Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:45
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Begründung
A.
Seite 1
Bisherige Verfahrensschritte
Einleitender Beschluss
Der Rat der Stadt Krefeld hat am 20.09.2012 den einleitenden Beschluss zum
Bebauungsplan Nr. 779 – Königsberger Straße/Tilsiter Straße - gefasst mit der allgemeinen
Zielsetzung,
die Innenentwicklung und Nachverdichtung zu forcieren,
den bereits begonnenen Erneuerungsprozess des Wohnquartiers gesamtplanerisch zu
steuern.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
In seiner Sitzung am 20.03.2013 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 779 beschlossen,
welche in öffentlicher Veranstaltung am 28.05.2013 durchgeführt wurde. Hierbei wurde
den Bürgern die Planung für einen um das Gelände der ehemaligen Hermann-KeussenSchule sowie den hinter liegenden Bereich der Häuser Rathenaustraße 48 bis 60
erweiterten Geltungsbereich vorgestellt. Die Stellungnahmen sind unter B. aufgeführt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß
§ 13a BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Allerdings wurden die Fachbereiche
sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, sich bis zum 10.06.2013 zur vorgelegten
Planung zu äußern. Die Stellungnahmen sind unter C. aufgeführt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Oppum-Linn erfolgte am 13.09.2012 zum
einleitenden Beschluss, am 24.01.2013 zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und am
27.03.2014 zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss. Die Bezirksvertretung stimmte
dem einleitenden Beschluss und den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss einstimmig zu,
der Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde zur Kenntnis genommen.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
In seiner Sitzung am 08.04.2014 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung
vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes Nr. 779 beschlossen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 09.05.2014 bis
einschließlich 10.06.2014 durchgeführt. Die Stellungnahmen sind unter D. aufgeführt.
Begründung
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung.
Die Stellungnahmen sind unter E. aufgeführt.
Beteiligung der Nachbargemeinden im Rahmen der Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
Mit Schreiben der Stadt Krefeld vom 05.05.2014 wurde die Abstimmung mit den
Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierzu wurden keine
Stellungnahmen eingebracht.
Teilung des Bebauungsplanes Nr. 779
Wegen der Aufarbeitung von Stellungnahmen zu möglichen Beeinträchtigungen der
Gewerbebetriebe nördlich des Plangebietes und dem Umgang mit den Bodenbelastungen
im Bereich des ehemaligen Schulgeländes, konnte der Satzungsbeschluss für den
nördlichen Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 779 nicht gleich nach der Offenlage
gefasst werden.
Um die Schaffung von Planrecht für die Flächen an der Tilsiter Straße und Rathenaustraße
vor diesem Hintergrund nicht zu verzögern, wurde der Bebauungsplan Nr. 779 durch
Ratsbeschluss vom 05.02.2015 in folgende zwei Teilgebiete geteilt:
Bebauungsplan Nr. 779/I – Tilsiter Straße / Königsberger Straße –
Bebauungsplan Nr. 779/II –Königsberger Straße, nördlich Rathenaustraße –.
In der gleichen Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 779/I als Satzung, Mit
der Bekanntmachung im Amtsblatt ist der Bebauungsplan Nr. 779/I – Tilsiter Straße /
Königsberger Straße – am 20.02.2015 in Kraft getreten.
Zum Satzungsbeschluss werden die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 779/II entsprechend der verbleibenden Planinhalte
angepasst.
Für die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen wird zur besseren Lesbarkeit eine
Fassung 2 der Bebauungsplanurkunde für den Bebauungsplan Nr. 779/II erstellt. Diese
enthält neben der Reduzierung der Inhalte nach der Teilung auf den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 779/II auch redaktionelle Änderungen und die sich aus der
Beschlussvorlageergebenden Änderungen.
Nachbeteiligung
In Folge zur Offenlage vorgebrachter Stellungnahmen zum Umgang mit dem auf das
Plangebiet einwirkenden Gewerbelärms wird vorgeschlagen, die Festsetzung der Lärmschutzwand entlang der Gewerbegrundstücke Richtung Königsberger Straße zu verlängern,
Begründung
um den erforderlichen Lärmschutz
Betriebsstandorten zu gewährleisten.
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bei
möglichen
Veränderungen
auf
den
Da durch die Änderung des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, wurde gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch den betroffenen
Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wurden die betroffenen Gewerbetreibenden und
Eigentümer informiert und zu einem Gespräch eingeladen. Diese Gespräche wurden am
03.11.2014 und am 14.04.2015 durchgeführt. Die Änderung der Planung wurde
zustimmend zur Kenntnis genommen.
Zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 779/II werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren Nr. 779 vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. Eine Abwägungsentscheidung ist nur für die Anregungen erforderlich, die sich inhaltlich auf den Teilbebauungsplan Nr. 779/II beziehen.
B.
Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Planung grundsätzlich
positiv aufgenommen. Es wurden zudem im Wesentlichen folgende Stellungnahmen
vorgebracht:
Stellungnahme zu Spielplatz und Streetballplatz:
Mehrere Bürger sprachen sich für den Erhalt des Spielplatzes im Bereich der
Rathenaustraße aus. Kritische Stimmen wurden zur der benachbarten Basketballanlage
erhoben. Diese werde nicht nur von Anwohnern genutzt. Die Bürger wiesen auf deutliche
Lärmbelästigungen durch im Sommer bis spät in die Nacht Ball spielende Jugendliche hin.
Es werde nicht nur Ball gespielt, sondern auch mit Drogen gehandelt, so dass auch die
Polizei alarmiert wurde. Dies müsse überprüft werden.
Abwägung:
Beide Einrichtungen liegen im Bereich der Rathenaustraße, außerhalb der
Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 779/I und 779/II. Der Spielplatz sowie der
Streetballplatz sollen erhalten bleiben, hier liegen keine anderen Planungsziele vor.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme
wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des
Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Stellungnahme zu Garagen/Stellplätzen :
Es wurden Bedenken geäußert, ob die Anzahl der geplanten Garagen und Stellplätze
ausreiche. Bezüglich der Garagen an der Königberger Straße wurde bei einer Anfahrbarkeit
über die Königsberger Straße eine zu starke Beeinträchtigung des Verkehrsflusses
befürchtet.
Abwägung:
Von der Königsberger Straße ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/II
lediglich eine Zufahrt vorgesehen. Hierbei handelt es sich um den Anschluss der geplanten
öffentliche Verkehrsfläche zur Erschließung des Wohngebietes. Die Garagen oder auch
Stellplätze an der Königsberger Straße werden über die festgesetzte Verkehrsfläche von
hinten aus angefahren, so dass es zu keinen weiteren Störungen des Verkehrsflusses
kommt. Dies ist entsprechend in dem für den Bebauungsplan Nr. 779 erstellten
Verkehrsgutachten nachgewiesen.
Die für Garagen bzw. Stellplätze ausgewiesenen Flächen sind ausreichend dimensioniert,
um pro Wohneinheit mindestens einen Stellplatz herstellen zu können. Im Bereich von
Einzel- und Doppelhäusern für Einfamilienhäuser, werden Stellplätze in direkt
zugeordneten Garagen nachgewiesen. Besucherstellplätze werden innerhalb der
öffentlichen Verkehrsflächen hergestellt, die entsprechend dimensioniert sind.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahme zum Lärmschutz:
Es wurde in Frage gestellt, ob der durch die Garagen an der Königsberger Straße bezweckte
Lärmschutz ausreiche.
Im weiteren wurde auf die Planung der Hafen GmbH zum Transterminal Linn hingewiesen
und die Berücksichtigung der verkehrlichen und lärmschutzrelevanten Auswirkungen
angeregt.
Abwägung:
Im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 sind der Verkehrslärm (Straßenverkehr
und Schienenverkehrslärm der DB), der Freizeitlärm (Streetballanlage) und der gewerbliche
Lärm (Gewerbebetriebe und Rangierbahnhof der Hafen Krefeld GmbH und Co KG)
untersucht. Im Bereich der Bebauung an der Königsberger Straße wurden Überschreitungen
durch den Verkehrslärm festgestellt und entsprechender passiver Lärmschutz der
Außenbauteile festgesetzt. Aktiver Lärmschutz zur Königsberger Straße durch eine
Lärmschutzwand oder entsprechen hergestellte Garagen ist im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 779/II nicht erforderlich, da im Gutachten eine geringere
Verkehrslärmbelastung aufgrund verminderter Geschwindigkeit ermittelt wurde.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Im Schallgutachten wurde bei der Ermittlung des vorliegenden Gewerbelärms durch den
Rangierbahnhof auch die künftige Entwicklung mit dem Transterminal berücksichtigt. Der
Gutachter hat das zum Planfeststellungsverfahren des Transterminals erstellte Gutachten
mit dem Schutzanspruch des Bebauungsplangebietes abgeglichen. Durch den mit dem
Transterminal zusammen projektierten Lärmschutz sind keine Beeinträchtigungen zu
Begründung
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erwarten. Die Anbindung ist über die Floß- bzw. die Linner Straße an die B 288 vorgesehen,
so dass nicht von einer Zunahme des Verkehrs auf der Königsberger Straße auszugehen
ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme zum Weg am Schulgelände:
Der öffentliche Weg nördlich der Schule sei in einem sehr schlechten Zustand.
Abwägung:
Der Weg ist zwischenzeitlich von der Stadt Krefeld gesperrt worden, da die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben war. Die Wegeverbindung zwischen Kohlplatzweg und Königsberger Straße soll erhalten bleiben. Im Bereich des ehemaligen Schulgeländes soll das letzte
Wegstück nicht mehr wie bisher am Rand der Gewerbebetriebe geführt werden, sondern
über einen Teil der Erschließung des neu zu entwickelnden Wohnbereichs. Die Verbindung
wird baulich neu errichtet und verläuft innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem
Anschluss über einen Geh- und Radweg an die bestehende Wegeverbindung im Bereich der
Kleingärten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme zu Mietergärten:
Einige Bürger äußern Bedauern über die künftig wegfallenden Mietergärten und regen an,
auch im Zuge der Neuplanung Mietergärten vorzusehen. Diese könnten zum Beispiel in der
privaten Grünfläche im Süden des Plangebietes untergebracht werden. Bei einer großen
Fläche für alle werde die Gefahr gesehen, dass die Bewohner sich diese nicht richtig
aneignen würden und es zu ruhestörenden Nutzungen kommen könnte.
Abwägung:
Die private Grünfläche – Quartierswiese/Mietergärten befindet sich im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im
Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden. Möglicherweise können von den Interessenten für einen Garten auch einige
in der an das Plangebiet angrenzenden Kleingartenanlage Linn-Nordost II Ersatz finden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Über die im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung der Bürgeranhörung hinaus haben die
Bürger
keine
weiteren
Stellungnahmen
im
Rahmen
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht.
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C.
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Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen
eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Fachbereich 32 – Ordnung der Stadt Krefeld
Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Fachbereich 53 – Gesundheit der Stadt Krefeld
Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld
Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld
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Nachfolgend werden die Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt:
1.
Fachbereich 32 – Ordnung – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 25.03.2013
Stellungnahme:
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan in der Fassung vom 18.01.2013 bestünden
aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken.
Die
verkehrliche
Anbindung
der
geplanten
Bebauung
über
die
Erschließungsstraßen, insbesondere über die neu zu gestaltende Zufahrt „Torhaus“
sei gut erkennbar anzulegen und sollte klar einsehbare Sichtfelder erhalten.
Die Straßen sollten möglichst adäquat beleuchtet sein.
Auf ein bedarfsorientiertes Parkangebot für die zusätzlichen Wohneinheiten im
Bebauungsbereich sollte geachtet werden.
Eine sichere Erreichbarkeit der geplanten neuen Baukörper durch Rettungsfahrzeuge
sei zu gewährleisten.
Abwägung:
Der Hinweis, dass aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wird zur
Kenntnis genommen. Die Lage, Dimensionierung und städtebauliche Ausprägung
der Anbindung der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten geplanten
Erschließungsstraße an die Königsberger Straße, macht die Zufahrten gut erkennbar
und ermöglicht die Einhaltung der erforderlichen Sichtfelder. Die Zufahrt ist auch für
den Begegnungsfall zweier Fahrzeuge ausreichend breit dimensioniert.
Die speziell angesprochene neu zu gestaltende Zufahrt „Torhaus“ liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/I. Hierzu ist bereits vom Rat am 5.
Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I
(Vorlage Nr. 686/14) entschieden worden.
Die Errichtung von Stellplätzen ist innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen und den Flächen für Stellplätze zulässig. Die
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Bemessung der Flächen für die Stellplätze orientiert sich an dem vorliegenden
Planungsstand. Der Stellplatznachweis ist im Rahmen des konkreten Bauantrages
anhand des konkreten Platzbedarfes vorzulegen.
Der Hinweis zur Erreichbarkeit der geplanten neuen Baukörper durch
Rettungsfahrzeuge wird zur Kenntnis genommen. Die öffentliche Verkehrsfläche hat
eine Breite von 8 m im vorderen Bereich, um auch einen Gehweg aufnehmen zu
können und 6 m im hinteren Bereich. Sie mündet in einem Wendehammer mit einem
Durchmesser von 15 m und ist damit für Rettungsfahrzeuge ausreichend
dimensioniert. Die privaten Wege haben eine Breite von 3 m.
Ein Beleuchtungskonzept ist nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens,
sondern wird im Zuge der Straßenausbauplanung erarbeitet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
2.
Fachbereich 36 – Umwelt – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 09.04.2013 und
vom 30.04.2013 und mit Email vom 18.02.2014
Stellungnahme vom 09.04.2013:
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP):
Es sei eine Umweltprüfung gem. §2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein
Umweltbericht gem. § 2a BauGB zu erstellen.
Altlasten / Bodenschutz:
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sei anzumerken, dass der Schulhof im
Randbereich einer Altablagerung liege und möglicherweise ebenfalls aufgefüllt sei.
Da eine Umplanung angedacht sei, müsse dieser Bodenbelastungs/Altlastenverdacht durch eine gutachterliche Untersuchung geklärt werden.
Wasserrecht:
Es werde gebeten, folgende Hinweise aufzunehmen:
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der
Anforderungen
an
die
stoffliche
Verwertung
von
mineralischen
Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR Boden vom
05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem Zuordnungswert Z 0 der o. a. LAGA
Nr. 20 entspreche, könne im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet
bzw. eingebaut werden. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu
beantragen.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder
industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-,
Tragschicht oder Auffüllmaterial sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48
Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie sei beim
Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch
güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den
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Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden
wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten Materialien nicht
erfolgen.
Immissionsschutz:
Gemäß der vorbereitenden Lärmminderungsplanung nach § 47a BImSchG träten im
Bereich des Bebauungsplans 779 Königsberger-/ Tilsiter Straße gewerbe- und
möglicherweise auch verkehrsbedingte Lärmbelastungen auf, insbesondere durch
das an das Gebiet grenzende Gewerbegebiet Westpreußenstraße sowie durch die
Verkehrsbelastungen auf der Königsberger- und der Westpreußenstraße. Es werde
erwartet, dass die Gesamtkonfliktpegel über den angesetzten Grenzwerten der TA
Lärm für allgemeine Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)
liegen. Es sei deshalb durch einen anerkannten Gutachter eine
Schallimmissionsprognose nach TA Lärm zu erstellen. Gegebenenfalls seien
Lärmschutzmaßnahmen im Gebäude- und im Außenbereich durch den Gutachter
vorzuschlagen.
Stellungnahme vom 30.04.2013:
Nach Vorlage der Berechnung der Größe der geplanten Grundfläche des
Bebauungsplanes Nr. 779 von voraussichtlich 13.000 m² werde hiermit festgestellt,
dass dieser Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a
BauGB erfülle.
Im Sinne des § 13a BauGB diene der Bebauungsplan teilweise der
Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung. Der Schwellenwert
von 20.000 m² Grundfläche werde nicht überschritten, so dass eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 17 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 18.7 u. Nr.
18.8 UVPG entfalle. Der Bebauungsplan begründe nicht die Zulässigkeit eines
Vorhabens, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliege.
Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13a BauGB werde von einer
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB abgesehen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a
BauGB entfalle.
Darüber hinaus seien die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB
insoweit zu prüfen, als dass eine Relevanz der Umweltschutzbelange für den
Bebauungsplan Nr. 779 gegeben sei.
Abwägung:
Altlasten / Bodenschutz:
Die Bodenbelastung bzw. der Altlastenverdacht wurden durch eine gutachterliche
Erstuntersuchung und im Folgenden in einer Nachuntersuchung geklärt. Aufgrund
der Ergebnisse zur Altlastenuntersuchung muss vor Aufnahme einer Wohnnutzung
eine Sanierung erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse zur Altlastenuntersuchung soll der
Aushub im mit PAK belasteten Bereich im südlichen Randbereich des ehemaligen
Schulgeländes (im Gutachten RKB 23) im Zuge der Umsetzung der Bauleitplanung
weiterhin durch ein Gutachterbüro begleitet werden.
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Die gutachterliche Untersuchung hat darüber hinaus in der in den obersten 10 cm
der Laufbahn/Sprunggrube aufgebrachten rötlichen Asche stark erhöhte
Schwermetallkonzentrationen gefunden. Für diesen Bereich wird im Bebauungsplan ein Bodenaustausch vorgesehen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in
einem Sanierungskonzept zu den festgestellten Bodenbelastungen dargelegt.
Zur Sicherstellung einer Sanierung der Bodenbelastungen auf der Grundlage des
Sanierungskonzeptes vor der Verwirklichung des Bebauungsplans wird das
Plangebiet nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 gekennzeichnet.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Wasserrecht:
Die Hinweise zum Einbau/die Verwendung von Boden wurden in die Begründung
und die textlichen Festsetzungen der Planzeichnung mit aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Immissionsschutz:
Eine Schallimmissionsprognose nach TA Lärm wurde durch das Büro TAC erstellt.
Darin wurden Schallpegelbereiche mit den erforderlichen Maßnahmen definiert, um
den angesetzten Grenzwerten der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von tagsüber
55 dB(A) und nachts 40 dB(A) zu entsprechen. Die entsprechenden Maßnahmen
gegen die Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm wurden im
Bebauungsplanentwurf festgesetzt. Zur Berücksichtigung der Genehmigungslage
eines angrenzenden Gewerbegrundstücks als Spedition wurde vom Gutachter eine
Ergänzung zum Schallgutachten verfasst. Darin wird bestätigt, dass auch beim
Betrieb einer Spedition entsprechend der Genehmigungslage keine höheren
Immissionen vorliegen würden und die im Gutachten vorgeschlagenen und im
Bebauungsplanentwurf festgesetzten Maßnahmen zur Sicherung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse ausreichen. Zur Berücksichtigung von Spielräumen für die
angrenzenden Betriebe, insbesondere für bauliche Veränderung im Rahmen des für
diesen Bereich geltenden Bebauungsplans Nr. 379, wird die zur Offenlage für einen
Teilabschnitt vorgesehene Lärmschutzwand zum Satzungsbeschluss zu allen
angrenzenden Gewerbeflächen festgesetzt .
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Umweltprüfung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Da der Bebauungsplan Nr. 779
in Gänze nach § 13 a BauGB aufgestellt werden kann, ist somit auch die Aufstellung
des Bebauungsplan Nr. 779/II für einen Teilgeltungsbereich nach § 13 a BauGB
möglich.
Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB wurden insoweit geprüft
und in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, als eine Relevanz der
Umweltschutzbelange für den Bebauungsplan Nr. 779/II gegeben ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
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Stellungnahme zur Prüfung der Fachgutachten vom 18.02.2014:
Nach Prüfung des Bodengutachtens komme die Untere Bodenschutzbehörde zu
folgendem Ergebnis:
Im gesamten Planbereich lägen Auffüllungen vor. Die Nachuntersuchung für das
östliche Gebiet habe eine deutlich günstigere Schadstoffbelastung ergeben. So
entsprächen die Auffüllungen nur noch in einer Sondierung (RKS 23) dem LAGA Wert
Z2. Ein besonderer Augenmerk müsse auf die Laufbahn bzw. Sprunggrube gerichtet
werden. Hier seien Schwermetallgehalte gefunden worden, die eine
ordnungsgemäße Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung erforderten. Ebenso
sei der Oberboden im Umfeld dieser Sprunganlage durch Schwermetalle belastet.
Die Nachuntersuchung habe auch hier ein günstigeres Ergebnis gebracht,
gleichwohl sei der Bereich ebenfalls gesondert zu entfernen.
Für die Realisierung der Neubebauung sei eine gutachterliche Begleitung und
Dokumentation der Abbruch- und Freiräumungsarbeiten sowie Erdbewegungen im
östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes Grundstück) erforderlich. Um im
Anschluss gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können, empfehle sich, das
Herrichten der Freiflächen bzw. der Gärten ebenfalls gutachterlich begleiten zu
lassen.
Für den westlichen Teil entsprächen die Oberbodenwerte den Prüfwerten der
Bundesbodenschutzverordnung für Wohnen. Auch wenn die darunter liegenden
Auffüllungen in der Mischprobe unbelastet seien, sei es nicht auszuschließen, dass
punktuell höhere Belastungen vorliegen könnten. Hinweise darauf ergäben sich aus
Sondierungen, in denen Asche und Bauschutt festgestellt worden seien.
Aus Bodenschutzsicht empfehle es sich, die gutachterliche Begleitung der
notwendigen Sanierungs- und Bodenbewegungsarbeiten in einer geeigneten Form
im Bebauungsplanverfahren abzusichern.
Abwägung:
Zum Vorgehen bei der Beseitigung der festgestellten Bodenbelastungen ist durch
den Gutachter ein Sanierungskonzept erstellt worden. Es enthält Vorschläge zum
weiteren Vorgehen bei den Erdarbeiten für die geplante Neubebauung in den
bekannten Teilbereichen mit erhöhten Bodenbelastungen.
Zur Sicherstellung einer Sanierung der Bodenbelastungen auf der Grundlage des
Sanierungskonzeptes vor der Verwirklichung des Bebauungsplans wird das
Plangebiet nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 gekennzeichnet.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
3.
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Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – der Stadt Krefeld, per Email vom
05.04.2013
Stellungnahme:
Es werde darauf hingewiesen, dass im Bereich des ehemaligen Schulgeländes die
Kurve der neuen Erschließungsstraße für Feuerwehrfahrzeuge zu spitz sein könnte.
Man bitte, noch einmal zu prüfen, ob die Schleppkurve nach VVBauO NRW passe.
Abwägung:
Die Lage der geplanten Erschließungsstraße ist geändert worden, so dass sie
nunmehr rechtwinklig abknickt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 25.04.2013
Stellungnahme:
Im Plangebiet sollten zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Es werde gebeten, die
genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Man werde dann den
Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung berechnen.
Darüber hinaus müsse der Investor die Baukosten für den Neubau bzw. die
Sanierung eines öffentlichen Kinderspielplatzes tragen.
Abwägung:
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II befindet sich fast vollständig in
städtischen Besitz. Die Kosten für die Infrastrukturbeiträge können daher nur
nachgelagert im Rahmen der Grundstückskaufverhandlungen berücksichtigt
werden. Ein kleiner Teilbereich befindet sich im Eigentum der Wohnstätte. Hier sind
nach dem zugrunde liegenden Entwurf nur 2 Wohneinheiten im Einfamilienhausbau
vorgesehen. Da in diesem Bereich auch der gesamte als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzte Wendehammer der geplanten Erschließungsstraße liegt, sind zur
Umsetzung nach Rechtskraft des Bebauungsplans Grundstücksverhandlungen
erforderlich. In diesem Rahmen auch können die Infrastrukturkosten verrechnet
werden.
Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich.
5.
Fachbereich 53 – Gesundheit – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 27.03.2013
Stellungnahme:
Die bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes geprüft worden. Nach aktueller Datenlage bestünden keine
Einwände gegen das vorgenannte Vorhaben. Es werde gebeten, die folgenden
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Hinweise im Hinblick auf erforderliche Gutachten im weiteren Planverfahren zu
berücksichtigen.
Das geplante Wohngebiet sei eingekesselt von Gewerbe- und Industriegebieten,
liege in Nähe zu einem großflächigen Schienennetz im Nordwesten und schließe
direkt an die Königsberger Straße an. Aufgrund der Lage seien negative
Einwirkungen auf das geplante Wohngebiet bezüglich Lärm- und
Luftverunreinigungen nicht auszuschließen. Des Weiteren könne aufgrund der
ehemaligen Nutzung und der anstehenden Abrissarbeiten eine Bodenbelastung mit
Altlasten nicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollten daher Gutachten oder
Stellungnahmen zu den vorgenannten Punkten mit den ggf. notwendigen
Minimierungs- oder Sanierungsempfehlungen eingeholt werden. Die Empfehlungen
sollten bei der Erstellung des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden.
Abwägung:
Zum Bebauungsplan wurden im Hinblick auf die Lärmsituation und die
Altlastenproblematik Gutachten erstellt. Die Ergebnisse und Maßnahmen sind in die
Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen.
Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen der
Grenzwerte der 39. BImSchV für Partikel (Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid
(NO2) und Stickoxide (NOx) bestehen, und mit einer zeitgemäßen Neubebauung
keine wesentliche Neubelastung zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von
Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die Grenzwerte
überschritten werden. Daher wurde keine weitere Untersuchung bezüglich der
Luftschadstoffbelastung durchgeführt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
6.
Fachbereich 63 – Bauaufsicht – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 02.04.2013
Stellungnahme:
Gegen die mit Schreiben vom 11.03.2013 übersandten Unterlagen des
Bebauungsplanes Nr. 779 bestünden nur dann keine Bedenken, wenn
1. im Fall der Erfordernis einer Lärmschutzwand am nordöstlichen Rand des
Bebauungsplangebietes in Richtung Westpreußenstraße/Gewerbegebiet Linn-Ost
sowohl im nördlichen Bereich der geplanten Solitärhäuser, als auch im
südöstlichen Randbereich der geplanten Reihenhäuser die Abstandflächen der
Lärmschutzwand (Mindestabstandfläche 3,00 m) gem. § 6 (10) BauO NRW
eingehalten werden,
2. sichergestellt sei, dass im Fall der Erfordernis einer Lärmschutzwand diese mit
der Wohnbebauung errichtet werde,
3. per Baulast gesichert sei, dass die Grundstücke sowohl der Solitärbaukörper
nordöstlich des Verbindungsweges Königsberger Straße zur Rathenaustraße, als
auch der Garagenbaukörper im Überlappungsbereich der Reihenhauszeilen
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zwischen Rathenaustraße und der nordöstlichen Bebauungsplangebietsgrenze
Richtung Westpreußenstraße, gem. § 4 (2) BauO NRW bauordnungsrechtlich
jeweils ein Grundstück bilden.
Darüber hinaus werde auf folgendes hingewiesen:
Der Bebauungsplan befinde sich den beigefügten Unterlagen zufolge noch im
Vorentwurfsstadium. Daher sei noch nicht festzustellen, ob die neu anzulegenden,
von der Königsberger Straße, sowie südöstlich von der Rathenaustraße abgehenden
Erschließungswege öffentlich gewidmet seien. Insofern sei
4. sicherzustellen, dass gem. § 4 (1) BauO NRW Gebäude nur errichtet werden,
wenn gesichert sei, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung
a) das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen
nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind brauchen nur befahrbar sein, wenn sie
länger als 50 m sind,
b) die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden
und benutzbar sind und
c) die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die
Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gesichert
ist.
Im Vorentwurfsplan würden noch keine planungsrechtlichen Festsetzungen
hinsichtlich der Geschossigkeit der mehrgeschossigen Wohnsolitäre getroffen.
Daher sei bei der weiteren Planung zu beachten, dass
die in § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen eingehalten werden, bzw.
sofern sie nicht auf dem Baugrundstück selbst liegen, auf dem benachbarten
Grundstück per Baulast öffentlich-rechtlich zu sichern sind. Die
Mindestabstandfläche vor Gebäudeaußenwänden betrage jeweils mindestens
3 m.
Abwägung:
Die Lärmschutzwand zu den Gewerbebetrieben ist in der Planzeichnung an der
nordöstlichen Grenze der privaten Grünfläche als schmaler Streifen festgesetzt. Da
sie somit nur an dieser Stelle errichtet werden kann, ist die Festsetzung wie eine
Baulinie zu sehen und entwickelt als solche keine Abstandflächen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass die Errichtung der
Lärmschutzwand Voraussetzung für die Gewährleistung von gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnissen ist. Da die Flächen im Bebauungsplan sich überwiegend im
Eigentum der Stadt Krefeld befinden, kann eine Absicherung über einen
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan nicht erfolgen. Die Errichtung der
Lärmschutzwand vor Aufnahme einer Nutzung der entsprechenden Gebäude soll
Begründung
Seite 14
jedoch nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen
werden.
Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich.
Die Sicherung von Baugrundstücken mittels Baulasten, den Nachweis einer
gesicherten Erschließung sowie die Einhaltung der Abstandflächen sind im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Fachbereich 66 – Tiefbau – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 03.06.2013
Stellungnahme:
Bei der Rathenau- und der Tilsiter Straße handele es sich im geplanten Bereich
beitragsrechtlich um unfertige Straßen, für die nach endgültiger Herstellung
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zur Erhebung kämen. Die
Königsberger Straße sei im Bereich von Westpreußenstraße bis Rathenaustraße
bereits endgültig hergestellt worden. Für diesen Bereich seien die
Erschließungsbeiträge bereits abgegolten worden. Ab Rathenaustraße sei auch die
Königsberger Straße im weiteren Verlauf beitragsrechtlich unfertig. Nach endgültiger
Herstellung dieses Bereiches kämen ebenfalls Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch zur Erhebung.
Inwieweit eine eventuell erforderliche Lärmschutzanlage beitragsfähig sei, könne
zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
Kanalanschlussbeiträge kämen für die noch nicht abgegoltenen Flächen noch zur
Erhebung.
Das vorliegende Bild- und Textmaterial lasse nicht erkennen, wie die
Fahrwegerschließung erfolge und die geplanten öffentlichen Straßen dimensioniert
seien.
Aufgrund der heute ausgewiesenen Geschwindigkeitsbeschränkung der
Königsberger Straße auf 30 km/h (Schulwegsicherung, Lärmminderung) im Bereich
des Bebauungsplans seien zusätzliche Einmündungen in die Königsberger Straße
widersprüchlich. Insbesondere seien die Fahrbeziehungen zur Nutzung der privaten
Stellplätze längs der Königsberger Straße so zu gestalten, dass eine direkte Zufahrt
von der Königsberger Straße über den Geh-/Radweg verhindert bzw. stark minimiert
werde.
Die Hauptzufahrt sei aus Gründen der Verkehrssicherheit über eine öffentliche
Straße zu bündeln mit der weiteren inneren Verteilung der Fahrzeuge über private
Ortsfahrbahnen.
Je
nach
Verkehrsmenge,
Verkehrsarten,
Erschließungsmöglichkeiten,
Wendenotwendigkeiten, Ordnung von Verkehrselementen im Verkehrsraum,
Begründung
Seite 15
Straßenkategorisierung, Gestaltung etc. sei der öffentliche Straßenraum zu
beplanen und mit einer entsprechenden Breite vorzusehen.
Die geltende Richtlinie RAST 06 müsse in den Straßenlandgrenzen jeweils
umsetzbar bleiben.
Für die Wohnbebauung sei ausreichender Schallschutz im Bebauungsplan
festzuschreiben aufgrund der bestehenden Lärmemissionen des Straßenverkehrs
auf der Königsberger Straße.
Die neu geplanten Verkehrsflächen im Norden und in Höhe der Hs.-Nr. 50 Rathenaustraße seien als private Verkehrsflächen auszuweisen.
Gegen die geplante Anlegung privater Stellplätze im Norden der Tilsiter Straße 34
bestünden keine Bedenken, wenn die Fläche ausparzelliert werde und der Erlös des
Grundstücksverkaufs dem FB Tiefbau zukomme.
Abwägung:
Die beitragsrechtlichen Hinweise zu Erschließung und den Kanalanschlüssen
werden zur Kenntnis genommen. Deren Regelung ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Bei der Erschließung des Plangebietes wurden zusätzliche Einmündungen in die
Königsberger Straße auf das Minimum reduziert. Es wird nur ein Anschluss über den
geplanten, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Erschließungsstich
festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Lärmschutzwand zu den Gewerbebetrieben ist in der Planzeichnung an der
nordöstlichen Grenze der privaten Grünfläche festgesetzt. Damit ist sie nicht Teil
einer öffentlichen Erschließungsanlage. Da die Flächen im Bebauungsplan sich
überwiegend im Eigentum der Stadt Krefeld befinden, sollen die Errichtung und der
Erhalt der Lärmschutzwand nachgelagert als Regelungsinhalt in die
Grundstücksverträge aufgenommen werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Die Lärmimmissionen sind in einem schalltechnischen Gutachten ermittelt worden
und der Gutachter hat entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten dargelegt, die in
den Bebauungsplan übernommen worden sind.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Stichstraße zur Erschließung des Bebauungsplangebietes wird nicht wie
angeregt als private, sondern als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Dies ist zum
Begründung
Seite 16
einen in der Dimensionierung und der Anzahl der geplanten angeschlossenen
Wohneinheiten begründet. Zum anderen soll die heute in Norden des Plangebietes
verlaufende Wegeverbindung zwischen Königsberger Straße und Kohlplatzweg, über
die auch einige der an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Kleingärten
erschlossen werden, künftig über den ersten Abschnitt der neuen
Erschließungsstraße geführt werden, was den öffentlichen Charakter erfordert.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die Stellungnahme zu der neu geplanten Verkehrsfläche in Höhe der Hs.-Nr. 50 Rathenaustraße sowie den Flächen für die privaten Stellplätze im Norden der Tilsiter
Straße 34 bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme
wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des
Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.
Fachbereich 67 – Grünflächen – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 08.03.2013,
12.04.2013, 05.12.2013, 16.01.2014, Email vom 22.02.1014
Stellungnahme vom 12.04.2013:
Das Plangebiet weise einen insgesamt erhaltenswerten Baumbestand und eine
interessante und abwechslungsreiche Biotopstruktur aus großen und oft extensiv
genutzten (Mieter-) Gärten mit zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen
und Bäumen auf. Diese Strukturen böten zahlreichen Tierarten Lebensraum und
Brutmöglichkeiten. Darunter seien auch planungsrelevante Arten.
Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden solle, würden die
Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand bei
einem voraussichtlichen Verlust von mindestens 50 Bäumen nur im Rahmen der
Baumschutzsatzung ersetzt werden könnte. In Anbetracht der obigen Ausführungen
sei es fraglich, dass die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen auslöst.
Insofern und im Hinblick auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten müsste
hier
aus
Sicht
des
Fachbereichs
Grünflächen
ein
„normales“
Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Ohnehin sei das Plangebiet mit 30.000 m² zu groß für eine Einstufung gemäß § 13a
(1) Nr. 1 BauGB, zumal hier nach dieser Bestimmung wahrscheinlich auch die Fläche
des benachbarten Bebauungsplanes Nr. 713 hinzugerechnet werden müsste. Eine
Vorprüfung, ob der B-Plan gemäß § 13a (1) Nr. 2 BauGB (zwischen 20.000 und
70.000 m², wenn voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gegeben
sind) aufgestellt werden könne, habe nicht stattgefunden, zumindest nicht mit den
Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt
seien.
Aus der Sicht der Grünunterhaltung habe man die folgenden Anmerkungen:
Im Bebauungsplanverfahren bzw. im städtebaulichen Vertrag sollte auch die Frage
der Ersatzpflanzungen geregelt werden.
Begründung
Seite 17
Im Bebauungsplan seien auf den Grundstücken sowie im Straßenbereich keine
vorhandenen Bäume eingetragen. Über den Ersatz von Bäumen könne erst nach
Eintragung des Baumbestandes eine abschließende Stellungnahme abgegeben
werden.
Auf dem Grundstück der Hermann-Keussen-Schule stünden 71 Bäume. Davon fielen
ca. 50 Bäume unter die Baumschutzsatzung. Für Ersatzpflanzungen böten sich die
Freiflächen, die Flächen um die Mehrfamilienhäuser und die größeren Privatgärten
an. Möglicherweise böten sich im Straßenbereich Standorte an.
Man bitte, Hinweise auf die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920
und die RAS-LP-4 sowie das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG in den
Bebauungsplan aufzunehmen.
Für die Erschließung der Kleingärten sei die Wegeverbindung von der Königsberger
Straße zum Kohlplatzweg wichtig, sie sei daher zu erhalten. Es werde gebeten, dies
im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Es werde gebeten, den öffentlichen Spielplatz Rathenaustraße nachrichtlich in die
Karte einzutragen. Am westlichen Ende befinde sich eine Basketballanlage, vor der
entsprechender Lärm ausgeht. Es werde gebeten, diese Anlage im
Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen, damit es nicht zu Konflikten mit den
künftigen Anwohnern komme. Ein Gutachten sollte genau wie im Bebauungsplan
Kanesdyk Hinweise auf die Nutzung der Räumlichkeiten der neuen Häuser und zu
passiven Schallschutzmaßnahmen geben.
In Bereich der Königsberger Straße seien die vorhandenen Straßenbäume nicht
eingezeichnet. Die geplanten Garagenausfahrten zur Königsberger Straße seien so
nicht möglich, da etliche Straßenbäume gefällt werden müssten.
Abwägung:
Die Hinweise zum heutigen Zustand des Plangebietes werden zur Kenntnis
genommen.
Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Gebietes nach § 13a
BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird nicht geteilt. Zur Anwendung
des § 13a BauGB ist beim Schwellenwert nicht die Größe des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans maßgebend, sondern die überbaubaren Flächen. Nach der
einschlägigen Kommentierung sind alle festgesetzten Grundflächen (über GRZ) bzw.
alle bereits versiegelten Flächen zu berücksichtigen, also sowohl die Flächen im
Bestand als auch die neu hinzukommenden Flächen. Sowohl öffentliche
Erschließungsanlagen als auch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO werden
nicht mitgerechnet. Das Bebauungsplangebiet wurde zwar geteilt und der
Teilbebauungsplan Nr. 779/I vorab zur Rechtskraft gebracht. Zur Prüfung der
Anwendbarkeit des § 13a BauGB müssen jedoch alle Teilbebauungspläne, also hier
der Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 zugrunde gelegt werden. Für den Bebauungs-
Begründung
Seite 18
plan Nr. 779 belaufen sich die überbaubaren Flächen auf ca. 10.300 qm (inkl.
Bestand) und die Fläche liegt somit deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000
qm.
Die umweltrelevanten Belange sind ermittelt und in der Begründung dargelegt
worden. Danach kommt es zu keinen erheblichen Eingriffen in Natur und
Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis,
dass
unter
der
Beachtung
der
vorgeschlagenen
Schutzund
Vermeidungsmaßnahmen und zwei nachgeordnet erforderlicher Untersuchungen
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden sind. Das
Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB aufgestellt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die Bestandsbäume sind im städtebaulichen Entwurf als Grundlage eingetragen und
soweit mit einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung vereinbar auch erhalten
worden. Im nordöstlichen Randbereich des Bebauungsplanes Nr. 779/II wird eine
private Grünfläche und zusätzlich die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern textlich
festgesetzt, um die vorhandenen Grünstrukturen dauerhaft zu sichern.
Die Garagenzufahrten sind nicht unmittelbar von der Königsberger Straße vorgesehen, sondern über eine gemeinsame Zufahrt von hinten. Somit kommt es nicht zum
Konflikt mit den vorhandenen Straßenbäumen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Da die Flächen im Bebauungsplan sich überwiegend im Eigentum der Stadt Krefeld
befinden, kann eine Absicherung der Ersatzpflanzungen über einen städtebaulichen
Vertrag zum Bebauungsplan nicht erfolgen. Entsprechende Regelungen, z. B. mit
Bepflanzungsplan, können jedoch nachgelagert als Regelungsinhalt in die
Grundstücksverträge aufgenommen werden.
Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich.
Hinweise auf die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920 und die RASLP-4 wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Hinweis auf das
Rodungsverbot des § 39 BNatSchG erfolgt nicht, weil entsprechende
Zeitbeschränkungen für Rodungsarbeiten und Abbrucharbeiten bereits als
Maßnahmen zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots festgesetzt
sind.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Spielplatz Rathenaustraße
Der Spielplatz liegt außerhalb des Plangebietes, da hierfür keine Planerfordernis
besteht. Die Örtlichkeit mit Wegeführung ist in der Kartengrundlage eingetragen.
Begründung
Seite 19
Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Streetballanlage
Die außerhalb des Bebauungsplangebietes in der Rathenaustraße liegende
Streetballanlage ist im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 untersucht
worden. Sie hat keine Auswirkungen bis in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 779/II hinein. Die Stellungnahme bezieht sich auf den
Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar
2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I
(Vorlage Nr. 686/14 entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme vom 08.03.2013 (artenschutzrechtliche Voreinschätzung):
Am 07.03.2013 sei eine Ortsbegehung der Flächen, die für den Bebauungsplan Nr.
779 vorgesehen seien, durchgeführt worden. Das Gelände der Heinrich -Keussen Grundschule sowie die Flächen der Wohnstätte mit den Mietergärten angrenzend an
den Friedhof beherbergten einen erhaltenswerten Baumbestand und kleinteilige
Strukturen, wie Hecken, Gebüsche. Soweit es ersichtlich gewesen sei, hätten keine
Spalten und Höhlen in den Bäumen vorgefunden werden können.
Das gesamte Gelände sei einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Diese müsse eine weiterführende Untersuchung auf Fledermäuse und Vögel in der
beginnenden Brutsaison beinhalten. Hierzu seien die Gebäude auf Fledermäuse und
auf potentielle Quartiermöglichkeiten abzuprüfen. Des Weiteren seien die Flächen in
Verbund mit dem Friedhof als Jagdlebensraum für Fledermäuse geeignet.
Konkrete Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten existierten vor Ort. Es seien an
den Häusern Königsberger Straße 85 und 87 noch intakte Mehlschwalbennester
vorgefunden worden. An mehreren Stellen seien nur noch Abdrücke von Nestern
vorhanden, die möglicherweise abgeschlagen worden seien. Laut Auskunft des
Architekten seien diese beiden Häuser möglicherweise für eine energetische
Sanierung vorgesehen.
Auch die Dohle, der Vogel des Jahres 2012, sei vertreten. Es sei zu vermuten, dass in
den Kaminen der Gebäude der Wohnstätte gebrütet werde, da Nestaktivitäten vor
Ort beobachtet worden seien.
Innerhalb der Mietergärten existierten zwei kleine Folienteiche, die durchaus für
Amphibien Lebensraum bieten könnten.
Die artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II müsse eine Untersuchung der
Tiergruppen Fledermäuse, Vögel und Amphibien (hier: kleine Teiche) beinhalten. Für
alle abzureißenden bzw. zu sanierenden Gebäude sei mindestens eine zweimalige
Begehung aller Gebäude erforderlich. Hierzu seien die Gebäude intensiv nach
Spuren und nach möglichen Winter-, Zwischen- und Sommerquartieren von
Fledermäusen endoskopisch und mittels Detektor zu untersuchen. Eine
frühmorgendliche Untersuchung sei zu integrieren.
Begründung
Seite 20
Für die Tiergruppe Vögel und Amphibien seien mindestens zwei Begehungen
während der Brut- und Laichzeit erforderlich. Gegebenenfalls seien entsprechende
Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen für alle Gruppen zu benennen.
Vor Beginn der artenschutzrechtlichen Prüfung sei eine Rücksprache der Gutachter
mit der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Explizit aufgeführte
Methodenstandards von Doerpinghaus, Hachtel u. a. seien für die Erfassung der
obigen Tiergruppe zu Grunde zu legen.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage wurde ein
Gutachter mit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens beauftragt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme vom 05.12.2013 (Artenschutzmaßnahmen):
Folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf Fledermäuse und
Brutvögel seien durchzuführen.
Fledermäuse:
In den betroffenen Gebäuden seien potentiell Eintrittsmöglichkeiten für
Fledermäuse vorhanden, die als Sommer – und Winterquartiere dienen könnten.
Tilsiter Straße Nr. 34 bis 50
Nur im Zeitraum von Ende September bis Mitte Oktober seien die Dachisolierungen
und Abdichtungen zu entfernen, damit nicht gegen das Zugriffsverbot gemäß § 44
Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde, hier Zerstörung von Wochenstuben oder
Störung von überwinternden Tieren sowie Einhaltung der gesetzlichen Vogelbrutzeit.
Danach seien die Räumlichkeiten nebst Fenster und Türen konsequent verschlossen
zu halten, damit kein Einflug möglich sei.
Der Abriss sei nur im Zeitraum von Ende September bis Ende Februar durchzuführen.
Bei einer Verschiebung um ein Jahr sei erneut eine Kontrolle der Gebäude durch
einen Sachverständigen notwendig.
Schulgebäude Heinrich-Keussen-Grundschule
Im Zeitraum von Anfang September bis Mitte Oktober oder von Mitte März bis April
seien vor Abrissbeginn Wandverkleidungen, abgehängte Decken sowie
Gegenstände aus dem Gebäude zu entfernen um Quartierbildungen in
Zwischenräumen vorzubeugen. Vor dem Abriss sei das Gebäude durch einen
Sachverständigen erneut zu überprüfen.
Gartenhäuser
Die Rückbautätigkeiten an den Gartenhäusern seien von Ende September bis Ende
Februar durchzuführen.
Störung durch Lichtimmissionen
Für die Beleuchtung der Baustelle und innerhalb der zukünftigen Bebauung seien
insbesondere
Natrium-Hochdrucklampen
oder
LED-Beleuchtung
als
insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen. Diese seien so einzustellen, dass sie
nur nach unten abstrahlen und angrenzende Flächen nicht mit beleuchten.
Begründung
Seite 21
Baumfällungen
Zu fällende Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 40 cm seien nach
Spalten, Höhlen und auf Fledermausbesatz zu überprüfen. Des Weiteren sei auch
auf Horste in allen zu fällenden Bäumen zu achten.
Brutvögel:
Rodungsarbeiten sowie die Abriss- und Sanierungsmaßnahmen seien nur außerhalb
der gesetzlich fest gelegten Brutzeit im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar
durchzuführen.
Ältere Baumbestände im Plangebiet seien zu erhalten. Bei der Neuanpflanzung von
Bäumen und Sträuchern seien heimische Arten zu verwenden.
Amphibien:
Die Gartenteiche in den Mietergärten seien rechtzeitig vor der Baufeldräumung
während der Laichzeit von einem Gutachter bezüglich Amphibien untersuchen zu
lassen. Bei einem Besatz mit Amphibien sei eine Beseitigung des Teiches nur in den
Wintermonaten (Ende Oktober bis Mitte Januar) zulässig. Eventuell vorhandene Tiere
seien in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde in einen geeigneten
Lebensraum umzusetzen.
Zerstörung von Lebensstätten
Mehlschwalbe:
Für die Mehlschwalbe müsse eine Artenschutzprüfung der Stufe II durchgeführt
werden. Vor und während der Sanierungsmaßnahmen sei eine baubiologische
Begleitung notwendig.
CEF-Maßnahmen - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
Fledermäuse:
Vor Abbruch seien pro abzubrechendem Gebäude jeweils zwei ErsatzGanzjahresquartiere an angrenzenden Häusern anzubringen. Es sei zu empfehlen, in
den Neubauten weitere Ganzjahresfassadenquartiere einzubauen, um die
Population der Zwergfledermäuse zu stärken.
Mehlschwalben:
Bis Anfang April vor Rückkehr der Mehlschwalben aus den Überwinterungsgebieten
seien mindestens 10 Ersatznester am gleichen Standort anzubieten. Diese seien an
der Frontseite zur Königsberger Straße anzubringen.
Es sei dringend ein Bauzeitenplan mit integrierten Artenschutzmaßnahmen
abzufassen, hierin sei auch die Beauftragung der Artenschutzprüfung Stufe II für die
Mehlschwalben und für die Untersuchung der Amphibienfauna der Teiche
einzutragen.
Dohle:
Für die Dohle seien frühzeitig vor Abbruch Nisthilfen an vorhandenen Gebäuden in
näherer Umgebung und vereinzelt auch an den Neubauten anzubringen.
Für die Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen sei eine ökologische Baubegleitung
erforderlich. Auch die Anbringung der Quartiershilfen sei durch einen
Sachverständigen zu begleiten. Dies habe in enger Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde zu erfolgen.
Begründung
Seite 22
Abwägung:
Die Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf Fledermäuse und Brutvögel,
soweit sie den Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II betreffen, wurden in etwas
abgeändertem Wortlaut in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Stellungnahme zur Tilsiter Straße Nr. 34 bis 50, Gartenhäusern, und zu
Maßnahmen für Amphibien, Mehlschwalben und Dohlen, bezieht sich auf den
Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar
2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I
(Vorlage Nr. 686/14 entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme vom 16.01.2014:
Grundsätzlich gebe es keine Einwände gegen den Vorschlag, den öffentlichen
Fußweg zum Kohlplatzweg über das neue Wohngebiet zu führen und den derzeit
vorhandenen Weg dem ehemaligen Schulgelände zuzuschlagen.
Voraussetzung sei, dass die Straße durch das neue Wohngebiet öffentlich sei, da
der Zugang zum Kleingartengelände und die fußläufige Verbindung zum
Kohlplatzweg dauerhaft erhalten werden müsse. Die Übergangszone vom
Wohngebiet zum öffentlichen Weg Richtung Kohlplatzweg sollte ausreichend sein,
um ggf. Wegematerial o. ä. zu transportieren.
Der Stichweg an der Ostseite des Wohngebietes müsse erhalten werden, da sich
dort der Zugang zu einer Kleingartenparzelle befinde.
Die Schutzpflanzung zum Gewerbegebiet an der Nordseite sollte erhalten bleiben.
Abwägung:
Die Zustimmung zu dem Vorschlag, den öffentlichen Fußweg zum Kohlplatzweg über
das neue Wohngebiet zu führen wird zur Kenntnis genommen. Die Verbindung wird
über die Zufahrtstraße von der Königsberger Straße aus und im Folgenden über
einen drei Meter breiten öffentlichen Geh- und Radweg bis an den vorhandenen Weg
geführt. Die Zugänglichkeit der Kleingärten wird von dieser Wegeverbindung nicht
verändert.
Durch die Festsetzung einer 10 m breiten, privaten Grünfläche entlang der Grenze
zum Gewerbegebiet in Verbindung mit einer Erhaltungsfestsetzung für die
vorhandenen Bäume und Sträucher wird die dort vorhandene Schutzpflanzung
dauerhaft gesichert. Die vorhandenen Bäume unterliegen auch der
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme vom 22.01.2014:
Bei der neuen Bebauung handele es sich auch um Mehrfamilienhäuser. Um
entsprechende Kinderspielplätze für die hier zukünftig wohnenden Familien
vorhalten zu können, verweise man auf die Ortssatzung der Stadt Krefeld.
Begründung
Seite 23
Es werde gebeten, bei der Erstellung der textlichen Festsetzungen auch die o. g.
Satzung mit in den Text aufzunehmen, damit die Investoren frühzeitig Flächen auf
den Grundstücken bereitstellen und herrichten.
Abwägung:
Auf die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt
Krefeld vom 23. März 1973“ wird in der Begründung sowie den textlichen
Festsetzungen hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.
SWK NETZE GmbH, mit Schreiben vom 22.04.2013:
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten
geprüft worden. Ergänzend hierzu habe ein Abstimmungstermin mit der Wohnstätte
Krefeld AG stattgefunden. Folgende Punkte würden mitgeteilt:
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Aufgrund eines vorhandenen Kanals, der zwischen der alten Bebauung, den
Häusern Tilsiter Straße 48 und 50 liege, sei die vorgesehene neue Wegeverbindung
anzupassen. Sollte diese Wegeverbindung nicht als öffentlicher Weg gewidmet
werden, so seien entsprechende Grundbucheinträge zur Sicherung einzutragen.
Der Schutzstreifen müsse, wie heute auch, mindestens 4,5 m (Gesamtbreite)
betragen. Auf gleiche Art sei der Kanal vor den Häusern Tilsiter Straße 46 und 48 zu
behandeln. Dieser liege in Teilbereichen heute schon außerhalb der Straßenfläche.
Die vorhandenen Kanalanschlüsse, die nicht mehr weiter verwendet würden, seien
fachgerecht zurückzubauen und am Kanal zu verschließen. Hierzu sei vom Investor
mit der SWK AQUA GmbH Rücksprache zu halten. Ebenso sei dort das
Entwässerungsgesuch einzureichen.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Von der Königsberger Straße über Gemarkung Linn, Flur 4, Flurstück 30 zur
Rathenaustraße führe eine Trinkwasserversorgungsleitung DN 100.
Die Trasse sei mit folgenden Leitungsrechten zu sichern:
Die Breite des Schutzstreifens betrage 4,0 m.
Der Bereich des Schutzstreifens dürfe nicht überbaut werden. Hierzu gehöre
ebenfalls das Aufschütten von Erdwällen oder das Aufstellen von Schutzwällen.
Ein 4,0 m breiter Fahrweg für Reparatur- und Wartungsarbeiten an der
Rohrleitung sei erforderlich.
Zufahrtsmöglichkeiten zur Leitungstrasse seien sowohl von der Königsberger
Straße als auch von der Rathenaustraße jederzeit sicherzustellen.
Begründung
Seite 24
Baumpflanzungen seien ausschließlich gemäß der zwischen der Stadt Krefeld
und der SWK abgeschlossenen Baum-/Leitungsschutzvereinbarung möglich.
Zurzeit befänden sich im Plangebiet mehrere Trinkwasseranschlüsse zur Versorgung
des Gebäudebestandes. Nach Gebäudeleerstand sei die SWK zu unterrichten, so
dass die Hausanschlüsse von den Versorgungsleitungen getrennt werden könnten.
Eine Versorgung der geplanten Gebäude sei von der Rathenaustraße bzw.
Königsberger Straße möglich.
SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion)
Seitens der Wasserproduktion bestünden keine Bedenken.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK Mobil würden von dem o. g. Bebauungsplan
nicht berührt.
Unmittelbar außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
befänden sich auf der Königsberger Straße zurzeit die beiden Haltestellen „CarlSonnenschein-Straße“ der Buslinie 059 der SWK MOBIL GmbH.
Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Uerdingen liege am südöstlichen
Fahrbahnrand der Königsberger Straße vor der Hermann-Keussen-Straße bzw.
gegenüber Haus Nr. 96.
Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Linn liege auf der nordwestlichen
Seite der Königsberger Straße vor Haus Nr. 90 (Kindergarten).
Man gehe davon aus, dass die beiden Haltestellen bzgl. Ihrer Lage auch zukünftig
unverändert beibehalten werden können.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas)
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas sei aus dem bestehenden Netz möglich.
Im Plangebiet befinde sich eine Ortsnetzstation, die auf einem SWK-Grundstück
stehe und versetzt werden müsse. Ein neuer Standort als Ersatz sei im Bereich
Rathenaustraße/Durchfahrt Königsberger Straße erforderlich. Die genaue Örtlichkeit
sei abhängig von der weiteren Planung des Investors.
Es werde gebeten, hierfür eine „Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo“, 6,0 m x 6,0
m im Bebauungsplan auszuweisen. Eine Skizze sei beigefügt.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Aus Sicht der OE 7ETS, öffentliche Straßenbeleuchtung, bestünden keine Bedenken.
Da sich jedoch in dem überplanten Bereich eine öffentliche Straßenbeleuchtung
befinde, werde vor Beginn um eine rechtzeitige Information gebeten, wie mit der
vorhandenen Beleuchtung verfahren werden solle.
SWK SETEC GmbH (Fernwärme)
Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich keine Fernwärmeeinrichtungen.
Begründung
Seite 25
Abwägung:
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Die Informationen zur Versorgung des Plangebietes mit Wasser werden in die
Begründung aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die sonstige Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die Angaben zum ÖPNV-Anschluss werden in die Begründung aufgenommen. Die
vorhandene Bushaltestelle Richtung Linn bleibt von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes unberührt. Die Haltestelle vor der Hermann-Keussen-Schule liegt
mit ihrem Ende im Bereich der neu geplanten öffentlichen Verkehrsfläche. Eine
Verschiebung der Straßeneinmündung müsste zulasten erhaltenswerten
Baumbestandes erfolgen und würde zu einer ungünstigen Aufteilung der späteren
Baugrundstücke führen. Zur Herstellung des Anschlusses der geplanten
Erschließungsstraße an die Königsberger Straße ist die Verschiebung des Buskaps
Richtung Nordosten um ca. 5 bis 7 m erforderlich. Die grundsätzliche Machbarkeit
ist mit dem Fachbereich Tiefbau, dem Team Verkehrskonzepte im Fachbereich
Stadtplanung und den SWK abgestimmt. Verkehrstechnisch stellt sich eine
Verlegung unproblematisch dar. Die Detailplanung erfolgt nachgelagert zum
Bebauungsplan im Rahmen der Ausbauplanung der neuen Stichstraße. Die
Finanzierung soll im Rahmen des Verkaufs des ehemaligen Schulgeländes erfolgen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas) und SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung
Seite 26
SWK SETEC GmbH (Fernwärme)
Die Information, dass Fernwärmeeinrichtungen nicht vorhanden sind, wird zur
Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
D.
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen
eingebracht:
1.
Wohnstätte Krefeld Wohnungs-AG
2.
Gewerbebetrieb M. GmbH
3.
Herr R. als Vertreter einer Eigentümergemeinschaft an der Westpreußenstraße
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Wohnstätte Krefeld Wohnungs-AG, mit Email vom 24.07.2014
Stellungnahme:
Nach Durchsicht der Unterlagen seien der Wohnstätte Krefeld (WSK) folgende
Punkte aufgefallen:
Im Bereich des städtischen Grundstücks werde die Quartiersstraße mit 6 Metern
Breite angegeben. Die Straßenbreite betrage allerdings 8 Meter Breite.
Das Baufeld WA 5 sei nach der gemeinsamen finalen Absprache seitens der Stadt
geändert, bzw. vergrößert worden. Die Geschossigkeit sei auf zwei Vollgeschosse
festgesetzt worden. Im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistung empfehle die
Wohnstätte -auch aus städtebaulichen Gründen- einen Teil des Baufeldes mit einer
zulässigen Geschoßhöhe von drei Vollgeschossen zu versehen. Somit würde die
straßenbegleitende Bebauung im Gesamtbild eine Dreigeschossigkeit aufweisen
und das Grundstück würde wirtschaftlicher zu vermarkten sein.
Im Bereich der textlichen Festsetzungen sei bislang mit der Verwaltung kein
Konsens zu erzielen gewesen. Deshalb formuliere die Wohnstätte folgend und zum
Vergleich ihre Text-Vorschläge:
4.1.2 Absatz Beleuchtung: Hinsichtlich der geplanten Bestandsdauer der Inhalte
des Baubauungsplanes sollte die Beleuchtungsart allgemeiner beschrieben werden.
Aussage Stadt KR:
Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind
insektenfreundliche
Lichtanlagen
einzusetzen,
insbesondere
NatriumHochdrucklampen sowie LED-Beleuchtung.
Text-Vorschlag WKR:
Begründung
Seite 27
Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind
insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen, insbesondere LED-Beleuchtung.
4.2.1 Quartiershilfen: Aus Sicht der Wohnstätte sei die festgelegte Anzahl von
Ganzjahresquartiershilfen, die an die Gebäude angebracht werden sollen, statisch
und lasse den Architekten unzureichenden gestalterische Freiraum. Neben der
optischen Frage (ggf. 4 Kästen an einem Gebäude an der Fassade befestigt(?))
könne die technische Ausführung ein großes Problem darstellen (Einbaukästen in
der Fassade können zu bauphysikalischen Problemen führen!).
Aussage Stadt KR:
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 sind mindestens 18
Fledermausquartiere, beispielsweise als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen
in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie
beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten.
Diese Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 sind mindestens 12
Fledermausquartiere, beispielsweise als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen
in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie
beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten.
Diese Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Vorschlag WKR:
„... sind Quartiere für Fledermäuse in ausreichender Zahl oder vergleichbare
Quartiershilfen zu integrieren. Anzahl und Qualität sind mit der unteren
Landschaftsbehörde abzustimmen.“
4.2.3 Ersatznester: Nach dem Dafürhalten der Wohnstätte sollte der Punkt unter
4.1.4 verschoben werden. Da die Gebäude im Bestand seien und weiter im Bestand
bleiben würden, könne hier nicht von einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme
gesprochen werden.
Aussage Stadt KR:
Keine Angaben.
Bedenken WKR:
Des Weiteren sehe die Wohnstätte Schwierigkeiten bei der Einhaltung der
festgesetzten Bebauungsdichte im Baufeld WA 3 (nordöstliches Torhaus). Es werde
auf Grundlage des zugrunde liegenden Entwurfs aus ihrer Sicht ein Problem bei der
Einhaltung der GFZ geben. Es werde um Überarbeitung gebeten.
Zusammenfassung:
Die Wohnstätte möchte mit obigen Vorschlägen eine Formulierung sicherstellen, die
dem Realisierungszeitraum der jeweiligen Projektumsetzung gerecht wird. In
Anbetracht des Geltungszeitraumes eines Bebauungsplanes sei die Festlegung
einer konkreten Zahl oder die Anwendung einer besonderen Technik im Voraus
wenig zielführend sondern konkret im Bauantragsverfahren zu regeln. Gleiches gelte
auch für die Abbruchmaßnahmen. Denn einem Abbruch gehe schließlich auch ein
Begründung
Seite 28
Genehmigungsverfahren voraus. Hier widerspräche die Wohnstätte ganz klar der
Aussage des Schreibens des Geschäftsbereich VI vom 02.07.2014.
Das primäre Ziel der WKR sei städtebaulich, ökologisch und wirtschaftlich
nachhaltigen Wohnraum zu schaffen und somit die Versorgung in den
verschiedenen Quartieren zu sichern. In Linn mangele es derzeit an nachhaltigem
Wohnraum. Aus diesem Grund würde die Wohnstätte den Aussagen der Stadt
Krefeld folgen – nur mit Bedenken – um möglichst zeitnah ihren Kunden und den
Bürgern von Krefeld neuen Wohnraum anbieten zu können.
Abwägung:
Die öffentliche Verkehrsfläche ist im Bereich zur Königsberger Straße in einer Breite
von 8 m in der Planzeichnung festgesetzt. Lediglich die Vermaßung ist irrtümlich mit
6 m angegeben. Hier erfolgt zum Satzungsbeschluss eine redaktionelle Änderung in
der Planurkunde.
Der Querschnitt ist mit 8 m festgesetzt, um auch noch einen Gehweg aufnehmen zu
können. Über diesen Straßenabschnitt soll künftig die bisher am nordöstlichen
Plangebietsrand verlaufende Fußwegeverbindung verlaufen. Im weiteren Verlauf ist
die Verkehrsfläche nur mit einem Profil von 6 m festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 5 sind lediglich zwei Geschosse zulässig, weil dies
überwiegend für den Einfamilienhausbau vorgesehen ist und eine Nutzung höherer
Geschossebenen aufgrund des Konfliktes mit den Immissionen der angrenzenden
Gewerbebetriebe an dieser Stelle nicht sinnvoll ist. In der Höhenentwicklung werden
so auch die Anlehnung an den Bestand in der Rathenaustraße und ein Übergang
zum Gewerbegebiet erreicht.
Dies gilt auch für den Bereich des WA5 zur Königsberger Straße. Die Gebäudehöhe
entlang der Straße ist zwar nicht mehr einheitlich dreigeschossig, aber
städtebaulich entsteht eine Abstufung zum Gewerbegebiet und das Ende des
Wohngebietes wird gestalterisch wahrnehmbar.
Der wirtschaftliche Vorteil ist kein Belang in der Bauleitplanung und fließt daher
nicht in die Abwägung ein.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Textliche Festsetzungen zum Artenschutz:
Bei den in der Stellungnahme der Wohnstätte angeführten Aussagen der Stadt
Krefeld, zu denen die Wohnstätte ihre Standpunkte darlegt, handelt es sich nicht um
die Festsetzungen der offengelegten Bebauungsplanurkunde, sondern um
Formulierungen, die als mögliche Änderungen zwischen der Wohnstätte und der
Unteren Landschaftsbehörde und dem Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld
abgestimmt wurden.
Begründung
Seite 29
Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf zu insektenfreundlicher Beleuchtung
sehen nur zwei Typen von Leuchtmitteln vor. Dies ist eine der Sache nicht
angemessene Festlegung. Hier ist bei der Übertragung der Stellungnahme des
Fachbereichs Grünflächen (siehe Stellungnahme C.6 zum Schreiben vom
05.12.2013) das Wort „insbesondere“ weggelassen worden. Dieses Wort wird zum
Satzungsbeschluss in violett ergänzt. Die Arten der Leuchtmittel sind als Beispiel
genannt, um die grundsätzlichen Möglichkeiten zu veranschaulichen. Der Bauherr
soll die Freiheit haben, eine entsprechend wirksame andere Beleuchtungsart zu
wählen. Auch Natriumhochdrucklampen erzeugen insektenfreundliches Licht und
werden daher auch in der Festsetzung benannt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
4.2.1 Quartiershilfen:
Der Vorschlag der Wohnstätte Krefeld, der weder Anzahl noch Qualität festlegt,
sondern vollständig auf die Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde
abstellt, ist zu unbestimmt und damit rechtlich anfechtbar. Aus Gründen der
Rechtssicherheit soll dem nicht gefolgt werden.
Da es sich bei den vorhandenen Quartiersmöglichkeiten nicht ausschließlich um
Ganzjahresquartiere handelt, kann Ersatz auch in anderer Form geschaffen werden.
Daher sollen in der textlichen Festsetzung als Ersatzquartiere allgemein
„Fledermausquartiere“ gefordert werden. Zur Erläuterung werden Beispiele
aufgeführt: als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der
Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise
Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden. Somit ist gewährleistet,
dass es für die späteren Bauherren mehrere technisch umsetzbare Möglichkeiten
gibt, so dass sie in ihrer Baufreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt werden.
Die Festsetzungen zu den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11
beziehen sich auf den Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/I und sind nicht mehr
Inhalt des Bebauungsplans Nr. 779/II.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
4.2.3 Ersatznester und Bebauungsdichte im Baufeld WA 3:
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahmen wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Die Zusammenfassung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung erfolgt zu den Einzelaspekten und ist hier nicht erforderlich.
Über die zur Offenlage eingebrachte Stellungnahme hinaus äußert die Wohnstätte
Krefeld mit Schreiben vom 01.10.2014 Bedenken gegenüber der Detailschärfe der
Begründung
Seite 30
textlichen Festsetzungen Nrn. 4.1 und 4.2 zum Artenschutz. Es wird die Auffassung
vertreten, dass eine sachgerechte Lösung erst im Baugenehmigungsverfahren
erfolgen muss. Diese Auffassung untermauert die Wohnstätte durch eine rechtliche
Stellungnahme der Kanzlei Hoppenberg & Wolter. Diese ist vom Fachbereich
Stadtplanung geprüft worden.
Zugestimmt wird den Ausführungen der Kanzlei insoweit, dass bei
Angebotsbebauungsplänen, deren Vollzug erst mittel- und langfristig vorgesehen
ist, die Festlegung von Maßnahmen erst bei Durchführung der Bebauung
zweckmäßig ist. Vor dem Hintergrund der anvisierten Zeitschiene der Stadt Krefeld
zum Abbruch des Schulgebäudes und Realisierung eines Teils des
Bebauungsplangebietes, kann dieser Argumentation in Bezug auf den
Bebauungsplan Nr. 779/II jedoch nicht entsprochen werden.
Es kann nicht belastbar angenommen werden, dass aufgrund einer offenen
Umsetzungsdauer sich zum Zeitpunkt der Umsetzung die artenschutzrechtliche
Sach- und Rechtslage verändert darstellt und/oder die Vorhaben noch nicht konkret
feststehen. Auf die 7-Jahres-Frist (Plangewährleistung) wird hingewiesen.
Da die Bebauungspläne vollzugsfähig sein müssen und sie die Grundlage für die
Realisierung von Vorhaben sind, die ggf. die artenschutzrechtlichen Verbote des
§ 44 BNatSchG erfüllen, ist bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Auch wenn erst durch die
Verwirklichung der Planung ein Eingriff nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden kann,
ist auf Ebene des Bebauungsplanes zu prüfen, ob die Zugriffsverbote des § 44 Abs.
1 BNatSchG durch die Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden können.
Da für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/II das Vorkommen
europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten ist (Stufe I) und es möglich
ist, dass die o.g. Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden
können, musste eine vertiefende Art-für-Art Analyse (Stufe II) durchgeführt worden.
In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 779 wurde
festgestellt,
dass
unter
Beachtung
der
genannten
Schutzund
Vermeidungsmaßnahmen und der (vorgezogenen) Ausgleichmaßnahmen keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Im Bebauungsplan
Nr. 779/II werden auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen die
Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichmaßnahmen textlich festgesetzt.
Soweit im Rahmen von Bebauungsplänen geplante Vorhaben ihre
artenschutzrechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage von im Rahmen der Planung
konzipierten Vermeidungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen erreichen, sind
im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen vorzunehmen. Nach den
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie 92/43/EWG und 2009/147/EG zum Artenschutz bei Planungs- oder
Zulassungsverfahren ist der Plan zulässig, sofern die Vermeidungsmaßnahmen
wirksam sind.
Begründung
Seite 31
Aus Sicht des Fachbereichs Stadtplanung sind die Festsetzungen Nrn. 4.1 und 4.2
städtebaulich erforderlich, um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht
auszulösen. Durch die Ausnahmefestsetzungen unter 4.2.4 führen die Vorgaben zu
keiner unzumutbaren Härte für die Bauherren.
Aus Sicht des Fachbereiches Stadtplanung wird folgende Auffassung vertreten
(Zusammenfassung):
Die artenschutzrechtlichen Festsetzungen sind städtebaulich erforderlich, um
die artenschutzrechtliche Befreiungslage herzustellen.
Die kurzfristige Umsetzung der überwiegenden Vorhaben sowie die
Planungsschärfe rechtfertigt die Umsetzung im Bebauungsplanverfahren.
Die Festsetzung im Bebauungsplan minimiert die Gefahr, dass der
Bebauungsplan als vollzugsunfähig und nicht erforderlich eingestuft wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die vorliegenden Stellungnahmen zur Berücksichtigung der Belange der an das
Bebauungsplangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe werden zusammen in einer
Gesamtabwägung behandelt.
2.
Gewerbebetrieb M. GmbH, mit Schreiben vom 03.06.2014
Stellungnahme:
Als Nutzer eines Gewerbegrundstückes an der Westpreußenstraße in direkter
Nachbarschaft zum nordöstlichen Planungsgebiet sehe man sich von den
Auswirkungen der Planung direkt betroffen.
Die Planung des Baufeldes 5 mit Wohnbebauung an der nördlichen Grenze des
Plangebietes reiche nah an die gewerbliche Bebauung heran. Bislang sei diese
Fläche unbebaut gewesen (Schulhof). Hierin sehe man eine zukünftige
Konfliktsituation.
In der Vergangenheit sei es schon zu Konflikten zwischen der Schulnutzung und den
Emissionen der gewerblichen Nutzung gekommen. Im Hinblick auf den
Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NW vom 06.06.2007 liege der vorgegebene Abstand
emittierender gewerblicher Flächen zur Wohnbebauung bei mindestens 100 m. Im
Hinblick auf die genehmigten Nutzungen liege der vorgegebene Abstand sogar bei
200 m. Der geplante Abstand der Gebäudeflucht der Gewerbebebauung zur
südlichen (abgewandten) Vorderseite des Baufeldes 5 liege unter 40 m. Die
Rückwand mit den weniger schutzwürdigen Räumen sei laut Planunterlagen nur ca.
15 m entfernt.
Die im Bauleitplanverfahren vorgegebenen Lärmschutzmaßnahmen für das Baufeld
5 sehe man als unzweckmäßig an. Die im schalltechnischen Gutachten betrachteten
Geräuschimmissionen bezögen sich auf die aktuelle Nutzungsintensität, ließen aber
stärkere Nutzungsintensitäten und wechselnde Geräuschquellen außer Acht.
Begründung
Seite 32
Nichtsdestotrotz bewiesen die geplanten Maßnahmen, dass Handlungsbedarf zur
Emissionsminderung bestehe. Da die Gebäudekörper viel zu nah an der
Gewerbebebauung orientiert seien und mit den Schutzmaßnahmen lediglich die
oberen Grenzwerte der Lärmbelastung eingehalten werden könnten.
Die Lärmschutzwand decke mit ihrer Positionierung nur einen Teil der Lärmquellen
ab. Vor allem da der aktuell bebaute Bereich der Gewerbeflächen ausgespart werde,
obwohl hiervor z. B. Fahrwege für Flurförderzeuge lägen und Lüftungsöffnungen
abgingen. Bauliche Veränderungen auf den Gewerbegrundstücken änderten die
Situation. Mit einer Höhe von 3 m sei die Lärmschutzwand nach Auffassung der
Einwender als Grenzbauwerk einzuschätzen. Höhere Gebäudeteile würden durch die
Wirkung der Lärmschutzwand nicht geschützt.
Die Umwidmung des Grenzweges zur Kleingartensiedlung in eine private Grünfläche
sei ein weiteres Heranrücken der Bewohner an die Gewerbefläche. Durch den Weg
sei bislang eine wirksame Trennung zu den Nachbargrundstücken gegeben. Die
Aufkündigung des Weges mit der Begründung, dass sich dieser „außerhalb der
sozialen Kontrolle“ befinde, sei auch so nicht korrekt. Der Weg sei tagsüber
frequentiert und von der Gewerbefläche einsehbar. Einzig der schlechte
Pflegezustand des Weges schrecke vor einer Benutzung ab. Der Grünstreifen würde
bis an die Wohnbebauung heranreichen und sei die einzige flächenwirksame
Schutzmaßnahme mit einer Breite von lediglich 10 m.
Man komme zu dem Schluss, dass die Grundstückszuschnitte der Gewerbeflächen
zu klein seien, um Rückzugsmöglichkeiten und Abstände zu angrenzender
Bebauung zu bieten. Bei Umsetzung des Bebauungsplanentwurfes 779 werde
städteplanerisch ein Spannungsfeld zwischen der neuen und der bestehenden
Nutzung geschaffen, das sich negativ auf beide Nutzungen Wohnen und Gewerbe
auswirke. Man schlage eine weniger dichte Wohnbebauung im Grenzbereich der
verschiedenen Nutzungen vor. Die bisherige Bebauungsdichte sei geringer und
werde wie in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben von Durchgrünung
geprägt. Eine geringere Bebauungsdichte werte den Lebensraum der zukünftigen
Bewohner auf und füge sich harmonisch in die Nachbarschaftsbebauung ein. Man
plädiere für den Austausch des Baufeldes 5 durch weniger sensible Bebauung, z. B.
Garagen, Stellplätze, Kinderspielplatz oder einem Sportfeld für Streetsoccer.
3.
Herr R. als Vertreter einer Eigentümergemeinschaft an der Westpreußenstraße, mit
Schreiben vom 03.06.2014
Stellungnahme:
Die Eigentümergemeinschaft eines an den Bebauungsplan Nr. 779/II angrenzenden
Gewerbegrundstücks an der Westpreußenstraße teilt mit, dass sie sich den bisher
zum Bebauungsplanverfahren eingereichten und noch einzureichenden
Stellungnahmen und Äußerungen, insbesondere der IHK Krefeld, der Ortsverbände,
Bürgerinitiativen, Unternehmervertretungen, Anliegern, der Firma M., u.v.m.,
überwiegend anschließt.
Begründung
Seite 33
Besonders möchten sie zusätzlich darauf hinweisen, dass in der Vergangenheit
mehrere Betriebsstörungen und Störfälle in der unmittelbaren Nähe des
Bebauungsplanbereiches aufgetreten seien. Einzelheiten dazu müssten bei den
zuständigen städtischen Ämtern in den jeweiligen Akten eingesehen werden und es
werde darauf verwiesen. Ebenfalls werde auf die vorliegenden Akten zu div.
Betriebsstörungen/Störfällen bei dem Landesumweltamt verwiesen.
Dauernde, nachhaltige Emissionen gingen von dem angrenzenden Gewerbegebiet
und dem nahe gelegenen Industriegebiet aus. Es würden größere Mengen auf
kleinstem Raum (mehr als 100.000 Tonnen) an Gefahrgütern und Gefahrstoffen der
Klassen ADR/GGVS 1-9 in der unmittelbaren Nähe zum Bebauungsplan 779
gelagert, sowie an und abgefahren/transportiert.
Arbeiten und verstärkter LKW-Verkehr zu den Nachstunden seien zulässig und
kämen auch verstärkt vor.
Diese Belästigungen würden sich erheblich auf die geplante Wohnbebauung
auswirken. Dies seien ihre Erfahrungen aus der Vergangenheit. Um die Bevölkerung
hiervor zu schützen, reiche beispielsweise die vorgesehene Schutzmauer bei
weitem nicht aus. Es müssten die ausreichenden, gesetzlich vorgeschriebenen
Abstandsregelungen eingehalten werden. Ebenfalls seien die Emissionsgrenzen zu
beachten.
Es sei auch nicht erkennbar, dass es sich im Bebauungsplan teilweise um
Altlastenflächen handelt.
Rein vorsorglich würden die Eigentümer darauf aufmerksam machen, dass sie die
Stadt für haftbar halten, wenn ihnen durch die Bebauungsplanänderung
irgendwelche Schäden entstünden.
Gleichermaßen möchten die Eigentümer der Stadt trotzdem auch ihre Kooperation in
diesem Bebauungsplanverfahren ausdrücklich anbieten und bitten um Aufnahme in
den Verteiler.
Ihr Schreiben sei unvollständig und es bedürfe zu dieser Thematik einer weiteren
umfangreichen Bearbeitung. Es bestünde deshalb auch erheblicher
Beratungsbedarf.
Sie behielten sich deshalb vor, weitere Anmerkungen zum Bebauungsplan Nr. 779
nachzureichen.
Abwägung zu F.2 und F.3:
Aufgrund der zu einem großen Teil gleichen Inhalte der vorgebrachten
Stellungnahmen zum Konflikt zwischen dem vorhandenen Gewerbe und der
heranrückenden Wohnbebauung, wird die im Folgenden aufgeführte
zusammenfassende Abwägungsentscheidung formuliert:
Begründung
Seite 34
Lärmschutz
Die Lärmsituation der benachbarten Gewerbegrundstücke ist im Schallgutachten
zum Bebauungsplan Nr. 779 vom 24.02.2014, Büro TAC technische Akustik,
untersucht worden. Dabei wurden die aktuellen Genehmigungslagen ermittelt sowie
wegen der präziseren Berechnungsgrundlagen die tatsächlichen derzeitige
Betriebsnutzungen berücksichtigt.
Die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks erfolgt durch einen
Palettenhandel mit Reparatur. Im Schallgutachten sind neben einer Betriebszeit von
7 bis 21 Uhr die Bewegungen der Paletten auf dem Grundstück sowie
Reparaturarbeiten berücksichtigt worden. Im Gutachten wurde dabei der
vorhandene Gebäudebestand zugrunde gelegt.
Daraus wurden die Geräuschimmissionen errechnet und die Beurteilungspegel
analog der TA Lärm für die Tag- und Nachtzeit in Lärmkarten dargestellt.
An dem nordöstlichen Baufenstern (Berechnung ohne Planbebauung, vgl. Anhang
D9 des Gutachtens) wird der Immissionsrichtwert tagsüber um bis zu 6 dB(A)
überschritten. Nachts liegen die berechneten Immissionspegel im gesamten
Plangebiet unter 35 dB(A). Der zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) wird
somit an allen Punkten unterschritten.
Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass der im Gutachten berücksichtigte und
derzeit stattfindende Betrieb des Palettenhandels an der Westpreußenstraße nicht
der Genehmigungslage entspricht. Hiernach ist der Betrieb einer Spedition
genehmigt.
Durch den Bebauungsplan Nr. 379 1. Ergänzung der 1. Änderung, der für die
Gewerbegrundstücke gilt, erfahren diese bereits Einschränkungen. Textlich ist
festgesetzt, dass innerhalb der Gewerbegebiete nur solche Bauvorhaben zulässig
sind, die für die benachbarten Wohnflächen keine wesentlichen Störungen
verursachen können.
Vom Betrieb der Spedition ist, gemäß den Nebenbestimmungen zum
Immissionsschutz, im Gewerbegebiet tagsüber der Immissionsrichtwert von 65
dB(A) einzuhalten. Eine Genehmigung für den Nachtbetrieb liegt nicht vor, die
Betriebszeit ist auf tagsüber auf den Zeitraum von 6:00 bis 22 Uhr eingeschränkt.
TAC - Technische Akustik wurde von der Stadt Krefeld ergänzend zum vorliegenden
Schallgutachten beauftragt, zu prüfen, ob bei dem genehmigten Betrieb einer
Spedition höhere Geräuschimmissionen als beim derzeitigen Betrieb des
Palettenhandels zu berücksichtigen sind und zu untersuchen, ob die im Gutachten
vorgeschlagene 3 m hohe Schallschutzwand entlang der Gewerbebetriebe als
Lärmschutz ausreicht.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass beim derzeitigen Betrieb des
Palettenhandels der Immissionsrichtwert von tagsüber 65 dB(A) an der südlichen
Betriebsgrenze in Richtung des Bebauungsplangebietes gerade eingehalten wird.
Begründung
Seite 35
Aufgrund der Vorgaben in den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zum
Immissionsschutz sind von einem Speditionsbetrieb keine höheren
Geräuschimmissionen zulässig. Somit ist festzustellen, dass die im Schallgutachten
aufgeführten Ergebnisse auch für einen möglichen (genehmigten) Speditionsbetrieb
gültig sind.
Folglich ist der im Gutachten vom 24.02.2014 vorgesehene Lärmschutz mit einer 3
m hohen Lärmschutzwand über dem betreffenden Betriebsgelände und
lärmabgewandten Grundrissen bzw. nicht öffenbaren Fenstern in den Ober- und
Dachgeschossen in Richtung zu den Gewerbegrundstücken ausreichend zur
Konfliktlösung der Gewerbenutzungen, auch unter Berücksichtigung der
Genehmigungslage und den neu geplanten Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet.
Es wird gewährleistet, dass die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten werden. Damit
werden die gesunden Wohn – und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Ein Lärmschutz
darüber hinaus, wie angeregt, ist der innerörtlichen Gemengelage nicht angemessen
und ist zum Schutz der künftigen Bewohner nicht erforderlich.
Aus den Berechnungsergebnissen des Ergänzungsgutachtens resultiert auch, dass
der Palettenhandel unter dem Lärmaspekt die vorliegende Genehmigung
ausschöpft. Somit besteht kein weiterer Spielraum für zusätzliche Emissionen, der
im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen ist.
Um durch den Bebauungsplan die Betriebe nicht derart einzuschränken, dass
bauliche Veränderungen wegen der geänderten Auswirkungen auf die Emissionen
nicht mehr möglich sind bzw. um den Schallschutz für die Wohnbebauung
unabhängig vom heutigen Gebäudebestand der angrenzenden Gewerbebetriebe zu
gewährleisten, wird vorgeschlagen, die zur Offenlage für ein Teilstück von 24 m
vorgesehene Lärmschutzwand vollständig entlang der an das Bebauungsplangebiet
angrenzend festgesetzten Gewerbeflächen in einer Gesamtlänge von über 100 m
festzusetzen. Direkt an der Königsberger Straße setzt der Bebauungsplan Nr. 379 1.
Ergänzung der 1. Änderung Grünfläche fest, so dass in diesem Abschnitt kein
Lärmschutz erforderlich ist.
Zur eindeutigen Bestimmung der Höhe und einer einfachen Umsetzbarkeit wird die
Höhe der Lärmschutzwand in einem durchgehenden Niveau von 34,50 m über
Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Dadurch variiert die Höhe über den
Betriebsgrundstücken von
ca. 3,50 m im Bereich des westlichen
Gewerbegrundstücks (Königsberger Straße 101) bis mindestens 3,00 über den
südöstlichen Gewerbegrundstücken (Westpreußenstraße 1 und 3 teilweise). Die
Festsetzung wird in der Urkunde entsprechend angepasst und mit der Begründung
abgestimmt.
Der Nachtbetrieb von Gewerbebetrieben wurde im Gutachten berücksichtigt, soweit
er genehmigt und für den Bebauungsplanbereich relevant ist, ebenso auch der
nächtliche LKW Verkehr als Gewerbelärm. Im Bereich der Straßen ist er über die
Ermittlung des Verkehrslärms im Gutachten eingeflossen und berücksichtigt. Das
Begründung
Seite 36
Gutachten hat ergeben, dass sich daraus keine relevanten Belastungen des
Bebauungsplangebietes ergeben.
Im Bebauungsplanentwurf ist zur Festsetzung, dass ab dem ersten Obergeschoss
keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem
Betriebsgelände an der Westpreußenstraße liegen dürften, eine Möglichkeit der
Abweichung vorgesehen. Entsprechend der Stellungnahme der Industrie- und
Handelskammer soll diese Abweichungsklausel zum Satzungsbeschluss gestrichen
werden, da alternative Abschirmungsmöglichkeiten auf Dauer nicht gewährleistet
sind.
Anhand der im Schallgutachten vorgeschlagenen und im Bebauungsplan
festgesetzten Maßnahmen wird eine verträgliche Nachbarschaft von Wohnen und
Gewerbe gesichert.
Die festgesetzte Lärmschutzwand dient außer dem Immissionsschutz einer
gestalterischen Abgrenzung der Gewerbegrundstücke und beeinträchtigt aufgrund
der Lage im Nordosten der privaten Grünfläche nicht die Belichtung der Grünfläche.
Der Stellungnahme zum nicht ausreichenden Lärmschutz wird gefolgt.
Abstände
Bei der Planung des Wohngebietes werden die erforderlichen Abstände zum
Gewerbegebiet eingehalten. Die Bestimmungen des Abstandserlasses schreiben
keine zwingenden Abstände fest. Grundsätzlich werden für die verschiedenen
Betriebstypen erforderliche Abstände zu schützenswerten Nutzungen definiert und
die Betriebstypen nach Abstandsklassen in der Abstandsliste eingeteilt. Eine
Spedition sollte danach einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten einhalten. Da
dieser Abstand auch bei der Genehmigung des Betriebes nicht gegeben war – die
Wohngebiete Am Plänksken und die Hermann-Keussen Schule existierten bereits,
wurde der Betrieb in der Genehmigung nur mit Auflagen zugelassen. Der
Abstandserlass richtet sich an die Stellen, die als Träger öffentlicher Belange die
Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnehmen.
Wenn die vorgesehenen Abstände nach der Abstandsliste aufgrund der räumlichen
Situation nicht eingehalten werden können, ist im Erlass vorgesehen, mit Hilfe eines
Gutachtens feststellen zu lassen, ob tatsächlich und ggf. in welchem Ausmaß
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in dem
festzusetzenden Wohngebiet durch den Betrieb von Industrie- oder Gewerbeanlagen
zu erwarten sind und ob diese evtl. durch Schutzmaßnahmen (z.B.
immissionsschutzmäßig günstige Anordnung der Gebäude, Maßnahmen der
architektonischen Selbsthilfe) im Wohngebiet unterbunden werden können.
Entsprechend ist von der unteren Immissionsschutzbehörde beim Fachbereich
Umwelt der Stadt Krefeld für das Bebauungsplangebiet ein Schallgutachten
gefordert worden. Dieses Gutachten wurde mit Ergänzung erstellt und die
festgestellten erforderlichen Immissionsschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand,
Begründung
Seite 37
lärmabgewandte Grundrisse bzw. nicht öffenbare Fenster in den Obergeschossen)
im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Maßnahmen berücksichtigen nur den bestimmungsgemäßen Betrieb der
gewerblichen Anlagen. Verstöße sind ordnungsbehördlich zu verfolgen und können
nicht durch den Bebauungsplan ausgeschlossen werden.
Der Stellungnahme zu unzureichenden Abständen zwischen den Gewerbebetrieben
und der geplanten Wohnbebauung wird nicht gefolgt.
Störfälle
Die Störfälle und Störungen aus der Vergangenheit, auf die in der Stellungnahme
hingewiesenen wird, bestanden überwiegend aus lärm- und geruchsintensiven
Arbeiten des ehemaligen angrenzenden Speditionsbetriebes, wie z. B. Laufenlassen
von Motoren, Karosseriearbeiten, Reinigung von Fahrzeugen. Besonders lärm- und
geruchsintensiven Arbeiten waren aufgrund der Nähe zu Wohngebieten und des
Schulgeländes bereits mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1980 ausgeschlossen
worden. Bei diesen Störungen ist das Hauptproblem dabei ein Vollzugs- und
Überwachungsproblem.
Die Lagerung und der Umgang mit Gefahrgütern erfolgt im Rahmen normaler
gewerblicher Nutzung. Dabei sind ggf. besondere Genehmigungen, z.B.
wasserrechtlicher Art zu beachten. Eine grundsätzliche Abstandregelung z. B zu
Wohngebieten ist nicht einzuhalten.
Das Gewerbegebiet ist schon bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 379
insoweit eingeschränkt gewesen, dass durch textliche Festsetzung innerhalb der
Gewerbegebiete nur solche Bauvorhaben zugelassen wurden, die für die
benachbarten Wohnflächen keine wesentlichen Störungen verursachen können.
Auch die bisherigen Betriebsgenehmigungen erfuhren Einschränkungen zur
Berücksichtigung der Wohngebiete in einer bisherigen Entfernung von ca. 100 m
und des Schulgeländes, von dem das Gebäude ca. 60 m entfernt ist und der
Schulhof nur durch eine schmale Wegeverbindung abgetrennt ist.
Bei den in der Stellungnahme angesprochenen Störungen handelt es sich nicht um
Vorfälle durch Betriebe, die unter die Störfall-Verordnung fallen. Die StörfallVerordnung gilt für Betriebsbereiche (§ 1 Abs.1 Störfall-Verordnung). Dies sind z.B.
Industriestandorte mit Produktionsanlagen der Chemischen Industrie sowie
Lageranlagen, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer in der Seveso-II-Richtlinie
(Europäisches Recht) festgelegten Mengenschwelle vorhanden sind oder vorhanden
sein können. Für diese Betriebsbereiche gilt das Abstandsgebot des Art. 12 SevesoII-Richtlinie, nach dem zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben
einerseits und den in der Richtlinie genannten Schutzobjekten andererseits, z. B.
Wohngebieten, ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Hierbei ist zunächst zu
prüfen, ob das Vorhaben außerhalb der Achtungsabstände nach Nr. 3.1 Leitfaden
KAS-18 liegt. Ist das der Fall, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass
dem Abstandsgebot des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie entsprochen wird.
Begründung
Seite 38
Dies ist für das den Bebauungsplan Nr. 779/II geprüft worden. Das
Bebauungsplangebiet liegt außerhalb der Achtungsabstände von Störfallanlagen,
von denen die nächsten sich an der Düsseldorfer Straße und der Hafenstraße
befinden.
Der Stellungnahme der Gefährdung durch Störfälle wird nicht gefolgt.
Nutzungsalternativen
Auch bei der bisherigen Genehmigungslage musste die bestehende Schule
berücksichtigt werden, die vom Schutzgrad her wie ein allgemeines Wohngebiet
anzusetzen ist, allerdings ohne Nachtnutzung. Das Schulgebäude liegt nur ca. 50
bis 60 m von den Gewerbegrundstücken entfernt.
Durch den Wegfall der Schulnutzung könnten den Gewerbegebieten weitere
Spielräume eröffnet werden, z. B. durch die Festsetzung von Grünfläche. Trotzdem
wären für das Gewerbegebiet die vorhandenen Wohnnutzungen an der Königsberger
Straße und der Rathenaustraße zu beachten. Aufgrund der hervorragenden Eignung
des Bebauungsplangebietes für ein Wohngebiet – Ergänzung der angrenzenden
Siedlung, gute vorhandene Infrastruktur und Innenentwicklung zum Schutz des
Freiraums, wird der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet der Vorzug gegeben.
Eine gewerbliche Nutzung auf dem Schulgrundstück würde zwar zu einer geringen
Verbesserung für die bestehenden Betriebe führen, aber das Problem grundsätzlich
nur verlagern.
Bei der Erarbeitung des Entwurfes für den Bereich des ehemaligen
Schulgrundstücks sind verschiedene Alternativen entwickelt worden. Dazu gehörte
zur Bürgeranhörung auch eine Planung, bei der der vorhandene Fußweg zur
Verbindung von Königsberger Straße und Kohlplatzweg entlang der
Gewerbegrundstücke belassen wird und südwestlich davon Garagen bzw.
Stellplätze entlang der neu geplanten Erschließungsstraße vorgesehen werden.
Aus
städtebaulichen
Gründen
wurde
dieses
Entwurfskonzept
zum
Offenlagebeschluss verworfen, weil die lange Erschließung mit einseitig
angeordnetem ruhendem Verkehr als Eingang in das Gebiet wenig attraktiv war und
die verbleibende Grün- bzw. Wegeverbindung isoliert zwischen Garagenrückwänden
und den Rückseiten der Gewerbegrundstücke lag. Die Zuordnung der Garagen zu
den weiter südlich platzierten Gebäuden war z. T. nur über größere Distanzen
möglich, die dem Gebietscharakter und damit den Ansprüchen der künftigen
Bewohner nicht angemessen waren.
Der städtebaulichen Qualität wird der Vorrang gegeben vor dem räumlichen
Trennungsgrundsatz zwischen Wohnen und Gewerbe. Eine Festsetzung von
Stellplätzen statt Garagen ist aus Lärmschutzgesichtspunkten nicht sinnvoll, da der
bauliche Lärmschutz wegfällt.
Daher wird die Entscheidung zugunsten einer Variante getroffen, die einen
Erschließungsweg mit beidseitiger Bebauung im allgemeinen Wohngebiet
ermöglicht. Zum Gewerbegebiet ist weiterhin zum Erhalt einer räumlichen Trennung
Begründung
Seite 39
ein Grünstreifen vorgesehen, der allerdings nicht mehr öffentlich mit einem Weg
sein soll, sondern als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Hausgärten /
Grünzug festgesetzt wird. Die öffentliche Wegeverbindung von der Königsberger
Straße an den Kleingärten entlang soll künftig über den neu zu errichtenden
Erschließungsansatz gewährleistet werden.
Andere wohnergänzende Nutzungen wie Spielplätze oder Sportanlagen kommen
nicht in Betracht. Ein Spielplatz besteht bereits im Bereich der Rathenaustraße und
für einen weiteren in großer Nähe besteht kein Bedarf. Sportanlagen sind nicht
problemlösend, weil sie selber lärmintensiv sind und den Konflikt nur verschieben
würden.
Der Stellungnahme zur Festsetzung einer anderen Nutzung wird nicht gefolgt.
Bodenbelastungen
Im Bebauungsplanentwurf ist zu Offenlage ein Hinweis zum Umgang mit den
Bodenbelastungen auf dem Schulgelände aufgenommen. Darüber hinaus wurde
vom Fachbereich Umwelt eine Absicherung der Durchführung der Sanierung vor
Nutzung als Wohngebiet gefordert. Da eine Festlegung der Sanierung über einen
Städtebaulichen Vertrag nicht möglich ist, da die Stadt für den größten Teil des
Plangebietes (Schulgrundstück) selbst Eigentümerin ist, erfolgt zum
Satzungsbeschluss eine entsprechende Kennzeichnung des Bebauungsplanbereichs als Bereich mit Bodenbelastungen.
Zum Satzungsbeschluss ist ein Sanierungskonzept erstellt, das die Umsetzung der
erforderlichen Maßnahmen zur Bodensanierung beschreibt. Die Begründung mit der
Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft wird entsprechend
angepasst.
Der Stellungnahme zur Kennzeichnung der Bodenbelastungen wird gefolgt.
Herr R., mit Email vom 19.04.2015
Stellungnahme:
Herr R. nimmt Bezug auf das am 14. April 2015 geführte Erläuterungsgespräch im
Fachbereich Stadtplanung und verweist auf sein Schreiben aus dem Jahr 2014. In
dem Gespräch sei ihn zugesagt worden, dass mit dem Bebauungsplan 779 in Linn
und den besprochenen Änderungen für die Nutzung der Wespreußenstr. 1, in Bezug
auf die bisherige Nutzung (Spedition/Logistik mit TKW-/LKW/Fzg-Abstellflächen,
Wartungs- und Reparaturhalle, Büro, Gefahrgutlagerung in Container draußen auf
der Abstellfläche, LKW-PKW-Fzg.-Waschplatz und Lösemittel- sowie Öllagerungen in
und außerhalb der Hallenfläche, mit Option auf Wartungsgrube in der Halle etc. (in
den zulässigen Zeiten und Immissionen) Bestandsrecht besteht und von Seiten der
Behörden keine Einschränkungen, Verbote etc., auch nicht zukünftige, hierzu
vorgenommen werden.
Begründung
Seite 40
Abwägung:
In dem Rahmen der vorliegenden Genehmigungen der von Herrn R. angeführten
gewerblichen Nutzungen besteht Bestandsschutz, der durch den Bebauungsplan Nr.
779/II nicht angetastet wird. Dieser gilt, solange die entsprechenden
Genehmigungen bauordnungsrechtlich gültig sind.
Derzeit liegt dem Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld der Bauantrag zur
Nutzungsänderung des Speditionsgeländes in einen Palettenhandel mit Reparatur
und Kleinproduktion vor.
Der Stellungnahme zur Berücksichtigung des Bestandsschutzes wird gefolgt.
E.
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende
Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld
Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld
Handwerkskammer Düsseldorf
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
SWK NETZE GmbH
Bezirksregierung Düsseldorf
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 13.06.2014
Stellungnahme vom 13.06.2014:
In der Begründung werde zu Recht auf die Notwendigkeit zur Erstellung eines
Sanierungskonzeptes sowie die Begleitung der Erdarbeiten durch einen
Altlastengutachter hingewiesen.
Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde sei es allerdings ratsam, das
notwendige Sanierungskonzept vor Rechtskraft des Bebauungsplanes zu erstellen
und durch einen städtebaulichen Vertrag sicherzustellen.
Es könne nur von Vorteil sein, wenn ein potentieller Kaufinteressent wisse, welche
Sanierungsanforderungen an das Grundstück gestellt würden bzw. er die Kosten
annähernd abschätzen könne. Eine Verlagerung der Sanierungsfrage in die Zukunft
bedeute, dass sie spätestens bei den Kaufverhandlungen zum Problem werde. Es
sei denn, die Stadt als Grundstückseigentümer wolle ein saniertes Grundstück
verkaufen.
Begründung
Seite 41
Abwägung:
Zum Satzungsbeschluss ist ein Sanierungskonzept erstellt, das die Umsetzung der
erforderlichen Maßnahmen zur Bodensanierung beschreibt. Die Begründung mit der
Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft wird entsprechend
angepasst.
Da eine Festlegung der Sanierung über einen Städtebaulichen Vertrag nicht möglich
ist, da die Stadt für den größten Teil des Plangebietes (Schulgrundstück) selbst
Eigentümerin ist, erfolgt zum Satzungsbeschluss eine entsprechende
Kennzeichnung des Bebauungsplanbereichs als Bereich mit Bodenbelastungen.
Die Sanierungsanforderungen entsprechend des vorliegenden Sanierungskonzeptes
sollen nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen
werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 08.04.2014 und 13.05.2014
Stellungnahme vom 08.04.2014:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen
Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 100 bis 130 Wohneinheiten entstehen. Es werde
gebeten, die genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Man werde dann den
Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung berechnen.
Die Vorlage in der Fassung vom 12.03.2014 erhalte auf Seite 18 einen Hinweis, dass
an der Königsberger Straße bei Bedarf eine Kita entstehen könnte. Man gehe davon
aus, dass hier die betriebsnahe Kita der Firma F. geplant sei.
Der Investor muss die Baukosten für die Sanierung eines benachbarten öffentlichen
Kinderspielplatzes tragen.
Darüber hinaus sei es unabdingbar, dass die „Satzung über Kleinkinderspielplätze
auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld“ dauerhaft beachtet werde (Hinweis auf
Seite 40 der Vorlage).
Abwägung:
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II befindet sich fast vollständig in
städtischen Besitz. Die Kosten für die Infrastrukturbeiträge und anteilige
Sanierungskosten eines Kinderspielplatzes können daher nur nachgelagert im
Rahmen der Grundstückskaufverhandlungen berücksichtigt werden. Ein kleiner
Teilbereich befindet sich im Eigentum der Wohnstätte. Hier sind nach dem zugrunde
liegenden Entwurf nur 2 Wohneinheiten im Einfamilienhausbau vorgesehen. Da in
Begründung
Seite 42
diesem Bereich auch der gesamte als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte
Wendehammer der geplanten Erschließungsstraße liegt, sind zur Umsetzung nach
Rechtskraft des Bebauungsplans Grundstücksverhandlungen erforderlich. In diesem
Rahmen auch können die Infrastrukturkosten verrechnet werden.
Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich.
Im Bereich des WA 5 werden derzeit Verhandlungen mit der Firma F. zur
Vorbereitung der Errichtung einer werksnahen Kindertagesstätte geführt. Auf die
mögliche Errichtung einer solchen Einrichtung wird auch in der Begründung zum
Bebauungsplan hingewiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Ein Hinweis auf die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in
der Stadt Krefeld“ ist in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme vom 13.05.2014:
In Absprache mit Fachbereich 67 werde vorgeschlagen, dass der Investor die
Baukosten für die Erweiterung des benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes
Rathenaustraße tragen solle.
Auch für Jugendliche müsse nach wie vor ein Angebot vorhanden sein. Keinesfalls
könne – wie in der Vorlage auf Seite 18 dargestellt – die Basketballanlage ersatzlos
aufgegeben werden.
Abwägung:
Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II befindet sich fast vollständig in
städtischen Besitz. Die anteiligen Sanierungskosten eines Kinderspielplatzes
können daher nur nachgelagert im Rahmen der Grundstückskaufverhandlungen
berücksichtigt werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 20.05.2014
Stellungnahme:
Gegen die übersandten Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 779 bestünden aus
bauaufsichtlicher Sicht nur dann keine Bedenken wenn
Begründung
-
-
Seite 43
Sichergestellt werde, dass die Lärmschutzwände entlang der
Grundstücksgrenze zum Gewerbegrundstück Westpreußenstraße und zur
Königsberger Straße mit der Wohnbebauung errichtet werde;
Sichergestellt sei, dass die erforderliche Fahrgassenbreite von mind. 5,50 m
zwischen den Garagen und den Wohnhäusern eingehalten werden könne.
Es werde angemerkt, dass neben den einzuhaltenden NHN-Höhen eine Angabe der
Bezugshöhen
im
Bebauungsplan
für
die
spätere
Prüfung
im
Baugenehmigungsverfahren hilfreich wäre.
Abwägung:
In der Begründung zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass die Errichtung der
Lärmschutzwand Voraussetzung für die Gewährleistung von gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnissen ist. Da die Flächen im Bebauungsplan sich überwiegend im
Eigentum der Stadt Krefeld befinden, kann eine Absicherung über einen
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan nicht erfolgen. Die Errichtung der
Lärmschutzwand vor Aufnahme einer Nutzung der entsprechenden Gebäude soll
jedoch nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen
werden.
Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich.
Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 779/II (WA4 und WA5) sind die GFL-Flächen vor
den Garagen und Stellplätzen in einer Breite von 6 m festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Neben den NHN Höhen sind in den textlichen Festsetzungen auch Bezugshöhen zu
den angrenzenden, vorhandenen Straßen genannt. Diese dienen allerdings nur der
Veranschaulichung der festgesetzten NHN-Höhen und sind als ungefähres Maß
genannt. Im Baugenehmigungsverfahren sind die NHN-Höhen einzuhalten.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 12.05.2014 und
16.06.2014
Stellungnahme vom 12.05.2014:
Das Plangebiet liege im Risikogebiet des Rheins. Bei einem 100-jährlichen
Hochwasser und gleichzeitigem Deichbruch werde der Teilbereich A bis zu 0,5 m,
die Teilbereiche B und C 1 – 2 m überflutet. Bei einem Extremereignis kann es zu
Überschwemmungen von 1 – 2 m im Teilgebiet A und 2 – 4 m in den Teilgebieten B
und C kommen.
Es werde gebeten, diese Informationen im Bebauungsplan textlich und planerisch
zu berücksichtigen.
Begründung
Seite 44
Abwägung:
Die Lage im Risikogebiet des Rheins wird zum Satzungsbeschluss als Vermerk in die
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/II und in die Begründung
aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme vom 16.06.2014:
Die Stellungnahme vom 03.06.2013 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung bleibe
bestehen.
Es sei zu ergänzen, dass die Erschließung der Garagen über die GFL-Flächen im
Südwesten auch über die Zufahrt Rathenaustraße erfolgen sollte.
Abwägung:
Zur Stellungnahme vom 03.06.2013 siehe unter Punkt C.7 der Vorlage.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Stellungnahme zur Erschließung von Garagen auch über die Rathenaustraße
bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom
Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes
Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 10.06.2014 und
22.05.2014
Stellungnahme vom 10.06.2014:
Nach wie vor sei man der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Planaufstellung
nach § 13 a BauGB nicht angemessen sei. Das Plangebiet weise einen insgesamt
erhaltenswerten Baumbestand und eine interessante und abwechslungsreiche
Biotopstruktur aus großen und oft extensiv genutzten (Mieter-) Gärten mit
zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen und Bäumen auf. Diese
Strukturen böten zahlreichen Tierarten Lebensraum und Brutmöglichkeiten.
Darunter seien auch planungsrelevante Arten (siehe Schreiben des Fachbereichs 67
vom 08.03.2013).
Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden solle, würden die
Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand bei
einem voraussichtlichen Verlust von mindestens 50 Bäumen nur im Rahmen der
Baumschutzsatzung (BSS) ersetzt werden könnte. In Anbetracht der obigen
Ausführungen löse die Planung erhebliche Umweltauswirkungen aus. Insofern und
im Hinblick auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten sei ein „normales“
Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Außerdem wäre nach Auffassung des Fachbereichs Grünflächen für eine Einstufung
gemäß § 13a (1) Nr. 1 BauGB hier nach dieser Bestimmung auch die Fläche des
Begründung
Seite 45
benachbarten Bebauungsplanes Nr. 713 hinzuzurechnen, da ein enger sachlicher,
räumlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Zumindest sollte jedoch
geprüft werden, wie die Rechtsprechung diese Problematik beurteilt.
Weiterhin würde folgendes angemerkt:
Im Bebauungsplanverfahren bzw. im städtebaulichen Vertrag sollte auch die Frage
der Ersatzpflanzungen geregelt werden. Dies sollte zum einen deswegen
geschehen, weil der Bebauungsplan – auch wegen der Planaufstellung nach § 13 a
BauGB – die Thematik der Ersatzpflanzungen nicht abhandelt. Voraussichtlich
würden etwa 50 Bäume gefällt werden müssen. Die erforderlichen
Ersatzpflanzungen würden vermutlich nicht vollständig auf den Baugrundstücken
unterzubringen sein, zumindest dort nicht, wo eine höhere Anzahl von Bäumen
vorhanden sei. Nach der Baumschutzsatzung seien Ersatzpflanzungen jedoch nur
auf dem Baugrundstück möglich. Zum anderen sollte hier ein einheitliches
Bepflanzungskonzept erarbeitet werden. So könnten die nötigen Ersatzpflanzungen
sichergestellt und dem Wohngebiet eine einheitliche und ansprechende
Grünstruktur gegeben werden. Auf dem Gelände der ehemaligen Hermann-KeussenSchule stünden 71 Bäume. Davon würden ca. 50 Bäume unter die
Baumschutzsatzung fallen. Für Ersatzpflanzungen böten sich die Freiflächen, die
Flächen um die Mehrfamilienhäuser und die größeren Privatgärten an. Außerdem
böten sich im Straßenbereich Standorte an.
Im Bereich der südöstlichen Straßenseite der Königsberger Straße sei offensichtlich
eine Zufahrt von der GFL-Fläche zur Königsberger Straße vorgesehen. Diese sollte
um etwa 10 m nach Nordosten verschoben werden, da durch eine Verschiebung der
hier stehende Straßenbaum erhalten werden könne.
Im Fall der nördlichen Erschließungsstraße werde nicht deutlich, ob diese auf die
Königsberger Straße führe oder ob sie hier in einem Wendehammer ende, worauf die
zeichnerische Darstellung am ehesten schließen lasse. Ein Wendehammer ohne
Zufahrtsmöglichkeit auf die Königsberger Straße wäre zu begrüßen, da sich so der
hier vorhandene Straßenbaum erhalten ließe.
Die alte Erschließung zu den Kleingärten von der Königsberger Straße aus würde
zugunsten einer neuen Verbindung aufgegeben. Die neue Erschließung bzw. der
Geh- und Radweg zu den städtischen Kleingärten sei ohne Höhenunterschied an
den vorhandenen Weg anzubauen.
Der Fachbereich Grünflächen bitte einen Hinweis auf das Rodungsverbot des § 39
BNatSchG in den Bebauungsplan aufzunehmen. Weiterhin sei es sinnvoll darauf
hinzuweisen, dass bei der Planung von Versorgungsleitungen grundsätzlich ein
Mindestabstand von 2,50 m zu den Bäumen einzuhalten sei.
Der öffentlichen Spielplatz Rathenaustraße solle nachrichtlich in die Karte
eingetragen werden. Am westlichen Ende befinde sich eine Streetball-Anlage. In der
Begründung zum Bebauungsplan werde mehrfach zitiert, dass die bestehende
Streetballanlage auf dem Spielplatz aufgegeben werden solle. Der Bau der Anlage
sei mit Förderung durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit entsprechender
Begründung
Seite 46
Zweckbindungsfrist erfolgt. Der Spielplatz Rathenaustraße befinde sich außerhalb
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan-Gebietes. Die Überlegungen, die
Anlage aufzugeben, seien weder mit dem FB 51 noch mit FB 67 abgestimmt und sie
würden auch nicht mitgetragen. Aus derzeitiger Sicht könne auf die Streetballanlage
nicht verzichtet werden. Die Politik in Krefeld verlange seit geraumer Zeit für ältere
Kinder über 14 bzw. jüngere Jugendliche Spiel- und Freizeitflächen in den einzelnen
Stadtteilen. Eine bestehende Anlage jetzt in Frage zu stellen, könne im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht nachvollzogen werden, zumal die Anlage
weitgehend akzeptiert sei und kaum Beschwerden vorlägen. Während vorhandene
Sportanlagen i.d.R. toleriert oder sogar begrüßt würden, sei es heute kaum noch
möglich, neue Anlagen in der Nähe zu Baugebieten zu errichten. Das würde
bedeuten, dass eine Aufgabe der o. g. Anlage voraussichtlich endgültig sei, da ein
neuer Standort in der Nähe wohl kaum zu finden wäre.
Abwägung:
Aufstellungsverfahren nach § 13 a BauGB
Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Gebietes nach § 13a
BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird nicht geteilt. Zur Anwendung
des § 13a BauGB liegt die mögliche Größe der überbaubaren Flächen noch deutlich
unter dem in § 13a festgelegten Schwellenwert (siehe Abwägung zur Stellungnahme
des Fachbereichs Grünflächen unter C.8).
Die umweltrelevanten Belange sind ermittelt und in der Begründung dargelegt
worden. Danach kommt es zu keinen erheblichen Eingriffen in Natur und
Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis,
dass
unter
der
Beachtung
der
vorgeschlagenen
Schutzund
Vermeidungsmaßnahmen und zwei nachgeordnet erforderlicher Untersuchungen
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden sind. Das
Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB aufgestellt werden.
Die erwähnte Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen vom 08.03.2013 zum
Thema der vorliegenden Arten wird unter C.8 in die Abwägung eingestellt.
Ersatzpflanzungen
Da der Bebauungsplan nach § 13 a BauGB aufgestellt wird, gelten „Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a
Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies
bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen
Eingriffsregelung entfällt.
Unbenommen davon gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, auf die im
Bebauungsplan hingewiesen wird.
Die Bestandsbäume sind im städtebaulichen Entwurf als Grundlage eingetragen und
soweit mit einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung vereinbar auch erhalten
worden. Im nordöstlichen Randbereich des Bebauungsplanes Nr. 779/II wird private
Grünfläche festgesetzt, um die vorhandenen Grünstrukturen dauerhaft zu sichern.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
Seite 47
Bepflanzungskonzept für das ehemalige Schulgelände:
Da die Flächen im Bebauungsplan sich überwiegend im Eigentum der Stadt Krefeld
befinden, kann eine Absicherung der Ersatzpflanzungen über einen städtebaulichen
Vertrag zum Bebauungsplan nicht erfolgen. Entsprechende Regelungen mit einem
zugehörigen Bepflanzungskonzept, sollen nachgelagert als Regelungsinhalt in die
Grundstücksverträge aufgenommen werden.
Eine Entscheidung auf Bebauungsplanebene ist nicht erforderlich.
Verschiebung der GFL-Fläche zugunsten eines Alleenbaumes
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Nördliche Erschließungsstraße
Diese Straße, die der Erschließung des gesamten Bebauungsplangebietes Nr. 779/II
dient, schließt im nördlichen Bereich an die Königsberger Straße an. Die in der
Plangrafik wie ein Wendhammer wirkende Aufweitung der Verkehrsfläche im
Einmündungsbereich erfolgt zugunsten der an dieser Stelle wachsenden Bäume.
Durch die Festsetzung soll ermöglicht werden, diese als Straßenbäume in einem
Pflanzbeet o.ä. in die Verkehrsfläche integrieren zu können. Zur Verdeutlichung des
Sachverhaltes wird zum Satzungsbeschluss die Begründung ergänzt.
Der vorhandene Alleenbaum in der Königsberger Straße liegt im Bereich der
Einmündung. Es ist davon auszugehen, dass dieser bei der Realisierung des
Bebauungsplans nicht erhalten werden kann. Eine Verschiebung der Verkehrsfläche
zum Erhalt des Alleenbaumes ist wegen des nahegelegenen Buskaps, anderen
schützenswerten Baumstandorten und einem sinnvollen Zuschnitt der
Wohnbauflächen nicht möglich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Erschließung zu den Kleingärten von der Königsberger Straße
Das Höhenniveau der Wegeverbindung wird in der späteren Ausbauplanung
festgelegt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Hinweis auf das Rodungsverbot
In den textlichen Festsetzungen wird bereits unter Punkt 4.1 (Maßnahmen zur
Vermeidung des Artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes) der Zeitraum für
Rodungsarbeiten entsprechend § 39 BNatSchG eingeschränkt. Daher wird ein
zusätzlicher Hinweis auf § 39 BNatSchG nicht aufgenommen. In der Begründung
Begründung
Seite 48
zum Bebauungsplan wird im Zusammenhang mit den Artenschutzfestsetzungen
auch auf den § 39 BNatSchG verwiesen.
Ein zusätzlicher Hinweis auf einen erforderlichen von Abstand zwischen Leitungen
zu Baumstandorten wird nicht aufgenommen. Dieser Abstand wird als bei
qualifizierten Straßenplanern bekannt vorausgesetzt und die Einhaltung wird über
die Beteiligungsverfahren der Behörden im Rahmen der Straßenausbauplanung
kontrolliert.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Spielplatz Rathenaustraße
Der Spielplatz liegt außerhalb des Plangebietes, da hierfür keine Planerfordernis
besteht. Die Örtlichkeit mit Wegeführung ist in der Kartengrundlage eingetragen.
Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Streetballanlage
Die außerhalb des Bebauungsplangebietes in der Rathenaustraße liegende
Streetballanlage ist im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 untersucht
worden. Sie hat keine Auswirkungen bis in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 779/II hinein. Die Stellungnahme bezieht sich auf den
Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar
2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I
(Vorlage Nr. 686/14 entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme vom 22.05.2014
Zu der von der Wohnstätte per Email vom 19.05.2014 vorgeschlagenen
Formulierung der Festsetzung Nr. 4.1.2 nehme der Fachbereich Grünflächen wie folgt
Stellung. Dem Vorschlag werde teilweise gefolgt; die Festsetzung sei auch analog
zum Ursprungstext, hier das Schreiben vom 05.12.2013 des Fachbereichs 67, zu
formulieren:
„Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind
insektenfreundliche
Lichtanlagen
einzusetzen,
insbesondere
NatriumHochdrucklampen sowie LED-Beleuchtung.“
Der Vorschlag zur Festsetzung Nr. 4.2.1 sei zu unkonkret. Diese sei daher wie folgt
zu formulieren:
„4.2.1 Einbau von Quartiershilfen für Fledermäuse
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 sind möglichst
(Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfasssade oder von
anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der
Begründung
Seite 49
Attika oder auf Dachböden anzubieten. Die Anzahl und Qualität wird in Absprache
durch die Untere Landschaftsbehörde festgelegt.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 sind möglichst
(Ganzjahres-) quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfasssade oder von
anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der
Attika oder auf Dachböden anzubieten. Die Anzahl und Qualität wird in Absprache
durch die Untere Landschaftsbehörde festgelegt.“
Die Festsetzung Nr. 4.2.3 - Einbau von Ersatznestern für Mehlschwalben sei wie von
der Wohnstätte vorgeschlagen unter Nr. 4.1.4 einzufügen.
Abwägung:
Festsetzung Nr. 4.1.2
Siehe hierzu obenstehende Abwägung unter F.1 zum Schreiben der Wohnstätte vom
22.07.2014 zu den textlichen Festsetzungen Artenschutz mit dem Aspekt
Beleuchtung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Festsetzung Nr. 4.2.1
Der Festsetzungsvorschlag des Fachbereichs Grünflächen benennt zwar
anzustrebende konkrete Möglichkeiten von Fledermausquartieren, jedoch sollen die
Art und die Anzahl vollständig der Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
überlassen werden. Damit wird das Bestimmtheitsgebot verletzt: Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 BauGB müssen hinreichend bestimmt, aus sich heraus verständlich
und eindeutig sein. Daher wird auf die Festsetzung einer konkreten Anzahl von
Quartieren auf die bekannte Fläche nicht verzichtet.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Der Festsetzungsvorschlag zu den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3
und WA 11 bezieht sich auf den Bebauungsplans Nr. 779/I. Über die Stellungnahme
wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des Satzungsbeschlusses des
Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14 entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Festsetzung Nr. 4. 2.3
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung
6.
Seite 50
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.06.2014
Stellungnahme:
Zum vorliegenden Planentwurf beziehe man insoweit Stellung als man keine
Anmerkungen oder Anregungen hierzu vorbringe. Die Belange der im Gewerbe- und
Industriegebiet Westpreußenstraße ansässigen Gewerbebetriebe sehe man durch
die Festsetzung der passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen sachgerecht
aufgenommen. Auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens gehe man davon
aus, dass die Betriebsstandorte aufgrund dieser Maßnahme hinreichend gesichert
seien.
Abwägung:
Die Würdigung des Planentwurfs durch die Handwerkskammer Düsseldorf wird zur
Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zur Abwägung zur Konfliktlösung zwischen dem vorhandenen Gewerbe und der
heranrückenden
Wohnbebauung
wird
auf
die
zusammenfassende
Abwägungsentscheidung zu Punkt D.2 und D.3 verwiesen.
7.
Industrie- und Handelskammer mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom
05.06.2014
Stellungnahme:
Die Stadt Krefeld beabsichtige im Rahmen des oben näher bezeichneten
Bebauungsplanverfahrens, das Wohnquartier Königsberger Straße / Tilsiter Straße
städtebaulich neu zu ordnen und durch Nachverdichtung zusätzliche Wohnräume zu
schaffen.
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet liege der Logistikbetrieb der Firma M.
GmbH, Westpreußenstraße. Durch das Unternehmen würden Lärmemissionen
verursacht, die zu einer Überschreitung der zulässigen Lärmwerte an der
nächstgelegenen Wohnbebauung führten. Betroffen hiervon sei das Baufeld 5 an
der nördlichen Grenze des Plangebietes, das sehr nah an die vorhandene
gewerbliche Bebauung heranrücke. Bislang sei diese Fläche unbebaut gewesen
(Schulhof). Durch die heranrückende Wohnbebauung entstünde eine neue
Konfliktsituation, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu lösen sei.
Die M. GmbH gebe an, dass aufgrund der für ihr Unternehmen genehmigten
Nutzungen ein Abstand von 200 Metern nach Abstandserlass NRW notwendig sei.
Der geplante Abstand zwischen gewerblicher Bebauung und Baufeld 5 läge unter 40
Metern. Die Rückwand der weniger schutzbedürftigen Räume sei laut Planunterlagen
nur 15 Meter entfernt.
Begründung
Seite 51
Der Bebauungsplanentwurf sehe vor, dass auf der Grundstücksgrenze zur
Westpreußenstraße 1 auf einer Länge von 24 Metern eine drei Meter hohe
Schallschutzwand (LSW) errichtet werde. Zusätzlich solle durch eine geeignete
Raumanordnung bzw. Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume bzw.
keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem Betriebsgelände) die Wohnbebauung
ab dem ersten Obergeschoss vor Lärm geschützt werden. An allen übrigen
Gebäuden könnten dann die Emissionsrichtwerte eingehalten werden.
Allerdings sehe der Bebauungsplanentwurf auch Ausnahmen vor: Von den
Regelungen könne dann abgewichen werden, wenn aufgrund von Abschirmungen
ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung vergleichbarer Bauten und Anlagen
nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten.
Die in dem Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für das
Baufeld 5 reichen aus Sicht der Industrie- und Handelskammer nicht aus, um
dauerhaft eine Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen zu garantieren.
Insofern werden folgende Anregungen/Bedenken vorgetragen:
1. Die in dem schalltechnischen Gutachten betrachteten Geräuschimmissionen
bezögen sich auf die aktuelle Nutzungsintensität, ließen aber eine
Entwicklungsmöglichkeit des Unternehmens nicht zu. Da die Wohnbebauung sehr
nah an der gewerblichen Bebauung orientiert sei und die Schutzmaßnahmen
lediglich die oberen Grenzwerte der Lärmbelastung einhielten, würde das
Unternehmen auf den Status Quo festgeschrieben. Dadurch würde sich die Situation
des Unternehmens im Hinblick auf weitere Entwicklungen verschlechtern.
2. Die Lärmschutzwand decke mit ihrer Positionierung nur einen Teil der
Lärmquellen ab. Sie spare aktuell bebaute Bereiche der Gewerbeflächen aus,
obwohl hier zum Beispiel Fahrwege für Flurförderzeuge lägen und
Lüftungsöffnungen abgingen. Bauliche Veränderungen auf dem Gewerbegrundstück
könnten die Situation verändern. Mit einer Höhe von 3 Metern sei die
Lärmschutzwand zudem zu gering bemessen.
3. Die Grundstückszuschnitte der Gewerbeflächen reichten nicht aus, um aktiv auf
dem Gewerbegrundstück lärmmindernde Maßnahmen umzusetzen. Insofern sei eine
Lösung im Bereich der Wohnbebauung unverzichtbar.
Die vorgesehene Regelung, dass ab dem ersten Obergeschoss keine
schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem
Betriebsgelände Westpreußenstraße 1 liegen dürften, reiche nach Meinung der
Industrie- und Handelskammer nicht aus, da es die Möglichkeit der Abweichung
gäbe. Die vorgesehene Abweichungsklausel könne aber nur dann rechtswirksam
und langfristig wirken, wenn die Gebäudekörper oder vergleichbare Bauten und
Anlagen, die den Gewerbelärm von der Wohnnutzung abschirmen sollen, auch als
Lärmschutzmaßnahmen genehmigt werden und wenn deren dauerhafter Erhalt
rechtlich zu Lasten des dann betroffenen Eigentümers festgeschrieben wird.
Gebäudekörper oder sonstige Bauten und Anlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt
wieder entfernt werden könnten, würden eine dauerhafte Abschirmung nicht
gewährleisten.
Begründung
Seite 52
4. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein schließe sich insoweit
der Anregung der M. GmbH an und bäte darum, das Baufeld 5 nicht für eine
Wohnnutzung vorzusehen. Vielmehr könnten sich hier wohnergänzende Nutzungen
wie beispielsweise Spielplätze, Sportanlagen, Garagen oder Stellplätze ansiedeln.
Abwägung:
Die Stellungnahme der IHK entspricht im Wesentlichen der unter D.2 aufgeführten
Stellungnahme der M. GmbH. Es wird auf die unter der Offenlage aufgeführte
gesamte Abwägung zum Konflikt Gewerbelärm zu Punkt D.2 und D.3 verwiesen.
Eine Entscheidung erfolgt wie unter Punkt D.2 und D3.
8.
SWK Stadtwerke Krefeld, mit Schreiben vom 06.06.2014
Stellungnahme:
SWK AQUA GmbH (Abwasser):
Der bestehende Mischwasserkanal in der Rathenaustraße und Tilsiter Straße müsse
einen Abstand vom mindestens 1 Meter nach rechts und nach links bis zur
städtischen Flurstückgrenze haben. Das ganze System sei im Mischsystem zu
entwässern:
• auf der süd-westlichen Seite erfolge die Entwässerung über die bestehenden
Kanäle in der Tilsiter Straße und Rathenaustraße
• im östlichen Bereich erfolge die Entwässerung über die private Kanalisation in den
Kanal in der Rathenaustraße
• im nord-östlichen Teil sei die komplette Kanalplanung und Erschließung an die
Königsberger Straße vorgesehen.
Die Details der Kanalplanung seien mit der SWK AQUA GmbH abzustimmen
SWK AQUA GmbH (Wasser):
Ergänzend zum Schreiben vom 22.04.2013 an die Stadt Krefeld seien folgende
Anmerkungen aufzunehmen:
Die mit der Wohnstätte Krefeld AG abgestimmten kostenpflichtigen
Leitungsumlegungen seien vor der geplanten Neubebauung durchzuführen
SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion):
Seitens der Wasserproduktion bestünden keine Bedenken.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV):
Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH würden von dem o. g.
Bebauungsplan nicht berührt.
Unmittelbar außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
lägen auf der Königsberger Straße z. Zt. die beiden Haltestellen "Carl-SonnenscheinStr." der Buslinie 059 der SWK MOBIL GmbH. Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld
Uerdingen läge am südöstlichen Fahrbahnrand der Königsberger Straße vor der
Begründung
Seite 53
Hermann-Keussen-Straße bzw. gegenüber Haus
Nr. 96. Die Haltestelle in
Fahrtrichtung Krefeld-Linn läge auf der nordwestlichen Seite der Königsberger
Straße vor Haus Nr. 90 (Kindergarten).
Die SWK gehe davon aus, dass die beiden Haltestellen bzgl. ihrer Lage auch
zukünftig unverändert beibehalten werden können.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas):
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas könne aus dem bestehenden Netz erfolgen.
Für die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des
Leistungsbedarfs erforderlich.
Für die Baufeldfreiräumung seien die Umlegungsmaßnahmen und -kosten mit der
Wohnstätte Krefeld AG abgestimmt worden. Diese müssten vor Beginn der
Erschließungsmaßnahmen ausgeführt werden. Die Kosten seien vom Inverstor zu
tragen.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung):
Die geplanten Baumaßnahmen beträfen auch die vorhandenen öffentlichen Straßen
und somit auch die öffentliche Straßenbeleuchtung. Die komplette
Straßenbeleuchtung im überplanten Bereich müsse demontiert und später wieder
neu aufgebaut werden.
SWK SETEC GmbH (Fernwärme):
In dem Bereich Rathenaustraße 55 Läge bereits die Fernwärmeleitung im hinteren
Bereich der Gebäude. Die Lage sei der beigefügten Karte zu entnehmen. Es sei
geplant die neu zu errichtenden Gebäude an der Rathenaustraße/Tilsiter Straße an
diese Leitung anzuschließen.
Die Erweiterung und Verlegung der Versorgungsleitungen erfolge im Zuge des
Ausbaus der Erschließung über die öffentlichen Straßen bzw. über die privaten
Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht versehen seien. In allen nicht
öffentlichen Flächen des Baugebietes seien die Versorgungsleitungen und
-einrichtungen mittels einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern.
Abwägung:
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Die Aussage über die kompletten Kanalplanung und Erschließung des nordöstlichen
Teilbereiches des Ursprungsbebauungsplans, wobei es sich um das ehemalige
Schulgelände handelt, an die Königsberger Straße, sind in die Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 779/II aufgenommen worden.
Die sonstige Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung
Seite 54
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Die Informationen zur Versorgung des Plangebietes mit Wasser werden in die
Begründung aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die sonstige Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die Angaben zum ÖPNV-Anschluss werden in die Begründung aufgenommen. Die
vorhandene Bushaltestelle Richtung Linn bleibt von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes unberührt. Die Haltestelle vor der Hermann-Keussen-Schule liegt
mit ihrem Ende im Bereich der neu geplanten öffentlichen Verkehrsfläche. Eine
Verschiebung der Straßeneinmündung müsste zulasten erhaltenswerten
Baumbestandes erfolgen und würde zu einer ungünstigen Aufteilung der späteren
Baugrundstücke führen. Zur Herstellung des Anschlusses der geplanten
Erschließungsstraße an die Königsberger Straße ist die Verschiebung des Buskaps
Richtung Nordosten um ca. 5 bis 7 m erforderlich. Die grundsätzliche Machbarkeit
ist mit dem Fachbereich Tiefbau, dem Team Verkehrskonzepte im Fachbereich
Stadtplanung und den SWK abgestimmt. Verkehrstechnisch stellt sich eine
Verlegung unproblematisch dar. Die Detailplanung erfolgt nachgelagert zum
Bebauungsplan im Rahmen der Ausbauplanung der neuen Stichstraße. Die
Finanzierung soll im Rahmen des Verkaufs des ehemaligen Schulgeländes erfolgen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas) und SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK SETEC GmbH (Fernwärme)
Die im Bereich Rathenaustraße 55 liegenden Fernwärmeleitungen sind für einen
Anschluss des Bebauungsplangebietes 779/II zu weit entfernt. Zur frühzeitigen
Behördenbeteiligung informierten die SWK die Stadt darüber, dass
Fernwärmeeinrichtungen im Bebauungsplangebiet nicht vorhanden sind.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 779/I. Über die
Stellungnahme wurde vom Rat am 5. Februar 2015 im Rahmen des
Begründung
Seite 55
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 779/I (Vorlage Nr. 686/14
entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
9.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Email vom 10.06.2014
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der
Kampfmittelbeseitigung (Dez. 22) ergehe folgende Stellungnahme:
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten
keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich.
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden.
Sofern Kampfmittel gefunden würden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und
die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu
verständigen.
Erfolgten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten
etc.
werde
eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall sei auf der Internetseite der
Bezirksregierung Düsseldorf das Merkblatt für Baugrundeingriffe zu beachten.
Teile der beantragten Fläche seien bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten
Ergebnisses werde auf die Stellungnahme 22.5-3-5114000-36/07 vom 13.06.2007
verwiesen. Die obigen Empfehlungen bezögen sich daher ausschließlich auf den
übrigen, ergänzenden Bereich.
Weitere
Informationen
seien
auf
der
Internetseite
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp
zu
finden.
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25), des Luftverkehrs (Dez. 26), der
ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33), der Städtebauaufsicht, der
Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie – förderung (Dez. 35), des
Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51), der Abfallwirtschaft (Dez. 52), des
Immissionsschutzes (Dez. 53) werden keine Bedenken geäußert.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende
Stellungnahme:
Der Planungsbereich befinde sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung
mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet, für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Das Bebauungsplangebiet liege in der Nähe des Rheins. Im Rahmen der Umsetzung
der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sei der Rhein als Gewässer mit
Begründung
Seite 56
signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet) bewertet worden. Für die im Rahmen
des Hochwasserrisikomanagements ermittelten Risikogebiete seien bis Ende 2013
auch Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für verschiedene
Hochwasserszenarien erstellt worden. Dabei seien unter anderem die geschützten
Gebiete ermittelt worden, also die Gebiete, welche durch Hochwasserschutzanlagen
wie z. B. Deiche geschützt werden. Innerhalb des Bebauungsplangebietes lägen
geschützte
Gebiete
des
Rheins.
Wenn
die
vorhandenen
Hochwasserschutzeinrichtungen versagten oder überströmt würden, sei in diesen
Bereichen kein Schutz mehr vorhanden.
Die zugehörigen Informationen seien auf der Flussgebietes-Internetseite des Landes
Nordrhein-Westfalen zu finden: http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/
HWRMRL/Gebietsansicht/TEZG_Rheingraben-Nord
bzw. die entsprechende Karte unter: http://www.flussgebiete.nrw.de/
img_auth.php/3/3a/2_Rhein_A00_gk_mw_B066.pdf
Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements würden auch seltene bzw. extreme
Hochwasserereignisse betrachtet. Die Berechnung für ein solches Extremereignis
ergäbe, dass das betroffene Planungsgebiet bei einem solchen Extremereignis vom
Rhein überflutet werden könnte.
Auch diese Karte sei auf der Flussgebietsseite zu finden, wenn der Kartenrahmen
der Karten des Rheins angeklickt werde und dann der link für „HQextrem“
ausgewählt
würde:
http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/7/75/
2_Rhein_A00_gk_nw_B066.pdf
Aus der Sicht des Dezernates 54.4 – Hochwasserschutz am Rhein – bestünden
gegen den Bebauungsplan Nr. 779 in Krefeld keine Bedenken.
Die Maßnahme läge nicht in direkter Nähe von Hochwasserschutzanlagen am Rhein,
sondern befände sich im sogn. potentiellen Überschwemmungsgebiet des Rheins
im verbundenen Polder des Deichverbandes Meerbusch-Lank und der Stadt Krefeld.
Eine weitere Bebauung führe demnach zu einer Erhöhung des Schadenspotentials
im o.a. Polder, sei jedoch von der Stadt Krefeld gewünscht.
Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und
Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im
Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54)) der Bezirksregierung
Düsseldorf nicht berührt sein, werde gebeten, den Bebauungsplanentwurf durch die
zuständigen unteren Umweltbehörden o.g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten
zu lassen.
Begründung
Seite 57
Abwägung:
Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der Kampfmittelbeseitigung
(Dez. 22)
Ein entsprechender Hinweis zum Umgang zum Vorgehen bei Kampfmittelfunden ist
in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/II als Hinweis
aufgenommen worden.
Die Information über die verfügbaren Karten wird zur Kenntnis genommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54)
Die Information über die verfügbaren Karten wird zur Kenntnis genommen.
Die Lage im Risikogebiet des Rheins wird als Vermerk in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/II und in die Begründung
aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Bebauungsplanbereich ist bereits heute bebaut. Durch den Bebauungsplan
werden nur noch einige zusätzliche Baumöglichkeiten geschaffen. Unter dem Ziel
der Innenentwicklung vor Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich wird im
Hochwasserfall ein höheres Schadensrisiko im Polder des Deichverbandes
Meerbusch-Lank und der Stadt Krefeld als vertretbar angesehen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Fachbereiche sowie der Beteiligung der
Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Untere Landschaftsbehörde beim
Fachbereich Grünflächen, die Untere Wasser-, Boden- und Immissionsschutzbehörde beim Fachbereich Umwelt beteiligt. Diese haben Stellungnahmen
abgegeben, die unter Punkt C2, C8, E1 und E5 aufgeführt und in die Abwägung
eingestellt sind.
Der Stellungnahme zur Beteiligung der Unteren Behörden wird gefolgt.
F.
Verwaltungsvorschlag
1.
Bauweise
Im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 779 im Bereich des allgemeinen Wohngebietes
WA 4 ist ein Baufenster mit einer Ausdehnung unter 50 m als geschlossene
Bauweise festgesetzt.
Nach der einschlägigen Kommentierung handelt es sich in dieser Ausdehnung nach
der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung jedoch um eine offene Bauweise,
die mit Einzel-, Doppelhäusern oder Hausgruppen bebaut werden kann. Nach dem
Begründung
Seite 58
zugrunde liegenden Konzept ist der Erhalt einer durchgehenden Bebauung der
Baufenster Ziel des Bebauungsplans. Daher soll eine abweichende Bauweise –
Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand – festgesetzt werden.
Dem Verwaltungsvorschlag zur Festsetzung einer abweichenden Bauweise wird
gefolgt.
2.
Zweckbestimmung der privaten Grünfläche
Am nordöstlichen Plangebietsrand ist im Bebauungsplan eine private Grünfläche
festgesetzt. Nach der Rechtsprechung stellt der Begriff Grünfläche lediglich einen
Oberbegriff dar, der in einem Bebauungsplan die Konkretisierung eines speziellen
Nutzungszwecks erfordert. So kommt es darauf an, dass mit der Zweckbestimmung
auch die Auswirkungen aufgrund der Nutzung und der Gestaltung der Grünfläche
erkannt werden können. Daher wird vorgeschlagen, die Festsetzung der privaten
Grünfläche entsprechend den bisherigen Ausführungen in der Begründung zum
Bebauungsplan mit der Zweckbestimmung - Hausgärten/Grünzug - zu ergänzen.
Dem Verwaltungsvorschlag der Ergänzung der Festsetzung der privaten Grünfläche
mit einer Zweckbestimmung wird gefolgt.
G.
Anhörung der Bezirksvertretung zum Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld Oppum–Linn gemäß
§ 2 Abs.2 abweichend von § 2 Abs. 4 unter Anwendung von § 2 Abs. 5 der Bezirkssatzung
in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
H.
Verfahrensabschluss
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 218 – Beiderseits Königsberger
Straße –, rechtskräftig seit dem 30.10.1971, soweit dieser den Geltungsbereich des
zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 779/II betrifft.
Da die Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 779/II als
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von
der Umweltprüfung, Maßnahmen der Umweltüberwachung, vom Umweltbericht, von der
Angabe
über verfügbare
umweltbezogene
Informationen
sowie von
der
zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Der Bebauungsplan konnte nicht vollständig aus den Darstellungen des bisher wirksamen
Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Aus diesem Grund wurde die Anpassung des
Flächennutzungsplanes im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 779/II – Königsberger Straße/nördlich Rathenaustraße –
erforderlich. Die landesplanerische Abstimmung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 5
Begründung
Seite 59
Landesplanungsgesetz NRW ist für den Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 mit Schreiben
vom 28.07.2014 erfolgt. Der Bebauungsplan Nr. 779/II kann somit als Satzung
beschlossen werden.
Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Stand: abschließender Beschluss vom
08.04.2014) sieht für die zu überplanende Fläche mit den Zielen des Bebauungsplanes
übereinstimmende Darstellungen vor.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, die der
Vorlage als Anlage beigefügt wird.
Zur besseren Orientierung ist eine
Bebauungsplanes Nr. 779/II beigefügt.
Übersicht
über
den
Geltungsbereich
des
Begründung
Seite 60