Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,3 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 4833/18/1
Bebauungsplan Nr. 726
– Inrather Straße / nördl ich Wilmendyk –
Stadtbezirk: Krefeld-Nord
Begründung
in der Fassung vom 15. Mai 2018
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung.
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Inhalt
I
Vorbemerkungen
5
II
Räumlicher Geltungsbereich
5
III Planungsrechtliche Situation
1.
2.
3.
4.
5.
Landes- und Regionalplanung
Flächennutzungsplan
Bebauungspläne
Landschaftsplan
Fachplanungen
IV Bestandsbeschreibung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
V
Städtebauliche Situation
Verkehr
Infrastruktur
Entwässerung
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Immissionsschutz
Bodenbelastungen
6
6
6
6
7
7
7
7
8
8
9
9
10
10
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
11
1.
Anlass der Planung
11
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
11
12
12
13
13
VI Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.3 Überbaubare Grundstücksfläche
1.4 Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze
1.4.1 Nebenanlagen
1.4.2 Garagen, Carports und Stellplätze
1.5 Verkehrsflächen
1.6 Boden, Natur und Landschaft
1.7 Immissionsschutz
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14
14
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15
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17
17
17
2
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Inhalt
2.
Nachrichtliche Übernahmen
2.1 Denkmäler nach Landesrecht
19
19
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
20
20
20
20
21
21
21
22
22
22
23
23
23
Hinweise
Versickerung von Niederschlagswasser
Grundwasserstand
Artenschutz
Altlastverdachtsfläche
Bodenkundliche Baubegleitung
Sanierungsnotwendigkeit
Einbau von Materialien in den Boden
Bodendenkmale
Kampfmittelrückstände
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Städtische Satzungen
Einsichtnahme in technische Regelwerke
VII Städtebauliche Kenndaten
24
VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
25
1.
Grundlagen der Untersuchung
25
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
26
26
27
27
28
28
29
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt / Landschaft
Boden
Wasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
29
29
29
32
32
33
34
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
15.05.2018
3
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
IX Umsetzung der Planung
1.
2.
3.
4.
15.05.2018
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Bodenordnung
Städtebauliche Verträge
Kosten und Finanzierung
Inhalt
34
34
34
35
35
4
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
I
Vorbemerkungen
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 726 –
Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
II
Räuml icher Geltungsbereich
Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des Bebauungsplanes Nr. 726 liegt im
Stadtbezirk Krefeld-Nord. Das Plangebiet ist ca. 9.700 m² groß und wird
begrenzt:
im Norden durch die angrenzende Wohnbebauung an der Stichstraße
Wilmendyk sowie die Flächen eines Kinderspielplatzes,
im Osten durch die Straße Wilmendyk,
im Süden durch die Inrather Straße und
im Südwesten durch angrenzende Wohnbebauung an der Inrather
Straße.
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5
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
III
Planungsrechtl iche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
2.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
3.
Bebauungspläne
Das gesamte Plangebiet ist Bestandteil des seit 1972 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk –. Dieser setzt die Fläche des Schulpavillons als Gemeinbedarfsfläche – Schulsport und öffentlicher Bolzplatz –, das nordwestlich angrenzende Grundstück als Gemeinbedarfsfläche – Post – fest.
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6
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Das Eckgrundstück zur Inrather Straße und Wilmendyk ist als Allgemeines
Wohngebiet mit maximal einem Vollgeschoss, einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,35 festgesetzt.
Die Inrather Straße und der Wilmendyk einschließlich der Stichstraße zu
den Häusern Wilmendyk Nr. 8-20 sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 wird für dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen
Inrather Straße und Breiten Dyk – außer Kraft gesetzt. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit in der Abgrenzung bestehender und neuer Bebauungspläne wird die Stichstraße des Wilmendyk in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 aufgenommen. So wird vermieden, dass nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 373 isoliert von seinem übrigen Geltungsbereich bestehen. Alle
bisher gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 726 werden für die
Bereiche, die nicht im zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
liegen, aufgehoben.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
Fachplanungen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das Denkmal Inrather Straße 197-203 (Lfd.
Nr. 717 der Denkmalliste der Stadt Krefeld) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Darüber hinaus existieren für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 keine weiteren Fachplanungen.
IV
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Krefeld-Inrath westlich der Straße Wilmendyk und nordöstlich der Inrather Straße. Nördlich des Plangebietes befinden sich durch die Straße Wilmendyk erschlossene Geschossbauten mit
bis zu vier Vollgeschossen.
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7
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Westlich grenzt die zwei- bis dreigeschossige Straßenrandbebauung der
Inrather Straße an, südwestlich der Inrather Straße liegen die Flächen der
ehemaligen Konrad-Görtz-Schule.
Der Hauptteil des Bebauungsplangebietes liegt im Bereich des Grundstückes des ehemaligen Schulpavillons der Konrad-Görtz-Schule auf der Ostseite der Inrather Straße. Ferner sind die im Nordwesten und Südosten
angrenzenden Grundstücke mit Wohnbebauung Bestandteil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Darüber hinaus liegt im westlichen Teil
ein durch die Deutsche Telekom AG genutztes Gebäude. Die im nördlichen
Plangebiet liegende Stichstraße dient der Erschließung der anliegenden
Geschossbauten. Über den im weiteren Verlauf anschließenden Fußweg erfolgt die Erschließung des angrenzenden Kinderspielplatzes. Im Südosten
des Plangebietes befinden sich die in die Denkmalliste der Stadt Krefeld
eingetragenen Baudenkmäler Inrather Straße 197-203. Der Dachstuhl dieser eingetragenen Baudenkmäler ist im Februar 2018 durch einen Brand
beschädigt worden. In Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde der
Stadt Krefeld wird der Dachstuhl des Denkmales wieder errichtet, sodass
die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld fortbesteht.
Eine Besonderheit des Plangebietes sind die topografischen Gegebenheiten. Der überwiegende Teil liegt bis zu 3 m unter dem Höhenniveau der
Inrather Straße.
2.
Verkehr
Das Plangebiet ist über die Inrather Straße und den Wilmendyk an die
nördlich verlaufende Blumentalstraße (Bundesstraße B9 / B509) verkehrlich angebunden. Etwa 250 m südöstlich des Plangebietes befindet sich
der Moritzplatz mit Haltepunkten der Buslinien 61, 69, 76, 77, 79 sowie
der Straßenbahnlinie 44. Über diese Haltepunkte besteht durch den ÖPNV
eine sehr gute Erreichbarkeit und Anbindung an das Stadtgebiet.
3.
Infrastruktur
Der Bereich westlich der Inrather Straße ist von gemischten Nutzungen geprägt. In der Nähe befinden sich Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen wie ein Kindergarten, die Pauluskirche, eine Schule mit Turnhalle, ein
Discount-Markt, eine Tankstelle sowie die Bezirksverwaltungsstelle Nord.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
4.
Entwässerung
Laut Aussage des Kommunalbetriebes Krefeld AöR bestehen für das Bebauungsplangebiet zwei Möglichkeiten der Entwässerung:
5.
Das Plangebiet wird im Trennverfahren an das öffentliche Trennsystem
in der Stichstraße des Wilmendyk angeschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den Dachflächen
wird über den vorhandenen Versickerungsschacht mit der Schachtnummer 3010 abgeleitet. Das anfallende Schmutzwasser wird an den
Schmutzwasser- Schacht mit der Schachtnummer 3408 angeschlossen.
Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt werden, kann alternativ ein Anschluss an den Mischwasserkanal in
der Inrather Straße erfolgen.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes und unterliegt keinen landschaftsrechtlichen Unterschutzstellungen.
Innerhalb des Geltungsbereiches, umlaufend der Grenze des Flurstückes
Nr. 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld sowie auf dem privaten Grundstück, befinden sich zahlreiche größere Bäume, die überwiegend unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen. Das Plangebiet weist teilweise den Eindruck eines Brachgrundstückes auf, da nach Abriss des Schulpavillons keine weitere Nutzung stattfindet.
Eine landschaftsrechtliche Eingriffsregelung ist nicht anzuwenden, da der
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird. Demnach ist kein Ausgleich für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft erforderlich.
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
werden durch Vermeidungsmaßnahmen vor und während der Bauzeit abgewendet. Konflikte mit planungsrelevanten Arten können demnach vorab
ausgeschlossen werden.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
6.
Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf der Inrather Straße sowie der
Straße Wilmendyk lärmvorbelastet. Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (Stand 2006) liegt die verkehrsbedingte
Lärmvorbelastung tagsüber bei bis zu ca. 70 dB(A), nachts bei bis zu ca.
60 dB(A).
Zudem gibt es im direkten Umfeld des Plangebietes eine Schreinerei an der
Inrather Straße, welche allerdings keine immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf das Plangebiet aufweist (siehe Schalltechnisches Gutachten).
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß
22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in
Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010:
39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol
erreicht oder überschritten werden.
Entsprechend der Gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefeld handelt es sich
aus klimatischer Sicht um einen Ungunstraum.
7.
Bodenbelastungen
Altlastenverdachtsflächen
Die Flurstücke Nr. 195, 778 und 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld sind
als Altlastverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre
vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofes ist auf den
Flurstücken 868 und 195 damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Das Flurstück 778 ist als Auffüllung erfasst. Durch eine gutachterliche Untersuchung wurde festgestellt, dass die Auffüllungsmächtigkeiten zwischen 0,8
m und 1,9 m schwanken. Die Auffüllungen sind durchsetzt mit Beimengungen von Bauschutt, Aschen und Schlacken und weisen Belastungen mit
Schwermetallen und PAK auf.
Erlaubnisfelder
Das Plangebiet liegt über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr“ (zu gewerblichen Zwecken) sowie über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld „Salvea - Lust auf grüne Energie“ (zu gewerblichen
Zwecken).
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Solch eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
jeweiligen Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter
dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
V
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben, entsprechend des
Planungsgrundsatzes Innen- vor Außenentwicklung, verstärkt durch Umnutzungen bereits erschlossener Flächen, eine behutsame Innenentwicklung zu betreiben.
Anlass der Planung ist, dass das Grundstück mit dem zwischenzeitlich abgerissenen Pavillon und der Bolzplatz nicht mehr für Schulzwecke benötigt
und somit die städtische Fläche für andere Nutzungen wieder nutzbar gemacht werden kann. Des Weiteren soll die Baulücke im Bereich des Wilmendyk durch eine Wohnbebauung geschlossen sowie Planrecht für eine
spätere Wohnnutzung für das im westlichen Plangebiet liegende Gebäude
der Deutschen Telekom AG geschaffen werden. Das Plangebiet ist aufgrund
seiner Lage für Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung besonders geeignet.
2.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 726 ist es:
die Brachflächen wieder zu nutzen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen sowie
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung zu
schaffen.
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Zur Errichtung neuer Wohngebäude und der erforderlichen Erschließungsanlagen ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage erforderlich.
Die Eignung des Plangebietes zur Ausweisung von Flächen für Wohnen ergibt sich besonders aufgrund des gewachsenen Wohnumfeldes.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Die zukünftige Nutzung des Plangebietes ist durch Wohnen geprägt. Insbesondere im zentralen Bereich des Plangebietes ermöglicht das zu schaffende Planungsrecht unterschiedliche Bebauungstypologien, bevorzugt jedoch Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser. Dies erlaubt einen anpassungsfähigen Städtebau, der eine verträgliche Innenentwicklung bei effizienter Ausnutzung des Bodens zulässt.
Im östlichen Plangebiet an der Straße Wilmendyk soll eine Mehrfamilienhausbebauung für maximal 13 Wohneinheiten (WE) errichtet werden. Im
übrigen Plangebiet ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes
den Er-halt der denkmalgeschützten Gebäude sowie bauliche Ergänzungen
bzw. Ersatzbauten für bis zu 3 WE im WA 3, 57 WE im WA 1 sowie 14 WE im
WA 4.
Die geplante Bebauung weist insgesamt zwei bis drei Vollgeschosse auf.
Dies entspricht der umliegenden Bebauungsstruktur.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Straßenrandbebauung im östlichen Plangebiet soll direkt vom Wilmendyk erschlossen werden. Die Bebauung im übrigen Plangebiet kann entweder direkt von der Inrather Straße oder von der vorhandenen Stichstraße des Wilmendyk erschlossen werden. Die Stellplätze für die geplante
Bebauung bzw. Geschossbauten sollen auf den jeweiligen Grundstücken
innerhalb der überbaubaren Flächen untergebracht werden. Daher wird die
Errichtung einer Tiefgarage ermöglicht.
Das Bebauungsplangebiet kann im Trennverfahren an das öffentliche
Trennsystem in der Stichstraße des Wilmendyk angeschlossen werden.
Das anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den
Dachflächen soll in diesem Fall an den Regenwasser-Schacht mit der
Schachtnummer 3010, das anfallende Schmutzwasser an den Schmutzwasser-Schacht mit der Schachtnummer 3408 angeschlossen werden.
Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt
werden, wäre alternativ auch ein Anschluss im Mischwassersystem an den
Mischwasserkanal in der Inrather Straße möglich.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Die Privatgärten des Plangebietes und insbesondere die Einfriedungen der
Grundstücke sind mit heimischen Gehölzen zu bepflanzen. Der überwiegend unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallende Baumbestand soll weitestgehend erhalten bleiben. Der vorhandene Baumbestand
auf dem privaten Grundstück soll durch ein geeignetes Bepflanzungskonzept geschützt werden.
Insgesamt soll das ökologische Potenzial für Flora und Fauna im Plangebiet im Wesentlichen erhalten bleiben.
2.4
Energiekonzept
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB können aus besonderen städtebaulichen
Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarenergie getroffen
werden müssen.
Die geplante Bebauung mit Reihenhäusern sowie Geschossbauten ermöglicht grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Für den größten Teil der
Gebäude bietet sich eine Ausrichtung von Dachflächen nach Südwesten
oder Westen an. Die Eignung für solarenergetische Nutzung muss jedoch
einzelfallbezogen anhand Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachform- und Neigung beurteilt werden.
Gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wird den
Kommunen ermöglicht, „von einer Bestimmung des Landesrechts, die sie
zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der
öffentlichen Fernwärme- oder Fernkältenutzung ermächtigt, auch zum
Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch zu machen“. Die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Nutzung von Fernwärme sind laut
Versorgungsträger im Bereich des Plangebietes grundsätzlich gegeben. Die
nächsten Fernwärmeleitungen befinden sich in der Westparkstraße und
der Kleinewefersstraße. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt jedoch aus
Gründen der planerischen Zurückhaltung und der differenzierten Voraussetzungen nicht.
Die Installierung von solarthermischen Anlagen und Photovoltaikanlagen
auf den Dachflächen sowie der Anschluss an das Fernwärmenetz sind möglich.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634) sowie
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I. S. 132)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in
der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich
Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Bebauungsplanverfahren vor
dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Januar 2009), kann das
vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
§ 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet
Das Plangebiet ist vorwiegend zur Errichtung von Wohnhäusern vorgesehen. Darüber hinaus soll die Wohnnutzung um nicht störende Einrichtungen gemäß den Regelungsinhalten der BauNVO für Allgemeine Wohngebiete ergänzt werden, wie z.B. die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe. Daher ist es geboten, für
den Planbereich die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) zu treffen.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Plangebiet aufgrund des von diesen
regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens jedoch unzulässig.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sowie
der Zahl der Vollgeschosse hinreichend bestimmt.
Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Die maximal zulässige GRZ wird für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1-4
auf 0,4 festgesetzt. Dies soll dem Anspruch an den schonenden Umgang
mit Grund und Boden dienen und entspricht einem der Umgebung angepassten Maß der Versiegelung. Für den Bereich des Denkmales Inrather
Straße 197-203 (WA 3) wird das geltende Planrecht auf eine GRZ von 0,4
erhöht, um neue Bestandserweiterungsmöglichkeiten zu schaffen.
Zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO)
Die GFZ ist in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße bei einer zulässigen
zwei- bis dreigeschossigen Bebauung im WA 1 und bei einer zwingend
dreigeschossigen Bebauung im WA 2 mit 1,2 vorgesehen. Für den Bereich
der vorhandenen eingeschossigen, denkmalgeschützten Bebauung im WA
3 wird entsprechend eine GFZ von 0,4 festgesetzt. Im WA 4 wird bei zwei
bis drei Vollgeschossen eine GFZ von 1,0 festgesetzt. Um eine zu massive
Gebäudewirkung zu vermeiden, wird im WA 4 die maximal zulässige GFZ
nicht vollständig ausgeschöpft. Diese Festsetzungen entsprechen der
jeweilig angrenzenden Wohnbebauung und sichern eine Anpassung der
geplanten Bebauung an den Kontext der umliegenden Bebauungsstrukturen sowie des Denkmales.
Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)
Aufgrund des tiefer liegenden Geländeniveaus im WA 1 sowie zur Anpassung der Gebäudehöhen an die angrenzende Bebauung im WA 4 erfolgt die
Festsetzung von mindestens zwei und maximal drei Vollgeschossen. Im
WA 2 werden zur Realisierung von Mehrfamilienhäusern und zur Minderung der auf die geplanten Wohngebäude im Innenbereich einwirkenden –
von der Straße Wilmendyk ausgehenden – Lärmbelastungen zwingend drei
Vollgeschosse festgesetzt. Im WA 3 wird zur Sicherung des Baudenkmales
ein Vollgeschoss festgesetzt.
Insgesamt wird durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse der Deckung des steigenden Bedarfes an Wohnraum bei gleichzeitig schonendem
Umgang mit Grund und Boden – insbesondere in stadtnahen Gebieten –
entsprochen.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
1.3
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO)
Im Bebauungsplan werden die überbaubaren Grundstücksflächen in den
Allgemeinen Wohngebieten 1-4 durch Baugrenzen bestimmt. Im WA 1 wird
durch die Festsetzung einer großzügigen überbaubaren Grundstücksfläche eine höchstmögliche Flexibilität bei der Realisierung einer Wohnbebauung erreicht. Im WA 2 an der Straße Wilmendyk wird die Schließung
der vorhandenen Baulücke durch die Festsetzung einer durchgängigen
überbaubaren Grundstücksfläche ermöglicht und damit ein zusätzlicher
Schutz des Innenbereiches vor Verkehrslärm bewirkt. Um die planungsrechtlichen Grundlagen für den Bau einer Tiefgarage im WA 1 sowie WA 2
zu schaffen, werden für diese Bereiche zusätzliche Baugrenzen in der -1
Ebene festgesetzt.
Zum Erhalt und Schutz dieser Gebäude werden im Bebauungsplan für das
WA 3 die entsprechenden überbaubaren Grundstücksflächen des Denkmales entlang der Inrather Straße durch Baulinien begrenzt. Die übrigen überbaubaren Grundstücksflächen im WA 3 werden durch Baugrenzen definiert. Zudem sind die überbaubaren Grundstücksflächen in diesem Bereich
erweitert worden, um neue Anbau- und Erweiterungsmöglichkeiten des vorhandenen Denkmales zu schaffen. Zudem sind die überbaubaren Grundstücksflächen im WA 1 und WA 2 sind so dimensioniert, dass dem Umgebungsschutz der denkmalgeschützten Gebäude an der Inrather Straße
197-203 entsprochen wird.
Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich im WA 4 an den
Bestandsgebäuden und ermöglichen zusätzlich Erweiterungsmöglichkeiten.
1.4
Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 14 BauNVO)
1.4.1 Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO werden außerhalb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einfriedungen
von Grundstücken, Terrassen und genehmigungsfreie Nebenanlagen.
1.4.2 Garagen, Carports und Stellplätze
Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
1.5
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Öffentliche Verkehrsflächen
Die Stichstraße des Wilmendyk ist weiterhin entsprechend ihrer Funktion
als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Festsetzung findet auch
für die Zuwegung zum nordöstlich des Plangebietes liegenden öffentlichen
Kinderspielplatz statt.
Um zukünftig die Anfahrt von Pflegefahrzeugenwie z. B. Hubsteiger für die
Baumpflege oder LKW für den Sandaustausch zu ermöglichen, ist die Zufahrt mit 3,50 m entsprechend verzeichnet.
1.6
Boden, Natur und Landschaft
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauG)
Einfriedung von Grundstücken
Die späteren Baugrundstücke sind mit Gehölzen einzufrieden. Dies dient
neben der Entsiegelung und der Abgrenzung der angrenzenden Grundstücke einer weiteren ökologischen Aufwertung des Gebietes. Darüber hinaus
können hierdurch Nahrungshabitate für Vogelarten entstehen.
Begrünung von Flachdächern
Flachdächer und flachgeneigte Dächer von Gebäuden, Garagen und Carports sind extensiv zu begrünen. Die Begrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern, sodass es verzögert der Regenwasserversickerung zufließt und dient dem Zweck, Abflussspitzen abzuflachen.
Darüber hinaus leisten die begrünten Dächer einen Beitrag zur Verbesserung der mikroklimatischen Situation sowie des Stadtbildes.
1.7
Immissionsschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Auf das Plangebiet wirkt überwiegend Straßenverkehrslärm im Bereich der
Straße Wilmendyk sowie der Inrather Straße ein. Das Lärmkonfliktkataster
der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld weist Lärmkonflikte zwischen Straßenverkehrslärm und der bestehenden sowie der
geplanten Bebauung im genannten Bereich aus. Nach der Lärmminderungsplanung sind im Plangebiet Überschreitungen bis zu 15 dB(A) der
Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)
am Tag und 45 dB(A) in der Nacht) zu erwarten.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Auf der Grundlage der Schallimmissionspläne (ADU Cologne, 2006) lassen
sich Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 (Fassung vom November 1989,
Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001; Korrekturen nach Tabelle 9, DIN 4109, sind zu beachten) aus der u.a. Tabelle direkt ableiten.
Tabelle 1: Bauliche Lärmminderungsanlagen
Lärmpegelbereich
Belastung
Außenlärmpegel
Nacht
Aufenthaltsräume in
Büroräume
Wohnungen,
Übernachtungsräume,
Unterrichtsräume
R’w, res*
R’w, res*
dB(A)
dB
dB
III
61 - 65
35
30
IV
66 - 70
40
35
R’w, res* = bewertetes Bau-Schalldämm-Maß nach DIN EN ISO 140 des
gesamten Außenbauteiles (Wand+ Fenster+ Rollladenkästen+ Lüftung u. dgl.).
Die Werte gelten auch für Dachflächen, sofern sie Aufenthaltsräume nach außen
abschließen.
Quelle: DIN 4109: 13; Tabelle 8; Stand: November 1989
Für das Plangebiet ergeben sich folgende Lärmpegelbereiche:
Lärmpegelbereich IV entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze (Wilmendyk) im südwestlichen Plangebiet im Einmündungsbereich zur Inrather Straße
Lärmpegelbereich III weiter anschließend in das Plangebiet sowie entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze
Lärmpegelbereich II im restlichen Teil des Plangebietes
Nach dem Einführungserlass zur DIN 4109 sind Festsetzungen zum baulichen Schallschutz für Wohn- und Büronutzungen ab Lärmpegelbereich III
zwingend notwendig.
Daher werden die ermittelten Lärmpegelbereiche III und IV im Bebauungsplan festgesetzt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes
(Geländekante, Umgebungsschutz des Denkmales, schützenswerter Baumbestand) ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen.
Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind in den Bereichen, in denen die schalltechnischen
Orientierungswerte überschritten werden, passive Lärmschutzfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Für Fassadenbereiche mit Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich IV und
höher ist bei Wohnnutzung ein ausreichender Schallschutz für Aufenthaltsräume und Schlafräume – auch bei geschlossenem Fenster – durch
mechanische Lüftungsgeräte herzustellen.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Durchführung von
Maßnahmen zur Einhaltung des Schalldämmmaßes R’w, res für Außenbauteile für die Lärmpegelbereiche III und IV entsprechend sicherzustellen.
Im Lärmschutzbereich II sind Festsetzungen zum baulichen Lärmschutz
nicht erforderlich, da übliche Außenbauteile von Neubauten den Anforderungen des Schallschutzes entsprechen.
Durch die Festsetzung dieser Lärmpegelbereiche reagiert der Bebauungsplan angemessen auf die bestehende Vorbelastung und sichert somit die
im Rahmen des Instrumentariums der Bauleitplanung möglichen Voraussetzungen zur Herstellung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen.
Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von
Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung vergleichbarer Bauten und Anlagen nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche
Außenlärmpegel auftreten.
2.
Nachrichtliche Übernahmen
2.1
Denkmäler nach Landesrecht
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das Denkmal Inrather Straße 197-203 (Lfd.
Nr. 717 der Denkmalliste der Stadt Krefeld) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Eine Bezeichnung mit „D“ entsprechend der Planzeichenverordnung erfolgt
in der Planurkunde. Die Änderungen, Errichtungen oder Beseitigungen von
Gebäuden bzw. Anlagen in der näheren Umgebung von Baudenkmälern
sind im Sinne des § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) erlaubnispflichtig.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
3.
Hinweise
Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:
3.1
Versickerung von Niederschlagswasser
Es wird im Hinblick auf über den Bebauungsplan hinausgehende Genehmigungspflichten darauf hingewiesen, dass zur Versickerung von Niederschlagswasser die Vorschriften zur Benutzung von Gewässern, insbesondere die Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis nach WHG i. V. m. Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) einzuhalten ist.
Trennsystem
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen und den
Dachflächen ist an den Regenwasserschacht mit der Schachtnummer 3010
anzuschließen. Das anfallende Schmutzwasser ist an den SchmutzwasserSchacht mit der Schachtnummer 3408 anzuschließen.
Die Rückstauebene der öffentlichen Entwässerung ist zu beachten.
Mischsystem
Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt
werden, ist ein Anschluss im Mischwassersystem an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße möglich.
3.2
Grundwasserstand
Bei der Bauausführung sind hohe Grundwasserstände zu berücksichtigen
und evtl. ist eine Ausbildung des Kellergeschosses als „Weiße Wanne“
erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist je nach aktuellem Grundwasserstand von einer Grundwasserabsenkung bzw. Grundwasserhaltung auszugehen. Deshalb ist frühzeitig anhand eines hydrogeologischen Gutachtens
mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen, mit welchen Grundwassermengen in welcher Qualität (ggf. vorhandenen Auffüllungen) für eine durchschnittliche Baugrube sowie für die Kanalverlegung
zu rechnen ist und wohin die Ableitung / Versickerung des geförderten
Grundwassers erfolgen soll.
3.3
Artenschutz
Rodungsverbot
Zum Schutz der Fauna sind mit Bezug zum BNatSchG Rodungen sowie
Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern sowie der
Abriss von Gebäuden außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jah-
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
res durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere
Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld davon abgewichen werden.
Zugriffsverbot
Vereinzelt kommen Bäume mit Höhlen vor. Sobald Fällungen erforderlich
werden, muss rechtzeitig ein Fledermausexperte den Baum nach Fledermäusen untersuchen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44
BNatSchG verstoßen wird. Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld vor Fällung mitzuteilen. Erst nach Prüfung durch die
Untere Naturschutzbehörde können ggf. Bäume (mit Höhlen) zur Fällung
freigegeben werden.
Beim eventuellen Abbruch der Schuppen auf dem Grundstück Inrather
Straße 197 bis 203 und beim Abbruch oder Umbau des Kellers auf dem
benachbarten Flurstück Nr. 195 sowie bei einem Umbau oder einer Sanierung der denkmalgeschützten Gebäude sind die artenschutzrechtlichen
Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten zu beachten. Gleiches gilt
bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation.
3.4
Altlastverdachtsfläche
Die Flurstücke Nr. 195, 778 und 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld sind
als Altlastverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre
vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofes ist auf dem
Flurstück 868 und 195 damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben
Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Das Flurstück
778 ist als Auffüllung erfasst. Durch die Untersuchung wurde festgestellt,
dass die Auffüllungsmächtigkeiten zwischen 0,8 m und 1,9 m schwanken.
Die Auffüllungen sind durchsetzt mit Beimengungen von Bauschutt,
Aschen und Schlacken und weisen Belastungen mit Schwermetallen und
PAK auf.
3.5
Bodenkundliche Baubegleitung
Zum Schutz der natürlichen Bodenfunktionen sollen erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen soweit möglich auf für Versiegelung vorgesehenen
Flächen und außerhalb der Kronentraufbereiche vorhandener Bäume eingerichtet werden.
3.6
Sanierungsnotwend igkeit
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist vor Baubeginn die Sanierung der belasteten Geländeabschnitte mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Eingriffe in den Boden, die Ent-
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
sorgung sowie der Einbau von Böden und Recyclingmaterialien sind durch
einen erfahrenen Altlastengutachter zu überwachen und gegenüber der
Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld zu dokumentieren. Gesunde Wohnverhältnisse werden durch Bodenauftrag bzw. Bodenaustausch in
einer Stärke von 60 cm in allen künftig unversiegelten Freiflächen gewährleistet. Der einzubauende Boden hat den Anforderungen der BBodSchV
Anhang 2, Abschnitt 4: "Vorsorgewerte für Böden" zu entsprechen.
3.7
Einbau von Materialien in den Boden
Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen bzw. Wiedereinbau aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist der Stadt Krefeld, Untere Wasserbehörde, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach den Verwerterlassen
NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein
Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
3.8
Bodendenkmale
Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NRW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten.
3.9
Kampfmittelrückstände
Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Insbesondere
bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreiches hinsichtlich
Veränderungen wie z. B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Die
Arbeiten sind sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In
diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle, unverzüglich zu
verständigen.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
3.10 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 0 zu zuordnen.
Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149: 2005-04 – „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ – für die üblichen Hochbauten keine
besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Im Sinne der Schutzziele der DIN 4149 ist für die Bauwerke
der Bedeutungskategorie III und IV entsprechend den Regelungen nach
Erdbebenzone 1 zu verfahren.
3.11 Städtische Satzungen
Baumschutzsatzung :
Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit gültigen Fassung
bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
Entwässerungssatzung:
Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der
Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt
gemacht am 18. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 aus 2003) in
ihrer derzeit gültigen Fassung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
3.12 Einsichtnahme in technische Regelwerke
Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige
Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Ergebnisse folgender Gutachten berücksichtigt:
VII
ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006:
Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis
2006)
AFI ARNO FLÖRKE INGENIEURBÜRO FÜR AKUSTIK UND UMWELTTECHNIK
2017: Schalltechnisches Gutachten zum B-Plan Nr. 726 „Inrather
Straße / nördlich Wilmendyk“ in Krefeld
ARCHAEO|NET, 2017: Krefeld- Inrath, Bebauungsplan Nr. 726,
Abschlussbericht bodenarchäologische Untersuchung
DR. STROTMANN UMWELTBERATUNG GMBH 2017: Orientierende
Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten
inklusive Abfalltechnische Vorbewertung
GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
Städtebaul iche Kenndaten
Tabelle 2: Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
9.710
Anteil ca. (in %)
100
Wohnen WA 1
4.136
43
Wohnen WA 2
1.187
12
Wohnen WA 3
1.512
16
Wohnen WA 4
1.272
13
Öffentl. Erschließung
1.600
16
Private Erschließung
0
0
1.600
16
Plangebiet Gesamt
Erschließung Gesamt
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Nutzungskennziffern
WE* ca.
WA 1
57
WA 2
13
WA 3
3
WA 4
12
Wohnen gesamt
85
Dichte (WE / ha Wbfl.)
ca. 85 (brutto)
*Errechnete Höchstwerte bei einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 80m2
im Geschosswohnungsbau. Je nach Bebauungstypologie sind abweichende Werte möglich.
VIII
Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und
der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden
Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung (mit < als 2 ha
Grundfläche) „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:
ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006:
Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis
2006)
AFI ARNO FLÖRKE INGENIEURBÜRO FÜR AKUSTIK UND UMWELTTECHNIK
2017: Schalltechnisches Gutachten zum B-Plan Nr. 726 „Inrather
Straße / nördlich Wilmendyk“ in Krefeld
ARCHAEO|NET, 2017: Krefeld- Inrath, Bebauungsplan Nr. 726,
Abschlussbericht bodenarchäologische Untersuchung
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
DR. STROTMANN UMWELTBERATUNG GMBH 2017: Orientierende
Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten
inklusive Abfalltechnische Vorbewertung
GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
2.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
2.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als
städtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine Bebauung, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Bereich westlich der Inrather Straße ist von gemischten Nutzungen geprägt. In der Nähe befinden sich Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen wie ein Kindergarten, die Pauluskirche, eine Schule mit Turnhalle, ein Discount-Markt, eine Tankstelle sowie die Bezirksverwaltungsstelle Nord. Der Charakter des Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen Funktion derzeit der Gebietstypologie als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO zuzuordnen. Der Bebauungsplan setzt das Plangebiet deshalb ebenfalls als Allgemeines
Wohngebiet fest. Die Immissionsrichtwerte in Allgemeinen Wohngebieten
betragen tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A).
Teilbereiche des Plangebietes weisen eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld vom 22.05.2006 treten insbesondere entlang der
Straße Wilmendyk und der Inrather Straße Überschreitungen der einschlägigen Grenz- und Richtwerte auf. Die Mindestzielsetzung bei der Entwicklung neuer Wohngebiete sollte die Einhaltung des Orientierungswertes 55
dB(A) am Tag in Außenwohnbereichen wie Terrassen, Balkone und Loggien
sein. In den Bereichen der v. g. Straßen liegt die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung tagsüber bei bis zu ca. 70 dB(A), nachts bei bis zu ca. 60 dB(A).
Im Bebauungsplangebiet sind daher Überschreitungen von bis zu 15 dB(A)
möglich.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Zudem gibt es eine Schreinerei an der Inrather Straße 233, im direkten Umfeld des Plangebietes, welche allerdings Beeinträchtigungen oder negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit aufweist.
2.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Das Areal ist bestimmt durch die brachliegende Freifläche des ehemaligen
Schulpavillons im zentralen Plangebiet östlich der Inrather Straße. Auf dem
städtischen als auch auf dem privaten Grundstück befinden sich Flächen
mit Einzelbäumen, die überwiegend unter die Baumschutzsatzung der
Stadt Krefeld fallen.
Die Fauna des Untersuchungsraumes weist insgesamt ein durchschnittliches Artenspektrum für Wohnsiedlungsflächen auf. Laut Messtischblatt
4605 für planungsrelevante Arten könnte das Plangebiet als Teillebensraum z. B. für den Habicht, die Rauchschwalbe, den Sperber, den Turmfalken, den Waldkauz und die Waldohreule genutzt werden. Die Fläche könnte ebenfalls als Nahrungshabitat genutzt werden und die vorgenannten
Arten könnten als potenzielle Nahrungsgäste auftreten. Vereinzelt kommen
Bäume mit Höhlen vor. Sollten doch Fällungen erforderlich werden, muss
der Baum rechtzeitig vor Fällung durch einen Fledermausexperten nach Fledermäusen untersucht werden, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des §
44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird.
2.3
Boden
Das Plangebiet ist zu ca. 25 Prozent versiegelt. Im nordöstlichen Bereich
mit den Verkehrsflächen der Stichstraße Wilmendyk sowie an der Inrather
Straße im Eckbereich zur Straße Wilmendyk mit den denkmalgeschützten
Wohngebäuden. Im Anschluss an die vorhandene Freifläche befinden sich
derzeit Gebäude, die überwiegend für Zwecke der Telekommunikation
genutzt werden. Die Böden sind durch die vorherigen Nutzungen in diesem
Bereich anthropogen überformt. Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt
Krefeld befinden sich im Plangebiet keine Böden mit besonderer Schutzwürdigkeit. Eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen ist nicht
gegeben.
Die Flurstücke Nr. 195, 778 und 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld sind
als Bodenbelastungsverdachtsflächen erfasst. Die durchgeführte Orientierende Untersuchung nach Bundesbodenschutzgesetz ergab, dass die Sanierung der belasteten Geländeabschnitte zur Sicherstellung gesunder
Wohnverhältnisse vor Baubeginn mit der Unteren Bodenschutzbehörde der
Stadt Krefeld abzustimmen ist.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Eingriffe in den Boden, die Entsorgung sowie der Einbau von Böden und
Recyclingmaterialien sind durch einen erfahrenen Altlastengutachter zu
überwachen und gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt
Krefeld zu dokumentieren. Gesunde Wohnverhältnisse werden durch Bodenauftrag bzw. Bodenaustausch in einer Stärke von 60 cm in allen künftig
unversiegelten Freiflächen gewährleistet. Der einzubauende Boden hat den
Anforderungen der BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4: "Vorsorgewerte für
Böden" zu entsprechen.
Aufgrund der bis in die 1950er Jahre vorhandenen früheren Bebauung des
ehemaligen Kühnenhofes ist damit zu rechnen, dass sich im Untergrund
neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Das Fachgutachten der Bodenarchäologie ergab, dass keine Reste einer mittelalterlichen Vorgängerbebauung durch die Sachverhaltsermittlung vorgefunden
wurden. Daher besteht im Plangebiet keine Befunderwartung mehr.
2.4
Wasser
Der Boden innerhalb des Plangebietes erfüllt keine besonderen Funktionen
für die Grundwasserneubildung. Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Ferner liegt das Plangebiet außerhalb einer nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgelegten Wasserschutzzone sowie außerhalb des
potenziellen Einzugsgebietes. Daher besteht keine besondere Empfindlichkeit des Grundwassers vor potenziellen Schadstoffeinträgen. Im Plangebiet liegen hohe Grundwasserstände vor. Daher ist je nach aktuellem
Grundwasserstand von einer Grundwasserabsenkung bzw. Grundwasserhaltung auszugehen.
2.5
Luft / Klima
Der synthetischen Klimafunktionskarte nach ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes dem Stadt-Klimatop zugeordnet. Dieses Klimatop stellt
überwiegend einen geschlossenen Siedlungsbereich mit teilweise aufgelockerter Bebauung dar, in dem sich aber auch Blockbebauungen mit großen Innenhöfen sowie einzelne Hochhäuser befinden. Durch die in diesem
Bereich aufgelockerte Bebauung ist ein höherer Grün- und Freiflächenanteil vorzufinden.
Die Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse weist den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Ungunstraum aus. Hierbei handelt es sich um Siedlungsbereiche mit verdichteter Bebauung und hohem
Versiegelungsgrad und mit erhöhtem Verkehrsaufkommen, Gewerbe oder
Hausbrand und einem geringen Grünflächenanteil.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
2.6
Kultur- und Sachgüter
An der Inrather Straße 197-203 befindet sich ein Denkmal, welches unter
der lfd. Nr. 717 in der Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen ist. Neben dem Schutz der Bausubstanz löst das Denkmal auch einen entsprechenden Umgebungsschutz aus.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtl ichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
3.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Die negativen Auswirkungen in Bezug auf die Lärmsituation werden durch
die Festsetzungen der Lärmpegelbereiche III und IV verringert. Für Wohngebäude, die entsprechend des Bebauungsplanes innerhalb dieser Lärmpegelbereiche errichtet werden können, gelten somit bauliche Lärmminderungsmaßnahmen nach DIN 4109 für Außenbauteile. Zudem sind fensterunabhängige und schallgedämmte Lüftungen einzubauen, die auch in geschlossenem Zustand des Fensters wirken. Darüber hinaus wird durch die
Baukörperstellung die Lärmbelastung im inneren Bereich des Plangebietes weiter reduziert.
Der durch das Plangebiet zusätzlich verursachte Zu- und Abfahrtverkehr
führt zu keinen erheblichen zusätzlichen Schadstoffbelastungen innerhalb
des Plangebietes und der Straße Wilmendyk.
3.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt / Landschaft
Durch die neue Bebauung des Plangebietes wird die bislang spärliche Vegetation der Freiflächen (überwiegend Rasen) vorübergehend entfernt.
Nach Realisation wird durch Ansiedlung von standortgerechten Pflanzen
insbesondere in den Gartenflächen und deren Einfriedungen mit Gehölzen
ein angemessener Ausgleich geschaffen.
Zur Vermeidung eines Konfliktes zwischen dem schützenswerten Baumbestand und den überbaubaren Grundstücksflächen wurden in Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde anhand einer Detailkartierung die
überbaubaren Grundstücksflächen angepasst und teilweise verkleinert.
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Bebauungsplan Nr. 726
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Darüber hinaus sind die Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld zu beachten: Demnach sind vorhandene Laubbäume ab 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) geschützt. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Insbesondere ist es nach der Baumschutzsatzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich
zu verändern. Zu den verbotenen Schädigungen gehören auch Störungen
des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich) wie z. B. Befestigungen oder Abgrabungen. Der vorhandene Baumbestand auf dem privaten Grundstück soll durch ein entsprechendes Bepflanzungskonzept geschützt werden.
Insgesamt kann damit der schutzwürdige Baumbestand überwiegend erhalten bleiben und langfristig als Nahrungshabitat für Tiere dienen. Im Falle geplanter Baumfällungen ist rechtzeitig ein Antrag bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld zu stellen. In diesem Antrag wird u. a. geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ausnahme von den
Vorschriften der Baumschutzsatzung vorliegen. Als Ausgleich sind ferner
Ersatzpflanzungen vorzusehen.
Von den für das Messtischblatt 4605 (Quadrant 3) nachgewiesenen planungsrelevanten Arten finden die allermeisten Arten im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum. Ursache dafür sind die Kleinräumigkeit und
Isoliertheit des Plangebietes sowie grundsätzlich der aus ökologischer
Sicht relativ wertlose Lebensraum. Arten, die z. B. in reich strukturierten
Kulturlandschaften (Sperber), Offenlandschaften (Feldlerche, Rebhuhn)
oder Gewässern (Eisvogel) Fortpflanzungs- und Ruhestätten beanspruchen
oder diese zum Nahrungserwerb aufsuchen, sind im Betrachtungsraum
nicht zu erwarten. Entsprechend der allgemeinen Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen kann das Vorhandensein wertgebender Tier-/Pflanzenarten nahezu ausgeschlossen werden.
Es ist von einem störungsunempfindlichen und siedlungsangepassten Artenspektrum auszugehen, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen
Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird (d. h. keine
erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der
ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren
Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko).
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Eine aktuelle Nutzung des Untersuchungsraums als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte durch planungsrelevante Tierarten konnte nicht festgestellt
werden. Auch essenzielle Nahrungshabitate sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere (auch planungsrelevanter) kann jedoch nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten Bebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern kann. Die Risikoabschätzung für die potenziell vorkommenden Arten hat ergeben, dass bei
den weit verbreiteten Vogelarten und bei den Fledermäusen, die die vorhandenen Gehölze als Quartiere bzw. Ruhestätte nutzen, durch anlageund baubedingte Eingriffe ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Zum Schutz der Fauna sind im Sinne der Zugriffsverbote des § 44
BNatSchG folgende Vermeidungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorzufinden:
Durch die Beschränkung möglicher Bautätigkeiten auf die ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen und die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen sowie die Baumschutzschatzung der Stadt
Krefeld sind negative Umweltauswirkungen auf die Tiere, die Pflanzen
und die Landschaft als gering zu bewerten.
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden.
Sobald Fällungen von Bäumen erforderlich werden, muss rechtzeitig
ein Fledermausexperte den Baum nach Fledermäusen untersuchen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird.
Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld vor
Fällung mitzuteilen. Erst nach Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde können ggf. Bäume (mit Höhlen) zur Fällung freigegeben werden.
Beim eventuellen Abbruch der Schuppen auf dem Grundstück Inrather
Straße 197 bis 203 und beim Abbruch oder Umbau des Kellers auf dem
benachbarten Flurstück Nr. 195 sowie bei einem Umbau oder einer Sanierung der denkmalgeschützten Gebäude sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten zu beachten. Gleiches gilt bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
3.3
Boden
Zu Beeinträchtigungen des Bodens kommt es grundsätzlich in den Bereichen, die überbaut oder versiegelt werden, da sich die Funktionen als natürlicher Filter und Puffer verringern.
Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte und vormals teilweise bebaute Fläche überplant und städtebaulich neu
geordnet.
Dabei wird die Höchstgrenze für eine Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 in den Allgemeinen Wohngebieten 1-4 eingehalten. Im Zusammenhang mit der Beschränkung von Neuinanspruchnahmen von Landschaftsbereichen außerhalb der Innenstadt aufgrund vermehrter Innenentwicklung wird letzterer
der Vorzug gegeben.
Die Böden der befindlichen Altlastverdachtsflächen innerhalb des Plangebietes sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gutachterlich untersucht worden. Gegebenenfalls belastete Böden müssen im Rahmen der
vorgesehenen Erdarbeiten zur Erschließung und Bebauung des Plangebietes entfernt und unter gutachterlicher Begleitung entsprechend entsorgt
werden. Die Sanierung der Sportplatzasche auf dem Flurstück Nr. 868, Flur
11 der Gemarkung Krefeld wird durch die Stadt Krefeld als heutiger Flächeneigentümer vor Veräußerung der Flächen vorgenommen.
3.4
Wasser
Der Bebauungsplan befindet sich außerhalb einer Wasserschutzzone bzw.
eines Einzugsgebietes zur öffentlichen Wasserversorgung oder eines wasserwirtschaftlich sensiblen Bereiches.
Mit der geplanten Neuversiegelung von Böden ist bei einer Ableitung des
Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dach- und Straßenflächen in den Mischwasserkanal an der Inrather Straße prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden.
Für den Fall, dass das Regenwasser von den befestigten Flächen im Plangebiet gesammelt und über den Versickerungsschacht Nr. 3010 zugeleitet
wird, würde das Niederschlagswasser zumindest im gleichen hydrogeologischen Teilraum zur Versickerung gebracht. Die Grundwasserbilanz bliebe
damit nahezu unverändert.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Im Rahmen der Orientierenden Untersuchung nach BBodSchG (Altlastenuntersuchung) ist belegt worden, dass keine relevante Gefährdung des
Schutzgutes Grundwasser vorliegt.
3.5
Luft / Klima
Die Planung sieht im Wesentlichen die Entwicklung der vormals als Schulfläche genutzten und derzeit brachliegenden Fläche in Form von Wohnbebauung vor. Durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes sind zusätzliche Luftschadstoffemissionen aufgrund von Zusatzverkehren in geringem
Umfang anzunehmen. Die gewählte Bauform, die Nutzungsart und ein an
das Umfeld angepasste Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4
lassen keine erheblichen negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben
auf das Klima erwarten. Die Staub- und Luftschadstoffemissionen werden
somit als nicht erheblich eingeschätzt.
Der Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld enthält keine Prognosen oder Messergebnisse für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 726. Es wird davon
ausgegangen, dass durch die Durchführung der Planung keine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ausgelöst wird.
Nach der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr
2003 besteht für den Planbereich die Empfehlung zur Vernetzung der Grünflächen und wo möglich eine Verringerung der versiegelten Flächen. Die
städtebauliche Planung sieht eine behutsame bauliche Entwicklung vor.
Der Versiegelungsgrad wird trotz des Anspruches eines schonenden Umganges mit Grund und Boden sowie der Zielsetzung Innen- vor Außenentwicklung relativ gering gehalten. Darüber hinaus ist aufgrund der Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes sowie der geplanten Grünstrukturen auf den Privatgrundstücken von einer eher geringen Relevanz auszugehen.
Bezüglich einer möglichen Verbesserung der Luft beziehungsweise des
Mikroklimas sind folgende Maßnahmen getroffen worden:
Einfriedung von Grundstücken mit Gehölzen
Extensive Begrünung von Flachdächern, flachgeneigten Dächern von
Gebäuden, Garagen und Carports
mögliche Solarnutzung
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Bebauungsplan Nr. 726
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3.6
Kultur- und Sachgüter
Die vorhandenen Denkmäler an der Inrather Straße werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Der denkmalrechtliche Erlaubnisvorbehalt sowie der Umgebungsschutz bleiben von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes unberührt. Durch die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen in der Umgebung der Denkmäler wird dem Umgebungsschutz entsprochen. Aufgrund des sich hieraus ergebenden Gebäudeabstandes sowie durch die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse
werden die baulichen Anlagen der Denkmäler vor einer optischen Verdrängung geschützt. Durch diese Festsetzungen sowie durch die Vorgaben aus
dem Denkmalschutzrecht können negative Auswirkungen vermieden werden.
Darüber hinaus sind durch die Planung keine negativen Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da keine Hinweise für
deren Existenz durch das bodenarchäologische Gutachten belegt wurden.
Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15, 16 DSchG NRW die
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld) darüber
unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. In diesem Fall wäre für das
Schutzgut eine ergänzende Beurteilung der Umweltauswirkungen erforderlich.
IX
Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 wird für dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen
Inrather Straße und Breiten Dyk – außer Kraft gesetzt.
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich.
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3.
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und der Eigentümerin des zu überplanenden
Grundstückes erforderlich. Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von
Infrastrukturbeiträgen und notwendigen Gutachten.
4.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 726 entstehen der
Stadt Krefeld keine unmittelbaren Kosten, da eine Veräußerung des Grundstückes geplant ist. Mittelbar entstehen der Stadt Krefeld Kosten durch die
notwendige Bodensanierung des Aschebelages auf dem Flurstück Nr. 868,
Flur 11 der Gemarkung Krefeld.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
______________________________________________________________
Krefeld, den _________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
______________________________________________________________
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 726 in seiner Sitzung am __________________
beschlossen.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
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