Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:40
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 19.09.2016
Nr.
3148 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - mi Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
27.09.2016
Betreff
Novellierung Landeswassergesetz NRW
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zu den Änderungen des Landeswassergesetzes NRW zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3148 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Das Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) wurde geändert. Die novellierte Form gilt seit dem
16. Juli 2016. Da bereits schon vorher viele Themen im bundesrechtlichen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt wurden, waren bei der jetzigen Überarbeitung landesrechtliche Regelungen
im LWG NRW entbehrlich.
Bei vielen Regelungen haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben, es wurden lediglich
einige Klarstellungen vorgenommen. Die maßgeblichen Regelungen für den Bereich der Abwasserbeseitigung finden sich in den Paragraphen 43 bis 60. Es ergeben sich folgende zu erwähnende Änderungen.
Zu § 44 Abs. 1 LWG NRW
Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 sind mit § 55 WHG
Grundsätze der Abwasserbeseitigung geregelt worden. Hierzu gehört nach § 55 Abs. 2 WHG
auch die ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers. Die Vorschrift ist als Sollvorschrift ausgestaltet und eröffnet damit Spielräume in Bezug auch das „Ob“ und das „Wie“ der ortsnahen
Niederschlagswasserbeseitigung. Hier ist die zu dieser Thematik ergehende Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte zu beobachten.
Der Hinweis auf die Trennkanalisation und der damit verbundene zu befürchtende zukünftige
Wegfall von Mischwasserkanälen ist in § 55 Abs. 2 WHG ebenfalls nur als „Soll-Grundsatz“ zu
verstehen. Dem Land und den Aufsichtsbehörden werden damit weite Spielräume zur Ausgestaltung dieser Materie eröffnet.
Zu § 46 Abs. 1 LWG NRW
Der Absatz 1, Satz 1 regelt den Grundsatz der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht sowie
den Umfang dieser Pflicht.
Die bisherige Pflicht zur Überwachung der Abwasseranlagen im Außenbereich (Kleinkläranlagen)
wurde gestrichen, da diese Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen Gegenstand der
Gewässeraufsicht ist und damit der zuständigen Wasserbehörde obliegt.
Neu hinzugekommen ist, dass die Gemeinden für die gemeinschaftlich genutzten privaten Abwasseranlagen sicherzustellen haben, dass diese Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterhalten und betrieben werden. Die Sicherstellungspflicht ist nicht weiter
konkretisiert; das Gesetz überlässt die Ausgestaltung damit dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht.
Zu § 49 Abs. 4 LWG NRW
§ 49 regelt die Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht.
Im Absatz 4 wurde neben einigen Klarstellungen ein neuer Satz 2 eingefügt. Dieser besagt, dass
wenn seit der landesrechtlichen Regelung der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung, also
dem 01.01.1996, eine Gemeinde ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht
hat, die Freistellung als erteilt gilt.
In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass die gemeindlichen Belange wie die Finanzierung der
Infrastruktur keinen Anschluss erfordern. Auch hier ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu beobachten.
Begründung
Seite 3
Zu § 54 LWG NRW
Der § 54 LWG regelt die Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung. Hier
werden die Maßnahmen/Aufwendungen genannt, die auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes NRW über Abwassergebühren finanziert werden können.
In Nummer 4 wird ergänzend geregelt, dass auch die Kosten für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 46 Absatz 1 Satz 3 (sh. oben) für gemeinschaftlich genutzte Abwasseranlagen zu den ansatzfähigen Kosten gehören.
Neu eingefügt wurde die Nummer 5. Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass der kostenmäßige
Anteil einer Niederschlagswassermaßnahme zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne der Regelung
gehört, wenn die Rückhaltemaßnahme im Einzelfall nicht vor der Einleitung in das Gewässer,
sondern im Gewässer zusammen mit einer Unterhaltungs- bzw. Ausbaumaßnahme durchgeführt
wird. Über das Kriterium des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs wird sichergestellt,
dass die Rückhaltemaßnahme im Gewässer einen begründbaren Bezug zur Einleitung des Niederschlagswassers haben muss.
Die ebenfalls neu eingefügte Nummer 7 beinhaltet eine Umlagemöglichkeit für Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen zum Schutz von
Baugebieten vor Überflutung und Verschlammung, die durch sog. urbane Sturzfluten (Katastrophenregen) verursacht werden können. Insoweit knüpft die Neuregelung an das KlimaschutzG
Nordrhein-Westfalen (Klimaschutzgesetz NRW) vom 29. Januar 2013 (GV.NRW. S. 33) an, indem
die Finanzierung von Klimaanpassungsaufgaben im wasserwirtschaftlichen Bereich im Landeswassergesetz gesetzlich flankiert wird.