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Verwaltungsvorlage (Bpl_74_3.vÄ_Sachverhalt_EB.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
694 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:40
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Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2445/16 Planungsgrundlage Der seit dem 10. Dezember 1966 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 74 – Gladbacher Straße/ Lehmheide – setzt unter anderem für die westliche Seite der Gladbacher Straße zwischen Heideckstraße und Ispelsstraße Mischgebiete (MI), mit einer straßenseitigen bis zu viergeschossigen, geschlossenen Bauweise sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,3 GRZ bzw. 1,0 GFZ fest. In den zurückliegenden Grundstücksbereichen ist zum Teil eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise mit Grundflächenzahlen zwischen 0,4 GRZ und 0,8 GRZ möglich. Des Weiteren setzt er im südlichen Teil ein Gewerbegebiet, sowie die Flächen der Regenbogenschule, des Jugendzentrums St. Martin sowie Teile des Hauptfriedhofes (Alter Teil) als Gemeinbedarfsflächen fest. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen ausgewiesen. Der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 wurde durch die Bebauungspläne Nr. 74 2. Änderung und die Pläne Nr. 611 I und II partiell überholt. Diese Pläne weisen die Bauflächen ausschließlich zur Wohnnutzung aus. 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2445/16 Anlass und Auswirkung der Planung Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro an der Gladbacher Straße. Das Vorhaben ist gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74 in Verbindung mit der anzuwendenden Baunutzungsverordnung von 1962 planungsrechtlich als Gewerbebetrieb allgemein zulässig. Nach Definition der aktuellen BauNVO 1990 handelt sich dabei um eine Vergnügungsstätte gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8. Das im Jahre 2012 vom Rat der Stadt Krefeld als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 beschlossene Vergnügungsstättenkonzept empfiehlt für Mischgebiete (MI) mit Nahversorgungsfunktion einen Ausschluss von Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten mit sozialen und öffentlichen Einrichtungen sowie zur Sicherung des Bodenpreisgefüges, da sie nicht die städtebauliche Robustheit besitzen, um Vergnügungsstätten aufzunehmen. Der Trend zur Errichtung neuer Vergnügungsstätten in Gestalt von Spielhallen, Wettbüros, Sexshops, Sex Kinos, Peepshows, Stripteaseshows und vergleichbaren Unternehmen führt auch in Krefeld zunehmend zur Ansiedlung derartiger Betriebe, insbesondere in leer stehenden, bislang gewerblich genutzten Gebäuden. In Folge dieser Entwicklung sind insbesondere zwei Auswirkungen zu konstatieren: Bei einer räumlichen Häufung von Vergnügungsstätten sind potenziell negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und „Image“ einzelner Straßen und ganzer Quartiere mit der Folge negativer städtebaulicher Fehlentwicklungen zu befürchten. Zudem besteht die Gefahr, dass in Folge der Häufung von Vergnügungsstätten für den Grundstückseigentümer erzielbaren Renditen, die Bodenund Mietpreise in der Umgebung ein solches Maß erreichen, dass mittel- bis langfristig „klassische“ Betriebe oder Mieter nicht mehr „mithalten“ können. Die Gladbacher Straße ist im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld im Abschnitt von Obergath bis zum Deutschen Ring als Nahversorgungszentrum (NVZ 15) aufgezeigt. Sie ist mit ihrem beidseitig durchgängigen zu verzeichnenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz zentraler Bestandteil des Nahversorgungszentrums. Darüber hinaus ist die Gladbacher Straße als eine Haupterschließungsstraße von Süden kommend in Richtung Innenstadt stadtbildprägend. Hier soll durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Glücksspiel- und dem Erotikbereich die Sicherung der Versorgungsfunktion und ein Schutz vor möglichen tradingdown-Effekten erreicht werden. Auch im Hinblick eines in unmittelbarer Nachbarschaft zum beantragten Objekt bereits genehmigten und vorhandenen kleineren Wettbüros ist eine Steuerung der städtebaulichen Entwicklung durch Änderung des Planrechtes erforderlich. Ein weiteres städtebauliches Ziel der Änderung ist der Erhalt und der Schutz der in diesem Stadtteil vorherrschenden Wohnnutzung sowie die Vermeidung von Konflikten mit der in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Regenbogenschule als Gemeinschaftsgrundschule mit Ganztagsbetreuung sowie dem Jugendzentrum und Kindergarten St. Martin. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2445/16 Ziel der Planung Da die bisherigen baurechtlichen Reglungen im Bebauungsplangebiet Nr. 74 nicht ausreichen, um die oben beschriebene negative Entwicklung auszuschließen, soll mit der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen ein Ausschluss von Vergnügungsstätten erreicht werden. Sonstiges Mit diesem Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten zur Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) und zum Beschluss einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) geschaffen. Umweltprüfung und vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB ist nicht erforderlich. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2445/16 Übersicht Plangebiet 4