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Verwaltungsvorlage (Anlage 1_Begründung zum Bebauungsplan.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,3 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:36

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr. 4833/18/1 Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördl ich Wilmendyk – Stadtbezirk: Krefeld-Nord Begründung in der Fassung vom 15. Mai 2018 gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung. Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Inhalt I Vorbemerkungen 5 II Räumlicher Geltungsbereich 5 III Planungsrechtliche Situation 1. 2. 3. 4. 5. Landes- und Regionalplanung Flächennutzungsplan Bebauungspläne Landschaftsplan Fachplanungen IV Bestandsbeschreibung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. V Städtebauliche Situation Verkehr Infrastruktur Entwässerung Naturhaushalt und Landschaftsschutz Immissionsschutz Bodenbelastungen 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8 9 9 10 10 Anlass der Planung und Entwicklungsziele 11 1. Anlass der Planung 11 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 11 12 12 13 13 VI Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche 1.4 Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze 1.4.1 Nebenanlagen 1.4.2 Garagen, Carports und Stellplätze 1.5 Verkehrsflächen 1.6 Boden, Natur und Landschaft 1.7 Immissionsschutz 15.05.2018 14 14 14 15 16 16 16 16 17 17 17 2 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Inhalt 2. Nachrichtliche Übernahmen 2.1 Denkmäler nach Landesrecht 19 19 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 20 20 20 20 21 21 21 22 22 22 23 23 23 Hinweise Versickerung von Niederschlagswasser Grundwasserstand Artenschutz Altlastverdachtsfläche Bodenkundliche Baubegleitung Sanierungsnotwendigkeit Einbau von Materialien in den Boden Bodendenkmale Kampfmittelrückstände Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Städtische Satzungen Einsichtnahme in technische Regelwerke VII Städtebauliche Kenndaten 24 VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 25 1. Grundlagen der Untersuchung 25 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Kultur- und Sachgüter 26 26 27 27 28 28 29 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt / Landschaft Boden Wasser Luft / Klima Kultur- und Sachgüter 29 29 29 32 32 33 34 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 15.05.2018 3 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld IX Umsetzung der Planung 1. 2. 3. 4. 15.05.2018 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Bodenordnung Städtebauliche Verträge Kosten und Finanzierung Inhalt 34 34 34 35 35 4 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld I Vorbemerkungen Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:  Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,  die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),  es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und  es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Da diese Vorgaben eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. II Räuml icher Geltungsbereich Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des Bebauungsplanes Nr. 726 liegt im Stadtbezirk Krefeld-Nord. Das Plangebiet ist ca. 9.700 m² groß und wird begrenzt:  im Norden durch die angrenzende Wohnbebauung an der Stichstraße Wilmendyk sowie die Flächen eines Kinderspielplatzes,  im Osten durch die Straße Wilmendyk,  im Süden durch die Inrather Straße und  im Südwesten durch angrenzende Wohnbebauung an der Inrather Straße. 15.05.2018 5 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW III Planungsrechtl iche Situation 1. Landes- und Regionalplanung Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 2. Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 3. Bebauungspläne Das gesamte Plangebiet ist Bestandteil des seit 1972 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk –. Dieser setzt die Fläche des Schulpavillons als Gemeinbedarfsfläche – Schulsport und öffentlicher Bolzplatz –, das nordwestlich angrenzende Grundstück als Gemeinbedarfsfläche – Post – fest. 15.05.2018 6 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Das Eckgrundstück zur Inrather Straße und Wilmendyk ist als Allgemeines Wohngebiet mit maximal einem Vollgeschoss, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,35 festgesetzt. Die Inrather Straße und der Wilmendyk einschließlich der Stichstraße zu den Häusern Wilmendyk Nr. 8-20 sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 wird für dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk – außer Kraft gesetzt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit in der Abgrenzung bestehender und neuer Bebauungspläne wird die Stichstraße des Wilmendyk in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 aufgenommen. So wird vermieden, dass nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 373 isoliert von seinem übrigen Geltungsbereich bestehen. Alle bisher gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 726 werden für die Bereiche, die nicht im zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, aufgehoben. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 5. Fachplanungen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das Denkmal Inrather Straße 197-203 (Lfd. Nr. 717 der Denkmalliste der Stadt Krefeld) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Darüber hinaus existieren für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 keine weiteren Fachplanungen. IV Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Das Plangebiet liegt im Stadtteil Krefeld-Inrath westlich der Straße Wilmendyk und nordöstlich der Inrather Straße. Nördlich des Plangebietes befinden sich durch die Straße Wilmendyk erschlossene Geschossbauten mit bis zu vier Vollgeschossen. 15.05.2018 7 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Westlich grenzt die zwei- bis dreigeschossige Straßenrandbebauung der Inrather Straße an, südwestlich der Inrather Straße liegen die Flächen der ehemaligen Konrad-Görtz-Schule. Der Hauptteil des Bebauungsplangebietes liegt im Bereich des Grundstückes des ehemaligen Schulpavillons der Konrad-Görtz-Schule auf der Ostseite der Inrather Straße. Ferner sind die im Nordwesten und Südosten angrenzenden Grundstücke mit Wohnbebauung Bestandteil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Darüber hinaus liegt im westlichen Teil ein durch die Deutsche Telekom AG genutztes Gebäude. Die im nördlichen Plangebiet liegende Stichstraße dient der Erschließung der anliegenden Geschossbauten. Über den im weiteren Verlauf anschließenden Fußweg erfolgt die Erschließung des angrenzenden Kinderspielplatzes. Im Südosten des Plangebietes befinden sich die in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmäler Inrather Straße 197-203. Der Dachstuhl dieser eingetragenen Baudenkmäler ist im Februar 2018 durch einen Brand beschädigt worden. In Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld wird der Dachstuhl des Denkmales wieder errichtet, sodass die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld fortbesteht. Eine Besonderheit des Plangebietes sind die topografischen Gegebenheiten. Der überwiegende Teil liegt bis zu 3 m unter dem Höhenniveau der Inrather Straße. 2. Verkehr Das Plangebiet ist über die Inrather Straße und den Wilmendyk an die nördlich verlaufende Blumentalstraße (Bundesstraße B9 / B509) verkehrlich angebunden. Etwa 250 m südöstlich des Plangebietes befindet sich der Moritzplatz mit Haltepunkten der Buslinien 61, 69, 76, 77, 79 sowie der Straßenbahnlinie 44. Über diese Haltepunkte besteht durch den ÖPNV eine sehr gute Erreichbarkeit und Anbindung an das Stadtgebiet. 3. Infrastruktur Der Bereich westlich der Inrather Straße ist von gemischten Nutzungen geprägt. In der Nähe befinden sich Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen wie ein Kindergarten, die Pauluskirche, eine Schule mit Turnhalle, ein Discount-Markt, eine Tankstelle sowie die Bezirksverwaltungsstelle Nord. 15.05.2018 8 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 4. Entwässerung Laut Aussage des Kommunalbetriebes Krefeld AöR bestehen für das Bebauungsplangebiet zwei Möglichkeiten der Entwässerung:   5. Das Plangebiet wird im Trennverfahren an das öffentliche Trennsystem in der Stichstraße des Wilmendyk angeschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den Dachflächen wird über den vorhandenen Versickerungsschacht mit der Schachtnummer 3010 abgeleitet. Das anfallende Schmutzwasser wird an den Schmutzwasser- Schacht mit der Schachtnummer 3408 angeschlossen. Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt werden, kann alternativ ein Anschluss an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße erfolgen. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes und unterliegt keinen landschaftsrechtlichen Unterschutzstellungen. Innerhalb des Geltungsbereiches, umlaufend der Grenze des Flurstückes Nr. 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld sowie auf dem privaten Grundstück, befinden sich zahlreiche größere Bäume, die überwiegend unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen. Das Plangebiet weist teilweise den Eindruck eines Brachgrundstückes auf, da nach Abriss des Schulpavillons keine weitere Nutzung stattfindet. Eine landschaftsrechtliche Eingriffsregelung ist nicht anzuwenden, da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird. Demnach ist kein Ausgleich für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft erforderlich. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden durch Vermeidungsmaßnahmen vor und während der Bauzeit abgewendet. Konflikte mit planungsrelevanten Arten können demnach vorab ausgeschlossen werden. 15.05.2018 9 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 6. Immissionsschutz Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf der Inrather Straße sowie der Straße Wilmendyk lärmvorbelastet. Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (Stand 2006) liegt die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung tagsüber bei bis zu ca. 70 dB(A), nachts bei bis zu ca. 60 dB(A). Zudem gibt es im direkten Umfeld des Plangebietes eine Schreinerei an der Inrather Straße, welche allerdings keine immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf das Plangebiet aufweist (siehe Schalltechnisches Gutachten). Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Entsprechend der Gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefeld handelt es sich aus klimatischer Sicht um einen Ungunstraum. 7. Bodenbelastungen Altlastenverdachtsflächen Die Flurstücke Nr. 195, 778 und 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld sind als Altlastverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofes ist auf den Flurstücken 868 und 195 damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Das Flurstück 778 ist als Auffüllung erfasst. Durch eine gutachterliche Untersuchung wurde festgestellt, dass die Auffüllungsmächtigkeiten zwischen 0,8 m und 1,9 m schwanken. Die Auffüllungen sind durchsetzt mit Beimengungen von Bauschutt, Aschen und Schlacken und weisen Belastungen mit Schwermetallen und PAK auf. Erlaubnisfelder Das Plangebiet liegt über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr“ (zu gewerblichen Zwecken) sowie über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld „Salvea - Lust auf grüne Energie“ (zu gewerblichen Zwecken). 15.05.2018 10 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Solch eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des jeweiligen Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. V Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben, entsprechend des Planungsgrundsatzes Innen- vor Außenentwicklung, verstärkt durch Umnutzungen bereits erschlossener Flächen, eine behutsame Innenentwicklung zu betreiben. Anlass der Planung ist, dass das Grundstück mit dem zwischenzeitlich abgerissenen Pavillon und der Bolzplatz nicht mehr für Schulzwecke benötigt und somit die städtische Fläche für andere Nutzungen wieder nutzbar gemacht werden kann. Des Weiteren soll die Baulücke im Bereich des Wilmendyk durch eine Wohnbebauung geschlossen sowie Planrecht für eine spätere Wohnnutzung für das im westlichen Plangebiet liegende Gebäude der Deutschen Telekom AG geschaffen werden. Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage für Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung besonders geeignet. 2. Entwicklungsziele Ziel des Bebauungsplanes Nr. 726 ist es:  die Brachflächen wieder zu nutzen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen sowie  die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung zu schaffen. Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Zur Errichtung neuer Wohngebäude und der erforderlichen Erschließungsanlagen ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage erforderlich. Die Eignung des Plangebietes zur Ausweisung von Flächen für Wohnen ergibt sich besonders aufgrund des gewachsenen Wohnumfeldes. 15.05.2018 11 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Die zukünftige Nutzung des Plangebietes ist durch Wohnen geprägt. Insbesondere im zentralen Bereich des Plangebietes ermöglicht das zu schaffende Planungsrecht unterschiedliche Bebauungstypologien, bevorzugt jedoch Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser. Dies erlaubt einen anpassungsfähigen Städtebau, der eine verträgliche Innenentwicklung bei effizienter Ausnutzung des Bodens zulässt. Im östlichen Plangebiet an der Straße Wilmendyk soll eine Mehrfamilienhausbebauung für maximal 13 Wohneinheiten (WE) errichtet werden. Im übrigen Plangebiet ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes den Er-halt der denkmalgeschützten Gebäude sowie bauliche Ergänzungen bzw. Ersatzbauten für bis zu 3 WE im WA 3, 57 WE im WA 1 sowie 14 WE im WA 4. Die geplante Bebauung weist insgesamt zwei bis drei Vollgeschosse auf. Dies entspricht der umliegenden Bebauungsstruktur. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Straßenrandbebauung im östlichen Plangebiet soll direkt vom Wilmendyk erschlossen werden. Die Bebauung im übrigen Plangebiet kann entweder direkt von der Inrather Straße oder von der vorhandenen Stichstraße des Wilmendyk erschlossen werden. Die Stellplätze für die geplante Bebauung bzw. Geschossbauten sollen auf den jeweiligen Grundstücken innerhalb der überbaubaren Flächen untergebracht werden. Daher wird die Errichtung einer Tiefgarage ermöglicht. Das Bebauungsplangebiet kann im Trennverfahren an das öffentliche Trennsystem in der Stichstraße des Wilmendyk angeschlossen werden. Das anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den Dachflächen soll in diesem Fall an den Regenwasser-Schacht mit der Schachtnummer 3010, das anfallende Schmutzwasser an den Schmutzwasser-Schacht mit der Schachtnummer 3408 angeschlossen werden. Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt werden, wäre alternativ auch ein Anschluss im Mischwassersystem an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße möglich. 15.05.2018 12 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Die Privatgärten des Plangebietes und insbesondere die Einfriedungen der Grundstücke sind mit heimischen Gehölzen zu bepflanzen. Der überwiegend unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallende Baumbestand soll weitestgehend erhalten bleiben. Der vorhandene Baumbestand auf dem privaten Grundstück soll durch ein geeignetes Bepflanzungskonzept geschützt werden. Insgesamt soll das ökologische Potenzial für Flora und Fauna im Plangebiet im Wesentlichen erhalten bleiben. 2.4 Energiekonzept Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB können aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarenergie getroffen werden müssen. Die geplante Bebauung mit Reihenhäusern sowie Geschossbauten ermöglicht grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Für den größten Teil der Gebäude bietet sich eine Ausrichtung von Dachflächen nach Südwesten oder Westen an. Die Eignung für solarenergetische Nutzung muss jedoch einzelfallbezogen anhand Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachform- und Neigung beurteilt werden. Gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wird den Kommunen ermöglicht, „von einer Bestimmung des Landesrechts, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkältenutzung ermächtigt, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch zu machen“. Die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Nutzung von Fernwärme sind laut Versorgungsträger im Bereich des Plangebietes grundsätzlich gegeben. Die nächsten Fernwärmeleitungen befinden sich in der Westparkstraße und der Kleinewefersstraße. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt jedoch aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und der differenzierten Voraussetzungen nicht. Die Installierung von solarthermischen Anlagen und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sowie der Anschluss an das Fernwärmenetz sind möglich. 15.05.2018 13 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) sowie  Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Hinweis: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Januar 2009), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet Das Plangebiet ist vorwiegend zur Errichtung von Wohnhäusern vorgesehen. Darüber hinaus soll die Wohnnutzung um nicht störende Einrichtungen gemäß den Regelungsinhalten der BauNVO für Allgemeine Wohngebiete ergänzt werden, wie z.B. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe. Daher ist es geboten, für den Planbereich die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) zu treffen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Plangebiet aufgrund des von diesen regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens jedoch unzulässig. 15.05.2018 14 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Zahl der Vollgeschosse hinreichend bestimmt. Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Die maximal zulässige GRZ wird für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1-4 auf 0,4 festgesetzt. Dies soll dem Anspruch an den schonenden Umgang mit Grund und Boden dienen und entspricht einem der Umgebung angepassten Maß der Versiegelung. Für den Bereich des Denkmales Inrather Straße 197-203 (WA 3) wird das geltende Planrecht auf eine GRZ von 0,4 erhöht, um neue Bestandserweiterungsmöglichkeiten zu schaffen. Zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) Die GFZ ist in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße bei einer zulässigen zwei- bis dreigeschossigen Bebauung im WA 1 und bei einer zwingend dreigeschossigen Bebauung im WA 2 mit 1,2 vorgesehen. Für den Bereich der vorhandenen eingeschossigen, denkmalgeschützten Bebauung im WA 3 wird entsprechend eine GFZ von 0,4 festgesetzt. Im WA 4 wird bei zwei bis drei Vollgeschossen eine GFZ von 1,0 festgesetzt. Um eine zu massive Gebäudewirkung zu vermeiden, wird im WA 4 die maximal zulässige GFZ nicht vollständig ausgeschöpft. Diese Festsetzungen entsprechen der jeweilig angrenzenden Wohnbebauung und sichern eine Anpassung der geplanten Bebauung an den Kontext der umliegenden Bebauungsstrukturen sowie des Denkmales. Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) Aufgrund des tiefer liegenden Geländeniveaus im WA 1 sowie zur Anpassung der Gebäudehöhen an die angrenzende Bebauung im WA 4 erfolgt die Festsetzung von mindestens zwei und maximal drei Vollgeschossen. Im WA 2 werden zur Realisierung von Mehrfamilienhäusern und zur Minderung der auf die geplanten Wohngebäude im Innenbereich einwirkenden – von der Straße Wilmendyk ausgehenden – Lärmbelastungen zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt. Im WA 3 wird zur Sicherung des Baudenkmales ein Vollgeschoss festgesetzt. Insgesamt wird durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse der Deckung des steigenden Bedarfes an Wohnraum bei gleichzeitig schonendem Umgang mit Grund und Boden – insbesondere in stadtnahen Gebieten – entsprochen. 15.05.2018 15 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO) Im Bebauungsplan werden die überbaubaren Grundstücksflächen in den Allgemeinen Wohngebieten 1-4 durch Baugrenzen bestimmt. Im WA 1 wird durch die Festsetzung einer großzügigen überbaubaren Grundstücksfläche eine höchstmögliche Flexibilität bei der Realisierung einer Wohnbebauung erreicht. Im WA 2 an der Straße Wilmendyk wird die Schließung der vorhandenen Baulücke durch die Festsetzung einer durchgängigen überbaubaren Grundstücksfläche ermöglicht und damit ein zusätzlicher Schutz des Innenbereiches vor Verkehrslärm bewirkt. Um die planungsrechtlichen Grundlagen für den Bau einer Tiefgarage im WA 1 sowie WA 2 zu schaffen, werden für diese Bereiche zusätzliche Baugrenzen in der -1 Ebene festgesetzt. Zum Erhalt und Schutz dieser Gebäude werden im Bebauungsplan für das WA 3 die entsprechenden überbaubaren Grundstücksflächen des Denkmales entlang der Inrather Straße durch Baulinien begrenzt. Die übrigen überbaubaren Grundstücksflächen im WA 3 werden durch Baugrenzen definiert. Zudem sind die überbaubaren Grundstücksflächen in diesem Bereich erweitert worden, um neue Anbau- und Erweiterungsmöglichkeiten des vorhandenen Denkmales zu schaffen. Zudem sind die überbaubaren Grundstücksflächen im WA 1 und WA 2 sind so dimensioniert, dass dem Umgebungsschutz der denkmalgeschützten Gebäude an der Inrather Straße 197-203 entsprochen wird. Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich im WA 4 an den Bestandsgebäuden und ermöglichen zusätzlich Erweiterungsmöglichkeiten. 1.4 Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 14 BauNVO) 1.4.1 Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO werden außerhalb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einfriedungen von Grundstücken, Terrassen und genehmigungsfreie Nebenanlagen. 1.4.2 Garagen, Carports und Stellplätze Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 15.05.2018 16 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 1.5 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Öffentliche Verkehrsflächen Die Stichstraße des Wilmendyk ist weiterhin entsprechend ihrer Funktion als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Festsetzung findet auch für die Zuwegung zum nordöstlich des Plangebietes liegenden öffentlichen Kinderspielplatz statt. Um zukünftig die Anfahrt von Pflegefahrzeugenwie z. B. Hubsteiger für die Baumpflege oder LKW für den Sandaustausch zu ermöglichen, ist die Zufahrt mit 3,50 m entsprechend verzeichnet. 1.6 Boden, Natur und Landschaft Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauG) Einfriedung von Grundstücken Die späteren Baugrundstücke sind mit Gehölzen einzufrieden. Dies dient neben der Entsiegelung und der Abgrenzung der angrenzenden Grundstücke einer weiteren ökologischen Aufwertung des Gebietes. Darüber hinaus können hierdurch Nahrungshabitate für Vogelarten entstehen. Begrünung von Flachdächern Flachdächer und flachgeneigte Dächer von Gebäuden, Garagen und Carports sind extensiv zu begrünen. Die Begrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern, sodass es verzögert der Regenwasserversickerung zufließt und dient dem Zweck, Abflussspitzen abzuflachen. Darüber hinaus leisten die begrünten Dächer einen Beitrag zur Verbesserung der mikroklimatischen Situation sowie des Stadtbildes. 1.7 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Auf das Plangebiet wirkt überwiegend Straßenverkehrslärm im Bereich der Straße Wilmendyk sowie der Inrather Straße ein. Das Lärmkonfliktkataster der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld weist Lärmkonflikte zwischen Straßenverkehrslärm und der bestehenden sowie der geplanten Bebauung im genannten Bereich aus. Nach der Lärmminderungsplanung sind im Plangebiet Überschreitungen bis zu 15 dB(A) der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht) zu erwarten. 15.05.2018 17 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Auf der Grundlage der Schallimmissionspläne (ADU Cologne, 2006) lassen sich Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001; Korrekturen nach Tabelle 9, DIN 4109, sind zu beachten) aus der u.a. Tabelle direkt ableiten. Tabelle 1: Bauliche Lärmminderungsanlagen Lärmpegelbereich Belastung Außenlärmpegel Nacht Aufenthaltsräume in Büroräume Wohnungen, Übernachtungsräume, Unterrichtsräume R’w, res* R’w, res* dB(A) dB dB III 61 - 65 35 30 IV 66 - 70 40 35 R’w, res* = bewertetes Bau-Schalldämm-Maß nach DIN EN ISO 140 des gesamten Außenbauteiles (Wand+ Fenster+ Rollladenkästen+ Lüftung u. dgl.). Die Werte gelten auch für Dachflächen, sofern sie Aufenthaltsräume nach außen abschließen. Quelle: DIN 4109: 13; Tabelle 8; Stand: November 1989 Für das Plangebiet ergeben sich folgende Lärmpegelbereiche:  Lärmpegelbereich IV entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze (Wilmendyk) im südwestlichen Plangebiet im Einmündungsbereich zur Inrather Straße  Lärmpegelbereich III weiter anschließend in das Plangebiet sowie entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze  Lärmpegelbereich II im restlichen Teil des Plangebietes Nach dem Einführungserlass zur DIN 4109 sind Festsetzungen zum baulichen Schallschutz für Wohn- und Büronutzungen ab Lärmpegelbereich III zwingend notwendig. Daher werden die ermittelten Lärmpegelbereiche III und IV im Bebauungsplan festgesetzt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes (Geländekante, Umgebungsschutz des Denkmales, schützenswerter Baumbestand) ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind in den Bereichen, in denen die schalltechnischen Orientierungswerte überschritten werden, passive Lärmschutzfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erforderlich. 15.05.2018 18 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Für Fassadenbereiche mit Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich IV und höher ist bei Wohnnutzung ein ausreichender Schallschutz für Aufenthaltsräume und Schlafräume – auch bei geschlossenem Fenster – durch mechanische Lüftungsgeräte herzustellen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Durchführung von Maßnahmen zur Einhaltung des Schalldämmmaßes R’w, res für Außenbauteile für die Lärmpegelbereiche III und IV entsprechend sicherzustellen. Im Lärmschutzbereich II sind Festsetzungen zum baulichen Lärmschutz nicht erforderlich, da übliche Außenbauteile von Neubauten den Anforderungen des Schallschutzes entsprechen. Durch die Festsetzung dieser Lärmpegelbereiche reagiert der Bebauungsplan angemessen auf die bestehende Vorbelastung und sichert somit die im Rahmen des Instrumentariums der Bauleitplanung möglichen Voraussetzungen zur Herstellung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung vergleichbarer Bauten und Anlagen nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. 2. Nachrichtliche Übernahmen 2.1 Denkmäler nach Landesrecht (§ 9 Abs. 6 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das Denkmal Inrather Straße 197-203 (Lfd. Nr. 717 der Denkmalliste der Stadt Krefeld) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Eine Bezeichnung mit „D“ entsprechend der Planzeichenverordnung erfolgt in der Planurkunde. Die Änderungen, Errichtungen oder Beseitigungen von Gebäuden bzw. Anlagen in der näheren Umgebung von Baudenkmälern sind im Sinne des § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) erlaubnispflichtig. 15.05.2018 19 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 3. Hinweise Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen: 3.1 Versickerung von Niederschlagswasser Es wird im Hinblick auf über den Bebauungsplan hinausgehende Genehmigungspflichten darauf hingewiesen, dass zur Versickerung von Niederschlagswasser die Vorschriften zur Benutzung von Gewässern, insbesondere die Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis nach WHG i. V. m. Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) einzuhalten ist. Trennsystem Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen und den Dachflächen ist an den Regenwasserschacht mit der Schachtnummer 3010 anzuschließen. Das anfallende Schmutzwasser ist an den SchmutzwasserSchacht mit der Schachtnummer 3408 anzuschließen. Die Rückstauebene der öffentlichen Entwässerung ist zu beachten. Mischsystem Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt werden, ist ein Anschluss im Mischwassersystem an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße möglich. 3.2 Grundwasserstand Bei der Bauausführung sind hohe Grundwasserstände zu berücksichtigen und evtl. ist eine Ausbildung des Kellergeschosses als „Weiße Wanne“ erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist je nach aktuellem Grundwasserstand von einer Grundwasserabsenkung bzw. Grundwasserhaltung auszugehen. Deshalb ist frühzeitig anhand eines hydrogeologischen Gutachtens mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen, mit welchen Grundwassermengen in welcher Qualität (ggf. vorhandenen Auffüllungen) für eine durchschnittliche Baugrube sowie für die Kanalverlegung zu rechnen ist und wohin die Ableitung / Versickerung des geförderten Grundwassers erfolgen soll. 3.3 Artenschutz Rodungsverbot Zum Schutz der Fauna sind mit Bezug zum BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern sowie der Abriss von Gebäuden außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jah- 15.05.2018 20 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld res durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld davon abgewichen werden. Zugriffsverbot Vereinzelt kommen Bäume mit Höhlen vor. Sobald Fällungen erforderlich werden, muss rechtzeitig ein Fledermausexperte den Baum nach Fledermäusen untersuchen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld vor Fällung mitzuteilen. Erst nach Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde können ggf. Bäume (mit Höhlen) zur Fällung freigegeben werden. Beim eventuellen Abbruch der Schuppen auf dem Grundstück Inrather Straße 197 bis 203 und beim Abbruch oder Umbau des Kellers auf dem benachbarten Flurstück Nr. 195 sowie bei einem Umbau oder einer Sanierung der denkmalgeschützten Gebäude sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten zu beachten. Gleiches gilt bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation. 3.4 Altlastverdachtsfläche Die Flurstücke Nr. 195, 778 und 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld sind als Altlastverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofes ist auf dem Flurstück 868 und 195 damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Das Flurstück 778 ist als Auffüllung erfasst. Durch die Untersuchung wurde festgestellt, dass die Auffüllungsmächtigkeiten zwischen 0,8 m und 1,9 m schwanken. Die Auffüllungen sind durchsetzt mit Beimengungen von Bauschutt, Aschen und Schlacken und weisen Belastungen mit Schwermetallen und PAK auf. 3.5 Bodenkundliche Baubegleitung Zum Schutz der natürlichen Bodenfunktionen sollen erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen soweit möglich auf für Versiegelung vorgesehenen Flächen und außerhalb der Kronentraufbereiche vorhandener Bäume eingerichtet werden. 3.6 Sanierungsnotwend igkeit Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist vor Baubeginn die Sanierung der belasteten Geländeabschnitte mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Eingriffe in den Boden, die Ent- 15.05.2018 21 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld sorgung sowie der Einbau von Böden und Recyclingmaterialien sind durch einen erfahrenen Altlastengutachter zu überwachen und gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld zu dokumentieren. Gesunde Wohnverhältnisse werden durch Bodenauftrag bzw. Bodenaustausch in einer Stärke von 60 cm in allen künftig unversiegelten Freiflächen gewährleistet. Der einzubauende Boden hat den Anforderungen der BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4: "Vorsorgewerte für Böden" zu entsprechen. 3.7 Einbau von Materialien in den Boden Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen bzw. Wiedereinbau aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist der Stadt Krefeld, Untere Wasserbehörde, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach den Verwerterlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 3.8 Bodendenkmale Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. 3.9 Kampfmittelrückstände Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Insbesondere bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreiches hinsichtlich Veränderungen wie z. B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Die Arbeiten sind sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle, unverzüglich zu verständigen. 15.05.2018 22 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 3.10 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 0 zu zuordnen. Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149: 2005-04 – „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ – für die üblichen Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Im Sinne der Schutzziele der DIN 4149 ist für die Bauwerke der Bedeutungskategorie III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. 3.11 Städtische Satzungen Baumschutzsatzung : Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit gültigen Fassung bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Entwässerungssatzung: Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am 18. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 aus 2003) in ihrer derzeit gültigen Fassung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. 3.12 Einsichtnahme in technische Regelwerke Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. 15.05.2018 23 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Ergebnisse folgender Gutachten berücksichtigt:        VII ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) AFI ARNO FLÖRKE INGENIEURBÜRO FÜR AKUSTIK UND UMWELTTECHNIK 2017: Schalltechnisches Gutachten zum B-Plan Nr. 726 „Inrather Straße / nördlich Wilmendyk“ in Krefeld ARCHAEO|NET, 2017: Krefeld- Inrath, Bebauungsplan Nr. 726, Abschlussbericht bodenarchäologische Untersuchung DR. STROTMANN UMWELTBERATUNG GMBH 2017: Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten inklusive Abfalltechnische Vorbewertung GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten Städtebaul iche Kenndaten Tabelle 2: Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) 9.710 Anteil ca. (in %) 100 Wohnen WA 1 4.136 43 Wohnen WA 2 1.187 12 Wohnen WA 3 1.512 16 Wohnen WA 4 1.272 13 Öffentl. Erschließung 1.600 16 Private Erschließung 0 0 1.600 16 Plangebiet Gesamt Erschließung Gesamt 15.05.2018 24 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Nutzungskennziffern WE* ca. WA 1 57 WA 2 13 WA 3 3 WA 4 12 Wohnen gesamt 85 Dichte (WE / ha Wbfl.) ca. 85 (brutto) *Errechnete Höchstwerte bei einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 80m2 im Geschosswohnungsbau. Je nach Bebauungstypologie sind abweichende Werte möglich. VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung (mit < als 2 ha Grundfläche) „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:    ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) AFI ARNO FLÖRKE INGENIEURBÜRO FÜR AKUSTIK UND UMWELTTECHNIK 2017: Schalltechnisches Gutachten zum B-Plan Nr. 726 „Inrather Straße / nördlich Wilmendyk“ in Krefeld ARCHAEO|NET, 2017: Krefeld- Inrath, Bebauungsplan Nr. 726, Abschlussbericht bodenarchäologische Untersuchung 15.05.2018 25 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld     DR. STROTMANN UMWELTBERATUNG GMBH 2017: Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten inklusive Abfalltechnische Vorbewertung GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten 2. Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter 2.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als städtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine Bebauung, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Bereich westlich der Inrather Straße ist von gemischten Nutzungen geprägt. In der Nähe befinden sich Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen wie ein Kindergarten, die Pauluskirche, eine Schule mit Turnhalle, ein Discount-Markt, eine Tankstelle sowie die Bezirksverwaltungsstelle Nord. Der Charakter des Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen Funktion derzeit der Gebietstypologie als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO zuzuordnen. Der Bebauungsplan setzt das Plangebiet deshalb ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet fest. Die Immissionsrichtwerte in Allgemeinen Wohngebieten betragen tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Teilbereiche des Plangebietes weisen eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld vom 22.05.2006 treten insbesondere entlang der Straße Wilmendyk und der Inrather Straße Überschreitungen der einschlägigen Grenz- und Richtwerte auf. Die Mindestzielsetzung bei der Entwicklung neuer Wohngebiete sollte die Einhaltung des Orientierungswertes 55 dB(A) am Tag in Außenwohnbereichen wie Terrassen, Balkone und Loggien sein. In den Bereichen der v. g. Straßen liegt die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung tagsüber bei bis zu ca. 70 dB(A), nachts bei bis zu ca. 60 dB(A). Im Bebauungsplangebiet sind daher Überschreitungen von bis zu 15 dB(A) möglich. 15.05.2018 26 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Zudem gibt es eine Schreinerei an der Inrather Straße 233, im direkten Umfeld des Plangebietes, welche allerdings Beeinträchtigungen oder negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit aufweist. 2.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Areal ist bestimmt durch die brachliegende Freifläche des ehemaligen Schulpavillons im zentralen Plangebiet östlich der Inrather Straße. Auf dem städtischen als auch auf dem privaten Grundstück befinden sich Flächen mit Einzelbäumen, die überwiegend unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen. Die Fauna des Untersuchungsraumes weist insgesamt ein durchschnittliches Artenspektrum für Wohnsiedlungsflächen auf. Laut Messtischblatt 4605 für planungsrelevante Arten könnte das Plangebiet als Teillebensraum z. B. für den Habicht, die Rauchschwalbe, den Sperber, den Turmfalken, den Waldkauz und die Waldohreule genutzt werden. Die Fläche könnte ebenfalls als Nahrungshabitat genutzt werden und die vorgenannten Arten könnten als potenzielle Nahrungsgäste auftreten. Vereinzelt kommen Bäume mit Höhlen vor. Sollten doch Fällungen erforderlich werden, muss der Baum rechtzeitig vor Fällung durch einen Fledermausexperten nach Fledermäusen untersucht werden, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. 2.3 Boden Das Plangebiet ist zu ca. 25 Prozent versiegelt. Im nordöstlichen Bereich mit den Verkehrsflächen der Stichstraße Wilmendyk sowie an der Inrather Straße im Eckbereich zur Straße Wilmendyk mit den denkmalgeschützten Wohngebäuden. Im Anschluss an die vorhandene Freifläche befinden sich derzeit Gebäude, die überwiegend für Zwecke der Telekommunikation genutzt werden. Die Böden sind durch die vorherigen Nutzungen in diesem Bereich anthropogen überformt. Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld befinden sich im Plangebiet keine Böden mit besonderer Schutzwürdigkeit. Eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen ist nicht gegeben. Die Flurstücke Nr. 195, 778 und 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld sind als Bodenbelastungsverdachtsflächen erfasst. Die durchgeführte Orientierende Untersuchung nach Bundesbodenschutzgesetz ergab, dass die Sanierung der belasteten Geländeabschnitte zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse vor Baubeginn mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen ist. 15.05.2018 27 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Eingriffe in den Boden, die Entsorgung sowie der Einbau von Böden und Recyclingmaterialien sind durch einen erfahrenen Altlastengutachter zu überwachen und gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld zu dokumentieren. Gesunde Wohnverhältnisse werden durch Bodenauftrag bzw. Bodenaustausch in einer Stärke von 60 cm in allen künftig unversiegelten Freiflächen gewährleistet. Der einzubauende Boden hat den Anforderungen der BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4: "Vorsorgewerte für Böden" zu entsprechen. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofes ist damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Das Fachgutachten der Bodenarchäologie ergab, dass keine Reste einer mittelalterlichen Vorgängerbebauung durch die Sachverhaltsermittlung vorgefunden wurden. Daher besteht im Plangebiet keine Befunderwartung mehr. 2.4 Wasser Der Boden innerhalb des Plangebietes erfüllt keine besonderen Funktionen für die Grundwasserneubildung. Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Ferner liegt das Plangebiet außerhalb einer nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgelegten Wasserschutzzone sowie außerhalb des potenziellen Einzugsgebietes. Daher besteht keine besondere Empfindlichkeit des Grundwassers vor potenziellen Schadstoffeinträgen. Im Plangebiet liegen hohe Grundwasserstände vor. Daher ist je nach aktuellem Grundwasserstand von einer Grundwasserabsenkung bzw. Grundwasserhaltung auszugehen. 2.5 Luft / Klima Der synthetischen Klimafunktionskarte nach ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes dem Stadt-Klimatop zugeordnet. Dieses Klimatop stellt überwiegend einen geschlossenen Siedlungsbereich mit teilweise aufgelockerter Bebauung dar, in dem sich aber auch Blockbebauungen mit großen Innenhöfen sowie einzelne Hochhäuser befinden. Durch die in diesem Bereich aufgelockerte Bebauung ist ein höherer Grün- und Freiflächenanteil vorzufinden. Die Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse weist den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Ungunstraum aus. Hierbei handelt es sich um Siedlungsbereiche mit verdichteter Bebauung und hohem Versiegelungsgrad und mit erhöhtem Verkehrsaufkommen, Gewerbe oder Hausbrand und einem geringen Grünflächenanteil. 15.05.2018 28 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 2.6 Kultur- und Sachgüter An der Inrather Straße 197-203 befindet sich ein Denkmal, welches unter der lfd. Nr. 717 in der Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen ist. Neben dem Schutz der Bausubstanz löst das Denkmal auch einen entsprechenden Umgebungsschutz aus. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtl ichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Die negativen Auswirkungen in Bezug auf die Lärmsituation werden durch die Festsetzungen der Lärmpegelbereiche III und IV verringert. Für Wohngebäude, die entsprechend des Bebauungsplanes innerhalb dieser Lärmpegelbereiche errichtet werden können, gelten somit bauliche Lärmminderungsmaßnahmen nach DIN 4109 für Außenbauteile. Zudem sind fensterunabhängige und schallgedämmte Lüftungen einzubauen, die auch in geschlossenem Zustand des Fensters wirken. Darüber hinaus wird durch die Baukörperstellung die Lärmbelastung im inneren Bereich des Plangebietes weiter reduziert. Der durch das Plangebiet zusätzlich verursachte Zu- und Abfahrtverkehr führt zu keinen erheblichen zusätzlichen Schadstoffbelastungen innerhalb des Plangebietes und der Straße Wilmendyk. 3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt / Landschaft Durch die neue Bebauung des Plangebietes wird die bislang spärliche Vegetation der Freiflächen (überwiegend Rasen) vorübergehend entfernt. Nach Realisation wird durch Ansiedlung von standortgerechten Pflanzen insbesondere in den Gartenflächen und deren Einfriedungen mit Gehölzen ein angemessener Ausgleich geschaffen. Zur Vermeidung eines Konfliktes zwischen dem schützenswerten Baumbestand und den überbaubaren Grundstücksflächen wurden in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde anhand einer Detailkartierung die überbaubaren Grundstücksflächen angepasst und teilweise verkleinert. 15.05.2018 29 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Darüber hinaus sind die Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld zu beachten: Demnach sind vorhandene Laubbäume ab 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) geschützt. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Insbesondere ist es nach der Baumschutzsatzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Zu den verbotenen Schädigungen gehören auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich) wie z. B. Befestigungen oder Abgrabungen. Der vorhandene Baumbestand auf dem privaten Grundstück soll durch ein entsprechendes Bepflanzungskonzept geschützt werden. Insgesamt kann damit der schutzwürdige Baumbestand überwiegend erhalten bleiben und langfristig als Nahrungshabitat für Tiere dienen. Im Falle geplanter Baumfällungen ist rechtzeitig ein Antrag bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld zu stellen. In diesem Antrag wird u. a. geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften der Baumschutzsatzung vorliegen. Als Ausgleich sind ferner Ersatzpflanzungen vorzusehen. Von den für das Messtischblatt 4605 (Quadrant 3) nachgewiesenen planungsrelevanten Arten finden die allermeisten Arten im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum. Ursache dafür sind die Kleinräumigkeit und Isoliertheit des Plangebietes sowie grundsätzlich der aus ökologischer Sicht relativ wertlose Lebensraum. Arten, die z. B. in reich strukturierten Kulturlandschaften (Sperber), Offenlandschaften (Feldlerche, Rebhuhn) oder Gewässern (Eisvogel) Fortpflanzungs- und Ruhestätten beanspruchen oder diese zum Nahrungserwerb aufsuchen, sind im Betrachtungsraum nicht zu erwarten. Entsprechend der allgemeinen Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen kann das Vorhandensein wertgebender Tier-/Pflanzenarten nahezu ausgeschlossen werden. Es ist von einem störungsunempfindlichen und siedlungsangepassten Artenspektrum auszugehen, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). 15.05.2018 30 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Eine aktuelle Nutzung des Untersuchungsraums als Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch planungsrelevante Tierarten konnte nicht festgestellt werden. Auch essenzielle Nahrungshabitate sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere (auch planungsrelevanter) kann jedoch nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten Bebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern kann. Die Risikoabschätzung für die potenziell vorkommenden Arten hat ergeben, dass bei den weit verbreiteten Vogelarten und bei den Fledermäusen, die die vorhandenen Gehölze als Quartiere bzw. Ruhestätte nutzen, durch anlageund baubedingte Eingriffe ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zum Schutz der Fauna sind im Sinne der Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG folgende Vermeidungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorzufinden:  Durch die Beschränkung möglicher Bautätigkeiten auf die ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen und die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen sowie die Baumschutzschatzung der Stadt Krefeld sind negative Umweltauswirkungen auf die Tiere, die Pflanzen und die Landschaft als gering zu bewerten.  Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden.  Sobald Fällungen von Bäumen erforderlich werden, muss rechtzeitig ein Fledermausexperte den Baum nach Fledermäusen untersuchen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld vor Fällung mitzuteilen. Erst nach Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde können ggf. Bäume (mit Höhlen) zur Fällung freigegeben werden.  Beim eventuellen Abbruch der Schuppen auf dem Grundstück Inrather Straße 197 bis 203 und beim Abbruch oder Umbau des Kellers auf dem benachbarten Flurstück Nr. 195 sowie bei einem Umbau oder einer Sanierung der denkmalgeschützten Gebäude sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten zu beachten. Gleiches gilt bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation. 15.05.2018 31 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 3.3 Boden Zu Beeinträchtigungen des Bodens kommt es grundsätzlich in den Bereichen, die überbaut oder versiegelt werden, da sich die Funktionen als natürlicher Filter und Puffer verringern. Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte und vormals teilweise bebaute Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird die Höchstgrenze für eine Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 in den Allgemeinen Wohngebieten 1-4 eingehalten. Im Zusammenhang mit der Beschränkung von Neuinanspruchnahmen von Landschaftsbereichen außerhalb der Innenstadt aufgrund vermehrter Innenentwicklung wird letzterer der Vorzug gegeben. Die Böden der befindlichen Altlastverdachtsflächen innerhalb des Plangebietes sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gutachterlich untersucht worden. Gegebenenfalls belastete Böden müssen im Rahmen der vorgesehenen Erdarbeiten zur Erschließung und Bebauung des Plangebietes entfernt und unter gutachterlicher Begleitung entsprechend entsorgt werden. Die Sanierung der Sportplatzasche auf dem Flurstück Nr. 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld wird durch die Stadt Krefeld als heutiger Flächeneigentümer vor Veräußerung der Flächen vorgenommen. 3.4 Wasser Der Bebauungsplan befindet sich außerhalb einer Wasserschutzzone bzw. eines Einzugsgebietes zur öffentlichen Wasserversorgung oder eines wasserwirtschaftlich sensiblen Bereiches. Mit der geplanten Neuversiegelung von Böden ist bei einer Ableitung des Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dach- und Straßenflächen in den Mischwasserkanal an der Inrather Straße prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Für den Fall, dass das Regenwasser von den befestigten Flächen im Plangebiet gesammelt und über den Versickerungsschacht Nr. 3010 zugeleitet wird, würde das Niederschlagswasser zumindest im gleichen hydrogeologischen Teilraum zur Versickerung gebracht. Die Grundwasserbilanz bliebe damit nahezu unverändert. 15.05.2018 32 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Im Rahmen der Orientierenden Untersuchung nach BBodSchG (Altlastenuntersuchung) ist belegt worden, dass keine relevante Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser vorliegt. 3.5 Luft / Klima Die Planung sieht im Wesentlichen die Entwicklung der vormals als Schulfläche genutzten und derzeit brachliegenden Fläche in Form von Wohnbebauung vor. Durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes sind zusätzliche Luftschadstoffemissionen aufgrund von Zusatzverkehren in geringem Umfang anzunehmen. Die gewählte Bauform, die Nutzungsart und ein an das Umfeld angepasste Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4 lassen keine erheblichen negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. Die Staub- und Luftschadstoffemissionen werden somit als nicht erheblich eingeschätzt. Der Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld enthält keine Prognosen oder Messergebnisse für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 726. Es wird davon ausgegangen, dass durch die Durchführung der Planung keine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ausgelöst wird. Nach der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003 besteht für den Planbereich die Empfehlung zur Vernetzung der Grünflächen und wo möglich eine Verringerung der versiegelten Flächen. Die städtebauliche Planung sieht eine behutsame bauliche Entwicklung vor. Der Versiegelungsgrad wird trotz des Anspruches eines schonenden Umganges mit Grund und Boden sowie der Zielsetzung Innen- vor Außenentwicklung relativ gering gehalten. Darüber hinaus ist aufgrund der Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes sowie der geplanten Grünstrukturen auf den Privatgrundstücken von einer eher geringen Relevanz auszugehen. Bezüglich einer möglichen Verbesserung der Luft beziehungsweise des Mikroklimas sind folgende Maßnahmen getroffen worden:  Einfriedung von Grundstücken mit Gehölzen  Extensive Begrünung von Flachdächern, flachgeneigten Dächern von Gebäuden, Garagen und Carports mögliche Solarnutzung  15.05.2018 33 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 3.6 Kultur- und Sachgüter Die vorhandenen Denkmäler an der Inrather Straße werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Der denkmalrechtliche Erlaubnisvorbehalt sowie der Umgebungsschutz bleiben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Durch die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen in der Umgebung der Denkmäler wird dem Umgebungsschutz entsprochen. Aufgrund des sich hieraus ergebenden Gebäudeabstandes sowie durch die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse werden die baulichen Anlagen der Denkmäler vor einer optischen Verdrängung geschützt. Durch diese Festsetzungen sowie durch die Vorgaben aus dem Denkmalschutzrecht können negative Auswirkungen vermieden werden. Darüber hinaus sind durch die Planung keine negativen Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da keine Hinweise für deren Existenz durch das bodenarchäologische Gutachten belegt wurden. Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15, 16 DSchG NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. In diesem Fall wäre für das Schutzgut eine ergänzende Beurteilung der Umweltauswirkungen erforderlich. IX Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 wird für dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk – außer Kraft gesetzt. 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. 15.05.2018 34 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 3. Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und der Eigentümerin des zu überplanenden Grundstückes erforderlich. Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und notwendigen Gutachten. 4. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 726 entstehen der Stadt Krefeld keine unmittelbaren Kosten, da eine Veräußerung des Grundstückes geplant ist. Mittelbar entstehen der Stadt Krefeld Kosten durch die notwendige Bodensanierung des Aschebelages auf dem Flurstück Nr. 868, Flur 11 der Gemarkung Krefeld. 15.05.2018 35 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld ______________________________________________________________ Krefeld, den _________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter ______________________________________________________________ Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 726 in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 15.05.2018 36