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Verwaltungsvorlage (Novellierung Landeswassergesetz NRW)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
280 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:40
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 19.09.2016 Nr. 3148 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - mi Beratungsfolge: Sitzungstermin: Betriebsausschuss Stadtentwässerung 27.09.2016 Betreff Novellierung Landeswassergesetz NRW Beschlussentwurf: Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zu den Änderungen des Landeswassergesetzes NRW zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3148 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Das Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) wurde geändert. Die novellierte Form gilt seit dem 16. Juli 2016. Da bereits schon vorher viele Themen im bundesrechtlichen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt wurden, waren bei der jetzigen Überarbeitung landesrechtliche Regelungen im LWG NRW entbehrlich. Bei vielen Regelungen haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben, es wurden lediglich einige Klarstellungen vorgenommen. Die maßgeblichen Regelungen für den Bereich der Abwasserbeseitigung finden sich in den Paragraphen 43 bis 60. Es ergeben sich folgende zu erwähnende Änderungen. Zu § 44 Abs. 1 LWG NRW Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 sind mit § 55 WHG Grundsätze der Abwasserbeseitigung geregelt worden. Hierzu gehört nach § 55 Abs. 2 WHG auch die ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers. Die Vorschrift ist als Sollvorschrift ausgestaltet und eröffnet damit Spielräume in Bezug auch das „Ob“ und das „Wie“ der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung. Hier ist die zu dieser Thematik ergehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu beobachten. Der Hinweis auf die Trennkanalisation und der damit verbundene zu befürchtende zukünftige Wegfall von Mischwasserkanälen ist in § 55 Abs. 2 WHG ebenfalls nur als „Soll-Grundsatz“ zu verstehen. Dem Land und den Aufsichtsbehörden werden damit weite Spielräume zur Ausgestaltung dieser Materie eröffnet. Zu § 46 Abs. 1 LWG NRW Der Absatz 1, Satz 1 regelt den Grundsatz der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht sowie den Umfang dieser Pflicht. Die bisherige Pflicht zur Überwachung der Abwasseranlagen im Außenbereich (Kleinkläranlagen) wurde gestrichen, da diese Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen Gegenstand der Gewässeraufsicht ist und damit der zuständigen Wasserbehörde obliegt. Neu hinzugekommen ist, dass die Gemeinden für die gemeinschaftlich genutzten privaten Abwasseranlagen sicherzustellen haben, dass diese Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterhalten und betrieben werden. Die Sicherstellungspflicht ist nicht weiter konkretisiert; das Gesetz überlässt die Ausgestaltung damit dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht. Zu § 49 Abs. 4 LWG NRW § 49 regelt die Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht. Im Absatz 4 wurde neben einigen Klarstellungen ein neuer Satz 2 eingefügt. Dieser besagt, dass wenn seit der landesrechtlichen Regelung der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung, also dem 01.01.1996, eine Gemeinde ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht hat, die Freistellung als erteilt gilt. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass die gemeindlichen Belange wie die Finanzierung der Infrastruktur keinen Anschluss erfordern. Auch hier ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu beobachten. Begründung Seite 3 Zu § 54 LWG NRW Der § 54 LWG regelt die Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung. Hier werden die Maßnahmen/Aufwendungen genannt, die auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes NRW über Abwassergebühren finanziert werden können. In Nummer 4 wird ergänzend geregelt, dass auch die Kosten für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 46 Absatz 1 Satz 3 (sh. oben) für gemeinschaftlich genutzte Abwasseranlagen zu den ansatzfähigen Kosten gehören. Neu eingefügt wurde die Nummer 5. Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass der kostenmäßige Anteil einer Niederschlagswassermaßnahme zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne der Regelung gehört, wenn die Rückhaltemaßnahme im Einzelfall nicht vor der Einleitung in das Gewässer, sondern im Gewässer zusammen mit einer Unterhaltungs- bzw. Ausbaumaßnahme durchgeführt wird. Über das Kriterium des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs wird sichergestellt, dass die Rückhaltemaßnahme im Gewässer einen begründbaren Bezug zur Einleitung des Niederschlagswassers haben muss. Die ebenfalls neu eingefügte Nummer 7 beinhaltet eine Umlagemöglichkeit für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen zum Schutz von Baugebieten vor Überflutung und Verschlammung, die durch sog. urbane Sturzfluten (Katastrophenregen) verursacht werden können. Insoweit knüpft die Neuregelung an das KlimaschutzG Nordrhein-Westfalen (Klimaschutzgesetz NRW) vom 29. Januar 2013 (GV.NRW. S. 33) an, indem die Finanzierung von Klimaanpassungsaufgaben im wasserwirtschaftlichen Bereich im Landeswassergesetz gesetzlich flankiert wird.