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Verwaltungsvorlage (Begründung zur Vorlage 3990_17.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:42

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 3990 / 17 I. 1 Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 764 wurde durch den Rat der Stadt am 09. September 2010 beschlossen und am 30. September 2010 im Amtsblatt der Stadt Krefeld bekannt gemacht. Aufgrund der Rechtsprechung zu den Anforderungen der Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses wurde der Einleitende Beschluss des Bebauungsplanes entsprechend der Bekanntmachungsverordnung NRW am 22. August 2013 erneut bekannt gemacht. Der Rat der Stadt Krefeld hat den Bebauungsplan Nr. 764 mit dem Ziel eingeleitet, den Bereich städtebaulich zu ordnen. Der gewerblich geprägte Bereich soll als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Die Flächen sollen dabei vorwiegend für Produktions- und Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Um negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch Einzelhandelsansiedlungen zu vermeiden, soll festgesetzt werden, dass Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe handelt, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb stehen, und wenn die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des zugehörigen Betriebs untergeordnet ist. Dabei soll der südöstliche Bereich, in dem schon heute eine gemischte Nutzungsstruktur vorhanden ist, als Mischgebiet festgesetzt werden. Laut dem beschlossenen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014 liegt die geplante Mischgebietsfläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs des Nahversorgungszentrums Inrath / Hülser Straße (NVZ 13). Da die Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wurde der Bebauungsplan Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße, Girmesgath und Schlufftrasse – zunächst als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. II. Planungsanlass Für eine Teilfläche des bislang gewerblich genutzten Bereiches wurde am 01. September 2010 ein Bauantrag zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen eingereicht. Dafür sollten Teile der vorhandenen Gewerbehallen abgerissen und durch einen Neubau, der von der Weyerhofstraße erschlossen werden sollte, ersetzt werden. Da dieser Bereich sich außerhalb des im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld dargestellten Nahversorgungsbereichs Hülser Straße (zwischen Oranierring und Moritzplatz) befindet und die Fläche dem produzierenden Handwerksgewerbe und Dienstleistungsbetrieben vorgehalten werden soll, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 764 zur Steuerung des Einzelhandels erforderlich. Der Bauantrag zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen wurde auf der Grundlage der Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 764 mit Schreiben vom 04.10.2010 für ein Jahr zurückgestellt. Der Rat der Stadt Krefeld beschloss zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 764 in seiner Sitzung am 21.09.2011 die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre. Sie wurde am 29.09.2011 im Krefelder Amtsblatt (39/2011) bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 05.10.2011 hat die Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung versagt. Da der Bebauungsplan bis Ablauf der Veränderungssperre noch keine Rechtskraft erlangt hat, beschloss der Rat der Stadt Kre- Begründung zur Vorlage 3990 / 17 2 feld am 04.07.2013 die erste Verlängerung der Veränderungssperre. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 26.09.2013 im Krefelder Amtsblatt (39/2013) bekannt gemacht. Die Veränderungssperre trat am 30.09.2014 außer Kraft. III. Bisheriges Verfahren Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Das Schreiben von der S. Immobiliengesellschaft mbH vom 13.03.2012 wird als Stellungnahme der Öffentlichkeit betrachtet und unter IV.1 in die Abwägung eingestellt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 30.04.2014 wurden die Fachbereiche, die Stadtwerke Krefeld, die IHK-Mittlerer Niederrhein, die Bezirksregierung Düsseldorf-Dezernat 53 und der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Krefeld-KempenViersen e.V. aufgefordert zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden unter V. in die Abwägung eingestellt. Ergänzend erfolgte eine Nachbeteiligung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld mbH mit Schreiben vom 04.06.2014. Es wurde keine Stellungnahme vorgetragen. Aufstellung und öffentliche Auslegung Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 09.02.2017 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 764 für den Bereich nordwestlich des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld aufzustellen und den Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 764 öffentlich auszulegen. Die Auslegung des Planentwurfs mit Begründung sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgte vom 06.03.2017 bis einschließlich 06.04.2017 im Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, 47829 Krefeld. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Aufhebung der bisherigen Beschlüsse: Der Bereich südöstlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld sollte durch den Bebauungsplan Nr. 764 als Mischgebiet entwickelt werden. Aufgrund seiner Lage innerhalb des Nahversorgungszentrums Inrath / Hülser Straße (NVZ 13) und der bisherigen Grundstücksnutzung ergibt sich für diesen Bereich kein städtebauliches Erfordernis den Einzelhandel durch einen Bebauungsplan zu steuern. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben wird ausreichend über § 34 BauGB gesteuert. Daher wurden die bisherigen Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 764 für diesen südöstlichen Teilbereich aufgehoben. Fortführung des Bebauungsplans Nr. 764: Begründung zur Vorlage 3990 / 17 3 „Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein“ (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB). Bebauungspläne zur Steuerung des Einzelhandels können im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 BauGB). Da diese Vorgaben eingehalten sind, wurde mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung der Bebauungsplan als Bebauungsplan Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse – nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Steuerung des Einzelhandels fortgeführt. Der Bereich nordwestlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und sollte durch den Bebauungsplan Nr. 764 einer gewerblichen Entwicklung zugeführt werden. Die Planungshistorie dieses Bereiches, die vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen erfordern eine bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels. Der Geltungsbereich wurde mit dem Aufstellungsbeschluss auf den nordwestlichen Bereich reduziert. Der Bebauungsplan Nr. 764 enthält daher nur Festsetzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und dient somit der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde. Der Bebauungsplan Nr. 764 setzt nach § 9 Abs. 2a BauGB fest, dass bestimmte Arten von Nutzungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Da gemäß § 9 Abs. 2a BauGB keine Baugebiete festgesetzt werden (können), handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beein- Begründung zur Vorlage 3990 / 17 4 trächtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB). Der zeitliche Druck auf Nachnutzungen sowie die Vielzahl der eingereichten Bauanträge verdeutlichen die Notwendigkeit den Bebauungsplan möglichst zeitnah zu entwickeln. Da ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kein Erfordernis zur zeit- und kostenintensiven Beauftragung von Fachgutachten auslöst, bietet dieses Instrument die Möglichkeit den Bebauungsplan umgehend zu entwickeln. Die Umsetzung weiterer städtebaulicher Ziele wie die Stärkung des produzierenden und dienstleistungsorientierten Handwerks sowie die Steuerung von Vergnügungsstätten sind mit diesem Instrumentarium nicht möglich. Allerdings begünstigt der Ausschluss von konkurrierenden Nutzungen, wie dem zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel, auch die Ansiedlung von produzierenden Betrieben. Damit wird die Ansiedlung von produzierenden Gewerbebetrieben zumindest indirekt gestärkt. Die Rechtsprechung erlaubt bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Gewichtung von städtebaulichen Zielen untereinander. Dabei wird dem planerischen Ziel der Einzelhandelssteuerung mit der Umstellung des Bebauungsplanes auf ein Verfahren nach § 9 Abs. 2a BauGB der Vorrang gegenüber weiteren städtebaulichen Zielen eingeräumt. Folgende Festsetzungen werden im Bebauungsplan Nr. 764 getroffen: • Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortiment gemäß der Krefelder Liste (2014) unzulässig. • Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen werden, wenn es sich um ein Randsortiment handelt, dass einem Einzelhandelsbetrieb mit einem nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zugeordnet ist. Die Verkaufsfläche des Randsortiments darf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch höchstens 200 m² betragen. • Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel als Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an Endverbraucher zugelassen werden, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist. Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf maximal 10 % der genehmigten Geschossfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m². IV. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 1. S. Immobiliengesellschaft mbH , mit Schreiben vom 13.03.2012 Begründung zur Vorlage 3990 / 17 5 Stellungnahme: Die Immobilien GmbH habe vor ca. 20 Jahren das Grundstück Hülser Straße Nr. 232 / Weyerhofstraße Nr. 20 erworben. Die bisherigen Nutzer / Mieter seien Tochterunternehmen bzw. Zulieferer der Firma V. gewesen. Diese Nutzer seien jedoch in den letzten Jahren in die Insolvenz geraten und stünden für die Immobilie als Mieter nicht mehr zur Verfügung. Demzufolge habe man in den letzten Jahren einen nahezu vollständigen Leerstand, der sowohl für die Immobilie als auch für das Umfeld problematisch sei. In der zurückliegenden Zeit habe man verschiedene Gespräche mit der Wirtschaftsförderung geführt, um ein Nutzungskonzept zu erarbeiten. Es seien die Idee und der Ansatz entwickelt worden, die bestehenden Hallen zu einem Handwerkerhof umzubauen. Trotz intensiver Bemühungen sei jedoch für diesen Bereich der Nutzung kein Bedarf vorhanden. Eine grundlegende Sanierung der Gebäude sei daher sowohl aus Gründen der Substanzerhaltung aber auch der optischen Wahrnehmung im Umfeld dringend erforderlich. In einem ersten Schritt habe man mit heutigem Datum für eine Teilfläche die Nutzungsänderung der vorhandenen Industriehalle in eine Möbelwerkstatt „Integrationsprojekt Caritas“ beantragt. Die verbleibende Nutzfläche (ca. 6.000 m²) müsse jedoch auch dringend saniert werden. Hierzu würde man gerne ein Nutzungskonzept entwickeln und gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung die Liegenschaft anbieten. Die Sanierung der bestehenden Hallen sollte zeitnah und im Zuschnitt auf die zukünftigen Mieter / Nutzer hin ausgerichtet erfolgen. Um hierzu einen Gestaltungsspielraum zu haben, aber auch unter Berücksichtigung des Zentrenkonzepts halte man nachfolgende Nutzungen für sinnvoll: • Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Nutzungen • Großhandelsbetriebe • Räume und Gebäude einschließlich Praxen für Dienstleister und freie Berufe • Ausstellungs- und Musterräume • Lagerräume und Lagergebäude • Schank- und Speisewirtschaften, Bistros, auch in Verbindung mit Einzelhandelsnutzungen • Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe • Anlagen für kulturelle Zwecke • Sport- und Freizeiteinrichtungen • Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen • Handwerkliche Nutzungen (Handwerkerhof) • Wohnen / Servicewohnen im Bereich der Hülser Straße (bestehendes Verwaltungsgebäude) Abwägung: Die Nutzungsaufgabe und der Leerstände des Geländes sind ein städtebaulicher Missstand, welcher ein dringendes Entwicklungserfordernis auslöst. Zugestimmt wird, dass die Leerstandsituation sich auch negativ auf das Umfeld auswirkt und sich daraus ein Handlungserfordernis ableitet. Allerdings hat die Bauleitplanung keinen Begründung zur Vorlage 3990 / 17 6 unmittelbaren Einfluss auf Ansiedlungs- und Sanierungsbereitschaft von privaten Unternehmen. Im Rahmen der Festlegung des Zulässigkeitsrahmens der Art der baulichen Nutzung ist im Rahmen der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander die zukünftige Nutzbarkeit und Vermarktbarkeit des Geländes als privater Belang folgendermaßen berücksichtigt worden. Das inzwischen während der Bebauungsplanaufstellung genehmigte und realisierte Vorhaben der Caritas sowie die weiteren Nutzungen, wie die Polsterei, das Sportstudio, das Küchenstudio und die Physiotherapiepraxis leisten bereits einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung des Areals. Während der Aufstellung des Bebauungsplanes konnten zahlreiche kleinteilige Nutzungen den Handwerkerhof sinnvoll ergänzen, so dass derzeit lediglich Teilbereiche des Verwaltungsgebäudes (ca. 4000 qm Bruttogeschossfläche) sowie Teilbereiche der Hallen (ca. 1700 qm Bruttogrundfläche) ungenutzt sind. Diese Entwicklung zeigt, dass sich das Gebiet auch ohne zentren- und nahversorgungsrelevante Hauptsortimente entwickeln und vermarkten lässt und die vorgesehenen Festsetzungen zu keiner unzumutbaren Härte für den Grundstückseigentümer führen. Die angestrebte Sanierung der Bausubstanz und Hallen führt zu einer Aufwertung des Gebiets sowie seiner Umgebung und dient zugleich der Substanzerhaltung. Die Stadt Krefeld begrüßt daher auch die Bestrebungen der Immobiliengesellschaft die Liegenschaft in Abstimmung mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft einer neuen Nutzung zuzuführen. Der Grundstücksbereich des Einwenders umfasst den Bereich, der durch den Bebauungsplan Nr. 764 planungsrechtlich entwickelt werden soll. Der Bebauungsplan Nr. 764 setzt nach § 9 Abs. 2a BauGB fest, dass bestimmte Arten von Nutzungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Da gemäß § 9 Abs. 2a BauGB keine Baugebiete festgesetzt werden (können), handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich nach § 34 BauGB. Bisher wurde das Gebiet im Rahmen von Bauantragsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Gewerbegebiet eingestuft. Vorbehaltlich der möglichen Änderung dieser Gebietseinstufung durch den Fachbereich Bauaufsicht sind nach der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet folgende Nutzungen allgemein zulässig: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Die Umnutzung des Verwaltungsgebäudes zu Wohnen oder Servicewohnen entspricht nicht der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes. Sofern der Fachbereich Bauaufsicht das Verwaltungsgebäude als Mischgebiet nach § 34 BauGB einstufen würde, wäre eine entsprechende Umnutzung denkbar. Nähere Festlegungen zur Gebietseinstufung obliegen dem Fachbereich Bauaufsicht im nachgelagerten Verfahren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gebietscharakter auch Änderungen unterworfen sein kann. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändert sich die Beurteilungsgrundlage des § 34 BauGB mit Ausnahme des Einzelhandelsausschlusses nicht. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 V. 7 Der öffentliche Belang „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB sowie die damit verbundene Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Allgemeinwohlinteresse) ist in der Abwägung dem privaten Interesse an einer Einzelhandelsnutzung gegenüber zustellen. Um die Erhaltung und Entwicklung des direkt angrenzenden Nahversorgungszentrums zu schützen und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten begrenzt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Einzelhandelbetrieben (Gewerbebetrieb aller Art). Der Bebauungsplan setzt damit die Ziele des Zentrenkonzeptes 2014 der Stadt Krefeld um. Da sich das Plangebiet außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befindet und eine Einzelhandelansiedlung den angrenzenden Versorgungsbereich in seiner Entwicklung negativ beeinflussen könnte, werden Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind in begrenztem Umfang zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente bei Betrieben sowie der Annexhandel zulässig. Da der Bebauungsplan lediglich die Einzelhandelsnutzungen begrenzt und sich die nähere Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB bemisst, bestehen nach dem Bebauungsplan weiterhin vielfältige gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten. Die übrigen vom Einwender als geplant vorgegebenen Nutzungsarten sind mit der Zielsetzung des Bebauungsplanes in Einklang zu bringen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor: 1. Fachbereich 36 – Umwelt, Stadt Krefeld 2. Fachbereich 05 – Marketing und Stadtentwicklung, Stadt Krefeld 3. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, Stadt Krefeld 4. Fachbereich 53 – Gesundheit, Stadt Krefeld 5. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen, Stadt Krefeld 6. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, Düsseldorf 7. IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld 8. Fachbereich 66 – Tiefbau, Stadt Krefeld 9. SWK NETZE GmbH, Krefeld 10. Fachbereich 67 – Grünflächen, Stadt Krefeld Nachfolgend werden die Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt: 1. Fachbereich 36 – Umwelt Stellungnahme vom 09.02.2011 zur Altlastensituation: Im Plangebiet befinde sich ein Altstandort „Maschinenfabrik“. Ein Gutachten zur orientierenden Untersuchung liege dem FB Umwelt vor. Gegen die geplante Nutzung (Gewerbe) bestünden keine Bedenken. Stellungnahme vom 02.05.2014 zur Altlastensituation: Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich zwei Altstandorte. Der Nahversorgungsmarkt sei auf dem ehemaligen Betriebsgelände einer Kfz-Werkstatt bzw. eines Textilproduzenten errichtet worden. Das Gelände sei im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung saniert bzw. durch Versiegelung gesichert worden. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 8 Für den zweiten Altstandort „Textilveredelung, Textilmaschinenbau“ liege ein Bericht über eine gutachterliche Untersuchung vor. Unter Beibehaltung einer gewerblichen Nutzung und Versiegelung des Grundstückes bestehe kein weiterer Untersuchungs- oder Sanierungsbedarf. Aufgrund der Tatsache, dass sich unterhalb der Versiegelung schadstoffhaltige Auffüllungsböden befänden, werde eine Kennzeichnung im Bebauungsplan empfohlen. Abwägung zum Altstandort „Textilveredelung/ Textilmaschinenbau“: Die Kennzeichnung des Altstandorts „Textilveredelung/ Textilmaschinenbau“ wird textlich und zeichnerisch in den Bebauungsplan übernommen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Abwägung zu den Betriebsbereichen „Nahversorgungsmarkt und ehemaliges Betriebsgelände der Kfz-Werkstatt“: Der Betriebsbereich der ehemaligen Kfz-Werkstatt befindet sich in dem südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes, der nicht fortgeführt werden soll. Die Beschlüsse zu diesem Bereich sind mit dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zum Bebauungsplan Nr. 764 aufgehoben. Eine Kennzeichnung des Altstandorts ist daher nicht möglich.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme vom 09.02.2011 zum Immissionsschutz: Der Bebauungsplan Nr. 764 werde aus Anlass der Wiedernutzbarmachung eines bislang gewerblich genutzten Standortes aufgestellt. Er umfasse südöstlich dieser Fläche zusätzlich neue, seit einigen Jahren eingerichtete gewerbliche Nutzungen sowie einen Gebäudekomplex an der Ecke Hülser Straße / Girmesgath mit Wohn- und gewerblicher Nutzung. Es sei geplant, den nordwestlichen Teil des Bebauungsplans als GE-Gebiet und den südöstlichen Teil als Mischgebiet festzusetzen. Aufgrund des Zentrenkonzeptes solle kein Einzelhandel angesiedelt werden. Im Bereich der Wiedernutzbarmachung sollten die vorhandenen Gewerbehallen abgerissen und ein SB-Markt mit 102 Stellplätzen errichtet werden. Frei bleibende Flächen sollten vorwiegend für Produktions- und Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Die Erschließung solle von der Weyerhofstraße aus erfolgen. Das Gebiet des Bebauungsplanes werde von den Straßen Girmesgath, Hülser Straße und Weyerhofstraße umgrenzt. Östlich der Hülser Straße und nördlich der Weyerhofstraße liege Wohnnutzung vor. An der Ecke Hülser Straße / An der Pauluskirche befinde sich eine Tankstelle. Aufgrund der vorliegenden differenzierten Bestandsnutzungen und der geplanten gewerblichen sei ein Lärmgutachten zu erstellen. Hierbei sei die verkehrliche und gewerbliche Vorbelastung zu berücksichtigen und sowohl die Lärmeinwirkungen auf das Bebauungsplangebiet als auch die von der vorhandenen und den geplanten gewerblichen Begründung zur Vorlage 3990 / 17 9 Nutzungen (GE, MI) ausgehenden Schallemissionen und ihre Einwirkung auf die randlich vorhandene Wohn- und Mischnutzung (W, MI) zu ermitteln. Insbesondere seien die zu erwartenden Schallimmissionen des nördlichen Erschließungsbereiches (Zuwegungen, Liefer- und Parkplatzverkehre, Parkplätze, Lüftungs- und Kühlanlagen) sowie der beabsichtigen Nutzung durch zusätzliche Handwerks- und Produktionsbetriebe zu ermitteln. Anzuwenden seien die Anforderungen der TA Lärm, DIN 18005 und 4109 sowie der Abstandserlass NRW. Ggf. erforderliche Festsetzungen von Lärmschutzbereichen seien darzustellen. Es sei ein Vorschlag zur Anordnung von Zuwegung und Lieferbereich des SB-Marktes einschließlich ggf. erforderlicher aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen vorzulegen. Ebenso sollte geprüft werden, ob eine Lärmkontingentierung erforderlich sein könnte, um zukünftige unzumutbare zusätzliche Lärmbelastungen zu vermeiden. Zur immissionsseitigen Optimierung des Bebauungsplans und zur Verbesserung der städtischen Luftqualität sei gemäß Luftreinhalteplan Krefeld die Maßnahme B 1/10 anzuwenden. Hierzu sei die Anwendung diesbezüglicher Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach den §§ 11 u. 12 BauGB sowie die Ausrichtungsmöglichkeiten zukünftig noch zu errichtender Gebäude (im Hinblick auf energiesparendes Bauen und die Nutzung solarer Energiesysteme) zu prüfen. Weiterhin sei das Planvorhaben auf die bestehende Immissionsvorbelastung von Luftschadstoffen zu beurteilen und soweit wie möglich zu optimieren. Die Festsetzungsmöglichkeiten und die Beurteilung der Immissionsvorbelastung sollten erörtert, im Sinne von § 2(4) BauGB geprüft (Prüfmethoden, Umfang, Detaillierungsgrad, ggf. Standards) und das Prüfungsergebnis dokumentiert und in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen werden. Die Möglichkeiten zur immissionsseitigen Optimierung des Bebauungsplans und der Festsetzung von Standards, die über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten hinausgehen, sollten hierbei dargestellt werden. Ggf. sei über ein lufthygienisches Gutachten zu entscheiden. Stellungnahme vom 02.05.2014 zum Immissionsschutz: Bezüglich des Immissionsschutzes verweise man auf die Stellungnahme vom 09.02.2011. An der diesbezüglichen Einschätzung der Immissionssituation gebe es keine Änderungen. Unter den genannten Anforderungen bitte der Fachbereich Umwelt um die Erstellung eines Schallgutachtens. Bezüglich der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld sind entsprechende Aussagen und ggf. Maßnahmen zu treffen bzw. die Luftschadstoffsituation zu beurteilen. Stellungnahme vom 09.02.2011 zur Umweltprüfung: Grundsätzlich sei hervorzuheben, dass der Bebauungsplan Nr. 764 der Wiedernutzbarmachung von Flächen diene und die Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO voraussichtlich unterschreite. Damit seien zwei wesentliche Bedingungen zur Anwendung des § 13a BauGB erfüllt. Abgesehen von der immissionsseitigen Prüfung der Umweltbelange und diesbezüglich nicht auszuschließender erheblicher Auswirkungen des Planvorhabens seien darüber hinaus zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren erheblichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu erwarten. Weiterhin werde mit der Aufstellung des Bebauungsplans keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die Begründung zur Vorlage 3990 / 17 10 ansonsten einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Damit sehe man weitere Bedingungen des § 13a BauGB als erfüllt an. Wenn es im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung zu keiner anderen Einschätzung komme, könne aus diesen Gründen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 764 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Abwägung zum Immissionsschutz und zur Umweltprüfung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung reduziert. Lediglich der nordwestliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 fortgeführt. Die Reduzierung des Geltungsbereichs erfolgt anhand der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld. Sie entspricht auch die Grenze des zentralen Versorgungsbereichs. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes i. S. d. § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich. Von der Erstellung eines Schallgutachtens, eines lufthygienischen Gutachtens sowie der Anwendung der Maßnahmen B 1/10 des Luftreinhalteplanes der Stadt Krefeld wird bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB abgesehen, da keine Festsetzungen anhand der Ergebnisse der Gutachten in den Bebauungsplan aufgenommen werden können. Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt und sich die nähere Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB bemisst, sind die Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Luft- und Lärmsituation im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens zu sichern. Die Untersuchung der Umweltbelange erfolgt in der Begründung zum Bebauungsplan.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme vom 09.02.2011 zum Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen müsse an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Abwägung zum Niederschlagswasser: Der Umgang mit dem Niederschlagswasser ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB. Im Bebauungsplan erfolgt aus Gründen der Transparenz dennoch informell ein Hinweis auf die Niederschlagsbeseitigung.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Fachbereich 05 – Marketing und Stadtentwicklung, mit Schreiben vom 30.04.2014 Stellungnahme: Begründung zur Vorlage 3990 / 17 11 Der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 764, der die Umsetzung des Zentrenkonzeptes 2014 der Stadt Krefeld diene, werde seitens der Stadtentwicklung zugestimmt. Unter VI Planinhalte werde unter 1.1 Art der baulichen Nutzung unter Mischgebiete MI 1 – MI 3 ausgeführt, ob Einzelhandel sortimentsunabhängig zulässig sei oder ob nur nahversorgungsrelevanter Einzelhandel zuzüglich eines Randsortimentes zugelassen werden solle. Da die Mischgebietsflächen Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs NVZ 13 seien, sollte der Charakter des Nahversorgungszentrums ausschlaggebend für die Entscheidungsfindung sein. Schwerpunkt dieses Versorgungsbereichs sei die Versorgung der umliegenden Bevölkerung. Die Versorgung mit Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs sei zwar nicht ausgeschlossen, stehe aber nicht im Vordergrund. Somit sollte in den Mischgebietsflächen nur nahversorgungsrelevanter Einzelhandel zugelassen werden. Auch aufgrund der Randlage und der mehr gewerblich geprägten Umgebung sei der Bereich nicht zentrentypisch. In dem gewachsenen Bereich entlang der Hülser Straße böten sich die vorhandenen Ladenlokale und Leerstände eher für Einzelhandel aller Art an. Dies führe langfristig zu einer Stabilisierung und Aufwertung des Nahversorgungsbereichs. Bei kleinflächigen Betrieben im Mischgebiet könne auf eine textliche Festsetzung der prozentualen Zuordnung des Randsortiments verzichtet werden. Maßgeblich sei die Festlegung des zulässigen Kernsortimentes auf nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. Abwägung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Der vorhandene großflächige Nahversorgungsmarkt am Standort Girmesgath liegt innerhalb des Nahversorgungszentrums NVZ 13. Er leistet bereits als Leitbetrieb einen wesentlichen Beitrag zur Nahversorgungssituation des Zentrums und wird funktional u.a. durch einen Textilhandel und Dienstleistungsbetriebe ergänzt. Da der zentrale Versorgungsbereich (NVZ 13) entwickelt und erhalten werden soll besteht innerhalb des NVZ 13 kein städtebauliches Erfordernis das zulässige Kernsortiment von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben auf nahversorgungsrelevante Sortimente zu beschränken. Ein vitales Nahversorgungszentrum zeichnet sich hinsichtlich des Einzelhandelsbesatzes durch eine Nutzungsmischung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus, wobei bei dem NVZ 13 die Verkaufsflächen mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs (v.a. nahversorgungsrelevante Sortimente) dominieren. Laut Krefelder Liste 2014 und dem Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld wird im Hinblick auf die Zentrenschädlichkeit nicht zwischen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterschieden, da alle nahversorgungsrelevanten Sortimente auch zentrenrelevant sind. Ferner empfiehlt das Zentrenkonzept auch zum Schutz von vorhandenen Nahversorgungsbereichen nicht den Ausschluss von nahversorgungsrelevanten Sortimenten unter Beibehaltung der Zulässigkeit von zentrenrelevanten Sortimenten in dessen Umgebung. Da durch den Bebauungsplan die Ziele des Zentrenkonzeptes planungsrechtlich umgesetzt werden sol- Begründung zur Vorlage 3990 / 17 12 len, kann ein Ausschluss von zentrenrelevanten Kernsortimenten für den südöstlichen Teilbereich nicht auf das Zentrenkonzept gestützt bzw. daraus abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund, dass der südöstlich Teilbereich innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches NVZ 13 liegt und das Bauplanungsrecht nach § 34 BauGB bereits eine vorprägende Wirkung zur Entwicklung und Erhaltung von weiteren Einzelhandelund Dienstleistungsbetrieben ermöglicht, erübrigt sich das städtebauliche Erfordernis hier nähere Festsetzungen zur Zulässigkeit des Einzelhandels für diesen Bereich zu treffen. Zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wird daher nur der gewerbliche Teilbereich (nordwestlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld) als Bebauungsplan Nr. 764 zur Steuerung des Einzelhandels gemäß § 9 Abs. 2a BauGB fortgeführt. Die Abgrenzung der Teilbereiche erfolgt anhand der Flurstücksgrenze, die zugleich der Grenze des zentralen Versorgungsbereichs sowie der Eigentümerstruktur entspricht. Die Darstellungen und Überlegungen in der Begründung sowie die Fragestellung der Begrenzung des zulässigen Kernsortiments innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche sind überholt. Der Bebauungsplan Nr. 764 setzt die Ziele des Zentrenkonzeptes um, indem Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen wird. Ferner wird im Bebauungsplan Nr. 764 das zulässige zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortiment von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben prozentual und flächenmäßig begrenzt. Die quantitative Begrenzung erfolgt aus Gründen der Gleichbehandlung in Anlehnung an den ausnahmsweise zulässigen Annexhandel. Auch (kleinflächige) Betriebe mit einem umfangreichen zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortiment können Auswirkungen auf den benachbarten Nahversorgungsbereich Inrath haben. Daher ist bei einer Ansiedlung/Erweiterung eines ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebes mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment und zentren- bzw. nahversorgungsrelevantem Randsortiment zu prüfen, ob durch das zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortiment negative Auswirkungen auf den Versorgungsbereich Inrath entstehen können. Auf eine generelle absolute und relative Begrenzung des Randsortiments kann auch bei kleinflächigen Märkten nicht verzichtet werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein genehmigter Markt auch durch Erweiterungspläne die Schwelle der Großflächigkeit überschreiten kann und in dieser Situation u. a. das Randsortiment sich nicht mehr dem zulässigen Kernsortiment unterordnen würde. Ein weiterer Aspekt wäre die Ungleichbehandlung bei der Zulässigkeit von Randsortimenten zwischen großflächigen und nicht großflächigen Betrieben. Auch das Einzelhandelskonzept enthält keine Empfehlung bei kleinflächigen Betrieben eine Steuerung des Randsortiments vorzusehen.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 3. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, mit Schreiben vom 12.05.2014 Stellungnahme: Bezüglich der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße, Girmesgath und Schlufftrasse – bestünden aus liegenschaftlicher Sicht keine Bedenken. Die Begründung zur Vorlage 3990 / 17 13 Sachgebiete Wohnungsbauförderung, Mieten und Pachten unbebauter Grundstücke sowie An- und Verkauf von Grundstücken seien beteiligt worden. Flächen, welche dem Fachbereich 21 zugeordnet seien, seien nicht betroffen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Fachbereich 53 – Gesundheit, mit Schreiben vom 15.05.2014 Stellungnahme: Die dem Fachbereich 53 mit Schreiben vom 30.04.2014 bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbereitenden Gesundheitsschutzes geprüft worden. Vorbehaltlich zukünftiger gutachterlicher Stellungnahmen bestünden nach Durchsicht der Unterlagen keine grundsätzlichen Einwände gegen das oben genannte Vorhaben. Es werde gebeten, die folgenden Hinweise im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Hinweise In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten / Stellungnahmen mit Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im Bebauungsplan erstellt werden: 1. Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zu aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen 2. Stellungnahme zu einer für die benachbarte Wohnnutzung verträglichen Gliederung des Gewerbegebietes nach Abstandsliste zum Rd. Erl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW (Abstandserlass 3. Stellungnahme zu Luftschadstoffen im Plangebiet (z. B. PM10, PM2,5, NOX etc.). Begründung zur Vorlage 3990 / 17 14 Abwägung zur Umweltprüfung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung auf den gewerblichen Bereich reduziert. Lediglich der gewerbliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 fortgeführt. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes i. S. d. § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich. Die Festlegung von passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen anhand eines Schallgutachtens sind bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht möglich. Ferner eröffnet der Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels keine Möglichkeiten zur Gliederung des Gebiets nach dem Abstandserlass NRW, da er ausschließlich auf die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen beschränkt ist. Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt und sich die nähere Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB bemisst, sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Luft- und Lärmsituation im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens zu sichern.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 5. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 21.05.2014 Stellungnahme: Seitens des Fachbereiches 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – bestünden gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 764 keine Bedenken. Es werde jedoch angeregt, das Plangebiet um das Flurstück 309 (Eckbereich Hülser Straße / Weyerhofstraße) zu erweitern, um die im Fluchtlinienplan Nr. 160 festgesetzte Straßen- und Baufluchtlinie aufzuheben. Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden. Entgegenstehende Festsetzungen: Fluchtlinienplan Nr. 160 (förmlich festgestellt am 02. Oktober 1903) Begründung zur Vorlage 3990 / 17 15 Abwägung: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 764 wird zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss reduziert. Lediglich der gewerbliche Bereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 zur Steuerung des Einzelhandels gemäß § 9 Abs.2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Bei dem Flurstück 309, Flur 9, Gemarkung Krefeld handelt es sich um eine Verkehrsfläche, die sich im städtischen Eigentum befindet. Die Ausweitung des Geltungsbereichs kann nicht aus den Zielen eines Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels hergeleitet werden. Da der Bebauungsplan Nr. 764 keine Straßenbegrenzungslinien festlegt, entsteht kein städtebauliches Erfordernis diese Fläche mit einzubeziehen. Im vereinfachten Verfahren können entgegenstehende Festsetzungen nicht aufgehoben werden, sondern lediglich außer Kraft gesetzt werden. Auf den Fluchtlinienplan Nr. 160 (förmlich festgestellt am 02. Oktober 1903) wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Die festgelegten Straßenbegrenzungslinien stehen nicht der Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes entgegen, so dass der Fluchtlinienplan nicht außer Kraft gesetzt werden muss. Ferner reicht der Geltungsbereich des Fluchtlinienplan deutlich über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 hinaus, so dass ein außer Kraft setzen auch zu keiner eindeutigeren Abgrenzung der Bebauungspläne untereinander führen würde.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 6. Bezirksregierung Düsseldorf- Dezernat 53, mit Schreiben vom 26.05.2014 Stellungnahme des Dezernats 51 zum Landschafts- und Naturschutz: Grundsätzlich sei bei der Aufstellung / Änderung von Bebauungsplänen nicht die höhere Landschaftsbehörde, sondern die untere Landschaftsbehörde zuständig. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine Verordnung der Bezirksregierung oder eine einstweilige Sicherstellung betroffen sei, sollte die höhere Landschaftsbehörde eingezogen werden. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Eine Betroffenheit des Dezernates 51 liege demnach nicht vor. Abwägung zur Zuständigkeit: Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei dem Bebauungsplan Nr. 764 das Dezernat 51 nicht betroffen ist. Die Untere Naturschutzbehörde wurde an dem Bebauungsplanverfahren beteiligt und hat die betroffenen Belange vertreten.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme des Dezernats 53 zur Luftreinhalteplanung: In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 764 im Kapitel IV Nr. 6 Immissionsschutz stehe „Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone“. Diese Aussage trifft nicht zu und muss geändert werden. Das Plangebiet liege innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“ und befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 16 Die Luftreinhaltepläne im Regierungsbezirk Düsseldorf seien auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf abrufbar. Zur Verbesserung der Luftqualität seien im Luftreinhalteplan Maßnahmen der Luftreinhaltung aufgeführt. Es werde daher angeregt im Bauleitplanverfahren die Luftreinhalteplanung zu thematisieren und zu prüfen, ob aus dem Maßnahmenkatalog – bezogen auf das Plangebiet – Maßnahmen mit eingebunden und umgesetzt werden können. Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt sein, werde gebeten diese durch die zuständigen unteren Umweltbehörden o.g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen. Abwägung: Die Aussage hinsichtlich der Lage des Plangebietes innerhalb der Umweltzone des Luftreinhaltegebiets wurde in der Begründung zum Bebauungsplan redaktionell angepasst. Die zuständigen unteren Umweltbehörden wurden auch an dem Bebauungsplanverfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert (vgl. V. 1). Da der Bebauungsplan als Bebauungsplan zur Einzelhandelssteuerung gemäß § 9 Abs. 2a BauGB für den gewerblichen Teilbereich fortgeführt wird, sind nähere Festsetzungen oder vertragliche Regelungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nicht möglich. Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 7. IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit Schreiben vom 27.05.2014 7.1 Stellungnahme: Die Stadt Krefeld beabsichtige, in dem Bereich des Bebauungsplanentwurfes Nr. 764 einen gewerblichen Standort zu sichern, einen verträglichen Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und den Wohnnutzungen innerhalb des Mischgebietes im Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße zu schaffen sowie die Gewerbehallen im Eckebereich Weyerhofstraße / Hülser Straße zu erhalten. Die vorgesehene Planung sei aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichwohl behalte man sich Anregungen im Hinblick auf die Details zu den Festsetzungen und zur Begründung vor. Abwägung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung reduziert. Lediglich der gewerbliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 fortgeführt. Die Abgrenzung er- Begründung zur Vorlage 3990 / 17 17 folgt anhand der Grenze des zentralen Versorgungsbereichs sowie der Eigentümerstrukturen. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets ist damit nicht mehr Gegenstand der aktuellen Planungsüberlegungen. Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die IHKMittlerer Niederrhein die Planung grundsätzlich nachvollziehbar findet.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7.2 Stellungnahme: In der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 764 werde teilweise noch das Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2008 zitiert. Da zwischenzeitlich die Fortschreibung des Konzeptes verabschiedet worden sei, sollten alle Aussagen und Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels auf die aktuelle Fassung des Gutachtens bezogen werden. Abwägung: Die Aussagen in der Begründung wurden anhand der Inhalte des aktuellen Zentrenkonzeptens 2014 der Stadt Krefeld angepasst.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 7.3 Stellungnahme: Die Begründung zum Ausschluss von Einzelhandel in den Teilbereichen des Bebauungsplanes sollte nicht darauf abzielen, die vorhandenen „Produktionsbetriebe zu schützen“, sondern darauf, Gewerbeflächen für deren Zweckbestimmung – nämlich die Ansiedlung von emittierenden Betrieben zu sichern. Abwägung: Mit der Umstellung des Bebauungsplanverfahrens auf einen Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels ist auch die Anpassung der städtebaulichen Zielsetzung verbunden. Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB dient der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (hier: NVZ 13). Auf die Ansiedlung von emittierenden Betrieben und den Schutz der Produktionsbetriebe kann daher nicht in der Begründung argumentativ im Hinblick auf die Ableitung von Festsetzungen zurückgegriffen werden.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 7.4 Stellungnahme: Im Hinblick auf den ausnahmsweise zulässigen Annexhandel solle eine Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschritten werden. Die Begründung stütze sich unter anderem darauf, dass sich die 200 m² aus planungsrechtlichen Vorgaben der Bebauungspläne sowie vorhandenen Genehmigungen ableite. Die Tatsache, dass 200 m² Verkaufsfläche für den Annexhandel in anderen Bebauungsplänen festgesetzt worden sei, sei nicht ausreichend, um die Auswahl der Begrenzung zu argumentieren. Vielmehr sei darauf zu achten, dass die städtebaulichen Auswirkungen bei Überschreitung der 200 m² beschrieben werden. Abwägung: Die Begründung zum Bebauungsplan ist folgendermaßen angepasst worden. Die Ausnahme zum sogenannten „Annexhandel“ soll es den Betrieben jedoch ermöglichen, als „Nebeneinrichtung“ zum vorhandenen Betrieb selbst hergestellte Waren „vor Ort“ im Begründung zur Vorlage 3990 / 17 18 geringen Umfang zu verkaufen und ist im Hinblick auf das Planungsziel jedoch lediglich eine untergeordnete Ergänzung. Den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach sich Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beziehen können, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, muss die hier vorgenommene Regelung zum Annexhandel nicht genügen. Die Regelung eröffnet den Anwendungsbereich des § 31 BauGB und bestimmt Art und Umfang zulässiger Ausnahmen. Die Festlegung einer Obergrenze dient nur der Beschränkung dessen, was im Wege der Ausnahme noch genehmigt werden kann (vgl. OVG NRW Urteil vom 18.09.2009; 7 D 85/08.NE) und nicht der Beschreibung eines Betriebstyps. Eine (deutliche) Unterordnung kann sich allgemein bspw. im Umfang und im Gewicht zwischen dem „Hauptgegenstand“ und dem (untergeordneten) „Nebengegenstand“ ausdrücken. Im Einzelhandelsbereich ist dies bspw. beim Verhältnis von Kern- und Randsortiment der Fall. Als Maßstab für eine „deutliche Unterordnung“ legt der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel ein Verhältnis der Verkaufsflächen für Kern- und Randsortiment von 10 % fest. Hieran lehnt sich die Festlegung der relativen Obergrenze von 10 % im Bebauungsplan an, denn es ist nicht Planungsziel, dass der Einzelhandelsteil des Handwerks- oder Produktionsbetriebes einen ins Gewicht fallende Bedeutung am Gesamtbetrieb erhält. Der Einzelhandel mit selbst hergestellten oder verarbeiteten Produkten soll lediglich ein „Anhängsel“ (= Annex) der Produktion sein. Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden von den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben in Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 m² für den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der absoluten Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze. Die Obergrenze von 200 m² für Annexhandels-Verkaufsflächen wird regelmäßig in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld verwendet. In Folge dessen hat sich in diesen überplanten Bereichen der Annexhandel (falls er auftritt) entsprechend ausgebildet.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 19 7.5 Stellungnahme: Tankstellen sollten „zum Schutz des produzierenden Gewerbes“ ausgeschlossen werden. Auch diesbezüglich sollte die Begründung überarbeitet werden. 7.6 Stellungnahme: Zudem sollten in dem Gewerbegebiet Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden, „um das Handwerk zu schützen“. Auch diese Begründung sollte überarbeitet werden. Die Begründung für den Ausschluss von Vergnügungsstätten sei städtebaulich aufzubauen. Der alleine Verweis auf das Vergnügungsstättenkonzept 2012 reiche nicht aus. Abwägung: Die Steuerung von Tankstellen und Vergnügungsstätten ist in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht möglich.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 7.7 Stellungnahme: Die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen innerhalb der Mischgebiete, die in dem zentralen Versorgungsbereich liegen, sollte aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein nicht weiter reglementiert werden. Die Definition als „Nahversorgungszentrum“ bedeute nicht, dass in diesem nur nahversorgungsrelevante Sortimente zugelassen werden könnten. Vielmehr sollte sich der quantitative Umfang weiterer zentrenrelevanter Sortimente an dem Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereiches orientieren. Das bedeute, dass sich die Dimensionierung weiterer Sortimente auf die Versorgung der umliegenden Bevölkerung ausrichten sollte. Die rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die prozentuale Zuordnung des Randsortimentes sowie der Herleitung des Anteils werde diesseits geteilt. In der aktuellen Rechtsprechung habe sich ein 10%iger Anteil für Randsortimente durchgesetzt. 7.8 Stellungnahme: Die Begründung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Mischgebietsflächen sollte ebenfalls überarbeitet werden. Der Hinweis auf die „Vermeidung mit sonstigen nutzungsempfindlichen Einrichtungen“ sei wenig konkret und könnte so ausgelegt werden, dass hiermit keine städtebaulichen Ziele, sondern ordnungspolitische Ziele verbunden seien. Abwägung: Der südöstliche Teilbereich (zuvor als Mischgebiet überplant) liegt außerhalb des reduzierten Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 764. Es werden daher begrenzenden Festsetzungen zur Steuerung des zulässigen Kernsortiments getroffen, so dass auch Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Kernsortiment zulässig sind. In Anlehnung an den Landesentwicklungsplan NRW wird für den Bebauungsplan Nr. 764 ein Verhältnis der Verkaufsflächen für Kern- und Randsortiment von 10 % festgelegt. Aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen den ausnahmsweise zulässigen zentrenund nahversorgungsrelevanten Randsortimenten von Einzelhandelsbetrieben und dem Annexhandel erfolgt zudem eine maximale Flächenbegrenzung auf 200 m².  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 8. 20 Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 22.05.2014 Stellungnahme: Bei dem betroffenen Bereich der Weyerhofstraße handele es sich um eine unfertige Erschließungsanlage. Ansonsten bestünden gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9. SWK NETZE GmbH, Krefeld, mit Schreiben vom 27.05.2014 9.1 Stellungnahme, SWK AQUA GmbH (Abwasser): Gegen den Bebauungsplan bestünden keine Bedenken. Die Entwässerung des Gebietes erfolge bereits über das bestehende Mischwassersystem. Abwägung: Auf die Entwässerung im Mischwassersystem wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9.2 Stellungnahme, SWK AQUA GmbH (Wasser): Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestünden keine Bedenken. Eine Versorgung mit Trinkwasser könne über die angrenzenden Straßen sichergestellt werden. Abwägung: Auf die Versorgung mit Trinkwasser wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9.3 Stellungnahme, SWK NETZE GmbH (Gas): Die Versorgung des Baugebietes könne aus dem umliegenden Gasnetz erfolgen. Für die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des Leistungsbedarfs erforderlich. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 21 Abwägung zu 9.3: Auf die Versorgung mit Gas wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9.4 Stellungnahme, SWK MOBIL GmbH (ÖPNV): Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH würden von dem Bebauungsplan nicht berührt. Der Vollständigkeit halber möchte man darauf hinweisen, dass das Plangebiet auch durch die Buslinie 061 der SWK MOBIL GmbH, die auf der Girmesgath verkehre, an den ÖPNV angebunden sei (Seite 9 der Begründung, 2. Verkehr). Abwägung: Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9.5 Stellungnahme, SWK NETZE GmbH (Elektrizität): Die Versorgung des Baugebietes könne aus dem umliegenden Elektrizitätsnetz erfolgen. Für die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des Leistungsbedarfs zwingend erforderlich. Die Ortsnetztransformatorenstation „Weyerhofstraße 20“ sei im Vorfeld der gewerblichen Erschließung im Jahr 2012 errichtet und grundbuchlich gesichert. Abwägung: Auf die Versorgung mit Elektrizität wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9.6 Stellungnahme, SWK SETEC GmbH (Beleuchtung): Die öffentliche Straßenbeleuchtung sei von dem Bebauungsplan erstmal nicht betroffen. Sollte aber im Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße eine Bebauung entlang der Hülser Straße erfolgen, müssten vorab zwei Abspannmaste zu Lasten der SWK versetzt werden. Diese stünden auf privater Fläche, welche zurzeit noch als Parkplatz genutzt werde. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sofern im Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße eine Bebauung entlang der Hülser Straße erfolgt, werden die SWK im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt. Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9.7 Stellungnahme, SWK SETEC GmbH (Fernwärme): In dem benannten Bereich lägen keine Fernwärmeleitungen und es seien auch keine geplant. Seitens der SWK SETEC GmbH bestünden keine Bedenken. 9.8 Stellungnahme, SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion): Die Wasserproduktion sei nicht betroffen. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 22 Abwägung: Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 10. Fachbereich 67 – Grünflächen, mit Schreiben vom 03.06.2014 Stellungnahme: Es bestünden aus natur- und artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Folgende Anmerkungen würden vorgebracht: Erhaltung der vorhandenen Begrünung Da das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt sei, seien die bestehenden Gehölze zu erhalten. Dazu sollten, wie auch in der Begründung (Stand: 24.04.2014) aufgeführt, die bestehenden Gehölze und Grünstrukturen entlang der äußeren Grenzen sowie auf der Stellplatzfläche des Nahversorgungsmarktes erhalten werden. Aus diesem Grund sei eine Erhaltungsfestsetzung für diese Gehölze in den Bebauungsplan 764 mit aufzunehmen. Neuanpflanzungen Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades seien Neuanpflanzungen aus gestalterischen sowie auch aus klimatischen Gründen in dem Plangebiet erforderlich. Wie bereits in der Begründung (Stand: 24.04.2014) dargestellt, seien demnach bei der Neueinrichtung von Stellplätzen diese zu begrünen (ein Baum je fünf Stellplätze). Darüber hinaus sollten die nicht überbaubaren Flächen des Gewerbegebietes begrünt werden. Hierbei seien je 20 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche 1 Baum oder 2 Sträucher zu pflanzen. Weiterhin sollten bei einem Neubau von Gewerbehallen die Dächer dieser Hallen extensiv begrünt werden, da auch diese Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas führten und einen Ersatzlebensraum für Flora und Fauna darstellten. Artenschutz Es sei eine artenschutzrechtliche Prüfung auf Fledermäuse und Brutvögel, hier insbesondere Gebäudebrüter, durchzuführen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde. Das Gelände mit den zum Abriss vorgesehenen Hallen sowie die Gehölz- und Strauchstrukturen böten den obengenannten Tiergruppen Quartiers- und Nistmöglichkeiten. Allgemein sei das gesetzliche Rodungsverbot (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) zu beachten und in den Bebauungsplan 764 aufzunehmen. Weiterhin sei das „Merkblatt Artenschutz bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 23 Abwägung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung reduziert. Lediglich der gewerbliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 fortgeführt. In einem Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels i. S. d. § 9 Abs. 2a BauGB sind Festsetzungen zur Erhaltung- und Neuanpflanzung von Bäumen sowie die Festsetzung von Dachbegrünungen der Hallen nicht möglich. Der Hinweis zum Rodungsverbot wird im Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Zudem wird auf das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Prüfung beim Abriss und der Sanierung von Hallen sowie dem Fällen von Bäumen und Sträuchern hingewiesen. Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Hierbei ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. VIII. Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung Nord erfolgte zum Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung am 26.01.2017 in der 16. Sitzung der Bezirksvertretung Nord. Die Bezirksvertretung Nord hat den Planentwurf im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zur Kenntnis genommen. Die Anhörung zum Satzungsbeschluss findet mit eigener Beschlussvorlage in der Sitzung der Bezirksvertretung Nord am 12.07.2017 statt. VII. Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Begründung zur Vorlage 3990 / 17 24 Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurde eine abwägungsrelevante Stellungnahme eingebracht: 1. Anwaltskanzlei Lenz und Johlen in Mandantschaft für die Firma B. Immobilien GmbH, vertreten durch Herrn Dr. S., Viersen, mit Schreiben vom 06.04.2017 Stellungnahme: Unter Beifügung einer uns legitimierenden Vollmacht zeigen wir an, dass die Firma Belz Immobilien GmbH, vertreten durch Herrn Dr. S., 41751 Viersen, von uns beraten und vertreten wird. In der oben genannten Angelegenheit hat uns unsere Mandantin gebeten, mit Ihnen über eine Lösung der Thematik der geplanten „Caritas-Kleiderkammer“ zu finden. Sie hat uns freundlicherweise Ihre E-Mail vom 01.02.2017 zukommen lassen. Aus unserer Sicht steht weder das derzeit geltende Planungsrecht, noch der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan der Erteilung der Genehmigung für die „Caritas-Kleiderkammer“ entgegen. Dies dürfen wir wie folgt begründen: 1. Nach der derzeitigen Rechtslage ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen und danach zulässig. Veränderungssperren sind ausgelaufen. Das Vorhaben ist derzeit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und danach zulässig. 2. Auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Festsetzungen im Entwurf des Bebebauungsplanes Nr. 764 kommt eine Genehmigung der Kleiderkammer in Betracht. Ein wesentliches Merkmal der Einzelhandelstätigkeit, nämlich die gewerbliche Beschaffung von Waren ist bei der von der Caritas geplanten Konstruktion nicht beabsichtigt. Soweit Sie das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel aus dem Jahre 1957 zitieren, ist danach wesentliches Kriterium des Einzelhandels im funktionellen Sinne, dass ein Marktteilnehmer gewerbsmäßige Ausübung des Einzelhandels, also die Beschaffung der Waren von anderen Marktteilnehmern, um sie an private Haushalte zu veräußern. Hier fehlt es an diesem gewerbsmäßigen Beschaffungsvorgang, der für einen Einzelhandelsbetrieb kennzeichnend ist. Funktionell ist nämlich Einzelhandel eine Kombination von Beschaffungs- bzw. Sortimentsfunktion (Beschaffung und Vorratshaltung eines angemessenen Warenangebots) und Verteilungsfunktion (Abgabe der nachgefragten Waren in kleinen Mengen an private Haushalte). Dieser Gewerbsmäßigkeit zwischen dem Anschaffungs- und Verkaufsvorgang mangelt es augenscheinlich bei dem CaritasKonzept. Da der Bebauungsplan aber auf den Begriff von „Einzelhandelsbetrieben“ abstellt, schließt er die Nutzung des Grundstücks als „Caritas-Kleiderkammer“ nicht aus. 3. Schließlich muss auch gesehen werden, dass der vorgebliche Schutzzweck der Ausschlussregelung in dem Bebauungsplan, nämlich der Schutz der Innenstadt, nicht gefährdet ist, wenn auf der hier geplanten Fläche in geringfügigem Umfang gebrauchte Waren nach handwerklicher Zwischenbehandlung veräußert werden. Im Übrigen wäre dies sogar ein Fall der nach Ziff. 1.2 der Festsetzungen des Bebauungsplanes gegebenen ausnahmsweise zulässigen Handelsnutzungen. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 25 Wir bitten Sie daher, der sinnvollen Nutzung Ihrer Zustimmung zu erteilen. Damit wird auch einem sozialen Anliegen Rechnung getragen. Gerne stehe ich für Einzelheiten der Abstimmung zur Verfügung. Abwägung: Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf einen Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Industriehalle zum Zwecke der Erweiterung einer Möbelwerkstatt um eine Kleiderkammer. Es handelt sich um ein Integrationsprojekt der Caritas für langzeitarbeitslose Menschen, in dem gebrauchte Möbel aufgearbeitet werden. Das beantragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764. Vor dem Hintergrund der Vorgaben und städtebaulichen Ziele zur Steuerung des Einzelhandels wurde der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Der Offenlagebeschluss wurde am 09.02.2017 gefasst. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 06.03.2017 bis zum 06.04.2017. Der Bebauungsplan hat daher den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht. § 33 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung und erfasst zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen zugunsten des Bauherren, die neben das noch geltende Planungsrecht treten. Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 764 ist die Steuerung des Einzelhandels zur Entwicklung und Erhaltung des angrenzenden Nahversorgungszentrums Inrath / Hülser Straße (NVZ 13). Dies gewährleistet zum einen eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, zum anderen dient es der Innenentwicklung der Gemeinden. Um dieses Ziel zu sichern und unvereinbare Vorhaben zu verhindern, wurde eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen. Diese ist mit Verlängerung am 30.09.2014 außer Kraft getreten. Dies führt dazu, dass zum jetzigen Zeitpunkt für Einzelhandelsvorhaben durch den Bebauungsplan Nr. 764 keine Steuerungsmöglichkeit besteht und diese ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Von daher wurde geprüft, ob mit dem Bauantrag eine Einzelhandelsnutzung beantragt wird, die den Zielen des Bebauungsplanes zuwider laufen könnte. Planungsrechtlich betrachtet ist die beantragte Erweiterung der Möbelwerkstatt um eine Kleiderkammer laut Krefelder Liste als zentrenrelevantes Sortiment einzuordnen (hier: Textilien). Nach den vorliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Einzelhandelsnutzungen mit einem entsprechenden Kernsortiment ausgeschlossen. Im beantragten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich offenkundig um eine Werkstatt zum Aufarbeiten von Möbeln und Alt-Kleidern handelt, die als handwerksähnliche Tätigkeiten gelten (Anlage B zur Handwerksordnung, Nr. 31 Textilreinigung). Die handwerkliche Leistung steht gegenüber dem Verkauf im Vordergrund. Der Verkauf ist vor diesem Hintergrund eine dem Betriebszweck untergeordnete Tätigkeit. Der anschließende Verkauf entspricht insbesondere nicht der Einzelhandelsdefinition. Im Kommentar zur Baunutzungsverordnung von Fickert und Fieseler wird der Begriff des Einzelhandels unter Bezugnahme auf das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 25.07.1984 wie folgt definiert: Begründung zur Vorlage 3990 / 17 26 § 1 Abs. 1: „Einzelhandel betreibt demnach „wer gewerbsmäßig Waren anschafft oder sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- und Verarbeitung in einer oder mehreren Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann freihält.“ Wesentliches Merkmal für einen Einzelhandelsbetrieb ist nach der genannten Definition die gewerbsmäßige Anschaffung von Waren. Dieser Sachverhalt trifft auf eine gemeinnützig orientierte Kleiderkammer jedoch nicht zu, welche ihre Ware allein über Spenden beschafft. Da der Bebauungsplan Nr. 764 Festsetzungen zur Steuerung bzw. zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben trifft, schließt er die Erweiterung der Möbelwerkstatt um die beantragte Caritas-Kleiderkammer nicht aus. Die übrigen vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich des Schutzes des zentralen Versorgungsbereiches sowie der Einordnung als ausnahmsweise zulässige Handelsnutzung sind vor diesem Hintergrund für die Zulässigkeit unbedeutend. In der Gesamtbetrachtung kann festgehalten werden, dass das beantragte Vorhaben nicht als Einzelhandelsbetrieb einzuordnen ist und damit der Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 764 nicht entgegensteht. Die Ansiedlung von Produktions- und Handwerksbetrieben würde der planerischen Zielsetzung der Einzelhandelssteuerung und der Umgebungsbebauung entsprechen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 27 Stellungnahmen im Rahmen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit E-Mail vom 03.03.2017 Fachbereich 66 – Tiefbau, mit Schreiben vom 07.03.2017 Fachbereich 36 – Umwelt, mit Schreiben vom 07.03.2017 Geologischer Dienst NRW – mit Schreiben vom 07.03.2017 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 09.03.2017 6. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 14.03.2017 7. Amprion GmbH, mit E-Mail vom 16.03.2017 8. Polizeipräsidium Krefeld, Direktion Verkehr, mit Schreiben vom 17.03.2017 9. Fachbereich 32 – Ordnung, mit E-Mail vom 20.03,2017 10. Fachbereich 67/1 – Grünflächen, mit Schreiben vom 20.03.2017 11. Bezirksregierung Düsseldorf, mit E-Mail vom 05.04.2017 12. NABU Bezirksverband Krefeld/ Viersen e.V., mit Schreiben vom 05.04.2017 13. NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 13.04.2017 Folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit E-Mail vom 03.03.2017 Stellungnahme: In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden sich Glasfaserleitungen der: X Vodafone GmbH (ehemals ISIS / ehemals Arcor AG & Co.KG) Die durchschnittliche Verlegungstiefe der oben markierten Kabel- und Rohrleitungen beträgt 0,75 m (ausgenommen von z.B. Spülbohrungen oder Pressungen). Die Trassen sind im beigefügten Plan dargestellt. Bitte stellen Sie sicher, dass durch Ihre eigenen bzw. durch die von Ihnen beauftragten Auftragnehmerkräfte die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die durch Vodafone gekennzeichnete Trasse verläuft entlang der Hülser Straße an der Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 764. Vor dem Hintergrund der städtebaulichen Zielesetzung zur Steuerung des Einzelhandels wurde der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Die Festsetzung von Versorgungsleitungen ist folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes. Als Festsetzungsmöglichkeiten sieht § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, „dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“. Diese Regelung gilt als abschließend. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 28 Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Fachbereich 66 – Tiefbau, mit Schreiben vom 07.03.2017 Stellungnahme: Bei dem betroffenen Bereich der Weyerhofstraße handelt es sich um eine unfertige Erschließungsanlage. Ansonsten bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Abwägung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich nach § 34 BauGB. Demzufolge ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Sicherung der Erschließung umfasst die Erfüllung von Anforderungen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten. Es wird daher auf das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Fachbereich 36 – Umwelt, mit Schreiben vom 07.03.2017 Stellungnahme: Umweltprüfung: Der Bebauungsplan Nr. 764 setzt nach § 9 Abs. 2a BauGB lediglich fest, dass bestimmte Arten von Nutzungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Gegen die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB bestehen daher keine Bedenken, da auch die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es sind keine erheblichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu erwarten. Weiterhin wird mit der Aufstellung des Bebauungsplans keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die ansonsten einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Immissionsschutz Da gemäß§ 9 Abs. 2a BauGB keine Baugebiete festgesetzt werden, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner müssen die Anforderungen an Begründung zur Vorlage 3990 / 17 29 gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt. Der Bebauungsplan begrenzt somit lediglich die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen. Da sich im Übrigen die nähere Zulässigkeit von Vorhaben weiterhin nach § 34 BauGB bemisst, werden durch den Bebauungsplan keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Zulässigkeitsmaßstabs ausgelöst. Wesentliche Auswirkungen auf Umweltbelange ergeben sich nicht. Die Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist auf der Vorhabenebene im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Ebenso werden auch die immissionsschutzrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren geprüft sowie erforderliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen festgelegt. Abwägung: Die Ausführungen des Fachbereichs Umwelt werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Geologischer Dienst NRW – mit Schreiben vom 07.03.2017 Stellungnahme: Zum o.g. Bebauungsplan nehme ich wie folgt Stellung: Erdbebengefährdung Ich empfehle unter „Hinweise/textliche Ergänzungen“ auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hinzuweisen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: • Stadt Krefeld, Gemarkung Krefeld Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149 für die üblichen Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es wird jedoch empfohlen, im Sinne der Schutzziele der DIN 4149 für Bauwerke der Bedeutungskategorie III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. Dies gilt insbesondere z.B. für Kaufhäuser, Feuerwehrgebäude, Schulen etc. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 30 Ingenieurgeologie Im Zuge der Errichtung von Neubauten ist aus ingenieurgeologischer Sicht vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Abwägung: Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 764 in der Erdbebenzone 0 befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Der Hinweis hinsichtlich der Erdbebengefährdung wird wie folgt in die Planurkunde aufgenommen: „Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149 für die üblichen Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es wird jedoch empfohlen, im Sinne der Schutzziele der DIN 4149 für Bauwerke der Bedeutungskategorie III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren.“ Die Umsetzung besonderer baulicher Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zur Standsicherheit basiert auf dem Bauordnungsrecht und wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens angeordnet. Gemäß § 15 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen zudem nicht gefährdet werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 09.03.2017 Stellungnahme: Im o.g. Verfahren gibt die Bundeswehr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage folgende Stellungnahme ab: Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 31 Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan zur Einzelhandelssteuerung nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Nähere Festsetzungen bezüglich der Gebäudehöhen sind in diesem Zusammenhang nicht möglich. Als Festsetzungsmöglichkeiten sieht § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, „dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“. Diese Regelung gilt als abschließend. Die Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich im Übrigen nach § 34 BauGB. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird bei Überschreiten von Gebäudehöhen von mehr als 30 m obligatorisch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 14.03.2017 Stellungnahme: Das Plangebiet wird derzeit im Mischwasser entwässert. Die Entwässerung soll auch zukünftig so erfolgen. Abwägung: Die Hinweise zur Entwässerung werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Amprion GmbH, mit E-Mail vom 16.03.2017 Stellungnahme: Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wegen der in diesem Bereich verlaufenden Hochspannungsleitung wenden Sie sich bitte an die Stadtwerke Krefeld. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Abwägung: Die Stadtwerke Krefeld bzw. die Netzgesellschaft Niederrhein mbH sowie die zuständigen Unternehmen für mögliche weitere Versorgungsleitungen wurden obligatorisch am Verfah- Begründung zur Vorlage 3990 / 17 32 ren beteiligt und abwägungsrelevante Stellungnahmen bei der vorliegenden Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Polizeipräsidium Krefeld, Direktion Verkehr, mit Schreiben vom 17.03.17 Stellungnahme: Aus verkehrsrechtlicher Sicht haben wir keine Bedenken. Folgende Informationen wurden durch das Kriminalkommissariat Vorbeugung übermittelt: Wie dem Bebauungsplan 764 zu entnehmen ist, ist das Ziel der Planung die Steuerung der zukünftigen gewerblichen Nutzung des Plangebietes an der Hülser Straße. Hierbei handelt es sich um produzierendes Gewerbe / Handwerk, Dienstleistungsgewerbe und eingeschränkt um Einzelhandel / Verbrauchermärkte in Bestand bzw. Planung. Ein Teil der vorhandenen gewerblichen Bebauung soll abgerissen werden, Neu- und Umbauten werden angedacht. Aufgrund der frühen, unkonkreten Planungsphase können hier lediglich sehr allgemein Empfehlungen ausgesprochen werden. Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung rege ich an, die nachstehenden Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekte in die weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen. Gewerbegebäude (Neu- und Umbauten): Sämtliche zu planende Gebäude sollten mit einbruchhemmenden Fassadenelementen ausgestattet werden. Das direkte Umfeld der Gebäude sollte gut ausgeleuchtet werden z.B. durch „Schlaglicht“ auf Bewegungsmelderbasis. Parkplätze, Frei- und Grünflächen: Parkplätze sowie Frei- und Grünflächen sollten übersichtlich und gut ausgeleuchtet ausgeführt werden. Eine Beleuchtung gilt als ausreichend, wenn der Gesichtsausdruck und das Verhalten eines Menschen aus 4m Entfernung erkennbar ist. Die Ausleuchtung ist gleichmäßig ohne Blendwirkung und Dunkelzonen, zu planen. Die Lampen/Leuchtmittel sollten aus schwer zerstörbarem Material gefertigt sein. Die Montage sollte in Höhen und Bereichen erfolgen, die nicht leicht zu erreichen sind. Abseits gelegene und nicht einsehbare Parkplätze sollten vermieden werden. Bepflanzungen dürfen die Übersichtlichkeit zu schaffender freier Sichtachsen – auch langfristig – nicht beeinträchtigen. Auf einen ausreichenden Abstand von Bepflanzungen zu Wegen ist zu achten. Büsche und Hecken sollten nur bis zu einer Höhe von 80 cm sowie die Kronen von Bäumen und Strauchwerk erst ab einer Höhe von 2 m ausgebildet sein. Dies ist bei Auswahl der Pflanzen, beim Schnitt zu erhaltender, bestehender Bäume du Sträucher sowie bei der Planung der zukünftigen regelmäßigen Grünpflegearbeiten zu berücksichtigen. Ebenso sollten die geplanten Bereiche nicht durch eine die freie Sicht nach außen beeinträchtigende Einfriedung oder Bepflanzung umgeben sein. Die soziale Kontrolle durch umliegende öffent- Begründung zur Vorlage 3990 / 17 33 liche und/oder private Bereiche sollte durch gute Einsehbarkeit gegeben sein. Etwaige Einfriedungen sollen transparent gestaltet sein z.B. durch Stahlstabgitterzäune. Es bestehen gegen das im Betreff genannte Verfahren keine Bedenken. Ich bitte, die o.g. Empfehlungen – Bauherren, Bauträger und Architekten - auszuhändigen. Insbesondere weisen wir auf das Beratungsgebot des Kriminalkommissariat Kriminialprävention/ Opferschutz (KK KP/O) des Polizeipräsidiums (PP) Krefeld zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin (mechanische Sicherungstechnik, Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Videotechnik, Beleuchtung etc.). Wir würden es begrüßen, wenn die Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinweisen würden. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung der Lage, der Gebäudekonzeption und –nutzung, der Ausstattung des Objektes und des persönlichen Sicherheitsbedürfnisses der Nutzer individuell, neutral und kostenlos durch uns durchgeführt. Abwägung: Die Hinweise zur Kriminalitätsvorbeugung werden zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Fläche sich lediglich auf den nordwestlich, gewerblichen Bereich erstreckt, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung auf den nordwestlichen Bereich reduziert. Da gemäß § 9 Abs. 2a BauGB keine Baugebiete festgesetzt werden (können), handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB. Ein Abriss der vorhandenen gewerblichen Bebauung sowie Umbau- und Neuerrichtungsmaßnahmen, wie vom Einwender angeführt, sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 764 und können gemäß § 9 Abs. 2a BauGB auch nicht festgesetzt werden. Als Festsetzungsmöglichkeiten sieht § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, „dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“. Diese Regelung gilt als abschließend. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9. Fachbereich 32 – Ordnung, mit E-Mail vom 20.03,17 Stellungnahme: Es wird gebeten, genügend Stellplätze einzuplanen, damit der vorhandene hohe Parkdruck in der Gegend nicht verschärft wird. Abwägung Die Festsetzung von Stellplätzen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB. Dieser dient ausschließlich der Steuerung des Einzelhandels. Als Festsetzungsmöglichkeiten sieht § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, „dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig Begründung zur Vorlage 3990 / 17 34 sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“. Diese Regelung gilt als abschließend. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich nach § 34 BauGB. Die Erbringung des Stellplatznachweises erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen nachgewiesen bzw. hergestellt werden. Vom Bauherrn kann jedoch nicht gefordert werden, dass er für die Stellplätze oder Verkehrsprobleme aufkommt, die in keinem Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zu seinem Vorhaben stehen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 10. Fachbereich 67/1 – Grünflächen, mit Schreiben vom 20.03.2017 Stellungnahme: B-Plan Nr. 764 – Hülser Straße zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse - Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB und Offenlage. Im Hinblick auf die Planerstellung gemäß § 13 BauGB (bzw. Einschätzung des Gebiets nach § 34 BauGB) sind naturschutzrechtliche Belange mit Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen. Da die Gebäude (ehemalige Gewerbe- oder Industriehallen) erhalten werden sollen, das Areal zwischen Hülser Str., Weyerhofstraße und Schluff fast vollständig versiegelt ist, die im Luftbild (Begründung zum B-Plan auf Seite 13) noch sichtbaren Bäume und Sträucher entlang der Schlufftrasse nicht mehr vorhanden sind (laut Auswertung aktueller und historischer Luftbilder sind diese zwischen 2009 und 2012 entfernt worden) und der B-Plan den Hinweis enthält, dass vor Gebäudeabbrüchen oder Baumfällungen die UNB einzuschalten ist, bestehen aus der Sicht des FB 67 keine Bedenken gegen die Planung. Abwägung: Die Ausführungen des Fachbereichs Grünflächen werden zur Kenntnis genommen. Wie durch den Fachbereich Grünflächen bereit selbst dargestellt, ist hinsichtlich des Artenschutzes vor Sanierung bzw. Abbruch von Gebäuden sowie dem Fällen von Bäumen und Sträuchern eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Die Untere Naturschutzbehörde, Fachbereich Grünflächen, ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 11. Bezirksregierung Düsseldorf, mit E-Mail vom 05.04.2017 Stellungnahme: Im Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie mich beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernats sind nicht berührt. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 35 Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle ich – falls nicht bereits geschehen – das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Die Luftreinhaltung ist durch Art und Umfang des Planes nicht betroffen. Eine Untersuchung dieses Punktes wird nicht gefordert. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. Abwägung: Begründung zur Vorlage 3990 / 17 36 Die erwähnten Fachämter, die der unteren Denkmalbehörde beratend zur Seite stehen, wurden obligatorisch am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme wurde weder vom Amt für Denkmalpflege noch vom Amt für Bodendenkmalpflege abgegeben. In Verbindung mit der Präklusionsregelung kann davon ausgegangen werden, dass die von den o.g. Dienststellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt werden. Auf das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen wird obligatorisch in der Planurkunde hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 12. NABU Bezirksverband Krefeld/ Viersen e.V., mit Schreiben vom 05.04.2017 Stellungnahme: Über das Landesbüro der Naturschutzverbände erreichte uns Ihre im Betreff genannte Anfrage zum Bebauungsplan Nr. 764, zu der wir wie folgt Stellung nehmen: Obwohl der Bebauungsplan lediglich die Art der möglichen zukünftigen baulichen Nutzung regelt, möchten wir schon jetzt Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen machen, die bei späteren Baugenehmigungsverfahren unbedingt beachtet werden sollten. 1.) Die Im Bebauungsplan Nr. 764 unter Punkt VI Kapitel 3 „Planinhalte / Hinweise (Seite 23 und 24) gemachten Ausführungen zum Thema Artenschutz (Fledermäuse/Brutvögel) und zur Baumschutzssatzung müssen unbedingt eingehalten werden. 2.) Die jetzige großflächige Versiegelung der Stellplätze sollte vermindert werden. Stellplatzgruppen sollten durch ausreichend breite Pflanzstreifen voneinander getrennt und mit Bäumen und heimischen Wildsträuchern bepflanzt werden. Besonders entlang der Hülser Straße empfiehlt sich eine breite Entsiegelung mit anschließender dichter Bepflanzung. Die Bepflanzung mindert die Überwärmung des Gebietes und kann den schon jetzt weit über dem Grenzwert liegenden Schall-Beurteilungspegel zumindest im Sommer leicht dämpfen. 3.) Die vorhandenen Gehölz-und Strauchstrukturen entlang der Schlufftrasse sind zu erhalten. Die Schlufftrasse bildet mit ihrem spärlichen Bewuchs auf dem steinigen Untergrund einen innerstädtischen Rückzugsort für wärmeliebende Pflanzen und Tiere. Mit der SWK als Grundstückseigentümer sollte eine regelmäßige, jährlich möglichst zweimal stattfindende, Entmüllung der Trasse vereinbart werden. Die Trassensäuberung ist besonders in den stark vermüllten Querungsbereichen von Straßen, hier der Weyerhofstraße, erforderlich. 4.) In möglichen späteren Baugenehmigungen für Massiv- oder Hallenbauten sollte der Einbau von Nistplätzen für Vogelarten, die zum Brüten auf geeignete Gebäude angewiesen sind, unbedingt vorgeschrieben werden. Gebäudebrüter sind z.B. Mauersegler, Haussperlinge, Mehlschwalben usw. Auch Fledermausquartiere sollten in möglichen späteren Baugenehmigungen vorgeschrieben werden. Zur Abstimmung der Ausführung und Anordnung der Nist- und Quartiersplätze sprechen Sie bitte zu gegebener Zeit den NABU an. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 37 Wir bitten um Beachtung unserer Vorschläge. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Das Erfordernis der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels ergibt sich aus der Planungshistorie und den vorgesehenen und beantragten Bauanträgen bzw. Bauvorbescheiden. In einem Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels i. S. d. § 9 Abs. 2a BauGB sind Festsetzungen bezüglich der Erhaltung und Neupflanzung von Bäumen und Gehölzstrukturen sowie der Entsiegelung von Flächen nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes. Als Festsetzungsmöglichkeiten sieht § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, „dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“. Diese Regelung gilt als abschließend. Die Erhaltung von schutzwürdigen Baumbeständen wird jedoch gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB und der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen nach § 30 BauGB gesichert. Im Rahmen des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens sind geschützte Bäume zudem anzuzeigen (§ 4 Abs. 1. Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld). Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Prüfung vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden sowie dem Fällen von Bäumen und Sträuchern verwiesen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zudem die Sicherung der gesunden Wohnund Arbeitsverhältnisse auf der Vorhabenebene nachzuweisen. Ebenso werden auch die immissionsschutzrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren geprüft sowie erforderliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen festgelegt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 13. NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 13.04.2017 Stellungnahme: Der uns zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte teilen wir Ihnen mit: NHN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich sind Mischwasserkanäle DN 400 GFK in der Hülser Straße und Ei 700/1050 MA in der Weyerhofstraße vorhanden. Die Entwässerung des Gebietes kann durch diese zwei Kanäle erfolgen. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 38 Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. NGN MBH ( Elektrizität – Anlagen) Es bestehen keine Bedenken. Die im B-Plan Gebiet liegenden Flächen können über die ONS Weyerhofstraße 20 mit einer elektrischen Anschlussleistung bis 630 kVA versorgt werden. Die vorhandene Station ist durch eine Dienstbarkeit gesichert. NGN MBH (Elektrizität – Netz) Das geplante Gebiet kann aus dem umliegenden Netz, mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung, erschlossen werden. Die NGN MBH ist daher rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen. NGN MBH (Gas) Die Versorgung des Gebietes ist mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich. NGN MBH (Fernwärme) Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Trinkwasser) Seitens der Sparte Trinkwasser bestehen keine Bedenken. Die Versorgung der im Bebauungsplan beinhalteten Nutzflächen ist durch das bestehende, vor Ort befindliche Trinkwasser-Versorgungsnetz, mittels Netzerweiterung, möglich. Somit bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Wasserproduktion) Die OE Wasserproduktion ist nicht betroffen. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH werden von dem genannten Bebauungsplan nicht berührt. ZU BEACHTEN: An dem Gebäude Hülser Straße 232 befinden sich Befestigungspunkte für die Straßenbahnfahrleitung befinden. Diese müssen vor einem Abriss entsprechend umgespannt werden. Je nach Neubauplan sollten diese auch später an dem neuen Gebäude befestigt werden. NGN MBH (Beleuchtung) Aus Sicht des städtischen Niederspannungsnetzes bestehen keine Bedenken. STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Im Bereich des Bebauungsplanes auf der Hülser Straße/ Ecke Weyerhofstraße tangiert ein Nachrichtenkabel der SWK AG die Bebauungsgrenze. Die Trassenlage dieses Kabels ist in unseren Bestandsplänen dargestellt. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Trasse bei allen weiteren Planungs- und Bauaktivitäten. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 39 Wir bitten Sie, uns am weiteren Planungsverfahren zu beteiligen. Abwägung: Die Hinweise bezüglich der Befestigungspunkte für die Straßenbahnfahrleitung sowie des Nachrichtenkabels der SWK AG werden zur Kenntnis genommen. Der Kommunalbetrieb Krefeld AöR wurde obligatorisch am Verfahren beteiligt. Der Stellungnahme des Kommunalbetriebs Krefeld ÄöR zufolge, wird das Plangebiet derzeit im Mischwasser entwässert. Die Entwässerung soll auch zukünftig so erfolgen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 IX. 40 Verwaltungsvorschläge Nach Durchführung der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde die Planurkunde durch die nachfolgend beschriebenen violetten Eintragungen geändert oder ergänzt. Da lediglich Hinweise ohne Festsetzungscharakter ergänzt oder geändert wurden, bedurfte es keiner erneuten Beteiligung. Hat eine nach der öffentlichen Auslegung vorgenommene Änderung lediglich klarstellende Bedeutung, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden. Die Begründung wurde entsprechend den Hinweisen redaktionell überarbeitet. Der Hinweis des Geologischen Dienstes NRW zur Bewertung der Erdbebengefährdung, die bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten zu berücksichtigen ist, wird wie folgt in die Planurkunde unter „III. Hinweise“ aufgenommen: „Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149: 2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ für die üblichen Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Im Sinne der Schutzziele der DIN 4149 ist für die Bauwerke der Bedeutungskategorie III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren.“ „Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Park-straße 10, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.“ Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt. X. Verfahrensabschluss Begründung zur Vorlage 3990 / 17 41 Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der geplanten Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan Nr. 764 kann somit als Satzung beschlossen werden. Weitere Informationen zur Planung sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 764 beigefügt. Begründung zur Vorlage 3990 / 17 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse – (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 42