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Verwaltungsvorlage (Vorlage 5333-18 - Anlage 3 (B-Plan-Begründung).pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
4,4 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:35

Inhalt der Datei

Anlage 3 Vorlage Nr. 5333/18 Bebauungsplan Nr. 733 – Venloer Straße / Siempelkampstraße – Stadtbezirk: Krefeld-Nord Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld I. Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation Inhalt 5 6 1. Landes- und Regionalplanung 6 2. Flächennutzungsplan 6 3. Bebauungspläne 6 4. Landschaftsplan 6 5. Fachplanungen 8 III. Bestandsbeschreibung 9 1. Städtebauliche Situation 9 2. Verkehr 9 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung 11 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 11 6. Immissionsschutz 12 7. Bodenverunreinigungen 12 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 13 1. Anlass der Planung 13 2. Begründung des Planstandortes 13 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 14 14 14 16 17 V. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 18 18 18 19 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 19 1.2.2 Zulässige Grundfläche 20 1.2.3 Zulässige Baumasse 20 1 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 1.3.1 Bauweise Inhalt 21 21 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung 21 22 1.4.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.5 Boden, Natur und Landschaft 22 23 1.5.1 Öffentliche Grünflächen 23 1.5.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich 23 1.5.3 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 1.6 Immissionsschutz / Geräuschkontingentierung 24 25 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW 26 26 3. Kennzeichnungen 3.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten 27 27 4. Nachrichtliche Übernahmen 4.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen 28 5. 28 Hinweise 28 VI. Städtebauliche Kenndaten 30 VII. Umweltbericht 31 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans sowie Anlass der Aufstellung 1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes 1.3 Ziele des Umweltschutzes resultierend aus planungsrechtlichen Vorgaben und Fachplanungen der Stadt Krefeld 1.4 Kurzbeschreibung und Abgrenzung des umweltbezogenen Untersuchungsraumes 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Bestandsaufnahme Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft und Klima 31 31 32 34 36 37 37 41 44 45 2 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld 2.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild 2.6 Schutzgut Menschen 2.6.1 Lärmemissionen / -immissionen 2.6.2 Lichtemissionen / -immissionen 2.6.3 Geruchsemissionen / -immissionen 2.6.4 Wohn- und Wohnumfeldfunktionen 2.6.5 Störfallschutz 2.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 2.8 Zusammenfassende Bewertung der Belange des Umweltschutzes unter Berücksichtigung bestehender Wechselwirkungen Auswirkungsprognose bei Durchführung und Nicht-Durchführung der Planung 3.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 3.2 Schutzgut Boden 3.3 Schutzgut Wasser 3.4 Schutzgut Luft und Klima 3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild 3.6 Schutzgut Menschen 3.6.1 Lärmemissionen / -immissionen 3.6.2 Lichtemissionen / -immissionen 3.6.3 Geruchsemissionen / -immissionen 3.6.4 Wohn- und Wohnumfeldfunktionen 3.6.5 Störfallschutz 3.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 3.8 Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen Inhalt 47 47 47 50 50 50 50 50 51 3. 53 53 56 57 58 61 62 62 67 67 67 68 69 70 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 4.1 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung 4.1.1 Ökologischer Wert Bestand – Realzustand 4.1.2 Ökologischer Wert Planung – Planzustand 4.1.3 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich 4.1.4 Externe Kompensationsmaßnahme 71 74 74 75 76 77 5. 78 Alternativen und anderweitige Planungsmöglichkeiten 6. Zusätzliche Angaben 6.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung 6.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind 6.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt 7. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 79 79 80 80 81 3 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung Inhalt 85 1. Bodenordnung 85 2. Städtebauliche Verträge 85 3. Kosten und Finanzierung 86 4 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld I. I. Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Krefeld-Nord und grenzt im Nordwesten an den Bezirk Krefeld-Hüls. Es umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha und wird bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Östlich und nordöstlich angrenzend liegt das Industriegebiet Inrath-Nord. Abb. 1: Übersichtskarte Geltungsbereich (Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) 5 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Der seit dem 26.01.2017 gültige Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) setzt die Stadt Krefeld als Oberzentrum fest. Mit Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes NRW ist der neue Regionalplan Düsseldorf (RPD) am 14.04.2018 in Kraft getreten. Der RPD stellt den Bereich des Plangebietes als Bereich für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dar. Dieser GIB geht Richtung Nordwesten und Osten jeweils deutlich über die Plangebietsgrenze hinaus. Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes (siehe Kapitel IV) sind somit mit den Darstellungen des geltenden Regionalplans vereinbar. Auch der vor dem RPD geltende Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) hatte den Bereich des Plangebietes als Bereich für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt, so dass die Zielsetzungen des Bebauungsplans auch mit dieser regionalplanerischen Grundlage vereinbar waren. 2. Flächennutzungsplan Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt das Plangebiet nahezu vollständig als Industriegebiet dar. Der südwestliche Randbereich ist Teil einer über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinausgehenden Grünflächendarstellung mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“, überlagert mit der Darstellung eines Teilabschnittes eines geplanten stadtweiten Fahrradweges. Der Bebauungsplan kann gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes entwickelt werden. 3. Bebauungspläne Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine rechtskräftigen oder andere in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Vorhaben außerhalb des im Zusammenhang bebauten Industriegeländes sind bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 733 bauplanungsrechtlich als Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu beurteilen. 4. Landschaftsplan Teile des Planbereichs liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992, in der derzeit geltenden Fassung), der für die 6 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation betroffenen Flächen unterschiedliche Entwicklungsziele gemäß § 18 Landschaftsgesetz (LG NRW)1 festsetzt. Abb. 2: Auszug aus dem geltenden Landschaftsplan der Stadt Krefeld mit markiertem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 733 Die für die Erweiterung des Industriebetriebes vorgesehenen Bauflächen im Anschluss an die bereits bestehenden Bauflächen unterliegen weitgehend dem Entwicklungsziel 1.6.1 „Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und Verkehrsflächen durch die Bauleitplanung“, die bauliche Inanspruchnahme dieses Bereichs ist also bereits im Landschaftsplan enthalten. Der südwestliche Randbereich des Plangebietes liegt innerhalb einer sich nach Westen ausdehnenden Fläche mit dem Entwicklungsziel 1.3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“. Dieser Bereich liegt auch im nach § 21a, b und c LG2 festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 2.2.6 „Benrad“. Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 § 10 LNatSchG NRW Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Landschaftsschutzgebiete nur noch bundesrechtlich in § 26 BNatSchG geregelt, nicht mehr landesrechtlich. 1 2 7 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Nach § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der Änderung eines Flächennutzungsplans mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Da dieser Widerspruch im Rahmen der 273. Änderung des Flächennutzungsplanes (wirksam seit 2014) bzw. im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (wirksam seit 2015) nicht erfolgt ist, treten die o. g. Folgen mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes ein. Der südöstliche Plangebietsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes. 5. Fachplanungen Das Plangebiet befindet sich nahezu vollständig außerhalb festgesetzter Wasserschutzzonen. Ein ca. 350 m² kleiner Bereich an der südwestlichen Plangebietsgrenze wird von der festgesetzten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld überlagert. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ vor. Die Umsetzung ist den Anforderungen, die sich aus der Wasserschutzzone ergeben, entsprechend vorzunehmen. Am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches verläuft eine Eisenbahnanlage, die durch den nordöstlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 719 hindurch an die Gleisanlage der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG (St. Tönis – Krefeld-Nord – Hüls) anschließt. Die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 733 liegende Bahnanlage ist Bestandteil einer Privatgleisanschlussanlage der Firma G. Siempelkamp GmbH & Co. KG Krefeld, die nach Auskunft der Landeseisenbahnverwaltung NRW nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz planfestgestellt ist. Diese Privatgleisanschlussanlage ist nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. 8 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation III. Bestandsbeschreibung Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sind überwiegend unbebaut und werden bisher weitgehend für den Ackerbau genutzt. Entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Fuß- und Wirtschaftsweg. In den Randbereichen des Geltungsbereiches sind Gehölze vorhanden. Östlich des Geltungsbereiches schließen sich die eingezäunten Betriebsflächen einer Gießerei und der Maschinenbaufirma, die erweitern möchte, an. Im östlichen Bereich des Plangebiets befinden sich in einem ca. 70 m breiten Streifen bereits Gebäude sowie Erschließungsflächen und -anlagen (Gleisanlage) sowie Lagerflächen der ansässigen Maschinenbaufirma. Südlich des Plangebiets liegt ein Übungsplatz des Technischen Hilfswerks (THW), daran schließt sich nach Süden Richtung Siempelkampstraße ein Reitturnierplatz an. Westlich bzw. südwestlich des Plangebietes befinden sich ein Hundedressurplatz, zwei Abgrabungsgewässer und eine weitere landwirtschaftlich genutzte Fläche. Darüber hinaus befinden sich ca. 350 m westlich des Plangebietes an der Drügstraße drei Hofanlagen mit Wohnnutzungen (Drügstraße 67 (Klein Schmitterhof), 71 und 77 (Groß Schmitterhof)). Ein weiterer bewohnter Hof (Loershof, Drügstraße 44) befindet sich in ca. 500 m Entfernung zum Plangebiet. Weitere Wohnnutzungen befinden sich nördlich und östlich im Bereich der Hülser Straße sowie der Straßen Am Schluff und Am Kapuzinerkloster sowie am zuvor genannten Hundedressurplatz. Südlich des Plangebietes sind zudem im Bereich der Siempelkampstraße und der Dieselstraße Wohnnutzungen vorhanden. 2. Verkehr Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße. Die nächstgelegenen öffentlichen Straßen sind die Siempelkampstraße (K 11) (ca. 300 m südöstlich der Plangebietsgrenze) und die Venloer Straße (B 9/B 509) (ca. 200 m westlich der Plangebietsgrenze). Zwischen dem Plangebiet und der Venloer Straße befinden sich zwei Baggerseen, zwischen dem Plangebiet und der Siempelkampstraße das bestehende Betriebsgelände des Anlagen- und Maschinenbaubetriebes. Durch die Venloer Straße ist ein Anschluss an das regionale und überregionale Verkehrsnetz gewährleistet. Die Erschließung des bestehenden Betriebsgeländes des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes erfolgt über zwei Pförtneranlagen „Hauptzufahrt“ und „Gießerei“. Die Zufahrten befinden sich an der Siempelkampstraße. 9 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Im unmittelbaren Anschluss an die Siempelkampstraße befinden sich auf dem Betriebsgelände zwei größere Stellplatzanlagen. Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde eine Bestandsanalyse zum Straßenverkehr durchgeführt (BSV, 2013). Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Verkehrsbelastung für einen Normalwerktag im Querschnitt Siempelkampstraße zwischen Mevissenstraße und Niedieckstraße 7.700 Kfz/24h beträgt. Der Anteil der KfzVerkehre der Firma Siempelkamp liegt in diesem Bereich bei ca. 930 Kfz/24h (12,1 %). Der allgemeine Schwerverkehrsanteil liegt zwischen Mevissenstraße und Niedieckstraße bei 830 Kfz/24h (10,8 %), der Anteil der Firma Siempelkamp am Gesamtschwerverkehr liegt bei 7,2 %. Der Schwerverkehrsanteil der Firma Siempelkamp liegt in diesem Bereich bei unter 1 % des Gesamtverkehrs. Die Verkehrsbelastung im Querschnitt Siempelkampstraße zwischen Venloer Straße und Mevissenstraße beträgt 11.700 Kfz/24h. Der Anteil der Kfz-Verkehre der Firma Siempelkamp liegt in diesem Bereich bei ca. 1.315 Kfz/24h (11,2 %). Der allgemeine Schwerverkehrsanteil liegt bei 1.264 Kfz/24h (10,8 %), der Anteil der Firma Siempelkamp am Gesamtschwerverkehr liegt bei 6,9 %. Der Schwerverkehrsanteil der Firma Siempelkamp liegt somit auch in diesem Bereich bei unter 1 % des Gesamtverkehrs. Die Verkehrsqualität im Bestand wurde im Rahmen eines weitergehenden Verkehrsgutachtens (BSV, 2014) ermittelt und gemäß Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs (QSV) bewertet, die Bewertung erfolgt analog dem Schulnotenprinzip A (sehr gute Verkehrsqualität) bis F (ungenügende Verkehrsqualität bzw. Verkehrsanlage ist überlastet). Gemäß Verkehrsgutachten wird am Knotenpunkt Venloer Straße / Siempelkampstraße / Kempener Allee / Benrader Straße in der vormittäglichen Spitzenstunde QSV F (ungenügend) und in der nachmittäglichen Spitzenstunde QSV C (befriedigend) erreicht. Am Kontenpunkt Siempelkampstraße / Mevissenstraße wird in der vormittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde mindestens QSV C (befriedigend) erreicht. Am Knotenpunkt Siempelkampstraße / Niedieckstraße wird in der vormittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde mindestens QSV B (gut) erreicht. Der Knotenpunkt Siempelkampstraße / Hülser Straße / Flünnertzdyk besitzt in der vormittäglichen Spitzenstunde QSV F (ungenügend) und in der nachmittäglichen Spitzenstunde QSV E (mangelhaft). Nach der Verkehrserhebung (BSV, 2013) orientieren sich rund 50-60 % der im heutigen Zustand durch die Maschinen- und Anlagenbaufirma 10 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung induzierten Verkehre auf der Siempelkampstraße nach Westen Richtung Venloer Straße bzw. kommen von dort zum Firmengelände. Rund 40 % der Betriebsverkehre kommen aus Richtung Osten (Hülser Straße) bzw. verlassen das Firmengelände in diese Richtung. Ein untergeordneter Teil des Verkehrs fließt über die Mevissenstraße nach Süden. ÖPNV-Anschluss für das Plangebiet besteht über zwei Bushaltestellen an der Siempelkampstraße (insb. Haltestelle „Kempener Feld“ der Linien 057 (Krefeld-Inrath – Krefelder-Zentrum – Meerbusch-Bösinghoven) und 061 (Kempener Feld – Krefeld-Zentrum – Fischeln) unmittelbar vor dem Verwaltungsgebäude der Maschinenbaufirma) und über die Bus- und Straßenbahnhaltestelle „Kapuzinerkloster“ ca. 500 m Luftlinie entfernt an der Hülser Straße (u. a. Straßenbahnlinie 044 Hüls – Krefeld-Zentrum – Rheinhafen). Das Plangebiet verfügt zudem über einen unmittelbaren Eisenbahnanschluss, sodass Großgeräte und Maschinen unmittelbar verladen werden können und Material auf diesem Weg auch angeliefert werden kann. Im Norden wird ein vorhandener Wirtschaftsweg durch die Planung tangiert. Dieser Wirtschaftsweg dient der Andienung der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen im Umfeld. 3. Infrastruktur In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich folgende Infrastruktureinrichtungen: Pestalozzi-Grundschule (ca. 900 m), Hauptschule Inrath (ca. 600 m), Kindergarten Dieselstraße (ca. 350 m), Behindertenwohneinrichtung „Viktorheim“ an der Benrader Straße (ca. 300 m). 4. Entwässerung Im Übergangsbereich zum benachbarten Bebauungsplan Nr. 719 ragt in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 733 ein bestehendes Regenrückhaltebecken herein. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet wird bisher weitgehend für den Ackerbau genutzt, an der südwestlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Fußweg / Wirtschaftsweg. Gehölze sind in den Randbereichen des Geltungsbereiches vorhanden (Nahstellen zu den Betriebsgrundstücken, zum Übungsplatz des Technischen Hilfswerks (THW), zum südlichen Abgrabungsgewässer und zum Hundedressurplatz). Weitere Informationen zum Naturhaushalt enthält der Umweltbericht. 11 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld, der jedoch den Bereich weit über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus perspektivisch (weitgehend) für eine bauliche Inanspruchnahme vorsieht. Nur der südwestliche Randbereich des Plangebietes liegt innerhalb des sich nach Westen ausdehnenden Landschaftsschutzgebietes Benrad. 6. Immissionsschutz Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen aus Industrie- und Verkehrsnutzungen ein. Die Lärmimmissionen resultieren zum Einen aus den benachbarten Gewerbe- und Industriebetrieben und zum Anderen aus dem Straßenverkehr der umliegenden Hauptverkehrsstraßen. Im Rahmen eines Fachgutachtens zu den Luftschadstoffimmissionen für die Erweiterungsplanung der Firma Siempelkamp (SIMUPLAN, 2016) wurden auch Ausbreitungsberechnungen für verkehrsbedingte Luftschadstoffe im „Prognosenullfall“ (= ohne Umsetzung des Bebauungsplanes) für Stickstoffdioxid-Immissionen (NO2) und Feinstaub-Immissionen (PM10 und PM2,5) durchgeführt. Da die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie z. B. Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Benzol zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund bereits ergriffener Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchstbelasteten „Hot Spots“ deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte liegen, wurden diese Schadstoffe in der Untersuchung nicht weiter betrachtet. Für den Prognosenullfall konstatiert das Fachgutachten eine Vorbelastung der Umgebung des Plangebietes mit den untersuchten Luftschadstoffen, die zulässigen Grenzwerte (NO2) bzw. die Zahl der zulässigen Überschreitungstage sowie die maximal zulässigen Jahresmittelwerte (PM10 und PM2,5) werden jedoch deutlich unterschritten bzw. sicher eingehalten. 7. Bodenverunreinigungen Es liegen bisher keine konkreten Informationen über Bodenverunreinigungen im Plangebiet vor. Das Plangebiet ist weitgehend nicht im Altlastverdachtsflächenkataster erfasst, lediglich im südöstlichen Randbereich ist eine Teilfläche als Altablagerung eingestuft, die sich über die Geltungsbereichsgrenze hinaus bis zur Siempelkampstraße zieht (vgl. Abbildung 5 im Umweltbericht). 12 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Anlass für die Planung bildet der Bedarf eines ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetriebs, welcher im direkten räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen zusätzliche Bauflächen zur Erweiterung und Standortsicherung benötigt. Dieser Betrieb nutzt derzeit am Standort Inrath-Nord Flächen zur Fertigung, Lagerung und Betriebsverwaltung. Aufgrund der Expansionsabsichten besteht der Bedarf an neuen Fertigungs-, Lager- und Verwaltungsflächen. 2. Begründung des Planstandortes Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB soll u. a. die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Im vorliegenden Fall ist Anlass für die Planung der Bedarf eines ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetriebs, welcher im direkten räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen zusätzliche Bauflächen zur Erweiterung und Standortsicherung benötigt. Die bereits dicht bebauten Industrieflächen am Standort Inrath-Nord lassen eine weitere Nutzungsverdichtung in dem erforderlichen Umfang nicht zu. Aus Gründen der Betriebsabläufe ist die Errichtung der neuen Betriebsflächen an einem anderen Standort im Stadtgebiet – also bspw. auf zurzeit brachliegenden Gewerbeflächen oder im Gebäudeleerstand – nicht sinnvoll umsetzbar. Zudem würde bei einer solchen Lösung voraussichtlich auch zusätzlicher Kfz-Verkehr mit entsprechenden Lärm- und Schadstoffbelastungen zwischen dem bisherigen Betriebsgelände und dem neuen Betriebsgelände an anderer Stelle im Stadtgebiet entstehen. Auch eine komplette Verlagerung des bestehenden Betriebs an einen anderen – zurzeit brach liegenden – Standort im Stadtgebiet ist u. a. aus wirtschaftlichen Gründen keine sinnvolle Alternative. Im Ergebnis kommen für die Betriebserweiterung nur die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im nordwestlichen Anschluss an die bestehenden Betriebsflächen in Frage. 13 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld 3. IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Entwicklungsziele Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll für die weitere bauliche Entwicklung des Maschinen- und Anlagenbaubetriebs Planungsrecht geschaffen werden und somit eine Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung gelegt werden. Der Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist somit vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens. 3.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Das Plangebiet soll dem bestehenden Betrieb als Erweiterungsfläche dienen und somit einer gewerblich-industriellen Nutzung zugeführt werden. Konkrete Baupläne liegen nicht vor, daher werden flexibel nutzbare Flächen geplant. 3.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Erschließung des Plangebietes soll über das bestehende Betriebsgelände der Maschinenbaufirma mit Anbindung an die Siempelkampstraße (K 11) erfolgen. Der Lkw-Verkehr wird daher die bestehende Zu- und Abfahrt über die Hauptpförtneranlage nutzen. Die Mitarbeiter sollen hingegen die an der Siempelkampstraße gelegenen Stellplätze nutzen und fußläufig zu den Erweiterungsflächen gelangen. Auf dem Betriebsgelände selbst sollen somit die Fahrbewegungen auf das erforderliche Maß reduziert werden. Von der Siempelkampstraße wird der Verkehr sich auch über die Venloer Straße (B 9 / B 509), die Kempener Allee und die Hülser Straße weiter verteilen. Durch die Venloer Straße ist ein Anschluss an das regionale und überregionale Verkehrsnetz gewährleistet. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde daher eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt. Das Verkehrsgutachten (BSV, 2014) prognostiziert dabei anhand von Fachliteratur die aufgrund der Plangebietsgröße und der voraussichtlichen Nutzungen (flächenintensive Nutzungen) zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen und bewertet diese mit Blick auf die bestehende Verkehrssituation. Im Ergebnis werden durch eine Flächenentwicklung innerhalb des B-Plangebietes rund 1.380 Kfz-Fahrten je Werktag für die Beschäftigten, Kunden und den Wirtschaftsverkehr prognostiziert (ca. 690 Fahrten im Zielverkehr, ca. 690 Fahrten im Quellverkehr). Im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung durch das Büro BSV konnte nachgewiesen werden, dass durch eine Optimierung der Signalzeiten an den Knotenpunkten Venloer Straße / Siempelkampstraße / Kempener Allee / Benrader Straße und Siempelkampstraße / Hülser Straße / 14 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Flünnertzdyk nicht nur der zusätzlich zu erwartende Verkehr aus dem Plangebiet verkehrstechnisch abgewickelt werden kann, sondern auch eine Verbesserung der Verkehrsqualität im Vergleich zur heutigen Situation (vgl. Abschnitt III.2) erzielt werden kann. Konkret kann eine Verbesserung der Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) von heute F auf QSV D erzielt werden. Die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs (QSV) sind analog des Schulnotensystems zu verstehen. A bedeutet dabei eine sehr gute Verkehrsqualität, während F eine unbefriedigende Verkehrsqualität darstellt (Knoten ist überlastet). Bei Umsetzung der Signalzeitenoptimierung wird auch unter Berücksichtigung der zusätzlich zu erwartenden Verkehre aus dem Plangebiet die Verkehrsqualität an diesen Knotenpunkten ausreichend sein und gegenüber dem heutigen Bestand insgesamt verbessert3. Die Verkehrsqualitäten an den Knotenpunkten Siempelkampstraße / Mevissenstraße (QSV C – befriedigend) und Siempelkampstraße / Niedieckstraße (QSV B – gut) werden sich aufgrund der Planung nicht verändern. Eine Anbindung des Plangebietes über die Siempelkampstraße ist somit aus Sicht des Fachgutachters umsetzbar. Die Erschließung des unmittelbar westlich des Geltungsbereiches liegenden Hundedressurplatzes und der südlich daran angrenzenden bisherigen Landwirtschaftsfläche Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10 soll wie im Bestand über die Drügstraße und den südlich des Klein Schmitterhofes nach Osten abzweigenden Wirtschaftsweg (Flurstücke 17 und 51 der Gemarkung Hüls, Flur 56 sowie die Flurstücke 122, 124 und 128 der Gemarkung Benrad, Flur 5) erfolgen. Zudem wird der bestehende Weg im Südwesten des Plangebietes in der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche planungsrechtlich gesichert. Zum Erhalt der Grundwasserneubildungsraten und des Hochwasserschutzes ist gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ortsnah zu versickern, zu verrieselen oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Am Knoten Venloer Straße / Siempelkampstraße / Kempener Allee / Benrader Straße verschlechtert sich in der vormittäglichen Spitzenstunde jedoch die Verkehrsqualität auf der Linksabbiegespur der Siempelkampstraße in die Kempener Allee von Qualitätsstufe B auf C. Bei allen anderen Zufahrten im Knoten verschlechtern sich die Qualitätsstufen in der vormittäglichen Spitzenstunde nicht. In der nachmittäglichen Spitzenstunde ergeben sich an diesem Knoten keine Veränderungen der Verkehrsqualität. Am Knoten Siempelkampstraße / Hülser Straße / Flünnertzdyk verschlechtert sich in der vormittäglichen Spitzenstunde die Verkehrsqualität an der westlichen Zufahrt Siempelkampstraße (geradeaus zum Flünnertzdyk und Rechtsabbieger in die südliche Hülser Straße) im Vergleich zur bestehenden Situation von Qualitätsstufe B auf C. In der nachmittäglichen Spitzenstunde blieben die Qualitätsstufen unverändert bzw. werden verbessert (westliche Zufahrt Siempelkampstraße von Stufe E auf D). 3 15 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Für das Bebauungsplangebiet Nr. 733 soll nach erfolgter Abstimmung mit der Stadtentwässerung und der Unteren Wasserbehörde das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser im Plangebiet versickert werden. Das auf den betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll dagegen aufgrund von potenziell stärkeren Verunreinigungen in das städtische Kanalnetz abgeführt werden. 3.3 Grün- und Freiraumkonzept Das Plangebiet soll überwiegend einer industriellen Nutzung zugeführt werden. Gleichwohl werden im Bebauungsplan Grün- und Pflanzflächen festgesetzt. Die Grünfläche schließt eine bestehende Wegeverbindung ein, die künftig als Bestandteil eines stadtweit geplanten Rad- und Fußwegesystems weiter ausgebaut werden soll. Die angrenzenden Flächen im Bereich dieser Wegebeziehung sollen auch künftig begrünt sein. Zudem werden durch die Pflanzflächen im Westen und Nordwesten des Plangebietes (Flächen P1 bis P3) Übergangsbereiche zwischen der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung und dem Landschaftsraum geschaffen. Somit wird eine städtebaulich attraktive Eingrünung des Plangebietes sichergestellt und zugleich ein Teil des erforderlichen Ausgleiches innerhalb des Plangebietes realisiert. Die Pflanzflächen an der Nordwestseite des Plangebietes (Flächen P2 und P3) sind an mehreren Stellen unterbrochen, um bei einer Fortführung der Bauflächen nach Nordwesten (vgl. entsprechende Flächendarstellung im Flächennutzungsplan) eine innerbetriebliche Verbindung zu diesen Flächen herstellen zu können. Im Zuge des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ist auch die Frage einer verpflichtenden Dachbegrünung eines bestimmten Flächenanteils der flachen bzw. flach geneigten Dächern im Plangebiet erörtert worden. Eine Dachbegrünung wirkt sich positiv auf die lokalen klimatischen Verhältnisse (geringere Aufheizung der Flächen) und den Abfluss von Niederschlagswasser (Drosselung des Abflusses) aus. Gerade in Bereichen, in denen – wie im vorliegenden Fall – mit einem hohen Anteil von flachen bzw. flachgeneigten Dächern zu rechnen ist, würden diese Effekte auf einer vergleichsweise großen Fläche auftreten. Dafür sind im Gegenzug erhöhte Anforderungen an die Konstruktion der Gebäude erforderlich und die Wartungsintensität der Gebäude steigt. Die Entwässerungskonzeption des Plangebietes sieht eine ortsnahe 16 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers vor. Der oben genannte Effekt einer Dachbegrünung auf einen gedrosselten Abfluss des Niederschlagswassers ist vor allem bei einer Einleitung in die Kanalisation wichtig, um einer Überlastung des Systems bzw. bei einer reinen Regenwasserkanalisation einer Überlastung des Vorfluters vorzubeugen (Hochwasserrisiko). Bei einer ortsnahen Versickerung mit entsprechend dimensionierten Versickerungsvorrichtungen ist der Effekt eines gedrosselten Niederschlagswasserabflusses in Folge einer Dachbegrünung dagegen weniger entscheidungserheblich. Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der gesamte landschaftsökologisch erforderliche Ausgleich – einschließlich der auf der plangebietsexternen Fläche geplanten Maßnahmen – „vor Ort“ realisiert wird. Hierdurch wird auch ohne eine Dachbegrünung ein für ein Industriegebiet vergleichsweise hohes Maß an ökologisch wirksamen Maßnahmen ortsnah umgesetzt. In der Gesamtbewertung wird daher auf eine verpflichtende Dachbegrünung eines bestimmten Flächenanteils der flachen bzw. flach geneigten Dächer im Plangebiet verzichtet. 3.4 Energiekonzept Auf Ebene der Bauleitplanung wird das Plangebiet überwiegend als Industriegebiet festgesetzt und somit für eine industrielle Nutzung vorbereitet. Ein konkretes Energiekonzept liegt noch nicht vor, die technischen und baulichen Anlagen werden jedoch im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die Anlagen sind entsprechend der geltenden Vorschriften zu errichten. 17 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Hinweis: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 ist Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu diesem Bebauungsplan Nr. 733 grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im März 2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO) Das Plangebiet wird entsprechend der Planungsziele überwiegend als Industriegebiet (GI) festgesetzt. Die Fläche wird dabei in zwei Teilflächen unterteilt, da diese mit unterschiedlichen Lärmkontingenten belegt werden. Dies dient dem Schutz der im Einwirkungsbereich liegenden schutzwürdigen Nutzungen. Ferner wird zum Schutz dieser Nutzungen in Verbindung mit dem Anhang (Abstandsliste 2007) zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 06.06.2007 – Abstandserlass – (SMBl. NW 283) festgesetzt, dass bestimmte in den konkret bezeichneten Anstandsklassen des Erlasses aufgeführte Betriebe und Anlagen in den festgesetzten Industriegebietsteilflächen von der Ansiedlung ausgeschlossen sind. Ausnahmen von der vorgenannten Festsetzung nach Abstandserlass können nach § 31 Abs. 1 BauGB im Einzelfall für Betriebe und Anlagen zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die 18 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Emissionen der geplanten Anlagen z. B. durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebseinschränkungen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzwürdigen Gebieten vermieden werden. Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig, damit die Bauflächen im Plangebiet vollständig gewerblich-industriellen Nutzungen zur Verfügung stehen. Dadurch sollen insbesondere Erweiterungsflächen für den ortsansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetrieb an der Siempelkampstraße auch langfristig planungsrechtlich gesichert werden. Die Flächen im Geltungsbereich sind zudem aufgrund der geplanten Verkehrsanbindung über das bestehende Betriebsgelände als Standort für die o. g. ausgeschlossenen Nutzungen (Einzelhandelsbetriebe etc.) nicht geeignet. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden auf das städtebaulich erforderliche Maß begrenzt. Sie setzen einen Rahmen, innerhalb dessen ein ausreichender Spielraum für zukünftige bauliche Entwicklungen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen gegeben ist. Durch die Festsetzungen wird der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet definiert. Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan durch die Höhe baulicher Anlagen, die Grundflächenzahl und die Baumassenzahl definiert. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf, auch wenn – wie im vorliegenden Planfall – eine Geschoßflächenzahl (GFZ) nicht festgesetzt wird, die diesbezügliche Obergrenze in § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschritten werden (für Industriegebiete ist dies eine GFZ von 2,4). 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird zur Gestaltung eines städtebaulich harmonischen Übergangs zur angrenzenden Landschaft und zur Beschränkung der optischen Auswirkungen der künftigen industriellen Bebauung auf das städtebauliche Umfeld auf ein verträgliches Maß begrenzt und gestaffelt. Im GI1 (östlicher Teilbereich des Industriegebietes) wird eine max. Gebäudehöhe von 62,5 m über NHN und im GI2 (westlicher Teilbereich des Industriegebietes) von max. 52,5 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von rund 25 m im GI1 bzw. rund 15 m im GI2 über derzeitigem Grund. Die Festsetzung soll eine flexible Anordnung und Ausgestaltung neuer Baukörper, entsprechend zukünftiger Erfordernisse, ermöglichen. Die Höhenfestsetzungen blieben somit unter der maximal möglichen Gebäudehöhe im nordöstlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 719 zurück (dort ist eine maximale Höhe von 67 m über 19 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte NHN zulässig). Die bestehenden Hallen auf dem Gelände des Maschinenbauunternehmens sind bis zu 22,5 m hoch. Zu den bewohnten Höfen an der Drügstraße wird aufgrund der räumlichen Entfernung (mindestens ca. 350 m) ein ausreichender Abstand eingehalten, zum Hundedressurplatz wird durch die festgesetzte Grünfläche und die Pflanzfläche (P1) ebenfalls ein städtebaulich ausreichender Abstand gewährleistet. Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen können für Schornsteine, Ablufteinrichtungen, Antennen, Leitungsmasten u. ä. Einrichtungen zugelassen werden. Die Ausnahmen für die zuvor genannten Anlagen können ggfs. aus technischen Gründen erforderlich werden. Bei Höhen der baulichen und sonstigen Anlagen von mehr als 30 m über Gelände ist im Genehmigungsverfahren das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Bonn, als militärische Luftfahrtbehörde zu beteiligen. 1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in den Industriegebieten auf 0,8 festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und verfolgt im Rahmen der baulichen Nutzung der heute landwirtschaftlich genutzten Fläche das Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB. So können die in Anspruch genommenen Flächen, welche bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes für eine industrielle Entwicklung vorgesehen wurden, künftig einer intensiven industriellen Nutzung zugeführt werden. Durch die gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet soll gewährleistet werden, dass insgesamt möglichst wenig landwirtschaftliche Fläche für bauliche Nutzungen in Anspruch genommen wird. 1.2.3 Zulässige Baumasse (§ 21 BauNVO) Die Baumassenzahl (BMZ) wird auf ein verträgliches Maß begrenzt und analog zur Höhe der baulichen Anlagen gestaffelt. Im GI1 (östlicher Teilbereich des Industriegebietes) wird eine BMZ von 9,0 und im GI2 (westlicher Teilbereich des Industriegebietes) eine BMZ von 7,0 festgesetzt. Damit bleiben die Bebauungsplanfestsetzungen unter der in § 17 BauNVO für Industriegebiete definierten Höchstgrenze von 10,0. Durch die festgesetzten Baumassenzahlen wird einerseits die auch mit den anderen Maßfestsetzungen verfolgte gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet gewährleistet, andererseits wird aber auch das zulässige 20 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Bauvolumen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild begrenzt. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ergänzend zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden im Bebauungsplan die Bauweise sowie die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, wodurch der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet weiter ausformuliert wird. 1.3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) In den Industriegebieten ist eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit der Maßgabe, dass die Gebäudelängen mehr als 50 m betragen dürfen. Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise ist erforderlich, um größere industrielle Anlagen, wie sie im Industriegebiet üblich sind, realisieren zu können. Im Zusammenspiel mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen wird so eine hohe Flexibilität bei der Anordnung baulicher Anlagen innerhalb eines fest definierten Rahmens ermöglicht. 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so angeordnet, dass eine flexible Ausgestaltung und Nutzung der Grundstücke für zukünftige bauliche Entwicklungsmöglichkeiten nach den Erfordernissen des ansässigen Betriebs besteht. In Richtung Südosten wird die Baugrenze zum Teil bis an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes herangezogen, sodass eine übergreifende Entwicklung mit den bereits bestehenden baulichen Anlagen auf dem benachbarten Betriebsgelände ermöglicht wird. Hier wird insbesondere den Belangen der Wirtschaft Rechnung getragen, um den ortsansässigen Betrieb langfristig am Standort Krefeld zu sichern und perspektivisch eine weitere Entwicklung am Standort zu ermöglichen. Im Bereich der nachrichtlich übernommenen Fläche für Bahnanlagen kann die Baugrenze jedoch nicht bis an die Geltungsbereichsgrenze herangezogen werden, da die Bahnfläche als planfestgestellte Fläche der kommunalen Planungshoheit entzogen ist. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen sind einzuhalten, so dass je nach Bauhöhe eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage die überbaubaren Flächen ggf. auch nicht vollständig ausgenutzt werden können. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen dienen u. a. der Rücksichtnahme auf die angrenzenden Grundstücke (z. B. Vermeidung einer hohen, erdrückend wirkenden Bebauung direkt an der Grenze). 21 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die großzügig ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht eine flexible Anordnung neuer Baukörper. Baukörper können so angeordnet werden, dass sie als aktiver Schallschutz fungierend lärmintensive Betriebsfreiflächen abschirmen. Entsprechend können benachbarte schutzwürdige Nutzungen vor auftretenden Lärmimmissionen aus den Freiflächen im Plangebiet geschützt werden. Die im Südwesten des Plangebietes angeordnete Grünfläche und die Pflanzfläche P1 gewährleisten, dass in diesem Bereich keine lärmintensiven betrieblich genutzten Außenflächen wie Lagerflächen oder Warenumschlagplätze entstehen und somit ein entsprechender Abstand zum nächstgelegenen Immissionsort auch über diese Festsetzungen unterstützt wird. Neben den wirtschaftlichen Interessen werden somit auch die Belange der Nachbarschaft hinsichtlich des Immissionsschutzes berücksichtigt. Im Westen bzw. Südwesten des Plangebietes sind Grünflächen und Pflanzflächen vorgesehen, sodass ein harmonischer Übergang zu den angrenzenden Nutzungen gestaltet werden kann und die Belange der Nachbarschaft ausreichend berücksichtigt werden. 1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung Das Niederschlagswasser soll überwiegend gemäß § 55 WHG ortsnah zur Versickerung gebracht werden. In Abstimmung mit der Stadtentwässerung und der Unteren Wasserbehörde soll jedoch das auf den betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser aufgrund von potenziell stärkeren Verunreinigungen in das städtische Kanalnetz abgeführt werden. Der Kanal Siempelkampstraße verfügt über entsprechende freie Aufnahmekapazitäten. Das anfallende Schmutzwasser wird an die bestehende Kanalisation in der Siempelkampstraße angeschlossen. 1.4.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 1 Abs. 9 Nr. 21 BauGB) Die im Bestand vorhandene Erschließung des direkt westlich des Geltungsbereiches befindlichen Hundedressurplatzes und der südlich daran angrenzenden Landwirtschaftsfläche über den Wirtschaftsweg, der südlich des Klein Schmitterhofes von der Drügstraße abzweigt, soll beibehalten werden. Für die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke 122 und 128 (beide Gemarkung Benrad, Flur 5) wird festgesetzt, dass diese daher mit entsprechenden Rechten für die Eigentümer, Bewirtschafter, Vereinsmitglieder, Vereinsgäste und Versorgungsträger zu belasten sind. Die Erschließung 22 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte kann in die Gestaltung der festgesetzten Grünfläche mit dem Geh- und Radweg integriert werden. 1.5 Boden, Natur und Landschaft 1.5.1 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Im Westen des Plangebietes wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. In diesem Bereich ist bereits im Bestand eine Wegebeziehung vorhanden. Dieser Weg soll künftig als Bestandteil eines stadtweit geplanten Rad- und Fußwegesystems weiter ausgebaut werden. Die neben diesem Weg innerhalb der festgesetzten Grünfläche liegenden Flächen sollen weiterhin begrünt bleiben. Zur Pflege des Grünzuges ist eine Befahrung der festgesetzten öffentlichen Grünfläche durch entsprechende Pflegefahrzeuge möglich. Je nach Umsetzung der Konzeption ist auch denkbar, dass die für die Pflege und Erhaltung der Pflanzmaßnahmen auf der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Fläche (Pflanzfläche P1) eingesetzten Fahrzeuge über den öffentlichen Weg im Grünzug an diese Pflanzfläche heranfahren können. Durch die Festsetzung der Grünfläche wird die im Bestand vorhandene Wegebeziehung planungsrechtlich gesichert. 1.5.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, § 9 Abs. 1a BauGB; § 1a BauGB) Die Maßnahmen auf den als Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Flächen P1 bis P3 (siehe Abschnitt 1.5.3) dienen u. a. dem Ausgleich für die auf den Industriegebietsflächen GI1 und GI2 ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft und werden daher diesen als Ausgleich zugeordnet. Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen Für die Kompensation der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sind neben den grünordnerischen Maßnahmen innerhalb des Plangebietes (siehe oben und Abschnitt 1.5.3) auch externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan und erfolgter Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde soll auf einer rund 1,9 ha großen Fläche unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend (Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10) der Großteil dieses Ausgleichs durch zwei Ausgleichsmaßnahmen (E1, E2) geschaffen werden. 23 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Auf der rund 8.370 m² großen Teilfläche E1 (östlicher Teil des Flurstücks) ist die Anlage einer extensiven Wildobstwiese konzipiert, wo u. a. auch alte Wildobstsorten wie Mispel, Speierling, Elsbeere gepflanzt werden sollen. Auf der 10.255 m² großen Teilfläche E2 (westlicher Teil des Flurstücks) sind pulkartige, flächige Strauchpflanzungen konzipiert, die von extensiven Wiesenflächen durchzogen werden. Darüber hinaus sollen auf dem bestehenden Betriebsgelände des Maschinenbauunternehmens entlang der südwestlichen Zaunlinie 31 mittelgroßkronige Laubbäume gepflanzt werden. Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinen- und Anlagenbauunternehmen gesichert, welcher parallel zum Planaufstellungsverfahren erstellt worden ist. 1.5.3 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Im Bebauungsplan werden Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB (P1 bis P3) an der Südwest- und Nordwestseite des Plangebietes festgesetzt. Innerhalb der festgesetzten Pflanzfläche P1 am südwestlichen Rand des Plangebietes sind Baumreihen aus Feldgehölzen an der West- und Ostflanke der Pflanzfläche vorgesehen. Die Ostflanke soll zudem durch eine Strauchhecke im Unterwuchs ergänzt werden. Die übrigen Bereiche dieser Fläche (P1) sind als artenreiche Mähwiese zu entwickeln. In diese Fläche kann eine Versickerungsmulde integriert werden, so dass die Versickerung von Niederschlagswasser in die Grüngestaltung der Fläche integriert werden kann. Technische / bauliche Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind nicht zulässig. In den Pflanzflächen P2 und P3 am nordwestlichen Plangebietsrand sind ebenfalls Baum und Heckenpflanzungen festgesetzt. Durch die Festsetzung von Eingrünungsmaßnahmen auf den Pflanzflächen P1 bis P3 wird das Plangebiet gegenüber den westlich und nordwestlich anschließenden Grundstücken begrünt und ein harmonischer Übergang zu den angrenzenden Bereichen geschaffen. Die Pflanzflächen dienen zudem der teilweisen Kompensation von Eingriffen, welche im Rahmen der industriellen Entwicklung des Plangebietes zu erwarten sind. 24 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Pflanzmaßnahme in der öffentlichen Grünfläche Die innerhalb der öffentlichen Grünfläche verlaufende Wegeverbindung bleibt im Grundsatz erhalten. Eine Ertüchtigung des Weges für die Zweckbestimmung (Abschnitt ist Teil eines stadtweiten Radwegesystems) ist zulässig. Die wegbegleitenden Flächen innerhalb der festgesetzten Grünfläche sind mit einer einheimischen Landschaftsrasenmischung mit Kräuteranteil einzusäen und extensiv zu pflegen. Zum Schutz potenzieller Bodenbrüter ist die Fläche nur einmal im Jahr (September / Oktober) zu mähen. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Durch diese Festsetzung wird eine Begrünung der Bereiche jenseits der Wegefläche innerhalb der öffentlichen Grünfläche gewährleistet. 1.6 Immissionsschutz / Geräuschkontingentierung (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Schallschutzgutachten (ABD, 2014) erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende Emissionskontingente für das GI1 (63 dB(A)/m² tags und 48 dB(A)/m² nachts) und das GI2 (58 dB(A)/m² tags und 43 dB(A)/m² nachts) im Bebauungsplan festgesetzt. Die Einhaltung der Emissionskontingente ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Kontingentierung wurde unter Beachtung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und unter Berücksichtigung weiterer vorhandener bzw. ggfs. hinzukommender gewerblicher und industrieller Nutzungen im Umfeld vorgenommen. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten kann somit der Schallschutz für die im Umfeld liegenden schutzwürdigen Nutzungen gewährleistet werden. Im Rahmen des o. g. Schallschutzgutachtens wurde zudem auf den Verkehrslärm eingegangen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich der Verkehrslärmanteil im betroffenen Bereich (entlang der Siempelkampstraße) voraussichtlich nur unwesentlich erhöhen wird. Die Zunahme liegt bei den maßgebenden Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A). Zwar werden tagsüber die Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV an den Immissionsorten IO 5 (Dieselstraße 30) und IO 6 (Siempelkampstraße 150) überschritten, allerdings ist diese Überschreitung bereits im Bestand vorhanden und erfolgt nicht erstmals durch die vorliegende Bauleitplanung. Nachts werden die Immissionsgrenzwerte an den Immissionsorten IO 3 bis IO 7 (Siempelkampstraße 30, 74, 150 und 161 sowie Dieselstraße 30) überschritten. Dabei wird am Immissionsort IO 7 (Siempelkampstraße 161) der Immissionsgrenzwert erstmals überschritten. Bereits im Bestand wird der zulässige Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) am IO 7 im Nachtzeitraum ausgeschöpft. Die Überschreitung bei Umsetzung der Planung liegt bei 25 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 0,2 dB(A). Die Überschreitung ist daher so geringfügig, dass diese für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. In jedem Fall ist zu vermeiden, dass die Planung zu einem städtebaulichen Missstand führt bzw. einen bestehenden Missstand verschärft. Von einem städtebaulichen Missstand wird ausgegangen, wenn die von Straßen ausgehende Geräuschbelastung in Gebieten, die dem Wohnen dienen (Wohngebiete) und in auch dem Wohnen dienenden Gebieten (Mischgebiete) 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet. Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung kann festgehalten werden, dass die sog. „Sanierungswerte“ von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts deutlich unterschritten werden. Städtebauliche Missstände liegen somit nicht vor. Die mit der Planung verbundenen Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum stellen zudem keine wesentlichen Änderungen im Sinne der 16. BImSchV dar. 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW) Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden. Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen. Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW eine generelle Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gilt. Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher in seiner Sitzung am 17.04.2008 beschlossen, dass flächendeckend Werbeanlagensatzungen für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete aufzustellen sind, um übergroße bzw. zu massive Werbeanlagen zu verhindern. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt abschnittsweise, sei es durch eigenständige Werbeanlagensatzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW (bspw. Werbeanlagensatzung Nordwest von 2008) oder durch die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen auf Grundlage der Landesbauordnung im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete. In Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht Nr. 6.09) sind daher gestalterische 26 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Festsetzungen für Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung eines visuell verträglichen Ortsbildes unter Berücksichtigung der berechtigten Werbeinteressen der Wirtschaft im Plangebiet. Grundsätzliches Leitbild ist u. a., dass Werbeanlagen in der Höhe nicht über die Gebäude hinausragen sollen. Als unvorteilhaft für das Stadtbild werden Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie bzw. Attika von Gebäuden gesehen und daher im Bebauungsplangebiet nur beschränkt zugelassen. Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr starke Aufdringlichkeit sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechseloder Blinkschaltungen sowie Anlagen vergleichbarer Bauart und Wirkung wie z. B. mit wechselnden Farben. Werbeanlagen sollten (wenn sie beleuchtet werden) selbst leuchten (möglichst als Einzelbuchstaben) oder hinterleuchtet sein. Angestrahlte Werbeanlagen machen dagegen meist einen weniger qualitätsvollen Eindruck. Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden auskragende Beleuchtungskörper (sogenannte „Spinnenbeine“) empfunden, welche die flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast) angebrachte Werbeanlage anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber wie Fremdkörper. Daher sind in den Luftraum auskragende Beleuchtungseinrichtungen unzulässig. Der Ausschluss von Tagesleucht- und Reflexfarben erfolgt, da diese besonders grellen Farbtöne besonders störend im Stadtbild wirken. 3. Kennzeichnungen 3.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) Der südwestliche Bebauungsplanbereich (Gemarkung Benrad) liegt innerhalb einer Erdbebenzone 1, der übrige Bebauungsplanbereich (Gemarkung Krefeld) in einer Erdbebenzone 0. Angesichts des Schutzziels der DIN 4149 wird für das gesamte Bebauungsplangebiet die Erdbebenzone 1 angesetzt. In den Gemarkungen Fischeln und Benrad besteht nach Untersuchungen des Geologischen Dienstes NordrheinWestfalen die Wahrscheinlichkeit, dass Schäden durch die Auswirkungen eines Erdbebens entstehen können. Durch die entsprechende Kennzeichnung im Sinne von § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB im Bebauungsplan 27 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld V. Planinhalte wird auf dieses Risiko hingewiesen. Die DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“ (Neufassung April 2005) gibt Empfehlungen zur Bauausführung in Erdbebengebieten. Der Geologische Dienst NRW hat im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung auf folgende Aspekte hingewiesen: Anwendungsteile von DIN EN 1998 (Eurocode 8), die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können als Stand der Technik angesehen werden und sind entsprechend zu berücksichtigen. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen“ und Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Die Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte sind zu berücksichtigen. Für Bauwerke, bei deren Versagen durch Erdbebeneinwirkungen sekundäre Gefährdungen auftreten können, sind höhere Gefährdungsniveaus unter Heranziehung der einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen. Ggf. sind in diesem Fall standortbezogene seismologische Gutachten einzuholen. 4. Nachrichtliche Übernahmen 4.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen Die Grenze des Landschaftsplans der Stadt Krefeld, die durch den Geltungsbereich verläuft, ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die festgesetzte Wasserschutzzone ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Fläche der planfestgestellten Gleisanlage innerhalb des Geltungsbereiches (siehe hierzu auch Ausführungen oben unter Punkt II.5) wird wie im benachbarten Bebauungsplangebiet Nr. 719 mit einer Breite von 3 m beiderseits der Gleisachse nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 5. Hinweise Der Bebauungsplan enthält u. a. Hinweise auf städtische Satzungen, die bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind, auf die für die Planaufstellung erstellten Gutachten, auf die Erforderlichkeit einer Abstimmung mit der militärischen Luftfahrtbehörde ab einer bestimmten Bauhöhe, auf eine landschaftspflegerische Empfehlung zur Pflege der Anpflanzungen in den Pflanzflächen, auf die im Baugesetzbuch verankerte Vorgabe zum Schutz des Mutterbodens und die Einsichtnahmemöglichkeit 28 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld in außerstaatliche Regelwerke, auf festsetzungen Bezug genommen wird. V. Planinhalte die in den Bebauungsplan- Für das Plangebiet liegen zurzeit keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor. Da jedoch noch keine systematische Untersuchung der Fläche erfolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdeingriffen doch Bodendenkmäler entdeckt werden. Daher verweist der Bebauungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern. Konkrete Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet liegen bisher nicht vor. Sollten während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis. Ein Teil des ökologischen Ausgleichs für die durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft wird durch zwei Maßnahmen auf einer plangebietsexternen Ausgleichsfläche realisiert, ein weiterer Teil durch Anpflanzungen auf dem bestehenden Betriebsgelände (vgl. Abschnitt V.1.5.2). Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinenbauunternehmen gesichert. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis auf die o. g. plangebietsexternen Flächen. 29 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VI. VI. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 95.740 100,0 Industriegebiet 91.290 95,4 16.910 --- Fläche für Bahnanlagen 1.070 1,1 Öffentliche Grünflächen 3.380 3,5 davon überlagert als Pflanzfläche Tab. 1: Flächenbilanz Städtebauliche Kenndaten Teilgebiet GI1 GI2 GRZ 0,8 0,8 (GFZ)* (2,4)* (2,4)* BMZ 9,0 7,0 Bauhöhe 25 m über Grund 15 m über Grund Tab. 2: Städtebauliche Kenndaten * Der Bebauungsplan enthält zwar keine Festsetzung zur Geschoßflächenzahl (GFZ). Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf jedoch auch ohne konkrete Festsetzung im Bebauungsplan die in der BauNVO vorgegebene Obergrenze für die GFZ nicht überschritten werden. 30 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 1. Einleitung VII. Umweltbericht Für das Bauleitplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fortgeschrieben worden. In der Umweltprüfung wird zunächst der derzeitige Umweltzustand beschrieben und in den einzelnen Schutzgütern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zusammengefasst. Darauf aufbauend erfolgt die Beschreibung von möglichen Umweltauswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 733. In der abschließenden Zusammenfassung werden die wesentlichen Punkte der Umweltprüfung aufgeführt und dargestellt. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes besteht gemäß § 3c UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese wird durch die im Bebauungsplan Nr. 733 geplante Festsetzung eines Industriegebietes und die durch die Festsetzung ermöglichte Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO begründet. Die ermöglichte Grundfläche liegt in der unter Nr. 18.5.2 in Anlage 1 UVPG genannten Größenspanne von 20.000 m² bis 100.000 m². Im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt die nach UVPG vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls jedoch, da für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB, die zugleich den Anforderungen an einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans sowie Anlass der Aufstellung Eine in Krefeld ansässiger Maschinen- und Anlagenbaubetrieb plant in naher Zukunft seinen Standort in Krefeld-Inrath zu erweitern. Der Bebauungsplan sieht eine Erweiterung auf dem betriebseigenen Grundstück in Richtung Nordwesten vor. Die von der Firma beabsichtigte Erweiterung liegt zurzeit außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, sodass planungsrechtliche Schritte durch die Stadt Krefeld unternommen werden müssen, um eine mögliche Erweiterung zu realisieren. Im Rahmen der Planung kommt es zu einer Inanspruchnahme überwiegend landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Flächen des Plangebietes sollen als Industriegebiete (GI1/GI2) sowie als Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt werden. An 31 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht den südwestlichen und nordwestlichen Rändern des Plangebietes sind überlagert zu den Industriegebietsflächen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. 1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die in Fachgesetzen sowie in Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan Nr. 733 relevanten Ziele des Umweltschutzes. Für die Umweltprüfung nach Baugesetzbuch ist der Katalog der Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB maßgebend: Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz / Landesnaturschutzgesetz NRW • Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, - die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch • Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. • Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als - Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und Pflanzen - Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen - Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), - Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, - Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen. Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen. Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen. Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz • • • Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. 32 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz • • Landeswassergesetz • Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte Flächen ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Schutzgut Klima / Luft Landesnaturschutzgesetz NRW • Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Bundes-Immissionsschutzgesetz • Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft • Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz / Landesnaturschutzgesetz NRW • Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Schutzgut Mensch TA Lärm / BImSchG und BImSchVO / DIN 18005 • • Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden soll. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch / Denkmalschutzgesetz NRW • Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor negativen Einflüssen, Überbauung etc. Tab. 3: Für den Bebauungsplan relevante Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen 33 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld 1.3 VII. Umweltbericht Ziele des Umweltschutzes resultierend aus planungsrechtlichen Vorgaben und Fachplanungen der Stadt Krefeld Regionalplan Düsseldorf (RPD) Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Im Süden und Westen des Plangebiets schließen an die GIB-Darstellung die Darstellung als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich an, teilweise überlagert mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie „Grundwasser- und Gewässerschutz“. Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld ist das Plangebiet als Industriegebiet (GI) dargestellt. Im Westen sind Teile als Grünfläche dargestellt. Im Süden und Südwesten verläuft die Grenze einer im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommenen Wasserschutzzone. Zudem ist eine über den Bereich Inrath-Nord hinausgehende stadtweite Radwegetrasse dargestellt. Bebauungspläne Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Unmittelbar östlich schließt der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 719 – nördlich Siempelkampstraße – an das Plangebiet an. Dieser setzt Industrie- und Gewerbegebiete fest, welche von privaten Grünflächen umgrenzt werden. Landschaftsplan der Stadt Krefeld Das Plangebiet liegt in Teilen im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld. Im südlichen und nördlichen Bereich liegt das Plangebiet in einer Fläche zur temporären Erhaltung (Entwicklungsziel 1.6.1). In diesem Bereich sollen Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und Verkehrsflächen durch die Bauleitplanung temporär erhalten werden. Des Weiteren liegt das Plangebiet im Westen in einer Fläche für die Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft (Entwicklungsziel 1.3.1). Diese Fläche ist dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.6 „Benrad“ zuzuordnen. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung der landwirtschaftlichen Vielfalt, insbesondere im Bereich der Hofanlagen auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes, der Erhaltung als Erholungsraum sowie zur Verbesserung des Stadtklimas durch Sicherung von Ventilationsbahnen. Schutzgebiete auf nationaler und internationaler Ebene Im Plangebiet befinden sich keine registrierten Biotopkataster- bzw. Biotopverbundflächen. Ferner ist das Plangebiet nicht Bestandteil eines gemeldeten FFH- oder EU-Vogelschutzgebietes. 34 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die westlich an das Plangebiet angrenzenden Baggerseen gehören zum im Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) registrierten Biotop „Kiesgruben bei Inrath“ (BK-4605-0015). Der Schutzwert der Gebiete liegt in den Gewässern als potenzielle Lebensräume für wassergebundene Tier- und Pflanzenarten sowie als Trittsteinbiotop im Rahmen des Biotopverbundes. Diese Kiesgruben sind gleichzeitig Teil der Verbundfläche „Teich und Abgrabungsgewässer westlich von Krefeld“ (VB-D-4605-001). Neben den beiden Kiesgruben zählen noch drei weitere Abgrabungsgewässer zum Biotopverbund. Bei den Kiesgruben westlich des Plangebietes handelt es sich nicht um ein nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG geschütztes Biotop. Im Westen liegt das Plangebiet in Teilen im Landschaftsschutzgebiet Benrad (siehe oben). Des Weiteren liegen im Untersuchungsraum oder im Nahbereich keine weiteren Schutzgebiete auf EU- und / oder nationaler Ebene vor. Luftreinhalteplan Krefeld Die Bezirksregierung Düsseldorf hat unter Mitwirkung der Stadt Krefeld einen Luftreinhalteplan zur Minderung der Stickstoffdioxid- und Feinstaubbelastung für das Stadtgebiet aufgestellt. Der im Oktober 2010 in Kraft getretene Luftreinhalteplan Krefeld beinhaltet für den Bereich der Bauleitplanung allgemein das Maßnahmenziel B1/10: „Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen wird eine über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende Festlegung weiterer Standards fallweise geprüft. Dabei werden insbesondere die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach den §§ 11 und 12 BauGB geprüft. Bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten in der Stadt Krefeld wird eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung gewährleistet. Sie ermöglicht damit eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme und unterstützt energiesparende Bauweisen. Alle Planvorhaben werden auf ihre Immissionsvorbelastung beurteilt und soweit wie möglich optimiert“ (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF, 2010, S. 101). Baumschutzsatzung Die Stadt Krefeld verfügt über eine Baumschutzsatzung. Diese wurde erstmals im Jahr 1979 beschlossen und zuletzt am 08.12.2005 durch Ratsbeschluss geändert. Nach der Satzung sind in bestimmten Gebieten der Stadt bestimmte Bäume (je nach Art und Größe) besonders geschützt. 35 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld 1.4 VII. Umweltbericht Kurzbeschreibung und Abgrenzung des umweltbezogenen Untersuchungsraumes Abb. 3: Abgrenzung des Untersuchungsraumes im Luftbild: rot = Geltungsbereich Bebauungsplan, gelb gestrichelt = Untersuchungsbereich Umweltprüfung (Quelle: www.tim-online.de; ergänzt durch ISR) Der Untersuchungsraum liegt im Nordwesten der Stadt Krefeld im Ortsteil Inrath. Der überwiegende Teil des Plangebiets besteht aus landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen. Im Süden des Plangebiets befindet sich im Anschluss an diese Ackerfläche eine Fettwiese mit untypischem Bewuchs. Im Westen verläuft ein Gehölzstreifen entlang der Uferbereiche des Baggersees. Südöstlich befindet sich in Abgrenzung zum bestehenden Firmengelände der Maschinenbaufirma ebenfalls ein Gehölzstreifen. Das Plangebiet ist im Südosten bereits im Bestand bebaut. In diesem Bereich befinden sich Gebäude sowie Erschließungs- und Lagerflächen der Maschinenbaufirma. Nördlich und in Teilen im Westen an den Untersuchungsraum schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen, im Osten und Süden das bestehende Firmengelände der Maschinenbaufirma und im Westen ein Baggersee an. Der umweltbezogene Untersuchungsraum wird für immobile Schutzgutparameter weitgehend in Anlehnung an den Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzt. Bezüglich der artenschutzrechtlichen Belange (mobile Arten) erfolgten die Untersuchungen / Kartierungen gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung „Artenschutz in der 36 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“, (MKULNV NRW, Düsseldorf 2010) in einem erweiterten Untersuchungsradius von ca. 300 m (Venloer Straße, Güterbahntrasse) über den Plan- / Vorhabenbereich hinaus. Die räumliche Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Benrad sowie der Baggerseen wurde demnach in den einzelnen Prüfschritten gewürdigt. Die Siempelkampstraße einschließlich der Kreuzung Venloer Straße / Siempelkampstraße / Benrader Straße / Kempener Allee wurde im Hinblick auf das lufthygienische Gutachten mit in den Untersuchungsraum der Umweltprüfung aufgenommen. Zudem wurden im Hinblick auf Schallimmissionen die nächstgelegenen Immissionsorte im Umfeld des Plangebietes (v. a. Wohnnutzungen) mitbetrachtet (Siempelkampstraße, Dieselstraße, Am Kapuzinerkloster, Am Schluff). Für das Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild wurde der Untersuchungsraum über den in Abbildung 3 umrissenen Bereich hinaus auf die sich nach Norden / Nordwesten / Westen anschließenden Bereiche ausgedehnt. 2. Bestandsaufnahme 2.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Das Plangebiet unterliegt aktuell überwiegend einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Im Westen wird das Plangebiet durch einen unbefestigten Feldweg begrenzt. Im Bereich des Hundesportvereins weitet sich der Weg als Schotterfläche zu einem Parkplatz auf und verläuft ebenfalls als Schotterweg weiter in nördliche Richtung. Nördlich des Plangebietes schließen in Richtung Krefeld-Hüls (Widdersche Weg, Drügstraße) weitere weitläufige Ackerflächen an. Ackerbegleitende Vegetationsstrukturen sind bis auf einen Bereich entlang der Zaunlinie des Werksgeländes im südöstlichen Plangebiet nicht vorhanden. Die im südlichen Plangebiet befindliche Brachfläche grenzt an das eingezäunte Übungsgelände des THW (Technisches Hilfswerk, Ortsverband Krefeld) an. Der Übungsplatz weist z. T. extensive Wiesenstrukturen sowie einen kompakten Strauchbewuchs entlang der umlaufenden Zaunlinien auf. Für Übungszwecke regionaler THW- und Feuerwehrgruppen sind dort Gebäudefragmente, Unterstände, Tunnelsegmente und Steinschüttungen erstellt worden. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Feldweg bildet die westliche Plangebietsgrenze. Anschließend zum Feldweg befinden sich zwei ehemalige Abgrabungsgewässer. Beide Seen werden durch örtliche Angelvereine genutzt und sind in Teilen der Uferbereiche mit Einbauten, Wegen und Stegen verbaut. Die Uferböschungen zum Plangebiet sind sehr steil und überwiegend kompakt bis zur Wasserlinie mit Bäumen und 37 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Sträuchern (Brombeerbewuchs) zugewachsen. Die uferbegleitende Gehölzreihe mit ihrem teils hohen Baumbestand stellt eine markante, gliedernde Grünkulisse und Leitlinie dar. Die Bedeutung der Seen liegt in den Gewässern als potenzielle Lebensräume für wassergebundene Tierund Pflanzenarten sowie als Trittsteinbiotop im Rahmen des Biotopverbundes. Zwischen den Seen befinden sich auf einer halbinselförmigen Fläche eine weitere intensiv genutzte Ackerfläche und das Vereinsgelände eines Hundesportvereins mit einem Vereinsheim. Durch die Bewirtschaftung der Ackerflächen bis unmittelbar an die angrenzenden Strukturen (Wege, Zäune etc.) heran, zeichnen sich die Wegraine durch eine eher arten- und strukturarme Ausstattung aus, so dass Ackerwildkräuter bzw. Blühstreifen hier kaum vorzufinden sind. Der bereits im Bestand bebaute Bereich des Plangebietes (Betriebsgelände des Maschinenbauunternehmens) ist durch einen Zaun von den landwirtschaftlichen Flächen abgegrenzt. Die Betriebsfläche ist überwiegend versiegelt und stark anthropogen beeinflusst. Die Freiflächen des Plangebietes werden verstärkt von Erholungssuchenden bzw. für den Hundeauslauf aufgesucht. Vor allem durch freilaufende Hunde wird das lokale Artenspektrum derzeit negativ beeinflusst. Im Zuge der Kartierungen (ISR, 2017a) konnte eine regelmäßige Frequentierung der das Plangebiet umgebenden Feldwege durch Fußgänger, Radfahrer sowie angeleinte und freilaufende Hunde beobachtet werden. Von der westlich des Plangebietes befindlichen Hundesportanlage können ggf. weitere Störimpulse auf das Plangebiet einwirken. Durch den 24-Stunden-Betrieb der Maschinenbaufirma und der benachbarten Gießerei wirken durch Stapler-, Lieferverkehre sowie audiovisuelle Warnsysteme auf z. B. Kranbahnen und Transportern, dem Druckluftablass der Handstrahlhalle, intensive Störfaktoren auf die Plangebietsbereiche entlang der gegenwärtigen Zaunlinie des östlichen Plangebietes ein. In Summe wirken im Bestand bereits eine Vielzahl audio-visueller Störimpulse auf das Plangebiet ein. Vor allem durch freilaufende Hunde kann eine erhöhte Scheu- und Meidewirkung bei störungsempfindlichen Arten ausgelöst werden bzw. ein Gefährdungspotenzial für bodengebundene Arten entstehen. Die landwirtschaftlichen Flächen des Plangebietes stellen sich allesamt als intensiv genutzte Ackerflächen dar, welche unmittelbar bis an die anschließenden Zaun- und Wegebereiche 38 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht bewirtschaftet werden. Ausgeprägte Ackerraine / Blühstreifen sind daher im Plangebiet nicht vorzufinden. Für das Plangebiet liegen bereits Kartierungen und Erkenntnisse aus bereits durchgeführten Artenschutzprüfungen vor. Die wesentlichen Erkenntnisse und Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen wurden in der aktuellen Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) berücksichtigt. Es handelt sich dabei um die nachfolgend aufgeführten Untersuchungen: „Erfassung des Steinkauzes (Athene noctua) im Stadtgebiet von Krefeld“ (Ing. Büro Landschaft & Wasser, Mai 2006) „Erfassung von Brutvögeln und Amphibien südwestlich von Hüls im Rahmen der 273. Änderung des Flächennutzungsplans / geplantes Industrie- und Gewerbegebiet Inrath-Nord“ (Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, Wolf Lederer, November 2009) „Avifaunistische Kartierung ausgewählter Zielarten im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld“ (Bosch & Partner, Dezember 2010) Vogelarten Im Rahmen der Erfassung des Steinkauzes im Stadtgebiet von Krefeld wurde 2006 ein Steinkauzrevier innerhalb des Plangebietes verortet. Mithilfe von Anlockmethoden konnte bei der damals durchgeführten zweiten Begehung ein Rufnachweis des Steinkauzes im Bereich der zaunbegleitenden Gehölzstrukturen an der westlichen Zaunlinie des damaligen Geländes der Maschinenbaufirma erfolgen. Im Zuge der Firmenerweiterungen / Investitionen zwischen 2007-2009 sind diese Grünstrukturen größtenteils durch Bebauung überformt worden. Im Jahr 2009 erfolgte eine Erfassung von Brutvögeln und Amphibien südwestlich von Hüls im Rahmen der 273. Änderung des Flächennutzungsplans (Industriegebiet Inrath-Nord). Im Rahmen der 2009 durchgeführten Kartierungen konnten für den Untersuchungsraum der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 733 keine Vorkommen von planungsrelevanten Arten nachgewiesen werden. Jedoch wurden im Bereich der südlich an die Ackerfläche anschließenden Brache zwei Brutvogelarten nachgewiesen (Bluthänfling, Amsel). Des Weiteren wurden in den Gehölzstrukturen im Bereich des Baggersees Heckenbraunelle, Kohlmeise, Zaunkönig, Mönchsgrasmücke und Rabenkrähe nachgewiesen. Im nördlichen Bereich des Untersuchungsraumes konnte die Dohle als Nahrungsgast nachgewiesen werden. Die im Jahr 2009 durchgeführte Kartierung konnte, im Gegensatz zu der bereits im Jahr 2006 durchgeführten Kartierung, kein Steinkauzvorkommen im Plangebiet mehr nachweisen. Der Nachweis planungsrelevanter Arten erfolgte in einer Entfernung von einem Kilometer und mehr (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, 39 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Wiesenschafstelze, Steinkauz, Turmfalke, Wachtel) in den Acker- und Feldbereichen angrenzend der Drügstraße sowie weiter in Richtung KrefeldHüls. Die avifaunistische Kartierung aus dem Jahr 2010 trifft für das Plangebiet ebenfalls keine Aussagen zu Vorkommen von planungsrelevanten Arten. Dagegen wurden 2009 / 2010 Vorkommen dieser Arten in einem räumlichen Zusammenhang festgestellt. Im Bereich der nordwestlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind Vorkommen von Feldlerche, Kiebitz und Wiesenschafstelze kartiert worden. Im Rahmen der 2013 bis 2015 durchgeführten Kartierungen für die Artenschutzprüfung (Stufe I und II) für den Bebauungsplan Nr. 733 wurden im Untersuchungsraum Vorkommen von planungsrelevanten Arten (Kiebitz, Mäusebussard) festgestellt sowie inner- und außerhalb des Plangebietes mehrere Exemplare des Feldhasen (Lepus europaeus) gesichtet. Der Feldhase gehört nicht zu den planungsrelevanten Arten in NRW. Fledermäuse Das Plangebiet hat auf Grund fehlender kompakter Baumstrukturen, der intensiven monokulturellen Ackerbewirtschaftung sowie den bestehenden Betriebsgebäuden (überwiegend Metallfassaden) eine untergeordnete Funktion für die planungsrelevanten Fledermausarten. Die angrenzend zum Plangebiet an den Baggerseen existenten markanten Baum- / Strauchreihen sind prägende Leitlinien für den Jagdflug sowie ein potenzielles Quartiersangebot. Nachhaltige Beeinträchtigungen, welche ggf. Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG auslösen, sind für Fledermäuse nach Einschätzung der Artenschutzuntersuchung (ISR, 2017a) nicht zu erwarten. Amphibien / Reptilien Bedingt durch die räumliche Lage potenzieller Lebensbereiche und Wanderkorridore sowie der bestehenden intensiven landwirtschaftlichen und industriellen Nutzung innerhalb des Plangebietes sind Vorkommen von planungsrelevanten Amphibien / Reptilien innerhalb des Plangebietes nach Einschätzung der Artenschutzuntersuchung (ISR, 2017a) nicht zu erwarten. Im Untersuchungsraum außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 733 sind hinsichtlich Amphibien / Reptilien die westlich des Plangebietes liegenden Baggerseen relevant, die einen potenziellen Lebensraum für wassergebundene Tierarten darstellen. Im Rahmen der 2009 durchgeführten Kartierung (Lederer, 2009) wurden im Bereich der Seen drei Amphibien-Arten in wenigen Einzelexemplaren nachgewiesen (Grasfrosch, Erdkröte, Teichmolch). Bei den festgestellten Arten handelt es 40 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht sich um Einzelindividuen von noch häufig und weit verbreiteten Amphibienarten. Die beiden Abgrabungsgewässer haben nach Einschätzung des Gutachtens aus 2009 offensichtlich keine Bedeutung als Laichgewässer für Amphibien (Gründe: u. a. steile Ufer, Gehölzbewuchs bis zur Wasserlinie, teils Beschattung, wenige Flachufer, kaum Röhricht entlang der Uferlinie, hoher Fischbesatz). Streng geschützte Amphibienarten oder FFH-Anhang-IV-Arten konnten nicht nachgewiesen werden; alle festgestellten drei Arten sind nach dem BNatSchG besonders geschützte Arten. Keine der drei Arten steht auf der Roten Liste NRW (LÖBF NRW 1998). 2.2 Schutzgut Boden Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW ist der im Plangebiet vorkommende Bodentyp die Gley-Parabraunerde, zum Teil ParabraunerdeGley (L4704_G-L341GA5). Dieser besteht aus lehmigem Schluff, zum Teil schluffiger Lehm aus Löß. Die darunter liegende Schicht besteht aus lehmigen Sand (kiesig) aus Terrassenablagerung. Der Boden ist als besonders schutzwürdiger fruchtbarer Boden eingestuft. Die Schutzwürdigkeit bezieht sich vor allem auf die Regelungs- und Pufferfunktion sowie die natürliche Bodenfruchtbarkeit. Nachfolgend werden die verschiedenen Darstellungen in den Themenkarten der Stadtbodenkartierung Krefeld (GEOLOGISCHER DIENST NRW, o. J.) beschrieben: In der Karte der Bodenbewertungsklassen der Stadt Krefeld ist das Plangebiet überwiegend als Klasse A gekennzeichnet. Diese Klasse bezeichnet eine naturnahe Bodenbildung aus natürlichen Substraten. Lediglich der Bereich des bereits im Bestand bebauten Bereichs ist als Klasse C (anthropogen geprägte Bodenbildung) bewertet. Deshalb ist dieser Bereich bei den nachfolgenden Beschreibungen zunächst ausgeklammert. Die natürliche Ertragsfähigkeit wird im überwiegenden Plangebiet mit einer Bodenzahl von 55 bis 75 als „hoch“ bewertet. Lediglich im südlichen Bereich (Brachfläche; zur Zweiteilung des Plangebiets siehe Abbildung 4) wird eine geringe Ertragsfähigkeit dargestellt (Bodenzahl 18 bis 35). Diese Abgrenzung ist auch in der Karte der „Empfindlichkeit des Bodens gegenüber anthropogenen Eingriffen“ dargestellt. Der Bereich der Brachfläche besitzt eine substratbedingte oder verdichtungsbedingte Trockenempfindlichkeit bei anthropogen veränderten Böden. Der restliche Bereich des Untersuchungsraumes besitzt eine erhöhte Erosionsanfälligkeit bei Bearbeiten, Befahren oder Betreten in durchfeuchtetem Zustand. Die nutzbare Feldkapazität4 ist im Die nutzbare Feldkapazität des effektiven Wurzelraumes (nFKWe) ist bei grundwasserfreien Böden das wesentliche Maß für die pflanzenverfügbare Bodenwassermenge. Die nutzbare Feldkapazität ist diejenige Wassermenge, die der Boden in seinen Mittel- und Feinporen gegen die Schwerkraft zurückhalten und speichern kann. 4 41 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht nördlichen Bereich als „mittel“ (90 – 140 nFKWe [mm]) eingestuft, im südlichen Teil (Brachfläche) hingegen als „gering“. Der baulich noch nicht in Anspruch genommene Bereich des Plangebietes (= Ackerflächen und Brachfläche) ist in der Karte der besonderen Schutzwürdigkeit des Bodens als Boden mit besonderer Bedeutung für die Grundwasserneubildung im städtischen Bereich bewertet. Abb. 4: Karte der Empfindlichkeit des Bodens aus der Stadtbodenkartierung Krefeld (Quelle: GEOLOGISCHER DIENST NRW, o. J.) Das Untersuchungsgebiet liegt in der Erdbebenzone 1, als Untergrundklasse wird die Klasse T in Ansatz gebracht. Der Baugrund ist in die Baugrundklasse C einzuordnen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein orientierendes Gutachten zur Baugrundsituation inklusive abfalltechnischer Deklaration des Bodenaushubs erstellt (ALTHOFF & LANG, 2014). Zur Analyse des Bodens wurden Rammkernsondierungen bzw. Rammsondierungen durchgeführt. Der Boden wird auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen in vier Schichten unterteilt. Schicht 01 02 ca. Tiefe unter jeweiliger GOK 0,00 bis -0,10; -0,50 0,00 bis -0,50 Zusammensetzung (Bohrgutansprache) Mutterboden / Ackerboden: Schluff, tonig, feinsandig, teilweise schwach feinkiesig, teilweise Wurzeln und Pflanzenreste, dunkelbraun, erdfeuchte Bereiche mit weicher Konsistenz, trockene Bereiche mit lockerem Bohrgut, humose Bestandteile. Auffüllung – nur lokal im Bereich um RKS 02 erbohrt: Sand und Kies, stark schluffig, Fremdbestandteile (Ziegelbruch), dunkelgrau bis 42 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld 03 VII. Umweltbericht 0,10; -0,50 bis - 1,00 -2,20 grau, Bohrgut locker (partiell steife Konsistenz), erdfeucht bis trocken. Anstehendes – teilweise als Schichtlücke: Schluff und Fein- bis Mittelsand, teilweise tonig, rötlichbraun bis hellbraun / hellgrau, bindige Bereiche mit weicher bis steifer Konsistenz, rollige Bereiche mit lockerem Bohrgut, erdfeucht bis feucht. 04 -1,00 -2,20 bis Anstehendes: Sand, teilweise kiesig, partiell sehr -2,20; -5,00 schwach schluffig, hellbraun, Bohrgut locker, (Endteufen) erdfeucht bis feucht. Tab. 4: Zusammensetzung des Untergrundes gemäß vorliegendem Bodengutachten (Quelle: ALTHOFF & LANG, 2014, S.7) Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen sind alle vier Schichten aushubrelevant und fallen in potenziell größeren Mengen an. Das Gutachten weist ausdrücklich darauf hin, dass das Aushubmaterial der Bodenschichten 1 bis 3 in sackungsempfindlichen Bereichen (beispielsweise als Bauraumverfüllung) nicht verwendet werden sollte. Der Bodenaushub der vierten Schicht hingegen kann, in Abhängigkeit von dem jeweiligen Kiesanteil, zum Wiedereinbau in sackungsempfindlichen Bereichen verwendet werden. Des Weiteren erfolgte im Rahmen des Gutachtens eine abfalltechnische Bewertung des Bodens. Es wurden keine Werte vorgefunden, welche eine Deponierung des Materials erforderlich machen. Für das Baugrund-Gutachten (Althoff & Lange, 2014) wurden die bodenkundlichen Parameter im Plangebiet geprüft. Dabei wurden u. a. zwei von acht Rammkernsondierungen (RKS1, RKS2) im als „Altablagerung“ deklarierten Bereich im südlichen Plangebietsteil angrenzend zum THWGelände (vgl. Abbildung 5) abgeteuft. Anhand des Rammkernprofils RKS2 (südliches Plangebiet, Ecke THW-Gelände, Feldweg) konnte zwischen Geländeoberkante und -0,50 m unter Geländeoberkante ein geringer anthropogener Auffüllungshorizont aus Sand, Kies und Fremdbestandteilen (Ziegelbruch) ermittelt werden. Ansonsten wurden nur anstehende Böden mit z. T. einem Pflughorizont im Plangebiet festgestellt. Aufgrund der intensiven Nutzung, den anthropogenen Überformungen sowie der nicht standortgerechten Nutzung (landwirtschaftliche Nutzung auf stark erosionsgefährdeten Flächen) sind die Böden im Plangebiet nicht mehr in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit anzutreffen. Grundsätzlich kann es bei einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zu einer Verdichtung des Bodens durch den Einsatz schwerer Landmaschinen (sog. Pflughorizont) sowie durch Düngerauftrag zu einer Boden- und Grundwasser-Eutrophierung kommen. Die im Plangebiet befindlichen Böden sind somit nach den Betrachtungen des Landschaftspflegerischen 43 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Fachbeitrags zum Bebauungsplan (ISR, 2017b, S. 13 u. a.) als gestörte Böden zu bewerten. Altlasten: In der Grundlagenkarte „Altstandorte & Altablagerungen, Emittenten“ zur digitalen Bodenbelastungskarte Krefeld (IFUA PROJEKT-GMBH, 2006) ist gemäß Kataster der Stadt Krefeld eine Teilfläche im südlichen Plangebiet als Altablagerung gekennzeichnet. Das östlich und südöstlich angrenzende Gelände der bestehenden Industrieunternehmen (Maschinenbau und Gießerei) ist als Altstandort gekennzeichnet. Abb. 5: Ausschnitt aus der digitalen Bodenbelastungskarte Krefeld (Außenbereich) – Anlage 5 (Quelle: IFUA Projekt-GmbH, 2006) 2.3 Schutzgut Wasser Niederschlagswasser und Grundwasser Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden landwirtschaftlichen Flächen. Das auf den bereits befestigten Betriebsflächen innerhalb des Geltungsbereiches Nr. 733 anfallende Niederschlagswasser wird in das städtische Kanalnetz in der Siempelkampstraße eingeleitet. Insgesamt ist das Plangebiet in der Karte der besonderen Schutzwürdigkeit des Bodens der Stadtbodenkartierung (GEOLOGISCHER DIENST, o. J.) als Bereich mit besonderer Bedeutung für die Grundwasserneubildung dargestellt. Die Wasserinfiltration ist dabei stark von der Form der Bodenbearbeitung abhängig. Grundsätzlich kann es bei einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zu einer Verdichtung des Bodens (Einsatz schwerer landwirtschaftlicher Maschinen) sowie einer Eutrophierung durch erhöhte Dünger- / Nährstoffeinträge ins Grundwasser kommen. Der maximale Grundwasserstand wird mit ca. 33,28 m über NN, der niedrigste mit ca. 31,25 m über NN angegeben. Der Grundwasserflurabstand wird mit ca. 4,33 m angegeben (Messstelle Drügstraße, Klein 44 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schmitterhof) (Quelle: Althoff & Lang, 2014 auf Basis von Angaben des Landesumweltministeriums NRW). Wasserschutzgebiete In südlicher und westlicher Richtung befindet sich unmittelbar an das Plangebiet angrenzend die Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld. Die Schutzzone III definiert die „Weitere Zone“. Die Fließzeit des Grundwassers vom äußeren Rand der Schutzzone bis zur Fassung soll dabei mindestens 500 Tage dauern. Die Schutzzone III soll vor allem vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren Verschmutzungen, besonders vor radioaktiven und chemischen Einflüssen schützen. Oberflächengewässer Unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich zwei aufgelassene, eingezäunte Baggerseen, welche z. T. mit steilen Uferkanten in Gelände einschneiden. Die Wasserspiegel der Seen sind gemäß Darstellungen im Topografischen Informationsmanagement NRW (TIMOnline NRW) mit 32,0 bzw. 32,1 m über NN angegeben. 2.4 Schutzgut Luft und Klima Klima: In der synthetischen Klimafunktionskarte zur gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus 2003 (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) ist das Plangebiet überwiegend als Freiland-Klimatop eingestuft, der Bereich der Bestandsbebauung als Gewerbe- / Industrie-Klimatop. Das FreilandKlimatop ist ein landwirtschaftlich geprägtes Klimatop mit überwiegend unversiegelten Oberflächen. Es herrschen gute Austauschverhältnisse aufgrund einer geringen Rauigkeit. Des Weiteren liegt ein niedriges Temperaturniveau vor und es kann zu einer Produktion von Kaltluft kommen. Das Freiland-Klimatop wird aufgrund seiner Größe als für das Stadtklima von Krefeld prägend eingestuft. Das östlich und südöstlich angrenzende bestehende Firmengelände (Gewerbe- / Industrie-Klimatop) besitzt insgesamt schlechte klimatische Rahmenbedingungen. In diesem Bereich herrscht ein hoher Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation, Emissionsquellen und eine deutliche Überwärmung gegenüber der benachbarten Umgebung. Die westlich angrenzenden Baggerseen sind als Gewässer-Klimatop gekennzeichnet. Der klimatische Einfluss beschränkt sich dabei zumeist auf die Wasserfläche selbst sowie die angrenzenden Uferbereiche. Besondere klimatische Funktionen (Kaltluftproduktionsgebiet, Kaltluftsammelgebiet, Ventilationsbahn) werden dem Plangebiet und dem übrigen 45 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Untersuchungsraum in der synthetischen Klimafunktionskarte nicht zugeordnet. In der Planungshinweiskarte zur gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld ist das Plangebiet als „Allgemeiner Ausgleichsraum“ dargestellt. Diese sind als Freiflächen des Umlands mit Frisch- oder Kaltluftbildung von mittlerer bis geringer Relevanz für die Ungunsträume aufgrund ihrer Ausdehnung oder Lage zum Stadtgebiet beschrieben. Die Planungshinweiskarte sieht einen Erhalt dieser Flächen als günstig an, eine maßvolle Erweiterung von Bauflächen ist jedoch möglich. Im Rahmen der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld wurde für das Plangebiet bzw. die nördlich und nordwestlich angrenzenden Bereiche (Klimastation K6 – Hüls Südwest) eine Hauptwindrichtung Südwest-Westsüdwest mit einer Südsüdost-Komponente nachgewiesen (vgl. UNIVERSITÄT ESSEN, 2003, S. 35). Luft: Die synthetische Klimafunktionskarte trifft keine Darstellungen im Bereich der lufthygienischen Funktionen für den Untersuchungsraum. Die lufthygienische Situation im Untersuchungsraum wird durch die angrenzenden Industriebetriebe sowie Verkehrsstrukturen bestimmt. Im Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld ist die an das Plangebiet benachbarte Gießerei im Jahr 2004 mit einer jährlichen Emission von 30.809 kg PM10 (Feinstaub) im Jahr 2004 vermerkt und liegt damit auf Platz 4 der Betreiber von Feinstaub emittierenden Anlagen in der Industrie in Krefeld. Im Rahmen eines Fachgutachtens zu den Luftschadstoffimmissionen für die Erweiterungsplanung der Maschinenbaufirma (SIMUPLAN, 2016) wurden auch Ausbreitungsberechnungen für den „Prognosenullfall“ (= ohne Umsetzung des Bebauungsplanes) für Stickstoffdioxid-Immissionen (NO2) und die Feinstaub-Immissionen (PM10 und PM2,5) durchgeführt. Da die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie z. B. Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Benzol zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund bereits ergriffener Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchstbelasteten „Hot Spots“ deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte liegen, wurden diese Schadstoffe in der Untersuchung nicht weiter betrachtet. Für den Prognosenullfall konstatiert das Fachgutachten eine Vorbelastung der Umgebung des Plangebietes mit den untersuchten Luftschadstoffen, die zulässigen Grenzwerte (NO2) bzw. die Zahl der zulässigen Überschreitungstage sowie die maximal zulässigen Jahresmittelwerte (PM10 und PM2,5) werden jedoch deutlich unterschritten bzw. sicher eingehalten. 46 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld 2.5 VII. Umweltbericht Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild Das Landschaftsbild im Untersuchungsraum lässt sich in unterschiedliche Einheiten gliedern. Der offene Landschaftsraum der Ackerflächen ermöglicht in Richtung Norden bzw. Nordwesten einen Blick in die freie Landschaft. Dieser Raum wird im Westen durch die dichte Ufervegetation des Baggersees begrenzt. Das Landschaftsbild wird im Osten und Südosten stark durch die angrenzende Industrie geprägt. Fehlende Vegetation bedingt einen „freien“ Blick auf die Gebäude des bestehenden Firmengeländes. Dies führt zu einem Bruch des Landschaftsbildes und zu einer Verringerung der Erlebbarkeit. Hinweisschilder wie „Firmengrundstück – betreten verboten“ und „Kontrollbereich radioaktiv“ führen zu einer verminderten Aufenthaltsfunktion. Dieser Eindruck wird durch die vorhandene Umzäunung des bestehenden Firmengeländes zusätzlich unterstützt. Dem Landschaftsbild kann aufgrund der anthropogenen Einflüsse der umliegenden Nutzungen insgesamt keine hohe Wertigkeit zugeordnet werden. 2.6 Schutzgut Menschen Für das Schutzgut Mensch sind insbesondere Geruchs-, Lärm- und Lichtimmissionen sowie Wohn- und Wohnumfeldfunktionen und das potenzielle Unfallrisiko von Bedeutung. Die Situation im Plangebiet bzgl. der Geruchs-, Lärm- und Lichtimmissionen wird im Bestand auf Basis der während der Kartierungen wahrgenommenen Eindrücke bzw. dem Verkehrsgutachten als mäßig vorbelastet eingestuft, durch die im bzw. im Umfeld des Plangebietes bestehenden gewerblich-industriellen Nutzungen sowie die tangierenden Verkehrsstrukturen wirken bereits heute Immissionen auf das Plangebiet sowie auf die umliegenden Landschafts- und Siedlungsstrukturen ein. 2.6.1 Lärmemissionen / -immissionen Lärmimmissionen sind im Untersuchungsraum aufgrund der angrenzenden Gewerbe- und Industriebetriebe, der Verkehrsstrukturen der Venloer Straße (B 9 / B 509), der Siempelkampstraße (K 11) und der Hülser Straße sowie aufgrund der rund 200 m östlich des Plangebietes verlaufenden Güterbahntrasse zu erwarten. Detaillierte Angaben zur Immissionsbelastung im Plangebiet bzw. dessen Umfeld aus gewerblich-industriellen Nutzungen liegen nicht vor5. 5 Im Rahmen der 1. Stufe der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung waren nach den gesetzlichen Vorgaben die gewerblichen bzw. industriellen Lärmquellen nur in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern zu berücksichtigen. Da die Stadt Krefeld diese Einwohnerzahl nicht aufwies, wurden diese Lärmquellen in der 1. Stufe im Krefelder Stadtgebiet entsprechend nicht aufgenommen. Da in der Grundlagenermittlung für die Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld aus 2006 bereits von einer bis zur Drügstraße und Venloer Straße ausgedehnten Industrienutzung in Inrath-Nord ausgegangen wird, enthält auch diese Quelle nur bedingt nutzbare Angaben zur 47 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schützenswerte Wohnnutzungen im (näheren) Umfeld des Plangebietes befinden sich im Bereich Siempelkampstraße, Dieselstraße, zwischen der Schluff-Trasse und der Hülser Straße sowie entlang der Drügstraße (Wohnen in (ehem.) landwirtschaftlichen Hoflagen im Außenbereich). Verkehrslärm Im Rahmen des Schallschutzgutachtens (ABD, 2014) wurden auf Grundlage der Verkehrserhebung aus 2012 (vgl. BSV, 2013) für die derzeitige Situation die in Tabelle 3 aufgeführten Emissionswerte entlang bestimmter Straßenabschnitte im Umfeld des Plangebietes ermittelt (berechnet nach RLS 90). Straßenabschnitt Venloer Straße stadtauswärts Richtung Nordwesten Siempelkampstraße zw. Venloer Straße und Mevissenstraße Siempelkampstraße zw. Mevissenstraße und Niedieckstraße Siempelkampstraße zw. Niedieckstraße und Hülser Straße Flünnertzdyk ab Hülser Straße Richtung Nordost Hülser Straße ab Siempelkampstraße stadtauswärts Hülser Straße ab Siempelkampstraße stadteinwärts Niedieckstraße ab Siempelkampstraße stadteinwärts Mevissenstraße ab Siempelkampstraße stadtauswärts Emissionswert in dB(A) Mittelungspegel Lm (25) Emissionspegel Lm,E Tag Nacht Tag Nacht 68,0 59,2 62,6 53,9 66,8 58,9 61,8 53,2 65,1 57,0 60,2 51,6 65,6 57,6 60,5 52,0 64,7 56,8 59,5 51,0 65,9 56,3 60,9 50,4 66,3 56,7 61,3 50,7 57,6 49,5 52,3 43,4 65,4 57,0 60,6 51,2 Tab. 3: Emissionswerte der im Bestand zu berücksichtigenden Kfz-Anteile auf Grundlage der RLS 90 (Lm(25) = Mittelungspegel, Lm,E = Emissionspegel) (Quelle: ABD, 2014) Diese Emissionswerte führen an den maßgeblichen Immissionsorten im Bereich Siempelkampstraße zu den in Tabelle 4 aufgeführten Verkehrslärmbelastungen im Bestand (zur Verortung und immissionsschutzrechtlichen Gebietseinstufung der Immissionsorte siehe unten stehende Auflistung). Beschreibung der derzeitigen gewerblich-industriellen Lärmbelastung im Plangebiet Nr. 733 und dessen Umfeld. 48 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Beurteilungspegel Lr,A in dB(A) Tag (6 – 22 Uhr) Nacht (22 – 6 Uhr) ImmissionsImmissionsLr,A Lr,A grenzwert in dB(A) grenzwert in dB(A) IO 3 (MI) 63,8 55,2 64 54 IO 4 (MI) 62,9 54,2 IO 5 (WA) 64,1 55,6 IO 6 (WR) 59 65,5 49 57,0 IO 7 (WA) 57,6 49,0 Tab. 4: Berechnungsergebnisse / Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV. Markierte Werte weisen auf eine Überschreitung der Grenzwerte hin. (Quelle: ABD, 2014) Immissionsort Immissionsort 3 (IO 3): Siempelkampstraße 30 (MI) Immissionsort 4 (IO 4): Siempelkampstraße 74 (MI) Immissionsort 5 (IO 5): Dieselstraße 30 (WA) Immissionsort 6 (IO 6): Siempelkampstraße 150 (WR) Immissionsort 7 (IO 7): Siempelkampstraße 161 (Backeshof) (WA) Im Bestand werden an den fünf Immissionsorten entlang der Siempelkampstraße die Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm nach der 16. BImSchV bereits voll ausgeschöpft (IO 7 nachts) bzw. bereits (zum Teil deutlich) überschritten (IO 3 und IO 4 nachts sowie IO 5 und IO 6 tags und nachts). In Abbildung 6 ist die ermittelte Verkehrslärmbelastung im Bestand entlang der nahegelegenen Straßenabschnitte für den Tageszeitraum flächenhaft dargestellt. Abb. 6: Flächenhafte Darstellung der Verkehrslärmbelastung mit den 2012 im Bestand ermittelten Verkehrsmengen (Quelle: ABD, 2014) 49 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 2.6.2 Lichtemissionen / -immissionen Lichtimmissionen sind im Plangebiet vornehmlich durch die angrenzend bestehenden Gewerbe- und Industriebetriebe (24-Stunden-Betrieb der Maschinenbaufirma und der Gießerei, Außenbeleuchtung, Kranbahnen) sowie den umgebenden Verkehrsstrukturen zu erwarten. Im Bereich des Hundesportvereins (Lichtmastanlage) sowie des angrenzenden Vereinsheims können weitere Lichtemissionen entstehen. Die vorhandenen Lichtemissionen sind im Bereich der Industrieanlagen von mittlerem Ausmaß, ansonsten eher als gering zu bewerten. 2.6.3 Geruchsemissionen / -immissionen Geruchsimmissionen sind im Plangebiet aufgrund der Landwirtschaft sowie der angrenzenden Industrie möglich, jedoch als temporäre bzw. Kurzzeitbelastungen einzustufen. 2.6.4 Wohn- und Wohnumfeldfunktionen Die Feldwege im Plangebiet werden von Naherholungssuchenden bzw. Spaziergängern, oftmals auch für den Hundeauslauf aufgesucht. Der im Westen angrenzende Landschaftsraum des Landschaftsschutzgebietes Benrad dient allgemein als siedlungsnaher Erholungsraum. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Wohngebäude. Ein Verlust von Wohnungen kann daher ausgeschlossen werden. 2.6.5 Störfallschutz Ein Teil des nordöstlichen Plangebietes liegt nach aktuellen Angaben des „Informationssystems Kartographische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS)“ im Achtungsabstand eines Betriebsbereiches nach der Störfall-Verordnung (Siempelkamp Gießerei). Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Achtungsabstand von rund 200 m zurzeit eine „Pauschalbetrachtung“ rund um das Betriebsgelände der Gießerei darstellt und keine Einzelfallbetrachtung der konkreten Lage des Störfall-Betriebsbereiches auf dem Gelände. 2.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Am westlichen Rand des Bebauungsplangebietes verläuft ein Abschnitt der historischen „Krefelder Landwehr“. Anders als bei anderen Abschnitten der Landwehr im Stadtgebiet (z. B. im Forstwald) ist der Teilabschnitt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 733 nicht als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Plangebiet weisen aufgrund ihrer hohen Wertigkeit als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage eine 50 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht besondere Bedeutung auf. Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich über diese vorgenannten Punkte hinaus keine Kulturgüter oder sonstigen Sachgüter im Untersuchungsraum. Deutlich nordwestlich des Plangebietes, im Bereich der Drügstraße / Bränkesweg wurden im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes verschiedene archäologische Sondierungen durchgeführt. Eine der in diesem Zusammenhang intensiver untersuchten Stellen lag im Bereich der Drügstraße. Dort wurden Überreste der ehemaligen spätmittelalterlichen Landwehr nachgewiesen. Der Bereich liegt jedoch in deutlicher Entfernung zum Plangebiet. 2.8 Zusammenfassende Bewertung der Belange des Umweltschutzes unter Berücksichtigung bestehender Wechselwirkungen Die im Plangebiet überwiegend vorkommende intensive landwirtschaftliche Nutzung (Ackerflächen) steht in unmittelbarer Wechselwirkung mit vielen Schutzgütern und ist verantwortlich für deren Ausprägung. Die landwirtschaftlichen Flächen des Plangebietes stellen sich allesamt als intensiv genutzte Ackerflächen dar, welche unmittelbar bis an die anschließenden Zaun- und Wegebereiche bewirtschaftet werden. Ausgeprägte Ackerraine / Blühstreifen sind daher im Plangebiet nicht vorzufinden. Die Pflanzenvielfalt ist als gering einzustufen. Im Bestand wirken bereits eine Vielzahl audio-visueller Störimpulse auf das Plangebiet ein. Vor allem durch freilaufende Hunde kann eine erhöhte Scheu- und Meidewirkung bei störungsempfindlichen Arten ausgelöst werden bzw. ein Gefährdungspotenzial für bodengebundene Arten entstehen. Auch von der Hundesportanlage und dem bestehenden Betriebsgelände können weitere – zum Teil intensive – Störimpulse auf das Plangebiet einwirken. Im Rahmen der in 2013 bis 2015 durchgeführten Artenschutz-Kartierungen konnten Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet festgestellt werden. Es handelt sich dabei um die Greifvogelart Mäusebussard sowie dem Kiebitz, einem Vertreter der Offenlandarten. Für den Mäusebussard zeichnet sich aufgrund seines guten Erhaltungszustandes (häufigste Greifvogelart in NRW) kein Konfliktpotenzial ab. Der Boden im Plangebiet ist größtenteils nicht versiegelt und wird nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdiger, fruchtbarer Boden eingestuft. Die Schutzwürdigkeit bezieht sich vor allem auf die Regelungs- und Pufferfunktion sowie die natürliche Bodenfruchtbarkeit. Die Böden im Plangebiet haben eine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung im städtischen Bereich. Eine 51 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht kleine Teilfläche im Plangebiet ist als Altablagerung gekennzeichnet. Das östlich und südöstlich angrenzende Gelände der Maschinenbaufirma und der angrenzenden Gießerei ist als Altstandort gekennzeichnet. Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der intensiven und langjährigen landwirtschaftlichen Nutzung als „gestörte Böden“ zu bewerten. Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden landwirtschaftlichen Flächen. Das auf den bereits befestigten Betriebsflächen anfallende Niederschlagswasser wird in das städtische Kanalnetz in der Siempelkampstraße eingeleitet. Das Plangebiet hat eine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Dauerhafte oder temporäre Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich jedoch zwei Baggerseen, welche im Biotopkataster des LANUV als „Kiesgruben bei Inrath“ (BK-4605-0015) registriert sind. Es handelt sich dabei nicht um ein nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW geschütztes Biotop. In südlicher und westlicher Richtung befindet sich unmittelbar an das Plangebiet angrenzend die Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld. Die klimatischen Rahmenbedingungen im Plangebiet sind aufgrund des geringen Versiegelungsgrades (Acker) insgesamt als günstig einzustufen (Kaltluftproduktionsgebiet, Allgemeiner klimatischer Ausgleichsraum). Besondere klimatische Funktionen weist das Plangebiet nicht auf. Potenzielle lufthygienische Belastungen sind in Abhängigkeit der Windrichtungen auf die umliegenden Industriebetriebe sowie die landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen. Die zulässigen Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe (NO2) bzw. die Zahl der zulässigen Überschreitungstage sowie die maximal zulässigen Jahresmittelwerte für bestimmte Luftschadstoffe (PM10 und PM2,5) werden im Bestand jedoch deutlich unterschritten bzw. sicher eingehalten. Das Landschaftsbild weist aufgrund der anthropogenen Einflüsse keine hohe Wertigkeit auf. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Plangebiet weisen aufgrund ihrer hohen Wertigkeit als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage eine besondere Bedeutung als sonstiges Sachgut auf, als besonderes Kulturgut ist der Verlauf der „Krefelder Landwehr“ im westlichen Randbereich des Plangebietes zu nennen. Der südöstliche Bereich des Untersuchungsraumes (Bestandsbebauung des Maschinenbauunternehmens) unterscheidet sich hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser und Luft / Klima deutlich von den oben beschriebenen Merkmalen. Aufgrund 52 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht des hohen Versiegelungsgrades und der bereits vorhandenen Bebauung ist dieser Bereich bereits im Bestand stark vorbelastet bzw. vorgeprägt. 3. Auswirkungsprognose bei Durchführung und Nicht-Durchführung der Planung 3.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer Überplanung der vorhandenen Acker- / Offenlandstrukturen des Plangebietes. Die landwirtschaftlichen Flächen sowie die südlich an die Ackerfläche angrenzende Brachfläche werden überwiegend in Industriebauflächen (GI1/GI2) umgewandelt. Aufgrund der festgesetzten GRZ von 0,8 ist in diesen Bereichen folglich eine Überbauung durch bauliche Anlagen von maximal 80 % der relevanten Grundstücksflächen möglich. Hierdurch wird die geringe Arten- und Strukturvielfalt im Plangebiet weiter reduziert. Die Planung sieht neben den Bauflächen die Etablierung neuer Grünstrukturen im Plangebiet vor, welche neuen Lebensraum für Tiere bieten können. Im Südwesten des Plangebietes wird in Abgrenzung zu den beiden Kiesgruben sowie dem Landschaftsschutzgebiet eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen, in der wegebegleitend Extensivwiesenflächen geplant sind. Zudem werden in den Bauflächen mehrere Pflanzgebotsflächen (P1, P2 und P3; Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) festgesetzt. Hier ist neben kompakten Abpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern auch eine große Extensivwiese geplant, die in Teilen als wechselfeuchte Versickerungsmulde ausgebildet werden soll. Im Kontext der beiden angrenzenden Baggerseen können so hochwertige Biotopstrukturen geschaffen werden, die als neuer Lebens- und Rückzugsraum für Tiere fungieren können. Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen zu wirken, wurden in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit, mit Hilfe der Auswertungen der Informationssysteme des LANUV die Artengruppen genauer untersucht. In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) sind nach der Auswertung der Naturschutzfachinformationssysteme, dem Abgleich der vorherrschenden Lebensraumtypen und Kartierungen vor Ort und unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Zeitfenster für Rodungsarbeiten, Zeitfenster für die Baufeldräumung) zum derzeitigen Kenntnisstand keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten. Durch die 2013 bis 2015 durchgeführten Freilandkartierungen konnte in gebührenden Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der 53 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Planung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Durch die Inanspruchnahme von potenziellen Nahrungshabitaten ist keine Verschlechterung zu erwarten, da adäquate Ausweichlebensräume und Nahrungshabitate im räumlichen und funktionalen Zusammenhang bestehen. Hier sind primär die höherwertigen Biotopflächen im Bereich der Baggerseen sowie deren umspannende Gehölzstrukturen zu nennen. Durch die Artenschutzprüfung konnten im Untersuchungszeitraum Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet festgestellt werden. Es konnten lediglich Nahrungshabitate, jedoch keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten potenzieller planungsrelevanter Arten im Plangebiet nachgewiesen werden. Grundsätzlich können Einzelvorkommen von streng und besonders geschützten bzw. planungsrelevanten Arten (z. B. im Rahmen der Nahrungssuche, Einflüge während der Balz) trotz Plangebietskartierung nie in Gänze ausgeschlossen werden. Auch sind potenzielle Lebensstätten einzelner Individuen, die unter die planungsrelevanten Arten fallen, durchaus möglich. Durch die vorgenommene artenschutzrechtliche Betrachtung konnte jedoch ausgeschlossen werden, dass in erheblicher bzw. populationsrelevanter Weise in Lebensstätten planungsrelevanter Arten eingegriffen wird, deren Erhaltungszustand als ungünstig (oder schlechter) bezeichnet wird. Anhand der Kartierungsergebnisse konnten bestehende Vorbelastungen / Beeinträchtigungen festgestellt werden, die mitunter bereits Einflüsse auf das lokale Arteninventar haben können: geringe Arten- und Strukturvielfalt der intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen keine Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes keine bis allenfalls sehr geringe Ackerrandstrukturen (Ackerrain / Blühstreifen) hohes Störpotenzial durch Fußgänger / freilaufende Hunde bestehende Lärm- / Licht- und Bewegungskulisse durch den angrenzenden Betrieb Dementsprechend konnte anhand der Vorprüfung ein potenzielles Arteninventar im Plangebiet ausgemacht werden. geringes In den unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gehölzstrukturen konnten mittels Sichtprüfung keine Nistplätze planungsrelevanter Vogelarten ausfindig gemacht werden. Neben Sichtungen der planungsrelevanten Vogelarten Mäusebussard und Rotmilan konnten im Rahmen der 2013 durchgeführten Kartierungen zwei Exemplare der planungsrelevanten Vogelart Kiebitz innerhalb des Plangebietes nachgewiesen 54 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht werden. Ein potenzieller Brutverdacht konnte trotz intensiver Beobachtungen der Acker(rand)flächen nicht bestätigt werden. Von daher kann in Bezug auf den Kiebitz gegenwärtig nur von einer Nutzung des Plangebietes als Nahrungshabitat ausgegangen werden. Im Jahr 2014 und 2015 konnten keine Kiebitz-Sichtungen auf Ackerflächen im Plangebiet dokumentiert werden. Bezogen auf das Plangebiet können Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Umsetzung der im Flächennutzungsplan im Bereich Hüls / Inrath geplanten Flächeninanspruchnahmen (dies meint das über das Plangebiet 733 hinausgehende Industriegebiet Inrath-Nord bis Höhe Drügstraße, das Gewerbegebiet „Den Ham“ und das Wohnbaugebiet „Hüls-Südwest“) sieht die Untere Naturschutzbehörde jedoch eine kumulative Beeinträchtigung u. a. der Lebensräume für Feldvögel und damit auch für den Kiebitz. Um bereits vorsorgend diese Beeinträchtigung zu mildern, schließt die Stadt für im Bereich nordwestlich des Plangebietes gelegene Landwirtschaftsflächen Bewirtschaftungsverträge mit den Landwirten ab, um dort Maßnahmen umzusetzen (u. a. die Anlage von Blühstreifen), die sich voraussichtlich positiv auf den Kiebitz auswirken. Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die kumulativen Auswirkungen der Planungen im Bereich Hüls / Inrath im Hinblick auf den Kiebitz sind durch die Stadt Krefeld im Blick zu behalten. Die für Amphibien grundsätzlich relevanten Baggerseen westlich des Plangebietes einschließlich der sie umspannenden Uferbereiche bleiben auch nach einer Planumsetzung erhalten. Da auf den als Industriegebiet überplanten Flächen des Plangebietes nach Einschätzung der Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und dem bereits industriell genutzten Randbereich sowie bedingt durch die räumliche Lage potenzieller Lebensbereiche und Wanderkorridore mit dem Vorkommen planungsrelevanter Amphibien nicht zu rechnen ist, sind erhebliche Auswirkungen der Planung auf diese Tierarten nicht zu erwarten. Insgesamt kann für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt festgehalten werden, dass vor dem Hintergrund des zurzeit sehr geringen Pflanzenbestandes im Plangebiet die geplanten Pflanzmaßnahmen einen positiven Effekt auf die Pflanzenvielfalt im Plangebiet haben werden. Durch Umsetzung der Planung gehen Flächen verloren, die zwar einen potenziellen Lebensraum für Offenlandarten (sowohl planungsrelevant als auch nicht planungsrelevant) darstellen, aufgrund diverser Störfaktoren aber nur eingeschränkt als Lebensraum geeignet sind. Diese Beseitigung von Lebensräumen für Offenlandarten ist als negativer Effekt der Planumsetzung zu bewerten – unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einschränkungen von mittlerer Erheblichkeit. Im Gegenzug bieten die geplanten Pflanzmaßnahmen jedoch neue Lebensräume für 55 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht bestimmte (andere) Tierarten. Die Störwirkung von hoch bebauten und industriell genutzten Flächen auf die benachbarten Freiflächen schiebt sich weiter nach Nordwesten in den bisherigen Freiraum. Bei Nichtdurchführung der Planung würden vorrangig die arten- und strukturarmen Intensivackerflächen und das damit verbundene geringe Arteninventar im Plangebiet verbleiben. Grundsätzlich können die Ackerflächen zwar einen potenziellen Lebensraum für stark gefährdete Offenlandarten (Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche, etc.) darstellen, durch die im Rahmen der Artenschutzprüfung dokumentierten Störeinwirkungen auf das Plangebiet sind solche Vorkommen jedoch unwahrscheinlich. 3.2 Schutzgut Boden Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer signifikanten Neuversiegelung im Untersuchungsraum. Die bestehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen werden im Bebauungsplan Nr. 733 überwiegend als Industriegebiet mit einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Eine Planumsetzung führt zu einer Veränderung der natürlichen Bodenfunktionen. Die Nutzungsfunktion für die Landwirtschaft wird durch die geplante Nutzung als Industriegebiet vollständig aufgehoben. Die Lebensraumfunktion für Tiere sowie die Regelungsfunktion für den Naturhaushalt werden deutlich eingeschränkt. Der nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdig und fruchtbar eingestufte Boden wird in weiten Teilen mit Bebauung überplant. Der im Westen des Plangebiets verlaufende Feldweg wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Als Abgrenzung zwischen dieser Grünfläche und der Baugrenze des Industriegebietes wird eine Anpflanzungsfläche festgesetzt. In der Grün- und der Anpflanzfläche sind keine umweltrelevanten Eingriffe in das Schutzgut Boden zu erwarten. Im Bereich dieser Flächen ist positiv zu bewerten, dass die zurzeit noch bestehende landwirtschaftliche Nutzung mit entsprechenden Belastungen für das Schutzgut Boden (Umbruch, Verdichtung, Eutrophierung) bei Planumsetzung künftig nicht mehr ausgeübt wird. Durch die Planung werden schutzwürdige Böden als Industriegebiete mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Durch die festgesetzten Industriegebietsflächen GI1 und GI2 können rechnerisch bis zu rund 6,8 ha der bisher unversiegelten landwirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt werden. Die in Großteilen noch vorhandenen, gewachsenen Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit werden in Industrieflächen umgewandelt. Das durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastete, aber in 56 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht weiten Teilen noch vorhandene natürliche Bodengefüge wird so dauerhaft zerstört und der Boden-Wasserhaushalt nachhaltig beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind bei einer Durchführung der Planung insgesamt insb. aufgrund des Flächenumfangs der möglichen Versiegelungen und der hohen Wertigkeit der Böden als erheblich zu bewerten. Bei Nicht-Durchführung der Planung werden die lokalen Bodenareale weiterhin durch die landwirtschaftlichen Einwirkungen (Umbruch, Eutrophierung, Verdichtung) gering, jedoch nachhaltig beeinträchtigt. Erhebliche Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung sind auf das Schutzgut Boden nicht zu erwarten. 3.3 Schutzgut Wasser Niederschlagswasser / Grundwasser Bei einer Durchführung der Planung kommt es zu einer Veränderung der Grundwasserneubildung im Plangebiet. Die anthropogene Überformung der Landschaft (zulässige Versiegelung von rund 6,8 ha) bedeutet gleichzeitig einen erhöhten Oberflächenabfluss im Plangebiet, welcher wiederum zu einer verringerten Grundwasserneubildung im Plangebiet führt. Grundlegend sieht die Planung die Versickerung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers über die bereits auf dem Betriebsgelände vorhandenen Versickerungsanlagen (Rasenmulden mit vorgelagerter technischer Aufbereitung des Niederschlagwassers) oder ggf. neuen Versickerungsanlagen vor. Ausgenommen von der Versickerung ist jedoch das auf den betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser, dass aufgrund von potenziell stärkeren Verunreinigungen in das städtische Kanalnetz abgeführt wird. Weitere Details und versickerungstechnischen Vorgaben werden auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens geklärt. Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das städtische Kanalsystem einer Kläranlage zugeführt. Da es sich um einen „Angebots-Bebauungsplan“ handelt, ist das Verhältnis von betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen, deren Niederschlagswasser in die Kanalisation geleitet werden soll, und von Dachflächen, deren Niederschlagswasser im Plangebiet versickert werden soll, noch nicht bekannt. Für eine Abschätzung dieses Flächenverhältnisses wurde hilfsweise das bestehende Betriebsgelände des Maschinenbauunternehmens analysiert. Hierbei konnte ein Verhältnis von rund einem Viertel Verkehrs- und Außenlagerflächen und drei Vierteln Gebäudedachflächen festgestellt werden. Dieses Flächenverhältnis wird 57 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht auch für die Bewertung der Planauswirkungen auf das Schutzgut Wasser bzw. damit in Beziehung stehenden Schutzgütern (z. B. Boden) herangezogen. Bei Umsetzung der vorgenannten Versickerungspläne und unterstellt, dass der oben genannte Anteil von Flächen, deren Niederschlagswässer versickert werden können, nicht wesentlich unterschritten wird, sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. Bei einer Versickerung des Großteils des Niederschlagswassers vor Ort werden negative Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate (hervorgerufen durch die ermöglichte Bodenversiegelung in den Industriegebieten) weitgehend vermieden. Wasserschutzgebiete Die Grenze der Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld verläuft im Südwesten, das Plangebiet nur gering tangierend (im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche). Die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung Horkesgath / Bückerfeld sind zu beachten. Auswirkungen der Planung auf das Wasserschutzgebiet sind nicht erkennbar. Oberflächengewässer Bei einer Durchführung der Planung sind keine direkten Auswirkungen auf die westlich angrenzenden grundwassergespeisten Baggerseen zu erwarten, auch durch die geplante Versickerung eines Großteils des Niederschlagswassers sind keine unmittelbaren / mittelbaren Beeinträchtigungen auf die angrenzenden Oberflächengewässer zu erwarten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind bei Durchführung der Planung insgesamt von geringer bis mittlerer Intensität. Auch wenn die Grundwasserneubildungsfunktion lokal eingeschränkt wird, unterbleiben durch die geplante Versickerung erhebliche Beeinträchtigungen. Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. 3.4 Schutzgut Luft und Klima Bei einer Durchführung der Planung werden die kleinklimatischen Rahmenbedingungen wesentlich verändert. Bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 ist ein hoher Versiegelungsgrad im Plangebiet möglich (rund 6,8 ha). Die Höhe der baulichen und sonstigen Anlagen wird auf maximal 62,5 m über NHN im GI1 (ca. 25 m über derzeitigem Grund) und 52,5 m über NHN (ca. 15 m über derzeitigem Grund) im GI2 festgesetzt. Es erfolgt somit eine Abstaffelung zur freien Landschaft. 58 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ist nicht nur eine großflächige Neuversiegelung im Plangebiet möglich, sondern es kann gleichzeitig eine deutliche Vergrößerung der Oberflächenrauigkeit im Plangebiet erfolgen. Die Funktionen des zurzeit noch bestehenden Freiland-Klimatops können nicht mehr erfüllt werden. Eine Produktion von Frischluft bzw. Kaltluft im Plangebiet ist nunmehr ausgeschlossen. Nicht nur im Plangebiet, sondern auch in den bestehenden hochversiegelten Bereichen des angrenzenden Firmengeländes ist eine vermehrte Aufheizung / Erwärmung der Luft tagsüber und eine eingeschränkte Abkühlung der Luft nachts zu erwarten, da bebaute Flächen wie ein Wärmespeicher wirken und die Wärme nachts nur langsam wieder an die Umgebung abgeben. Dies führt insgesamt zu einer Verstärkung des Wärmeinseleffekts im Bereich des hochversiegelten Industriegebietes. Das Plangebiet ist nach Umsetzung der Planung als Gewerbe- / Industrieklimatop einzustufen und wandelt sich vom einem „Allgemeinen Ausgleichsraum“ in einen klimatischen „Ungunstraum“ (zur Erläuterung der Gebietskategorien siehe Abschnitt 2.4 im Umweltbericht). Aufgrund der vorherrschenden Windrichtungen im Plangebiet kann von neuen großvolumigen Baukörpern eine „Barrierewirkung“ ausgehen. Durch große Kubaturen können u. U. Lenk-, Stör- und Barrierewirkungen bzgl. der Luftaustauschfunktionen sowie des lokalen Windsystems entstehen. Die Fluchten der Baukörper wirken u. U. kanalisierend und können so zu kleinräumigen, unnatürlichen Strömungsverhältnissen (Sog- und Winddruck) führen. Ein Eingriff in stadtbedeutsame Kaltluftproduktions- / -sammelgebiete sowie Ventilationsbahnen gemäß den Darstellungen der gesamtstädtischen Klimaanalyse ist durch eine Planumsetzung jedoch nicht zu erwarten. Die auf Ebene des Bebauungsplanes prognostizierbaren Auswirkungen auf das Teil-Schutzgut Klima sind aufgrund der zu erwartenden wesentlichen Veränderungen der kleinklimatischen Rahmenbedingungen innerhalb des Plangebietes als erheblich zu bewerten. Im Zusammenspiel mit den westlich und nördlich außerhalb des Plangebietes verbleibenden umfangreichen klimatischen Regenerations- und Austauschfunktionen und unter Berücksichtigung, dass nicht in stadtbedeutsame Ventilationsbahnen, Kaltluftproduktions- bzw. -sammelgebiete eingegriffen wird, kann bei großräumigerer Betrachtung von bedingt erheblichen Auswirkungen (mittleren Beeinträchtigungen) auf das Teil-Schutzgut gesprochen werden. Hinsichtlich des durch die geplante Firmenerweiterung zu erwartenden Mehrverkehrs (Mitarbeiter- und Lieferverkehr auf dem Werksgelände und 59 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht im umliegenden Straßennetz) wurde ein Fachgutachten zu den hiermit potenziell verbundenen Luftschadstoffimmissionen erstellt (SIMUPLAN, 2016). Das Gutachten hatte die Aufgabe, die von der zusätzlichen Verkehrsentwicklung voraussichtlich induzierten Stickstoffdioxid (NO2)und Feinstaub (PM10 und PM2,5)-Immissionen mit Hilfe von Simulationsrechnungen zu bestimmen und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV zu bewerten. Neben den Luftschadstoffimmissionen, die durch den Straßenverkehr im Untersuchungsgebiet verursacht werden, wurden auch die Immissionsbeiträge durch Quellen außerhalb des Untersuchungsgebietes – die so genannte Hintergrundbelastung – berücksichtigt. Die aus den eigentlichen industriellen Vorgängen im Plangebiet künftig evtl. entstehenden Luftschadstoffe waren dagegen nicht Untersuchungsgegenstand des Fachgutachtens, da hierfür eine konkrete Anlagenplanung vorliegen muss. Der Planfall (= Realisierung der geplanten Werkserweiterung) führt zu einer Zunahme der Verkehrsbelastung sowie einer lokalen Veränderung des Windfeldes. Nach den Simulationsberechnungen führt dies erwartungsgemäß zu einer leichten Zunahme der Stickstoffdioxidkonzentrationen im Untersuchungsgebiet. Die zulässigen NO2-Grenzwerte werden jedoch auch im Planfall an allen untersuchten Aufpunkten deutlich unterschritten. Der Ausschöpfungsgrad des NO2-Grenzwertes im Planfall liegt an acht von neun Immissionsaufpunkten unter 80 % (zwischen 70 und 76,5 %). Am Immissionsaufpunkt am Knotenpunkt Siempelkampstraße / Hülser Straße / Flünnertzdyk beträgt der Ausschöpfungsgrad im Planfall 88,3 %. Die Zunahme beim Grenzwert-Ausschöpfungsgrad gegenüber dem Prognosenullfall (= Entwicklung ohne die Realisierung der geplanten Werkserweiterung) liegt bei maximal 0,75 Prozentpunkten. Auch bei der Feinstaubbelastung (PM10 und PM2,5) werden die zulässigen Grenzwerte im Planfall an allen untersuchten Aufpunkten deutlich unterschritten. Der Ausschöpfungsgrad des PM10-Grenzwertes im Planfall liegt an allen neun Immissionsaufpunkten unter 60 % (zwischen 50,5 und 58 %). Die Zunahme beim Grenzwert-Ausschöpfungsgrad gegenüber dem Prognosenullfall liegt bei maximal 0,25 Prozentpunkten. Der Ausschöpfungsgrad des PM2,5-Grenzwertes im Planfall liegt an allen neun Immissionsaufpunkten unter 70 % (zwischen 64 und 69,2 %). Die Zunahme beim Grenzwert-Ausschöpfungsgrad gegenüber dem Prognosenullfall liegt bei maximal 0,4 Prozentpunkten. Auch die Anzahl der zulässigen Überschreitungstage bei PM10 wird sicher eingehalten. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zudem zu berücksichtigen, dass die angesetzten Zusatzverkehre eine Maximalabschätzung auf Grundlage der Flächengröße der geplanten Erweiterungsfläche darstellt. Außerdem wurde die zusätzliche Verkehrsbelastung für einen Werktag ermittelt. Der Fachgutachter weist darauf hin, dass in der Realität davon auszugehen sei, dass die generierten Zusatzverkehre (gemittelt über alle Tage des Jahres), 60 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht und damit einhergehend auch der Anstieg der Immissionen, deutlich geringer ausfallen werden als dies simuliert wurde. Die Ergebnisse des Lufthygiene-Gutachtens stellen somit eine Worst-Case-Abschätzung dar (SIMUPLAN, 2016: S. 36). Eine erhebliche Beeinträchtigung aus lufthygienischer Sicht ist durch die zusätzlichen Verkehre nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan Nr. 733 wurde auf Grundlage der Ergebnisse des Lufthygiene-Gutachtens durch die Untere Immissionsschutzbehörde im Sinne der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld geprüft. Minderungsmaßnahmen, Festsetzungen oder eine Optimierung des Bebauungsplanes sind nach Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht erforderlich. Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen ist grundsätzlich ein zusätzlicher Ausstoß von Luftschadstoffen im Plangebiet möglich bzw. zu erwarten. Durch die vorgenommene Gliederung nach Abstandsklassen werden bestimmte, besonders emittierende Betriebstypen von der Ansiedlung im Plangebiet ausgeschlossen. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betrieben ist die Frage des Ausstoßes von Luftschadstoffen anhand der konkret geplanten Anlagen auf Genehmigungsebene zu prüfen und zu bewerten. Auf Ebene der Bebauungsplanung können hierzu noch keine konkreten Prognosen abgegeben werden. Die auf Ebene des Bebauungsplanes prognostizierbaren Auswirkungen auf das Teil-Schutzgut Luft sind als mäßig einzustufen (Erhöhung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe ohne jedoch die einzuhaltenden Grenzwerte zu überschreiten). Die lufthygienische Bewertung konkreter industrieller Bauvorhaben obliegt der Genehmigungsebene. Planungstheoretisch können in Industriegebieten jedoch erhebliche Luftschadstoffausstöße entstehen, was – je nach konkreter Ausprägung – eine erhebliche Auswirkung auf das Teil-Schutzgut Luft (und als Wechselwirkung auch auf das Schutzgut Mensch) darstellen könnte. Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft zu erwarten. Bei Nicht-Durchführung der Planung würde jedoch auch keine Reduzierung der Verkehre und der damit verbundenen Luftschadstoffentstehung im Vergleich zum Status-Quo erzielt. 3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild Das Landschaftsbild wird bei einer Durchführung der Planung grundlegend verändert. Die bestehenden, an das Plangebiet angrenzenden massiven 61 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Gebäudekubaturen, werden im Rahmen der Planung in Richtung Norden und Westen weitergeführt. Die geplanten Pflanzflächen P1, P2 und P3 sehen u. a. flächige Abpflanzungen an der Nordwest- und Südwestflanke der Bauflächen mit Bäumen und Sträuchern vor. Die kompakte Grünkulisse an den Flanken bildet im Hinblick auf das Landschaftsbild zukünftig einen Puffer zwischen dem stark anthropogen überformten Werksbereich und dem angrenzenden Landschaftsraum. Die geplanten Eingrünungsmaßnahmen wirken einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entgegen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld sieht für den nördlich angrenzenden Landschaftsraum langfristig die weitere Etablierung von Gewerbe- / Industriestrukturen vor. Aufgrund der Vorbelastung des Landschaftsbildes im Bestand und aufgrund der geplanten Eingrünungsmaßnahmen sind die Auswirkungen auf das Schutzgut bei einer Durchführung der Planung als nicht erheblich einzustufen. Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten, die weitgehend vorbelasteten Flächen (ausgeräumte strukturarme Agrarlandschaft mit angrenzenden Hochbauten) würden unverändert bestehen bleiben. 3.6 Schutzgut Menschen 3.6.1 Lärmemissionen / -immissionen Gewerbelärm Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen entstehen im Plangebiet zusätzliche Gewerbelärmemissionen. Durch die Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan (Gliederung / Nutzungsausschlüsse nach Abstandsklassen, Festsetzung von Emissionskontingenten) kann die Einhaltung der in der DIN 18005 genannten schalltechnischen Orientierungswerte erreicht werden. Die Emissionskontingentierung ist so angelegt, dass die Lärmquellen im Plangebiet an den relevanten Immissionsorten keinen relevanten Immissionsbeitrag leisten werden. Hierzu muss der Planwert die Gesamtimmissionswerte LGI in Anlehnung an die TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB unterschreiten. Davon abweichend wurden an der westlich des Plangebietes gelegenen schutzwürdigen Bebauung (Hundedressurplatz) 3 dB unter dem Orientierungswert LGI angesetzt. Damit wird berücksichtigt, dass alle weiteren existierenden und evtl. hinzukommenden gewerblichen bzw. industriellen Einrichtungen deutlich weiter entfernt sind und keinen oder nur einen geringen Einfluss auf diesen Immissionsort haben werden. 62 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionskontingente ist vom Bauherren im Rahmen des baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen und ist Prüfungsgegenstand durch die zu beteiligenden Fachbehörden. Die Beurteilungsgrundlage ist die TA Lärm. Entsprechend Ziffer 7.4 der TA Lärm müssen dann dabei ggf. auch die Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen berücksichtigt werden. Durch die planerische Begrenzung des Industrielärms können diesbezüglich erhebliche Auswirkungen auf die schützenswerten Nutzungen im Umfeld des Plangebietes vermieden werden. Verkehrslärm Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen ist eine Zunahme des Straßenverkehrs im Umfeld des Plangebietes zu erwarten (vgl. BSV, 2013) und damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms. Die Auswirkungen der Planumsetzung auf den Verkehrslärm sind im Schallschutzgutachten zum Bebauungsplan (ABD, 2014) untersucht und bewertet worden. Nach der Planumsetzung kommt es im Vergleich zur Bestandssituation (vgl. Tabelle 3 im Abschnitt 2.6.1) voraussichtlich zu keiner bzw. zu einer geringfügigen Erhöhung der Mittelungs- und Emissionspegel entlang der genannten Straßenzüge (maximale Zunahme um 0,4 dB(A)). Straßenabschnitt Venloer Straße stadtauswärts Richtung Nordwesten Siempelkampstraße zw. Venloer Straße und Mevissenstraße Siempelkampstraße zw. Mevissenstraße und Niedieckstraße Siempelkampstraße zw. Niedieckstraße und Hülser Straße Flünnertzdyk ab Hülser Straße Richtung Nordost Hülser Straße ab Siempelkampstraße stadtauswärts Hülser Straße ab Siempelkampstraße stadteinwärts Niedieckstraße ab Siempelkampstraße stadteinwärts Mevissenstraße ab Siempelkampstraße stadtauswärts Emissionswert in dB(A) Mittelungspegel Lm (25) Emissionspegel Lm,E Tag Nacht Tag Nacht 68,1 59,3 62,7 54,0 67,1 59,1 62,1 53,5 65,4 57,4 60,6 51,9 65,8 57,9 60,8 52,2 64,8 56,9 59,7 51,2 66,0 56,4 60,9 50,4 66,4 56,7 61,4 50,8 57,6 49,5 52,3 43,4 65,5 57,1 60,7 51,3 Tab. 5: Emissionswerte der im Planfall zu berücksichtigenden Kfz-Anteile auf Grundlage der RLS 90 (Lm(25) = Mittelungspegel, Lm,E = Emissionspegel) (Quelle: ABD, 2014) 63 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Diese Emissionswerte führen an den maßgeblichen Immissionsorten im Bereich Siempelkampstraße zu den in Tabelle 6 aufgeführten Verkehrslärmbelastungen. Beurteilungspegel Lr,A in dB(A) ImmissionsTag (6 – 22 Uhr) Nacht (22 – 6 Uhr) ort ImmissionsImmissionsLr,A Lr,A grenzwert in dB(A) grenzwert in dB(A) IO 3 (MI) 64,0 55,5 64 54 IO 4 (MI) 63,3 54,6 IO 5 (WA) 64,4 55,8 IO 6 (WR) 59 65,8 49 57,2 IO 7 (WA) 57,8 49,2 Tab. 6: Berechnungsergebnisse / Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV. Markierte Werte weisen auf eine Überschreitung der Grenzwerte hin. (Quelle: ABD, 2014) Die Zunahme im Vergleich zur Bestandssituation (vgl. Tabelle 4) liegt bei den maßgebenden Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A) (tagsüber am IO 4 (Siempelkampstraße 74)). Veränderung des Beurteilungspegels Lr,A in dB(A) Tag (6 – 22 Uhr) Nacht (22 – 6 Uhr) IO 3 (Siempelkampstraße 50) + 0,2 + 0,3 IO 4 (Siempelkampstraße 74) + 0,4 + 0,2 IO 5 (Dieselstraße 30) + 0,3 + 0,2 IO 6 (Siempelkampstraße 150) + 0,3 + 0,2 IO 7 (Siempelkampstraße 161) + 0,2 + 0,2 Tab. 7: Veränderung der ermittelten Verkehrslärm-Beurteilungspegel zwischen der Bestandssituation und dem Prognosefall (Quelle: Eigene Darstellung auf Basis der Ergebnisse aus ABD, 2014) Immissionsort Eine Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau kann die DIN 18005 darstellen. Die anzustrebenden schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm sind in der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Beiblatt 1 aufgeführt. Dabei ist die Einhaltung der in Tabelle 8 dargestellten schalltechnischen Orientierungswerte, hier bezogen auf Verkehrslärm, anzustreben. anzustrebender schalltechnischer Orientierungswert in dB(A) (für Verkehrslärm) WR WA MI tags 50 55 60 nachts 40 45 50 Tab. 8: Schalltechnische Orientierungswerte für den Beurteilungspegel für Verkehrslärm gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 Beurteilungszeitraum Ein Vergleich der Orientierungswerte der DIN 18005 (Tabelle 8) mit den für den Prognosefall ermittelten Beurteilungspegeln (Tabelle 6) zeigt, dass die 64 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht anzustrebenden Orientierungswerte entlang der Siempelkampstraße (wie bereits im Bestand) deutlich überschritten werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden dürfte (vgl. im Beschluss 2 B 1323/14.NE des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 10.02.2015). Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der städtebaulichen Abwägung. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten in einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015). Diese Werte werden im vorliegenden Fall nicht erreicht. Neben der DIN 18005 kann ein Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die – höheren – Grenzwerte der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückgreifen. Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist (wie im vorliegenden Fall), anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu beurteilen (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015). Die planbedingt prognostizierte Verkehrslärmzunahme liegt bei den maßgebenden Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A), dies ist nach Einschätzung des Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme (ABD, 2014, S. 17). Zwar werden in der Prognose tagsüber die Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV an den Immissionsorten IO 5 (Dieselstraße 30) und 6 (Siempelkampstraße 150) überschritten, allerdings ist diese Überschreitung bereits im Bestand vorhanden (vgl. Tabelle 4 in Abschnitt 2.6.1 des Umweltberichtes) und erfolgt nicht erstmals durch die vorliegende Bauleitplanung. Nachts werden die Immissionsgrenzwerte an allen Immissionsorten der Siempelkampstraße IO 3 bis IO 7 (Siempelkampstraße 30, 74, 150 und 161 sowie Dieselstraße 30) überschritten. 65 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Dabei wird am Immissionsort IO 7 (Siempelkampstraße 161) der Immissionsgrenzwert erstmals überschritten. Bereits im Bestand wird der zulässige Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) am IO 7 im Nachtzeitraum ausgeschöpft. Die Überschreitung bei Umsetzung der Planung liegt bei 0,2 dB(A). Die Überschreitung ist daher so geringfügig, dass diese für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Die Prognosen des Verkehrs bzw. des Verkehrslärms lässt folgende Aussagen zu: Nach Inbetriebnahme der im Plangebiet geplanten industriellen Einrichtungen wird sich die bestehende Verkehrsbelastung um ca. 1.380 Kfz pro Tag (davon 84 Lkw) erhöhen. Das bedeutet eine Steigerungsrate von ca. 5 – 7 % für Pkw und 2 – 4 % für Lkw. Bereits bei Eintritt der Kfz in den öffentlichen Verkehrsraum erfolgt eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr. Die mit dem Bebauungsplan verbundenen Änderungen des Verkehrsaufkommens sind im Sinne der 16. BImSchV nicht wesentlich, weil: o die Fahrbahnen weder um eine noch um mehrere Fahrstreifen erweitert werden, o der Beurteilungspegel des von den betroffenen Verkehrsführungen ausgehenden Verkehrslärms um weniger als 3 dB steigen wird (Prognose: < 1 dB) und o dieser Beurteilungspegel weder am Tag über 70 dB(A) noch in der Nacht über 60 dB(A) liegen wird. Da sich die bestehende Verkehrslärmbelastung durch den Verkehrslärmanteil des nach Realisierung des Planvorhabens hinzukommenden Verkehrsaufkommens voraussichtlich nur unwesentlich (0,1 – 0,4 dB) erhöhen wird, heißt das im Umkehrschluss, dass eine Verlagerung der Zufahrt zum B-Plangebiet die Verkehrslärmsituation im Bereich Siempelkampstraße / Dieselstraße nicht durchgreifend verbessen würde. Die zu erwartende Zunahme des Straßenverkehrslärms und die teil- bzw. zeitweise prognostizierte weitergehende Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV entlang der Siempelkampstraße sind unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Verkehrslärmbelastung an den maßgebenden Immissionsorten, der nur geringfügigen, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Zunahme um rechnerisch maximal 0,4 dB(A) und der deutlichen Unterschreitung der „kritischen Werte“ von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts als bedingt erhebliche Auswirkung der Planung auf das Schutzgut Mensch zu werten. 66 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 3.6.2 Lichtemissionen / -immissionen Bei einer Durchführung der Planung ist mit einer Zunahme der Lichtemissionen aus dem Plangebiet in die Umgebung zu rechnen. Die geplante Erweiterung des Industriebetriebes führt zu einer vermehrten Beleuchtung im Plangebiet (Außenanlagen / Zuwege / Gebäude / Verkehr). Des Weiteren sind Lichtemissionen, wie schon bereits im Bestand, durch die angrenzende Industrie, potenziellen Schienenverkehr sowie den PkwVerkehr im Bereich des Hundesportplatzes zu erwarten. Die nächstgelegenen Wohngebiete liegen jedoch in deutlicher Entfernung zum Plangebiet und werden weitgehend durch bestehende Betriebsgebäude abgeschirmt, so dass diesbezüglich keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die zu Erholungszwecken genutzten Freiflächen in der Nachbarschaft des Plangebietes können diesbezüglich stärkere Auswirkungen erfahren. Konkrete Prognosen über den Umfang zusätzlicher Lichtemissionen im Plangebiet bzw. Lichtimmissionen in der Umgebung sind auf Ebene der Bebauungsplanung ohne konkrete Betriebsplanung jedoch nicht möglich. Im Ergebnis können durch die Planumsetzung bedingt erhebliche Auswirkungen durch Licht auf das Schutzgut Mensch prognostiziert werden. 3.6.3 Geruchsemissionen / -immissionen Bei einer Durchführung der Planung sind Geruchsemissionen im Plangebiet durch die Industriebetriebe sowie den Verkehr möglich. Geruchsimmissionen im Plangebiet sind weiterhin durch die landwirtschaftliche Nutzung auf den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zu erwarten. Konkrete Prognosen über den Umfang zusätzlicher Geruchsemissionen im Plangebiet bzw. Geruchsimmissionen in der Umgebung sind auf Ebene der Bebauungsplanung ohne konkrete Betriebsplanung jedoch nicht möglich. Im Ergebnis können durch die Planumsetzung bedingt erhebliche Auswirkungen durch Gerüche auf das Schutzgut Mensch prognostiziert werden. 3.6.4 Wohn- und Wohnumfeldfunktionen Der im Westen des Plangebietes verlaufende Feldweg ist auch bei einer Durchführung der Planung für Naherholungssuchende weiterhin zugänglich und soll zu einem Fuß- und Radweg ausgebaut werden. Dies ist als leicht positiver Effekt der Planumsetzung zu werten. Im Norden des Plangebietes wird ein Teilstück des in das Plangebiet hereinragenden Feldweges überplant, wodurch die untergeordnete 67 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Fußwegeverbindung in Richtung Siedlungsbereich Hülser Straße unterbrochen wird. Es ist beabsichtigt, bodenordnende Maßnahmen durchzuführen, um die Wegeverbindung entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze zu verlegen, da dieser Weg auch für die Erschließung der übrigen landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Plangebietes wichtig ist. Die durch die Bebauungsplanung ermöglichte weitere Ausdehnung der industriellen Nutzung ist nachteilig für die Naherholungsfunktion der Plangebietsumgebung. 3.6.5 Störfallschutz Innerhalb des zurzeit pauschal angegebenen Achtungsabstandes der Siempelkamp Gießerei sind innerhalb des Plangebietes Nr. 733 keine schutzbedürftigen Gebiete oder Nutzungen nach § 50 BImSchG vorhanden bzw. geplant. Schutzbedürftig in diesem Sinne sind die dem Wohnen dienende Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude. Unter öffentlich genutzte Gebäude fallen auch Büro- und Verwaltungsgebäude mit Publikumsverkehr. In Industriegebieten sind nach den Vorgaben der BauNVO – anders als in Gewerbegebieten – keine eigenständigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig, so dass auch keine Büro- und Verwaltungsgebäude mit öffentlichem Publikumsverkehr im Plangebiet entstehen können. Die geplante Grünfläche mit dem Fuß- und Radweg liegt deutlich außerhalb des pauschalen Achtungsabstandes, so dass auch diesbezüglich keine Konflikte bei der Planumsetzung zu erwarten sind. Planungsrechtlich wären in den festgesetzten Industriegebieten des Plangebietes auch Anlagen, die einen Betriebsbereich nach der Störfallverordnung bilden, grundsätzlich zulässig, gleichwohl nicht zwangsläufig. Bei einem entsprechenden Ansiedlungsinteresse von diesen Betrieben bzw. Betriebsbereichen ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen, inwieweit Schutzmaßnahmen für die in der Umgebung des Plangebietes vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen erforderlich werden. Diese Maßnahmen wären dann Auflagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Gesamtbetrachtung zum Schutzgut Mensch Bei Durchführung der Planung sind unter Berücksichtigung der nutzungsbeschränkenden Bebauungsplanfestsetzungen (u. a. Lärmkontingentierung) keine erheblichen zusätzlichen Lärmbelastungen (Gewerbe- / Verkehrslärm) zu erwarten. Die bestehende Verkehrslärmbelastung wird 68 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht sich durch den Verkehrslärmanteil des nach Realisierung des Planvorhabens hinzukommenden Verkehrsaufkommens voraussichtlich nur unwesentlich (0,1 bis 0,4 dB(A)) erhöhen. Es sind keine erheblichen planungsbedingten Licht- oder Geruchsemissionen zu erwarten. Eine nachteilige Entwicklung der lokalen Freizeit- und Erholungsfunktionen ist bei Umsetzung der angedachten bodenordnenden Maßnahmen im Bereich des Wirtschaftsweges im Norden nicht zu erwarten. Die geplante Aufwertung der Wegeverbindung im Westen des Plangebietes ist positiv für das Schutzgut zu werten. Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch als bedingt erheblich zu werten. Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben voraussichtlich an den Immissionsorten der Siempelkampstraße die bereits bestehenden Grenzwertüberschreitungen für Verkehrslärmbelastungen weiterhin bestehen. Die Lärm- und Lichtbelastungen im Umfeld der vorhandenen Industriebetriebe würden weiterhin bestehen. 3.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage besonders bedeutsamen landwirtschaftlichen Flächen (ca. 9 ha) stehen nach Umsetzung der Planung der Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung. Angesichts der hohen Ertragsfähigkeit ist dies als erhebliche Auswirkung zu werten. Der Bereich, in dem der Verlauf der historischen „Krefelder Landwehr“ das Plangebiet tangiert, ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt, östlich angrenzend als Fläche für Anpflanzungen als Bestandteil der Industriebauflächen. In Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche soll die bereits heute bestehende Wegeverbindung zwischen Siempelkampstraße und Drügstraße beibehalten werden. Der Weg soll künftig als Bestandteil eines stadtweit geplanten Rad- und Fußwegesystems qualitativ ausgebaut werden. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche lässt sich ggf. auf den Verlauf der historischen Landwehr (bspw. durch Markierungen und Erläuterungstafeln) hinweisen und hierdurch dieses Kulturgut stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung bringen. Die Flächen beiderseits des Weges innerhalb der festgesetzten Grünflächen sollen weiterhin begrünt bleiben (extensiver Landschaftsrasen). Innerhalb der östlich an die öffentlichen Grünfläche angrenzenden Anpflanzfläche P1 sollen an der West- und Ostflanke der Fläche Baumreihen angelegt (an der östlichen Flanke mit Unterwuchs) und dazwischenliegend eine extensive Landschaftsrasenfläche entwickelt werden, die auch zur Regenwasserversickerung genutzt werden kann (landschaftsintegrierte Regenwasserversickerung, keine technischen Bauwerke). Eine flächige bauliche Inanspruchnahme des Bereiches, in dem die Landwehr verlief, ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen (keine Festsetzung von überbaubaren Flächen im unmittelbaren Bereich des 69 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht bekannten Verlaufs), so dass eine Zerstörung von ggf. im Untergrund befindlicher Reste der Landwehr durch Tiefbauten nicht zu erwarten ist. Die Auswirkungen der Planung auf das Kulturgut „Krefelder Landwehr“, die im Bereich des Plangebietes nicht als Bodendenkmal eingetragen ist, sind insgesamt als nicht erheblich einzustufen. Ansonsten sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine planbedingten Auswirkungen auf Kulturgüter oder sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum zu erwarten. Aufgrund der Entfernung zu den bodenarchäologischen Fundstellen an der Drügstraße sind auch hierauf keine planbedingten Auswirkungen zu erwarten. 3.8 Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen Bei einer Durchführung der Planung kommt es zu einer großflächigen Inanspruchnahme des Bodens durch die nunmehr planungsrechtlich zulässigen Industriebetriebe. Die mögliche Neuversiegelung im Plangebiet beträgt aufgrund der festgesetzten GRZ von 0,8 bis zu 6,8 ha. Der Boden ist nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW als schutzwürdiger fruchtbarer Boden eingestuft. Die Nutzungsfunktion für die Landwirtschaft, die Lebensraumfunktion für Tiere sowie die Regelungsfunktion für den Naturhaushalt werden deutlich eingeschränkt bzw. gehen verloren. Die Versiegelung des Bodens führt gleichzeitig zu einer Veränderung des Wasserhaushaltes im Plangebiet. Der erhöhte Oberflächenabfluss führt zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Plangebiet. Mit einer Versickerung des Großteils des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers und der Ableitung von potenziell belastetem Regenwasser in den Kanal können erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser jedoch abgemildert werden. Auswirkungen auf die angrenzenden ehemaligen Kiesgruben und die Wasserschutzzone sind nicht zu erwarten. Die Neuversiegelung sowie die Beeinflussung des Wasserhaushaltes wiederum führen zu einer Veränderung der klimatischen Rahmenbedingungen im Plangebiet. Die Zunahme der anthropogenen Überformung kann zu einer Ausprägung des Wärmeinseleffektes führen. Hierbei sind auch kumulative Effekte aufgrund der vorhandenen industriellen Nutzung in den umliegenden Bereichen möglich. Ventilationsbahnen oder ähnliche besondere klimatische Funktionen sind durch die Planung nicht berührt. Die vorhandenen Grünstrukturen im Plangebiet besitzen insgesamt eine eher geringe Wertigkeit. Durch die geplanten Anpflanzungen in den Randbereichen des Plangebietes werden neue Grünstrukturen geschaffen. Wie auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan (ISR, 2017b) sowie der Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) dargelegt, kommt dem Plangebiet eine 70 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht geringe bis mittlere faunistische Bedeutung zu. Für „Allerweltsarten“ der Avifauna sind besonders die Gehölze an den Wasserflächen von Bedeutung, welche auch nach der Planumsetzung bestehen bleiben. Zudem ist dem Plangebiet eine Teilfunktion als Nahrungshabitat der planungsrelevanten Arten Kiebitz, Mäusebussard und Rotmilan zuzusprechen, Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG, die durch das Vorhaben ausgelöst werden, sind im Kontext von zu berücksichtigenden Vermeidungsmaßnahmen jedoch nicht zu befürchten. Erhebliche negative Auswirkungen durch gesteigerte GewerbeLärmimmissionen, die durch den Bebauungsplan Nr. 733 vorbereitet werden, sind durch die vorgenommenen Festsetzungen im Bebauungsplan (Gliederung bzw. Ausschluss nach Abstandsklassen, Emissionskontingentierung) nicht zu besorgen. Im Bereich der Bestandsbebauung sind aufgrund der hohen Vorbelastung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Durch die Umsetzung der Planung ist eine geringe Zunahme des Verkehrslärms zu erwarten (max. 0,4 dB(A)), die bereits im Bestand ausgeschöpften bzw. überschrittenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden weitergehend überschritten. Eine mit dem planbedingten Zusatzverkehr verbundene erhebliche Beeinträchtigung aus lufthygienischer Sicht konnte in den Simulationsberechnungen des Fachgutachtens (SIMUPLAN, 2016) nicht festgestellt werden. Auf Genehmigungsebene erfolgen hierzu konkrete Überprüfungen. Die geplanten Anpflanzungen in den Randbereichen des Plangebietes wirken sich positiv auf das Landschaftsbild aus. Die Auswirkungen der Planung auf das Kulturgut „Krefelder Landwehr“, die im Bereich des Plangebietes nicht als Bodendenkmal eingetragen ist und für deren Bereich eine Grünfläche und östlich angrenzend eine Anpflanzfläche geplant sind, sind insgesamt als nicht erheblich einzustufen. 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Der Verursacher eines Eingriffes ist nach § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 BNatSchG dazu verpflichtet, dass Beeinträchtigungen soweit wie möglich vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vorrangig ausgeglichen oder in anderer Weise kompensiert werden. 71 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die Zielsetzungen für den Untersuchungsraum folgen ökologischen und gestalterischen Leitbildern. Die ökologischen Leitlinien ergeben sich aus der Naturschutzgesetzgebung, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage für den Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern sind. In den oben aufgeführten Bewertungen der Planungsauswirkungen auf die Schutzgüter sind bereits Maßnahmen enthalten, um die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt zu mindern (z. B. Nutzungsbeschränkungen zur Begrenzung der Lärmimmissionen an den schutzwürdigen Nutzungen im Plangebietsumfeld, Pflanzmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers). Empfehlungen für Maßnahmen für die Eingriffsvermeidung und -minderung: Nachfolgend werden schutzgutbezogene Empfehlungen von Maßnahmen für die Eingriffsvermeidung und -minderung aufgeführt. Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Umsetzungsebene / Bauausführungsebene, sind zum Teil fachgesetzlich geregelt (z. B. Rodungsverbot während der Brutperiode) und nicht Regelungsgegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Schutzgut Boden Ablagerungen von Baustoffen und Aufschüttungsmaterialien im Randbereich nur auf intensiv bewirtschafteten Flächen (ggf. extra Lagerplätze einrichten) Sicherung der Umgebung und der Baustelle (z. B. spätere Grünflächen) mit Absperrungen bzw. Zaunanlagen als Schutz vor Bodenverdichtungen durch Befahren und Rangieren mit Baufahrzeugen Sorgfältige Trennung von abgetragenem Ober- und Unterboden Sachgemäße Lagerung des Bodens (eventuell Wiedereinbau / Pflanzbeete / Grünstreifen) Bodenpflege während der Lagerung (Bodenfördernde Maßnahmen, bspw. Gründüngung) Sorgfältige Entsorgung von Restbaustoffen, Betriebsstoffen etc. auf der Baustelle nach Fertigstellung 72 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schutzmaßnahmen für Bäume vor Beginn der Baustelle (auf Basis der RAS-LP 46) Eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) ist zu empfehlen Schutzgut Wasser Sicherung des Grundwassers vor Ausschwemmungen aus Baumaterialien durch Abdeckungen Vermeidung von Grundwasserfreilegungen Schutzmaßnahmen vor Auswaschungen und Versickerung von Schadstoffen (Öl etc.) Grundwasserschonende Bauweise von Verkehrs- und Lagerflächen (siehe Schutzgut Boden Vermeidung der Inanspruchnahme von Bereichen, die für eine Niederschlagswasserversickerung genutzt werden sollen) Schutzgut Landschaftsbild Frühzeitiger Aufbau von Gehölzstreifen wo möglich (Übergangspflanzung von Entwässerungsmulde zu daran anschließenden Flächen (bspw. Seitenstreifen) vor Baustelleneinrichtung Lebensräume und -gemeinschaften, Schutzgut Arten und Biotope Vegetation Flächensparende Ablagerungen von Erdmassen und Baustoffen (siehe Schutzgut Boden) Schutz der Umgebung vor Emissionen, Auswaschungen und Versickerung von Schadstoffen (siehe Schutzgüter Boden und Wasser) Baumschutz an zu erhaltenden Bäumen (auch auf angrenzenden Flächen) Sicherung der Baustellenumgebung vor Befahren, Betretungen, Ablagerungen Fauna Amphibien In Bezug auf Amphibien muss im Rahmen von Erdarbeiten im Zeitraum von April bis Ende August darauf geachtet werden, dass baubedingt keine größeren Mulden oder Geländevertiefungen (Fahrspuren) ausgebildet bleiben, in denen sich (temporäre) Wasserflächen für die Laichablage bilden können Lärmmindernde Maßnahmen (Einsatz lärmgedämpfter Baumaschinen) Einrichten von Lagerplätzen für Baustoffe und Aufschüttungsmaterialien nur auf intensiv bewirtschafteten Flächen Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) 6 73 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schutzmaßnahmen für Gewässer und Gräben vor Auswaschungen und Versickerung von Schadstoffen (Öl, Diesel, Schmierstoffe etc.) Wiederherstellung der während der Bauphase beanspruchten Biotope nach Bauabschluss Avifauna Durchführung von bestimmten Maßnahmen (Rodungen von Gehölzen, Verfüllung von Gräben und Senken) außerhalb der Brutperiode Lärmmindernde Maßnahmen (Einsatz von lärmgedämpften Baumaschinen) flächenschonende Bauweise mit Verzicht auf großflächige Ablagerungen und Aufschüttungen Einrichten von Lagerplätzen für Baustoffe und Aufschüttungsmaterialien nur auf intensiv bewirtschafteten Flächen Wiederherstellung der während der Bauphase beanspruchten Biotope nach Bauabschluss Vermeidung von Beleuchtungen (Flutlicht) während der Abend- und Nachtzeit 4.1 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Der Verursacher eines Eingriffes ist nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB dazu verpflichtet, alle vermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen und vorübergehende, unvermeidbare Beeinträchtigungen zu verringern. Entsprechende Maßnahmen müssen angerechnet werden, wenn sie dauerhaft erhalten bleiben. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen müssen durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. 4.1.1 Ökologischer Wert Bestand – Realzustand Für die Ermittlung des ökologischen Wertes wurde die vom LANUV im Jahr 2008 veröffentlichte Methode der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ verwendet und zudem die für das Schutzgut Boden zu erwartenden Eingriffe im Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung ermittelt und über einen „Bodenfaktor“ in die Bewertung integriert. Die Ermittlung des ökologischen Wertes im Bestand erfolgt unter Berücksichtigung der im Realbestand vorhandenen Biotopausstattung des Plangebietes (vgl. Karte 1 (Bestand) im Landschaftspflegerischen Begleitplan (ISR, 2017b)). Der ökologische Gesamtwert im derzeitigen Realbestand beträgt 286.475 Punkte. 74 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 9: Ökologische Bewertung des Ausgangszustandes (Quelle: ISR, 2017b) 4.1.2 Ökologischer Wert Planung – Planzustand Der für die Planung des Bebauungsplans Nr. 733 prognostizierte ökologische Wert wurde ebenfalls nach der o. g. Methodik des LANUV ermittelt. Zudem wurde ein zusätzlicher Faktor für die zu erwartenden planungsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden der Bewertung zugeschlagen7. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Bewertung der Planung festhalten, dass der ökologische Gesamtwert gemäß den geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 733 175.698 Bilanzwertpunkte beträgt. Die einzelnen Bewertungsschritte können der Tabelle 10 entnommen werden. 7 Näheres hierzu kann dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (ISR, 2017b) entnommen werden. 75 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 10: Ökologische Bewertung des Planzustandes (Quelle: ISR, 2017b) 4.1.3 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich Der Bestand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kann aufgrund der aktuellen Nutzung insgesamt mit 286.475 Punkten bewertet werden. Demgegenüber stehen bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen 175.698 Punkte. Ökologischer Wert Bestand (Eingriff): Ökologischer Wert Planung (Ausgleich): Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung: 286.475 Punkte 175.698 Punkte - 110.777 Punkte Hervorgerufen durch die Planung ergibt die Bilanzierung ein Bilanzdefizit von -110.777 Punkten. Der plangebietsinterne Ausgleichswert beträgt rund 61 %. 76 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 4.1.4 Externe Kompensationsmaßnahme Auf Grund fehlender Flächenverfügbarkeiten innerhalb des Plangebietes ist für die Kompensation des ermittelten Defizites eine externe Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Die unmittelbar westlich zum Plangebiet gelegene Intensivackerfläche (Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10, Fläche ca. 1,9 ha) befindet sich im Eigentum des Maschinenbauunternehmens und kann in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld als externe Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 733 genutzt werden. Im Landschaftsplan der Stadt Krefeld ist für diese Ackerfläche das Entwicklungsziel 1.3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen, leistungsfähigen Landschaft“ festgesetzt. Für die rund 1,9 ha große Fläche sind zwei Ausgleichsmaßnahmen (E1, E2) geplant. Zum einen ist auf der 8.370 m² großen Teilfläche E1 (östlicher Teil des Flurstücks) die Anlage einer extensiven Wildobstwiese konzipiert, wo u. a. auch alte Wildobstsorten wie Mispel, Speierling, Elsbeere gepflanzt werden sollen. Zum anderen sind auf der 10.255 m² großen Teilfläche E2 (westlicher Teil des Flurstücks) pulkartige, flächige Strauchpflanzungen konzipiert, die von extensiven Wiesenflächen durchzogen werden. Details zu den geplanten Maßnahmen können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (ISR, 2017b) entnommen werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinenbauunternehmen gesichert. In einer Berechnung wurde das ökologische Aufwertungspotenzial ermittelt, welches sich aus den beiden geplanten Maßnahmen E1 und E2 im Kontext des o. g. Bewertungsmodells des LANUV und den Bodenfunktionsbewertungen für das Schutzgut Boden (vgl. Kapitel 3.2) unter Berücksichtigung des Ausgangszustandes (siehe oben) ableiten lässt. Demnach kann mit den Maßnahmen ein ökologisches Aufwertungspotenzial von 108.025 Punkten erreicht werden. Im Ergebnis kann mittels der Maßnahmen im Plangebiet sowie auf der o. g. externen Kompensationsfläche das in der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ermittelte Defizit von -110.777 Punkten zu 97,5 % kompensiert werden. Das verbleibende Defizit wird durch eine Begrünungsmaßnahme auf dem bestehenden Betriebsgelände ausgeglichen. Entlang der südwestlichen Zaunlinie des Betriebsgeländes (Gemarkung Krefeld, Flur 2, Flurstück 621) sollen 31 mittelkronige Laubbäume gepflanzt werden. die Baumreihe dient der Eingrünung des Werksgeländes und der Fortführung der bestehenden Gehölzstrukturen in Richtung Siempelkampstraße. Auch die Umsetzung dieser Maßnahme wird über den städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinenbauunternehmen gesichert. 77 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld 5. VII. Umweltbericht Alternativen und anderweitige Planungsmöglichkeiten Grundsätzliche Standortentscheidung Im vorliegenden Fall ist Anlass für die Planung der Bedarf eines ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetriebs, welcher im direkten räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen zusätzliche Bauflächen zur Erweiterung und Standortsicherung benötigt. Die bereits dicht bebauten Industrieflächen am Standort Inrath-Nord lassen eine weitere Nutzungsverdichtung im erforderlichen Umfang nicht zu. Aus Gründen der Betriebsabläufe ist die Errichtung der neuen Betriebsflächen an einem anderen Standort im Stadtgebiet – also bspw. auf zurzeit brachliegenden Gewerbeflächen oder im Gebäudeleerstand – nicht sinnvoll umsetzbar. Zudem würde bei einer solchen Lösung voraussichtlich auch zusätzlicher Kfz-Verkehr mit entsprechenden Lärm- und Schadstoffbelastungen zwischen dem bisherigen Betriebsgelände und dem neuen Betriebsgelände an anderer Stelle im Stadtgebiet entstehen. Auch eine komplette Verlagerung des bestehenden Betriebs an einen anderen – zurzeit brach liegenden – Standort im Stadtgebiet ist u. a. aus wirtschaftlichen Gründen keine sinnvolle Alternative. Im Ergebnis kommen für die Betriebserweiterung nur die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im nordwestlichen Anschluss an die bestehenden Betriebsflächen in Frage. Plangebietsinterne Planungsalternativen Vor dem Hintergrund des Planungszieles (Sicherung von Erweiterungsflächen für ein Industrieunternehmen) ist die Festsetzung von Industriegebietsflächen erforderlich. Die großräumig festgesetzte überbaubare Fläche und die Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung (GRZ, Bauhöhe) ermöglichen eine flexible Ausnutzung der Fläche für die Betriebserweiterung. Die auf dem benachbarten Betriebsgelände bestehenden Bauwerke zeugen von der Erforderlichkeit dieser Festsetzungen. Insofern gibt es hierzu unter Berücksichtigung des Planungszieles keine sinnvolle Alternative. Die Gebäudehöhen sind zur freien Landschaft hin abgestaffelt. Die Eingrünungsmaßnahmen sind an den Außengrenzen zur freien Landschaft hin orientiert, um hier eine Eingrünung der neuen Industriebebauung zu schaffen. Eine Anordnung der Flächen an anderer Stelle im Plangebiet scheint nicht sinnvoll, um die flexible Ausnutzbarkeit der Bauflächen zu gewährleisten und auch den Anschluss an das bestehende Werksgelände zu ermöglichen. Im Ergebnis kommen keine sinnvollen plangebietsinternen Planungsalternativen in Betracht. 78 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 6. Zusätzliche Angaben 6.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung Bei der Erstellung des Umweltberichtes wurde die Gliederung anhand der Vorgaben des § 2a BauGB und der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB vorgenommen. Die Beschreibung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes ist gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in den Umweltbericht eingearbeitet worden. Fachgutachten ABD, 2014: Akustik Bureau Dresden: Schallgutachten ABD 41832/14 für das Vorhaben Bebauungsplan Nr. 733 „Venloer Straße / Siempelkampstraße“, September 2014 ALTHOFF & LANGE, 2014: Althoff & Lang GbR – Baugrund- und Umweltberatung: Orientierendes Gutachten zur Baugrundsituation inklusive abfalltechnischer Deklaration des Bodenaushubs, August 2014 BSV, 2013: Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV): Voruntersuchung im Rahmen des Erweiterungsvorhabens der Fa. Siempelkamp auf dem Bebauungsplangebiet Nr. 733, Teil Analyse, Januar 2013 BSV, 2014: Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV): Verkehrsuntersuchung zum Erweiterungsvorhaben der Fa. Siempelkamp Bebauungsplangebiet Nr. 733, Teil Verkehrserzeugung, Juli 2014 GD NRW, o. J.: Geologischer Dienst NRW (GD NRW) und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) IFUA-PROJEKT GMBH, 2006: Institut für Umwelt-Analyse Projekt-GmbH: Digitale Bodenbelastungskarte Krefeld (Außenbereich) – Abschlussbericht, November 2006 ISR, 2017a: ISR – Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH: Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 733 „Venloer Straße / Siempelkampstraße“, Mai 2017 ISR, 2017b: ISR – Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH: Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 733 „Venloer Straße / Siempelkampstraße“, Mai 2017 SIMUPLAN, 2016: simuPLAN – Ingenieurbüro für Numerische Simulation: Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen „Erweiterung der Fa. Siempelkamp in Krefeld B-Plan Nr. 733“, September 2016 UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie: Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten, 2003 79 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Die räumliche Abgrenzung des Plangebiets ist in Abbildung 3 (Abschnitt 1.4 des Umweltberichtes) dargestellt. Inhaltlich sind alle direkten und indirekten Umweltauswirkungen im Rahmen der hier beschriebenen Umweltprüfung berücksichtigt worden. 6.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind Für die Ermittlung der Umweltauswirkungen waren keine besonderen technischen Verfahren notwendig. Mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen können die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB für die Ebene der Bebauungsplanung ausreichend ermitteln, beschreiben und bewertet werden. Technische Lücken oder fehlende Kenntnisse mit Relevanz für die Auswirkungsprognose sind nicht festgestellt worden. Da es sich beim vorliegenden Bebauungsplan Nr. 733 nicht um eine vorhabenbezogene Planung im Sinne des § 12 BauGB, sondern um eine „Angebotsplanung“ handelt, können die Auswirkungen nicht abschließend beschrieben und bewertet werden. Für die Umweltprüfung wurden entsprechend Annahmen aufgrund der Planinhalte und des Planungsziels (Schaffung von Erweiterungsflächen für ein vor Ort ansässiges Maschinenbauunternehmen) herangezogen. 6.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt Im Ergebnis der hier beschriebenen Umweltprüfung sind keine besonderen Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung des Bauleitplans notwendig. Im Rahmen von bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen, die auch dem Schutz der Schutzgüter dienen, zu prüfen. Durch bestehende planungsrechtliche Vorgaben, Fachplanungen und genehmigungstechnische Auflagen finden für das Betriebsgelände des Maschinenbauunternehmens sowie die angrenzenden Flächen bereits Monitoringmaßnahmen statt, um nicht vorhersehbare erhebliche Umweltauswirkungen zu erfassen. So kann in Bezug auf die Schutzgüter Luft und Mensch auf laufende, standortgebundene Emissionsüberwachungen (Anlagenüberwachung durch Emissionsmessungen und Depositionsbestimmungen) sowie weiträumige Immissionsmessungen im Krefelder Stadtgebiet verwiesen werden. Für das Schutzgut Wasser finden turnusmäßig Wasserqualitätsanalysen in der vom Plangebiet tangierte festgesetzten Wasserschutzzone III A der 80 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Wassergewinnungsanlage Horkesgath / Bückerfeld statt. Hierzu sind bei Planungsvorhaben die Vorgaben und Verbote der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit der über Bewirtschaftungsverträge abgesicherten Maßnahmen im Raum Hüls / Inrath (Anlage von Blühsteifen u. ä.) zugunsten planungsrelevanter Offenlandarten und die kumulativen Auswirkungen der Planungen im Bereich Hüls / Inrath sind im Hinblick auf den Kiebitz durch die Stadt Krefeld im Blick zu behalten. Spätestens zum Auslaufen eines Bewirtschaftungsvertrages ist die Wirksamkeit der mit diesem Vertrag realisierten Maßnahmen durch die Untere Naturschutzbehörde daraufhin zu prüfen, ob die gleiche Maßnahme am gleichen Standort fortgesetzt werden sollte oder ggf. andere Maßnahmen oder ein anderer Maßnahmenstandort einen (besseren) Effekt für die Offenlandarten haben könnten. 7. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Gliederung der einzelnen Schutzgüter dient dazu, die umweltschützenden Belange der Planung als Bestandteil des Abwägungsmaterials aufzubereiten. Der Umweltbericht enthält eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die nachfolgend aufgelisteten Schutzgüter sowie der Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern: Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt Boden Wasser Klima und Luft Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild Mensch Kultur- und Sachgüter Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt Der überwiegende Teil des Plangebietes stellt sich als intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche dar. Bei einer Durchführung der Planung kommt es zu einer Inanspruchnahme dieser Fläche und somit zu einer Veränderung der Biotopausstattung im Plangebiet. Des Weiteren wird die südlich der Ackerfläche gelegene Fettwiese überplant. Die Überplanung der Flächen im Plangebiet kann vor allem für Offenlandarten den Verlust von potenziellem Lebensraum bedeuten. Im Zuge der durchgeführten Artenschutzprüfung (ISR, 2017a) konnten jedoch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Durch die geplanten Pflanzmaßnahmen in den Randbereichen des Plangebietes können neue Lebensräume für Tierarten geschaffen werden. 81 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Boden Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW ist der im Plangebiet vorkommende Bodentyp die Gley-Parabraunerde, zum Teil ParabraunerdeGley. Der Boden ist als besonders schutzwürdiger fruchtbarer Boden eingestuft. Nach den Darstellungen der Bodenbewertungskarten für die Stadt Krefeld besitzt der Boden im Plangebiet eine Bedeutung für die Grundwasserneubildung im städtischen Bereich. Bei einer Durchführung der Planung kommt es zu einer großflächigen Inanspruchnahme (Neuversiegelung auf max. 6,8 ha) des Bodens und somit zu einer Minderung der natürlichen Bodenfunktionen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bei einer Durchführung der Planung sind daher als erheblich zu bewerten. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in das Schutzgut Boden wurden im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ermittelt und bewertet. Wasser Im Plangebiet selbst befinden sich keine dauerhaften oder temporären Oberflächengewässer, jedoch befinden sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zwei Baggerseen sowie die Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Horkesgath /Bückerfeld. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser bei einer Durchführung der Planung sind vor allem eine verminderte Grundwasserneubildung aufgrund der Flächenversiegelung sowie eine verminderte Verdunstungsrate. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind unter Berücksichtigung der geplanten Versickerung eines Großteils des Niederschlagswassers und der geplanten Ableitung des belasteten Niederschlagswassers in die Kanalisation als gering bis mittel zu bewerten. Je höher der Anteil der – aufgrund einer potenziell höheren Verunreinigung – nicht an eine ortsnahe Versickerung anzuschließenden Flächen ist, desto höher werden aufgrund der damit sinkenden Grundwasserneubildungsrate die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Klima und Luft Das Plangebiet wird im Realbestand überwiegend als Freilandklimatop klassifiziert. Die angrenzenden Industriebetriebe werden als IndustrieKlimatope eingestuft. Bei einer Durchführung der Planung kann es aufgrund der Veränderung der klimatischen Rahmenbedingungen (Schutzgüter Boden / Wasser) zu einer Verstärkung des Wärmeinseleffektes kommen. Die künstlichen Materialien heizen sich intensiver auf und geben die Wärme nur langsamer an die Umgebung ab. Ventilationsbahnen oder andere besondere Klimafunktionen werden durch die Planung nicht berührt. Des Weiteren ist eine zusätzliche Belastung der Luft durch Schadstoffe der Industrie zu erwarten. Eine mit dem planbedingten 82 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Zusatzverkehr verbundene erhebliche Beeinträchtigung aus lufthygienischer Sicht konnte in den Simulationsberechnungen des Fachgutachtens (SIMUPLAN, 2016) nicht festgestellt werden. Auf Genehmigungsebene erfolgt hierzu eine konkrete Überprüfung. Planungstheoretisch können in dem geplanten Industriegebiet erhebliche Luftschadstoffausstöße aus den Betriebseinrichtungen entstehen. Ohne konkrete Betriebsplanung sind hierzu auf Bebauungsplanebene aber keine konkreten Prognosen möglich. Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima und Luft sind insgesamt als mäßig einzustufen. Ein erheblicher Schadstoffausstoß könnte eine erhebliche Auswirkung auf das Teil-Schutzgut Luft und in Wechselwirkung auch auf das Schutzgut Mensch bedeuten. Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild Das Landschaftsbild weist bereits im Realbestand keine besonders hohe Wertigkeit auf und wird durch den offenen Landschaftsraum der landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die angrenzenden Industriebetriebe bestimmt. Die Umsetzung der Planung führt zu einer Veränderung des Landschaftsbildes, da nunmehr eine Zunahme der Gebäudekubaturen im Plangebiet zu erwarten ist und ggf. die Umzäunung näher an den bestehenden Feldweg im Westen heranrückt. In den festgesetzten Pflanzgebotsflächen an der Nordwestflanke (P2, P3) sowie der Südwestflanke (P1) des Plangebietes erfolgen flächige Abpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern. Die neue, kompakte Grünkulisse wird zukünftig das Werksgelände zum angrenzenden Landschaftsraum hin abschirmen und so eine optisch bedrängende Wirkungen mindern. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild / Ortsbild sind aufgrund der Vorbelastung im Bestand und der geplanten Eingrünungsmaßnahmen als nicht erheblich zu bewerten. Mensch Bei einer Durchführung der Planung sind vermehrt Lichtemissionen sowie Geruchsemissionen im Plangebiet zu erwarten. Erhebliche negative Auswirkungen durch gesteigerte Lärmimmissionen, die durch den Bebauungsplan Nr. 733 vorbereitet werden, sind durch die vorgenommenen Festsetzungen im Bebauungsplan (Gliederung bzw. Ausschluss nach Abstandsklassen, Emissionskontingentierung) nicht zu besorgen. Es ist eine geringfügige Zunahme des Verkehrslärms auf den Straßen im Umfeld des Plangebietes zu erwarten (max. 0,4 dB(A)) und damit eine weitergehende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Im Bereich der Bestandsbebauung sind aufgrund der hohen Vorbelastung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Landschafts- 83 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht orientierte Freizeit- und Erholungsfunktionen bleiben durch den Erhalt bzw. den potenziellen Um- / Ausbau von Wegeverbindungen weiterhin möglich. Kultur- und Sachgüter Die als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage besonders bedeutsamen landwirtschaftlichen Flächen stehen nach Umsetzung der Planung der Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung. Angesichts der hohen Ertragsfähigkeit ist dies als erhebliche Auswirkung zu werten. Ergebnis der Umweltprüfung Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass es bei einer Durchführung der Planung überwiegend zu gering / mittelerheblichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter kommen kann. Für die Schutzgüter Boden und sonstige Sachgüter sind erhebliche Auswirkungen prognostiziert worden. Ein erheblicher betrieblicher Schadstoffausstoß könnte eine erhebliche Auswirkung auf das Teil-Schutzgut Luft und in Wechselwirkung auch auf das Schutzgut Mensch bedeuten. Ein Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope oder Landschaftsbestandteile, Biotopverbundflächen oder sonstige Schutzgebiete auf nationaler und internationaler Ebene findet nicht statt. 84 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung VIII. Umsetzung der Planung 1. Bodenordnung Es werden bodenordnende Maßnahmen im Bereich des Wirtschaftsweges im nördlichen Bereich des Plangebietes erforderlich, die durch eine freiwillige Vereinbarung der betroffenen Eigentümer umgesetzt werden sollen (siehe unten). 2. Städtebauliche Verträge Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt und eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchgeführt. Die erforderliche Kompensation soll über plangebietsinterne und plangebietsexterne Maßnahmen erfolgen. Vor dem Satzungsbeschluss des vorliegenden Bebauungsplanes wird daher ein städtebaulicher Vertrag u. a. über den erforderlichen Ausgleich geschlossen. Darüber hinaus enthält der Vertrag v. a. Regelungen zu folgenden Punkten: Freiwillige Bodenordnung im Bereich des Wirtschaftsweges am nördlichen Rand des Plangebietes zur Aufrechterhaltung der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen Durchführung einer bodenkundlichen Baubegleitung zum Schutz des Bodens Kostenübernahme für die Anpassung von Schaltprogrammen für die Lichtsignalanlagen an den Knotenpunkten Siempelkampstraße / Hülser Straße / Flünnertzdyk und Venloer Straße / Benrader Straße / Kempener Allee / Siempelkampstraße zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Knoten infolge des durch die Planumsetzung zunehmenden Verkehrs Übertragung der als öffentliche Grünfläche festsetzten Fläche an die Stadt zur Herrichtung eines Teilabschnitts eines stadtweiten Fuß- und Radwegesystems Regelung bzgl. der Errichtung der Betriebs-Zaunanlage auf den Erweiterungsflächen, damit die öffentliche Grünfläche mit der angrenzenden Pflanzfläche P1 zusammen großzügiger und attraktiver wirken kann Durchführung einer Amphibienschutzmaßnahme bei Inanspruchnahme der im südlichen Plangebiet liegenden Brachfläche. 85 Bebauungsplan Nr. 733 der Stadt Krefeld 3. VIII. Umsetzung der Planung Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Planung entstehen der Stadt voraussichtlich im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche Kosten. Durch die übrigen Planbereiche entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. __________________________________________________________ Krefeld, den _____________ DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter __________________________________________________________ Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 733 – Venloer Straße / Siempelkampstraße – in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 86