Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,8 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
3990/17
Bebauungsplan Nr. 764
– Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse –
Stadtbezirk: Krefeld-Nord
Begründung
in der Fassung vom 29.05.2017
Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Bekanntgemacht am 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung
Fachbereich Stadtplanung
I
Vorbemerkungen
4
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
II
Inhalt
Räumlicher Geltungsbereich
5
III Planungsrechtliche Situation
5
1.
Regionalplanung
5
2.
Flächennutzungsplan
6
3.
Bebauungspläne
6
4.
Landschaftsplan
6
5.
Fachplanungen
6
6.
Inhalte des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014)
7
IV Bestandsbeschreibung
V
11
1.
Städtebauliche Situation
11
2.
Verkehr
13
3.
Ver- und Entsorgung
13
4.
Infrastruktur
13
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
13
6.
Immissionsschutz
14
7.
Bodenverunreinigungen
14
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
14
1.
Anlass der Planung
14
2.
Entwicklungsziele
16
VI Planinhalte
16
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
16
2.
Kennzeichnungen
21
3.
3.1
3.3
3.4
3.5
3.6
Hinweise
Artenschutz
Umgang mit dem Niederschlagswasser
Umgang mit Bodenfunden
Umgang mit Bodendenkmälern
Baumschutzsatzung
21
21
21
21
22
22
2
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
Inhalt
VII Städtebauliche Kenndaten
22
VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
22
1.
Grundlagen der Untersuchung
23
2.
2.1
2.2
2.3
2.5
2.6
2.7
Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
23
23
24
24
25
25
26
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung
Zusammenfassung der Umweltauswirkungen
26
26
26
27
27
27
27
27
28
28
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
IX Umsetzung der Planung
30
1.
Bodenordnung
30
2.
Städtebauliche Verträge
30
3.
Kosten und Finanzierung
30
3
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
I
I. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
„Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der
Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte
Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder
nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die
Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein
hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6
Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu
entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines
Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen
Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34
vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich
eingeleitet ist, vorgesehen sein“ (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB).
Bebauungspläne zur Steuerung des Einzelhandels können im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden, wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 BauGB).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der
Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren fortgeführt.
Da das Erfordernis der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels sich
aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge
bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den
nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen
auf den nordwestlichen Bereich reduziert (vgl. Abbildung 1: Räumlicher
Geltungsbereich).
Der gewerbliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 – Hülser Straße,
zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse – fortgeführt. Der Titel des
Bebauungsplans wird in Anlehnung an die neue Abgrenzung angepasst.
4
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
II
II. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des Bebauungsplans Nr. 764 liegt im
Stadtteil Inrath im Stadtbezirk Krefeld-Nord. Das Plangebiet ist ca. 10.800 qm
groß und wird begrenzt:
▪ im Südosten durch einen Nahversorgungsmarkt und einen Textilmarkt,
▪ im Nordwesten durch die Weyerhofstraße,
▪ im Südwesten durch die Schlufftrasse und
▪ im Nordosten durch die Hülser Straße.
Abb. 1: Übersicht über das Plangebiet und die Umgebung
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
III Planungsrechtliche Situation
1.
Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
5
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
2.
III. Planungsrechtliche Situation
Flächennutzungsplan
Der seit 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen
innerhalb des Geltungsbereichs als Gewerbegebiet dar.
Die geplante Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB.
3.
Bebauungspläne
Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine rechtskräftigen oder in
Aufstellung befindlichen Bebauungspläne.
Das Plangebiet wird von dem Fluchtlinienplan Nr. 160, förmlich festgestellt
am 02.10.1903, überlagert. Der Fluchtlinienplan sichert die heutigen
Straßenbegrenzungen ab und enthält keine Festsetzungen zu Baugebieten. Er ist
daher wie ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB einzustufen.
Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Die
Anwendungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB sind gegeben.
Da sich der räumliche Geltungsbereich des Fluchtlinienplans über das
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 764 hinaus erstreckt, die
Straßenbegrenzungslinie dem heutigen Bestand entsprechen und die
Festsetzungen den Zielen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, bleibt er
von dem Bebauungsplan Nr. 764 unberührt. Ein außer Kraft treten des
Fluchtlinienplanes für den Teilbereich des Bebauungsplanes ist städtebaulich
nicht erforderlich.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
Fachplanungen
Westlich der Weyerhofstraße gilt die Satzung der Stadt Krefeld über
Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten für
den Bereich um die Mevissenstraße zwischen Siempelkampstraße, Hülser
Straße, Weyerhofstraße und Westparkstraße (Werbeanlagensatzung Nordwest)
vom 26.06.2008 (Nr. 6.09).
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes existiert derzeit keine
Erhaltungs- und /oder Gestaltungssatzung.
An das Plangebiet grenzt im Süden die sog. „Schlufftrasse“ an, die bahnrechtlich
gewidmet ist.
6
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt außerhalb einer festgesetzten oder potenziellen
Wasserschutzzone.
6.
Inhalte des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014)
Zentrale Versorgungsbereiche:
Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche, denen
aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse
Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion
über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. Einzelhandelserlass
NRW 2008: 13f.). Sie tragen somit zur Stärkung der Innenentwicklung und der
Förderung des urbanen Lebens bei. Angesichts der demographischen
Entwicklung bedarf die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung eines
besonderen Schutzes.
Das Baugesetzbuch definiert gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB die Erhaltung,
Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile
sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als einen
Belang, der bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist.
Um diesen Belang angemessen in die Abwägung einstellen zu können, müssen
die Gemeinden auf der Basis der konkreten Bestandserhebung und -analyse ein
gemeindliches Einzelhandelskonzept erarbeiten, in dem neben der Lage und
Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche auch die Versorgungsfunktion
festgelegt wird. § 9 Abs. 2a BauGB verweist auf das Erfordernis eines
städtebaulichen Entwicklungskonzepts i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, indem
Aussagen zu den zu entwickelnden und zu erhaltenden zentralen
Versorgungsbereichen getroffen sind. Die Analysen und konzeptionellen
Festlegungen des Zentrenkonzeptes dienen als Grundlage und Absicherung der
Bauleitplanung.
Ziele des Zentrenkonzepts:
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 definiert
parzellenscharf im gesamten Stadtgebiet die zentralen Versorgungsbereiche
und differenziert dabei zwischen Hauptzentren, Stadtteilzentren und
Nahversorgungszentren sowie den beiden Sonderlagen Nord und Süd (vgl.
Einzelhandelskonzept 2014: 8f.).
Das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld verfolgt dabei die Zielsetzung,
- die oberzentrale Funktion von Krefeld zu stärken,
- das städtische Gefüge in Bezug auf den großflächigen Einzelhandel zu
ordnen,
- die Lebensbedingungen in den Stadtteilen zu verbessern,
7
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
-
III. Planungsrechtliche Situation
die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt in ihren Funktionen zu erhalten
und – sofern möglich – funktional zu stärken,
die verbrauchernahe Versorgung zu verbessern (vgl. Einzelhandelskonzept
2014: 9).
Wenngleich das Zentrenkonzept 2014 in erster Linie der Steuerung des
großflächigen Einzelhandel dient, sind die dortigen Festlegungen der zentralen
Versorgungsbereiche auch städtebauliche Rechtfertigung für die Steuerung von
Einzelhandelsansiedlungen unterhalb der Grenze der Großflächigkeit. Dies zeigt
sich auch daran, dass der Gutachter bei der Betrachtung der einzelnen Zentren
auch kleinflächige Betriebe untersucht und im Zentrenkonzept aufgeführt hat.
Auch in der Lebenswirklichkeit ist anerkannt, dass von kleinflächigen
Einzelhandelsbetrieben
negative
Auswirkungen
auf
zentrale
Versorgungsbereiche ausgehen können. Dieses ist vor allem anzunehmen, wenn
mehrere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in engem räumlichen
Zusammenhang angesiedelt sind und sich hieraus Funktionsverflechtungen
ergeben oder wenn beispielsweise sich das zulässige Randsortiment auf ein
einzelnes Sortiment erstreckt.
Der zentrale Versorgungsbereich NVZ 13:
Das Plangebiet liegt vollständig außerhalb der durch das Zentrenkonzept
definierten zentralen Bereiche. Östlich an das Gewerbegebiet grenzt der zu
schützende zentrale Versorgungsbereich des Nahversorgungszentrums Inrath /
Hülser Straße (NVZ 13) an.
Der zentrale Versorgungsbereich NVZ 13 beginnt im Osten an der Hülser Straße
/Ecke Nassauer Ring/ Oranierring und verläuft entlang der Hülser Straße. Der
über die Girmesgath erschlossene großflächige Nahversorgungsmarkt stellt das
Entree des zentralen Versorgungsbereichs aus westlicher Richtung dar.
8
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Abb. 1: Nahversorgungszentrum 13
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW;
Zentrenkonzept 2014: 110)
Die Abgrenzung des Bereichs erfolgte anhand des vorhandenen verdichteten
Besatzes
an
ca.
50
verschiedenen
Einzelhandelsund
Dienstleistungseinrichtungen.
Besonders
hervorzuheben
sind
zwei
Nahversorgungsmärkte, die als Leitbetriebe fungieren. Neben der
Kopplungsmöglichkeit zwischen einzelnen Versorgungsvorgängen ist auch die
vertikale Gliederung von einigen Gebäuden als Stärke hervorzuheben.
9
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Demgegenüber erweisen sich die bandförmige Grundstruktur, die
eingeschränkte Rundlaufmöglichkeit sowie die im Verhältnis zu anderen
Versorgungsbereichen geringere städtebauliche und die unzureichende
gestalterische Qualität als Schwächen. Leerstände treten vereinzelt auf und
haben sich den letzten Jahren nicht signifikant verändert.
Die Strukturdaten des Einzelhandels spiegeln den Nahversorgungscharakter des
Zentrums wieder, da die überwiegenden Verkaufsflächen dem kurzfristigen
Bedarf dienen. Die Verkaufsflächenanteile von Gütern des mittelfristigen und
langfristigen Bedarfs nehmen im Verhältnis zu Gütern des kurzfristigen Bedarfs
lediglich ein Drittel ein.
Sonderlage Nord:
Das Plangebiet grenzt mit einem Abstand von ca. 120 m an die Sonderlage Nord
an. Die Sonderlage Nord ist im Zentrenkonzept 2014 nicht als zentraler
Versorgungsbereich dargestellt. Die heutigen Einzelhandelsstrukturen der
Sonderlage Nord umfassen sowohl (großflächige) Einzelhandelsbetriebe mit
nicht zentrenrelevantem Kernsortiment (z.B. Baumärkte, Gartencenter,
Möbelanbieter) als auch Einzelhandelsbetriebe mit einem nahversorgungs- und
zentrenrelevantem Kernsortiment. Aufgrund des Einzelhandelsbesatzes übt die
Sonderlage Nord eine stadtteil-übergreifende
Versorgungstätigkeit und
Nahversorgungsfunktion im Bereich des lebensmittelnahen Einzelhandels aus.
Es bestehen aufgrund der räumlichen Nähe und des funktionalen
Zusammenhangs zwischen der Sonderlage Nord und dem zu schützenden
Nahversorgungsbereich NVB 13 Wechselwirkungen. Schädliche Auswirkungen
auf die Nahversorgungsfunktion des NVZ 13 können durch die Sonderlage Nord
unterstellt werden.
Im Rahmen der 2. Änderung des Zentrenkonzepts wurde auch die Ausweisung
des zentralen Versorgungsbereichs NVZ 13 nach Norden geprüft: Eine
Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs auf das Plangebiet wurde
städtebaulich nicht befürwortet, da sonst der nördliche Abschnitt des
Versorgungsbereichs mit einem zweiten Leitbetrieb (neben dem
Nahversorgungsmarkt an der Girmesgath) ein unverhältnismäßig großes
Gewicht im Verhältnis zum übrigen bandförmig angeordneten
Einzelhandelsbesatz
erlangen könnte. Darüber hinaus soll das
Nahversorgungszentrum nicht mit der Sonderlage Nord verschmelzen.
10
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
IV Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Im Kreuzungsbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße bestimmen großflächige
Hallenkomplexe mit Sheddächern das Erscheinungsbild. Vorgelagert flankieren
zahlreiche Stellplätze den Eckbereich. Das Grundstück wird im Eckbereich sowie
entlang der Schlufftrasse von Gehölzen und ruderalen Strukturen gesäumt. Zur
Hülser Straße wird in diesem Bereich durch ein dreigeschossiges
Verwaltungsgebäude sowie eine angebaute Backsteinmauer eine geschlossene
Raumkante ausgebildet.
Für einen Teilbereich der raumgreifenden Industriehallen erfolgte eine
Nutzungsänderung in eine Möbelwerkstatt. Neben der Lagerung und Reparatur
von Möbeln ist auch ein untergeordneter Verkauf der gefertigten Waren auf
einer Fläche von 200 qm genehmigt. Während der Aufstellung des
Bebauungsplanes haben sich in den letzten Jahren noch eine Polsterei, ein
Sportstudio, eine Physiotherapiepraxis und ein Küchenstudio angesiedelt. Einige
gewerbliche Flächen sind derzeit noch ungenutzt.
Südöstlich des Plangebiets entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten eine
gemischte Nutzungsstruktur, bestehend aus Wohnen, Gastronomie,
Nahversorgung und Textileinzelhandel. Diese Flächen liegen innerhalb des
zentralen Versorgungsbereichs Inrath / Hülser Straße (NVZ 13).
Südöstlich an das Plangebiet grenzt eine giebelständig errichtete,
denkmalgeschützte ehemalige Fabrikhalle an. Das über die Hülser Straße
erschlossene Industriebauwerk ist im Jahr 1999 aufwändig saniert und
erweitert worden und wird inzwischen als mischgebietsverträglicher
Textileinzelhandel
genutzt.
Die
umliegenden
Hallenund
Einzelhandelsnutzungen sowie das umgebaute Fabrikgebäude bilden einen
Innenhof, der sich zur Hülser Straße öffnet und auch für Präsentations- und
Ausstellungszwecke dient. Dieser Innenhof wird seit 2001 durch einen mittig
angeordneten saisonalen Ausstellungspavillon ergänzt.
Südöstlich
des
Planbereichs
befindet
sich
ein
großflächiger
Nahversorgungsmarkt welcher von der Girmesgath erschlossen wird. Er wurde
nach einem Brand im Jahr 2005 erneut beantragt, genehmigt und
wiedererrichtet. Im Jahr 2012 erfolgte eine Erweiterung der Verkaufsfläche um
einen innen liegenden Backshop, dessen Anbau an das denkmalgeschützte
Gebäude (Hülser Straße Nr. 214) anschließt. Um die Funktion des
Nahversorgungszentrums zu stärken, dürfen laut Baugenehmigung des
Einzelhandelbetriebs nur 20 % der Verkaufsfläche für den Verkauf von Non-
11
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Food-Produkten genutzt werden. Die verbleibenden 80 % der Verkaufsfläche
müssen dem nahversorgungsrelevanten Sortiment zuzuordnen sein. Die
Stellplätze sind überwiegend vor dem Laden angeordnet und eingegrünt. Eine
Fuß- und Radwegeanbindung zu dem Nahversorgungsmarkt ist auch über die
Hülser Straße gegeben. Für diese Anbindung sowie für die dort ergänzend
untergebrachten Stellplätze wird die prägende geschlossene Raumkante zur
Hülser Straße unterbrochen.
Abb. 3:
Luftbild
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Im Eckbereich Hülser Straße / Girmesgath befindet sich eine dreigeschossige,
stark verdichtete Blockrandstruktur mit zahlreichen, rückwärtig angeordneten
Anbauten. Die Nutzungsstruktur in diesem Block reicht von Wohnen bis zu
Gastronomie. Auch eine Außengastronomie (Biergarten) ist im Eckbereich
Girmesgath / Hülser Straße ansässig.
12
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
2.
IV. Bestandsbeschreibung
Verkehr
Das Plangebiet wird im Nordosten durch die Hülser Straße und im Nordwesten
durch die Weyerhofstraße angebunden. Im Südwesten begrenzt die
Schlufftrasse den Geltungsbereich. Die Hülser Straße zeichnet sich durch einen
engen Straßengrundriss aus. Mittig wird die Straßenbahnlinie 044 geführt.
Aufgrund der Verkehrsverhältnisse sind weitere Zufahrten auf die Hülser Straße
zu vermeiden, um keine nachteiligen Auswirkungen auf den
Straßenbahnverkehr zu erzeugen. Neben der Haltestelle „Weyerhofstraße“
bindet auch die Haltestelle „Moritzplatz“ das Plangebiet gut an den öffentlichen
Personennahverkehr an. Neben den Straßenbahnanbindungen wird das
Plangebiet durch die Buslinien 061, 076, 077, 079 und 069 bedient.
3.
Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung erfolgt durch den Mischkanal innerhalb der Hülser Straße.
Die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität und Gas kann aus dem
umliegenden Elektrizitätsnetz bzw. Gasnetz erfolgen. Auch die Versorgung mit
Trinkwasser kann über die angrenzenden Straßen sichergestellt werden.
4.
Infrastruktur
Innerhalb des Plangebiets hat sich ein soziales Vorhaben der Caritas
(Möbelaufbereitung) angesiedelt.
Neben dieser Infrastruktur sind in der näheren Umgebung des Plangebiets die
Pauluskirche, ein Gemeindehaus sowie Spielplätze vorhanden. Weiterhin
befinden sich auch zwei Tankstellen auf der Hülser Straße.
Südöstlich an den Geltungsbereich grenzt das Nahversorgungszentrum Inrath /
Hülser Straße (NVZ 13), welches durch zahlreiche weitere Versorgungs- und
Dienstleistungsbetriebe und vereinzelte Leerständen geprägt ist.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet weist bereits durch die Stellplatzanlagen und Gewerbehallen
einen überwiegend versiegelten Charakter auf.
Der Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße wird durch Sträucher und
Gehölze gesäumt. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gibt es
keine schützenswerten Biotope. Das Vorkommnis von planungsrelevanten Arten
kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Vor allem Fledermäuse könnten die
Gewerbehallen im Kreuzungsbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße als Brutund Fortpflanzungsstätte nutzen. Vor einem etwaigen Abriss der Gewerbehallen
an der Weyerhofstraße Nr. 20 ist daher eine Untersuchung hinsichtlich des
Vorkommnisses bzw. der Betroffenheit von Fledermäusen erforderlich. Der
13
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Nachweis ist auf Baugenehmigungsebene zu führen. Die Planungsabsichten des
Bebauungsplanes gehen von einer Nutzung der bestehenden Baustrukturen
aus.
Weitere Gehölz- und Strauchstrukturen finden sich parallel zur Schlufftrasse.
Die Gehölzdichte nimmt vom Nordwesten zum Südosten ab.
Da der Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs.2a BauGB im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt wird, ist die baurechtliche
Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Ein Ausgleich ist nicht notwendig.
6.
Immissionsschutz
Das Plangebiet wird durch die angrenzenden vorhandenen gewerblichen
Nutzungen sowie durch den Verkehr vorbelastet. Der Schienen- und
Individualverkehr, welcher über die Hülser Straße abgewickelt wird, führt zu
erheblichen Lärm- und Staubimmissionen. Weitere Vorbelastungen ergeben
sich durch die südwestlich anschließenden gewerblichen Nutzungen. Die
Belastungssituation durch die Nutzung der Schlufftrasse ist aufgrund ihrer
geringen Frequenz vernachlässigbar. Gleiches gilt aufgrund des geringeren
Verkehrsaufkommens für die Weyerhofstraße.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan
Krefeld 2010“ und befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone.
7.
Bodenverunreinigungen
Das ehemalige Textilfabrikgebäude ist als Altstandort geführt. Es liegt eine
Bodenuntersuchung vor. Durch die heutige gewerbliche Nutzung sowie die
Bodenversiegelung sind keine Gefahren bei Beibehaltung der gewerblichen
Nutzung anzunehmen.
V Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Für eine Teilfläche des bislang gewerblich genutzten Bereiches liegt seit
01.09.2010
ein
Bauantrag
zur
Errichtung
eines
Selbstbedienungsverbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen vor. Zur Umsetzung
dieses Vorhabens sollten Teile der vorhandenen Gewerbehallen abgerissen und
durch einen Neubau, der von der Weyerhofstraße erschlossen werden sollte,
ersetzt werden. Da dieser Bereich sich außerhalb des im Zentrenkonzept
dargestellten Nahversorgungsbereichs Inrath / Hülser Straße (zwischen
Oranierring und Moritzplatz) befindet und die Fläche dem produzierenden
14
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Handwerksgewerbe und Dienstleistungsbetrieben vorgehalten werden soll,
wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 764 zur Steuerung des
Einzelhandels erforderlich.
Der Bauantrag zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen
wurde auf der Grundlage der Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 764 mit
Schreiben vom 04.10.2010 für ein Jahr zurückgestellt. Der Rat der Stadt Krefeld
beschloss zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 764 in seiner Sitzung am 21.09.2011 die Satzung zur
Anordnung einer Veränderungssperre. Sie wurde am 29.09.2011 im Krefelder
Amtsblatt (39/2011) bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 05.10.2011 hat die
Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung versagt. Da der
Bebauungsplan bis Ablauf der Veränderungssperre noch keine Rechtskraft
erlangt hat, beschloss der Rat der Stadt Krefeld am 04.07.2013 die erste
Verlängerung der Veränderungssperre. Die erste Verlängerung der
Veränderungssperre wurde am 26.09.2013 im Krefelder Amtsblatt (39/2013)
bekannt gemacht. Die Veränderungssperre trat am 30.09.2014 außer Kraft.
Der Rat der Stadt Krefeld hat den Bebauungsplan Nr. 764 zunächst mit dem Ziel
eingeleitet, den Bereich städtebaulich zu ordnen. Der gewerblich geprägte
Bereich sollte als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Die Flächen sollen dabei
vorwiegend
für
Produktionsund
Handwerksbetriebe
sowie
produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Um
negative
Auswirkungen
auf
zentrale
Versorgungsbereiche
durch
Einzelhandelsansiedlungen zu vermeiden, soll festgesetzt werden, dass
Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind, sofern es sich nicht um
Einzelhandelsbetriebe handelt, die im räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb
stehen, und wenn die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des zugehörigen
Betriebs untergeordnet ist. Dabei soll der südöstliche Bereich, in dem schon
heute eine gemischte Nutzungsstruktur vorhanden ist, als Mischgebiet
festgesetzt werden. Laut dem beschlossenen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld
2014 liegt die geplante Mischgebietsfläche innerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs des Nahversorgungszentrums Inrath / Hülser Straße (NVZ
13).
Der Bereich südöstlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9,
Gemarkung Krefeld liegt innerhalb des vorhandenen Nahversorgungszentrums
Inrath / Hülser Straße (NVZ 13). Da sich in diesem Bereich die nähere
Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB bemisst
und Vorbildwirkungen für eine Einzelhandelsnutzung innerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs bereits vorhanden sind, müssen zum Schutz und zur
Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs bauleitplanerisch keine
15
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Voraussetzungen für die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben oder anderen
zentrumsprägenden Nutzungen geschaffen werden. Die bisherige gemischte
Grundstücksnutzung sowie die Lage im zentralen Versorgungsbereich lösen kein
dringendes Planerfordernis zur Steuerung des Einzelhandels aus. Die Beschlüsse
zu diesem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 werden daher aufgehoben.
Der Bereich nordwestlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9,
Gemarkung Krefeld liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und
sollte durch den Bebauungsplan Nr. 764 zunächst einer gewerblichen,
produzierenden Entwicklung zugeführt werden. Die Planungshistorie dieses
Bereiches, die vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw.
Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen, erfordern insbesondere eine
bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels zur Entwicklung und Erhaltung
des angrenzenden zentralen Versorgungsbereichs. Der Geltungsbereich wird auf
den nordwestlichen Bereich reduziert und als Bebauungsplan Nr. 764 zur
Steuerung des Einzelhandels nach § 9 Abs. 2a BauGB fortgeführt.
2.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 764 ist es, den zentren- und
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zu steuern und dadurch die Erhaltung
und Entwicklung des angrenzenden zentralen Versorgungsbereichs (NVZ 13) zu
gewährleisten. Die Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes dient somit der
Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Gemeinden.
VI Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren auf dem
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Die Festsetzungen
umfassen lediglich Teilaspekte der Art der baulichen Nutzung. Demzufolge
handelt es sich um einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Die
Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
6.1 Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gemäß § 9 Abs. 2a BauGB
festgesetzt,
dass
Einzelhandelsbetriebe
mit
zentrenund
nahversorgungsrelevanten Sortiment gemäß der Krefelder Liste (2014)
unzulässig sind.
16
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Da das Plangebiet unmittelbar an den Nahversorgungsbereich (NVZ 13)
angrenzt
und
eine
Agglomeration
mehrerer
zentrenund
nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe dazu führen würde, dass sich
das Versorgungszentrum in nördlicher Richtung verschiebt und somit in
südlicher Richtung funktionslos wird, liegt hier eine besondere örtliche
Situation vor, die den Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten rechtfertigt. Hierdurch soll auch vermieden werden, dass sich das
bandförmige Nahversorgungszentrum weiter ausdehnt und der nördliche
Bereich funktional den übrigen Bereich überlagert.
Darüber hinaus befindet sich in einer Entfernung von ca. 120 m in nordöstliche
Richtung die Sonderlage Nord, die u.a. auch eine Nahversorgungsfunktion
erfüllt und damit bereits im Bestand die Funktion des schützenden
Nahversorgungszentrums (NVZ 13) schwächt. Die Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten würde zu einem städtebaulich unerwünschten Zusammenwachsen
der Sonderlage Nord und des Nahversorgungszentrums (NVZ 13) führen (vgl.
Kapitel III.6).
Vor diesem Hintergrund ist es daher geboten die Abgrenzung des heutigen
zentralen Versorgungsbereichs durch entsprechende Festsetzungen im
Bebauungsplan zu sichern. Im Plangebiet werden daher grundsätzlich
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment
ausgeschlossen. Nach überschlägiger Prüfung sind zentren- und
nahversorgungsrelevante Sortimente grundsätzlich in den zu entwickelnden
zentralen Versorgungsbereichen planungsrechtskonform unterzubringen, so
dass der Ausschluss zu keiner städtebaulichen Fehlentwicklung führt
(Arbeitshilfe MIL Brandenburg 2013: 29f.). Die Größe des Plangebiets sowie die
positiven gewerblichen und dienstleistungsorientierten Ansiedlungen im
Handwerkerhof zeigen, dass eine Grundstücksnutzung auch ohne zentren- und
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel möglich ist und der Ausschluss somit zu
keine unzumutbaren Härte im Hinblick auf die Vermarktungsmöglichkeiten des
Grundstücks führt.
Der
Einzelhandelsausschluss
dient
dem
Schutz
der
zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld. Dadurch sollen negative städtebauliche
Auswirkungen auf die wohnungsnahe Grundversorgung und das Zentrengefüge
vermieden werden. Es gehört zu den strategischen Zielen des Zentrenkonzepts,
zentrenrelevante Sortimente ausschließlich auf die räumlich abgegrenzten
zentralen Versorgungsbereiche zu lenken.
6.2 Ausnahmsweise zulässiger Einzelhandel
17
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Neben der Differenzierung zwischen nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Sortimenten wird bei Einzelhandelsbetrieben auch zwischen „Kernsortiment“
und „Randsortiment“ unterschieden. So kann der Zulässigkeit von Einzelhandelbetrieben mit einem nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortiment nicht die schädigende Wirkung auf das zu schützende und zu entwickelnde Nahversorgungszentrum entgegen gehalten werden.
Allerdings können die umfangreichen zentren- und nahversorgungsrelevanten
Randsortimente negative Auswirkungen auf das Zentrum „Hülser Straße“ haben. Als Randsortiment kommen nur solche Waren in Betracht, die zu einem
spezifischen Kernsortiment lediglich hinzutreten, dieses also gleichsam ergänzend anreichern. Es muss also eine gewisse Beziehung zum Kernsortiment bestehen. Das Angebot des Randsortiments muss zudem in seinem Umfang und in
seinem (ökonomischen) Gewicht deutlich dem Kernsortiment untergeordnet
sein (Kommentar Brügelmann, §9, Rn 515).
Aufgrund der Verbindung und dem Verhältnis zu Hauptsortimenten als „Beiwerk“ können Randsortimente unmöglich zur Typisierung einer Anlagenart herangezogen werden. Daher führt der Ausschluss von bestimmten Hauptsortimenten aus dem Gebiet auch nicht gleichzeitig dazu, dass ein Vorhaben unzulässig ist, bei welchem im Randsortiment Waren der ausgeschlossenen
Hauptsortimentsgruppe angeboten werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
24.08.2000- 1 C 11457.99).
Da mit der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentren- und
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch die Zulässigkeit von zentrenund nahversorgungsrelevanten Randsortimenten verbunden sein kann, ist es
zum Schutz des Zentrums erforderlich, die Zulässigkeit des Randsortiment zu
begrenzen. Der Bebauungsplan setzt daher fest, dass ausnahmsweise
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten
zugelassen werden, wenn es sich um ein Randsortiment handelt, dass einem
Einzelhandelsbetrieb mit einem nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment zugeordnet ist. Die Verkaufsfläche des Randsortiments darf
maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch höchstens 200 qm betragen.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das Vorhaben den Gebietscharakter und
damit die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdet (vgl. Berliner
Kommentar, § 31 Rn 6).
Dem Kommentar zum Baugesetzbuch ist zu entnehmen, dass sich eine
Begrenzung auf etwa 10 % der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebes
mit einer maximalen (absoluten) Fläche anbietet. Neben dem
Einzelhandelserlass NRW legt auch der Landesentwicklungsplan NRW –
18
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel ein Verhältnis der
Verkaufsflächen für Kern- und Randsortiment von 10 % fest. Hieran lehnt sich
der Bebauungsplan bei der Festlegung des max. zulässigen prozentualen
Randsortiments an.
Um zwischen den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten des
Annexhandels
und
den
zentrenund
nahversorgungsrelevanten
Randsortimenten des nicht nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Einzelhandels nicht zu einer Ungleichbehandlung beizutragen, wird als
maximale Flächenbegrenzung der Wert von 200 qm herangezogen. Dieser
relativ geringe Wert entspricht dem Wert des ausnahmsweise zulässigen
Annexhandels. Bei der Ansiedlung oder Erweiterung der Einzelhandelsbetriebe
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimenten ist zu prüfen, ob
durch das ausnahmsweise zulässige zentren- und nahversorgungsrelevante
Randsortiment negative Auswirkungen auf den Versorgungsbereich Inrath /
Hülser Straße entstehen können. In Zweifelsfällen ist vom Antragsteller ein
Verträglichkeitsgutachten vorzulegen. Diese Zweifelsfälle können insbesondere
dann auftreten, wenn es sich bei dem zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten
Randsortiment um ein einzelnes Sortiment handelt. Der Bezugsrahmen von
200 qm liefert einen Anhaltspunkt, ab welcher Verkaufsfläche eine schädigende
Wirkung auf den Versorgungsbereich Inrath / Hülser Straße eintreten kann. Die
Flächenangabe von 200 qm leitet sich darüber hinaus aus der kleinteiligen
Einzelhandelsbesatzstruktur des Nahversorgungszentrums NVZ 13 ab, welches
insgesamt lediglich eine Verkaufsfläche von ca. 2200 qm verteilt auf ca. 19
Betriebe aufweist (Stand: 2014). Auch die flächenmäßig kleinteiligen
Ansiedlungen des Handwerkerhofs sowie die vorhandenen Flächenpotenziale
des Plangebiets bilden einen Anhaltspunkt für die Flächenangabe.
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen: Annexhandel
Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel als Verkauf
von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an Endverbraucher
zugelassen werden, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder
weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist.
Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Die Summe
der Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf maximal 10 % der genehmigten
Geschossfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200
qm.
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment
sind zum Schutz und Erhalt des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs
nicht zulässig. Hierdurch soll auch gewährleistet werden, dass der zentrale
19
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Versorgungsbereich NVZ 13 mit dem zentralen Versorgungsbereich der
Sonderlage
Nord
nicht
durch
weitere
Einzelhandelsnutzungen
zusammenwächst.
Eine Ausnahme stellen Verkaufsstellen des Handwerks und anderer
produzierender oder weiterverarbeitender Betriebe dar, die sich an den
Endverbraucher richten, sofern sie dem zugeordneten Betrieb untergeordnet
sind. Die Ausnahme zum sogenannten „Annexhandel“ soll es den Betrieben
jedoch ermöglichen, als „Nebeneinrichtung“ zum vorhandenen Betrieb selbst
hergestellte Waren „vor Ort“ im geringen Umfang zu verkaufen und ist im
Hinblick auf das Planungsziel jedoch lediglich eine untergeordnete Ergänzung.
Den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach sich Feindifferenzierungen
nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beziehen können, die es
in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, muss die hier vorgenommene
Regelung zum Annexhandel nicht genügen. Die Regelung eröffnet den
Anwendungsbereich des § 31 BauGB und bestimmt Art und Umfang zulässiger
Ausnahmen. Die Festlegung einer Obergrenze dient nur der Beschränkung
dessen, was im Wege der Ausnahme noch genehmigt werden kann (vgl. OVG
NRW Urteil vom 18.09.2009; 7 D 85/08.NE) und nicht der Beschreibung eines
Betriebstyps.
Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden von
den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben in
Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 qm für
den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der absoluten
Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze. Die Obergrenze
von 200 qm für Annexhandels-Verkaufsflächen wird regelmäßig in
entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld verwendet. In Folge dessen
hat sich in diesen überplanten Bereichen der Annexhandel (falls er auftritt)
entsprechend ausgebildet.
Bei
der
Zulässigkeit
eines
Annexhandels
mit
zentrenund
nahversorgungsrelevanten Randsortimenten ist ferner zu prüfen, ob durch das
ausnahmsweise zulässige zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortiment
negative Auswirkungen auf den Versorgungsbereich Inrath /Hülser Straße
entstehen können. In Zweifelsfällen ist vom Antragsteller ein
Verträglichkeitsgutachten vorzulegen. Diese Zweifelsfälle können insbesondere
dann auftreten, wenn es sich bei dem zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten
Randsortiment um ein einzelnes Sortiment handelt. Die Ausnahme ist zu
erteilen, wenn negative Schädigungen auf das nahversorgungszentrum
ausgeschlossen werden können. Hierbei sind auch bereits vorhandene
20
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Verkaufsstellen innerhalb des Plangebiets sowie die Wechselwirkungen
untereinander zu berücksichtigen.
2.
Kennzeichnungen
Altstandort „Textilveredelung, Textilmaschinenbau“
Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 449 „Textilveredelung, Textilmaschinenbau“
weist unterhalb der Versiegelung schadstoffhaltige Auffüllungsböden auf. Es
liegt eine Altlastenuntersuchung vor. Unter Beibehaltung einer gewerblichen
Nutzung und Versiegelung des Grundstückes besteht kein weiterer
Untersuchungs- oder Sanierungsbedarf.
3.
Hinweise
Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen:
3.1
Artenschutz
Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden sowie dem Fällen von
Bäumen und Sträuchern ist eine artenschutzrechtliche Prüfung der
Betroffenheit von Fledermäusen und Brutvögeln notwendig, damit nicht gegen
die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Die
Untere
Naturschutzbehörde,
Fachbereich
Grünflächen,
ist
im
Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
3.2
Rodungsverbot
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es zum Schutz der Fauna
verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken,
lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den
Stock zu setzen. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von
Bäumen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere
Naturschutzbehörde davon abgewichen werden.
3.3
Umgang mit dem Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
3.4
Umgang mit Bodenfunden
Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
(Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das
Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten.
21
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
3.5
Umgang mit Bodendenkmälern
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere
Denkmalbehörde oder der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland –
unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen.
3.6
Baumschutzsatzung
Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die
5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am
29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit
gültigen Fassung bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich
Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder
Baumschutzsatzung zu stellen.
3.7
Erdbebengefährdung
Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149: 2005-04 - „Bauten in
deutschen Erdbebengebieten“ - für die üblichen Hochbauten keine besonderen
Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Im
Sinne der Schutzziele der DIN 4149 ist für die Bauwerke der
Bedeutungskategorie III und IV entsprechend den Regelungen nach
Erdbebenzone 1 zu verfahren.
3.8
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige
Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich
Stadtplanung, Park-straße 10, während der allgemeinen Dienststunden
eingesehen werden.
VII Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Plangebiet (gesamt)
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
10.800
100
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Da der Bebauungsplan Nr. 764 nur Festsetzungen zur Erhaltung und
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Abs. 2a BauGB enthält,
ist die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zulässig,
sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind:
22
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
1. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird
nicht vorbereitet oder begründet und
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (vgl. § 13 Abs. 1 BauGB).
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren wird
gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung
und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 Abs. 4 BauGB GB abgesehen.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten
Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:
▪ ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der
Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster
für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)
▪ GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
▪ IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
▪ UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
2.
Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung
2.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung gemäß §
47a bis § 47f BImSchG der Stadt Krefeld vom 22. Mai 2006 treten insbesondere
entlang der Hülser Straße Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN
18005 auf. Diese Überschreitungen werden hauptsächlich durch
verkehrsbedingte Lärmemissionen verursacht.
Für die nächstgelegenen Fassaden zur Hülser Straße Straße und zur
Straßenbahnlinie ergeben sich Beurteilungspegel zwischen 70 und 75 dB(A) tags
sowie zwischen 65 und 70 dB(A) nachts. Die schalltechnischen
Orientierungswerte für Gewerbegebiete werden in diesem Bereich um bis zu 5 10 dB(A) tags und 10 - 15 dB(A) nachts überschritten und stellen damit
erheblichen Umweltauswirkungen dar. Die geschlossene Raumkante entlang der
23
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Hülser Straße wirkt lärmabschirmend. Als weitere Verkehrslärmquelle ist auf die
Schlufftrasse hinzuweisen. Auch die innerhalb des Plangebietes befindlichen
gewerblichen Nutzungen sowie die das Plangebiet umgebenden gewerblichen
Nutzungen tragen zu einer weiteren Vorbelastung des Gebietes bei.
Aufgrund der Versiegelung gehen von dem Altstandort keine schädlichen
Umweltauswirkungen auf den Menschen aus.
2.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Das Plangebiet weist bereits durch die Stellplatzanlagen und Gewerbehallen
einen überwiegend versiegelten Charakter auf.
Der Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße wird durch Sträucher und
Gehölze gesäumt. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gibt es
keine schützenswerten Biotope. Weitere Gehölz- und Strauchstrukturen finden
sich parallel zur Schlufftrasse. Die Gehölzdichte nimmt vom Nordwesten zum
Südosten ab.
Das Vorkommnis von planungsrelevanten Arten kann nicht sicher
ausgeschlossen werden. Vor allem Fledermäuse könnten die Gewerbehallen im
Kreuzungsbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße als Brut- und
Fortpflanzungsstätte nutzen.
2.3
Boden
Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld weist der Boden inner-halb
des Plangebietes keine besondere Schutzwürdigkeit, Empfindlichkeit und
natürliche Ertragsfähigkeit auf. Aus der Karte der Bodenbewertungs-klassen
geht hervor, dass die Bodenbildung anthropogen geprägt ist.
Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Innerhalb des Plangebiets
befindet sich die Altlastenverdachtsfläche Nr. 449 „Textilveredelung,
Textilmaschinenbau“. Sie weist unterhalb der Versiegelung schadstoffhaltige
Auffüllungsböden auf. Es liegt eine Altlastenuntersuchung vor. Unter
Beibehaltung einer gewerblichen Nutzung und Versiegelung des Grundstückes
besteht kein weiterer Untersuchungs- oder Sanierungsbedarf.
24
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
2.4
Wasser
Der Boden innerhalb des Plangebietes erfüllt keine besonderen Funktionen für
die Grundwasserneubildung. Weiterhin sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Ferner liegt das Plangebiet außerhalb einer nach Wasserhaushaltsgesetz festgelegten Wasserschutzzone sowie außerhalb des potenziellen Einzugsgebiets.
2.5
Luft / Klima
In der Gesamtstädtischen Klimaanalyse vom Juli 2003, die u. a. im Zuge der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Planungshilfe zu besseren
Berücksichtigung der Schutzgüter Klima und Luft in der Bauleitplanung
erarbeitet wurde, ist der Einwirkungsbereich des Geltungsbereiches, als
„Gewerbe und Industrie-Klimatop“ dargestellt. Dieses Klimatop wird
folgendermaßen charakterisiert: Hoher Anteil versiegelter Flächen mit wenig
Vegetation sowie produkt- und prozessspezifische Emissionen. Darüber hinaus
kennzeichnet ein hoher LWK-Anteil und eine deutliche Überwärmung des
Gebiets dieses Klimatop.
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV
(inzwischen ersetzt durch die 39. BImSchV) der Stadt Krefeld ausgewertet. In
diesem Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für
das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr,
Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoff-komponenten
Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol
prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter
Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten
Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale
Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der
Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen
zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen
wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der
Grenzwerte der BImSchV beurteilt. Nach diesem Luftqualitätsmodell der Stadt
Krefeld sind im Plangebiet keine Überschreitungen der Grenzwerte der BImSchV
für Partikel (PM10, Feinstaub) und Stickstoffdioxid (NO2) zu erwarten.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan
Krefeld 2010“ und befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone.
2.6
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Ortsbild des Plangebiets ist durch Stellplatzanlagen, ein dreigeschossiges
Verwaltungsgebäude und Hallenkomplexe charakterisiert. Von diesem
25
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
anthropogen überformten Raum geht keine besondere Funktion für das
Ortsbild- und Landschaftsbild aus.
2.7
Kultur- und Sachgüter
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Kultur- und Sachgüter. Das östlich
an das Plangebiet angrenzende Gebäude an der Hülser Straße 214 ist in die
Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen.
Das Vorkommnis von Bodendenkmälern ist nicht bekannt.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
3.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kann keine Festsetzungen zum
aktiven und passiven Schallschutz treffen. Es ist kein Schallgutachten
erforderlich. Im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens sind
nähere Regelungen zur Wahrung der gesunden Arbeitsverhältnisse zu treffen.
3.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Der Bebauungsplan enthält zum Schutz der Fauna einen Hinweis auf das
Rodungsverbot. Demnach sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen
sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern
außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im
Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde davon
abgewichen werden.
Zudem bleibt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die
5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am
29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit
gültigen Fassung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich
Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder
Baumschutzsatzung zu stellen.
Da der Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt wird, ist die
baurechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Ein Ausgleich ist nicht
notwendig.
26
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
3.3
Boden
Im Bebauungsplan
gekennzeichnet.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
wird
der
Altstandort
zeichnerisch
und
textlich
3.4
Wasser
Da der Bebauungsplan lediglich die Art der baulichen Nutzung regelt und sich
die nähere Zulässigkeit von Nutzungen nach § 34 BauGB bemisst, sind keine
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. Aufgrund der
Versiegelung und der gutachterlichen Untersuchung der Altlastensituation
lassen sich negative Auswirkungen auf das Grundwasser ausschließen.
3.5
Luft / Klima
Die Planungshinweiskarte stuft das Plangebiet als Ungunstraum ein. Die
empfohlenen Maßnahmen wie eine Dachbegrünung oder Entsiegelung können
durch einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB nicht feingesteuert
werden.
Im Hinblick auf die Luftqualität ist keine nennenswerte Zusatzbelastung durch
Luftschadstoffe zu erwarten. Das Plangebiet ist bereits heute weitgehend
bebaut. Die Verträglichkeit der zukünftigen Betriebe ist unter
Immissionsschutzgesichtspunkten im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
Aus den oben genannten Gründen sind im Plangebiet keine erheblichen
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Klima und Luft zu erwarten.
3.6
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Da der Bebauungsplan lediglich die Art der baulichen Nutzung steuert und sich
die nähere Zulässigkeit von Nutzungen nach § 34 BauGB bemisst, sind keine
Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten.
3.7
Kultur- und Sachgüter
Darüber hinaus sind nach derzeitigem Sachstand durch die Planung keine
negativen Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten,
da derzeit keine Hinweise für deren Existenz bekannt sind. Allerdings hat noch
keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials im
Plangebiet stattgefunden. Grundsätzlich ist damit eine Entdeckung von
Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht
auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15,
16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
(Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das
Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten.
Hierauf weist der Bebauungsplan hin.
27
Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
3.8
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung
Die Betroffenheit von planungsrelevanten Arten wie Fledermäusen und
Brutvögeln nach § 44 BNatSchG kann beim Abriss von Gebäuden nicht sicher
ausgeschlossen werden. Die bisherigen Planungsabsichten gehen allerdings
bisher von einer Nutzung der bestehenden Baustrukturen aus. Vor Abriss der
Gewerbehallen an der Weyerhofstraße Nr. 20 ist daher eine
Artenschutzuntersuchung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
hinsichtlich des Vorkommnisses bzw. der Betroffenheit von Fledermäusen
erforderlich. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis auf das artenschutzrechtliche
Untersuchungserfordernis
aufgenommen.
Im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens werden in Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde der Untersuchungsbedarf sowie der Untersuchungsumfang
festgelegt. Nähere Regelungen obliegen dem Baugenehmigungsverfahren. Eine
Baugenehmigung kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn die
artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Verbotstatbestände nach §
44 BNatSchG werden somit nicht ausgelöst.
3.9
Zusammenfassung der Umweltauswirkungen
Der Bebauungsplan Nr. 764 setzt nach § 9 Abs. 2a BauGB lediglich fest, dass
bestimmte Arten von Nutzungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht
zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Da gemäß
§ 9 Abs. 2a BauGB keine Baugebiete festgesetzt werden (können), handelt es
sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB. Die nähere
Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn
es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner müssen die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB).
Der Bebauungsplan begrenzt somit lediglich die Zulässigkeit von
Einzelhandelsnutzungen. Da sich im Übrigen die nähere Zulässigkeit von
Vorhaben weiterhin nach § 34 BauGB bemisst, werden durch den
Bebauungsplan
keine
wesentlichen
Änderungen
hinsichtlich
des
Zulässigkeitsmaßstabs
ausgelöst.
Wesentliche
Auswirkungen
auf
Umweltbelange ergeben sich nicht. Die Sicherung der gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse erfolgt auf der Vorhabenebene im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens. Hierbei werden auch die Umweltbelange geprüft
sowie erforderliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen festgelegt.
Die Belange der Umwelt lösen kein Planerfordernis aus, sondern können nach
überschlägiger Prüfung auf das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren
abgeschichtet werden.
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Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
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Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
IX Umsetzung der Planung
1.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich.
2.
Städtebauliche Verträge
Städtebauliche Verträge sind zur Umsetzung des Bebauungsplanes nicht
erforderlich.
3.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 764 entstehen der Stadt
Krefeld keine unmittelbaren Kosten.
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Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
______________________________________________________________
Krefeld, den __________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich VI
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
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Bebauungsplan Nr. 764
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 764 in seiner Sitzung am ___________________________
Beschlossen.
Krefeld, den __________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
32