Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:41
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Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung)
in der Stadt Krefeld vom ___.___.______
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25.6.2015 (GV. S. 496) sowie der §§ 1, 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 8.9.2015 (GV. S. 666) und §§ 132. 133 Abs. 3 S. 5 des Baugesetzbuches vom 23.9.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) hat der Rat
der Stadt Krefeld am ___.___.______ folgende Satzung beschlossen.
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Die Stadt Krefeld erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die
erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§
127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlage
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze vorbehaltlich der
Regelung nach Ziffer 2
a) bis zu einer Breite von 18 m, wenn sie beidseitig anbaubar sind,
b) bis zu einer Breite von 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;
2. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, soweit sie der Erschließung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im
Sinne von § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen,
a) bis zu einer Breite von 32 m, wenn sie beidseitig anbaubar sind,
b) bis zu einer Breite von 16 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht
befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis
zu einer Breite von 5 m;
4. die Herstellung notwendiger Böschungen, Schutz- und Stützmauern als Bestandteil von
Erschließungsanlagen und den Anschluss an andere Erschließungsanlagen in voller
Höhe und ohne Anrechnung auf die nach den Ziffern 1 bis 3 festgesetzten Höchstbreiten;
1
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundesimmissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der in den Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Erschließungsanlagen sind;
6. Parkflächen und Grünanlagen
a) soweit sie Bestandteil der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind
(unselbstständige Parkflächen und Grünanlagen),
b) soweit sie nicht Bestandteil der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen
sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen), mit 10
v.H. der Summe der mit dem Nutzungsfaktor vervielfältigten Grundstücksflächen aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so ist der Aufwand für die größere Höchstbreite der Erschließungsanlage beitragsfähig.
(3) Die in Abs. 1 Ziffern 1 und 2 genannten Breiten werden ermittelt, indem die Fläche der Erschließungsanlage – bei Abschnittsbildung des Abschnittes – durch deren Länge (Achse)
geteilt wird.
(4) Endet eine Erschließungsanlage mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1
und 2 angegebenen Maße für den Bereich der Wendeanlage auf das Anderthalbfache,
mindestens aber um 8 m. Das Gleiche gilt für den Bereich der Einmündungen in andere
beziehungsweise Kreuzungen mit anderen Erschließungsanlagen.
§3
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören insbesondere die Kosten
1. für den Erwerb von Grundflächen;
2. für die Freilegung der Grundflächen;
3. für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
4. für Darlehen (Zinsen und sonstige Kosten), die die Stadt Krefeld zur Finanzierung der
Herstellung der Erschließungsanlagen aufgenommen hat (Fremdfinanzierungskosten);
5. für den Ausgleich oder Ersatz eines durch die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße
bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft;
6. für die Übernahme von Anlagen als städtische Erschließungsanlagen;
7. die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen;
8. für die von der Stadt zur Verfügung gestellten Flächen;
2
9. für den Wert der Sachleistungen der Stadt sowie der vom Personal der Stadt erbrachten
Werk- und Dienstleistungen für die Freilegung und technische Herstellung der Erschließungsanlage.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder
für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
(3) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird, soweit sich für die Entwässerungseinrichtungen aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Das gilt auch für die Straßeneinläufe einschließlich der dazugehörigen Anschlüsse
sowie für Sickerbrunnen.
(4) Falls die Erschließungsanlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, wird
hierfür ein Einheitssatz je m² der zu entwässernden Erschließungsfläche als beitragsfähiger
Erschließungsaufwand berechnet. Die Höhe des Einheitssatzes ergibt sich ausgehend von
der Kostenlage zum Zeitpunkt der Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage in der abzurechnenden Erschließungsanlage aus der Anlage, die dieser Satzung als Bestandteil beigefügt ist. Der Einheitssatz ist für jedes Kalenderjahr zu ermitteln und durch Satzung festzusetzen. In den Einheitssätzen sind die Kosten für Straßeneinläufe einschließlich der dazugehörenden Anschlüsse sowie für Sickerbrunnen nicht enthalten.
(5) Für die Bereitstellung der Erschließungsflächen aus dem Grundvermögen der Stadt wird der
beitragsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung berechnet.
§4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
(1) Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
(2) Wird die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen, so kann vertraglich geregelt werden, dass der Dritte die Erschließungskosten ganz zu tragen hat.
§5
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder werden die eine Erschließungseinheit bildenden Erschließungsanlagen gemeinsam abgerechnet, so bilden die von diesem Abschnitt
oder diesen Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
3
§6
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 3 dieser Satzung ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug
des Anteils der Stadt auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt. Dabei wird
die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht.
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen
ist.
(3) Als Fläche der erschlossenen Grundstücke gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes,
1. soweit sie an die Erschließungsanlage unmittelbar angrenzen, die Fläche zwischen der
gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt;
2. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden
Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1 oder 2, so fällt die
Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
Die Tiefenbeschränkung ist nicht anzuwenden bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden beziehungsweise genutzt werden können.
(4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Sportplätze, Freibäder,
Friedhöfe, Dauerkleingärten), gilt als Grundstücksfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks.
§7
Nutzungsfaktoren
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei den Grundstücken im Abrechnungsgebiet, die baulich
oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach § 2 Abs. 5 der Bauordnung (BauO) NRW
Vollgeschosse sind.
4
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu
legen.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
(3) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück keine Geschosszahl, aber eine Baumassenzahl fest, so gilt als Geschosszahl für das Grundstück die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen ab einem Wert von 0,5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(4) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder die Geschosszahl noch die Baumassenzahl, aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlagen fest, so werden je
2,80 m Höhe als ein Vollgeschoss gerechnet, wobei Bruchzahlen ab einem Wert von 0,5
auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(5) In unbeplanten Gebieten und in Gebieten, in denen ein Bebauungsplan weder die höchstzulässige Geschoss- oder Baumassenzahl noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen
Anlagen festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück unterschiedliche Geschosszahlen
aufweisen, ist die höchste Geschosszahl maßgebend.
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit einer baulichen Anlage nicht feststellbar,
so werden je 2,80 m Höhe der baulichen Anlage als ein Vollgeschoss gerechnet, wobei
Bruchzahlen ab einem Wert von 0,5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe (z.B. Schornsteine, Türme) als Teil einer
baulichen Anlage gilt die Geschosszahl der Hauptanlage. Kirchengebäude, die nur eine
Ebene ohne Zwischendecke aufweisen, gelten als eingeschossig.
(6) Zur Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung werden in Kern-, Gewerbe-, Industrieund Sondergebieten im Sinne von § 11 BauNVO die in Abs. 2 aufgeführten Nutzungsfaktoren um 0,5 erhöht. Dies gilt auch bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend industriell, gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. mit Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Post-,
Bahn-, Krankenhaus-, Schulgebäuden) genutzt werden.
(7) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung
festgesetzt ist, beträgt die Geschosszahl ein Vollgeschoss.
5
(8) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen, Stellplätze, Parkhäuser oder Tiefgaragenanlagen errichtet werden dürfen, beträgt die Geschosszahl ein Vollgeschoss je Nutzungsebene.
(9) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe, Dauerkleingärten) oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaut werden können (z.B. Einrichtungen der Gas-, Wasser und Elektrizitätsversorgung), wird der
Nutzungsfaktor mit 0,5 angesetzt.
§8
Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen
Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser
Satzung erschlossen werden, sind die nach den §§ 6 und 7 ermittelten Flächen nur mit jeweils
zwei Dritteln anzusetzen.
Dies gilt nicht
1. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11
BauNVO sowie für überwiegend in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke;
2. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen;
3. soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für ein anderes erschlossenes Grundstück um mehr als 50 v.H. erhöht.
§9
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung, sowie Teile der Erschließungsanlage, insbesondere
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
die Fahrbahn,
die Radwege, zusammen oder einzeln,
die Gehwege, zusammen oder einzeln,
die gemeinsame Geh- und Radwege, zusammen oder einzeln,
die Parkflächen,
die Grünanlagen
die Mischflächen,
die Beleuchtungseinrichtungen,
die Entwässerungseinrichtungen,
gesondert und ohne Bindung an die vorstehende Reihenfolge erhoben werden.
6
Mischflächen im Sinne der Ziffer 7 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 1 bis 6 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.
§ 10
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege, Plätze und mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen sind
endgültig hergestellt, wenn
1. ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen,
2. sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen und
3. sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage (mit Ausnahme der unselbstständigen Grünanlagen) sind endgültig hergestellt, wenn sie einen tragfähigen Oberbau
mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen. Unselbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt,
wenn sie gärtnerisch gestaltet sind.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum
der Stadt stehen und sie gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie den Merkmalen der Abs. 1
und 2 entsprechen. Als Decke können auch Rasengittersteine verwendet werden.
(5) Fahrbahnen und Parkflächen sind gegenüber Gehwegen, Radwegen sowie kombinierten
Geh- und Radwegen durch Randsteine, Pflasterzeilen oder ähnliche bautechnische Einrichtungen abzugrenzen.
§ 11
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, die nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, werden im Einzelfall Art und Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung
des umlagefähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung geregelt.
7
§ 12
Vorausleistung
Vorausleistungen können bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn
mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit
dem endgültigen Beitrag auch dann zu verrechnen, wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 13
Ablösung
Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser
Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht. Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn der auf das betroffene Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als das Doppelte oder die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Beitragsbescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 14
Entstehen der sachlichen Beitragspflichten
(1) Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes und der Abschnittsentscheidung, im Falle der Erschließungseinheit mit der endgültigen Herstellung aller die Einheit bildenden Erschließungsanlagen und der Zusammenfassungsentscheidung.
(2) In den Fällen der Kostenspaltung entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit Abschluss der Maßnahme, deren Aufwand durch den Teilbetrag gedeckt werden soll, und der
Entscheidung zur Kostenspaltung.
§ 15
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so
ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
8
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentum beitragspflichtig.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall von Abs. 1 Satz 2 auf dem
Erbbaurecht, im Fall von Abs. 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
§ 16
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Gleiches gilt für
die Vorausleistungen.
§ 17
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
(1) Die Entscheidung über eine Abrechnung im Wege der Abschnittsbildung, die Bildung einer
Erschließungseinheit, die Kostenspaltung, die Erhebung von Vorausleistungen und den
Abschluss von Ablösungsverträgen trifft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.
(2) Die Entscheidung über eine Änderung des Bauprogramms trifft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bis zu einem Abweichungsbetrag von 20 v.H. des ursprünglich
kalkulierten Herstellungsaufwandes, soweit dadurch keine wesentlichen baulichen, funktionalen oder gestalterischen Änderungen eintreten.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in
der Stadt Krefeld vom 15.06.1990 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht nach dem bisherigen Recht entstanden und noch nicht geltend gemacht ist, gelten anstelle dieser Satzung
die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht gegolten
haben.
9
Anlage zu § 3 Abs. 4 dieser Satzung
Die Einheitssätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen betragen je
Quadratmeter der zu entwässernden Erschließungsfläche:
Zeitraum der
Herstellung des
Straßenkanals
1913
1914
1915-1932
1933
1934-1936
1937
1938
1939
1940
1941
1942
1943
1944
1945
1946
1947
1948
1949
1950
1951
1952
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
1964
1965
1966
1967
1968
Einheitssatz für
Trennsystem €/m²
0,73
0,78
0,88
0,93
0,96
0,98
1,00
1,01
1,03
1,08
1,17
1,19
1,21
1,26
1,35
1,57
2,07
1,94
1,84
2,14
2,28
2,20
2,21
2,33
2,39
2,47
2,56
2,69
2,89
3,10
3,36
3,54
3,70
3,87
3,98
3,90
4,07
Einheitssatz für
Mischsystem €/m²
0,40
0,42
0,48
0,51
0,53
0,54
0,55
0,55
0,56
0,59
0,63
0,65
0,66
0,69
0,74
0,86
1,13
1,06
1,01
1,17
1,24
1,29
1,21
1,27
1,30
1,35
1,40
1,47
1,58
1,70
1,84
1,93
2,02
2,11
2,18
2,13
2,22
10
Zeitraum der
Herstellung des
Straßenkanals
1969
1970
1971
1972
1973
1974
1975
1976
1977
1978
1979
1980
1981
1982
1983
1984
1985
1986
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Einheitssatz für
Trennsystem €/m²
4,30
5,02
5,53
5,90
6,33
6,80
6,95
7,19
7,54
8,02
8,72
9,65
10,22
10,50
10,73
11,00
11,04
11,21
11,44
11,69
12,07
13,09
13,97
14,69
15,35
15,71
16,09
16,08
15,94
15,88
15,82
15,86
15,83
15,82
15,83
16,03
16,18
16,54
17,64
18,14
18,29
Einheitssatz für
Mischsystem €/m²
2,35
2,74
3,02
3,23
3,47
3,72
3,80
3,93
4,13
4,38
4,77
5,28
5,58
5,74
5,86
6,01
6,04
6,13
6,25
6,39
6,66
7,16
7,64
8,03
8,39
8,59
8,80
8,79
8,71
8,68
8,65
8,67
8,65
8,64
8,65
8,76
8,84
9,03
9,63
9,90
9,98
11
Zeitraum der
Herstellung des
Straßenkanals
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Einheitssatz für
Trennsystem €/m²
18,47
18,98
19,46
19,86
20,20
20,52
Einheitssatz für
Mischsystem €/m²
10,08
10,36
10,62
10,84
11,03
11,21
12