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Verwaltungsvorlage (Straßenbaubeitragssatzung (Stand 23.08.2016).pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
133 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:41

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (§ 8 KAG NRW) (Straßenbaubeitragssatzung) in der Stadt Krefeld vom ___.___.______ Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 25.6.2015 (GV. NRW S. 496) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.9.2015 (GV. NRW S. 666) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am ___.___.______ folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Stadt Krefeld erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung- soweit es sich hierbei nicht um die erstmalige Herstellung im Sinne des Baugesetzbuches handelt -, die Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Sie werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen werden durch das Bauprogramm bestimmt. §2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für: 1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen. Aufwand in diesem Sinne ist auch der im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme geltende Wert der hierfür von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke, 2. die Freilegung der Flächen, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von a) Fahrbahnen, b) Rinnen, Bordsteinen und Randsteinen, 1 c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) Radwegen, Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, Beleuchtungseinrichtungen, Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen, Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Parkflächen, Trennstreifen mit Bepflanzung, Straßenbegleitgrün als Bestandteil von Teileinrichtungen, Mischflächen, Wendeanlagen, 4. den Wert der Sachleistungen der Stadt sowie der vom Personal der Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die Freilegung und technische Herstellung der Anlage. (2) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Er kann für die Anlage oder hiervon abweichend für einzelne Abschnitte der Anlage oder für einzelne Teile der Anlage im Wege der Kostenspaltung (§ 6) ermittelt werden. §3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der dem Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entspricht. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand werden wie folgt festgesetzt: 2 bei (Straßenart) anrechenbare Breiten Anteil der in Kern-, GewerbeIndustrie- und Sondergebiete im Sinne von § 11 BauNVO in allen anderen Gebieten Beitragspflichtigen 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Radweg mit Einrichtungsverkehr einschl. Sicherheitsstreifen c) Radweg mit Zweirichtungsverkehr einschl. Sicherheitsstreifen d) Parkstreifen e) Gehweg f) gemeinsamer Geh- und Radweg mit Einrichtungsradverkehr einschl. Sicherheitsstreifen g) gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zweirichtungsradverkehr einschl. Sicherheitsstreifen h) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung i) Trennstreifen mit Bepflanzung j) Wendeanlage (Durchmesser) 8,50 m 5,50 m 70 v.H. je 1,75 m nicht vorgesehen 70 v.H. je 3,00 m je 3,00 m je 2,50 m nicht vorgesehen je 2,00 m je 2,50 m 70 v.H. 80 v.H. 80 v.H. je 3,75 m je 3,75 m 65 v.H. je 4,75 m je 4,75 m 65 v.H. --je 2,00 m 18 m --je 2,00 m 13 m 65 v.H. 70 v.H. 70 v.H. 8,50 m 6,50 m 50 v.H. je 1,75 m je 1,75 m 50 v.H. je 3,00 m je 3,00 m je 2,50 m je 3,00 m je 2,00 m je 2,50 m 50 v.H. 70 v.H. 70 v.H. je 3,75 m je 3,75 m 60 v.H. je 4,75 m je 4,75 m 60 v.H. --je 2,00 m --je 2,00 m 60 v.H. 65 v.H. 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg mit Einrichtungsverkehr einschl. Sicherheitsstreifen c) Radweg mit Zweirichtungsverkehr einschl. Sicherheitsstreifen d) Parkstreifen e) Gehweg f) Gemeinsamer Geh- und Radweg mit Einrichtungsradverkehr einschl. Sicherheitsstreifen g) gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zweirichtungsradverkehr einschl. Sicherheitsstreifen h) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung i) Trennstreifen mit Bepflanzung 3 bei (Straßenart) anrechenbare Breiten in Kern-, GewerbeIndustrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 BauNVO Anteil der in allen anderen Gebieten Beitragspflichtigen 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg mit Einrichtungsverkehr einschl. Sicherheitsstreifen c) Radweg mit Zweirichtungsverkehr einschl. Sicherheitsstreifen d) Parkstreifen e) Gehweg f) gemeinsamer Geh- und Radweg mit Einrichtungsradverkehr einschl. Sicherheitsstreifen g) gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zweirichtungsradverkehr einschl. Sicherheitsstreifen h) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung i) Trennstreifen mit Bepflanzung 8,50 m 8,50 m 30 v.H. je 1,75 m je 1,75 m 30 v.H. je 3,00 m je 3,00 m je 2,50 m je 3,00 m je 2,00 m je 2,50 m 30 v.H. 70 v.H. 70 v.H. je 3,75 m je 3,75 m 50 v.H. je 4,75 m je 4,75 m 50 v.H. --je 2,00 m --je 2,00 m 50 v.H. 65 v.H. 7,50 m 7,50 m 60 v.H. je 1,75 m je 1,75 m 60 v.H. je 3,00 m je 3,00 m je 6,00 m je 3,00 m je 2,00 m je 6,00 m 60 v.H. 80 v.H. 80 v.H. je 6,00 m je 6,00 m 70 v.H. je 7,00 m je 6,00 m 70 v.H. --je 2,00 m --je 2,00 m 70 v.H. 70 v.H. 12,00 m 12,00 m bis 80 v.H. 4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg mit Einrichtungsverkehr einschl. Sicherheitsstreifen c) Radweg mit Zweirichtungsverkehr einschl. Sicherheitsstreifen d) Parkstreifen e) Gehweg f) gemeinsamer Geh- und Radweg mit Einrichtungsradverkehr einschl. Sicherheitsstreifen g) gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zweirichtungsradverkehr einschl. Sicherheitsstreifen h) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung i) Trennstreifen mit Bepflanzung 5. Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung Der Anteil der Beitragspflichtigen wird für jede Anlage gesondert durch Einzelsatzung bestimmt. 4 bei (Straßenart) anrechenbare Breiten in Kern-, GewerbeIndustrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 BauNVO in allen anderen Gebieten Anteil der Beitragspflichtigen 6. Wohnwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 5,00 m 5,00 m 80 v.H. (3) Die Breite der Anlage bzw. die Breiten ihrer Teileinrichtungen werden ermittelt, indem ihre Fläche durch ihre Länge (Achse) geteilt wird. (4) Überschreitet die Anlage bzw. ihre Teileinrichtungen die nach Abs. 2 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand. Der Mehraufwand berechnet sich nach dem Verhältnis der Überbreite zur Gesamtbreite. (5) Sind statt der Parkstreifen Schräg- oder Senkrecht-Parkstände vorgesehen, beträgt die anrechenbare Breite dieser Parkflächen insgesamt 5,00 m. (6) Sollte die Anlage nur auf einer Seite bebaubare oder gewerblich nutzbare Grundstücke erschließen, verringern sich bei Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Hauptgeschäftsstraßen die anrechenbaren Breiten um die Breiten eines Radweges, eines Gehweges, eines gemeinsamen Geh- und Radweges, eines Parkstreifens und eines Trennstreifens, falls zwei der jeweiligen Teileinrichtungen vorhanden sind. (7) Im Sinne dieser Satzung gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind, 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landund Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, 4. Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt, 5 5. Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen ohne Rücksicht darauf, ob die Merkmale der Ziffer 4 dieses Absatzes vorliegen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist, 6. Verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischfläche gestaltete Straßenräume, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, und nach Anlage 3 zum § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung mit Verkehrszeichen 325.1/325.2 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sind. 7. Wohnwege: Öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete. (8) Für Anlagen, die nicht den in Abs. 7 aufgeführten Straßenarten zugeordnet werden können, bestimmt der Rat durch Satzung die anrechenbaren Breiten und die Anteile der Beitragspflichtigen. (9) Für Anlagen oder Teile von Anlagen, für die die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und die Anteile der Beitragspflichtigen. (10) Grenzt eine Anlage ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder ein Sondergebiet im Sinne von § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Anlage die größte Breite. §4 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Die Grundstücke, deren Eigentümern oder Erbbauberechtigten durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage (oder eines Abschnitts der Anlage) wirtschaftliche Vorteile geboten werden, bilden das Abrechnungsgebiet. (2) Der nach den §§ 2 bis 3 dieser Satzung ermittelte Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht. (3) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. (4) Als Fläche der Grundstücke gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, 6 1. soweit sie an die Anlage unmittelbar angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Anlage und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt; 2. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Ziffern 1 oder 2, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Die Tiefenbeschränkung ist nicht anzuwenden bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden beziehungsweise genutzt werden können. (5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe, Dauerkleingärten), gilt als Grundstücksfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks. §5 Nutzungsfaktoren (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei den Grundstücken im Abrechnungsgebiet, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach § 2 Abs. 5 der Bauordnung (BauO) NRW Vollgeschosse sind. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück keine Geschosszahl, aber eine Baumassenzahl fest, so gilt als Geschosszahl für das Grundstück die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen ab einem Wert von 0,5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet werden. (4) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder die Geschosszahl noch die Baumassenzahl, aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlagen fest, so werden je 2,80 m Höhe als ein Vollgeschoss gerechnet, wobei Bruchzahlen ab einem Wert von 0,5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet werden. 7 (5) In unbeplanten Gebieten und in Gebieten, in denen ein Bebauungsplan weder die höchstzulässige Geschoss- oder Baumassenzahl noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen Anlagen festsetzt, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück unterschiedliche Geschosszahlen aufweisen, ist die höchste Geschosszahl maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit einer baulichen Anlage nicht feststellbar, so werden je 2,80 m Höhe der baulichen Anlage als ein Vollgeschoss gerechnet, wobei Bruchzahlen ab einem Wert von 0,5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe (z.B. Schornsteine, Türme) als Teil einer baulichen Anlage gilt die Geschosszahl der Hauptanlage. Kirchengebäude, die nur eine Ebene ohne Zwischendecke aufweisen, gelten als eingeschossig. (6) Zur Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung werden in Kern-, Gewerbe-, Industrieund Sondergebieten im Sinne von § 11 BauNVO die in Abs. 2 aufgeführten Nutzungsfaktoren um 0,5 erhöht. Dies gilt auch bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend industriell, gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. mit Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Schulgebäuden) genutzt werden. (7) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, beträgt die Geschosszahl ein Vollgeschoss. (8) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen, Stellplätze, Parkhäuser oder Tiefgaragenanlagen errichtet werden dürfen, beträgt die Geschosszahl ein Vollgeschoss je Nutzungsebene. (9) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe, Dauerkleingärten) oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaut werden können (z.B. Einrichtungen der Gas-, Wasser und Elektrizitätsversorgung), wird der Nutzungsfaktor mit 0,5 angesetzt. §6 Kostenspaltung Der Beitrag kann für Teile der Anlage, insbesondere 1. die Fahrbahn, 2. die Radwege, zusammen oder einzeln, 8 3. die Gehwege, zusammen oder einzeln, 4. die gemeinsamen Geh- und Radwege, zusammen oder einzeln, 5. die Parkflächen, 6. die Mischflächen, 7. die Beleuchtungseinrichtungen, 8. die Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlage, 9. Trennstreifen mit Bepflanzung, 10. die Wendeanlage. gesondert und ohne Bindung an die vorstehende Reihenfolge erhoben werden. Mischflächen im Sinne der Ziffer 6 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 1 bis 5 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten. §7 Vorausleistung Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Straßenbaubeitrages, erheben. Die Vorausleistung ist mit dem endgültigen Beitrag auch dann zu verrechnen, wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. §8 Ablösung Der Straßenbaubeitrag kann vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn der auf das betroffene Grundstück entfallende Beitrag das Doppelte oder mehr als das Doppelte oder die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrags ausmacht. In einem solchen Fall ist der Beitrag durch Beitragsbescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrags anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Straßenbaubeitrag zu erstatten. §9 Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (1) Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung der Anlage, im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes und der Abschnittsentscheidung. 9 (2) In den Fällen der Kostenspaltung entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit der endgültigen Herstellung der Teilmaßnahme und der Entscheidung zur Kostenspaltung § 10 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall von Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht. § 11 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Gleiches gilt für die Vorausleistungen. § 12 Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister (1) Die Entscheidung über eine Abrechnung im Wege der Abschnittsbildung, die Kostenspaltung, die Erhebung von Vorausleistungen und den Abschluss von Ablösungsverträgen trifft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. (2) Die Entscheidung über eine Änderung des Bauprogramms trifft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bis zu einem Abweichungsbetrag von 20 v.H. des ursprünglich kalkulierten Herstellungsaufwandes, soweit dadurch keine wesentlichen baulichen, funktionalen oder gestalterischen Änderungen eintreten. § 13 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (§ 8 KAG NRW) in der Stadt Krefeld vom 15.06.1990 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht nach dem bisherigen Recht entstanden und noch nicht geltend gemacht ist, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht gegolten haben. 10