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Verwaltungsvorlage (BP 803 Begründung zur Vorlage.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
479 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:38

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 4362/17 1 Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße / Buscher Holzweg - wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. I. Aufstellung des Bebauungsplanes Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 803 wurde durch den Rat der Stadt am 29.09.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 22.09.2016 beschlossen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen: Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen. Der Bebauungsplan Nr. 803 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensmäßigen Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens werden für den Bebauungsplan Nr. 803 erfüllt: Das Plangebiet wird derzeit durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 447 südlich Moerser Landstraße zwischen Niepkuhlen und Buscher Holzweg - überplant und als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Bebauungsplanflächen (solange nicht als größere Freiflächen geplant) sind grundsätzlich von der durch die kommunale Planung vorgenommenen Zuordnung zum Siedlungsbereich, dem Bereich der Innenentwicklung zuzuschreiben. Als andere Maßnahmen der Innenentwicklung ist auch die Überplanung von Gebieten mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan zu nennen, der geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll. Die nutzbare Grundfläche im Plangebiet liegt deutlich unter der zulässigen Grenze von weniger als 2 ha. Die festgesetzten gegliederten Mischgebiete umfassen keine Vorhaben, die über den modifizierten Zulässigkeitskatalog der Baugebiete ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereiten oder begründen. Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH-Gebiet Egelsberg [DE-4605-302] etwa 1 km). Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt. Begründung zur Vorlage 4362/17 2 Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße/Buscher Holzweg. II. Anlass und Ziele der Planung Städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 803 ist es: Ein gemischt genutztes Quartier für Wohnen, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Dienstleistungen zu entwickeln sowie die planungsrechtliche Grundlage für eine neue Feuer- und Rettungswache im Stadtteil Traar zu schaffen. Das Plangebiet war ursprünglich als Erweiterungsfläche für die benachbarte Grundschule Buscher Holzweg vorgesehen. Aus heutiger Sicht ist diese Erweiterungsfläche nicht mehr erforderlich. Es ist ein gemischt genutztes Quartier geplant. Teile des Plangebietes können einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Fläche liegt innerhalb bebauter Wohngebietsflächen des Ortsteils Traar und bietet sich daher für eine bauliche Entwicklung an. Dem Charakter der umliegenden Bebauung und des Ortsteils Traar entsprechend, ist eine lockere Einfamilienhausbebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern sowie untergeordnet Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Für die Errichtung eines Ärztehauses sowie eines Beherbergungsbetriebes gibt es bereits konkrete Nutzungsanfragen und -absichten. Weiterhin soll im Plangebiet eine Feuer-/Rettungswache entstehen. Der aktuelle Standort der Löschgruppe Traar der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) auf der Moerser Landstraße 399 ist aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht nicht mehr akzeptabel. Als Feuerwehrgerätehaus dient seit 1975 ein ehemaliges Wohnhaus im Ortskern von Traar. Sowohl der Sozialtrakt als auch die Fahrzeughalle entsprechen in keiner Weise den Anforderungen des Unfallschutzes. Eine Absauganlage für die Abgase der Fahrzeuge ist nicht vorhanden, die Garage dient zugleich als Umkleideraum. Im Sanitärbereich gibt es für alle Angehörigen der Löschgruppe lediglich eine Dusche. Am Standort ist ein erheblicher Sanierungsstau zu beobachten. Notwendige Erweiterungen sind aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht durchführbar. Der Neubau des Gerätehauses der FFW Traar soll nun auf einer ausreichend großen und verkehrlich gut angebundenen Fläche erfolgen. Hierfür bietet sich die Freifläche entlang der Moerser Landstraße an. Diese liegt städtebaulich integriert im Stadtteil Traar und ist an eine leistungsfähige Hauptverkehrsstraße angebunden. Der Einsatzbereich kann von hier aus hinsichtlich der Hilfsfristen optimal abgedeckt werden. Als Ausrückbereich gelten die Ortsteile Traar und Verberg sowie das Siedlungsgebiet östlich der Moerser Straße und nördlich der Friedrich-Ebert-Straße im Stadtteil Bockum. Ergänzend zur Feuerwache soll eine Fläche für eine Rettungswache (RW) perspektivisch gesichert werden. Die derzeitige Bedarfsplanung sieht noch keinen Standort für eine Rettungswache in Traar vor. Aktuell wird der Ortsteil Traar von der Rettungswache Nordost versorgt. Die auf der Magdeburger Straße 30 stationierte Rettungswache bedient die Stadtteile Traar, Verberg, Bockum, Gartenstadt sowie große Teile von Uerdingen. Die Entwicklung der Einsatzzahlen lässt sich zwar nicht sicher vorhersagen, eine weitere kontinuierliche Begründung zur Vorlage 4362/17 3 Steigerung ist aber nicht zuletzt aufgrund der höheren Lebenserwartung der Bürger erkennbar. Darauf wird sich der Rettungsdienst in den kommenden Jahrzehnten einstellen müssen. Es ist absehbar, dass sich bei künftigen Fortschreibungen des Rettungsdienstbedarfsplans die Notwendigkeit ergibt, die Vorhaltung im Rettungsdienst zu erhöhen, die Zuschnitte der Ausrückebereiche zu optimieren und/oder neue Standorte für die Stationierung für Rettungswagen zu schaffen. Der Bebauungsplan Nr. 803 bietet dann die Möglichkeit, kurzfristig auf geänderte Anforderungen reagieren zu können und auf einem städtischen Grundstück eine Rettungswache zu installieren. Das Plangebiet dient damit zukünftig einem vielfältigem Nutzungsspektrum, das die Ausweisung des Plangebietes insgesamt als Mischgebiet (MI) rechtfertigt. Mit der Zulässigkeit sowohl von Wohnen als auch von Nicht-Wohnnutzungen soll potentiellen Investoren ein möglichst breiter Spielraum eröffnet werden. Sollte die Rettungswache nicht realisiert werden, könnte hier auch eine andere Nutzung umgesetzt werden, ohne den Bebauungsplan ändern zu müssen. Für die Realisierung eines Ärztehauses ist zwingend die Festsetzung eines Baugebietstyps gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) außerhalb der Wohngebiete erforderlich. Eine Feuerwache ist als Anlage für Verwaltungen genauso wie ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes in Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig. III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vorliegenden Fall wurde zur besseren Information der Anwohner eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 22.09.2016. Diese wurde am 08.11.2016 in öffentlicher Veranstaltung abgehalten. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (siehe Anlage 1). Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung wurde der Neubau für die FFW Taar grundsätzlich begrüßt. Bedenken wurden hinsichtlich des weiteren geplanten Nutzungsspektrums geäußert. Im Wesentlichen wurden folgende Problemfelder thematisiert: a) b) c) d) e) f) g) Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen (Ausschluss Apotheke) Vorgaben für Standort, Größe und Konzeption des geplante Ärztehauses Bereitstellung Flächen für den ruhenden Verkehr/Doppelnutzung Alarmparkplatz Eintragung Verzichtserklärung gegenüber Sportlärm Bezirkssportanlage Traar Vorgaben für räumliches Konzept der Feuerwache Bedarfe für eine Schulerweiterungsfläche sowie Rettungswache Träger der Grundstücksvermarktung/Baulanderschließung Begründung zur Vorlage 4362/17 4 h) Anbringung von Nisthilfen für Gebäudebrüter an der neuen Feuerwache i) Zusammenlegung der Start-/Ziel-Bushaltestelle am Buscher Holzweg Abwägung a) Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wird im Plangebiet ausgeschlossen, da sich diese auf die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet konzentrieren sollen, um dort die Kaufkraft zu bündeln. Einzelhandel wird im Plangebiet generell ausgeschlossen. Dies dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere dem Nahversorgungszentrum Traar. Dabei ist es nicht Selbstzweck, dass die Wirtschaftsstruktur im zentralen Versorgungsbereich gestärkt wird. Der Schutz der Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wirtschaftsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung gewährleisten. Es geht dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an integrierten, namentlich auch für die nichtmotorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren Standorten. Der zentrale Versorgungsbereich „Nahversorgungszentrum Traar“ endet im Süden am heutigen Edeka-Markt. Weiter südlich endet der Besatz an Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten. Eine Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches bis zum Plangebiet ist daher nicht zu rechtfertigen. Potentielle Erweiterungsflächen müssen die ihnen zugedachte Funktion auch erfüllen können. Das Plangebiet liegt rund 350 m weiter süd-westlich vom Standort des Edeka-Marktes entfernt ohne einen dazwischen liegenden Besatz mit Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtungen. Mit der Ansiedlung von Einzelhandel im Plangebiet wäre eine Schwächung des zentralen Versorgungsbereiches verbunden. Die Mantelbevölkerung bzw. das bindungsfähige Kaufkraftpotential in Traar ist nicht groß genug, um eine weitere Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches zu legitimieren. Die Besatzdichte und Nähe von verschiedenen Einrichtungen im zentralen Versorgungsbereich, wie Supermarkt, Bäckerei, Geldinstitut, Friseur, Reisebüro, Gastronomie, kirchlichen Einrichtungen und Marktplatz zueinander, ist von besonderer Bedeutung für die Attraktivität, Frequenz, Zentralität und damit wirtschaftliche Überlebensfähigkeit eines Geschäfts- und Versorgungsbereiches innerhalb des Stadtgebietes. Dies gilt auch für die Ansiedlung einer Apotheke. Ein neuer Anbieter müsste ein erhebliches Marktpotential aus dem Einzugsgebiet von Traar binden, um seine Umsatzerwartung realisieren zu können. Zum Einzelhandel zählen heutzutage auch Apotheken, da sie im Wesentlichen den Verkauf von Medikamenten und Ähnlichem betreiben. Auch im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld sind Apothekenartikel als nahversorgungs- bzw. zentrenrelevante Sortimente eingestuft. Apothekenartikel sind von elementarer Bedeutung für die Daseinsvorsorge der Wohnbevölkerung. Demzufolge ist von Bedeutung, diese in unmittelbarer Nähe der Wohnquartiere bereitzustellen. Hierzu bietet sich eine Integration der Sortimente in die zentralen Versorgungsbereiche aller Kategorien (Hauptzentrum, Stadtteilzentren, Nahversorgungszentren) an, so dass die nahversorgungsrelevanten Sortimente gleichzeitig als zentrenrelevant einzustufen sind. Die Zentrenrelevanz der nahversorgungsrelevanten Sortimente wird auch durch die heutige Präsenz der Sortimente in den Begründung zur Vorlage 4362/17 5 zentralen Versorgungsbereichen deutlich. So befinden sich bspw. die in Krefeld vorhandenen Apotheken deutlich überwiegend in den zentralen Versorgungsbereichen. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Der Bebauungsplan Nr. 803 ist ein Angebotsbebauungsplan. Beim Angebotsbebauungsplan wird kein bestimmtes Vorhaben geplant, sondern über die Festsetzung von Baugebieten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines oder mehrerer Vorhaben geschaffen. Für ein Ärztehaus gelten die Sondervorschriften des § 13 BauNVO - Gebäude und Räume für freie Berufe; es ist nicht als Anlage für gesundheitliche Zwecke zu beurteilen. In Wohngebieten sind freiberufliche Nutzungen auf Räume begrenzt. Der Zweck der Beschränkung auf Räume liegt darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten und zugleich den Anforderungen dieser Gebietsarten an die Wohnruhe Rechnung zu tragen. In Mischgebieten dürfen Gebäude vollständig für die freien Berufe genutzt werden, so dass hier ein Ärztehaus allgemein zulässig ist. In den im Plangebiet festgesetzten Mischgebieten (MI1 – MI5) wäre ein Ärztehaus allgemein zulässig. Jedoch ergeben sich Einschränkungen z. B. durch die planerische Konzeption eine Feuer-/Rettungswache im MI1 errichten zu wollen. Bei kleineren Grundstücken wie z. B. im MI2 und MI4 ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs erschwert. § 15 BauNVO ermöglicht bei solchen Vorhaben eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall. Die besten Voraussetzungen für die Errichtung eines Ärztehauses finden sich im MI3, hier können unmittelbar vor dem geplanten Ärztehaus auch öffentliche Parkplätze genutzt werden. Die zulässige Gebäudekubatur für ein Ärztehauses wird durch Festsetzung von GRZ und GFZ sowie der Zahl der Vollgeschosse in Verbindung mit einer maximalen Gebäudehöhe nur grob umschrieben. Weitere Einzelheiten z. B. bzgl. einer geschossweisen Aufteilung der Nutzungsarten (vertikale Gliederung), sollen nicht normiert werden. Hierfür besteht kein städtebauliches Erfordernis, wie z. B. in Hauptgeschäftslagen zur Freihaltung der Erdgeschosszone für gewerbliche Nutzungen oder zur Beschränkung von gewerblichen Nutzungen auf das Erdgeschoss in Lagen, in denen das Wohnen von Verdrängung bedroht ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) Im Plangebiet wird der ruhende Verkehr grundsätzlich auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie speziell hierfür festgesetzter Flächen beschränkt. Bei publikumsintensiven Nutzungen (wie z. B. einem Ärztehaus) erhalten Tiefgaragen durch erweiterte Baufenster begünstigende Zulässigkeitsvoraussetzungen, um den Stellplatzmehrbedarf verträglich anordnen zu können. Für Menschen mit Behinderungen müssen in ausreichender Zahl und Größe bei der Errichtung baulicher Anlagen geeignete Stellplätze hergestellt werden. Diese Stellplätze sind in der Nähe der barrierefreien Eingänge anzuordnen. Die Alarmstellplätze sind grundsätzlich für die Mitglieder der Feuerwehr reserviert. Eine Doppel-/Mehrfachnutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Diese müssen für den Einsatzfall vollumfänglich zur Verfügung stehen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung zur Vorlage 4362/17 6 d) Die Nutzung der Bezirkssportanlage ist tagsüber, unter Berücksichtigung einer Bebauung entsprechend dem städtebaulichen Entwurf, uneingeschränkt möglich. Es liegen in diesem Fall keine Überschreitungen im Sinne der 18. BImSchV für Mischgebiete vor. Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind die Interessen der Emittenten und Immissionsbetroffenen sachgerecht ausgeglichen. Abwehrrechte gegen den Sportplatzbetrieb können von den zukünftigen Anwohnern nicht geltend gemacht werden. Die schalltechnische Berechnung geht von einer worst-case-Betrachtung aus. Die Eingangsgrößen der Berechnungen stellen eher eine Überschätzung der Sportplatznutzung dar. Der Sportplatzbetrieb ist durch die bestehende Wohnbebauung heute schon stärkeren Einschränkungen unterworfen als durch das Neubaugebiet. Die neuen Nutzungen rücken nicht näher an den Sportplatz als die bestehende Wohnbebauung, der zudem mit Festsetzungen als Reines Wohngebiet in rechtskräftigen Bebauungsplänen ein deutlich höherer Schutzanspruch zusteht. Einer Vollauslastung des Sportplatzbetriebes sind daher schon heute Grenzen gesetzt, wenngleich ein uneingeschränkter Spielbetrieb mit dem Neubaugebiet vereinbar wäre. In der öffentlichen Veranstaltung wurde vorgeschlagen, bei den zukünftigen Eigentümern eine Grunddienstbarkeit einzutragen, nach der sich diese verpflichten, den Sportlärm zu dulden und auf Abwehrrechte zu verzichten. Entsprechend den Ergebnissen des Schallgutachtens ist eine derartige Verzichtserklärung entbehrlich und zudem kein taugliches Mittel der Konfliktbewältigung. Ein Nachbar, der mit seinem Wohnbauvorhaben an einen Emittenten heranrückt, kann die Unzulässigkeit seines Vorhabens nicht dadurch abwenden, dass er sich bereit erklärt, die Lärmimmissionen auf sein vorbelastetes Grundstück hinzunehmen und auf die Geltendmachung etwaiger Abwehrrechte zu verzichten. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Dementsprechend stellt das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Vielmehr schließt das Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, dass ein Bauwilliger nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. e) Die neue Feuer-/Rettungswache soll sich entlang der Moerser Landstraße im Mischgebiet MI1 ansiedeln. Das Nutzungskonzept wird durch den Bebauungsplan nur grob umschrieben. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sollen Haupt- und Nebengebäude sowie erforderliche Stellplätze errichtet werden. Genaue Standortfestlegungen werden aus Gründen planerischer Zurückhaltung und Flexibilität nicht vorgenommen. Um ein schnelles Ausrücken sicherzustellen, ist die Alarmausfahrt an die Moerser Landstraße anzubinden. Die PKW-Zufahrt am Buscher Holzweg für die Alarmstellplätze ist getrennt von der Alarmausfahrt zu errichten, um Kollisionen mit ausrückenden Einsatzfahrzeugen vorzubeugen. Grundsätzlich beeinträchtigt eine Feuer-/ Rettungswache mit ihrem singulären Einsatzcharakter die Sicherheit und Leichtigkeit Begründung zur Vorlage 4362/17 7 des Verkehrs auf der Hauptverkehrsstraße L 9 deutlich weniger als ein zentrale Erschließungsstraße für ein Neubaugebiet. Folglich bindet die neue Erschließungsstraße an den Buscher Holzweg an. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. f) Der Bedarf für eine Schulerweiterungsfläche wurde sowohl von der Schulaufsicht der Grundschule Buscher Holzweg als auch der Schulentwicklungsplanung durch die zuständigen Fachämter der Stadtverwaltung (Fachbereich 40 - Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst sowie Fachbereich 52 - Sport und Bäder) verneint bzw. für nicht erforderlich bewertet. Das als Mischgebiet (MI1) ausgewiesene Baugebiet entlang der Moerser Landstraße ist so großzügig bemessen, dass ggf. auch noch eine Schulerweiterung in unmittelbarem Anschluss an das bestehende Schulgelände möglich wäre. Der Bebauungsplan Nr. 803 sieht als Angebotsbebauungsplan hier keine spezielle Nutzung vor. Eine Schule ist in einem Mischgebiet als Anlage für kulturelle Zwecke allgemein zulässig. In der Veranstaltung wurde die Anregung gegeben, die Schulerweiterungsfläche nach Osten zu verlagern. Die Überlegungen zum Standort der Erweiterungsfläche gingen im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes seinerzeit dahin, dass die Erschließung der Fläche zur Entlastung des Buscher Holzweges über die Moerser Landstraße erfolgen sollte. Da wie oben bereits erwähnt, eine Schulerweiterungsfläche nicht mehr benötigt wird, ist auch eine anderweitige Verortung hinfällig geworden. Der Ortsteil Traar liegt im Ausrückbereich der Rettungswache Nordost, die von der Magdeburger Straße 30 zu ihren Einsätzen fährt. Da hierdurch der Ortsteil hinsichtlich der Hilfsfristen (NRW: 8 Minuten – vom Eingang Notfallmeldung in Leitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort) gut abgedeckt sei, wurde die Notwendigkeit für eine neue Rettungswache hinterfragt. Die derzeitige Bedarfsplanung sieht noch keinen Standort für eine Rettungswache in Traar vor. Die Entwicklung der Einsatzzahlen lässt sich zwar nicht sicher vorhersagen, eine weitere kontinuierliche Steigerung ist aber nicht zuletzt aufgrund der höheren Lebenserwartung der Bürger absehbar. Darauf wird sich der Rettungsdienst in den kommenden Jahrzehnten einstellen müssen. Es ist absehbar, dass sich bei künftigen Fortschreibungen des Rettungsdienstbedarfsplans die Erforderlichkeit ergibt, die Vorhaltung im Rettungsdienst zu erhöhen, die Zuschnitte der Ausrückebereiche zu optimieren und/oder neue Standorte für die Stationierung für Rettungswagen zu schaffen. Der Bebauungsplan Nr. 803 bietet dann die Möglichkeit, kurzfristig auf geänderte Anforderungen reagieren zu können und auf einem städtischen Grundstück eine Rettungswache zu installieren. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. g) In welcher Form die Grundstücke vermarktet werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Da sich die Flächen im Eigentum der Stadt befinden und hinsichtlich des Angebotes überschaubar sind, besteht zumindest die Möglichkeit der Einzelvermarktung von Grundstücken. Nach welchen Kriterien dann eine Zuteilung Begründung zur Vorlage 4362/17 8 erfolgen würde, lässt sich ebenfalls noch nicht bestimmen. Die Herstellung der Erschließungsanlagen (Planung, Ausschreibung, Vergabe, Projektsteuerung, Überwachung, Bauausführung, Abnahme) kann durch einen externen Erschließungsträger erfolgen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. h) Als positives Beispiel für einen öffentlichen Bau sollte vorgegeben werden, dass an der Feuerwache Nisthilfen für Gebäudebrüter geschaffen werden. Durch moderne Bauweisen sind Gebäudeverstecke stark rückläufig. Gemäß dem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Festsetzungen zulässig, die städtebaulich erforderlich sind. Eine „wünschenswerte“ Herstellung von Fledermausquartieren ist daher ebenso wenig möglich, wie der Schutz potentieller Lebensstätten deren Besiedelung sich erst einstellen könnte. Solange die Errichtung von Gebäudequartieren nicht zwingend erforderlich ist, um artenschutzrechtliche Verbote abzuwenden, können diese lediglich als freiwillige Leistung im Sinne einer positiven Vorbildwirkung der Stadt als Bauherr umgesetzt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. i) Auf dem Buscher Holzweg endet am Plangebiet die Buslinie 058 (KR-Königshof KR-Traar). Von hier fahren die Busse zur Wendeanlage südlich des Plangebietes in Höhe der Sporthalle, die zugleich den Startpunkt der Linie 058 bildet. In der öffentlichen Veranstaltung wurde die Anregung gegeben, die Endhaltestelle mit der Starthaltestelle zusammen zu legen, um die Erschließungsmöglichkeiten für das Baugebiet an den Buscher Holzweg zu vergrößern. Eine Anfrage bei der SWK Mobil GmbH hat ergeben, dass an beiden Haltestellen festgehalten werden muss. Die Haltestellen am Buscher Holzweg werden halbstündlich bedient. An der Starthaltestelle/Wendeschleife haben die Busse eine Liegezeit von 21 Minuten, womit diese in einer Stunde 42 Minuten belegt ist. Die Endhaltestelle/Ausstiegshaltestelle am Plangebiet wird zudem intensiv durch den Schulbusverkehr genutzt. Neben Schulbussen der benachbarten Grundschule Buscher Holzweg wird die Haltestelle auch durch Schulbusse zum Gymnasium am Stadtpark in KR-Uerdingen angefahren. Zu den regelmäßigen Schulfahrten addieren sich noch freigestellte Schulfahrten (z. B. zum Schwimmunterricht). Ein Absetzen an der Starthaltestelle/Wendeschleife ist nicht möglich, da diese nahezu durchgehend durch einen Linienbus besetzt ist, die dort ihre Liegezeit verbringen. Die Platzverhältnisse lassen ein Halten/Wenden weiterer Busse nicht zu. Eine veränderte Haltestellenkonzeption ist daher nicht möglich. Mit der Aufstellfläche am Buscher Holzweg in Höhe des Plangebietes wird darüber hinaus ein gefahrloser Schulweg für die Grundschüler sichergestellt, hier beginnt der Fußweg zum Schulgelände. Ein Absetzen an der Starthaltestelle würde den Fußweg deutlich verlängern. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Vorfeld und im Nachgang zu der öffentlichen Veranstaltung wurden Stellungnahmen vorgetragen. Die abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind nachfolgend aufgeführt: Begründung zur Vorlage 4362/17 9 1. 2. 3. 4. 5. Herr D., mit Mail vom 05.11.2016 Herr H., Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 14.11.2016 Frau B., Von-Brempt-Straße, 47829 Krefeld, mit Mail vom 28.11.2016 Herr M., Tirgrathsfeldweg, 47447 Moers, mit Mail vom 08.02.2017 Arztzentrum Traar, Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 30.03.2017 (stellvertretend für zwei weitere Interessensbekundungen von Fachärzten aus dem Ortsteil Traar) 1. Herr D., mit Mail vom 05.11.2016 Stellungnahme: Mit großem Interesse wurden gestern und heute die Artikel in der RP über das neue Baugebiet in Traar/Verberg (Bebauungsplan 803) gelesen. Um barrierefrei bauen zu können, sucht eine Uerdinger Familie (jüngerer Sohn im Rollstuhl), händeringend ein Grundstück. Leider wurde in den letzten Monaten der Eindruck gewonnen, dass "man" in Krefeld häufig Grundstücke im Bieterverfahren oder direkt an Bauträger veräußert. In beiden Fällen ist es für "normale" Familien sehr schwer zum Zuge zu kommen. In den umliegenden Kommunen (z. B. Kempen, Tönisvorst) werden Grundstücke oft von den Gemeinden selbst vermarktet, meist nach sozialen Gesichtspunkten (Punkteverfahren). Dabei ist es aber wiederum für Nicht-Ortsansässige schwer Berücksichtigung zu finden. Daher die Anregung, im kommenden Vermarktungsverfahren auch Krefelder Familien eine Chance zu geben, indem die Stadt Krefeld in o. a. Weise verfährt. Vielleicht gibt es ja bereits solche Überlegungen? Abwägung: In welcher Form die Grundstücke vermarktet werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Da sich die Flächen im Eigentum der Stadt Krefeld befinden und hinsichtlich des Angebotes überschaubar sind, besteht zumindest die Möglichkeit der Einzelvermarktung von Grundstücken. Nach welchen Kriterien dann eine Zuteilung erfolgen würde, lässt sich ebenfalls noch nicht bestimmen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Herr H., Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 14.11.2016 Stellungnahme: Als Vermieter einer örtlichen Apotheke seit über 30 Jahren wird folgendes zu bedenken gegeben: 1. Beim Bau eines Ärztehauses besteht die Gefahr, dass der Rathausplatz in absehbarer Zeit leer ist. Begründung zur Vorlage 4362/17 10 2. Sollte im Ärztehaus eine Apotheke geplant werden, ist zu bedenken, dass die Einwohnerzahl unseres schönen Ortes wohl keine 2. Apotheke verkraftet. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bereits 2 Apotheken (1 in Traar und 1 in Verberg) den Betrieb einstellen mussten. 3. Das Traarer Zentrum wäre verwaist und die bisher vermieteten Räumlichkeiten ständen leer. 4. Für die älteren Menschen im Zentrum des Ortes wäre es bis zum Ärztehaus ein beschwerlicher, weiterer Weg. Bitte lassen Sie diese Gedanken bei der weiteren Planung einmal einfließen. Abwägung: Ein Ärztehaus ist nicht als Einzelhandelsbetrieb einzuordnen, der vorrangig durch die Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche geschützt und gesteuert werden soll, wenngleich ein Ärztehaus Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereiches sein kann. Neben Einzelhandelsbetrieben sollte der Versorgungsbereich in aller Regel auch Dienstleistungsbetriebe verschiedener Art aufweisen. Letztere sind nicht nur unschädlich, sondern regelmäßig sogar erforderlich für das Vorliegen eines Versorgungsbereichs. Maßgeblich für die Wahl des Geschäftszentrums sind für die Konsumenten neben einer guten Erreichbarkeit das (interne und externe) Kopplungspotenzial sowohl hinsichtlich gleicher als auch verschiedener Besorgungen (Möglichkeit zum One-StopShopping). Ein Ärztehaus hat aber nicht die Magnet- und Frequenzbringerfunktion für weitere Handels- und Dienstleistungsbetriebe wie ein Einzelhandelsbetrieb, so dass ihnen kein eigenständiger Schutz zukommt. Ein Ärztehaus ist damit zulässig. Zum Einzelhandel zählen heutzutage auch Apotheken, da sie im Wesentlichen den Verkauf von Medikamenten und Ähnlichem betreiben. Apothekenartikel sind von elementarer Bedeutung für die Daseinsvorsorge der Wohnbevölkerung. Ihnen wird eine frequenzerzeugende Wirkung zugesprochen. Hierzu bietet sich eine Integration in die zentralen Versorgungsbereiche an. Im Plangebiet wird der Einzelhandel kategorisch ausgeschlossen, da sich das Nahversorgungszentrum Traar rund 350 m nördöstlich befindet und hier gebündelt werden soll. Die Begründung einer Zulässigkeit würde das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld konterkarieren. Eine Apotheke ist damit nicht zulässig. Bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe sind durch das Bauplanungsrecht nicht vor „unliebsamer“ Konkurrenz geschützt. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche schützt nur vor schädlichen städtebaulichen Auswirkungen - Qualitäts- und Niveauverlust von Geschäftslagen bis zu deren Destabilisierung und Verödung. Hiermit soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, Begründung zur Vorlage 4362/17 11 die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in der Fläche vermeidet sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung beiträgt, die auch wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen besonderen Schutzes bedarf. Es werden daher keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Traar erwartet. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Frau B., Von-Brempt-Straße, 47829 Krefeld, mit Mail vom 28.11.2016 Stellungnahme: Zur Bebauung des Feldes Ecke Moerser Landstraße / Buscher Holzweg werden folgende Anregungen vorgetragen: - Kann man das ggf. geplante Ärztehaus nicht neben die Feuerwache an die Moerser Landstraße bauen? Parkplätze könnten vor dem Ärztehaus angeordnet werden und die Einfahrt für die zugehörige Tiefgarage könnte so direkt über die Moerser Landstraße erfolgen. - So wäre der Rest ein normales 1,5 geschossiges Baugebiet wie im restlichen Traar und vor allem der unmittelbaren Nachbarschaft und würde das Stadtbild nicht stören. - Große Mehrfamilienhäuser, wie zum Bsp. am „Preußischen Hut“ in Traar, würden dort gar nicht hinpassen, deswegen wird eher eine lockere Einfamilienhausbebauung mit Zufahrt über die Moerser Landstraße begrüßt, um den Buscher Holzweg und die Anwohner nicht noch zusätzlich zu belasten. Abwägung: Um ein schnelles Ausrücken sicherzustellen, ist die Alarmausfahrt an die Moerser Landstraße anzubinden. Grundsätzlich beeinträchtigt eine Feuer-/ Rettungswache mit ihrem singulären Einsatzcharakter die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Hauptverkehrsstraße L 9 deutlich weniger als eine Zufahrt zu einem Ärztehaus mit publikumsintensivem Verkehr. Folglich bindet die neue Erschließungsstraße an den Buscher Holzweg an. Eine Doppelnutzung von Alarmstellplätzen und privaten Stellplätzen ist ausgeschlossen, damit diese im Einsatzfall vollumfänglich den Mitgliedern der Feuerwehr zur Verfügung stehen und es nicht zu Kollisionen mit parksuchenden Fremdnutzern kommt. Für das Plangebiet wird eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. Zusätzlich wird eine maximale Gebäudehöhe in den Mischgebieten MI2 – MI5 normiert, die sich an den Höhen der Umgebungsbebauung orientiert. So wird sichergestellt, dass keine höheren Gebäudehöhen umgesetzt werden, als in der Umgebung prägend sind. Im MI1 wird lediglich eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt, um hier für Architekturkonzepte der geplanten Feuer-/Rettungswache möglichst flexibel zu bleiben. Im Plangebiet sind Mehrfamilienhäuser in den Baugebieten MI1, MI3, MI4 und MI5 zulässig, da hier keine Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude Begründung zur Vorlage 4362/17 12 vorgenommen wird. Es ist zu bedenken, dass hier lediglich ein Angebot geschaffen wird. Die Umsetzung von Mehrfamilienhäusern ist damit nicht zwingend verbunden, es können genauso lediglich Einfamilienhäuser entstehen. Aufgrund der alleinigen Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern sind große Gebäuderiegel nicht realisierbar. Auch die auf dem Grundstück nachzuweisenden Stellplätze wirken indirekt begrenzend auf die Größe der Mehrfamilienhäuser. Der Buscher Holzweg erfährt nur in einem kurzen Abschnitt eine Mehrbelastung, da die meisten Verkehre über die Moerser Landstraße abgewickelt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 4. Herr M., Tirgrathsfeldweg, 47447 Moers, mit Mail vom 08.02.2017 Stellungnahme: Gesucht wird ein geeignetes Baugrundstück in der Größenordnung von ca. 500 m² 1000 m² zur Betreibung eines Gewerbes für ständig wechselnde Gäste, wie z. B. "Bed & Breakfast". Um ggf. auch Touristen zu versorgen, ist auch vorstellbar, zusätzlich eine kleine Ferienwohnung anzubieten. Auf diesem Gebiet wurden gute Erfahrungen gemacht, da seit 2012 erfolgreich eine exklusive Ferienwohnung an der Ostsee betrieben wird. Dementsprechend besteht Interesse an dem o. a. Baugebiet oder / und an vielleicht vorhandenen oder zukünftig erschlossenen Baugebieten, die als Mischgebiet ausgewiesen sind. In der Realisierung, sprich Baukörper etc. wird sich gerne nach Ihren Vorgaben gerichtet. Abwägung: Das Neubaugebiet soll als Mischgebiet ausgewiesen werden. Mit der Festsetzung eines Mischgebietes verbindet sich meist die Idee einer lebendigen und urbanen Nutzungsmischung. Mischgebiete dienen sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben. Die beiden Hauptnutzungen stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Gewerbebetriebe dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören, Wohnnutzungen müssen einen Störungsgrad hinnehmen, der höher ist als in allgemeinen oder reinen Wohngebieten. Beide Nutzungen sollen in einem Mischgebiet quantitativ erkennbar vorhanden sein, ein bestimmter Mindestanteil der einen oder anderen Nutzung ist nicht vorgegeben, jedoch soll keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen. Bei dem Gewerbeanteil muss es sich nicht um Handwerksbetriebe oder Betriebe des produzierenden Gewerbes handeln; Ziel kann ebenso eine Mischung aus Wohnen und Bürodienstleistungen sein. Im Bebauungsplan Nr. 803 ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, eine Ferienwohnung oder ein B & B zu betreiben. Der Bebauungsplan ist als Angebotsbebauungsplan konzipiert, so dass keine unmittelbaren Standortvorgaben für eine derartige Einrichtung vorgegeben werden. Es ist ein Spektrum an Nutzungen zulässig. Die angefragte Nutzung fällt in die Nutzungskategorie "Betriebe des Beherbergungsgewerbes", die in den meisten Mischgebieten zulässig sein soll, auch um die Nutzungsmischung zu unterstützen bzw. zu ermöglichen. Dem Beherbergungsgewerbe sind diejenigen Betrie- Begründung zur Vorlage 4362/17 13 be zuzuordnen, die einem ständig wechselnden Kundenkreis gegen Entgelt vorübergehend Übernachtungsmöglichkeiten bieten. Damit wird eine breite Palette von Betriebsformen erfasst, die von Hotels über Pensionen bis zu Ferienwohnungen oder -appartements reicht. Grundstücksgrößen sollen im Bebauungsplan nicht vorgegeben werden. Durch Zusammenlegung von Baugrundstücken können aber Grundstücke von bis zu 1.000 m² gebildet werden können. Die Größe eines zukünftigen Beherbergungsbetriebes wird entscheidend durch den Nachweis der erforderlichen Stellplätze bestimmt werden. Auch mögliche Störungen durch den Beherbergungsbetrieb haben Einfluss auf Lage und Größe eines derartigen Vorhabens. Durch die Struktur der geplanten MI-Gebiete und die verkehrliche Erschließung ist die Größe möglicher Beherbergungsbetriebe allerdings begrenzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Arztzentrum Traar, Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 30.03.2017 (stellvertretend für zwei weitere Interessensbekundungen von Fachärzten aus dem Ortsteil Traar) Stellungnahme: Derzeit wird das Arztzentrum in Krefeld Traar betrieben. Wie bereits im Rahmen der Bürgerversammlung mitgeteilt, besteht als Gemeinschaftspraxis Interesse für das zu bauende Ärztehaus auf dem Buscher Holzweg. Seit längerem wird nach einer adäquaten Möglichkeit gesucht, die Räumlichkeiten zu vergrößern, da die Anzahl der Patienten stetig steigt. Leider erfüllen die Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis nicht mehr die Qualitätsansprüche der Patienten sowie der Inhaber der Gemeinschaftspraxis. Deshalb wird für die weitere Entwicklung der Praxis eine Erweiterung der Behandlungsräume benötigt, um die Qualität aufrecht zu erhalten. Hier ist der Gedanke eines Ärztehauses gekommen. Das Team der Gemeinschaftspraxis möchte es sich als Aufgabe machen, mit anderen Kollegen den Patienten die bestmögliche Versorgung in Traar zu ermöglichen. Durch Hinzunahme von kompetenten Kollegen aus anderen Fachbereichen und einer Apotheke, soll in Traar ein leistungsstarkes Zentrum für medizinische Versorgung entstehen. In diesem Zentrum soll den Patienten eine individuelle Behandlung aus vielen einzelnen Fachbereichen ermöglicht werden. Des Weiteren werden durch die Umsetzung eines solchen Projektes Arbeitsplätze geschaffen und die städtische Infrastruktur gestärkt. Hierfür wird der Zuspruch von der Stadt benötigt. Abwägung: Der Bebauungsplan Nr. 803 ist als Angebotsbebauungsplan ausgelegt. Beim Angebotsbebauungsplan wird kein bestimmtes Vorhaben geplant, sondern über die Festsetzung von Baugebieten (hier: Mischgebiet) die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Begründung zur Vorlage 4362/17 14 Realisierung eines oder mehrerer Vorhaben geschaffen. Für ein Ärztehaus gelten die Sondervorschriften des § 13 BauNVO - Gebäude und Räume für freie Berufe; es ist nicht als Anlage für gesundheitliche Zwecke zu beurteilen. In Mischgebieten dürfen Gebäude vollständig für die freien Berufe genutzt werden. In den im Plangebiet festgesetzten Mischgebieten (MI1 - MI5) wäre ein Ärztehaus allgemein zulässig. Jedoch ergeben sich Einschränkungen durch die planerische Konzeption im MI1 eine Feuer-/Rettungswache errichten zu wollen. Bei kleineren Grundstücken wie z. B. im MI2 und MI4 ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs erschwert und es ist eher mit störendem Kfz-Verkehr zu rechnen. Die besten Voraussetzungen für die Errichtung eines Ärztehauses finden sich im MI3, hier können unmittelbar vor dem geplanten Ärztehaus auch öffentliche Parkplätze genutzt werden. Die zulässige Gebäudekubatur für ein Ärztehauses wird durch Festsetzung von GRZ und GFZ sowie der Zahl der Vollgeschosse in Verbindung mit einer maximalen Gebäudehöhe nur grob umschrieben. Weitere Einzelheiten z. B. bzgl. einer geschossweisen Aufteilung der Nutzungsarten (vertikale Gliederung), sollen im Bebauungsplan nicht normiert werden. Die Prüfung von Raumkonzepten sowie die Herstellung barrierefreier Zugänge sind grundsätzlich der Baugenehmigungsebene vorbehalten. Wie andere Anlagen sind auch die nach § 13 BauNVO zulässigen Anlagen nicht von dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit freigestellt. Bei der Zulässigkeitsbeurteilung spielt deshalb § 15 Abs. 1 BauNVO eine wichtige Rolle. Dabei steht neben Umfang und Häufigkeit der Nutzung im Gebiet, das Immissionsverhalten der für freiberufliche Zwecke genutzten Anlagen im Vordergrund. Der Verordnungsgeber geht im Rahmen der zulässigen und gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allerdings davon aus, dass die in § 13 BauNVO umschriebenen Tätigkeiten im allgemeinen - auch in Bezug auf den von ihnen ausgelösten Verkehr - keine gebietsunverträglichen Störungen entfalten werden. In Mischgebieten ist grundsätzlich ein höherer Störgrad zumutbar, weshalb auch hier ein Ärztehaus allgemein zulässig ist, entgegen der Regelung für Wohngebiete, wo mit der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf Räume der Verordnungsgeber verhindern will, dass die freiberufliche Nutzungsweise die Wohnnutzung zurückdrängt sowie durch Kunden und Mitarbeiter verursachter Zu- und Abgangsverkehr unverträgliche Störungen entfaltet. Eine Apotheke ist im Plangebiet nicht zulässig, auch nicht integriert in einem Ärztehaus. Apotheken sind planungsrechtlich den Einzelhandelsbetrieben zugeordnet, da sie im Wesentlichen den Verkauf von Medikamenten und Ähnlichem betreiben. Apothekenartikel sind von elementarer Bedeutung für die Daseinsvorsorge der Wohnbevölkerung. Ihnen wird eine frequenzerzeugende Wirkung zugesprochen. Hierzu bietet sich eine Integration in die zentralen Versorgungsbereiche an. Im Plangebiet wird der Einzelhandel kategorisch ausgeschlossen, da sich das Nahversorgungszentrum Traar rund 350 m nördöstlich befindet und hier gebündelt werden soll. Die Begründung einer Zulässigkeit würde das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld konterkarieren. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Gleichartige Argumente wurden auch in den beiden anderen Interessensbekundungen vorgetragen. Es werden fehlende Expansionsmöglichkeiten am bestehenden Niederlas- Begründung zur Vorlage 4362/17 15 sungsort beklagt, die kurz-/mittelfristig dazu führen, dass Patienten nicht mehr umfassend versorgt werden können. Nachgefragt werden Praxisgrößen von bis zu 300 m² im ersten OG oder im EG mit durchgehender Barrierefreiheit. Da die Stellungnahmen lediglich als Interessensbekundung an einem Ärztehaus eingegangen sind, werden diese hier nicht inhaltlich aufgeführt, zumal wie oben bereits erwähnt, Einzelheiten bzgl. einer geschossweisen Aufteilung der Nutzungsarten (vertikale Gliederung) nicht im Bebauungsplan normiert werden oder der Baugenehmigungsebene vorbehalten bleiben (Prüfung von Raumkonzepten, Herstellung barrierefreier Zugänge). IV. Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Für das Planverfahren ist es jedoch oftmals effektiver, die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt einzuholen. So können sie bereits in den ersten Stadien der Planung berücksichtigt und spätere Änderungen der Planung vermieden werden. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit Schreiben vom 03.11.2016 aufgefordert, sich zur vorgelegten Planung zu äußern. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), Kamp-Lintfort, mit Schreiben vom 10.11.2016 Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 10.11.2016 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 15.11.2016 Unitymedia NRW GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 18.11.2016 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel, mit Schreiben vom 18.11.2016 Fachbereich 62 - Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 21.11.2016 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 24.11.2016 Stadtentwässerung Krefeld, mit Schreiben vom 28.11.2016 Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 01.12.2016 Der Paritätische Krefeld, Krefeld, mit Schreiben vom 05.12.2016 NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 06.12.2016 Fachbereich 66 - Tiefbau, mit Schreiben vom 12.12.2016 Fachbereich 32 - Ordnung, mit Schreiben vom 03.01.2017 Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 10.02.2017 Fachbereich 53 - Gesundheit, mit Schreiben vom 21.02.2017 Begründung zur Vorlage 4362/17 1. 16 Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), Kamp-Lintfort, mit Schreiben vom 10.11.2016 Stellungnahme: Gegen die Bauleitplanung werden keine Bedenken vorgetragen. Im Bebauungsplan ist bitte der Hinweis aufzunehmen, dass vor Baubeginn der höchste zu berücksichtigende Grundwasserstand bei der LINEG zu erfragen ist. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zum höchsten zu berücksichtigende Grundwasserstand wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 10.11.1016 Stellungnahme: Grundsätzlich bestehen keine wasserrechtlichen Bedenken, jedoch sind die wasserrechtlichen Hinweise unter III - Hinweise - wie folgt zu ändern: Punkt 3, Abs. 1 „… und lediglich der Zuordnungswert Z0 - Boden - zulässig.“ und den Abs. 3 und 4 (da kein Lärmschutzwall) sind zu streichen. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss über eine geeignete zentrale Anlage versickert werden. Bezüglich des Schalltechnischen Gutachtens verweise ich auf die Stellungnahme vom 28.11.2016: Der Gutachter kommt in seinem Schallimmissionsschutz-Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 803 zu plausiblen und nachvollziehbaren Ergebnissen. Sofern sich durch die Korrekturen keine wesentlichen Änderungen im Schallimmissionsschutz-Gutachten mehr ergeben, sollte den Empfehlungen für die Festsetzungen und Hinweise zum Schallschutz im Bebauungsplan Nr. 803 gefolgt werden (Kap. 11, Kap. 9, Kap. 6.2, S. 23, Kap. 5.3 und S. 19). Im Einzelnen: 1) Das Schallimmissionsschutz-Gutachten ist um eine Karte der beurteilten Immissionsorte zu ergänzen. 2) Die Verwendung der bisher nicht eingeführten DIN 4109 neu (07/2016) ist im Zusammenhang mit der Bestimmung der maßgebenden Lärmpegelbereiche (Kap. 9 des Gutachtens) zu begründen. 3) Gemäß Gutachten (Kap. 9 S. 39) stellen die für den Fall der freien Ausbreitung (ohne Festsetzung der Wohnbebauung und dem daraus ggf. resultierenden abschirmenden Einfluss) ermittelten Lärmpegelbereiche den ungünstigsten Fall dar und sind im Rahmen des Bebauungsplanes zu verwenden. Hieraus ist der maßgebliche Außenlärmpegel für die Bestimmung der Schalldämmmaße am Gebäude zu entnehmen. Begründung zur Vorlage 4362/17 17 4) Sollte sich die zu den Sportplätzen nächstgelegene Bebauung des Plangebietes abweichend vom aktuellen Gestaltungsvorschlag in Richtung Sportanlagen verlagern, so kommt es gemäß Gutachten zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Hier wird empfohlen, dem Gestaltungsvorschlag des Gutachters zu folgen und die Bebauungsgrenze entsprechend dem Gestaltungsvorschlag festzusetzen, da andernfalls Konflikte und Einschränkungen des Sportplatzbetriebs entstehen können oder bauliche Maßnahmen zur Abschirmung der Gebäude erforderlich werden. 5) Außenwohnbereiche sind entsprechend nur dort zu empfehlen, wo ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) in 2 m Höhe nicht überschritten wird. 6) Abweichende lärmemittierende Zustände und Nutzungen im Nachtzeitraum sind im Normalbetrieb der freiwilligen Feuerwehr nicht vorgesehen und sollten vermieden werden. 7) Sollte das Ziel des Bebauungsplans ein Angebotsbebauungsplan sein, so sind auch in diesem Fall die nach DIN 4109 ermittelten maßgebenden Lärmschutzbereiche für den Straßenverkehr im Bebauungsplangebiet anzusetzen. Hierzu sollte vom Gutachter eine weitere Karte der maßgebenden Lärmpegelbereiche in das Gutachten eingefügt werden. Abwägung: Die Hinweise zum Einbau und der Verwendung von Böden wurden entsprechend den Vorgaben aktualisiert. Ein erdbautechnischer Lärmschutzwall ist nicht geplant. Das Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen wird im Plangebiet zentral in einer unterirdischen Versickerungsanlage (Rohr-Rigole) unterhalb der Stellplatzanlage im MI1 zur Versickerung gebracht. Zum schalltechnischen Gutachten: 1) Die im Schallgutachten erwähnten Immissionsorte sind nun auch vollständig in den Rasterlärmkarten wiedergegeben. 2) Die alte DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ bietet mit der Bestimmung des Schalldämmmaßes auf Basis von Lärmpegelbereichen ein anschauliches Instrument für die Ableitung passiver Schallschutzmaßnahmen. Das Regelwerk zeigt aber für die erhöhte Schutzbedürftigkeit von überwiegend nachts genutzten Räumen (Schlafräumen) Schwächen. Zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sind die sogenannten „maßgeblichen Außenlärmpegel“, bezogen auf den Zeitraum des Tages (06:00 bis 22:00 Uhr), heranzuziehen. Die DIN 4109 geht davon aus, dass die gegenüber dem Tag um 10 dB(A) höhere Schutzbedürftigkeit der Nacht durch den v. a. an Stadt- und Gemeindestraßen vorherrschenden 10 dB(A) niedrigeren nächtlichen Beurteilungspegel kompensiert wird. Beträgt der Unterschied der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht jedoch deutlich weniger als 10 dB(A), so kann eine auf den Tag ausgelegte Dimensionierung der Schalldämmmaße der Außenbauteile zu hohe Innenraumpegel für die Nacht zur Folge haben. Auch für das Plangebiet wurde eine unzureichende Pegeldifferenz zwischen Tages- und Nachtzeitraum festgestellt. Aufgrund der Moerser Landstraße liegt der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs nachts partiell weniger als 10 dB(A) unterhalb des Beurteilungspegels am Tage. Begründung zur Vorlage 4362/17 18 Im Juli 2016 ist eine Neufassung der DIN 4109 erschienen und zugleich die alte DIN 4109 (11/1989) zurückgezogen worden. Trotz des genannten Umstandes ist bauordnungsrechtlich zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens weiterhin die alte DIN 4109 zu berücksichtigen. Da die neue DIN 4109 (07/2016) bei Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 803 bauordnungsrechtlich anzuwenden ist und diese mit einer dezidierteren Tag- und Nachtbetrachtung bei der Festlegung der Lärmpegelbereiche eine genauere Abbildung der geplanten Situation darstellt, wird diese bei der Aufstellung des Bebauungsplanes angewandt. Bei der Ermittlung des „Maßgeblichen Außenlärmpegels“ nach DIN 4109 (07/2016) ist der Beurteilungspegel nach RLS-90 auch für den Nachtzeitraum zu beurteilen. Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt sich der „Maßgebliche Außenlärmpegel“ zum Schutz des Nachtschlafes aus dem Beurteilungspegel für die Nacht zuzüglich 10 dB(A). Maßgeblich ist die Lärmbelastung derjenigen Tageszeit, die die höhere Anforderung ergibt. Die zusätzliche Betrachtung des Nachtzeitraumes bei Anwendung der neuen DIN 4109 ist zu begrüßen, da hierdurch die erhöhte Schutzbedürftigkeit der Nacht beim Lärmschutz berücksichtigt wird. 3) Bei der Festlegung der Lärmpegelbereiche im Bebauungsplangebiet wird die immissionstechnisch ungünstigste Situation zugrunde gelegt, ohne Abschirmung durch die Planbebauung. Dem Umstand, dass durch zwischenzeitlich errichtete, die freie Schallausbreitung hindernde Bauwerke, die Berechnungsmethode zu überhöhten Anforderungen für die Bauherren führen kann, wird berücksichtigt, indem von den Festsetzungen der Lärmpegelbereiche abgewichen werden kann, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter dauerhafter Gebäudekörper oder Mauern nachweislich geringere Außenlärmpegel auftreten. 4) Die nächstgelegene Bebauungsgrenze zur Bezirkssportanlage Traar wird entsprechend dem Gestaltungsvorschlag festgesetzt, so dass keine Einschränkungen des Sportbetriebs oder bauliche Maßnahmen zur Abschirmung erforderlich sind. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete werden eingehalten. 5) Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) ist bei bestehenden Gebäuden 0,5 m mittig vor dem geöffneten Fenster bei zum dauerhaften Aufenthalt genutzter Räume nachzuweisen. Bei unbebauten Flächen, die mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden dürfen, ist der am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen, als Immissionsort nachzuweisen. Außenwohnbereiche gelten damit nicht zwingend als Immissionsort. Zu den Außenwohnbereichen gehören insbesondere Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise zu Aufenthaltszwecken nutzbare Außenanlagen. Hier können im Einzelfall auch höhere Werte als 55 dB(A) noch als zumutbar gewertet werden, denn das Wohnen im Freien ist nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an die Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Zur Vermeidung erheblicher Belästigungen unter lärmmedizinischen Aspekten tagsüber scheidet allerdings eine angemessene Nutzung von Außenwohnbereichen bei (Dauer-)Pegeln von mehr als 62 dB(A) aus. Derartige Pegel werden im Plangebiet jedoch nicht erreicht. Eine geringfügige Überschreitung des Beurteilungspegels von 55 dB(A) in 2 m Höhe liegt lediglich in den östlichen, den Sportanlagen zugewandten, Randbereichen vor. Hier können jedoch durch die mit einem Abstand von 5 m zur Plangebietsgrenze festgesetzten Baugrenzen, derartige bauliche Anlagen nicht entstehen. Begründung zur Vorlage 4362/17 19 6) Der Normalbetrieb der geplanten Feuerwache tagsüber führt in Anlehnung an die TA Lärm weder bei bestehenden, noch geplanten Aufenthaltsräumen zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Ein Normalbetrieb der Feuerwache bei Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) ist zu vermeiden, da dieser zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm führt. Der Nutzer ist von diesen Randbedingungen in Kenntnis zu setzen. Eine entsprechende Nebenbestimmung zu den Betriebszeiten der Feuerwache ist in die spätere Baugenehmigung aufzunehmen. 7) Der Bebauungsplan Nr. 803 ist als Angebotsbebauungsplan angelegt. Beim Angebotsbebauungsplan wird kein bestimmtes Vorhaben geplant, sondern über die Festsetzung von Baugebieten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines oder mehrerer Vorhaben geschaffen. Lärmpegelbereiche sind für den Gewerbelärm nicht allgemeingültig bestimmbar. Die Zulässigkeit der Feuerwache nach TA Lärm wurde nachgewiesen. Die Bestimmung der Lärmpegelbereiche erfolgt für den Straßenverkehrslärm durch Moerser Landstraße, Buscher Holzweg sowie der neuen Erschließungsstraße. Informativ sei darauf hingewiesen, dass ein Normalbetrieb der Feuer- sowie optionalen Rettungswache zu keiner Erhöhung der Lärmpegelbereiche im Plangebiet führen würde. Die Schallausbreitung erfolgt im Wesentlichen außerhalb des Plangebietes in nördliche Richtung über die Moerser Landstraße hinweg. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 15.11.2016 Stellungnahme: Gegen die genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. Einwände. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, in jedem Einzelfalle die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Als maximale Gebäudehöhe dürfen im MI2 bis MI5 42,50 m über NHN nicht überschritten werden. Bei einer geplanten Geländehöhe von durchschnittlich 32,50 m über NHN im Plangebiet entspricht dies Gebäudehöhen von ca. 10,00 m über Geländeniveau. Damit sind Gebäudehöhen von 30 m und mehr ausgeschlossen. Im MI1 wird lediglich eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt, um hier für Architekturkonzepte der geplanten Feuer-/Rettungswache möglichst flexibel zu bleiben. Wenngleich ergänzende dezidierte Höhenfestsetzungen nicht vorgenommen werden, kann eine Höhe von mehr als 30 m bei Gebäuden in der Realität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist durch § 68 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung NRW sichergestellt, dass bei baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe ein Baugenehmigungsverfahren als Vollverfahren durchzuführen ist, bei dem eine umfassende Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt. Begründung zur Vorlage 4362/17 20 Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Unitymedia NRW GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 18.11.2016 Stellungnahme: Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Grundsätzlich besteht Interesse, das glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung zu leisten. Die Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die zu gegebener Zeit Verbindung aufnehmen wird. Bis dahin wird eine Beteiligung am Bebauungsplanverfahren erbeten. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Behördenbeteiligung ist zweistufig angelegt. Im Anschluss an die frühzeitige Behördenbeteiligung folgt die formelle Behördenbeteiligung, in der der Netzbetreiber erneut beteiligt wird. Grundsätzlich besteht für den Netzbetreiber freier Marktzutritt. Die Regelung des Netzzuganges ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel, mit Schreiben vom 18.11.2016 Stellungnahme: Auf dem Flurstück 1142 (ca. 750 m² groß) haben sich waldartige Strukturen entwickelt. Diese Gehölze werden entsprechend der vorgelegten Planung erhalten. Aus forstbehördlicher Sicht werden daher keine Bedenken vorgetragen. Abwägung: Entgegen dem Entwurfskonzept aus der frühzeitigen Beteiligung soll nur noch die Hälfte des Flurstückes 1142, Flur 47, Gemarkung Traar, mit einer Erhaltungsbindung für Gehölze bedacht werden. Dem optional zu sichernden Standort für eine Rettungswache wird mehr Entwicklungsspielraum zugestanden. Im Rahmen der Biotoptypenkartierung wurde für das Flurstück 1142 eine Kraut- und Strauchschicht mit nur geringem Gehölzaufwuchs aus niedrigen Sträuchern festgestellt. Bäume finden sich nicht auf dem Flurstück, sondern stocken lediglich in den Randbereichen des Grundstückes. Auf das Flurstück reichen jedoch zahlreiche Baumkronen, wodurch sich ein waldartiger Charakter einstellt. Die Baumüberstände werden durch die Erhaltungsbindung erfasst, so dass die Vitalität der Bäume, z. B. durch Eingriffe in den Wurzelraum, nicht gefährdet wird. Belange der Forst- und Waldwirtschaft sind insofern nicht betroffen. Begründung zur Vorlage 4362/17 21 Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 6. Fachbereich 62 - Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 21.11.2016 Stellungnahme: Seitens des Fachbereiches 62 bestehen gegen die geplanten städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 803 keine Bedenken. Es wird jedoch angeregt, die Lage der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen durch überbaubare Flächen festzusetzen. Abwägung: Tiefgaragen sind im Plangebiet innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der mit Planzeichen 15.3 Planzeichenverordnung umgrenzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. Der Zufahrtsbereich zu den Tiefgaragen ist ebenfalls mit diesem Planzeichen dargestellt, um die Ein-/Ausfahrt auf Bereiche zu lenken, wo die Bedienung der Tiefgaragen den fließenden Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 24.11.2016 Kreisstelle Viersen, mit Stellungnahme: Landwirtschaftliche Belange sind durch das Plangebiet aufgrund der derzeitigen tatsächlichen Nutzung berührt. Aufgrund der planerischen Ausgangslage werden Bedenken zurückgestellt. Da keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind, werden landwirtschaftliche Belange in dieser Hinsicht nicht berührt. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8. Stadtentwässerung Krefeld, mit Schreiben vom 28.11.2016 Stellungnahme: Die Beseitigung des Schmutzwassers erfolgt über die umliegenden Kanäle sowie auch die befahrenen Flächen der FFW Traar sollten dort angeschlossen werden. Bisher ist im Plangebiet eine Versickerung des Niederschlagswassers vorgesehen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen: Begründung zur Vorlage 4362/17 22 - Baugrundgutachten - Entwurf des B-Plans mit Baugrenzen - beabsichtigte Errichtung von Tiefgaragen - Größe der geplanten Grundstücke erscheint es fraglich, ob auf diesem Wege eine nachhaltige Niederschlagswasserbeseitigung erreicht werden kann. Es steht dringend zu vermuten, dass die dann privat zu errichtenden Anlagen keine dauerhafte Beseitigung des Niederschlagswassers gewährleisten können. Ferner muss die Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Straßenflächen ebenfalls beachtet werden. Aus diesem Grunde schlägt die Stadtentwässerung vor, die Beseitigung des Niederschlagswassers zum Beispiel durch eine öffentliche leitungsgebundene Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang vorzusehen. Dazu ist im Plangebiet eine Fläche zur Versickerung vorzusehen. Dies könnte unter dem geplanten Parkplatz der Feuerwache erfolgen. Diese Fläche sollte dann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzt werden. In diesem Fall würde sich eine unterirdische Anlage anbieten, so dass oberirdisch die Parkplatznutzung erfolgen kann. Das Plangebiet und die notwendige Anlage sind hinreichend klein. Weitere technische Alternativen sind denkbar. Dafür wird ein gemeinsamer Besprechungstermin mit dem FB 36 / Untere Wasserbehörde vorgeschlagen. Abwägung: In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und der Stadtentwässerung Krefeld (Kommunalbetrieb Krefeld AöR) wurde in Zusammenarbeit mit einem externen Ingenieurbüro ein Regenwasserbeseitigungskonzept für den Geltungsbereich des Bebauungsplanen Nr. 803 erarbeitet. Die Beseitigung des Schmutzwassers erfolgt über die umliegenden Kanäle. Auch der Alarmhof der FFW Traar wird an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Die Niederschlagswässer werden einer unterirdischen Versickerungsanlage zugeführt. Die Notwendigkeit zur Versickerung resultiert einerseits aus der Tatsache, dass als Vorflut keine Regen- oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist. Andererseits ist die Niederschlagswasserversickerung aufgrund des Landeswassergesetzes NRW geboten. Es ist eine zentrale Rohr-Rigole (LxBxH=22x10x0,8m) unterhalb des Parkplatzes im Mischgebiet MI1 vorgesehen. Der Einlaufschacht zur Rigole befindet sich direkt am Parkplatz, so dass die Anlage leicht angefahren, gereinigt und gewartet werden kann. Die oberflächige Zuführung des Niederschlagswassers zur Rohr-Rigole wird über offene Rinnen realisiert. Da die Pflasterinnen nicht nur der Ableitung des Niederschlagswassers der öffentlichen Straßen dienen, sondern auch die der privaten Dach- und Verkehrsflächen, sind auch auf den Privatgrundstücken Rinnen geplant, welche an die Sammelrinnen in den Straßen angebunden sind. Eine unterirdische Führung über Kanäle, anstelle von Rinnen, ist aufgrund der hohen Grundwasserspiegellage schwieriger und kostenintensiver und wurde verworfen. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können für den Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße in den Buscher Holzweg sowie bei Tiefgaragenzufahrten zugelassen werden. Hier ist aufgrund der Höhenunterschiede ein Anschluss der untergeordneten Teilflächen unverhältnismäßig. Die rückwärtig gelegenen Terrassenflächen im MI2 können dezentral auf den Privat- Begründung zur Vorlage 4362/17 23 grundstücken entwässert werden. Auch hier wäre ein Anschluss unverhältnismäßig bzw. nur mit hohem Aufwand zu bewerkstelligen. Bei der Dimensionierung der RohrRigole wurde bei allen Gebäuden im Plangebiet eine Dachbegrünung mit einer Tragschicht von mindestens 10 cm abflussmindernd berücksichtigt. Mit dieser Aufbauhöhe kann ein Abflussbeiwert von 0,3 erreicht werden. Die Rohr-Rigole (LxBxH=22x10x0,8m) wird im Bebauungsplan als Nebenanlage gem. § 14 Abs. 2 BauNVO gesichert. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB als Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser wird nicht gewählt. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sind Festsetzungen zur Art der Nutzung und würden hier die Baugebietsart Mischgebiet verdrängen, mit der Konsequenz, dass die Vorschriften des §§ 12 (Stellplätze und Garagen) und 14 (Nebenanlagen) BauNVO im Nicht-Baugebiet „Entsorgungsfläche“ keine Anwendung finden. Bei einer überlagernden Darstellung mit einer Stellplatzanlage wäre die Stellplatzanlage nicht mehr Bestandteil des Baugebietes und könnte diesem nicht zugeordnet werden. Eine Flächensicherung ist auch als Nebenanlage möglich. Als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gelten auch technische Anlagen zur Ver- und Entsorgung des jeweiligen Baugebietes - z. B. Nebenanlagen der Abwasserableitung. Der Begriff der Nebenanlage ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass die Anlagen dezentraler, untergeordneter Bestandteil eines übergreifenden Versorgungsoder Entsorgungssystems sind. Als untergeordneter Bestandteil eines Systems öffentlicher Infrastruktur können diese Nebenanlagen der Ver- und Entsorgung aller (Teil-)Baugebiete dienen. Im Bebauungsplan Nr. 803 sichert die unterirdische Versickerungsanlage die Versickerung der Niederschlagswässer aus den Baugebieten MI1 bis MI5 einschließlich der Verkehrsflächen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 01.12.2016 Stellungnahme: Im Plangebiet sollen zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Die genaue Anzahl ist zu gegebener Zeit mitzuteilen. Der Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung ist dann zu berechnen. Darüber hinaus sollte ein angemessener Beitrag für die Sanierung des öffentlichen Kinderspielplatzes Preußischer Hut vereinbart werden. Abwägung: Für das Plangebiet ist mit rund 20 neuen Wohneinheiten (WE) zu rechnen. Es wurde ein Einliegerwohnungsanteil von 25 % zugrunde gelegt. Der Fachbereich 67 - Grünflächen - hat für die Sanierung des öffentlichen Kinderspielplatzes Preußischer Hut einen verursacherbezogenen Infrastrukturkostenbeitrag von 5.000 € errechnet. Begründung zur Vorlage 4362/17 24 Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 10. Der Paritätische Krefeld, Krefeld, mit Schreiben vom 05.12.2016 Stellungnahme: Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 803 wie folgt Stellung: Der Erschließungsvertrag für die Privatstraße möge die barrierefreie Errichtung dieser Straße unter Beachtung insbesondere der HBVA, der DIN 18040, Teil 3, und der DIN 32984 vorsehen. Abwägung: Eine Privatstraße ist nicht mehr geplant. Die neue Erschließungsstraße soll als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Diese dient u. a. der Erschließung des MI3 mit einem möglichen Ärztehauses, womit jene nicht nur von einer überschaubaren Zahl unmittelbarer Anlieger genutzt wird. Lediglich die untergeordneten Erschließungsflächen werden als GFL-Flächen von der öffentlichen Verkehrsfläche abgekoppelt. Der Ausbau der neuen Erschließungsstraße liegt in öffentlicher Hand. Im Bebauungsplan wird nur die Verkehrsfläche festgesetzt. Einteilung und Ausbau der Straßenverkehrsfläche sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (HBVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), die DIN 18040 - Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum sowie die DIN 32984 - Bodenindikatoren im öffentlichen Raum sind in der Straßendetailplanung zu beachten. Die Normen beinhalten Maße für benötigte Verkehrsräume mobilitätsbehinderter Menschen sowie Grundanforderungen an Oberflächen zur Information, Orientierung, Leitung und Warnung für blinde und sehbehinderte Menschen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 11. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 06.12.2016 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt: NGN MBH (Beleuchtung) Die Straßenbeleuchtung ist parallel zur Straße an der westlichen Seite vorhanden. Diese ist bei der Planung möglicher Aus- und Einfahrten zu berücksichtigen. Begründung zur Vorlage 4362/17 25 NGN MBH (Elektrikzität) Für die elektrische Versorgung des Baugebietes ist eine Erweiterung des umliegenden Netzes notwendig. Die NGN MBH ist daher rechtzeitig in die weitere Planung einzubeziehen. NGN MBH (Fernwärme) In den benannten Bereichen liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Gas) Die Versorgung der geplanten Rettungswache ist aus dem bestehenden Netz in der Moerser Landstraße und die Erschließung der weiteren Bebauung mittels Netzerweiterung vom Buscher Holzweg möglich. NGN MBH (Trinkwasser) Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken oder Anregungen. Die Erschließung der geplanten Rettungswache mit Trinkwasser kann über die Moerser Landstraße und die Erschließung der weiteren Bebauung mittels Netzerweiterung vom Buscher Holzweg erfolgen. NGN MBH (Wasserproduktion) Die OE Wasserproduktion ist nicht betroffen. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Grundsätzlich bestehen von Seiten der SWK MOBIL GmbH keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Aufgrund betrieblicher Abläufe wird auf den Erhalt der drei Bushaltestellen: • Haltestelle Buscher Holzweg auf der Moerser Landstraße, Linie 052 Fahrtrichtung Moers • Haltestelle Buscher Holzweg auf dem Buscher Holzweg in mittlerer Höhe des Plangebietes gelegen, Endhaltestelle der Linie 058 • Haltestelle Buscher Holzweg, südlich des Plangebietes in Höhe der Sporthalle gelegen, Startpunkt der Linie 058 (siehe Seite 5 der Begründung Punkt Verkehr/Erschließung/ÖPNV) bestanden. Stadtwerke Krefeld AG (Telekommunikation) Im Bereich des Bebauungsplanes werden keine nachrichtentechnischen Kabelnetze, betrieben somit bestehen keine Bedenken. Für alle Versorgungsleitungen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssen oder dort sich bereits befinden, sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte einzutragen. Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch die Stadtentwässerung Krefeld geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Abwägung: Die Aussagen zur Versorgung des Plangebietes mit Erdgas, Fernwärme, Elektrizität, Beleuchtung, Telekommunikation, Trinkwasser und ÖPNV sowie der Entsorgung des Plan- Begründung zur Vorlage 4362/17 26 gebietes mit Abwässern werden zur Kenntnis genommen. Diese sind im Wesentlichen für die spätere Ausführungsplanung relevant. Auf der westlichen Seite des Buscher Holzweges stehen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes fünf Straßenlaternen, von denen maximal eine bei Umsetzung der Planung versetzt werden müsste. Der Abschnitt der Bushaltestelle, das Straßenbegleitgrün aus drei Robinien sowie der Kreuzungsbereich mit der Moerser Landstraße wird durch Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt gekennzeichnet, so dass hier Konflikte mit neuen Zufahrten nicht zu erwarten sind. An der Moerser Landstraße sind vier Straßenlaternen in Betrieb, bei denen je nach Ausführung der Alarmausfahrt zwei verlegt werden müssten. Der Bereich der Bushaltestelle bleibt auch auf diesem Straßenabschnitt unverändert. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden für den von der öffentlichen Verkehrsfläche abzweigenden östlichen Stichwege festgesetzt, der in die eigentumsrechtliche Verfügungsgewalt der Anlieger übergeht. An den bestehenden Haltestellen der Buslinien 052 und 058 wird festgehalten. Ihre Bedienung wird durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht eingeschränkt. Weitere Details sind der Abwägung zu III. i) zu entnehmen. Die Belange der Abwasserentsorgung wurden mit der Stadtentwässerung Krefeld abgestimmt (s. IV. Nr. 8). Der Stellungnahme wird gefolgt. 12. Fachbereich 66 - Tiefbau, mit Schreiben vom 12.12.2016 Stellungnahme: Bei der Moerser Landstraße handelt es sich um eine unfertige Erschließungsanlage. Nach deren endgültiger Herstellung werden Erschließungsbeiträge erhoben. Die Straße Buscher Holzweg ist in diesem Bereich erstmalig, im Rahmen eines Erschließungsvertrages, hergestellt. Für die im Bereich des geplanten B-Planes liegenden Grundstücke kommen nach Beschluss und Veröffentlichung des B-Planes Kanalanschlussbeiträge zur Erhebung. Wegen fehlender Kanalüberdeckung in der Moerser Landstraße muss diese bei einer Neuplanung mindestens 0,30 m angehoben werden. Dies ist bei der Gebäudeplanung OK Fußboden zu berücksichtigen. Für den geplanten Feuerwehstandort ist gegebenenfalls eine Signalisierung erforderlich. Dies kann jedoch im Rahmen der Baugenehmigung geklärt werden. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Moerser Landstraße gilt im beitragsrechtlichen Sinne als unfertige Straße, die noch nicht endausgebaut ist. Die Straße ist zwar benutzbar und dient auch der Erschließung, Begründung zur Vorlage 4362/17 27 jedoch wurden für diese noch keine endgültigen Erschließungsbeiträge abgerechnet. Da kurz-/mittelfristig weder ein Ausbau bzw. eine erstmalige Herstellung der Moerser Landstraße vorgesehen sind, ist mit keiner Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu rechnen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 803 bzw. den Bau der Feuer-/ Rettungswache entstehen keine höheren straßenbautechnischen Anforderungen für die Moerser Landstraße. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 803 hat für die Anlieger am Buscher Holzweg keine beitragsrechtlichen Konsequenzen. Erschließungsbeiträge wurden bereits vollständig erhoben. Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung oder Verbesserung des Straßenzustandes sind derzeit nicht zu erwarten. Für die Käufer im Neubaugebiet werden die Erschließungsbeiträge mit den Grundstückspreisen verrechnet. Entlang der Moerser Landstraße ist für das Baugebiet als Höhenfestsetzung eine maximale Zweigeschossigkeit geplant. Damit ist die Höhenentwicklung nur grob umschrieben. Insbesondere ist keine Bezugshöhe für die OK des Fußbodens (Sockelhöhe) zu beachten. Das Plangebiet befindet sich im Gegensatz zu den umliegenden Straßen und Flächen insgesamt im Geländeeinschnitt. Die Geländehöhen wurden zwischen 32,0 m über NHN und 32,8 m über NHN eingemessen. Die Kanaldeckelhöhen der Moerser Landstraße liegen im Bereich des Plangebietes zwischen 32,77 m und 32,85 m über NHN. Zur Moerser Landstraße wird das Plangebiet durch eine Böschung abgefangen, deren Oberkante Höhen zwischen 32,70 m und 32,90 m über NHN erreicht. Damit fallen die Höhenunterschiede zwischen geplantem Straßenniveau auf der Moerser Landstraße und dem anschließenden Gelände im Plangebiet nur gering aus. Es ist ein weitgehend niveaugleicher Anschluss an die Moerser Landstraße möglich. Durch das Schallgutachten wurde keine Notwendigkeit für die Installierung einer bedarfsgesteuerten Lichtzeichenanlage ermittelt. Um im Regelfall auf die Verwendung des Einsatzhorns verzichten zu können und somit dem Gebot zur Minimierung der Geräuschimmissionen nachzukommen, kann jedoch eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage in Betracht gezogen werden. Diese kann jedoch aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Einen Schutz vor Lärm bewirkt die Lichtsignalanlage höchstens mittelbar. Ob der mittelbare Beitrag der Anlage zur Vermeidung von Lärm - nämlich die Ermöglichung des Verzichts auf einen Einsatz des Martinshorns - ausreicht, die Errichtung einer solchen Anlage in einem Bebauungsplan verbindlich festsetzen zu können, erscheint fraglich (vgl. OVG NRW, U. v. 06.03.2006 - D 92/04.NE). Außerdem liegen die ggf. notwendigen Standorte der Lichtsignalanlage außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans. Für Standorte außerhalb seines Geltungsbereichs kann ein Bebauungsplan jedoch keine rechtsverbindlichen Festsetzungen treffen. Die Installierung einer Lichtsignalanlage kann ggf. als Nebenbestimmung in eine spätere Baugenehmigung aufgenommen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 4362/17 13. 28 Fachbereich 32 - Ordnung, mit Schreiben vom 03.01.207 Stellungnahme: Von Seiten der Straßenverkehrsbehörde bestehen Bedenken bezüglich der Parkmöglichkeiten, insbesondere im Bereich des geplanten Ärztehauses. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass mit 115 Pkw-Fahrten von Patienten pro Tag zu rechnen ist. Im direkten Umfeld des Ärztehauses sind keine Stellflächen für Patienten vorgesehen; auf der angrenzenden Straße Buscher Holzweg ist kein entsprechender Parkraum vorhanden, zumal vor dem Ärztehaus eine Bushaltestellen das Parken von Fahrzeugen ausschließt. Daher kann dem vorgelegten Plan nicht zugestimmt werden. Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung wird angeregt, die nachstehenden Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekte in die weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen: Wohnumfeld: Bei der Gestaltung des öffentlichen Raumes gute und ausreichende Beleuchtung sowie Überschaubarkeit herstellen Einsehbare Gestaltung und gute Ausleuchtung des Zuganges zu den Hauseingängen berücksichtigen Abfallsammelplätze sollten zentral geplant und transparent gestaltet werden Übersichtliche, beleuchtete und gesicherte öffentliche Parkplätze schaffen Gut einsehbaren und hell erleuchteten Haltestellenbereich für den ÖPNV schaffen Grün- und Freiflächen: Die öffentlichen Grün- und Freiflächen sollten eine ausreichende Beleuchtung bekommen. Vor allem die Wegeverbindungen sollten so gut ausgeleuchtet werden, dass es auch tatsächlich zu einer hohen Nutzungsqualität (ohne Angsträume) kommen kann. Diese Bereiche sollten eine gute Überschaubarkeit und damit eine ausreichende soziale Kontrolle dadurch bekommen, dass die Bepflanzung so angelegt wird, dass es einen ausreichenden Abstand zu Wegen gibt. Die Pflanzhöhe von Hecken und Büschen sollte 80 cm nicht überschreiten. Die Bäume sollten über eine Stammlänge von mindestens 2 m verfügen. Grundstückseinfriedungen und Sichtschutzmaßnahmen zu frei zugänglichen Grünflächen oder öffentlichen Bereichen sollten zur Vermeidung von Tatgelegenheiten die Höhe von einem Menschen nicht überschreiten. Ständige Pflege dieser Bereiche (Grünschnitt etc.). Tiefgarage: Die Tiefgarage mit ausreichender und konstanter Beleuchtung mit mindestens 20 Lux in allen Bereichen ausstatten Einrichten von Notrufeinrichtungen (u. evtl. Überwachungsanlagen) Schaffung gut überschaubarer Areale Einrichtung von Frauenparkplätzen in der Nähe von Ein- und Ausfahrten und Gewährleistung der Überwachung. Begründung zur Vorlage 4362/17 29 Gestaltung von Mehrfamilienhäusern / Ärztehaus: Eingangstüren sollten aus Klarglas bestehen Innenbeleuchtung des Flures sollte im Eingangsbereich schaltbar sein Säulen und Verwinkelungen im Eingangsbereich vermeiden Installierung einer Video-Gegensprechanlage Briefkastenanlage sollte von außen zu beschicken sein Flure sollten kurz, ausreichend breit und gut überschaubar sein Fahrstühle (sofern vorhanden): Geeignete Gestaltung von Fahrstühlen, insbesondere Ganzglaskonstruktionen, die von allen Seiten einsehbar sind Vandalismusresistente Ausstattung der Fahrstühle Die gemischte Wohnnutzung lässt eine erhöhte soziale Kontrolle erwarten. Es bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Die Polizei bittet, die o. g. Empfehlungen den Vorhabenträgern (Bauherren, Bauträger und Architekten) auszuhändigen. Weiterhin wird auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik/Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. Die Polizei würde es begrüßen, wenn den Vorhabenträgern frühzeitig Hinweis auf dieses Beratungsangebot gegeben würde. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos durchgeführt. Abwägung: Entgegen der ursprünglichen Konzeption sollen Stellplätze in den Baugebieten mit Zulässigkeit eines Ärztehauses nicht mehr auf unterirdische beschränkt werden. Der Spielraum für die Anlage von Flächen für den ruhenden Verkehr ist somit erweitert. Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze erfolgt grundsätzlich erst im Baugenehmigungsverfahren (vgl. § 51 BauO NRW). Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Die Stellplätze und Garagen sind vornehmlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Ergänzend zum Angebot von Stellplätzen auf den Privatgrundstücken wird die neue öffentliche Verkehrsfläche so bemessen, dass innerhalb dieser mindestens acht Besucherstellplätze angeordnet werden können, die auch von Patienten des Ärztehauses genutzt werden können. Für das angedachte Ärztehaus wird kein konkreter Standort reserviert. In den im Plangebiet festgesetzten Mischgebieten (MI1 - MI5) wäre ein Ärztehaus allgemein zulässig. Jedoch ergeben sich Einschränkungen durch die planerische Konzeption im MI1 eine Feuer-/ Rettungswache errichten zu wollen. Bei kleineren Grundstücken wie z. B. im MI2 und MI4 ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs erschwert. Die besten Begründung zur Vorlage 4362/17 30 Voraussetzungen für die Errichtung eines Ärztehauses finden sich im MI3, hier können unmittelbar vor einem geplanten Ärztehaus auch öffentliche Parkplätze genutzt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Anregungen zur Kriminalprävention können überwiegend nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden und betreffen im Wesentlichen nachgeordnete Planungsebenen (Objektplanung, Ausführungs-/Genehmigungsplanung). Darüber hinaus sind sie bei privaten Bauvorhaben in die Freiwilligkeit des Bauherren gestellt. Öffentliche Grünflächen sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Die Höhe von privaten Grundstückseinfriedungen wird in einer Gestaltungssatzung geregelt. Zur Sicherung offener und durchgrünter Vorgartenbereiche wird die Wuchshöhe beschränkt. Die Haltestellenbereiche zeigen einen modernen Ausbaustandard und sind ausreichend beleuchtet. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 14. Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 10.02.2017 Stellungnahme: Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans und überlagert den rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 447, der hier fast vollständig eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbindung „Schule“ festsetzt. Die Aufstellung des B-Planes Nr. 803 soll auf der Grundlage des § 13a BauGB erfolgen. Somit können für die erhebliche Inanspruchnahme des noch verbliebenen Freiraums keine Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden. Jedoch bestehen im Hinblick auf die Tatsache, dass an mehreren Stellen erhaltenswerter Baumbestand nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird, Bedenken gegen die Planung. So müsste es möglich sein, die Baumgruppe an der Einmündung des Buscher Holzwegs in die Moerser Landstraße durch eine Verlagerung des geplanten Parkplatzes zumindest teilweise zu erhalten. Die Lärmschutzwand entlang der Lehrerparkplätze ist zu nah am vorhandenen Baumbestand und würde diesen gefährden. Hier müsste der Abstand vergrößert werden und zusätzlich über bauliche Maßnahmen nachgedacht werden, die einen Eingriff durch Wand-Fundamente in den Wurzelbereich (weitgehend) ausschließen. Die Baumgruppe im südwestlichen Teilbereich des B-Plans (Flurstücke Nrn. 12, 1142 und 1203) sollte zumindest so lange erhalten werden können, bis die (potentielle) Erweiterungsfläche für eine Rettungswache realisiert wird. Im Übrigen wäre noch ein Konzept für Ersatzpflanzungen im B-Plangebiet bzw. in der Umgebung zu erarbeiten. Schließlich handelt es sich hier um städtische Flächen und der Stadt kommt im Hinblick auf die ökologische Bedeutung des Baumbestands und auf die Vorbildfunktion eine besondere Bedeutung zu. Auf der Seite 8 der Erläuterung, -Umgang mit Niederschlagswasser-, gibt es Hinweise auf Mulden und Rigolen, die das Oberflächenwasser der Gebäude und Verkehrsflächen Begründung zur Vorlage 4362/17 31 aufnehmen sollen. Dem Lageplan sind die erforderlichen Flächen jedoch nicht zu entnehmen. Die erforderlichen Flächen sollten noch dargestellt und in den Lageplan eingetragen werden. (Anmerkung: Beim B-Plan 758, Feuerwehr Hüls, gab es erhebliche Probleme, die Flächen darzustellen und auszubauen. Dies sollte beim B-Plan 803 nicht geschehen). Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes anzumerken: Im Osten des Plangebietes existiert eine Robinie, die eine Baumhöhle aufweist, die möglicherweise von baumbewohnenden Fledermausarten als Quartier genutzt wird. Dieser Baum ist zu erhalten. Andernfalls muss rechtzeitig vor Fällung durch einen ausgewiesenen Fledermausexperten der Baum nach Fledermäusen untersucht werden, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde vor Fällung mitzuteilen. Erst nach Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde kann die Robinie ggf. zur Fällung freigegeben werden. Wird ein Besatz nachgewiesen, ist eine Fällung nur Anfang September bis spätestens Ende Oktober möglich. Beim Fund von Fledermäusen oder von Fledermäusen in genutzten Hohlräumen sind die Quartiere durch geeignete künstliche Quartiere im unmittelbaren Umfeld zu ersetzen. Diese sind zeitnah bis Ende März des jeweils kommenden Jahres zu schaffen. Die Anzahl, Art und Anbringungshöhe der Quartiere ist in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde festzulegen. Abwägung: Die Erforderlichkeit eines Ausgleichs entfällt bei Plänen der Innenentwicklung, bei denen die Grundfläche von 2 ha unterschritten wird. Eingriffe in Natur und Landschaft werden somit den Eingriffen gleichgestellt, die gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Auch bei Anwendung des Regelverfahrens entfiele die Ausgleichspflicht, da der Plan bereits bestehende Baurechte (Gemeinbedarfsfläche Schule) - auch soweit sie noch nicht ausgenutzt sind - mit vergleichbarer Eingriffsschwere für Natur und Landschaft nur fortschreibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der B-Plan, der die von dem neuen Plan erfassten Nutzungen bereits vorgesehen hat, seinerseits die Anforderungen der Eingriffsregelung erfasst hat oder nicht. Im Rahmen der Planaufstellung wurde dem Vermeidungsgebot Rechnung tragend versucht, einen Großteil des erhaltenswerten Baumbestandes zu schützen. Durch ausreichende Abstände der Baufelder zu den Baumstandorten und der Beschränkung baulicher Anlagen auf die überbaubaren Grundstücksflächen, wird ein Großteil des Baumbestandes gesichert. Der Erhalt der Bäume entlang der Moerser Landstraße ist ungewiss, da bislang noch unklar ist, wo die Alarmausfahrt an die Landesstraße 9 anbindet. Die erwähnte Baumgruppe an der Einmündung des Buscher Holzwegs in die Moerser Landstraße wird durch eine Verschiebung der Stellplatzanlage mit verlängerter Zufahrt erhalten. Die Baum-/Feldgehölzinsel wird wie der Gehölzaufwuchs auf dem Flurstück 1142 durch eine Erhaltungsbindung flächig gesichert. Für den Verlust der unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume wurde ein Ausgleichskonzept erarbeitet. Im Ergebnis finden mindestens 17 Ersatzpflanzungen im Bebauungsplangebiet Begründung zur Vorlage 4362/17 32 und 13 im nahen Umfeld statt. Innerhalb der neuen Erschließungsstraße sollen mindestens fünf Bäume gepflanzt werden. Für das MI1 wird eine Pflanzbindung für Bäume unter Bezugnahme auf die genutzte Grundstücksfläche normiert. Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass eine Lärmschutzwand nicht erforderlich ist, so dass die Bedenken hinsichtlich eines Eingriffs in den Baumbestand obsolet sind. Die Baufelder beginnen mit einem Abstand von 5 m zur Plangebietsgrenze, womit auch die Kronentraufen der grenzständigen Bäume nicht durch bauliche Anlagen (Hauptgebäude) tangiert werden. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind in diesem Bereich ebenfalls nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Entgegen dem Entwurfskonzept aus der frühzeitigen Beteiligung soll nur noch die Hälfte des Flurstückes 1142 mit einer Erhaltungsbindung für Gehölze bedacht werden. Dem optional zu sichernden Standort für eine Rettungswache wird mehr Entwicklungsspielraum zugestanden. Im Rahmen der Biotoptypenkartierung wurde für das Flurstück 1142 eine Kraut- und Strauchschicht mit nur geringem Gehölzaufwuchs aus niedrigen Sträuchern festgestellt. Bäume finden sich nicht auf dem Flurstück, sondern stocken in den Randbereichen angrenzender Grundstücke. Auf das Flurstück reichen jedoch zahlreiche Baumkronen, wodurch sich ein waldartiger Charakter einstellt. Die Baumüberstände werden flächig durch die Erhaltungsbindung erfasst, so dass die Vitalität der Bäume, z. B. durch Eingriffe in den Wurzelraum, nicht gefährdet wird. Das Flurstück 12 und 1203 ist für eine potentielle Rettungswache vorgesehen. Da sich derzeit noch kein Bedarf für eine Rettungswache abzeichnet, ist die Erhaltung des Gebietszustandes bis zur Realisierung der Rettungswache wahrscheinlich. Eine alternative Nutzung ist unrealistisch, da sich das Grundstück im kommunalem Eigentum befindet und langfristig für den Rettungsdienst gesichert werden soll. Es ist eine zentrale unterirdische Regenwasserversickerungsanlage im Bereich der Stellplatzanlage im MI1 geplant. Für diese erfolgt eine konkrete Flächensicherung. Die Zuleitung erfolgt über offene Rinnen, die in öffentlichen Verkehrsflächen bzw. GFLFlächen geführt werden. Insofern sind die Bedenken hinsichtlich einer dezentralen Versickerung auf Privatgrundstücken (Flächenverfügbarkeit, Zugänglichkeit, Funktionstüchtigkeit) hinfällig. Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Einzelbaumfestsetzung als Erhaltungsbindung für die Robinie im Straßenbegleitgrün des Buscher Holzweges in Höhe des geplanten MI3, erfolgt nicht. Die Straßenbäume sind Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche und werden nicht selbständig festgesetzt. Durch den Bebauungsplan werden keine Eingriffe in den Baumbestand vorbereitet - die Verkehrsfläche wird als Bestand lediglich planungsrechtlich fortgeschrieben. Die neue Erschließungsstraße (Stichstraße) liegt abgerückt von den Straßenbäumen. Mit der Baumschutzsatzung sowie der Inventarisierung im Baumkataster ist ein ausreichender Schutz sichergestellt. Über das zu beachtende Rodungsverbot hinaus, Bäume in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen, unterliegen Höhlenbäume, sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 4362/17 33 15. Fachbereich 53 - Gesundheit, mit Schreiben vom 21.02.2017 Stellungnahme: In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten/Stellungnahmen mit Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im B-Plan erstellt werden: Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zu aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen. Abwägung: Das Schallgutachten hat ermittelt, dass die geringfügige Erhöhung des Straßenverkehrs auf die Umgebung des Plangebietes, sowie der geplante Neubau der Erschließungsstraße nicht zu Überschreitungen der Grenzwerte führen und ohne zusätzliche Maßnahmen zulässig sind. Der partiellen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 auf dem Plangebiet wird im Rahmen der Lärmpegelbereiche zur Auslegung des Schallschutzes gegen Außenlärm Rechnung getragen. Die Nutzung der Bezirkssportanlage Traar ist tagsüber - bei Anpassung der Baugrenzen auf den städtebaulichen Entwurf - uneingeschränkt möglich. Es liegen in diesem Fall keine Überschreitungen im Sinne der 18. BImSchV vor. Der Normalbetrieb der geplanten Feuerwache führt tagsüber in Anlehnung an die TA Lärm weder bei bestehenden, noch geplanten Aufenthaltsräumen zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Ein Normalbetrieb der Feuerwache bei Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) ist zu vermeiden, da dieser zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm führt. Der Nutzer ist von diesen Randbedingungen in Kenntnis zu setzen. Bezüglich der Geräuschimmissionen der angrenzenden Grundschule Buscher Holzweg werden keine besonderen Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für erforderlich gehalten, da diese ähnlich wie die von Kindergärten und -spielplätzen als sozialadäquat eingestuft werden. Der Pausenhof einer Grundschule ist eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssen unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden. Besondere immissionsschutzrechtliche Bestimmungen bezüglich dieser Geräuschimmissionsarten existieren nicht. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 4362/17 V. 34 Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung Ost erfolgte am 30.08.2016 in der 14. Sitzung der Bezirksvertretung Ost. Die Bezirksvertretung Ost hat den Bebauungsplanvorentwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zur Kenntnis genommen. Die Anhörung zum Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung erfolgt mit dieser Vorlage. VI. Sonstiges Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße / Buscher Holzweg - wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Nahezu das gesamte Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 447 - südlich Moerser Landstraße zwischen Niepkuhlen und Buscher Holzweg - (Rechtskraft: 31.12.1982) und ist als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Im Kreuzungsbereich von Moerser Landstraße und Buscher Holzweg werden kleinflächig Verkehrsflächen durch die Bebauungspläne Nr. 223_1 - Moerser Straße/Buscher Holzweg/Kemmerhofstraße/Rather Straße - (Rechtskraft: 22.10.1966) und Nr. 386 - Moerser Landstraße/Kemmerhofstraße/Buscher Holzweg - (Rechtskraft: 03.01.1975) überplant. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 803 werden die o. g. Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 803 außer Kraft gesetzt. Am 05.11.2003 fasste der Rat der Stadt Krefeld den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 688 - Buscher Holzweg/Moerser Landstraße - mit dem für Teile der nicht mehr benötigten Schulerweiterungsfläche ein allgemeines Wohngebiet entwickelt werden sollte. Da das Planverfahren bislang über eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht weiter gediehen ist und mit dem Bebauungsplan Nr. 803 andere Planungsziele für das Plangebiet vorliegen, soll der Beschluss aufgehoben werden. Weiterhin existiert für Teile des Buscher Holzweges mit dem Bebauungsplan Nr. 447 Rest - südlich Moerser Landstraße zwischen Niepkuhlen und Buscher Holzweg - ein Bebauungsplan im Verfahren, dessen Geltungsbereich beim Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 447 vom 11.02.1982 ausgeklammert wurde. Das Verfahren wurde seitdem nicht weiter betrieben und soll für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 aufgehoben werden. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 beigefügt. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird. Begründung zur Vorlage 4362/17 35 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße Straße / Buscher Holzweg - (ohne Maßstab) Geltungsbereich des Bebauungsplanes