solche Hallen möglichst stützenfrei gebaut werden können, um
die Baulängen und -weiten der Industriegebäude für die Kranbahnen optimal nutzen zu können.
Durch die Ausweisung eines Industriegebietes ist es auch denkbar, dass im Plangebiet weniger „klassische Hallenbauwerke“ realisiert werden als vielmehr Industrieanlagen, die nicht über eine zu begrünende Dachfläche verfügen. Bei diesen Anlagen würde eine Festsetzung zur verpflichtenden Dachbegrünung von flachen oder flach geneigten Dächern nicht zum Tragen kommen.
Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der gesamte landschaftsökologisch erforderliche Ausgleich – einschließlich der auf der plangebietsexternen Fläche geplanten Maßnahmen – „vor Ort“ realisiert wird. Hierdurch
wird auch ohne eine Dachbegrünung ein für ein Industriegebiet vergleichsweise
hohes Maß an ökologisch wirksamen Maßnahmen ortsnah umgesetzt. In der Gesamtbewertung wird daher auf eine verpflichtende Dachbegrünung im Plangebiet
verzichtet. Der entsprechenden Anregung des NABU-Bezirksverbandes wird nicht
gefolgt.
Zu begrünten Randstreifen um Gebäude herum:
Der Bebauungsplan setzt keine begrünten Randstreifen um die Gebäude verpflichtend fest, schließt sie aber auch nicht aus. Im Kontext der bestehenden Betriebsgebäude wird der überwiegende Teil der hallenumspannenden Flächen als
Rangier- und Lagerflächen genutzt. Zudem bestehen eine Vielzahl von Tür- und
Toröffnungen in den Fassaden, welche den potenziellen Flächenumfang solcher
Pflanzstreifen stark begrenzen würden.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Der Anregung des NABU-Bezirksverbandes, verpflichtend begrünte Randstreifen
um die Gebäude vorzusehen, wird nicht gefolgt.
zu 4) Verkehrslärm und Luftschadstoffe
zur Zunahme des Verkehrslärms:
Die prognostizierte planbedingte Verkehrslärmzunahme liegt bei den maßgebenden Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A). Dies ist nach Einschätzung des
Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme, da diese für das menschliche Ohr
nicht wahrnehmbar ist.
Ein Vergleich der Orientierungswerte der DIN 18005 mit den für den Prognosefall
ermittelten Beurteilungspegeln zeigt, dass die anzustrebenden Orientierungswerte entlang der Siempelkampstraße (wie bereits im Bestand) deutlich überschritten werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen,
ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart
des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden dürfte (vgl. im Beschluss 2 B 1323/14.NE
des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 10.02.2015). Vielmehr unterliegt eine
Überschreitung der städtebaulichen Abwägung.
Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang
zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt
sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm
beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer
Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am
Tag und 60 dB(A) in der Nacht (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom
10.02.2015). Diese Werte werden im vorliegenden Fall nicht erreicht.
Neben der DIN 18005 kann ein Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die – höheren – Grenzwerte der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückgreifen. Dabei ist die Frage
der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht
unmittelbar anwendbar ist (wie im vorliegenden Fall – siehe nachstehend), anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu beurteilen (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015).
Die mit der Planumsetzung voraussichtlich verbundenen Änderungen des Verkehrsaufkommens sind nicht wesentlich im Sinne der 16. BImSchV, da kein Fahrbahnausbau stattfindet, die Steigerung der Beurteilungspegel (deutlich) unter
3 dB(A) liegt und die Beurteilungspegel die „kritischen“ Werte von 70 dB(A) tags
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
und 60 dB(A) nachts nicht erreichen. Daraus folgt, dass die 16. BImSchV – und
damit ihre Immissionsgrenzwerte – nicht unmittelbar anzuwenden ist.
Die prognostizierte planbedingte Verkehrslärmzunahme ist – wie oben aufgeführt
– nur gering (maximal + 0,4 dB(A)). Zwar werden in der Prognose tagsüber die
Immissionsgrenzwerte entsprechend der 16. BImSchV an den Immissionsorten
IO 5 (Dieselstraße 30) und 6 (Siempelkampstraße 150) überschritten, allerdings
ist diese Überschreitung bereits im Bestand vorhanden und erfolgt nicht erstmals
durch die vorliegende Bauleitplanung. Nachts werden die Immissionsgrenzwerte
an allen Immissionsorten der Siempelkampstraße IO 3 bis IO 7 (Siempelkampstraße 30, 74, 150 und 161 sowie Dieselstraße 30) überschritten. Dabei
wird am Immissionsort IO 7 (Siempelkampstraße 161) der Immissionsgrenzwert
erstmals überschritten. Bereits im Bestand wird der zulässige Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) am IO 7 im Nachtzeitraum ausgeschöpft. Die Überschreitung
bei Umsetzung der Planung liegt bei 0,2 dB(A). Die Überschreitung ist so geringfügig, dass diese für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Diese vorgenannten Umstände sind bei der Würdigung des Einzelfalls zu berücksichtigen.
In Kenntnis, dass die – im vorliegenden Fall nicht verbindlich heranzuziehenden –
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV geringfügig weitergehend überschritten
werden und die prognostizierten zusätzlichen Lärmbelastungen mit maximal
0,4 dB(A) für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar sind, wird der Ausweisung
zusätzlicher Bauflächen der Vorrang eingeräumt. Den Bedenken des NABUBezirksverbandes zum Punkt „Immissionsgrenzwerte“ wird nicht gefolgt.
Zur Anregung eines Tempolimits auf der Siempelkampstraße:
Die Forderung einer Geschwindigkeitsbeschränkung entlang der Siempelkampstraße auf 30 km/h wird zur Kenntnis genommen. Solche Verkehrsregelungen –
einschließlich der Frage der Überwachung – sind jedoch nicht Regelungsinhalt
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Eine Entscheidung hierzu ist daher im
Rahmen dieser Abwägung nicht erforderlich.
Zur Anregung eine Luftqualitätsmessstation einzurichten:
Die Einrichtung einer Station zur Messung der Luftqualität (Feinstaub und Stickoxide) im Bereich Siempelkampstraße / Hülser Straße ist nicht Regelungsinhalt
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Eine Entscheidung hierzu ist daher im
Rahmen dieser Abwägung nicht erforderlich.
12. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West, Kompetenzteam Baurecht,
Köln, mit Schreiben vom 06.11.2017
Stellungnahme:
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet folgende Stellungnahme:
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Gegen den Bebauungsplan bestehen bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise
und Auflagen aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen
Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da es
sich bei der Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage handelt. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In Anbetracht der festgesetzten
Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet) und der Dimensionen, Lagen und
Nutzungsfrequenzen der Eisenbahnanlagen sind relevante Immissionen im Plangebiet durch den Eisenbahnbetrieb nicht zu erwarten.
Eine Entscheidung über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.
13. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 30.11.2017
Stellungnahme:
Der der NGN zugesandte Bebauungsplan wurde von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft. Folgende Punkte teilen die NGN der Stadt mit:
NGN mbH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
Die Entwässerung des Maschinen- und Anlagenbaubetriebs erfolgt über eine private Kanalisation, über die die NGN mbH keine speziellen Informationen hat. Dieses Abwassersystem ist an den Mischwasserkanal (Ei 800/1200 SB) in der Siempelkampstraße angeschlossen.
Hinweis:
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können
nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
NGN mbH (Elektrizität – Anlagen)
Es bestehen keine Bedenken. Die elektrische Energieversorgung erfolgt aus der
Kundenstation Siempelkampstraße 75.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
NGN mbH (Elektrizität – Netz)
Das aktuelle Grundstück des Maschinen- und Anlagenherstellers ist bereits ans
öffentliche Versorgungsnetz der NGN mbH angeschlossen. Aufgrund des Erweiterungsvorhabens ist ein zukunftssicheres Versorgungskonzept erforderlich. Daher
ist die NGN mbH rechtzeitig in die weiteren Planungen des Bauherrn einzubinden.
NGN mbH (Gas)
Seitens der Gasversorgung bestehen keine Bedenken.
NGN mbH (Fernwärme)
Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken.
NGN mbH (Trinkwasser)
Die Versorgung des ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetriebs erfolgt zurzeit über einen Hausanschluss von der Siempelkampstraße. Eine Versorgung zum
Bebauungsplangebiet über den vorhandenen Hausanschluss und die internen,
privaten Trinkwasserleitungen ist möglich.
Ob eine Versorgung von der Hülser Straße über die Flurstücke 120 und 151 (Gemarkung Krefeld, Flur 2) gewährleistet werden kann, ist abhängig von der Wassermenge, die zur Verfügung gestellt werden muss.
NGN mbH (Wasserproduktion)
Seitens der NGN mbH Wasserproduktion bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH werden von dem Bebauungsplan Nr. 733 nicht berührt.
NGN mbH (Beleuchtung)
Das städtische Niederspannungsnetz ist nicht betroffen.
STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
Besonderheiten – gelten für alle Gewerke:
Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN mbH möglich. Daher bitten wir um Zusendung aller Koordinaten
der geplanten Baumstandorte.
Aufgrund der vorgenannten Bemerkungen bitten wir zwingend am weiteren Planungsverfahren beteiligt zu werden.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Abwägung:
Zum Bereich Abwasserentsorgung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung
berücksichtigt. Der Kommunalbetrieb Krefeld AöR (vormals Eigenbetrieb Stadtentwässerung) ist in das Bebauungsplanverfahren eingebunden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Elektrizitätsversorgung – Anlagen:
Die Stellungnahme, dass keine Bedenken bestehen, sowie der Hinweis auf die
vorhandene Versorgungsstation werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Elektrizitätsversorgung – Netz:
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Erschließungsplanung erfolgt
eine Abstimmung zwischen dem Unternehmen und dem Versorgungsträger. Der
Hinweis wird dem Unternehmen zur Kenntnis gegeben. Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanes hat der Hinweis nicht. Eine Entscheidung ist nicht
erforderlich.
Zum Bereich Gasversorgung:
Die Stellungnahme, dass keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Fernwärmeversorgung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Trinkwasserversorgung:
Der Hinweis über die derzeitige Versorgungssituation und die mögliche künftige
Versorgung durch den vorhandenen Hausanschluss (inkl. des betriebsinternen
privaten Netzes) wird zur Kenntnis genommen. Die Frage einer alternativen Trinkwasserversorgung ausgehend von der Hülser Straße über die Flurstücke 120 und
151 kann im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bauabsichten des Maschinenbauunternehmens zwischen dem Unternehmen und der NGN erörtert werden.
Der Hinweis wird dem Unternehmen zur Kenntnis gegeben. Eine Entscheidung im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Wasserproduktion:
Die Stellungnahme, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird zur
Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Zum Bereich ÖPNV:
Die Stellungnahme, dass die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH durch
den Bebauungsplan nicht berührt werden, wird zur Kenntnis genommen. Eine
Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Beleuchtung:
Die Stellungnahme, dass das städtische Niederspannungsnetz nicht betroffen ist,
wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Telekommunikation:
Die Stellungnahme, dass keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Besonderheiten – Baumstandorte:
Nach Rücksprache mit der NGN dient die Forderung, alle Neu- und Nachpflanzungen im Plangebiet bzgl. des Standortes durch die NGN prüfen zu lassen, dazu, zu
verhindern, dass Bäume über bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen gepflanzt werden und somit ein Schädigungsrisiko der Leitungen und ein höherer
Wartungsaufwand entsteht. Im vorliegenden Fall befindet sich innerhalb des Bebauungsplangebietes nach der NGN-Netzauskunft lediglich im westlichen Randbereich eine Niederspannungskabeltrasse (Bereich der Flurstücke 122 und 128),
die zum Areal des Hundesportvereins führt. Die vorgenannten Flurstücke sind Teil
einer im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Parkanlage festgesetzten Fläche. In diesem Bereich ist bereits im Bestand eine
Wegebeziehung vorhanden. Dieser Weg soll künftig als Bestandteil eines stadtweit geplanten Rad- und Fußwegesystems weiter ausgebaut werden. Die neben
diesem Weg innerhalb der festgesetzten Grünfläche liegenden Flächen sollen weiterhin begrünt bleiben. Im Zuge der konkreten Gestaltungsplanung kann die Leitungstrasse Berücksichtigung finden und evtl. geplante Anpflanzungen mit der
NGN abgestimmt werden.
Auf denjenigen Flächen, die im Bebauungsplangebiet als Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt sind, befinden
sich nach der NGN-Netzauskunft keine Ver- oder Entsorgungsleitungen. Insofern
bedarf es hier keiner Abstimmung der geplanten Anpflanzungen mit der NGN.
Der Forderung, alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen der NGN mbH zur
Prüfung der geplanten Baumstandorte vorzulegen wird teilweise gefolgt (Bereich
der festgesetzten öffentlichen Grünfläche für die dem Bebauungsplan nachgelagerte konkrete Gestaltungsplanung).
Zur Bitte, die NGN mbH am weiteren Planungsverfahren zu beteiligen: Für das Bebauungsplanverfahren sind die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritte
im Frühjahr 2016 (frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB) und im Herbst
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
2017 (Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt worden. Das
Planaufstellungsverfahren wird nun mit der Entscheidung über die vorgebrachten
Stellungnahmen und den Satzungsbeschluss abgeschlossen. Insofern erfolgt
keine erneute Beteiligung der NGN mbH innerhalb dieses Bauleitplanverfahrens.
Eine Entscheidung über diesen Punkt der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
14. Stadt Tönisvorst mit Schreiben vom 04.12.2017
Stellungnahme:
Die Stadt Tönisvorst nimmt wie folgt zum Bebauungsplan Nr. 733 Stellung:
Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 733 – Venloer Straße / Siempelkampstraße wird, wenn überhaupt, nur eine sehr geringe Betroffenheit der StadtTönisvorst durch das erhöhte Verkehrsaufkommen festgestellt. Die Stadt Tönisvorst steht der Planung dennoch kritisch gegenüber. Im Verkehrsgutachten konnte die Berücksichtigung der Lkw-Verbotszone der Stadt Krefeld nicht erkannt werden. Bedingt durch das Lkw-Fahrverbot in großen Teilen der Stadt Krefeld sucht
sich der Lkw-Verkehr Ausweichrouten, die auch außerhalb der Grenzen der Stadt
Krefeld liegen können. Insbesondere für den Lkw-Verkehr, der das geplante GI/GE-Gebiet aus Richtung Süden von der BAB 44 zu erreichen versucht, bestehen
u. a. durch die Lkw-Verbotszone große Schwierigkeiten, dieses Ziel innerhalb der
Grenzen der Stadt Krefeld zu erreichen. Als Ausweichroute können dann nur noch
Straßen im Gebiet der Stadt Tönisvorst befahren werden.
Aus diesem Grund befürchtet die Stadt Tönisvorst eine erhebliche Zunahme des
Lkw-Verkehrs, der als Ziel- und Quellverkehr zwischen dem geplanten GI-/GEGebiet und den Anschlussstellen der A 44 Straßen im Tönisvorster Stadtgebiet
nutzt. Betroffen ist vor allem der Stadtteil St. Tönis u. a. mit den Straßen „Feldstraße“, „Hülser Straße“, „Nordring“, „Ostring“ und „Nüss Drenk“. Die aufgeführten Straßen führen durch z. T. dicht bebaute Wohngebiete, sodass die Erhöhung
der Verkehrsbelastung, insbesondere durch den erhöhten Lkw-Anteil mit höheren
Belastungen an Verkehrslärm und Schadstoffen und einer Zunahme von gefährlichen Situationen im Straßenverkehr einhergeht.
Aufgrund der zu erwartenden negativen Auswirkungen hat die Stadt Tönisvorst
Bedenken gegen die vorgesehene Planung und fordert vor Satzungsbeschluss eine detaillierte Betrachtung der zusätzlichen Verkehrsbelastungen und deren
Auswirkungen im Tönisvorster Stadtgebiet sowohl im Verkehrsgutachten als auch
im Bauleitplanverfahren und um Entwicklung von verkehrlichen Lösungen, die
keine negativen Auswirkungen auf das Tönisvorster Stadtgebiet befürchten lassen.
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Abwägung:
Das Lkw-Verkehrsverbot für große Teile des Stadtgebiets Krefeld wurde am
31.08.2012 eingeführt. Die ergänzende Zählung für das Verkehrsgutachten zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 733 fand am 15.05.2014 statt. Das bedeutet, die
seinerzeit erhobene Verkehrsbelastung und -verteilung im Nahbereich des Plangebietes hat die Wirkung des Lkw-Verkehrsverbotes also bereits berücksichtigt.
Die von der Stadt Tönisvorst vermuteten Ausweichrouten (Feldstraße bzw. Hülser
Straße
Nordring
Ostring
Nüss Drenk) stellen nicht die kürzeste erlaubte
Verbindung in Richtung Süden (BAB 44) dar. Diese verläuft über die Widdersche
Straße und die Oberbenrader Straße und tangiert das Stadtgebiet von Tönisvorst
nur marginal.
Unabhängig davon zeigt ein Vergleich der Verkehrserhebung 2014 und der im
Gutachten prognostizierten Verkehrsbelastung nach Umsetzung des Bebauungsplans folgendes Bild: Auf dem für die Verkehre Richtung Tönisvorst relevanten
Straßenabschnitt der Benrader Straße (K 11) westlich der Venloer Straße / Kempener Allee wird eine Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV)
von 5.900 Kfz auf 6.200 Kfz prognostiziert, der Schwerverkehrsanteil (Lkw > 3,5 t)
steigt der Prognose zufolge bei einem gleichbleibenden Anteil von 2,2 % in absoluten Zahlen gerechnet von 130 Lkw/Tag auf 136 Lkw/Tag. Bei dieser geringen
Zunahme auf diesem Straßenabschnitt ist aus verkehrlicher Sicht keine drohende
Überlastung des Straßennetzes (und der Anlieger) durch einen steigenden
Schwerverkehr anzunehmen.
Bezüglich der prognostizierten Verkehrszunahme, die nicht dem Schwerverkehr
zuzuordnen ist, ist anzumerken, dass sich die weitergehende Verteilung der Verkehre im Straßennetz ab der Benrader Straße nur eingeschränkt verlässlich prognostizieren lässt. Vom westlichen Ende der Benrader Straße ergeben sich Verkehrsbeziehungen über die Alte Kempener Landstraße nach Nordwesten, über die
Widdersche Straße in Richtung Schicksbaum / Gatherhof / Lindental (Am
Schicksbaum) oder in Richtung Nordwesten (Kreisstraße 11). Insofern mag ein
Teil dieser prognostizierten zusätzlichen Verkehre auch über Tönisvorster Stadtgebiet zu- bzw. abfließen, eine verlässliche Prognose, dass es insbesondere im
dicht bebauten Siedlungsbereich von St. Tönis zu einer wesentlichen Verkehrszunahme mit der Folge von unzumutbaren zusätzlichen Lärm- und Schadstoffimmissionen sowie vermehrten gefährlichen Situationen im Straßenverkehr kommt, ist
jedoch nicht ersichtlich.
Im zurzeit geplanten Lkw-Vorrangnetz der Stadt Krefeld (welches dem Kreis Viersen zur Abstimmung vorliegt) ist eine Routenführung des Lkw-Verkehrs über die
Benrader Straße / Widdersche Straße (K 11) und auf Tönisvorster Stadtgebiet
über die Feldstraße – also eine direkte Führung auf das Tönisvorster Stadtgebiet –
nicht vorgesehen. Die nächst mögliche „freie“ Strecke wäre in Richtung Norden
die L 379 (Tönisvorster Straße auf Krefelder Stadtgebiet bzw. Hülser Straße auf
Tönisvorster Stadtgebiet). Hier liegt es aber im Ermessen der Stadt Tönisvorst ei91
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
ne Befahrung mit Lkw > 3,5 t im Ortsteil St. Tönis zu untersagen und somit entsprechende Verkehrsbelastungen zu verhindern. In diesem Fall bliebe dem LkwVerkehr als regelkonforme Route vom Plangebiet nach Süden zur A 44 der o. g.
Weg über die Widdersche Straße und die Oberbenrader Straße, wodurch das
Stadtgebiet von Tönisvorst nur marginal tangiert wird.
Im Ergebnis werden die durch die Umsetzung der Bebauungsplanung zu erwartenden zusätzlichen Verkehre für das Stadtgebiet Tönisvorst voraussichtlich keine erheblichen negativen Belastungen mit sich bringen. Eine weitergehende gutachterliche und / oder konzeptionelle Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen auf das Stadtgebiet von Tönisvorst ist daher nicht erforderlich.
Der Stellungnahme der Stadt Tönisvorst wird nicht gefolgt.
V.
Anhörung des Landschaftsbeirates
Die Anhörung des Landschaftsbeirates erfolgte am 06.09.20161. Der Beirat nahm die
Beratungsvorlage mit Erläuterung der Planziele und -inhalte sowie der landschaftsrechtlichen / -pflegerischen und artenschutzfachlichen Ausführungen zur Kenntnis und
trug hierbei folgende Punkte vor:
Erschließung für die Landwirtschaft:
Für den Bewirtschafter der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen müsse die
Zuwegung bzw. der Wirtschaftsweg nordöstlich des Plangebietes erhalten bleiben.
Abwägung:
Im Norden des Plangebietes wird ein Teilstück des in das Plangebiet hereinragenden Feldweges überplant, wodurch die Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen aus Richtung Hülser Straße unterbrochen wird. Um die Erschließung der
Landwirtschaftsflächen aufrecht zu erhalten, werden bodenordnende Maßnahmen in diesem Bereich erforderlich. Da sich die benötigten Flächen im Eigentum
des Maschinenbauunternehmens befinden, ist ein entsprechender Flächentausch
im städtebaulichen Vertrag vereinbart worden.
Die Anregung, die Zuwegung zu landwirtschaftlichen Flächen aufrecht zu erhalten,
wird gefolgt.
Ausgleichsmaßnahmenkonzeption Inrath / Hüls:
Es wird um Prüfung gebeten, ob durch die anderen geplanten Baugebiete zwischen Inrath und Hüls noch genügend Restflächen verbleiben würden, dass ein
1 Durch das Inkrafttreten des LNatSchG im November 2016 werden die Landschaftsbeiräte nunmehr als
„Naturschutzbeiräte“ bezeichnet. Da die Anhörung des Gremiums im vorliegenden Fall vor der
Gesetzesänderung erfolgte, wird hier noch die damals gültige Bezeichnung verwendet.
92
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Ausgleich auf Dauer effektiv realisiert werden könne. Ausgleichsmaßnahmen sollten im Gesamtzusammenhang mit den anderen Baugebieten betrachtet werden.
Abwägung:
Die im Wesentlichen landschaftsökologischen Kompensationsmaßnahmen zum
Bebauungsplan Nr. 733 sind so konzipiert, dass sie grundsätzlich langfristig erhalten bleiben können. Die betrifft sowohl die plangebietsinterne Pflanzfläche P1
an der Südwestflanke des Plangebietes als auch die plangebietsexterne Fläche,
da diese im Flächennutzungsplan nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist.
Bei den ebenfalls als Kompensationsmaßnahme dienenden Anpflanzungen an
der Nordwestseite des Plangebietes (Flächen P2 und P3) sind mehrere Unterbrechungen vorgesehen, um bei einer Fortführung der Bauflächen nach Nordwesten
(vgl. entsprechende Flächendarstellung im Flächennutzungsplan) eine innerbetriebliche Verbindung zu diesen Flächen herstellen zu können. Das heißt, auch
diese Anpflanzungen können langfristig erhalten bleiben. Für eine anderweitige
Nutzung der betroffenen Flächen (also z. B. eine Bebauung) wäre eine Änderung
des Bebauungsplanes erforderlich und der damit vorbereitete Eingriff wäre wiederum auszugleichen.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 733 löst für sich genommen mit hoher
Wahrscheinlichkeit keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG aus.
Die als Vorsorge für zu erwartende kumulative Effekte der geplanten Baugebiete
im Bereich Inrath / Hüls auf Offenlandarten konzipierten Maßnahmen über Bewirtschaftungsverträge sollen selbstverständlich möglichst wirksam sein. Bei einem solchen in 2014 geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag liegt der überwiegende Teil der betroffenen Parzellen, auf denen die Maßnahmen bereits umgesetzt worden sind, außerhalb der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Bauflächen. Lediglich eine Parzelle liegt im Bereich des durch das Bebauungsplanverfahren Nr. 785 geplanten Gewerbegebietes „Den Ham“ westlich von Hüls. Dieser
Bebauungsplan befindet sich noch im Aufstellungsverfahren. Bei Umsetzung dieser Planung stünde die Parzelle (festgesetzt als Gewerbegebietsfläche) nicht
mehr für Offenlandarten-wirksame Maßnahmen zur Verfügung, die Abwägung
über diese konkrete Fläche ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 785
zu treffen.
Die Vertragsdauer solcher Bewirtschaftungsverträge ist in der Regel auf maximal
fünf Jahre beschränkt, damit beide Parteien (Stadt und Bewirtschafter) auf sich
ändernde Rahmenbedingungen reagieren können. Sollten einzelne Flächen daher
nach Ablauf eines Vertrages nicht mehr für Maßnahmen zugunsten von Offenlandarten zur Verfügung stehen, sind hierfür wiederum Verträge über andere Flächen im Raum Inrath / Hüls abzuschließen. Aus den Erörterungen der Artenschutzuntersuchungen mit der Unteren Naturschutzbehörde ergibt sich die Erkenntnis,
dass Maßnahmen zugunsten der Offenlandarten schwerpunktmäßig auf den Bereich westlich der Venloer Straße gerichtet werden sollen. Dort sieht der neue Flä93
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
chennutzungsplan keine neuen Bauflächen vor, sodass diesbezüglich kein Konflikt besteht.
Eine Erfolgsgarantie, dass die seitens der Stadt kontinuierlich anzugehenden
Maßnahmen einen ausreichenden Erfolg haben werden (also von den betroffenen
Arten angenommen werden), sodass bei keiner der zurzeit im Raum Inrath / Hüls
diskutierten Bauflächenentwicklungen ein artenschutzrechtliches Umsetzungsproblem auftritt, gibt es jedoch nicht. Daher ist spätestens zum Auslaufen eines
Bewirtschaftungsvertrages die Wirksamkeit der mit diesem Vertrag realisierten
Maßnahmen durch die Untere Naturschutzbehörde daraufhin zu prüfen, ob vor
dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt bereits umgesetzten Planungen die
gleiche Maßnahme am gleichen Standort fortgesetzt werden sollte oder ggf. andere Maßnahmen oder ein anderer Maßnahmenstandort einen (besseren) Effekt für
die Offenlandarten haben könnten. Auch ein Mehrbedarf an entsprechenden
Maßnahmen ist ggf. zu bedenken.
Der Anregung, Ausgleichsmaßnahmen im Gesamtzusammenhang mit den anderen Baugebieten im Bereich Inrath / Hüls zu betrachten und bei den Planungen in
diesem Bereich darauf zu achten, dass ein Ausgleich auf Dauer effektiv realisiert
werden kann, wird insofern gefolgt, als dass die Stadt eine Selbstverpflichtung
eingeht, (z. B. über Bewirtschaftungsverträge) kontinuierlich Maßnahmen zu planen und umzusetzen sowie deren Wirksamkeit zu überprüfen, um ein Eintreten
von artenschutzrechtliche Verbotstatbeständen für Offenlandarten bei den Bauflächenentwicklungen im Raum Inrath / Hüls zu vermeiden.
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