Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,6 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 2
Vorlage Nr. 4362/17
Bebauungsplan Nr. 803
- südlich Moerser Landstraße / Buscher Holzweg Stadtbezirk: Krefeld-Ost
Begründung
in der Fassung vom 6. September 2017
Verfahrensstand:
Öffentliche Auslegung
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
I.
Vorbemerkung
Inhalt
5
II. Räumlicher Geltungsbereich
6
III. Planungsrechtliche Situation
7
1.
Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
8
5.
Fachplanungen
9
IV. Bestandsbeschreibung
10
1.
Städtebauliche Situation
10
2.
Verkehr
10
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
11
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
11
6.
Immissionsschutz
12
7.
Bodenverunreinigungen
12
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
13
1.
Anlass der Planung
13
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
14
15
16
18
19
VI. Planinhalte
1.
1.1
1.2
1.3
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
21
21
21
23
25
2
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
1.4
1.5
1.6
1.7
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Verkehr, Ver- und Entsorgung
Boden, Natur und Landschaft
Immissionsschutz
Inhalt
25
27
28
30
2.
Kennzeichnungen
2.1 Bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten Erdbebenzone 0
31
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
31
31
32
32
33
33
33
34
34
35
37
Hinweise
Erfragung Grundwasserstand bei der LINEG
Beseitigung von Niederschlagswasser
Bodenkundliche Baubegleitung
Einbau und Verwendung von Materialien
Umgang mit Bodendenkmalen
Kampfmittelrückstände
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Rodungsverbot
Städtische Satzungen
Einsichtnahme in technische Regelwerke
31
VII. Städtebauliche Kenndaten
38
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
39
1.
Grundlagen der Untersuchung
39
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
40
40
43
47
48
48
50
50
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
51
51
62
64
65
66
68
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
3.7 Kultur- und Sachgüter
IX. Umsetzung der Planung
Inhalt
68
69
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
69
2.
Bodenordnung
69
3.
Kosten und Finanzierung
69
4
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkung
Vorbemerkung
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensmäßigen Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens werden für den Bebauungsplan Nr. 803
erfüllt:
Das Plangebiet ist im Bebauungsplan Nr. 447 (Rechtskraft: 31.12.1982)
als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt.
Bebauungsplanflächen (solange nicht als größere Freiflächen geplant)
sind grundsätzlich von der durch die kommunale Planung vorgenommenen Zuordnung zum Siedlungsbereich, dem Bereich der Innenentwicklung zuzuschreiben. Als andere Maßnahmen der Innenentwicklung
ist auch die Überplanung von Gebieten mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan zu nennen, der geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll.
Die nutzbare Grundfläche im Plangebiet liegt deutlich unter der zulässigen Grenze von weniger als 2 ha.
Die festgesetzten Mischgebiete umfassen keine Vorhaben, die über
den modifizierten Zulässigkeitskatalog der Baugebiete ein UVPpflichtiges Vorhaben vorbereiten oder begründen.
Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum
nächstgelegenen FFH-Gebiet Egelsberg [DE-4605-302] etwa 1 km).
Der Bebauungsplan Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße / Buscher Holzweg - wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
5
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
II.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Traar und hat eine Größe von rund 1,5 ha.
Es grenzt hier unmittelbar an das Gelände der Grundschule Buscher
Holzweg. Im Südosten verläuft die Plangebietsgrenze entlang der Lehrerparkplätze, im Südwesten in abgewinkelter Form entlang des Schulgeländes
bis zu einer Grünfläche. Im Nordwesten grenzt die Moerser Landstraße ( L 9)
an das Plangebiet, im Nordosten ist der Buscher Holzweg Bestandteil des
Plangebietes. Westlich und östlich des Plangebietes liegen gewachsene
Wohnsiedlungen. Das Gelände nördlich der L 9 ist infolge landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Parkanlage eines Behindertenwohnheims durch
Freiraumstrukturen geprägt. Südlich des Plangebietes befindet sich die
Bezirkssportanlage Traar.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Südosten durch die Lehrerparkplätze der Grundschule Buscher Holzweg,
im Südwesten durch das Schulgelände und eine Grünfläche,
im Nordwesten durch die Moerser Landstraße und
im Nordosten durch den Buscher Holzweg.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke
12, 1142, 1196, 1200, 1203 und 1505 der Flur 47 der Gemarkung Traar.
Räumlicher Geltungsbereich - Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
6
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
III. Planungsrechtliche Situation
1.
Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) sowie im Entwurf
des Regionalplans Düsseldorf als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen in den ASB u. a. Flächen für
den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen gesichert
bzw. entwickelt werden. Diesen Vorgaben kommt der Bebauungsplan Nr. 803
nach. Die Bebauungsplanung entspricht den Zielen der Regionalplanung.
2.
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld (FNP 2015) ist das
Plangebiet überwiegend als Mischgebiet dargestellt. Innerhalb der Mischgebietsfläche ist ein Feuerwehr-Piktogramm verortet. Der westliche Plangebietsteil ist als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule
gesichert. Der Buscher Holzweg ist Bestandteil der angrenzenden Wohnbauflächen. Als nicht verkehrswichtige Straße wird diese nicht gesondert
dargestellt. Die geplanten Nutzungen entsprechen damit weitgehend dem
Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Lediglich die für eine nicht
mehr erforderliche Schulerweiterung gesicherte Gemeinbedarfsfläche widerspricht den Planungszielen des Bebauungsplanes Nr. 803. Da der Bebauungsplan Nr. 803 im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, kann der
FNP im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird nicht beeinträchtigt. Es handelt sich lediglich um
eine abweichende Darstellung einer untergeordneten Teilfläche bzw. um
eine Änderung der Zweckbestimmung innerhalb einer Gemeinbedarfsfläche.
wirksamer FNP 2015
3.
angepasster FNP
Bebauungspläne
Nahezu das gesamte Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 447 - südlich Moerser Landstraße zwischen Niepkuhlen und
7
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Buscher Holzweg - (Rechtskraft: 31.12.1982) und ist als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Im Kreuzungsbereich von
Moerser Landstraße und Buscher Holzweg werden kleinflächig Verkehrsflächen durch die Bebauungspläne Nr. 223_1 - Moerser Straße / Buscher Holzweg / Kemmerhofstraße / Rather Straße - (Rechtskraft: 22.10.1966) und
Nr. 386 - Moerser Landstraße / Kemmerhofstraße / Buscher Holzweg (Rechtskraft: 03.01.1975) überplant. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Nr. 803 werden die o. g. Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Nr. 803 außer Kraft gesetzt.
Am 05.11.2003 fasste der Rat der Stadt Krefeld den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 688 - Buscher Holzweg / Moerser
Landstraße - mit dem für Teile der nicht mehr benötigten Schulerweiterungsfläche ein allgemeines Wohngebiet entwickelt werden sollte. Da das Planverfahren bislang über eine frühzeitige Öffentlichkeits-/Behördenbeteiligung
nicht weiter gediehen ist und mit dem Bebauungsplan Nr. 803 andere Planungsziele vorliegen, soll der Beschluss aufgehoben werden. Weiterhin
existiert für Teile des Buscher Holzweges mit dem Bebauungsplan Nr. 447
Rest - südlich Moerser Landstraße zwischen Niepkuhlen und Buscher Holzweg - ein Bebauungsplan im Verfahren, dessen Geltungsbereich beim Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 447 vom 11.02.1982 ausgeklammert wurde. Das Verfahren wurde seitdem nicht weiter verfolgt und soll für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 auch aufgehoben werden.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld.
Auszug aus dem Landschaftsplan der Stadt Krefeld (Stand Juli 2017)
8
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
5.
III. Planungsrechtliche Situation
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich weder innerhalb eine tatsächlichen noch einer
geplanten Wasserschutzzone. Auch hochwassergefährdete Bereiche können
für das Plangebiet wegen des Fehlens von Fließgewässern im Nahbereich
ausgeschlossen werden. Weitere Fachplanungen liegen nicht vor.
9
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
IV. Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet liegt inmitten bebauter Wohngebietsflächen. Da das Plangebiet bislang als Erweiterungsfläche für die Grundschule Buscher Holzweg
reserviert wurde, ist dieses als Freifläche innerhalb eines geschlossenen
Siedlungsgefüges verblieben. Die Mitte der 70er Jahre erbaute Grundschule
wird durch ein-/zweigeschossige Baukörper mit Flachdächern und einem
asphaltierten Schulhof geprägt. Das Schulgelände ist umfassend eingegrünt. Südlich des Plangebietes befinden sich die Lehrerparkplätze. Als
weitere Wohnfolgeeinrichtung schließt sich südlich die Bezirkssportanlage
Traar mit Fußballfeldern, Leichtathletikanlagen und Sozialgebäuden an.
Weiter westlich und östlich dominieren Einfamilienhausbebauungen, überwiegend in Form von Doppel- und Reihenhäusern. Nördlich des Plangebietes
ist lediglich noch Splitterbebauung im ansonsten freiraumgeprägten Umfeld
zu finden.
Luftbild (2016) - Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
2.
Verkehr
Die Moerser Landstraße (L 9) ist Bestandteil des Vorbehaltsstraßennetzes
und somit von verkehrswichtiger Bedeutung. Sie hat Verbindungs- und
Bündelungsfunktionen und ist Trasse für den ÖPNV. Der Buscher Holzweg
10
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
gehört nicht zum Vorfahrtsstraßennetz, hat jedoch innerörtliche Bedeutung
als Verbindungsstrecke zwischen Moerser Landstraße und Rather Straße.
Der Buscher Holzweg ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803
als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Durch Fahrbahnverengungen wird zusätzlich eine Geschwindigkeitsreduzierung für den Schülerverkehr bewirkt.
Südlich des Plangebietes verläuft ein Fußweg in horizontaler Richtung bis
zum Nahversorgungszentrum von Traar.
An der Moerser Landstraße liegt am Plangebietsrand die Bushaltestelle
„Buscher Holzweg“ als Buskap in Hochbordweise mit einem Wartehaus. Die
Haltestelle wird von der Buslinie 052 (KR-Oppum - Moers Bf) und NE 6
(Meerbusch-Bösinghoven - Moers) halbstündlich bzw. stündlich bedient.
Auf mittlerer Höhe des Plangebietes endet am Buscher Holzweg die Buslinie
058 (KR-Königshof - KR-Traar). Die Haltestelle ist als Busbucht mit einem
Hochbordstein ausgebaut. Südlich des Plangebietes liegt in Höhe der Sporthalle der Startpunkt der Linie 058.
3.
Infrastruktur
Eine wohnungsnahe Kinder- und Schulbetreuung ist durch die rund 700 m
nordwestlich gelegene Kita Arnsweg sowie die unmittelbar angrenzende
Grundschule Buscher Holzweg sichergestellt. Der nächstgelegene Kinderspielplatz „Preußischer Hut“ ist über einen Fußweg südlich des Plangebietes in ca. 250 m zu erreichen. Auch der zentrale Versorgungsbereich
„Nahversorgungszentrum Traar“ mit Einkaufsmöglichkeiten sowie einem
ergänzenden Kultur-, Sozial- und Freizeitangebot ist mit einer Entfernung
von rund 750 m fußläufig erreichbar.
4.
Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebietes wird durch die in der Moerser Landstraße
und dem Buscher Holzweg verlegte Schmutzwasserkanalisation sichergestellt.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Der Großteil des Plangebietes befindet sich in intensiver Ackernutzung. Die
Ackerfläche ist auf allen Seiten von schmalen Saum- und Wildkrautstreifen
umgeben. Entlang der Moerser Landstraße stehen einige Einzelbäume mittleren Baumholzes (Bergahorn) in einem dichten Bestand aus Brombeeren,
am Buscher Holzweg wachsen drei Robinien in einem Straßenbegleitgrün.
Im Kreuzungswinkel der Moerser Landstraße und des Buscher Holzweges
stockt ein kleines Feldgehölz aus Ahorn, Hasel, Kirsche und Buche. Im
Südosten grenzt eine Baumhecke (Ahorn, Hainbuche, Platane) die vorhandene Schulerschließungsstraße mit Parkplätzen vom Plangebiet ab. Von der
11
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Schule wird der Acker durch einen teilweise verbuschten Saumstreifen mit
dort stockenden Einzelgehölzen (Ahorn, Eiche, Esche) getrennt. Schulseitig
steht eine Ahornbaumhecke nahe der Parzellengrenze. Im Nordwesten liegt
mit einem waldartigen Altgehölzbestand, der durch Pappeln, Robinien und
Ahornen dominiert wird, der größte Vegetationsaufwuchs im Plangebiet.
Schutzgebietsausweisungen des Naturschutzrechts beginnen unmittelbar
nördlich der Moerser Landstraße mit dem LSG Niepkuhlen [LSG-4605-003].
Rund 300 m westlich des Plangebietes erstreckt sich das NSG Riethbenden
[KR-00] über die Altstromrinne. Die Altstromrinne stellt zugleich die nächstgelegenen schutzwürdigen Biotope dar (NSG Rietbenden [BK-4605-0040]
und Niepkuhlen am Kloster Mariaschütz [BK-4605-0043]. Durch die Moerser
Landstraße und Wohnbebauung sind Austauschbeziehungen zu diesen Flächen jedoch unterbunden.
6.
Immissionsschutz
Das Plangebiet wird durch die klassifizierte Moerser Landstraße (Ortsdurchfahrt der L 9) und den Buscher Holzweg umrahmt. Südöstlich des Plangebietes befindet sich die Bezirkssportanlage Traar mit einem Rasenplatz in
rund 30 m Abstand und einem Tennenplatz mit rund 130 m Abstand zur südlichen Plangebietsgrenze. Darüber hinaus grenzt das Plangebiet an eine Zufahrt für Lehrerparkplätze und den Schulhof der Grundschule Buscher Holzweg. Gewerbelärm ist durch ausreichende Abstände zu emittierenden Nutzungen derzeit nicht relevant. Die Vorbelastungen aus Verkehrs- und Sportlärm sowie die planbedingten Auswirkungen auf die Immissionssituation
werden im Kapitel VIII. ausführlich beschrieben.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes. Weitere Immissionen (Gerüche, elektromagnetische Strahlung) können aufgrund fehlender Emissionsquellen im Nahbereich des Plangebietes
ausgeschlossen werden. Der Tennenplatz der Bezirkssportanlage ist mit
einer Flutlichtanlage ausgestattet. Gesundheitsschäden durch Beleuchtungsanlagen sind im Allgemeinen nicht zu erwarten. Schädliche Umwelteinwirkungen können aber auch durch erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch Raumaufhellung oder Blendung hervorgerufen werden. Eine
Beurteilung erfolgt ebenfalls im Kapitel VIII.
7.
Bodenverunreinigungen
Altablagerungen und Altstandorte sind für das Plangebiet im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld nicht verzeichnet.
12
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Das Plangebiet war ursprünglich als Erweiterungsfläche für die benachbarte
Grundschule Buscher Holzweg vorgesehen. Aus heutiger Sicht ist diese
Erweiterungsfläche nicht mehr erforderlich. Es ist ein gemischt genutztes
Quartier geplant. Teile des Plangebietes können einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Fläche liegt innerhalb bebauter Wohngebietsflächen des
Ortsteils Traar und bietet sich daher für eine bauliche Entwicklung an. Dem
Charakter der umliegenden Bebauung und des Ortsteils Traar entsprechend,
ist eine lockere Einfamilienhausbebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern sowie untergeordnet Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Für die
Errichtung eines Ärztehauses sowie eines Beherbergungsbetriebes gibt es
bereits konkrete Nutzungsanfragen und -absichten.
Weiterhin soll im Plangebiet eine Feuer-/Rettungswache entstehen. Der
aktuelle Standort der Löschgruppe Traar der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) auf
der Moerser Landstraße 399 ist aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht nicht mehr akzeptabel. Als Feuerwehrgerätehaus dient seit
1975 ein ehemaliges Wohnhaus im Ortskern von Traar. Sowohl der Sozialtrakt als auch die Fahrzeughalle entsprechen in keiner Weise den Anforderungen des Unfallschutzes. Eine Absauganlage für die Abgase der Fahrzeuge ist nicht vorhanden, die Garage dient zugleich als Umkleideraum. Im
Sanitärbereich gibt es für alle Mitglieder der Löschgruppe lediglich eine
Dusche. Am Standort ist ein erheblicher Sanierungsstau zu beobachten.
Notwendige Erweiterungen sind aufgrund der beengten Platzverhältnisse
nicht durchführbar. Der Neubau des Gerätehauses soll nun auf einer ausreichend großen und verkehrlich gut angebundenen Fläche erfolgen. Hierfür
zeigt die Freifläche entlang der Moerser Landstraße eine besondere Standortgunst. Diese liegt städtebaulich integriert im Stadtteil Traar und ist an
eine leistungsfähige Hauptverkehrsstraße angebunden. Der Einsatzbereich
kann von hier aus hinsichtlich der Hilfsfristen optimal abgedeckt werden
und ist von den Mitgliedern der FFW gut zu erreichen. Der Ausrückbereich
umfasst die Stadtteile Traar und Verberg sowie das Siedlungsgebiet östlich
der Moerser Straße und nördlich der Friedrich-Ebert-Straße im Stadtteil
Bockum. Damit liegt der geplante Standort zentral im Einsatzbereich und
kann über die Moerser Landstraße zügig bedient werden. Das Plangebiet
befindet sich im kommunalen Besitz, ist kurzfristig mobilisierbar und zeigt
als strukturarme Ackerfläche eine geringe ökologische Eingriffsintensität.
Ergänzend zur Feuerwache soll eine Fläche für eine Rettungswache (RW)
perspektivisch gesichert werden. Die derzeitige Bedarfsplanung sieht noch
13
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
keinen Standort für eine Rettungswache in Traar vor. Aktuell wird der Ortsteil
Traar von der Rettungswache Nordost versorgt. Die auf der Magdeburger
Straße 30 stationierte Rettungswache bedient die Stadtteile Traar, Verberg,
Bockum, Gartenstadt sowie große Teile von Uerdingen. Die Entwicklung der
Einsatzzahlen lässt sich zwar nicht sicher vorhersagen, eine weitere
kontinuierliche Steigerung ist aber nicht zuletzt aufgrund der höheren
Lebenserwartung der Bürger erkennbar. Darauf wird sich der Rettungsdienst
in den kommenden Jahrzehnten einstellen müssen. Es ist absehbar, dass
sich bei künftigen Fortschreibungen des Rettungsdienstbedarfsplans die
Notwendigkeit ergibt, die Vorhaltung im Rettungsdienst zu erhöhen, die
Zuschnitte der Ausrückebereiche zu optimieren und/oder neue Standorte für
die Stationierung für Rettungswagen zu schaffen. Der Bebauungsplan
Nr. 803 bietet dann die Möglichkeit, kurzfristig auf geänderte Anforderungen
reagieren zu können und auf einem städtischen Grundstück eine Rettungswache zu installieren.
Das Plangebiet dient damit zukünftig einem vielfältigen Nutzungsspektrum,
das die Ausweisung des Plangebietes insgesamt als Mischgebiet rechtfertigt. Mit der Zulässigkeit sowohl von Wohnen als auch von Nicht-Wohnnutzungen soll potentiellen Investoren ein möglichst breiter Spielraum eröffnet werden. Sollte die Rettungswache nicht realisiert werden, könnte hier
auch eine andere Nutzung, die in den städtebaulichen Kontext passt, umgesetzt werden, ohne den Bebauungsplan ändern zu müssen. Für die Realisierung eines Ärztehauses ist zwingend die Festsetzung eines Baugebietstyps außerhalb der Wohngebiete erforderlich. Eine Feuer-/Rettungswache
wäre als Anlage für Verwaltungen genauso wie ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes in Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig.
Der Buscher Holzweg wird im Plangebiet von drei B-Plänen (Nr. 223_1,
Nr. 386 und Nr. 447) überplant. Um hier keine funktional problematischen
Restflächen entstehen zu lassen, wird der Buscher Holzweg Bestandteil des
Geltungsbereiches. Dies dient auch der sinnvollen räumlichen Abgrenzung
von Bebauungsplänen untereinander. Ein Bebauungsplan soll jeweils eine
eigenständig zu beplanende städtebauliche Einheit bilden.
2.
Entwicklungsziele
Städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 803
ist es:
Die planungsrechtliche Grundlage für eine neue Feuer- und Rettungswache im Stadtteil Traar zu schaffen sowie
ein gemischt genutztes Quartier für Wohnen, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Dienstleistungen zu entwickeln.
14
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept
Städtebauliches Konzept zum Bebauungsplan Nr. 803 – Eigene Darstellung
Die Feuer- und potentielle Rettungswache sollen räumlich getrennt und mit
selbständigen Gebäuden errichtet werden. Die Löschgruppe Traar erhält für
ihren Fuhrpark (1 Löschfahrzeug, 1 Hilfslöschfahrzeug, 1 Mannschaftstransportwagen, 1 Reservestellplatz) eine Fahrzeughalle mit entsprechenden Einstellplätzen. Für die Fahrzeugreinigung wird zusätzlich ein Waschplatz
vorgehalten. Das Sozialgebäude soll als zweigeschossiger Baukörper mit
Dachterrasse errichtet werden. Die Alarmausfahrt ist zur klassifizierten
Moerser Landstraße orientiert. Sie liegt abgerückt zur bestehenden Bushaltestelle, so dass diese weiter bedient werden kann. Am Buscher Holzweg
sind 21 Alarm-Stellplätze in Blockaufstellung für die Feuerwehr-Mitglieder
vorgesehen. Weitere Stellplätze werden von der Moerser Landstraße über
den Alarmhof angefahren. Der horizontal zur Moerser Landstraße angeordneten Fahrzeughalle ist eine befestigte Hoffläche (Alarmhof) vorgelagert.
Das verbleibende Außengelände wird begrünt. Als Baugebietsart wird ein
Mischgebiet (MI1) festgesetzt. Eine Feuer-/Rettungswache ist hier als Anlage
für Verwaltungen allgemein zulässig. Nicht benötigte Flächenüberhänge
können innerhalb des Nutzungsspektrums eines Mischgebietes vielfältig
genutzt werden. Das großzügige Baufeld schafft für das Grundstück eine
hohe bauliche Ausnutzbarkeit und Flexibilität. Die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sollen im Umkehrschluss von baulichen Anlagen freigehalten werden und die randliche Eingrünung zu den Plangebietsgrenzen
sichern. Die Gebäudehöhe wird auf zwei Vollgeschosse begrenzt.
15
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Im Übrigen gemischt genutzten Quartier (MI2 - MI5) sollen Wohn-, Geschäftsund Bürogebäude entstehen. Der rückwärtige Bereich zum Schulgelände ist
für Wohngebäude einschließlich ergänzender freiberuflicher Nutzungen
reserviert. Hier sind ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser zulässig und
die Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude wird auf zwei beschränkt, um
übergroße Baukörper auf den kleinteiligen Grundstücken zu verhindern und
Verkehre zu begrenzen. Auch eine GRZ von 0,35 soll hier eine übermäßige
bauliche Verdichtung verhindern. Für die Grundstücke am Buscher Holzweg
ist eine größere Nutzungsmischung vorgesehen, wenngleich auch hier
Nutzungen mit verkehrsinduzierender und flächenintensiver Nutzungsweise
(z. B. Tankstellen, Einzelhandelsbetriebe) ausgeschlossen werden. Die
Gebäudehöhe wird auf maximal zwei Vollgeschosse einschließlich einer
maximalen Gebäudehöhe begrenzt. Die GRZ wird unterhalb der Obergrenze
für Mischgebiete festgesetzt und soll sich an der Bebauungsdichte der
Umgebungsbebauung orientieren. Es ist eine hochwertige Bebauung mit
moderner Architektursprache geplant.
2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Erschließung des gemischt genutzten Wohnquartiers erfolgt vom Buscher
Holzweg über eine Stichstraße mit Wendehammer. Eine Zufahrt von der
Moerser Landstraße wird aus verkehrlichen Gründen abgelehnt, da diese als
Vorbehaltsstraße eine verkehrswichtige Funktion hat und neue Erschließungsansätze die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsflusses gefährden würden. Die Einfahrt zur Stichstraße wurde so gewählt, dass diese nicht
mit der bestehenden Bushaltestelle am Buscher Holzweg kollidiert. Der
Straßenausbau erfolgt im Mischprinzip. Als Fahrbahnbreite sind 6,00 m
angesetzt, um ein bequemes Anfahren der Senkrechtparkplätze zu gewährleisten. Die Fahrbahn wird um einen 2,50 m breiten Parkstreifen zum Längsparken ergänzt. Der Wendehammer am Straßenende ist für ein 3-achsiges
Müllfahrzeug ausgelegt. Die neue Erschließungsstraße wird als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt, da diese zukünftig nicht nur den unmittelbaren
Anliegerverkehr aufnehmen soll, sondern auch den Ziel- und Quellverkehr
des geplanten Ärztehauses. Auch der westlich abzweigende Erschließungsstich wird Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche, da auf diesem
Abschnitt die Regenwässer des Gebietes gebündelt der Versickerungsanlage zufließen, wodurch dieser einen öffentlichen Charakter/Auftrag erhält.
Der östliche private Anwohnerweg wird als GFL-Fläche festgesetzt. Beide
vom Wendehammer abzweigende Wohnwege werden mit einer Straßenbreite von 4,50 m gebaut, um alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie
Sammelrinnen unterzubringen. Zudem fördert die Straßenbreite den
Bedienungskomfort bei der Ein- und Ausfahrt zu den Grundstücken. Lediglich am östlichen Plangebietsende (MI5) ist eine Grundstückserschließung
16
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
unmittelbar über den Buscher Holzweg vorgesehen, so dass die Belastung
durch zusätzliche Ein- und Ausfahrten auf dem Buscher Holzweg insgesamt
gering bleibt. Die Bereiche, in denen keine Ein- und Ausfahrt stattfinden
soll, werden im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet. Auch an der
Moerser Landstraße werden die Grundstücksanschlüsse an die Verkehrsfläche definiert. Hiermit wird gleichzeitig die Bedienung der Bushaltestellen
auf beiden Straßenabschnitten sichergestellt.
Im Plangebiet wird der ruhende Verkehr auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf die hierfür speziell festgesetzten Flächen beschränkt. Bei
der Zulässigkeit von publikumsintensiven Nutzungen (wie z. B. einem
Ärztehaus) erhalten Tiefgaragen durch erweiterte Baufenster begünstigende
Zulässigkeitsvoraussetzungen, um den Stellplatzmehrbedarf verträglich anordnen zu können. Entlang der neuen Stichstraße können acht Besucherstellplätze in Senkrechtaufstellung sowie vier in Längsaufstellung entstehen, die Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche sind. Im Kreuzungswinkel von Moerser Landstraße und Buscher Holzweg wird für die Alarmstellplätze der geplanten Feuerwache eine Stellplatzanlage planungsrechtlich
gesichert.
Die Beseitigung des Schmutzwassers erfolgt über die umliegenden Kanäle.
Auch der Alarmhof der FFW Traar wird an die Schmutzwasserkanalisation
angeschlossen. Die Niederschlagswässer werden einer unterirdischen Versickerungsanlage zugeführt. Die Notwendigkeit zur Versickerung resultiert
einerseits aus der Tatsache, dass als Vorflut keine Regen- oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist. Andererseits ist die Niederschlagswasserversickerung aufgrund des Landeswassergesetzes NRW geboten. Es ist eine
zentrale Rohr-Rigole (LxBxH=22x10x0,8m) unterhalb des Parkplatzes der
Feuerwehr vorgesehen. Der Einlaufschacht zur Rigole befindet sich direkt am
Parkplatz, so dass die Anlage leicht angefahren, gereinigt und gewartet
werden kann. Die oberflächige Zuführung des Niederschlagswassers zur
Rohr-Rigole wird über offene Rinnen realisiert. Da die Pflasterinnen nicht nur
der Ableitung des Niederschlagswassers der öffentlichen Straßen dienen,
sondern auch die der privaten Dach- und Verkehrsflächen, sind auch auf
den Privat-grundstücken Rinnen geplant, welche an die Sammelrinnen in
den Straßen angebunden sind. Eine unterirdische Führung über Kanäle,
anstelle von Rinnen, ist aufgrund der hohen Grundwasserspiegellage
schwieriger und kostenintensiver und wurde verworfen. Ausnahmen vom
Anschluss- und Benutzungszwang können für den Einmündungsbereich der
neuen Erschließungsstraße in den Buscher Holzweg sowie bei Tiefgaragenzufahrten zugelassen werden. Hier ist aufgrund der Höhenunterschiede ein
Anschluss der untergeordneten Teilflächen unverhältnismäßig. Die
17
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
rückwärtig gelegenen Terrassenflächen im MI2 können dezentral auf den
Privatgrundstücken entwässert werden. Auch hier wäre ein Anschluss
unverhältnismäßig bzw. nur mit hohem Aufwand zu bewerkstelligen. Bei der
Dimensionierung der Rohr-Rigole wurde bei allen Gebäuden im Plangebiet
eine Dachbegrünung mit einer Tragschicht von mindestens 10 cm abflussmindernd berücksichtigt. Mit dieser Aufbauhöhe kann ein Abflussbeiwert
von 0,3 erreicht werden.
Die Unterkante der Rohr-Rigole wird mit 31,30 m über NHN und die geplante
Geländeoberkante mit mindestens 32,60 m über NHN oberhalb der RohrRigole geplant. Bei einem festgestellten mittleren Grundwasserhöchststand
von 30,30 m über NHN ist der erforderliche Sohl-/Grundwasserflurabstand
eingehalten. Das derzeitige Gelände liegt lediglich ca. 0,80 m über der geplanten Rigolenunterkante. Ein unterirdischer, frostfreier Zulauf und ein
rechnerischer Aufstau in der Rigole ließe sich somit nur realisieren, wenn
das Gelände hier (um mindestens ca. 0,50 m) aufgeschüttet würde. Im
Bereich der geplanten Versickerungsanlage wird dies schon durch die Anschüttung des Oberbaus für den Parkplatz erzielt. Ansonsten ergeben sich
im Erschließungsgebiet keine wesentlichen Geländeerhöhungen, da man
das Gelände von den Erschließungsstraßen zu den Grenzen hin moderat abfallen lassen kann.
Für Kapazitätsengpässe der Rohr-Rigole bei Starkregenereignissen ist durch
Modellierung der Freifläche auf dem Feuerwehrgelände, ein ausreichendes
Rückhaltevolumen zu schaffen. Zur Gewinnung weiteren Rückhaltevolumens
sind die Erschließungsstraßen mit einem Trichterprofil auszubilden. Tiefgaragenzufahrten sind so zu konstruieren, dass Wasser aus dem Straßenbereich nicht über die Rampen in die Tiefgaragen eindringen kann. Bei Gebäuden ist die Oberkante Fertigfußboden (OKFF) über dem geplanten Gelände
herzustellen.
2.3 Grün- und Freiraumkonzept
Im Rahmen der Planaufstellung wurde dem Vermeidungsgebot Rechnung
tragend versucht, ein Großteil des erhaltenswerten Baumbestandes zu
schützen. Durch ausreichende Abstände der Baufelder zu den Baumstandorten und der Beschränkung baulicher Anlagen auf die überbaubaren
Grundstücksflächen, wird ein Großteil des Baumbestandes gesichert. Der
Erhalt der Bäume entlang der Moerser Landstraße ist ungewiss, da bislang
noch unklar ist, wo die Alarmausfahrt an die Landesstraße 9 anbindet. Die
Baum-/Feldgehölzinsel im Kreuzungswinkel von Moerser Landstraße und
Buscher Holzweg wird wie der Gehölzaufwuchs auf dem Flurstück 1142
durch eine Erhaltungsbindung flächig gesichert. Für den Verlust der unter
18
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
die Baumschutzsatzung fallenden Bäume wurde ein Ausgleichskonzept
erarbeitet. Im Ergebnis finden mindestens 17 Ersatzpflanzungen im Bebauungsplangebiet und 13 im nahen Umfeld statt. Innerhalb der neuen
Erschließungsstraße sollen mindestens fünf Bäume gepflanzt werden. Für
das MI1 wird eine Pflanzbindung für Bäume unter Bezugnahme auf die
genutzte Grundstücksfläche normiert. Für die Dächer im Plangebiet ist durch
textliche Festsetzung bzw. eine Gestaltungssatzung eine Dachbegrünung
vorgeschrieben. Neben der Schaffung ökologisch aktiver Flächen führen
diese zu einer optischen Aufwertung der Gebäudearchitektur und verbessern das Wohnumfeld, insbesondere bei einsehbaren Dachflächen.
Im Plangebiet wird kein öffentlicher Spielplatz ausgewiesen. Der nächstgelegene Kinderspielplatz „Preußischer Hut“ ist über einen Fußweg südlich
des Plangebietes in ca. 250 m zu erreichen. Die Spielplatzversorgung wird
damit für ausreichend erachtet. Der Kinderspielplatz „Preußischer Hut“ soll
durch einen Infrastrukturkostenbeitrag aufgewertet werden.
2.4 Energiekonzept
Im Rahmen der Entwurfserarbeitung wurde die Eignung des Plangebietes
hinsichtlich regenerativer Energien geprüft. Gesonderte Festsetzungen zum
Einsatz erneuerbarer Energien sollen nicht getroffen werden, da die Vorgaben aus dem Energiefachrecht für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch
angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden.
Sie werden für ausreichend erachtet. Nur wenn die Festsetzungen über die
die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG) hinausgehen, wären sie städtebaulich erforderlich.
Der Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden
Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die
Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des Energiefachrechts
offenhält. Die geothermische Ergiebigkeit ist im Plangebiet als mittel eingestuft. Das Solarpotential für Photovoltaik und Solarthermie wird als geeignet
bzw. gut geeignet bewertet. Konventionell bzw. ergänzend kann mit entsprechendem Ausbau an das Gasleitungsnetz angeschlossen werden.
Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes an das Fernwärmenetz ist nicht
vorgesehen. Traar ist derzeit kein Vorranggebiet für Fernwärme. Der nächstgelegene Leitungsabschnitt liegt im Stadtteil Elfrath. Aufgrund der Leitungswärmeverluste und der Investitionskosten für das Wärmenetz ist ein sinnvolles Verhältnis zwischen Netzlänge und genutzter Wärmemenge erforder-
19
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
lich. Liegen Wärmequelle und Versorgungsgebiet zu weit auseinander, ist
ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich.
Zur Verbesserung des Mikroklimas wird im Plangebiet eine Dachbegrünung
vorgeschrieben (textliche Festsetzung MI1, Gestaltungssatzung MI2-MI5).
Diese leistet einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäudebereich (Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer). Mit der Beschränkung auf Flach-/Pultdächer werden kubische Bauformen unterstützt, so
dass sehr kompakte und energieeffiziente Gebäude entstehen. Die positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der Energieerzeugung
durch Photovoltaik verbunden werden. Durch eine Dachbegrünung wird der
Wirkungsgrad einer Photovoltaikanlage erhöht, denn die Leistung der
Module verringert sich um ca. 0,5 % pro Grad Celsius Aufheizung. Da auf
begrünten Dachflächen in der Regel 35°C nicht überschritten werden,
bleiben die Module kühler und ein hoher Leistungsgrad erhalten.
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
VI. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1.1 Mischgebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 6 BauNVO)
Das Plangebiet wird insgesamt als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Durch horizontale Gliederung werden fünf Mischgebiete gebildet. Mit der Festsetzung
eines Mischgebietes verbindet sich meist die Idee einer lebendigen und
urbanen Nutzungsmischung. Mischgebiete dienen sowohl dem Wohnen als
auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben. Bei dem Gewerbeanteil
muss es sich nicht um Handwerksbetriebe oder Betriebe des produzierenden Gewerbes handeln; Ziel kann ebenso eine Mischung aus Wohnen und
Bürodienstleistungen sein. Das Gebot der Durchmischung bezieht sich
grundsätzlich auf das zusammenhängende Gesamtgebiet, das den Charakter eines Mischgebietes aufweist oder entsprechend beplant ist. Kleinere
Teilbereiche eines solchen Gesamtgebietes können daher auch dann in
einem Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt werden, wenn eine
Durchmischung in diesem Teilbereich unwahrscheinlich oder auch gar nicht
beabsichtigt ist, solange die Eigenart des Gesamtgebietes als Mischgebiet
erhalten bleibt.
Mit der Zulässigkeit sowohl von Wohnen als auch von Nicht-Wohnnutzungen
soll potentiellen Investoren ein möglichst breiter Spielraum eröffnet werden.
Für eine Feuer-/Rettungswache, ein Ärztehaus sowie ein Beherbergungsbetrieb gibt es konkrete Nutzungsabsichten. Das Plangebiet dient damit
zukünftig einem vielfältigem Nutzungsspektrum, das die Ausweisung als
Mischgebiet rechtfertigt. Für die Realisierung eines Ärztehauses ist zwingend die Festsetzung eines Baugebietstyps außerhalb der Wohngebiete
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
erforderlich. Für ein Ärztehaus gelten die Sondervorschriften des § 13
BauNVO - Gebäude und Räume für freie Berufe; es ist nicht als Anlage für
gesundheitliche Zwecke zu beurteilen. In Wohngebieten sind freiberufliche
Nutzungen auf Räume begrenzt. In Mischgebieten dürfen Gebäude vollständig für die freien Berufe genutzt werden, so dass hier ein Ärztehaus allgemein zulässig ist. Eine Feuerwache ist als Anlage für Verwaltungen genauso
wie ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes in Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig.
Von den allgemein zulässigen Nutzungen im MI-Gebiet sollen Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten
generell ausgeschlossen werden. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten
gilt auch für deren ausnahmsweise Zulässigkeit gem. § 6 Abs. 3 BauNVO.
Einzelhandelsbetriebe sollen sich auf die zentralen Versorgungsbereiche im
Stadtgebiet konzentrieren, um dort die Kaufkraft zu bündeln. Einzelhandel
wird im Plangebiet generell ausgeschlossen. Dies dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere dem Nahversorgungszentrum
Traar. Die Nichtzulässigkeit von Gartenbaubetrieben und Tankstellen ergibt
sich aus deren verkehrsinduzierender und flächenintensiver Nutzungsweise,
die mit der Bau- und Nutzungsstruktur des Mischgebietes nicht vereinbar
ist. Vergnügungsstätten sollen nicht Bestandteil des MI werden, da diese
häufig einen sog. „Trading-down-Effekt“ einleiten. Mit der Einwanderung
von Vergnügungsstätten geht eine Verflachung bzw. Banalisierung des Angebotes, des Ladenbaus und der Außenwerbung einher. Das Gebiet erleidet
einen spürbaren Image- und Akzeptanzverlust und wird von traditionellen
Anbietern und Nutzern gemieden. Der Ausschluss ist insbesondere geboten,
da ein attraktives Neubaugebiet in direktem Umfeld zu Reinen und Allgemeinen Wohngebieten geplant ist. Vergnügungsstätten würden hier eine
gehobene Adressbildung konterkarieren.
Für das MI2 erfolgt eine Beschränkung auf Wohngebäude einschließlich
ergänzender freiberuflicher Nutzungen. Hier sollen in die ruhigen Wohnwege
keine gewerblichen Nutzungen mit Fremdverkehr gelenkt werden. Wie andere Anlagen sind auch die nach § 13 BauNVO zulässigen Anlagen hier nicht
von dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit freigestellt.
1.1.2 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Im MI1, MI3, MI4 und MI5 wird keine Begrenzung der Zahl von Wohnungen in
Wohngebäuden vorgenommen. Hier sind Mehrfamilienhäuser allgemein zulässig. Für das MI2 wird die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in
22
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Wohngebäuden auf zwei festgesetzt, um übergroße Baukörper durch Mehrparteienhäuser auf den kleinteiligen Grundstücken zu unterbinden.
Im MI2 trägt die Festsetzung zur Sicherung der allgemeinen Wohnruhe in den
Stichwegen sowie zur Vermeidung von Konflikten im Wirkungsbereich zwischen fließendem und ruhendem Verkehr bei. Erfahrungsgemäß wird die
Option, eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus zu integrieren, nur
in einer untergeordneten Zahl der Fälle vorgenommen, so dass die zusätzlichen verkehrlichen Auswirkungen aufgrund der geringen absoluten Anzahl
als gering zu bewerten sind.
1.2 Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan über die Faktoren
Gebäudehöhe, Grundflächen- und Geschossflächenzahl sowie die Zahl der
Vollgeschosse definiert.
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Als maximale Gebäudehöhe dürfen im MI2 bis MI5 42,50 m über NHN nicht
überschritten werden. Bei einer durchschnittlichen geplanten Geländehöhe
von 32,50 m über NHN im Plangebiet entspricht dies Gebäudehöhen von
ca. 10,00 m über Geländeniveau. Die Bestandsbebauung am Buscher
Holzweg erreicht in Höhe des Plangebietes eine maximale Firsthöhe von
41,54 m über NHN. Damit orientieren sich die zulässigen Gebäudehöhen im
Plangebiet an der Bestandsbebauung. Innerhalb der Höhenfestsetzung
bleibt es dem Bauherrn überlassen, wie weit das Gebäude aus dem Erdreich
angehoben wird oder wie die Geschosshöhen ausgeführt werden. Damit
können in Verbindung mit anderen einschränkenden Festsetzungen (Zahl
der Vollgeschosse (VG), Geschossflächenzahl) auf allen Bauplätzen im
Plangebiet konstruktiv zwei VG und ein Staffelgeschoss errichtet werden.
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe als Oberkante baulicher Anlagen bezieht sich auf den höchsten das Orts- oder Landschaftsbild noch mit
prägenden Bauteil (z. B. Attika, Fahrstuhlschacht); technische Aufbauten
sehr unter geordneter Dimension wie Antennen oder Schornsteine können
darüber hinausragen.
23
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1.2.2 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 liegt unter der
Obergrenze des § 17 BauNVO für Mischgebiete und orientiert sich an der
Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete. Hierdurch soll einer übermäßigen
Verdichtung des durch aufgelockerte Wohnbebauung umgebenden Plangebietes entgegengewirkt werden. Die Überschreitungsbefugnis des § 19
BauNVO wird nicht eingeschränkt, so dass ein maximaler Versiegelungsgrad von 60 % je Grundstück erreicht werden kann. Für das MI2 wird die GRZ
auf 0,35 abgesenkt. Hier sind ausschließlich Wohngebäude zulässig, für
deren Architekturkonzepte die zulässige GRZ ausreichend ist. Maßgebend
für die Festsetzung einer GRZ ist in erster Linie der Gesichtspunkt, zugunsten des Bodenschutzes eine übermäßige Nutzung zu vermeiden.
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse
(§ 20 BauNVO)
Die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse wird im Plangebiet auf zwei
begrenzt und ist aus der Umgebungsbebauung abgeleitet. Sie soll ein harmonisches Einfügen von Neubauten gewährleisten. Die Aufteilung der Gebäudehöhe in eine bestimmte Anzahl von Ebenen ist prägend für das Ortsbild. Die Höhe der Hauptgebäude ist damit jedoch nur grob umschrieben, da
die Geschosshöhen von Gebäude zu Gebäude unterschiedlich hoch sein
können. Weitere Differenzen können durch auf die Zahl der Vollgeschosse
nichtanzurechnender Keller- oder Dachgeschosse entstehen. Ergänzend
wird daher die absolute Gebäudehöhe reglementiert (vgl. Kap. 1.2.1). Für
das MI1 wird lediglich die Vollgeschosszahl vorgegeben, da aufgrund des
angedachten Sonderbaus einer Feuer-/Rettungswache und eines fehlenden
endabgestimmten Architekturkonzeptes dezidierte Höhenfestsetzungen
nicht bestimmbar sind.
1.2.4 Zulässige Geschossfläche
(§ 20 BauNVO)
Für die MI-Gebiete wird eine GFZ von 0,7 bzw. 0,8 festgesetzt. Damit können
bei einer vollständig ausgenutzten GRZ zwei deckungsgleiche Vollgeschosse gebaut werden. Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
(z. B. Staffelgeschosse) bleiben bei der Berechnung der GFZ unberücksichtigt.
24
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
1.3.1 Bauweise
(§ 22 BauNVO)
Für das MI2 bis MI5 wird eine offene Bauweise mit der Beschränkung der
Hausformen auf Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Die Einhaltung des
seitlichen Grenzabstandes wird durch die überbaubare Grundstücksfläche
und das Abstandsflächenrecht sichergestellt. Hausgruppen werden ausgeschlossen, um eine riegelartige Bebauung zu unterbinden. Im MI3 und MI5
sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig. Ziel der Festsetzung ist es, in
diesen straßenbildprägenden Planbereichen, freistehende, individuelle
Gebäude auf großen Grundstücken zu ermöglichen. Aufgrund des angedachten Sonderbaus einer Feuer-/Rettungswache im MI1 wird auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet. Die Festsetzung einer Bauweise wird als
zu unspezifisch bewertet und würde eine unerwünschte Beschränkung der
Nutzungsflexibilität darstellen.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt im Plangebiet
über Baugrenzen. Sie sind so bemessen, dass im Sinne eines Angebotsbebauungsplanes ausreichend Gestaltungsspielraum für die Anordnung der
Neubauten geboten wird. Zu schützenswerten Gehölzbeständen in den
Randbereichen des Plangebietes wird ein ausreichender Abstand gehalten.
An der Grenze zur Bezirkssportanlage garantieren die überbaubaren Grundstücksflächen zugleich einen ausreichenden Abstand zur Lärmquelle.
Straßenseitig werden die Baufelder mit einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie angeordnet, um die Voraussetzungen für durchgrünte Vorgartenzonen zu schaffen.
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
Hochbauliche Nebenanlagen in Form von Gebäuden im Sinne des § 14
Abs. 1 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen sollen gem. § 23 Abs. 5
BauNVO auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf die hierfür
speziell festgesetzten Flächen beschränkt werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so großzügig bemessen, dass ausreichend Flächen für
die Verortung zur Verfügung stehen. Ergänzend werden einzelne Bauwiche
als Standorte für Garagen/Stellplätzen gesichert. Die Festsetzung von
Flächen für Garagen schließt die mögliche Errichtung von Carports mit ein.
25
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Lediglich im MI4 sind Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig; hier sind die Baufenster weniger großzügig
bemessen. Die Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen von
Nebenanlagen und Stellplätzen/Garagen dient dem Schutz des Gehölzbestandes sowie der Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser sensiblen
Bereiche für die Gestaltung der Gärten und die Gewährleistung der Wohnruhe. Parallel zur Straße dient der Ausschluss der Schaffung einer durchgrünten Vorgartenzone. Im MI4 wird die Freihaltung der Vorgartenzone durch
die ergänzend anzuwendende Gestaltungssatzung sichergestellt. Nebenanlagen, die dem Nutzungsausschluss nicht widersprechen, wie z. B. Briefkästen, sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in den
Vorgartenflächen zulässig.
Sofern Tiefgaragen baulich und funktionell - z. B. durch einen i. d. R. vorhandenen Zugang - mit dem Hauptgebäude verbunden sind, werden diese Bestandteil der Hauptanlage. Ein Überschreiten der Baugrenze ist durch Hauptanlagen abgesehen von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß gemäß
§ 23 Abs. 3 BauNVO weder ebenerdig, noch unterirdisch oder im Luftraum
zulässig. Insofern erhalten Tiefgaragen durch erweiterte Baufenster im MI3
und MI5 begünstigende Zulässigkeitsvoraussetzungen. Hierdurch soll das
erhöhte Stellplatzaufkommen durch Mehrfamilienhäuser stadtbildverträglich organisiert werden. Dafür sind die Tiefgaragen vollständig unterirdisch
anzulegen. Die erweiterten Baufenster beziehen sich insbesondere auf die
zugehörigen Einfahrten. Mit diesen wird im Zusammenspiel mit der Festlegung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrten zugleich ein verkehrlich
günstiger Anschluss an die Verkehrsfläche bestimmt. Die Lage der Zufahrt
im MI5 sichert die Bedienung der Bushaltestelle am Buscher Holzweg. Im MI1
schützt der Zufahrtsbereich zur Stellplatzanlage den Gehölzbestand sowie
den Verkehrsfluss im Kreuzungsbereich von Moerser Landstraße und
Buscher Holzweg. Die Umgrenzung der Fläche für Stellplätze im MI1 dient der
Flächensicherung der Alarmstellplätze für die FFW bei gleichzeitigem Ausschluss auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
Als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gelten auch technische Anlagen zur Ver- und Entsorgung - z. B. Nebenanlagen der Abwasserableitung.
Dabei muss sich die jeweilige Anlage in ihrer Größe nicht der übrigen
Bebauung des Grundstücks unterordnen. Der Begriff der Nebenanlage ist in
diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass die Anlagen dezentraler,
untergeordneter Bestandteil eines übergreifenden Versorgungs- oder
Entsorgungssystems sind. Als untergeordneter Bestandteil eines Systems
öffentlicher Infrastruktur können diese Nebenanlagen der Ver- und Entsorgung aller Baugebiete dienen. Absatz 2 soll generell die Unterbringung
26
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
bestimmter Nebenanlagen in allen Baugebieten ermöglichen, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob sie für das konkrete Baugebiet keine oder nur
begrenzte Aufgaben erfüllen oder umgekehrt eine Vollversorgung gewährleisten. Für die Regenwasserversickerung der Baugebiete MI1 bis MI5 ist eine
unterirdische Versickerungsanlage geplant. Aus eigentums- und nutzungsrechtlichen Gründen wird diese nach § 14 Abs. 2 BauNV0 unterhalb der
Stellplatzanlage im MI1 mit einer Flächenumgrenzung konkret festgesetzt.
1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.5.1 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Der Buscher Holzweg und die neue Erschließungsstraße werden als öffentliche Straßenverkehrsfläche ohne Zweckbestimmung festgesetzt. Zu den
festsetzungsfähigen Straßenverkehrsflächen gehören alle in Betracht kommenden Straßenverkehrsflächen, also die Flächen für den überörtlichen
Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge sowie alle sonstigen örtlichen
Straßenverkehrsflächen. Die Straßenverkehrsflächen umfassen neben der
Fahrbahn auch die Stellplätze, Fußwege sowie das Straßenbegleitgrün. Auch
der westlich des neuen Wendehammers abzweigende Erschließungsstich
wird Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche, da auf diesem Abschnitt
die Regenwässer des Gebietes gebündelt der Versickerungsanlage zufließen, wodurch dieser einen öffentlichen Charakter/Auftrag erhält.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Straßenverkehrsflächen kann
auch der Anschluss angrenzender Grundstücke an die Verkehrsfläche geregelt werden. Dabei kann eine Zufahrtsmöglichkeit für bestimmte Abschnitte
ausgeschlossen werden. Ein derartiger Ausschluss wird im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes für die Abschnitte der Bushaltestellen an der Moerser
Landstraße sowie am Buscher Holzweg vorgenommen, um die Bedienung
der Bushaltestellen für die Zukunft zu sichern. Weiterhin werden am
Buscher Holzweg Zu- und Ausfahrtsverbote festgeschrieben, um Grundstückszufahrten auf den Buscher Holzweg zu minimieren und diese an der
neuen Erschließungsstraße zu konzentrieren. Auch im Kreuzungsbereich
von Moerser Landstraße und Buscher Holzweg werden Grundstückszufahrten unterbunden, um den Verkehrsfluss nicht zu gefährden.
1.5.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Der zur Erschließung einzelner hinterliegender Grundstücke dienende
östliche Stichweg wird mit einer Breite von 4,50 m als privater Wohnweg mit
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht (GFL) zugunsten der Anlieger, Versorgungsträger und Entsorgungsunternehmen festgesetzt. Da der Wohnweg
ausschließlich einer überschaubaren Zahl unmittelbarer Anlieger dient und
weder Durchgangs- noch Ziel- und Quellverkehr umliegender Bereiche
aufnehmen muss, sind die Voraussetzungen für die Festsetzung gegeben.
Das Verbindungsstück von der öffentlichen Verkehrsfläche zur unterirdischen Versickerungsanlage wird mit einem Leitungsrecht (L) festgesetzt,
um die Beschickung der Versickerungsanlage dauerhaft zu sichern. Bei Verlegung durch nicht öffentliche Flächen ist sicherzustellen, dass die Flächen
nicht bebaut oder sonst dauerhaft so genutzt werden, dass Leitungsrechte
später nicht mehr umgesetzt werden können. Bei Führung von Leitungen
durch öffentliche Flächen ist damit zu rechnen, dass deren Eigentümer die
Verlegung dulden werden. Die offenen Rinnen innerhalb der Verkehrsflächen sind Bestandteil der Verkehrsflächen und werden nicht eigenständig
festgesetzt.
1.6 Boden, Natur und Landschaft
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Aus der städtebaulichen Ausrichtung von Pflanz- und Erhaltungsbindungen
ergibt sich eine inhaltliche Beschränkung der Festsetzungsmöglichkeiten.
Legitime Ziele der Festsetzung sind z. B. die Sicherung der städtebaulichen
Prägung von Baugebieten durch Bäume und Gehölze, die Gestaltung des
Ortsbildes, die Strukturierung und Abschirmung von Baugebieten sowie die
Gestaltung von Übergängen zwischen Siedlung und Landschaft. Dies hindert
jedoch nicht, dass Begrünungs- und Grünerhaltungs-Festsetzungen auch
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterstützen. Auch
gebietsbezogene klimatische Aspekte können Pflanz- und Erhaltungsbindungen rechtfertigen.
Für das MI1 wird eine Pflanzbindung für Bäume unter Bezugnahme auf die
Grundstücksgröße normiert. Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist
ein Laubbaum zu pflanzen. Da die genauen Grundstückszuschnitte im Baugebiet noch nicht feststehen, kann durch die Grundstücksgröße als Bezugsfläche eine Mindestbegrünung sichergestellt werden. Grundsätzlich wird
von einer grundstücksbezogenen Begrünung abgeraten, um die Privatnützigkeit der Grundstücksnutzung nicht einzuschränken und die Dauerhaftigkeit
der Maßnahme zu gewährleisten. Da jedoch im MI1 überwiegend eine Feuerwache errichtet werden soll, sind keine privaten Flächen betroffen.
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Innerhalb der neuen Erschließungsstraße sollen mindestens fünf Bäume gepflanzt werden, um den technischen Charakter der Anlage zu mindern. Die
integrierten Stellplätze können durch Bäume an den Außenkanten überstellt
werden. Im Wendehammer sind weitere Baumstandorte möglich.
Pflanzbindungen können auch für Teile baulicher Anlagen festgesetzt werden, so dass auch Dachbegrünungen hier ihre Rechtsgrundlage finden. Im
MI1, in dem die neue Feuer-/Rettungswache entstehen soll, sind alle Dachflächen mit einer standortgerechten Vegetation zumindest extensiv zu
begrünen. Die ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im
Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel
(Hitze-/Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe der Tragschicht soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern.
Ab einer Vegetationstragschicht von 10 cm kann ein Abflussbeiwert C von
0,3 angenommen werden.
Die Pflanzenliste ist als Empfehlung, Vorschlag ohne Festsetzungscharakter
zu verstehen und lässt den Grundstückseigentümern genügend Gestaltungsfreiheit. Angesichts der sich verändernden Klimabedingungen in der Stadt
und der damit verbundenen Zunahme von klimabedingten Stressfaktoren
für die Stadtbäume, sind weitgehend „klimatolerante“ Stadtbaumarten
gelistet, die sich besser an den Klimawandel anpassen. Für Bepflanzungen
werden Mindeststandards festgesetzt, damit nicht aus Kostengründen zu
kleine und zu wenige Bäume gepflanzt werden, die keine städtebaulich
wirksame Wuchshöhe oder Kulissenwirkung erreichen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Das Plangebiet grenzt im Nordwesten an einen geschlossenen
Baumbestand, dessen Baumkronen auf das Flurstück 1142 reichen. Das
Grundstück ist zudem durch eine dichte Kraut- und Strauchschicht
bewachsen. Diese ist als Eingrünung erhaltenswert. Neben der Bedeutung
für das Orts- und Landschaftsbild sprechen auch Belange des Immissionsund Klimaschutzes für eine Unterschutzstellung. Der Vegetationsbestand
wird als Flächenfestsetzung gesichert. Selbiges gilt für die Baum-/Feldgehölzinsel im Kreuzungswinkel von Moerser Landstraße und Buscher Holzweg. Im Plangebiet stockende Einzelbäume werden nicht gesondert zum
Erhalt festgesetzt. Die kommunale Baumschutzsatzung sichert hier ausreichend deren Fortbestand, sofern eine Überbauung planungsrechtlich
nicht zugelassen wird.
29
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1.7 Immissionsschutz
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zur Gewährleistung von angemessenen Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist
für die Aufenthaltsräume im Plangebiet eine Abschirmung des Außenlärms
durch eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile gem. der DIN
4109 - Schallschutz im Hochbau sicherzustellen. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden verschiedene
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu
erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind. Der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Stand Juli 2016) ergibt sich durch
die Addition von 3 dB(A) zum berechneten Beurteilungspegel für den Tag
bzw. die Nacht. Aufgrund der vorliegenden L 9 liegt der Beurteilungspegel
des Straßenverkehrs nachts partiell weniger als 10 dB(A) unterhalb des
Beurteilungspegels tags. Dementsprechend erfolgt bei der Betrachtung nach
neuer DIN 4109 sowohl eine Berücksichtigung des Tag- als auch des
Nachtzeitraums. Für den Nachtzeitraum ist gemäß DIN 4109 ergänzend zu
dem grundsätzlichen Zuschlag von 3 dB(A) auf den Beurteilungspegel ein
ergänzender Zuschlag von 10 dB(A) für die höhere Empfindlichkeit der
Nachtzeit zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der jeweils maßgebenden
Lärmpegelbereiche erfolgt eine Überlagerung der Rasterlärmkarten bei Tag
und Nacht, so dass lediglich der maßgebende Lärmpegel-bereich dargestellt
wird. Die Auswertungshöhe wurde mit 5,20 m über GOK gewählt, da dies die
Geschossebene mit der höchsten Lärmbelastung darstellt.
Auf Grundlage der Lärmbelastung durch den Straßenverkehr der Moerser
Landstraße und des Buscher Holzwegs sowie der neuen Erschließungsstraße ergeben sich ohne Abschirmung durch die geplante Bebauung
Lärmpegelbereiche bis zur Stufe V, wobei die Lärmpegelbereiche V und IV
nur auf dem Gelände der geplanten FFW/RW auftreten, die einen deutlich
geringeren Schutzstandard als ein Wohngebäude hat. Allenfalls unmittelbar
am Buscher Holzweg ist noch der Lärmpegelbereich IV nachweisbar. An den
übrigen Fassaden liegen Lärmpegelbereiche der Klasse III und II mit wachsendem Abstand zum Verkehrsweg vor. Da bereits übliche Außenbauteile
ein resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB(A) aufweisen, sind bei
Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen
erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz
in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Lärmpegelbereiche III bis V sind in
der Planzeichnung dargestellt. Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind
ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und motorisch betriebene
30
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei geschlossenem Fenster
eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen. Da der Bebauungsplan als
Angebotsbebauungsplan konzipiert ist, erfolgt die Darstellung der Lärmpegelbereiche ausschließlich auf Grundlage des prognostizierten Verkehrslärms. Ein Normalbetrieb der Feuer-/Rettungswache führt jedoch zu keiner
Erhöhung der Lärmpegelbereiche im Plangebiet.
2.
Kennzeichnungen
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
2.1 Bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten - Erdbebenzone 0
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0 mit der Untergrundklasse T gemäß der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006". Die in dieser Zone
erforderlichen, in der DIN 4149 aufgeführten bautechnischen Maßnahmen
sind durchzuführen. Erdbebenzone 0 bedeutet, dass hier normalerweise
keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von Gebäuden, die im Sinne der DIN 4149 einen
höheren Bemessungsbeiwert aufweisen (z. B. Feuerwehrgebäude), sind die
Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 1 zugrunde zu legen. Feuer-/Rettungswachen zählen zu den Bauwerken, deren Unversehrtheit während des
Erdbebens von Bedeutung für den Schutz der Allgemeinheit sind.
3.
Hinweise
3.1 Erfragung Grundwasserstand bei der LINEG
Die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG) nimmt
am linken Niederrhein einen großen Teil der wasserwirtschaftlichen Aufgaben wahr. Hierzu gehören neben der Abwasserentsorgung, insbesondere
die Grundwasserregulierung, die Vorflutsicherung sowie die Unterhaltung
und der Betrieb aller Gewässer.
Die Erfragung des höchsten zu berücksichtigenden Grundwasserstandes
gehört zu den Standardpflichten eines planenden Architekten (vgl. § 16
BauO NRW, Schutz gegen schädliche Einflüsse). Er muss danach seine Planung (Umplanung, Abdichtung) ausrichten. Es ist dabei von dem höchsten
Grundwasserstand in mindestens den letzten 30 Jahren auszugehen. Die
durch drückendes Grundwasser hervorgerufenen Probleme sind - bei
rechtzeitigem Erkennen - ohne Weiteres beherrschbar. Es handelt sich nicht
31
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
um eine untypische Situation, sondern um eine Standardsituation, die ihren
Niederschlag in einer - tagtäglich angewandten - DIN-Norm gefunden haben.
Eine Kennzeichnung nach § 9 (5) Nr. 1 BauGB ist nicht erforderlich. Es sind
keine besonderen baulichen Vorkehrungen gegen Naturgewalten erforderlich. Es handelt sich bei den durch Grundwasser hervorgerufenen Einwirkungen nicht um eine atypische Lage, sondern um ein flächenhaftes, weit verbreitetes, ohne Weiteres von Bauwilligen erkennbares und beherrschbares
Problem. Unter "Naturgewalten" werden Hochwasser, Lawinen oder Steinschlag verstanden (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 8.6.2004 - I-20 U 4/04).
3.2 Beseitigung von Niederschlagswasser
Im Bebauungsplan kann nur die Fläche für die Versickerungsanlage festgesetzt werden, nicht jedoch deren Herstellung oder Benutzung. Auch
begründet die Festsetzung keinen Anschluss- und Benutzungszwang für die
Betroffenen. Diese kann allein auf der Grundlage des Kommunalrechts
durch gemeindliche Satzungen, wie der Entwässerungssatzung der Stadt
Krefeld begründet werden. Auch Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang finden allein in der Entwässerungssatzung ihre rechtliche
Grundlage. Dachbegrünungen werden im Bebauungsplan als textliche Festsetzung bzw. über eine Gestaltungssatzung für die Bauherren festgeschrieben. Der Ausbau des Straßenprofils ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Innerhalb der Höhenfestsetzung bleibt es
dem Bauherrn überlassen, wie weit das Gebäude aus dem Erdreich angehoben wird. Eine Sockelhöhe wird nicht festgesetzt. Hier ist jeder Bauherr
im Rahmen seiner privaten Bauvorsoge eigenverantwortlich gefragt, sein
Gebäude vor eindringendem Regenwasser zu schützen.
3.3 Bodenkundliche Baubegleitung
Baumaßnahmen bedingen stets auch einen Eingriff in den Boden. Dabei
wird der Boden auf Baustellen in vielfältiger Weise in Anspruch genommen.
Der Boden wird ausgehoben oder umgelagert und ist dabei einer potenziellen stofflichen Verunreinigung sowie einer bodenphysikalischen Beanspruchung ausgesetzt. Auch das Befahren mit schwerem Gerät beansprucht
die Böden. Mögliche Bodenschäden sind Staunässe, Kümmerwuchs bei
Pflanzen, Nähstoff- und Humusverlust, Verschimmeln von Mutterboden.
Eine bodenkundliche Baubegleitung hilft den Eingriff auf das Schutzgut
Boden auf ein Minimum zu reduzieren und so die natürlichen Bodenfunktionen zu erhalten oder so gut wie möglich wieder herzustellen.
Die bodenkundliche Baubegleitung beinhaltet die Planung und Kontrolle
von Maßnahmen zum Schutz des Bodens auf Baustellen. Die Belange des
vorsorgenden Bodenschutzes sind durch aktive Beteiligung in allen Vor-
32
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
habensphasen zu vertreten. Typische Arbeitsfelder sind dabei der Umgang
mit Boden bzw. Bodenmaterial bei der Gewinnung, Zwischenlagerung,
Weiterverwendung und bei der Rekultivierung, die schonende Einrichtung
von Baustellen, Baustraßen und nur bauzeitlich beanspruchter Flächen, der
Schutz von Tabuflächen, die Optimierung der Geräte- und Arbeitstechnik
und die Vermeidung von stofflichen Belastungen.
3.4 Einbau und Verwendung von Materialien
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat mit ihrer „LAGAMitteilung M 20“ ein umfangreiches technisches Regelwerk für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen und
Bodenmaterial vorgelegt. Darin wird die Bewertung anhand sogenannter
Zuordnungswerte (Z-Werte) konkretisiert. Je nach Belastungsgrad wird das
Material in eine der LAGA - Einbauklassen eingestuft, welche die Möglichkeit
zur weiteren Verwendung des Materials regeln. Festgelegt wurden die
Zuordnungswerte Z 0, Z 1.1, Z 1.2, Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5. Materialien, deren
Schadstoffgehalte unter den Werten Z 0 liegen, gelten als schadstofffrei
(unbedenklich für Mensch und Tier). Unter der Einbaukonfiguration Z 0 wird
die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen, d. h.
z. B. im Landschaftsbau und zur Verfüllung von Abgrabungen verstanden.
Böden mit dem Zuordnungswert > Z 2 sind gefährliche Abfälle, sie müssen in
der Regel auf Deponien beseitigt werden. Durch den Einbau dürfen keine
Gefährdungen für das Grundwasser ausgehen, dies ist durch eine wasserrechtliche Erlaubnis sicherzustellen. Die wasserrechtliche Erlaubnispflicht
beim Einbau ergibt sich aus der Annahme, dass in aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen, Stoffe enthalten sind,
die bei Auswaschung, z. B. durch Niederschlagswasser, zu einer dauernden
oder nicht unerheblichen schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit führen können.
3.5 Umgang mit Bodendenkmalen
Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmalen liegen bisher nicht
vor. Da bisher keine systematische Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, kann die Entdeckung von Bodendenkmälern bei
der Durchführung von Erdeingriffen nicht ausgeschlossen werden. Daher
wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, wie im Falle von Bodenfunden
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu verfahren ist.
3.6 Kampfmittelrückstände
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen
lieferten keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im
33
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Daher ist eine Überprüfung des
beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Daher wird im
Bebauungsplan darauf hingewiesen, wie im Falle von Kampfmittelfunden zu
verfahren ist.
Grundsätzlich gilt, wer als Bauherr ein Grundstück bebauen oder anderweitig nutzen möchte, ist auch für die Gefahren verantwortlich, die eventuell
von Kampfmitteln auf seinem Grundstück ausgehen. Der Bauherr ist insoweit als sogenannter Zustandsstörer in der Verantwortung.
3.7 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
In der Baumreihe am Buscher Holzweg in Höhe des Mischgebietes MI3,
befindet sich in der der Moerser Landstraße am nächsten stehenden Robinie
eine Baumhöhle, welche möglicherweise von baumbewohnenden Arten als
Quartier genutzt wird. Wenngleich kein Besatz festgestellt wurde, kann das
Bestehen von Quartieren einzelner Tiere nie völlig ausgeschlossen werden,
zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten Bebauungsplan der
Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes bis
zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern kann.
Bei dem Erhalt des Höhlenbaumes handelt es sich folglich um vorsorgliche
Vermeidungsmaßnahmen. Gemäß dem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur
solche Festsetzungen zulässig, die städtebaulich erforderlich sind. Ein
Schutz potentieller Lebensstätten deren Besiedelung sich erst einstellen
könnte, ist nicht möglich. Die Regelungen zum Artenschutz werden daher
lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
3.8 Rodungsverbot
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in § 39 BNatSchG bestimmte Fäll- und
Schnittverbote für Bäume sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und
andere Gehölze in einem grundsätzlich festgelegten Zeitraum vom 1. März
bis zum 30. September. Für Bäume gilt dieses Verbot jedoch nur, wenn sie
nicht im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten
Grundflächen stehen. Die Auslegung des Begriffs „gärtnerisch genutzte
Grundflächen“ sieht vor, dass nicht nur Bäume, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sondern z. B. auch Bäume in Haus und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen von dem zeitlich
befristeten Fällverbot ausgenommen sind. Allerdings sind Straßenbäume,
Alleen an Straßen und Bäume in freier Landschaft geschützt. Alle Hecken,
lebenden Zäune, Gebüsche und andere Gehölze unterliegen dagegen den
Fäll- und Schnittverboten des § 39 BNatSchG, auch wenn sie bspw. in
Gärten und Grünanlagen stehen. Zulässig sind aber schonende Form- und
34
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen.
Bei der Gehölzpflege ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
1. Unabhängig von der erlaubten Fällung von Bäumen in Haus- und Kleingärten, sind die Regelungen und Verbote der örtlichen Baumschutzsatzung zu beachten.
2. Über das ggf. zu beachtende Verbot, Bäume in der Zeit vom 1. März bis
30. September zu fällen, hinaus können zusätzlich die Vorschriften
zum Schutz von Lebensstätten der besonders geschützten Arten
berührt sein. So unterliegen bspw. Horstbäume und Höhlenbäume,
sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz.
3. Des Weiteren gilt in Bereichen mit Schutzausweisungen (z. B. in Naturschutzgebieten und in der Regel in Landschaftsschutzgebieten) ganzjährig das Verbot, Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu
beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Bestand zu
gefährden.
3.9 Städtische Satzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung
der Stadt Krefeld. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von
≥ 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Eingriffen in den Baumbestand. Von den 42 der Baumschutzsatzung unterstehenden Bäumen werden voraussichtlich 18 Bäume im Plangebiet gefällt werden müssen. Gefällte Bäume mit einem Stammumfang < 160 cm sind mit einer Neupflanzung, ≥ 160 cm Stammumfang mit zwei Baumpflanzungen auszugleichen.
Auf die Fällungen im Plangebiet angewendet sind 6 Bäume im Verhältnis 1:1
und 12 Bäume im Verhältnis 1:2 zu ersetzen. Insgesamt müssen 30 Bäume
neu gepflanzt werden. Als Ausgleich für den Verlust an Bäumen sind mindestens 17 Neuanpflanzungen im Plangebiet auszuführen. Innerhalb der
neuen öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens fünf Laubbäume zu
pflanzen. Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche soll im MI1 ein Laubbaum gepflanzt werden. Bei einer Grundstücksfläche von rund 5.600 m²
35
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
entspricht dies 12 Baumpflanzungen. Die nicht planintern zu leistenden 13
Ersatzpflanzungen sollen als Straßenbäume in der Nähe gepflanzt werden.
Die Abwasserbeseitigung ist Aufgabe der Stadt Krefeld. Zur Erfüllung der
Abwasserbeseitigungspflicht betreibt und unterhält die Stadt öffentliche
Abwasseranlagen gemäß der Entwässerungssatzung. Der Bauherr/Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das gesamte Abwasser (Schmutz- und
Niederschlagswasser) des Grundstücks der Stadtentwässerung zur Beseitigung zu überlassen (Überlassungspflicht). Der Bauherr/Grundstückseigentümer kann auf Antrag von der Überlassungspflicht freigestellt werden,
wenn nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet
werden kann. Die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser ist auch möglich, wenn sich das Grundstück im Bereich eines
Bebauungsplanes befindet und dieser die Niederschlagswasserversickerung
festsetzt.
Zum Bebauungsplan wurde eine Gestaltungssatzung erarbeitet (Satzung
über die Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße/BuscherHolzweg). Die
Erscheinungsform der Gebäude und des öffentlichen Raumes trägt erheblich
zur Adressbildung des Gebietes bei. Viele Neubaugebiete leiden an einer
nicht aufeinander abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen und
Farben auf engstem Raum. Um die Attraktivität des Baugebietes auch langfristig sicherzustellen, sind Leitlinien für das Bauen sinnvoll, die die bauliche Vielfalt ordnen. Die Gestaltungssatzung soll ein Mindestmaß an baulicher Qualität mit einer ablesbaren Identität für das Gebiet sicherstellen.
Die Gestaltungssatzung gilt für die Baugebiete MI2 bis MI5 im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803. Dies ist der Bereich in dem
private Investoren und Bauherren mit eigenem Anspruch und Bedürfnis bautätig werden. Das Baugebiet MI1 ist nicht Gegenstand der Gestaltungssatzung, da dieses für die Errichtung einer Feuer-/Rettungswache vorgesehen ist. Für einen Sonderbau sind hier baugebietsübergreifende Gestaltungsregelungen, die im Wesentlichen für Wohn-/Geschäfts-/Bürogebäude gelten, nicht zweckmäßig. Eine Feuer-/Rettungswache wird mit einem
spezifischen Architekturkonzept (Raumprogramm, Farbkonzept) geplant,
das nicht auf die Gestaltungsregeln in den Baugebieten MI2 - MI5 übertragbar ist.
36
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
3.10
VI. Planinhalte
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung
eines privaten Regelwerks wie z. B. einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss
auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen oder
sonstige Richtlinien werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht
noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes
vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit außerstaatlicher Regelungen dadurch eingeschränkt, dass diese der
Vermarktung durch einen Verlag unterliegen, dessen Verlagsprodukte nicht
in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für
amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan
darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten
außerstaatlichen Regelungen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, eingesehen werden können.
3.11
Schalltechnische Untersuchung für Feuer-/Rettungswache
Im Rahmen einer Schallimmissionsprognose wurde der Nachweis erbracht,
dass der Normalbetrieb der geplanten Feuer-/Rettungswache in Anlehnung
an die TA Lärm weder bei bestehenden, noch geplanten Aufenthaltsräumen
zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führt. Ein Normalbetrieb der
Feuerwache bei Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) ist zu vermeiden, da dieser zu
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm führt. Der Nutzer ist
von diesen Randbedingungen in Kenntnis zu setzen. Um auf die Verwendung des Martinshorns im Einsatzfall verzichten zu können und dem Gebot
zur Minimierung der Geräuschimmissionen nachzukommen, ist eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage in Betracht zu ziehen.
37
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
VII. Städtebauliche Kenndaten
Geplante Nutzung
Flächengröße (m²)
Anteil (%)
Mischgebiet (MI)
12.740
82,8
2.640
1.840 / 800
17,2
69,7 / 30,3
15.380
100
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Bestand / Planung
Plangebiet (gesamt)
38
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Der BP 803 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Wenngleich bei diesem Verfahren von der Erstellung eines
Umweltberichtes abgesehen werden kann, ist im Hinblick auf die Umweltbelange der Standard der Abwägung nicht herabgesetzt. Die Gemeinde muss
sich mit gleicher Intensität mit den Umweltbelangen beschäftigen, wie wenn
sie das Regelverfahren und eine Umweltprüfung durchführen würde.
Liegen Anhaltspunkte vor, die für einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG
sprechen, muss die Gemeinde die artenschutzrechtlichen Anforderungen in
einer artenschutzrechtlichen Prüfung klären.
Da bei dem BP 803 die zulässige Grundfläche unter zwei Hektar liegt,
entfällt die Verpflichtung zum Ausgleich für Eingriffe. Artenschutzrechtliche
Anforderungen bleiben hiervon unberührt. Der Wegfall der Ausgleichspflicht
bedeutet nicht, dass das vorgeschaltete Vermeidungsgebot unberücksichtigt bleiben kann. Auch ist der planenden Gemeinde nicht verwehrt, bei
Bebauungsplänen der Innenentwicklung naturschutzbezogene Festsetzungen (z. B. Grünflächen, Pflanzgebote) zu treffen. Sie kann diese jedoch nicht
als Festsetzungen zum Ausgleich i. S. v. § 135a BauGB ausgestalten.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wird auf folgende Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung zurückgegriffen:
ADU Cologne GmbH (2006): Grundlagen der Lärmminderungsplanung
gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld. Köln
Geologischer Dienst NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt (o. J.):
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld, Erfassungsmaßstab 1 : 5.000,
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000. Krefeld
IMA Cologne GmbH (2007): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld
Grobscreening. Köln
IMA Cologne GmbH (2009): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld –
Feinscreening für 12 ausgewählte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes
von Krefeld. Köln
Ingenieurbüro Jaffke (2017): Regenwasserbeseitigungskonzept BP 803
- südlich Moerser Landstraße / Buscher Holzweg. Krefeld
39
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Planungsbüro DTP Landschaftsarchitekten GmbH (2017): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integrierter Artenschutzprüfung für den
Bebauungsplan Nr. 803 in Krefeld. Essen
simuPLAN (2016): Schallimmissionsschutz - Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 803. Dorsten
Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten. Essen
Stellungnahme des FB Grünflächen mit Schreiben vom 10.02.2017
Stellungnahme des FB Gesundheit mit Schreiben vom 21.02.2017
Stellungnahme der Stadtentwässerung Krefeld mit Schreiben vom
28.11.2016
Stellungnahme des FB Umwelt mit Schreiben vom 10.11.2016
2.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
2.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch werden zwei unterschiedliche
Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die Gesundheit und das
Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den Aspekt Erholung bestehen
enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut Landschaft. Gegenstand der
Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist jedoch die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft außerhalb der Siedlungsbereiche als wesentliche
Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel
2.6). Für das Schutzgut Mensch wird auf die Bedeutung kurzfristig zu Fuß
erreichbarer innerstädtischer und siedlungsnaher Parkanlagen, Dauerkleingärten, Spiel- und Sportplätze abgestellt. Sie dienen der Befriedigung
wohnungsnaher Erholungsansprüche (Feierabenderholung). Im Focus der
Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser
Schutzgutbetrachtung die Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische Belastungen werden im Kapitel 2.5 thematisiert. Mögliche Beeinträchtigungen aufgrund von Schadstoffbelastungen des Bodens sind in
enger Verknüpfung mit dem Schutzgut Boden zu sehen und werden daher in
Kapitel 2.3 betrachtet.
Das Plangebiet wird durch die klassifizierte Moerser Landstraße (Ortsdurchfahrt der L 9) und den Buscher Holzweg umrahmt. Südöstlich des Plangebietes befindet sich die Bezirkssportanlage Traar mit einem Rasenplatz in
rund 30 m Abstand und einem Tennenplatz mit rund 130 m Abstand zur
südlichen Plangebietsgrenze. Darüber hinaus grenzt das Plangebiet an eine
40
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Zufahrt für Lehrerparkplätze und den Schulhof der Grundschule Buscher
Holzweg. Die vom Pausenhof der benachbarten Grundschule und von den
Lehrerparkplätzen auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen
werden abgeschätzt. Auf eine Bewertung wird mangels immissionsschutzrechtlicher Grundlagen verzichtet. Diese Geräusche werden als sozialadäquat angesehen. Gegenstand der lärmtechnischen Ist-Aufnahme sind
damit die Vorbelastungen aus Straßenverkehrs- und Sportlärm. Die Immissionsvorbelastung aus Straßenverkehrslärm im Umfeld gibt Auskunft über
die Empfindlichkeit für weitere (planbedingte) Zusatzbelastungen. Da der
Sport- und Schullärm durch die Planung keine Veränderung erfährt und erst
mit der Umsetzung schutzbedürftiger Nutzungen für den Bebauungsplan
relevant wird, erfolgt eine Bewertung nachgelagert im Kapitel 3.1. Immissionen aus Gewerbenutzungen sind aufgrund ausreichender Abstände zu
derartigen Infrastrukturen im Plangebiet nicht existent. Sicherheitsabstände
zu Störfallbetrieben in der Umgebung werden nicht tangiert.
Für den Bebauungsplan wurde eine Immissionsprognose erstellt (simuPLAN
(2016): Schallimmissionsschutz - Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 803).
Die größte Lärmbelastung wird derzeit durch die Moerser Landstraße ausgelöst. Mit einer Verkehrsstärke von rund 6.800 Kfz/24h bei einem LkwAnteil von ca. 3,8 % werden Spitzenpegel von 64,1 dB(A) tags/56,1 dB(A)
nachts an den Außengrenzen bei der bestehenden Wohnbebauung erreicht.
Immissionssituation Tag Ist-Fall (Verkehrslärm)– Schallimmissionsschutz (simuPLAN)
41
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Immissionssituation Nacht Ist-Fall (Verkehrslärm)– Schallimmissionsschutz (simuPLAN)
Je nach Baugebietseinstufung (MI, WA, WR) ergeben sich Überschreitungen
der schalltechnischen Orientierungswerte von bis zu 14 dB(A) tags/nachts.
Die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) sind durch die lärmabschirmende Wirkung der Bestandsgebäude überwiegend Außenpegeln < 55 dB(A)
ausgesetzt und liegen damit im Bereich der Orientierungswerte für WAGebiete. Im Plangebiet würden an den ungünstigsten Immissionsorten
Immissionsrichtwerte von maximal 63 dB(A) tags/ 53 dB(A) erreicht, womit
hier Überschreitungen der Orientierungswerte für die geplante Gebietsnutzung MI (60 dB(A) tags/50 dB(A)) auftreten.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind eine sachverständige Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes
(§ 50 BImSchG, § 1 Abs. 5 BauGB); sie sind keine Grenzwerte. Die Einhaltung der Orientierungswerte ist wünschenswert. Eine Überschreitung der
Orientierungswerte bedeutet jedoch nicht automatisch eine unangemessene Abwägung der Belange des Schallschutzes. Insbesondere in der Nähe
von Hauptverkehrsstraßen oder in innerstädtischen Bereichen wäre ansonsten die Ausweisung von Baugebieten nicht möglich. Die Immissionsberechnungen haben gezeigt, dass im (63 dB(A) tags/53 dB(A)) und außerhalb
(65 dB(A) tags/57 dB(A)) des Plangebietes die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete überschritten werden. Allerdings sind noch
42
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Für die Wahrung gesunder
Wohnverhältnisse können als maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen werden. Obwohl diese deutlich über
den Werten der anderen lärmtechnischen Regelwerke ansetzen, unterliegen
diese gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags und 60 dB(A)) markieren, sondern bereits
vor erheblichen Belästigungen schützen sollen. Werden die Grenzwerte für
Kern-, Misch- oder Dorfgebiete mit 64/54 dB(A) eingehalten, sind die
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04). Mit 65 dB(A)/57 dB(A) werden die
Grenzwerte für MI-Gebiete in der Umgebung zwar überschritten, jedoch noch
keine Gesundheitsgefährdung begründet. Für planbedingte Lärmerhöhungen durch Straßenverkehrslärm besteht insofern nur wenig Spielraum.
Innerhalb des Plangebietes ist keine erholungswirksame Infrastruktur vorhanden. Direkt angrenzend befindet sich die Bezirkssportanlage Traar, die
jedoch nur für den Schul- und Vereinssport zugänglich ist. Südlich des
Plangebietes verläuft ein Fußweg in einer Grünanlage bis zum Nahversorgungszentrum von Traar. Die Grünanlage bietet mit dem Spielplatz „Preußischer Hut“ eine wichtige wohnungsnahe Erholungsmöglichkeit.
2.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Naturräumlich liegt das Plangebiet im Moerser Donkenland (575.01), das
zur Linksniederrheinischen Niederterrassenebene (575.0) gezählt wird.
Naturräumliche Großeinheit ist die Mittlere Niederrheinebene, die dem
Niederrheinischen Tiefland untergeordnet ist. Innerhalb dieses Naturraums
überwiegen Grünland und feuchte Eichen- und Auenwälder, in den höheren
und trockenen Teilen findet Ackerbau statt. Das Plangebiet selbst und das
unmittelbare Umfeld weisen nur noch in Teilen Merkmale der typischen
naturräumlichen Prägung auf. Während innerhalb des Geltungs-bereichs
überwiegend ackerbauliche Nutzung besteht, ist das Umfeld durch urbane
Nutzung (Wohnen, Schule, Verkehr) geprägt.
Entlang der Moerser Landstraße finden sich Einzelbäume mittleren Baumholzes (Berg-Ahorn), am Buscher Holzweg Robinien. Im Winkel der beiden
Straßen stockt eine geschlossene kleine Gehölzgruppe. Im Südosten grenzt
eine Baumhecke (Ahorn, Hainbuche, Platane) die vorhandene Schulerschließungsstraße mit Parkplätzen von dem eigentlichen Plangebiet ab. An
der westlichen Parzellengrenze stockt auf dem Schulgelände ebenfalls eine
mittelalte Ahornbaumhecke, durch Selbstaussaat sind einzelne Gehölze in
den Ackersaumstreifen eingewandert. Im Nordwesten stockt ein waldartiger
43
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Altgehölzbestand. Im Eingriffsgebiet überwiegt flächenmäßig der geringwertige Acker. Als etwas höher werden die Krautfluren und Säume bewertet.
Mittelwertig sind Baumreihen oder -gruppen, Einzelbäume und Hecken anzusehen. Durch gebietsbegrenzende Straßen und Wohnbebauung ist das
Plangebiet stark isoliert und randlichen Störeinflüssen (Lärm, Licht, Bewegungsunruhe etc.) ausgesetzt.
Eingrünung des Plangebietes zum Schulgelände
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung.
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von ≥ 80 cm, gemessen in
einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter
dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
Innerhalb des Plangebietes fallen 42 Bäume unter die Baumschutzsatzung.
Als vorwiegende Baumarten sind im Nordesten Schwarz-Pappel und Bergbzw. Feldahorn existent. Im Südwesten und Südosten dominiert Ahorn den
Baumbestand. Untergeordnet kommen im Plangebiet Stiel-Eiche, Kirsche,
Esche, Platane, Hainbuche und Robinie vor.
Ergebnis der Artenschutzprüfung
Am 06.09.2016 fand im Rahmen der Artenschutzprüfung zwischen 09:30
und 13 Uhr eine Begehung des Plangebietes statt (vgl. DTP (2017): LFB mit
integrierter ASP). Am 30.10.2016 erfolgte eine Datenabfrage bei der Biologischen Station Kreis Wesel - Außenstelle Krefeld, beim NABU Krefeld/ Viersen und beim BUND Krefeld. Seitens der Biologischen Station und des NABU
erfolgte eine Rückmeldung, dass keine Daten vorliegen. Das Fachinformationssystem LINFOS liefert für das Plangebiet keine punktbezogenen Artdaten.
44
Bebauungsplan Nr. 803
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Quadranten 2 des Messtischblattes 4605 (Infosystem der LANUV). Es werden insgesamt 33 potenziell
vorkommende „planungsrelevante Arten“ aufgeführt, davon eine Säugetier-,
eine Pflanzen- und 27 Vogelarten. Im Folgenden erfolgt eine Potenzialanalyse der für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten. Diese
Analyse wird Artengruppen bezogen durchgeführt.
Fledermäuse
Die Zwergfledermaus stellt eine Gebäudefledermaus dar, die jedoch auch
Baumquartiere sowie Nistkästen bewohnt. Im Plangebiet sind keine Gebäude existent, die als Quartier dienen könnten. Im Plangebiet konnte jedoch
eine Baumhöhle in einer Robinie am Buscher Holzweg in Höhe des geplanten MI3 erfasst werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Zwergfledermäuse oder baumbewohnende Fledermausarten die Höhle bewohnen.
Baumhöhle in einer Robinie am Buscher Hoplzweg – LFB mit integrierter ASP (DTP)
Durch den Eingriff in den Biotopbestand kann ein mögliches Jagdhabitat beeinträchtigt werden. Aufgrund vergleichbarer Jagdhabitate im Umfeld kann
ausgeschlossen werden, dass das Jagdgebiet für die Zwergfledermaus essentiell beeinträchtigt wird.
Vögel
Das Plangebiet befindet sich in einem urban geprägten Raum. Aufgrund des
Fehlens von Gewässern ist das Vorkommen von Eisvogel, Teichrohrsänger,
Gänsesäger, Zwergsäger, Tafelente, Zwergtaucher und Flussregenpfeifer
ausgeschlossen. Für die vorwiegend feuchte Gehölzstrukturen bewohnende
Art Nachtigall sind die im Plangebiet vorhandenen Lebensräume ebenfalls
nicht geeignet. Den Halboffen- und Offenlandarten Rebhuhn, Steinkauz und
Feldschwirl stehen die entsprechenden Lebensraumansprüche ebenfalls
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
nicht zur Verfügung. So benötigt der Steinkauz Höhlenbäume und bevorzugt
regelmäßig beweidete oder gemähte Wiesenflächen, die im Plangebiet nicht
vorhanden sind. Die vorhandene Baumhöhle erweist sich aufgrund des
Durchmessers, der Höhe (ca. 1,80 m) und der Störungsintensität (Straße
und Fußweg) als ungeeignet. Die zentrale Ackerfläche wird derzeit mit Mais
bebaut, eine Nutzung als Nisthabitat durch Kiebitz, Feldlerche ist aufgrund
der urbanen Vorbelastung des Umfeldes sowie der Größe des Feldes unwahrscheinlich. In Bezug auf die Feldlerche kommt hinzu, dass sich in geringem Abstand zur Ackerfläche Vertikalstrukturen (Gebäude und Bäume)
befinden, die diese Art meidet. Aufgrund des Fehlens von Gebäuden können
Nistplätze für Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Schleiereule, Turmfalke und
Wanderfalke ausgeschlossen werden. Bei der Begehung konnten keine Horste gefunden werden. Aufgrund der Vorbelastung (Lärm sowie visuelle Beeinträchtigungen) sowie der wenigen potenziell geeigneten Horstbäume, der
Kleinflächigkeit der geeigneter Habitate im Plangebiet und besserer Habitate in der Umgebung ist ein Vorkommen des Mäusebussards, Sperbers,
baumbewohnender Turmfalken und der Waldohreule eher unwahrscheinlich. Baumhöhlen, Nisthilfen oder Gebäude, die dem Waldkauz als Nistplatz
dienen können, sind im Plangebiet nicht existent. Der Habicht baut seine
Nester innerhalb größerer dichter Gehölzbestände, die im Plangebiet, nicht
vorhanden sind. Im Rahmen der Begehung konnte kein Totholz erfasst werden, welches für den Kleinspecht geeignet sind.
Eine Nutzung von Niststätten durch den Brutschmarotzer Kuckuck zur Eiablage ist nicht gänzlich auszuschließen. Dies ist abhängig vom Vorkommen
entsprechender Wirtsvögel. Ein Vorkommen der Turteltaube ist aufgrund der
Vorbelastung (Lärm, visuelle Beeinträchtigungen, Störintensität durch Fußgänger) eher auszuschließen. Dennoch ist eine Nutzung als Nahrungshabitat möglich, wenngleich die Fläche nur einen kleinen Teil des gesamten Aktionsraumes darstellen würde. Ebenso kann der Feldsperling das Plangebiet
als Lebensraum nutzen. Der Lebensraum des Feldsperlings sind halboffene
Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern. Darüber hinaus drängt er bis in die Randbereiche
ländlicher Siedlungen vor. Die Kleinflächigkeit und randliche Störeinflüsse
mindern aber entscheidend die potentielle Lebensraumeignung.
Pflanzen
Das Vorkommen sowie die mögliche Beeinträchtigung des schwimmenden
Froschkrautes können ausgeschlossen, da sich keine Gewässer im Plangebiet sowie dessen näheren Umfeld befinden.
46
Bebauungsplan Nr. 803
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Weitere europäische Vogelarten
Alle weiteren im Plangebiet zu erwartenden, nicht gefährdeten Vogelarten
sind weit verbreitet, allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen
befinden sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, sodass Beeinträchtigungen auf Populationsebene auszuschließen sind.
2.3 Boden
Das Plangebiet liegt auf der Niederterrasse. Die geologische Grundlage wird
gebildet durch Terrassenablagerung des Pleistozän. Gemäß Bodenkarte ist
im Plangebiet ein typischer Gley oder Pseudogley-Gley aus Hochflutablagerungen des Holozän zu erwarten und somit ein grund- bzw. stauwasserbeeinflusster Boden. Der Boden besitzt eine hohe Filterfähigkeit für gelöste
oder suspendierte Stoffe aus der durchströmenden Luft oder dem versickernden Wasser. Als Bodenart ist vorwiegend von tonigem Lehm auszugehen. Die schweren Lehmböden zeichnen sich durch eine mittlere bis große
nutzbare Wasserkapazität bei z. T. geringer Durchlässigkeit aus. Die Böden
erzielen bei Grünlandnutzung und Ackerkultur mittlere Erträge. Planungsrelevante Böden mit Archivfunktion sind nicht zu erwarten.
Im Rahmen einer hydrogelogischen Bodenansprache wurde folgende
Schichtenfolge erbohrt. Die Schichtenfolge beginnt mit einem humosen
Oberboden in einer Stärke von 0,2 bis 0,4 m. Unter dem humosen Oberboden wurde ein toniger bis stark toniger und feinsandiger Lehm mit geringer
humoser Komponente in einer Mächtigkeit von 0,4-0,6 m festgestellt. Die
bindigen Deckschichten werden von Fein- bis Mittelsanden unterlagert. Die
Basis wurde in einer Tiefe von ca. 1,4 bis 1,7 m angetroffen. Unter den Feinbis Mittelsanden wurden Sedimente der Niederterrasse des Rheins in Form
von kiesigen Mittel- bis Grobsanden erbohrt.
Vorbelastungen für das Schutzgut ergeben sich durch die Intensivlandwirtschaft. Dies beruht auf der Regelfallvermutung, dass mit der landwirtschaftlichen Bodennutzung mechanische und stoffliche Beeinträchtigungen der
natürlichen Bodenfunktionen einhergehen. Die landwirtschaftliche Fläche
ist durch den Geologischen Dienst NRW als nicht schutzwürdig klassifiziert.
Im Bereich der überplanten Verkehrsflächen ist ein Totalverlust der natürlichen Bodenfunktionen festzustellen. Bodenbelastungen in Form von Altlasten sind für das Plangebiet nicht klassifiziert. Insgesamt ist für das Umweltmedium Boden eine mittlere Wertigkeit festzustellen.
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Bebauungsplan Nr. 803
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
2.4 Wasser
Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper 27_09 „Niederung des
Rheins“ bzw. zum hydrogeologischen Teilraum 02303 „Terrassenebenen
des Rheins und der Maas“ (GD NRW 2015). Die Ältere Niederterrasse und
die Untere Mittelterrasse bilden im Plangebiet den oberen freien Grundwasserleiter. Mittelpleistozäne bis holozäne Flussablagerungen bilden einen
überwiegend gut durchlässigen, im Mittel ca. 15 bis 20 m mächtigen Porengrundwasserleiter.
Der Grundwasserspiegel wurde bei den am 15.05.2004 ausgeführten
Rammkernbohrungen mit dem Lichtlot in den Bohrlöchern in einem Niveau
zwischen 29,60 m über NHN und 29,73 m über NHN eingemessen. Dabei
steigt der Grundwasserspiegel in südwestliche Richtung geringfügig an.
Nach der Grundwassergleichenkarte und den nächstgelegenen Grundwassermessstellen hat der Grundwasserspiegel im April 1988 im Bereich des
untersuchten Grundstückes bei ca. 30,3 m ü. NHN gelegen. Der Grundwasserspiegel von April 1988 stellt einen allgemein hohen bis sehr hohen
Grundwasserstand dar. Der Grundwasserhöchststand der letzten 50 Jahre
hat im Bereich des untersuchten Grundstückes nach vorliegenden Grundwassermessdaten und den vorliegenden Grundwassergleichenkarten bei
ca. 30,6 / 30,9 m über NHN gelegen. Die Geländehöhen wurden zwischen
32,07 m über NHN und 31,99 m über NHN eingemessen, so dass von einem
Grundwasserflurabstand von minimal 1,2 m auszugehen ist. Hieraus begründet sich eine besondere Empfindlichkeit für das Schutzgut.
Im Plangebiet befindet sich kein oberflächliches Abflussregime. Fließ- und
Stillgewässer sind nicht vorhanden. Eine räumliche Betroffenheit als hochwassergefährdeter Bereich kann ausgeschlossen werden. Überschwemmungsgebiete bzw. Hochwasser-Risikogebiete werden durch das Plangebiet
nicht tangiert. Das Plangebiet liegt weder innerhalb einer festgesetzten noch
einer geplanten Wasserschutzzone.
2.5 Luft / Klima
Die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Krefeld weist das Plangebiet
als Freiland-Klimatop aus. Dieses bildet mit dem nördlich anschließenden
Landschaftsraum einen Freiraumkeil im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Traar. Eine abgeschwächte Verlängerung nach Südosten erfährt das Klimatop durch die Sportanlage, die als Grünalagen-Klimatop ausgewiesen ist.
Das Freiland-Klimatop als ländlich geprägtes Klimatop kennzeichnet großräumig zusammenhängende, überwiegend unversiegelte und vornehmlich
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Bebauungsplan Nr. 803
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
landwirtschaftlich genutzte Flächen. Geringe nächtliche Lufttemperaturen
und günstige Austauschverhältnisse dominieren. Nachts fungieren die entsprechenden Flächen als Kaltluftentstehungsgebiete. Lokal gebildete Kaltluft stagniert oder sammelt sich je nach dem dortigen Relief in Geländesenken an. Aufgrund der Windanfälligkeit der Krefelder Freiland-Klimatope wird
am Boden liegende Kaltluft häufig bereits turbulent vermischt. Die Konzentration primärer Kfz-bürtiger Spurenstoffe ist außer entlang stark befahrener
Straßen gering. Die sommerlichen, human-biometeorologisch/ thermischen
Verhältnisse sind als günstig zu bezeichnen. Wegen der geringen aerodynamischen Rauhigkeit können Freiland-Klimatope in Siedlungsnähe die
Funktion von Luftleitbahnen übernehmen. Als Raum allgemeiner Ausgleichsfunktion weist das Plangebiet eine Funktion für die umgebenden Siedlungsflächen auf. Aufgrund der umgebenden Straßen mit Eintrag von Luftschadstoffen, der Kleinflächigkeit des Plangebietes sowie der dichten Randstrukturen mit Einschränkung für den Luftaustausch, hat das Plangebiet eine geringe bis mittlere Wertigkeit bzw. Relevanz für die angrenzenden bebauten
Übergangsräume.
Die benachbarte Bezirkssportanlage ist als Grünanlagen-Klimatop ausgewiesen. Je nach Flächengröße sowie Dichte und Höhe der Vegetation hebt
sich das Grünanlagen-Klimatop durch niedrigere Lufttemperaturen von der
Umgebung ab. Die human-biometeorologischen Verhältnisse fallen meist
günstig aus. Fernwirkungen auf die bebaute Umgebung stellen sich in Abhängigkeit von Flächengröße und Randstrukturen ein. Da die Bezirkssportanlage mit einem Tennenplatz zur Hälfte klimaaktive Flächen verloren hat
und die dichte Rahmeneingrünung ein Strömungshindernis darstellt, wird
die lokale Ausgleichsfunktion, auch im Zusammenhang mit dem Plangebiet,
als gering eingeschätzt.
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem
Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das
Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr,
Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10) und
Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse
unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschad-
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
stoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Aufgrund der räumlichen Distanz zu den emittierenden Betrieben, sind industriebedingte
Zusatzbelastungen im Plangebiet nicht mehr nachweisbar. Lediglich durch
die Moerser Landstraße werden erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen
gegenüber der Hintergrundbelastung prognostiziert, die jedoch nur im
Nahbereich der Verkehrstrasse wirken. Die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen unterschreiten die Grenzwerte deutlich. Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst.
Genauso wenig gelten die einschränkenden Regelungen der Umweltzone
aufgrund hoher Lufschadstoffe.
2.6 Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Schutzgut Landschaft umfasst im Sinne des UVPG und BauGB das Landschaftsbild außerhalb zusammenhängend besiedelter städtischer Bereiche.
Aufgrund der Lage und Ausstattung des Plangebietes innerhalb eines geschlossenen Siedlungskontextes erübrigt sich insofern eine differenzierte
Bewertung des Landschaftsbildes.
Die überplante Fläche ist von Einzelgehölzen und Gehölzgruppen bzw.
-hecken umgeben. Die Freifläche selbst ist jedoch weitgehend einsehbar
und zeigt durch die ackerbauliche Nutzung Elemente des Offenlandes.
Sichtbeziehungen werden von der vorhandenen Bebauung (Wohnbebauung,
Schulgebäude, Bezirkssportanlage) begrenzt. Im Nordwesten wird die Sicht
durch einen waldartigen Altgehölzbestand beschränkt. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebietes, der Insellage inmitten von besiedelten Bereichen des Ortsteils Traar sowie der umfassenden Eingrünung an den Außengrenzen, die auch zukünftig eine landschaftsästhetische Einbindung des
Gebietes sicherstellen, wird dem Landschaftsbild eine geringe bis mittlere
Wertigkeit zugesprochen. Der Wert für die Naherholung ist als gering einzustufen. Die Ackerfläche hat eine große Isolationswirkung und ist für die
Öffentlichkeit nicht zugänglich. An seinen Außenrändern wird das Plangebiet von einem Fußwegenetz erschlossen.
2.7
Kultur- und Sachgüter
Für das Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler erfasst. Das
nächstgelegene Baudenkmal befindet sich mit dem Dornbuschhof auf der
Rather Straße 61 rund 500 m südöstlich des Plangebietes. Dieser ist durch
ausgedehnte Wohngebiete vom Plangebiet getrennt. Da bisher noch keine
systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials
durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der
50
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht gänzlich auszuschließen. Als
sonstige Sachgüter zählen zunächst alle Güter von materieller Bedeutung.
Allerdings kommt im Rahmen der Bewertung kulturhistorischen und soziokulturellen Aspekten eine entscheidende Bedeutung zu, so dass die überplante landwirtschaftliche Nutzfläche nicht unter dem Begriff sonstige Sachgüter subsumiert wird.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Lärmrelevante Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 803 wurden bzgl.
einer planbedingten Verkehrszunahme, dem Betrieb einer Feuer-/Rettungswache sowie der Nutzung der Bezirkssportanlage Traar und der Grundschule
Buscher Holzweg untersucht. Ergänzend werden die Lichtimmissionen der
angrenzenden Bezirkssportanlage Traar bewertet.
Verkehrslärm
Im Rahmen der geplanten Gebietsnutzung ist der Straßenlärm auf das
Plangebiet sowie eine mögliche Erhöhung des Verkehrslärms im Umfeld des
Bebauungsplanes zu untersuchen. Die Abwägungsrelevanz der Einspeisung
von planbedingtem Zusatzverkehr in eine vorhandene Straße setzt voraus,
dass ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem die Zusatzbelastung bewirkenden Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme
auf der vorhandenen Straße besteht. Dies kann für das Plangebiet maximal
für den Buscher Holzweg angenommen werden. Die Moerser Landstraße ist
als klassifizierte Hauptverkehrsstraße so mit dem übrigen Straßennetz verknüpft, dass planbedingte Zusatzverkehre hier Bestandteil des allgemeinen
Verkehrsaufkommens werden, die nicht mehr eindeutig einer bestimmten
Quelle zurechenbar sind. Für den Plan-Fall wird eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem Buscher Holzweg und der neu geplanten Erschließungsstraße um 260 Kfz/24h bei unverändertem Lkw-Anteil erwartet.
Der Einfluss einer Verkehrserhöhung um 260 Kfz/24h hätte für die Moerser
Landstraße lediglich auf die Immissionsorte direkt an der Moerser
Landstraße IO 5.2.5 – 5.2.7 einen Einfluss von 0,1 dB(A) und ist somit
vernachlässigbar.
Auf Grundlage der Gegenüberstellung der Verkehrssituationen im Ist- sowie
Plan-Fall ergeben sich an den maßgebenden Immissionsorten der bestehen-
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
den Wohnbebauung Pegelerhöhungen von maximal 0,7 dB(A) tags/0,6
dB(A) nachts auf 59,7 dB(A) tags/50,0 dB(A) nachts (Buscher Holzweg 93).
Bei dem Immissionsort IO 5.2.8 Buscher Holzweg 62 - Grundschule (1.OG)
reduziert sich der Beurteilungspegel im Plan-Fall sogar gegenüber dem IstFall, da hier eine Abschirmung der Straße Buscher Holzweg durch die
geplante Bebauung erfolgt. Eine planbedingte Erhöhung der Lärmwerte ist
damit entsprechend der Aufrundungsregel der DIN 18005 um lediglich
1dB(A) feststellbar. Sie führt zu keinen Änderungen im Bereich des Schallschutzes der Gebäude gegen Außenlärm (z. B. Fensterqualitäten). Des
Weiteren liegen die Beurteilungspegel unterhalb der kritischen Immissionsgrenzwerte. Auch nach der Aufsiedlung des Plangebietes bleiben die maximalen Lärmwerte aus der Status-Quo-Aufnahme (65 dB(A) tags/57 dB(A)
nachts) unverändert. Nach einem Urteil des OVG NRW vom 13.03.2008 - 7 D
34/07.NE ist es Anliegern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den
Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Straßenverkehrsgeräuschen
ausgesetzt sind, zuzumuten, marginale Erhöhungen unterhalb der Schwelle
der Wahrnehmbarkeit hinzunehmen, sofern die Lärmvorbelastung nicht
bereits von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags/ 60 dB(A) nachts) nähert oder diesen erreicht hat
und somit verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen.
An den ungünstigsten Immissionsorten des städtebaulichen Entwurfs bzw.
an den zukünftigen maßgeblichen Immissionsorten (nächste Baugrenze)
liegen die prognostizierten Lärmwerte mit (63 dB(A) tags/53 dB(A) nachts)
oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete (60 dB(A)
tags/50 dB(A). Für die Außenwohnbereiche sind unmittelbar am Bucher
Holzweg Lärmpegel von ≤ 60 dB(A) festzustellen. Deutlich günstiger fallen
diese zum Schulgelände aus, wo zwischen 45-50 dB(A) tagsüber berechnet
wurden. Werden die Grenzwerte der 16. BImSchV für Kern-, Misch- oder
Dorfgebiete mit 64 dB(A) tagsüber eingehalten, kann noch von einer angemessenen Nutzung von Außenwohnbereichen ausgegangen werden.
52
Bebauungsplan Nr. 803
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Immissionssituation Tag Plan-Fall (Verkehrslärm)– Schallimmissionsschutz (simuPLAN)
Immissionssituation Nacht Plan-Fall (Verkehrslärm)– Schallimmissionsschutz (simuPLAN)
53
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte
gemäß DIN 18005 im Plangebiet ist abwägend zu prüfen, ob und welche
Schallschutzmaßnahmen möglich sind, um die Einhaltung der anzustrebenden Orientierungswerte zu gewährleisten. Grundsätzlich unterschieden wird
zwischen aktiven und passiven Maßnahmen, wobei aktive Maßnahmen Vorrang haben. Theoretisch ließe sich eine Verbesserung der Geräuschsituation
durch die Errichtung von Lärmschutzwänden herbeiführen. Derartige aktive
Schallschutzmaßnahmen scheiden in der Praxis jedoch im gesamten Bebauungsplangebiet aus, weil erforderliche Flächen fehlen und/ oder sie eine
unverhältnismäßige Höhenentwicklung aufweisen müssten, um auch bei
den oberen Geschossen eine spürbare Pegelminderung zu erzielen. Vor dem
Hintergrund der Vorbelastung, der Zahl der betroffenen Personen sowie dem
Ausmaß der für sie prognostizierten Immissionsüberschreitungen, stehen
die Kosten außer Verhältnis zum Schutzzweck.
Zur Gewährleistung von angemessenen Wohnverhältnissen werden für die
Gebäude im Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Für
die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen
gegenüber Außenlärm werden gem. der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt. Auf Grundlage der
Lärmbelastung durch den Straßenverkehr der Moerser Landstraße und des
Buscher Holzwegs sowie der neuen Erschließungsstraße ergeben sich nach
neuer DIN 4109 (07/2016) ohne Abschirmung durch die geplante Bebauung
Lärmpegelbereiche bis zur Stufe V, wobei der Lärmpegelbereiche V nur
kleinflächig entlang der Moerser Landstraße auftritt. In diesem Bereich sind
bauliche Anlagen mit Aufenthaltsräumen nicht zulässig. Der Lärmpegelbereich IV tritt überwiegend nur im MI1 als fortgesetztes Lärmband der L 9 auf.
An den übrigen Fassaden liegen Lärmpegelbereiche der Klasse III und II mit
wachsendem Abstand zum Verkehrsweg vor. Da bereits übliche Außenbauteile ein resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB(A) aufweisen, sind
bei Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen. Da der Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan konzipiert ist, erfolgt die Darstellung
der Lärmpegelbereiche ausschließlich auf Grundlage des prognostizierten
Verkehrslärms.
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Bebauungsplan Nr. 803
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (Verkehrslärm)– Schallimmissionsschutz (simuPLAN)
Die geplante an den Buscher Holzweg anschließende Erschließungsstraße
ist als Straßenneubau entsprechend der 16. BImSchV zu beurteilen. Für die
genannte Beurteilung sind die Schallimmissionen ausschließlich infolge der
neu geplanten Straße zu ermitteln und den Immissionsgrenzwerten der 16.
BImSchV gegenüber zu stellen. Als maßgebende Immissionsorte sind sowohl die bestehende Wohnbebauung, als auch die neu geplante Bebauung
im Mischgebiet zu untersuchen. Es ist ein Verkehrsaufkommen von 260
Pkw-Fahrten je Werktag anzusetzen. Im Ergebnis werden weder im bestehenden Wohngebiet noch im geplanten Mischgebiet Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte [WR/WA (59 dB(A) tags/49 dB(A)), MI (64 dB(A)
tags/54 dB(A)] ermittelt. Für die bestehende Wohnbebauung werden maximale Werte von 38 dB(A) tags/31 dB(A) nachts, für das geplante Mischgebiet 51 dB(A) tags/44 dB(A) nachts erreicht. Dementsprechend besteht im
Rahmen der neu geplanten Erschließungsstraße kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen im Sinne der 16. BImSchV.
Gewerbelärm
Feuer- und Rettungswachen sind keine Anlagen im eigentlichen Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem Betrieb einer Feuerwache nach
55
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
den Kriterien der TA Lärm ist jedoch einschlägig (vgl. OVG NRW, U. v.
06.03.2006 - 7 D 92/04.NE) und liefert Hinweise, ob ein geplantes Vorhaben genehmigungsfähig ist, ohne eine benachbarte Wohnbebauung unzumutbaren Lärmimmissionen auszusetzen. Feuer-/Rettungswachen gelten als
Anlagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für
diese Anlagen unterliegt nach Maßgabe des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) nur der Normalbetrieb (Übung/ Ausbildung/Wartung) einer immissionsschutzrechtlichen Beurteilung. Die im
Einsatzfall durch Fahrzeugbewegungen, Alarmsignale, Martinshörnern etc.
verursachten Geräuschimmissionen unterliegen hingegen keiner immissionsschutztechnischen Reglementierung. In diesem Fall gilt das Gebot, die
Geräuschbelastung für die Anwohner im unmittelbaren Umfeld der Feuerund Rettungswache so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot).
Unabhängig von dieser Feststellung, wird der nächtliche Notfalleinsatz dennoch untersucht, um den Umfang der für die Nachbarschaft entstehenden
Belastungen besser beurteilen zu können.
Übungsbetrieb Feuerwehr
Die Beurteilung des Tagzeitraums erfolgt anhand eines Übungsszenarios
einschließlich möglicher Testläufe von Geräten sowie der Nutzung des
Waschplatzes. Im Rahmen des Anlagenbetriebs erfolgen keine planmäßigen
Übungseinsätze nach 22:00 Uhr. Abweichende lärmemittierende Zustände
und Nutzungen im Nachtzeitraum sind im Normalbetrieb nicht vorgesehen
und betriebstechnisch zu vermeiden. Bereits die Abfahrt einzelner Mitglieder führt aufgrund der Maximalpegel des Schließens von Türen und Kofferraumklappen zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei Nacht.
In dem Untersuchungsgebiet ist nicht von einer Vorbelastung im Sinne der
TA Lärm auszugehen, so dass eine Beurteilung der Schallimmissionen des
Normalbetriebs auf Grundlage der Immissionsrichtwerte ohne Vorbelastung
erfolgt. Der Normalbetrieb der geplanten Feuerwache tags führt in Anlehnung an die TA Lärm weder bei bestehenden, noch geplanten Aufenthaltsräumen zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Die höchsten Beurteilungspegel wurden für die bestehende Bebauung gegenüber der geplanten Feuerwache festgestellt. Hier wird durch die freie Schallausbreitung am
Gebäude Moerser Landstraße 250 ein Beurteilungspegel von 56,2 dB(A) erreicht. Der Immissionsrichtwert für Mischgebiete wird um 3 dB(A) unterschritten. Für das nächstgelegene geplante Gebäude wird ein maximaler
Beurteilungspegel von 46,1 dB(A) prognostiziert. Der Immissionsrichtwert
für Mischgebiete (60 dB(A)) fällt hier bedingt durch die schallabschirmende
Wirkung der Gebäude der Feuerwache deutlich geringer aus.
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Bebauungsplan Nr. 803
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Immissionssituation Tag Plan-Fall (Gewerbelärm)– Schallimmissionsschutz (simuPLAN)
Weiterhin ist eine Ansammlung von 400 Personen auf dem Alarmhof im Sinne einer Freizeitveranstaltung beispielhaft untersucht worden. Diese ist im
Sinne eines seltenen Ereignisses nach TA Lärm zulässig.
Einsatzbetrieb Feuerwehr
Die Geräuschimmissionen durch die Notfalleinsätze sind als sozialadäquat
einzustufen und dementsprechend von den Betroffenen zu akzeptieren. Da
es sich hier um Einsätze zum Schutz der Zivilbevölkerung handelt, die von
sehr hohem öffentlichem Interesse sind, sind die Geräuschbelastungen dem
Einzelnen eher zuzumuten als eine vergleichbare Belastung von einem
privaten Gewerbebetrieb. Informativ werden nachfolgend die Schallimmissionen im Rahmen eines Einsatzes des Martinshorns bei der Zufahrt auf die
L 9 ermittelt. Die höchsten Beurteilungspegel werden am Gebäude Moerser
Landstraße 250 mit 95,1 dB(A) ermittelt. Für die geplante Bebauung werden
noch Höchstwerte von 91,0 dB(A) berechnet. In einem älteren Urteil des
BVerwG vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 zu Lärmeinwirkungen durch eine Feueralarmsirene wird sinngemäß festgestellt, dass sich der Feueralarm von den
nach TA-Lärm zu beurteilenden Anlagen dadurch unterscheidet, dass eine in
dB(A)-Werten ausgedrückte Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die
gesetzlich gebotene Alarmierung im Einsatzfall auch zur Nachtzeit höher
57
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
anzusetzen ist. Es ist nach dem Urteil allerdings nicht mehr zumutbar, einer
Lautstärke ausgesetzt zu sein, die über die Alarmierung und über das Aufwecken zur Nachtzeit hinaus bei durchschnittlich lärmempfindlichen Menschen ausgeprägte Schreckreaktionen, Schmerz oder deutlich spürbare
Nachwirkungen wie Einschlafstörungen auslöst. Das Urteil führt weiter aus,
dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass ein Lärmpegel außen vor dem
Fenster von 95 dB(A) in einer Größenordnung liegt, bei der die Zumutbarkeitsschwelle für den Lärm der Feuerwehr anzusetzen ist.
Im Einsatzfall sind Feuerwehr und Rettungsdienst nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) befugt, Sonderrechte im öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch zu nehmen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu
verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Um die Sondernutzungsrechte in Anspruch nehmen zu können, sind die Einsatzfahrzeuge verpflichtet, blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn zu verwenden
(§ 38 StVO). Die vorgeschriebene Verwendung des Einsatzhorns führt insbesondere im unmittelbaren Umfeld von Feuer- und Rettungswachen zu hohen
Geräuschimmissionen im Einsatzfall. Die hier entstehende Geräuschbelastung unterliegt im Gegensatz zum normalen Betrieb der Feuer- und Rettungswache nicht einer Beurteilung nach TA Lärm. Zum Schutz der Anwohner gilt aber das Gebot, die Geräuschbelastung zu minimieren. In diesem Sinn ist zu betrachten, unter welchen Umständen auf die Verwendung
des Einsatzhorns bei der Abfahrt der Einsatzfahrzeuge verzichtet werden
kann. Folgende vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um auf
die Verwendung des Einsatzhorns verzichten zu können:
die Ausfahrtsituation ist durch eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage geklärt und
auf der Anbindungsstraße liegt keine Stausituation vor und
die Einsatzfahrzeuge bewegen sich im öffentlichen Straßenraum nicht
wesentlich schneller als die übrigen Verkehrsteilnehmer und
ein Ruhebedürfnis von Anliegern liegt vor.
Um dem Minimierungsgebot nachzukommen, könnte daher ergänzend eine
bedarfsgesteuerte Ampel in Betracht gezogen werden. Eine Festsetzung ist
aufgrund fehlender Rechtsgrundlage sowie der Lage der Lichtzeichenanlage
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht möglich. Eine
Auflage kann jedoch als Nebenbestimmung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Es wird angemerkt, dass die Nutzung des Einsatzhorns
immer im Ermessen des jeweiligen Fahrers liegt und ihm nicht untersagt
werden kann. Bei Vorhandensein einer Lichtzeichenanlage kann aber be-
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
rechtigt davon ausgegangen werden, dass das Signalhorn in der Regel erst
im Bereich von Kreuzungen und Straßeneinmündungen eingeschaltet wird.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass ein anderer vergleichbar geeigneter
Standort für die Feuer-/Rettungswache nicht zur Verfügung steht. Im Vorfeld
wurden mehrere mögliche Standorte verglichen und geprüft. Im Ergebnis
wurde festgestellt, dass von den geprüften Standorten die Fläche an der
Moerser Landstraße als die am besten geeignete und verfügbare Fläche bewertet wurde. Die Standortwahl ist auch nicht bereits deshalb abwägungsfehlerhaft, weil von vorneherein eine Unverträglichkeit der geplanten Nutzung mit umgebender Wohnbebauung vorliegen würde. Da eine Feuerwache
als Anlage für Verwaltungen in einem WA ausnahmsweise zulässig ist, ist
auch die Planung neben WA-Gebieten nicht als grundsätzlich abwägungsfehlerhaft anzusehen. Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das Nutzungsspektrum entspricht dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen FFW.
Sportlärm
Zur Beurteilung der Nutzung der Sportanlagen am Buscher Holzweg wird
eine übliche Nutzung für den nach 18. BImSchV ungünstigsten Tageszeitraum zwischen 13 und 15 Uhr (Ruhezeit) am Sonntag nachgewiesen. Dies
stellt den immissionstechnisch ungünstigsten Fall dar. Es ist von einer Vollauslastung tagsüber auszugehen, die Nutzungszeiten werden nicht eingeschränkt. Als maßgebende Nutzung der Bezirkssportanlage ist das Fußballspielen auszumachen. Unter Berücksichtigung einer Bebauung im Plangebiet entsprechend dem städtebaulichen Entwurf bzw. den hierauf abgestimmten Baugrenzen wird der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für Ruhezeiten
in MI-Gebieten an den nächstgelegenen Gebäuden eingehalten. Ein Betrieb
nachts erfolgt nicht. Eine Verlagerung der Planbebauung in Richtung der
Sportplatzanlagen führt zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte.
Das Spitzenwertkriterium eines zulässigen Maximalpegels in Ruhezeiten bei
Mischgebieten von 85 dB(A) wird bei einem Schiedsrichterpfiff im nächstgelegenen Randbereich der Platzflächen mit einem Pegel von 75,2 dB(A) deutlich eingehalten. In den östlichen, den Sportanlagen zugewandten Randbeeichen wird eine geringfügige Überschreitung des Immissionsrichtwertes
von 55 dB(A)nachgewiesen. Außenwohnbereiche gelten nicht zwingend als
Immissionsorte gemäß der 18. BImSchV. Zu den Außenwohnbereichen gehören insbesondere Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise zu Aufenthaltszwecken nutzbare Außenanlagen. Hier können im Einzelfall auch
höhere Werte als 55 dB(A) noch als zumutbar gewertet werden, denn das
Wohnen im Freien ist nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an die
Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Zur Vermeidung erheblicher Belästi-
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
gungen unter lärmmedizinischen Aspekten tagsüber scheidet allerdings
eine angemessene Nutzung von Außenwohnbereichen bei (Dauer-)Pegeln
von mehr als 62 dB(A) aus. Derartige Pegel werden im Plangebiet jedoch
nicht erreicht. Zudem sind bauliche Anlagen wie Terrassen und Balkone
durch einen Abstand der Baugrenzen von 5 m zur südlichen Plangebietsgrenze hier nicht zulässig. Die Bauherren können durch Platzierung des
Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrissgestaltung, Anordnung der Wohnräume und der Fenster oder durch die Gestaltung von Außenwohnbereichen
und andere ihnen mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe“ auf die Lärmsituation reagieren. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Immissionssituation sonntags / Ruhezeit (Sportlärm)– Schallimmissionsschutz (simuPLAN)
Die schalltechnische Berechnung geht von einer worst-case-Betrachtung
aus. Die Eingangsgrößen der Berechnungen stellen eher eine Überschätzung
der Sportplatznutzung dar. Der Sportplatzbetrieb ist durch die bestehende
Wohnbebauung heute schon stärkeren Einschränkungen unterworfen als
durch das Neubaugebiet. Die neuen Nutzungen rücken nicht näher an den
Sportplatz als die bestehende Wohnbebauung, der zudem mit Festsetzun-
60
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
gen als Reines Wohngebiet ein deutlich höherer Schutzanspruch zusteht.
Einer Vollauslastung des Sportplatzbetriebes sind daher schon heute
Grenzen gesetzt, wenngleich ein uneingeschränkter Spielbetrieb mit dem
Neubaugebiet vereinbar wäre.
Schulbetrieb
Eine Grundschule ist in einem Mischgebiet als Anlage für kulturelle Zwecke
ein regelhaft zulässiges Vorhaben und damit grundsätzlich gebietsverträglich. Die Geräuschimmissionen von der benachbarten Grundschule
Buscher Holzweg sind ähnlich wie die von Kindergärten und -spielplätzen
als sozialadäquat zu bewerten. Besondere immissionsschutzrechtliche
Bestimmungen bezüglich dieser Geräuschimmissionsarten existieren nicht.
Rücksichtslose Lärmimmissionen sind nicht zu befürchten. Die Geräusche
von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssen unabhängig
von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden. Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten,
Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen sind im Regelfall keine
schädlichen Umwelteinwirkungen. Der Pausenhof einer Grundschule ist eine
ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient wie dieser dem
Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern.
Der zeitlich begrenzte Schul- und Pausenbetrieb belässt den Anwohnern
zudem erhebliche Zeiträume, in denen von dem Schulgrundstück überhaupt
keine Geräuschimmissionen ausgehen (vgl. VG Berlin, U. v. 25.06.2014 - VG
13 K 109.12). Die Geräusche sind nachfolgend abzuschätzen, nicht jedoch
zu bewerten. Hinsichtlich der Betriebszeiten der Grundschule Buscher
Holzweg ist von einem Regelschulbetrieb, einschließlich des offenen Ganztagskonzepts, werktags von 07:30 bis 16:00 Uhr auszugehen. Es wird
nachfolgend der Parkverkehr des Lehrerparkplatzes, als auch der Pausenhofbetrieb hinsichtlich zu erwartender Schallimmissionen untersucht.
Für die 18 Lehrer-Parkplätze ist im Durchschnitt mit 4 Pkw-Bewegungen pro
Tag und Stellplatz zu rechnen. Hieraus ergibt sich an der nächsten Baugrenze im Plangebiet in rund 10 m Entfernung vom Parkplatzrand ein auf
den gesamten Tageszeitraum von 16 Stunden bezogener Mittelungspegel
von max. 40 dB(A). Maximalpegel durch Türenschlagen können hier Werte
von 71 dB(A) erreichen. Durch soziale Geräusche während der Pausenzeiten
treten an den nächsten Baugrenzen Mittelungspegel von ca. 67 dB(A) auf.
Impulszuschläge werden bei sozialen Geräuschen in der Regel nicht berücksichtig. Dabei können Spitzenschallpegel im Mittel zwischen 67 bis höchstens 74 dB(A) auftreten. Es ist festzustellen, dass bezogen auf den gesamten Tag Beurteilungspegel im Sinne der TA Lärm von weniger als 50 dB(A) an
maßgeblichen Immissionsorten im Plangebiet auftreten.
61
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Lichtimmissionen
Der rund 130 m südlich der Plangebietsgrenze liegende Tennenplatz ist mit
einer Flutlichtanlage ausgestattet. Gesundheitsschäden durch Beleuchtungsanlagen von Sportstätten sind im Allgemeinen nicht zu erwarten.
Schädliche Umwelteinwirkungen können aber auch durch erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden. Lichtimmissionen sind
unter den Aspekten der Aufhellung (insbesondere von Wohnräumen und
Außenwohnbereichen) und der Blendung zu beurteilen. Aufgrund des Abstandes der Flutlichtanlage zum Plangebiet sowie der ausschließlichen Nutzung der Bezirkssportanlage in der Tagzeit sind erhebliche Belästigungen
nicht zu erwarten. Zudem ist der Sportplatzbetrieb bereits durch die
bestehende Wohnbebauung heute schon stärkeren Einschränkungen unterworfen als durch das Neubaugebiet. Die neuen Nutzungen rücken nicht
näher an den Sportplatz als die bestehende Wohnbebauung, der zudem mit
Festsetzungen als Reines Wohngebiet ein deutlich höherer Schutzanspruch
zusteht.
3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Durch Biotopzerschneidung und Isolation von potentiell wertvollen Biotopstrukturen sowie gebietsbegrenzenden Verkehrswegen zeigt das Plangebiet
eine starke Fragmentierung der Arten- und Lebensraumfunktion. Trotzdem
führt die Vegetationsräumung und Überbauung des Plangebietes zu direkten Lebensraumverlusten für die ansässigen siedlungsangepassten Arten.
Hierdurch kommt es zu Verdrängungseffekten auf die Umgebung und zu
Artenverschiebungen innerhalb des Plangebietes. Populationsrelevante
Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten. Im räumlich-funktionalen
Zusammenhang stehen ausreichend Ausweichflächen zur Verfügung, zumal
die zentralen Habitatstrukturen (randliche Eingrünung) erhalten bleiben.
Durch die Anlage von Vegetationsstrukturen werden im Plangebiet eingeschränkt neue Habitatflächen geschaffen, die von störungsunempfindlichen
Tierarten besiedelt werden können.
Die artenschutzrechtliche Begutachtung zum Bebauungsplan Nr. 803
kommt zu dem Ergebnis, dass Konflikte für die (nach LANUV (2017) potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten bzw. sehr unwahrscheinlich
sind. Aufgrund der im Untersuchungsraum vorkommenden Lebensraumtypen, der Lage des Gebietes im Siedlungskontext und der artspezifischen
Lebensraumansprüche der potenziell vorhandenen Arten, kann ein Vorkommen vieler Arten aufgrund ihrer individuellen Lebensraumansprüche im
Gebiet weitgehend ausgeschlossen werden. Eine Nutzung von Niststätten
62
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
durch den Brutschmarotzer Kuckuck zur Eiablage ist nicht gänzlich auszuschließen. Dies ist abhängig vom Vorkommen entsprechender Wirtsvögel.
Das Vorkommen von Irr- oder temporären Nahrungsgästen ist nicht auszuschließen. Von einer Beeinträchtigung dieser Arten auf Populationsebene
durch die Baumaßnahme ist dann aber nicht auszugehen. Die Lebensraumeignung des Plangebietes wird aufgrund seiner Insellage innerhalb eines
geschlossenen Siedlungskontextes für den Feldsperling als lediglich mäßig
eingestuft. Als Höhlenbrüter nutzt er Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen. Diese sind im Plangebiet nicht vorhanden
bzw. unterliegen einem besonderen Schutz. Für einen Singvogel hat der
Feldsperling einen relativ großen Aktionsraum, wodurch essenzielle
Nahrungshabitate nicht betroffen sind. Er findet als Bewohner der halboffenen Agrarlandschaften nördlich des Plangebietes gleichartige bzw. besser
geeignete Ersatzreviere. Aufgrund der Habitate im Umfeld ist die ökologische Funktion potentiell betroffener Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Für die Rodung von Gehölzen
sind die gesetzlichen Schutzzeiten für Brutvögel zu berücksichtigen und die
Rodungsarbeiten im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Durch die Einhaltung der Rodungszeiten wird auch die Zerstörung
der Nester von Wirtsvögeln für den Kuckuck oder potenzieller Niststätten für
den Feldsperling während der Brutzeit vermieden.
Für die Zwergfledermaus, die den Untersuchungsraum potenziell zur Jagd
nutzt, besteht ein möglicher Verlust von Teilen des Nahrungshabitates, was
jedoch beim Größenverhältnis zu deren jeweiligen Gesamtlebensraum als
nicht erheblich zu beurteilen ist. Im Nordosten des Plangebietes existiert
eine Robinie, die eine Baumhöhle aufweist, welche möglicherweise von
baumbewohnenden Arten als Quartier genutzt wird. Dieser Baum ist nach
Möglichkeit zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Baum rechtzeitig vor Fällung durch einen ausgewiesenen Fledermausexperten nach Fledermäusen zu untersuchen. Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde vor Fällung mitzuteilen. Erst nach Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde kann die Robinie ggf. zur Fällung freigegeben werden.
Die Erforderlichkeit eines Ausgleichs im Sinne der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung der kleineren
Kategorie (< 2 ha). Das Entfallen der Ausgleichspflicht befreit jedoch nicht
von dem der Ausgleichspflicht vorgeschaltetem Vermeidungsgebot. Trotz
fehlenden Ausgleichserfordernisses bleibt es der Gemeinde unbenommen,
im Bebauungsplan allgemeine Festsetzungen zur Begrünung der Baugrundstücke mittels Pflanz- und Erhaltungsbindungen zu treffen.
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Eingriffen in den Baumbestand, insbesondere auf dem angedachten Gelände der Feuer-/Rettungswache. Von den 42 der Baumschutzsatzung unterstehenden Bäumen werden voraussichtlich 18 Bäume im Plangebiet gefällt werden müssen. 12 dieser Bäume bilden mit einem Stammumfang von ≥ 160 cm bereits starkes
Baumholz. Der Verlust der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt
Krefeld zu bewerten und möglichst im räumlichen Umfeld zu ersetzten. Gefällte Bäume mit einem Stammumfang < 160 cm sind mit einer Neupflanzung, ≥ 160 cm Stammumfang mit zwei Baumpflanzungen auszugleichen.
Auf die Fällungen im Plangebiet angewendet sind 6 Bäume im Verhältnis 1:1
und 12 Bäume im Verhältnis 1:2 zu ersetzen. Insgesamt müssen 30 Bäume
neu gepflanzt werden. Nach den Kriterien der Krefelder Baumschutzsatzung
sind ersatzweise 30 adäquate, hochstämmige Laubbäume neu zu pflanzen
und dauerhaft artgerecht zu erhalten.
Als Ausgleich für den Verlust an Bäumen können mindestens 17 Neuanpflanzungen im Plangebiet ausgeführt werden. Innerhalb der neuen öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens fünf Laubbäume zu pflanzen. Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche soll im MI1 ein Laubbaum gepflanzt
werden. Bei einer Grundstücksfläche von rund 5.600 m² entspricht dies 12
Baumpflanzungen. Die nicht planintern zu leistenden 13 Ersatzpflanzungen
sollen als Straßenbäume in der Nähe gepflanzt werden.
3.3 Boden
Das Plangebiet ist bis auf den Buscher Holzweg unversiegelt. Auch wenn die
geplante Bebauung lediglich als kleinflächiger Lückenschluss innerhalb zusammenhängend bebauter Siedlungsbereiche zu bewerten ist, wird dadurch
zusätzlich Boden beseitigt oder beeinträchtigt. Da keine natürlichen oder
schutzwürdigen Böden beeinträchtigt werden, sind die Auswirkungen als
mittel einzustufen. Der Versiegelungsgrad wird unterhalb der Obergrenze
der GRZ für Mischgebiete festgesetzt, wodurch mindestens 40 % der
Grundstücksfläche (GRZ 0,4 + 50%igen Zuschlag gem. § 19 Abs. 4 BauNVO)
unversiegelt bleiben.
Die Versiegelung von Böden bewirkt eine starke Überprägung seiner Bodenfunktionen. Der Boden- und Nährstoffhaushalt wird massiv durch den Verlust von Versickerungs- und Verdunstungsraum beeinträchtigt und damit die
Lebensgrundlage für Bodenorganismen stark eingeschränkt bis vernichtet.
Der Boden verliert weitgehend seine Funktion als Filter und Puffer gegenüber
Schadstoffen und Säuren. Wenn ein Boden total versiegelt ist, verliert er
schließlich sämtliche natürliche Funktionen.
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Um die negativen Wirkungen auf das Schutzgut Boden zu mindern, wird für
die Umsetzung des Bebauungsplanes eine bodenkundliche Baubegleitung
empfohlen. Ziel der bodenkundlichen Baubegleitung ist der Erhalt und/oder
eine möglichst naturnahe Wiederherstellung von Böden und ihren natürlichen Funktionen auf den nicht dauerhaft versiegelten Flächen. Ein baulich in
Anspruch genommener Boden sollte nach Abschluss eines Vorhabens seine
natürlichen Funktionen wieder erfüllen können. Die bodenkundliche Baubegleitung zielt deshalb vor allem auf den Schutz vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen während eines Bauvorhabens ab, unabhängig von
Umfang und Dauer des Vorhabens. Speziell sorgt sie für die Vermeidung von
Beeinträchtigungen des Bodengefüges (Verdichtungen),
Erosion und Stoffausträgen,
Kontaminationen mit Schadstoffen,
Vermischungen unterschiedlicher Bodensubstrate sowie
Beimengungen technogener Substrate.
3.4 Wasser
Mit der geplanten Neuversiegelung des Bodens ist grundsätzlich eine
Verminderung bzw. ein Ausfall der Grundwasserneubildungsrate verbunden.
Auch durch baubedingte Bodenverdichtungen kann die Sickermenge reduziert werden. Das Regenwasser von den Dach- und Verkehrsflächen wird
nach Aufsiedlung des Plangebietes einer zentralen Versickerungsanlage
unterhalb der Stellplatzanlage im MI1 zugeführt. Durch die Festschreibung
einer Dachbegrünung werden Abflussspitzen gekappt und Starkniederschläge zeitverzögert an die Versickerungsanlage weitergegeben bzw. durch
die Transpiration der Pflanzen und die Evaporation der Substratschicht dem
natürlichen Wasserkreislauf zugeführt. Damit bleibt die Grundwasserbilanz
im Plangebiet weitgehend unverändert. Aufgrund der Erhaltung der Grundwasserneubildungsfunktion sind für das Schutzgut Wasser keine negativen
Abweichungen vom Ist-Zustand festzustellen. Bei der Gebäudeplanung
(insbesondere für geplante Keller und Tiefgaragen) sind die hohen
Grundwasserstände zu berücksichtigen, die eine Wasserhaltung notwendig
machen. Durch die hohen Grundwasserstände können Unterkellerungen als
Strömungshindernis (Grundwasserstau) wirken.
Mit dem Anschluss des Alarm-/Übungshofes an die in der Moerser Landstraße verlegte Schmutzwasserkanalisation wird einer Verschmutzungsgefährdung des Grundwassers vorgebeugt. Insbesondere beim Betrieb einer
Feuerwache kann der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden.
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
3.5 Luft / Klima
Das Plangebiet wird in der gesamtstädtischen Klimaanalyse als allgemeiner
Ausgleichsraum bewertet. Aufgrund seiner Kleinflächigkeit und Schadstoffvorbelastungen aus dem angrenzenden Verkehrsnetz wird dem Gebiet eine
geringe Relevanz zur Frisch- oder Kaltluftbildung zugesprochen. Eine maßvolle Erweiterung von Bauflächen wird durch die Planungshinweiskarte als
möglich eingestuft. Die überplante Fläche ist umgeben von einem Vorstadtklimatop, dessen Bereiche mit aufgelockerter Bebauung eine gute Belüftungssituation bieten. Auch das Plangebiet wird nach Aufsiedlung als Vorstadt-Klimatop einzuordnen sein. Lokalklimatisch betrachtet kann es durch
die zunehmende Bebauungsdichte zu Aufwärmeffekten kommen. Großräumig sind keine relevanten Änderungen zu erwarten, da der Luftaustausch
durch die benachbarten offenen Flächen nach wie vor gewährleistet ist. Bei
Gebäuden können durch eine Dachbegrünung kompensatorisch klimaaktive
Flächen zurückgewonnen werden. Die Filterfunktion der vorhandenen Gehölze ist vergleichsweise gering. Der Verlust eines Teils dieser Gehölze wird
durch interne Pflanzmaßnahmen aufgehoben. Da es sich nicht um einen
essenziellen klimatischen Ausgleichsraum handelt und weitere klimawirksame Flächen im Umfeld ausreichend vorhanden sind, werden die Auswirkungen auf die Klimameliorations- und lufthygienische Ausgleichsfunktion
insgesamt als gering bewertet.
Da die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen die Hintergrundbelastung im
Ist-Zustand nur leicht erhöhen, sind auch zukünftig Grenzwertüberschreitungen für das Plangebiet nicht zu prognostizieren. Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen ist angesichts der Vorbelastung des Gebietes und
aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar. Der Bereich der höchsten Luftschadstoffbelastung entlang der L 9 ist
vornehmlich für die Realisierung der Feuer-/Rettungswache relevant, die nur
sporadisch besetzt ist und keinen eigenen Schutzanspruch genießt.
Die im Plangebiet zu erhaltenden Gehölze sowie die Schaffung neuer Grünstrukturen mindern potentielle Klimarisiken durch Hitze- und Überflutungsvorsorge.
Hitzevorsorge
Das Plangebiet ist durch seine Lage zum Freiraum und Gartenstadt-Klimatopen sowie der Ausrichtung des Baugebietes als Gartenstadt-Klimatop nur
bedingt anfällig für die Ausbildung einer Hitzeinsel (Urban-Heat-Effekt).
Gemindert wird dieser Effekt durch die Erhaltung und Schaffung von
Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Die nördliche Grenzlage zum FreilandKlimatop wirkt klimaökologisch ausgleichend. Anpassungsmaßnahmen sind
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
nicht auf die Freiflächen beschränkt. Auch Gebäude und Verkehrsflächen
können klimawirksam gestaltet werden. So sollen die Dachflächen im Plangebiet mindestens extensiv begrünt werden. Weiterhin sind Dachflächen mit
ausreichender Retentionsfunktion zu planen, um auch in Hitzeperioden
nicht trocken zu fallen. Da anlagebedingt Teile des Geländes versiegelt
werden, kommt der Oberflächengestaltung eine hohe Bedeutung zu. Es
sollten bevorzugt helle Baumaterialien mit einer hohen Albedo (Grad der
Strahlungsenergie) zum Einsatz kommen. Diese reflektieren mehr kurzwellige Sonneneinstrahlung. Dadurch heizen sich hell gestrichene Häuser
oder Straßen mit hellen Oberflächenbefestigungen weniger stark auf.
Bodenverbesserungen und klimaangepasste Bepflanzungskonzepte sollen
zur Erhöhung der Verdunstung und Kühlung beitragen.
Überflutungsvorsorge
Topographisch zeigt das Plangebiet keine besonderen Auffälligkeiten für
Starkregenereignisse. Das Gelände ist eben und liegt weder unterhalb einer
Hanglage noch ist es gegenüber seiner Umgebung abgesenkt (Muldenlage),
so dass es nicht zum problematischen Einstau von Sturzfluten kommen
kann. Durch die Abwesenheit von Fließgewässern im und um das Plangebiet
sind Überlastungen durch Überflutungen ausgeschlossen.
Zu den zentralen Maßnahmen der Überflutungsvorsorge gehören das Versickern, das Rückhalten, das Verzögern und die Lenkung des Abflusses
sowie die Mehrfachnutzung von Flächen. Die Niederschlagswässer von den
befestigten Flächen werden im Plangebiet einer zentralen unterirdischen
Versickerungsanlage zugeführt. Damit wird ein zentraler Baustein für ein
Regenwassermanagement im Plangebiet erfüllt. Ergänzend ist die mehrdimensionale Nutzung bzw. Mehrfachnutzung der Stadtoberflächen zu forcieren, um bei urbanen Sturzfluten Versickerungsanlagen zu entlasten. Um
weiteres Rückhaltevolumen zu kreieren und um einen Wasserübertritt in die
privaten Vorgärten zu vermeiden, sollten die Erschließungsstraßen mit
einem Trichterprofil (umgekehrtes Dachprofil) ausgebildet werden. Die Tiefgaragenzufahrten im Gebiet sollten so konstruiert werden, dass Wasser aus
dem Straßenbereich nicht über die Rampen in die Tiefgaragen eindringen
kann. Unterstützend sind begrünte Dächer mit ausreichender Substratauflage zur Drosselung des Abflusses und als Zwischenspeicher von Regenwasser vorgeschrieben. Bei Gebäuden ist die Oberkante Fertigfußboden
(OKFF) über dem geplanten Gelände herzustellen, um einen Wassereintritt in
die Gebäude zu verhindern.
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
3.6 Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Die Bauleitplanung ermöglicht eine umfassende Änderung des Landschaftsbildes im Plangebiet. Aus einer Fläche mit grundsätzlichem Freiraumcharakter wird eine urban geprägte Fläche. Als Restfläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zeigt das Plangebiet jedoch eine starke Vorprägung
für eine Siedlungsinanspruchnahme. Da die überplante Fläche inmitten von
besiedelten Bereichen des Ortsteils Traar liegt und sowohl durch Erhalt als
auch Neuschaffung von Gehölzen eine landschaftsästhetische Einbindung
des Gebietes in die Umgebung möglich ist, wird die Störung für das Landschaftsbild als gering angesehen. Die Planung sieht vor, das Gebiet für ein
gemischt genutztes Quartier zu erschließen, deren Gebäudekubaturen die
vorhandene Baukulisse aufgreifen und harmonisch ergänzen bzw. fortentwickeln. Um übermäßige Maßstabssprünge zu verhindern wird eine begrenzende Höhenentwicklung festgesetzt. Das Gelände der Feuer-/ Rettungswache wird zukünftig durch großformatige Baukörper sowie versiegelte Verkehrsflächen bestimmt. Um die technische Wirkung zu mindern, wird eine
Mindestbegrünung der Grundstücksfläche vorgebeben. Die Lage an der Moerser Landstraße wird für eine derartige Nutzung als weniger empfindlich
bzw. gestaltwirksam eingeschätzt, als eine Nutzung in der Plangebietsmitte.
Das Plangebiet wird durch die Anlage einer Stichstraße sowie der Etablierung von Wohnfolgeeinrichtungen für die Allgemeinheit bedingt zugänglich
gemacht. Eine Anbindung an das umgebende Fußwegenetz wird aufgrund
der Kleinflächigkeit des Plangebiets sowie der kurzen Wegedistanzen nicht
angestrebt.
3.7 Kultur- und Sachgüter
Für das Plangebiet sind aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern keine
Auswirkungen zu prognostizieren. Das nächste Baudenkmal steht in einem
so großen Abstand zum Plangebiet, dass planbedingte Auswirkungen auf
die Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden können.
Für Bodendenkmäler ist infolge eines intensiv landwirtschaftlich genutzten
Geländes von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen
mit entsprechenden Auswirkungen auf die historische Substanz. Sollten
archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld
darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen.
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Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
IX. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 werden die bisher
geltenden Bebauungspläne Nr. 447 - südlich Moerser Landstraße zwischen
Niepkuhlen und Buscher Holzweg, Nr. 223_1 - Moerser Straße / Buscher
Holzweg / Kemmerhofstraße / Rather Straße und Nr. 386 - Moerser Landstraße / Kemmerhofstraße / Buscher Holzweg - mit dem Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 803 außer Kraft gesetzt.
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind nicht
erforderlich. Die Flächen im Plangebiet liegen vollständig im Eigentum der
Stadt Krefeld.
3.
Kosten und Finanzierung
Der Stadt Krefeld entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
Planungskosten für die Erstellung von Gutachten (Schalltechnische Untersuchung, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integrierter Artenschutzprüfung, Regenwasserbeseitigungskonzept) sowie Aufwendungen für den
kommunalen Eigenanteil bei der Herstellung der Erschließungsanlagen sowie Unterhaltungskosten für Straßen und technische Infrastruktur. Der Bau
der Feuerwache ist für die Haushaltsjahre 2020/2021 etatisiert. Veranschlagt sind dafür rund zwei Millionen Euro. Durch den Verkauf kommunaler
Grundstücke an private Bauherren werden Einnahmen erzielt, durch die die
Kosten teilweise refinanziert werden können.
Krefeld, den _________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
69
Bebauungsplan Nr. 803
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 803 in seiner Sitzung am _____________________________
beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Krefeld, den __________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in
dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich
____________________ öffentlich ausgelegen.
Krefeld, den __________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
70