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Verwaltungsvorlage (B779II_Satz_BPlanBegründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,7 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:46

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 1 zur Vorlage Nr. 1487/15 Bebauungsplan Nr. 779/II – Königsberger Straße / nördlich Rathenaustraße – Stadtbezirk: Krefeld-Oppum-Linn Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung Fachbereich Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld . I. Vorbemerkung 5 II. Räumlicher Geltungsbereich 7 III. Planungsrechtliche Situation 8 1. Landes- und Regionalplanung 8 2. Flächennutzungsplan 8 3. Bebauungspläne 8 4. Landschaftsplan 9 5. Fachplanungen 9 IV. V. VI. Bestandsbeschreibung 10 1. Städtebauliche Situation 10 2. Verkehr 11 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung 12 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 12 6. Immissionsschutz 13 7. Bodenverunreinigungen 13 Anlass der Planung und Entwicklungsziele 14 1. Anlass der Planung 14 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 14 15 15 16 16 Planinhalte 18 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 18 18 19 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 19 2 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld I. 1.2.2 Zulässige Grundfläche 19 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse 20 1.2.4 Zulässige Geschoßfläche 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 20 21 1.3.1 Bauweise 21 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 21 21 1.4.1 Stellplätze und Garagen 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 21 22 1.5.1 Verkehrsflächen 22 1.5.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.6 Boden, Natur und Landschaft 22 23 1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen 23 1.6.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 23 1.6.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 24 1.6.4 Immissionsschutz 25 2. Kennzeichnungen 2.1 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 28 3. Vermerke 3.1 Risikogebiete i. S. d. § 73 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 29 29 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 29 30 30 30 31 31 32 32 32 33 Hinweise Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Kampfmittel Umgang mit Bodendenkmälern Einbau und Verwendung von Materialien Umgang mit dem Niederschlagswasser Schutz der Alleen Baumschutzmaßnahmen Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen Städtische Satzungen VII. Städtebauliche Kenndaten 28 34 3 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 1. Grundlagen der Untersuchung 35 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 36 36 38 38 39 39 40 40 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 40 40 44 47 48 49 49 50 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. IX. 35 Umsetzung der Planung 51 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 51 2. Bodenordnung 51 3. Kosten und Finanzierung 51 4 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkung Vorbemerkung Nach § 13a BauGB (Baugesetzbuch) können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:     Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Für den Bebauungsplan Nr. 779 beläuft sich die Größe der zulässigen Grundfläche auf ca. 10.300 m² (inkl. Bestand) und liegt somit deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Dabei sind alle festgesetzten Grundflächen (über die GRZ) berücksichtigt. Öffentliche Erschließungsanlagen als auch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind entsprechen der einschlägigen Kommentierung nicht mitgerechnet. Nach erfolgter Offenlage wurde das Bebauungsplangebiet geteilt und der Teilbebauungsplan Nr. 779/I vorab zur Rechtskraft gebracht. Zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 13a BauGB müssen alle Teilbebauungspläne, also hier der Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 zugrunde gelegt werden. Die oben aufgeführten Vorgaben sind für den Bebauungsplan Nr. 779 eingehalten. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 779/II – Königsberger Straße / nördlich Rathenaustraße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. 5 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung Abb. 1: Übersichtsplan über die Bebauungsplanteilbereiche 6 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld II. II. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 11 ha. Es befindet sich im Stadtteil Linn der Stadt Krefeld und beinhaltet in der Gemarkung Linn, Flur 4 die Flurstücke 178 und 200 (teilweise). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:  im Südwesten durch den vorhandene Bebauung an der Rathenaustraße,  im Nordwesten durch die Königsberger Straße und  im Nordosten durch das Gewerbe- und Industriegebiet Westpreußenstraße  Im Südosten durch die Kleingartenanlage Linn-Nordost II. Abb. 2: Räumlicher Geltungsbereich mit Umgebung 7 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation III. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) weist für den Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. 2. Flächennutzungsplan Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans weitgehend als Gemeinbedarfsfläche – Schule – dar. Südlich schließt sich Wohnbaufläche an. Nordöstlich der Gemeinbedarfsfläche ist ein Grünstreifen mit der Zweckbestimmung – Parkanlage – als Trennung zur angrenzenden Gewerbegebiet dargestellt. Da die geplante Nutzung im Bereich der Gemeinbedarfsfläche den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB widerspricht, wird der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 BauGB im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren angepasst. Das Schulgelände wird künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Stand: abschließender Beschluss vom 08.04.2014) sieht für die zu überplanende Fläche mit den Zielen des Bebauungsplanes übereinstimmende Darstellungen vor. Die Flächen des Bebauungsplans werden als Wohnbaufläche dargestellt. Das nördlich anschießende Gewerbegebiet wird durch einen Grünstreifen von der Wohnbaufläche getrennt. 3. Bebauungspläne Die Fläche der ehemaligen Schule liegt als Gemeinbedarfsfläche im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 218 – Beiderseits Königsberger Straße –, der seit dem 30.10.1971 rechtsverbindlich ist. An der Nordostseite des Schulgeländes setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche zur Verbindung von Königsberger Straße und Kohlplatzweg fest. Mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes (779/II) sollen innerhalb dessen Geltungsbereiches der Bebauungsplan Nr. 218 außer Kraft gesetzt werden. 8 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 5. III. Planungsrechtliche Situation Geltungsbereiches des Fachplanungen Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone sowie eines potentiellen Einzugsgebietes oder sonstiger fachplanerischer Festsetzungen. 9 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Den Kernbereich des Planungsgebietes stellt das Gelände der ehemaligen Herrmann-Keussen-Schule dar, die seit mehreren Jahren ungenutzt ist. Ein öffentlicher Weg verläuft im Norden des Schulgrundstückes und verbindet durch den Bereich der Kleingartenanlage Linn-Nordost II Königsberger Straße und Rathenaustraße. Im Nordosten grenzt an das Plangebiet das Gewerbegebiet Westpreußenstraße und im Südosten die Kleingartenanlage Linn-Nordost II an. Südlich des Bebauungsplangebietes sind mehrgeschossige Mietshäuser vorhanden, die als Klinkerbauten in den 30er Jahren errichtet wurden und die sich in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand befinden. Entlang der Rathenaustraße befindet sich 2-geschossige Wohnbebauung sowie eine öffentliche Grünfläche, an die ein Spielplatz anschließt. Im Nordwesten wird das Plangebiet von der Königsberger Straße begrenzt. Die gegenüberliegende Bebauung ist hinsichtlich ihrer Nutzungen (Gaststätte, Schuhmacherei, Imbiss, Autoverkauf, Wohnen), des Bauvolumens und der Geschossigkeit (1-4-geschossig) stark heterogen. Abb. 3 Luftbild 10 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld 2. IV. Bestandsbeschreibung Verkehr Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt hauptsächlich über die Königsberger Straße, die als Hauptverkehrsstraße Bestandteil des Vorbehaltsstraßennetzes der Stadt Krefeld ist und Uerdingen mit dem historischen Ortskern von Linn verbindet. Die unmittelbare Erschließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist über die Buslinie 059, die zwischen KR-Gartenstadt, über KRUerdingen zum Weidenbruchweg in KR-Linn verkehrt, gesichert. Die nächste Haltestelle „Carl-Sonnenschein-Straße“ befindet sich unmittelbar am Plangebiet auf der Königsberger Straße. Umsteigemöglichkeiten zum Straßenbahnnetz sind an der Haltestelle „Burg Linn“ (Linie 044) und „Am Röttgen“ (Linie 043) vorhanden. 3. Infrastruktur Das Plangebiet befindet sich ca. 500 bis 800 m nordöstlich des Zentrums von Linn, das im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 als Nahversorgungszentrum (NVZ 3 Linn) eingestuft wird. Damit verfügt der Stadtkern von Linn über Einrichtungen, welche vorrangig Angebote des kurzfristigen Bedarfs umfassen. Nördlich der Königsberger Straße in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet liegen die Kindertagesstätte und die Kirche der katholischen Gemeinde St. Maria Himmelfahrt sowie ein Lebensmittelgeschäft. Südlich der Bebauung Tilsiter Straße schließt ein Seniorenwohnheim / -pflegeheim an. Ebenfalls in fußläufiger Entfernung am Kohlplatzweg befindet sich die städtische Gemeinschaftsgrundschule Johansenschule. An der Rathenaustraße befinden sich ein Kinderspielplatz sowie eine Basketballanlage. Nordöstlich des Plangebietes, etwa 1.700 m entfernt, erreicht man mit dem Stadtteilkern von Uerdingen ein Stadtteilzentrum (B-Zentrum B1 Uerdingen). Entsprechend dieser Funktionszuweisung im Zentrenkonzept 2014 verfügt der Stadtteil über alle dafür erforderlichen Einrichtungen wie Schulen, Einzelhandel, Kirchen, Sporteinrichtungen etc., sowie die erforderliche verkehrliche Infrastruktur, einschließlich DB-Bahnhof. Damit ist für das Plangebiet sowohl die Versorgung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs als auch hinsichtlich der notwendigen generationengerechten sozialen sowie Bildungsinfrastruktur im Bestand gegeben. 11 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Die Versorgung mit Trinkwasser ist über die Königsberger Straße sowie über die Rathenaustraße gesichert. 4. Entwässerung Beim gesamten Kanalnetz handelt es sich um ein Mischwassernetz. Der aktuelle (vom Büro Wetzel und Partner erstellte) Generalentwässerungsplan (GEP) aus dem Jahr 2007 hat starke hydraulische Probleme im Bereich Tilsiter Straße und Rathenaustraße ausgewiesen. Diese sollen laut GEP durch den Neubau eines Hauptsammlers DN 1600 in der Königsberger Straße sowie einzelne Lückenschlüsse zu den Kanälen in der Hammerstraße bzw. Hafenstraße beseitigt werden. Vom Ing. Büro Angenvoort+Barth wurden im Jahr 2011 die erfassten befestigten Flächen im gesamten Stadtgebiet aktualisiert. Das von der aktuellen Planung betroffene Teilnetz zwischen Königsbergerstraße, Westpreußenstraße, Kohlplatzweg, Hafenstraße und Hammerstraße umfasst demnach eine befestigte Fläche von 4,9 ha. Dieses Teilnetz schließt lt. Generalentwässerungsplan (GEP) über die Rathenaustraße an den Kanal in der Königsberger Straße (DN 500) bzw. im Kohlplatzweg an.1 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um ein bereits weitgehend bebautes Schulgelände. Das Gelände der ehemaligen Grundschule mit ein- bzw. zweigeschossigen Baukörpern wird durch einen großen gepflasterten Schulhof geprägt. Daneben sind auch einige Rasen- und Gehölzflächen vorhanden, darunter auch ältere Baumbestände mit einem Stammdurchmesser von bis zu 60 cm. Hier sind u. a. die Arten Bergahorn, Rotblättriger Spitzahorn, Silberahorn, Birke, Roteiche und Esche zu finden. Der Baumbestand konzentriert sich in den Randbereichen des Schulgeländes, insbesondere entlang der Grenze zum Gewerbegebiet. Die Strauchvegetation, die auch im Atriumbereich und am Lehrerparkplatz zu finden ist, setzt sich aus Forsythie, Kirschlorbeer, Mahonie, Felsenbirne, Ranunkelstrauch etc. zusammen. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt. 1 Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014 12 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Eine genauere Einschätzung von Natur und Landschaft wird in Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ gegeben. 6. Immissionsschutz Der Schutz der Bevölkerung vor Lärm von Straße und Schiene ist durch die §§ 41ff. BImSchG i. V. mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) durch materielle Maßstäbe geregelt. Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die Königsberger Straße an, von der Verkehrslärm ausgeht, und im Osten an das Gewerbegebiet Westpreußenstraße. Die zu erwartenden Verkehrs- und Gewerbegeräusche wurden durch ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten des Büros TAC2 ermittelt. 7. Bodenverunreinigungen In weiten Teilen des Planbereiches liegen Auffüllungen vor. Aus diesem Grund wurden für das gesamte Plangebiet Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen des ehemaligen Schulgeländes3 sowie die südlich angrenzende Freifläche der Häuser Rathenaustraße 32 – 34 haben bei den Auffüllungen einen deutlich erhöhten PAK-Gehalt (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) im Feststoff ergeben. Im Bereich der Laufbahn bzw. Sprunggrube und deren Umfeld wurden Belastungen durch Schwermetalle gefunden. Um die Verdachtsbereiche ggf. eingrenzen zu können und um sicher zu gehen, dass nicht die gesamte Fläche belastet ist, wurde eine ergänzende bodenchemische Untersuchung durchgeführt.4 Die Ergebnisse sind dem Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ zu entnehmen. 2 TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 3 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule, Bebauungsplan 779, 09.08.2013 4 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Bericht über die ergänzenden bodenchemischen Untersuchungen für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-KeussenSchule, Bebauungsplan 779, 18.11.2013 13 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Dem bereits begonnenen Umstrukturierungsprozess sollen weitere Schritte im Sinne der Innenentwicklung und damit der Schonung des Außenbereichs folgen. Dabei ist es das vorrangige Ziel der Planung, einerseits den sich wandelnden Wohnraumbedürfnissen der Quartiersbewohner im Hinblick auf den demographischen Wandel gerecht zu werden und andererseits ein zukunftsfähiges Wohnraumangebot bezüglich Wohnungsgröße, Qualität und energetischen Anforderungen zu entwickeln. Das Wohnquartier nördlich der Rathenaustraße hat bereits in jüngster Vergangenheit eine sehr positive Entwicklung genommen. Hier ist eine Vielzahl an Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, die das „Gesicht“ der Rathenaustraße maßgeblich aufgewertet haben. Um diesen Prozess aufzugreifen und eine weitere Erneuerung des Quartiers voran zu treiben, sollen hier die vorhandene Baulandpotentiale in moderater Form ausgeschöpft werden und neues Wohneigentum möglich gemacht werden. Mit dem Gelände der ehemaligen Hermann-Keussen-Schule liegt im östlichen Teil des Plangebietes eine seit Jahren brachliegende innerstädtische Fläche vor, die im Zuge der begonnenen Aufwertung der unmittelbaren Nachbarschaft einer neuen Nutzung zugeführt werden soll. Die Vielfalt der Aufgaben und die übergreifende städtebauliche Betrachtung sowie die aus dem Abwägungsgebot resultierenden und zu berücksichtigenden Belange machen die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 2. Entwicklungsziele Ziele des Bebauungsplanes Nr. 779/II sind:  Innenentwicklung mit einer moderaten Nachverdichtung,  gesamtplanerische Steuerung des bereits begonnenen Erneuerungsprozesses des Wohnquartiers und  Stärkung des vorhandenen Quartierscharakters als städtebauliches Ensemble. Mit dem Bebauungsplan Nr. 779/II sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ermöglicht, die planungsrechtlichen 14 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Voraussetzungen für eine Wohnbebauung als Innenentwicklung geschaffen und die Erschließung gesichert werden. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Die Bebauung orientiert sich an der heutigen städtebaulichen Ausprägung des Quartiers, sowohl im Hinblick auf den städtebaulichen Grundriss als auch auf die Nutzungsstruktur. Insgesamt sollen ca. 30 bis 40 neue Wohneinheiten entstehen, davon ca. 10 bis 15 Einzel- und Doppelhäuser. Das Schulgelände wird anknüpfend an die vorhandene Bebauung entlang der Königsberger Straße als dreigeschossiger Wohnungsbau entwickelt. Auch eine Kindertagesstätte kann bei Bedarf in diesem Bereich entstehen. Über eine Stichstraße von der Königsberger Straße aus werden weitere Wohnhäuser (Einfamilien- und Doppelhäuser) erschlossen. Damit soll einerseits das Angebot für Wohneigentum geschaffen werden und andererseits mit der abnehmenden Dichte und den höheren Grünanteilen ein sanfter Übergang zu den Kleingartenanlagen ermöglicht werden. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine neue Strichstraße. Bei der neuen Erschließung wird der Anteil der öffentlichen Erschließung auf die Haupterschließung begrenzt und im Weiteren über private Straßen und Geh, Fahr- und Leitungsrechte die notwendige Anbindung gesichert. Bei der geplanten Erschließung des Baugebietes ist nur ein Anschluss an die Königsberger Straße vorgesehen. Das Schulgelände wird durch eine öffentliche Stichstraße erschlossen, von der zu inneren Erschließung private Wohnwege (GFL) abgehen. Die Anordnung der Stellplätze erfolgt nach Möglichkeit nah an den Quartierszufahrten, um den Verkehr im Wohngebiet möglichst zu minimieren und die privaten Grünbereiche zu schonen. Der Anschluss des ehemaligen Schulgeländes kann direkt an den Mischwasserkanal in der Königsberger Straße erfolgen, da für diesen Bereich keine hydraulische Verschlechterung erfolgt. Der Zuwachs der befestigten Fläche im Bereich des Schulgeländes beträgt ca. 50 m2 und ist somit vernachlässigbar. 15 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Aus dem hydraulischen Aspekt ist eine Versickerung der Dachflächen sinnvoll. Von der SWK-Aqua wird jedoch ein Vollanschluss an die bestehende Mischkanalisation empfohlen, um eine Insellösung zu vermeiden. Sie wird eine Ertüchtigung des bestehenden Netzes prüfen und ggf. ausführen. Die Entscheidung über die Entwässerung wird nachgeordnet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens getroffen. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Das Plangebiet ist heute ein durchgrüntes Gebiet mit teils großen Bäumen (Schulgelände). Auch wenn durch die Umstrukturierung und Neubebauung nicht alle Grünbereiche erhalten werden können, so soll sich der grundsätzliche Charakter des Quartiers nicht verändern. Im Übergang zum nordöstlich angrenzenden Gewerbegebiet, soll der Grünbereich mit den bestehenden Bäumen entlang der Plangebietsgrenze in einem 10 m breiten Grünstreifen als private Grünfläche erhalten bleiben, um auch künftig eine optische und funktionale Zäsur zwischen der Wohnbebauung und dem Gewerbegebiet zu gewährleisten. Der in diesem Bereich heute befindliche Fußweg Richtung Kleingartenanlage ist wegen seiner Randlage am Gewerbegebiet einerseits und durch die Hecken- und Gehölzstrukturen andererseits ein sehr dunkler und außerhalb jeglicher sozialer Kontrolle befindlicher Weg. Im Zuge der Neubebauung soll daher über den öffentlichen Straßenraum und einen neuen Fußweg die Erreichbarkeit der Kleingartenanlage auch künftig gesichert werden. 2.4 Energiekonzept Die Versorgung mit Elektrizität ist aus dem bereits bestehenden Netz möglich. Für die neuen Wohneinheiten müssen zur energetischen Versorgung Leitungen verlegt werden, welche mit dem Versorgungsträger abzustimmen sind. Nähere Regelungen erfolgen mit dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Die geplante Bebauung ermöglicht grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Die Eignung dafür muss jedoch einzelfallbezogen anhand Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachform- und Neigung beurteilt werden. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und der individuell differenzierten Voraussetzungen nicht. 16 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Die Installierung von solarthermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen ist auf den Dachflächen zulässig. 17 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte VI. Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414),  Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO) Bei dem Plangebiet handelt es sich heute größtenteils um eine Gemeinbedarfsfläche. Entsprechend den definierten Zielen soll das Quartier als Wohnstandort gestärkt werden, daher sieht der Bebauungsplan dem heutigen Gebietscharakter folgend die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) vor. Danach soll die Bebauung vorwiegend dem Wohnen dienen. Darüber hinaus sind u. a. auch Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, sofern sie der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig. Das Wohnen störende Nutzungen sowie größere Einzelhandelsbetriebe, von denen im Regelfall für die engere Umgebung auch Störungen ausgehen, sind im allgemeinen Wohngebiet von der Ansiedlung ausgeschlossen. Um die Wohnruhe zu gewährleisten und das durch das Baugebiet zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen so gering wie möglich zu halten und damit den Wohnquartier-Charakter in einem sehr heterogenen Umfeld zu stärken, werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen als unzulässig festgesetzt. In dem allgemeinen Wohngebiet werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen und Gartenbaubetriebe aufgrund des regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens nicht zugelassen. 18 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse definiert werden. 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bestimmt. Diese wird als Höhe über NHN definiert. Die angrenzend vorhandene Königsberger Straße hat eine Höhe zwischen ca. 31 m über NHN. Die Festsetzung von Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung der Neubebauung im Vergleich zum umgebenden Gebäudebestand hinsichtlich Kubatur und Höhenentwicklung. Dadurch wird eine Feinsteuerung der Bebauung ermöglicht, die sowohl zu einem harmonischen Erscheinungsbild der neuen Gebäude, führt, als auch eine gestalterische Einbindung in das städtebauliche Umfeld garantiert. Die maximale Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten mit bis zu zweigeschossiger Bebauung wird anlehnend an die vorhandenen zweigeschossigen Gebäude an der Rathenaustraße so festgesetzt, dass sie ca. 11 m über der zur Erschließung dienenden Fläche entspricht. Damit wird die maximale Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA 5 bis WA 7 mit 42 m über NHN festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe der bis zu dreigeschossigen Gebäude darf eine Höhe nicht überschreiten, die ca. 13 m über der zur Erschließung dienenden Fläche entspricht. Damit wird der Dimension und der Proportion der angrenzenden Räume (Königsberger Straße, Anger Tilsiter Straße) in der Maßstäblichkeit Rechnung getragen. Entsprechend der Höhe der zur Erschließung dienenden Fläche wird die maximale Gebäudehöhe in dem allgemeinen Wohngebiet WA 4 mit 44 m über NHN festgesetzt. 1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet wird die zulässige Grundfläche durch die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Diese Festsetzung orientiert sich an den Regelungen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete. Diese Festsetzung lässt ausreichend 19 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Gestaltungsspielraum für Architekten und Bauherren auch hinsichtlich neuer architektonischer Konzepte zu. Zudem reagiert die Festsetzung der Grundflächenzahl auf das Erfordernis des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, da durch die höhere Ausnutzung im Bestand ein möglichst geringer Anteil neu zu versiegelnder Fläche angestrebt wird. 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) Entsprechend den differenzierten städtebaulichen Anforderungen werden die Vollgeschosse wie folgt festgesetzt: WA 5 – WA 7: maximal zwei Vollgeschosse Diese Geschossigkeit ist an den Bestand Rathenaustraße angelehnt und auch im näheren Umfeld typisch für den Einfamilienhausbau. Sie wird daher auch im Bereich des Einfamilienhaus-Neubaus zur Wahrung der Maßstäblichkeit und um eine angemessene Abstufung der Dichte zu den Grünbereichen sicher zu stellen im Bebauungsplan festgesetzt. WA 4: maximal drei Vollgeschosse Um einen nachhaltigen und ökonomisch tragfähigen Mietwohnungsbau zu ermöglichen werden für die parallel zur Königsberger Straße verlaufenden Baukörper drei Vollgeschosse festgesetzt. Sie dienen darüber hinaus dazu, städtebauliche Räume zu fassen und dem Straßenverlauf der Königsberger Straße mit dem sehr breiten Querschnitt eine adäquate Begrenzung zu geben. Die Festsetzungen entsprechen der städtebaulichen Zielsetzung einer maßvollen Innenentwicklung. 1.2.4 Zulässige Geschoßfläche (§ 20 BauNVO) Die zulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) wird wie folgt festgesetzt: WA 5 – WA 7: Im Bereich der maximal zweigeschossigen Bebauung (Einfamilienhäuser) wird die Geschoßflächenzahl mit 0,8 festgesetzt. Das erlaubt im Abgleich mit der festgesetzten Geschossigkeit eine effiziente und zeitgemäße Ausnutzung der Grundstücke. WA 1 – WA 4 und WA 11: Für die maximal dreigeschossige Bebauung wird die Geschossflächenzahl auf 1,2 festgesetzt. Damit soll eine städtebaulich 20 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte prägnante und wirtschaftlich angemessene Bauweise ermöglicht werden, die jedoch die Maßstäblichkeit der angrenzenden Räume wahrt. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 1.3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) Das Baufenster im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 soll zusammenhängend bebaut werden, um eine räumliche Fassung des angrenzenden Straßenraumes (Königsberger Straße) zu bewirken. Das Baufenster hat eine Ausdehnung von weniger als 50 m, so dass hier keine geschlossene Bauweise (nach der Kommentierung bei über 50 m) entstehen kann. Daher wird für das Allgemeine Wohngebiet WA 4 eine abweichende Bauweise – Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand – festgesetzt. Für die allgemeinen Wohngebiete WA 5 – WA 7 werden ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Damit soll in der unmittelbaren Umgebung des Kleingarten-Geländes eine maßvolle Verdichtung und stärkere Durchgrünung erreicht werden. In dem großen zusammenhängenden Baufenster Im WA 5 ist als Einzelhaus auch die Errichtung einer Kindertagesstätte möglich. 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche soll über Baugrenzen erfolgen, die so bemessen sind, dass Bauherren und Architekten im Sinne eines Angebotsbebauungsplanes ausreichend Gestaltungsspielraum bei der Anordnung der Neubauten geboten wird. Die gewünschte städtebauliche Ordnung wird damit in ausreichendem Maße gewährleistet. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) 1.4.1 Stellplätze und Garagen Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze und Garagen sind in ausreichender Zahl auf den Grundstücken zu errichten. Zur Sicherung der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung wird jedoch die Anlage von Gemeinschaftsstellplätzen sowie Stellplätzen und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der 21 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Flächen, die im Plan als Gemeinschaftsstellplätze/Flächen für Stellplätze und Garagen festgesetzt sind, ausgeschlossen. Stellplätze sind darüber hinaus ausschließlich im Bereich von Zufahrten zu Garagen/Stellplätzen zulässig. Diese Festsetzung dient der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung. 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.5.1 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Erschließung des Plangebietes (ehemaliges Schulgelände) erfolgt über eine als Stichstraße ausgebildete öffentliche Verkehrsfläche, die in einem Wendehammer endet. Die innere Erschließung der Baufelder wird über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert. Im Abschnitt zur Königsberger Straße ist die Straße mit einem Querschnitt von 8 m festgesetzt, um auch noch einen Gehweg aufzunehmen. Über diesen Straßenabschnitt soll künftig die bisher am nordöstlichen Plangebietsrand verlaufende Fußwegeverbindung verlaufen. Im weiteren Verlauf ist die Verkehrsfläche nur mit einem Profil von 6 m festgesetzt. Die Aufweitung der Verkehrsfläche im Einmündungsbereich an der Königsberger Straße erfolgt aufgrund der an dieser Stelle vorhandenen Bäume. Durch die Festsetzung soll ermöglicht werden, diese als Straßenbäume in einem Pflanzbeet o. ä. in die Verkehrsfläche integrieren zu können. Ein öffentlicher Geh- und Radweg, der von der öffentlichen Verkehrsfläche nach Süden abzweigt, sichert den Zugang zur Kleingartenanlage und den Anschluss an die Wegeverbindung an den Kohlplatzweg. 1.5.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die innere Erschließung auf dem ehemaligen Schulgelände wird über private Flächen mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht (GFL) zugunsten der Anlieger, der Versorgungsträger und der Entsorgungsunternehmen gesichert. 22 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 1.6 Boden, Natur und Landschaft 1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die heute bestehende Grünverbindung mit den zahlreichen Bäumen und Hecken im Übergang zwischen Schule und Gewerbegebiet wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Hausgärten/Grünzug gesichert. 1.6.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Der Erhalt und die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB soll zur ökologischen und ästhetischen Aufwertung des Plangebiets, zur inneren Durchgrünung des Plangebietes bzw. zur Aufwertung der neu entstehenden Gartenbereiche und zur städtebaulichen Abgrenzung des Plangebietes gegenüber den unmittelbaren Nachbargrundstücken am nordöstlichen Plangebietsrand erfolgen. Dabei ist der Randbereich der ehemaligen Schule mit den baumbestandenen Grünbereichen von besonderer Bedeutung, da hier auch künftig weitestgehend keine bauliche Nutzung vorgesehen ist, welche einem möglichen Erhalt der Bestandsgehölze und -bäume entgegenstehen würde. Es wird festgesetzt, dass innerhalb der privaten Grünfläche Bäume und Gehölze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dauerhaft zu erhalten sind. Abgängige Bäume sind innerhalb dieser Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wieder anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB zum Anpflanzen festgesetzten Flächen beiderseits des Geh- und Radwegs im nördlichen Planbereich sind vorzugsweise mit Gehölzen / Hecken der heimischen Arten Hainbuche, Liguster und Weißdorn zu bepflanzen. Diese Eingrünung dient der Gestaltung des Anschlusses der Wegeverbindung vom Kohlplatzweg entlang der Kleingärten an die geplante Erschließungsstraße zur Königsberger Straße. Hier sollen die auf den Privatgrundstücken zulässigen Stellplätze und Garagen aus gestalterischen Gründen nicht direkt an den öffentlichen Geh- und Radweg angrenzen. Der Charakter einer Grünverbindung wird durch die Bepflanzung unterstützt. Die Garagen entlang der Königsberger Straße sind, sofern sie aus Betonoder Fertigbauplatten bestehen, straßenseitig zu begrünen. Damit soll neben der ökologischen Aufwertung auch eine gestalterische Qualität des Straßenraumes der Königsberger Straße gesichert werden. Bereiche, die 23 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte durch ihre gestalterische Qualität und Materialwahl zur positiven Adressbildung beitragen, können ohne Begrünung hergestellt werden. 1.6.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Die potenzielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG wurde in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag geprüft (Ökoplan, 2013 – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung (Stufe 1 und 2) zum Bebauungsplan Nr. 779). Basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens sieht der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB folgende Festsetzungen zur Vermeidung und Verminderung von artenschutzrechtlichen Konflikten vor. Durch die Festsetzungen werden die Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG für die untersuchten planungsrelevanten Arten nicht ausgelöst. Näheres ist dem Umweltbericht zu entnehmen. Maßnahmen zum Schutz der Fauna Sämtliche Abbruch- Sanierungs- und Rodungsarbeiten sind im Zeitraum vom 1. Oktober bis spätestens 28. Februar eines Jahres auszuführen. Im Zusammenhang mit den geplanten Abbrucharbeiten des ehemaligen Schulgebäudes ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Vor Aufnahme der Abbrucharbeiten ist die Untere Landschaftsbehörde bei der Stadt Krefeld zu unterrichten. Vor der Durchführung des Abbruchs ist im September eines Jahres durch die ökologische Baubegleitung eine Kontrolle der Gebäude auf ein- oder ausfliegende Fledermäuse vorzunehmen. Im Vorfeld von Rodungsarbeiten an Bäumen mit mehr als 40 cm Stammumfang ist im September eines Jahres durch eine qualifizierte Fachkraft in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld eine Kontrolle der Bäume auf Spalten, Höhlen und Fledermausbesatz vorzunehmen. Des Weiteren werden Festsetzungen zur Beleuchtung getroffen, um zu verhindern, dass Insekten von Lichtquellen angezogen werden und so den Fledermäusen nicht mehr als Nahrungsquelle zur Verfügung stehen. 24 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Sollten Abrissarbeiten außerhalb der vorgegebenen Zeiten unumgänglich sein, bedarf es einer Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde, in der die möglicherweise notwendigen Schritte abgestimmt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Für die Zwergfledermaus, die im Untersuchungsraum zumindest nachweislich als Nahrungsgast vorkommt, kann ein Quartierverlust nicht ausgeschlossen werden. Daher wird die Anbringung von Fledermauskästen festgesetzt. Für die festgestellten, nicht planungsrelevanten Arten wird gemäß MKULNV (2010) im Regelfall davon ausgegangen, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z. B. der „Allerweltsarten“) bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Die Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen und durch einen qualifizierten Sachverständigen zu begleiten. 1.6.4 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die Berechnungen des Schalltechnischen Gutachtens5 zeigen, dass bei allen untersuchten Geräuscharten Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich. Schutz vor Verkehrsgeräuschen Für die Gebäude an der Königsberger Straße sind zum Schutz vor den Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Diese werden anhand der Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 41096 ausgelegt. Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden „für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm 5 TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 6 DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, November 1989, Schallschutz im Hochbau mit Einführungserlass, Runderlass des Ministers für Bauen und Wohnen NW vom 24.09.1990 25 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" tagsüber zuzuordnen sind“. „Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in der Tabelle aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten". Bezüglich des erforderlichen Schalldämm-Maßes (erf. R’w, res) wird zwischen drei Nutzungsarten differenziert (aus DIN 4109 Punkt 5, Seite 13, Tabelle): Abb. 4 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Nur für die erste Häuserzeile entlang der Königsberger Straße ergibt sich für Bauteile ab einer Höhe von 2,40 m über der Königsberger Straße Lärmpegelbereich III mit einem erforderlichen resultierenden SchalldämmMaß erf. R’w, res für eine Wohnnutzung von 35 dB. Der notwendige Schallschutz für die Lärmpegelbereiche II (erf. R’w, res = 30 dB) wird in der Regel aufgrund der Anforderung der EnEV 20097 für Fassaden (massive und EnEV 2009 - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung), April 2009 7 26 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte transparente Flächen) durchweg erreicht. In diesen Lärmpegelbereichen sind deshalb keine besonderen baulichen Schallschutzmaßnahmen mehr erforderlich. Da naturgemäß der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen Fenstern erreicht wird, werden ab einschließlich Lärmpegelbereich III für ruhebedürftige Aufenthaltsräume, insbesondere für Schlafräume und Kinderzimmer, schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten, die auch bei geschlossenen oder teilweise geöffneten Fenstern eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen, ohne den Schallschutz zu beeinträchtigen, festgesetzt. Als Planungsmaßstab gilt die Einhaltung eines Rauminnenpegels von 30 dB(A) während der Nachtzeit. Es kommen motorisch betriebene und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Betracht, die auch unter energetischen Gesichtspunkten optimal genutzt werden können. Die Lüftungseinrichtungen dürfen die nach Tabelle geforderten Schalldämm-Maße nicht mindern. Das Eigengeräusch der Lüfter darf in der Betriebsstufe mit ausreichender Luftzufuhr in einem möblierten Raum (A0 = 10 m2) einen mittleren Schalldruckpegel LAeq von 30 dB(A) nicht überschreiten. Schutz vor Geräuschen aus Gewerbe Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte werden nach den aktuellen Betriebsabläufen vorrangig durch den an der Westpreußenstraße 1 ansässigen Palettenhandel verursacht. Betroffen ist der benachbarte Bereich des WA 5. Für die Gebäude sind Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor gewerblichen Geräuschen aufgrund der Überschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm erforderlich. Für die Firma Westpreußenstraße 1 wird neben der derzeitigen Nutzung auch die Genehmigungssituation als Speditionsbetrieb berücksichtigt, die bereits durch die Baugenehmigung Auflagen bzgl. der Emissionssituation enthält. Hierzu wurde zum Schallgutachten durch den Gutachter eine Ergänzung erarbeitet8. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass, der Betrieb des Palettenhandels mit geräuschintensiven Emissionsquellen im Außenbereich vergleichbar ist mit einem Speditionsbetrieb (Lkw-Verkehr, Einsatz von zwei Dieselgabelstaplern). Zum Schutz der Gartenbereiche und Erdgeschosse im WA 5 wird unabhängig von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudebestands als aktive 8 TAC Akustik. Ergänzung zum Schallgutachten TAC 1962-14 vom 24.02.2014, 05.05.2015 27 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Schallschutzmaßnahme eine durchgehende, ca. 100 m lange Lärmschutzwand entlang dieser Gewerbegrundstücke festgesetzt. Damit wird gewährleistet, dass die an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe Königsberger Straße 101 und Westpreußenstraße 1 nicht in ihren Nutzungsspielräumen gegenüber ihren heutigen Möglichkeiten eingeschränkt werden. Die im Gutachten ermittelte Mindesthöhe über den Gewerbegrundstücken beträgt 3 m. Zur eindeutigen Bestimmung der Höhe und einer einfachen Umsetzbarkeit wird die Höhe der Lärmschutzwand in einem durchgehenden Niveau von 34,50 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Dadurch variiert die Höhe über den Betriebsgrundstücken von ca. 3,50 m im Bereich des westlichen Gewerbegrundstücks (Königsberger Straße 101) bis mindestens 3,00 m über den südöstlichen Gewerbegrundstücken (Westpreußenstraße 1 und 3 teilweise). Durch die Festsetzung einer geeigneten Raumanordnung bzw. Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnende Wohnraumfenster zu den Betriebsgeländen) der geplanten Bebauung im WA 5 werden die im 1. OG und im Dachgeschoss liegenden Räume vor Lärm geschützt. An allen übrigen Wohngebieten können dann die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. 2. Kennzeichnungen 2.1 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) Im gesamten Planbereich liegen Bodenbelastungen vor. Diese Bodenbelastung bzw. der Altlastenverdacht wurden durch eine gutachterliche Erstuntersuchung und im Folgenden in einer Nachuntersuchung durch das Geotechnische Büro Dr. Müller geklärt. In der rötlichen Asche, die in den obersten 10 cm der Laufbahn / Sprunggrube aufgebracht ist, im schlackehaltigen Unterbau sowie im direkt angrenzenden humosen Oberboden liegen erhöhte Schwermetallkonzentrationen vor. Im südlichen Randbereich des ehemaligen Schulgeländes liegen in den vorhandenen Aufschüttungen Belastungen mit PAK vor. 28 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse sind anhand des vorliegenden Sanierungskonzeptes die schadstoffhaltigen Böden / Auffüllungen aufzunehmen und einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. In Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde ist die gesamte Sanierungsmaßnahme von einem Gutachter zu überwachen und einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung zu dokumentieren. Erst nach erfolgter Sanierung ist eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit bei der festgesetzten Nutzung auszuschließen. Das Bebauungsplangebiet wird daher als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. 3. Vermerke (§ 9 Abs. 6a BauGB) 3.1 Risikogebiete i. S. d. § 73 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Der Rhein gehört nach der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos nach der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu den „hochwasserbedingt schadensträchtigen Gewässern bzw. Gewässerabschnitten gemäß § 112 Abs. 2 LWG“. Bis zum Jahr 2015 werden in Nordrhein-Westfalen für alle Gebiete, in denen signifikante Hochwasserschäden auftreten können, Hochwasserrisiko-Managementpläne erarbeitet. Die Bestimmung von Risikogebieten im Sinne des § 73 Abs. 1 WHG ist Bestandteil der Aufstellung der Hochwasserrisiko-Managementpläne. Seitens des Landesumweltministeriums wurden am 25.10.2013 die erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten veröffentlicht. Das Plangebiet liegt innerhalb der nun definierten Risikogebiete i. S. d. § 73 Abs. 1 WHG. Dies wird gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan vermerkt. Bei einem 100-jährlichen Hochwasser (mittlere Wahrscheinlichkeit) und gleichzeitigem Deichbruch wird das Plangebiet 1 – 2 m überflutet. Bei einem Extremereignis kann es zu Überschwemmungen von 2 – 4 m kommen. 4. Hinweise Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtenden baulichen Vorkehrungen gegen Naturgewalten, den Umgang mit möglichen Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und 29 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Verwendung von Materialien, den Umgang mit dem Niederschlagswasser sowie städtische Satzungen. 4.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone O in der Untergrundklasse T (Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete mit relativ flachgründigen Segmentbecken)). Erdbebenzone 0 bedeutet, dass hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen, davon abzuweichen und die Bemessungsbeiwerte der Zone 1 zugrunde zu legen. Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 779 sich in der Erdbebenzone 0 befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Da es jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist, Gebäude auszuschließen, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren Bedeutungsbeiwert aufweisen könnten, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass für diese Gebäude die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt werden sollen. 4.2 Kampfmittel Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen zwar keine Hinweise auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können Kampfmittel nicht garantiert ausgeschlossen werden. Vor Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen der Kampfmittelräumdienst der Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 4.3 Umgang mit Bodendenkmälern Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die 30 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie -) rechtzeitig zu informieren. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. 4.4 Einbau und Verwendung von Materialien Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem Zuordnungswert Z 0 der o. a. LAGA Nr. 20 entspricht, kann im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet bzw. eingebaut werden. Sie ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu beantragen. Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 4.5 Umgang mit dem Niederschlagswasser Es wird durch den Gutachter9 empfohlen, die privaten Dachflächen dezentral auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der Versickerung zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit der tieferen Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die Rigolen bis zu den Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch mindestens 1 m Abstand zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“ einhalten muss. Hierzu ist 9 Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014 31 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte eine wasserrechtliche Erlaubnis des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld notwendig. Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt wird oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im Plangebiet gegeben. Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt, ist nach Prüfung der Ertüchtigung des vorhandenen Netzes durch die SWK Aqua auch der Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal möglich. 4.6 Schutz der Alleen Die nordwestlich des Bebauungsplangebiets in der Königsberger Straße vorhandene Allee unterliegt dem Alleenschutz i. S. d. § 47a Landschaftsgesetz NRW (LG). Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Darüber hinaus gehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 4.7 Baumschutzmaßnahmen Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und der RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Im Wurzelbereich sind Abgrabungen, Ablagerungen von Materialien sowie das Befahren mit Fahrzeugen zu vermeiden. 4.8 Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. 32 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VI. Planinhalte DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können. 4.9 Städtische Satzungen Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:  Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29. Dezember 2005)  Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18. Dezember 2003).  Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld vom 23. März 1973 33 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VII. Städtebauliche Kenndaten VII. Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Plangebiet Gesamt Fläche ca. (in m²) 11.000 m² Anteil ca. (in %) 100,0 Allgemeines Wohngebiet Gesamt 8.550 m² 77,8 Private Grünflächen 1.150 m² 10,4 Verkehrsfläche Gesamt Öffentliche Straßenverkehrsfläche Geh- und Radweg 1.300 m² 11,8 1.200 m² 10,9 100 m² 0,9 Nutzungskennziffern Wohnen neu WE ca. 30 - 40 Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten 34 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:  ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)  GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)  IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007)  UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten  Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013  Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule, Bebauungsplan 779, 09.08.2013  Geotechnisches Büro Dr. Müller: Sanierungskonzept zu den festgestellten Bodenbelastungen für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule, Bebauungsplan 779, 23.04.2015 35 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld  Geotechnisches Büro Dr. Müller: Bericht über die ergänzenden bodenchemischen Untersuchungen für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule, Bebauungsplan 779, 18.11.2013 TAC Akustik. Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 TAC Akustik. Ergänzung zum Schallgutachten TAC 1962-14 vom 24.02.2014, 05.05.2015 Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014    2. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines bebauten Gebietes zwischen Wohn- und Gewerbebauten. Das Schulgelände ist bis auf die stark bewachsenen Randbereiche versiegelt. Insgesamt betrachtet stellt sich das Plangebiet als eine typische, untergenutzte Innenbereichsfläche dar. Da nicht alle Schutzgüter bei Durchführung der beabsichtigten Planung betroffen sind, werden schutzgutbezogene Aussagen nur im Einzelfall getroffen, sofern durch den Bebauungsplan eine planungsrechtliche Änderung herbeigeführt wird, die Auswirkung auf die Umweltsituation hat bzw. haben könnte. 2.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Es handelt sich beim Plangebiet um einen Innenbereich. Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die Königsberger Straße an, von der Verkehrslärm ausgeht, und im Osten an das Gewerbegebiet Westpreußenstraße. Südlich des Plangebietes an der Rathenaustraße liegt ein Streetballplatz, der sich wegen der dazwischen liegenden Bebauung nicht auf das Plangebiet auswirkt. Die zu erwartenden Verkehrs- und Gewerbegeräusche wurden durch ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten des Büros TAC10 ermittelt. 10 Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 36 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Ergebnisse Immissionen Straßenverkehr Die Berechnung der Geräuschimmission des öffentlichen Straßenverkehrs erfolgte für eine Berechnungshöhe von 2 m und 5 m bei freier Schallausbreitung (mit und ohne Planbebauung). Die Ergebnisse zeigen, dass durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm tagsüber und nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) / 45 dB(A) entlang der Königsberger Straße überschritten werden. Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen sind somit erforderlich. Ergebnisse Immissionen Gewerbe Im Nordosten des Plangebietes im Nahbereich der Gewerbebetriebe entlang der Westpreußenstraße, insbesondere Westpreußenstraße 1, wird der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tagsüber um bis zu 7 dB(A) überschritten. Der zulässige Spitzenpegel von 85 dB(A) wird aber an keinem Plangebäude überschritten. Nachts liegen die berechneten Immissionspegel im gesamten Plangebiet unter 35 dB(A). Der zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) wird somit an allen Punkten unterschritten. Die Ergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA) durch den Gewerbelärm im Plangebiet an der geplanten Bebauung im WA 5 nahe der Westpreußenstraße 1 überschritten wird. Die Anforderungen der TA Lärm werden somit nicht komplett erfüllt. Maßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm sind somit erforderlich. An der Grundstücksgrenze zu den Gewerbegrundstücken wird daher eine 3 m hohe Schallschutzwand (LSW) berücksichtigt. Durch eine geeignete Raumanordnung bzw. Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnende Wohnraumfenster zu dem Betriebsgelände der geplanten Bebauung sind die im 1. OG liegenden Räume vor Lärm zu schützen. Luftqualität Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. 37 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 2.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung demzufolge nicht erfasst. Durch die Festsetzung der Fläche im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet, in dem in der Regel ein entsprechender Gartenanteil vorliegt, wird ein größerer Grünanteil dauerhaft gesichert bleiben. 2.3. Boden Das Plangebiet ist durch Gebäude und Zuwegungen bereits versiegelt. Aufgrund der Planung und der hier getroffenen Festsetzungen kommt es in Verbindung mit dem teilweisen Rückbau vorhandener Versiegelungen – vor allem im Bereich der Schule / des Schulhofes – nur zur maßvollen Erhöhung des Anteils an versiegelter Fläche. Zur Abschätzung des Wirkungspfades Boden-Mensch entsprechend BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und zur abfallrechtlichen Bewertung der beim Aushub anfallenden Auffüllungen wurden durch einen Gutachter bodenchemische Untersuchungen durchgeführt. Im Bereich des Schulgeländes hat die Erstbewertung zur Altlastenuntersuchung für die Auffüllungen einen deutlich erhöhten PAKGehalt im Feststoff ergeben. Für diese Mischprobe wurde vom Gutachter eine Nachbewertung sämtlicher Einzelproben der Mischprobe MP 2 auf den Verdachtsparameter PAK empfohlen, um den belasteten Bereich ggf. einzugrenzen.11 Die ergänzende bodenchemische Untersuchung der Einzelproben der Mischprobe MP 2 auf den Verdachtsparameter PAK konnte feststellen: „... dass lediglich das Auffüllmaterial im Bereich der RKB 23 ... einen relevanten PAK-Gehalt aufweist. Die deutlich erhöhten PAK-Gehalte der ersten Analyse wurden nicht bestätigt, der jetzt festgestellte Wert von 16,1 mg/kg liegt im Zuordnungsnveau Z 2 der TR LAGA-Boden.“12 Für die Realisierung der Neubebauung ist eine gutachterliche Begleitung und Dokumentation der Abbruch- und Freiräumungsarbeiten sowie 11 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule, Bebauungsplan 779, 09.08.2013 12 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Bericht über die ergänzenden bodenchemischen Untersuchungen für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-KeussenSchule, Bebauungsplan 779, 18.11.2013, S. 8 38 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Erdbewegungen im östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes Grundstück – RKB 23) erforderlich. Im Bereich der Laufbahn bzw. Sprunggrube und deren Umfeld sind Schwermetallgehalte gefunden worden, die eine ordnungsgemäße Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung erfordern. 2.4. Wasser Innerhalb des vorhanden. Geltungsbereiches sind keine Oberflächengewässer Der Grundwasserspiegel wurde bei den durchgeführten Bohrungen durch den Gutachter im östlichen Teil des Untersuchungsgebietes (Schulgelände) in der Spitze der Bohrschappe bei knapp 5 m unter Geländeoberkante erreicht. 2.5. Luft / Klima In der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003 ist das Plangebiet in der „Synthetischen Klimafunktionskarte“ als „Gartenstadt- / Dorf-Klimatop“ dargestellt. Dieser Raum wird als „Übergangsbereich mit mehr oder weniger geschlossener Bebauung zum städtisch unbeeinflussten Umland“ definiert. Westlich schließt sich mit dem Friedhof-Linn ein „Wald-Klimatop“ und im Osten ein „Gewerbe- / IndustrieKlimatop“ an. Im Rahmen des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV a. F. (Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld sind die Luftschadstoff-immissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie den Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der einschlägigen Grenzwerte der 22. BImSchV a. F. (inzwischen 39. BImSchV) beurteilt. 39 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Im Plangebiet sind demnach keine Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel (Feinstaub PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) festgestellt. Das Schutzgut weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den Naturhaushalt auf. 2.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich, der ein bebautes und ansonsten durch Mietergärten bzw. Grabeland geprägtes Bild darstellt. Das ehemalige Schulgelände liegt introvertiert, teils durch hohe Bäume abgegrenzt und vom öffentlichen Raum wenig einsehbar. 2.7. Kultur- und Sachgüter Erkenntnisse über das Vorhandensein von Baudenkmälern und/oder Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zur möglichen Auswirkung der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Aus dem Bebauungsplangebiet selbst sind keine negativen Beeinträchtigungen auf das nähere Umfeld, den Menschen und seine Gesundheit zu erwarten, da das Plangebiet insgesamt als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird und Anlagen, die mit dem Wohnumfeld und der Wohnqualität unverträglich sein könnten, ausgeschlossen werden. Auf das Plangebiet wirken Immissionen durch den Individualverkehr auf der Königsberger Straße und das angrenzende Gewerbegebiet ein. Die Berechnungen des Schallschutztechnischen Gutachtens13 zeigen dass bei allen untersuchten Geräuscharten Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich. 13 Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 40 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Schutz vor Verkehrsgeräuschen Zum Schutz vor den Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr kommen entlang der Königsberger Straße passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Diese werden anhand der Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 410914 ausgelegt. Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden "für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" tagsüber zuzuordnen sind". „Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in der Tabelle aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten". Bezüglich des erforderlichen Schalldämm-Maßes (erf. R’w, res) wird zwischen drei Nutzungsarten differenziert (aus DIN 4109 Punkt 5, Seite 13, Tabelle): Abb. 5 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 14 DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, November 1989, Schallschutz im Hochbau mit Einführungserlass, Runderlass des Ministers für Bauen und Wohnen NW vom 24.09.1990 41 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Nur für die erste Häuserzeile entlang der Königsberger Straße ergibt sich ab einer Höhe von 2,40 m überwiegend Lärmpegelbereich III mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß erf. R’w, res für eine Wohnnutzung von 35 dB. Der notwendige Schallschutz für die Lärmpegelbereiche II (erf. R’w, res = 30 dB) wird in der Regel aufgrund der Anforderung der EnEV 200915 für Fassaden (massive und transparente Flächen) durchweg erreicht. In diesen LPB sind deshalb keine besonderen baulichen Schallschutzmaßnahmen mehr erforderlich. Da naturgemäß der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen Fenstern erreicht wird, empfehlen sich ab einschließlich Lärmpegelbereich III für ruhebedürftige Aufenthaltsräume, insbesondere für Schlafräume und Kinderzimmer, schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten, die auch bei geschlossenen oder teilweise geöffneten Fenstern eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen, ohne den Schallschutz zu beeinträchtigen. Als Planungsmaßstab gilt die Einhaltung eines Rauminnenpegels von 30 dB(A) während der Nachtzeit. In der Regel kommen motorisch betriebene und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Betracht, die auch unter energetischen Gesichtspunkten optimal genutzt werden können. Die Lüftungseinrichtungen dürfen die nach Tabelle geforderten SchalldämmMaße nicht mindern. Das Eigengeräusch der Lüfter darf in der Betriebsstufe mit ausreichender Luftzufuhr in einem möblierten Raum (A0 = 10 m2) einen mittleren Schalldruckpegel LAeq von 30 dB(A) nicht überschreiten. Schutz vor Geräuschen aus Gewerbe Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte durch das angrenzende Gewerbegebiet werden nach dem Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 vom 24.02.2014 vorrangig durch den an der Westpreußenstraße 1 ansässigen Palettenhandel verursacht. Betroffen ist der benachbarte Bereich des WA 5. Für die Gebäude sind Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor gewerblichen Geräuschen aufgrund der Überschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm erforderlich. Für die Firma Westpreußenstraße 1 wird neben der derzeitigen Nutzung auch die Genehmigungssituation als Speditionsbetrieb berücksichtig. In den Nebenbestimmungen der Betriebsgenehmigung ist unter Pkt. 1 zum Immissionsschutz folgende Aussage enthalten: Durch bauliche und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die vom Betrieb 15 EnEV 2009 - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung), April 2009 42 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft verursachten Geräusche im Gewerbegebiet die Immissionsrichtwerte von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) (22.00 – 06.00 Uhr) nicht überschreiten. Die Nachtwerte sind dabei irrelevant, da keine Nachtgenehmigung vorliegt. Vom Gutachterbüro TAC – Technische Akustik wurde geprüft (Ergänzung zum Schallgutachten TAC 1962-14 vom 24.02.2014), ob bei einem genehmigten Betrieb einer Spedition höhere Geräuschimmissionen als beim derzeitigen Betrieb des Palettenhandels zu berücksichtigen sind. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass beim derzeitigen Betrieb des Palettenhandels der Immissionsrichtwert von tagsüber 65 dB(A) an der südlichen Betriebsgrenze Richtung Bebauungsplangebiet gerade eingehalten wird. Somit ist festzustellen, dass die im Schallgutachten aufgeführten Ergebnisse auch für einen möglichen (genehmigten) Speditionsbetrieb gültig sind. Zum Schutz der Gartenbereiche und Erdgeschosse im WA 5 wird unabhängig von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudebestands als aktive Schallschutzmaßnahme eine durchgehende, ca. 100 m lange Lärmschutzwand entlang dieser Gewerbegrundstücke festgesetzt. Damit wird gewährleistet, dass die an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe Königsberger Straße 101 und Westpreußenstraße 1 nicht in ihren Nutzungspielräumen gegenüber ihren heutigen Möglichkeiten eingeschränkt werden. Die im Gutachten ermittelte Mindesthöhe über den Gewerbegrundstücken beträgt 3 m. Zur eindeutigen Bestimmung der Höhe und einer einfachen Umsetzbarkeit wird die Höhe der Lärmschutzwand in einem durchgehenden Niveau von 34,50 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Dadurch variiert die Höhe über den Betriebsgrundstücken von ca. 3,50 m im Bereich des westlichen Gewerbegrundstücks (Königsberger Straße 101) bis mindestens 3,00 m über den südöstlichen Gewerbegrundstücken (Westpreußenstraße 1 und 3 teilweise). Durch die Festsetzung einer geeigneten Raumanordnung bzw. Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnende Wohnraumfenster zu den Betriebsgeländen) der geplanten Bebauung im WA 5 werden die im 1. OG und im Dachgeschoss liegenden Räume vor Lärm geschützt. 43 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft An allen übrigen Gebäuden können dann die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. In Verbindung mit den Schallschutzmaßnahmen liegen keine Beeinträchtigungen vor. Altlasten Die im Erstgutachten festgestellten Belastungen des Bodens konnten in der ergänzenden Untersuchungen nicht bestätigt, sondern relativiert und im Wesentlichen auf die Bereiche der RKB 23 (angrenzend Schulgelände) sowie der ehem. Laufbahn bzw. Sprunggrube eingeschränkt werden. Für die Realisierung der Neubebauung ist eine gutachterliche Begleitung und Dokumentation der Abbruch- und Freiräumungsarbeiten sowie Erdbewegungen im östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes Grundstück – RKB 23) entsprechend des vorliegenden Sanierungskonzeptes erforderlich. Im Bereich der Laufbahn bzw. Sprunggrube und deren Umfeld sind Schwermetallgehalte gefunden worden, die eine ordnungsgemäße Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung erfordern. Aufgrund der meist relativ geringen Überschreitung der Grenzwerte und der künftigen Nutzung im betroffenen Bereich, stellt dies zum derzeitigen Kenntnisstand jedoch keine Gefahrenquelle für das Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit dar. Um jedoch eine gefahrlose Nutzung des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet für die Zukunft abschließend sicherstellen zu können, wird das Gebiet als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. 3.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist daher in der Biotopkartierung nicht erfasst. Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche Prüfung für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt 44 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Zur Ermittlung der für das Gebiet planungsrelevanten Arten wurden durch den Gutachter16 die Angaben des dem Plangebiet räumlich zugeordneten Messtischblattes (MTB) 4605 „Krefeld“ des LANUV ausgewertet. Zur Einschätzung der gebietsspezifischen Artvorkommen erfolgte zudem eine Potenzialanalyse, bei der die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer Lebensraumfunktion betrachtet werden, sowie auch eine Erfassung des Fledermaus- und Brutvogelvorkommens und eine Kontrolle der Bestandsgebäude auf das Vorkommen gebäudebewohnender Fledermausund Vogelarten. Da für die Umsetzung des Bebauungsplans Gebäudestrukturen verändert bzw. abgerissen und Großgehölze gefällt werden müssen, schwinden potenzielle Quartiere für gebäude- sowie baumbewohnende Fledermausarten. Die Rodung der vorhandenen Vegetationen kann außerdem zu einer Entwertung des Gebietes als Nahrungshabitat führen. Damit die Einschätzung einer möglichen Betroffenheit konkretisiert bzw. eine Betroffenheit evtl. ausgeschlossen werden kann, wurden Gebäude sofern möglich - begangen und kontrolliert sowie Gehölzstrukturen begutachtet. Um einen gesicherten Nachweis der im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten führen zu können, erfolgten drei Detektorbegehungen. Im Plangebiet konnte lediglich die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), eine Gebäude bewohnende Art, nachgewiesen werden. Diese nutzt das Plangebiet und die umgebenden Strukturen wie baumbegleitete Straßenzüge und den Friedhof als Nahrungshabitat. Im Maximum konnten nach Eintritt der Dämmerung drei Individuen im Bereich des Schulgeländes erfasst werden. Des Weiteren jagten regelmäßig bis zu zwei Fledermäuse am Quartelkämpchen und an der Kreuzung Elbinger / Tilsiter Straße. Im gesamten Betrachtungsraum konnten jedoch nur sporadisch einzelne Tiere festgestellt werden. Ein Ausflug aus Gebäuden wurde nicht beobachtet. Für die Zwergfledermaus, die im Untersuchungsraum zumindest nachweislich als Nahrungsgast vorkommt, kann ein Quartierverlust nicht 16 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013 45 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft ausgeschlossen werden. Daher wird die Anbringung von Fledermauskästen festgesetzt. Die Revierkartierung der planungsrelevanten und gefährdeten Brut- und Gastvögel gemäß anerkannter Kartieranleitungen (SÜDBECK et al. 2005) erfolgte im Zeitraum von April bis Juli mit sechs Begehungen (vier frühmorgendliche am 07.04, 22.04, 15.05. 14.06 sowie zwei abendliche am 15.04. und 01.07.2013). Als Brutvogel wurde eine Art kartiert, wenn diese territoriales Verhalten (Balzgesang der Männchen, Nestbautätigkeit, Fütterung) gezeigt hat. Bei den Geländebegehungen während der Brutzeit konnte als planungsrelevante Vogelart lediglich die Mehlschwalbe außerhalb des Bebauungsplangebietes am Haus Königsberger Straße 85/87 reproduzierend festgestellt werden. Der planungsrelevante Sperber, der auch gerne im städtischen Raum auf Beutezug geht, kommt im Gebiet nur als Nahrungsgast vor. Bei einem gesichteten Graureiher handelt es sich um einen Überflieger, der in den Abendstunden in Richtung Westen unterwegs war. Ein Vorkommen der Waldohreule ist möglich, eine Beeinträchtigung bei einem geringen Brutplatzangebot im Plangebiet und dem größeren Angebot außerhalb dieser Fläche nicht zu erwarten. Der Gutachter kommt abschließend zu der Einschätzung, dass mit dem geplanten Vorhaben unter Beachtung der im Gutachten genannten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) keine artenschutzrechtlichen Verbotsbestände verbunden sind. Zu den Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen17 zählen:  Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf potentiell vorkommende Fledermäuse,  Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Brutvögel, Zu den CEF-Maßnahmen18 zählen:  Ausstattung angrenzender Gebäude mit Fledermauskästen, 17 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013, S. 19-20 18 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013, S. 23 46 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen. Die Innenentwicklung leistet einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen, so dass von einer positiven Entwicklung für die Gesamtstadt ausgegangen werden kann. 3.3. Boden Durch die Bauleitplanung wird der Boden als Lebensraum für Fauna und Flora an Bedeutung verlieren. Es ist mit einer Veränderung der physikalischen (insb. Bodenfeuchte und Wasserdurchlässigkeit) und chemischen Bodeneigenschaften (Sorptionsfähigkeit, Nährstoffhaushalt, Fruchtbarkeit) zu rechnen. Schadstoffeinträge in den Boden ausgehend vom Kraftfahrzeugverkehr sind nicht erheblich aber auch nicht vollständig auszuschließen. Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird die Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 in Allgemeinen Wohngebieten begrenzt. Gegenüber dem bisherigen Versiegelungsgrad kommt es demgemäß im Zuge der Neuplanung zu einer geringfügigen Verschlechterung des Anteils an unversiegelter Fläche. Aufgrund der Ergebnisse zur Altlastenuntersuchung sowie der ergänzenden biochemischen Nachuntersuchung ist empfohlen den Aushub im Bereich der RKB 23 im Zuge der Umsetzung der Bauleitplanung weiterhin durch ein Gutachterbüro begleiten zu lassen. Das Aushubmaterial sollte seitlich gelagert, beprobt und anschließend abfallrechtlich bewertet werden.19 Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Sanierungskonzept20 dargestellt. 19 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Bericht über die ergänzenden bodenchemischen Untersuchungen für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-KeussenSchule, Bebauungsplan 779, 18.11.2013, S. 8 20 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Sanierungskonzept zu den festgestellten Bodenbelastungen für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-KeussenSchule, Bebauungsplan 779, 23.04.2015 47 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Da eine Festlegung der Sanierung über einen Städtebaulichen Vertrag nicht möglich ist, weil die Stadt für den größten Teil des Plangebietes (Schulgrundstück) selbst Eigentümerin ist, erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung des Bebauungsplanbereichs als Bereich mit Bodenbelastungen. Eine gefahrlose Nutzung des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet für die Zukunft wird damit abschließend sichergestellt. Die Sanierungsanforderungen entsprechend des vorliegenden Sanierungskonzeptes sollen auch nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen werden. Der städtebauliche Entwurf trägt dem Ergebnis der Untersuchung insofern Rechnung, als im Bereich der betroffenen Bohrung ein Wendeplatz sowie Stellplätze vorgesehen sind. Im Bereich der Laufbahn bzw. Sprunggrube und deren Umfeld sind im Aschebelag Schwermetallgehalte gefunden worden, die eine ordnungsgemäße Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung erfordern. Hierzu erfolgt im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB eine Kennzeichnung als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Die Stadt als Eigentümerin hat die Verpflichtung, die Umsetzung zu bewirken. Die aufgelockerte Bebauung zur Kleingartenanlage hin soll für einen sehr moderaten Anstieg der Verkehre und damit auch der Schadstoffkonzentration sorgen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden und damit verbunden auch des Schutzgutes Mensch ist unter Zugrundelegung der im Bodengutachten genannten Maßnahmen und bei Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten. Nach der Entsorgung der vorhandenen Bodenbelastungen erfolgt in diesen Bereichen eine Verbesserung der Bodenqualität. 3.4. Wasser Es wird durch den Gutachter21 empfohlen, die privaten Dachflächen dezentral auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der Versickerung zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit der tieferen Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen 21 Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014 48 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die Rigolen bis zu den Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch mindestens 1 m Abstand zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“ einhalten muss. Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt, kann die Ausnahmeregelung des § 51a Abs. 3 Landeswassergesetz angewendet werden, nach der Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen sind, deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden. Nach Abstimmung mit dem Versorgungsträger (Stadtwerke Krefeld) kann das Gebiet auch an den vorhandenen Mischwasserkanal in der Königsberger Straße angeschlossen werden. Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist unter Zugrundelegung der im Bodengutachten genannten Maßnahmen und bei Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten. 3.5. Luft / Klima Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel (Feinstaub PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) besteht, und mit einer zeitgemäßen Neubebauung keine wesentliche Neubelastung zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die in der 22. BImSchV festgelegten Grenzwerte überschritten werden. Die gewählte Nutzung und Bauform und ein an das Umfeld angepasstes Maß baulicher Nutzung lassen somit keine negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. 3.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche sind keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild sowie den Erholungswert des Gebietes zu erwarten. Mit der Stärkung und Stabilisierung des Wohnquartiers leistet die Innenentwicklung einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen. 49 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Das Landschafts- und Ortsbild wird nicht negativ beeinträchtigt. Mit der städtebaulichen Neustrukturierung und zeitgemäßen Bebauung kann gegenüber dem heutigen Zustand eine Aufwertung des Quartiers und damit des Ortsbildes angenommen werden. 3.7. Kultur- und Sachgüter Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen. 50 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung IX. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 779/II – Königsberger Straße / nördlich Rathenaustraße – treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 218 – Beiderseits Königsberger Straße – 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen (ggf. Flächentausch) der öffentlichen Verkehrsflächen sollen vertraglich geregelt werden. 3. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 779/II entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand im Bereich des ehemaligen Schulgeländes Kosten für die Herrichtung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Sanierung der Bodenbelastungen. Diese sollen aus dem Verkauf des Geländes finanziert werden. ______________________________________________________________ Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter ______________________________________________________________ 51 Bebauungsplan Nr. 779/II der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 779/II in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Gregor Kathstede 52