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Verwaltungsvorlage (B779II_Satz_VorlageBegründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:45

Inhalt der Datei

Begründung A. Seite 1 Bisherige Verfahrensschritte Einleitender Beschluss Der Rat der Stadt Krefeld hat am 20.09.2012 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 779 – Königsberger Straße/Tilsiter Straße - gefasst mit der allgemeinen Zielsetzung,  die Innenentwicklung und Nachverdichtung zu forcieren,  den bereits begonnenen Erneuerungsprozess des Wohnquartiers gesamtplanerisch zu steuern. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung In seiner Sitzung am 20.03.2013 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 779 beschlossen, welche in öffentlicher Veranstaltung am 28.05.2013 durchgeführt wurde. Hierbei wurde den Bürgern die Planung für einen um das Gelände der ehemaligen Hermann-KeussenSchule sowie den hinter liegenden Bereich der Häuser Rathenaustraße 48 bis 60 erweiterten Geltungsbereich vorgestellt. Die Stellungnahmen sind unter B. aufgeführt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Allerdings wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, sich bis zum 10.06.2013 zur vorgelegten Planung zu äußern. Die Stellungnahmen sind unter C. aufgeführt. Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Oppum-Linn erfolgte am 13.09.2012 zum einleitenden Beschluss, am 24.01.2013 zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und am 27.03.2014 zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss. Die Bezirksvertretung stimmte dem einleitenden Beschluss und den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss einstimmig zu, der Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde zur Kenntnis genommen. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs In seiner Sitzung am 08.04.2014 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 779 beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 09.05.2014 bis einschließlich 10.06.2014 durchgeführt. Die Stellungnahmen sind unter D. aufgeführt. Begründung Seite 2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die Stellungnahmen sind unter E. aufgeführt. Beteiligung der Nachbargemeinden im Rahmen der Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB Mit Schreiben der Stadt Krefeld vom 05.05.2014 wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierzu wurden keine Stellungnahmen eingebracht. Teilung des Bebauungsplanes Nr. 779 Wegen der Aufarbeitung von Stellungnahmen zu möglichen Beeinträchtigungen der Gewerbebetriebe nördlich des Plangebietes und dem Umgang mit den Bodenbelastungen im Bereich des ehemaligen Schulgeländes, konnte der Satzungsbeschluss für den nördlichen Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 779 nicht gleich nach der Offenlage gefasst werden. Um die Schaffung von Planrecht für die Flächen an der Tilsiter Straße und Rathenaustraße vor diesem Hintergrund nicht zu verzögern, wurde der Bebauungsplan Nr. 779 durch Ratsbeschluss vom 05.02.2015 in folgende zwei Teilgebiete geteilt: Bebauungsplan Nr. 779/I – Tilsiter Straße / Königsberger Straße – Bebauungsplan Nr. 779/II –Königsberger Straße, nördlich Rathenaustraße –. In der gleichen Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 779/I als Satzung, Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt ist der Bebauungsplan Nr. 779/I – Tilsiter Straße / Königsberger Straße – am 20.02.2015 in Kraft getreten. Zum Satzungsbeschluss werden die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 779/II entsprechend der verbleibenden Planinhalte angepasst. Für die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen wird zur besseren Lesbarkeit eine Fassung 2 der Bebauungsplanurkunde für den Bebauungsplan Nr. 779/II erstellt. Diese enthält neben der Reduzierung der Inhalte nach der Teilung auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/II auch redaktionelle Änderungen und die sich aus der Beschlussvorlageergebenden Änderungen. Nachbeteiligung In Folge zur Offenlage vorgebrachter Stellungnahmen zum Umgang mit dem auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärms wird vorgeschlagen, die Festsetzung der Lärmschutzwand entlang der Gewerbegrundstücke Richtung Königsberger Straße zu verlängern, Begründung um den erforderlichen Lärmschutz Betriebsstandorten zu gewährleisten. Seite 3 bei möglichen Veränderungen auf den Da durch die Änderung des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wurde gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wurden die betroffenen Gewerbetreibenden und Eigentümer informiert und zu einem Gespräch eingeladen. Diese Gespräche wurden am 03.11.2014 und am 14.04.2015 durchgeführt. Die Änderung der Planung wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. Zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 779/II werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren Nr. 779 vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. Eine Abwägungsentscheidung ist nur für die Anregungen erforderlich, die sich inhaltlich auf den Teilbebauungsplan Nr. 779/II beziehen. B. Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Planung grundsätzlich positiv aufgenommen. Es wurden zudem im Wesentlichen folgende Stellungnahmen vorgebracht: Stellungnahme zu Spielplatz und Streetballplatz: Mehrere Bürger sprachen sich für den Erhalt des Spielplatzes im Bereich der Rathenaustraße aus. Kritische Stimmen wurden zur der benachbarten Basketballanlage erhoben. Diese werde nicht nur von Anwohnern genutzt. Die Bürger wiesen auf deutliche Lärmbelästigungen durch im Sommer bis spät in die Nacht Ball spielende Jugendliche hin. Es werde nicht nur Ball gespielt, sondern auch mit Drogen gehandelt, so dass auch die Polizei alarmiert wurde. Dies müsse überprüft werden. Abwägung: Beide Einrichtungen liegen im Bereich der Rathenaustraße, außerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 779/I und 779/II. Der Spielplatz sowie der Streetballplatz sollen erhalten bleiben, hier liegen keine anderen Planungsziele vor. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung Seite 4 Stellungnahme zu Garagen/Stellplätzen : Es wurden Bedenken geäußert, ob die Anzahl der geplanten Garagen und Stellplätze ausreiche. Bezüglich der Garagen an der Königberger Straße wurde bei einer Anfahrbarkeit über die Königsberger Straße eine zu starke Beeinträchtigung des Verkehrsflusses befürchtet. Abwägung: Von der Königsberger Straße ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/II lediglich eine Zufahrt vorgesehen. Hierbei handelt es sich um den Anschluss der geplanten öffentliche Verkehrsfläche zur Erschließung des Wohngebietes. Die Garagen oder auch Stellplätze an der Königsberger Straße werden über die festgesetzte Verkehrsfläche von hinten aus angefahren, so dass es zu keinen weiteren Störungen des Verkehrsflusses kommt. Dies ist entsprechend in dem für den Bebauungsplan Nr. 779 erstellten Verkehrsgutachten nachgewiesen. Die für Garagen bzw. Stellplätze ausgewiesenen Flächen sind ausreichend dimensioniert, um pro Wohneinheit mindestens einen Stellplatz herstellen zu können. Im Bereich von Einzel- und Doppelhäusern für Einfamilienhäuser, werden Stellplätze in direkt zugeordneten Garagen nachgewiesen. Besucherstellplätze werden innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen hergestellt, die entsprechend dimensioniert sind. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme zum Lärmschutz: Es wurde in Frage gestellt, ob der durch die Garagen an der Königsberger Straße bezweckte Lärmschutz ausreiche. Im weiteren wurde auf die Planung der Hafen GmbH zum Transterminal Linn hingewiesen und die Berücksichtigung der verkehrlichen und lärmschutzrelevanten Auswirkungen angeregt. Abwägung: Im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 sind der Verkehrslärm (Straßenverkehr und Schienenverkehrslärm der DB), der Freizeitlärm (Streetballanlage) und der gewerbliche Lärm (Gewerbebetriebe und Rangierbahnhof der Hafen Krefeld GmbH und Co KG) untersucht. Im Bereich der Bebauung an der Königsberger Straße wurden Überschreitungen durch den Verkehrslärm festgestellt und entsprechender passiver Lärmschutz der Außenbauteile festgesetzt. Aktiver Lärmschutz zur Königsberger Straße durch eine Lärmschutzwand oder entsprechen hergestellte Garagen ist im Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II nicht erforderlich, da im Gutachten eine geringere Verkehrslärmbelastung aufgrund verminderter Geschwindigkeit ermittelt wurde. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Im Schallgutachten wurde bei der Ermittlung des vorliegenden Gewerbelärms durch den Rangierbahnhof auch die künftige Entwicklung mit dem Transterminal berücksichtigt. Der Gutachter hat das zum Planfeststellungsverfahren des Transterminals erstellte Gutachten mit dem Schutzanspruch des Bebauungsplangebietes abgeglichen. Durch den mit dem Transterminal zusammen projektierten Lärmschutz sind keine Beeinträchtigungen zu Begründung Seite 5 erwarten. Die Anbindung ist über die Floß- bzw. die Linner Straße an die B 288 vorgesehen, so dass nicht von einer Zunahme des Verkehrs auf der Königsberger Straße auszugehen ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme zum Weg am Schulgelände: Der öffentliche Weg nördlich der Schule sei in einem sehr schlechten Zustand. Abwägung: Der Weg ist zwischenzeitlich von der Stadt Krefeld gesperrt worden, da die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben war. Die Wegeverbindung zwischen Kohlplatzweg und Königsberger Straße soll erhalten bleiben. Im Bereich des ehemaligen Schulgeländes soll das letzte Wegstück nicht mehr wie bisher am Rand der Gewerbebetriebe geführt werden, sondern über einen Teil der Erschließung des neu zu entwickelnden Wohnbereichs. Die Verbindung wird baulich neu errichtet und verläuft innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem Anschluss über einen Geh- und Radweg an die bestehende Wegeverbindung im Bereich der Kleingärten. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme zu Mietergärten: Einige Bürger äußern Bedauern über die künftig wegfallenden Mietergärten und regen an, auch im Zuge der Neuplanung Mietergärten vorzusehen. Diese könnten zum Beispiel in der privaten Grünfläche im Süden des Plangebietes untergebracht werden. Bei einer großen Fläche für alle werde die Gefahr gesehen, dass die Bewohner sich diese nicht richtig aneignen würden und es zu ruhestörenden Nutzungen kommen könnte. Abwägung: Die private Grünfläche – Quartierswiese/Mietergärten befindet sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Möglicherweise können von den Interessenten für einen Garten auch einige in der an das Plangebiet angrenzenden Kleingartenanlage Linn-Nordost II Ersatz finden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Über die im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung der Bürgeranhörung hinaus haben die Bürger keine weiteren Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht. Begründung C. Seite 6 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Fachbereich 32 – Ordnung der Stadt Krefeld Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld Fachbereich 53 – Gesundheit der Stadt Krefeld Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld SWK NETZE GmbH Nachfolgend werden die Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt: 1. Fachbereich 32 – Ordnung – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 25.03.2013 Stellungnahme: Gegen den vorgelegten Bebauungsplan in der Fassung vom 18.01.2013 bestünden aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken. Die verkehrliche Anbindung der geplanten Bebauung über die Erschließungsstraßen, insbesondere über die neu zu gestaltende Zufahrt „Torhaus“ sei gut erkennbar anzulegen und sollte klar einsehbare Sichtfelder erhalten. Die Straßen sollten möglichst adäquat beleuchtet sein. Auf ein bedarfsorientiertes Parkangebot für die zusätzlichen Wohneinheiten im Bebauungsbereich sollte geachtet werden. Eine sichere Erreichbarkeit der geplanten neuen Baukörper durch Rettungsfahrzeuge sei zu gewährleisten. Abwägung: Der Hinweis, dass aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Die Lage, Dimensionierung und städtebauliche Ausprägung der Anbindung der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten geplanten Erschließungsstraße an die Königsberger Straße, macht die Zufahrten gut erkennbar und ermöglicht die Einhaltung der erforderlichen Sichtfelder. Die Zufahrt ist auch für den Begegnungsfall zweier Fahrzeuge ausreichend breit dimensioniert. Die speziell angesprochene neu zu gestaltende Zufahrt „Torhaus“ liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/I. Hierzu ist bereits vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14) entschieden worden. Die Errichtung von Stellplätzen ist innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und den Flächen für Stellplätze zulässig. Die Begründung Seite 7 Bemessung der Flächen für die Stellplätze orientiert sich an dem vorliegenden Planungsstand. Der Stellplatznachweis ist im Rahmen des konkreten Bauantrages anhand des konkreten Platzbedarfes vorzulegen. Der Hinweis zur Erreichbarkeit der geplanten neuen Baukörper durch Rettungsfahrzeuge wird zur Kenntnis genommen. Die öffentliche Verkehrsfläche hat eine Breite von 8 m im vorderen Bereich, um auch einen Gehweg aufnehmen zu können und 6 m im hinteren Bereich. Sie mündet in einem Wendehammer mit einem Durchmesser von 15 m und ist damit für Rettungsfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Die privaten Wege haben eine Breite von 3 m. Ein Beleuchtungskonzept ist nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens, sondern wird im Zuge der Straßenausbauplanung erarbeitet. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 2. Fachbereich 36 – Umwelt – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 09.04.2013 und vom 30.04.2013 und mit Email vom 18.02.2014 Stellungnahme vom 09.04.2013: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Es sei eine Umweltprüfung gem. §2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB zu erstellen. Altlasten / Bodenschutz: Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sei anzumerken, dass der Schulhof im Randbereich einer Altablagerung liege und möglicherweise ebenfalls aufgefüllt sei. Da eine Umplanung angedacht sei, müsse dieser Bodenbelastungs/Altlastenverdacht durch eine gutachterliche Untersuchung geklärt werden. Wasserrecht: Es werde gebeten, folgende Hinweise aufzunehmen: Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem Zuordnungswert Z 0 der o. a. LAGA Nr. 20 entspreche, könne im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet bzw. eingebaut werden. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Begründung Seite 8 Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. Immissionsschutz: Gemäß der vorbereitenden Lärmminderungsplanung nach § 47a BImSchG träten im Bereich des Bebauungsplans 779 Königsberger-/ Tilsiter Straße gewerbe- und möglicherweise auch verkehrsbedingte Lärmbelastungen auf, insbesondere durch das an das Gebiet grenzende Gewerbegebiet Westpreußenstraße sowie durch die Verkehrsbelastungen auf der Königsberger- und der Westpreußenstraße. Es werde erwartet, dass die Gesamtkonfliktpegel über den angesetzten Grenzwerten der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) liegen. Es sei deshalb durch einen anerkannten Gutachter eine Schallimmissionsprognose nach TA Lärm zu erstellen. Gegebenenfalls seien Lärmschutzmaßnahmen im Gebäude- und im Außenbereich durch den Gutachter vorzuschlagen. Stellungnahme vom 30.04.2013: Nach Vorlage der Berechnung der Größe der geplanten Grundfläche des Bebauungsplanes Nr. 779 von voraussichtlich 13.000 m² werde hiermit festgestellt, dass dieser Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB erfülle. Im Sinne des § 13a BauGB diene der Bebauungsplan teilweise der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung. Der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche werde nicht überschritten, so dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 17 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 18.7 u. Nr. 18.8 UVPG entfalle. Der Bebauungsplan begründe nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13a BauGB werde von einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB abgesehen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfalle. Darüber hinaus seien die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB insoweit zu prüfen, als dass eine Relevanz der Umweltschutzbelange für den Bebauungsplan Nr. 779 gegeben sei. Abwägung: Altlasten / Bodenschutz: Die Bodenbelastung bzw. der Altlastenverdacht wurden durch eine gutachterliche Erstuntersuchung und im Folgenden in einer Nachuntersuchung geklärt. Aufgrund der Ergebnisse zur Altlastenuntersuchung muss vor Aufnahme einer Wohnnutzung eine Sanierung erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse zur Altlastenuntersuchung soll der Aushub im mit PAK belasteten Bereich im südlichen Randbereich des ehemaligen Schulgeländes (im Gutachten RKB 23) im Zuge der Umsetzung der Bauleitplanung weiterhin durch ein Gutachterbüro begleitet werden. Begründung Seite 9 Die gutachterliche Untersuchung hat darüber hinaus in der in den obersten 10 cm der Laufbahn/Sprunggrube aufgebrachten rötlichen Asche stark erhöhte Schwermetallkonzentrationen gefunden. Für diesen Bereich wird im Bebauungsplan ein Bodenaustausch vorgesehen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in einem Sanierungskonzept zu den festgestellten Bodenbelastungen dargelegt. Zur Sicherstellung einer Sanierung der Bodenbelastungen auf der Grundlage des Sanierungskonzeptes vor der Verwirklichung des Bebauungsplans wird das Plangebiet nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 gekennzeichnet. Der Stellungnahme wird gefolgt. Wasserrecht: Die Hinweise zum Einbau/die Verwendung von Boden wurden in die Begründung und die textlichen Festsetzungen der Planzeichnung mit aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Immissionsschutz: Eine Schallimmissionsprognose nach TA Lärm wurde durch das Büro TAC erstellt. Darin wurden Schallpegelbereiche mit den erforderlichen Maßnahmen definiert, um den angesetzten Grenzwerten der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) zu entsprechen. Die entsprechenden Maßnahmen gegen die Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm wurden im Bebauungsplanentwurf festgesetzt. Zur Berücksichtigung der Genehmigungslage eines angrenzenden Gewerbegrundstücks als Spedition wurde vom Gutachter eine Ergänzung zum Schallgutachten verfasst. Darin wird bestätigt, dass auch beim Betrieb einer Spedition entsprechend der Genehmigungslage keine höheren Immissionen vorliegen würden und die im Gutachten vorgeschlagenen und im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Maßnahmen zur Sicherung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse ausreichen. Zur Berücksichtigung von Spielräumen für die angrenzenden Betriebe, insbesondere für bauliche Veränderung im Rahmen des für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans Nr. 379, wird die zur Offenlage für einen Teilabschnitt vorgesehene Lärmschutzwand zum Satzungsbeschluss zu allen angrenzenden Gewerbeflächen festgesetzt . Der Stellungnahme wird gefolgt. Umweltprüfung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Da der Bebauungsplan Nr. 779 in Gänze nach § 13 a BauGB aufgestellt werden kann, ist somit auch die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 779/II für einen Teilgeltungsbereich nach § 13 a BauGB möglich. Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB wurden insoweit geprüft und in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, als eine Relevanz der Umweltschutzbelange für den Bebauungsplan Nr. 779/II gegeben ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung Seite 10 Stellungnahme zur Prüfung der Fachgutachten vom 18.02.2014: Nach Prüfung des Bodengutachtens komme die Untere Bodenschutzbehörde zu folgendem Ergebnis: Im gesamten Planbereich lägen Auffüllungen vor. Die Nachuntersuchung für das östliche Gebiet habe eine deutlich günstigere Schadstoffbelastung ergeben. So entsprächen die Auffüllungen nur noch in einer Sondierung (RKS 23) dem LAGA Wert Z2. Ein besonderer Augenmerk müsse auf die Laufbahn bzw. Sprunggrube gerichtet werden. Hier seien Schwermetallgehalte gefunden worden, die eine ordnungsgemäße Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung erforderten. Ebenso sei der Oberboden im Umfeld dieser Sprunganlage durch Schwermetalle belastet. Die Nachuntersuchung habe auch hier ein günstigeres Ergebnis gebracht, gleichwohl sei der Bereich ebenfalls gesondert zu entfernen. Für die Realisierung der Neubebauung sei eine gutachterliche Begleitung und Dokumentation der Abbruch- und Freiräumungsarbeiten sowie Erdbewegungen im östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes Grundstück) erforderlich. Um im Anschluss gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können, empfehle sich, das Herrichten der Freiflächen bzw. der Gärten ebenfalls gutachterlich begleiten zu lassen. Für den westlichen Teil entsprächen die Oberbodenwerte den Prüfwerten der Bundesbodenschutzverordnung für Wohnen. Auch wenn die darunter liegenden Auffüllungen in der Mischprobe unbelastet seien, sei es nicht auszuschließen, dass punktuell höhere Belastungen vorliegen könnten. Hinweise darauf ergäben sich aus Sondierungen, in denen Asche und Bauschutt festgestellt worden seien. Aus Bodenschutzsicht empfehle es sich, die gutachterliche Begleitung der notwendigen Sanierungs- und Bodenbewegungsarbeiten in einer geeigneten Form im Bebauungsplanverfahren abzusichern. Abwägung: Zum Vorgehen bei der Beseitigung der festgestellten Bodenbelastungen ist durch den Gutachter ein Sanierungskonzept erstellt worden. Es enthält Vorschläge zum weiteren Vorgehen bei den Erdarbeiten für die geplante Neubebauung in den bekannten Teilbereichen mit erhöhten Bodenbelastungen. Zur Sicherstellung einer Sanierung der Bodenbelastungen auf der Grundlage des Sanierungskonzeptes vor der Verwirklichung des Bebauungsplans wird das Plangebiet nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 gekennzeichnet. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung 3. Seite 11 Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – der Stadt Krefeld, per Email vom 05.04.2013 Stellungnahme: Es werde darauf hingewiesen, dass im Bereich des ehemaligen Schulgeländes die Kurve der neuen Erschließungsstraße für Feuerwehrfahrzeuge zu spitz sein könnte. Man bitte, noch einmal zu prüfen, ob die Schleppkurve nach VVBauO NRW passe. Abwägung: Die Lage der geplanten Erschließungsstraße ist geändert worden, so dass sie nunmehr rechtwinklig abknickt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 25.04.2013 Stellungnahme: Im Plangebiet sollten zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Es werde gebeten, die genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Man werde dann den Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung berechnen. Darüber hinaus müsse der Investor die Baukosten für den Neubau bzw. die Sanierung eines öffentlichen Kinderspielplatzes tragen. Abwägung: Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II befindet sich fast vollständig in städtischen Besitz. Die Kosten für die Infrastrukturbeiträge können daher nur nachgelagert im Rahmen der Grundstückskaufverhandlungen berücksichtigt werden. Ein kleiner Teilbereich befindet sich im Eigentum der Wohnstätte. Hier sind nach dem zugrunde liegenden Entwurf nur 2 Wohneinheiten im Einfamilienhausbau vorgesehen. Da in diesem Bereich auch der gesamte als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Wendehammer der geplanten Erschließungsstraße liegt, sind zur Umsetzung nach Rechtskraft des Bebauungsplans Grundstücksverhandlungen erforderlich. In diesem Rahmen auch können die Infrastrukturkosten verrechnet werden. Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich. 5. Fachbereich 53 – Gesundheit – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 27.03.2013 Stellungnahme: Die bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geprüft worden. Nach aktueller Datenlage bestünden keine Einwände gegen das vorgenannte Vorhaben. Es werde gebeten, die folgenden Begründung Seite 12 Hinweise im Hinblick auf erforderliche Gutachten im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Das geplante Wohngebiet sei eingekesselt von Gewerbe- und Industriegebieten, liege in Nähe zu einem großflächigen Schienennetz im Nordwesten und schließe direkt an die Königsberger Straße an. Aufgrund der Lage seien negative Einwirkungen auf das geplante Wohngebiet bezüglich Lärm- und Luftverunreinigungen nicht auszuschließen. Des Weiteren könne aufgrund der ehemaligen Nutzung und der anstehenden Abrissarbeiten eine Bodenbelastung mit Altlasten nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollten daher Gutachten oder Stellungnahmen zu den vorgenannten Punkten mit den ggf. notwendigen Minimierungs- oder Sanierungsempfehlungen eingeholt werden. Die Empfehlungen sollten bei der Erstellung des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden. Abwägung: Zum Bebauungsplan wurden im Hinblick auf die Lärmsituation und die Altlastenproblematik Gutachten erstellt. Die Ergebnisse und Maßnahmen sind in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen. Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV für Partikel (Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) bestehen, und mit einer zeitgemäßen Neubebauung keine wesentliche Neubelastung zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die Grenzwerte überschritten werden. Daher wurde keine weitere Untersuchung bezüglich der Luftschadstoffbelastung durchgeführt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 6. Fachbereich 63 – Bauaufsicht – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 02.04.2013 Stellungnahme: Gegen die mit Schreiben vom 11.03.2013 übersandten Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 779 bestünden nur dann keine Bedenken, wenn 1. im Fall der Erfordernis einer Lärmschutzwand am nordöstlichen Rand des Bebauungsplangebietes in Richtung Westpreußenstraße/Gewerbegebiet Linn-Ost sowohl im nördlichen Bereich der geplanten Solitärhäuser, als auch im südöstlichen Randbereich der geplanten Reihenhäuser die Abstandflächen der Lärmschutzwand (Mindestabstandfläche 3,00 m) gem. § 6 (10) BauO NRW eingehalten werden, 2. sichergestellt sei, dass im Fall der Erfordernis einer Lärmschutzwand diese mit der Wohnbebauung errichtet werde, 3. per Baulast gesichert sei, dass die Grundstücke sowohl der Solitärbaukörper nordöstlich des Verbindungsweges Königsberger Straße zur Rathenaustraße, als auch der Garagenbaukörper im Überlappungsbereich der Reihenhauszeilen Begründung Seite 13 zwischen Rathenaustraße und der nordöstlichen Bebauungsplangebietsgrenze Richtung Westpreußenstraße, gem. § 4 (2) BauO NRW bauordnungsrechtlich jeweils ein Grundstück bilden. Darüber hinaus werde auf folgendes hingewiesen: Der Bebauungsplan befinde sich den beigefügten Unterlagen zufolge noch im Vorentwurfsstadium. Daher sei noch nicht festzustellen, ob die neu anzulegenden, von der Königsberger Straße, sowie südöstlich von der Rathenaustraße abgehenden Erschließungswege öffentlich gewidmet seien. Insofern sei 4. sicherzustellen, dass gem. § 4 (1) BauO NRW Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert sei, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung a) das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind brauchen nur befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m sind, b) die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und c) die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gesichert ist. Im Vorentwurfsplan würden noch keine planungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich der Geschossigkeit der mehrgeschossigen Wohnsolitäre getroffen. Daher sei bei der weiteren Planung zu beachten, dass  die in § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen eingehalten werden, bzw. sofern sie nicht auf dem Baugrundstück selbst liegen, auf dem benachbarten Grundstück per Baulast öffentlich-rechtlich zu sichern sind. Die Mindestabstandfläche vor Gebäudeaußenwänden betrage jeweils mindestens 3 m. Abwägung: Die Lärmschutzwand zu den Gewerbebetrieben ist in der Planzeichnung an der nordöstlichen Grenze der privaten Grünfläche als schmaler Streifen festgesetzt. Da sie somit nur an dieser Stelle errichtet werden kann, ist die Festsetzung wie eine Baulinie zu sehen und entwickelt als solche keine Abstandflächen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass die Errichtung der Lärmschutzwand Voraussetzung für die Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist. Da die Flächen im Bebauungsplan sich überwiegend im Eigentum der Stadt Krefeld befinden, kann eine Absicherung über einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan nicht erfolgen. Die Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme einer Nutzung der entsprechenden Gebäude soll Begründung Seite 14 jedoch nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen werden. Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich. Die Sicherung von Baugrundstücken mittels Baulasten, den Nachweis einer gesicherten Erschließung sowie die Einhaltung der Abstandflächen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Fachbereich 66 – Tiefbau – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 03.06.2013 Stellungnahme: Bei der Rathenau- und der Tilsiter Straße handele es sich im geplanten Bereich beitragsrechtlich um unfertige Straßen, für die nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zur Erhebung kämen. Die Königsberger Straße sei im Bereich von Westpreußenstraße bis Rathenaustraße bereits endgültig hergestellt worden. Für diesen Bereich seien die Erschließungsbeiträge bereits abgegolten worden. Ab Rathenaustraße sei auch die Königsberger Straße im weiteren Verlauf beitragsrechtlich unfertig. Nach endgültiger Herstellung dieses Bereiches kämen ebenfalls Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zur Erhebung. Inwieweit eine eventuell erforderliche Lärmschutzanlage beitragsfähig sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Kanalanschlussbeiträge kämen für die noch nicht abgegoltenen Flächen noch zur Erhebung. Das vorliegende Bild- und Textmaterial lasse nicht erkennen, wie die Fahrwegerschließung erfolge und die geplanten öffentlichen Straßen dimensioniert seien. Aufgrund der heute ausgewiesenen Geschwindigkeitsbeschränkung der Königsberger Straße auf 30 km/h (Schulwegsicherung, Lärmminderung) im Bereich des Bebauungsplans seien zusätzliche Einmündungen in die Königsberger Straße widersprüchlich. Insbesondere seien die Fahrbeziehungen zur Nutzung der privaten Stellplätze längs der Königsberger Straße so zu gestalten, dass eine direkte Zufahrt von der Königsberger Straße über den Geh-/Radweg verhindert bzw. stark minimiert werde. Die Hauptzufahrt sei aus Gründen der Verkehrssicherheit über eine öffentliche Straße zu bündeln mit der weiteren inneren Verteilung der Fahrzeuge über private Ortsfahrbahnen. Je nach Verkehrsmenge, Verkehrsarten, Erschließungsmöglichkeiten, Wendenotwendigkeiten, Ordnung von Verkehrselementen im Verkehrsraum, Begründung Seite 15 Straßenkategorisierung, Gestaltung etc. sei der öffentliche Straßenraum zu beplanen und mit einer entsprechenden Breite vorzusehen. Die geltende Richtlinie RAST 06 müsse in den Straßenlandgrenzen jeweils umsetzbar bleiben. Für die Wohnbebauung sei ausreichender Schallschutz im Bebauungsplan festzuschreiben aufgrund der bestehenden Lärmemissionen des Straßenverkehrs auf der Königsberger Straße. Die neu geplanten Verkehrsflächen im Norden und in Höhe der Hs.-Nr. 50 Rathenaustraße seien als private Verkehrsflächen auszuweisen. Gegen die geplante Anlegung privater Stellplätze im Norden der Tilsiter Straße 34 bestünden keine Bedenken, wenn die Fläche ausparzelliert werde und der Erlös des Grundstücksverkaufs dem FB Tiefbau zukomme. Abwägung: Die beitragsrechtlichen Hinweise zu Erschließung und den Kanalanschlüssen werden zur Kenntnis genommen. Deren Regelung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Bei der Erschließung des Plangebietes wurden zusätzliche Einmündungen in die Königsberger Straße auf das Minimum reduziert. Es wird nur ein Anschluss über den geplanten, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Erschließungsstich festgesetzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Lärmschutzwand zu den Gewerbebetrieben ist in der Planzeichnung an der nordöstlichen Grenze der privaten Grünfläche festgesetzt. Damit ist sie nicht Teil einer öffentlichen Erschließungsanlage. Da die Flächen im Bebauungsplan sich überwiegend im Eigentum der Stadt Krefeld befinden, sollen die Errichtung und der Erhalt der Lärmschutzwand nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen werden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Die Lärmimmissionen sind in einem schalltechnischen Gutachten ermittelt worden und der Gutachter hat entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten dargelegt, die in den Bebauungsplan übernommen worden sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stichstraße zur Erschließung des Bebauungsplangebietes wird nicht wie angeregt als private, sondern als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Dies ist zum Begründung Seite 16 einen in der Dimensionierung und der Anzahl der geplanten angeschlossenen Wohneinheiten begründet. Zum anderen soll die heute in Norden des Plangebietes verlaufende Wegeverbindung zwischen Königsberger Straße und Kohlplatzweg, über die auch einige der an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Kleingärten erschlossen werden, künftig über den ersten Abschnitt der neuen Erschließungsstraße geführt werden, was den öffentlichen Charakter erfordert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Stellungnahme zu der neu geplanten Verkehrsfläche in Höhe der Hs.-Nr. 50 Rathenaustraße sowie den Flächen für die privaten Stellplätze im Norden der Tilsiter Straße 34 bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8. Fachbereich 67 – Grünflächen – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 08.03.2013, 12.04.2013, 05.12.2013, 16.01.2014, Email vom 22.02.1014 Stellungnahme vom 12.04.2013: Das Plangebiet weise einen insgesamt erhaltenswerten Baumbestand und eine interessante und abwechslungsreiche Biotopstruktur aus großen und oft extensiv genutzten (Mieter-) Gärten mit zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen und Bäumen auf. Diese Strukturen böten zahlreichen Tierarten Lebensraum und Brutmöglichkeiten. Darunter seien auch planungsrelevante Arten. Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden solle, würden die Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand bei einem voraussichtlichen Verlust von mindestens 50 Bäumen nur im Rahmen der Baumschutzsatzung ersetzt werden könnte. In Anbetracht der obigen Ausführungen sei es fraglich, dass die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen auslöst. Insofern und im Hinblick auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten müsste hier aus Sicht des Fachbereichs Grünflächen ein „normales“ Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Ohnehin sei das Plangebiet mit 30.000 m² zu groß für eine Einstufung gemäß § 13a (1) Nr. 1 BauGB, zumal hier nach dieser Bestimmung wahrscheinlich auch die Fläche des benachbarten Bebauungsplanes Nr. 713 hinzugerechnet werden müsste. Eine Vorprüfung, ob der B-Plan gemäß § 13a (1) Nr. 2 BauGB (zwischen 20.000 und 70.000 m², wenn voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gegeben sind) aufgestellt werden könne, habe nicht stattgefunden, zumindest nicht mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt seien. Aus der Sicht der Grünunterhaltung habe man die folgenden Anmerkungen: Im Bebauungsplanverfahren bzw. im städtebaulichen Vertrag sollte auch die Frage der Ersatzpflanzungen geregelt werden. Begründung Seite 17 Im Bebauungsplan seien auf den Grundstücken sowie im Straßenbereich keine vorhandenen Bäume eingetragen. Über den Ersatz von Bäumen könne erst nach Eintragung des Baumbestandes eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. Auf dem Grundstück der Hermann-Keussen-Schule stünden 71 Bäume. Davon fielen ca. 50 Bäume unter die Baumschutzsatzung. Für Ersatzpflanzungen böten sich die Freiflächen, die Flächen um die Mehrfamilienhäuser und die größeren Privatgärten an. Möglicherweise böten sich im Straßenbereich Standorte an. Man bitte, Hinweise auf die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920 und die RAS-LP-4 sowie das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG in den Bebauungsplan aufzunehmen. Für die Erschließung der Kleingärten sei die Wegeverbindung von der Königsberger Straße zum Kohlplatzweg wichtig, sie sei daher zu erhalten. Es werde gebeten, dies im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Es werde gebeten, den öffentlichen Spielplatz Rathenaustraße nachrichtlich in die Karte einzutragen. Am westlichen Ende befinde sich eine Basketballanlage, vor der entsprechender Lärm ausgeht. Es werde gebeten, diese Anlage im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen, damit es nicht zu Konflikten mit den künftigen Anwohnern komme. Ein Gutachten sollte genau wie im Bebauungsplan Kanesdyk Hinweise auf die Nutzung der Räumlichkeiten der neuen Häuser und zu passiven Schallschutzmaßnahmen geben. In Bereich der Königsberger Straße seien die vorhandenen Straßenbäume nicht eingezeichnet. Die geplanten Garagenausfahrten zur Königsberger Straße seien so nicht möglich, da etliche Straßenbäume gefällt werden müssten. Abwägung: Die Hinweise zum heutigen Zustand des Plangebietes werden zur Kenntnis genommen. Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Gebietes nach § 13a BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird nicht geteilt. Zur Anwendung des § 13a BauGB ist beim Schwellenwert nicht die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans maßgebend, sondern die überbaubaren Flächen. Nach der einschlägigen Kommentierung sind alle festgesetzten Grundflächen (über GRZ) bzw. alle bereits versiegelten Flächen zu berücksichtigen, also sowohl die Flächen im Bestand als auch die neu hinzukommenden Flächen. Sowohl öffentliche Erschließungsanlagen als auch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO werden nicht mitgerechnet. Das Bebauungsplangebiet wurde zwar geteilt und der Teilbebauungsplan Nr. 779/I vorab zur Rechtskraft gebracht. Zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 13a BauGB müssen jedoch alle Teilbebauungspläne, also hier der Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 zugrunde gelegt werden. Für den Bebauungs- Begründung Seite 18 plan Nr. 779 belaufen sich die überbaubaren Flächen auf ca. 10.300 qm (inkl. Bestand) und die Fläche liegt somit deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000 qm. Die umweltrelevanten Belange sind ermittelt und in der Begründung dargelegt worden. Danach kommt es zu keinen erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Beachtung der vorgeschlagenen Schutzund Vermeidungsmaßnahmen und zwei nachgeordnet erforderlicher Untersuchungen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden sind. Das Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB aufgestellt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Bestandsbäume sind im städtebaulichen Entwurf als Grundlage eingetragen und soweit mit einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung vereinbar auch erhalten worden. Im nordöstlichen Randbereich des Bebauungsplanes Nr. 779/II wird eine private Grünfläche und zusätzlich die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern textlich festgesetzt, um die vorhandenen Grünstrukturen dauerhaft zu sichern. Die Garagenzufahrten sind nicht unmittelbar von der Königsberger Straße vorgesehen, sondern über eine gemeinsame Zufahrt von hinten. Somit kommt es nicht zum Konflikt mit den vorhandenen Straßenbäumen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Da die Flächen im Bebauungsplan sich überwiegend im Eigentum der Stadt Krefeld befinden, kann eine Absicherung der Ersatzpflanzungen über einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan nicht erfolgen. Entsprechende Regelungen, z. B. mit Bepflanzungsplan, können jedoch nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen werden. Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich. Hinweise auf die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920 und die RASLP-4 wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Hinweis auf das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG erfolgt nicht, weil entsprechende Zeitbeschränkungen für Rodungsarbeiten und Abbrucharbeiten bereits als Maßnahmen zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots festgesetzt sind. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Spielplatz Rathenaustraße Der Spielplatz liegt außerhalb des Plangebietes, da hierfür keine Planerfordernis besteht. Die Örtlichkeit mit Wegeführung ist in der Kartengrundlage eingetragen. Begründung Seite 19 Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Streetballanlage Die außerhalb des Bebauungsplangebietes in der Rathenaustraße liegende Streetballanlage ist im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 untersucht worden. Sie hat keine Auswirkungen bis in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/II hinein. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme vom 08.03.2013 (artenschutzrechtliche Voreinschätzung): Am 07.03.2013 sei eine Ortsbegehung der Flächen, die für den Bebauungsplan Nr. 779 vorgesehen seien, durchgeführt worden. Das Gelände der Heinrich -Keussen Grundschule sowie die Flächen der Wohnstätte mit den Mietergärten angrenzend an den Friedhof beherbergten einen erhaltenswerten Baumbestand und kleinteilige Strukturen, wie Hecken, Gebüsche. Soweit es ersichtlich gewesen sei, hätten keine Spalten und Höhlen in den Bäumen vorgefunden werden können. Das gesamte Gelände sei einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Diese müsse eine weiterführende Untersuchung auf Fledermäuse und Vögel in der beginnenden Brutsaison beinhalten. Hierzu seien die Gebäude auf Fledermäuse und auf potentielle Quartiermöglichkeiten abzuprüfen. Des Weiteren seien die Flächen in Verbund mit dem Friedhof als Jagdlebensraum für Fledermäuse geeignet. Konkrete Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten existierten vor Ort. Es seien an den Häusern Königsberger Straße 85 und 87 noch intakte Mehlschwalbennester vorgefunden worden. An mehreren Stellen seien nur noch Abdrücke von Nestern vorhanden, die möglicherweise abgeschlagen worden seien. Laut Auskunft des Architekten seien diese beiden Häuser möglicherweise für eine energetische Sanierung vorgesehen. Auch die Dohle, der Vogel des Jahres 2012, sei vertreten. Es sei zu vermuten, dass in den Kaminen der Gebäude der Wohnstätte gebrütet werde, da Nestaktivitäten vor Ort beobachtet worden seien. Innerhalb der Mietergärten existierten zwei kleine Folienteiche, die durchaus für Amphibien Lebensraum bieten könnten. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II müsse eine Untersuchung der Tiergruppen Fledermäuse, Vögel und Amphibien (hier: kleine Teiche) beinhalten. Für alle abzureißenden bzw. zu sanierenden Gebäude sei mindestens eine zweimalige Begehung aller Gebäude erforderlich. Hierzu seien die Gebäude intensiv nach Spuren und nach möglichen Winter-, Zwischen- und Sommerquartieren von Fledermäusen endoskopisch und mittels Detektor zu untersuchen. Eine frühmorgendliche Untersuchung sei zu integrieren. Begründung Seite 20 Für die Tiergruppe Vögel und Amphibien seien mindestens zwei Begehungen während der Brut- und Laichzeit erforderlich. Gegebenenfalls seien entsprechende Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen für alle Gruppen zu benennen. Vor Beginn der artenschutzrechtlichen Prüfung sei eine Rücksprache der Gutachter mit der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Explizit aufgeführte Methodenstandards von Doerpinghaus, Hachtel u. a. seien für die Erfassung der obigen Tiergruppe zu Grunde zu legen. Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage wurde ein Gutachter mit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens beauftragt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 05.12.2013 (Artenschutzmaßnahmen): Folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf Fledermäuse und Brutvögel seien durchzuführen. Fledermäuse: In den betroffenen Gebäuden seien potentiell Eintrittsmöglichkeiten für Fledermäuse vorhanden, die als Sommer – und Winterquartiere dienen könnten. Tilsiter Straße Nr. 34 bis 50 Nur im Zeitraum von Ende September bis Mitte Oktober seien die Dachisolierungen und Abdichtungen zu entfernen, damit nicht gegen das Zugriffsverbot gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde, hier Zerstörung von Wochenstuben oder Störung von überwinternden Tieren sowie Einhaltung der gesetzlichen Vogelbrutzeit. Danach seien die Räumlichkeiten nebst Fenster und Türen konsequent verschlossen zu halten, damit kein Einflug möglich sei. Der Abriss sei nur im Zeitraum von Ende September bis Ende Februar durchzuführen. Bei einer Verschiebung um ein Jahr sei erneut eine Kontrolle der Gebäude durch einen Sachverständigen notwendig. Schulgebäude Heinrich-Keussen-Grundschule Im Zeitraum von Anfang September bis Mitte Oktober oder von Mitte März bis April seien vor Abrissbeginn Wandverkleidungen, abgehängte Decken sowie Gegenstände aus dem Gebäude zu entfernen um Quartierbildungen in Zwischenräumen vorzubeugen. Vor dem Abriss sei das Gebäude durch einen Sachverständigen erneut zu überprüfen. Gartenhäuser Die Rückbautätigkeiten an den Gartenhäusern seien von Ende September bis Ende Februar durchzuführen. Störung durch Lichtimmissionen Für die Beleuchtung der Baustelle und innerhalb der zukünftigen Bebauung seien insbesondere Natrium-Hochdrucklampen oder LED-Beleuchtung als insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen. Diese seien so einzustellen, dass sie nur nach unten abstrahlen und angrenzende Flächen nicht mit beleuchten. Begründung Seite 21 Baumfällungen Zu fällende Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 40 cm seien nach Spalten, Höhlen und auf Fledermausbesatz zu überprüfen. Des Weiteren sei auch auf Horste in allen zu fällenden Bäumen zu achten. Brutvögel: Rodungsarbeiten sowie die Abriss- und Sanierungsmaßnahmen seien nur außerhalb der gesetzlich fest gelegten Brutzeit im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Ältere Baumbestände im Plangebiet seien zu erhalten. Bei der Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern seien heimische Arten zu verwenden. Amphibien: Die Gartenteiche in den Mietergärten seien rechtzeitig vor der Baufeldräumung während der Laichzeit von einem Gutachter bezüglich Amphibien untersuchen zu lassen. Bei einem Besatz mit Amphibien sei eine Beseitigung des Teiches nur in den Wintermonaten (Ende Oktober bis Mitte Januar) zulässig. Eventuell vorhandene Tiere seien in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde in einen geeigneten Lebensraum umzusetzen. Zerstörung von Lebensstätten Mehlschwalbe: Für die Mehlschwalbe müsse eine Artenschutzprüfung der Stufe II durchgeführt werden. Vor und während der Sanierungsmaßnahmen sei eine baubiologische Begleitung notwendig. CEF-Maßnahmen - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: Fledermäuse: Vor Abbruch seien pro abzubrechendem Gebäude jeweils zwei ErsatzGanzjahresquartiere an angrenzenden Häusern anzubringen. Es sei zu empfehlen, in den Neubauten weitere Ganzjahresfassadenquartiere einzubauen, um die Population der Zwergfledermäuse zu stärken. Mehlschwalben: Bis Anfang April vor Rückkehr der Mehlschwalben aus den Überwinterungsgebieten seien mindestens 10 Ersatznester am gleichen Standort anzubieten. Diese seien an der Frontseite zur Königsberger Straße anzubringen. Es sei dringend ein Bauzeitenplan mit integrierten Artenschutzmaßnahmen abzufassen, hierin sei auch die Beauftragung der Artenschutzprüfung Stufe II für die Mehlschwalben und für die Untersuchung der Amphibienfauna der Teiche einzutragen. Dohle: Für die Dohle seien frühzeitig vor Abbruch Nisthilfen an vorhandenen Gebäuden in näherer Umgebung und vereinzelt auch an den Neubauten anzubringen. Für die Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen sei eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Auch die Anbringung der Quartiershilfen sei durch einen Sachverständigen zu begleiten. Dies habe in enger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde zu erfolgen. Begründung Seite 22 Abwägung: Die Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf Fledermäuse und Brutvögel, soweit sie den Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II betreffen, wurden in etwas abgeändertem Wortlaut in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme zur Tilsiter Straße Nr. 34 bis 50, Gartenhäusern, und zu Maßnahmen für Amphibien, Mehlschwalben und Dohlen, bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme vom 16.01.2014: Grundsätzlich gebe es keine Einwände gegen den Vorschlag, den öffentlichen Fußweg zum Kohlplatzweg über das neue Wohngebiet zu führen und den derzeit vorhandenen Weg dem ehemaligen Schulgelände zuzuschlagen. Voraussetzung sei, dass die Straße durch das neue Wohngebiet öffentlich sei, da der Zugang zum Kleingartengelände und die fußläufige Verbindung zum Kohlplatzweg dauerhaft erhalten werden müsse. Die Übergangszone vom Wohngebiet zum öffentlichen Weg Richtung Kohlplatzweg sollte ausreichend sein, um ggf. Wegematerial o. ä. zu transportieren. Der Stichweg an der Ostseite des Wohngebietes müsse erhalten werden, da sich dort der Zugang zu einer Kleingartenparzelle befinde. Die Schutzpflanzung zum Gewerbegebiet an der Nordseite sollte erhalten bleiben. Abwägung: Die Zustimmung zu dem Vorschlag, den öffentlichen Fußweg zum Kohlplatzweg über das neue Wohngebiet zu führen wird zur Kenntnis genommen. Die Verbindung wird über die Zufahrtstraße von der Königsberger Straße aus und im Folgenden über einen drei Meter breiten öffentlichen Geh- und Radweg bis an den vorhandenen Weg geführt. Die Zugänglichkeit der Kleingärten wird von dieser Wegeverbindung nicht verändert. Durch die Festsetzung einer 10 m breiten, privaten Grünfläche entlang der Grenze zum Gewerbegebiet in Verbindung mit einer Erhaltungsfestsetzung für die vorhandenen Bäume und Sträucher wird die dort vorhandene Schutzpflanzung dauerhaft gesichert. Die vorhandenen Bäume unterliegen auch der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 22.01.2014: Bei der neuen Bebauung handele es sich auch um Mehrfamilienhäuser. Um entsprechende Kinderspielplätze für die hier zukünftig wohnenden Familien vorhalten zu können, verweise man auf die Ortssatzung der Stadt Krefeld. Begründung Seite 23 Es werde gebeten, bei der Erstellung der textlichen Festsetzungen auch die o. g. Satzung mit in den Text aufzunehmen, damit die Investoren frühzeitig Flächen auf den Grundstücken bereitstellen und herrichten. Abwägung: Auf die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld vom 23. März 1973“ wird in der Begründung sowie den textlichen Festsetzungen hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. SWK NETZE GmbH, mit Schreiben vom 22.04.2013: Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten geprüft worden. Ergänzend hierzu habe ein Abstimmungstermin mit der Wohnstätte Krefeld AG stattgefunden. Folgende Punkte würden mitgeteilt: SWK AQUA GmbH (Abwasser) Aufgrund eines vorhandenen Kanals, der zwischen der alten Bebauung, den Häusern Tilsiter Straße 48 und 50 liege, sei die vorgesehene neue Wegeverbindung anzupassen. Sollte diese Wegeverbindung nicht als öffentlicher Weg gewidmet werden, so seien entsprechende Grundbucheinträge zur Sicherung einzutragen. Der Schutzstreifen müsse, wie heute auch, mindestens 4,5 m (Gesamtbreite) betragen. Auf gleiche Art sei der Kanal vor den Häusern Tilsiter Straße 46 und 48 zu behandeln. Dieser liege in Teilbereichen heute schon außerhalb der Straßenfläche. Die vorhandenen Kanalanschlüsse, die nicht mehr weiter verwendet würden, seien fachgerecht zurückzubauen und am Kanal zu verschließen. Hierzu sei vom Investor mit der SWK AQUA GmbH Rücksprache zu halten. Ebenso sei dort das Entwässerungsgesuch einzureichen. SWK AQUA GmbH (Wasser) Von der Königsberger Straße über Gemarkung Linn, Flur 4, Flurstück 30 zur Rathenaustraße führe eine Trinkwasserversorgungsleitung DN 100. Die Trasse sei mit folgenden Leitungsrechten zu sichern:  Die Breite des Schutzstreifens betrage 4,0 m.  Der Bereich des Schutzstreifens dürfe nicht überbaut werden. Hierzu gehöre ebenfalls das Aufschütten von Erdwällen oder das Aufstellen von Schutzwällen.  Ein 4,0 m breiter Fahrweg für Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Rohrleitung sei erforderlich.  Zufahrtsmöglichkeiten zur Leitungstrasse seien sowohl von der Königsberger Straße als auch von der Rathenaustraße jederzeit sicherzustellen. Begründung  Seite 24 Baumpflanzungen seien ausschließlich gemäß der zwischen der Stadt Krefeld und der SWK abgeschlossenen Baum-/Leitungsschutzvereinbarung möglich. Zurzeit befänden sich im Plangebiet mehrere Trinkwasseranschlüsse zur Versorgung des Gebäudebestandes. Nach Gebäudeleerstand sei die SWK zu unterrichten, so dass die Hausanschlüsse von den Versorgungsleitungen getrennt werden könnten. Eine Versorgung der geplanten Gebäude sei von der Rathenaustraße bzw. Königsberger Straße möglich. SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion) Seitens der Wasserproduktion bestünden keine Bedenken. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK Mobil würden von dem o. g. Bebauungsplan nicht berührt. Unmittelbar außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befänden sich auf der Königsberger Straße zurzeit die beiden Haltestellen „CarlSonnenschein-Straße“ der Buslinie 059 der SWK MOBIL GmbH.  Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Uerdingen liege am südöstlichen Fahrbahnrand der Königsberger Straße vor der Hermann-Keussen-Straße bzw. gegenüber Haus Nr. 96.  Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Linn liege auf der nordwestlichen Seite der Königsberger Straße vor Haus Nr. 90 (Kindergarten). Man gehe davon aus, dass die beiden Haltestellen bzgl. Ihrer Lage auch zukünftig unverändert beibehalten werden können. SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas) Die Versorgung mit Elektrizität und Gas sei aus dem bestehenden Netz möglich. Im Plangebiet befinde sich eine Ortsnetzstation, die auf einem SWK-Grundstück stehe und versetzt werden müsse. Ein neuer Standort als Ersatz sei im Bereich Rathenaustraße/Durchfahrt Königsberger Straße erforderlich. Die genaue Örtlichkeit sei abhängig von der weiteren Planung des Investors. Es werde gebeten, hierfür eine „Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo“, 6,0 m x 6,0 m im Bebauungsplan auszuweisen. Eine Skizze sei beigefügt. SWK SETEC GmbH (Beleuchtung) Aus Sicht der OE 7ETS, öffentliche Straßenbeleuchtung, bestünden keine Bedenken. Da sich jedoch in dem überplanten Bereich eine öffentliche Straßenbeleuchtung befinde, werde vor Beginn um eine rechtzeitige Information gebeten, wie mit der vorhandenen Beleuchtung verfahren werden solle. SWK SETEC GmbH (Fernwärme) Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich keine Fernwärmeeinrichtungen. Begründung Seite 25 Abwägung: SWK AQUA GmbH (Abwasser) Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK AQUA GmbH (Wasser) Die Informationen zur Versorgung des Plangebietes mit Wasser werden in die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die sonstige Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die Angaben zum ÖPNV-Anschluss werden in die Begründung aufgenommen. Die vorhandene Bushaltestelle Richtung Linn bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Die Haltestelle vor der Hermann-Keussen-Schule liegt mit ihrem Ende im Bereich der neu geplanten öffentlichen Verkehrsfläche. Eine Verschiebung der Straßeneinmündung müsste zulasten erhaltenswerten Baumbestandes erfolgen und würde zu einer ungünstigen Aufteilung der späteren Baugrundstücke führen. Zur Herstellung des Anschlusses der geplanten Erschließungsstraße an die Königsberger Straße ist die Verschiebung des Buskaps Richtung Nordosten um ca. 5 bis 7 m erforderlich. Die grundsätzliche Machbarkeit ist mit dem Fachbereich Tiefbau, dem Team Verkehrskonzepte im Fachbereich Stadtplanung und den SWK abgestimmt. Verkehrstechnisch stellt sich eine Verlegung unproblematisch dar. Die Detailplanung erfolgt nachgelagert zum Bebauungsplan im Rahmen der Ausbauplanung der neuen Stichstraße. Die Finanzierung soll im Rahmen des Verkaufs des ehemaligen Schulgeländes erfolgen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas) und SWK SETEC GmbH (Beleuchtung) Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung Seite 26 SWK SETEC GmbH (Fernwärme) Die Information, dass Fernwärmeeinrichtungen nicht vorhanden sind, wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. D. Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Wohnstätte Krefeld Wohnungs-AG 2. Gewerbebetrieb M. GmbH 3. Herr R. als Vertreter einer Eigentümergemeinschaft an der Westpreußenstraße Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Wohnstätte Krefeld Wohnungs-AG, mit Email vom 24.07.2014 Stellungnahme: Nach Durchsicht der Unterlagen seien der Wohnstätte Krefeld (WSK) folgende Punkte aufgefallen: Im Bereich des städtischen Grundstücks werde die Quartiersstraße mit 6 Metern Breite angegeben. Die Straßenbreite betrage allerdings 8 Meter Breite. Das Baufeld WA 5 sei nach der gemeinsamen finalen Absprache seitens der Stadt geändert, bzw. vergrößert worden. Die Geschossigkeit sei auf zwei Vollgeschosse festgesetzt worden. Im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistung empfehle die Wohnstätte -auch aus städtebaulichen Gründen- einen Teil des Baufeldes mit einer zulässigen Geschoßhöhe von drei Vollgeschossen zu versehen. Somit würde die straßenbegleitende Bebauung im Gesamtbild eine Dreigeschossigkeit aufweisen und das Grundstück würde wirtschaftlicher zu vermarkten sein. Im Bereich der textlichen Festsetzungen sei bislang mit der Verwaltung kein Konsens zu erzielen gewesen. Deshalb formuliere die Wohnstätte folgend und zum Vergleich ihre Text-Vorschläge: 4.1.2 Absatz Beleuchtung: Hinsichtlich der geplanten Bestandsdauer der Inhalte des Baubauungsplanes sollte die Beleuchtungsart allgemeiner beschrieben werden. Aussage Stadt KR: Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen, insbesondere NatriumHochdrucklampen sowie LED-Beleuchtung. Text-Vorschlag WKR: Begründung Seite 27 Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen, insbesondere LED-Beleuchtung. 4.2.1 Quartiershilfen: Aus Sicht der Wohnstätte sei die festgelegte Anzahl von Ganzjahresquartiershilfen, die an die Gebäude angebracht werden sollen, statisch und lasse den Architekten unzureichenden gestalterische Freiraum. Neben der optischen Frage (ggf. 4 Kästen an einem Gebäude an der Fassade befestigt(?)) könne die technische Ausführung ein großes Problem darstellen (Einbaukästen in der Fassade können zu bauphysikalischen Problemen führen!). Aussage Stadt KR: In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 sind mindestens 18 Fledermausquartiere, beispielsweise als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten. Diese Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. In den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 sind mindestens 12 Fledermausquartiere, beispielsweise als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten. Diese Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Vorschlag WKR: „... sind Quartiere für Fledermäuse in ausreichender Zahl oder vergleichbare Quartiershilfen zu integrieren. Anzahl und Qualität sind mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.“ 4.2.3 Ersatznester: Nach dem Dafürhalten der Wohnstätte sollte der Punkt unter 4.1.4 verschoben werden. Da die Gebäude im Bestand seien und weiter im Bestand bleiben würden, könne hier nicht von einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme gesprochen werden. Aussage Stadt KR: Keine Angaben. Bedenken WKR: Des Weiteren sehe die Wohnstätte Schwierigkeiten bei der Einhaltung der festgesetzten Bebauungsdichte im Baufeld WA 3 (nordöstliches Torhaus). Es werde auf Grundlage des zugrunde liegenden Entwurfs aus ihrer Sicht ein Problem bei der Einhaltung der GFZ geben. Es werde um Überarbeitung gebeten. Zusammenfassung: Die Wohnstätte möchte mit obigen Vorschlägen eine Formulierung sicherstellen, die dem Realisierungszeitraum der jeweiligen Projektumsetzung gerecht wird. In Anbetracht des Geltungszeitraumes eines Bebauungsplanes sei die Festlegung einer konkreten Zahl oder die Anwendung einer besonderen Technik im Voraus wenig zielführend sondern konkret im Bauantragsverfahren zu regeln. Gleiches gelte auch für die Abbruchmaßnahmen. Denn einem Abbruch gehe schließlich auch ein Begründung Seite 28 Genehmigungsverfahren voraus. Hier widerspräche die Wohnstätte ganz klar der Aussage des Schreibens des Geschäftsbereich VI vom 02.07.2014. Das primäre Ziel der WKR sei städtebaulich, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltigen Wohnraum zu schaffen und somit die Versorgung in den verschiedenen Quartieren zu sichern. In Linn mangele es derzeit an nachhaltigem Wohnraum. Aus diesem Grund würde die Wohnstätte den Aussagen der Stadt Krefeld folgen – nur mit Bedenken – um möglichst zeitnah ihren Kunden und den Bürgern von Krefeld neuen Wohnraum anbieten zu können. Abwägung: Die öffentliche Verkehrsfläche ist im Bereich zur Königsberger Straße in einer Breite von 8 m in der Planzeichnung festgesetzt. Lediglich die Vermaßung ist irrtümlich mit 6 m angegeben. Hier erfolgt zum Satzungsbeschluss eine redaktionelle Änderung in der Planurkunde. Der Querschnitt ist mit 8 m festgesetzt, um auch noch einen Gehweg aufnehmen zu können. Über diesen Straßenabschnitt soll künftig die bisher am nordöstlichen Plangebietsrand verlaufende Fußwegeverbindung verlaufen. Im weiteren Verlauf ist die Verkehrsfläche nur mit einem Profil von 6 m festgesetzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Im allgemeinen Wohngebiet WA 5 sind lediglich zwei Geschosse zulässig, weil dies überwiegend für den Einfamilienhausbau vorgesehen ist und eine Nutzung höherer Geschossebenen aufgrund des Konfliktes mit den Immissionen der angrenzenden Gewerbebetriebe an dieser Stelle nicht sinnvoll ist. In der Höhenentwicklung werden so auch die Anlehnung an den Bestand in der Rathenaustraße und ein Übergang zum Gewerbegebiet erreicht. Dies gilt auch für den Bereich des WA5 zur Königsberger Straße. Die Gebäudehöhe entlang der Straße ist zwar nicht mehr einheitlich dreigeschossig, aber städtebaulich entsteht eine Abstufung zum Gewerbegebiet und das Ende des Wohngebietes wird gestalterisch wahrnehmbar. Der wirtschaftliche Vorteil ist kein Belang in der Bauleitplanung und fließt daher nicht in die Abwägung ein. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Textliche Festsetzungen zum Artenschutz: Bei den in der Stellungnahme der Wohnstätte angeführten Aussagen der Stadt Krefeld, zu denen die Wohnstätte ihre Standpunkte darlegt, handelt es sich nicht um die Festsetzungen der offengelegten Bebauungsplanurkunde, sondern um Formulierungen, die als mögliche Änderungen zwischen der Wohnstätte und der Unteren Landschaftsbehörde und dem Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld abgestimmt wurden. Begründung Seite 29 Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf zu insektenfreundlicher Beleuchtung sehen nur zwei Typen von Leuchtmitteln vor. Dies ist eine der Sache nicht angemessene Festlegung. Hier ist bei der Übertragung der Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen (siehe Stellungnahme C.6 zum Schreiben vom 05.12.2013) das Wort „insbesondere“ weggelassen worden. Dieses Wort wird zum Satzungsbeschluss in violett ergänzt. Die Arten der Leuchtmittel sind als Beispiel genannt, um die grundsätzlichen Möglichkeiten zu veranschaulichen. Der Bauherr soll die Freiheit haben, eine entsprechend wirksame andere Beleuchtungsart zu wählen. Auch Natriumhochdrucklampen erzeugen insektenfreundliches Licht und werden daher auch in der Festsetzung benannt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 4.2.1 Quartiershilfen: Der Vorschlag der Wohnstätte Krefeld, der weder Anzahl noch Qualität festlegt, sondern vollständig auf die Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde abstellt, ist zu unbestimmt und damit rechtlich anfechtbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dem nicht gefolgt werden. Da es sich bei den vorhandenen Quartiersmöglichkeiten nicht ausschließlich um Ganzjahresquartiere handelt, kann Ersatz auch in anderer Form geschaffen werden. Daher sollen in der textlichen Festsetzung als Ersatzquartiere allgemein „Fledermausquartiere“ gefordert werden. Zur Erläuterung werden Beispiele aufgeführt: als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden. Somit ist gewährleistet, dass es für die späteren Bauherren mehrere technisch umsetzbare Möglichkeiten gibt, so dass sie in ihrer Baufreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Die Festsetzungen zu den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 beziehen sich auf den Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/I und sind nicht mehr Inhalt des Bebauungsplans Nr. 779/II. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 4.2.3 Ersatznester und Bebauungsdichte im Baufeld WA 3: Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahmen wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Die Zusammenfassung wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung erfolgt zu den Einzelaspekten und ist hier nicht erforderlich. Über die zur Offenlage eingebrachte Stellungnahme hinaus äußert die Wohnstätte Krefeld mit Schreiben vom 01.10.2014 Bedenken gegenüber der Detailschärfe der Begründung Seite 30 textlichen Festsetzungen Nrn. 4.1 und 4.2 zum Artenschutz. Es wird die Auffassung vertreten, dass eine sachgerechte Lösung erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgen muss. Diese Auffassung untermauert die Wohnstätte durch eine rechtliche Stellungnahme der Kanzlei Hoppenberg & Wolter. Diese ist vom Fachbereich Stadtplanung geprüft worden. Zugestimmt wird den Ausführungen der Kanzlei insoweit, dass bei Angebotsbebauungsplänen, deren Vollzug erst mittel- und langfristig vorgesehen ist, die Festlegung von Maßnahmen erst bei Durchführung der Bebauung zweckmäßig ist. Vor dem Hintergrund der anvisierten Zeitschiene der Stadt Krefeld zum Abbruch des Schulgebäudes und Realisierung eines Teils des Bebauungsplangebietes, kann dieser Argumentation in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 779/II jedoch nicht entsprochen werden. Es kann nicht belastbar angenommen werden, dass aufgrund einer offenen Umsetzungsdauer sich zum Zeitpunkt der Umsetzung die artenschutzrechtliche Sach- und Rechtslage verändert darstellt und/oder die Vorhaben noch nicht konkret feststehen. Auf die 7-Jahres-Frist (Plangewährleistung) wird hingewiesen. Da die Bebauungspläne vollzugsfähig sein müssen und sie die Grundlage für die Realisierung von Vorhaben sind, die ggf. die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG erfüllen, ist bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Auch wenn erst durch die Verwirklichung der Planung ein Eingriff nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden kann, ist auf Ebene des Bebauungsplanes zu prüfen, ob die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden können. Da für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/II das Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten ist (Stufe I) und es möglich ist, dass die o.g. Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, musste eine vertiefende Art-für-Art Analyse (Stufe II) durchgeführt worden. In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 779 wurde festgestellt, dass unter Beachtung der genannten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen und der (vorgezogenen) Ausgleichmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Im Bebauungsplan Nr. 779/II werden auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen die Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichmaßnahmen textlich festgesetzt. Soweit im Rahmen von Bebauungsplänen geplante Vorhaben ihre artenschutzrechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage von im Rahmen der Planung konzipierten Vermeidungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen erreichen, sind im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen vorzunehmen. Nach den Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und 2009/147/EG zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren ist der Plan zulässig, sofern die Vermeidungsmaßnahmen wirksam sind. Begründung Seite 31 Aus Sicht des Fachbereichs Stadtplanung sind die Festsetzungen Nrn. 4.1 und 4.2 städtebaulich erforderlich, um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht auszulösen. Durch die Ausnahmefestsetzungen unter 4.2.4 führen die Vorgaben zu keiner unzumutbaren Härte für die Bauherren. Aus Sicht des Fachbereiches Stadtplanung wird folgende Auffassung vertreten (Zusammenfassung): Die artenschutzrechtlichen Festsetzungen sind städtebaulich erforderlich, um die artenschutzrechtliche Befreiungslage herzustellen. Die kurzfristige Umsetzung der überwiegenden Vorhaben sowie die Planungsschärfe rechtfertigt die Umsetzung im Bebauungsplanverfahren. Die Festsetzung im Bebauungsplan minimiert die Gefahr, dass der Bebauungsplan als vollzugsunfähig und nicht erforderlich eingestuft wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die vorliegenden Stellungnahmen zur Berücksichtigung der Belange der an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe werden zusammen in einer Gesamtabwägung behandelt. 2. Gewerbebetrieb M. GmbH, mit Schreiben vom 03.06.2014 Stellungnahme: Als Nutzer eines Gewerbegrundstückes an der Westpreußenstraße in direkter Nachbarschaft zum nordöstlichen Planungsgebiet sehe man sich von den Auswirkungen der Planung direkt betroffen. Die Planung des Baufeldes 5 mit Wohnbebauung an der nördlichen Grenze des Plangebietes reiche nah an die gewerbliche Bebauung heran. Bislang sei diese Fläche unbebaut gewesen (Schulhof). Hierin sehe man eine zukünftige Konfliktsituation. In der Vergangenheit sei es schon zu Konflikten zwischen der Schulnutzung und den Emissionen der gewerblichen Nutzung gekommen. Im Hinblick auf den Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW vom 06.06.2007 liege der vorgegebene Abstand emittierender gewerblicher Flächen zur Wohnbebauung bei mindestens 100 m. Im Hinblick auf die genehmigten Nutzungen liege der vorgegebene Abstand sogar bei 200 m. Der geplante Abstand der Gebäudeflucht der Gewerbebebauung zur südlichen (abgewandten) Vorderseite des Baufeldes 5 liege unter 40 m. Die Rückwand mit den weniger schutzwürdigen Räumen sei laut Planunterlagen nur ca. 15 m entfernt. Die im Bauleitplanverfahren vorgegebenen Lärmschutzmaßnahmen für das Baufeld 5 sehe man als unzweckmäßig an. Die im schalltechnischen Gutachten betrachteten Geräuschimmissionen bezögen sich auf die aktuelle Nutzungsintensität, ließen aber stärkere Nutzungsintensitäten und wechselnde Geräuschquellen außer Acht. Begründung Seite 32 Nichtsdestotrotz bewiesen die geplanten Maßnahmen, dass Handlungsbedarf zur Emissionsminderung bestehe. Da die Gebäudekörper viel zu nah an der Gewerbebebauung orientiert seien und mit den Schutzmaßnahmen lediglich die oberen Grenzwerte der Lärmbelastung eingehalten werden könnten. Die Lärmschutzwand decke mit ihrer Positionierung nur einen Teil der Lärmquellen ab. Vor allem da der aktuell bebaute Bereich der Gewerbeflächen ausgespart werde, obwohl hiervor z. B. Fahrwege für Flurförderzeuge lägen und Lüftungsöffnungen abgingen. Bauliche Veränderungen auf den Gewerbegrundstücken änderten die Situation. Mit einer Höhe von 3 m sei die Lärmschutzwand nach Auffassung der Einwender als Grenzbauwerk einzuschätzen. Höhere Gebäudeteile würden durch die Wirkung der Lärmschutzwand nicht geschützt. Die Umwidmung des Grenzweges zur Kleingartensiedlung in eine private Grünfläche sei ein weiteres Heranrücken der Bewohner an die Gewerbefläche. Durch den Weg sei bislang eine wirksame Trennung zu den Nachbargrundstücken gegeben. Die Aufkündigung des Weges mit der Begründung, dass sich dieser „außerhalb der sozialen Kontrolle“ befinde, sei auch so nicht korrekt. Der Weg sei tagsüber frequentiert und von der Gewerbefläche einsehbar. Einzig der schlechte Pflegezustand des Weges schrecke vor einer Benutzung ab. Der Grünstreifen würde bis an die Wohnbebauung heranreichen und sei die einzige flächenwirksame Schutzmaßnahme mit einer Breite von lediglich 10 m. Man komme zu dem Schluss, dass die Grundstückszuschnitte der Gewerbeflächen zu klein seien, um Rückzugsmöglichkeiten und Abstände zu angrenzender Bebauung zu bieten. Bei Umsetzung des Bebauungsplanentwurfes 779 werde städteplanerisch ein Spannungsfeld zwischen der neuen und der bestehenden Nutzung geschaffen, das sich negativ auf beide Nutzungen Wohnen und Gewerbe auswirke. Man schlage eine weniger dichte Wohnbebauung im Grenzbereich der verschiedenen Nutzungen vor. Die bisherige Bebauungsdichte sei geringer und werde wie in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben von Durchgrünung geprägt. Eine geringere Bebauungsdichte werte den Lebensraum der zukünftigen Bewohner auf und füge sich harmonisch in die Nachbarschaftsbebauung ein. Man plädiere für den Austausch des Baufeldes 5 durch weniger sensible Bebauung, z. B. Garagen, Stellplätze, Kinderspielplatz oder einem Sportfeld für Streetsoccer. 3. Herr R. als Vertreter einer Eigentümergemeinschaft an der Westpreußenstraße, mit Schreiben vom 03.06.2014 Stellungnahme: Die Eigentümergemeinschaft eines an den Bebauungsplan Nr. 779/II angrenzenden Gewerbegrundstücks an der Westpreußenstraße teilt mit, dass sie sich den bisher zum Bebauungsplanverfahren eingereichten und noch einzureichenden Stellungnahmen und Äußerungen, insbesondere der IHK Krefeld, der Ortsverbände, Bürgerinitiativen, Unternehmervertretungen, Anliegern, der Firma M., u.v.m., überwiegend anschließt. Begründung Seite 33 Besonders möchten sie zusätzlich darauf hinweisen, dass in der Vergangenheit mehrere Betriebsstörungen und Störfälle in der unmittelbaren Nähe des Bebauungsplanbereiches aufgetreten seien. Einzelheiten dazu müssten bei den zuständigen städtischen Ämtern in den jeweiligen Akten eingesehen werden und es werde darauf verwiesen. Ebenfalls werde auf die vorliegenden Akten zu div. Betriebsstörungen/Störfällen bei dem Landesumweltamt verwiesen. Dauernde, nachhaltige Emissionen gingen von dem angrenzenden Gewerbegebiet und dem nahe gelegenen Industriegebiet aus. Es würden größere Mengen auf kleinstem Raum (mehr als 100.000 Tonnen) an Gefahrgütern und Gefahrstoffen der Klassen ADR/GGVS 1-9 in der unmittelbaren Nähe zum Bebauungsplan 779 gelagert, sowie an und abgefahren/transportiert. Arbeiten und verstärkter LKW-Verkehr zu den Nachstunden seien zulässig und kämen auch verstärkt vor. Diese Belästigungen würden sich erheblich auf die geplante Wohnbebauung auswirken. Dies seien ihre Erfahrungen aus der Vergangenheit. Um die Bevölkerung hiervor zu schützen, reiche beispielsweise die vorgesehene Schutzmauer bei weitem nicht aus. Es müssten die ausreichenden, gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsregelungen eingehalten werden. Ebenfalls seien die Emissionsgrenzen zu beachten. Es sei auch nicht erkennbar, dass es sich im Bebauungsplan teilweise um Altlastenflächen handelt. Rein vorsorglich würden die Eigentümer darauf aufmerksam machen, dass sie die Stadt für haftbar halten, wenn ihnen durch die Bebauungsplanänderung irgendwelche Schäden entstünden. Gleichermaßen möchten die Eigentümer der Stadt trotzdem auch ihre Kooperation in diesem Bebauungsplanverfahren ausdrücklich anbieten und bitten um Aufnahme in den Verteiler. Ihr Schreiben sei unvollständig und es bedürfe zu dieser Thematik einer weiteren umfangreichen Bearbeitung. Es bestünde deshalb auch erheblicher Beratungsbedarf. Sie behielten sich deshalb vor, weitere Anmerkungen zum Bebauungsplan Nr. 779 nachzureichen. Abwägung zu F.2 und F.3: Aufgrund der zu einem großen Teil gleichen Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen zum Konflikt zwischen dem vorhandenen Gewerbe und der heranrückenden Wohnbebauung, wird die im Folgenden aufgeführte zusammenfassende Abwägungsentscheidung formuliert: Begründung Seite 34 Lärmschutz Die Lärmsituation der benachbarten Gewerbegrundstücke ist im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 vom 24.02.2014, Büro TAC technische Akustik, untersucht worden. Dabei wurden die aktuellen Genehmigungslagen ermittelt sowie wegen der präziseren Berechnungsgrundlagen die tatsächlichen derzeitige Betriebsnutzungen berücksichtigt. Die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks erfolgt durch einen Palettenhandel mit Reparatur. Im Schallgutachten sind neben einer Betriebszeit von 7 bis 21 Uhr die Bewegungen der Paletten auf dem Grundstück sowie Reparaturarbeiten berücksichtigt worden. Im Gutachten wurde dabei der vorhandene Gebäudebestand zugrunde gelegt. Daraus wurden die Geräuschimmissionen errechnet und die Beurteilungspegel analog der TA Lärm für die Tag- und Nachtzeit in Lärmkarten dargestellt. An dem nordöstlichen Baufenstern (Berechnung ohne Planbebauung, vgl. Anhang D9 des Gutachtens) wird der Immissionsrichtwert tagsüber um bis zu 6 dB(A) überschritten. Nachts liegen die berechneten Immissionspegel im gesamten Plangebiet unter 35 dB(A). Der zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) wird somit an allen Punkten unterschritten. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass der im Gutachten berücksichtigte und derzeit stattfindende Betrieb des Palettenhandels an der Westpreußenstraße nicht der Genehmigungslage entspricht. Hiernach ist der Betrieb einer Spedition genehmigt. Durch den Bebauungsplan Nr. 379 1. Ergänzung der 1. Änderung, der für die Gewerbegrundstücke gilt, erfahren diese bereits Einschränkungen. Textlich ist festgesetzt, dass innerhalb der Gewerbegebiete nur solche Bauvorhaben zulässig sind, die für die benachbarten Wohnflächen keine wesentlichen Störungen verursachen können. Vom Betrieb der Spedition ist, gemäß den Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz, im Gewerbegebiet tagsüber der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) einzuhalten. Eine Genehmigung für den Nachtbetrieb liegt nicht vor, die Betriebszeit ist auf tagsüber auf den Zeitraum von 6:00 bis 22 Uhr eingeschränkt. TAC - Technische Akustik wurde von der Stadt Krefeld ergänzend zum vorliegenden Schallgutachten beauftragt, zu prüfen, ob bei dem genehmigten Betrieb einer Spedition höhere Geräuschimmissionen als beim derzeitigen Betrieb des Palettenhandels zu berücksichtigen sind und zu untersuchen, ob die im Gutachten vorgeschlagene 3 m hohe Schallschutzwand entlang der Gewerbebetriebe als Lärmschutz ausreicht. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass beim derzeitigen Betrieb des Palettenhandels der Immissionsrichtwert von tagsüber 65 dB(A) an der südlichen Betriebsgrenze in Richtung des Bebauungsplangebietes gerade eingehalten wird. Begründung Seite 35 Aufgrund der Vorgaben in den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zum Immissionsschutz sind von einem Speditionsbetrieb keine höheren Geräuschimmissionen zulässig. Somit ist festzustellen, dass die im Schallgutachten aufgeführten Ergebnisse auch für einen möglichen (genehmigten) Speditionsbetrieb gültig sind. Folglich ist der im Gutachten vom 24.02.2014 vorgesehene Lärmschutz mit einer 3 m hohen Lärmschutzwand über dem betreffenden Betriebsgelände und lärmabgewandten Grundrissen bzw. nicht öffenbaren Fenstern in den Ober- und Dachgeschossen in Richtung zu den Gewerbegrundstücken ausreichend zur Konfliktlösung der Gewerbenutzungen, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungslage und den neu geplanten Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet. Es wird gewährleistet, dass die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten werden. Damit werden die gesunden Wohn – und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Ein Lärmschutz darüber hinaus, wie angeregt, ist der innerörtlichen Gemengelage nicht angemessen und ist zum Schutz der künftigen Bewohner nicht erforderlich. Aus den Berechnungsergebnissen des Ergänzungsgutachtens resultiert auch, dass der Palettenhandel unter dem Lärmaspekt die vorliegende Genehmigung ausschöpft. Somit besteht kein weiterer Spielraum für zusätzliche Emissionen, der im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen ist. Um durch den Bebauungsplan die Betriebe nicht derart einzuschränken, dass bauliche Veränderungen wegen der geänderten Auswirkungen auf die Emissionen nicht mehr möglich sind bzw. um den Schallschutz für die Wohnbebauung unabhängig vom heutigen Gebäudebestand der angrenzenden Gewerbebetriebe zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, die zur Offenlage für ein Teilstück von 24 m vorgesehene Lärmschutzwand vollständig entlang der an das Bebauungsplangebiet angrenzend festgesetzten Gewerbeflächen in einer Gesamtlänge von über 100 m festzusetzen. Direkt an der Königsberger Straße setzt der Bebauungsplan Nr. 379 1. Ergänzung der 1. Änderung Grünfläche fest, so dass in diesem Abschnitt kein Lärmschutz erforderlich ist. Zur eindeutigen Bestimmung der Höhe und einer einfachen Umsetzbarkeit wird die Höhe der Lärmschutzwand in einem durchgehenden Niveau von 34,50 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Dadurch variiert die Höhe über den Betriebsgrundstücken von ca. 3,50 m im Bereich des westlichen Gewerbegrundstücks (Königsberger Straße 101) bis mindestens 3,00 über den südöstlichen Gewerbegrundstücken (Westpreußenstraße 1 und 3 teilweise). Die Festsetzung wird in der Urkunde entsprechend angepasst und mit der Begründung abgestimmt. Der Nachtbetrieb von Gewerbebetrieben wurde im Gutachten berücksichtigt, soweit er genehmigt und für den Bebauungsplanbereich relevant ist, ebenso auch der nächtliche LKW Verkehr als Gewerbelärm. Im Bereich der Straßen ist er über die Ermittlung des Verkehrslärms im Gutachten eingeflossen und berücksichtigt. Das Begründung Seite 36 Gutachten hat ergeben, dass sich daraus keine relevanten Belastungen des Bebauungsplangebietes ergeben. Im Bebauungsplanentwurf ist zur Festsetzung, dass ab dem ersten Obergeschoss keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem Betriebsgelände an der Westpreußenstraße liegen dürften, eine Möglichkeit der Abweichung vorgesehen. Entsprechend der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer soll diese Abweichungsklausel zum Satzungsbeschluss gestrichen werden, da alternative Abschirmungsmöglichkeiten auf Dauer nicht gewährleistet sind. Anhand der im Schallgutachten vorgeschlagenen und im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen wird eine verträgliche Nachbarschaft von Wohnen und Gewerbe gesichert. Die festgesetzte Lärmschutzwand dient außer dem Immissionsschutz einer gestalterischen Abgrenzung der Gewerbegrundstücke und beeinträchtigt aufgrund der Lage im Nordosten der privaten Grünfläche nicht die Belichtung der Grünfläche. Der Stellungnahme zum nicht ausreichenden Lärmschutz wird gefolgt. Abstände Bei der Planung des Wohngebietes werden die erforderlichen Abstände zum Gewerbegebiet eingehalten. Die Bestimmungen des Abstandserlasses schreiben keine zwingenden Abstände fest. Grundsätzlich werden für die verschiedenen Betriebstypen erforderliche Abstände zu schützenswerten Nutzungen definiert und die Betriebstypen nach Abstandsklassen in der Abstandsliste eingeteilt. Eine Spedition sollte danach einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten einhalten. Da dieser Abstand auch bei der Genehmigung des Betriebes nicht gegeben war – die Wohngebiete Am Plänksken und die Hermann-Keussen Schule existierten bereits, wurde der Betrieb in der Genehmigung nur mit Auflagen zugelassen. Der Abstandserlass richtet sich an die Stellen, die als Träger öffentlicher Belange die Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnehmen. Wenn die vorgesehenen Abstände nach der Abstandsliste aufgrund der räumlichen Situation nicht eingehalten werden können, ist im Erlass vorgesehen, mit Hilfe eines Gutachtens feststellen zu lassen, ob tatsächlich und ggf. in welchem Ausmaß Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch den Betrieb von Industrie- oder Gewerbeanlagen zu erwarten sind und ob diese evtl. durch Schutzmaßnahmen (z.B. immissionsschutzmäßig günstige Anordnung der Gebäude, Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe) im Wohngebiet unterbunden werden können. Entsprechend ist von der unteren Immissionsschutzbehörde beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld für das Bebauungsplangebiet ein Schallgutachten gefordert worden. Dieses Gutachten wurde mit Ergänzung erstellt und die festgestellten erforderlichen Immissionsschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand, Begründung Seite 37 lärmabgewandte Grundrisse bzw. nicht öffenbare Fenster in den Obergeschossen) im Bebauungsplan festgesetzt. Die Maßnahmen berücksichtigen nur den bestimmungsgemäßen Betrieb der gewerblichen Anlagen. Verstöße sind ordnungsbehördlich zu verfolgen und können nicht durch den Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Der Stellungnahme zu unzureichenden Abständen zwischen den Gewerbebetrieben und der geplanten Wohnbebauung wird nicht gefolgt. Störfälle Die Störfälle und Störungen aus der Vergangenheit, auf die in der Stellungnahme hingewiesenen wird, bestanden überwiegend aus lärm- und geruchsintensiven Arbeiten des ehemaligen angrenzenden Speditionsbetriebes, wie z. B. Laufenlassen von Motoren, Karosseriearbeiten, Reinigung von Fahrzeugen. Besonders lärm- und geruchsintensiven Arbeiten waren aufgrund der Nähe zu Wohngebieten und des Schulgeländes bereits mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1980 ausgeschlossen worden. Bei diesen Störungen ist das Hauptproblem dabei ein Vollzugs- und Überwachungsproblem. Die Lagerung und der Umgang mit Gefahrgütern erfolgt im Rahmen normaler gewerblicher Nutzung. Dabei sind ggf. besondere Genehmigungen, z.B. wasserrechtlicher Art zu beachten. Eine grundsätzliche Abstandregelung z. B zu Wohngebieten ist nicht einzuhalten. Das Gewerbegebiet ist schon bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 379 insoweit eingeschränkt gewesen, dass durch textliche Festsetzung innerhalb der Gewerbegebiete nur solche Bauvorhaben zugelassen wurden, die für die benachbarten Wohnflächen keine wesentlichen Störungen verursachen können. Auch die bisherigen Betriebsgenehmigungen erfuhren Einschränkungen zur Berücksichtigung der Wohngebiete in einer bisherigen Entfernung von ca. 100 m und des Schulgeländes, von dem das Gebäude ca. 60 m entfernt ist und der Schulhof nur durch eine schmale Wegeverbindung abgetrennt ist. Bei den in der Stellungnahme angesprochenen Störungen handelt es sich nicht um Vorfälle durch Betriebe, die unter die Störfall-Verordnung fallen. Die StörfallVerordnung gilt für Betriebsbereiche (§ 1 Abs.1 Störfall-Verordnung). Dies sind z.B. Industriestandorte mit Produktionsanlagen der Chemischen Industrie sowie Lageranlagen, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer in der Seveso-II-Richtlinie (Europäisches Recht) festgelegten Mengenschwelle vorhanden sind oder vorhanden sein können. Für diese Betriebsbereiche gilt das Abstandsgebot des Art. 12 SevesoII-Richtlinie, nach dem zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und den in der Richtlinie genannten Schutzobjekten andererseits, z. B. Wohngebieten, ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob das Vorhaben außerhalb der Achtungsabstände nach Nr. 3.1 Leitfaden KAS-18 liegt. Ist das der Fall, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem Abstandsgebot des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie entsprochen wird. Begründung Seite 38 Dies ist für das den Bebauungsplan Nr. 779/II geprüft worden. Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb der Achtungsabstände von Störfallanlagen, von denen die nächsten sich an der Düsseldorfer Straße und der Hafenstraße befinden. Der Stellungnahme der Gefährdung durch Störfälle wird nicht gefolgt. Nutzungsalternativen Auch bei der bisherigen Genehmigungslage musste die bestehende Schule berücksichtigt werden, die vom Schutzgrad her wie ein allgemeines Wohngebiet anzusetzen ist, allerdings ohne Nachtnutzung. Das Schulgebäude liegt nur ca. 50 bis 60 m von den Gewerbegrundstücken entfernt. Durch den Wegfall der Schulnutzung könnten den Gewerbegebieten weitere Spielräume eröffnet werden, z. B. durch die Festsetzung von Grünfläche. Trotzdem wären für das Gewerbegebiet die vorhandenen Wohnnutzungen an der Königsberger Straße und der Rathenaustraße zu beachten. Aufgrund der hervorragenden Eignung des Bebauungsplangebietes für ein Wohngebiet – Ergänzung der angrenzenden Siedlung, gute vorhandene Infrastruktur und Innenentwicklung zum Schutz des Freiraums, wird der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet der Vorzug gegeben. Eine gewerbliche Nutzung auf dem Schulgrundstück würde zwar zu einer geringen Verbesserung für die bestehenden Betriebe führen, aber das Problem grundsätzlich nur verlagern. Bei der Erarbeitung des Entwurfes für den Bereich des ehemaligen Schulgrundstücks sind verschiedene Alternativen entwickelt worden. Dazu gehörte zur Bürgeranhörung auch eine Planung, bei der der vorhandene Fußweg zur Verbindung von Königsberger Straße und Kohlplatzweg entlang der Gewerbegrundstücke belassen wird und südwestlich davon Garagen bzw. Stellplätze entlang der neu geplanten Erschließungsstraße vorgesehen werden. Aus städtebaulichen Gründen wurde dieses Entwurfskonzept zum Offenlagebeschluss verworfen, weil die lange Erschließung mit einseitig angeordnetem ruhendem Verkehr als Eingang in das Gebiet wenig attraktiv war und die verbleibende Grün- bzw. Wegeverbindung isoliert zwischen Garagenrückwänden und den Rückseiten der Gewerbegrundstücke lag. Die Zuordnung der Garagen zu den weiter südlich platzierten Gebäuden war z. T. nur über größere Distanzen möglich, die dem Gebietscharakter und damit den Ansprüchen der künftigen Bewohner nicht angemessen waren. Der städtebaulichen Qualität wird der Vorrang gegeben vor dem räumlichen Trennungsgrundsatz zwischen Wohnen und Gewerbe. Eine Festsetzung von Stellplätzen statt Garagen ist aus Lärmschutzgesichtspunkten nicht sinnvoll, da der bauliche Lärmschutz wegfällt. Daher wird die Entscheidung zugunsten einer Variante getroffen, die einen Erschließungsweg mit beidseitiger Bebauung im allgemeinen Wohngebiet ermöglicht. Zum Gewerbegebiet ist weiterhin zum Erhalt einer räumlichen Trennung Begründung Seite 39 ein Grünstreifen vorgesehen, der allerdings nicht mehr öffentlich mit einem Weg sein soll, sondern als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Hausgärten / Grünzug festgesetzt wird. Die öffentliche Wegeverbindung von der Königsberger Straße an den Kleingärten entlang soll künftig über den neu zu errichtenden Erschließungsansatz gewährleistet werden. Andere wohnergänzende Nutzungen wie Spielplätze oder Sportanlagen kommen nicht in Betracht. Ein Spielplatz besteht bereits im Bereich der Rathenaustraße und für einen weiteren in großer Nähe besteht kein Bedarf. Sportanlagen sind nicht problemlösend, weil sie selber lärmintensiv sind und den Konflikt nur verschieben würden. Der Stellungnahme zur Festsetzung einer anderen Nutzung wird nicht gefolgt. Bodenbelastungen Im Bebauungsplanentwurf ist zu Offenlage ein Hinweis zum Umgang mit den Bodenbelastungen auf dem Schulgelände aufgenommen. Darüber hinaus wurde vom Fachbereich Umwelt eine Absicherung der Durchführung der Sanierung vor Nutzung als Wohngebiet gefordert. Da eine Festlegung der Sanierung über einen Städtebaulichen Vertrag nicht möglich ist, da die Stadt für den größten Teil des Plangebietes (Schulgrundstück) selbst Eigentümerin ist, erfolgt zum Satzungsbeschluss eine entsprechende Kennzeichnung des Bebauungsplanbereichs als Bereich mit Bodenbelastungen. Zum Satzungsbeschluss ist ein Sanierungskonzept erstellt, das die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Bodensanierung beschreibt. Die Begründung mit der Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft wird entsprechend angepasst. Der Stellungnahme zur Kennzeichnung der Bodenbelastungen wird gefolgt. Herr R., mit Email vom 19.04.2015 Stellungnahme: Herr R. nimmt Bezug auf das am 14. April 2015 geführte Erläuterungsgespräch im Fachbereich Stadtplanung und verweist auf sein Schreiben aus dem Jahr 2014. In dem Gespräch sei ihn zugesagt worden, dass mit dem Bebauungsplan 779 in Linn und den besprochenen Änderungen für die Nutzung der Wespreußenstr. 1, in Bezug auf die bisherige Nutzung (Spedition/Logistik mit TKW-/LKW/Fzg-Abstellflächen, Wartungs- und Reparaturhalle, Büro, Gefahrgutlagerung in Container draußen auf der Abstellfläche, LKW-PKW-Fzg.-Waschplatz und Lösemittel- sowie Öllagerungen in und außerhalb der Hallenfläche, mit Option auf Wartungsgrube in der Halle etc. (in den zulässigen Zeiten und Immissionen) Bestandsrecht besteht und von Seiten der Behörden keine Einschränkungen, Verbote etc., auch nicht zukünftige, hierzu vorgenommen werden. Begründung Seite 40 Abwägung: In dem Rahmen der vorliegenden Genehmigungen der von Herrn R. angeführten gewerblichen Nutzungen besteht Bestandsschutz, der durch den Bebauungsplan Nr. 779/II nicht angetastet wird. Dieser gilt, solange die entsprechenden Genehmigungen bauordnungsrechtlich gültig sind. Derzeit liegt dem Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld der Bauantrag zur Nutzungsänderung des Speditionsgeländes in einen Palettenhandel mit Reparatur und Kleinproduktion vor. Der Stellungnahme zur Berücksichtigung des Bestandsschutzes wird gefolgt. E. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld Handwerkskammer Düsseldorf Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein SWK NETZE GmbH Bezirksregierung Düsseldorf Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 13.06.2014 Stellungnahme vom 13.06.2014: In der Begründung werde zu Recht auf die Notwendigkeit zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes sowie die Begleitung der Erdarbeiten durch einen Altlastengutachter hingewiesen. Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde sei es allerdings ratsam, das notwendige Sanierungskonzept vor Rechtskraft des Bebauungsplanes zu erstellen und durch einen städtebaulichen Vertrag sicherzustellen. Es könne nur von Vorteil sein, wenn ein potentieller Kaufinteressent wisse, welche Sanierungsanforderungen an das Grundstück gestellt würden bzw. er die Kosten annähernd abschätzen könne. Eine Verlagerung der Sanierungsfrage in die Zukunft bedeute, dass sie spätestens bei den Kaufverhandlungen zum Problem werde. Es sei denn, die Stadt als Grundstückseigentümer wolle ein saniertes Grundstück verkaufen. Begründung Seite 41 Abwägung: Zum Satzungsbeschluss ist ein Sanierungskonzept erstellt, das die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Bodensanierung beschreibt. Die Begründung mit der Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft wird entsprechend angepasst. Da eine Festlegung der Sanierung über einen Städtebaulichen Vertrag nicht möglich ist, da die Stadt für den größten Teil des Plangebietes (Schulgrundstück) selbst Eigentümerin ist, erfolgt zum Satzungsbeschluss eine entsprechende Kennzeichnung des Bebauungsplanbereichs als Bereich mit Bodenbelastungen. Die Sanierungsanforderungen entsprechend des vorliegenden Sanierungskonzeptes sollen nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 08.04.2014 und 13.05.2014 Stellungnahme vom 08.04.2014: Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen: Im Plangebiet sollten zusätzlich 100 bis 130 Wohneinheiten entstehen. Es werde gebeten, die genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Man werde dann den Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung berechnen. Die Vorlage in der Fassung vom 12.03.2014 erhalte auf Seite 18 einen Hinweis, dass an der Königsberger Straße bei Bedarf eine Kita entstehen könnte. Man gehe davon aus, dass hier die betriebsnahe Kita der Firma F. geplant sei. Der Investor muss die Baukosten für die Sanierung eines benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes tragen. Darüber hinaus sei es unabdingbar, dass die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld“ dauerhaft beachtet werde (Hinweis auf Seite 40 der Vorlage). Abwägung: Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II befindet sich fast vollständig in städtischen Besitz. Die Kosten für die Infrastrukturbeiträge und anteilige Sanierungskosten eines Kinderspielplatzes können daher nur nachgelagert im Rahmen der Grundstückskaufverhandlungen berücksichtigt werden. Ein kleiner Teilbereich befindet sich im Eigentum der Wohnstätte. Hier sind nach dem zugrunde liegenden Entwurf nur 2 Wohneinheiten im Einfamilienhausbau vorgesehen. Da in Begründung Seite 42 diesem Bereich auch der gesamte als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Wendehammer der geplanten Erschließungsstraße liegt, sind zur Umsetzung nach Rechtskraft des Bebauungsplans Grundstücksverhandlungen erforderlich. In diesem Rahmen auch können die Infrastrukturkosten verrechnet werden. Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich. Im Bereich des WA 5 werden derzeit Verhandlungen mit der Firma F. zur Vorbereitung der Errichtung einer werksnahen Kindertagesstätte geführt. Auf die mögliche Errichtung einer solchen Einrichtung wird auch in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Ein Hinweis auf die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld“ ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 13.05.2014: In Absprache mit Fachbereich 67 werde vorgeschlagen, dass der Investor die Baukosten für die Erweiterung des benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes Rathenaustraße tragen solle. Auch für Jugendliche müsse nach wie vor ein Angebot vorhanden sein. Keinesfalls könne – wie in der Vorlage auf Seite 18 dargestellt – die Basketballanlage ersatzlos aufgegeben werden. Abwägung: Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II befindet sich fast vollständig in städtischen Besitz. Die anteiligen Sanierungskosten eines Kinderspielplatzes können daher nur nachgelagert im Rahmen der Grundstückskaufverhandlungen berücksichtigt werden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 20.05.2014 Stellungnahme: Gegen die übersandten Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 779 bestünden aus bauaufsichtlicher Sicht nur dann keine Bedenken wenn Begründung - - Seite 43 Sichergestellt werde, dass die Lärmschutzwände entlang der Grundstücksgrenze zum Gewerbegrundstück Westpreußenstraße und zur Königsberger Straße mit der Wohnbebauung errichtet werde; Sichergestellt sei, dass die erforderliche Fahrgassenbreite von mind. 5,50 m zwischen den Garagen und den Wohnhäusern eingehalten werden könne. Es werde angemerkt, dass neben den einzuhaltenden NHN-Höhen eine Angabe der Bezugshöhen im Bebauungsplan für die spätere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren hilfreich wäre. Abwägung: In der Begründung zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass die Errichtung der Lärmschutzwand Voraussetzung für die Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist. Da die Flächen im Bebauungsplan sich überwiegend im Eigentum der Stadt Krefeld befinden, kann eine Absicherung über einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan nicht erfolgen. Die Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme einer Nutzung der entsprechenden Gebäude soll jedoch nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen werden. Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich. Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II (WA4 und WA5) sind die GFL-Flächen vor den Garagen und Stellplätzen in einer Breite von 6 m festgesetzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Neben den NHN Höhen sind in den textlichen Festsetzungen auch Bezugshöhen zu den angrenzenden, vorhandenen Straßen genannt. Diese dienen allerdings nur der Veranschaulichung der festgesetzten NHN-Höhen und sind als ungefähres Maß genannt. Im Baugenehmigungsverfahren sind die NHN-Höhen einzuhalten. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 12.05.2014 und 16.06.2014 Stellungnahme vom 12.05.2014: Das Plangebiet liege im Risikogebiet des Rheins. Bei einem 100-jährlichen Hochwasser und gleichzeitigem Deichbruch werde der Teilbereich A bis zu 0,5 m, die Teilbereiche B und C 1 – 2 m überflutet. Bei einem Extremereignis kann es zu Überschwemmungen von 1 – 2 m im Teilgebiet A und 2 – 4 m in den Teilgebieten B und C kommen. Es werde gebeten, diese Informationen im Bebauungsplan textlich und planerisch zu berücksichtigen. Begründung Seite 44 Abwägung: Die Lage im Risikogebiet des Rheins wird zum Satzungsbeschluss als Vermerk in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/II und in die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 16.06.2014: Die Stellungnahme vom 03.06.2013 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung bleibe bestehen. Es sei zu ergänzen, dass die Erschließung der Garagen über die GFL-Flächen im Südwesten auch über die Zufahrt Rathenaustraße erfolgen sollte. Abwägung: Zur Stellungnahme vom 03.06.2013 siehe unter Punkt C.7 der Vorlage. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme zur Erschließung von Garagen auch über die Rathenaustraße bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 10.06.2014 und 22.05.2014 Stellungnahme vom 10.06.2014: Nach wie vor sei man der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Planaufstellung nach § 13 a BauGB nicht angemessen sei. Das Plangebiet weise einen insgesamt erhaltenswerten Baumbestand und eine interessante und abwechslungsreiche Biotopstruktur aus großen und oft extensiv genutzten (Mieter-) Gärten mit zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen und Bäumen auf. Diese Strukturen böten zahlreichen Tierarten Lebensraum und Brutmöglichkeiten. Darunter seien auch planungsrelevante Arten (siehe Schreiben des Fachbereichs 67 vom 08.03.2013). Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden solle, würden die Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand bei einem voraussichtlichen Verlust von mindestens 50 Bäumen nur im Rahmen der Baumschutzsatzung (BSS) ersetzt werden könnte. In Anbetracht der obigen Ausführungen löse die Planung erhebliche Umweltauswirkungen aus. Insofern und im Hinblick auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten sei ein „normales“ Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Außerdem wäre nach Auffassung des Fachbereichs Grünflächen für eine Einstufung gemäß § 13a (1) Nr. 1 BauGB hier nach dieser Bestimmung auch die Fläche des Begründung Seite 45 benachbarten Bebauungsplanes Nr. 713 hinzuzurechnen, da ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Zumindest sollte jedoch geprüft werden, wie die Rechtsprechung diese Problematik beurteilt. Weiterhin würde folgendes angemerkt: Im Bebauungsplanverfahren bzw. im städtebaulichen Vertrag sollte auch die Frage der Ersatzpflanzungen geregelt werden. Dies sollte zum einen deswegen geschehen, weil der Bebauungsplan – auch wegen der Planaufstellung nach § 13 a BauGB – die Thematik der Ersatzpflanzungen nicht abhandelt. Voraussichtlich würden etwa 50 Bäume gefällt werden müssen. Die erforderlichen Ersatzpflanzungen würden vermutlich nicht vollständig auf den Baugrundstücken unterzubringen sein, zumindest dort nicht, wo eine höhere Anzahl von Bäumen vorhanden sei. Nach der Baumschutzsatzung seien Ersatzpflanzungen jedoch nur auf dem Baugrundstück möglich. Zum anderen sollte hier ein einheitliches Bepflanzungskonzept erarbeitet werden. So könnten die nötigen Ersatzpflanzungen sichergestellt und dem Wohngebiet eine einheitliche und ansprechende Grünstruktur gegeben werden. Auf dem Gelände der ehemaligen Hermann-KeussenSchule stünden 71 Bäume. Davon würden ca. 50 Bäume unter die Baumschutzsatzung fallen. Für Ersatzpflanzungen böten sich die Freiflächen, die Flächen um die Mehrfamilienhäuser und die größeren Privatgärten an. Außerdem böten sich im Straßenbereich Standorte an. Im Bereich der südöstlichen Straßenseite der Königsberger Straße sei offensichtlich eine Zufahrt von der GFL-Fläche zur Königsberger Straße vorgesehen. Diese sollte um etwa 10 m nach Nordosten verschoben werden, da durch eine Verschiebung der hier stehende Straßenbaum erhalten werden könne. Im Fall der nördlichen Erschließungsstraße werde nicht deutlich, ob diese auf die Königsberger Straße führe oder ob sie hier in einem Wendehammer ende, worauf die zeichnerische Darstellung am ehesten schließen lasse. Ein Wendehammer ohne Zufahrtsmöglichkeit auf die Königsberger Straße wäre zu begrüßen, da sich so der hier vorhandene Straßenbaum erhalten ließe. Die alte Erschließung zu den Kleingärten von der Königsberger Straße aus würde zugunsten einer neuen Verbindung aufgegeben. Die neue Erschließung bzw. der Geh- und Radweg zu den städtischen Kleingärten sei ohne Höhenunterschied an den vorhandenen Weg anzubauen. Der Fachbereich Grünflächen bitte einen Hinweis auf das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG in den Bebauungsplan aufzunehmen. Weiterhin sei es sinnvoll darauf hinzuweisen, dass bei der Planung von Versorgungsleitungen grundsätzlich ein Mindestabstand von 2,50 m zu den Bäumen einzuhalten sei. Der öffentlichen Spielplatz Rathenaustraße solle nachrichtlich in die Karte eingetragen werden. Am westlichen Ende befinde sich eine Streetball-Anlage. In der Begründung zum Bebauungsplan werde mehrfach zitiert, dass die bestehende Streetballanlage auf dem Spielplatz aufgegeben werden solle. Der Bau der Anlage sei mit Förderung durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit entsprechender Begründung Seite 46 Zweckbindungsfrist erfolgt. Der Spielplatz Rathenaustraße befinde sich außerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan-Gebietes. Die Überlegungen, die Anlage aufzugeben, seien weder mit dem FB 51 noch mit FB 67 abgestimmt und sie würden auch nicht mitgetragen. Aus derzeitiger Sicht könne auf die Streetballanlage nicht verzichtet werden. Die Politik in Krefeld verlange seit geraumer Zeit für ältere Kinder über 14 bzw. jüngere Jugendliche Spiel- und Freizeitflächen in den einzelnen Stadtteilen. Eine bestehende Anlage jetzt in Frage zu stellen, könne im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht nachvollzogen werden, zumal die Anlage weitgehend akzeptiert sei und kaum Beschwerden vorlägen. Während vorhandene Sportanlagen i.d.R. toleriert oder sogar begrüßt würden, sei es heute kaum noch möglich, neue Anlagen in der Nähe zu Baugebieten zu errichten. Das würde bedeuten, dass eine Aufgabe der o. g. Anlage voraussichtlich endgültig sei, da ein neuer Standort in der Nähe wohl kaum zu finden wäre. Abwägung: Aufstellungsverfahren nach § 13 a BauGB Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Gebietes nach § 13a BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird nicht geteilt. Zur Anwendung des § 13a BauGB liegt die mögliche Größe der überbaubaren Flächen noch deutlich unter dem in § 13a festgelegten Schwellenwert (siehe Abwägung zur Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen unter C.8). Die umweltrelevanten Belange sind ermittelt und in der Begründung dargelegt worden. Danach kommt es zu keinen erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Beachtung der vorgeschlagenen Schutzund Vermeidungsmaßnahmen und zwei nachgeordnet erforderlicher Untersuchungen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden sind. Das Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB aufgestellt werden. Die erwähnte Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen vom 08.03.2013 zum Thema der vorliegenden Arten wird unter C.8 in die Abwägung eingestellt. Ersatzpflanzungen Da der Bebauungsplan nach § 13 a BauGB aufgestellt wird, gelten „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. Unbenommen davon gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, auf die im Bebauungsplan hingewiesen wird. Die Bestandsbäume sind im städtebaulichen Entwurf als Grundlage eingetragen und soweit mit einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung vereinbar auch erhalten worden. Im nordöstlichen Randbereich des Bebauungsplanes Nr. 779/II wird private Grünfläche festgesetzt, um die vorhandenen Grünstrukturen dauerhaft zu sichern. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung Seite 47 Bepflanzungskonzept für das ehemalige Schulgelände: Da die Flächen im Bebauungsplan sich überwiegend im Eigentum der Stadt Krefeld befinden, kann eine Absicherung der Ersatzpflanzungen über einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan nicht erfolgen. Entsprechende Regelungen mit einem zugehörigen Bepflanzungskonzept, sollen nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen werden. Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich. Verschiebung der GFL-Fläche zugunsten eines Alleenbaumes Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Nördliche Erschließungsstraße Diese Straße, die der Erschließung des gesamten Bebauungsplangebietes Nr. 779/II dient, schließt im nördlichen Bereich an die Königsberger Straße an. Die in der Plangrafik wie ein Wendhammer wirkende Aufweitung der Verkehrsfläche im Einmündungsbereich erfolgt zugunsten der an dieser Stelle wachsenden Bäume. Durch die Festsetzung soll ermöglicht werden, diese als Straßenbäume in einem Pflanzbeet o.ä. in die Verkehrsfläche integrieren zu können. Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes wird zum Satzungsbeschluss die Begründung ergänzt. Der vorhandene Alleenbaum in der Königsberger Straße liegt im Bereich der Einmündung. Es ist davon auszugehen, dass dieser bei der Realisierung des Bebauungsplans nicht erhalten werden kann. Eine Verschiebung der Verkehrsfläche zum Erhalt des Alleenbaumes ist wegen des nahegelegenen Buskaps, anderen schützenswerten Baumstandorten und einem sinnvollen Zuschnitt der Wohnbauflächen nicht möglich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Erschließung zu den Kleingärten von der Königsberger Straße Das Höhenniveau der Wegeverbindung wird in der späteren Ausbauplanung festgelegt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Hinweis auf das Rodungsverbot In den textlichen Festsetzungen wird bereits unter Punkt 4.1 (Maßnahmen zur Vermeidung des Artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes) der Zeitraum für Rodungsarbeiten entsprechend § 39 BNatSchG eingeschränkt. Daher wird ein zusätzlicher Hinweis auf § 39 BNatSchG nicht aufgenommen. In der Begründung Begründung Seite 48 zum Bebauungsplan wird im Zusammenhang mit den Artenschutzfestsetzungen auch auf den § 39 BNatSchG verwiesen. Ein zusätzlicher Hinweis auf einen erforderlichen von Abstand zwischen Leitungen zu Baumstandorten wird nicht aufgenommen. Dieser Abstand wird als bei qualifizierten Straßenplanern bekannt vorausgesetzt und die Einhaltung wird über die Beteiligungsverfahren der Behörden im Rahmen der Straßenausbauplanung kontrolliert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Spielplatz Rathenaustraße Der Spielplatz liegt außerhalb des Plangebietes, da hierfür keine Planerfordernis besteht. Die Örtlichkeit mit Wegeführung ist in der Kartengrundlage eingetragen. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Streetballanlage Die außerhalb des Bebauungsplangebietes in der Rathenaustraße liegende Streetballanlage ist im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 untersucht worden. Sie hat keine Auswirkungen bis in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/II hinein. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme vom 22.05.2014 Zu der von der Wohnstätte per Email vom 19.05.2014 vorgeschlagenen Formulierung der Festsetzung Nr. 4.1.2 nehme der Fachbereich Grünflächen wie folgt Stellung. Dem Vorschlag werde teilweise gefolgt; die Festsetzung sei auch analog zum Ursprungstext, hier das Schreiben vom 05.12.2013 des Fachbereichs 67, zu formulieren: „Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen, insbesondere NatriumHochdrucklampen sowie LED-Beleuchtung.“ Der Vorschlag zur Festsetzung Nr. 4.2.1 sei zu unkonkret. Diese sei daher wie folgt zu formulieren: „4.2.1 Einbau von Quartiershilfen für Fledermäuse In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 sind möglichst (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfasssade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Begründung Seite 49 Attika oder auf Dachböden anzubieten. Die Anzahl und Qualität wird in Absprache durch die Untere Landschaftsbehörde festgelegt. In den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 sind möglichst (Ganzjahres-) quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfasssade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten. Die Anzahl und Qualität wird in Absprache durch die Untere Landschaftsbehörde festgelegt.“ Die Festsetzung Nr. 4.2.3 - Einbau von Ersatznestern für Mehlschwalben sei wie von der Wohnstätte vorgeschlagen unter Nr. 4.1.4 einzufügen. Abwägung: Festsetzung Nr. 4.1.2 Siehe hierzu obenstehende Abwägung unter F.1 zum Schreiben der Wohnstätte vom 22.07.2014 zu den textlichen Festsetzungen Artenschutz mit dem Aspekt Beleuchtung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Festsetzung Nr. 4.2.1 Der Festsetzungsvorschlag des Fachbereichs Grünflächen benennt zwar anzustrebende konkrete Möglichkeiten von Fledermausquartieren, jedoch sollen die Art und die Anzahl vollständig der Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde überlassen werden. Damit wird das Bestimmtheitsgebot verletzt: Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB müssen hinreichend bestimmt, aus sich heraus verständlich und eindeutig sein. Daher wird auf die Festsetzung einer konkreten Anzahl von Quartieren auf die bekannte Fläche nicht verzichtet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Festsetzungsvorschlag zu den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 bezieht sich auf den Bebauungsplans Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Festsetzung Nr. 4. 2.3 Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung 6. Seite 50 Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.06.2014 Stellungnahme: Zum vorliegenden Planentwurf beziehe man insoweit Stellung als man keine Anmerkungen oder Anregungen hierzu vorbringe. Die Belange der im Gewerbe- und Industriegebiet Westpreußenstraße ansässigen Gewerbebetriebe sehe man durch die Festsetzung der passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen sachgerecht aufgenommen. Auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens gehe man davon aus, dass die Betriebsstandorte aufgrund dieser Maßnahme hinreichend gesichert seien. Abwägung: Die Würdigung des Planentwurfs durch die Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zur Abwägung zur Konfliktlösung zwischen dem vorhandenen Gewerbe und der heranrückenden Wohnbebauung wird auf die zusammenfassende Abwägungsentscheidung zu Punkt D.2 und D.3 verwiesen. 7. Industrie- und Handelskammer mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom 05.06.2014 Stellungnahme: Die Stadt Krefeld beabsichtige im Rahmen des oben näher bezeichneten Bebauungsplanverfahrens, das Wohnquartier Königsberger Straße / Tilsiter Straße städtebaulich neu zu ordnen und durch Nachverdichtung zusätzliche Wohnräume zu schaffen. Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet liege der Logistikbetrieb der Firma M. GmbH, Westpreußenstraße. Durch das Unternehmen würden Lärmemissionen verursacht, die zu einer Überschreitung der zulässigen Lärmwerte an der nächstgelegenen Wohnbebauung führten. Betroffen hiervon sei das Baufeld 5 an der nördlichen Grenze des Plangebietes, das sehr nah an die vorhandene gewerbliche Bebauung heranrücke. Bislang sei diese Fläche unbebaut gewesen (Schulhof). Durch die heranrückende Wohnbebauung entstünde eine neue Konfliktsituation, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu lösen sei. Die M. GmbH gebe an, dass aufgrund der für ihr Unternehmen genehmigten Nutzungen ein Abstand von 200 Metern nach Abstandserlass NRW notwendig sei. Der geplante Abstand zwischen gewerblicher Bebauung und Baufeld 5 läge unter 40 Metern. Die Rückwand der weniger schutzbedürftigen Räume sei laut Planunterlagen nur 15 Meter entfernt. Begründung Seite 51 Der Bebauungsplanentwurf sehe vor, dass auf der Grundstücksgrenze zur Westpreußenstraße 1 auf einer Länge von 24 Metern eine drei Meter hohe Schallschutzwand (LSW) errichtet werde. Zusätzlich solle durch eine geeignete Raumanordnung bzw. Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem Betriebsgelände) die Wohnbebauung ab dem ersten Obergeschoss vor Lärm geschützt werden. An allen übrigen Gebäuden könnten dann die Emissionsrichtwerte eingehalten werden. Allerdings sehe der Bebauungsplanentwurf auch Ausnahmen vor: Von den Regelungen könne dann abgewichen werden, wenn aufgrund von Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung vergleichbarer Bauten und Anlagen nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. Die in dem Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für das Baufeld 5 reichen aus Sicht der Industrie- und Handelskammer nicht aus, um dauerhaft eine Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen zu garantieren. Insofern werden folgende Anregungen/Bedenken vorgetragen: 1. Die in dem schalltechnischen Gutachten betrachteten Geräuschimmissionen bezögen sich auf die aktuelle Nutzungsintensität, ließen aber eine Entwicklungsmöglichkeit des Unternehmens nicht zu. Da die Wohnbebauung sehr nah an der gewerblichen Bebauung orientiert sei und die Schutzmaßnahmen lediglich die oberen Grenzwerte der Lärmbelastung einhielten, würde das Unternehmen auf den Status Quo festgeschrieben. Dadurch würde sich die Situation des Unternehmens im Hinblick auf weitere Entwicklungen verschlechtern. 2. Die Lärmschutzwand decke mit ihrer Positionierung nur einen Teil der Lärmquellen ab. Sie spare aktuell bebaute Bereiche der Gewerbeflächen aus, obwohl hier zum Beispiel Fahrwege für Flurförderzeuge lägen und Lüftungsöffnungen abgingen. Bauliche Veränderungen auf dem Gewerbegrundstück könnten die Situation verändern. Mit einer Höhe von 3 Metern sei die Lärmschutzwand zudem zu gering bemessen. 3. Die Grundstückszuschnitte der Gewerbeflächen reichten nicht aus, um aktiv auf dem Gewerbegrundstück lärmmindernde Maßnahmen umzusetzen. Insofern sei eine Lösung im Bereich der Wohnbebauung unverzichtbar. Die vorgesehene Regelung, dass ab dem ersten Obergeschoss keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem Betriebsgelände Westpreußenstraße 1 liegen dürften, reiche nach Meinung der Industrie- und Handelskammer nicht aus, da es die Möglichkeit der Abweichung gäbe. Die vorgesehene Abweichungsklausel könne aber nur dann rechtswirksam und langfristig wirken, wenn die Gebäudekörper oder vergleichbare Bauten und Anlagen, die den Gewerbelärm von der Wohnnutzung abschirmen sollen, auch als Lärmschutzmaßnahmen genehmigt werden und wenn deren dauerhafter Erhalt rechtlich zu Lasten des dann betroffenen Eigentümers festgeschrieben wird. Gebäudekörper oder sonstige Bauten und Anlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfernt werden könnten, würden eine dauerhafte Abschirmung nicht gewährleisten. Begründung Seite 52 4. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein schließe sich insoweit der Anregung der M. GmbH an und bäte darum, das Baufeld 5 nicht für eine Wohnnutzung vorzusehen. Vielmehr könnten sich hier wohnergänzende Nutzungen wie beispielsweise Spielplätze, Sportanlagen, Garagen oder Stellplätze ansiedeln. Abwägung: Die Stellungnahme der IHK entspricht im Wesentlichen der unter D.2 aufgeführten Stellungnahme der M. GmbH. Es wird auf die unter der Offenlage aufgeführte gesamte Abwägung zum Konflikt Gewerbelärm zu Punkt D.2 und D.3 verwiesen. Eine Entscheidung erfolgt wie unter Punkt D.2 und D3. 8. SWK Stadtwerke Krefeld, mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellungnahme: SWK AQUA GmbH (Abwasser): Der bestehende Mischwasserkanal in der Rathenaustraße und Tilsiter Straße müsse einen Abstand vom mindestens 1 Meter nach rechts und nach links bis zur städtischen Flurstückgrenze haben. Das ganze System sei im Mischsystem zu entwässern: • auf der süd-westlichen Seite erfolge die Entwässerung über die bestehenden Kanäle in der Tilsiter Straße und Rathenaustraße • im östlichen Bereich erfolge die Entwässerung über die private Kanalisation in den Kanal in der Rathenaustraße • im nord-östlichen Teil sei die komplette Kanalplanung und Erschließung an die Königsberger Straße vorgesehen. Die Details der Kanalplanung seien mit der SWK AQUA GmbH abzustimmen SWK AQUA GmbH (Wasser): Ergänzend zum Schreiben vom 22.04.2013 an die Stadt Krefeld seien folgende Anmerkungen aufzunehmen: Die mit der Wohnstätte Krefeld AG abgestimmten kostenpflichtigen Leitungsumlegungen seien vor der geplanten Neubebauung durchzuführen SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion): Seitens der Wasserproduktion bestünden keine Bedenken. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV): Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH würden von dem o. g. Bebauungsplan nicht berührt. Unmittelbar außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes lägen auf der Königsberger Straße z. Zt. die beiden Haltestellen "Carl-SonnenscheinStr." der Buslinie 059 der SWK MOBIL GmbH. Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld Uerdingen läge am südöstlichen Fahrbahnrand der Königsberger Straße vor der Begründung Seite 53 Hermann-Keussen-Straße bzw. gegenüber Haus Nr. 96. Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Linn läge auf der nordwestlichen Seite der Königsberger Straße vor Haus Nr. 90 (Kindergarten). Die SWK gehe davon aus, dass die beiden Haltestellen bzgl. ihrer Lage auch zukünftig unverändert beibehalten werden können. SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas): Die Versorgung mit Elektrizität und Gas könne aus dem bestehenden Netz erfolgen. Für die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des Leistungsbedarfs erforderlich. Für die Baufeldfreiräumung seien die Umlegungsmaßnahmen und -kosten mit der Wohnstätte Krefeld AG abgestimmt worden. Diese müssten vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen ausgeführt werden. Die Kosten seien vom Inverstor zu tragen. SWK SETEC GmbH (Beleuchtung): Die geplanten Baumaßnahmen beträfen auch die vorhandenen öffentlichen Straßen und somit auch die öffentliche Straßenbeleuchtung. Die komplette Straßenbeleuchtung im überplanten Bereich müsse demontiert und später wieder neu aufgebaut werden. SWK SETEC GmbH (Fernwärme): In dem Bereich Rathenaustraße 55 Läge bereits die Fernwärmeleitung im hinteren Bereich der Gebäude. Die Lage sei der beigefügten Karte zu entnehmen. Es sei geplant die neu zu errichtenden Gebäude an der Rathenaustraße/Tilsiter Straße an diese Leitung anzuschließen. Die Erweiterung und Verlegung der Versorgungsleitungen erfolge im Zuge des Ausbaus der Erschließung über die öffentlichen Straßen bzw. über die privaten Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht versehen seien. In allen nicht öffentlichen Flächen des Baugebietes seien die Versorgungsleitungen und -einrichtungen mittels einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern. Abwägung: SWK AQUA GmbH (Abwasser) Die Aussage über die kompletten Kanalplanung und Erschließung des nordöstlichen Teilbereiches des Ursprungsbebauungsplans, wobei es sich um das ehemalige Schulgelände handelt, an die Königsberger Straße, sind in die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 779/II aufgenommen worden. Die sonstige Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung Seite 54 SWK AQUA GmbH (Wasser) Die Informationen zur Versorgung des Plangebietes mit Wasser werden in die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die sonstige Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die Angaben zum ÖPNV-Anschluss werden in die Begründung aufgenommen. Die vorhandene Bushaltestelle Richtung Linn bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Die Haltestelle vor der Hermann-Keussen-Schule liegt mit ihrem Ende im Bereich der neu geplanten öffentlichen Verkehrsfläche. Eine Verschiebung der Straßeneinmündung müsste zulasten erhaltenswerten Baumbestandes erfolgen und würde zu einer ungünstigen Aufteilung der späteren Baugrundstücke führen. Zur Herstellung des Anschlusses der geplanten Erschließungsstraße an die Königsberger Straße ist die Verschiebung des Buskaps Richtung Nordosten um ca. 5 bis 7 m erforderlich. Die grundsätzliche Machbarkeit ist mit dem Fachbereich Tiefbau, dem Team Verkehrskonzepte im Fachbereich Stadtplanung und den SWK abgestimmt. Verkehrstechnisch stellt sich eine Verlegung unproblematisch dar. Die Detailplanung erfolgt nachgelagert zum Bebauungsplan im Rahmen der Ausbauplanung der neuen Stichstraße. Die Finanzierung soll im Rahmen des Verkaufs des ehemaligen Schulgeländes erfolgen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas) und SWK SETEC GmbH (Beleuchtung) Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK SETEC GmbH (Fernwärme) Die im Bereich Rathenaustraße 55 liegenden Fernwärmeleitungen sind für einen Anschluss des Bebauungsplangebietes 779/II zu weit entfernt. Zur frühzeitigen Behördenbeteiligung informierten die SWK die Stadt darüber, dass Fernwärmeeinrichtungen im Bebauungsplangebiet nicht vorhanden sind. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Begründung Seite 55 Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Email vom 10.06.2014 Stellungnahme: Hinsichtlich der Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der Kampfmittelbeseitigung (Dez. 22) ergehe folgende Stellungnahme: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden würden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werde eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall sei auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf das Merkblatt für Baugrundeingriffe zu beachten. Teile der beantragten Fläche seien bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses werde auf die Stellungnahme 22.5-3-5114000-36/07 vom 13.06.2007 verwiesen. Die obigen Empfehlungen bezögen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich. Weitere Informationen seien auf der Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp zu finden. Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25), des Luftverkehrs (Dez. 26), der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33), der Städtebauaufsicht, der Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie – förderung (Dez. 35), des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51), der Abfallwirtschaft (Dez. 52), des Immissionsschutzes (Dez. 53) werden keine Bedenken geäußert. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Der Planungsbereich befinde sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG). Das Bebauungsplangebiet liege in der Nähe des Rheins. Im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sei der Rhein als Gewässer mit Begründung Seite 56 signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet) bewertet worden. Für die im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements ermittelten Risikogebiete seien bis Ende 2013 auch Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für verschiedene Hochwasserszenarien erstellt worden. Dabei seien unter anderem die geschützten Gebiete ermittelt worden, also die Gebiete, welche durch Hochwasserschutzanlagen wie z. B. Deiche geschützt werden. Innerhalb des Bebauungsplangebietes lägen geschützte Gebiete des Rheins. Wenn die vorhandenen Hochwasserschutzeinrichtungen versagten oder überströmt würden, sei in diesen Bereichen kein Schutz mehr vorhanden. Die zugehörigen Informationen seien auf der Flussgebietes-Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden: http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/ HWRMRL/Gebietsansicht/TEZG_Rheingraben-Nord bzw. die entsprechende Karte unter: http://www.flussgebiete.nrw.de/ img_auth.php/3/3a/2_Rhein_A00_gk_mw_B066.pdf Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements würden auch seltene bzw. extreme Hochwasserereignisse betrachtet. Die Berechnung für ein solches Extremereignis ergäbe, dass das betroffene Planungsgebiet bei einem solchen Extremereignis vom Rhein überflutet werden könnte. Auch diese Karte sei auf der Flussgebietsseite zu finden, wenn der Kartenrahmen der Karten des Rheins angeklickt werde und dann der link für „HQextrem“ ausgewählt würde: http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/7/75/ 2_Rhein_A00_gk_nw_B066.pdf Aus der Sicht des Dezernates 54.4 – Hochwasserschutz am Rhein – bestünden gegen den Bebauungsplan Nr. 779 in Krefeld keine Bedenken. Die Maßnahme läge nicht in direkter Nähe von Hochwasserschutzanlagen am Rhein, sondern befände sich im sogn. potentiellen Überschwemmungsgebiet des Rheins im verbundenen Polder des Deichverbandes Meerbusch-Lank und der Stadt Krefeld. Eine weitere Bebauung führe demnach zu einer Erhöhung des Schadenspotentials im o.a. Polder, sei jedoch von der Stadt Krefeld gewünscht. Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54)) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt sein, werde gebeten, den Bebauungsplanentwurf durch die zuständigen unteren Umweltbehörden o.g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen. Begründung Seite 57 Abwägung: Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der Kampfmittelbeseitigung (Dez. 22) Ein entsprechender Hinweis zum Umgang zum Vorgehen bei Kampfmittelfunden ist in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/II als Hinweis aufgenommen worden. Die Information über die verfügbaren Karten wird zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) Die Information über die verfügbaren Karten wird zur Kenntnis genommen. Die Lage im Risikogebiet des Rheins wird als Vermerk in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/II und in die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Bebauungsplanbereich ist bereits heute bebaut. Durch den Bebauungsplan werden nur noch einige zusätzliche Baumöglichkeiten geschaffen. Unter dem Ziel der Innenentwicklung vor Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich wird im Hochwasserfall ein höheres Schadensrisiko im Polder des Deichverbandes Meerbusch-Lank und der Stadt Krefeld als vertretbar angesehen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Fachbereiche sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Untere Landschaftsbehörde beim Fachbereich Grünflächen, die Untere Wasser-, Boden- und Immissionsschutzbehörde beim Fachbereich Umwelt beteiligt. Diese haben Stellungnahmen abgegeben, die unter Punkt C2, C8, E1 und E5 aufgeführt und in die Abwägung eingestellt sind. Der Stellungnahme zur Beteiligung der Unteren Behörden wird gefolgt. F. Verwaltungsvorschlag 1. Bauweise Im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 779 im Bereich des allgemeinen Wohngebietes WA 4 ist ein Baufenster mit einer Ausdehnung unter 50 m als geschlossene Bauweise festgesetzt. Nach der einschlägigen Kommentierung handelt es sich in dieser Ausdehnung nach der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung jedoch um eine offene Bauweise, die mit Einzel-, Doppelhäusern oder Hausgruppen bebaut werden kann. Nach dem Begründung Seite 58 zugrunde liegenden Konzept ist der Erhalt einer durchgehenden Bebauung der Baufenster Ziel des Bebauungsplans. Daher soll eine abweichende Bauweise – Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand – festgesetzt werden. Dem Verwaltungsvorschlag zur Festsetzung einer abweichenden Bauweise wird gefolgt. 2. Zweckbestimmung der privaten Grünfläche Am nordöstlichen Plangebietsrand ist im Bebauungsplan eine private Grünfläche festgesetzt. Nach der Rechtsprechung stellt der Begriff Grünfläche lediglich einen Oberbegriff dar, der in einem Bebauungsplan die Konkretisierung eines speziellen Nutzungszwecks erfordert. So kommt es darauf an, dass mit der Zweckbestimmung auch die Auswirkungen aufgrund der Nutzung und der Gestaltung der Grünfläche erkannt werden können. Daher wird vorgeschlagen, die Festsetzung der privaten Grünfläche entsprechend den bisherigen Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan mit der Zweckbestimmung - Hausgärten/Grünzug - zu ergänzen. Dem Verwaltungsvorschlag der Ergänzung der Festsetzung der privaten Grünfläche mit einer Zweckbestimmung wird gefolgt. G. Anhörung der Bezirksvertretung zum Satzungsbeschluss Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld Oppum–Linn gemäß § 2 Abs.2 abweichend von § 2 Abs. 4 unter Anwendung von § 2 Abs. 5 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt. H. Verfahrensabschluss Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 218 – Beiderseits Königsberger Straße –, rechtskräftig seit dem 30.10.1971, soweit dieser den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 779/II betrifft. Da die Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 779/II als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung, Maßnahmen der Umweltüberwachung, vom Umweltbericht, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Bebauungsplan konnte nicht vollständig aus den Darstellungen des bisher wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Aus diesem Grund wurde die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 779/II – Königsberger Straße/nördlich Rathenaustraße – erforderlich. Die landesplanerische Abstimmung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 5 Begründung Seite 59 Landesplanungsgesetz NRW ist für den Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 mit Schreiben vom 28.07.2014 erfolgt. Der Bebauungsplan Nr. 779/II kann somit als Satzung beschlossen werden. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Stand: abschließender Beschluss vom 08.04.2014) sieht für die zu überplanende Fläche mit den Zielen des Bebauungsplanes übereinstimmende Darstellungen vor. Weitere Informationen sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird. Zur besseren Orientierung ist eine Bebauungsplanes Nr. 779/II beigefügt. Übersicht über den Geltungsbereich des Begründung Seite 60