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Verwaltungsvorlage (Grundsätze und Richtlinien für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
269 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:44
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 08.03.2017 Nr. 3615 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 08.03.2017 Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 27.09.2017 Betreff Grundsätze und Richtlinien für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss stimmt den Grundsätzen und Richtlinien der Stadt Krefeld für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zu. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3615 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 In der Sitzung am 21.04.2010 beschloss der Jugendhilfeausschuss Grundsätze und Richtlinien der Stadt Krefeld für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -. Dies erfolgte in Anlehnung an die Grundsätze der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994. Seit dem 07.09.2016 liegt eine überarbeitete Fassung der Grundsätze nach § 75 SGB VIII von Seiten der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vor. Der nachfolgende Entwurf berücksichtigt die von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommenen Spezifizierungen bzw. Veränderungen (diese sind im Text rot / kursiv gekennzeichnet).