Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:41
Stichworte
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 22.09.2016
Nr.
3156 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 6601 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
16.11.2016
Haupt- und Beschwerdeausschuss
08.12.2016
Rat
08.12.2016
Betreff
Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung
Beschlussentwurf:
Die Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung gemäß Anlage werden
beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3156 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Stadt Krefeld erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen und für die Erweiterung, Verbesserung und nochmalige Herstellung (Erneuerung)
im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge nach dem Baugesetzbuch
(BauGB) bzw. nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG). Ortsrechtliche Grundlagen hierfür sind die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (§ 8 KAG NRW). Mit den vorliegenden
Neufassungen der beiden Satzungen, die mit ihren grundlegenden Inhalten seit dem 15.06.1990
in Kraft sind, sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen verbunden:
1. Zur Änderung des Verteilungsmaßstabes (in beiden Satzungen)
Für eine rechtssichere Verteilungsregelung in den Beitragssatzungen ist entscheidend, dass eine
vorteilsgerechte Bemessung der Beiträge für die Grundstücke in jedem Abrechnungsgebiet gewährleistet ist. Bei diesem Grundsatz kommt es darauf an, dass die Satzungen gerechte Verteilungsregelungen für die in der Stadt Krefeld denkbaren Beitragsfälle enthalten.
Die Verteilung der beitragsfähigen Aufwendungen zur Erhebung von Beiträgen erfolgt in Krefeld
bisher auf der Grundlage des sogenannten Geschossflächenmaßstabs. Der Aufwand wird dabei
auf die erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis verteilt, in dem die Summen aus den zulässigen Geschossflächen und der Hälfte der Grundstücksflächen zueinander stehen. Der verwendete Verteilungsmaßstab ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt und führt zu einer
hohen Genauigkeit hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Einzelfall. Er ist aber mit
einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.
Bei dem nunmehr vorgesehenen Vollgeschossmaßstab werden die in die Verteilung einzubeziehenden Grundstücksflächen entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor je Vollgeschoss vervielfacht. Dieser Maßstab wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen
seiner größeren Praktikabilität und Überschaubarkeit empfohlen. Die mit diesem Verteilungsmaßstab einhergehenden pauschalierenden Regelungen sind unter Beachtung einer typengerechten Betrachtungs- und Verfahrensweise nach Art und Maß der Nutzung zulässig.
Aus Gründen der Praktikabilität und zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes werden die
Satzungen daher auf den inzwischen weitestgehend üblichen Vollgeschossmaßstab umgestellt.
Die Änderung des Verteilungsmaßstabes macht in der Neufassung der Satzungen eine andere
Gliederung erforderlich. Darüber hinaus werden zur Klarstellung Regelungen modifiziert beziehungsweise neu aufgenommen sowie einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.
2. Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister
(in beiden Satzungen)
Die neue Erschließungsbeitragssatzung sieht vor, dass der Umfang und die Teileinrichtungen der
Erschließungsanlagen künftig nicht mehr durch vom Rat zu beschließende Einzelsatzungen festgelegt werden (bisher: § 2 Abs. 1). Nach Auffassung der Verwaltungsgerichte ist dies nicht zwingend notwendig. Einerseits besteht eine gesetzliche Pflicht zur Beitragserhebung, andererseits
beschließt der Rat die Erschließungsbeitragssatzung als Grundlage für die Beitragserhebungen.
Begründung
Seite 3
Darüber hinaus werden Umfang und Teileinrichtungen bereits durch politische Beschlüsse zum
Bauprogramm durch den Bauausschuss und/oder die Bezirksvertretungen festgelegt.
Der Beschleunigung der Abrechnungsverfahren, der Reduzierung von Verwaltungsaufwand bzw.
der Klarstellung des Entscheidungsweges dienen die in die Satzungen aufgenommenen § 17 (Erschließungsbeitragssatzung) und § 12 (Straßenbaubeitragssatzung). Jeweils nach Absatz 1 trifft
die Entscheidung über eine Abschnittsbildung, die Bildung einer Erschließungseinheit (nur in der
Erschließungsbeitragssatzung), die Kostenspaltung, die Erhebung von Vorausleistungen und über
den Abschluss von Ablösungsverträgen die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister – wobei der Abschluss von Ablösungsverträgen und die Erhebung von Vorausleistungen als häufig
wiederkehrende Geschäfte auch bisher bereits durch die Verwaltung erfolgen. Die jetzt vorgesehene Aufnahme einer Regelung in die Satzungen dient hier der Klarstellung und Vollständigkeit.
Mit der Regelung des Absatzes 2 entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister
über geringfügige Änderungen des Bauprogramms - soweit die Abweichung nicht 20 v.H. des
ursprünglich kalkulierten Herstellungsaufwandes überschreitet und keine wesentlichen baulichen, funktionalen oder gestalterischen Änderungen beinhaltet. Die Aufnahme einer solchen
Regelung wird von Richtern und Kommentatoren zum Beitragsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen; auch für Krefeld ist dies sinnvoll, da weder die Hauptsatzung noch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Krefeld hierzu Regelungen treffen.
3. Zur Ergänzung der Einheitssätze für die Kosten der Entwässerungsanlagen
(in der Erschließungsbeitragssatzung)
Gleichzeitig wird für die Erschließungsbeitragssatzung eine Ergänzung der bisher enthaltenen
Einheitssätze für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Einrichtung für die Entwässerung
der Erschließungsanlagen notwendig.
Auf der Grundlage des § 130 Absatz 1 Satz 1 BauGB und des § 3 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung (bzw. § 3 Abs. 4 der neuen Satzung) wird dieser beitragsfähige Erschließungsaufwand nach einem Einheitssatz je m² der zu entwässernden Erschließungsfläche berechnet. Die
Höhe des Einheitssatzes ergibt sich ausgehend von der Kostenlage zum Zeitpunkt der Herstellung
der öffentlichen Entwässerungsanlage und wird unter Heranziehung von Wiederherstellungswerten einschließlich Umsatzsteuer und daraus abgeleiteten Preisindizes, hier für die Jahre 2014
und 2015, ermittelt.
Es ergeben sich folgende zu ergänzende Einheitssätze:
Zeitraum der Herstellung
des Straßenkanals
Einheitssatz für
Einheitssatz für
Trennsystem
Mischsystem
EUR/m²
EUR/m²
_______________________________________________________________________
2014
20,20
11,03
2015
20,52
11,21
4. Anteile der Beitragspflichtigen (in der Straßenbaubeitragssatzung)
Begründung
Seite 4
Mit Ausnahme von zwei Anpassungen (siehe Absatz 2) bleiben die Anteile der Beitragspflichtigen
unverändert. Nach der letzten Anpassung in Krefeld im Jahr 2010 bewegen sich die Sätze weiterhin auf dem Niveau vergleichbarer Städte in Nordrhein-Westfalen.
Die bislang unterschiedlichen Anteile der Beitragspflichtigen bei Radwegen mit Ein- oder Zweirichtungsverkehr bzw. bei gemeinsamen Geh- und Radwegen mit Ein- oder Zweirichtungsverkehr
werden bei den jeweiligen Straßenarten vereinheitlicht, da ein Unterschied beim Vorteil der Inanspruchnahme nicht zu erkennen ist. Dies entspricht der Empfehlung von Richtern und der
gängigen Praxis in vergleichbaren Kommunen.