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Krefeld
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16.07.18, 14:02
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25.01.19, 01:38
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Begründung zur Vorlage 4362/17
1
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße / Buscher
Holzweg - wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 803 wurde
durch den Rat der Stadt am 29.09.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 22.09.2016 beschlossen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß
§ 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen
im beschleunigten Verfahren durchzuführen:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im
Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Der Bebauungsplan Nr. 803 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
aufgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensmäßigen Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens werden für den Bebauungsplan Nr. 803 erfüllt:
Das Plangebiet wird derzeit durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 447 südlich Moerser Landstraße zwischen Niepkuhlen und Buscher Holzweg - überplant
und als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Bebauungsplanflächen (solange nicht als größere Freiflächen geplant) sind grundsätzlich
von der durch die kommunale Planung vorgenommenen Zuordnung zum Siedlungsbereich, dem Bereich der Innenentwicklung zuzuschreiben. Als andere Maßnahmen
der Innenentwicklung ist auch die Überplanung von Gebieten mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan zu nennen, der geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll.
Die nutzbare Grundfläche im Plangebiet liegt deutlich unter der zulässigen Grenze
von weniger als 2 ha.
Die festgesetzten gegliederten Mischgebiete umfassen keine Vorhaben, die über
den modifizierten Zulässigkeitskatalog der Baugebiete ein UVP-pflichtiges
Vorhaben vorbereiten oder begründen.
Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen
FFH-Gebiet Egelsberg [DE-4605-302] etwa 1 km).
Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt.
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Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße/Buscher Holzweg.
II.
Anlass und Ziele der Planung
Städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 803 ist es:
Ein gemischt genutztes Quartier für Wohnen, Geschäfts- und Bürogebäude sowie
Dienstleistungen zu entwickeln sowie
die planungsrechtliche Grundlage für eine neue Feuer- und Rettungswache im
Stadtteil Traar zu schaffen.
Das Plangebiet war ursprünglich als Erweiterungsfläche für die benachbarte Grundschule Buscher Holzweg vorgesehen. Aus heutiger Sicht ist diese Erweiterungsfläche
nicht mehr erforderlich. Es ist ein gemischt genutztes Quartier geplant. Teile des
Plangebietes können einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Fläche liegt innerhalb
bebauter Wohngebietsflächen des Ortsteils Traar und bietet sich daher für eine
bauliche Entwicklung an. Dem Charakter der umliegenden Bebauung und des Ortsteils
Traar entsprechend, ist eine lockere Einfamilienhausbebauung in Form von Einzel- und
Doppelhäusern sowie untergeordnet Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Für die Errichtung eines Ärztehauses sowie eines Beherbergungsbetriebes gibt es bereits konkrete
Nutzungsanfragen und -absichten.
Weiterhin soll im Plangebiet eine Feuer-/Rettungswache entstehen. Der aktuelle Standort der Löschgruppe Traar der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) auf der Moerser Landstraße
399 ist aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht nicht mehr akzeptabel.
Als Feuerwehrgerätehaus dient seit 1975 ein ehemaliges Wohnhaus im Ortskern von
Traar. Sowohl der Sozialtrakt als auch die Fahrzeughalle entsprechen in keiner Weise
den Anforderungen des Unfallschutzes. Eine Absauganlage für die Abgase der Fahrzeuge ist nicht vorhanden, die Garage dient zugleich als Umkleideraum. Im Sanitärbereich gibt es für alle Angehörigen der Löschgruppe lediglich eine Dusche. Am Standort
ist ein erheblicher Sanierungsstau zu beobachten. Notwendige Erweiterungen sind
aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht durchführbar. Der Neubau des Gerätehauses der FFW Traar soll nun auf einer ausreichend großen und verkehrlich gut angebundenen Fläche erfolgen. Hierfür bietet sich die Freifläche entlang der Moerser
Landstraße an. Diese liegt städtebaulich integriert im Stadtteil Traar und ist an eine
leistungsfähige Hauptverkehrsstraße angebunden. Der Einsatzbereich kann von hier
aus hinsichtlich der Hilfsfristen optimal abgedeckt werden. Als Ausrückbereich gelten
die Ortsteile Traar und Verberg sowie das Siedlungsgebiet östlich der Moerser Straße
und nördlich der Friedrich-Ebert-Straße im Stadtteil Bockum. Ergänzend zur Feuerwache soll eine Fläche für eine Rettungswache (RW) perspektivisch gesichert werden.
Die derzeitige Bedarfsplanung sieht noch keinen Standort für eine Rettungswache in
Traar vor. Aktuell wird der Ortsteil Traar von der Rettungswache Nordost versorgt. Die
auf der Magdeburger Straße 30 stationierte Rettungswache bedient die Stadtteile
Traar, Verberg, Bockum, Gartenstadt sowie große Teile von Uerdingen. Die Entwicklung
der Einsatzzahlen lässt sich zwar nicht sicher vorhersagen, eine weitere kontinuierliche
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Steigerung ist aber nicht zuletzt aufgrund der höheren Lebenserwartung der Bürger
erkennbar. Darauf wird sich der Rettungsdienst in den kommenden Jahrzehnten
einstellen müssen. Es ist absehbar, dass sich bei künftigen Fortschreibungen des
Rettungsdienstbedarfsplans die Notwendigkeit ergibt, die Vorhaltung im Rettungsdienst zu erhöhen, die Zuschnitte der Ausrückebereiche zu optimieren und/oder neue
Standorte für die Stationierung für Rettungswagen zu schaffen. Der Bebauungsplan
Nr. 803 bietet dann die Möglichkeit, kurzfristig auf geänderte Anforderungen reagieren
zu können und auf einem städtischen Grundstück eine Rettungswache zu installieren.
Das Plangebiet dient damit zukünftig einem vielfältigem Nutzungsspektrum, das die
Ausweisung des Plangebietes insgesamt als Mischgebiet (MI) rechtfertigt. Mit der
Zulässigkeit sowohl von Wohnen als auch von Nicht-Wohnnutzungen soll potentiellen
Investoren ein möglichst breiter Spielraum eröffnet werden. Sollte die Rettungswache
nicht realisiert werden, könnte hier auch eine andere Nutzung umgesetzt werden, ohne
den Bebauungsplan ändern zu müssen. Für die Realisierung eines Ärztehauses ist
zwingend die Festsetzung eines Baugebietstyps gemäß der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) außerhalb der Wohngebiete erforderlich. Eine Feuerwache ist als Anlage für
Verwaltungen genauso wie ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes in Wohngebieten
nur ausnahmsweise zulässig.
III.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet
werden. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vorliegenden Fall wurde zur besseren Information
der Anwohner eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte
der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 22.09.2016.
Diese wurde am 08.11.2016 in öffentlicher Veranstaltung abgehalten. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (siehe Anlage 1). Darüber
hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche
nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern.
Im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung wurde der Neubau für die FFW Taar grundsätzlich begrüßt. Bedenken wurden hinsichtlich des weiteren geplanten Nutzungsspektrums geäußert. Im Wesentlichen wurden folgende Problemfelder thematisiert:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen (Ausschluss Apotheke)
Vorgaben für Standort, Größe und Konzeption des geplante Ärztehauses
Bereitstellung Flächen für den ruhenden Verkehr/Doppelnutzung Alarmparkplatz
Eintragung Verzichtserklärung gegenüber Sportlärm Bezirkssportanlage Traar
Vorgaben für räumliches Konzept der Feuerwache
Bedarfe für eine Schulerweiterungsfläche sowie Rettungswache
Träger der Grundstücksvermarktung/Baulanderschließung
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h) Anbringung von Nisthilfen für Gebäudebrüter an der neuen Feuerwache
i) Zusammenlegung der Start-/Ziel-Bushaltestelle am Buscher Holzweg
Abwägung
a)
Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wird im Plangebiet ausgeschlossen,
da sich diese auf die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet konzentrieren
sollen, um dort die Kaufkraft zu bündeln. Einzelhandel wird im Plangebiet generell ausgeschlossen. Dies dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere
dem Nahversorgungszentrum Traar. Dabei ist es nicht Selbstzweck, dass die Wirtschaftsstruktur im zentralen Versorgungsbereich gestärkt wird. Der Schutz der Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wirtschaftsverhältnisse zu stabilisieren.
Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung der
Bevölkerung gewährleisten. Es geht dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an integrierten, namentlich auch für die nichtmotorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren Standorten.
Der zentrale Versorgungsbereich „Nahversorgungszentrum Traar“ endet im Süden am
heutigen Edeka-Markt. Weiter südlich endet der Besatz an Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten. Eine Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches bis zum
Plangebiet ist daher nicht zu rechtfertigen. Potentielle Erweiterungsflächen müssen die
ihnen zugedachte Funktion auch erfüllen können. Das Plangebiet liegt rund 350 m
weiter süd-westlich vom Standort des Edeka-Marktes entfernt ohne einen dazwischen
liegenden Besatz mit Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtungen. Mit der Ansiedlung von Einzelhandel im Plangebiet wäre eine Schwächung des zentralen Versorgungsbereiches verbunden. Die Mantelbevölkerung bzw. das bindungsfähige Kaufkraftpotential in Traar ist nicht groß genug, um eine weitere Ausdehnung des zentralen
Versorgungsbereiches zu legitimieren. Die Besatzdichte und Nähe von verschiedenen
Einrichtungen im zentralen Versorgungsbereich, wie Supermarkt, Bäckerei, Geldinstitut, Friseur, Reisebüro, Gastronomie, kirchlichen Einrichtungen und Marktplatz zueinander, ist von besonderer Bedeutung für die Attraktivität, Frequenz, Zentralität und
damit wirtschaftliche Überlebensfähigkeit eines Geschäfts- und Versorgungsbereiches
innerhalb des Stadtgebietes. Dies gilt auch für die Ansiedlung einer Apotheke. Ein
neuer Anbieter müsste ein erhebliches Marktpotential aus dem Einzugsgebiet von Traar
binden, um seine Umsatzerwartung realisieren zu können.
Zum Einzelhandel zählen heutzutage auch Apotheken, da sie im Wesentlichen den
Verkauf von Medikamenten und Ähnlichem betreiben. Auch im Zentrenkonzept der
Stadt Krefeld sind Apothekenartikel als nahversorgungs- bzw. zentrenrelevante Sortimente eingestuft. Apothekenartikel sind von elementarer Bedeutung für die Daseinsvorsorge der Wohnbevölkerung. Demzufolge ist von Bedeutung, diese in unmittelbarer
Nähe der Wohnquartiere bereitzustellen. Hierzu bietet sich eine Integration der Sortimente in die zentralen Versorgungsbereiche aller Kategorien (Hauptzentrum, Stadtteilzentren, Nahversorgungszentren) an, so dass die nahversorgungsrelevanten Sortimente gleichzeitig als zentrenrelevant einzustufen sind. Die Zentrenrelevanz der nahversorgungsrelevanten Sortimente wird auch durch die heutige Präsenz der Sortimente in den
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zentralen Versorgungsbereichen deutlich. So befinden sich bspw. die in Krefeld vorhandenen Apotheken deutlich überwiegend in den zentralen Versorgungsbereichen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
b)
Der Bebauungsplan Nr. 803 ist ein Angebotsbebauungsplan. Beim Angebotsbebauungsplan wird kein bestimmtes Vorhaben geplant, sondern über die Festsetzung
von Baugebieten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines
oder mehrerer Vorhaben geschaffen. Für ein Ärztehaus gelten die Sondervorschriften
des § 13 BauNVO - Gebäude und Räume für freie Berufe; es ist nicht als Anlage für
gesundheitliche Zwecke zu beurteilen. In Wohngebieten sind freiberufliche Nutzungen
auf Räume begrenzt. Der Zweck der Beschränkung auf Räume liegt darin, die Prägung
der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten und
zugleich den Anforderungen dieser Gebietsarten an die Wohnruhe Rechnung zu tragen.
In Mischgebieten dürfen Gebäude vollständig für die freien Berufe genutzt werden, so
dass hier ein Ärztehaus allgemein zulässig ist. In den im Plangebiet festgesetzten
Mischgebieten (MI1 – MI5) wäre ein Ärztehaus allgemein zulässig. Jedoch ergeben sich
Einschränkungen z. B. durch die planerische Konzeption eine Feuer-/Rettungswache im
MI1 errichten zu wollen. Bei kleineren Grundstücken wie z. B. im MI2 und MI4 ist die
Unterbringung des ruhenden Verkehrs erschwert. § 15 BauNVO ermöglicht bei solchen
Vorhaben eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall. Die
besten Voraussetzungen für die Errichtung eines Ärztehauses finden sich im MI3, hier
können unmittelbar vor dem geplanten Ärztehaus auch öffentliche Parkplätze genutzt
werden. Die zulässige Gebäudekubatur für ein Ärztehauses wird durch Festsetzung von
GRZ und GFZ sowie der Zahl der Vollgeschosse in Verbindung mit einer maximalen
Gebäudehöhe nur grob umschrieben. Weitere Einzelheiten z. B. bzgl. einer geschossweisen Aufteilung der Nutzungsarten (vertikale Gliederung), sollen nicht normiert
werden. Hierfür besteht kein städtebauliches Erfordernis, wie z. B. in Hauptgeschäftslagen zur Freihaltung der Erdgeschosszone für gewerbliche Nutzungen oder zur
Beschränkung von gewerblichen Nutzungen auf das Erdgeschoss in Lagen, in denen
das Wohnen von Verdrängung bedroht ist.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
c)
Im Plangebiet wird der ruhende Verkehr grundsätzlich auf die überbaubaren
Grundstücksflächen sowie speziell hierfür festgesetzter Flächen beschränkt. Bei publikumsintensiven Nutzungen (wie z. B. einem Ärztehaus) erhalten Tiefgaragen durch
erweiterte Baufenster begünstigende Zulässigkeitsvoraussetzungen, um den Stellplatzmehrbedarf verträglich anordnen zu können. Für Menschen mit Behinderungen müssen
in ausreichender Zahl und Größe bei der Errichtung baulicher Anlagen geeignete
Stellplätze hergestellt werden. Diese Stellplätze sind in der Nähe der barrierefreien Eingänge anzuordnen. Die Alarmstellplätze sind grundsätzlich für die Mitglieder der
Feuerwehr reserviert. Eine Doppel-/Mehrfachnutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Diese müssen für den Einsatzfall vollumfänglich zur Verfügung stehen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
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d)
Die Nutzung der Bezirkssportanlage ist tagsüber, unter Berücksichtigung einer
Bebauung entsprechend dem städtebaulichen Entwurf, uneingeschränkt möglich. Es
liegen in diesem Fall keine Überschreitungen im Sinne der 18. BImSchV für Mischgebiete vor. Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind die Interessen der Emittenten
und Immissionsbetroffenen sachgerecht ausgeglichen. Abwehrrechte gegen den Sportplatzbetrieb können von den zukünftigen Anwohnern nicht geltend gemacht werden.
Die schalltechnische Berechnung geht von einer worst-case-Betrachtung aus. Die Eingangsgrößen der Berechnungen stellen eher eine Überschätzung der Sportplatznutzung dar. Der Sportplatzbetrieb ist durch die bestehende Wohnbebauung heute
schon stärkeren Einschränkungen unterworfen als durch das Neubaugebiet. Die neuen
Nutzungen rücken nicht näher an den Sportplatz als die bestehende Wohnbebauung,
der zudem mit Festsetzungen als Reines Wohngebiet in rechtskräftigen Bebauungsplänen ein deutlich höherer Schutzanspruch zusteht. Einer Vollauslastung des Sportplatzbetriebes sind daher schon heute Grenzen gesetzt, wenngleich ein uneingeschränkter Spielbetrieb mit dem Neubaugebiet vereinbar wäre.
In der öffentlichen Veranstaltung wurde vorgeschlagen, bei den zukünftigen Eigentümern eine Grunddienstbarkeit einzutragen, nach der sich diese verpflichten, den
Sportlärm zu dulden und auf Abwehrrechte zu verzichten. Entsprechend den Ergebnissen des Schallgutachtens ist eine derartige Verzichtserklärung entbehrlich und zudem
kein taugliches Mittel der Konfliktbewältigung. Ein Nachbar, der mit seinem Wohnbauvorhaben an einen Emittenten heranrückt, kann die Unzulässigkeit seines Vorhabens
nicht dadurch abwenden, dass er sich bereit erklärt, die Lärmimmissionen auf sein vorbelastetes Grundstück hinzunehmen und auf die Geltendmachung etwaiger Abwehrrechte zu verzichten. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und
Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und
Entwicklung. Dementsprechend stellt das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht
personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu
einem bestimmten Zeitpunkt ab. Vielmehr schließt das Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, dass ein
Bauwilliger nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
e)
Die neue Feuer-/Rettungswache soll sich entlang der Moerser Landstraße im
Mischgebiet MI1 ansiedeln. Das Nutzungskonzept wird durch den Bebauungsplan nur
grob umschrieben. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sollen Haupt- und
Nebengebäude sowie erforderliche Stellplätze errichtet werden. Genaue Standortfestlegungen werden aus Gründen planerischer Zurückhaltung und Flexibilität nicht vorgenommen. Um ein schnelles Ausrücken sicherzustellen, ist die Alarmausfahrt an die
Moerser Landstraße anzubinden. Die PKW-Zufahrt am Buscher Holzweg für die Alarmstellplätze ist getrennt von der Alarmausfahrt zu errichten, um Kollisionen mit ausrückenden Einsatzfahrzeugen vorzubeugen. Grundsätzlich beeinträchtigt eine Feuer-/
Rettungswache mit ihrem singulären Einsatzcharakter die Sicherheit und Leichtigkeit
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des Verkehrs auf der Hauptverkehrsstraße L 9 deutlich weniger als ein zentrale Erschließungsstraße für ein Neubaugebiet. Folglich bindet die neue Erschließungsstraße
an den Buscher Holzweg an.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
f)
Der Bedarf für eine Schulerweiterungsfläche wurde sowohl von der Schulaufsicht der Grundschule Buscher Holzweg als auch der Schulentwicklungsplanung durch
die zuständigen Fachämter der Stadtverwaltung (Fachbereich 40 - Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst sowie Fachbereich 52 - Sport und Bäder) verneint
bzw. für nicht erforderlich bewertet. Das als Mischgebiet (MI1) ausgewiesene Baugebiet entlang der Moerser Landstraße ist so großzügig bemessen, dass ggf. auch noch
eine Schulerweiterung in unmittelbarem Anschluss an das bestehende Schulgelände
möglich wäre. Der Bebauungsplan Nr. 803 sieht als Angebotsbebauungsplan hier keine
spezielle Nutzung vor. Eine Schule ist in einem Mischgebiet als Anlage für kulturelle
Zwecke allgemein zulässig.
In der Veranstaltung wurde die Anregung gegeben, die Schulerweiterungsfläche nach
Osten zu verlagern. Die Überlegungen zum Standort der Erweiterungsfläche gingen im
Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes seinerzeit dahin,
dass die Erschließung der Fläche zur Entlastung des Buscher Holzweges über die
Moerser Landstraße erfolgen sollte. Da wie oben bereits erwähnt, eine Schulerweiterungsfläche nicht mehr benötigt wird, ist auch eine anderweitige Verortung hinfällig
geworden.
Der Ortsteil Traar liegt im Ausrückbereich der Rettungswache Nordost, die von der
Magdeburger Straße 30 zu ihren Einsätzen fährt. Da hierdurch der Ortsteil hinsichtlich
der Hilfsfristen (NRW: 8 Minuten – vom Eingang Notfallmeldung in Leitstelle bis zum
Eintreffen am Notfallort) gut abgedeckt sei, wurde die Notwendigkeit für eine neue
Rettungswache hinterfragt. Die derzeitige Bedarfsplanung sieht noch keinen Standort
für eine Rettungswache in Traar vor. Die Entwicklung der Einsatzzahlen lässt sich zwar
nicht sicher vorhersagen, eine weitere kontinuierliche Steigerung ist aber nicht zuletzt
aufgrund der höheren Lebenserwartung der Bürger absehbar. Darauf wird sich der
Rettungsdienst in den kommenden Jahrzehnten einstellen müssen. Es ist absehbar,
dass sich bei künftigen Fortschreibungen des Rettungsdienstbedarfsplans die Erforderlichkeit ergibt, die Vorhaltung im Rettungsdienst zu erhöhen, die Zuschnitte der Ausrückebereiche zu optimieren und/oder neue Standorte für die Stationierung für
Rettungswagen zu schaffen. Der Bebauungsplan Nr. 803 bietet dann die Möglichkeit,
kurzfristig auf geänderte Anforderungen reagieren zu können und auf einem städtischen Grundstück eine Rettungswache zu installieren.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
g)
In welcher Form die Grundstücke vermarktet werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Da sich die Flächen im Eigentum der Stadt befinden
und hinsichtlich des Angebotes überschaubar sind, besteht zumindest die Möglichkeit
der Einzelvermarktung von Grundstücken. Nach welchen Kriterien dann eine Zuteilung
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erfolgen würde, lässt sich ebenfalls noch nicht bestimmen. Die Herstellung der Erschließungsanlagen (Planung, Ausschreibung, Vergabe, Projektsteuerung, Überwachung,
Bauausführung, Abnahme) kann durch einen externen Erschließungsträger erfolgen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
h)
Als positives Beispiel für einen öffentlichen Bau sollte vorgegeben werden, dass
an der Feuerwache Nisthilfen für Gebäudebrüter geschaffen werden. Durch moderne
Bauweisen sind Gebäudeverstecke stark rückläufig. Gemäß dem § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB sind nur solche Festsetzungen zulässig, die städtebaulich erforderlich sind.
Eine „wünschenswerte“ Herstellung von Fledermausquartieren ist daher ebenso wenig
möglich, wie der Schutz potentieller Lebensstätten deren Besiedelung sich erst einstellen könnte. Solange die Errichtung von Gebäudequartieren nicht zwingend erforderlich ist, um artenschutzrechtliche Verbote abzuwenden, können diese lediglich als
freiwillige Leistung im Sinne einer positiven Vorbildwirkung der Stadt als Bauherr umgesetzt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
i)
Auf dem Buscher Holzweg endet am Plangebiet die Buslinie 058 (KR-Königshof KR-Traar). Von hier fahren die Busse zur Wendeanlage südlich des Plangebietes in
Höhe der Sporthalle, die zugleich den Startpunkt der Linie 058 bildet. In der öffentlichen Veranstaltung wurde die Anregung gegeben, die Endhaltestelle mit der Starthaltestelle zusammen zu legen, um die Erschließungsmöglichkeiten für das Baugebiet
an den Buscher Holzweg zu vergrößern. Eine Anfrage bei der SWK Mobil GmbH hat
ergeben, dass an beiden Haltestellen festgehalten werden muss.
Die Haltestellen am Buscher Holzweg werden halbstündlich bedient. An der Starthaltestelle/Wendeschleife haben die Busse eine Liegezeit von 21 Minuten, womit diese in
einer Stunde 42 Minuten belegt ist. Die Endhaltestelle/Ausstiegshaltestelle am Plangebiet wird zudem intensiv durch den Schulbusverkehr genutzt. Neben Schulbussen der
benachbarten Grundschule Buscher Holzweg wird die Haltestelle auch durch Schulbusse zum Gymnasium am Stadtpark in KR-Uerdingen angefahren. Zu den regelmäßigen
Schulfahrten addieren sich noch freigestellte Schulfahrten (z. B. zum Schwimmunterricht). Ein Absetzen an der Starthaltestelle/Wendeschleife ist nicht möglich, da diese
nahezu durchgehend durch einen Linienbus besetzt ist, die dort ihre Liegezeit verbringen. Die Platzverhältnisse lassen ein Halten/Wenden weiterer Busse nicht zu. Eine
veränderte Haltestellenkonzeption ist daher nicht möglich. Mit der Aufstellfläche am
Buscher Holzweg in Höhe des Plangebietes wird darüber hinaus ein gefahrloser Schulweg für die Grundschüler sichergestellt, hier beginnt der Fußweg zum Schulgelände.
Ein Absetzen an der Starthaltestelle würde den Fußweg deutlich verlängern.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Im Vorfeld und im Nachgang zu der öffentlichen Veranstaltung wurden Stellungnahmen
vorgetragen. Die abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind nachfolgend aufgeführt:
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1.
2.
3.
4.
5.
Herr D., mit Mail vom 05.11.2016
Herr H., Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 14.11.2016
Frau B., Von-Brempt-Straße, 47829 Krefeld, mit Mail vom 28.11.2016
Herr M., Tirgrathsfeldweg, 47447 Moers, mit Mail vom 08.02.2017
Arztzentrum Traar, Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom
30.03.2017 (stellvertretend für zwei weitere Interessensbekundungen von Fachärzten aus dem Ortsteil Traar)
1.
Herr D., mit Mail vom 05.11.2016
Stellungnahme:
Mit großem Interesse wurden gestern und heute die Artikel in der RP über das neue
Baugebiet in Traar/Verberg (Bebauungsplan 803) gelesen. Um barrierefrei bauen zu
können, sucht eine Uerdinger Familie (jüngerer Sohn im Rollstuhl), händeringend ein
Grundstück.
Leider wurde in den letzten Monaten der Eindruck gewonnen, dass "man" in Krefeld
häufig Grundstücke im Bieterverfahren oder direkt an Bauträger veräußert. In beiden
Fällen ist es für "normale" Familien sehr schwer zum Zuge zu kommen. In den
umliegenden Kommunen (z. B. Kempen, Tönisvorst) werden Grundstücke oft von den
Gemeinden selbst vermarktet, meist nach sozialen Gesichtspunkten (Punkteverfahren).
Dabei ist es aber wiederum für Nicht-Ortsansässige schwer Berücksichtigung zu finden.
Daher die Anregung, im kommenden Vermarktungsverfahren auch Krefelder Familien
eine Chance zu geben, indem die Stadt Krefeld in o. a. Weise verfährt. Vielleicht gibt es
ja bereits solche Überlegungen?
Abwägung:
In welcher Form die Grundstücke vermarktet werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht gesagt werden. Da sich die Flächen im Eigentum der Stadt Krefeld befinden und
hinsichtlich des Angebotes überschaubar sind, besteht zumindest die Möglichkeit der
Einzelvermarktung von Grundstücken. Nach welchen Kriterien dann eine Zuteilung
erfolgen würde, lässt sich ebenfalls noch nicht bestimmen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Herr H., Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 14.11.2016
Stellungnahme:
Als Vermieter einer örtlichen Apotheke seit über 30 Jahren wird folgendes zu bedenken
gegeben:
1. Beim Bau eines Ärztehauses besteht die Gefahr, dass der Rathausplatz in
absehbarer Zeit leer ist.
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2. Sollte im Ärztehaus eine Apotheke geplant werden, ist zu bedenken, dass die
Einwohnerzahl unseres schönen Ortes wohl keine 2. Apotheke verkraftet. Die
Vergangenheit hat gezeigt, dass bereits 2 Apotheken (1 in Traar und 1 in
Verberg) den Betrieb einstellen mussten.
3. Das Traarer Zentrum wäre verwaist und die bisher vermieteten Räumlichkeiten
ständen leer.
4. Für die älteren Menschen im Zentrum des Ortes wäre es bis zum Ärztehaus ein
beschwerlicher, weiterer Weg.
Bitte lassen Sie diese Gedanken bei der weiteren Planung einmal einfließen.
Abwägung:
Ein Ärztehaus ist nicht als Einzelhandelsbetrieb einzuordnen, der vorrangig durch die
Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche geschützt und gesteuert werden soll, wenngleich ein Ärztehaus Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereiches sein kann.
Neben Einzelhandelsbetrieben sollte der Versorgungsbereich in aller Regel auch
Dienstleistungsbetriebe verschiedener Art aufweisen. Letztere sind nicht nur unschädlich, sondern regelmäßig sogar erforderlich für das Vorliegen eines Versorgungsbereichs. Maßgeblich für die Wahl des Geschäftszentrums sind für die Konsumenten
neben einer guten Erreichbarkeit das (interne und externe) Kopplungspotenzial sowohl
hinsichtlich gleicher als auch verschiedener Besorgungen (Möglichkeit zum One-StopShopping). Ein Ärztehaus hat aber nicht die Magnet- und Frequenzbringerfunktion für
weitere Handels- und Dienstleistungsbetriebe wie ein Einzelhandelsbetrieb, so dass
ihnen kein eigenständiger Schutz zukommt.
Ein Ärztehaus ist damit zulässig.
Zum Einzelhandel zählen heutzutage auch Apotheken, da sie im Wesentlichen den Verkauf von Medikamenten und Ähnlichem betreiben. Apothekenartikel sind von elementarer Bedeutung für die Daseinsvorsorge der Wohnbevölkerung. Ihnen wird eine
frequenzerzeugende Wirkung zugesprochen. Hierzu bietet sich eine Integration in die
zentralen Versorgungsbereiche an. Im Plangebiet wird der Einzelhandel kategorisch
ausgeschlossen, da sich das Nahversorgungszentrum Traar rund 350 m nördöstlich
befindet und hier gebündelt werden soll. Die Begründung einer Zulässigkeit würde das
Zentrenkonzept der Stadt Krefeld konterkarieren.
Eine Apotheke ist damit nicht zulässig.
Bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe sind durch das Bauplanungsrecht nicht vor
„unliebsamer“ Konkurrenz geschützt. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung
von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral.
Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes
Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Der Schutz
zentraler Versorgungsbereiche schützt nur vor schädlichen städtebaulichen Auswirkungen - Qualitäts- und Niveauverlust von Geschäftslagen bis zu deren Destabilisierung
und Verödung. Hiermit soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden,
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die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in
der Fläche vermeidet sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung beiträgt, die auch wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen besonderen Schutzes bedarf.
Es werden daher keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Traar erwartet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3.
Frau B., Von-Brempt-Straße, 47829 Krefeld, mit Mail vom 28.11.2016
Stellungnahme:
Zur Bebauung des Feldes Ecke Moerser Landstraße / Buscher Holzweg werden folgende
Anregungen vorgetragen:
- Kann man das ggf. geplante Ärztehaus nicht neben die Feuerwache an die Moerser
Landstraße bauen? Parkplätze könnten vor dem Ärztehaus angeordnet werden und die
Einfahrt für die zugehörige Tiefgarage könnte so direkt über die Moerser Landstraße
erfolgen.
- So wäre der Rest ein normales 1,5 geschossiges Baugebiet wie im restlichen Traar
und vor allem der unmittelbaren Nachbarschaft und würde das Stadtbild nicht stören.
- Große Mehrfamilienhäuser, wie zum Bsp. am „Preußischen Hut“ in Traar, würden dort
gar nicht hinpassen, deswegen wird eher eine lockere Einfamilienhausbebauung mit
Zufahrt über die Moerser Landstraße begrüßt, um den Buscher Holzweg und die
Anwohner nicht noch zusätzlich zu belasten.
Abwägung:
Um ein schnelles Ausrücken sicherzustellen, ist die Alarmausfahrt an die Moerser
Landstraße anzubinden. Grundsätzlich beeinträchtigt eine Feuer-/ Rettungswache mit
ihrem singulären Einsatzcharakter die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
Hauptverkehrsstraße L 9 deutlich weniger als eine Zufahrt zu einem Ärztehaus mit
publikumsintensivem Verkehr. Folglich bindet die neue Erschließungsstraße an den
Buscher Holzweg an. Eine Doppelnutzung von Alarmstellplätzen und privaten Stellplätzen ist ausgeschlossen, damit diese im Einsatzfall vollumfänglich den Mitgliedern
der Feuerwehr zur Verfügung stehen und es nicht zu Kollisionen mit parksuchenden
Fremdnutzern kommt.
Für das Plangebiet wird eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. Zusätzlich wird
eine maximale Gebäudehöhe in den Mischgebieten MI2 – MI5 normiert, die sich an den
Höhen der Umgebungsbebauung orientiert. So wird sichergestellt, dass keine höheren
Gebäudehöhen umgesetzt werden, als in der Umgebung prägend sind. Im MI1 wird
lediglich eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt, um hier für Architekturkonzepte der geplanten Feuer-/Rettungswache möglichst flexibel zu bleiben.
Im Plangebiet sind Mehrfamilienhäuser in den Baugebieten MI1, MI3, MI4 und MI5
zulässig, da hier keine Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude
Begründung zur Vorlage 4362/17
12
vorgenommen wird. Es ist zu bedenken, dass hier lediglich ein Angebot geschaffen
wird. Die Umsetzung von Mehrfamilienhäusern ist damit nicht zwingend verbunden, es
können genauso lediglich Einfamilienhäuser entstehen. Aufgrund der alleinigen Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern sind große Gebäuderiegel nicht realisierbar.
Auch die auf dem Grundstück nachzuweisenden Stellplätze wirken indirekt begrenzend
auf die Größe der Mehrfamilienhäuser. Der Buscher Holzweg erfährt nur in einem
kurzen Abschnitt eine Mehrbelastung, da die meisten Verkehre über die Moerser Landstraße abgewickelt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.
Herr M., Tirgrathsfeldweg, 47447 Moers, mit Mail vom 08.02.2017
Stellungnahme:
Gesucht wird ein geeignetes Baugrundstück in der Größenordnung von ca. 500 m² 1000 m² zur Betreibung eines Gewerbes für ständig wechselnde Gäste, wie z. B. "Bed &
Breakfast". Um ggf. auch Touristen zu versorgen, ist auch vorstellbar, zusätzlich eine
kleine Ferienwohnung anzubieten. Auf diesem Gebiet wurden gute Erfahrungen gemacht, da seit 2012 erfolgreich eine exklusive Ferienwohnung an der Ostsee betrieben
wird. Dementsprechend besteht Interesse an dem o. a. Baugebiet oder / und an
vielleicht vorhandenen oder zukünftig erschlossenen Baugebieten, die als Mischgebiet
ausgewiesen sind. In der Realisierung, sprich Baukörper etc. wird sich gerne nach Ihren
Vorgaben gerichtet.
Abwägung:
Das Neubaugebiet soll als Mischgebiet ausgewiesen werden. Mit der Festsetzung eines
Mischgebietes verbindet sich meist die Idee einer lebendigen und urbanen Nutzungsmischung. Mischgebiete dienen sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von
Gewerbebetrieben. Die beiden Hauptnutzungen stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Gewerbebetriebe dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören, Wohnnutzungen müssen einen Störungsgrad hinnehmen, der höher ist als in allgemeinen oder
reinen Wohngebieten. Beide Nutzungen sollen in einem Mischgebiet quantitativ
erkennbar vorhanden sein, ein bestimmter Mindestanteil der einen oder anderen
Nutzung ist nicht vorgegeben, jedoch soll keine der Nutzungsarten ein deutliches
Übergewicht über die andere gewinnen. Bei dem Gewerbeanteil muss es sich nicht um
Handwerksbetriebe oder Betriebe des produzierenden Gewerbes handeln; Ziel kann
ebenso eine Mischung aus Wohnen und Bürodienstleistungen sein.
Im Bebauungsplan Nr. 803 ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, eine Ferienwohnung oder ein B & B zu betreiben. Der Bebauungsplan ist als Angebotsbebauungsplan
konzipiert, so dass keine unmittelbaren Standortvorgaben für eine derartige Einrichtung vorgegeben werden. Es ist ein Spektrum an Nutzungen zulässig. Die angefragte
Nutzung fällt in die Nutzungskategorie "Betriebe des Beherbergungsgewerbes", die in
den meisten Mischgebieten zulässig sein soll, auch um die Nutzungsmischung zu
unterstützen bzw. zu ermöglichen. Dem Beherbergungsgewerbe sind diejenigen Betrie-
Begründung zur Vorlage 4362/17
13
be zuzuordnen, die einem ständig wechselnden Kundenkreis gegen Entgelt vorübergehend Übernachtungsmöglichkeiten bieten. Damit wird eine breite Palette von Betriebsformen erfasst, die von Hotels über Pensionen bis zu Ferienwohnungen oder
-appartements reicht.
Grundstücksgrößen sollen im Bebauungsplan nicht vorgegeben werden. Durch Zusammenlegung von Baugrundstücken können aber Grundstücke von bis zu 1.000 m²
gebildet werden können. Die Größe eines zukünftigen Beherbergungsbetriebes wird
entscheidend durch den Nachweis der erforderlichen Stellplätze bestimmt werden.
Auch mögliche Störungen durch den Beherbergungsbetrieb haben Einfluss auf Lage
und Größe eines derartigen Vorhabens. Durch die Struktur der geplanten MI-Gebiete
und die verkehrliche Erschließung ist die Größe möglicher Beherbergungsbetriebe
allerdings begrenzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
Arztzentrum Traar, Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom
30.03.2017 (stellvertretend für zwei weitere Interessensbekundungen von Fachärzten aus dem Ortsteil Traar)
Stellungnahme:
Derzeit wird das Arztzentrum in Krefeld Traar betrieben. Wie bereits im Rahmen der
Bürgerversammlung mitgeteilt, besteht als Gemeinschaftspraxis Interesse für das zu
bauende Ärztehaus auf dem Buscher Holzweg.
Seit längerem wird nach einer adäquaten Möglichkeit gesucht, die Räumlichkeiten zu
vergrößern, da die Anzahl der Patienten stetig steigt. Leider erfüllen die Räumlichkeiten
der Gemeinschaftspraxis nicht mehr die Qualitätsansprüche der Patienten sowie der
Inhaber der Gemeinschaftspraxis. Deshalb wird für die weitere Entwicklung der Praxis
eine Erweiterung der Behandlungsräume benötigt, um die Qualität aufrecht zu erhalten.
Hier ist der Gedanke eines Ärztehauses gekommen. Das Team der Gemeinschaftspraxis
möchte es sich als Aufgabe machen, mit anderen Kollegen den Patienten die bestmögliche Versorgung in Traar zu ermöglichen. Durch Hinzunahme von kompetenten
Kollegen aus anderen Fachbereichen und einer Apotheke, soll in Traar ein leistungsstarkes Zentrum für medizinische Versorgung entstehen. In diesem Zentrum soll den
Patienten eine individuelle Behandlung aus vielen einzelnen Fachbereichen ermöglicht
werden.
Des Weiteren werden durch die Umsetzung eines solchen Projektes Arbeitsplätze geschaffen und die städtische Infrastruktur gestärkt. Hierfür wird der Zuspruch von der
Stadt benötigt.
Abwägung:
Der Bebauungsplan Nr. 803 ist als Angebotsbebauungsplan ausgelegt. Beim Angebotsbebauungsplan wird kein bestimmtes Vorhaben geplant, sondern über die Festsetzung
von Baugebieten (hier: Mischgebiet) die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Begründung zur Vorlage 4362/17
14
Realisierung eines oder mehrerer Vorhaben geschaffen. Für ein Ärztehaus gelten die
Sondervorschriften des § 13 BauNVO - Gebäude und Räume für freie Berufe; es ist nicht
als Anlage für gesundheitliche Zwecke zu beurteilen. In Mischgebieten dürfen Gebäude
vollständig für die freien Berufe genutzt werden.
In den im Plangebiet festgesetzten Mischgebieten (MI1 - MI5) wäre ein Ärztehaus allgemein zulässig. Jedoch ergeben sich Einschränkungen durch die planerische Konzeption
im MI1 eine Feuer-/Rettungswache errichten zu wollen. Bei kleineren Grundstücken wie
z. B. im MI2 und MI4 ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs erschwert und es ist
eher mit störendem Kfz-Verkehr zu rechnen. Die besten Voraussetzungen für die Errichtung eines Ärztehauses finden sich im MI3, hier können unmittelbar vor dem geplanten
Ärztehaus auch öffentliche Parkplätze genutzt werden. Die zulässige Gebäudekubatur
für ein Ärztehauses wird durch Festsetzung von GRZ und GFZ sowie der Zahl der Vollgeschosse in Verbindung mit einer maximalen Gebäudehöhe nur grob umschrieben.
Weitere Einzelheiten z. B. bzgl. einer geschossweisen Aufteilung der Nutzungsarten
(vertikale Gliederung), sollen im Bebauungsplan nicht normiert werden. Die Prüfung
von Raumkonzepten sowie die Herstellung barrierefreier Zugänge sind grundsätzlich
der Baugenehmigungsebene vorbehalten.
Wie andere Anlagen sind auch die nach § 13 BauNVO zulässigen Anlagen nicht von
dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit freigestellt. Bei der Zulässigkeitsbeurteilung
spielt deshalb § 15 Abs. 1 BauNVO eine wichtige Rolle. Dabei steht neben Umfang und
Häufigkeit der Nutzung im Gebiet, das Immissionsverhalten der für freiberufliche
Zwecke genutzten Anlagen im Vordergrund. Der Verordnungsgeber geht im Rahmen der
zulässigen und gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allerdings davon aus, dass
die in § 13 BauNVO umschriebenen Tätigkeiten im allgemeinen - auch in Bezug auf den
von ihnen ausgelösten Verkehr - keine gebietsunverträglichen Störungen entfalten
werden. In Mischgebieten ist grundsätzlich ein höherer Störgrad zumutbar, weshalb
auch hier ein Ärztehaus allgemein zulässig ist, entgegen der Regelung für Wohngebiete, wo mit der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf Räume der Verordnungsgeber verhindern will, dass die freiberufliche Nutzungsweise die Wohnnutzung
zurückdrängt sowie durch Kunden und Mitarbeiter verursachter Zu- und Abgangsverkehr unverträgliche Störungen entfaltet.
Eine Apotheke ist im Plangebiet nicht zulässig, auch nicht integriert in einem Ärztehaus. Apotheken sind planungsrechtlich den Einzelhandelsbetrieben zugeordnet, da
sie im Wesentlichen den Verkauf von Medikamenten und Ähnlichem betreiben.
Apothekenartikel sind von elementarer Bedeutung für die Daseinsvorsorge der Wohnbevölkerung. Ihnen wird eine frequenzerzeugende Wirkung zugesprochen. Hierzu bietet
sich eine Integration in die zentralen Versorgungsbereiche an. Im Plangebiet wird der
Einzelhandel kategorisch ausgeschlossen, da sich das Nahversorgungszentrum Traar
rund 350 m nördöstlich befindet und hier gebündelt werden soll. Die Begründung einer
Zulässigkeit würde das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld konterkarieren.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Gleichartige Argumente wurden auch in den beiden anderen Interessensbekundungen
vorgetragen. Es werden fehlende Expansionsmöglichkeiten am bestehenden Niederlas-
Begründung zur Vorlage 4362/17
15
sungsort beklagt, die kurz-/mittelfristig dazu führen, dass Patienten nicht mehr umfassend versorgt werden können. Nachgefragt werden Praxisgrößen von bis zu 300 m²
im ersten OG oder im EG mit durchgehender Barrierefreiheit. Da die Stellungnahmen
lediglich als Interessensbekundung an einem Ärztehaus eingegangen sind, werden
diese hier nicht inhaltlich aufgeführt, zumal wie oben bereits erwähnt, Einzelheiten
bzgl. einer geschossweisen Aufteilung der Nutzungsarten (vertikale Gliederung) nicht
im Bebauungsplan normiert werden oder der Baugenehmigungsebene vorbehalten
bleiben (Prüfung von Raumkonzepten, Herstellung barrierefreier Zugänge).
IV.
Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung ist
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB nicht erforderlich. Für das Planverfahren ist es jedoch oftmals effektiver, die
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt einzuholen. So können sie bereits in den ersten Stadien der Planung berücksichtigt und
spätere Änderungen der Planung vermieden werden. Die betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit Schreiben vom 03.11.2016 aufgefordert, sich zur vorgelegten Planung zu äußern.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingebracht:
1.
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15.
Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), Kamp-Lintfort,
mit Schreiben vom 10.11.2016
Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 10.11.2016
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 15.11.2016
Unitymedia NRW GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 18.11.2016
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel, mit Schreiben vom 18.11.2016
Fachbereich 62 - Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom
21.11.2016
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben
vom 24.11.2016
Stadtentwässerung Krefeld, mit Schreiben vom 28.11.2016
Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
01.12.2016
Der Paritätische Krefeld, Krefeld, mit Schreiben vom 05.12.2016
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 06.12.2016
Fachbereich 66 - Tiefbau, mit Schreiben vom 12.12.2016
Fachbereich 32 - Ordnung, mit Schreiben vom 03.01.2017
Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 10.02.2017
Fachbereich 53 - Gesundheit, mit Schreiben vom 21.02.2017
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1.
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Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), Kamp-Lintfort,
mit Schreiben vom 10.11.2016
Stellungnahme:
Gegen die Bauleitplanung werden keine Bedenken vorgetragen. Im Bebauungsplan ist
bitte der Hinweis aufzunehmen, dass vor Baubeginn der höchste zu berücksichtigende
Grundwasserstand bei der LINEG zu erfragen ist.
Abwägung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zum höchsten zu
berücksichtigende Grundwasserstand wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 10.11.1016
Stellungnahme:
Grundsätzlich bestehen keine wasserrechtlichen Bedenken, jedoch sind die wasserrechtlichen Hinweise unter III - Hinweise - wie folgt zu ändern:
Punkt 3, Abs. 1 „… und lediglich der Zuordnungswert Z0 - Boden - zulässig.“ und den
Abs. 3 und 4 (da kein Lärmschutzwall) sind zu streichen.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss über eine geeignete zentrale Anlage versickert werden.
Bezüglich des Schalltechnischen Gutachtens verweise ich auf die Stellungnahme vom
28.11.2016:
Der Gutachter kommt in seinem Schallimmissionsschutz-Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 803 zu plausiblen und nachvollziehbaren Ergebnissen. Sofern sich durch die
Korrekturen keine wesentlichen Änderungen im Schallimmissionsschutz-Gutachten
mehr ergeben, sollte den Empfehlungen für die Festsetzungen und Hinweise zum
Schallschutz im Bebauungsplan Nr. 803 gefolgt werden (Kap. 11, Kap. 9, Kap. 6.2,
S. 23, Kap. 5.3 und S. 19).
Im Einzelnen:
1) Das Schallimmissionsschutz-Gutachten ist um eine Karte der beurteilten Immissionsorte zu ergänzen.
2) Die Verwendung der bisher nicht eingeführten DIN 4109 neu (07/2016) ist im
Zusammenhang mit der Bestimmung der maßgebenden Lärmpegelbereiche (Kap. 9 des
Gutachtens) zu begründen.
3) Gemäß Gutachten (Kap. 9 S. 39) stellen die für den Fall der freien Ausbreitung
(ohne Festsetzung der Wohnbebauung und dem daraus ggf. resultierenden abschirmenden Einfluss) ermittelten Lärmpegelbereiche den ungünstigsten Fall dar und sind
im Rahmen des Bebauungsplanes zu verwenden. Hieraus ist der maßgebliche Außenlärmpegel für die Bestimmung der Schalldämmmaße am Gebäude zu entnehmen.
Begründung zur Vorlage 4362/17
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4) Sollte sich die zu den Sportplätzen nächstgelegene Bebauung des Plangebietes
abweichend vom aktuellen Gestaltungsvorschlag in Richtung Sportanlagen verlagern,
so kommt es gemäß Gutachten zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Hier wird
empfohlen, dem Gestaltungsvorschlag des Gutachters zu folgen und die Bebauungsgrenze entsprechend dem Gestaltungsvorschlag festzusetzen, da andernfalls Konflikte
und Einschränkungen des Sportplatzbetriebs entstehen können oder bauliche Maßnahmen zur Abschirmung der Gebäude erforderlich werden.
5) Außenwohnbereiche sind entsprechend nur dort zu empfehlen, wo ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) in 2 m Höhe nicht überschritten wird.
6) Abweichende lärmemittierende Zustände und Nutzungen im Nachtzeitraum sind
im Normalbetrieb der freiwilligen Feuerwehr nicht vorgesehen und sollten vermieden
werden.
7) Sollte das Ziel des Bebauungsplans ein Angebotsbebauungsplan sein, so sind
auch in diesem Fall die nach DIN 4109 ermittelten maßgebenden Lärmschutzbereiche
für den Straßenverkehr im Bebauungsplangebiet anzusetzen. Hierzu sollte vom Gutachter eine weitere Karte der maßgebenden Lärmpegelbereiche in das Gutachten eingefügt werden.
Abwägung:
Die Hinweise zum Einbau und der Verwendung von Böden wurden entsprechend den
Vorgaben aktualisiert. Ein erdbautechnischer Lärmschutzwall ist nicht geplant.
Das Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen wird im Plangebiet
zentral in einer unterirdischen Versickerungsanlage (Rohr-Rigole) unterhalb der Stellplatzanlage im MI1 zur Versickerung gebracht.
Zum schalltechnischen Gutachten:
1) Die im Schallgutachten erwähnten Immissionsorte sind nun auch vollständig in
den Rasterlärmkarten wiedergegeben.
2) Die alte DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ bietet mit der Bestimmung des
Schalldämmmaßes auf Basis von Lärmpegelbereichen ein anschauliches Instrument
für die Ableitung passiver Schallschutzmaßnahmen. Das Regelwerk zeigt aber für die
erhöhte Schutzbedürftigkeit von überwiegend nachts genutzten Räumen (Schlafräumen) Schwächen. Zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß
DIN 4109 sind die sogenannten „maßgeblichen Außenlärmpegel“, bezogen auf den
Zeitraum des Tages (06:00 bis 22:00 Uhr), heranzuziehen. Die DIN 4109 geht davon
aus, dass die gegenüber dem Tag um 10 dB(A) höhere Schutzbedürftigkeit der Nacht
durch den v. a. an Stadt- und Gemeindestraßen vorherrschenden 10 dB(A) niedrigeren
nächtlichen Beurteilungspegel kompensiert wird. Beträgt der Unterschied der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht jedoch deutlich weniger als 10 dB(A), so kann
eine auf den Tag ausgelegte Dimensionierung der Schalldämmmaße der Außenbauteile
zu hohe Innenraumpegel für die Nacht zur Folge haben. Auch für das Plangebiet wurde
eine unzureichende Pegeldifferenz zwischen Tages- und Nachtzeitraum festgestellt.
Aufgrund der Moerser Landstraße liegt der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs
nachts partiell weniger als 10 dB(A) unterhalb des Beurteilungspegels am Tage.
Begründung zur Vorlage 4362/17
18
Im Juli 2016 ist eine Neufassung der DIN 4109 erschienen und zugleich die alte DIN
4109 (11/1989) zurückgezogen worden. Trotz des genannten Umstandes ist bauordnungsrechtlich zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens weiterhin die alte
DIN 4109 zu berücksichtigen. Da die neue DIN 4109 (07/2016) bei Rechtswirksamkeit
des Bebauungsplanes Nr. 803 bauordnungsrechtlich anzuwenden ist und diese mit
einer dezidierteren Tag- und Nachtbetrachtung bei der Festlegung der Lärmpegelbereiche eine genauere Abbildung der geplanten Situation darstellt, wird diese bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes angewandt. Bei der Ermittlung des „Maßgeblichen
Außenlärmpegels“ nach DIN 4109 (07/2016) ist der Beurteilungspegel nach RLS-90
auch für den Nachtzeitraum zu beurteilen. Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel
zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt sich der „Maßgebliche
Außenlärmpegel“ zum Schutz des Nachtschlafes aus dem Beurteilungspegel für die
Nacht zuzüglich 10 dB(A). Maßgeblich ist die Lärmbelastung derjenigen Tageszeit, die
die höhere Anforderung ergibt. Die zusätzliche Betrachtung des Nachtzeitraumes bei
Anwendung der neuen DIN 4109 ist zu begrüßen, da hierdurch die erhöhte Schutzbedürftigkeit der Nacht beim Lärmschutz berücksichtigt wird.
3) Bei der Festlegung der Lärmpegelbereiche im Bebauungsplangebiet wird die immissionstechnisch ungünstigste Situation zugrunde gelegt, ohne Abschirmung durch
die Planbebauung. Dem Umstand, dass durch zwischenzeitlich errichtete, die freie
Schallausbreitung hindernde Bauwerke, die Berechnungsmethode zu überhöhten Anforderungen für die Bauherren führen kann, wird berücksichtigt, indem von den
Festsetzungen der Lärmpegelbereiche abgewichen werden kann, wenn aufgrund von
Eigenabschirmungen ausgeführter dauerhafter Gebäudekörper oder Mauern nachweislich geringere Außenlärmpegel auftreten.
4) Die nächstgelegene Bebauungsgrenze zur Bezirkssportanlage Traar wird entsprechend dem Gestaltungsvorschlag festgesetzt, so dass keine Einschränkungen des
Sportbetriebs oder bauliche Maßnahmen zur Abschirmung erforderlich sind. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete werden eingehalten.
5) Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) ist bei bestehenden Gebäuden 0,5 m mittig
vor dem geöffneten Fenster bei zum dauerhaften Aufenthalt genutzter Räume nachzuweisen. Bei unbebauten Flächen, die mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten
Gebäuden bebaut werden dürfen, ist der am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo
nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit zu schützenden Räumen erstellt
werden dürfen, als Immissionsort nachzuweisen. Außenwohnbereiche gelten damit
nicht zwingend als Immissionsort. Zu den Außenwohnbereichen gehören insbesondere
Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise zu Aufenthaltszwecken nutzbare Außenanlagen. Hier können im Einzelfall auch höhere Werte als 55 dB(A) noch als zumutbar
gewertet werden, denn das Wohnen im Freien ist nicht im gleichen Maße schutzwürdig
wie das an die Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Zur Vermeidung erheblicher
Belästigungen unter lärmmedizinischen Aspekten tagsüber scheidet allerdings eine
angemessene Nutzung von Außenwohnbereichen bei (Dauer-)Pegeln von mehr als
62 dB(A) aus. Derartige Pegel werden im Plangebiet jedoch nicht erreicht. Eine geringfügige Überschreitung des Beurteilungspegels von 55 dB(A) in 2 m Höhe liegt lediglich
in den östlichen, den Sportanlagen zugewandten, Randbereichen vor. Hier können
jedoch durch die mit einem Abstand von 5 m zur Plangebietsgrenze festgesetzten
Baugrenzen, derartige bauliche Anlagen nicht entstehen.
Begründung zur Vorlage 4362/17
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6) Der Normalbetrieb der geplanten Feuerwache tagsüber führt in Anlehnung an die
TA Lärm weder bei bestehenden, noch geplanten Aufenthaltsräumen zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Ein Normalbetrieb der Feuerwache bei Nacht (22:00 bis
06:00 Uhr) ist zu vermeiden, da dieser zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte
der TA Lärm führt. Der Nutzer ist von diesen Randbedingungen in Kenntnis zu setzen.
Eine entsprechende Nebenbestimmung zu den Betriebszeiten der Feuerwache ist in die
spätere Baugenehmigung aufzunehmen.
7) Der Bebauungsplan Nr. 803 ist als Angebotsbebauungsplan angelegt. Beim Angebotsbebauungsplan wird kein bestimmtes Vorhaben geplant, sondern über die Festsetzung von Baugebieten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines oder mehrerer Vorhaben geschaffen. Lärmpegelbereiche sind für den
Gewerbelärm nicht allgemeingültig bestimmbar. Die Zulässigkeit der Feuerwache nach
TA Lärm wurde nachgewiesen. Die Bestimmung der Lärmpegelbereiche erfolgt für den
Straßenverkehrslärm durch Moerser Landstraße, Buscher Holzweg sowie der neuen
Erschließungsstraße. Informativ sei darauf hingewiesen, dass ein Normalbetrieb der
Feuer- sowie optionalen Rettungswache zu keiner Erhöhung der Lärmpegelbereiche im
Plangebiet führen würde. Die Schallausbreitung erfolgt im Wesentlichen außerhalb des
Plangebietes in nördliche Richtung über die Moerser Landstraße hinweg.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 15.11.2016
Stellungnahme:
Gegen die genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. Einwände.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, in jedem Einzelfalle die
Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Als maximale Gebäudehöhe dürfen im MI2 bis MI5 42,50 m über NHN nicht überschritten werden. Bei einer geplanten Geländehöhe von durchschnittlich 32,50 m über NHN
im Plangebiet entspricht dies Gebäudehöhen von ca. 10,00 m über Geländeniveau.
Damit sind Gebäudehöhen von 30 m und mehr ausgeschlossen. Im MI1 wird lediglich
eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt, um hier für Architekturkonzepte der
geplanten Feuer-/Rettungswache möglichst flexibel zu bleiben. Wenngleich ergänzende dezidierte Höhenfestsetzungen nicht vorgenommen werden, kann eine Höhe von
mehr als 30 m bei Gebäuden in der Realität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist durch § 68 Abs. 1 Nr. 1 der
Landesbauordnung NRW sichergestellt, dass bei baulichen Anlagen mit mehr als 30 m
Höhe ein Baugenehmigungsverfahren als Vollverfahren durchzuführen ist, bei dem eine
umfassende Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt.
Begründung zur Vorlage 4362/17
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Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
Unitymedia NRW GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 18.11.2016
Stellungnahme:
Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Grundsätzlich
besteht Interesse, das glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern
und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung zu leisten.
Die Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die zu gegebener
Zeit Verbindung aufnehmen wird. Bis dahin wird eine Beteiligung am Bebauungsplanverfahren erbeten.
Abwägung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Behördenbeteiligung ist zweistufig angelegt. Im Anschluss an die frühzeitige Behördenbeteiligung folgt die formelle
Behördenbeteiligung, in der der Netzbetreiber erneut beteiligt wird. Grundsätzlich
besteht für den Netzbetreiber freier Marktzutritt. Die Regelung des Netzzuganges ist
jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel, mit Schreiben vom 18.11.2016
Stellungnahme:
Auf dem Flurstück 1142 (ca. 750 m² groß) haben sich waldartige Strukturen entwickelt.
Diese Gehölze werden entsprechend der vorgelegten Planung erhalten. Aus forstbehördlicher Sicht werden daher keine Bedenken vorgetragen.
Abwägung:
Entgegen dem Entwurfskonzept aus der frühzeitigen Beteiligung soll nur noch die
Hälfte des Flurstückes 1142, Flur 47, Gemarkung Traar, mit einer Erhaltungsbindung für
Gehölze bedacht werden. Dem optional zu sichernden Standort für eine Rettungswache
wird mehr Entwicklungsspielraum zugestanden. Im Rahmen der Biotoptypenkartierung
wurde für das Flurstück 1142 eine Kraut- und Strauchschicht mit nur geringem
Gehölzaufwuchs aus niedrigen Sträuchern festgestellt. Bäume finden sich nicht auf
dem Flurstück, sondern stocken lediglich in den Randbereichen des Grundstückes. Auf
das Flurstück reichen jedoch zahlreiche Baumkronen, wodurch sich ein waldartiger
Charakter einstellt. Die Baumüberstände werden durch die Erhaltungsbindung erfasst,
so dass die Vitalität der Bäume, z. B. durch Eingriffe in den Wurzelraum, nicht
gefährdet wird. Belange der Forst- und Waldwirtschaft sind insofern nicht betroffen.
Begründung zur Vorlage 4362/17
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Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
6.
Fachbereich 62 - Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom
21.11.2016
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 62 bestehen gegen die geplanten städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 803 keine Bedenken. Es wird jedoch angeregt, die
Lage der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen durch überbaubare Flächen festzusetzen.
Abwägung:
Tiefgaragen sind im Plangebiet innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie
innerhalb der mit Planzeichen 15.3 Planzeichenverordnung umgrenzten Flächen für
Tiefgaragen zulässig. Der Zufahrtsbereich zu den Tiefgaragen ist ebenfalls mit diesem
Planzeichen dargestellt, um die Ein-/Ausfahrt auf Bereiche zu lenken, wo die Bedienung der Tiefgaragen den fließenden Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
7.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
Schreiben vom 24.11.2016
Kreisstelle
Viersen,
mit
Stellungnahme:
Landwirtschaftliche Belange sind durch das Plangebiet aufgrund der derzeitigen tatsächlichen Nutzung berührt. Aufgrund der planerischen Ausgangslage werden Bedenken zurückgestellt. Da keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind, werden
landwirtschaftliche Belange in dieser Hinsicht nicht berührt.
Abwägung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.
Stadtentwässerung Krefeld, mit Schreiben vom 28.11.2016
Stellungnahme:
Die Beseitigung des Schmutzwassers erfolgt über die umliegenden Kanäle sowie auch
die befahrenen Flächen der FFW Traar sollten dort angeschlossen werden.
Bisher ist im Plangebiet eine Versickerung des Niederschlagswassers vorgesehen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen:
Begründung zur Vorlage 4362/17
22
- Baugrundgutachten
- Entwurf des B-Plans mit Baugrenzen
- beabsichtigte Errichtung von Tiefgaragen
- Größe der geplanten Grundstücke
erscheint es fraglich, ob auf diesem Wege eine nachhaltige Niederschlagswasserbeseitigung erreicht werden kann. Es steht dringend zu vermuten, dass die dann privat zu
errichtenden Anlagen keine dauerhafte Beseitigung des Niederschlagswassers gewährleisten können. Ferner muss die Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Straßenflächen ebenfalls beachtet werden.
Aus diesem Grunde schlägt die Stadtentwässerung vor, die Beseitigung des Niederschlagswassers zum Beispiel durch eine öffentliche leitungsgebundene Kanalisation
mit Anschluss- und Benutzungszwang vorzusehen. Dazu ist im Plangebiet eine Fläche
zur Versickerung vorzusehen. Dies könnte unter dem geplanten Parkplatz der Feuerwache erfolgen. Diese Fläche sollte dann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzt werden. In diesem Fall würde sich eine unterirdische Anlage anbieten, so dass oberirdisch
die Parkplatznutzung erfolgen kann. Das Plangebiet und die notwendige Anlage sind
hinreichend klein.
Weitere technische Alternativen sind denkbar. Dafür wird ein gemeinsamer Besprechungstermin mit dem FB 36 / Untere Wasserbehörde vorgeschlagen.
Abwägung:
In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und der Stadtentwässerung Krefeld
(Kommunalbetrieb Krefeld AöR) wurde in Zusammenarbeit mit einem externen Ingenieurbüro ein Regenwasserbeseitigungskonzept für den Geltungsbereich des Bebauungsplanen Nr. 803 erarbeitet. Die Beseitigung des Schmutzwassers erfolgt über die
umliegenden Kanäle. Auch der Alarmhof der FFW Traar wird an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Die Niederschlagswässer werden einer unterirdischen Versickerungsanlage zugeführt. Die Notwendigkeit zur Versickerung resultiert einerseits
aus der Tatsache, dass als Vorflut keine Regen- oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist. Andererseits ist die Niederschlagswasserversickerung aufgrund des
Landeswassergesetzes NRW geboten. Es ist eine zentrale Rohr-Rigole
(LxBxH=22x10x0,8m) unterhalb des Parkplatzes im Mischgebiet MI1 vorgesehen. Der
Einlaufschacht zur Rigole befindet sich direkt am Parkplatz, so dass die Anlage leicht
angefahren, gereinigt und gewartet werden kann. Die oberflächige Zuführung des
Niederschlagswassers zur Rohr-Rigole wird über offene Rinnen realisiert. Da die
Pflasterinnen nicht nur der Ableitung des Niederschlagswassers der öffentlichen
Straßen dienen, sondern auch die der privaten Dach- und Verkehrsflächen, sind auch
auf den Privatgrundstücken Rinnen geplant, welche an die Sammelrinnen in den
Straßen angebunden sind. Eine unterirdische Führung über Kanäle, anstelle von
Rinnen, ist aufgrund der hohen Grundwasserspiegellage schwieriger und kostenintensiver und wurde verworfen. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
können für den Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße in den Buscher
Holzweg sowie bei Tiefgaragenzufahrten zugelassen werden. Hier ist aufgrund der
Höhenunterschiede ein Anschluss der untergeordneten Teilflächen unverhältnismäßig.
Die rückwärtig gelegenen Terrassenflächen im MI2 können dezentral auf den Privat-
Begründung zur Vorlage 4362/17
23
grundstücken entwässert werden. Auch hier wäre ein Anschluss unverhältnismäßig
bzw. nur mit hohem Aufwand zu bewerkstelligen. Bei der Dimensionierung der RohrRigole wurde bei allen Gebäuden im Plangebiet eine Dachbegrünung mit einer
Tragschicht von mindestens 10 cm abflussmindernd berücksichtigt. Mit dieser
Aufbauhöhe kann ein Abflussbeiwert von 0,3 erreicht werden.
Die Rohr-Rigole (LxBxH=22x10x0,8m) wird im Bebauungsplan als Nebenanlage gem.
§ 14 Abs. 2 BauNVO gesichert. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB als
Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser wird nicht
gewählt. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sind Festsetzungen zur Art der
Nutzung und würden hier die Baugebietsart Mischgebiet verdrängen, mit der
Konsequenz, dass die Vorschriften des §§ 12 (Stellplätze und Garagen) und 14
(Nebenanlagen) BauNVO im Nicht-Baugebiet „Entsorgungsfläche“ keine Anwendung
finden. Bei einer überlagernden Darstellung mit einer Stellplatzanlage wäre die Stellplatzanlage nicht mehr Bestandteil des Baugebietes und könnte diesem nicht zugeordnet werden. Eine Flächensicherung ist auch als Nebenanlage möglich. Als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gelten auch technische Anlagen zur Ver- und
Entsorgung des jeweiligen Baugebietes - z. B. Nebenanlagen der Abwasserableitung.
Der Begriff der Nebenanlage ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass die
Anlagen dezentraler, untergeordneter Bestandteil eines übergreifenden Versorgungsoder Entsorgungssystems sind. Als untergeordneter Bestandteil eines Systems öffentlicher Infrastruktur können diese Nebenanlagen der Ver- und Entsorgung aller
(Teil-)Baugebiete dienen. Im Bebauungsplan Nr. 803 sichert die unterirdische Versickerungsanlage die Versickerung der Niederschlagswässer aus den Baugebieten MI1
bis MI5 einschließlich der Verkehrsflächen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.
Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
01.12.2016
Stellungnahme:
Im Plangebiet sollen zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Die genaue Anzahl ist zu
gegebener Zeit mitzuteilen. Der Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung ist
dann zu berechnen.
Darüber hinaus sollte ein angemessener Beitrag für die Sanierung des öffentlichen
Kinderspielplatzes Preußischer Hut vereinbart werden.
Abwägung:
Für das Plangebiet ist mit rund 20 neuen Wohneinheiten (WE) zu rechnen. Es wurde ein
Einliegerwohnungsanteil von 25 % zugrunde gelegt.
Der Fachbereich 67 - Grünflächen - hat für die Sanierung des öffentlichen Kinderspielplatzes Preußischer Hut einen verursacherbezogenen Infrastrukturkostenbeitrag von
5.000 € errechnet.
Begründung zur Vorlage 4362/17
24
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10.
Der Paritätische Krefeld, Krefeld, mit Schreiben vom 05.12.2016
Stellungnahme:
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 803 wie folgt Stellung:
Der Erschließungsvertrag für die Privatstraße möge die barrierefreie Errichtung dieser
Straße unter Beachtung insbesondere der HBVA, der DIN 18040, Teil 3, und der
DIN 32984 vorsehen.
Abwägung:
Eine Privatstraße ist nicht mehr geplant. Die neue Erschließungsstraße soll als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Diese dient u. a. der Erschließung des MI3 mit
einem möglichen Ärztehauses, womit jene nicht nur von einer überschaubaren Zahl
unmittelbarer Anlieger genutzt wird. Lediglich die untergeordneten Erschließungsflächen werden als GFL-Flächen von der öffentlichen Verkehrsfläche abgekoppelt.
Der Ausbau der neuen Erschließungsstraße liegt in öffentlicher Hand. Im Bebauungsplan wird nur die Verkehrsfläche festgesetzt. Einteilung und Ausbau der Straßenverkehrsfläche sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Die Hinweise für barrierefreie
Verkehrsanlagen (HBVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(FGSV), die DIN 18040 - Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher
Verkehrs- und Freiraum sowie die DIN 32984 - Bodenindikatoren im öffentlichen Raum sind in der Straßendetailplanung zu beachten. Die Normen beinhalten Maße für
benötigte Verkehrsräume mobilitätsbehinderter Menschen sowie Grundanforderungen
an Oberflächen zur Information, Orientierung, Leitung und Warnung für blinde und sehbehinderte Menschen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 06.12.2016
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten beteiligten
Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
NGN MBH (Beleuchtung)
Die Straßenbeleuchtung ist parallel zur Straße an der westlichen Seite vorhanden.
Diese ist bei der Planung möglicher Aus- und Einfahrten zu berücksichtigen.
Begründung zur Vorlage 4362/17
25
NGN MBH (Elektrikzität)
Für die elektrische Versorgung des Baugebietes ist eine Erweiterung des umliegenden
Netzes notwendig. Die NGN MBH ist daher rechtzeitig in die weitere Planung einzubeziehen.
NGN MBH (Fernwärme)
In den benannten Bereichen liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Gas)
Die Versorgung der geplanten Rettungswache ist aus dem bestehenden Netz in der
Moerser Landstraße und die Erschließung der weiteren Bebauung mittels Netzerweiterung vom Buscher Holzweg möglich.
NGN MBH (Trinkwasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken oder Anregungen. Die
Erschließung der geplanten Rettungswache mit Trinkwasser kann über die Moerser
Landstraße und die Erschließung der weiteren Bebauung mittels Netzerweiterung vom
Buscher Holzweg erfolgen.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die OE Wasserproduktion ist nicht betroffen.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Grundsätzlich bestehen von Seiten der SWK MOBIL GmbH keine Bedenken gegen den
Bebauungsplan.
Aufgrund betrieblicher Abläufe wird auf den Erhalt der drei Bushaltestellen:
• Haltestelle Buscher Holzweg auf der Moerser Landstraße, Linie 052 Fahrtrichtung
Moers
• Haltestelle Buscher Holzweg auf dem Buscher Holzweg in mittlerer Höhe des
Plangebietes gelegen, Endhaltestelle der Linie 058
• Haltestelle Buscher Holzweg, südlich des Plangebietes in Höhe der Sporthalle
gelegen, Startpunkt der Linie 058
(siehe Seite 5 der Begründung Punkt Verkehr/Erschließung/ÖPNV) bestanden.
Stadtwerke Krefeld AG (Telekommunikation)
Im Bereich des Bebauungsplanes werden keine nachrichtentechnischen Kabelnetze,
betrieben somit bestehen keine Bedenken.
Für alle Versorgungsleitungen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssen
oder dort sich bereits befinden, sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte einzutragen.
Hinweis:
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur
durch die Stadtentwässerung Krefeld geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Aussagen zur Versorgung des Plangebietes mit Erdgas, Fernwärme, Elektrizität, Beleuchtung, Telekommunikation, Trinkwasser und ÖPNV sowie der Entsorgung des Plan-
Begründung zur Vorlage 4362/17
26
gebietes mit Abwässern werden zur Kenntnis genommen. Diese sind im Wesentlichen
für die spätere Ausführungsplanung relevant.
Auf der westlichen Seite des Buscher Holzweges stehen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes fünf Straßenlaternen, von denen maximal eine bei Umsetzung der
Planung versetzt werden müsste. Der Abschnitt der Bushaltestelle, das Straßenbegleitgrün aus drei Robinien sowie der Kreuzungsbereich mit der Moerser Landstraße wird
durch Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt gekennzeichnet, so dass hier Konflikte mit
neuen Zufahrten nicht zu erwarten sind. An der Moerser Landstraße sind vier Straßenlaternen in Betrieb, bei denen je nach Ausführung der Alarmausfahrt zwei verlegt
werden müssten. Der Bereich der Bushaltestelle bleibt auch auf diesem Straßenabschnitt unverändert.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden für den von der öffentlichen Verkehrsfläche abzweigenden östlichen Stichwege festgesetzt, der in die eigentumsrechtliche Verfügungsgewalt der Anlieger übergeht.
An den bestehenden Haltestellen der Buslinien 052 und 058 wird festgehalten. Ihre
Bedienung wird durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht eingeschränkt. Weitere Details sind der Abwägung zu III. i) zu entnehmen.
Die Belange der Abwasserentsorgung wurden mit der Stadtentwässerung Krefeld
abgestimmt (s. IV. Nr. 8).
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12.
Fachbereich 66 - Tiefbau, mit Schreiben vom 12.12.2016
Stellungnahme:
Bei der Moerser Landstraße handelt es sich um eine unfertige Erschließungsanlage.
Nach deren endgültiger Herstellung werden Erschließungsbeiträge erhoben.
Die Straße Buscher Holzweg ist in diesem Bereich erstmalig, im Rahmen eines Erschließungsvertrages, hergestellt.
Für die im Bereich des geplanten B-Planes liegenden Grundstücke kommen nach
Beschluss und Veröffentlichung des B-Planes Kanalanschlussbeiträge zur Erhebung.
Wegen fehlender Kanalüberdeckung in der Moerser Landstraße muss diese bei einer
Neuplanung mindestens 0,30 m angehoben werden. Dies ist bei der Gebäudeplanung OK Fußboden zu berücksichtigen.
Für den geplanten Feuerwehstandort ist gegebenenfalls eine Signalisierung erforderlich. Dies kann jedoch im Rahmen der Baugenehmigung geklärt werden.
Abwägung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Moerser Landstraße gilt im beitragsrechtlichen Sinne als unfertige Straße, die noch
nicht endausgebaut ist. Die Straße ist zwar benutzbar und dient auch der Erschließung,
Begründung zur Vorlage 4362/17
27
jedoch wurden für diese noch keine endgültigen Erschließungsbeiträge abgerechnet.
Da kurz-/mittelfristig weder ein Ausbau bzw. eine erstmalige Herstellung der Moerser
Landstraße vorgesehen sind, ist mit keiner Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu
rechnen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 803 bzw. den Bau der Feuer-/
Rettungswache entstehen keine höheren straßenbautechnischen Anforderungen für
die Moerser Landstraße.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 803 hat für die Anlieger am Buscher Holzweg
keine beitragsrechtlichen Konsequenzen. Erschließungsbeiträge wurden bereits vollständig erhoben. Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung oder Verbesserung des
Straßenzustandes sind derzeit nicht zu erwarten. Für die Käufer im Neubaugebiet werden die Erschließungsbeiträge mit den Grundstückspreisen verrechnet.
Entlang der Moerser Landstraße ist für das Baugebiet als Höhenfestsetzung eine maximale Zweigeschossigkeit geplant. Damit ist die Höhenentwicklung nur grob umschrieben. Insbesondere ist keine Bezugshöhe für die OK des Fußbodens (Sockelhöhe) zu
beachten. Das Plangebiet befindet sich im Gegensatz zu den umliegenden Straßen und
Flächen insgesamt im Geländeeinschnitt. Die Geländehöhen wurden zwischen 32,0 m
über NHN und 32,8 m über NHN eingemessen. Die Kanaldeckelhöhen der Moerser
Landstraße liegen im Bereich des Plangebietes zwischen 32,77 m und 32,85 m über
NHN. Zur Moerser Landstraße wird das Plangebiet durch eine Böschung abgefangen,
deren Oberkante Höhen zwischen 32,70 m und 32,90 m über NHN erreicht. Damit fallen die Höhenunterschiede zwischen geplantem Straßenniveau auf der Moerser Landstraße und dem anschließenden Gelände im Plangebiet nur gering aus. Es ist ein weitgehend niveaugleicher Anschluss an die Moerser Landstraße möglich.
Durch das Schallgutachten wurde keine Notwendigkeit für die Installierung einer
bedarfsgesteuerten Lichtzeichenanlage ermittelt. Um im Regelfall auf die Verwendung
des Einsatzhorns verzichten zu können und somit dem Gebot zur Minimierung der
Geräuschimmissionen nachzukommen, kann jedoch eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage in Betracht gezogen werden. Diese kann jedoch aufgrund fehlender
Rechtsgrundlage nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Einen Schutz vor Lärm
bewirkt die Lichtsignalanlage höchstens mittelbar. Ob der mittelbare Beitrag der
Anlage zur Vermeidung von Lärm - nämlich die Ermöglichung des Verzichts auf einen
Einsatz des Martinshorns - ausreicht, die Errichtung einer solchen Anlage in einem
Bebauungsplan verbindlich festsetzen zu können, erscheint fraglich (vgl. OVG NRW,
U. v. 06.03.2006 - D 92/04.NE). Außerdem liegen die ggf. notwendigen Standorte der
Lichtsignalanlage außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans. Für Standorte
außerhalb seines Geltungsbereichs kann ein Bebauungsplan jedoch keine rechtsverbindlichen Festsetzungen treffen. Die Installierung einer Lichtsignalanlage kann ggf.
als Nebenbestimmung in eine spätere Baugenehmigung aufgenommen werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 4362/17
13.
28
Fachbereich 32 - Ordnung, mit Schreiben vom 03.01.207
Stellungnahme:
Von Seiten der Straßenverkehrsbehörde bestehen Bedenken bezüglich der Parkmöglichkeiten, insbesondere im Bereich des geplanten Ärztehauses.
Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass mit 115 Pkw-Fahrten von Patienten pro Tag zu
rechnen ist. Im direkten Umfeld des Ärztehauses sind keine Stellflächen für Patienten
vorgesehen; auf der angrenzenden Straße Buscher Holzweg ist kein entsprechender
Parkraum vorhanden, zumal vor dem Ärztehaus eine Bushaltestellen das Parken von
Fahrzeugen ausschließt.
Daher kann dem vorgelegten Plan nicht zugestimmt werden.
Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung wird angeregt, die nachstehenden Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekte in die
weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen:
Wohnumfeld:
Bei der Gestaltung des öffentlichen Raumes gute und ausreichende Beleuchtung
sowie Überschaubarkeit herstellen
Einsehbare Gestaltung und gute Ausleuchtung des Zuganges zu den
Hauseingängen berücksichtigen
Abfallsammelplätze sollten zentral geplant und transparent gestaltet werden
Übersichtliche, beleuchtete und gesicherte öffentliche Parkplätze schaffen
Gut einsehbaren und hell erleuchteten Haltestellenbereich für den ÖPNV schaffen
Grün- und Freiflächen:
Die öffentlichen Grün- und Freiflächen sollten eine ausreichende Beleuchtung
bekommen. Vor allem die Wegeverbindungen sollten so gut ausgeleuchtet werden, dass es auch tatsächlich zu einer hohen Nutzungsqualität (ohne Angsträume) kommen kann.
Diese Bereiche sollten eine gute Überschaubarkeit und damit eine ausreichende
soziale Kontrolle dadurch bekommen, dass die Bepflanzung so angelegt wird,
dass es einen ausreichenden Abstand zu Wegen gibt. Die Pflanzhöhe von
Hecken und Büschen sollte 80 cm nicht überschreiten. Die Bäume sollten über
eine Stammlänge von mindestens 2 m verfügen.
Grundstückseinfriedungen und Sichtschutzmaßnahmen zu frei zugänglichen
Grünflächen oder öffentlichen Bereichen sollten zur Vermeidung von Tatgelegenheiten die Höhe von einem Menschen nicht überschreiten.
Ständige Pflege dieser Bereiche (Grünschnitt etc.).
Tiefgarage:
Die Tiefgarage mit ausreichender und konstanter Beleuchtung mit mindestens
20 Lux in allen Bereichen ausstatten
Einrichten von Notrufeinrichtungen (u. evtl. Überwachungsanlagen)
Schaffung gut überschaubarer Areale
Einrichtung von Frauenparkplätzen in der Nähe von Ein- und Ausfahrten und
Gewährleistung der Überwachung.
Begründung zur Vorlage 4362/17
29
Gestaltung von Mehrfamilienhäusern / Ärztehaus:
Eingangstüren sollten aus Klarglas bestehen
Innenbeleuchtung des Flures sollte im Eingangsbereich schaltbar sein
Säulen und Verwinkelungen im Eingangsbereich vermeiden
Installierung einer Video-Gegensprechanlage
Briefkastenanlage sollte von außen zu beschicken sein
Flure sollten kurz, ausreichend breit und gut überschaubar sein
Fahrstühle (sofern vorhanden):
Geeignete Gestaltung von Fahrstühlen, insbesondere Ganzglaskonstruktionen,
die von allen Seiten einsehbar sind
Vandalismusresistente Ausstattung der Fahrstühle
Die gemischte Wohnnutzung lässt eine erhöhte soziale Kontrolle erwarten.
Es bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Die Polizei bittet, die o. g. Empfehlungen den Vorhabenträgern (Bauherren, Bauträger
und Architekten) auszuhändigen. Weiterhin wird auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden
Sicherungseinrichtungen (Mechanik/Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung
etc.) hingewiesen.
Die Polizei würde es begrüßen, wenn den Vorhabenträgern frühzeitig Hinweis auf
dieses Beratungsangebot gegeben würde. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen
Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos durchgeführt.
Abwägung:
Entgegen der ursprünglichen Konzeption sollen Stellplätze in den Baugebieten mit
Zulässigkeit eines Ärztehauses nicht mehr auf unterirdische beschränkt werden. Der
Spielraum für die Anlage von Flächen für den ruhenden Verkehr ist somit erweitert. Der
Nachweis der erforderlichen Stellplätze erfolgt grundsätzlich erst im Baugenehmigungsverfahren (vgl. § 51 BauO NRW). Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und
anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der
örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist,
dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze
und Garagen). Die Stellplätze und Garagen sind vornehmlich auf dem Baugrundstück
herzustellen. Ergänzend zum Angebot von Stellplätzen auf den Privatgrundstücken wird
die neue öffentliche Verkehrsfläche so bemessen, dass innerhalb dieser mindestens
acht Besucherstellplätze angeordnet werden können, die auch von Patienten des Ärztehauses genutzt werden können.
Für das angedachte Ärztehaus wird kein konkreter Standort reserviert. In den im
Plangebiet festgesetzten Mischgebieten (MI1 - MI5) wäre ein Ärztehaus allgemein
zulässig. Jedoch ergeben sich Einschränkungen durch die planerische Konzeption im
MI1 eine Feuer-/ Rettungswache errichten zu wollen. Bei kleineren Grundstücken wie z.
B. im MI2 und MI4 ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs erschwert. Die besten
Begründung zur Vorlage 4362/17
30
Voraussetzungen für die Errichtung eines Ärztehauses finden sich im MI3, hier können
unmittelbar vor einem geplanten Ärztehaus auch öffentliche Parkplätze genutzt werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Anregungen zur Kriminalprävention können überwiegend nicht im Bebauungsplan
festgesetzt werden und betreffen im Wesentlichen nachgeordnete Planungsebenen
(Objektplanung, Ausführungs-/Genehmigungsplanung). Darüber hinaus sind sie bei
privaten Bauvorhaben in die Freiwilligkeit des Bauherren gestellt. Öffentliche Grünflächen sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Die Höhe von privaten Grundstückseinfriedungen wird in einer Gestaltungssatzung geregelt. Zur Sicherung offener und durchgrünter Vorgartenbereiche wird die Wuchshöhe beschränkt. Die Haltestellenbereiche
zeigen einen modernen Ausbaustandard und sind ausreichend beleuchtet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
14.
Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 10.02.2017
Stellungnahme:
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans und
überlagert den rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 447, der hier fast vollständig eine
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbindung „Schule“ festsetzt. Die Aufstellung des
B-Planes Nr. 803 soll auf der Grundlage des § 13a BauGB erfolgen. Somit können für
die erhebliche Inanspruchnahme des noch verbliebenen Freiraums keine Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden.
Jedoch bestehen im Hinblick auf die Tatsache, dass an mehreren Stellen erhaltenswerter Baumbestand nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird, Bedenken
gegen die Planung. So müsste es möglich sein, die Baumgruppe an der Einmündung
des Buscher Holzwegs in die Moerser Landstraße durch eine Verlagerung des geplanten Parkplatzes zumindest teilweise zu erhalten.
Die Lärmschutzwand entlang der Lehrerparkplätze ist zu nah am vorhandenen
Baumbestand und würde diesen gefährden. Hier müsste der Abstand vergrößert
werden und zusätzlich über bauliche Maßnahmen nachgedacht werden, die einen
Eingriff durch Wand-Fundamente in den Wurzelbereich (weitgehend) ausschließen.
Die Baumgruppe im südwestlichen Teilbereich des B-Plans (Flurstücke Nrn. 12, 1142
und 1203) sollte zumindest so lange erhalten werden können, bis die (potentielle)
Erweiterungsfläche für eine Rettungswache realisiert wird.
Im Übrigen wäre noch ein Konzept für Ersatzpflanzungen im B-Plangebiet bzw. in der
Umgebung zu erarbeiten. Schließlich handelt es sich hier um städtische Flächen und
der Stadt kommt im Hinblick auf die ökologische Bedeutung des Baumbestands und
auf die Vorbildfunktion eine besondere Bedeutung zu.
Auf der Seite 8 der Erläuterung, -Umgang mit Niederschlagswasser-, gibt es Hinweise
auf Mulden und Rigolen, die das Oberflächenwasser der Gebäude und Verkehrsflächen
Begründung zur Vorlage 4362/17
31
aufnehmen sollen. Dem Lageplan sind die erforderlichen Flächen jedoch nicht zu
entnehmen. Die erforderlichen Flächen sollten noch dargestellt und in den Lageplan
eingetragen werden. (Anmerkung: Beim B-Plan 758, Feuerwehr Hüls, gab es erhebliche
Probleme, die Flächen darzustellen und auszubauen. Dies sollte beim B-Plan 803 nicht
geschehen).
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes anzumerken: Im Osten des Plangebietes
existiert eine Robinie, die eine Baumhöhle aufweist, die möglicherweise von baumbewohnenden Fledermausarten als Quartier genutzt wird. Dieser Baum ist zu erhalten.
Andernfalls muss rechtzeitig vor Fällung durch einen ausgewiesenen Fledermausexperten der Baum nach Fledermäusen untersucht werden, damit nicht gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Das Ergebnis ist der
Unteren Naturschutzbehörde vor Fällung mitzuteilen. Erst nach Prüfung durch die
Untere Naturschutzbehörde kann die Robinie ggf. zur Fällung freigegeben werden. Wird
ein Besatz nachgewiesen, ist eine Fällung nur Anfang September bis spätestens Ende
Oktober möglich.
Beim Fund von Fledermäusen oder von Fledermäusen in genutzten Hohlräumen sind
die Quartiere durch geeignete künstliche Quartiere im unmittelbaren Umfeld zu
ersetzen. Diese sind zeitnah bis Ende März des jeweils kommenden Jahres zu schaffen.
Die Anzahl, Art und Anbringungshöhe der Quartiere ist in Absprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde festzulegen.
Abwägung:
Die Erforderlichkeit eines Ausgleichs entfällt bei Plänen der Innenentwicklung, bei
denen die Grundfläche von 2 ha unterschritten wird. Eingriffe in Natur und Landschaft
werden somit den Eingriffen gleichgestellt, die gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB bereits
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Auch bei Anwendung des Regelverfahrens entfiele die Ausgleichspflicht, da der Plan bereits bestehende Baurechte (Gemeinbedarfsfläche Schule) - auch soweit sie noch nicht ausgenutzt
sind - mit vergleichbarer Eingriffsschwere für Natur und Landschaft nur fortschreibt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der B-Plan, der die von dem neuen Plan erfassten
Nutzungen bereits vorgesehen hat, seinerseits die Anforderungen der Eingriffsregelung
erfasst hat oder nicht.
Im Rahmen der Planaufstellung wurde dem Vermeidungsgebot Rechnung tragend versucht, einen Großteil des erhaltenswerten Baumbestandes zu schützen. Durch ausreichende Abstände der Baufelder zu den Baumstandorten und der Beschränkung
baulicher Anlagen auf die überbaubaren Grundstücksflächen, wird ein Großteil des
Baumbestandes gesichert. Der Erhalt der Bäume entlang der Moerser Landstraße ist
ungewiss, da bislang noch unklar ist, wo die Alarmausfahrt an die Landesstraße 9
anbindet. Die erwähnte Baumgruppe an der Einmündung des Buscher Holzwegs in die
Moerser Landstraße wird durch eine Verschiebung der Stellplatzanlage mit verlängerter
Zufahrt erhalten. Die Baum-/Feldgehölzinsel wird wie der Gehölzaufwuchs auf dem
Flurstück 1142 durch eine Erhaltungsbindung flächig gesichert. Für den Verlust der
unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume wurde ein Ausgleichskonzept erarbeitet. Im Ergebnis finden mindestens 17 Ersatzpflanzungen im Bebauungsplangebiet
Begründung zur Vorlage 4362/17
32
und 13 im nahen Umfeld statt. Innerhalb der neuen Erschließungsstraße sollen
mindestens fünf Bäume gepflanzt werden. Für das MI1 wird eine Pflanzbindung für
Bäume unter Bezugnahme auf die genutzte Grundstücksfläche normiert.
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass eine Lärmschutzwand nicht
erforderlich ist, so dass die Bedenken hinsichtlich eines Eingriffs in den Baumbestand
obsolet sind. Die Baufelder beginnen mit einem Abstand von 5 m zur Plangebietsgrenze, womit auch die Kronentraufen der grenzständigen Bäume nicht durch bauliche
Anlagen (Hauptgebäude) tangiert werden. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind
in diesem Bereich ebenfalls nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Entgegen dem Entwurfskonzept aus der frühzeitigen Beteiligung soll nur noch die
Hälfte des Flurstückes 1142 mit einer Erhaltungsbindung für Gehölze bedacht werden.
Dem optional zu sichernden Standort für eine Rettungswache wird mehr Entwicklungsspielraum zugestanden. Im Rahmen der Biotoptypenkartierung wurde für das Flurstück
1142 eine Kraut- und Strauchschicht mit nur geringem Gehölzaufwuchs aus niedrigen
Sträuchern festgestellt. Bäume finden sich nicht auf dem Flurstück, sondern stocken in
den Randbereichen angrenzender Grundstücke. Auf das Flurstück reichen jedoch
zahlreiche Baumkronen, wodurch sich ein waldartiger Charakter einstellt. Die Baumüberstände werden flächig durch die Erhaltungsbindung erfasst, so dass die Vitalität
der Bäume, z. B. durch Eingriffe in den Wurzelraum, nicht gefährdet wird.
Das Flurstück 12 und 1203 ist für eine potentielle Rettungswache vorgesehen. Da sich
derzeit noch kein Bedarf für eine Rettungswache abzeichnet, ist die Erhaltung des
Gebietszustandes bis zur Realisierung der Rettungswache wahrscheinlich. Eine alternative Nutzung ist unrealistisch, da sich das Grundstück im kommunalem Eigentum
befindet und langfristig für den Rettungsdienst gesichert werden soll.
Es ist eine zentrale unterirdische Regenwasserversickerungsanlage im Bereich der
Stellplatzanlage im MI1 geplant. Für diese erfolgt eine konkrete Flächensicherung. Die
Zuleitung erfolgt über offene Rinnen, die in öffentlichen Verkehrsflächen bzw. GFLFlächen geführt werden. Insofern sind die Bedenken hinsichtlich einer dezentralen
Versickerung auf Privatgrundstücken (Flächenverfügbarkeit, Zugänglichkeit, Funktionstüchtigkeit) hinfällig.
Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine
Einzelbaumfestsetzung als Erhaltungsbindung für die Robinie im Straßenbegleitgrün
des Buscher Holzweges in Höhe des geplanten MI3, erfolgt nicht. Die Straßenbäume
sind Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche und werden nicht selbständig festgesetzt. Durch den Bebauungsplan werden keine Eingriffe in den Baumbestand vorbereitet - die Verkehrsfläche wird als Bestand lediglich planungsrechtlich fortgeschrieben. Die neue Erschließungsstraße (Stichstraße) liegt abgerückt von den Straßenbäumen. Mit der Baumschutzsatzung sowie der Inventarisierung im Baumkataster ist
ein ausreichender Schutz sichergestellt. Über das zu beachtende Rodungsverbot
hinaus, Bäume in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen, unterliegen
Höhlenbäume, sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als
Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 4362/17
33
15. Fachbereich 53 - Gesundheit, mit Schreiben vom 21.02.2017
Stellungnahme:
In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten/Stellungnahmen mit
Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im B-Plan erstellt werden:
Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zu aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen.
Abwägung:
Das Schallgutachten hat ermittelt, dass die geringfügige Erhöhung des Straßenverkehrs auf die Umgebung des Plangebietes, sowie der geplante Neubau der Erschließungsstraße nicht zu Überschreitungen der Grenzwerte führen und ohne zusätzliche
Maßnahmen zulässig sind. Der partiellen Überschreitung der Orientierungswerte der
DIN 18005 auf dem Plangebiet wird im Rahmen der Lärmpegelbereiche zur Auslegung
des Schallschutzes gegen Außenlärm Rechnung getragen. Die Nutzung der Bezirkssportanlage Traar ist tagsüber - bei Anpassung der Baugrenzen auf den städtebaulichen Entwurf - uneingeschränkt möglich. Es liegen in diesem Fall keine Überschreitungen im Sinne der 18. BImSchV vor. Der Normalbetrieb der geplanten Feuerwache führt
tagsüber in Anlehnung an die TA Lärm weder bei bestehenden, noch geplanten
Aufenthaltsräumen zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Ein Normalbetrieb
der Feuerwache bei Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) ist zu vermeiden, da dieser zu
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm führt. Der Nutzer ist von diesen
Randbedingungen in Kenntnis zu setzen. Bezüglich der Geräuschimmissionen der
angrenzenden Grundschule Buscher Holzweg werden keine besonderen Festsetzungen
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für erforderlich gehalten, da diese ähnlich
wie die von Kindergärten und -spielplätzen als sozialadäquat eingestuft werden. Der
Pausenhof einer Grundschule ist eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz,
denn er dient wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssen unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden. Besondere immissionsschutzrechtliche Bestimmungen bezüglich dieser Geräuschimmissionsarten existieren nicht.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 4362/17
V.
34
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung Ost erfolgte am 30.08.2016 in der 14. Sitzung der
Bezirksvertretung Ost. Die Bezirksvertretung Ost hat den Bebauungsplanvorentwurf zur
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung
zur Kenntnis genommen. Die Anhörung zum Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen
Auslegung erfolgt mit dieser Vorlage.
VI.
Sonstiges
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße / Buscher
Holzweg - wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur
Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Nahezu das gesamte Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 447
- südlich Moerser Landstraße zwischen Niepkuhlen und Buscher Holzweg - (Rechtskraft: 31.12.1982) und ist als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule
festgesetzt. Im Kreuzungsbereich von Moerser Landstraße und Buscher Holzweg
werden kleinflächig Verkehrsflächen durch die Bebauungspläne Nr. 223_1 - Moerser
Straße/Buscher Holzweg/Kemmerhofstraße/Rather Straße - (Rechtskraft: 22.10.1966)
und Nr. 386 - Moerser Landstraße/Kemmerhofstraße/Buscher Holzweg - (Rechtskraft:
03.01.1975) überplant. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 803 werden die o. g.
Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 803
außer Kraft gesetzt.
Am 05.11.2003 fasste der Rat der Stadt Krefeld den Beschluss zur Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 688 - Buscher Holzweg/Moerser Landstraße - mit dem
für Teile der nicht mehr benötigten Schulerweiterungsfläche ein allgemeines Wohngebiet entwickelt werden sollte. Da das Planverfahren bislang über eine frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht weiter gediehen ist und mit dem
Bebauungsplan Nr. 803 andere Planungsziele für das Plangebiet vorliegen, soll der
Beschluss aufgehoben werden. Weiterhin existiert für Teile des Buscher Holzweges mit
dem Bebauungsplan Nr. 447 Rest - südlich Moerser Landstraße zwischen Niepkuhlen
und Buscher Holzweg - ein Bebauungsplan im Verfahren, dessen Geltungsbereich beim
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 447 vom 11.02.1982 ausgeklammert
wurde. Das Verfahren wurde seitdem nicht weiter betrieben und soll für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 aufgehoben werden.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 803 beigefügt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu
entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird.
Begründung zur Vorlage 4362/17
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Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 803
- südlich Moerser Landstraße Straße / Buscher Holzweg -
(ohne Maßstab)
Geltungsbereich des Bebauungsplanes