Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
292 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:41
Verwaltungsvorlage (Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung) Verwaltungsvorlage (Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung) Verwaltungsvorlage (Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung) Verwaltungsvorlage (Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung) Verwaltungsvorlage (Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 292 kB

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 22.09.2016 Nr. 3156 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 6601 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität 16.11.2016 Haupt- und Beschwerdeausschuss 08.12.2016 Rat 08.12.2016 Betreff Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung Beschlussentwurf: Die Neufassungen der Erschließungsbeitrags- und der Straßenbaubeitragssatzung gemäß Anlage werden beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3156 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Stadt Krefeld erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen und für die Erweiterung, Verbesserung und nochmalige Herstellung (Erneuerung) im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bzw. nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG). Ortsrechtliche Grundlagen hierfür sind die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (§ 8 KAG NRW). Mit den vorliegenden Neufassungen der beiden Satzungen, die mit ihren grundlegenden Inhalten seit dem 15.06.1990 in Kraft sind, sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen verbunden: 1. Zur Änderung des Verteilungsmaßstabes (in beiden Satzungen) Für eine rechtssichere Verteilungsregelung in den Beitragssatzungen ist entscheidend, dass eine vorteilsgerechte Bemessung der Beiträge für die Grundstücke in jedem Abrechnungsgebiet gewährleistet ist. Bei diesem Grundsatz kommt es darauf an, dass die Satzungen gerechte Verteilungsregelungen für die in der Stadt Krefeld denkbaren Beitragsfälle enthalten. Die Verteilung der beitragsfähigen Aufwendungen zur Erhebung von Beiträgen erfolgt in Krefeld bisher auf der Grundlage des sogenannten Geschossflächenmaßstabs. Der Aufwand wird dabei auf die erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis verteilt, in dem die Summen aus den zulässigen Geschossflächen und der Hälfte der Grundstücksflächen zueinander stehen. Der verwendete Verteilungsmaßstab ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt und führt zu einer hohen Genauigkeit hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Einzelfall. Er ist aber mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Bei dem nunmehr vorgesehenen Vollgeschossmaßstab werden die in die Verteilung einzubeziehenden Grundstücksflächen entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor je Vollgeschoss vervielfacht. Dieser Maßstab wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen seiner größeren Praktikabilität und Überschaubarkeit empfohlen. Die mit diesem Verteilungsmaßstab einhergehenden pauschalierenden Regelungen sind unter Beachtung einer typengerechten Betrachtungs- und Verfahrensweise nach Art und Maß der Nutzung zulässig. Aus Gründen der Praktikabilität und zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes werden die Satzungen daher auf den inzwischen weitestgehend üblichen Vollgeschossmaßstab umgestellt. Die Änderung des Verteilungsmaßstabes macht in der Neufassung der Satzungen eine andere Gliederung erforderlich. Darüber hinaus werden zur Klarstellung Regelungen modifiziert beziehungsweise neu aufgenommen sowie einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. 2. Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister (in beiden Satzungen) Die neue Erschließungsbeitragssatzung sieht vor, dass der Umfang und die Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen künftig nicht mehr durch vom Rat zu beschließende Einzelsatzungen festgelegt werden (bisher: § 2 Abs. 1). Nach Auffassung der Verwaltungsgerichte ist dies nicht zwingend notwendig. Einerseits besteht eine gesetzliche Pflicht zur Beitragserhebung, andererseits beschließt der Rat die Erschließungsbeitragssatzung als Grundlage für die Beitragserhebungen. Begründung Seite 3 Darüber hinaus werden Umfang und Teileinrichtungen bereits durch politische Beschlüsse zum Bauprogramm durch den Bauausschuss und/oder die Bezirksvertretungen festgelegt. Der Beschleunigung der Abrechnungsverfahren, der Reduzierung von Verwaltungsaufwand bzw. der Klarstellung des Entscheidungsweges dienen die in die Satzungen aufgenommenen § 17 (Erschließungsbeitragssatzung) und § 12 (Straßenbaubeitragssatzung). Jeweils nach Absatz 1 trifft die Entscheidung über eine Abschnittsbildung, die Bildung einer Erschließungseinheit (nur in der Erschließungsbeitragssatzung), die Kostenspaltung, die Erhebung von Vorausleistungen und über den Abschluss von Ablösungsverträgen die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister – wobei der Abschluss von Ablösungsverträgen und die Erhebung von Vorausleistungen als häufig wiederkehrende Geschäfte auch bisher bereits durch die Verwaltung erfolgen. Die jetzt vorgesehene Aufnahme einer Regelung in die Satzungen dient hier der Klarstellung und Vollständigkeit. Mit der Regelung des Absatzes 2 entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister über geringfügige Änderungen des Bauprogramms - soweit die Abweichung nicht 20 v.H. des ursprünglich kalkulierten Herstellungsaufwandes überschreitet und keine wesentlichen baulichen, funktionalen oder gestalterischen Änderungen beinhaltet. Die Aufnahme einer solchen Regelung wird von Richtern und Kommentatoren zum Beitragsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen; auch für Krefeld ist dies sinnvoll, da weder die Hauptsatzung noch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Krefeld hierzu Regelungen treffen. 3. Zur Ergänzung der Einheitssätze für die Kosten der Entwässerungsanlagen (in der Erschließungsbeitragssatzung) Gleichzeitig wird für die Erschließungsbeitragssatzung eine Ergänzung der bisher enthaltenen Einheitssätze für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Einrichtung für die Entwässerung der Erschließungsanlagen notwendig. Auf der Grundlage des § 130 Absatz 1 Satz 1 BauGB und des § 3 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung (bzw. § 3 Abs. 4 der neuen Satzung) wird dieser beitragsfähige Erschließungsaufwand nach einem Einheitssatz je m² der zu entwässernden Erschließungsfläche berechnet. Die Höhe des Einheitssatzes ergibt sich ausgehend von der Kostenlage zum Zeitpunkt der Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage und wird unter Heranziehung von Wiederherstellungswerten einschließlich Umsatzsteuer und daraus abgeleiteten Preisindizes, hier für die Jahre 2014 und 2015, ermittelt. Es ergeben sich folgende zu ergänzende Einheitssätze: Zeitraum der Herstellung des Straßenkanals Einheitssatz für Einheitssatz für Trennsystem Mischsystem EUR/m² EUR/m² _______________________________________________________________________ 2014 20,20 11,03 2015 20,52 11,21 4. Anteile der Beitragspflichtigen (in der Straßenbaubeitragssatzung) Begründung Seite 4 Mit Ausnahme von zwei Anpassungen (siehe Absatz 2) bleiben die Anteile der Beitragspflichtigen unverändert. Nach der letzten Anpassung in Krefeld im Jahr 2010 bewegen sich die Sätze weiterhin auf dem Niveau vergleichbarer Städte in Nordrhein-Westfalen. Die bislang unterschiedlichen Anteile der Beitragspflichtigen bei Radwegen mit Ein- oder Zweirichtungsverkehr bzw. bei gemeinsamen Geh- und Radwegen mit Ein- oder Zweirichtungsverkehr werden bei den jeweiligen Straßenarten vereinheitlicht, da ein Unterschied beim Vorteil der Inanspruchnahme nicht zu erkennen ist. Dies entspricht der Empfehlung von Richtern und der gängigen Praxis in vergleichbaren Kommunen.