Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:44
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 30.03.2015
Nr.
1253 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 66/01 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
05.05.2015
Betreff
Erneuerungsprogramm für Straßenbeleuchtung 2011 bis 2017 - Abrechnung von Beleuchtungsanlagen an
unfertigen Straßen
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die Beitragsabrechnung an unfertigen Straßen zur Kenntnis.
Er beschließt im Rahmen der "Fortführung des Erneuerungsprogramms Straßenbeleuchtung in den Jahren 2011 - 2017" den Ausbau auch an den sogenannten unfertigen Straßen entsprechend dem Verwaltungsvorschlag aus dem Jahr 2011 (Anlage).
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1253 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
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Begründung
Beschlusslage:
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 11.05.2011 das Erneuerungsprogramm für die Straßenbeleuchtung 2011 – 2017 beschlossen. Im Krefelder Stadtgebiet sind insgesamt 29.000 Lichtpunkte aufgestellt, von denen mehr als 50 % älter als 30 Jahre sind. Die durchschnittliche Lebensdauer von Leuchten und Masten liegt zwischen 38 und 45 Jahren, in Abhängigkeit des Standortes und der Umweltbedingungen. Ausschlaggebend sind hier die Korrosionen im Erdübergangsbereich der Maste, an den elektrischen Baugruppen im Mast und in der Leuchte. Durch
diese Korrosionen besteht eine Umsturzgefahr der Tragsysteme und somit ein erhebliches Sicherheitsrisiko.
Mit dem Erneuerungsprogramm Straßenbeleuchtung 2010 und 2011 bis 2017 wurde vom
Hauptausschuss und vom Bauausschuss die Erneuerung der Straßenbeleuchtung mit einem Gesamtvolumen von 37,5 Mio. EUR, verteilt über einem Zeitraum von 8 Jahren, beschlossen. Diese
Investitionen werden zum Teil über die Erhebung von Beiträgen refinanziert. Das Gesamtpotential der Rückflüsse liegt bei voraussichtlich 14,9 Mio. EUR.
Von der Beschlussfassung zunächst ausgenommen hatte der Bauausschuss die Erneuerung der
Beleuchtung an den sogenannten unfertigen Straßen; der Ausschuss hatte die Verwaltung um
ergänzende Erläuterungen zum Verfahren der Beitragserhebung in diesen Fällen gebeten. Dies
soll mit dieser Vorlage geschehen.
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz NRW
Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenbaubeitrags nach § 8 Kommunalabgabengesetz
(KAG NRW) ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Durch Verbesserungs-, Erneuerungs- und
Erweiterungsmaßnahmen an bereits erstmalig hergestellten Straßen werden den Anliegern
durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten. Hierfür sind Ausbaubeiträge nach § 8 KAG NRW zu erheben.
Das ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn die gesamte Verkehrsanlage vollständig erstmalig
hergestellt und nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen bereits abgerechnet wurde.
Aber auch für einzelne erstmalig hergestellte Teileinrichtungen wie die Fahrbahn, den Gehweg
oder die Beleuchtung sollen bei Vorliegen der beitragsrechtlichen Voraussetzungen (Erneuerung,
Verbesserung, Erweiterung) Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NRW erhoben werden.
Beitragserhebung an unfertigen Straßen:
Im Krefelder Stadtgebiet gibt es eine Reihe von Straßen (nachfolgend Erschließungsanlagen genannt), die im beitragsrechtlichen Sinne unfertig, d.h. noch nicht erstmalig hergestellt, sind. Dies
kann planungsrechtliche, aber auch bautechnische Gründe haben. Für diese Erschließungsanlagen können bis zur endgültigen Herstellung keine Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gefordert werden. Sie sind jedoch in der Regel für die anliegenden Grundstücke benutzbar
und dienen auch in diesem beitragsrechtlich unfertigen Zustand der Erschließung.
Im Rahmen des Erneuerungsprogramms für Straßenbeleuchtung 2011 bis 2017 sind auch Maßnahmen an solchen beitragsrechtlich unfertigen Erschließungsanlagen vorgesehen und erforderlich. Für die beitragsrechtliche Abrechnungsfähigkeit der Aufwendungen für die Beleuchtungser-
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neuerung an unfertigen Straßen gibt es wegen unterschiedlicher Ausgangssituationen zwei Varianten:
A) Vorhandene Teileinrichtung „Beleuchtung“ ist als erstmalig hergestellt einzustufen
Wurde die vorhandene Beleuchtung an einer unfertigen Erschließungsanlage nach den zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Regeln der Technik fertig gestellt, so erfüllt sie die Voraussetzung der erstmaligen Herstellung. Damit stellt der jetzt vorgesehene Austausch eine Erneuerung
und/oder Verbesserung der bereits erstmalig hergestellten Teileinrichtung dar und kann über die
Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem KAG NRW abgerechnet werden. Die der Stadt Krefeld entstandenen Kosten der ursprünglichen Herstellung der Beleuchtungsanlage fließen in diesen Fällen nach der endgültigen Fertigstellung der Gesamt-Erschließungsanlage in den dann zu
erhebenden Erschließungsbeitrag nach dem BauGB ein.
Die Erneuerung von bereits endgültig hergestellten Beleuchtungsanlagen an unfertigen Straßen ist damit im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem KAG NRW kurzfristig refinanziert. Auch die Kosten der ursprünglichen Herstellung gehen nicht verloren.
B) Die vorhandene Teileinrichtung „Beleuchtung“ ist vom Ausbauzustand her als provisorisch
einzustufen
Straßenbaubeitrag nach KAG NRW: Eine Veranlagung zu Straßenbaubeiträgen nach dem KAG
kommt nicht in Betracht da der Austausch von provisorischen Anlagen nicht die notwendigen
Voraussetzung einer Erneuerung oder Verbesserung vorhandener bereits erstmalig hergestellter
Teileinrichtungen erfüllt.
Erschließungsbeitrag nach BauGB: Eine Herstellung der Beleuchtungsanlage ohne die gleichzeitige erstmalige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage hat zur Folge, dass die Beleuchtungsanlage erst nach vollständiger Herstellung der gesamten Anlage zusammen mit den übrigen
Kosten im Rahmen der Veranlagung zum Erschließungsbeitrag nach dem BauGB abgerechnet
werden kann.
Daher muss bei jeder Ausbaumaßnahme von provisorischen Beleuchtungsanlagen rechtzeitig
geprüft werden, welcher Aufwand erforderlich würde, um die jeweilige GesamtErschließungsanlage beitragsrechtlich endgültig herzustellen. Eine endgültige Herstellung hat
den Vorteil, dass der „Schwebezustand“ für die bisher unfertige Erschließungsanlage beendet
wird. Dies bringt Klarheit für die betroffenen Anlieger und trägt zu einer Beitragsgerechtigkeit für
alle Beitragspflichtigen bei.
Unter Umständen würden aber zunächst hohe Investitionen erforderlich, da häufig mehrere Teileinrichtungen fehlen oder sogar ein Komplettausbau der Erschließungsanlage erfolgen müsste.
So sind derzeit keine Erschließungsanlagen bekannt, die kurzfristig mit geringem Investitionsaufwand in einen erschließungsbeitragsrechtlich abrechnungsfähigen Zustand versetzt werden
könnten.
Eine kurzfristige Refinanzierung der Erneuerung von derzeit provisorischen Beleuchtungsanlagen an unfertigen Straßen ist somit weder über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach
dem KAG NRW möglich noch über die Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen nach dem
BauGB kurzfristig zu erwarten.
Im Rahmen des Erneuerungsprogramms Straßenbeleuchtung 2011 bis 2017 werden auch Maßnahmen an Erschließungsanlagen durchgeführt werden, die auf absehbare Zeit keine Beitragserhebung nach sich ziehen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Maßnahmen an Beleuchtungs-
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anlagen mit Holzmasten in unbeplanten Außenbereichen. Ein Zeitpunkt für eine Herstellung dieser Erschließungsanlagen ist derzeit nicht erkennbar.
Übersicht über die Auswirkungen bei den Varianten A und B auf die Refinanzierung aus Beiträgen bei unfertigen Straßen:
Variante A
Variante B
Vorhandene Beleuchtung ist einzustufen als bereits erstmalig hergestellt nach dem jeweiligen Stand der
Technik
Vorhandene Beleuchtung ist
nur provisorisch hergestellt
(z.B. Holzmaste)
KAG
(Straßenbaubeitrag / 50-70 % )
Voraussetzung:
Erneuerung, Verbesserung
Sofortige Refinanzierung:
Keine sofortige Refinanzierung:
Die jetzige Maßnahme ist eine Erneuerung, d.h. die Aufwendungen
sind nach KAG beitragsfähig
Die jetzige Maßnahme ist keine
Erneuerung, sondern die erstmalige Herstellung der Beleuchtung, d.h. keine KAG-fähige
Maßnahme
BauGB
(Erschließungsbeitrag / 90 %)
Voraussetzung:
Erstmalige Herstellung einer GesamtErschließungsanlage
Spätere Refinanzierung:
Spätere Refinanzierung:
Bei späterer erstmaliger Herstellung
der gesamten Erschließungsanlage
(Straße, Gehwege etc.) fließen auch
die Herstellungskosten der heute
vorhandenen, ursprünglichen Beleuchtung in die dann umzulegenden Kosten mit ein (Erschließungsbeitrag = 90 %)
Die Herstellungskosten für die
jetzigen Maßnahmen fließen
erst bei einer späteren erstmaligen Herstellung der gesamten
Erschließungsanlage (Straße,
Gehwege etc.) in die dann umzulegenden GesamtAufwendungen mit ein.
Eine Refinanzierung der jetzt
vorhandenen, provisorischen
Beleuchtung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Die SWK und der Fachbereich Tiefbau haben die Beleuchtungsanlagen an den in der Verwaltungsvorlage aus dem Jahr 2011 sowie in der Anlage zu dieser Vorlage nochmals aufgeführten
unfertigen Straßen auf Alter und Ausbauzustand hin überprüft und kommen zu dem Ergebnis,
dass die vorhandene Beleuchtung an der deutlich überwiegenden Zahl der Straßenabschnitte
gemäß den anzuwendenden rechtlichen und bautechnischen Kriterien als erstmalig hergestellt
einzustufen und somit der Variante A zuzuordnen ist. Somit sind auch für die meisten der vorgesehenen Erneuerungsmaßnahmen Straßenbaubeiträge nach dem KAG NRW zu erheben. Die
Gleichbehandlung der Anlieger dieser Straßenabschnitte mit denen an bereits endgültig hergestellten Erschließungsanlagen ist damit gewährleistet: Beide profitieren in gleichem Maß von der
jetzt durchzuführenden Beleuchtungserneuerung an ihrer Straße und werden zu Straßenbaubeiträgen nach dem KAG NRW herangezogen; auch wurden sie bereits bzw. werden noch für die
ursprüngliche erstmalige Herstellung zu Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB veranlagt.
Begründung
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Die Erneuerung der inzwischen meist mehr als 40 Jahre alten Straßenbeleuchtung ist aus Betriebs- und vor allem aus Verkehrssicherheitsgründen auch an den unfertigen Straßen Krefelds
nunmehr dringend erforderlich. Die SWK haben in der Vergangenheit bereits mehrfach auf die
mangelnde Standfestigkeit und die daher bestehende Umsturzgefahr der Maste hingewiesen.
Daher ist es dringend erforderlich, die Beschlussfassung zum Ausbau der Beleuchtungserneuerung auch an den unfertigen Straßen entsprechend der Verwaltungsvorlage aus dem Jahr 2011
jetzt nachzuholen.