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Verwaltungsvorlage (14. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
366 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:41
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 17.09.2015 Nr. 1821 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 32/0 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 29.09.2015 Rat 29.09.2015 Betreff 14. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW.- Seite 516) in der geltenden Fassung wird verordnet: Artikel 1: Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (VO) 1. Die Ziffern 1 bis 3 des § 1 Abs. 1 VO werden wie folgt gefasst: 1. der Veranstaltungen „Winterzauber“ im Innenstadtbereich und im Stadtgebiet Krefeld-Nord 2. des Krefelder Frühlings in den Stadtgebieten Krefeld-Hüls und Krefeld-Nord 3. des Radrennens „Rund um Fischeln“ im Stadtgebiet Krefeld-Fischeln 2. § 1 Abs. 2 VO wird aufgehoben. 3. Der bisherige Absatz 3 des § 1 VO wird Absatz 2. Artikel 2: Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1821 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Krefeld-Kempen-Viersen e. V. (EHDV) beantragte nach Abstimmung mit den Werbegemeinschaften am 20.08.2015 an Stelle der sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen im Innenstadtgebiet im Rahmen des „Pottbäckermarktes“ künftig die Öffnung aus Anlass der Veranstaltung „Winterzauber“ zu ermöglichen. Zur Begründung verweist der EHDV auf die unverändert angespannten Wettbewerbsbedingungen für den Einzelhandel. Der Einzelhandel verbindet mit der Änderung eine bessere Ausschöpfung der wirtschaftlichen Möglichkeiten. Der hiermit verbundene Hinweis, die Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes würden eingehalten, trifft zu. Mit Absatz 2 des § 1 VO wurde seinerzeit eine flexible Nutzung des zweiten und dritten verkaufsoffenen Sonntages bzw. der Ziffern 2 und 3 des § 1 Abs. 1 VO eingeräumt, da der Termin des Radrennens „Rund um Fischeln“ nicht von der Werbegemeinschaft Fischeln beeinflusst werden kann bzw. vom Bund Deutscher Radfahrer festgelegt wird, und der vorgegebene Termin für die beiden anderen Stadtgebiete nicht immer attraktiv ist. Bedingt durch den Verzicht auf die Sonntagsöffnung aus Anlass des „Pottbäckermarktes“ kann die Regelung des § 1 Abs. 2 VO aufgehoben und das Radrennen „Rund um Fischeln“ aus der Ziffer 2 des § 1 Abs. 1 VO herausgelöst werden. Die untenstehende Synopse verdeutlicht die genannten Änderungen. Im Interesse des Einzelhandels wird von einer Beratung im Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit abgesehen, da die nächste Sitzung erst für den 29.10.2015 vorgesehen ist bzw. um möglichst weit im Vorfeld der ersten Veranstaltungen am 03.01.2016 Rechtssicherheit vermitteln können. aktuelle Fassung geänderte Fassung §1 (1) Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren aller Art dürfen aus Anlass 1. der Veranstaltung „Winterzauber“ im Stadtgebiet Krefeld-Nord, 1. der Veranstaltungen „Winterzauber“ im Innenstadtbereich und im Stadtgebiet Krefeld-Nord 2. des Krefelder Frühlings in den Stadtgebieten Krefeld-Hüls und Krefeld-Nord sowie aus Anlass des Radrennens „Rund um Fischeln“ im Stadtgebiet Krefeld-Fischeln, 2. des Krefelder Frühlings in den Stadtgebieten Krefeld-Hüls und Krefeld-Nord, 3. des Pottbäckermarktes im Innenstadtgebiet, 3. des Radrennens „Rund um Fischeln“ im Stadtgebiet Krefeld-Fischeln, ... ... (2) Die Verkaufsstellen in den Stadtgebieten Krefeld-Hüls und Krefeld-Nord dürfen zusammen mit dem Pottbäckermarkt im Innenstadtgebiet geöffnet werden. soweit sie im Rahmen des Krefelder Frühlings geschlossen bleiben. aufgehoben