Daten
Kommune
Krefeld
Größe
694 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2445/16
Planungsgrundlage
Der seit dem 10. Dezember 1966 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 74 – Gladbacher
Straße/ Lehmheide – setzt unter anderem für die westliche Seite der Gladbacher Straße
zwischen Heideckstraße und Ispelsstraße Mischgebiete (MI), mit einer straßenseitigen bis
zu viergeschossigen, geschlossenen Bauweise sowie Grund- und Geschossflächenzahlen
von 0,3 GRZ bzw. 1,0 GFZ fest. In den zurückliegenden Grundstücksbereichen ist zum Teil
eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise mit Grundflächenzahlen zwischen
0,4 GRZ und 0,8 GRZ möglich. Des Weiteren setzt er im südlichen Teil ein Gewerbegebiet,
sowie die Flächen der Regenbogenschule, des Jugendzentrums St. Martin sowie Teile des
Hauptfriedhofes (Alter Teil) als Gemeinbedarfsflächen fest. Die überbaubaren Flächen sind
durch Baugrenzen ausgewiesen. Der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 74 wurde durch die Bebauungspläne Nr. 74 2. Änderung und die Pläne Nr. 611 I und II
partiell überholt. Diese Pläne weisen die Bauflächen ausschließlich zur Wohnnutzung aus.
1
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2445/16
Anlass und Auswirkung der Planung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Bauantrag zur Nutzungsänderung
eines Ladenlokals in ein Wettbüro an der Gladbacher Straße. Das Vorhaben ist gemäß dem
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74 in Verbindung mit der anzuwendenden
Baunutzungsverordnung von 1962 planungsrechtlich als Gewerbebetrieb allgemein
zulässig. Nach Definition der aktuellen BauNVO 1990 handelt sich dabei um eine
Vergnügungsstätte gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8.
Das im Jahre 2012 vom Rat der Stadt Krefeld als städtebauliches Entwicklungskonzept im
Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 beschlossene Vergnügungsstättenkonzept empfiehlt für
Mischgebiete (MI) mit Nahversorgungsfunktion einen Ausschluss von Vergnügungsstätten
wie Spielhallen und Wettbüros, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten mit sozialen und
öffentlichen Einrichtungen sowie zur Sicherung des Bodenpreisgefüges, da sie nicht die
städtebauliche Robustheit besitzen, um Vergnügungsstätten aufzunehmen.
Der Trend zur Errichtung neuer Vergnügungsstätten in Gestalt von Spielhallen, Wettbüros,
Sexshops, Sex Kinos, Peepshows, Stripteaseshows und vergleichbaren Unternehmen führt
auch in Krefeld zunehmend zur Ansiedlung derartiger Betriebe, insbesondere in leer
stehenden, bislang gewerblich genutzten Gebäuden. In Folge dieser Entwicklung sind
insbesondere zwei Auswirkungen zu konstatieren: Bei einer räumlichen Häufung von
Vergnügungsstätten sind potenziell negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und
„Image“ einzelner Straßen und ganzer Quartiere mit der Folge negativer städtebaulicher
Fehlentwicklungen zu befürchten. Zudem besteht die Gefahr, dass in Folge der Häufung
von Vergnügungsstätten für den Grundstückseigentümer erzielbaren Renditen, die Bodenund Mietpreise in der Umgebung ein solches Maß erreichen, dass mittel- bis langfristig
„klassische“ Betriebe oder Mieter nicht mehr „mithalten“ können.
Die Gladbacher Straße ist im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld im Abschnitt von Obergath
bis zum Deutschen Ring als Nahversorgungszentrum (NVZ 15) aufgezeigt. Sie ist mit ihrem
beidseitig durchgängigen zu verzeichnenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz
zentraler Bestandteil des Nahversorgungszentrums. Darüber hinaus ist die Gladbacher
Straße als eine Haupterschließungsstraße von Süden kommend in Richtung Innenstadt
stadtbildprägend.
Hier soll durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Glücksspiel- und dem
Erotikbereich die Sicherung der Versorgungsfunktion und ein Schutz vor möglichen tradingdown-Effekten erreicht werden. Auch im Hinblick eines in unmittelbarer Nachbarschaft zum
beantragten Objekt bereits genehmigten und vorhandenen kleineren Wettbüros ist eine
Steuerung der städtebaulichen Entwicklung durch Änderung des Planrechtes erforderlich.
Ein weiteres städtebauliches Ziel der Änderung ist der Erhalt und der Schutz der in diesem
Stadtteil vorherrschenden Wohnnutzung sowie die Vermeidung von Konflikten mit der in
unmittelbarer
Nachbarschaft
vorhandenen
Regenbogenschule
als
Gemeinschaftsgrundschule mit Ganztagsbetreuung sowie dem Jugendzentrum und
Kindergarten St. Martin.
2
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2445/16
Ziel der Planung
Da die bisherigen baurechtlichen Reglungen im Bebauungsplangebiet Nr. 74 nicht
ausreichen, um die oben beschriebene negative Entwicklung auszuschließen, soll mit der
3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 durch eine Ergänzung der
textlichen Festsetzungen ein Ausschluss von Vergnügungsstätten erreicht werden.
Sonstiges
Mit diesem Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten zur
Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) und zum Beschluss einer
Veränderungssperre (§ 14 BauGB) geschaffen.
Umweltprüfung und vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die
Zulässigkeit
von
Vorhaben,
die
einer
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die
Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor.
Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht
nach § 2a BauGB ist nicht erforderlich.
3
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2445/16
Übersicht Plangebiet
4