Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,4 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3
Vorlage Nr. 5333/18
Bebauungsplan Nr. 733
– Venloer Straße / Siempelkampstraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Nord
Begründung
nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
I.
Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
Inhalt
5
6
1.
Landes- und Regionalplanung
6
2.
Flächennutzungsplan
6
3.
Bebauungspläne
6
4.
Landschaftsplan
6
5.
Fachplanungen
8
III. Bestandsbeschreibung
9
1.
Städtebauliche Situation
9
2.
Verkehr
9
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
11
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
11
6.
Immissionsschutz
12
7.
Bodenverunreinigungen
12
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
13
1.
Anlass der Planung
13
2.
Begründung des Planstandortes
13
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
14
14
14
16
17
V. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
18
18
18
19
1.2.1
Höhe baulicher Anlagen
19
1.2.2
Zulässige Grundfläche
20
1.2.3
Zulässige Baumasse
20
1
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
1.3.1
Bauweise
Inhalt
21
21
1.3.2
Überbaubare Grundstücksflächen
1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung
21
22
1.4.1
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.5 Boden, Natur und Landschaft
22
23
1.5.1
Öffentliche Grünflächen
23
1.5.2
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Zuordnung von Flächen
oder Maßnahmen zum Ausgleich
23
1.5.3
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
1.6 Immissionsschutz / Geräuschkontingentierung
24
25
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
26
26
3.
Kennzeichnungen
3.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
27
27
4.
Nachrichtliche Übernahmen
4.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzungen
28
5.
28
Hinweise
28
VI. Städtebauliche Kenndaten
30
VII. Umweltbericht
31
1.
Einleitung
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Bebauungsplans sowie Anlass der Aufstellung
1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
1.3 Ziele des Umweltschutzes resultierend aus planungsrechtlichen
Vorgaben und Fachplanungen der Stadt Krefeld
1.4 Kurzbeschreibung und Abgrenzung des umweltbezogenen
Untersuchungsraumes
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Bestandsaufnahme
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima
31
31
32
34
36
37
37
41
44
45
2
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
2.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild
2.6 Schutzgut Menschen
2.6.1 Lärmemissionen / -immissionen
2.6.2 Lichtemissionen / -immissionen
2.6.3 Geruchsemissionen / -immissionen
2.6.4 Wohn- und Wohnumfeldfunktionen
2.6.5 Störfallschutz
2.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
2.8 Zusammenfassende Bewertung der Belange des Umweltschutzes
unter Berücksichtigung bestehender Wechselwirkungen
Auswirkungsprognose bei Durchführung und Nicht-Durchführung
der Planung
3.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
3.2 Schutzgut Boden
3.3 Schutzgut Wasser
3.4 Schutzgut Luft und Klima
3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild
3.6 Schutzgut Menschen
3.6.1 Lärmemissionen / -immissionen
3.6.2 Lichtemissionen / -immissionen
3.6.3 Geruchsemissionen / -immissionen
3.6.4 Wohn- und Wohnumfeldfunktionen
3.6.5 Störfallschutz
3.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
3.8 Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen
Inhalt
47
47
47
50
50
50
50
50
51
3.
53
53
56
57
58
61
62
62
67
67
67
68
69
70
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
4.1 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
4.1.1 Ökologischer Wert Bestand – Realzustand
4.1.2 Ökologischer Wert Planung – Planzustand
4.1.3 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich
4.1.4 Externe Kompensationsmaßnahme
71
74
74
75
76
77
5.
78
Alternativen und anderweitige Planungsmöglichkeiten
6.
Zusätzliche Angaben
6.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten
technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
6.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind
6.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans
auf die Umwelt
7.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
79
79
80
80
81
3
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
Inhalt
85
1.
Bodenordnung
85
2.
Städtebauliche Verträge
85
3.
Kosten und Finanzierung
86
4
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
I.
I. Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Krefeld-Nord und grenzt im
Nordwesten an den Bezirk Krefeld-Hüls. Es umfasst eine Fläche von
ca. 9,6 ha und wird bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Östlich
und nordöstlich angrenzend liegt das Industriegebiet Inrath-Nord.
Abb. 1: Übersichtskarte Geltungsbereich (Kartengrundlage: Geobasisdaten der
Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW)
5
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Der seit dem 26.01.2017 gültige Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) setzt die Stadt Krefeld als Oberzentrum fest.
Mit Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetzes- und Verordnungsblatt
des Landes NRW ist der neue Regionalplan Düsseldorf (RPD) am
14.04.2018 in Kraft getreten. Der RPD stellt den Bereich des Plangebietes
als Bereich für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dar. Dieser
GIB geht Richtung Nordwesten und Osten jeweils deutlich über die
Plangebietsgrenze hinaus. Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes (siehe
Kapitel IV) sind somit mit den Darstellungen des geltenden Regionalplans
vereinbar. Auch der vor dem RPD geltende Regionalplan für den
Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) hatte den Bereich des Plangebietes
als Bereich für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt,
so dass die Zielsetzungen des Bebauungsplans auch mit dieser
regionalplanerischen Grundlage vereinbar waren.
2.
Flächennutzungsplan
Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld
stellt das Plangebiet nahezu vollständig als Industriegebiet dar. Der
südwestliche Randbereich ist Teil einer über den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes hinausgehenden Grünflächendarstellung mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“, überlagert mit der Darstellung eines
Teilabschnittes eines geplanten stadtweiten Fahrradweges.
Der Bebauungsplan kann gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2
BauGB aus den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes
entwickelt werden.
3.
Bebauungspläne
Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine rechtskräftigen oder
andere in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Vorhaben außerhalb
des im Zusammenhang bebauten Industriegeländes sind bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 733 bauplanungsrechtlich als Vorhaben
im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu beurteilen.
4.
Landschaftsplan
Teile des Planbereichs liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
der Stadt Krefeld (1992, in der derzeit geltenden Fassung), der für die
6
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
betroffenen Flächen unterschiedliche Entwicklungsziele gemäß § 18
Landschaftsgesetz (LG NRW)1 festsetzt.
Abb. 2: Auszug aus dem geltenden Landschaftsplan der Stadt Krefeld mit markiertem
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 733
Die für die Erweiterung des Industriebetriebes vorgesehenen Bauflächen
im Anschluss an die bereits bestehenden Bauflächen unterliegen
weitgehend dem Entwicklungsziel 1.6.1 „Temporäre Erhaltung von
Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und Verkehrsflächen durch die
Bauleitplanung“, die bauliche Inanspruchnahme dieses Bereichs ist also
bereits im Landschaftsplan enthalten.
Der südwestliche Randbereich des Plangebietes liegt innerhalb einer sich
nach Westen ausdehnenden Fläche mit dem Entwicklungsziel 1.3.1
„Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“. Dieser Bereich liegt auch im nach § 21a, b und c LG2
festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 2.2.6 „Benrad“.
Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 § 10 LNatSchG NRW
Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Landschaftsschutzgebiete nur noch bundesrechtlich in § 26 BNatSchG geregelt, nicht mehr landesrechtlich.
1
2
7
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Nach § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans
bei der Änderung eines Flächennutzungsplans mit Inkrafttreten des
Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Da dieser Widerspruch im Rahmen der 273. Änderung des
Flächennutzungsplanes (wirksam seit 2014) bzw. im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (wirksam seit 2015) nicht
erfolgt ist, treten die o. g. Folgen mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes
ein.
Der südöstliche Plangebietsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs
des Landschaftsplanes.
5.
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich nahezu vollständig außerhalb festgesetzter
Wasserschutzzonen. Ein ca. 350 m² kleiner Bereich an der südwestlichen
Plangebietsgrenze wird von der festgesetzten Wasserschutzzone III A der
Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld überlagert. Der
Bebauungsplan sieht in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ vor. Die Umsetzung ist den
Anforderungen, die sich aus der Wasserschutzzone ergeben, entsprechend
vorzunehmen.
Am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches verläuft eine Eisenbahnanlage, die durch den nordöstlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 719
hindurch an die Gleisanlage der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG (St. Tönis –
Krefeld-Nord – Hüls) anschließt. Die innerhalb des Bebauungsplanes
Nr. 733 liegende Bahnanlage ist Bestandteil einer Privatgleisanschlussanlage der Firma G. Siempelkamp GmbH & Co. KG Krefeld, die nach
Auskunft der Landeseisenbahnverwaltung NRW nach dem Allgemeinen
Eisenbahngesetz planfestgestellt ist. Diese Privatgleisanschlussanlage ist
nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
8
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
III.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
III. Bestandsbeschreibung
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sind überwiegend unbebaut
und werden bisher weitgehend für den Ackerbau genutzt. Entlang der
südwestlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Fuß- und Wirtschaftsweg. In
den Randbereichen des Geltungsbereiches sind Gehölze vorhanden.
Östlich des Geltungsbereiches schließen sich die eingezäunten Betriebsflächen einer Gießerei und der Maschinenbaufirma, die erweitern möchte,
an. Im östlichen Bereich des Plangebiets befinden sich in einem ca. 70 m
breiten Streifen bereits Gebäude sowie Erschließungsflächen und -anlagen
(Gleisanlage) sowie Lagerflächen der ansässigen Maschinenbaufirma.
Südlich des Plangebiets liegt ein Übungsplatz des Technischen Hilfswerks
(THW), daran schließt sich nach Süden Richtung Siempelkampstraße ein
Reitturnierplatz an. Westlich bzw. südwestlich des Plangebietes befinden
sich ein Hundedressurplatz, zwei Abgrabungsgewässer und eine weitere
landwirtschaftlich genutzte Fläche. Darüber hinaus befinden sich ca.
350 m westlich des Plangebietes an der Drügstraße drei Hofanlagen mit
Wohnnutzungen (Drügstraße 67 (Klein Schmitterhof), 71 und 77 (Groß
Schmitterhof)). Ein weiterer bewohnter Hof (Loershof, Drügstraße 44)
befindet sich in ca. 500 m Entfernung zum Plangebiet.
Weitere Wohnnutzungen befinden sich nördlich und östlich im Bereich der
Hülser Straße sowie der Straßen Am Schluff und Am Kapuzinerkloster
sowie am zuvor genannten Hundedressurplatz. Südlich des Plangebietes
sind zudem im Bereich der Siempelkampstraße und der Dieselstraße
Wohnnutzungen vorhanden.
2.
Verkehr
Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße. Die
nächstgelegenen öffentlichen Straßen sind die Siempelkampstraße (K 11)
(ca. 300 m südöstlich der Plangebietsgrenze) und die Venloer Straße
(B 9/B 509) (ca. 200 m westlich der Plangebietsgrenze). Zwischen dem
Plangebiet und der Venloer Straße befinden sich zwei Baggerseen,
zwischen dem Plangebiet und der Siempelkampstraße das bestehende
Betriebsgelände des Anlagen- und Maschinenbaubetriebes. Durch die
Venloer Straße ist ein Anschluss an das regionale und überregionale
Verkehrsnetz gewährleistet.
Die Erschließung des bestehenden Betriebsgeländes des Maschinen- und
Anlagenbaubetriebes erfolgt über zwei Pförtneranlagen „Hauptzufahrt“
und „Gießerei“. Die Zufahrten befinden sich an der Siempelkampstraße.
9
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Im unmittelbaren Anschluss an die Siempelkampstraße befinden sich auf
dem Betriebsgelände zwei größere Stellplatzanlagen.
Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde eine
Bestandsanalyse zum Straßenverkehr durchgeführt (BSV, 2013). Im
Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Verkehrsbelastung für einen
Normalwerktag im Querschnitt Siempelkampstraße zwischen Mevissenstraße und Niedieckstraße 7.700 Kfz/24h beträgt. Der Anteil der KfzVerkehre der Firma Siempelkamp liegt in diesem Bereich bei ca.
930 Kfz/24h (12,1 %). Der allgemeine Schwerverkehrsanteil liegt zwischen
Mevissenstraße und Niedieckstraße bei 830 Kfz/24h (10,8 %), der Anteil
der Firma Siempelkamp am Gesamtschwerverkehr liegt bei 7,2 %. Der
Schwerverkehrsanteil der Firma Siempelkamp liegt in diesem Bereich bei
unter 1 % des Gesamtverkehrs.
Die Verkehrsbelastung im Querschnitt Siempelkampstraße zwischen
Venloer Straße und Mevissenstraße beträgt 11.700 Kfz/24h. Der Anteil der
Kfz-Verkehre der Firma Siempelkamp liegt in diesem Bereich bei ca.
1.315 Kfz/24h (11,2 %). Der allgemeine Schwerverkehrsanteil liegt bei
1.264 Kfz/24h (10,8 %), der Anteil der Firma Siempelkamp am Gesamtschwerverkehr liegt bei 6,9 %. Der Schwerverkehrsanteil der Firma
Siempelkamp liegt somit auch in diesem Bereich bei unter 1 % des
Gesamtverkehrs.
Die Verkehrsqualität im Bestand wurde im Rahmen eines weitergehenden
Verkehrsgutachtens (BSV, 2014) ermittelt und gemäß Qualitätsstufen des
Verkehrsablaufs (QSV) bewertet, die Bewertung erfolgt analog dem
Schulnotenprinzip A (sehr gute Verkehrsqualität) bis F (ungenügende
Verkehrsqualität bzw. Verkehrsanlage ist überlastet). Gemäß Verkehrsgutachten wird am Knotenpunkt Venloer Straße / Siempelkampstraße /
Kempener Allee / Benrader Straße in der vormittäglichen Spitzenstunde
QSV F (ungenügend) und in der nachmittäglichen Spitzenstunde QSV C
(befriedigend) erreicht.
Am Kontenpunkt Siempelkampstraße / Mevissenstraße wird in der
vormittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde mindestens QSV C
(befriedigend) erreicht. Am Knotenpunkt Siempelkampstraße / Niedieckstraße wird in der vormittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde
mindestens QSV B (gut) erreicht. Der Knotenpunkt Siempelkampstraße /
Hülser Straße / Flünnertzdyk besitzt in der vormittäglichen Spitzenstunde
QSV F (ungenügend) und in der nachmittäglichen Spitzenstunde QSV E
(mangelhaft).
Nach der Verkehrserhebung (BSV, 2013) orientieren sich rund 50-60 % der
im heutigen Zustand durch die Maschinen- und Anlagenbaufirma
10
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
induzierten Verkehre auf der Siempelkampstraße nach Westen Richtung
Venloer Straße bzw. kommen von dort zum Firmengelände. Rund 40 % der
Betriebsverkehre kommen aus Richtung Osten (Hülser Straße) bzw.
verlassen das Firmengelände in diese Richtung. Ein untergeordneter Teil
des Verkehrs fließt über die Mevissenstraße nach Süden.
ÖPNV-Anschluss für das Plangebiet besteht über zwei Bushaltestellen an
der Siempelkampstraße (insb. Haltestelle „Kempener Feld“ der Linien 057
(Krefeld-Inrath – Krefelder-Zentrum – Meerbusch-Bösinghoven) und 061
(Kempener Feld – Krefeld-Zentrum – Fischeln) unmittelbar vor dem
Verwaltungsgebäude der Maschinenbaufirma) und über die Bus- und
Straßenbahnhaltestelle „Kapuzinerkloster“ ca. 500 m Luftlinie entfernt an
der Hülser Straße (u. a. Straßenbahnlinie 044 Hüls – Krefeld-Zentrum –
Rheinhafen).
Das Plangebiet verfügt zudem über einen unmittelbaren Eisenbahnanschluss, sodass Großgeräte und Maschinen unmittelbar verladen
werden können und Material auf diesem Weg auch angeliefert werden
kann.
Im Norden wird ein vorhandener Wirtschaftsweg durch die Planung
tangiert. Dieser Wirtschaftsweg dient der Andienung der vorhandenen
landwirtschaftlichen Flächen im Umfeld.
3.
Infrastruktur
In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich folgende
Infrastruktureinrichtungen: Pestalozzi-Grundschule (ca. 900 m), Hauptschule Inrath (ca. 600 m), Kindergarten Dieselstraße (ca. 350 m),
Behindertenwohneinrichtung „Viktorheim“ an der Benrader Straße (ca.
300 m).
4.
Entwässerung
Im Übergangsbereich zum benachbarten Bebauungsplan Nr. 719 ragt in
den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 733 ein bestehendes
Regenrückhaltebecken herein.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet wird bisher weitgehend für den Ackerbau genutzt, an der
südwestlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Fußweg / Wirtschaftsweg.
Gehölze sind in den Randbereichen des Geltungsbereiches vorhanden
(Nahstellen zu den Betriebsgrundstücken, zum Übungsplatz des
Technischen Hilfswerks (THW), zum südlichen Abgrabungsgewässer und
zum Hundedressurplatz). Weitere Informationen zum Naturhaushalt
enthält der Umweltbericht.
11
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt
Krefeld, der jedoch den Bereich weit über den Geltungsbereich des
Bebauungsplans hinaus perspektivisch (weitgehend) für eine bauliche
Inanspruchnahme vorsieht. Nur der südwestliche Randbereich des
Plangebietes liegt innerhalb des sich nach Westen ausdehnenden Landschaftsschutzgebietes Benrad.
6.
Immissionsschutz
Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen aus Industrie- und Verkehrsnutzungen ein. Die Lärmimmissionen resultieren zum Einen aus den
benachbarten Gewerbe- und Industriebetrieben und zum Anderen aus dem
Straßenverkehr der umliegenden Hauptverkehrsstraßen.
Im Rahmen eines Fachgutachtens zu den Luftschadstoffimmissionen für
die Erweiterungsplanung der Firma Siempelkamp (SIMUPLAN, 2016)
wurden auch Ausbreitungsberechnungen für verkehrsbedingte Luftschadstoffe im „Prognosenullfall“ (= ohne Umsetzung des Bebauungsplanes) für
Stickstoffdioxid-Immissionen (NO2) und Feinstaub-Immissionen (PM10 und
PM2,5) durchgeführt. Da die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen
aus dem Verkehrsbereich, wie z. B. Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2),
Kohlenmonoxid (CO) und Benzol zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund
bereits ergriffener Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchstbelasteten
„Hot Spots“ deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und
Richtwerte liegen, wurden diese Schadstoffe in der Untersuchung nicht
weiter betrachtet. Für den Prognosenullfall konstatiert das Fachgutachten
eine Vorbelastung der Umgebung des Plangebietes mit den untersuchten
Luftschadstoffen, die zulässigen Grenzwerte (NO2) bzw. die Zahl der
zulässigen Überschreitungstage sowie die maximal zulässigen
Jahresmittelwerte (PM10 und PM2,5) werden jedoch deutlich unterschritten
bzw. sicher eingehalten.
7.
Bodenverunreinigungen
Es liegen bisher keine konkreten Informationen über Bodenverunreinigungen im Plangebiet vor. Das Plangebiet ist weitgehend nicht
im Altlastverdachtsflächenkataster erfasst, lediglich im südöstlichen
Randbereich ist eine Teilfläche als Altablagerung eingestuft, die sich über
die Geltungsbereichsgrenze hinaus bis zur Siempelkampstraße zieht (vgl.
Abbildung 5 im Umweltbericht).
12
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Anlass für die Planung bildet der Bedarf eines ansässigen Maschinen- und
Anlagenbaubetriebs, welcher im direkten räumlichen Zusammenhang mit
den bestehenden Betriebsanlagen zusätzliche Bauflächen zur Erweiterung
und Standortsicherung benötigt. Dieser Betrieb nutzt derzeit am Standort
Inrath-Nord Flächen zur Fertigung, Lagerung und Betriebsverwaltung.
Aufgrund der Expansionsabsichten besteht der Bedarf an neuen
Fertigungs-, Lager- und Verwaltungsflächen.
2.
Begründung des Planstandortes
Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB soll u. a. die Notwendigkeit der
Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen begründet werden;
dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung
zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Im vorliegenden Fall ist Anlass für die Planung der Bedarf eines ansässigen
Maschinen- und Anlagenbaubetriebs, welcher im direkten räumlichen
Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen zusätzliche
Bauflächen zur Erweiterung und Standortsicherung benötigt. Die bereits
dicht bebauten Industrieflächen am Standort Inrath-Nord lassen eine
weitere Nutzungsverdichtung in dem erforderlichen Umfang nicht zu. Aus
Gründen der Betriebsabläufe ist die Errichtung der neuen Betriebsflächen
an einem anderen Standort im Stadtgebiet – also bspw. auf zurzeit
brachliegenden Gewerbeflächen oder im Gebäudeleerstand – nicht
sinnvoll umsetzbar. Zudem würde bei einer solchen Lösung voraussichtlich
auch zusätzlicher Kfz-Verkehr mit entsprechenden Lärm- und Schadstoffbelastungen zwischen dem bisherigen Betriebsgelände und dem neuen
Betriebsgelände an anderer Stelle im Stadtgebiet entstehen. Auch eine
komplette Verlagerung des bestehenden Betriebs an einen anderen –
zurzeit brach liegenden – Standort im Stadtgebiet ist u. a. aus
wirtschaftlichen Gründen keine sinnvolle Alternative.
Im Ergebnis kommen für die Betriebserweiterung nur die bisher
landwirtschaftlich genutzten Flächen im nordwestlichen Anschluss an die
bestehenden Betriebsflächen in Frage.
13
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
3.
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Entwicklungsziele
Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll für die weitere bauliche
Entwicklung des Maschinen- und Anlagenbaubetriebs Planungsrecht
geschaffen werden und somit eine Grundlage zur Standortsicherung und
-fortentwicklung gelegt werden. Der Erhalt, die Sicherung und die
Schaffung von Arbeitsplätzen ist somit vorrangiges Ziel dieses
Bauleitplanverfahrens.
3.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Das Plangebiet soll dem bestehenden Betrieb als Erweiterungsfläche
dienen und somit einer gewerblich-industriellen Nutzung zugeführt
werden. Konkrete Baupläne liegen nicht vor, daher werden flexibel
nutzbare Flächen geplant.
3.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Erschließung des Plangebietes soll über das bestehende
Betriebsgelände der Maschinenbaufirma mit Anbindung an die
Siempelkampstraße (K 11) erfolgen. Der Lkw-Verkehr wird daher die
bestehende Zu- und Abfahrt über die Hauptpförtneranlage nutzen. Die
Mitarbeiter sollen hingegen die an der Siempelkampstraße gelegenen
Stellplätze nutzen und fußläufig zu den Erweiterungsflächen gelangen. Auf
dem Betriebsgelände selbst sollen somit die Fahrbewegungen auf das
erforderliche Maß reduziert werden.
Von der Siempelkampstraße wird der Verkehr sich auch über die Venloer
Straße (B 9 / B 509), die Kempener Allee und die Hülser Straße weiter
verteilen. Durch die Venloer Straße ist ein Anschluss an das regionale und
überregionale Verkehrsnetz gewährleistet.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde daher eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt. Das Verkehrsgutachten (BSV, 2014)
prognostiziert dabei anhand von Fachliteratur die aufgrund der
Plangebietsgröße und der voraussichtlichen Nutzungen (flächenintensive
Nutzungen) zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen und
bewertet diese mit Blick auf die bestehende Verkehrssituation. Im Ergebnis
werden durch eine Flächenentwicklung innerhalb des B-Plangebietes rund
1.380 Kfz-Fahrten je Werktag für die Beschäftigten, Kunden und den
Wirtschaftsverkehr prognostiziert (ca. 690 Fahrten im Zielverkehr, ca. 690
Fahrten im Quellverkehr).
Im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung durch das Büro BSV konnte
nachgewiesen werden, dass durch eine Optimierung der Signalzeiten an
den Knotenpunkten Venloer Straße / Siempelkampstraße / Kempener
Allee / Benrader Straße und Siempelkampstraße / Hülser Straße /
14
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Flünnertzdyk nicht nur der zusätzlich zu erwartende Verkehr aus dem
Plangebiet verkehrstechnisch abgewickelt werden kann, sondern auch
eine Verbesserung der Verkehrsqualität im Vergleich zur heutigen
Situation (vgl. Abschnitt III.2) erzielt werden kann. Konkret kann eine
Verbesserung der Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) von heute F
auf QSV D erzielt werden. Die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs (QSV)
sind analog des Schulnotensystems zu verstehen. A bedeutet dabei eine
sehr gute Verkehrsqualität, während F eine unbefriedigende Verkehrsqualität darstellt (Knoten ist überlastet). Bei Umsetzung der
Signalzeitenoptimierung wird auch unter Berücksichtigung der zusätzlich
zu erwartenden Verkehre aus dem Plangebiet die Verkehrsqualität an
diesen Knotenpunkten ausreichend sein und gegenüber dem heutigen
Bestand insgesamt verbessert3. Die Verkehrsqualitäten an den Knotenpunkten Siempelkampstraße / Mevissenstraße (QSV C – befriedigend) und
Siempelkampstraße / Niedieckstraße (QSV B – gut) werden sich aufgrund
der Planung nicht verändern. Eine Anbindung des Plangebietes über die
Siempelkampstraße ist somit aus Sicht des Fachgutachters umsetzbar.
Die Erschließung des unmittelbar westlich des Geltungsbereiches
liegenden Hundedressurplatzes und der südlich daran angrenzenden
bisherigen Landwirtschaftsfläche Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10
soll wie im Bestand über die Drügstraße und den südlich des Klein
Schmitterhofes nach Osten abzweigenden Wirtschaftsweg (Flurstücke 17
und 51 der Gemarkung Hüls, Flur 56 sowie die Flurstücke 122, 124 und
128 der Gemarkung Benrad, Flur 5) erfolgen.
Zudem wird der bestehende Weg im Südwesten des Plangebietes in der als
öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche planungsrechtlich gesichert.
Zum Erhalt der Grundwasserneubildungsraten und des Hochwasserschutzes ist gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ortsnah zu versickern, zu
verrieselen oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Am Knoten Venloer Straße / Siempelkampstraße / Kempener Allee / Benrader Straße
verschlechtert sich in der vormittäglichen Spitzenstunde jedoch die Verkehrsqualität auf der
Linksabbiegespur der Siempelkampstraße in die Kempener Allee von Qualitätsstufe B auf C. Bei
allen anderen Zufahrten im Knoten verschlechtern sich die Qualitätsstufen in der vormittäglichen
Spitzenstunde nicht. In der nachmittäglichen Spitzenstunde ergeben sich an diesem Knoten keine
Veränderungen der Verkehrsqualität.
Am Knoten Siempelkampstraße / Hülser Straße / Flünnertzdyk verschlechtert sich in der
vormittäglichen Spitzenstunde die Verkehrsqualität an der westlichen Zufahrt Siempelkampstraße
(geradeaus zum Flünnertzdyk und Rechtsabbieger in die südliche Hülser Straße) im Vergleich zur
bestehenden Situation von Qualitätsstufe B auf C. In der nachmittäglichen Spitzenstunde blieben
die Qualitätsstufen unverändert bzw. werden verbessert (westliche Zufahrt Siempelkampstraße von
Stufe E auf D).
3
15
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Für das Bebauungsplangebiet Nr. 733 soll nach erfolgter Abstimmung mit
der Stadtentwässerung und der Unteren Wasserbehörde das auf den
Dachflächen anfallende Niederschlagswasser im Plangebiet versickert
werden. Das auf den betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll dagegen aufgrund von
potenziell stärkeren Verunreinigungen in das städtische Kanalnetz
abgeführt werden.
3.3
Grün- und Freiraumkonzept
Das Plangebiet soll überwiegend einer industriellen Nutzung zugeführt
werden. Gleichwohl werden im Bebauungsplan Grün- und Pflanzflächen
festgesetzt. Die Grünfläche schließt eine bestehende Wegeverbindung ein,
die künftig als Bestandteil eines stadtweit geplanten Rad- und
Fußwegesystems weiter ausgebaut werden soll. Die angrenzenden Flächen
im Bereich dieser Wegebeziehung sollen auch künftig begrünt sein.
Zudem werden durch die Pflanzflächen im Westen und Nordwesten des
Plangebietes (Flächen P1 bis P3) Übergangsbereiche zwischen der
geplanten gewerblich-industriellen Nutzung und dem Landschaftsraum
geschaffen. Somit wird eine städtebaulich attraktive Eingrünung des
Plangebietes sichergestellt und zugleich ein Teil des erforderlichen
Ausgleiches innerhalb des Plangebietes realisiert.
Die Pflanzflächen an der Nordwestseite des Plangebietes (Flächen P2 und
P3) sind an mehreren Stellen unterbrochen, um bei einer Fortführung der
Bauflächen nach Nordwesten (vgl. entsprechende Flächendarstellung im
Flächennutzungsplan) eine innerbetriebliche Verbindung zu diesen
Flächen herstellen zu können.
Im Zuge des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ist auch die Frage einer
verpflichtenden Dachbegrünung eines bestimmten Flächenanteils der
flachen bzw. flach geneigten Dächern im Plangebiet erörtert worden. Eine
Dachbegrünung wirkt sich positiv auf die lokalen klimatischen
Verhältnisse (geringere Aufheizung der Flächen) und den Abfluss von
Niederschlagswasser (Drosselung des Abflusses) aus. Gerade in
Bereichen, in denen – wie im vorliegenden Fall – mit einem hohen Anteil
von flachen bzw. flachgeneigten Dächern zu rechnen ist, würden diese
Effekte auf einer vergleichsweise großen Fläche auftreten. Dafür sind im
Gegenzug erhöhte Anforderungen an die Konstruktion der Gebäude
erforderlich und die Wartungsintensität der Gebäude steigt. Die
Entwässerungskonzeption des Plangebietes sieht eine ortsnahe
16
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers
vor. Der oben genannte Effekt einer Dachbegrünung auf einen gedrosselten
Abfluss des Niederschlagswassers ist vor allem bei einer Einleitung in die
Kanalisation wichtig, um einer Überlastung des Systems bzw. bei einer
reinen Regenwasserkanalisation einer Überlastung des Vorfluters
vorzubeugen (Hochwasserrisiko). Bei einer ortsnahen Versickerung mit
entsprechend dimensionierten Versickerungsvorrichtungen ist der Effekt
eines gedrosselten Niederschlagswasserabflusses in Folge einer
Dachbegrünung
dagegen
weniger
entscheidungserheblich.
Im
vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der gesamte
landschaftsökologisch erforderliche Ausgleich – einschließlich der auf der
plangebietsexternen Fläche geplanten Maßnahmen – „vor Ort“ realisiert
wird. Hierdurch wird auch ohne eine Dachbegrünung ein für ein
Industriegebiet vergleichsweise hohes Maß an ökologisch wirksamen
Maßnahmen ortsnah umgesetzt. In der Gesamtbewertung wird daher auf
eine verpflichtende Dachbegrünung eines bestimmten Flächenanteils der
flachen bzw. flach geneigten Dächer im Plangebiet verzichtet.
3.4
Energiekonzept
Auf Ebene der Bauleitplanung wird das Plangebiet überwiegend als
Industriegebiet festgesetzt und somit für eine industrielle Nutzung
vorbereitet. Ein konkretes Energiekonzept liegt noch nicht vor, die
technischen
und
baulichen
Anlagen
werden
jedoch
im
Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die Anlagen sind entsprechend der
geltenden Vorschriften zu errichten.
17
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt“ vom 04.05.2017 ist Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das
Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte
Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu diesem Bebauungsplan Nr. 733 grundsätzlich Geltung
haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem
Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret:
im März 2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß
§ 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem
13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO)
Das Plangebiet wird entsprechend der Planungsziele überwiegend als
Industriegebiet (GI) festgesetzt. Die Fläche wird dabei in zwei Teilflächen
unterteilt, da diese mit unterschiedlichen Lärmkontingenten belegt
werden. Dies dient dem Schutz der im Einwirkungsbereich liegenden
schutzwürdigen Nutzungen. Ferner wird zum Schutz dieser Nutzungen in
Verbindung mit dem Anhang (Abstandsliste 2007) zum Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
06.06.2007 – Abstandserlass – (SMBl. NW 283) festgesetzt, dass
bestimmte in den konkret bezeichneten Anstandsklassen des Erlasses
aufgeführte Betriebe und Anlagen in den festgesetzten Industriegebietsteilflächen von der Ansiedlung ausgeschlossen sind.
Ausnahmen von der vorgenannten Festsetzung nach Abstandserlass
können nach § 31 Abs. 1 BauGB im Einzelfall für Betriebe und Anlagen
zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die
18
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Emissionen der geplanten Anlagen z. B. durch über den Stand der Technik
hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebseinschränkungen soweit
begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den
schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke unzulässig, damit die Bauflächen im Plangebiet
vollständig gewerblich-industriellen Nutzungen zur Verfügung stehen.
Dadurch sollen insbesondere Erweiterungsflächen für den ortsansässigen
Maschinen- und Anlagenbaubetrieb an der Siempelkampstraße auch
langfristig planungsrechtlich gesichert werden. Die Flächen im Geltungsbereich sind zudem aufgrund der geplanten Verkehrsanbindung über das
bestehende Betriebsgelände als Standort für die o. g. ausgeschlossenen
Nutzungen (Einzelhandelsbetriebe etc.) nicht geeignet.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden auf das
städtebaulich erforderliche Maß begrenzt. Sie setzen einen Rahmen,
innerhalb dessen ein ausreichender Spielraum für zukünftige bauliche
Entwicklungen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen gegeben ist.
Durch die Festsetzungen wird der Rahmen der baulichen Entwicklung im
Plangebiet definiert. Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden
Bebauungsplan durch die Höhe baulicher Anlagen, die Grundflächenzahl
und die Baumassenzahl definiert. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf, auch
wenn – wie im vorliegenden Planfall – eine Geschoßflächenzahl (GFZ) nicht
festgesetzt wird, die diesbezügliche Obergrenze in § 17 Abs. 1 BauNVO
nicht überschritten werden (für Industriegebiete ist dies eine GFZ von 2,4).
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird zur Gestaltung eines
städtebaulich harmonischen Übergangs zur angrenzenden Landschaft und
zur Beschränkung der optischen Auswirkungen der künftigen industriellen
Bebauung auf das städtebauliche Umfeld auf ein verträgliches Maß
begrenzt und gestaffelt. Im GI1 (östlicher Teilbereich des Industriegebietes) wird eine max. Gebäudehöhe von 62,5 m über NHN und im GI2
(westlicher Teilbereich des Industriegebietes) von max. 52,5 m über NHN
festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von rund 25 m im GI1 bzw. rund
15 m im GI2 über derzeitigem Grund. Die Festsetzung soll eine flexible
Anordnung und Ausgestaltung neuer Baukörper, entsprechend zukünftiger
Erfordernisse, ermöglichen. Die Höhenfestsetzungen blieben somit unter
der maximal möglichen Gebäudehöhe im nordöstlich angrenzenden
Bebauungsplan Nr. 719 zurück (dort ist eine maximale Höhe von 67 m über
19
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
NHN zulässig). Die bestehenden Hallen auf dem Gelände des Maschinenbauunternehmens sind bis zu 22,5 m hoch.
Zu den bewohnten Höfen an der Drügstraße wird aufgrund der räumlichen
Entfernung (mindestens ca. 350 m) ein ausreichender Abstand
eingehalten, zum Hundedressurplatz wird durch die festgesetzte
Grünfläche und die Pflanzfläche (P1) ebenfalls ein städtebaulich
ausreichender Abstand gewährleistet.
Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen können für Schornsteine,
Ablufteinrichtungen, Antennen, Leitungsmasten u. ä. Einrichtungen
zugelassen werden. Die Ausnahmen für die zuvor genannten Anlagen
können ggfs. aus technischen Gründen erforderlich werden.
Bei Höhen der baulichen und sonstigen Anlagen von mehr als 30 m über
Gelände ist im Genehmigungsverfahren das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Bonn, als
militärische Luftfahrtbehörde zu beteiligen.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in den Industriegebieten auf 0,8
festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Obergrenze gemäß § 17
BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und
verfolgt im Rahmen der baulichen Nutzung der heute landwirtschaftlich
genutzten Fläche das Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB. So können die in Anspruch genommenen
Flächen, welche bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes für eine
industrielle Entwicklung vorgesehen wurden, künftig einer intensiven
industriellen Nutzung zugeführt werden. Durch die gute Ausnutzbarkeit der
Grundstücke im Plangebiet soll gewährleistet werden, dass insgesamt
möglichst wenig landwirtschaftliche Fläche für bauliche Nutzungen in
Anspruch genommen wird.
1.2.3 Zulässige Baumasse
(§ 21 BauNVO)
Die Baumassenzahl (BMZ) wird auf ein verträgliches Maß begrenzt und
analog zur Höhe der baulichen Anlagen gestaffelt. Im GI1 (östlicher
Teilbereich des Industriegebietes) wird eine BMZ von 9,0 und im GI2
(westlicher Teilbereich des Industriegebietes) eine BMZ von 7,0
festgesetzt. Damit bleiben die Bebauungsplanfestsetzungen unter der in
§ 17 BauNVO für Industriegebiete definierten Höchstgrenze von 10,0.
Durch die festgesetzten Baumassenzahlen wird einerseits die auch mit den
anderen Maßfestsetzungen verfolgte gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke
im Plangebiet gewährleistet, andererseits wird aber auch das zulässige
20
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Bauvolumen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
begrenzt.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Ergänzend zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden
im Bebauungsplan die Bauweise sowie die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, wodurch der Rahmen der baulichen Entwicklung im
Plangebiet weiter ausformuliert wird.
1.3.1 Bauweise
(§ 22 BauNVO)
In den Industriegebieten ist eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt.
Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit der Maßgabe,
dass die Gebäudelängen mehr als 50 m betragen dürfen. Die Festsetzung
einer abweichenden Bauweise ist erforderlich, um größere industrielle
Anlagen, wie sie im Industriegebiet üblich sind, realisieren zu können. Im
Zusammenspiel mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen wird so eine hohe Flexibilität bei der Anordnung baulicher Anlagen
innerhalb eines fest definierten Rahmens ermöglicht.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so angeordnet, dass eine
flexible Ausgestaltung und Nutzung der Grundstücke für zukünftige
bauliche Entwicklungsmöglichkeiten nach den Erfordernissen des
ansässigen Betriebs besteht. In Richtung Südosten wird die Baugrenze
zum Teil bis an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes herangezogen,
sodass eine übergreifende Entwicklung mit den bereits bestehenden
baulichen Anlagen auf dem benachbarten Betriebsgelände ermöglicht
wird. Hier wird insbesondere den Belangen der Wirtschaft Rechnung
getragen, um den ortsansässigen Betrieb langfristig am Standort Krefeld zu
sichern und perspektivisch eine weitere Entwicklung am Standort zu
ermöglichen. Im Bereich der nachrichtlich übernommenen Fläche für
Bahnanlagen kann die Baugrenze jedoch nicht bis an die
Geltungsbereichsgrenze herangezogen werden, da die Bahnfläche als
planfestgestellte Fläche der kommunalen Planungshoheit entzogen ist.
Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen sind einzuhalten, so dass je
nach Bauhöhe eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage die überbaubaren Flächen ggf. auch nicht vollständig ausgenutzt werden können. Die
bauordnungsrechtlichen Abstandflächen dienen u. a. der Rücksichtnahme
auf die angrenzenden Grundstücke (z. B. Vermeidung einer hohen,
erdrückend wirkenden Bebauung direkt an der Grenze).
21
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die großzügig ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht
eine flexible Anordnung neuer Baukörper. Baukörper können so
angeordnet werden, dass sie als aktiver Schallschutz fungierend
lärmintensive Betriebsfreiflächen abschirmen. Entsprechend können
benachbarte schutzwürdige Nutzungen vor auftretenden Lärmimmissionen
aus den Freiflächen im Plangebiet geschützt werden.
Die im Südwesten des Plangebietes angeordnete Grünfläche und die
Pflanzfläche P1 gewährleisten, dass in diesem Bereich keine
lärmintensiven betrieblich genutzten Außenflächen wie Lagerflächen oder
Warenumschlagplätze entstehen und somit ein entsprechender Abstand
zum nächstgelegenen Immissionsort auch über diese Festsetzungen
unterstützt wird.
Neben den wirtschaftlichen Interessen werden somit auch die Belange der
Nachbarschaft hinsichtlich des Immissionsschutzes berücksichtigt. Im
Westen bzw. Südwesten des Plangebietes sind Grünflächen und
Pflanzflächen vorgesehen, sodass ein harmonischer Übergang zu den
angrenzenden Nutzungen gestaltet werden kann und die Belange der
Nachbarschaft ausreichend berücksichtigt werden.
1.4
Verkehr, Ver- und Entsorgung
Das Niederschlagswasser soll überwiegend gemäß § 55 WHG ortsnah zur
Versickerung gebracht werden. In Abstimmung mit der Stadtentwässerung
und der Unteren Wasserbehörde soll jedoch das auf den betriebsinternen
Verkehrs- und Außenlagerflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser aufgrund von potenziell stärkeren Verunreinigungen in das
städtische Kanalnetz abgeführt werden. Der Kanal Siempelkampstraße
verfügt über entsprechende freie Aufnahmekapazitäten.
Das anfallende Schmutzwasser wird an die bestehende Kanalisation in der
Siempelkampstraße angeschlossen.
1.4.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 1 Abs. 9 Nr. 21 BauGB)
Die im Bestand vorhandene Erschließung des direkt westlich des
Geltungsbereiches befindlichen Hundedressurplatzes und der südlich
daran angrenzenden Landwirtschaftsfläche über den Wirtschaftsweg, der
südlich des Klein Schmitterhofes von der Drügstraße abzweigt, soll
beibehalten werden. Für die innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes liegenden Flurstücke 122 und 128 (beide Gemarkung
Benrad, Flur 5) wird festgesetzt, dass diese daher mit entsprechenden
Rechten für die Eigentümer, Bewirtschafter, Vereinsmitglieder,
Vereinsgäste und Versorgungsträger zu belasten sind. Die Erschließung
22
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
kann in die Gestaltung der festgesetzten Grünfläche mit dem Geh- und
Radweg integriert werden.
1.5
Boden, Natur und Landschaft
1.5.1 Öffentliche Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Im Westen des Plangebietes wird eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. In diesem Bereich ist bereits
im Bestand eine Wegebeziehung vorhanden. Dieser Weg soll künftig als
Bestandteil eines stadtweit geplanten Rad- und Fußwegesystems weiter
ausgebaut werden. Die neben diesem Weg innerhalb der festgesetzten
Grünfläche liegenden Flächen sollen weiterhin begrünt bleiben. Zur Pflege
des Grünzuges ist eine Befahrung der festgesetzten öffentlichen
Grünfläche durch entsprechende Pflegefahrzeuge möglich. Je nach
Umsetzung der Konzeption ist auch denkbar, dass die für die Pflege und
Erhaltung der Pflanzmaßnahmen auf der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
festgesetzten Fläche (Pflanzfläche P1) eingesetzten Fahrzeuge über den
öffentlichen Weg im Grünzug an diese Pflanzfläche heranfahren können.
Durch die Festsetzung der Grünfläche wird die im Bestand vorhandene
Wegebeziehung planungsrechtlich gesichert.
1.5.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft; Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen
zum Ausgleich
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, § 9 Abs. 1a BauGB; § 1a BauGB)
Die Maßnahmen auf den als Flächen für das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Flächen P1 bis P3
(siehe Abschnitt 1.5.3) dienen u. a. dem Ausgleich für die auf den
Industriegebietsflächen GI1 und GI2 ermöglichten Eingriffe in Natur und
Landschaft und werden daher diesen als Ausgleich zugeordnet.
Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen
Für die Kompensation der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe
in Natur und Landschaft sind neben den grünordnerischen Maßnahmen
innerhalb des Plangebietes (siehe oben und Abschnitt 1.5.3) auch externe
Kompensationsmaßnahmen
erforderlich.
Gemäß
Landschaftspflegerischem Begleitplan und erfolgter Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde soll auf einer rund 1,9 ha großen Fläche unmittelbar
westlich an das Plangebiet angrenzend (Gemarkung Benrad, Flur 5,
Flurstück 10) der Großteil dieses Ausgleichs durch zwei Ausgleichsmaßnahmen (E1, E2) geschaffen werden.
23
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Auf der rund 8.370 m² großen Teilfläche E1 (östlicher Teil des Flurstücks)
ist die Anlage einer extensiven Wildobstwiese konzipiert, wo u. a. auch alte
Wildobstsorten wie Mispel, Speierling, Elsbeere gepflanzt werden sollen.
Auf der 10.255 m² großen Teilfläche E2 (westlicher Teil des Flurstücks)
sind pulkartige, flächige Strauchpflanzungen konzipiert, die von
extensiven Wiesenflächen durchzogen werden.
Darüber hinaus sollen auf dem bestehenden Betriebsgelände des
Maschinenbauunternehmens entlang der südwestlichen Zaunlinie 31
mittelgroßkronige Laubbäume gepflanzt werden.
Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinen- und Anlagenbauunternehmen
gesichert, welcher parallel zum Planaufstellungsverfahren erstellt worden
ist.
1.5.3 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Im Bebauungsplan werden Flächen für das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
(P1 bis P3) an der Südwest- und Nordwestseite des Plangebietes
festgesetzt.
Innerhalb der festgesetzten Pflanzfläche P1 am südwestlichen Rand des
Plangebietes sind Baumreihen aus Feldgehölzen an der West- und
Ostflanke der Pflanzfläche vorgesehen. Die Ostflanke soll zudem durch
eine Strauchhecke im Unterwuchs ergänzt werden. Die übrigen Bereiche
dieser Fläche (P1) sind als artenreiche Mähwiese zu entwickeln. In diese
Fläche kann eine Versickerungsmulde integriert werden, so dass die
Versickerung von Niederschlagswasser in die Grüngestaltung der Fläche
integriert werden kann. Technische / bauliche Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind nicht zulässig.
In den Pflanzflächen P2 und P3 am nordwestlichen Plangebietsrand sind
ebenfalls Baum und Heckenpflanzungen festgesetzt.
Durch die Festsetzung von Eingrünungsmaßnahmen auf den Pflanzflächen
P1 bis P3 wird das Plangebiet gegenüber den westlich und nordwestlich
anschließenden Grundstücken begrünt und ein harmonischer Übergang zu
den angrenzenden Bereichen geschaffen. Die Pflanzflächen dienen zudem
der teilweisen Kompensation von Eingriffen, welche im Rahmen der
industriellen Entwicklung des Plangebietes zu erwarten sind.
24
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Pflanzmaßnahme in der öffentlichen Grünfläche
Die innerhalb der öffentlichen Grünfläche verlaufende Wegeverbindung
bleibt im Grundsatz erhalten. Eine Ertüchtigung des Weges für die
Zweckbestimmung (Abschnitt ist Teil eines stadtweiten Radwegesystems)
ist zulässig. Die wegbegleitenden Flächen innerhalb der festgesetzten
Grünfläche sind mit einer einheimischen Landschaftsrasenmischung mit
Kräuteranteil einzusäen und extensiv zu pflegen. Zum Schutz potenzieller
Bodenbrüter ist die Fläche nur einmal im Jahr (September / Oktober) zu
mähen. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.
Durch diese Festsetzung wird eine Begrünung der Bereiche jenseits der
Wegefläche innerhalb der öffentlichen Grünfläche gewährleistet.
1.6
Immissionsschutz / Geräuschkontingentierung
(§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Schallschutzgutachten
(ABD, 2014) erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende
Emissionskontingente für das GI1 (63 dB(A)/m² tags und 48 dB(A)/m²
nachts) und das GI2 (58 dB(A)/m² tags und 43 dB(A)/m² nachts) im
Bebauungsplan festgesetzt. Die Einhaltung der Emissionskontingente ist
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die
Kontingentierung wurde unter Beachtung der schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 und unter Berücksichtigung weiterer
vorhandener bzw. ggfs. hinzukommender gewerblicher und industrieller
Nutzungen im Umfeld vorgenommen. Durch die Festsetzung von
Emissionskontingenten kann somit der Schallschutz für die im Umfeld
liegenden schutzwürdigen Nutzungen gewährleistet werden.
Im Rahmen des o. g. Schallschutzgutachtens wurde zudem auf den
Verkehrslärm eingegangen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass
sich der Verkehrslärmanteil im betroffenen Bereich (entlang der
Siempelkampstraße) voraussichtlich nur unwesentlich erhöhen wird. Die
Zunahme liegt bei den maßgebenden Immissionsorten bei maximal
0,4 dB(A). Zwar werden tagsüber die Immissionsgrenzwerte entsprechend
16. BImSchV an den Immissionsorten IO 5 (Dieselstraße 30) und IO 6
(Siempelkampstraße 150)
überschritten,
allerdings
ist
diese
Überschreitung bereits im Bestand vorhanden und erfolgt nicht erstmals
durch die vorliegende Bauleitplanung. Nachts werden die Immissionsgrenzwerte an den Immissionsorten IO 3 bis IO 7 (Siempelkampstraße 30,
74, 150 und 161 sowie Dieselstraße 30) überschritten. Dabei wird am
Immissionsort IO 7 (Siempelkampstraße 161) der Immissionsgrenzwert
erstmals überschritten. Bereits im Bestand wird der zulässige
Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) am IO 7 im Nachtzeitraum
ausgeschöpft. Die Überschreitung bei Umsetzung der Planung liegt bei
25
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
0,2 dB(A). Die Überschreitung ist daher so geringfügig, dass diese für das
menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist.
In jedem Fall ist zu vermeiden, dass die Planung zu einem städtebaulichen
Missstand führt bzw. einen bestehenden Missstand verschärft. Von einem
städtebaulichen Missstand wird ausgegangen, wenn die von Straßen
ausgehende Geräuschbelastung in Gebieten, die dem Wohnen dienen
(Wohngebiete) und in auch dem Wohnen dienenden Gebieten
(Mischgebiete) 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet. Im
Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung kann festgehalten werden,
dass die sog. „Sanierungswerte“ von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts
deutlich unterschritten werden. Städtebauliche Missstände liegen somit
nicht vor. Die mit der Planung verbundenen Änderungen im öffentlichen
Verkehrsraum stellen zudem keine wesentlichen Änderungen im Sinne der
16. BImSchV dar.
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW)
Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren
zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden.
Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um
Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen.
Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass
im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche
Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW eine
generelle Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der
Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbaren Sondergebieten gilt.
Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher in seiner Sitzung am
17.04.2008 beschlossen, dass flächendeckend Werbeanlagensatzungen
für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete aufzustellen
sind, um übergroße bzw. zu massive Werbeanlagen zu verhindern. Die
Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt abschnittsweise, sei es durch
eigenständige Werbeanlagensatzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW
(bspw. Werbeanlagensatzung Nordwest von 2008) oder durch die
Aufnahme gestalterischer Festsetzungen auf Grundlage der Landesbauordnung im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-,
Industrie- und vergleichbare Sondergebiete.
In Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht Nr. 6.09) sind daher gestalterische
26
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Festsetzungen für Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NRW in den
Bebauungsplan aufgenommen worden. Ziel dieser gestalterischen
Festsetzungen ist die Wahrung eines visuell verträglichen Ortsbildes unter
Berücksichtigung der berechtigten Werbeinteressen der Wirtschaft im
Plangebiet. Grundsätzliches Leitbild ist u. a., dass Werbeanlagen in der
Höhe nicht über die Gebäude hinausragen sollen. Als unvorteilhaft für das
Stadtbild werden Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie bzw. Attika von
Gebäuden gesehen und daher im Bebauungsplangebiet nur beschränkt
zugelassen.
Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders
aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete
Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht
statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung
zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr
starke Aufdringlichkeit sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechseloder Blinkschaltungen sowie Anlagen vergleichbarer Bauart und Wirkung
wie z. B. mit wechselnden Farben.
Werbeanlagen sollten (wenn sie beleuchtet werden) selbst leuchten
(möglichst als Einzelbuchstaben) oder hinterleuchtet sein. Angestrahlte
Werbeanlagen machen dagegen meist einen weniger qualitätsvollen
Eindruck. Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden
auskragende
Beleuchtungskörper
(sogenannte
„Spinnenbeine“)
empfunden, welche die flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast)
angebrachte Werbeanlage anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer
in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber
wie Fremdkörper. Daher sind in den Luftraum auskragende Beleuchtungseinrichtungen unzulässig.
Der Ausschluss von Tagesleucht- und Reflexfarben erfolgt, da diese
besonders grellen Farbtöne besonders störend im Stadtbild wirken.
3.
Kennzeichnungen
3.1
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
(§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
Der südwestliche Bebauungsplanbereich (Gemarkung Benrad) liegt
innerhalb einer Erdbebenzone 1, der übrige Bebauungsplanbereich
(Gemarkung Krefeld) in einer Erdbebenzone 0. Angesichts des Schutzziels
der DIN 4149 wird für das gesamte Bebauungsplangebiet die
Erdbebenzone 1 angesetzt. In den Gemarkungen Fischeln und Benrad
besteht nach Untersuchungen des Geologischen Dienstes NordrheinWestfalen die Wahrscheinlichkeit, dass Schäden durch die Auswirkungen
eines Erdbebens entstehen können. Durch die entsprechende
Kennzeichnung im Sinne von § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB im Bebauungsplan
27
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
wird auf dieses Risiko hingewiesen. Die DIN 4149 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher
Hochbauten“ (Neufassung April 2005) gibt Empfehlungen zur
Bauausführung in Erdbebengebieten.
Der Geologische Dienst NRW hat im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung auf folgende Aspekte hingewiesen:
Anwendungsteile von DIN EN 1998 (Eurocode 8), die nicht durch DIN 4149
abgedeckt werden, können als Stand der Technik angesehen werden und
sind entsprechend zu berücksichtigen. Dies betrifft hier insbesondere
DIN EN 1998, Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen“ und Teil 5
„Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Die
Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte sind zu berücksichtigen. Für
Bauwerke, bei deren Versagen durch Erdbebeneinwirkungen sekundäre
Gefährdungen auftreten können, sind höhere Gefährdungsniveaus unter
Heranziehung der einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen. Ggf. sind
in diesem Fall standortbezogene seismologische Gutachten einzuholen.
4.
Nachrichtliche Übernahmen
4.1
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
Die Grenze des Landschaftsplans der Stadt Krefeld, die durch den
Geltungsbereich verläuft, ist nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen.
Die festgesetzte Wasserschutzzone ist nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen.
Die Fläche der planfestgestellten Gleisanlage innerhalb des Geltungsbereiches (siehe hierzu auch Ausführungen oben unter Punkt II.5) wird wie
im benachbarten Bebauungsplangebiet Nr. 719 mit einer Breite von 3 m
beiderseits der Gleisachse nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen.
5.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält u. a. Hinweise auf städtische Satzungen, die
bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind, auf die für die
Planaufstellung erstellten Gutachten, auf die Erforderlichkeit einer
Abstimmung mit der militärischen Luftfahrtbehörde ab einer bestimmten
Bauhöhe, auf eine landschaftspflegerische Empfehlung zur Pflege der
Anpflanzungen in den Pflanzflächen, auf die im Baugesetzbuch verankerte
Vorgabe zum Schutz des Mutterbodens und die Einsichtnahmemöglichkeit
28
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
in außerstaatliche Regelwerke, auf
festsetzungen Bezug genommen wird.
V. Planinhalte
die
in
den
Bebauungsplan-
Für das Plangebiet liegen zurzeit keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor.
Da jedoch noch keine systematische Untersuchung der Fläche erfolgt ist,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdeingriffen doch
Bodendenkmäler entdeckt werden. Daher verweist der Bebauungsplan auf
die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern.
Konkrete Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet liegen bisher nicht vor.
Sollten während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der
Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis.
Ein Teil des ökologischen Ausgleichs für die durch den Bebauungsplan
ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft wird durch zwei
Maßnahmen auf einer plangebietsexternen Ausgleichsfläche realisiert, ein
weiterer Teil durch Anpflanzungen auf dem bestehenden Betriebsgelände
(vgl. Abschnitt V.1.5.2). Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird über
einen städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinenbauunternehmen
gesichert. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis auf
die o. g. plangebietsexternen Flächen.
29
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
95.740
100,0
Industriegebiet
91.290
95,4
16.910
---
Fläche für Bahnanlagen
1.070
1,1
Öffentliche Grünflächen
3.380
3,5
davon überlagert als Pflanzfläche
Tab. 1: Flächenbilanz
Städtebauliche Kenndaten
Teilgebiet
GI1
GI2
GRZ
0,8
0,8
(GFZ)*
(2,4)*
(2,4)*
BMZ
9,0
7,0
Bauhöhe
25 m über Grund
15 m über Grund
Tab. 2: Städtebauliche Kenndaten
* Der Bebauungsplan enthält zwar keine Festsetzung zur Geschoßflächenzahl (GFZ). Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf jedoch auch ohne konkrete
Festsetzung im Bebauungsplan die in der BauNVO vorgegebene
Obergrenze für die GFZ nicht überschritten werden.
30
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII.
Umweltbericht
1.
Einleitung
VII. Umweltbericht
Für das Bauleitplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB durchzuführen. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fortgeschrieben worden.
In der Umweltprüfung wird zunächst der derzeitige Umweltzustand
beschrieben und in den einzelnen Schutzgütern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB zusammengefasst. Darauf aufbauend erfolgt die Beschreibung von
möglichen
Umweltauswirkungen
durch
die
Aufstellung
des
Bebauungsplans Nr. 733. In der abschließenden Zusammenfassung
werden die wesentlichen Punkte der Umweltprüfung aufgeführt und
dargestellt.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes besteht gemäß § 3c UVPG eine
Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, ob
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese wird durch
die im Bebauungsplan Nr. 733 geplante Festsetzung eines Industriegebietes und die durch die Festsetzung ermöglichte Grundfläche im Sinne
des § 19 Abs. 2 BauNVO begründet. Die ermöglichte Grundfläche liegt in
der unter Nr. 18.5.2 in Anlage 1 UVPG genannten Größenspanne von
20.000 m² bis 100.000 m². Im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt
die nach UVPG vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls jedoch, da für
den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den
Vorschriften des BauGB, die zugleich den Anforderungen an einer
Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird.
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
sowie Anlass der Aufstellung
Eine in Krefeld ansässiger Maschinen- und Anlagenbaubetrieb plant in
naher Zukunft seinen Standort in Krefeld-Inrath zu erweitern. Der
Bebauungsplan sieht eine Erweiterung auf dem betriebseigenen
Grundstück in Richtung Nordwesten vor. Die von der Firma beabsichtigte
Erweiterung liegt zurzeit außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, sodass planungsrechtliche Schritte durch die Stadt Krefeld
unternommen werden müssen, um eine mögliche Erweiterung zu
realisieren. Im Rahmen der Planung kommt es zu einer Inanspruchnahme
überwiegend landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Flächen des
Plangebietes sollen als Industriegebiete (GI1/GI2) sowie als Öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt werden. An
31
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
den südwestlichen und nordwestlichen Rändern des Plangebietes sind
überlagert zu den Industriegebietsflächen Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die in Fachgesetzen sowie
in Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan Nr. 733 relevanten
Ziele des Umweltschutzes. Für die Umweltprüfung nach Baugesetzbuch ist
der Katalog der Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
maßgebend:
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz /
Landesnaturschutzgesetz NRW
•
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und
Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von
Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch
•
Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
•
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz des Bodens
hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als
- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und Pflanzen
- Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen
- Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz),
- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
- Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche
Nutzungen.
Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen.
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen.
Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und
Altlasten.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
•
•
•
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von
Böden.
32
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
•
•
Landeswassergesetz
•
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum
Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte Flächen
ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten,
soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen.
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des
Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der
Allgemeinheit.
Schutzgut Klima / Luft
Landesnaturschutzgesetz NRW
•
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur
Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen
Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für
seine Erholung.
Bundes-Immissionsschutzgesetz
•
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung
hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche
Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche
Erscheinungen).
TA Luft
•
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren
Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte
Umwelt.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz /
Landesnaturschutzgesetz NRW
•
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der
Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft.
Schutzgut Mensch
TA Lärm / BImSchG
und BImSchVO /
DIN 18005
•
•
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und
Lärmminderung bewirkt werden soll.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Baugesetzbuch /
Denkmalschutzgesetz
NRW
•
Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor negativen
Einflüssen, Überbauung etc.
Tab. 3: Für den Bebauungsplan relevante Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und
Fachplänen
33
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
1.3
VII. Umweltbericht
Ziele des Umweltschutzes resultierend aus planungsrechtlichen Vorgaben
und Fachplanungen der Stadt Krefeld
Regionalplan Düsseldorf (RPD)
Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf als Bereich für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Im Süden und Westen des
Plangebiets schließen an die GIB-Darstellung die Darstellung als
allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich an, teilweise überlagert mit den
Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung“ sowie „Grundwasser- und Gewässerschutz“.
Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld ist das Plangebiet
als Industriegebiet (GI) dargestellt. Im Westen sind Teile als Grünfläche
dargestellt. Im Süden und Südwesten verläuft die Grenze einer im
Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommenen Wasserschutzzone.
Zudem ist eine über den Bereich Inrath-Nord hinausgehende stadtweite
Radwegetrasse dargestellt.
Bebauungspläne
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
Bebauungsplans. Unmittelbar östlich schließt der Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 719 – nördlich Siempelkampstraße –
an das Plangebiet an. Dieser setzt Industrie- und Gewerbegebiete fest,
welche von privaten Grünflächen umgrenzt werden.
Landschaftsplan der Stadt Krefeld
Das Plangebiet liegt in Teilen im Geltungsbereich des Landschaftsplans
der Stadt Krefeld. Im südlichen und nördlichen Bereich liegt das Plangebiet
in einer Fläche zur temporären Erhaltung (Entwicklungsziel 1.6.1). In
diesem Bereich sollen Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und
Verkehrsflächen durch die Bauleitplanung temporär erhalten werden. Des
Weiteren liegt das Plangebiet im Westen in einer Fläche für die
Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft (Entwicklungsziel 1.3.1). Diese Fläche ist dem
Landschaftsschutzgebiet 2.2.6 „Benrad“ zuzuordnen. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung der landwirtschaftlichen Vielfalt,
insbesondere im Bereich der Hofanlagen auch für Zwecke des Biotop- und
Artenschutzes, der Erhaltung als Erholungsraum sowie zur Verbesserung
des Stadtklimas durch Sicherung von Ventilationsbahnen.
Schutzgebiete auf nationaler und internationaler Ebene
Im Plangebiet befinden sich keine registrierten Biotopkataster- bzw.
Biotopverbundflächen. Ferner ist das Plangebiet nicht Bestandteil eines
gemeldeten FFH- oder EU-Vogelschutzgebietes.
34
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die westlich an das Plangebiet angrenzenden Baggerseen gehören zum im
Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) registrierten Biotop „Kiesgruben bei Inrath“ (BK-4605-0015). Der
Schutzwert der Gebiete liegt in den Gewässern als potenzielle
Lebensräume für wassergebundene Tier- und Pflanzenarten sowie als
Trittsteinbiotop im Rahmen des Biotopverbundes. Diese Kiesgruben sind
gleichzeitig Teil der Verbundfläche „Teich und Abgrabungsgewässer
westlich von Krefeld“ (VB-D-4605-001). Neben den beiden Kiesgruben
zählen noch drei weitere Abgrabungsgewässer zum Biotopverbund.
Bei den Kiesgruben westlich des Plangebietes handelt es sich nicht um ein
nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG geschütztes Biotop. Im Westen
liegt das Plangebiet in Teilen im Landschaftsschutzgebiet Benrad (siehe
oben).
Des Weiteren liegen im Untersuchungsraum oder im Nahbereich keine
weiteren Schutzgebiete auf EU- und / oder nationaler Ebene vor.
Luftreinhalteplan Krefeld
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat unter Mitwirkung der Stadt Krefeld
einen Luftreinhalteplan zur Minderung der Stickstoffdioxid- und Feinstaubbelastung für das Stadtgebiet aufgestellt. Der im Oktober 2010 in Kraft
getretene Luftreinhalteplan Krefeld beinhaltet für den Bereich der
Bauleitplanung allgemein das Maßnahmenziel B1/10:
„Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen wird eine
über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten
hinausgehende Festlegung weiterer Standards fallweise geprüft. Dabei
werden insbesondere die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und
die Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach den §§ 11 und 12 BauGB
geprüft. Bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten in
der Stadt Krefeld wird eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute
Besonnung gewährleistet. Sie ermöglicht damit eine optimale Nutzung
solarer Energiesysteme und unterstützt energiesparende Bauweisen. Alle
Planvorhaben werden auf ihre Immissionsvorbelastung beurteilt und
soweit wie möglich optimiert“ (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF, 2010,
S. 101).
Baumschutzsatzung
Die Stadt Krefeld verfügt über eine Baumschutzsatzung. Diese wurde
erstmals im Jahr 1979 beschlossen und zuletzt am 08.12.2005 durch
Ratsbeschluss geändert. Nach der Satzung sind in bestimmten Gebieten
der Stadt bestimmte Bäume (je nach Art und Größe) besonders geschützt.
35
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
1.4
VII. Umweltbericht
Kurzbeschreibung und Abgrenzung des umweltbezogenen Untersuchungsraumes
Abb. 3: Abgrenzung des Untersuchungsraumes im Luftbild: rot = Geltungsbereich
Bebauungsplan, gelb gestrichelt = Untersuchungsbereich Umweltprüfung
(Quelle: www.tim-online.de; ergänzt durch ISR)
Der Untersuchungsraum liegt im Nordwesten der Stadt Krefeld im Ortsteil
Inrath. Der überwiegende Teil des Plangebiets besteht aus
landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen. Im Süden des Plangebiets
befindet sich im Anschluss an diese Ackerfläche eine Fettwiese mit
untypischem Bewuchs. Im Westen verläuft ein Gehölzstreifen entlang der
Uferbereiche des Baggersees. Südöstlich befindet sich in Abgrenzung zum
bestehenden Firmengelände der Maschinenbaufirma ebenfalls ein
Gehölzstreifen. Das Plangebiet ist im Südosten bereits im Bestand bebaut.
In diesem Bereich befinden sich Gebäude sowie Erschließungs- und
Lagerflächen der Maschinenbaufirma.
Nördlich und in Teilen im Westen an den Untersuchungsraum schließen
landwirtschaftlich genutzte Flächen, im Osten und Süden das bestehende
Firmengelände der Maschinenbaufirma und im Westen ein Baggersee an.
Der umweltbezogene Untersuchungsraum wird für immobile Schutzgutparameter weitgehend in Anlehnung an den Geltungsbereich des
Bebauungsplans festgesetzt. Bezüglich der artenschutzrechtlichen
Belange (mobile Arten) erfolgten die Untersuchungen / Kartierungen
gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung „Artenschutz in der
36
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“,
(MKULNV NRW,
Düsseldorf
2010)
in
einem
erweiterten
Untersuchungsradius von ca. 300 m (Venloer Straße, Güterbahntrasse)
über den Plan- / Vorhabenbereich hinaus. Die räumliche Nähe zum
Landschaftsschutzgebiet Benrad sowie der Baggerseen wurde demnach in
den einzelnen Prüfschritten gewürdigt. Die Siempelkampstraße
einschließlich der Kreuzung Venloer Straße / Siempelkampstraße /
Benrader Straße / Kempener Allee wurde im Hinblick auf das
lufthygienische Gutachten mit in den Untersuchungsraum der Umweltprüfung aufgenommen. Zudem wurden im Hinblick auf Schallimmissionen
die nächstgelegenen Immissionsorte im Umfeld des Plangebietes (v. a.
Wohnnutzungen) mitbetrachtet (Siempelkampstraße, Dieselstraße, Am
Kapuzinerkloster, Am Schluff). Für das Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild wurde der Untersuchungsraum über den in
Abbildung 3 umrissenen Bereich hinaus auf die sich nach Norden /
Nordwesten / Westen anschließenden Bereiche ausgedehnt.
2.
Bestandsaufnahme
2.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Das Plangebiet unterliegt aktuell überwiegend einer intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung. Im Westen wird das Plangebiet durch einen
unbefestigten Feldweg begrenzt. Im Bereich des Hundesportvereins weitet
sich der Weg als Schotterfläche zu einem Parkplatz auf und verläuft
ebenfalls als Schotterweg weiter in nördliche Richtung. Nördlich des
Plangebietes schließen in Richtung Krefeld-Hüls (Widdersche Weg,
Drügstraße) weitere weitläufige Ackerflächen an.
Ackerbegleitende Vegetationsstrukturen sind bis auf einen Bereich entlang
der Zaunlinie des Werksgeländes im südöstlichen Plangebiet nicht
vorhanden. Die im südlichen Plangebiet befindliche Brachfläche grenzt an
das eingezäunte Übungsgelände des THW (Technisches Hilfswerk,
Ortsverband Krefeld) an. Der Übungsplatz weist z. T. extensive Wiesenstrukturen sowie einen kompakten Strauchbewuchs entlang der
umlaufenden Zaunlinien auf. Für Übungszwecke regionaler THW- und
Feuerwehrgruppen
sind
dort
Gebäudefragmente,
Unterstände,
Tunnelsegmente und Steinschüttungen erstellt worden.
Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Feldweg bildet die westliche
Plangebietsgrenze. Anschließend zum Feldweg befinden sich zwei
ehemalige Abgrabungsgewässer. Beide Seen werden durch örtliche
Angelvereine genutzt und sind in Teilen der Uferbereiche mit Einbauten,
Wegen und Stegen verbaut. Die Uferböschungen zum Plangebiet sind sehr
steil und überwiegend kompakt bis zur Wasserlinie mit Bäumen und
37
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Sträuchern (Brombeerbewuchs) zugewachsen. Die uferbegleitende
Gehölzreihe mit ihrem teils hohen Baumbestand stellt eine markante,
gliedernde Grünkulisse und Leitlinie dar. Die Bedeutung der Seen liegt in
den Gewässern als potenzielle Lebensräume für wassergebundene Tierund Pflanzenarten sowie als Trittsteinbiotop im Rahmen des
Biotopverbundes.
Zwischen den Seen befinden sich auf einer halbinselförmigen Fläche eine
weitere intensiv genutzte Ackerfläche und das Vereinsgelände eines
Hundesportvereins mit einem Vereinsheim.
Durch die Bewirtschaftung der Ackerflächen bis unmittelbar an die
angrenzenden Strukturen (Wege, Zäune etc.) heran, zeichnen sich die
Wegraine durch eine eher arten- und strukturarme Ausstattung aus, so
dass Ackerwildkräuter bzw. Blühstreifen hier kaum vorzufinden sind.
Der bereits im Bestand bebaute Bereich des Plangebietes (Betriebsgelände des Maschinenbauunternehmens) ist durch einen Zaun von den
landwirtschaftlichen Flächen abgegrenzt. Die Betriebsfläche ist
überwiegend versiegelt und stark anthropogen beeinflusst.
Die Freiflächen des Plangebietes werden verstärkt von Erholungssuchenden bzw. für den Hundeauslauf aufgesucht. Vor allem durch
freilaufende Hunde wird das lokale Artenspektrum derzeit negativ
beeinflusst. Im Zuge der Kartierungen (ISR, 2017a) konnte eine
regelmäßige Frequentierung der das Plangebiet umgebenden Feldwege
durch Fußgänger, Radfahrer sowie angeleinte und freilaufende Hunde
beobachtet werden. Von der westlich des Plangebietes befindlichen
Hundesportanlage können ggf. weitere Störimpulse auf das Plangebiet
einwirken.
Durch den 24-Stunden-Betrieb der Maschinenbaufirma und der
benachbarten Gießerei wirken durch Stapler-, Lieferverkehre sowie audiovisuelle Warnsysteme auf z. B. Kranbahnen und Transportern, dem
Druckluftablass der Handstrahlhalle, intensive Störfaktoren auf die
Plangebietsbereiche entlang der gegenwärtigen Zaunlinie des östlichen
Plangebietes ein.
In Summe wirken im Bestand bereits eine Vielzahl audio-visueller
Störimpulse auf das Plangebiet ein. Vor allem durch freilaufende Hunde
kann eine erhöhte Scheu- und Meidewirkung bei störungsempfindlichen
Arten ausgelöst werden bzw. ein Gefährdungspotenzial für bodengebundene Arten entstehen. Die landwirtschaftlichen Flächen des
Plangebietes stellen sich allesamt als intensiv genutzte Ackerflächen dar,
welche unmittelbar bis an die anschließenden Zaun- und Wegebereiche
38
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
bewirtschaftet werden. Ausgeprägte Ackerraine / Blühstreifen sind daher
im Plangebiet nicht vorzufinden.
Für das Plangebiet liegen bereits Kartierungen und Erkenntnisse aus
bereits durchgeführten Artenschutzprüfungen vor. Die wesentlichen
Erkenntnisse und Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen wurden
in der aktuellen Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) berücksichtigt. Es
handelt sich dabei um die nachfolgend aufgeführten Untersuchungen:
„Erfassung des Steinkauzes (Athene noctua) im Stadtgebiet von
Krefeld“ (Ing. Büro Landschaft & Wasser, Mai 2006)
„Erfassung von Brutvögeln und Amphibien südwestlich von Hüls im
Rahmen der 273. Änderung des Flächennutzungsplans / geplantes
Industrie- und Gewerbegebiet Inrath-Nord“ (Planungsbüro für
Landschafts- und Tierökologie, Wolf Lederer, November 2009)
„Avifaunistische Kartierung ausgewählter Zielarten im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld“ (Bosch
& Partner, Dezember 2010)
Vogelarten
Im Rahmen der Erfassung des Steinkauzes im Stadtgebiet von Krefeld
wurde 2006 ein Steinkauzrevier innerhalb des Plangebietes verortet.
Mithilfe von Anlockmethoden konnte bei der damals durchgeführten
zweiten Begehung ein Rufnachweis des Steinkauzes im Bereich der
zaunbegleitenden Gehölzstrukturen an der westlichen Zaunlinie des
damaligen Geländes der Maschinenbaufirma erfolgen. Im Zuge der Firmenerweiterungen / Investitionen zwischen 2007-2009 sind diese Grünstrukturen größtenteils durch Bebauung überformt worden.
Im Jahr 2009 erfolgte eine Erfassung von Brutvögeln und Amphibien
südwestlich von Hüls im Rahmen der 273. Änderung des
Flächennutzungsplans (Industriegebiet Inrath-Nord). Im Rahmen der 2009
durchgeführten Kartierungen konnten für den Untersuchungsraum der
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 733 keine Vorkommen von
planungsrelevanten Arten nachgewiesen werden. Jedoch wurden im
Bereich der südlich an die Ackerfläche anschließenden Brache zwei
Brutvogelarten nachgewiesen (Bluthänfling, Amsel). Des Weiteren wurden
in den Gehölzstrukturen im Bereich des Baggersees Heckenbraunelle,
Kohlmeise, Zaunkönig, Mönchsgrasmücke und Rabenkrähe nachgewiesen.
Im nördlichen Bereich des Untersuchungsraumes konnte die Dohle als
Nahrungsgast nachgewiesen werden. Die im Jahr 2009 durchgeführte
Kartierung konnte, im Gegensatz zu der bereits im Jahr 2006
durchgeführten Kartierung, kein Steinkauzvorkommen im Plangebiet mehr
nachweisen. Der Nachweis planungsrelevanter Arten erfolgte in einer
Entfernung von einem Kilometer und mehr (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn,
39
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Wiesenschafstelze, Steinkauz, Turmfalke, Wachtel) in den Acker- und
Feldbereichen angrenzend der Drügstraße sowie weiter in Richtung KrefeldHüls.
Die avifaunistische Kartierung aus dem Jahr 2010 trifft für das Plangebiet
ebenfalls keine Aussagen zu Vorkommen von planungsrelevanten Arten.
Dagegen wurden 2009 / 2010 Vorkommen dieser Arten in einem
räumlichen Zusammenhang festgestellt. Im Bereich der nordwestlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind Vorkommen von Feldlerche,
Kiebitz und Wiesenschafstelze kartiert worden.
Im Rahmen der 2013 bis 2015 durchgeführten Kartierungen für die
Artenschutzprüfung (Stufe I und II) für den Bebauungsplan Nr. 733 wurden
im Untersuchungsraum Vorkommen von planungsrelevanten Arten
(Kiebitz, Mäusebussard) festgestellt sowie inner- und außerhalb des
Plangebietes mehrere Exemplare des Feldhasen (Lepus europaeus)
gesichtet. Der Feldhase gehört nicht zu den planungsrelevanten Arten in
NRW.
Fledermäuse
Das Plangebiet hat auf Grund fehlender kompakter Baumstrukturen, der
intensiven monokulturellen Ackerbewirtschaftung sowie den bestehenden
Betriebsgebäuden (überwiegend Metallfassaden) eine untergeordnete
Funktion für die planungsrelevanten Fledermausarten. Die angrenzend zum
Plangebiet an den Baggerseen existenten markanten Baum- / Strauchreihen sind prägende Leitlinien für den Jagdflug sowie ein potenzielles
Quartiersangebot. Nachhaltige Beeinträchtigungen, welche ggf. Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG auslösen, sind für Fledermäuse nach
Einschätzung der Artenschutzuntersuchung (ISR, 2017a) nicht zu erwarten.
Amphibien / Reptilien
Bedingt durch die räumliche Lage potenzieller Lebensbereiche und
Wanderkorridore sowie der bestehenden intensiven landwirtschaftlichen
und industriellen Nutzung innerhalb des Plangebietes sind Vorkommen
von planungsrelevanten Amphibien / Reptilien innerhalb des Plangebietes
nach Einschätzung der Artenschutzuntersuchung (ISR, 2017a) nicht zu
erwarten.
Im Untersuchungsraum außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 733 sind hinsichtlich Amphibien / Reptilien die westlich des
Plangebietes liegenden Baggerseen relevant, die einen potenziellen
Lebensraum für wassergebundene Tierarten darstellen. Im Rahmen der
2009 durchgeführten Kartierung (Lederer, 2009) wurden im Bereich der
Seen drei Amphibien-Arten in wenigen Einzelexemplaren nachgewiesen
(Grasfrosch, Erdkröte, Teichmolch). Bei den festgestellten Arten handelt es
40
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
sich um Einzelindividuen von noch häufig und weit verbreiteten
Amphibienarten. Die beiden Abgrabungsgewässer haben nach Einschätzung des Gutachtens aus 2009 offensichtlich keine Bedeutung als
Laichgewässer für Amphibien (Gründe: u. a. steile Ufer, Gehölzbewuchs bis
zur Wasserlinie, teils Beschattung, wenige Flachufer, kaum Röhricht
entlang der Uferlinie, hoher Fischbesatz). Streng geschützte Amphibienarten oder FFH-Anhang-IV-Arten konnten nicht nachgewiesen werden; alle
festgestellten drei Arten sind nach dem BNatSchG besonders geschützte
Arten. Keine der drei Arten steht auf der Roten Liste NRW (LÖBF NRW 1998).
2.2
Schutzgut Boden
Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW ist der im Plangebiet
vorkommende Bodentyp die Gley-Parabraunerde, zum Teil ParabraunerdeGley (L4704_G-L341GA5). Dieser besteht aus lehmigem Schluff, zum Teil
schluffiger Lehm aus Löß. Die darunter liegende Schicht besteht aus
lehmigen Sand (kiesig) aus Terrassenablagerung. Der Boden ist als
besonders schutzwürdiger fruchtbarer Boden eingestuft. Die Schutzwürdigkeit bezieht sich vor allem auf die Regelungs- und Pufferfunktion
sowie die natürliche Bodenfruchtbarkeit.
Nachfolgend werden die verschiedenen Darstellungen in den Themenkarten der Stadtbodenkartierung Krefeld (GEOLOGISCHER DIENST NRW,
o. J.) beschrieben:
In der Karte der Bodenbewertungsklassen der Stadt Krefeld ist das
Plangebiet überwiegend als Klasse A gekennzeichnet. Diese Klasse
bezeichnet eine naturnahe Bodenbildung aus natürlichen Substraten.
Lediglich der Bereich des bereits im Bestand bebauten Bereichs ist als
Klasse C (anthropogen geprägte Bodenbildung) bewertet. Deshalb ist
dieser Bereich bei den nachfolgenden Beschreibungen zunächst
ausgeklammert. Die natürliche Ertragsfähigkeit wird im überwiegenden
Plangebiet mit einer Bodenzahl von 55 bis 75 als „hoch“ bewertet.
Lediglich im südlichen Bereich (Brachfläche; zur Zweiteilung des
Plangebiets siehe Abbildung 4) wird eine geringe Ertragsfähigkeit
dargestellt (Bodenzahl 18 bis 35). Diese Abgrenzung ist auch in der Karte
der „Empfindlichkeit des Bodens gegenüber anthropogenen Eingriffen“
dargestellt. Der Bereich der Brachfläche besitzt eine substratbedingte oder
verdichtungsbedingte
Trockenempfindlichkeit
bei
anthropogen
veränderten Böden. Der restliche Bereich des Untersuchungsraumes
besitzt eine erhöhte Erosionsanfälligkeit bei Bearbeiten, Befahren oder
Betreten in durchfeuchtetem Zustand. Die nutzbare Feldkapazität4 ist im
Die nutzbare Feldkapazität des effektiven Wurzelraumes (nFKWe) ist bei grundwasserfreien Böden
das wesentliche Maß für die pflanzenverfügbare Bodenwassermenge. Die nutzbare Feldkapazität ist
diejenige Wassermenge, die der Boden in seinen Mittel- und Feinporen gegen die Schwerkraft
zurückhalten und speichern kann.
4
41
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
nördlichen Bereich als „mittel“ (90 – 140 nFKWe [mm]) eingestuft, im
südlichen Teil (Brachfläche) hingegen als „gering“.
Der baulich noch nicht in Anspruch genommene Bereich des Plangebietes
(= Ackerflächen und Brachfläche) ist in der Karte der besonderen
Schutzwürdigkeit des Bodens als Boden mit besonderer Bedeutung für die
Grundwasserneubildung im städtischen Bereich bewertet.
Abb. 4: Karte der Empfindlichkeit des Bodens aus der Stadtbodenkartierung Krefeld
(Quelle: GEOLOGISCHER DIENST NRW, o. J.)
Das Untersuchungsgebiet liegt in der Erdbebenzone 1, als Untergrundklasse wird die Klasse T in Ansatz gebracht. Der Baugrund ist in die
Baugrundklasse C einzuordnen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wurde ein orientierendes Gutachten zur Baugrundsituation inklusive
abfalltechnischer Deklaration des Bodenaushubs erstellt (ALTHOFF &
LANG, 2014). Zur Analyse des Bodens wurden Rammkernsondierungen
bzw. Rammsondierungen durchgeführt. Der Boden wird auf Grundlage der
durchgeführten Untersuchungen in vier Schichten unterteilt.
Schicht
01
02
ca. Tiefe unter
jeweiliger GOK
0,00 bis
-0,10; -0,50
0,00 bis
-0,50
Zusammensetzung (Bohrgutansprache)
Mutterboden /
Ackerboden:
Schluff,
tonig,
feinsandig, teilweise schwach feinkiesig, teilweise
Wurzeln
und
Pflanzenreste,
dunkelbraun,
erdfeuchte Bereiche mit weicher Konsistenz,
trockene Bereiche mit lockerem Bohrgut, humose
Bestandteile.
Auffüllung – nur lokal im Bereich um RKS 02
erbohrt: Sand und Kies, stark schluffig,
Fremdbestandteile (Ziegelbruch), dunkelgrau bis
42
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
03
VII. Umweltbericht
0,10; -0,50 bis
- 1,00 -2,20
grau, Bohrgut locker (partiell steife Konsistenz),
erdfeucht bis trocken.
Anstehendes – teilweise als Schichtlücke: Schluff
und Fein- bis Mittelsand, teilweise tonig,
rötlichbraun bis hellbraun / hellgrau, bindige
Bereiche mit weicher bis steifer Konsistenz, rollige
Bereiche mit lockerem Bohrgut, erdfeucht bis
feucht.
04
-1,00 -2,20 bis
Anstehendes: Sand, teilweise kiesig, partiell sehr
-2,20; -5,00
schwach schluffig, hellbraun, Bohrgut locker,
(Endteufen)
erdfeucht bis feucht.
Tab. 4: Zusammensetzung des Untergrundes gemäß vorliegendem Bodengutachten
(Quelle: ALTHOFF & LANG, 2014, S.7)
Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen sind alle vier Schichten
aushubrelevant und fallen in potenziell größeren Mengen an. Das
Gutachten weist ausdrücklich darauf hin, dass das Aushubmaterial der
Bodenschichten 1 bis 3 in sackungsempfindlichen Bereichen (beispielsweise als Bauraumverfüllung) nicht verwendet werden sollte. Der
Bodenaushub der vierten Schicht hingegen kann, in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Kiesanteil, zum Wiedereinbau in sackungsempfindlichen
Bereichen verwendet werden. Des Weiteren erfolgte im Rahmen des
Gutachtens eine abfalltechnische Bewertung des Bodens. Es wurden keine
Werte vorgefunden, welche eine Deponierung des Materials erforderlich
machen.
Für das Baugrund-Gutachten (Althoff & Lange, 2014) wurden die bodenkundlichen Parameter im Plangebiet geprüft. Dabei wurden u. a. zwei von
acht Rammkernsondierungen (RKS1, RKS2) im als „Altablagerung“
deklarierten Bereich im südlichen Plangebietsteil angrenzend zum THWGelände (vgl. Abbildung 5) abgeteuft. Anhand des Rammkernprofils RKS2
(südliches Plangebiet, Ecke THW-Gelände, Feldweg) konnte zwischen
Geländeoberkante und -0,50 m unter Geländeoberkante ein geringer
anthropogener Auffüllungshorizont aus Sand, Kies und Fremdbestandteilen (Ziegelbruch) ermittelt werden. Ansonsten wurden nur
anstehende Böden mit z. T. einem Pflughorizont im Plangebiet festgestellt.
Aufgrund der intensiven Nutzung, den anthropogenen Überformungen
sowie der nicht standortgerechten Nutzung (landwirtschaftliche Nutzung
auf stark erosionsgefährdeten Flächen) sind die Böden im Plangebiet nicht
mehr in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit anzutreffen. Grundsätzlich
kann es bei einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zu einer
Verdichtung des Bodens durch den Einsatz schwerer Landmaschinen (sog.
Pflughorizont) sowie durch Düngerauftrag zu einer Boden- und
Grundwasser-Eutrophierung kommen. Die im Plangebiet befindlichen
Böden sind somit nach den Betrachtungen des Landschaftspflegerischen
43
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Fachbeitrags zum Bebauungsplan (ISR, 2017b, S. 13 u. a.) als gestörte
Böden zu bewerten.
Altlasten:
In der Grundlagenkarte „Altstandorte & Altablagerungen, Emittenten“ zur
digitalen Bodenbelastungskarte Krefeld (IFUA PROJEKT-GMBH, 2006) ist
gemäß Kataster der Stadt Krefeld eine Teilfläche im südlichen Plangebiet
als Altablagerung gekennzeichnet. Das östlich und südöstlich
angrenzende
Gelände
der
bestehenden
Industrieunternehmen
(Maschinenbau und Gießerei) ist als Altstandort gekennzeichnet.
Abb. 5: Ausschnitt aus der digitalen Bodenbelastungskarte Krefeld (Außenbereich) –
Anlage 5 (Quelle: IFUA Projekt-GmbH, 2006)
2.3
Schutzgut Wasser
Niederschlagswasser und Grundwasser
Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden
landwirtschaftlichen Flächen. Das auf den bereits befestigten Betriebsflächen innerhalb des Geltungsbereiches Nr. 733 anfallende Niederschlagswasser wird in das städtische Kanalnetz in der Siempelkampstraße
eingeleitet. Insgesamt ist das Plangebiet in der Karte der besonderen
Schutzwürdigkeit des Bodens der Stadtbodenkartierung (GEOLOGISCHER
DIENST, o. J.) als Bereich mit besonderer Bedeutung für die Grundwasserneubildung dargestellt. Die Wasserinfiltration ist dabei stark von der Form
der Bodenbearbeitung abhängig. Grundsätzlich kann es bei einer
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zu einer Verdichtung des Bodens
(Einsatz schwerer landwirtschaftlicher Maschinen) sowie einer
Eutrophierung durch erhöhte Dünger- / Nährstoffeinträge ins Grundwasser
kommen.
Der maximale Grundwasserstand wird mit ca. 33,28 m über NN, der
niedrigste mit ca. 31,25 m über NN angegeben. Der Grundwasserflurabstand wird mit ca. 4,33 m angegeben (Messstelle Drügstraße, Klein
44
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schmitterhof) (Quelle: Althoff & Lang, 2014 auf Basis von Angaben des
Landesumweltministeriums NRW).
Wasserschutzgebiete
In südlicher und westlicher Richtung befindet sich unmittelbar an das
Plangebiet angrenzend die Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld. Die Schutzzone III definiert die „Weitere
Zone“. Die Fließzeit des Grundwassers vom äußeren Rand der Schutzzone
bis zur Fassung soll dabei mindestens 500 Tage dauern. Die Schutzzone III
soll vor allem vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren
Verschmutzungen, besonders vor radioaktiven und chemischen Einflüssen
schützen.
Oberflächengewässer
Unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich zwei
aufgelassene, eingezäunte Baggerseen, welche z. T. mit steilen Uferkanten
in Gelände einschneiden. Die Wasserspiegel der Seen sind gemäß
Darstellungen im Topografischen Informationsmanagement NRW (TIMOnline NRW) mit 32,0 bzw. 32,1 m über NN angegeben.
2.4
Schutzgut Luft und Klima
Klima:
In der synthetischen Klimafunktionskarte zur gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus 2003 (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) ist das
Plangebiet überwiegend als Freiland-Klimatop eingestuft, der Bereich der
Bestandsbebauung als Gewerbe- / Industrie-Klimatop. Das FreilandKlimatop ist ein landwirtschaftlich geprägtes Klimatop mit überwiegend
unversiegelten Oberflächen. Es herrschen gute Austauschverhältnisse
aufgrund einer geringen Rauigkeit. Des Weiteren liegt ein niedriges
Temperaturniveau vor und es kann zu einer Produktion von Kaltluft
kommen. Das Freiland-Klimatop wird aufgrund seiner Größe als für das
Stadtklima von Krefeld prägend eingestuft.
Das östlich und südöstlich angrenzende bestehende Firmengelände
(Gewerbe- / Industrie-Klimatop) besitzt insgesamt schlechte klimatische
Rahmenbedingungen. In diesem Bereich herrscht ein hoher Anteil
versiegelter Flächen mit wenig Vegetation, Emissionsquellen und eine
deutliche Überwärmung gegenüber der benachbarten Umgebung. Die
westlich angrenzenden Baggerseen sind als Gewässer-Klimatop
gekennzeichnet. Der klimatische Einfluss beschränkt sich dabei zumeist
auf die Wasserfläche selbst sowie die angrenzenden Uferbereiche.
Besondere klimatische Funktionen (Kaltluftproduktionsgebiet, Kaltluftsammelgebiet, Ventilationsbahn) werden dem Plangebiet und dem übrigen
45
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Untersuchungsraum in der synthetischen Klimafunktionskarte nicht
zugeordnet.
In der Planungshinweiskarte zur gesamtstädtischen Klimaanalyse der
Stadt Krefeld ist das Plangebiet als „Allgemeiner Ausgleichsraum“
dargestellt. Diese sind als Freiflächen des Umlands mit Frisch- oder
Kaltluftbildung von mittlerer bis geringer Relevanz für die Ungunsträume
aufgrund ihrer Ausdehnung oder Lage zum Stadtgebiet beschrieben. Die
Planungshinweiskarte sieht einen Erhalt dieser Flächen als günstig an,
eine maßvolle Erweiterung von Bauflächen ist jedoch möglich.
Im Rahmen der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld wurde
für das Plangebiet bzw. die nördlich und nordwestlich angrenzenden
Bereiche (Klimastation K6 – Hüls Südwest) eine Hauptwindrichtung
Südwest-Westsüdwest mit einer Südsüdost-Komponente nachgewiesen
(vgl. UNIVERSITÄT ESSEN, 2003, S. 35).
Luft:
Die synthetische Klimafunktionskarte trifft keine Darstellungen im Bereich
der lufthygienischen Funktionen für den Untersuchungsraum. Die
lufthygienische Situation im Untersuchungsraum wird durch die
angrenzenden Industriebetriebe sowie Verkehrsstrukturen bestimmt. Im
Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld ist die an das Plangebiet benachbarte
Gießerei im Jahr 2004 mit einer jährlichen Emission von 30.809 kg PM10
(Feinstaub) im Jahr 2004 vermerkt und liegt damit auf Platz 4 der Betreiber
von Feinstaub emittierenden Anlagen in der Industrie in Krefeld.
Im Rahmen eines Fachgutachtens zu den Luftschadstoffimmissionen für
die Erweiterungsplanung der Maschinenbaufirma (SIMUPLAN, 2016)
wurden auch Ausbreitungsberechnungen für den „Prognosenullfall“ (=
ohne Umsetzung des Bebauungsplanes) für Stickstoffdioxid-Immissionen
(NO2) und die Feinstaub-Immissionen (PM10 und PM2,5) durchgeführt. Da
die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich,
wie z. B. Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Benzol
zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund bereits ergriffener Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchstbelasteten „Hot Spots“ deutlich unterhalb
gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte liegen, wurden diese
Schadstoffe in der Untersuchung nicht weiter betrachtet.
Für den Prognosenullfall konstatiert das Fachgutachten eine Vorbelastung
der Umgebung des Plangebietes mit den untersuchten Luftschadstoffen,
die zulässigen Grenzwerte (NO2) bzw. die Zahl der zulässigen
Überschreitungstage sowie die maximal zulässigen Jahresmittelwerte
(PM10 und PM2,5) werden jedoch deutlich unterschritten bzw. sicher
eingehalten.
46
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
2.5
VII. Umweltbericht
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild
Das Landschaftsbild im Untersuchungsraum lässt sich in unterschiedliche
Einheiten gliedern. Der offene Landschaftsraum der Ackerflächen
ermöglicht in Richtung Norden bzw. Nordwesten einen Blick in die freie
Landschaft. Dieser Raum wird im Westen durch die dichte Ufervegetation
des Baggersees begrenzt. Das Landschaftsbild wird im Osten und
Südosten stark durch die angrenzende Industrie geprägt. Fehlende
Vegetation bedingt einen „freien“ Blick auf die Gebäude des bestehenden
Firmengeländes. Dies führt zu einem Bruch des Landschaftsbildes und zu
einer Verringerung der Erlebbarkeit. Hinweisschilder wie „Firmengrundstück – betreten verboten“ und „Kontrollbereich radioaktiv“ führen zu
einer verminderten Aufenthaltsfunktion. Dieser Eindruck wird durch die
vorhandene Umzäunung des bestehenden Firmengeländes zusätzlich
unterstützt. Dem Landschaftsbild kann aufgrund der anthropogenen
Einflüsse der umliegenden Nutzungen insgesamt keine hohe Wertigkeit
zugeordnet werden.
2.6
Schutzgut Menschen
Für das Schutzgut Mensch sind insbesondere Geruchs-, Lärm- und
Lichtimmissionen sowie Wohn- und Wohnumfeldfunktionen und das
potenzielle Unfallrisiko von Bedeutung.
Die Situation im Plangebiet bzgl. der Geruchs-, Lärm- und Lichtimmissionen wird im Bestand auf Basis der während der Kartierungen
wahrgenommenen Eindrücke bzw. dem Verkehrsgutachten als mäßig
vorbelastet eingestuft, durch die im bzw. im Umfeld des Plangebietes
bestehenden gewerblich-industriellen Nutzungen sowie die tangierenden
Verkehrsstrukturen wirken bereits heute Immissionen auf das Plangebiet
sowie auf die umliegenden Landschafts- und Siedlungsstrukturen ein.
2.6.1 Lärmemissionen / -immissionen
Lärmimmissionen sind im Untersuchungsraum aufgrund der angrenzenden
Gewerbe- und Industriebetriebe, der Verkehrsstrukturen der Venloer Straße
(B 9 / B 509), der Siempelkampstraße (K 11) und der Hülser Straße sowie
aufgrund der rund 200 m östlich des Plangebietes verlaufenden
Güterbahntrasse zu erwarten. Detaillierte Angaben zur Immissionsbelastung im Plangebiet bzw. dessen Umfeld aus gewerblich-industriellen
Nutzungen liegen nicht vor5.
5 Im Rahmen der 1. Stufe der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung waren nach den gesetzlichen
Vorgaben die gewerblichen bzw. industriellen Lärmquellen nur in Ballungsräumen mit mehr als
250.000 Einwohnern zu berücksichtigen. Da die Stadt Krefeld diese Einwohnerzahl nicht aufwies,
wurden diese Lärmquellen in der 1. Stufe im Krefelder Stadtgebiet entsprechend nicht
aufgenommen. Da in der Grundlagenermittlung für die Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld
aus 2006 bereits von einer bis zur Drügstraße und Venloer Straße ausgedehnten Industrienutzung
in Inrath-Nord ausgegangen wird, enthält auch diese Quelle nur bedingt nutzbare Angaben zur
47
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schützenswerte Wohnnutzungen im (näheren) Umfeld des Plangebietes
befinden sich im Bereich Siempelkampstraße, Dieselstraße, zwischen der
Schluff-Trasse und der Hülser Straße sowie entlang der Drügstraße
(Wohnen in (ehem.) landwirtschaftlichen Hoflagen im Außenbereich).
Verkehrslärm
Im Rahmen des Schallschutzgutachtens (ABD, 2014) wurden auf Grundlage der Verkehrserhebung aus 2012 (vgl. BSV, 2013) für die derzeitige
Situation die in Tabelle 3 aufgeführten Emissionswerte entlang bestimmter
Straßenabschnitte im Umfeld des Plangebietes ermittelt (berechnet nach
RLS 90).
Straßenabschnitt
Venloer Straße
stadtauswärts Richtung Nordwesten
Siempelkampstraße
zw. Venloer Straße und Mevissenstraße
Siempelkampstraße
zw. Mevissenstraße und Niedieckstraße
Siempelkampstraße
zw. Niedieckstraße und Hülser Straße
Flünnertzdyk
ab Hülser Straße Richtung Nordost
Hülser Straße
ab Siempelkampstraße stadtauswärts
Hülser Straße
ab Siempelkampstraße stadteinwärts
Niedieckstraße
ab Siempelkampstraße stadteinwärts
Mevissenstraße
ab Siempelkampstraße stadtauswärts
Emissionswert in dB(A)
Mittelungspegel Lm (25)
Emissionspegel Lm,E
Tag
Nacht
Tag
Nacht
68,0
59,2
62,6
53,9
66,8
58,9
61,8
53,2
65,1
57,0
60,2
51,6
65,6
57,6
60,5
52,0
64,7
56,8
59,5
51,0
65,9
56,3
60,9
50,4
66,3
56,7
61,3
50,7
57,6
49,5
52,3
43,4
65,4
57,0
60,6
51,2
Tab. 3: Emissionswerte der im Bestand zu berücksichtigenden Kfz-Anteile auf Grundlage
der RLS 90 (Lm(25) = Mittelungspegel, Lm,E = Emissionspegel) (Quelle: ABD, 2014)
Diese Emissionswerte führen an den maßgeblichen Immissionsorten im
Bereich Siempelkampstraße zu den in Tabelle 4 aufgeführten Verkehrslärmbelastungen im Bestand (zur Verortung und immissionsschutzrechtlichen Gebietseinstufung der Immissionsorte siehe unten stehende
Auflistung).
Beschreibung der derzeitigen gewerblich-industriellen Lärmbelastung im Plangebiet Nr. 733 und
dessen Umfeld.
48
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Beurteilungspegel Lr,A in dB(A)
Tag (6 – 22 Uhr)
Nacht (22 – 6 Uhr)
ImmissionsImmissionsLr,A
Lr,A
grenzwert in dB(A)
grenzwert in dB(A)
IO 3 (MI)
63,8
55,2
64
54
IO 4 (MI)
62,9
54,2
IO 5 (WA)
64,1
55,6
IO 6 (WR)
59
65,5
49
57,0
IO 7 (WA)
57,6
49,0
Tab. 4: Berechnungsergebnisse / Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV.
Markierte Werte weisen auf eine Überschreitung der Grenzwerte hin.
(Quelle: ABD, 2014)
Immissionsort
Immissionsort 3 (IO 3): Siempelkampstraße 30 (MI)
Immissionsort 4 (IO 4): Siempelkampstraße 74 (MI)
Immissionsort 5 (IO 5): Dieselstraße 30 (WA)
Immissionsort 6 (IO 6): Siempelkampstraße 150 (WR)
Immissionsort 7 (IO 7): Siempelkampstraße 161 (Backeshof) (WA)
Im Bestand werden an den fünf Immissionsorten entlang der Siempelkampstraße die Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm nach der
16. BImSchV bereits voll ausgeschöpft (IO 7 nachts) bzw. bereits (zum Teil
deutlich) überschritten (IO 3 und IO 4 nachts sowie IO 5 und IO 6 tags und
nachts). In Abbildung 6 ist die ermittelte Verkehrslärmbelastung im
Bestand entlang der nahegelegenen Straßenabschnitte für den
Tageszeitraum flächenhaft dargestellt.
Abb. 6: Flächenhafte Darstellung der Verkehrslärmbelastung mit den 2012 im Bestand
ermittelten Verkehrsmengen (Quelle: ABD, 2014)
49
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
2.6.2 Lichtemissionen / -immissionen
Lichtimmissionen sind im Plangebiet vornehmlich durch die angrenzend
bestehenden Gewerbe- und Industriebetriebe (24-Stunden-Betrieb der
Maschinenbaufirma und der Gießerei, Außenbeleuchtung, Kranbahnen)
sowie den umgebenden Verkehrsstrukturen zu erwarten. Im Bereich des
Hundesportvereins
(Lichtmastanlage)
sowie
des
angrenzenden
Vereinsheims können weitere Lichtemissionen entstehen. Die
vorhandenen Lichtemissionen sind im Bereich der Industrieanlagen von
mittlerem Ausmaß, ansonsten eher als gering zu bewerten.
2.6.3 Geruchsemissionen / -immissionen
Geruchsimmissionen sind im Plangebiet aufgrund der Landwirtschaft
sowie der angrenzenden Industrie möglich, jedoch als temporäre bzw.
Kurzzeitbelastungen einzustufen.
2.6.4 Wohn- und Wohnumfeldfunktionen
Die Feldwege im Plangebiet werden von Naherholungssuchenden bzw.
Spaziergängern, oftmals auch für den Hundeauslauf aufgesucht. Der im
Westen angrenzende Landschaftsraum des Landschaftsschutzgebietes
Benrad dient allgemein als siedlungsnaher Erholungsraum.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Wohngebäude. Ein Verlust
von Wohnungen kann daher ausgeschlossen werden.
2.6.5 Störfallschutz
Ein Teil des nordöstlichen Plangebietes liegt nach aktuellen Angaben des
„Informationssystems Kartographische Abbildung von Betriebsbereichen
und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS)“ im Achtungsabstand
eines Betriebsbereiches nach der Störfall-Verordnung (Siempelkamp
Gießerei). Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser
Achtungsabstand von rund 200 m zurzeit eine „Pauschalbetrachtung“ rund
um das Betriebsgelände der Gießerei darstellt und keine Einzelfallbetrachtung der konkreten Lage des Störfall-Betriebsbereiches auf dem
Gelände.
2.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Am westlichen Rand des Bebauungsplangebietes verläuft ein Abschnitt der
historischen „Krefelder Landwehr“. Anders als bei anderen Abschnitten der
Landwehr im Stadtgebiet (z. B. im Forstwald) ist der Teilabschnitt innerhalb
des Bebauungsplanes Nr. 733 nicht als Bodendenkmal in die Denkmalliste
der Stadt Krefeld eingetragen.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Plangebiet weisen aufgrund
ihrer hohen Wertigkeit als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage eine
50
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
besondere Bedeutung auf. Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich
über diese vorgenannten Punkte hinaus keine Kulturgüter oder sonstigen
Sachgüter im Untersuchungsraum.
Deutlich nordwestlich des Plangebietes, im Bereich der Drügstraße /
Bränkesweg wurden im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes verschiedene archäologische Sondierungen durchgeführt. Eine der
in diesem Zusammenhang intensiver untersuchten Stellen lag im Bereich
der
Drügstraße.
Dort
wurden
Überreste
der
ehemaligen
spätmittelalterlichen Landwehr nachgewiesen. Der Bereich liegt jedoch in
deutlicher Entfernung zum Plangebiet.
2.8
Zusammenfassende Bewertung der Belange des Umweltschutzes unter
Berücksichtigung bestehender Wechselwirkungen
Die im Plangebiet überwiegend vorkommende intensive landwirtschaftliche Nutzung (Ackerflächen) steht in unmittelbarer Wechselwirkung
mit vielen Schutzgütern und ist verantwortlich für deren Ausprägung.
Die landwirtschaftlichen Flächen des Plangebietes stellen sich allesamt als
intensiv genutzte Ackerflächen dar, welche unmittelbar bis an die
anschließenden Zaun- und Wegebereiche bewirtschaftet werden.
Ausgeprägte Ackerraine / Blühstreifen sind daher im Plangebiet nicht
vorzufinden. Die Pflanzenvielfalt ist als gering einzustufen.
Im Bestand wirken bereits eine Vielzahl audio-visueller Störimpulse auf
das Plangebiet ein. Vor allem durch freilaufende Hunde kann eine erhöhte
Scheu- und Meidewirkung bei störungsempfindlichen Arten ausgelöst
werden bzw. ein Gefährdungspotenzial für bodengebundene Arten
entstehen. Auch von der Hundesportanlage und dem bestehenden
Betriebsgelände können weitere – zum Teil intensive – Störimpulse auf
das Plangebiet einwirken.
Im Rahmen der in 2013 bis 2015 durchgeführten Artenschutz-Kartierungen
konnten Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet
festgestellt werden. Es handelt sich dabei um die Greifvogelart
Mäusebussard sowie dem Kiebitz, einem Vertreter der Offenlandarten. Für
den Mäusebussard zeichnet sich aufgrund seines guten Erhaltungszustandes (häufigste Greifvogelart in NRW) kein Konfliktpotenzial ab.
Der Boden im Plangebiet ist größtenteils nicht versiegelt und wird nach
Angaben des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdiger,
fruchtbarer Boden eingestuft. Die Schutzwürdigkeit bezieht sich vor allem
auf die Regelungs- und Pufferfunktion sowie die natürliche
Bodenfruchtbarkeit. Die Böden im Plangebiet haben eine besondere
Bedeutung für die Grundwasserneubildung im städtischen Bereich. Eine
51
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
kleine Teilfläche im Plangebiet ist als Altablagerung gekennzeichnet. Das
östlich und südöstlich angrenzende Gelände der Maschinenbaufirma und
der angrenzenden Gießerei ist als Altstandort gekennzeichnet. Die Böden
im Plangebiet sind aufgrund der intensiven und langjährigen
landwirtschaftlichen Nutzung als „gestörte Böden“ zu bewerten.
Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden
landwirtschaftlichen Flächen. Das auf den bereits befestigten
Betriebsflächen anfallende Niederschlagswasser wird in das städtische
Kanalnetz in der Siempelkampstraße eingeleitet. Das Plangebiet hat eine
besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Dauerhafte oder
temporäre Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich jedoch
zwei Baggerseen, welche im Biotopkataster des LANUV als „Kiesgruben bei
Inrath“ (BK-4605-0015) registriert sind. Es handelt sich dabei nicht um ein
nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW geschütztes Biotop. In
südlicher und westlicher Richtung befindet sich unmittelbar an das
Plangebiet angrenzend die Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld.
Die klimatischen Rahmenbedingungen im Plangebiet sind aufgrund des
geringen Versiegelungsgrades (Acker) insgesamt als günstig einzustufen
(Kaltluftproduktionsgebiet, Allgemeiner klimatischer Ausgleichsraum).
Besondere klimatische Funktionen weist das Plangebiet nicht auf.
Potenzielle lufthygienische Belastungen sind in Abhängigkeit der
Windrichtungen auf die umliegenden Industriebetriebe sowie die
landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen. Die zulässigen Grenzwerte für
bestimmte Luftschadstoffe (NO2) bzw. die Zahl der zulässigen
Überschreitungstage sowie die maximal zulässigen Jahresmittelwerte für
bestimmte Luftschadstoffe (PM10 und PM2,5) werden im Bestand jedoch
deutlich unterschritten bzw. sicher eingehalten.
Das Landschaftsbild weist aufgrund der anthropogenen Einflüsse keine
hohe Wertigkeit auf.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Plangebiet weisen aufgrund
ihrer hohen Wertigkeit als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage eine
besondere Bedeutung als sonstiges Sachgut auf, als besonderes Kulturgut
ist der Verlauf der „Krefelder Landwehr“ im westlichen Randbereich des
Plangebietes zu nennen.
Der südöstliche Bereich des Untersuchungsraumes (Bestandsbebauung
des Maschinenbauunternehmens) unterscheidet sich hinsichtlich der
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser und
Luft / Klima deutlich von den oben beschriebenen Merkmalen. Aufgrund
52
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
des hohen Versiegelungsgrades und der bereits vorhandenen Bebauung
ist dieser Bereich bereits im Bestand stark vorbelastet bzw. vorgeprägt.
3.
Auswirkungsprognose bei Durchführung und Nicht-Durchführung der
Planung
3.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer Überplanung der
vorhandenen Acker- / Offenlandstrukturen des Plangebietes. Die landwirtschaftlichen Flächen sowie die südlich an die Ackerfläche angrenzende
Brachfläche werden überwiegend in Industriebauflächen (GI1/GI2)
umgewandelt. Aufgrund der festgesetzten GRZ von 0,8 ist in diesen
Bereichen folglich eine Überbauung durch bauliche Anlagen von maximal
80 % der relevanten Grundstücksflächen möglich. Hierdurch wird die
geringe Arten- und Strukturvielfalt im Plangebiet weiter reduziert.
Die Planung sieht neben den Bauflächen die Etablierung neuer
Grünstrukturen im Plangebiet vor, welche neuen Lebensraum für Tiere
bieten können. Im Südwesten des Plangebietes wird in Abgrenzung zu den
beiden Kiesgruben sowie dem Landschaftsschutzgebiet eine öffentliche
Grünfläche ausgewiesen, in der wegebegleitend Extensivwiesenflächen
geplant sind. Zudem werden in den Bauflächen mehrere Pflanzgebotsflächen (P1, P2 und P3; Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) festgesetzt.
Hier ist neben kompakten Abpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern
auch eine große Extensivwiese geplant, die in Teilen als wechselfeuchte
Versickerungsmulde ausgebildet werden soll. Im Kontext der beiden
angrenzenden Baggerseen können so hochwertige Biotopstrukturen
geschaffen werden, die als neuer Lebens- und Rückzugsraum für Tiere
fungieren können.
Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG
entgegen zu wirken, wurden in einer Abschätzung von Vorkommen und
Betroffenheit, mit Hilfe der Auswertungen der Informationssysteme des
LANUV die Artengruppen genauer untersucht. In der vorliegenden
Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) sind nach der Auswertung der
Naturschutzfachinformationssysteme, dem Abgleich der vorherrschenden
Lebensraumtypen und Kartierungen vor Ort und unter Berücksichtigung
von Vermeidungsmaßnahmen (Zeitfenster für Rodungsarbeiten, Zeitfenster
für die Baufeldräumung) zum derzeitigen Kenntnisstand keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten.
Durch die 2013 bis 2015 durchgeführten Freilandkartierungen konnte in
gebührenden Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der
53
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Planung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten
zerstört werden. Durch die Inanspruchnahme von potenziellen Nahrungshabitaten ist keine Verschlechterung zu erwarten, da adäquate Ausweichlebensräume und Nahrungshabitate im räumlichen und funktionalen
Zusammenhang bestehen. Hier sind primär die höherwertigen
Biotopflächen im Bereich der Baggerseen sowie deren umspannende
Gehölzstrukturen zu nennen.
Durch die Artenschutzprüfung konnten im Untersuchungszeitraum
Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet festgestellt
werden. Es konnten lediglich Nahrungshabitate, jedoch keine
Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten potenzieller planungsrelevanter
Arten im Plangebiet nachgewiesen werden.
Grundsätzlich können Einzelvorkommen von streng und besonders
geschützten bzw. planungsrelevanten Arten (z. B. im Rahmen der
Nahrungssuche, Einflüge während der Balz) trotz Plangebietskartierung nie
in Gänze ausgeschlossen werden. Auch sind potenzielle Lebensstätten
einzelner Individuen, die unter die planungsrelevanten Arten fallen,
durchaus möglich. Durch die vorgenommene artenschutzrechtliche
Betrachtung konnte jedoch ausgeschlossen werden, dass in erheblicher
bzw. populationsrelevanter Weise in Lebensstätten planungsrelevanter
Arten eingegriffen wird, deren Erhaltungszustand als ungünstig (oder
schlechter) bezeichnet wird.
Anhand der Kartierungsergebnisse konnten bestehende Vorbelastungen /
Beeinträchtigungen festgestellt werden, die mitunter bereits Einflüsse auf
das lokale Arteninventar haben können:
geringe Arten- und Strukturvielfalt der intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen
keine Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes
keine bis allenfalls sehr geringe Ackerrandstrukturen (Ackerrain / Blühstreifen)
hohes Störpotenzial durch Fußgänger / freilaufende Hunde
bestehende Lärm- / Licht- und Bewegungskulisse durch den
angrenzenden Betrieb
Dementsprechend konnte anhand der Vorprüfung ein
potenzielles Arteninventar im Plangebiet ausgemacht werden.
geringes
In den unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gehölzstrukturen
konnten mittels Sichtprüfung keine Nistplätze planungsrelevanter
Vogelarten ausfindig gemacht werden. Neben Sichtungen der planungsrelevanten Vogelarten Mäusebussard und Rotmilan konnten im Rahmen
der 2013 durchgeführten Kartierungen zwei Exemplare der planungsrelevanten Vogelart Kiebitz innerhalb des Plangebietes nachgewiesen
54
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
werden. Ein potenzieller Brutverdacht konnte trotz intensiver
Beobachtungen der Acker(rand)flächen nicht bestätigt werden. Von daher
kann in Bezug auf den Kiebitz gegenwärtig nur von einer Nutzung des
Plangebietes als Nahrungshabitat ausgegangen werden. Im Jahr 2014 und
2015 konnten keine Kiebitz-Sichtungen auf Ackerflächen im Plangebiet
dokumentiert werden. Bezogen auf das Plangebiet können Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden. Bei Umsetzung der im Flächennutzungsplan im
Bereich Hüls / Inrath geplanten Flächeninanspruchnahmen (dies meint das
über das Plangebiet 733 hinausgehende Industriegebiet Inrath-Nord bis
Höhe Drügstraße, das Gewerbegebiet „Den Ham“ und das Wohnbaugebiet
„Hüls-Südwest“) sieht die Untere Naturschutzbehörde jedoch eine
kumulative Beeinträchtigung u. a. der Lebensräume für Feldvögel und
damit auch für den Kiebitz. Um bereits vorsorgend diese Beeinträchtigung
zu mildern, schließt die Stadt für im Bereich nordwestlich des Plangebietes
gelegene Landwirtschaftsflächen Bewirtschaftungsverträge mit den
Landwirten ab, um dort Maßnahmen umzusetzen (u. a. die Anlage von
Blühstreifen), die sich voraussichtlich positiv auf den Kiebitz auswirken.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die kumulativen Auswirkungen der
Planungen im Bereich Hüls / Inrath im Hinblick auf den Kiebitz sind durch
die Stadt Krefeld im Blick zu behalten.
Die für Amphibien grundsätzlich relevanten Baggerseen westlich des
Plangebietes einschließlich der sie umspannenden Uferbereiche bleiben
auch nach einer Planumsetzung erhalten. Da auf den als Industriegebiet
überplanten Flächen des Plangebietes nach Einschätzung der Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung
und dem bereits industriell genutzten Randbereich sowie bedingt durch
die räumliche Lage potenzieller Lebensbereiche und Wanderkorridore mit
dem Vorkommen planungsrelevanter Amphibien nicht zu rechnen ist, sind
erhebliche Auswirkungen der Planung auf diese Tierarten nicht zu
erwarten.
Insgesamt kann für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
festgehalten werden, dass vor dem Hintergrund des zurzeit sehr geringen
Pflanzenbestandes im Plangebiet die geplanten Pflanzmaßnahmen einen
positiven Effekt auf die Pflanzenvielfalt im Plangebiet haben werden.
Durch Umsetzung der Planung gehen Flächen verloren, die zwar einen
potenziellen Lebensraum für Offenlandarten (sowohl planungsrelevant als
auch nicht planungsrelevant) darstellen, aufgrund diverser Störfaktoren
aber nur eingeschränkt als Lebensraum geeignet sind. Diese Beseitigung
von Lebensräumen für Offenlandarten ist als negativer Effekt der
Planumsetzung zu bewerten – unter Berücksichtigung der bereits
bestehenden Einschränkungen von mittlerer Erheblichkeit. Im Gegenzug
bieten die geplanten Pflanzmaßnahmen jedoch neue Lebensräume für
55
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
bestimmte (andere) Tierarten. Die Störwirkung von hoch bebauten und
industriell genutzten Flächen auf die benachbarten Freiflächen schiebt sich
weiter nach Nordwesten in den bisherigen Freiraum.
Bei Nichtdurchführung der Planung würden vorrangig die arten- und
strukturarmen Intensivackerflächen und das damit verbundene geringe
Arteninventar im Plangebiet verbleiben. Grundsätzlich können die
Ackerflächen zwar einen potenziellen Lebensraum für stark gefährdete
Offenlandarten (Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche, etc.) darstellen, durch die im
Rahmen der Artenschutzprüfung dokumentierten Störeinwirkungen auf das
Plangebiet sind solche Vorkommen jedoch unwahrscheinlich.
3.2
Schutzgut Boden
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer signifikanten
Neuversiegelung im Untersuchungsraum. Die bestehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen werden im Bebauungsplan Nr. 733
überwiegend als Industriegebiet mit einer zulässigen Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,8 festgesetzt. Eine Planumsetzung führt zu einer Veränderung
der natürlichen Bodenfunktionen.
Die Nutzungsfunktion für die Landwirtschaft wird durch die geplante
Nutzung als Industriegebiet vollständig aufgehoben. Die Lebensraumfunktion für Tiere sowie die Regelungsfunktion für den Naturhaushalt
werden deutlich eingeschränkt.
Der nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW als besonders
schutzwürdig und fruchtbar eingestufte Boden wird in weiten Teilen mit
Bebauung überplant. Der im Westen des Plangebiets verlaufende Feldweg
wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Als Abgrenzung zwischen
dieser Grünfläche und der Baugrenze des Industriegebietes wird eine
Anpflanzungsfläche festgesetzt. In der Grün- und der Anpflanzfläche sind
keine umweltrelevanten Eingriffe in das Schutzgut Boden zu erwarten. Im
Bereich dieser Flächen ist positiv zu bewerten, dass die zurzeit noch
bestehende landwirtschaftliche Nutzung mit entsprechenden Belastungen
für das Schutzgut Boden (Umbruch, Verdichtung, Eutrophierung) bei
Planumsetzung künftig nicht mehr ausgeübt wird.
Durch die Planung werden schutzwürdige Böden als Industriegebiete mit
einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Durch die festgesetzten Industriegebietsflächen GI1 und GI2 können rechnerisch bis zu rund 6,8 ha der bisher
unversiegelten landwirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt werden. Die
in Großteilen noch vorhandenen, gewachsenen Böden mit hoher
natürlicher Bodenfruchtbarkeit werden in Industrieflächen umgewandelt.
Das durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastete, aber in
56
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
weiten Teilen noch vorhandene natürliche Bodengefüge wird so dauerhaft
zerstört und der Boden-Wasserhaushalt nachhaltig beeinträchtigt.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind bei einer Durchführung
der Planung insgesamt insb. aufgrund des Flächenumfangs der möglichen
Versiegelungen und der hohen Wertigkeit der Böden als erheblich zu
bewerten.
Bei Nicht-Durchführung der Planung werden die lokalen Bodenareale
weiterhin durch die landwirtschaftlichen Einwirkungen (Umbruch,
Eutrophierung, Verdichtung) gering, jedoch nachhaltig beeinträchtigt.
Erhebliche Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung sind auf das
Schutzgut Boden nicht zu erwarten.
3.3
Schutzgut Wasser
Niederschlagswasser / Grundwasser
Bei einer Durchführung der Planung kommt es zu einer Veränderung der
Grundwasserneubildung im Plangebiet. Die anthropogene Überformung
der Landschaft (zulässige Versiegelung von rund 6,8 ha) bedeutet
gleichzeitig einen erhöhten Oberflächenabfluss im Plangebiet, welcher
wiederum zu einer verringerten Grundwasserneubildung im Plangebiet
führt.
Grundlegend sieht die Planung die Versickerung des im Plangebiet
anfallenden Niederschlagswassers über die bereits auf dem
Betriebsgelände vorhandenen Versickerungsanlagen (Rasenmulden mit
vorgelagerter technischer Aufbereitung des Niederschlagwassers) oder ggf.
neuen Versickerungsanlagen vor. Ausgenommen von der Versickerung ist
jedoch das auf den betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser, dass aufgrund von potenziell
stärkeren Verunreinigungen in das städtische Kanalnetz abgeführt wird.
Weitere Details und versickerungstechnischen Vorgaben werden auf Ebene
des Baugenehmigungsverfahrens geklärt. Das im Plangebiet anfallende
Schmutzwasser wird über das städtische Kanalsystem einer Kläranlage
zugeführt.
Da es sich um einen „Angebots-Bebauungsplan“ handelt, ist das
Verhältnis von betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen, deren
Niederschlagswasser in die Kanalisation geleitet werden soll, und von
Dachflächen, deren Niederschlagswasser im Plangebiet versickert werden
soll, noch nicht bekannt. Für eine Abschätzung dieses Flächenverhältnisses wurde hilfsweise das bestehende Betriebsgelände des
Maschinenbauunternehmens analysiert. Hierbei konnte ein Verhältnis von
rund einem Viertel Verkehrs- und Außenlagerflächen und drei Vierteln
Gebäudedachflächen festgestellt werden. Dieses Flächenverhältnis wird
57
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
auch für die Bewertung der Planauswirkungen auf das Schutzgut Wasser
bzw. damit in Beziehung stehenden Schutzgütern (z. B. Boden) herangezogen.
Bei Umsetzung der vorgenannten Versickerungspläne und unterstellt, dass
der oben genannte Anteil von Flächen, deren Niederschlagswässer
versickert werden können, nicht wesentlich unterschritten wird, sind keine
wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu
erwarten. Bei einer Versickerung des Großteils des Niederschlagswassers
vor Ort werden negative Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate (hervorgerufen durch die ermöglichte Bodenversiegelung in den
Industriegebieten) weitgehend vermieden.
Wasserschutzgebiete
Die Grenze der Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage
Horkesgath / Bückerfeld verläuft im Südwesten, das Plangebiet nur gering
tangierend (im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche). Die
Anforderungen
der
Wasserschutzgebietsverordnung
Horkesgath /
Bückerfeld sind zu beachten. Auswirkungen der Planung auf das Wasserschutzgebiet sind nicht erkennbar.
Oberflächengewässer
Bei einer Durchführung der Planung sind keine direkten Auswirkungen auf
die westlich angrenzenden grundwassergespeisten Baggerseen zu
erwarten, auch durch die geplante Versickerung eines Großteils des
Niederschlagswassers
sind
keine
unmittelbaren /
mittelbaren
Beeinträchtigungen auf die angrenzenden Oberflächengewässer zu
erwarten.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind bei Durchführung der
Planung insgesamt von geringer bis mittlerer Intensität. Auch wenn die
Grundwasserneubildungsfunktion lokal eingeschränkt wird, unterbleiben
durch die geplante Versickerung erhebliche Beeinträchtigungen.
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf das
Schutzgut Wasser zu erwarten.
3.4
Schutzgut Luft und Klima
Bei einer Durchführung der Planung werden die kleinklimatischen
Rahmenbedingungen wesentlich verändert. Bei einer festgesetzten
Grundflächenzahl von 0,8 ist ein hoher Versiegelungsgrad im Plangebiet
möglich (rund 6,8 ha). Die Höhe der baulichen und sonstigen Anlagen wird
auf maximal 62,5 m über NHN im GI1 (ca. 25 m über derzeitigem Grund)
und 52,5 m über NHN (ca. 15 m über derzeitigem Grund) im GI2
festgesetzt. Es erfolgt somit eine Abstaffelung zur freien Landschaft.
58
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ist nicht nur eine
großflächige Neuversiegelung im Plangebiet möglich, sondern es kann
gleichzeitig eine deutliche Vergrößerung der Oberflächenrauigkeit im
Plangebiet erfolgen. Die Funktionen des zurzeit noch bestehenden
Freiland-Klimatops können nicht mehr erfüllt werden. Eine Produktion von
Frischluft bzw. Kaltluft im Plangebiet ist nunmehr ausgeschlossen. Nicht
nur im Plangebiet, sondern auch in den bestehenden hochversiegelten
Bereichen des angrenzenden Firmengeländes ist eine vermehrte
Aufheizung / Erwärmung der Luft tagsüber und eine eingeschränkte
Abkühlung der Luft nachts zu erwarten, da bebaute Flächen wie ein
Wärmespeicher wirken und die Wärme nachts nur langsam wieder an die
Umgebung abgeben. Dies führt insgesamt zu einer Verstärkung des
Wärmeinseleffekts im Bereich des hochversiegelten Industriegebietes. Das
Plangebiet ist nach Umsetzung der Planung als Gewerbe- / Industrieklimatop einzustufen und wandelt sich vom einem „Allgemeinen
Ausgleichsraum“ in einen klimatischen „Ungunstraum“ (zur Erläuterung
der Gebietskategorien siehe Abschnitt 2.4 im Umweltbericht).
Aufgrund der vorherrschenden Windrichtungen im Plangebiet kann von
neuen großvolumigen Baukörpern eine „Barrierewirkung“ ausgehen. Durch
große Kubaturen können u. U. Lenk-, Stör- und Barrierewirkungen bzgl. der
Luftaustauschfunktionen sowie des lokalen Windsystems entstehen. Die
Fluchten der Baukörper wirken u. U. kanalisierend und können so zu
kleinräumigen, unnatürlichen Strömungsverhältnissen (Sog- und Winddruck) führen.
Ein Eingriff in stadtbedeutsame Kaltluftproduktions- / -sammelgebiete
sowie Ventilationsbahnen gemäß den Darstellungen der gesamtstädtischen Klimaanalyse ist durch eine Planumsetzung jedoch nicht zu
erwarten.
Die auf Ebene des Bebauungsplanes prognostizierbaren Auswirkungen auf
das Teil-Schutzgut Klima sind aufgrund der zu erwartenden wesentlichen
Veränderungen der kleinklimatischen Rahmenbedingungen innerhalb des
Plangebietes als erheblich zu bewerten. Im Zusammenspiel mit den
westlich und nördlich außerhalb des Plangebietes verbleibenden
umfangreichen klimatischen Regenerations- und Austauschfunktionen und
unter Berücksichtigung, dass nicht in stadtbedeutsame Ventilationsbahnen, Kaltluftproduktions- bzw. -sammelgebiete eingegriffen wird, kann
bei großräumigerer Betrachtung von bedingt erheblichen Auswirkungen
(mittleren Beeinträchtigungen) auf das Teil-Schutzgut gesprochen werden.
Hinsichtlich des durch die geplante Firmenerweiterung zu erwartenden
Mehrverkehrs (Mitarbeiter- und Lieferverkehr auf dem Werksgelände und
59
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
im umliegenden Straßennetz) wurde ein Fachgutachten zu den hiermit
potenziell verbundenen Luftschadstoffimmissionen erstellt (SIMUPLAN,
2016). Das Gutachten hatte die Aufgabe, die von der zusätzlichen
Verkehrsentwicklung voraussichtlich induzierten Stickstoffdioxid (NO2)und Feinstaub (PM10 und PM2,5)-Immissionen mit Hilfe von Simulationsrechnungen zu bestimmen und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV zu
bewerten. Neben den Luftschadstoffimmissionen, die durch den Straßenverkehr im Untersuchungsgebiet verursacht werden, wurden auch die
Immissionsbeiträge durch Quellen außerhalb des Untersuchungsgebietes
– die so genannte Hintergrundbelastung – berücksichtigt. Die aus den
eigentlichen industriellen Vorgängen im Plangebiet künftig evtl.
entstehenden Luftschadstoffe waren dagegen nicht Untersuchungsgegenstand des Fachgutachtens, da hierfür eine konkrete Anlagenplanung
vorliegen muss.
Der Planfall (= Realisierung der geplanten Werkserweiterung) führt zu einer
Zunahme der Verkehrsbelastung sowie einer lokalen Veränderung des
Windfeldes. Nach den Simulationsberechnungen führt dies erwartungsgemäß zu einer leichten Zunahme der Stickstoffdioxidkonzentrationen im
Untersuchungsgebiet. Die zulässigen NO2-Grenzwerte werden jedoch auch
im Planfall an allen untersuchten Aufpunkten deutlich unterschritten. Der
Ausschöpfungsgrad des NO2-Grenzwertes im Planfall liegt an acht von
neun Immissionsaufpunkten unter 80 % (zwischen 70 und 76,5 %). Am
Immissionsaufpunkt am Knotenpunkt Siempelkampstraße / Hülser
Straße / Flünnertzdyk beträgt der Ausschöpfungsgrad im Planfall 88,3 %.
Die Zunahme beim Grenzwert-Ausschöpfungsgrad gegenüber dem
Prognosenullfall (= Entwicklung ohne die Realisierung der geplanten
Werkserweiterung) liegt bei maximal 0,75 Prozentpunkten. Auch bei der
Feinstaubbelastung (PM10 und PM2,5) werden die zulässigen Grenzwerte im
Planfall an allen untersuchten Aufpunkten deutlich unterschritten. Der
Ausschöpfungsgrad des PM10-Grenzwertes im Planfall liegt an allen neun
Immissionsaufpunkten unter 60 % (zwischen 50,5 und 58 %). Die
Zunahme beim Grenzwert-Ausschöpfungsgrad gegenüber dem Prognosenullfall liegt bei maximal 0,25 Prozentpunkten. Der Ausschöpfungsgrad
des PM2,5-Grenzwertes im Planfall liegt an allen neun Immissionsaufpunkten unter 70 % (zwischen 64 und 69,2 %). Die Zunahme beim
Grenzwert-Ausschöpfungsgrad gegenüber dem Prognosenullfall liegt bei
maximal 0,4 Prozentpunkten. Auch die Anzahl der zulässigen
Überschreitungstage bei PM10 wird sicher eingehalten. Bei der
Interpretation der Ergebnisse ist zudem zu berücksichtigen, dass die
angesetzten Zusatzverkehre eine Maximalabschätzung auf Grundlage der
Flächengröße der geplanten Erweiterungsfläche darstellt. Außerdem wurde
die zusätzliche Verkehrsbelastung für einen Werktag ermittelt. Der
Fachgutachter weist darauf hin, dass in der Realität davon auszugehen sei,
dass die generierten Zusatzverkehre (gemittelt über alle Tage des Jahres),
60
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
und damit einhergehend auch der Anstieg der Immissionen, deutlich
geringer ausfallen werden als dies simuliert wurde. Die Ergebnisse des
Lufthygiene-Gutachtens stellen somit eine Worst-Case-Abschätzung dar
(SIMUPLAN, 2016: S. 36). Eine erhebliche Beeinträchtigung aus
lufthygienischer Sicht ist durch die zusätzlichen Verkehre nicht zu
erwarten.
Der Bebauungsplan Nr. 733 wurde auf Grundlage der Ergebnisse des
Lufthygiene-Gutachtens durch die Untere Immissionsschutzbehörde im
Sinne der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld geprüft.
Minderungsmaßnahmen, Festsetzungen oder eine Optimierung des
Bebauungsplanes sind nach Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht erforderlich.
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren
Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen ist grundsätzlich ein
zusätzlicher Ausstoß von Luftschadstoffen im Plangebiet möglich bzw. zu
erwarten. Durch die vorgenommene Gliederung nach Abstandsklassen
werden bestimmte, besonders emittierende Betriebstypen von der
Ansiedlung im Plangebiet ausgeschlossen. Bei immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftigen Betrieben ist die Frage des Ausstoßes von
Luftschadstoffen anhand der konkret geplanten Anlagen auf
Genehmigungsebene zu prüfen und zu bewerten. Auf Ebene der
Bebauungsplanung können hierzu noch keine konkreten Prognosen
abgegeben werden.
Die auf Ebene des Bebauungsplanes prognostizierbaren Auswirkungen auf
das Teil-Schutzgut Luft sind als mäßig einzustufen (Erhöhung der
verkehrsbedingten Luftschadstoffe ohne jedoch die einzuhaltenden
Grenzwerte zu überschreiten). Die lufthygienische Bewertung konkreter
industrieller Bauvorhaben obliegt der Genehmigungsebene. Planungstheoretisch können in Industriegebieten jedoch erhebliche Luftschadstoffausstöße entstehen, was – je nach konkreter Ausprägung – eine
erhebliche Auswirkung auf das Teil-Schutzgut Luft (und als Wechselwirkung auch auf das Schutzgut Mensch) darstellen könnte.
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf das
Schutzgut Klima und Luft zu erwarten. Bei Nicht-Durchführung der Planung
würde jedoch auch keine Reduzierung der Verkehre und der damit
verbundenen Luftschadstoffentstehung im Vergleich zum Status-Quo
erzielt.
3.5
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild
Das Landschaftsbild wird bei einer Durchführung der Planung grundlegend
verändert. Die bestehenden, an das Plangebiet angrenzenden massiven
61
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Gebäudekubaturen, werden im Rahmen der Planung in Richtung Norden
und Westen weitergeführt. Die geplanten Pflanzflächen P1, P2 und P3
sehen u. a. flächige Abpflanzungen an der Nordwest- und Südwestflanke
der Bauflächen mit Bäumen und Sträuchern vor. Die kompakte Grünkulisse
an den Flanken bildet im Hinblick auf das Landschaftsbild zukünftig einen
Puffer zwischen dem stark anthropogen überformten Werksbereich und
dem angrenzenden Landschaftsraum. Die geplanten Eingrünungsmaßnahmen wirken einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entgegen.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld sieht für den nördlich
angrenzenden Landschaftsraum langfristig die weitere Etablierung von
Gewerbe- / Industriestrukturen vor.
Aufgrund der Vorbelastung des Landschaftsbildes im Bestand und
aufgrund der geplanten Eingrünungsmaßnahmen sind die Auswirkungen
auf das Schutzgut bei einer Durchführung der Planung als nicht erheblich
einzustufen.
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf das
Landschaftsbild zu erwarten, die weitgehend vorbelasteten Flächen
(ausgeräumte
strukturarme
Agrarlandschaft
mit
angrenzenden
Hochbauten) würden unverändert bestehen bleiben.
3.6
Schutzgut Menschen
3.6.1 Lärmemissionen / -immissionen
Gewerbelärm
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren
Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen entstehen im Plangebiet
zusätzliche Gewerbelärmemissionen. Durch die Nutzungsbeschränkungen
im Bebauungsplan (Gliederung / Nutzungsausschlüsse nach Abstandsklassen, Festsetzung von Emissionskontingenten) kann die Einhaltung der
in der DIN 18005 genannten schalltechnischen Orientierungswerte erreicht
werden. Die Emissionskontingentierung ist so angelegt, dass die
Lärmquellen im Plangebiet an den relevanten Immissionsorten keinen
relevanten Immissionsbeitrag leisten werden. Hierzu muss der Planwert
die Gesamtimmissionswerte LGI in Anlehnung an die TA Lärm am
maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB unterschreiten. Davon
abweichend wurden an der westlich des Plangebietes gelegenen
schutzwürdigen Bebauung (Hundedressurplatz) 3 dB unter dem
Orientierungswert LGI angesetzt. Damit wird berücksichtigt, dass alle
weiteren existierenden und evtl. hinzukommenden gewerblichen bzw.
industriellen Einrichtungen deutlich weiter entfernt sind und keinen oder
nur einen geringen Einfluss auf diesen Immissionsort haben werden.
62
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionskontingente ist vom
Bauherren im Rahmen des baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen und ist Prüfungsgegenstand durch die zu beteiligenden Fachbehörden. Die Beurteilungsgrundlage ist die TA Lärm. Entsprechend Ziffer 7.4 der TA Lärm müssen
dann dabei ggf. auch die Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf
öffentlichen Verkehrsflächen berücksichtigt werden.
Durch die planerische Begrenzung des Industrielärms können
diesbezüglich erhebliche Auswirkungen auf die schützenswerten
Nutzungen im Umfeld des Plangebietes vermieden werden.
Verkehrslärm
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren
Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen ist eine Zunahme des
Straßenverkehrs im Umfeld des Plangebietes zu erwarten (vgl. BSV, 2013)
und damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms. Die Auswirkungen der
Planumsetzung auf den Verkehrslärm sind im Schallschutzgutachten zum
Bebauungsplan (ABD, 2014) untersucht und bewertet worden. Nach der
Planumsetzung kommt es im Vergleich zur Bestandssituation (vgl.
Tabelle 3 im Abschnitt 2.6.1) voraussichtlich zu keiner bzw. zu einer
geringfügigen Erhöhung der Mittelungs- und Emissionspegel entlang der
genannten Straßenzüge (maximale Zunahme um 0,4 dB(A)).
Straßenabschnitt
Venloer Straße
stadtauswärts Richtung Nordwesten
Siempelkampstraße
zw. Venloer Straße und Mevissenstraße
Siempelkampstraße
zw. Mevissenstraße und Niedieckstraße
Siempelkampstraße
zw. Niedieckstraße und Hülser Straße
Flünnertzdyk
ab Hülser Straße Richtung Nordost
Hülser Straße
ab Siempelkampstraße stadtauswärts
Hülser Straße
ab Siempelkampstraße stadteinwärts
Niedieckstraße
ab Siempelkampstraße stadteinwärts
Mevissenstraße
ab Siempelkampstraße stadtauswärts
Emissionswert in dB(A)
Mittelungspegel Lm (25)
Emissionspegel Lm,E
Tag
Nacht
Tag
Nacht
68,1
59,3
62,7
54,0
67,1
59,1
62,1
53,5
65,4
57,4
60,6
51,9
65,8
57,9
60,8
52,2
64,8
56,9
59,7
51,2
66,0
56,4
60,9
50,4
66,4
56,7
61,4
50,8
57,6
49,5
52,3
43,4
65,5
57,1
60,7
51,3
Tab. 5: Emissionswerte der im Planfall zu berücksichtigenden Kfz-Anteile auf Grundlage
der RLS 90 (Lm(25) = Mittelungspegel, Lm,E = Emissionspegel) (Quelle: ABD, 2014)
63
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Diese Emissionswerte führen an den maßgeblichen Immissionsorten im
Bereich Siempelkampstraße zu den in Tabelle 6 aufgeführten Verkehrslärmbelastungen.
Beurteilungspegel Lr,A in dB(A)
ImmissionsTag (6 – 22 Uhr)
Nacht (22 – 6 Uhr)
ort
ImmissionsImmissionsLr,A
Lr,A
grenzwert in dB(A)
grenzwert in dB(A)
IO 3 (MI)
64,0
55,5
64
54
IO 4 (MI)
63,3
54,6
IO 5 (WA)
64,4
55,8
IO 6 (WR)
59
65,8
49
57,2
IO 7 (WA)
57,8
49,2
Tab. 6: Berechnungsergebnisse / Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV.
Markierte Werte weisen auf eine Überschreitung der Grenzwerte hin.
(Quelle: ABD, 2014)
Die Zunahme im Vergleich zur Bestandssituation (vgl. Tabelle 4) liegt bei
den maßgebenden Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A) (tagsüber am
IO 4 (Siempelkampstraße 74)).
Veränderung des Beurteilungspegels Lr,A in dB(A)
Tag (6 – 22 Uhr)
Nacht (22 – 6 Uhr)
IO 3 (Siempelkampstraße 50)
+ 0,2
+ 0,3
IO 4 (Siempelkampstraße 74)
+ 0,4
+ 0,2
IO 5 (Dieselstraße 30)
+ 0,3
+ 0,2
IO 6 (Siempelkampstraße 150)
+ 0,3
+ 0,2
IO 7 (Siempelkampstraße 161)
+ 0,2
+ 0,2
Tab. 7: Veränderung der ermittelten Verkehrslärm-Beurteilungspegel zwischen der
Bestandssituation und dem Prognosefall (Quelle: Eigene Darstellung auf Basis
der Ergebnisse aus ABD, 2014)
Immissionsort
Eine Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau
kann die DIN 18005 darstellen. Die anzustrebenden schalltechnischen
Orientierungswerte für Verkehrslärm sind in der DIN 18005 „Schallschutz
im Städtebau“, Beiblatt 1 aufgeführt. Dabei ist die Einhaltung der in
Tabelle 8 dargestellten schalltechnischen Orientierungswerte, hier
bezogen auf Verkehrslärm, anzustreben.
anzustrebender schalltechnischer Orientierungswert
in dB(A) (für Verkehrslärm)
WR
WA
MI
tags
50
55
60
nachts
40
45
50
Tab. 8: Schalltechnische Orientierungswerte für den Beurteilungspegel für Verkehrslärm
gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005-1
Beurteilungszeitraum
Ein Vergleich der Orientierungswerte der DIN 18005 (Tabelle 8) mit den für
den Prognosefall ermittelten Beurteilungspegeln (Tabelle 6) zeigt, dass die
64
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
anzustrebenden Orientierungswerte entlang der Siempelkampstraße (wie
bereits im Bestand) deutlich überschritten werden. Die Orientierungswerte
der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der
Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre
Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der
Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche
verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu
erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch keine
„Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden
dürfte (vgl. im Beschluss 2 B 1323/14.NE des Oberverwaltungsgerichtes
NRW vom 10.02.2015). Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der
städtebaulichen Abwägung.
Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie
mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB
nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines
eindeutigen Grenzwertes lässt sich auch insoweit nicht fixieren.
Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus
grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten in einer
Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A)
am Tag und 60 dB(A) in der Nacht (vgl. OVG NRW, Beschluss
2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015). Diese Werte werden im vorliegenden
Fall nicht erreicht.
Neben der DIN 18005 kann ein Plangeber zur Ermittlung und Bewertung
planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die –
höheren – Grenzwerte der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückgreifen. Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf
welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist (wie im
vorliegenden Fall), anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des
jeweiligen Baugebietes zu beurteilen (vgl. OVG NRW, Beschluss
2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015).
Die planbedingt prognostizierte Verkehrslärmzunahme liegt bei den
maßgebenden Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A), dies ist nach
Einschätzung des Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme (ABD,
2014, S. 17). Zwar werden in der Prognose tagsüber die Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV an den Immissionsorten IO 5 (Dieselstraße 30) und 6 (Siempelkampstraße 150) überschritten, allerdings ist
diese Überschreitung bereits im Bestand vorhanden (vgl. Tabelle 4 in
Abschnitt 2.6.1 des Umweltberichtes) und erfolgt nicht erstmals durch die
vorliegende Bauleitplanung. Nachts werden die Immissionsgrenzwerte an
allen Immissionsorten der Siempelkampstraße IO 3 bis IO 7 (Siempelkampstraße 30, 74, 150 und 161 sowie Dieselstraße 30) überschritten.
65
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Dabei wird am Immissionsort IO 7 (Siempelkampstraße 161) der
Immissionsgrenzwert erstmals überschritten. Bereits im Bestand wird der
zulässige Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) am IO 7 im Nachtzeitraum
ausgeschöpft. Die Überschreitung bei Umsetzung der Planung liegt bei
0,2 dB(A). Die Überschreitung ist daher so geringfügig, dass diese für das
menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist.
Die Prognosen des Verkehrs bzw. des Verkehrslärms lässt folgende
Aussagen zu:
Nach Inbetriebnahme der im Plangebiet geplanten industriellen
Einrichtungen wird sich die bestehende Verkehrsbelastung um ca.
1.380 Kfz pro Tag (davon 84 Lkw) erhöhen. Das bedeutet eine
Steigerungsrate von ca. 5 – 7 % für Pkw und 2 – 4 % für Lkw.
Bereits bei Eintritt der Kfz in den öffentlichen Verkehrsraum erfolgt eine
Vermischung mit dem übrigen Verkehr.
Die mit dem Bebauungsplan verbundenen Änderungen des Verkehrsaufkommens sind im Sinne der 16. BImSchV nicht wesentlich, weil:
o die Fahrbahnen weder um eine noch um mehrere Fahrstreifen
erweitert werden,
o der Beurteilungspegel des von den betroffenen Verkehrsführungen
ausgehenden Verkehrslärms um weniger als 3 dB steigen wird
(Prognose: < 1 dB) und
o dieser Beurteilungspegel weder am Tag über 70 dB(A) noch in der
Nacht über 60 dB(A) liegen wird.
Da sich die bestehende Verkehrslärmbelastung durch den Verkehrslärmanteil des nach Realisierung des Planvorhabens hinzukommenden
Verkehrsaufkommens voraussichtlich nur unwesentlich (0,1 – 0,4 dB)
erhöhen wird, heißt das im Umkehrschluss, dass eine Verlagerung der
Zufahrt zum B-Plangebiet die Verkehrslärmsituation im Bereich
Siempelkampstraße / Dieselstraße nicht durchgreifend verbessen
würde.
Die zu erwartende Zunahme des Straßenverkehrslärms und die teil- bzw.
zeitweise prognostizierte weitergehende Überschreitung der Grenzwerte
der 16. BImSchV entlang der Siempelkampstraße sind unter Berücksichtigung
der bereits bestehenden Verkehrslärmbelastung an den maßgebenden
Immissionsorten,
der nur geringfügigen, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren
Zunahme um rechnerisch maximal 0,4 dB(A) und
der deutlichen Unterschreitung der „kritischen Werte“ von 70 dB(A)
tags und 60 dB(A) nachts
als bedingt erhebliche Auswirkung der Planung auf das Schutzgut Mensch
zu werten.
66
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
3.6.2 Lichtemissionen / -immissionen
Bei einer Durchführung der Planung ist mit einer Zunahme der
Lichtemissionen aus dem Plangebiet in die Umgebung zu rechnen. Die
geplante Erweiterung des Industriebetriebes führt zu einer vermehrten
Beleuchtung im Plangebiet (Außenanlagen / Zuwege / Gebäude / Verkehr).
Des Weiteren sind Lichtemissionen, wie schon bereits im Bestand, durch
die angrenzende Industrie, potenziellen Schienenverkehr sowie den PkwVerkehr im Bereich des Hundesportplatzes zu erwarten.
Die nächstgelegenen Wohngebiete liegen jedoch in deutlicher Entfernung
zum Plangebiet und werden weitgehend durch bestehende Betriebsgebäude abgeschirmt, so dass diesbezüglich keine wesentlichen
Auswirkungen zu erwarten sind. Die zu Erholungszwecken genutzten
Freiflächen in der Nachbarschaft des Plangebietes können diesbezüglich
stärkere Auswirkungen erfahren.
Konkrete Prognosen über den Umfang zusätzlicher Lichtemissionen im
Plangebiet bzw. Lichtimmissionen in der Umgebung sind auf Ebene der
Bebauungsplanung ohne konkrete Betriebsplanung jedoch nicht möglich.
Im Ergebnis können durch die Planumsetzung bedingt erhebliche
Auswirkungen durch Licht auf das Schutzgut Mensch prognostiziert
werden.
3.6.3 Geruchsemissionen / -immissionen
Bei einer Durchführung der Planung sind Geruchsemissionen im Plangebiet
durch die Industriebetriebe sowie den Verkehr möglich. Geruchsimmissionen im Plangebiet sind weiterhin durch die landwirtschaftliche
Nutzung auf den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zu erwarten.
Konkrete Prognosen über den Umfang zusätzlicher Geruchsemissionen im
Plangebiet bzw. Geruchsimmissionen in der Umgebung sind auf Ebene der
Bebauungsplanung ohne konkrete Betriebsplanung jedoch nicht möglich.
Im Ergebnis können durch die Planumsetzung bedingt erhebliche
Auswirkungen durch Gerüche auf das Schutzgut Mensch prognostiziert
werden.
3.6.4 Wohn- und Wohnumfeldfunktionen
Der im Westen des Plangebietes verlaufende Feldweg ist auch bei einer
Durchführung der Planung für Naherholungssuchende weiterhin
zugänglich und soll zu einem Fuß- und Radweg ausgebaut werden. Dies ist
als leicht positiver Effekt der Planumsetzung zu werten.
Im Norden des Plangebietes wird ein Teilstück des in das Plangebiet
hereinragenden Feldweges überplant, wodurch die untergeordnete
67
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Fußwegeverbindung in Richtung Siedlungsbereich Hülser Straße
unterbrochen wird. Es ist beabsichtigt, bodenordnende Maßnahmen
durchzuführen, um die Wegeverbindung entlang der nordwestlichen
Plangebietsgrenze zu verlegen, da dieser Weg auch für die Erschließung
der übrigen landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Plangebietes
wichtig ist.
Die durch die Bebauungsplanung ermöglichte weitere Ausdehnung der
industriellen Nutzung ist nachteilig für die Naherholungsfunktion der
Plangebietsumgebung.
3.6.5 Störfallschutz
Innerhalb des zurzeit pauschal angegebenen Achtungsabstandes der
Siempelkamp Gießerei sind innerhalb des Plangebietes Nr. 733 keine
schutzbedürftigen Gebiete oder Nutzungen nach § 50 BImSchG vorhanden
bzw. geplant. Schutzbedürftig in diesem Sinne sind die dem Wohnen
dienende Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere
öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und
unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder
besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude. Unter
öffentlich genutzte Gebäude fallen auch Büro- und Verwaltungsgebäude
mit Publikumsverkehr. In Industriegebieten sind nach den Vorgaben der
BauNVO – anders als in Gewerbegebieten – keine eigenständigen
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig, so dass auch keine
Büro- und Verwaltungsgebäude mit öffentlichem Publikumsverkehr im
Plangebiet entstehen können. Die geplante Grünfläche mit dem Fuß- und
Radweg liegt deutlich außerhalb des pauschalen Achtungsabstandes, so
dass auch diesbezüglich keine Konflikte bei der Planumsetzung zu
erwarten sind.
Planungsrechtlich wären in den festgesetzten Industriegebieten des
Plangebietes auch Anlagen, die einen Betriebsbereich nach der Störfallverordnung bilden, grundsätzlich zulässig, gleichwohl nicht zwangsläufig.
Bei einem entsprechenden Ansiedlungsinteresse von diesen Betrieben
bzw. Betriebsbereichen ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens zu prüfen, inwieweit Schutzmaßnahmen für die
in der Umgebung des Plangebietes vorhandenen schutzwürdigen
Nutzungen erforderlich werden. Diese Maßnahmen wären dann Auflagen
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Gesamtbetrachtung zum Schutzgut Mensch
Bei Durchführung der Planung sind unter Berücksichtigung der nutzungsbeschränkenden
Bebauungsplanfestsetzungen
(u. a.
Lärmkontingentierung) keine erheblichen zusätzlichen Lärmbelastungen (Gewerbe- /
Verkehrslärm) zu erwarten. Die bestehende Verkehrslärmbelastung wird
68
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
sich durch den Verkehrslärmanteil des nach Realisierung des
Planvorhabens hinzukommenden Verkehrsaufkommens voraussichtlich
nur unwesentlich (0,1 bis 0,4 dB(A)) erhöhen. Es sind keine erheblichen
planungsbedingten Licht- oder Geruchsemissionen zu erwarten. Eine
nachteilige Entwicklung der lokalen Freizeit- und Erholungsfunktionen ist
bei Umsetzung der angedachten bodenordnenden Maßnahmen im Bereich
des Wirtschaftsweges im Norden nicht zu erwarten. Die geplante
Aufwertung der Wegeverbindung im Westen des Plangebietes ist positiv für
das Schutzgut zu werten. Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung
auf das Schutzgut Mensch als bedingt erheblich zu werten.
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben voraussichtlich an den
Immissionsorten der Siempelkampstraße die bereits bestehenden
Grenzwertüberschreitungen für Verkehrslärmbelastungen weiterhin
bestehen. Die Lärm- und Lichtbelastungen im Umfeld der vorhandenen
Industriebetriebe würden weiterhin bestehen.
3.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Die als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage besonders bedeutsamen
landwirtschaftlichen Flächen (ca. 9 ha) stehen nach Umsetzung der
Planung der Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung. Angesichts der
hohen Ertragsfähigkeit ist dies als erhebliche Auswirkung zu werten.
Der Bereich, in dem der Verlauf der historischen „Krefelder Landwehr“ das
Plangebiet tangiert, ist als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt, östlich angrenzend als Fläche
für Anpflanzungen als Bestandteil der Industriebauflächen. In Bereich der
festgesetzten öffentlichen Grünfläche soll die bereits heute bestehende
Wegeverbindung zwischen
Siempelkampstraße und Drügstraße
beibehalten werden. Der Weg soll künftig als Bestandteil eines stadtweit
geplanten Rad- und Fußwegesystems qualitativ ausgebaut werden.
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche lässt sich ggf. auf den Verlauf der
historischen Landwehr (bspw. durch Markierungen und Erläuterungstafeln)
hinweisen und hierdurch dieses Kulturgut stärker in das Bewusstsein der
Bevölkerung bringen. Die Flächen beiderseits des Weges innerhalb der
festgesetzten Grünflächen sollen weiterhin begrünt bleiben (extensiver
Landschaftsrasen). Innerhalb der östlich an die öffentlichen Grünfläche
angrenzenden Anpflanzfläche P1 sollen an der West- und Ostflanke der
Fläche Baumreihen angelegt (an der östlichen Flanke mit Unterwuchs) und
dazwischenliegend eine extensive Landschaftsrasenfläche entwickelt
werden, die auch zur Regenwasserversickerung genutzt werden kann
(landschaftsintegrierte Regenwasserversickerung, keine technischen
Bauwerke). Eine flächige bauliche Inanspruchnahme des Bereiches, in
dem die Landwehr verlief, ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen (keine
Festsetzung von überbaubaren Flächen im unmittelbaren Bereich des
69
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
bekannten Verlaufs), so dass eine Zerstörung von ggf. im Untergrund
befindlicher Reste der Landwehr durch Tiefbauten nicht zu erwarten ist. Die
Auswirkungen der Planung auf das Kulturgut „Krefelder Landwehr“, die im
Bereich des Plangebietes nicht als Bodendenkmal eingetragen ist, sind
insgesamt als nicht erheblich einzustufen.
Ansonsten sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine planbedingten
Auswirkungen auf Kulturgüter oder sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum zu erwarten. Aufgrund der Entfernung zu den bodenarchäologischen
Fundstellen an der Drügstraße sind auch hierauf keine planbedingten
Auswirkungen zu erwarten.
3.8
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen
Bei einer Durchführung der Planung kommt es zu einer großflächigen
Inanspruchnahme des Bodens durch die nunmehr planungsrechtlich
zulässigen Industriebetriebe. Die mögliche Neuversiegelung im Plangebiet
beträgt aufgrund der festgesetzten GRZ von 0,8 bis zu 6,8 ha. Der Boden
ist nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW als schutzwürdiger
fruchtbarer Boden eingestuft. Die Nutzungsfunktion für die Landwirtschaft,
die Lebensraumfunktion für Tiere sowie die Regelungsfunktion für den
Naturhaushalt werden deutlich eingeschränkt bzw. gehen verloren.
Die Versiegelung des Bodens führt gleichzeitig zu einer Veränderung des
Wasserhaushaltes im Plangebiet. Der erhöhte Oberflächenabfluss führt zu
einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Plangebiet. Mit einer
Versickerung des Großteils des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers und der Ableitung von potenziell belastetem Regenwasser in den
Kanal können erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser jedoch
abgemildert werden. Auswirkungen auf die angrenzenden ehemaligen
Kiesgruben und die Wasserschutzzone sind nicht zu erwarten.
Die Neuversiegelung sowie die Beeinflussung des Wasserhaushaltes
wiederum führen zu einer Veränderung der klimatischen Rahmenbedingungen im Plangebiet. Die Zunahme der anthropogenen
Überformung kann zu einer Ausprägung des Wärmeinseleffektes führen.
Hierbei sind auch kumulative Effekte aufgrund der vorhandenen
industriellen Nutzung in den umliegenden Bereichen möglich.
Ventilationsbahnen oder ähnliche besondere klimatische Funktionen sind
durch die Planung nicht berührt.
Die vorhandenen Grünstrukturen im Plangebiet besitzen insgesamt eine
eher geringe Wertigkeit. Durch die geplanten Anpflanzungen in den
Randbereichen des Plangebietes werden neue Grünstrukturen geschaffen.
Wie auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan (ISR, 2017b) sowie der
Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) dargelegt, kommt dem Plangebiet eine
70
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
geringe bis mittlere faunistische Bedeutung zu. Für „Allerweltsarten“ der
Avifauna sind besonders die Gehölze an den Wasserflächen von
Bedeutung, welche auch nach der Planumsetzung bestehen bleiben.
Zudem ist dem Plangebiet eine Teilfunktion als Nahrungshabitat der
planungsrelevanten Arten Kiebitz, Mäusebussard und Rotmilan
zuzusprechen, Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG, die durch das
Vorhaben ausgelöst werden, sind im Kontext von zu berücksichtigenden
Vermeidungsmaßnahmen jedoch nicht zu befürchten.
Erhebliche negative Auswirkungen durch gesteigerte GewerbeLärmimmissionen, die durch den Bebauungsplan Nr. 733 vorbereitet
werden, sind durch die vorgenommenen Festsetzungen im Bebauungsplan
(Gliederung bzw. Ausschluss nach Abstandsklassen, Emissionskontingentierung) nicht zu besorgen. Im Bereich der Bestandsbebauung
sind aufgrund der hohen Vorbelastung keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten. Durch die Umsetzung der Planung ist eine geringe Zunahme des
Verkehrslärms zu erwarten (max. 0,4 dB(A)), die bereits im Bestand
ausgeschöpften bzw. überschrittenen Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV werden weitergehend überschritten.
Eine mit dem planbedingten Zusatzverkehr verbundene erhebliche
Beeinträchtigung aus lufthygienischer Sicht konnte in den Simulationsberechnungen des Fachgutachtens (SIMUPLAN, 2016) nicht festgestellt
werden. Auf Genehmigungsebene erfolgen hierzu konkrete Überprüfungen.
Die geplanten Anpflanzungen in den Randbereichen des Plangebietes
wirken sich positiv auf das Landschaftsbild aus.
Die Auswirkungen der Planung auf das Kulturgut „Krefelder Landwehr“, die
im Bereich des Plangebietes nicht als Bodendenkmal eingetragen ist und
für deren Bereich eine Grünfläche und östlich angrenzend eine
Anpflanzfläche geplant sind, sind insgesamt als nicht erheblich
einzustufen.
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Der Verursacher eines Eingriffes ist nach § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18
BNatSchG dazu verpflichtet, dass Beeinträchtigungen soweit wie möglich
vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete
Maßnahmen vorrangig ausgeglichen oder in anderer Weise kompensiert
werden.
71
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die Zielsetzungen für den Untersuchungsraum folgen ökologischen und
gestalterischen Leitbildern. Die ökologischen Leitlinien ergeben sich aus
der Naturschutzgesetzgebung, wonach
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Pflanzen- und Tierwelt sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlage für den Menschen und als Voraussetzung für seine
Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern sind.
In den oben aufgeführten Bewertungen der Planungsauswirkungen auf die
Schutzgüter sind bereits Maßnahmen enthalten, um die Auswirkungen der
Planung auf die Umwelt zu mindern (z. B. Nutzungsbeschränkungen zur
Begrenzung der Lärmimmissionen an den schutzwürdigen Nutzungen im
Plangebietsumfeld, Pflanzmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen
auf das Landschaftsbild, Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers).
Empfehlungen für Maßnahmen für die Eingriffsvermeidung und
-minderung:
Nachfolgend werden schutzgutbezogene Empfehlungen von Maßnahmen
für die Eingriffsvermeidung und -minderung aufgeführt. Diese Maßnahmen
beziehen sich auf die Umsetzungsebene / Bauausführungsebene, sind
zum Teil fachgesetzlich geregelt (z. B. Rodungsverbot während der Brutperiode) und nicht Regelungsgegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Schutzgut Boden
Ablagerungen von Baustoffen und Aufschüttungsmaterialien im
Randbereich nur auf intensiv bewirtschafteten Flächen (ggf. extra
Lagerplätze einrichten)
Sicherung der Umgebung und der Baustelle (z. B. spätere Grünflächen)
mit Absperrungen bzw. Zaunanlagen als Schutz vor Bodenverdichtungen durch Befahren und Rangieren mit Baufahrzeugen
Sorgfältige Trennung von abgetragenem Ober- und Unterboden
Sachgemäße Lagerung des Bodens (eventuell Wiedereinbau / Pflanzbeete / Grünstreifen)
Bodenpflege während der Lagerung (Bodenfördernde Maßnahmen,
bspw. Gründüngung)
Sorgfältige Entsorgung von Restbaustoffen, Betriebsstoffen etc. auf der
Baustelle nach Fertigstellung
72
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schutzmaßnahmen für Bäume vor Beginn der Baustelle (auf Basis der
RAS-LP 46)
Eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) ist zu empfehlen
Schutzgut Wasser
Sicherung des Grundwassers vor Ausschwemmungen aus
Baumaterialien durch Abdeckungen
Vermeidung von Grundwasserfreilegungen
Schutzmaßnahmen vor Auswaschungen und Versickerung von
Schadstoffen (Öl etc.)
Grundwasserschonende Bauweise von Verkehrs- und Lagerflächen
(siehe Schutzgut Boden Vermeidung der Inanspruchnahme von
Bereichen, die für eine Niederschlagswasserversickerung genutzt
werden sollen)
Schutzgut Landschaftsbild
Frühzeitiger Aufbau von Gehölzstreifen wo möglich (Übergangspflanzung von Entwässerungsmulde zu daran anschließenden Flächen
(bspw. Seitenstreifen) vor Baustelleneinrichtung
Lebensräume und -gemeinschaften, Schutzgut Arten und Biotope
Vegetation
Flächensparende Ablagerungen von Erdmassen und Baustoffen (siehe
Schutzgut Boden)
Schutz der Umgebung vor Emissionen, Auswaschungen und
Versickerung von Schadstoffen (siehe Schutzgüter Boden und Wasser)
Baumschutz an zu erhaltenden Bäumen (auch auf angrenzenden
Flächen)
Sicherung der Baustellenumgebung vor Befahren, Betretungen,
Ablagerungen
Fauna
Amphibien
In Bezug auf Amphibien muss im Rahmen von Erdarbeiten im Zeitraum
von April bis Ende August darauf geachtet werden, dass baubedingt
keine größeren Mulden oder Geländevertiefungen (Fahrspuren)
ausgebildet bleiben, in denen sich (temporäre) Wasserflächen für die
Laichablage bilden können
Lärmmindernde Maßnahmen (Einsatz lärmgedämpfter Baumaschinen)
Einrichten von Lagerplätzen für Baustoffe und Aufschüttungsmaterialien nur auf intensiv bewirtschafteten Flächen
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf:
Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4)
6
73
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schutzmaßnahmen für Gewässer und Gräben vor Auswaschungen und
Versickerung von Schadstoffen (Öl, Diesel, Schmierstoffe etc.)
Wiederherstellung der während der Bauphase beanspruchten Biotope
nach Bauabschluss
Avifauna
Durchführung von bestimmten Maßnahmen (Rodungen von Gehölzen,
Verfüllung von Gräben und Senken) außerhalb der Brutperiode
Lärmmindernde Maßnahmen (Einsatz von lärmgedämpften
Baumaschinen)
flächenschonende Bauweise mit Verzicht auf großflächige
Ablagerungen und Aufschüttungen
Einrichten von Lagerplätzen für Baustoffe und
Aufschüttungsmaterialien nur auf intensiv bewirtschafteten Flächen
Wiederherstellung der während der Bauphase beanspruchten Biotope
nach Bauabschluss
Vermeidung von Beleuchtungen (Flutlicht) während der Abend- und
Nachtzeit
4.1
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
Der Verursacher eines Eingriffes ist nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3
BauGB dazu verpflichtet, alle vermeidbaren Eingriffe in Natur und
Landschaft zu unterlassen und vorübergehende, unvermeidbare
Beeinträchtigungen zu verringern. Entsprechende Maßnahmen müssen
angerechnet werden, wenn sie dauerhaft erhalten bleiben. Nicht
vermeidbare Beeinträchtigungen müssen durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.
4.1.1 Ökologischer Wert Bestand – Realzustand
Für die Ermittlung des ökologischen Wertes wurde die vom LANUV im Jahr
2008 veröffentlichte Methode der „Numerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ verwendet und zudem die für
das Schutzgut Boden zu erwartenden Eingriffe im Rahmen einer
Bodenfunktionsbewertung ermittelt und über einen „Bodenfaktor“ in die
Bewertung integriert. Die Ermittlung des ökologischen Wertes im Bestand
erfolgt unter Berücksichtigung der im Realbestand vorhandenen
Biotopausstattung des Plangebietes (vgl. Karte 1 (Bestand) im
Landschaftspflegerischen Begleitplan (ISR, 2017b)). Der ökologische
Gesamtwert im derzeitigen Realbestand beträgt 286.475 Punkte.
74
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tab. 9: Ökologische Bewertung des Ausgangszustandes (Quelle: ISR, 2017b)
4.1.2 Ökologischer Wert Planung – Planzustand
Der für die Planung des Bebauungsplans Nr. 733 prognostizierte
ökologische Wert wurde ebenfalls nach der o. g. Methodik des LANUV
ermittelt. Zudem wurde ein zusätzlicher Faktor für die zu erwartenden
planungsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden der Bewertung
zugeschlagen7. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Bewertung der
Planung festhalten, dass der ökologische Gesamtwert gemäß den
geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 733 175.698 Bilanzwertpunkte beträgt.
Die einzelnen Bewertungsschritte können der Tabelle 10 entnommen
werden.
7
Näheres hierzu kann dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (ISR, 2017b) entnommen werden.
75
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tab. 10: Ökologische Bewertung des Planzustandes (Quelle: ISR, 2017b)
4.1.3 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich
Der Bestand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kann aufgrund
der aktuellen Nutzung insgesamt mit 286.475 Punkten bewertet werden.
Demgegenüber stehen bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen
175.698 Punkte.
Ökologischer Wert Bestand (Eingriff):
Ökologischer Wert Planung (Ausgleich):
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung:
286.475 Punkte
175.698 Punkte
- 110.777 Punkte
Hervorgerufen durch die Planung ergibt die Bilanzierung ein Bilanzdefizit
von -110.777 Punkten. Der plangebietsinterne Ausgleichswert beträgt rund
61 %.
76
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
4.1.4 Externe Kompensationsmaßnahme
Auf Grund fehlender Flächenverfügbarkeiten innerhalb des Plangebietes ist
für die Kompensation des ermittelten Defizites eine externe Ausgleichsmaßnahme erforderlich.
Die unmittelbar westlich zum Plangebiet gelegene Intensivackerfläche
(Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10, Fläche ca. 1,9 ha) befindet sich
im Eigentum des Maschinenbauunternehmens und kann in Abstimmung
mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld als externe
Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 733 genutzt werden. Im
Landschaftsplan der Stadt Krefeld ist für diese Ackerfläche das
Entwicklungsziel 1.3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen,
vielfältigen, leistungsfähigen Landschaft“ festgesetzt.
Für die rund 1,9 ha große Fläche sind zwei Ausgleichsmaßnahmen (E1, E2)
geplant. Zum einen ist auf der 8.370 m² großen Teilfläche E1 (östlicher Teil
des Flurstücks) die Anlage einer extensiven Wildobstwiese konzipiert, wo
u. a. auch alte Wildobstsorten wie Mispel, Speierling, Elsbeere gepflanzt
werden sollen. Zum anderen sind auf der 10.255 m² großen Teilfläche E2
(westlicher Teil des Flurstücks) pulkartige, flächige Strauchpflanzungen
konzipiert, die von extensiven Wiesenflächen durchzogen werden. Details
zu den geplanten Maßnahmen können dem Landschaftspflegerischen
Begleitplan (ISR, 2017b) entnommen werden. Die Umsetzung der
Maßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinenbauunternehmen gesichert.
In einer Berechnung wurde das ökologische Aufwertungspotenzial
ermittelt, welches sich aus den beiden geplanten Maßnahmen E1 und E2
im Kontext des o. g. Bewertungsmodells des LANUV und den Bodenfunktionsbewertungen für das Schutzgut Boden (vgl. Kapitel 3.2) unter
Berücksichtigung des Ausgangszustandes (siehe oben) ableiten lässt.
Demnach kann mit den Maßnahmen ein ökologisches Aufwertungspotenzial von 108.025 Punkten erreicht werden.
Im Ergebnis kann mittels der Maßnahmen im Plangebiet sowie auf der o. g.
externen Kompensationsfläche das in der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
ermittelte Defizit von -110.777 Punkten zu 97,5 % kompensiert werden.
Das verbleibende Defizit wird durch eine Begrünungsmaßnahme auf dem
bestehenden Betriebsgelände ausgeglichen. Entlang der südwestlichen
Zaunlinie des Betriebsgeländes (Gemarkung Krefeld, Flur 2, Flurstück 621)
sollen 31 mittelkronige Laubbäume gepflanzt werden. die Baumreihe dient
der Eingrünung des Werksgeländes und der Fortführung der bestehenden
Gehölzstrukturen in Richtung Siempelkampstraße. Auch die Umsetzung
dieser Maßnahme wird über den städtebaulichen Vertrag mit dem
Maschinenbauunternehmen gesichert.
77
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
5.
VII. Umweltbericht
Alternativen und anderweitige Planungsmöglichkeiten
Grundsätzliche Standortentscheidung
Im vorliegenden Fall ist Anlass für die Planung der Bedarf eines ansässigen
Maschinen- und Anlagenbaubetriebs, welcher im direkten räumlichen
Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen zusätzliche
Bauflächen zur Erweiterung und Standortsicherung benötigt. Die bereits
dicht bebauten Industrieflächen am Standort Inrath-Nord lassen eine
weitere Nutzungsverdichtung im erforderlichen Umfang nicht zu. Aus
Gründen der Betriebsabläufe ist die Errichtung der neuen Betriebsflächen
an einem anderen Standort im Stadtgebiet – also bspw. auf zurzeit
brachliegenden Gewerbeflächen oder im Gebäudeleerstand – nicht
sinnvoll umsetzbar. Zudem würde bei einer solchen Lösung voraussichtlich
auch zusätzlicher Kfz-Verkehr mit entsprechenden Lärm- und
Schadstoffbelastungen zwischen dem bisherigen Betriebsgelände und
dem neuen Betriebsgelände an anderer Stelle im Stadtgebiet entstehen.
Auch eine komplette Verlagerung des bestehenden Betriebs an einen
anderen – zurzeit brach liegenden – Standort im Stadtgebiet ist u. a. aus
wirtschaftlichen Gründen keine sinnvolle Alternative.
Im Ergebnis kommen für die Betriebserweiterung nur die bisher
landwirtschaftlich genutzten Flächen im nordwestlichen Anschluss an die
bestehenden Betriebsflächen in Frage.
Plangebietsinterne Planungsalternativen
Vor dem Hintergrund des Planungszieles (Sicherung von Erweiterungsflächen für ein Industrieunternehmen) ist die Festsetzung von Industriegebietsflächen erforderlich. Die großräumig festgesetzte überbaubare
Fläche und die Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung (GRZ,
Bauhöhe) ermöglichen eine flexible Ausnutzung der Fläche für die
Betriebserweiterung. Die auf dem benachbarten Betriebsgelände
bestehenden Bauwerke zeugen von der Erforderlichkeit dieser
Festsetzungen. Insofern gibt es hierzu unter Berücksichtigung des
Planungszieles keine sinnvolle Alternative. Die Gebäudehöhen sind zur
freien Landschaft hin abgestaffelt. Die Eingrünungsmaßnahmen sind an
den Außengrenzen zur freien Landschaft hin orientiert, um hier eine
Eingrünung der neuen Industriebebauung zu schaffen. Eine Anordnung der
Flächen an anderer Stelle im Plangebiet scheint nicht sinnvoll, um die
flexible Ausnutzbarkeit der Bauflächen zu gewährleisten und auch den
Anschluss an das bestehende Werksgelände zu ermöglichen.
Im Ergebnis kommen keine sinnvollen plangebietsinternen Planungsalternativen in Betracht.
78
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
6.
Zusätzliche Angaben
6.1
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung
Bei der Erstellung des Umweltberichtes wurde die Gliederung anhand der
Vorgaben des § 2a BauGB und der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
vorgenommen. Die Beschreibung und Bewertung der Belange des
Umweltschutzes ist gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in
den Umweltbericht eingearbeitet worden.
Fachgutachten
ABD, 2014: Akustik Bureau Dresden: Schallgutachten ABD 41832/14
für das Vorhaben Bebauungsplan Nr. 733 „Venloer Straße /
Siempelkampstraße“, September 2014
ALTHOFF & LANGE, 2014: Althoff & Lang GbR – Baugrund- und
Umweltberatung: Orientierendes Gutachten zur Baugrundsituation
inklusive abfalltechnischer Deklaration des Bodenaushubs, August
2014
BSV, 2013: Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV):
Voruntersuchung im Rahmen des Erweiterungsvorhabens der Fa.
Siempelkamp auf dem Bebauungsplangebiet Nr. 733, Teil Analyse,
Januar 2013
BSV, 2014: Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV): Verkehrsuntersuchung zum Erweiterungsvorhaben der Fa. Siempelkamp
Bebauungsplangebiet Nr. 733, Teil Verkehrserzeugung, Juli 2014
GD NRW, o. J.: Geologischer Dienst NRW (GD NRW) und Stadt Krefeld,
Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld
(Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
IFUA-PROJEKT GMBH, 2006: Institut für Umwelt-Analyse Projekt-GmbH:
Digitale Bodenbelastungskarte Krefeld (Außenbereich) – Abschlussbericht, November 2006
ISR, 2017a: ISR – Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH:
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 733 „Venloer Straße /
Siempelkampstraße“, Mai 2017
ISR, 2017b: ISR – Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH:
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 733
„Venloer Straße / Siempelkampstraße“, Mai 2017
SIMUPLAN, 2016: simuPLAN – Ingenieurbüro für Numerische
Simulation: Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen
„Erweiterung der Fa. Siempelkamp in Krefeld B-Plan Nr. 733“,
September 2016
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie: Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten, 2003
79
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung
Die räumliche Abgrenzung des Plangebiets ist in Abbildung 3
(Abschnitt 1.4 des Umweltberichtes) dargestellt. Inhaltlich sind alle
direkten und indirekten Umweltauswirkungen im Rahmen der hier
beschriebenen Umweltprüfung berücksichtigt worden.
6.2
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind
Für die Ermittlung der Umweltauswirkungen waren keine besonderen
technischen Verfahren notwendig. Mit den zur Verfügung stehenden
Unterlagen können die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB für die Ebene der Bebauungsplanung ausreichend
ermitteln, beschreiben und bewertet werden. Technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse mit Relevanz für die Auswirkungsprognose sind nicht
festgestellt worden. Da es sich beim vorliegenden Bebauungsplan Nr. 733
nicht um eine vorhabenbezogene Planung im Sinne des § 12 BauGB,
sondern um eine „Angebotsplanung“ handelt, können die Auswirkungen
nicht abschließend beschrieben und bewertet werden. Für die
Umweltprüfung wurden entsprechend Annahmen aufgrund der Planinhalte
und des Planungsziels (Schaffung von Erweiterungsflächen für ein vor Ort
ansässiges Maschinenbauunternehmen) herangezogen.
6.3
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die
Umwelt
Im Ergebnis der hier beschriebenen Umweltprüfung sind keine besonderen
Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt bei Durchführung des Bauleitplans notwendig. Im Rahmen von
bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die
Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen, die auch dem Schutz der
Schutzgüter dienen, zu prüfen.
Durch bestehende planungsrechtliche Vorgaben, Fachplanungen und
genehmigungstechnische Auflagen finden für das Betriebsgelände des
Maschinenbauunternehmens sowie die angrenzenden Flächen bereits
Monitoringmaßnahmen statt, um nicht vorhersehbare erhebliche Umweltauswirkungen zu erfassen. So kann in Bezug auf die Schutzgüter Luft und
Mensch auf laufende, standortgebundene Emissionsüberwachungen
(Anlagenüberwachung durch Emissionsmessungen und Depositionsbestimmungen) sowie weiträumige Immissionsmessungen im Krefelder
Stadtgebiet verwiesen werden.
Für das Schutzgut Wasser finden turnusmäßig Wasserqualitätsanalysen in
der vom Plangebiet tangierte festgesetzten Wasserschutzzone III A der
80
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld statt. Hierzu sind bei
Planungsvorhaben die Vorgaben und Verbote der entsprechenden
Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen.
Die Wirksamkeit der über Bewirtschaftungsverträge abgesicherten
Maßnahmen im Raum Hüls / Inrath (Anlage von Blühsteifen u. ä.)
zugunsten planungsrelevanter Offenlandarten und die kumulativen
Auswirkungen der Planungen im Bereich Hüls / Inrath sind im Hinblick auf
den Kiebitz durch die Stadt Krefeld im Blick zu behalten. Spätestens zum
Auslaufen eines Bewirtschaftungsvertrages ist die Wirksamkeit der mit
diesem Vertrag realisierten Maßnahmen durch die Untere Naturschutzbehörde daraufhin zu prüfen, ob die gleiche Maßnahme am gleichen
Standort fortgesetzt werden sollte oder ggf. andere Maßnahmen oder ein
anderer Maßnahmenstandort einen (besseren) Effekt für die Offenlandarten haben könnten.
7.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Gliederung der einzelnen Schutzgüter dient dazu, die
umweltschützenden Belange der Planung als Bestandteil des
Abwägungsmaterials aufzubereiten. Der Umweltbericht enthält eine
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die
nachfolgend aufgelisteten Schutzgüter sowie der Wechselwirkungen
zwischen diesen Schutzgütern:
Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild
Mensch
Kultur- und Sachgüter
Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt
Der überwiegende Teil des Plangebietes stellt sich als intensiv genutzte
landwirtschaftliche Fläche dar. Bei einer Durchführung der Planung kommt
es zu einer Inanspruchnahme dieser Fläche und somit zu einer
Veränderung der Biotopausstattung im Plangebiet. Des Weiteren wird die
südlich der Ackerfläche gelegene Fettwiese überplant. Die Überplanung
der Flächen im Plangebiet kann vor allem für Offenlandarten den Verlust
von potenziellem Lebensraum bedeuten. Im Zuge der durchgeführten
Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) konnten jedoch artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Durch
die geplanten Pflanzmaßnahmen in den Randbereichen des Plangebietes
können neue Lebensräume für Tierarten geschaffen werden.
81
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Boden
Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW ist der im Plangebiet
vorkommende Bodentyp die Gley-Parabraunerde, zum Teil ParabraunerdeGley. Der Boden ist als besonders schutzwürdiger fruchtbarer Boden
eingestuft. Nach den Darstellungen der Bodenbewertungskarten für die
Stadt Krefeld besitzt der Boden im Plangebiet eine Bedeutung für die
Grundwasserneubildung im städtischen Bereich. Bei einer Durchführung
der Planung kommt es zu einer großflächigen Inanspruchnahme
(Neuversiegelung auf max. 6,8 ha) des Bodens und somit zu einer
Minderung der natürlichen Bodenfunktionen. Die Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden bei einer Durchführung der Planung sind daher als
erheblich zu bewerten. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in das
Schutzgut Boden wurden im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
ermittelt und bewertet.
Wasser
Im Plangebiet selbst befinden sich keine dauerhaften oder temporären
Oberflächengewässer, jedoch befinden sich in unmittelbarer räumlicher
Nähe zwei Baggerseen sowie die Wasserschutzzone III A der
Wassergewinnungsanlage Horkesgath /Bückerfeld. Die Auswirkungen auf
das Schutzgut Wasser bei einer Durchführung der Planung sind vor allem
eine verminderte Grundwasserneubildung aufgrund der Flächenversiegelung sowie eine verminderte Verdunstungsrate.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind unter Berücksichtigung
der geplanten Versickerung eines Großteils des Niederschlagswassers und
der geplanten Ableitung des belasteten Niederschlagswassers in die
Kanalisation als gering bis mittel zu bewerten. Je höher der Anteil der –
aufgrund einer potenziell höheren Verunreinigung – nicht an eine ortsnahe
Versickerung anzuschließenden Flächen ist, desto höher werden aufgrund
der damit sinkenden Grundwasserneubildungsrate die Auswirkungen auf
das Schutzgut Wasser.
Klima und Luft
Das Plangebiet wird im Realbestand überwiegend als Freilandklimatop
klassifiziert. Die angrenzenden Industriebetriebe werden als IndustrieKlimatope eingestuft. Bei einer Durchführung der Planung kann es
aufgrund der Veränderung der klimatischen Rahmenbedingungen
(Schutzgüter Boden / Wasser) zu einer Verstärkung des Wärmeinseleffektes kommen. Die künstlichen Materialien heizen sich intensiver auf
und geben die Wärme nur langsamer an die Umgebung ab. Ventilationsbahnen oder andere besondere Klimafunktionen werden durch die Planung
nicht berührt. Des Weiteren ist eine zusätzliche Belastung der Luft durch
Schadstoffe der Industrie zu erwarten. Eine mit dem planbedingten
82
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Zusatzverkehr
verbundene
erhebliche
Beeinträchtigung
aus
lufthygienischer Sicht konnte in den Simulationsberechnungen des
Fachgutachtens (SIMUPLAN, 2016) nicht festgestellt werden. Auf
Genehmigungsebene erfolgt hierzu eine konkrete Überprüfung.
Planungstheoretisch können in dem geplanten Industriegebiet erhebliche
Luftschadstoffausstöße aus den Betriebseinrichtungen entstehen. Ohne
konkrete Betriebsplanung sind hierzu auf Bebauungsplanebene aber keine
konkreten Prognosen möglich.
Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima und Luft sind
insgesamt als mäßig einzustufen. Ein erheblicher Schadstoffausstoß
könnte eine erhebliche Auswirkung auf das Teil-Schutzgut Luft und in
Wechselwirkung auch auf das Schutzgut Mensch bedeuten.
Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild
Das Landschaftsbild weist bereits im Realbestand keine besonders hohe
Wertigkeit auf und wird durch den offenen Landschaftsraum der
landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die angrenzenden Industriebetriebe bestimmt. Die Umsetzung der Planung führt zu einer Veränderung
des Landschaftsbildes, da nunmehr eine Zunahme der Gebäudekubaturen
im Plangebiet zu erwarten ist und ggf. die Umzäunung näher an den
bestehenden Feldweg im Westen heranrückt. In den festgesetzten
Pflanzgebotsflächen an der Nordwestflanke (P2, P3) sowie der
Südwestflanke (P1) des Plangebietes erfolgen flächige Abpflanzungen mit
Bäumen und Sträuchern. Die neue, kompakte Grünkulisse wird zukünftig
das Werksgelände zum angrenzenden Landschaftsraum hin abschirmen
und so eine optisch bedrängende Wirkungen mindern.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild /
Ortsbild sind aufgrund der Vorbelastung im Bestand und der geplanten
Eingrünungsmaßnahmen als nicht erheblich zu bewerten.
Mensch
Bei einer Durchführung der Planung sind vermehrt Lichtemissionen sowie
Geruchsemissionen im Plangebiet zu erwarten. Erhebliche negative
Auswirkungen durch gesteigerte Lärmimmissionen, die durch den
Bebauungsplan Nr. 733 vorbereitet werden, sind durch die
vorgenommenen Festsetzungen im Bebauungsplan (Gliederung bzw.
Ausschluss nach Abstandsklassen, Emissionskontingentierung) nicht zu
besorgen. Es ist eine geringfügige Zunahme des Verkehrslärms auf den
Straßen im Umfeld des Plangebietes zu erwarten (max. 0,4 dB(A)) und
damit eine weitergehende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV. Im Bereich der Bestandsbebauung sind aufgrund der hohen
Vorbelastung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Landschafts-
83
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
orientierte Freizeit- und Erholungsfunktionen bleiben durch den Erhalt bzw.
den potenziellen Um- / Ausbau von Wegeverbindungen weiterhin möglich.
Kultur- und Sachgüter
Die als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage besonders bedeutsamen
landwirtschaftlichen Flächen stehen nach Umsetzung der Planung der
Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung. Angesichts der hohen
Ertragsfähigkeit ist dies als erhebliche Auswirkung zu werten.
Ergebnis der Umweltprüfung
Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass es bei einer
Durchführung der Planung überwiegend zu gering / mittelerheblichen
Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter kommen kann. Für die
Schutzgüter Boden und sonstige Sachgüter sind erhebliche Auswirkungen
prognostiziert worden. Ein erheblicher betrieblicher Schadstoffausstoß
könnte eine erhebliche Auswirkung auf das Teil-Schutzgut Luft und in
Wechselwirkung auch auf das Schutzgut Mensch bedeuten.
Ein Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope oder Landschaftsbestandteile, Biotopverbundflächen oder sonstige Schutzgebiete auf nationaler
und internationaler Ebene findet nicht statt.
84
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Bodenordnung
Es werden bodenordnende Maßnahmen im Bereich des Wirtschaftsweges
im nördlichen Bereich des Plangebietes erforderlich, die durch eine
freiwillige Vereinbarung der betroffenen Eigentümer umgesetzt werden
sollen (siehe unten).
2.
Städtebauliche Verträge
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag erstellt und eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchgeführt. Die erforderliche Kompensation soll über plangebietsinterne und
plangebietsexterne Maßnahmen erfolgen. Vor dem Satzungsbeschluss des
vorliegenden Bebauungsplanes wird daher ein städtebaulicher Vertrag
u. a. über den erforderlichen Ausgleich geschlossen. Darüber hinaus
enthält der Vertrag v. a. Regelungen zu folgenden Punkten:
Freiwillige Bodenordnung im Bereich des Wirtschaftsweges am
nördlichen Rand des Plangebietes zur Aufrechterhaltung der
Erschließung landwirtschaftlicher Flächen
Durchführung einer bodenkundlichen Baubegleitung zum Schutz des
Bodens
Kostenübernahme für die Anpassung von Schaltprogrammen für die
Lichtsignalanlagen an den Knotenpunkten Siempelkampstraße / Hülser
Straße / Flünnertzdyk und Venloer Straße / Benrader Straße /
Kempener Allee / Siempelkampstraße zur Aufrechterhaltung der
Leistungsfähigkeit der Knoten infolge des durch die Planumsetzung
zunehmenden Verkehrs
Übertragung der als öffentliche Grünfläche festsetzten Fläche an die
Stadt zur Herrichtung eines Teilabschnitts eines stadtweiten Fuß- und
Radwegesystems
Regelung bzgl. der Errichtung der Betriebs-Zaunanlage auf den
Erweiterungsflächen, damit die öffentliche Grünfläche mit der
angrenzenden Pflanzfläche P1 zusammen großzügiger und attraktiver
wirken kann
Durchführung einer Amphibienschutzmaßnahme bei Inanspruchnahme
der im südlichen Plangebiet liegenden Brachfläche.
85
Bebauungsplan Nr. 733
der Stadt Krefeld
3.
VIII. Umsetzung der Planung
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Planung entstehen der Stadt voraussichtlich im
Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche Kosten. Durch die übrigen
Planbereiche entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand
keine unmittelbaren Kosten.
__________________________________________________________
Krefeld, den _____________
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
__________________________________________________________
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 733 – Venloer Straße / Siempelkampstraße – in seiner Sitzung
am __________________ beschlossen.
Krefeld, den ________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
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