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Verwaltungsvorlage (Begründung zur Vorlage 4833_18_1.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
675 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:35

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 1 Die Vorlage 4833/18 zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 726 konnte nicht in der zunächst geplanten Sitzungsfolge beraten werden, weil der dazugehörige städtebauliche Vertrag nicht rechtzeitig geschlossen werden konnte. Da in der Zwischenzeit der Regionalplan Düsseldorf (RPD) in Kraft getreten ist, liegt diese /1-Vorlage vor, da der Abschnitt zur Landes- und Regionalplanung angepasst wurde. I. Aufstellung des Bebauungsplanes Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 726 wurde durch den Rat der Stadt am 06.10.2007 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 29.08.2007 beschlossen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen:  der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,  die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²) und  es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,  es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der FloraFauna-Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und /oder Vogelschutzrichtlinie bestehen. Da diese Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 726 Inrather Straße / nördlich Wilmendyk - als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – II. Anlass und Ziele der Planung Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben, entsprechend des Grundsatzes Innenvor Außenentwicklung, verstärkt durch die Umnutzung erschlossener Flächen eine behutsame Innenentwicklung zu betreiben. Anlass der Planung ist, dass das Grundstück nicht mehr für Schulzwecke benötigt wird und keine Folgenutzung für den Pavillon vorgesehen ist. Dieser wurde mittlerweile abgerissen. Der Bolzplatz wird ebenfalls nicht mehr für schulische Zwecke benötigt. Damit kann die städtische Fläche für andere Nutzungen wieder nutzbar gemacht werden. Weiter soll die Baulücke entlang des Wilmendyk durch eine Wohnbebauung geschlossen sowie Planrecht für eine spätere Wohnnutzung für das im westlichen Plangebiet liegende Gebäude der Deutschen Telekom AG geschaffen werden. Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage für Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung besonders geeignet. Ziele des Bebauungsplanes Nr. 726 sind: Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 2  die Brachflächen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen und  die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung zu schaffen. Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Zur Errichtung neuer Wohngebäude und der erforderlichen Erschließungsanlagen ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage erforderlich. Das gesamte Plangebiet ist Bestandteil des seit 1972 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk –. Dieser setzt die Fläche des Schulpavillons als Gemeinbedarfsfläche – Schulsport und öffentlicher Bolzplatz –, das nordwestliche angrenzende Grundstück als Gemeinbedarfsfläche – Post – fest. Das Eckgrundstück zur Inrather Straße und Wilmendyk sind als allgemeines Wohngebiet mit maximal einem Vollgeschoss, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,35 festgesetzt. Die Inrather Straße und der Wilmendyk einschließlich der Stichstraße zu den Häusern Wilmendyk Nr. 8 - 20 sind als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 soll für dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk – außer Kraft treten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit in der Abgrenzung bestehender und neuer Bebauungspläne wird die Stichstraße des Wilmendyk in den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 aufgenommen. So soll vermieden werden, dass nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 373 isoliert von seinem übrigen Geltungsbereich bestehen bleiben. III. Bisheriges Verfahren Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit dem Schreiben vom 05.01.2009 wurden die Fachbereiche der Stadt Krefeld und die Stadtwerke Krefeld aufgefordert zur beabsichtigten Planung, zu der drei Varianten versendet wurden, Stellung zu nehmen. Die Varianten sahen dabei wie folgt aus:  Variante I: Die Haupterschließung des Gebietes erfolgt ausschließlich über die vorhandenere Stichstraße vom Wilmendyk aus. Die hufeisenförmige Bebauung im übrigen Bereich wird über eine öffentliche Ringstraße erschlossen. Insgesamt sind ca. 25 Wohneinheiten vorgesehen, davon ca. 23 Reihenhäuser und ca. 2 Doppelhaushälften. Die Zahl der Vollgeschosse soll auf maximal II Vollgeschosse festgesetzt werden. Die Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 3 Grundflächenzahl (GRZ) wird mit maximal 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) mit maximal 0,8 festgesetzt. Die Grundstücksgrößen variieren zwischen ca. 140 bis 280 m².  Variante II: In dieser Variante wird eine andere städtebauliche Grundkonzeption verfolgt. Geplant ist die Errichtung von ca. 19 Gartenhofhäusern bzw. Reihenhäusern mit Flachdächern bzw. flach geneigten Dächern in besonderer Typisierung vorgeschlagen. Die Erschließung der Reihenhäuser erfolgt über private Stichwege mit Wendemöglichkeit vom Wilmendyk bzw. von der Inrather Straße aus. Beide Stichwege werden durch eine großzügige Grünfläche mit einem Fuß- und Radweg verbunden. Die Gartenhofhäuser werden direkt von der Inrather Straße erschlossen. Dieses Konzept überschreitet teilweise die in der Baunutzungsverordnung festgelegten Maximalwerte für die Grundflächenzahl. Die planungsrechtliche Umsetzung dieses Konzeptes erfordert die Festsetzung einer abweichenden Bauweise. Die Grundstücksgrößen liegen hier zwischen 200 und 300 m².  Variante III: Die Erschließung erfolgt sowohl über den Wilmendyk als auch über die Inrather Straße. Außerdem fungiert das Flurstück 195 als unbebauter und bepflanzter räumlicher Puffer zwischen dem zweigeschossigen Geschosswohnungsbau und den in der Denkmalliste eingetragenen Gebäuden auf der Inrather Straße Nr. 197-203. Geplant ist traditioneller Geschosswohnungsbau. Es wird der Anspruch erhoben, viele Wohneinheiten (max. ca. 35 WE bei ca. 80 m² Wohnfläche) auf verhältnismäßig wenig Raum zu realisieren. Um dem Höhencharakter des Bestandes sowohl auf dem Wilmendyk als auch auf der Inrather Straße zu entsprechen, erfolgt eine Abstufung der Geschossigkeit in Richtung Inrather Straße. Die Stellungnahmen werden unter IV. in die Abwägung eingestellt. Aufstellung und öffentliche Auslegung /1-Vorlage: Die Vorlage 2962/16 zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung am 22.09.2016 als Beratungspunkt abgesetzt. Die vorherige Begrenzung von maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude in Teilen des Bebauungsplanes sollte entfallen, um eine flexiblere Ausgestaltung der späteren Wohnbebauung zu ermöglichen. Aufgrund der hierdurch erforderlichen Änderungen in der Begründung sowie des Bebauungsplanentwurfs erfolgte eine /1-Vorlage der ursprünglichen Vorlage 2962/16. Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – aufzustellen und den Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 726 öffentlich auszulegen. Die Auslegung des Planentwurfs mit Begründung sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgte vom 20.01.2017 bis einschließlich 20.02.2017 im Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, 47829 Krefeld. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Aufhebung der bisherigen Beschlüsse: Alle bisher gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – werden für die Bereiche, die nicht im zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, aufgehoben. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 4 IV. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor: 1. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – 2. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – 3. Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – 4. Fachbereich 32 – Ordnung – 5. Fachbereich 66 – Tiefbau – 6. Fachbereich 67 – Grünflächen – 7. Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde – 8. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst 9. Fachbereich 36 – Umwelt – 10. Kommunalbetrieb Krefeld AöR (vormals Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung) 11. Fachbereich 67 – Grünflächen – 1. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – mit dem Schreiben vom 09.01.2009 mit Schreiben Stellungnahme: Aus liegenschaftlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk –. Das Grundstück Inrather Straße 244, Gemarkung Krefeld, Flur 11, Flurstück 868 sei vermögensmäßig dem Fachbereich 40 zugeordnet. Dieses Flurstück sollte durch den Fachbereich 21 vermarktet werden. Mit Blick auf das Vergaberecht werde derzeit erst die Erstellung des Bebauungsplanes abgewartet und dann erst die Vermarktung vorangetrieben. Abwägung: Die Aussagen zum Bebauungsplanentwurf aus liegenschaftlicher Sicht werden zur Kenntnis genommen. Bei dem in Rede stehenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, so dass eine Vermarktung der Fläche nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens möglich und sinnvoll ist.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – mit dem Schreiben vom 15.01.2009 Stellungnahme: Es bestünden zu den vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen grundsätzlich keine Bedenken. Auf folgende Punkte werde jedoch hingewiesen: Die Stichstraße westlich des Wilmendyk (Flurstück Nr. 1049) sei in dem seit dem 14.10.1972 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 373 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Sie diene der Erschließung der angrenzenden Wohnbebauung und als Zugang Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 5 zum sich westlich anschließenden Kinderspielplatz. Diese Festsetzung sollte erhalten bleiben. Daher sei die Festsetzung als private Stellplatzfläche, wie in Variante II und III vorgesehen, nicht möglich. Die Bebaubarkeit des Grundstückes Inrather Straße 225 / 227 sollte durch die Festsetzung einer überbaubaren Fläche geregelt werden. Hierbei sei eine mögliche Bebauung im rückwärtigen Bereich zu überlegen. Die Erschließung könne durch eine GFL-Fläche, ausgehend von der Inrather Straße (siehe auch Variante II), erfolgen. Bei Realisierung der Variante I werde angeregt, unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Bebauung des Grundstückes Inrather Straße 225 / 227 den nördlichen Baublock an der Inrather Straße um die Breite der GFL-Fläche nach Süden zu verschieben und den nordwestlichen Baublock so zu verschieben, dass Südgärten entstünden. Die Erschließung könne über die GFL-Fläche erfolgen. Die Bebauungsmöglichkeit der Grundstücke im Eckbereich Inrather Straße / Wilmendyk, wie sie die Variante I vorsehe, werde begrüßt. Weitere Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden. Entgegenstehende Festsetzungen: Bebauungsplan Nr. 373 - nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk -, rechtskräftig seit dem 14.10.1972. Abwägung: Die Stichstraße westlich des Wilmendyk (Flurstück Nr. 1049) wird entsprechend der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 373 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Um zukünftig auch eine Bebauung im rückwärtigen Bereich der Flurstücke Inrather Straße 225 / 227 zu ermöglichen, wird im Bebauungsplan eine entsprechende überbaubare Fläche festgesetzt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Da zwischenzeitlich der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan geändert wurde, sind die Aussagen zu den ursprünglichen Varianten der Fachbereichsbeteiligung aus dem Jahr 2009 obsolet.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Die entgegenstehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden mit Rechtskraft des in Rede stehenden Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 6 3. Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – mit dem Schreiben vom 15.01.2009 Stellungnahme: Gegen den Entwurf würden unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen keine Bedenken geltend gemacht, sofern  der Investor einen Beitrag zur Teilsanierung des benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes „Wilmendyk“ leistet;  der Investor einen Infrastrukturbeitrag für die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder zahlt.  Die Höhe dieses Infrastrukturbeitrages könne erst ermittelt werden, wenn klar sei, welche Variante des Bebauungsplanentwurfs umgesetzt werde. Abwägung: Bei dem in Rede stehenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, so dass eine Vermarktung der Fläche nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens möglich und sinnvoll ist. Für den Fall einer Realisierung durch einen privaten Investor könnte auch die Übernahme der Teilsanierungs- sowie Infrastrukturbeiträge über spätere Kaufverträge in Ansatz gebracht werden. Die Teilsanierungs- und Infrastrukturkosten, die für die Bebauung des privaten Grundstückes anfallen, werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr. 726 geltend gemacht.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Fachbereich 32 – Ordnung – mit dem Schreiben vom 19.01.2009 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan Nr. 726 bestünden aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht keine Bedenken. Der Wilmendyk sei verkehrswichtiger Teil des Vorbehaltsstraßennetzes mit gesamtstädtischer Bedeutung. Die verkehrliche Hauptanbindung aller drei Varianten erfolge vom Wilmendyk aus. Die Sichtfelder dieser Einmündung seien aus Verkehrssicherheitsgründen unbedingt freizuhalten. Die Fahrbahnaufweitung des nord-südlich verlaufenden inneren privaten Stichweges in der Variante II sollten nicht von parkenden Fahrzeugen genutzt werden. Von der Inrather Straße aus sei eine zweite Zufahrt geplant. Diese müsse erkennbar mit ausreichenden Sichtfeldern versehen werden. Die Variante III sehe eine Erschließungsstraße vor, die den Wilmendyk mit der Inrather Straße verbinde. Hier wäre zu beachten, dass diese keine Vorteile für mögliche „LSAUmfahrer“ bringe. Auch wäre für diese neue Einmündung an der Inrather Straße eine gute Einsicht erforderlich. Die vorgesehene Wohnbebauung des Plangebietes erfordere ein bedarfsdeckendes PkwParkangebot, welches in den Varianten II und III als zu gering eingeschätzt werde. Rettungswege zu den Wohneinheiten seien für Einsatzfahrzeuge freizuhalten. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 7 Abwägung: Da die geplante Erschließung ebenfalls über die vom Wilmendyk ausgehende Stichstraße erfolgt, sind die Aussagen zur Erschließung vergleichbar. Die vorhandene Stichstraße wird entsprechend der Festsetzungen des rechtkräftigen Bebauungsplanes Nr. 373 übernommen und bleibt somit unverändert. Die Freihaltung der Sichtfenster im Einmündungsbereich ist daher weiterhin gewährleistet.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Da zwischenzeitlich der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan geändert wurde, sind die weiteren Aussagen zu den ursprünglichen Varianten der Fachbereichsbeteiligung aus dem Jahr 2009 obsolet.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Fachbereich 66 – Tiefbau – mit dem Schreiben vom 19.01.2009 Stellungnahme: Aus Sicht des Fachbereiches Tiefbau sei die Variante II zu wählen, da hierbei keine zusätzliche öffentliche Verkehrsfläche entstehe und die vorhandenen Parkmöglichkeiten im Bereich der vorhandenen Stichstraße Wilmendyk erhalten blieben. Die geplanten Stichstraßen seien als „private Verkehrsfläche“ auszuweisen. Der Einmündungsbereich der Stichstraße von der Inrather Straße aus sei auf 4,00 m aufzuweiten (Feuerwehr). Für die geplante Wohnbebauung komme teilweise noch ein Kanalanschlussbeitrag zur Erhebung. Dieser betrage derzeit 1,53 €/m² Grundstücksfläche und 5,11 €/m² Geschossfläche. Abwägung: Die Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 373 für die Stichstraße vom Wilmendyk als öffentliche Verkehrsfläche wird in den Bebauungsplan Nr. 726 übernommen. Die Sicherung der bestehenden Parkmöglichkeiten ist somit gewährleistet.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahmen zu dem städtebaulichen Entwurf zur frühzeitigen Fachbereichsbeteiligung sind aufgrund der geänderten städtebaulichen Konzeption obsolet.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Die Erhebung der anfallenden Kanalanschlussbeiträge ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Diese Information ist allerdings für den Grundstücksverkauf von Bedeutung und wird daher an die Privateigentümer weitergegeben.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 8 6. Fachbereich 67 – Grünflächen – mit dem Schreiben vom 22.01.2009 Stellungnahme: Im Hinblick auf die Planaufstellung gemäß § 13a BauGB könnten keine landschaftsrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden. Es seien jedoch mehrere Bäume betroffen, die der Baumschutzsatzung unterliegen, wobei anzumerken sei, dass lediglich die Variante I den Bestand zumindest teilweise berücksichtigt, was bei den Varianten II und III nicht der Fall sei. Zumindest die prägnanten Bäume sollten jedoch in die Planung integriert werden. Die der Baumschutzsatzung unterliegenden Bäume bitte man im weiteren Verfahren einzumessen. Im Rahmen der weiteren Planung sollte auch unbedingt die Zufahrt zum vorhandenen öffentlichen Spielplatz Wilmendyk von jetzt 2,50 m auf dann 3,50 m verbreitert werden. Derzeit könnten breitere Pflegefahrzeuge, z. B. Hubsteiger für die Baumpflege oder LKW für den Sandaustausch den Platz nicht anfahren (Flurstück 1049, FB 66). Das Spielplatzkonzept der Stadt Krefeld, das am 03.12.2008 vom JHA genehmigt worden sei, sehe für den o. g. Platz eine Teilsanierung für 25.000 € vor. Der Investor sollte im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages einen entsprechenden Anteil an der Sanierung übernehmen. Abwägung: Die Aussagen zur Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13a BauGB werden zur Kenntnis genommen. Die vorhandenen, unter die Baumschutzsatzung fallenden privaten Bäume wurden im Rahmen der Urkundenerstellung durch den Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – eingemessen. Die Standorte der öffentlichen Bäume wurden bereits vermessungstechnisch erfasst. Unter Berücksichtigung des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Entwurfes ist der Erhalt eines Teils des Baumbestandes möglich. Die Zufahrt zum vorhandenen öffentlichen Spielplatz Wilmendyk wurde entsprechend der Stellungnahme in dem in Rede stehenden Bebauungsplan von jetzt 2,50 m auf 3,50 m verbreitert und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Bei dem in Rede stehenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Für den Fall einer Realisierung durch einen privaten Investor könnte auch die Übernahme der Sanierungskosten über spätere Kaufverträge in Ansatz gebracht werden. Die Teilsanierungskosten, die für die Bebauung des privaten Grundstückes anfallen, werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr. 726 geltend gemacht.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 9 7. Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde – mit dem Schreiben vom 06.02.2009 Stellungnahme: Nur noch in diesem Bereich der Inrather Straße könne die Situation der alten Bauernsiedlung des Inrath an der Terrassenhanglage abgelesen werden. Diese Situation mit prägnantem Baumbestand müsse daher so bestehen bleiben. Das habe zur Konsequenz, dass die Bebauung in den Varianten 2 und 3 deutlich von der Inrather Straße zurückverschoben und von Zuwegungen freigehalten werden müssten. Eine fußläufige Anbindung der Bebauung an die Inrather Straße würde sich direkt neben dem Baudenkmal anbieten. Das Doppelhaus direkt neben dem Baudenkmal in der Variante 1 müsse entfallen, da das ursprüngliche Gesindehaus freistehen müsse. Es sei lediglich vorstellbar, dass die daneben befindliche Vierergruppe um ein weiteres Haus ergänzt werde. Aus dem Vorgenannten ergebe sich aber auch, dass der Geländestreifen des Terrassenhangs im Besitz der Stadt Krefeld verbleiben sollte, um eine nachhaltige Freihaltung sicherzustellen. Es werde angeregt mit dem Eigentümer des Hauses Inrather Straße 225 abzuklären, ob das Gebäude entfernt und das Grundstück in die Planung mit einbezogen werden könne. Die Nebengebäude der Häuser 197 - 203 unterlägen nicht dem Denkmalschutz. Nach Aktenlage sei in Anbauten eine Trafoanlage der SWK untergebracht. Daher werde empfohlen, auch mit der SWK frühzeitig in ein Gespräch zu diesen Planungen einzutreten. Sollte von der Planung mit Einfamilienhäusern abgesehen werden, dann erscheine aus städtebaulichen Gründen wegen der Tieflage des Baugrundstücks, auch an der Inrather Straße, eine dreigeschossige Bebauung vertretbar zu sein. Abwägung: Die neue städtebauliche Konzeption zum Bebauungsplan sieht im Bereich des Flurstückes Nr. 195 eine von der Inrather Straße zurückgesetzte überbaubare Fläche vor. Dies sichert die Blickbeziehung auf das denkmalgeschützte Gesindehaus und ermöglicht zudem, dass die prägnanten Bäume im Eckbereich der Inrather Straße zu dem Flurstück Nr. 195 erhalten werden können. Eine Erhaltungsfestsetzung für einzelne Bäume ist nicht erforderlich, da der überwiegende Teil des Baumbestandes durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld gesichert ist.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Die neue städtebauliche Konzeption sieht für den Bereich der Gebäude Inrather Straße 225 eine angepasste überbaubare Fläche vor. Diese ermöglicht einerseits den Erhalt des vorhandenen Gebäudes, sowie eine städtebaulich sich in den Kontext der Umgebung einfügende Bebauung. Die weiteren Aussagen zu den Varianten der frühzeitigen Fachbereichsbeteiligung sind aufgrund der neuen städtebaulichen Konzeption obsolet.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 10 Nebenanlagen wie die Trafoanlage der SWK können gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein. Die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen ist nicht erforderlich. Ein ggfs. erforderlicher Alternativstandort wäre somit im gesamten Plangebiet zulässig. Die SWK hat im Rahmen der frühzeitigen Fachbereichsabstimmung keine Bedenken vorgebracht.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Aufgrund der erheblichen Veränderungen der ursprünglichen Topographie in der Umgebung des Bebauungsgebietes (angeschüttete und bereits bebaute Flächen) handelt es sich nicht mehr um eine insgesamt durchgehend ablesbare Terrassenkante. Durch die erheblichen anthropogenen Eingriffe in diesen Bereich ist diese hier weitestgehend zerstört worden und sind lediglich noch Fragmente davon erkennbar. Im Bereich des Denkmals an der Inrather Straße und im westlich direkt angrenzenden Bereich ist die Terrassenkante noch in Teilen ablesbar. Um das Landschaftsbild in der Umgebung des Denkmales zu erhalten, wird die überbaubare Fläche des Bebauungsplanes entsprechend verkleinert, wodurch auch zukünftig ein Teil der ursprünglichen Terrassenkante ablesbar bleibt.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 8. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, mit dem Schreiben vom 27.01.2009 Stellungnahme: Die Auswertung des genannten Bereiches sei wegen Schattenwürfen, Bewuchs und Bebauung nicht möglich gewesen. Daher könne die Existenz von Kampfmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Insofern seien Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Insbesondere bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen werde eine schichtweise Abtragung um ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie z. B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Die Arbeiten seien sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden würden. In diesem Fall sei die zuständige Ordnungsbehörde, das KBD oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle man eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise sei dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Vorab würden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden seien, sei dies schriftlich zu bestätigen. Abwägung: Die Hinweise zu Erdarbeiten und dem Umgang mit möglichen Kampfmittelfunden werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Überprüfung erforderlicher Maßnahmen erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 11 9. Fachbereich 36 – Umwelt – mit dem Schreiben vom 03.02.2009 Stellungnahme: Das Flurstück 868 sowie das benachbarte Flurstück 195 seien als Bodenbelastungsverdachtsfläche erfasst. Aufgrund der bis in die 50er Jahre des letzten Jahrhunderts vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofes sei damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befänden. Diese Bodenbelastungsproblematik sei durch ein entsprechendes Gutachten abzuklären. Der Bebauungsplan befinde sich außerhalb einer Wasserschutzzone bzw. eines Einzugsgebietes zur öffentlichen Wasserversorgung oder eines wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichs. Aus wasserrechtlicher Sicht bestünden keine Bedenken. Man bitte, folgenden Hinweis aufzunehmen: Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen bzw. Wiedereinbau aus Bautätigkeiten (Recyclingbau-stoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist bei der unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach den Verwerterlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB: Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB lägen vor. Hierzu verweise man auf den Einleitenden Beschluss des Bebauungsplans Nr. 726 vom 06.09.2007. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sei nicht erforderlich. Ein Umweltbericht gemäß § 2a i. V. m. Anlage 1 BauGB entfällt. Abwägung: Altlastenverdacht Aufgrund der vermuteten Bodenbelastungen ist laut Aussage der Umweltbehörde derzeit kein Konflikt mit der beabsichtigten Planung zu erwarten. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Die Bodenbelastungsverdachtsflächen sind im weiteren Bebauungsplanverfahren gutachterlich mittels Kleinrammbohrungen und Handproben untersucht worden. Im Rahmen des Gutachtens kam heraus, dass das Plangebiet teilweise belastete Geländeabschnitte aufweist. Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist vor Baubeginn die Sanierung der belasteten Geländeabschnitte mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Eingriffe in den Boden, die Entsorgung sowie der Einbau von Böden und Recyclingmaterialien sind durch einen erfahrenen Altlastengutachter zu überwachen und gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld zu dokumentieren. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 12 Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse sind Hinweise zu den vorhandenen Altlastverdachtsflächen, der bodenkundlichen Baubegleitung, der Sanierungsnotwendigkeit sowie zum Einbau von Materialien in den Boden in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Die Sanierung der Sportplatzasche auf dem Flurstück Nr. 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld soll durch die Stadt Krefeld als heutiger Flächeneigentümer vor Veräußerung der Flächen vorgenommen werden.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Wasserrecht Die Aussagen zu den wasserrechtlichen Belangen werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Einbau von Materialien in den Boden Die in der Stellungnahme formulierten Hinweise hinsichtlich des Einbaus von Materialien in den Boden werden in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Planurkunde aufgenommen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Aussagen zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB werden zur Kenntnis genommen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 10. Kommunalbetrieb Krefeld AöR (vormals Eigenbetrieb 75 - Stadtentwässerung ) – mit dem Schreiben vom 13.07.2016 Stellungnahme: Das betroffene Bebauungsplangebiet sei im Trennverfahren an das öffentliche Trennsystem in der Stichstraße des Wilmendyk anzuschließen. Das anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den Dachflächen sei an den Regenwasser-Schacht mit der Schachtnummer 3010 anzuschließen. Das anfallende Schmutzwasser sei an den Schmutzwasser-Schacht mit der Schachtnummer 3408 anzuschließen. Die Rückstauebene der öffentlichen Entwässerung sei zu beachten. Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt werden, sei auch ein Anschluss im Mischwassersystem an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße denkbar. Abwägung: Zum Umgang mit dem anfallenden Schmutz- und Regenwasser erfolgt entsprechend der Stellungnahme der Hinweis im Bebauungsplan, dass sowohl der Anschluss an das Trennsystem in der Stichstraße Wilmendyk als auch bei entsprechender Auffüllung des Geländes an der Inrather Straße ein Anschluss an den dort vorhandenen Mischwasserkanal möglich ist.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 13 11. Fachbereich 67 – Grünflächen – mit der Email vom 28.07.2016 Stellungnahme: Die Straßenbäume seien zwingend zu erhalten. Das sei für die Eichen auf der Stichstraße vom Wilmendyk aus (Nrn. 20 - 25, vor allem 20, 21, 24 und 25, alle 1981 gepflanzt, 22 und 23 sind von 2013) kein Problem, allerdings stehe die Eiche Nr. 24 sehr nah an der geplanten Zufahrt / Stichstraße. Daher sollten die Längs- und Senkrecht-Parkbuchten getauscht werden, so dass die Zufahrt um mindestens 2,5 m nach Südwesten in Richtung Wilmendyk verlegt werden kann. Für die beiden Linden auf der Inrather Straße (Nrn. 28 und 29, 1950 gepflanzt) könne das jedoch schon problematisch sein, da sie sehr nah an der Grundstücksgrenze stünden und wegen ihres Alters bzw. ihrer Größe vermutlich Wurzelbereiche hätten, die bis in das geplante Baugrundstück hinein ragen könnten. Hier seien voraussichtlich besondere Schutzvorkehrungen für den Wurzelschutz zu treffen. Weiterhin sollten erhalten werden: die Feldahorn- / Hainbuchen-Gruppe an der Grenze zur Inrather Straße 225 (Nrn. 24 - 30, 1980 gepflanzt), weil sie nicht im Weg seien, desgleichen die Bergahorne am Wilmendyk (Nrn. 22 und 23, 1950 gepflanzt), weiterhin unbedingt die Bergahorne an der Inrather Straße (Nrn. 31 und 32, 1950 gepflanzt), die Roßkastanie (Nr. 9 von 1930) und möglichst viele Bäume der Hainbuchengruppe (Nrn. 10 - 21 von 1970; Erhaltung möglich bei Nrn. 10 - 13 sowie evtl. 21), wobei letztere und die Bäume 22 und 23 auf ihre Vitalität untersucht werden sollten. Die übrigen Bäume, auch die, die der Baumschutzsatzung unterliegen, aber bisher nicht eingemessen worden seien, können gegen Ersatzpflanzungen freigegeben werden. Es dürften etwa 5 Bäume vorhanden sein, die unter die Bestimmungen der Baumschutzsatzung fallen, aber nicht erfasst bzw. eingemessen seien. (Nicht alle Teile des Geländes seien für eine genauere Ermittlung zugänglich gewesen.) Abwägung: Zur Vermeidung eines Konfliktes zwischen dem Baumbestand und den überbaubaren Flächen wurden zum Offenlagebeschluss anhand der Ergebnisse der Detailkartierung sowie des der Stellungnahme beigefügten Planes die überbaubaren Flächen angepasst und teilweise verkleinert, sodass der Baumbestand im Wesentlichen erhalten werden kann. Sollten im Rahmen der Baumaßnahmen Bäume beseitigt werden müssen, die unter die Baumschutzsatzung fallen, ist für Ersatz zu sorgen. Es erfolgt ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan. Die Einmessung des vorhandenen Baumbestandes ist im Rahmen der Urkundenerstellung durch den Fachbereich Vermessung erfolgt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 14 V. Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wurde der Bezirksvertretung Krefeld - Nord gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung am 25.08.2016 im Rahmen der Anhörung zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zur Kenntnisnahme vorgelegt. Im Rahmen der Anhörung bestanden Bedenken zur Nähe der neuen Wohnbebauung an die vorhandenen Gesindehäuser, zum klimatischen Ungunstraum, der Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder und der Parksituation. Da die Gesindehäuser unter Denkmalschutz stehen, ist im Bebauungsplan der Umgebungsschutz sowie die städtebauliche Wirkung beachtet worden. Die überbaubaren Flächen sind weiter von der Inrather Straße nach hinten versetzt worden, damit die Wirkung der Gesindehäuser erhalten bleibt. Daher ist der geplante Abstand durch die geänderten überbaubaren Flächen groß genug. Gesindehäuser stehen unter Denkmalschutz, daher Umgebungsschutz und Wirkung beachtet. Abstand ist groß genug und wird im Rahmen der Baugenehmigung nochmals beachtet. Bezüglich der Verbesserung des klimatischen Ungunstraumes enthält der Bebauungsplan zwei Festsetzungen, die das Mikroklima innerhalb des Plangebietes verbessern sollen. Zum einen sind Privatgärten sowie die Einfriedungen der Grundstücke mit einheimischen Gehölzen zu bepflanzen. Zudem ist der Bebauungsplan so konzipiert worden, dass der Großteil der Bäume, welche unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen, erhalten bleiben. Für die Bäume, die auf dem privaten Grundstück stehen, ist im Rahmen des städtebaulichen Vertrages die Erarbeitung eines Bepflanzungskonzeptes vereinbart worden. Zum anderen setzt der Bebauungsplan fest, dass Flachdächer, flachgeneigte Dächer, Carports und Garagen extensiv zu begrünen sind. Diese Begrünung fördert ebenfalls die Verbesserung des Mikroklimas im Plangebiet. Die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder sowie die Sanierung und Erhaltung des nahegelegenen Kinderspielplatzes wird im Rahmen der Vermarktung des städtischen Grundstückes über die Erhebung von Infrastrukturfolgekosten sowie Sanierungs- und Erhaltungskosten gesichert. Diese anfallenden Kosten für das private Grundstück sind im Rahmen des städtebaulichen Vertrages erhoben worden. Die Parksituation im Plangebiet ist zum einen durch die bereits vorhandenen Parkplätze in der Stichstraße des Wilmendyk gesichert. Zum anderen ist gefordert, dass die Stellplätze, die durch die neue städtebauliche Entwicklung des Plangebietes anfallen auf den jeweiligen Grundstücken nachgewiesen werden müssen. Damit dieser Stellplatznachweis in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1-4 eingehalten werden kann, ist die Errichtung von Tiefgaragen im Bebauungsplan ermöglicht worden. Der Bebauungsplanentwurf wurde von der Bezirksvertretung Krefeld - Nord zur Kenntnis genommen. Zum Satzungsbeschluss wird der Bebauungsplanentwurf der Bezirksvertretung Krefeld - Nord gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung mit dieser Beschlussvorlage erneut zur Anhörung vorgelegt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 15 VI. Öffentliche Auslegung des Planentwurfs In seiner Sitzung am 08.12.2016 hat der Rat der Stadt Krefeld die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 20.01.2017 bis einschließlich 20.02.2017 durchgeführt. Dabei wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. Schwittmann + Bertrams Architekten PartGmbB in Vollmacht für Herr und Frau K., JosefBrocker-Dyk 2. Herr P., Glockenspitz 3. Schreinerei S., Inrather Straße 1. Schwittmann + Bertrams Architekten PartGmbB in Vollmacht für Herr und Frau K., JosefBrocker-Dyk, mit dem Schreiben vom 17.02.2017 Stellungnahme: 1. 1 Zu den überbaubaren Flächen für Tiefgeragen Der Bebauungsplan setzt keine separat ausgewiesenen Flächen für Tiefgeragen fest, schränkt aber die Flächen für Garagen usw. auf die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen ein. In der Begründung dazu ist dieser Ausschluss auch für Nebenanlagen präzisiert (VI. 1.5). Damit ist die Ausbildung von Tiefgeragen und der zugehörigen Nebenanlagen - vor allem auch wegen der Geländehöhensprünge von bis fast 3,0 - außerhalb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Insbesondere bei der im Bebauungsplan erkennbaren Bauoption für Mehrfamilienhäuser schränkt dies die verträgliche unterirdische Unterbringung von Stellplätzen weitergehender ein, als es erforderlich wäre. Es wird die Anregung gegeben, dies in Bezug auf folgende Aspekte zu überdenken bzw. in der Festsetzungsaussage deutlicher zu definieren.  Im Bereich WA 1 dürften keine Bedenken gegen eine Unterbauung der ehemaligen Pavillonfläche und weiterer Flächen ohne schützenswerten Baumbestand durch eine Tiefgarage und durch Nebenanlagen, die zur Tiefgarage gehören, bestehen.  Im Bereich WA 2 besteht eine überbaubare Fläche in Baubreite von ca. 15m. Diese Fläche ist baulich nicht sinnvoll durch eine unter dem Gelände liegende Tiefgarage zu nutzen. Eine wirtschaftliche flächensparende Tiefgarage erfordert eine Bautiefe von mindestens 17m, eine „unterschobene“ Tiefgarage, wie sie möglich sein sollte, entsprechend mehr. Es ist auch schwierig, eine Fläche unter den Gebäuden mit einer Rampe zu erreichen, wenn die für die Tiefgaragen notwendigen Erschließungsnebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig sind, wie in VI. 1.5 (Begründung) erläutert. Eine Nutzung der überbaubaren Flächen durch ebenerdige Stellplätze für die beschriebenen vorgesehenen 15 Wohnungen legt darüber hinaus eine Hochbaukonzeption nahe, die die erkennbare städtebauliche Konzeption einer Straßenzeile in Frage stellen könnte. Es wird daher angeregt, die Begründung und den Festsetzungsplan dahingehend zu konkretisieren, dass Tiefgaragen und deren Nebenanlagen, auch deren Zufahrten, in bestimmten bislang nicht überbaubaren Flächen möglich werden und diese sich auch durch Tiefgaragenrampen innerhalb oder außerhalb der Gebäude erreichen lassen. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 16 1.2 Zu den Nebenanlagen WA 1-3 Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird in der Begründung außerhalb der überbaubaren Flächen (VI. 1.5) ausgeschlossen. Dies findet sich jedoch in der Plandarstellung nicht identisch wieder. Dort sind Nebenanlagen nicht explizit ausgeschlossen (vgl. textl. Festsetzungen). Es ist aus unserer Sicht sinnvoll und notwendig, bestimmte Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen zuzulassen. Insbesondere sollten Terrassen und wohnungstypische Nebenanlagen direkt angrenzend an die Gebäude erlaubt sein – ferner alle Nebenanlagen, ohne die eine sinnvolle Nutzung der Außenbereiche nicht möglich ist (Spielplatznebenanlage). 1.3 Zu dem Denkmal WA 3 Die denkmalgeschützten Häuser an der Inrather Straße erfordern zu ihrem Erhalt mittelfristig erheblichen Sanierungsaufwand. Wegen ihrer geringen zulässigen Bautiefe sind sie auch zukünftig nur sehr eingeschränkt nutzbar. Eine bauliche Erweiterung etwa auf der straßenabgewandten Seite durch Anbauten, Nebenanlagen, Terrassen oder Wintergärten wird im B-Plan-Entwurf ausgeschlossen, der Ersatz der ebenfalls nur 5m tiefen Gebäude am Wilmendyk durch attraktive besser nutzbare und tiefere Gebäude ist ebenfalls nicht möglich. Es wird angeregt, solche Optionen - die in Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgen sollten - zur nachhaltigen Nutzbarkeit der Häuser zu ermöglichen und die überbaubaren Flächen straßenabgewandt zu erweitern. 1.4 Zu dem Maß der baulichen Nutzung WA 3 Resultierend aus „1.3“ sollte das Maß der baulichen Nutzung GRZ entsprechend moderat angehoben werden. 1.5 Neubaufläche WA 3 Die überbaubare Fläche für einen Neubau in WA 3 scheint die frühere Geometrie eines zerstörten Teils der ehemaligen Hofanlage nachbilden zu sollen. Es wird angeregt, diesen Baukörper auch so festzusetzen, dass das Volumen dieses Hauses in seiner übermittelten historischen Größe nachgebildet werden kann (Erweiterung der überbaubaren Flächen). Abwägung: Zu den Anregungen der überbaubaren Flächen (1.1) Die Anregung, dass Tiefgaragen und deren Nebenanlagen, auch deren Zufahrten, in bestimmten bislang nicht überbaubaren Flächen möglich werden und diese sich auch durch Tiefgaragenrampen innerhalb oder außerhalb der Gebäude erreichen lassen, wird zur Kenntnis genommen. Die überbaubaren Flächen des WA 1 bleiben unverändert bestehen, da eine Tiefgaragennutzung durch die Festsetzung einer Baugrenze für eine Tiefgarage gemäß § 16 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt wird. Diese Festsetzung definiert das Volumen und die räumliche Ausdehnung der Tiefgarage. Somit wird gewährleistet, dass eine bauliche Erweiterung des WA 1 nur in Bezug auf eine Tiefgaragenerrichtung möglich ist. Im WA 2 wird die überbaubare Fläche gemäß § 16 Abs. 5 BauNVO für die Ebene -1 bis zur Straße Wilmendyk sowie zur rückwärtigen Grundstücksgrenze um 3 Meter erweitert. Durch die genannten Festsetzungen ist es somit möglich, im WA 1 und WA2 Tiefgaragen wirtschaftlich zu errichten, ohne dabei alle überbaubaren Flächen zu erweitern.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 17 Zu den Anregungen der Nebenanlagen WA 1-3 (1.2) Die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung des Bebauungsplanes werden bezüglich der Zulässigkeit von Nebenanlagen geändert. Demnach sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO weiterhin außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind allerdings Einfriedungen von Grundstücken, Terrassen und genehmigungsfreie Nebenanlagen. Die zuvor zulässigen Ausnahmen der Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind somit obsolet und entfallen daher. Garagen, Carports und Stellplätze sind weiterhin nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu den Anregungen zum WA 3 (1.3 bis 1.5) Die Anregungen zum WA 3 werden zur Kenntnis genommen. Nach Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde werden die überbaubaren Grundstücksflächen des WA 3 jeweils um 6 m rückwärtig erweitert und zu einer zusammenhängenden überbaubaren Grundstücksfläche verbunden. Dies soll eine Bebauung in Anlehnung an die ehemalige Hofbebauung ermöglichen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 2. Herr P., Glockenspitz, Eigentümer der Grundstücke Inrather Straße 232 - 236, mit dem Schreiben vom 18.02.2017 Stellungnahme: Die beabsichtigten Bebauungspläne des Bebauungsplanes Nr. 726 greifen unter Anderem in nachbarrechtliche Belange ein, die im Planverfahren nach Auffassung des Einwenders unbeachtet geblieben sind. Diese Vorgehensweise verletzt die Rechte des Einwenders als dortiger Nachbaranlieger. Zunächst wird hiermit der Widerspruch gegen das o. g. Planverfahren und die beabsichtigte Rechtskraft des B-Planes Nr. 726 erhoben. Es wird beantragt, die Bürgerbeteiligung, die erneute Beteiligung der Behörden und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach den gesetzlichen Vorgaben durchzuführen und für das Planverfahren nach Durchführung der Maßnahmen, die Ergebnisse in erneute Offenlage einzustellen. Begründung: Der B-Plan Nr. 726 wird nach dem Beschluss des Rates der Stadt Krefeld vom 08.12.2016 gemäß §13a BauGB aufgestellt (vgl. Punkt 1. des Beschlussentwurfs Nr. 2962/16/1 vom 08.12.2016). Der planungsrechtlichen Situation nach (III Seite 5 der Begründung) soll „Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 für dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk – außer Kraft gesetzt werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit in der Abgrenzung bestehender und neuer Bebauungspläne werden ein Teilstück der Inrather Straße und die o.g. Stichstraße in den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 aufgenommen.“ Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 18 Die Begründung lautet weiter: „ So soll vermieden werden, dass nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 373 isoliert von seinem übrigen Geltungsbereich bestehen bleiben.“ Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht erfolgt (§3 Abs. 1 BauGB). Die „frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange“ geht ausweislich der Begründung zur Vorlage 2962/16/1 in die Zeit um 1972 für den B-Plan Nr. 373. Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 726 wurde durch den Rat der Stadt am 06.10.2007 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Sanierung vom 29.08.2007 beschlossen. Planvarianten wurden in dem Jahr 2009 vorgestellt (frühzeitige Trägerbeteiligung), die Stadtwerke Krefeld sowie die Fachbereiche wurden mit Schreiben vom 05.01.2009 aufgefordert zur damaligen Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen. Der Aufstellungsbeschluss ist bekanntlich vom 08.Dezember 2016, die Abwägung liegt zu weit zurück. Die Bebauungsplanübersicht 07/2016 Abbildung 2 zu Punkt III Seite 6 zeigt jedenfalls keine klare Abgrenzung des Plangebietes Nr. 726. Das Plangebiet ist offensichtlich in nördliche Richtung erweitert oder steht einer solchen Erweiterung bevor. Es stellt sich somit zur nördlichen Begrenzung des Plangebietes die Frage, ob die nördlich von der Stichstraße erschlossene IV, V und IX- geschossige Wohnbebauung (s. B-Plan Nr. 373) bereits in den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 einschließlich des öffentlichen Kinderspielplatzes aufgenommen ist. Aus welchen Gründen sich ansonsten die Kenntlichmachung gemäß v. g. Abbildung 2 und die Bestandsbeschreibung zu IV, Seite 7 der Vorlage 2962/16/1, auch wie folgt erklärt „Nördlich befinden sich vom Wilmendyk erschlossene Geschossbauten mit bis zu vier Vollgeschossen.“ Die hier im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 beabsichtigte bzw. zulässige Bebauung soll „eine flexiblere Ausgestaltung der späteren Wohnbebauung ermöglichen“ (vgl. Begründung zur Vorlage 2962/16/1, Seite 1). Der Bebauungsplan Nr. 726 gibt für die hier in Rede stehenden „Bebauungspläne“ lediglich für die Eckgrundstücke zur Inrather Straße und Wilmendyk Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet mit maximal einem Vollgeschoss, einer Grundflächenzahl (GFZ) 0,25 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,35 an. Folgt man Punkt V.1 – Anlass der Planung und Entwicklungsziele – fehlt es hier vorrangig für die „als Altlastenverdachtsflächen/Flurstücke Nummer 195, 778 und 868 der Gemarkung Krefeld, Flur 11“ hinsichtlich der Volumenbebauung einer klaren planerischen Festsetzung. Demnach soll die Einbeziehung des Teilbereichs der Inrather Straße und der Stichstraße/ Erschließung zu den Häusern Wilmendyk Nr. 8-20 in den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfolgen. Was wiederum schließen lässt, dass erheblicher Bedarf für die ansonsten als „flexible Bebauung mit Mehrfamilien- und Reihenhäu- Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 19 sern“ besteht, jedoch zu Lasten der Bestandsbebauung. Das Teilstück Inrather Straße soll wohl als Parkraum für das Plangebiet dienen. Die vom Plangebiet einbezogene Inrather Straße -Teilstück- soll offensichtlich in ihrer jetzigen Funktion als Erschließungsstraße der Bestandsbebauung, hier auch die o. g. Grundstücke, somit auf Dauer entzogen werden. Es blieb unberücksichtigt, dass neben dem unter III. 4. Planungsrechtliche Situation der Vorlage 2962/16/1 gemäß §9 Abs. 6 BauGB das Denkmal Inrather Straße Nr. 197-203 (lfd. Nr. 717) gleichzeitig auch das gegenüber dem Plangebiet befindliche Denkmal Inrather Straße Nr. 224/ Schule (lfd. Nr. 560) im Bebauungsplan Nr. 726 kenntlich zu machen ist. Das Grundstück ist auch nicht Eigentum der Stadt Krefeld. Auch mit Rücksicht auf den zu beklagenden Leerstand an Wohnungen „laut statistischem Jahrbuch der Stadt Krefeld stünden im Bezirk Vier Walle rund 1000 Wohnungen leer; die Einwohnerzahl der Innenstadt sei tendenziell rückläufig bei einem Ausländeranteil von teilweise über 50 Prozent und einer Arbeitslosenquote von teilweise 25 Prozent.“ (s. Artikel Rh. Post vom 09.02.2017) besteht keine Notwendigkeit für ein „Eilverfahren“, mit dem Ziel zusätzlicher 6500 Wohnungen bis 2020. Die tatsächliche „Innenentwicklung“ im Zentrum der Stadt ist hier unberücksichtigt. Folgt man einem weiteren Artikel der Rh. Post vom 14.02.2017 „Wo die Stadt Wohnbau plant“ so kann man nur die „Hände über dem Kopf zusammenschlagen“ und gleichzeitig fordern, dass bereits bei der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes die gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben bis zur Rechtskraft beachtet werden. Aus den Stellungnahmen der beteiligten Behörden ist jedenfalls auch nicht zu erkennen, dass das bekannte Problem des Grundwasserspiegels, insbesondere für das hier in Rede stehende Plangebiet und auch zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk, besteht. Die Stellungnahme der zuständigen Behörde oder Träger öffentlicher Belange für die Problemlösung (Grundwasser abpumpen z. Zt. durch die LEG) ist nicht einmal ansatzweise in das Bebauungsplanverfahren eingeflossen. Auch zur Frage der Entwässerung des Bebauungsplangebietes ist dringend eine erneute Abwägung der Belange erforderlich. Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach §13a BauGB ist nach Ansicht des Einwenders bei der bekannten Problematik unterstützt. Die Beeinträchtigungen im Plangebiet und auf das Umfeld sind aus den v. g. Gründen nicht überschaubar und im Bebauungsplan Nr. 726 zwingend klärungsbedürftig. Abwägung: Zur Anregung zum Verfahrensablauf Die Anregung, die Bürgerbeteiligung, die erneute Beteiligung der Behörden und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach den gesetzlichen Vorgaben durchzuführen und für das Planverfahren nach Durchführung der Maßnahmen, die Ergebnisse in erneute Offenlage einzustellen, wird zur Kenntnis genommen. Da der Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Bebauungsplanverfahren aufgestellt wird, ist von der „Kann- Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 20 Bestimmung“ gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen worden. Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ist jedoch durchgeführt worden. Mit dem Schreiben vom 05.01.2009 wurden die Fachbereiche der Stadt Krefeld und die Stadtwerke Krefeld aufgefordert zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Aufstellung und öffentlichen Auslegung, welche der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 08.02.2016 beschlossen hat, fand eine Beteiligung der Bürger statt. Der Planentwurf mit der Begründung wurde vom 20.01.2017 bis einschließlich 20.02.2017 im Fachbereich Stadtplanung öffentlich ausgelegt. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurde ebenfalls die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Da das Planverfahren für den Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – korrekt nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde, ist keine erneute Offenlage notwendig.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Anregung zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Die Planurkunde zeigt die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 726. Die Grenze im nördlichen Bereich des Plangebietes stimmt weiterhin mit dem Geltungsbereich, welcher durch den Einleitenden Beschluss festgesetzt wurde, überein. Eine Erweiterung des Plangebietes in nördlicher Richtung ist demnach nicht erfolgt und steht nicht bevor. Die anschließende IV - geschossige Wohnbebauung ist, wie die Abbildung aufzeigt, weiterhin Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk –. Allerdings war die Inrather Straße zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses noch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726. Im Zuge des Aufstellungs- und Offenlagebeschlusses ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 angepasst worden, so dass die Inrather Straße nun kein Bestandteil des Geltungsbereiches mehr ist.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zu den Anregungen bezüglich der planerischen Inhalte des Bebauungsplanes Die Aussagen zu den planerischen Inhalten des Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen. Die Inrather Straße ist weiterhin Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 373 und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Da die Inrather Straße außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 726 liegt, ist nicht geplant, dass die Straße ihrer jetzigen Funktion als Erschließungsstraße entzogen wird und als Parkraum dienen soll. Zudem ist vorgesehen, dass die Stellplätze gemäß § 51 Abs. 3 BauO NRW auf dem jeweiligen Baugrundstück zu errichten sind. Da die Größe der überbaubaren Flächen eine Tiefgaragennutzung und somit eine Unterbringung der Stellplätze auf den Baugrundstücken ermöglicht, ist nicht davon auszugehen, dass die Inrather Straße als Parkraum genutzt wird. Bezüglich der nachrichtlichen Aufnahme und Kennzeichnung des Denkmals Inrather Straße Nr. 224 (Lfd. Nr. 560 der Denkmalliste der Stadt Krefeld) kann festgehalten werden, dass dies kein Beststandteil dieses Bebauungsplanes darstellt, da sich das o. g. Denkmal außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 726 befindet. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 21 Weiterhin besteht der Einwand, dass in der Planzeichnung keine klaren planerischen Festsetzungen vorzufinden sind. Da der Bebauungsplan Nr. 726 gemäß § 30 Abs. 1 BauGB einen qualifizierten Bebauungsplan darstellt, beinhaltet der Plan Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Eine weitere Konkretisierung entfällt im Rahmen der planerischen Zurückhaltung, um eine anpassungsfähige und flexible Planung zu ermöglichen, welche sich in das städtebauliche Umfeld einfügt.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu den Anregungen zur Notwendigkeit des Bebauungsplanes Der Bebauungsplanentwurf verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die Bevölkerung in Krefeld zu schaffen und dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Grundsätzlich besteht derzeit auch unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ein erhöhter Bedarf an Wohnraum auf technisch neuestem Stand. Vor allem der gestiegene Flächenbedarf sowie eine barrierefreie Gestaltung erfordern den Neubau von Wohnungen, da die vom Einwender aufgeführten Leerstände diesen Anforderungen oftmals nicht nachkommen. Für die Errichtung dieser Wohnungen sollen insbesondere innerstädtische Brachflächen wieder genutzt werden, um dem Planungsgrundsatz Innen- vor Außenentwicklung nachzukommen. Durch die planerische Zurückhaltung soll die Errichtung entsprechender Wohnformen ermöglicht werden.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu den Anregungen zum Grundwasserspiegel und zur Entwässerung Die Ausführungen bezüglich des Grundwasserspiegels und der Entwässerung werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich des Grundwasserspiegels ist die zuständige Fachbehörde gemäß § 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren beteiligt worden. Seitens des Kommunalbetriebes Krefeld AöR sind keine Bedenken bezüglich des Grundwassers geäußert worden. Zudem sind im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes keine entsprechenden Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Bezüglich des Klärungsbedarfes der Entwässerung des Bebauungsplangebietes kann festgehalten werden, dass der mögliche Umgang mit Niederschlagswasser sowie des anfallenden Schmutzwassers sowohl in den Hinweisen auf der Planurkunde als auch in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 726 (siehe Kap. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept) aufgeführt wurden. Demnach ist keine erneute Abwägung der Belange erforderlich. Die Anregungen bezüglich des Grundwasserspiegels werden zur Kenntnis genommen. Zudem wird im Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen: Grundwasserstand Bei der Bauausführung sind hohe Grundwasserstände zu berücksichtigen und evtl. ist eine Ausbildung des Kellergeschosses als „Weiße Wanne“ erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist je nach aktuellem Grundwasserstand von einer Grundwasserabsenkung bzw. Grundwasserhaltung auszugehen. Deshalb ist frühzeitig anhand eines hydrogeologischen Gutachtens der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen, mit welchen Grundwassermengen in welcher Qualität (ggf. vorhandenen Auffüllungen) für eine durchschnittliche Baugrube sowie für die Kanalverlegung zu rechnen ist und wohin die Ableitung / Versickerung des geförderten Grundwassers erfolgen soll. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 22  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Schreinerei S., Inrather Straße, mit dem Schreiben vom 28.02.2017 Da die Schreinerei S. eine wortgleiche, von der Handwerkskammer verfasste Stellungnahme eingereicht hat, wird diese gemeinsam unter VII in die Abwägung eingestellt. VII. Behördenbeteiligung zur Offenlage Mit Schreiben vom 13.01.2017 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einschließlich der Fachbereiche der Stadtverwaltung nach § 4 Abs. 2 BauGB über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes informiert und um Stellungnahme gebeten. Mit gleichem Datum wurden die Nachbarkommunen angeschrieben und über die öffentliche Auslegung informiert, um die Abstimmung der Bauleitplanung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB herbeizuführen. Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und städtische Fachbereiche trugen Stellungnahmen vor: 1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn 2. Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland –, Bonn 3. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb –, Krefeld 4. Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –, Dortmund 5. Bezirksregierung Düsseldorf 6. Kommunalbetrieb Krefeld AöR (vormals Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung ) 7. Stadt Krefeld, Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – 8. Stadt Krefeld, Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – 9. Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau – 10. Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit – 11. Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung – 12. Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt – 13. Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen – 14. Handwerkskammer Düsseldorf 15. Vodafone GmbH, Ratingen 16. Unitymedia NRW GmbH, Kassel 17. NGN Netzgesellschaft Niederrhein GmbH, Krefeld 1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit dem Schreiben vom 17.01.2017 Stellungnahme: Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtlage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 23 Der Planungsbereich im Interessenbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LVRadar) Marienbaum. Hierbei geht das Bundesamt davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, in jedem Einzelfall dem Bundesamt die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Die Ausführungen des Bundesamtes werden zu Kenntnis genommen. Da im Plangebiet eine Bebauung mit maximal drei Vollgeschossen gemäß § 2 BauO NRW festgesetzt ist, kann ein Gebäude aufgrund der festgesetzten GRZ und GFZ demnach eine Gebäudehöhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland – Bonn, mit dem Schreiben vom 30.01.2017 Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht zunächst Bedenken. Wie der beigefügten bodendenkmalpflegerischen Beurteilung des Plangebietes entnommen werden kann, ist im Plangebiet mit im Untergrund erhaltenen Relikten historischer Hofanlagen zu rechnen. Darauf wird in den Hinweisen unter Punkt 3.8 der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Es muss deshalb beim derzeitigen Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass mit der Realisierung der Planung eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden wäre, da – bedingt durch die zukünftig zulässigen Erdeingriffe – Bodendenkmalsubstanz beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Dagegen bestehen Bedenken. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die Gemeinden nach dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NW die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Insofern ist eine Aufklärung des Sachverhaltes noch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erforderlich, zumal gerade in dieser Fläche mit erhaltenswerter archäologischer Substanz zu rechnen ist, die die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften nachträglich einschränken könnte. Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW erforderlich ist, die die Obere Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 24 Denkmalbehörde im Benehmen mit dem LVR erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt. Abwägung: Es lag eine Prognose vor, dass sich im Plangebiet archäologisch bedeutende Reste von mittelalterlichen Hofanlagen erhalten haben. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist nach den Hinweisen des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland eine bodenarchäologische Untersuchung des Plangebietes veranlasst worden. Daher wurde eine gutachterliche Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Diese hat zum Ergebnis, dass sich lediglich neuzeitliche Baureste der Hofanlage erhalten haben. Hinweise auf eine mittelalterliche Bebauung konnten nicht belegt werden. Die erhaltenen Reste wurden dokumentiert. Da Reste einer mittelalterlichen Vorgängerbebauung bei der Sachverhaltsermittlung nicht ermittelt werden konnten, besteht im Plangebiet keine Befunderwartung mehr. Es sind somit keine weiteren archäologischen Maßnahmen erforderlich. Dennoch ist folgender Hinweis bezüglich der Bodendenkmäler im Bebauungsplan vorhanden: Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NRW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb – Krefeld, mit dem Schreiben vom 30.01.2017 Stellungnahme: Zu o.g. Planfläche liegen folgende Anregungen / Informationen aus geowissenschaftlicher Sicht vor: Baugrunduntersuchung Den Baugrund bildeten ursprünglich Böden aus Lößlehm über Ablagerungen der Jüngeren Mittelterrasse (Sand und Kies). Es wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Erdbebengefährdung Die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.  Das hier relevante Planungsgebiet, die Gemarkung Krefeld der Stadt Krefeld, ist Erdbebenzone 0 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149 für übliche Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es wird jedoch empfohlen, für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 25 Abwägung: Wasserbeeinflussung des Baugrundes Eine Untersuchung der Baugrundeigenschaften erfolgt objektbezogen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens.  Eine Entscheidung hierzu ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. Erdbebengefährdung Die Ausführungen des Geologischen Dienstes NRW werden zur Kenntnis genommen. Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 in der Erdbebenzone 0 befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Dennoch wird ein Hinweis bezüglich der baulichen Vorkehrungen gegen Naturgewalten in den Bebauungsplan aufgenommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW – Dortmund, mit dem Schreiben vom 03.02.2017 Stellungnahme: Der Planungsbereich liegt außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Nach den derzeit hier vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich kein Bergbau verzeichnet. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen. Ferner liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr“ (zu gewerblichen Zwecken) sowie über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld „Salvea - Lust auf grüne Energie“ (zu gewerblichen Zwecken). Inhaber der Erlaubnis Ruhr ist die W. Holding GmbH. Inhaber der Erlaubnis „Salvea – Lust auf grüne Energie“ ist Herr W. K. H.. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken kann auch neben einer auf denselben Bodenschatz erteilten Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken bestehen. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 26 Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Abwägung: Der Hinweis auf die Erlaubnisfelder wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend im Kapitel IV. Bestandsbeschreibung ergänzt. Änderungen in den Planfestsetzungen ergeben sich nicht.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Bezirksregierung Düsseldorf mit dem Schreiben vom 16.02.2017 Stellungnahme: Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht keine Bedenken. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet nach Wissen des Dezernates keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Jedoch befindet sich im Planungsgebiet das Denkmal Inrather Straße 197-203, welches unter der lfd. Nr. 717 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen ist. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht bereits geschehen - das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 27 Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: In diesem Planungsbereich verlaufen keine Rohrfernleitungen gemäß Rohrfernleitungsverordnung. Für das Sachgebiet 54.2 Rohrfernleitungen wird wegen fehlender Betroffenheit Fehlanzeige gemeldet. Abwägung: Die Hinweise der beteiligten Dezernate der Bezirksregierung Düsseldorf werden zur Kenntnis genommen. Zu den Belangen der Denkmalangelegenheiten Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung der Oberen und Unteren Denkmalbehörde sowie des LVRs ist erfolgt.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Kommunalbetrieb Krefeld AöR (vormals Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung) mit dem Schreiben vom 24.01.2017 Stellungnahme: Die Stellungnahme der Stadtentwässerung Krefeld vom 13.07.2016 hat weiterhin Bestand. Die Entwässerung kann an die Trennkanalisation in der Stichstraße Wilmendyk oder bei der Auffüllung des Geländes an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße erfolgen. Die Rückstauebene der öffentlichen Entwässerung ist zu beachten. Abwägung: Die Anregungen zur Entwässerung werden zur Kenntnis genommen und sind bereits als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. Stadt Krefeld, Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – mit dem Schreiben vom 26.01.2017 Stellungnahme: Gegen den o.a. Entwurf werden unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen keine Bedenken geltend gemacht, sofern  der Investor einen Beitrag zur Teilsanierung des benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes „Wilmendyk“ leistet;  der Investor einen Infrastrukturbeitrag für die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder zahlt. Die Höhe dieses Infrastrukturbeitrages kann erst ermittelt werden, wenn klar ist, wie viele neue Wohneinheiten entstehen. Es wird gebeten, die genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Die Fachbehörde wird dann den Infrastrukturbeitrag für Kindertagesbetreuung berechnen. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 28 Abwägung: Bei dem in Rede stehenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Für den Fall einer Realisierung durch einen privaten Investor wäre auch die Übernahme der Sanierungskosten für den benachbarten Kinderspielplatz „Wilmendyk“ und Infrastrukturbeiträge in einem Kaufvertrag zu regeln. Die Teilsanierungs- und Infrastrukturkosten, die für Bebauung des privaten Grundstückes anfallen, werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr. 726 geltend gemacht.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Stadt Krefeld, Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – mit dem Schreiben vom 31.01.2017 Stellungnahme: Bezüglich der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum o.g. Bebauungsplan bestehen aus liegenschaftlicher Sicht keine Bedenken. Die Sachgebiete unbebaute Grundstücke/ Pachten, Wohnungsbauförderung sowie An- und Verkauf von Grundstücken wurden beteiligt. Von dem Sachgebiet Wohnungsbauförderung wird geraten, für den Geschosswohnungsbau eine Quote für Sozialen Wohnungsbau (z. B. 25%) vorzusehen. Grundstücke vom Fachbereich 21 sind nicht betroffen. Abwägung: Bei dem in Rede stehenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Für den Fall einer Realisierung durch einen privaten Investor wäre eine Quote für sozialgebundene Wohneinheiten in einem Kaufvertrag festzusetzen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9. Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau – mit dem Schreiben vom 07.02.2017 Stellungnahme: Gegen die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen als „Verkehrsberuhigter Bereich“ bestehen planerisch grundsätzlich keine Bedenken. Die Stichstraße ist aber bereits heute komplett ausgebaut und als T-30-Zone (somit verkehrsberuhigt) ausgewiesen. Der Fußgängerverkehr ist somit über ausgebaute Gehwege gesichert. Die jetzige Ausweisung als „Verkehrsberuhigter Bereiche“ würde einen kompletten niveaugleichen Umbau der Stichstraße erfordern. Haushaltsmittel für einen derartigen Um- bzw. Ausbau der Stichstraße sind beim Fachbereich Tiefbau nicht etatisiert. Abwägung: Die Anregung, dass die Ausweisung der Stichstraße als „Verkehrsberuhigter Bereich“ einen kompletten niveaugleichen Ausbau bedeuten würde, wird zur Kenntnis genommen. Da ein Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 29 niveaugleicher Ausbau der Stichstraße Wilmendyk und der Zuwegung zum Kinderspielplatz städtebaulich nicht notwendig ist, wird die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ aus der Bebauungsplanurkunde herausgenommen und anstelle dessen als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Festsetzung soll eine Verbesserung des Wohnumfeldes und der Aufenthaltsqualität für Fußgänger in den Straßenräumen, in denen die Aufenthalts- und Erschließungsfunktion überwiegen, erzielen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 10. Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit – mit dem Schreiben vom 28.02.2017 Stellungnahme: Nach Durchsicht der o. g. Unterlagen bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planungen. Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch und die im Plangebiet vorherrschenden hohe Lärmbelastung, sollte im weiteren Verfahren geprüft werden, inwieweit aktive Schutzmaßnahmen (Lärm/Luft/Feinstaub) realisiert werden können. Bei diesen Überlegungen sollten die angrenzenden Wohnbebauungen mit einbezogen werden. Abwägung: Der Forderung geeignete aktive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, welche die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 sicherstellen, kann im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens, aber auch generell unter Berücksichtigung der örtlichen Situation, nicht nachgekommen werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen werden entlang der Inrather Straße und des Wilmendyk nicht umgesetzt, um die Wirkung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude zu erhalten. Dies wäre zwar aufgrund der Platzverhältnisse grundsätzlich möglich, führt aber beispielsweise zu einem Verlust des ortsprägenden Bildes in diesem Bereich. Insbesondere sind aber solche linearen Schallschutzwände innerhalb der Ortslage grundsätzlich städtebaulich nicht erwünscht, da sie den städtebaulichen Zusammenhang von Straßen und angrenzenden Grundstücken aufspalten und den Gebietscharakter verfremden. Der Forderung nach geeigneten passiven Schallschutzmaßnahmen wird im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nachgekommen. Durch die Darstellung von Lärmpegelbereichen für die verschiedenen Bereiche des Plangebietes weist der Bebauungsplan passive schallschützende Maßnahmen auf. Denn durch die Lärmpegelbereiche gehen werden notwendigen Maßnahmen gemäß der DIN 4109 für den baulichen Schallschutz im Hochbau festgesetzt, d. h. bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die das Ziel haben, die äußeren Lärmeinwirkungen im Rauminneren zu verringern. Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Daher ist eine weitere Untersuchung im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht notwendig.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 30 11. Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung – mit Email vom 08.03.2017 und Polizei Krefeld mit dem Schreiben vom 28.02.2017 Der Fachbereich 32 – Ordnung schließt sich folgender Stellungnahme der Polizei Krefeld an. Stellungnahme: Wie aus den übersandten Plänen und der im Internet veröffentlichten „Begründung“ des Bebauungsplanes 726 zu entnehmen ist, ist das Ziel der Planung die Schaffung eines allgemeinen Wohngebietes mit Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern, welche vorhandene Brachflächen ersetzen soll; vorhandene denkmalgeschützte Wohngebäude sowie bestehender Baumbestand sollen erhalten bleiben. Gegen den Bebauungsplan Nr. 726 bestehen keine Bedenken. Der Wilmendyk ist verkehrswichtiger Teil des Vorbehaltsstraßennetzes mit gesamtstädtischer Bedeutung. Die verkehrliche Hauptanbindung erfolgt über die im nördlichen Bereich gelegene Stichstraße. Die Sichtfelder dieser Einmündung sind aus Verkehrssicherheitsgründen größtmöglichst zu erhalten. Gemäß dem veröffentlichten Bebauungsplan 726 sollen die Stellplätze für die geplanten Geschossbauten auf den jeweiligen Grundstücken untergebracht werden. Alternativ ist die Anlage einer Tiefgarage möglich, so dass hier keine verkehrlichen Probleme zu erwarten sind. Rettungswege zu den Wohneinheiten sind für Einsatzfahrzeuge frei zu halten. Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung wird angeregt, die nachstehenden Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekten in die weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen: Wohngebäude Sämtliche zu planenden Gebäude sollten mit einbruchshemmenden Fassadenelementen ausgestattet werden. Es wird empfohlen, Mehrfamilienhäuser mit Haustüren mit selbstverriegelndem Fluchttürschoss inkl. elektrischer Türöffnerfunktion auszustatten sowie mit Video-Gegensprechanlagen, um eine zuverlässige Zugangskontrolle zu ermöglichen. Wohnungsabschlusstüren sollten ebenfalls einbruchshemmend ausgeführt sein. Hauseingangsbereiche sind übersichtlich und gut ausgeleuchtet zu gestalten. Verkehrsberuhigte Zone, Parkplätze, Freiflächen Parkplätze und Freiflächen sollten übersichtlich und gut ausgeleuchtet ausgeführt werden. Eine Beleuchtung gilt als ausreichend, wenn der Gesichtsausdruck und das Verhalten eines Menschen aus 4 m Entfernung erkennbar ist. Die Ausleuchtung ist gleichmäßig, ohne Blendwirkung und Dunkelzonen, zu planen. Die Lampen/Leuchtmittel sollten aus schwer zerstörbarem Material gefertigt sein. Die Montage sollte in Höhen und Bereichen erfolgen, Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 31 die nicht leicht zu erreichen sind. Abseits gelegene und nicht einsehbare Parkplätze sollten vermieden werden. Grünflächen, Zuwege Diese Bereiche sollten ebenfalls über eine gute Übersichtlichkeit verfügen. Bepflanzungen dürfen die Übersichtlichkeit zu schaffender freier Sichtachsen – auch langfristig – nicht beeinträchtigen. Auf einen ausreichenden Abstand von Bepflanzungen zu Wegen ist zu achten. Büsche und Hecken sollten nur bis zu einer Höhe von 80 cm sowie die Kronen von Bäumen und Strauchwerk erst ab einer Höhe von 2 m ausgebildet sein. Dies ist bei der Auswahl der Pflanzen, beim Schnitt zu erhaltender bestehender Bäume und Sträucher sowie bei der Planung der zukünftigen regelmäßigen Grünpflegearbeiten zu berücksichtigen. Ebenso sollten die geplanten Bereiche nicht durch eine die freie Sicht nach außen hin beeinträchtigende Einfriedung oder Bepflanzung umgeben sein. Die soziale Kontrolle durch umliegende öffentliche und private Bereiche sollte durch gute Einsehbarkeit gegeben sein. Etwaige Einfriedungen sollen transparent gestaltet sein; z. B. durch Strahlstabgitterzäune. Es bestehen gegen das im Betreff genannte Verfahren keine Bedenken. Abwägung: Die planerischen und gestalterischen Hinweise bezüglich der Sicherheit im Plangebiet werden zur Kenntnis genommen. Bei dem in Rede stehenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren besteht erst die Möglichkeit einer Beachtung der o. g. gestalterischen Hinweise. Für den Fall einer Realisierung durch einen privaten Investor wären die gestalterischen Hinweise über einen Kaufvertrag weiterzugeben.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 12. Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt – mit dem Schreiben vom 28.03.2017 Stellungnahme: Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen ergeben sich zum Planungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 726 folgende Hinweise: Im Planbereich sind Altlastenverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofes ist damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Zudem ist aufgrund der ehemals auf dem Schulgelände vorhandenen Tennenbeläge mit oberflächennahen Bodenbelastungen zu rechnen. Diese Bodenbelastungsproblematik wird durch ein entsprechendes Gutachten im weiteren Verfahren abgeklärt. Der B-Plan liegt außerhalb einer Wasserschutzzone. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage, hier Regenwasserkanal Trennsystem, angeschlossen werden. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 32 Beschleunigtes Verfahren gemäß 13a BauGB Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 9.710 m² und unterschreitet damit die zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO von 20.000m². Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliegt. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die Aufstellung des Bebauungsplans kann daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB fortgesetzt werden. Von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich. Abwägung: Die Ausführungen bezüglich des beschleunigten Verfahrens werden zur Kenntnis genommen. Die Bodenbelastungsverdachtsflächen sind im weiteren Bebauungsplanverfahren gutachterlich mittels Kleinrammbohrungen und Handproben untersucht worden. Im Rahmen des Gutachtens kam heraus, dass das Plangebiet teilweise belastete Geländeabschnitte aufweist. Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist vor Baubeginn die Sanierung der belasteten Geländeabschnitte mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Eingriffe in den Boden, die Entsorgung sowie der Einbau von Böden und Recyclingmaterialien sind durch einen erfahrenen Altlastengutachter zu überwachen und gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld zu dokumentieren. Die Sanierung der Sportplatzasche auf dem Flurstück Nr. 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld soll durch die Stadt Krefeld als heutiger Flächeneigentümer vor Veräußerung der Flächen vorgenommen werden. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse sind Hinweise zu den vorhandenen Altlastverdachtsflächen, der bodenkundlichen Baubegleitung, der Sanierungsnotwendigkeit sowie zum Einbau von Materialien in den Boden in den Bebauungsplan aufgenommen worden.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen – mit dem Schreiben vom 31.03.2017 Stellungnahme: Im Hinblick auf die Planerstellung gemäß § 13a BauGB sind naturschutzrechtliche Belange mit Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen. Im Planbereich sind jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung (BSS) unterliegen. Im Juni / Juli 2016 wurde das damals vorliegende Bebauungsplankonzept mit den Standorten der erhaltenswertesten Bäume abgestimmt. Da im B-Planentwurf keine Baukörper mehr, sondern nur Baugrenzen eingetragen sind, ist nicht mehr eindeutig erkennbar, ob die Erhaltung der wertvollsten Bäume sichergestellt werden kann. Da das Gelände zumindest teilweise nicht gärtnerisch genutzt wird, gilt das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG in der Zeit vom 01.03.-30-09. nicht nur für Hecken und Gebüsche, sondern in diesem Fall auch für die Bäume dieses (gärtnerisch nicht genutzten) Teilbereichs. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 33 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet zu einem großen Teil weitgehend versiegelt ist, bestehen – auch aus artenschutzrechtlicher Sicht – nur dann keine grundsätzlichen Bedenken des FB 67, wenn die erforderlich werdenden GebüschRodungen und Baumfällungen außerhalb des oben genannten Verbotszeitraums erfolgen. Da es jedoch problematisch sein dürfte, Ersatzpflanzungen für die zu fällenden Bäume im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren zu regeln, wird vorgeschlagen, dass ähnlich wie in den Fällen der B-Pläne Nr. 779/I, 684 und 781 - mit dem Investor, sofern es denn einen gibt, ein Bepflanzungskonzept erarbeitet werden sollte, in dem die nach der Baumschutzsatzung erforderlichen Ersatzpflanzungen schon vorgesehen werden. So ließe sich auch eine einheitliche Grün-Gestaltung erreichen. Dies gilt auch für die privaten Flurstücke 195, 196 und 1755. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist weiterhin Folgendes zu sagen: Vereinzelt kommen Bäume mit Höhlen vor. Diese Bäume sollen jedoch nach dem letzten hier bekannten Sachstand erhalten werden. Sollten doch Fällungen erforderlich werden, muss rechtzeitig vor Fällung durch einen Fledermausexperten der Baum nach Fledermäusen untersucht werden, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde vor Fällung mitzuteilen. Erst nach Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde können ggf. Bäume (mit Höhlen) zu Fällung freigegeben werden. Wird ein Besatz nachgewiesen, ist eine Fällung nur Anfang September bis spätestens Ende Oktober möglich. Beim Fund von Fledermäusen oder von Fledermäusen in genutzten Hohlräumen sind die Quartiere durch geeignete künstliche Quartiere im unmittelbaren Umfeld zu ersetzen. Diese sind zeitnah bis Ende März des jeweils kommenden Jahres zu schaffen. Die Anzahl, Art und Anbringungshöhe der Quartiere ist in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde festzulegen. Beim eventuellen Abbruch der Schuppen auf den Grundstücken Inrather Straße 197 bis 203 und beim Abbruch oder Umbau des Kellers oder Bunkers auf dem benachbarten Flurstück Nr. 195 sowie bei einem Umbau oder einer Sanierung der denkmalgeschützten Gebäude sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten zu beachten, ebenso bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation, insbesondere der Bäume ab einem Stammumfang von mehr als 120 cm. Aufgrund dessen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Überprüfung des Geländes (Gebäude und Vegetation) nach Hinweisen von Vögeln und Fledermäusen durch entsprechend qualifizierte Gutachter notwendig. Die Bäume sind nach Höhlen, Spalten und Horsten und deren Besatz zu überprüfen. Die einschlägigen Methodenstandards sind anzuwenden und zu beachten. Abwägung: Zu den Anregungen des Baumschutzes Der Hinweis, dass im B-Planentwurf keine Baukörper mehr, sondern nur Baugrenzen eingetragen sind und daher nicht mehr eindeutig erkennbar ist, ob die Erhaltung der wertvollsten Bäume sichergestellt werden kann, wird zur Kenntnis genommen. Diese zeichnerische Änderung entspricht dem planerischen Vorgang, dass zuerst ein Planrecht für das Plangebiet zu schaffen, bevor es daran anschließend vermarktet werden kann. Bezüglich der Änderung kann allerdings festgehalten werden, dass nach der Einmessung der Bäume im Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 34 Plangebiet durch das Vermessungs- und Katasterwesen, die Baugrenzen so festgesetzt worden sind, dass die wertvollsten Bäume erhalten bleiben. Zudem sind viele Bäume des Plangebietes geschützt, da sie unter die städtische Baumschutzsatzung fallen und ihnen somit zusätzlicher Schutz zukommt. Ein Hinweis auf die Baumschutzsatzung ist daher im Bebauungsplan verzeichnet. Die Anregung, Ersatzpflanzungen im Rahmen eines Bepflanzungskonzeptes zu erarbeiten, in dem die nach der Baumschutzsatzung der erforderlichen Ersatzpflanzungen vorgesehen werden, wird zur Kenntnis genommen. Bei dem in Rede stehenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Für den Fall einer Realisierung durch einen privaten Investor wäre auch eine Erarbeitungspflicht für ein Bepflanzungskonzept in einem späteren Kaufvertrag zu regeln.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zu den Anregungen des Artenschutzes: Die Ausführungen des Fachbereiches bezüglich der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetzes werden zur Kenntnis genommen und als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine Festsetzung von Verhaltensvorgaben im Rahmen des Artenschutzes im Bebauungsplan jedoch nicht möglich. Daher enthält der Bebauungsplan ebenfalls einen Hinweis auf die o. g. Verhaltensvorgaben, die dann im Rahmen von Abbruch- oder Bauanträgen zu überprüfen sind. Demnach muss rechtzeitig vor Fällung von Bäumen ein Fledermausexperte diese begutachten und das Ergebnis der Unteren Naturschutzbehörde vor Fällung mitteilen. Erst nach Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde können Fällungen erlaubt und durchgeführt werden. Zudem wird der Anspruch erhoben, dass bei einem Fund von Fledermäusen oder von Fledermäusen in genutzten Hohlräumen Quartiere durch geeignete künstliche Quartiere im unmittelbaren Umfeld zu ersetzen sind.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 14. Handwerkskammer Düsseldorf mit dem Schreiben vom 24.02.2017 Da die Schreinerei S. eine wortgleiche, von der Handwerkskammer verfasste Stellungnahme (siehe VI. 3) eingereicht hat, wird diese an dieser Stelle gemeinsam in die Abwägung eingestellt. Stellungnahme: Wie den Planunterlagen entnommen werden kann, sollen mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung geschaffen werden. Dazu ist die Festsetzung von allgemeinem Wohngebiet (WA) sowie die Festsetzung von Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung vorgesehen. Bisher lag das Plangebiet im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 373 „nordwestlich Girmesdyk“, der Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung „Schulsport und Bolzplatz“, Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung „Post“ und allgemeines Wohngebiet (für das Eckgrundstück Inrather Straße/ Wilmendyk) ausweist. Es wird in diesem Zusammenhang auf einen südwestlich neben dem Plangebiet ansässigen Mitgliedsbetrieb hingewiesen. Es handelt sich um die Tischlerei S.. Mit der vorliegen- Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 35 den Planung könnte nun Wohnbebauung an einen Gewerbebetrieb heranrücken, der als potenziell nicht wohnverträglich einzustufen ist. Die Belange des Handwerks sind damit berührt. Im Hinblick auf den Immissionsschutz findet dieser Betrieb keine Erwähnung. In der Planbegründung wird lediglich aufgeführt, dass das Plangebiet durch den Verkehrslärm der Inrather Straße vorbelastet ist. Ein schalltechnisches Gutachten zur Planung wurde nicht erstellt; die Information zum Verkehrslärm wurde der vorbereitenden Lärmminderungsplanung aus dem Jahr 2006 entnommen. Eine Auseinandersetzung mit gewerblichen Immissionen wird in den Planunterlagen (vgl. Planbegründung S. 10 f., S.16 f.) vermisst. Diese ist im Sinne des Betriebes unbedingt nachzuholen. Falls notwendig, müssten schallschützende Maßnahmen von Seiten der heranrückenden Wohnbebauung getroffen werden. Keinesfalls darf es durch die Planung zu Einschränkungen der betrieblichen Tätigkeiten vor Ort kommen. Der Betriebsstandort ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Abwägung: Es wurde im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens eine gutachterliche schalltechnische Untersuchung der Schreinerei S. durchgeführt. Dabei sind die zu erwartenden Geräuschemissionen der Schreinerei sowie die Geräuschimmissionen für das Plangebiet ermittelt worden. An den untersuchten Immissionsorten innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 726 werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) tagsüber um mindestens 4,5 dB(A) unterschritten. Nachts liegen keine Lärmemissionen durch die Schreinerei vor. Innerhalb des Bebauungsplans Nr. 726 werden damit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber und nachts an allen Fassaden innerhalb der geplanten Baufelder eingehalten. Im Plangebiet werden damit keine Konflikte durch Gewerbelärm oder durch kurzzeitige Geräuschspitzen aus Gewerbelärm prognostiziert. Somit sind die Belange des Handwerkes durch die geplante Neubebauung nicht betroffen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 15. Vodafone GmbH, Ratingen, mit der Email vom 17.01.2017 Stellungnahme: In den angegebenen Planungsbereichen befinden sich Glasfaserleitungen der Vodafone GmbH (ehemals ISIS / ehemals Arcor AG & Co. KG). Die durchschnittliche Verlegungstiefe der oben markierten Kabel- und Rohrleitungen beträgt ca. 0,75 m (ausgenommen von z. B. Spülbohrungen oder Pressungen). Die Trassen sind im beigefügten Plan dargestellt. Es wird um Sicherstellung gebeten, dass durch eigene bzw. durch die von der Fachbehörde beauftragten Auftragnehmerkräfte die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Abwägung: Die Hinweise auf die Glasfaserleitungen und die bei Bauarbeiten zu beachtenden Schutzmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 36 Ausweislich der in dem der Stellungnahme beigefügten Lageplan verzeichneten Leitungstrassen befinden sich die Glasfaserleitungen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 726. Durch Überlagerung des Lageplanes mit dem Bebauungsplanentwurf konnte ermittelt werden, dass die vorhandene Glasfaserleitung innerhalb der als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Flächen verläuft. Bauleitplanerische Festsetzungen bezüglich der Leitungstrassen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen sind nicht erforderlich.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 16. Unitymedia NRW GmbH, Kassel, mit dem Schreiben vom 09.02.2017 Stellungnahme: Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Das Unternehmen ist grundsätzlich daran interessiert, das glasfaserbasierte Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Bürger zu leisten. Die Anfrage der Abteilung Bauleitplanung wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin wird um eine weitere Beteiligung am Bebauungsplanverfahren gebeten. Abwägung: Die Hinweise werden zu Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 17. NGN Netzgesellschaft Niederrhein GmbH, Krefeld, mit dem Schreiben vom 16.02.2017 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt: NGN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestehen aus Sicht der NGN MBH hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich sind folgende Kanäle vorhanden:  Schmutzwasserkanal DN 300 SB im Wilmendyk;  Regenwasserkanal DN 300 SB in Wilmendyk und  Mischwasserkanal DN 2200 GFK in der Inrather Straße. Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 37 NGN MBH (Elektrizität) Das geplante Wohngebiet kann aus dem umliegenden Netz mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung erschlossen werden. Die NGN MBH ist daher rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen. NGN MBH (Beleuchtung) Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist nicht betroffen. NGN MBH (Gas) Die Versorgung des Gebietes ist, mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung, möglich. NGN MBH (Fernwärme) Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Trinkwasser) Seitens Trinkwasser befinden sich sowohl in der „Inrather Straße“ als auch im „Wilmendyk“ Versorgungsleitungen. Die Versorgung einer zukünftigen Bebauung innerhalb des betreffenden Bebauungsplanes ist also vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich. NGN MBH (Wasserproduktion) Die Organisationseinheit Wasserproduktion ist nicht betroffen. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten Bebauungsplan nicht berührt. STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Im o.g. Bereich des Bebauungsplanes befinden sich Nachrichtenkabeltrassen der SWK AG. Die Trassenlagen dieser Kabel sind in unseren Bestandsplänen dargestellt. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Trassen bei allen weiteren Planungs- und Bauaktivitäten, sonst haben wir keine Bedenken. Abwägung: Die Hinweise der beteiligten Gesellschaften der SWK werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 38 IV. Verfahrensabschluss Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der geplanten Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan Nr. 726 kann somit als Satzung beschlossen werden. Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 373 - Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk - außer Kraft, soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 726 betreffen. Weitere Informationen zur Planung sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 beigefügt. Begründung zur Vorlage 4833/18/1 Seite 39 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 - Inrather Straße / nördlich Wilmendyk - (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Geltungsbereich des Bebauungsplanes