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Verwaltungsvorlage (170602_B 764_Begründung.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,8 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:42

Inhalt der Datei

Anlage 1 3990/17 Bebauungsplan Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse – Stadtbezirk: Krefeld-Nord Begründung in der Fassung vom 29.05.2017 Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntgemacht am 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung Fachbereich Stadtplanung I Vorbemerkungen 4 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld II Inhalt Räumlicher Geltungsbereich 5 III Planungsrechtliche Situation 5 1. Regionalplanung 5 2. Flächennutzungsplan 6 3. Bebauungspläne 6 4. Landschaftsplan 6 5. Fachplanungen 6 6. Inhalte des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014) 7 IV Bestandsbeschreibung V 11 1. Städtebauliche Situation 11 2. Verkehr 13 3. Ver- und Entsorgung 13 4. Infrastruktur 13 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 13 6. Immissionsschutz 14 7. Bodenverunreinigungen 14 Anlass der Planung und Entwicklungsziele 14 1. Anlass der Planung 14 2. Entwicklungsziele 16 VI Planinhalte 16 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 16 2. Kennzeichnungen 21 3. 3.1 3.3 3.4 3.5 3.6 Hinweise Artenschutz Umgang mit dem Niederschlagswasser Umgang mit Bodenfunden Umgang mit Bodendenkmälern Baumschutzsatzung 21 21 21 21 22 22 2 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld Inhalt VII Städtebauliche Kenndaten 22 VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 22 1. Grundlagen der Untersuchung 23 2. 2.1 2.2 2.3 2.5 2.6 2.7 Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 23 23 24 24 25 25 26 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Zusammenfassung der Umweltauswirkungen 26 26 26 27 27 27 27 27 28 28 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 IX Umsetzung der Planung 30 1. Bodenordnung 30 2. Städtebauliche Verträge 30 3. Kosten und Finanzierung 30 3 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld I I. Vorbemerkungen Vorbemerkungen „Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein“ (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB). Bebauungspläne zur Steuerung des Einzelhandels können im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen auf den nordwestlichen Bereich reduziert (vgl. Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich). Der gewerbliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse – fortgeführt. Der Titel des Bebauungsplans wird in Anlehnung an die neue Abgrenzung angepasst. 4 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld II II. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des Bebauungsplans Nr. 764 liegt im Stadtteil Inrath im Stadtbezirk Krefeld-Nord. Das Plangebiet ist ca. 10.800 qm groß und wird begrenzt: ▪ im Südosten durch einen Nahversorgungsmarkt und einen Textilmarkt, ▪ im Nordwesten durch die Weyerhofstraße, ▪ im Südwesten durch die Schlufftrasse und ▪ im Nordosten durch die Hülser Straße. Abb. 1: Übersicht über das Plangebiet und die Umgebung Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW III Planungsrechtliche Situation 1. Regionalplanung Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. 5 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld 2. III. Planungsrechtliche Situation Flächennutzungsplan Der seit 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs als Gewerbegebiet dar. Die geplante Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB. 3. Bebauungspläne Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Das Plangebiet wird von dem Fluchtlinienplan Nr. 160, förmlich festgestellt am 02.10.1903, überlagert. Der Fluchtlinienplan sichert die heutigen Straßenbegrenzungen ab und enthält keine Festsetzungen zu Baugebieten. Er ist daher wie ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB einzustufen. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB sind gegeben. Da sich der räumliche Geltungsbereich des Fluchtlinienplans über das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 764 hinaus erstreckt, die Straßenbegrenzungslinie dem heutigen Bestand entsprechen und die Festsetzungen den Zielen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, bleibt er von dem Bebauungsplan Nr. 764 unberührt. Ein außer Kraft treten des Fluchtlinienplanes für den Teilbereich des Bebauungsplanes ist städtebaulich nicht erforderlich. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 5. Fachplanungen Westlich der Weyerhofstraße gilt die Satzung der Stadt Krefeld über Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten für den Bereich um die Mevissenstraße zwischen Siempelkampstraße, Hülser Straße, Weyerhofstraße und Westparkstraße (Werbeanlagensatzung Nordwest) vom 26.06.2008 (Nr. 6.09). Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes existiert derzeit keine Erhaltungs- und /oder Gestaltungssatzung. An das Plangebiet grenzt im Süden die sog. „Schlufftrasse“ an, die bahnrechtlich gewidmet ist. 6 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet liegt außerhalb einer festgesetzten oder potenziellen Wasserschutzzone. 6. Inhalte des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014) Zentrale Versorgungsbereiche: Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. Einzelhandelserlass NRW 2008: 13f.). Sie tragen somit zur Stärkung der Innenentwicklung und der Förderung des urbanen Lebens bei. Angesichts der demographischen Entwicklung bedarf die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung eines besonderen Schutzes. Das Baugesetzbuch definiert gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als einen Belang, der bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Um diesen Belang angemessen in die Abwägung einstellen zu können, müssen die Gemeinden auf der Basis der konkreten Bestandserhebung und -analyse ein gemeindliches Einzelhandelskonzept erarbeiten, in dem neben der Lage und Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche auch die Versorgungsfunktion festgelegt wird. § 9 Abs. 2a BauGB verweist auf das Erfordernis eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, indem Aussagen zu den zu entwickelnden und zu erhaltenden zentralen Versorgungsbereichen getroffen sind. Die Analysen und konzeptionellen Festlegungen des Zentrenkonzeptes dienen als Grundlage und Absicherung der Bauleitplanung. Ziele des Zentrenkonzepts: Das Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 definiert parzellenscharf im gesamten Stadtgebiet die zentralen Versorgungsbereiche und differenziert dabei zwischen Hauptzentren, Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren sowie den beiden Sonderlagen Nord und Süd (vgl. Einzelhandelskonzept 2014: 8f.). Das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld verfolgt dabei die Zielsetzung, - die oberzentrale Funktion von Krefeld zu stärken, - das städtische Gefüge in Bezug auf den großflächigen Einzelhandel zu ordnen, - die Lebensbedingungen in den Stadtteilen zu verbessern, 7 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld - III. Planungsrechtliche Situation die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt in ihren Funktionen zu erhalten und – sofern möglich – funktional zu stärken, die verbrauchernahe Versorgung zu verbessern (vgl. Einzelhandelskonzept 2014: 9). Wenngleich das Zentrenkonzept 2014 in erster Linie der Steuerung des großflächigen Einzelhandel dient, sind die dortigen Festlegungen der zentralen Versorgungsbereiche auch städtebauliche Rechtfertigung für die Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen unterhalb der Grenze der Großflächigkeit. Dies zeigt sich auch daran, dass der Gutachter bei der Betrachtung der einzelnen Zentren auch kleinflächige Betriebe untersucht und im Zentrenkonzept aufgeführt hat. Auch in der Lebenswirklichkeit ist anerkannt, dass von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen können. Dieses ist vor allem anzunehmen, wenn mehrere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in engem räumlichen Zusammenhang angesiedelt sind und sich hieraus Funktionsverflechtungen ergeben oder wenn beispielsweise sich das zulässige Randsortiment auf ein einzelnes Sortiment erstreckt. Der zentrale Versorgungsbereich NVZ 13: Das Plangebiet liegt vollständig außerhalb der durch das Zentrenkonzept definierten zentralen Bereiche. Östlich an das Gewerbegebiet grenzt der zu schützende zentrale Versorgungsbereich des Nahversorgungszentrums Inrath / Hülser Straße (NVZ 13) an. Der zentrale Versorgungsbereich NVZ 13 beginnt im Osten an der Hülser Straße /Ecke Nassauer Ring/ Oranierring und verläuft entlang der Hülser Straße. Der über die Girmesgath erschlossene großflächige Nahversorgungsmarkt stellt das Entree des zentralen Versorgungsbereichs aus westlicher Richtung dar. 8 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation Abb. 1: Nahversorgungszentrum 13 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW; Zentrenkonzept 2014: 110) Die Abgrenzung des Bereichs erfolgte anhand des vorhandenen verdichteten Besatzes an ca. 50 verschiedenen Einzelhandelsund Dienstleistungseinrichtungen. Besonders hervorzuheben sind zwei Nahversorgungsmärkte, die als Leitbetriebe fungieren. Neben der Kopplungsmöglichkeit zwischen einzelnen Versorgungsvorgängen ist auch die vertikale Gliederung von einigen Gebäuden als Stärke hervorzuheben. 9 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation Demgegenüber erweisen sich die bandförmige Grundstruktur, die eingeschränkte Rundlaufmöglichkeit sowie die im Verhältnis zu anderen Versorgungsbereichen geringere städtebauliche und die unzureichende gestalterische Qualität als Schwächen. Leerstände treten vereinzelt auf und haben sich den letzten Jahren nicht signifikant verändert. Die Strukturdaten des Einzelhandels spiegeln den Nahversorgungscharakter des Zentrums wieder, da die überwiegenden Verkaufsflächen dem kurzfristigen Bedarf dienen. Die Verkaufsflächenanteile von Gütern des mittelfristigen und langfristigen Bedarfs nehmen im Verhältnis zu Gütern des kurzfristigen Bedarfs lediglich ein Drittel ein. Sonderlage Nord: Das Plangebiet grenzt mit einem Abstand von ca. 120 m an die Sonderlage Nord an. Die Sonderlage Nord ist im Zentrenkonzept 2014 nicht als zentraler Versorgungsbereich dargestellt. Die heutigen Einzelhandelsstrukturen der Sonderlage Nord umfassen sowohl (großflächige) Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment (z.B. Baumärkte, Gartencenter, Möbelanbieter) als auch Einzelhandelsbetriebe mit einem nahversorgungs- und zentrenrelevantem Kernsortiment. Aufgrund des Einzelhandelsbesatzes übt die Sonderlage Nord eine stadtteil-übergreifende Versorgungstätigkeit und Nahversorgungsfunktion im Bereich des lebensmittelnahen Einzelhandels aus. Es bestehen aufgrund der räumlichen Nähe und des funktionalen Zusammenhangs zwischen der Sonderlage Nord und dem zu schützenden Nahversorgungsbereich NVB 13 Wechselwirkungen. Schädliche Auswirkungen auf die Nahversorgungsfunktion des NVZ 13 können durch die Sonderlage Nord unterstellt werden. Im Rahmen der 2. Änderung des Zentrenkonzepts wurde auch die Ausweisung des zentralen Versorgungsbereichs NVZ 13 nach Norden geprüft: Eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs auf das Plangebiet wurde städtebaulich nicht befürwortet, da sonst der nördliche Abschnitt des Versorgungsbereichs mit einem zweiten Leitbetrieb (neben dem Nahversorgungsmarkt an der Girmesgath) ein unverhältnismäßig großes Gewicht im Verhältnis zum übrigen bandförmig angeordneten Einzelhandelsbesatz erlangen könnte. Darüber hinaus soll das Nahversorgungszentrum nicht mit der Sonderlage Nord verschmelzen. 10 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung IV Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Im Kreuzungsbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße bestimmen großflächige Hallenkomplexe mit Sheddächern das Erscheinungsbild. Vorgelagert flankieren zahlreiche Stellplätze den Eckbereich. Das Grundstück wird im Eckbereich sowie entlang der Schlufftrasse von Gehölzen und ruderalen Strukturen gesäumt. Zur Hülser Straße wird in diesem Bereich durch ein dreigeschossiges Verwaltungsgebäude sowie eine angebaute Backsteinmauer eine geschlossene Raumkante ausgebildet. Für einen Teilbereich der raumgreifenden Industriehallen erfolgte eine Nutzungsänderung in eine Möbelwerkstatt. Neben der Lagerung und Reparatur von Möbeln ist auch ein untergeordneter Verkauf der gefertigten Waren auf einer Fläche von 200 qm genehmigt. Während der Aufstellung des Bebauungsplanes haben sich in den letzten Jahren noch eine Polsterei, ein Sportstudio, eine Physiotherapiepraxis und ein Küchenstudio angesiedelt. Einige gewerbliche Flächen sind derzeit noch ungenutzt. Südöstlich des Plangebiets entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten eine gemischte Nutzungsstruktur, bestehend aus Wohnen, Gastronomie, Nahversorgung und Textileinzelhandel. Diese Flächen liegen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Inrath / Hülser Straße (NVZ 13). Südöstlich an das Plangebiet grenzt eine giebelständig errichtete, denkmalgeschützte ehemalige Fabrikhalle an. Das über die Hülser Straße erschlossene Industriebauwerk ist im Jahr 1999 aufwändig saniert und erweitert worden und wird inzwischen als mischgebietsverträglicher Textileinzelhandel genutzt. Die umliegenden Hallenund Einzelhandelsnutzungen sowie das umgebaute Fabrikgebäude bilden einen Innenhof, der sich zur Hülser Straße öffnet und auch für Präsentations- und Ausstellungszwecke dient. Dieser Innenhof wird seit 2001 durch einen mittig angeordneten saisonalen Ausstellungspavillon ergänzt. Südöstlich des Planbereichs befindet sich ein großflächiger Nahversorgungsmarkt welcher von der Girmesgath erschlossen wird. Er wurde nach einem Brand im Jahr 2005 erneut beantragt, genehmigt und wiedererrichtet. Im Jahr 2012 erfolgte eine Erweiterung der Verkaufsfläche um einen innen liegenden Backshop, dessen Anbau an das denkmalgeschützte Gebäude (Hülser Straße Nr. 214) anschließt. Um die Funktion des Nahversorgungszentrums zu stärken, dürfen laut Baugenehmigung des Einzelhandelbetriebs nur 20 % der Verkaufsfläche für den Verkauf von Non- 11 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Food-Produkten genutzt werden. Die verbleibenden 80 % der Verkaufsfläche müssen dem nahversorgungsrelevanten Sortiment zuzuordnen sein. Die Stellplätze sind überwiegend vor dem Laden angeordnet und eingegrünt. Eine Fuß- und Radwegeanbindung zu dem Nahversorgungsmarkt ist auch über die Hülser Straße gegeben. Für diese Anbindung sowie für die dort ergänzend untergebrachten Stellplätze wird die prägende geschlossene Raumkante zur Hülser Straße unterbrochen. Abb. 3: Luftbild Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Im Eckbereich Hülser Straße / Girmesgath befindet sich eine dreigeschossige, stark verdichtete Blockrandstruktur mit zahlreichen, rückwärtig angeordneten Anbauten. Die Nutzungsstruktur in diesem Block reicht von Wohnen bis zu Gastronomie. Auch eine Außengastronomie (Biergarten) ist im Eckbereich Girmesgath / Hülser Straße ansässig. 12 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld 2. IV. Bestandsbeschreibung Verkehr Das Plangebiet wird im Nordosten durch die Hülser Straße und im Nordwesten durch die Weyerhofstraße angebunden. Im Südwesten begrenzt die Schlufftrasse den Geltungsbereich. Die Hülser Straße zeichnet sich durch einen engen Straßengrundriss aus. Mittig wird die Straßenbahnlinie 044 geführt. Aufgrund der Verkehrsverhältnisse sind weitere Zufahrten auf die Hülser Straße zu vermeiden, um keine nachteiligen Auswirkungen auf den Straßenbahnverkehr zu erzeugen. Neben der Haltestelle „Weyerhofstraße“ bindet auch die Haltestelle „Moritzplatz“ das Plangebiet gut an den öffentlichen Personennahverkehr an. Neben den Straßenbahnanbindungen wird das Plangebiet durch die Buslinien 061, 076, 077, 079 und 069 bedient. 3. Ver- und Entsorgung Die Entwässerung erfolgt durch den Mischkanal innerhalb der Hülser Straße. Die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität und Gas kann aus dem umliegenden Elektrizitätsnetz bzw. Gasnetz erfolgen. Auch die Versorgung mit Trinkwasser kann über die angrenzenden Straßen sichergestellt werden. 4. Infrastruktur Innerhalb des Plangebiets hat sich ein soziales Vorhaben der Caritas (Möbelaufbereitung) angesiedelt. Neben dieser Infrastruktur sind in der näheren Umgebung des Plangebiets die Pauluskirche, ein Gemeindehaus sowie Spielplätze vorhanden. Weiterhin befinden sich auch zwei Tankstellen auf der Hülser Straße. Südöstlich an den Geltungsbereich grenzt das Nahversorgungszentrum Inrath / Hülser Straße (NVZ 13), welches durch zahlreiche weitere Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe und vereinzelte Leerständen geprägt ist. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet weist bereits durch die Stellplatzanlagen und Gewerbehallen einen überwiegend versiegelten Charakter auf. Der Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße wird durch Sträucher und Gehölze gesäumt. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gibt es keine schützenswerten Biotope. Das Vorkommnis von planungsrelevanten Arten kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Vor allem Fledermäuse könnten die Gewerbehallen im Kreuzungsbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße als Brutund Fortpflanzungsstätte nutzen. Vor einem etwaigen Abriss der Gewerbehallen an der Weyerhofstraße Nr. 20 ist daher eine Untersuchung hinsichtlich des Vorkommnisses bzw. der Betroffenheit von Fledermäusen erforderlich. Der 13 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Nachweis ist auf Baugenehmigungsebene zu führen. Die Planungsabsichten des Bebauungsplanes gehen von einer Nutzung der bestehenden Baustrukturen aus. Weitere Gehölz- und Strauchstrukturen finden sich parallel zur Schlufftrasse. Die Gehölzdichte nimmt vom Nordwesten zum Südosten ab. Da der Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs.2a BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt wird, ist die baurechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Ein Ausgleich ist nicht notwendig. 6. Immissionsschutz Das Plangebiet wird durch die angrenzenden vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie durch den Verkehr vorbelastet. Der Schienen- und Individualverkehr, welcher über die Hülser Straße abgewickelt wird, führt zu erheblichen Lärm- und Staubimmissionen. Weitere Vorbelastungen ergeben sich durch die südwestlich anschließenden gewerblichen Nutzungen. Die Belastungssituation durch die Nutzung der Schlufftrasse ist aufgrund ihrer geringen Frequenz vernachlässigbar. Gleiches gilt aufgrund des geringeren Verkehrsaufkommens für die Weyerhofstraße. Das Plangebiet liegt innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“ und befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone. 7. Bodenverunreinigungen Das ehemalige Textilfabrikgebäude ist als Altstandort geführt. Es liegt eine Bodenuntersuchung vor. Durch die heutige gewerbliche Nutzung sowie die Bodenversiegelung sind keine Gefahren bei Beibehaltung der gewerblichen Nutzung anzunehmen. V Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Für eine Teilfläche des bislang gewerblich genutzten Bereiches liegt seit 01.09.2010 ein Bauantrag zur Errichtung eines Selbstbedienungsverbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen vor. Zur Umsetzung dieses Vorhabens sollten Teile der vorhandenen Gewerbehallen abgerissen und durch einen Neubau, der von der Weyerhofstraße erschlossen werden sollte, ersetzt werden. Da dieser Bereich sich außerhalb des im Zentrenkonzept dargestellten Nahversorgungsbereichs Inrath / Hülser Straße (zwischen Oranierring und Moritzplatz) befindet und die Fläche dem produzierenden 14 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Handwerksgewerbe und Dienstleistungsbetrieben vorgehalten werden soll, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 764 zur Steuerung des Einzelhandels erforderlich. Der Bauantrag zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen wurde auf der Grundlage der Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 764 mit Schreiben vom 04.10.2010 für ein Jahr zurückgestellt. Der Rat der Stadt Krefeld beschloss zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 764 in seiner Sitzung am 21.09.2011 die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre. Sie wurde am 29.09.2011 im Krefelder Amtsblatt (39/2011) bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 05.10.2011 hat die Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung versagt. Da der Bebauungsplan bis Ablauf der Veränderungssperre noch keine Rechtskraft erlangt hat, beschloss der Rat der Stadt Krefeld am 04.07.2013 die erste Verlängerung der Veränderungssperre. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 26.09.2013 im Krefelder Amtsblatt (39/2013) bekannt gemacht. Die Veränderungssperre trat am 30.09.2014 außer Kraft. Der Rat der Stadt Krefeld hat den Bebauungsplan Nr. 764 zunächst mit dem Ziel eingeleitet, den Bereich städtebaulich zu ordnen. Der gewerblich geprägte Bereich sollte als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Die Flächen sollen dabei vorwiegend für Produktionsund Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Um negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch Einzelhandelsansiedlungen zu vermeiden, soll festgesetzt werden, dass Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe handelt, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb stehen, und wenn die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des zugehörigen Betriebs untergeordnet ist. Dabei soll der südöstliche Bereich, in dem schon heute eine gemischte Nutzungsstruktur vorhanden ist, als Mischgebiet festgesetzt werden. Laut dem beschlossenen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014 liegt die geplante Mischgebietsfläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs des Nahversorgungszentrums Inrath / Hülser Straße (NVZ 13). Der Bereich südöstlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld liegt innerhalb des vorhandenen Nahversorgungszentrums Inrath / Hülser Straße (NVZ 13). Da sich in diesem Bereich die nähere Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB bemisst und Vorbildwirkungen für eine Einzelhandelsnutzung innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs bereits vorhanden sind, müssen zum Schutz und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs bauleitplanerisch keine 15 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Voraussetzungen für die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben oder anderen zentrumsprägenden Nutzungen geschaffen werden. Die bisherige gemischte Grundstücksnutzung sowie die Lage im zentralen Versorgungsbereich lösen kein dringendes Planerfordernis zur Steuerung des Einzelhandels aus. Die Beschlüsse zu diesem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 werden daher aufgehoben. Der Bereich nordwestlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und sollte durch den Bebauungsplan Nr. 764 zunächst einer gewerblichen, produzierenden Entwicklung zugeführt werden. Die Planungshistorie dieses Bereiches, die vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen, erfordern insbesondere eine bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels zur Entwicklung und Erhaltung des angrenzenden zentralen Versorgungsbereichs. Der Geltungsbereich wird auf den nordwestlichen Bereich reduziert und als Bebauungsplan Nr. 764 zur Steuerung des Einzelhandels nach § 9 Abs. 2a BauGB fortgeführt. 2. Entwicklungsziele Ziel des Bebauungsplanes Nr. 764 ist es, den zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zu steuern und dadurch die Erhaltung und Entwicklung des angrenzenden zentralen Versorgungsbereichs (NVZ 13) zu gewährleisten. Die Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes dient somit der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden. VI Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren auf dem Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Die Festsetzungen umfassen lediglich Teilaspekte der Art der baulichen Nutzung. Demzufolge handelt es sich um einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 6.1 Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gemäß § 9 Abs. 2a BauGB festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortiment gemäß der Krefelder Liste (2014) unzulässig sind. 16 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Da das Plangebiet unmittelbar an den Nahversorgungsbereich (NVZ 13) angrenzt und eine Agglomeration mehrerer zentrenund nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe dazu führen würde, dass sich das Versorgungszentrum in nördlicher Richtung verschiebt und somit in südlicher Richtung funktionslos wird, liegt hier eine besondere örtliche Situation vor, die den Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten rechtfertigt. Hierdurch soll auch vermieden werden, dass sich das bandförmige Nahversorgungszentrum weiter ausdehnt und der nördliche Bereich funktional den übrigen Bereich überlagert. Darüber hinaus befindet sich in einer Entfernung von ca. 120 m in nordöstliche Richtung die Sonderlage Nord, die u.a. auch eine Nahversorgungsfunktion erfüllt und damit bereits im Bestand die Funktion des schützenden Nahversorgungszentrums (NVZ 13) schwächt. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten würde zu einem städtebaulich unerwünschten Zusammenwachsen der Sonderlage Nord und des Nahversorgungszentrums (NVZ 13) führen (vgl. Kapitel III.6). Vor diesem Hintergrund ist es daher geboten die Abgrenzung des heutigen zentralen Versorgungsbereichs durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan zu sichern. Im Plangebiet werden daher grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment ausgeschlossen. Nach überschlägiger Prüfung sind zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente grundsätzlich in den zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen planungsrechtskonform unterzubringen, so dass der Ausschluss zu keiner städtebaulichen Fehlentwicklung führt (Arbeitshilfe MIL Brandenburg 2013: 29f.). Die Größe des Plangebiets sowie die positiven gewerblichen und dienstleistungsorientierten Ansiedlungen im Handwerkerhof zeigen, dass eine Grundstücksnutzung auch ohne zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel möglich ist und der Ausschluss somit zu keine unzumutbaren Härte im Hinblick auf die Vermarktungsmöglichkeiten des Grundstücks führt. Der Einzelhandelsausschluss dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld. Dadurch sollen negative städtebauliche Auswirkungen auf die wohnungsnahe Grundversorgung und das Zentrengefüge vermieden werden. Es gehört zu den strategischen Zielen des Zentrenkonzepts, zentrenrelevante Sortimente ausschließlich auf die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche zu lenken. 6.2 Ausnahmsweise zulässiger Einzelhandel 17 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Neben der Differenzierung zwischen nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten wird bei Einzelhandelsbetrieben auch zwischen „Kernsortiment“ und „Randsortiment“ unterschieden. So kann der Zulässigkeit von Einzelhandelbetrieben mit einem nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortiment nicht die schädigende Wirkung auf das zu schützende und zu entwickelnde Nahversorgungszentrum entgegen gehalten werden. Allerdings können die umfangreichen zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente negative Auswirkungen auf das Zentrum „Hülser Straße“ haben. Als Randsortiment kommen nur solche Waren in Betracht, die zu einem spezifischen Kernsortiment lediglich hinzutreten, dieses also gleichsam ergänzend anreichern. Es muss also eine gewisse Beziehung zum Kernsortiment bestehen. Das Angebot des Randsortiments muss zudem in seinem Umfang und in seinem (ökonomischen) Gewicht deutlich dem Kernsortiment untergeordnet sein (Kommentar Brügelmann, §9, Rn 515). Aufgrund der Verbindung und dem Verhältnis zu Hauptsortimenten als „Beiwerk“ können Randsortimente unmöglich zur Typisierung einer Anlagenart herangezogen werden. Daher führt der Ausschluss von bestimmten Hauptsortimenten aus dem Gebiet auch nicht gleichzeitig dazu, dass ein Vorhaben unzulässig ist, bei welchem im Randsortiment Waren der ausgeschlossenen Hauptsortimentsgruppe angeboten werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.08.2000- 1 C 11457.99). Da mit der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch die Zulässigkeit von zentrenund nahversorgungsrelevanten Randsortimenten verbunden sein kann, ist es zum Schutz des Zentrums erforderlich, die Zulässigkeit des Randsortiment zu begrenzen. Der Bebauungsplan setzt daher fest, dass ausnahmsweise Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen werden, wenn es sich um ein Randsortiment handelt, dass einem Einzelhandelsbetrieb mit einem nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zugeordnet ist. Die Verkaufsfläche des Randsortiments darf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch höchstens 200 qm betragen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das Vorhaben den Gebietscharakter und damit die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdet (vgl. Berliner Kommentar, § 31 Rn 6). Dem Kommentar zum Baugesetzbuch ist zu entnehmen, dass sich eine Begrenzung auf etwa 10 % der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebes mit einer maximalen (absoluten) Fläche anbietet. Neben dem Einzelhandelserlass NRW legt auch der Landesentwicklungsplan NRW – 18 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel ein Verhältnis der Verkaufsflächen für Kern- und Randsortiment von 10 % fest. Hieran lehnt sich der Bebauungsplan bei der Festlegung des max. zulässigen prozentualen Randsortiments an. Um zwischen den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten des Annexhandels und den zentrenund nahversorgungsrelevanten Randsortimenten des nicht nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels nicht zu einer Ungleichbehandlung beizutragen, wird als maximale Flächenbegrenzung der Wert von 200 qm herangezogen. Dieser relativ geringe Wert entspricht dem Wert des ausnahmsweise zulässigen Annexhandels. Bei der Ansiedlung oder Erweiterung der Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimenten ist zu prüfen, ob durch das ausnahmsweise zulässige zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortiment negative Auswirkungen auf den Versorgungsbereich Inrath / Hülser Straße entstehen können. In Zweifelsfällen ist vom Antragsteller ein Verträglichkeitsgutachten vorzulegen. Diese Zweifelsfälle können insbesondere dann auftreten, wenn es sich bei dem zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Randsortiment um ein einzelnes Sortiment handelt. Der Bezugsrahmen von 200 qm liefert einen Anhaltspunkt, ab welcher Verkaufsfläche eine schädigende Wirkung auf den Versorgungsbereich Inrath / Hülser Straße eintreten kann. Die Flächenangabe von 200 qm leitet sich darüber hinaus aus der kleinteiligen Einzelhandelsbesatzstruktur des Nahversorgungszentrums NVZ 13 ab, welches insgesamt lediglich eine Verkaufsfläche von ca. 2200 qm verteilt auf ca. 19 Betriebe aufweist (Stand: 2014). Auch die flächenmäßig kleinteiligen Ansiedlungen des Handwerkerhofs sowie die vorhandenen Flächenpotenziale des Plangebiets bilden einen Anhaltspunkt für die Flächenangabe. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen: Annexhandel Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel als Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an Endverbraucher zugelassen werden, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist. Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf maximal 10 % der genehmigten Geschossfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 qm. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment sind zum Schutz und Erhalt des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs nicht zulässig. Hierdurch soll auch gewährleistet werden, dass der zentrale 19 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Versorgungsbereich NVZ 13 mit dem zentralen Versorgungsbereich der Sonderlage Nord nicht durch weitere Einzelhandelsnutzungen zusammenwächst. Eine Ausnahme stellen Verkaufsstellen des Handwerks und anderer produzierender oder weiterverarbeitender Betriebe dar, die sich an den Endverbraucher richten, sofern sie dem zugeordneten Betrieb untergeordnet sind. Die Ausnahme zum sogenannten „Annexhandel“ soll es den Betrieben jedoch ermöglichen, als „Nebeneinrichtung“ zum vorhandenen Betrieb selbst hergestellte Waren „vor Ort“ im geringen Umfang zu verkaufen und ist im Hinblick auf das Planungsziel jedoch lediglich eine untergeordnete Ergänzung. Den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach sich Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beziehen können, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, muss die hier vorgenommene Regelung zum Annexhandel nicht genügen. Die Regelung eröffnet den Anwendungsbereich des § 31 BauGB und bestimmt Art und Umfang zulässiger Ausnahmen. Die Festlegung einer Obergrenze dient nur der Beschränkung dessen, was im Wege der Ausnahme noch genehmigt werden kann (vgl. OVG NRW Urteil vom 18.09.2009; 7 D 85/08.NE) und nicht der Beschreibung eines Betriebstyps. Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden von den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben in Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 qm für den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der absoluten Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze. Die Obergrenze von 200 qm für Annexhandels-Verkaufsflächen wird regelmäßig in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld verwendet. In Folge dessen hat sich in diesen überplanten Bereichen der Annexhandel (falls er auftritt) entsprechend ausgebildet. Bei der Zulässigkeit eines Annexhandels mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Randsortimenten ist ferner zu prüfen, ob durch das ausnahmsweise zulässige zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortiment negative Auswirkungen auf den Versorgungsbereich Inrath /Hülser Straße entstehen können. In Zweifelsfällen ist vom Antragsteller ein Verträglichkeitsgutachten vorzulegen. Diese Zweifelsfälle können insbesondere dann auftreten, wenn es sich bei dem zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Randsortiment um ein einzelnes Sortiment handelt. Die Ausnahme ist zu erteilen, wenn negative Schädigungen auf das nahversorgungszentrum ausgeschlossen werden können. Hierbei sind auch bereits vorhandene 20 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Verkaufsstellen innerhalb des Plangebiets sowie die Wechselwirkungen untereinander zu berücksichtigen. 2. Kennzeichnungen Altstandort „Textilveredelung, Textilmaschinenbau“ Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 449 „Textilveredelung, Textilmaschinenbau“ weist unterhalb der Versiegelung schadstoffhaltige Auffüllungsböden auf. Es liegt eine Altlastenuntersuchung vor. Unter Beibehaltung einer gewerblichen Nutzung und Versiegelung des Grundstückes besteht kein weiterer Untersuchungs- oder Sanierungsbedarf. 3. Hinweise Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen: 3.1 Artenschutz Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden sowie dem Fällen von Bäumen und Sträuchern ist eine artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit von Fledermäusen und Brutvögeln notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Die Untere Naturschutzbehörde, Fachbereich Grünflächen, ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. 3.2 Rodungsverbot Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es zum Schutz der Fauna verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde davon abgewichen werden. 3.3 Umgang mit dem Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. 3.4 Umgang mit Bodenfunden Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. 21 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VII. Städtebauliche Kenndaten 3.5 Umgang mit Bodendenkmälern Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland – unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. 3.6 Baumschutzsatzung Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit gültigen Fassung bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen. 3.7 Erdbebengefährdung Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149: 2005-04 - „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ - für die üblichen Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Im Sinne der Schutzziele der DIN 4149 ist für die Bauwerke der Bedeutungskategorie III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. 3.8 Einsichtnahme in technische Regelwerke Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Park-straße 10, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. VII Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Plangebiet (gesamt) Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) 10.800 100 Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Da der Bebauungsplan Nr. 764 nur Festsetzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Abs. 2a BauGB enthält, ist die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zulässig, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind: 22 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 1. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet und 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (vgl. § 13 Abs. 1 BauGB). Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 Abs. 4 BauGB GB abgesehen. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden: ▪ ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) ▪ GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) ▪ IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) ▪ UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten 2. Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung 2.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung gemäß § 47a bis § 47f BImSchG der Stadt Krefeld vom 22. Mai 2006 treten insbesondere entlang der Hülser Straße Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 auf. Diese Überschreitungen werden hauptsächlich durch verkehrsbedingte Lärmemissionen verursacht. Für die nächstgelegenen Fassaden zur Hülser Straße Straße und zur Straßenbahnlinie ergeben sich Beurteilungspegel zwischen 70 und 75 dB(A) tags sowie zwischen 65 und 70 dB(A) nachts. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete werden in diesem Bereich um bis zu 5 10 dB(A) tags und 10 - 15 dB(A) nachts überschritten und stellen damit erheblichen Umweltauswirkungen dar. Die geschlossene Raumkante entlang der 23 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Hülser Straße wirkt lärmabschirmend. Als weitere Verkehrslärmquelle ist auf die Schlufftrasse hinzuweisen. Auch die innerhalb des Plangebietes befindlichen gewerblichen Nutzungen sowie die das Plangebiet umgebenden gewerblichen Nutzungen tragen zu einer weiteren Vorbelastung des Gebietes bei. Aufgrund der Versiegelung gehen von dem Altstandort keine schädlichen Umweltauswirkungen auf den Menschen aus. 2.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet weist bereits durch die Stellplatzanlagen und Gewerbehallen einen überwiegend versiegelten Charakter auf. Der Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße wird durch Sträucher und Gehölze gesäumt. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gibt es keine schützenswerten Biotope. Weitere Gehölz- und Strauchstrukturen finden sich parallel zur Schlufftrasse. Die Gehölzdichte nimmt vom Nordwesten zum Südosten ab. Das Vorkommnis von planungsrelevanten Arten kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Vor allem Fledermäuse könnten die Gewerbehallen im Kreuzungsbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße als Brut- und Fortpflanzungsstätte nutzen. 2.3 Boden Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld weist der Boden inner-halb des Plangebietes keine besondere Schutzwürdigkeit, Empfindlichkeit und natürliche Ertragsfähigkeit auf. Aus der Karte der Bodenbewertungs-klassen geht hervor, dass die Bodenbildung anthropogen geprägt ist. Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Innerhalb des Plangebiets befindet sich die Altlastenverdachtsfläche Nr. 449 „Textilveredelung, Textilmaschinenbau“. Sie weist unterhalb der Versiegelung schadstoffhaltige Auffüllungsböden auf. Es liegt eine Altlastenuntersuchung vor. Unter Beibehaltung einer gewerblichen Nutzung und Versiegelung des Grundstückes besteht kein weiterer Untersuchungs- oder Sanierungsbedarf. 24 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 2.4 Wasser Der Boden innerhalb des Plangebietes erfüllt keine besonderen Funktionen für die Grundwasserneubildung. Weiterhin sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Ferner liegt das Plangebiet außerhalb einer nach Wasserhaushaltsgesetz festgelegten Wasserschutzzone sowie außerhalb des potenziellen Einzugsgebiets. 2.5 Luft / Klima In der Gesamtstädtischen Klimaanalyse vom Juli 2003, die u. a. im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Planungshilfe zu besseren Berücksichtigung der Schutzgüter Klima und Luft in der Bauleitplanung erarbeitet wurde, ist der Einwirkungsbereich des Geltungsbereiches, als „Gewerbe und Industrie-Klimatop“ dargestellt. Dieses Klimatop wird folgendermaßen charakterisiert: Hoher Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation sowie produkt- und prozessspezifische Emissionen. Darüber hinaus kennzeichnet ein hoher LWK-Anteil und eine deutliche Überwärmung des Gebiets dieses Klimatop. Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet wurden die Ergebnisse des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV (inzwischen ersetzt durch die 39. BImSchV) der Stadt Krefeld ausgewertet. In diesem Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoff-komponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der BImSchV beurteilt. Nach diesem Luftqualitätsmodell der Stadt Krefeld sind im Plangebiet keine Überschreitungen der Grenzwerte der BImSchV für Partikel (PM10, Feinstaub) und Stickstoffdioxid (NO2) zu erwarten. Das Plangebiet liegt innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“ und befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone. 2.6 Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Das Ortsbild des Plangebiets ist durch Stellplatzanlagen, ein dreigeschossiges Verwaltungsgebäude und Hallenkomplexe charakterisiert. Von diesem 25 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft anthropogen überformten Raum geht keine besondere Funktion für das Ortsbild- und Landschaftsbild aus. 2.7 Kultur- und Sachgüter Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Kultur- und Sachgüter. Das östlich an das Plangebiet angrenzende Gebäude an der Hülser Straße 214 ist in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Das Vorkommnis von Bodendenkmälern ist nicht bekannt. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kann keine Festsetzungen zum aktiven und passiven Schallschutz treffen. Es ist kein Schallgutachten erforderlich. Im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens sind nähere Regelungen zur Wahrung der gesunden Arbeitsverhältnisse zu treffen. 3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Der Bebauungsplan enthält zum Schutz der Fauna einen Hinweis auf das Rodungsverbot. Demnach sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde davon abgewichen werden. Zudem bleibt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit gültigen Fassung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen. Da der Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt wird, ist die baurechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Ein Ausgleich ist nicht notwendig. 26 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld 3.3 Boden Im Bebauungsplan gekennzeichnet. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft wird der Altstandort zeichnerisch und textlich 3.4 Wasser Da der Bebauungsplan lediglich die Art der baulichen Nutzung regelt und sich die nähere Zulässigkeit von Nutzungen nach § 34 BauGB bemisst, sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. Aufgrund der Versiegelung und der gutachterlichen Untersuchung der Altlastensituation lassen sich negative Auswirkungen auf das Grundwasser ausschließen. 3.5 Luft / Klima Die Planungshinweiskarte stuft das Plangebiet als Ungunstraum ein. Die empfohlenen Maßnahmen wie eine Dachbegrünung oder Entsiegelung können durch einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB nicht feingesteuert werden. Im Hinblick auf die Luftqualität ist keine nennenswerte Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe zu erwarten. Das Plangebiet ist bereits heute weitgehend bebaut. Die Verträglichkeit der zukünftigen Betriebe ist unter Immissionsschutzgesichtspunkten im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Aus den oben genannten Gründen sind im Plangebiet keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Klima und Luft zu erwarten. 3.6 Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Da der Bebauungsplan lediglich die Art der baulichen Nutzung steuert und sich die nähere Zulässigkeit von Nutzungen nach § 34 BauGB bemisst, sind keine Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten. 3.7 Kultur- und Sachgüter Darüber hinaus sind nach derzeitigem Sachstand durch die Planung keine negativen Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da derzeit keine Hinweise für deren Existenz bekannt sind. Allerdings hat noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials im Plangebiet stattgefunden. Grundsätzlich ist damit eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Hierauf weist der Bebauungsplan hin. 27 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 3.8 Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Die Betroffenheit von planungsrelevanten Arten wie Fledermäusen und Brutvögeln nach § 44 BNatSchG kann beim Abriss von Gebäuden nicht sicher ausgeschlossen werden. Die bisherigen Planungsabsichten gehen allerdings bisher von einer Nutzung der bestehenden Baustrukturen aus. Vor Abriss der Gewerbehallen an der Weyerhofstraße Nr. 20 ist daher eine Artenschutzuntersuchung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich des Vorkommnisses bzw. der Betroffenheit von Fledermäusen erforderlich. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis auf das artenschutzrechtliche Untersuchungserfordernis aufgenommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Untersuchungsbedarf sowie der Untersuchungsumfang festgelegt. Nähere Regelungen obliegen dem Baugenehmigungsverfahren. Eine Baugenehmigung kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden somit nicht ausgelöst. 3.9 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen Der Bebauungsplan Nr. 764 setzt nach § 9 Abs. 2a BauGB lediglich fest, dass bestimmte Arten von Nutzungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Da gemäß § 9 Abs. 2a BauGB keine Baugebiete festgesetzt werden (können), handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB). Der Bebauungsplan begrenzt somit lediglich die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen. Da sich im Übrigen die nähere Zulässigkeit von Vorhaben weiterhin nach § 34 BauGB bemisst, werden durch den Bebauungsplan keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Zulässigkeitsmaßstabs ausgelöst. Wesentliche Auswirkungen auf Umweltbelange ergeben sich nicht. Die Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfolgt auf der Vorhabenebene im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Hierbei werden auch die Umweltbelange geprüft sowie erforderliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen festgelegt. Die Belange der Umwelt lösen kein Planerfordernis aus, sondern können nach überschlägiger Prüfung auf das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren abgeschichtet werden. 28 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 29 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung IX Umsetzung der Planung 1. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. 2. Städtebauliche Verträge Städtebauliche Verträge sind zur Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich. 3. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 764 entstehen der Stadt Krefeld keine unmittelbaren Kosten. 30 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung ______________________________________________________________ Krefeld, den __________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich VI Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter 31 Bebauungsplan Nr. 764 der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 764 in seiner Sitzung am ___________________________ Beschlossen. Krefeld, den __________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 32