Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,7 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 1
zur Vorlage Nr. 1487/15
Bebauungsplan Nr. 779/II
– Königsberger Straße / nördlich Rathenaustraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Oppum-Linn
Begründung
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
.
I.
Vorbemerkung
5
II.
Räumlicher Geltungsbereich
7
III.
Planungsrechtliche Situation
8
1.
Landes- und Regionalplanung
8
2.
Flächennutzungsplan
8
3.
Bebauungspläne
8
4.
Landschaftsplan
9
5.
Fachplanungen
9
IV.
V.
VI.
Bestandsbeschreibung
10
1.
Städtebauliche Situation
10
2.
Verkehr
11
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
12
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
12
6.
Immissionsschutz
13
7.
Bodenverunreinigungen
13
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
14
1.
Anlass der Planung
14
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
14
15
15
16
16
Planinhalte
18
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
18
18
19
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
19
2
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
I.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
19
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse
20
1.2.4 Zulässige Geschoßfläche
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
20
21
1.3.1 Bauweise
21
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
21
21
1.4.1 Stellplätze und Garagen
1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung
21
22
1.5.1 Verkehrsflächen
22
1.5.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.6 Boden, Natur und Landschaft
22
23
1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen
23
1.6.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
23
1.6.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
24
1.6.4 Immissionsschutz
25
2. Kennzeichnungen
2.1 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
28
3. Vermerke
3.1 Risikogebiete i. S. d. § 73 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
29
29
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
29
30
30
30
31
31
32
32
32
33
Hinweise
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Kampfmittel
Umgang mit Bodendenkmälern
Einbau und Verwendung von Materialien
Umgang mit dem Niederschlagswasser
Schutz der Alleen
Baumschutzmaßnahmen
Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen
Städtische Satzungen
VII. Städtebauliche Kenndaten
28
34
3
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
I. Vorbemerkung
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
1.
Grundlagen der Untersuchung
35
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
36
36
38
38
39
39
40
40
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
40
40
44
47
48
49
49
50
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
IX.
35
Umsetzung der Planung
51
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
51
2.
Bodenordnung
51
3.
Kosten und Finanzierung
51
4
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkung
Vorbemerkung
Nach § 13a BauGB (Baugesetzbuch) können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im
beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung
dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht
überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Für den Bebauungsplan Nr. 779 beläuft sich die Größe der zulässigen
Grundfläche auf ca. 10.300 m² (inkl. Bestand) und liegt somit deutlich unter
dem Schwellenwert von 20.000 m². Dabei sind alle festgesetzten
Grundflächen (über die GRZ) berücksichtigt. Öffentliche Erschließungsanlagen als auch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind entsprechen
der einschlägigen Kommentierung nicht mitgerechnet.
Nach erfolgter Offenlage wurde das Bebauungsplangebiet geteilt und der
Teilbebauungsplan Nr. 779/I vorab zur Rechtskraft gebracht. Zur Prüfung der
Anwendbarkeit des § 13a BauGB müssen alle Teilbebauungspläne, also hier
der Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 zugrunde gelegt werden.
Die oben aufgeführten Vorgaben sind für den Bebauungsplan Nr. 779
eingehalten. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 779/II – Königsberger
Straße / nördlich Rathenaustraße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.
5
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
I. Vorbemerkung
Abb. 1: Übersichtsplan über die Bebauungsplanteilbereiche
6
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
II.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 11 ha. Es befindet
sich im Stadtteil Linn der Stadt Krefeld und beinhaltet in der Gemarkung
Linn, Flur 4 die Flurstücke 178 und 200 (teilweise).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Südwesten durch den vorhandene Bebauung an der Rathenaustraße,
im Nordwesten durch die Königsberger Straße und
im Nordosten durch das Gewerbe- und Industriegebiet
Westpreußenstraße
Im Südosten durch die Kleingartenanlage Linn-Nordost II.
Abb. 2: Räumlicher Geltungsbereich mit Umgebung
7
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
III. Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
weist für den Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
2.
Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans weitgehend als
Gemeinbedarfsfläche – Schule – dar. Südlich schließt sich Wohnbaufläche
an. Nordöstlich der Gemeinbedarfsfläche ist ein Grünstreifen mit der
Zweckbestimmung – Parkanlage – als Trennung zur angrenzenden
Gewerbegebiet dargestellt.
Da die geplante Nutzung im Bereich der Gemeinbedarfsfläche den
Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem
Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB widerspricht, wird der
Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 BauGB im Nachgang zum
Bebauungsplanverfahren angepasst. Das Schulgelände wird künftig als
Wohnbaufläche dargestellt.
Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Stand: abschließender
Beschluss vom 08.04.2014) sieht für die zu überplanende Fläche mit den
Zielen des Bebauungsplanes übereinstimmende Darstellungen vor. Die
Flächen des Bebauungsplans werden als Wohnbaufläche dargestellt. Das
nördlich anschießende Gewerbegebiet wird durch einen Grünstreifen von
der Wohnbaufläche getrennt.
3.
Bebauungspläne
Die Fläche der ehemaligen Schule liegt als Gemeinbedarfsfläche im Bereich
des Bebauungsplanes Nr. 218 – Beiderseits Königsberger Straße –, der seit
dem 30.10.1971 rechtsverbindlich ist. An der Nordostseite des Schulgeländes setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche zur
Verbindung von Königsberger Straße und Kohlplatzweg fest.
Mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes (779/II) sollen innerhalb
dessen Geltungsbereiches der Bebauungsplan Nr. 218 außer Kraft gesetzt
werden.
8
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
III. Planungsrechtliche Situation
Geltungsbereiches
des
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone sowie eines potentiellen Einzugsgebietes oder sonstiger
fachplanerischer Festsetzungen.
9
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
IV. Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Den Kernbereich des Planungsgebietes stellt das Gelände der ehemaligen
Herrmann-Keussen-Schule dar, die seit mehreren Jahren ungenutzt ist. Ein
öffentlicher Weg verläuft im Norden des Schulgrundstückes und verbindet
durch den Bereich der Kleingartenanlage Linn-Nordost II Königsberger
Straße und Rathenaustraße.
Im Nordosten grenzt an das Plangebiet das Gewerbegebiet Westpreußenstraße und im Südosten die Kleingartenanlage Linn-Nordost II an.
Südlich des Bebauungsplangebietes sind mehrgeschossige Mietshäuser
vorhanden, die als Klinkerbauten in den 30er Jahren errichtet wurden und
die sich in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand befinden. Entlang
der Rathenaustraße befindet sich 2-geschossige Wohnbebauung sowie eine
öffentliche Grünfläche, an die ein Spielplatz anschließt.
Im Nordwesten wird das Plangebiet von der Königsberger Straße begrenzt.
Die gegenüberliegende Bebauung ist hinsichtlich ihrer Nutzungen
(Gaststätte, Schuhmacherei, Imbiss, Autoverkauf, Wohnen), des
Bauvolumens und der Geschossigkeit (1-4-geschossig) stark heterogen.
Abb. 3 Luftbild
10
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
2.
IV. Bestandsbeschreibung
Verkehr
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt hauptsächlich über die
Königsberger Straße, die als Hauptverkehrsstraße Bestandteil des
Vorbehaltsstraßennetzes der Stadt Krefeld ist und Uerdingen mit dem
historischen Ortskern von Linn verbindet.
Die unmittelbare Erschließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) ist über die Buslinie 059, die zwischen KR-Gartenstadt, über KRUerdingen zum Weidenbruchweg in KR-Linn verkehrt, gesichert. Die nächste
Haltestelle „Carl-Sonnenschein-Straße“ befindet sich unmittelbar am
Plangebiet auf der Königsberger Straße. Umsteigemöglichkeiten zum
Straßenbahnnetz sind an der Haltestelle „Burg Linn“ (Linie 044) und „Am
Röttgen“ (Linie 043) vorhanden.
3.
Infrastruktur
Das Plangebiet befindet sich ca. 500 bis 800 m nordöstlich des Zentrums
von Linn, das im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 als
Nahversorgungszentrum (NVZ 3 Linn) eingestuft wird. Damit verfügt der
Stadtkern von Linn über Einrichtungen, welche vorrangig Angebote des
kurzfristigen Bedarfs umfassen.
Nördlich der Königsberger Straße in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet
liegen die Kindertagesstätte und die Kirche der katholischen Gemeinde
St. Maria Himmelfahrt sowie ein Lebensmittelgeschäft. Südlich der
Bebauung Tilsiter Straße schließt ein Seniorenwohnheim / -pflegeheim an.
Ebenfalls in fußläufiger Entfernung am Kohlplatzweg befindet sich die
städtische Gemeinschaftsgrundschule Johansenschule.
An der Rathenaustraße befinden sich ein Kinderspielplatz sowie eine
Basketballanlage.
Nordöstlich des Plangebietes, etwa 1.700 m entfernt, erreicht man mit dem
Stadtteilkern von Uerdingen ein Stadtteilzentrum (B-Zentrum B1 Uerdingen).
Entsprechend dieser Funktionszuweisung im Zentrenkonzept 2014 verfügt
der Stadtteil über alle dafür erforderlichen Einrichtungen wie Schulen,
Einzelhandel, Kirchen, Sporteinrichtungen etc., sowie die erforderliche
verkehrliche Infrastruktur, einschließlich DB-Bahnhof.
Damit ist für das Plangebiet sowohl die Versorgung im Hinblick auf die Güter
des täglichen Bedarfs als auch hinsichtlich der notwendigen generationengerechten sozialen sowie Bildungsinfrastruktur im Bestand gegeben.
11
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Die Versorgung mit Trinkwasser ist über die Königsberger Straße sowie über
die Rathenaustraße gesichert.
4.
Entwässerung
Beim gesamten Kanalnetz handelt es sich um ein Mischwassernetz. Der
aktuelle (vom Büro Wetzel und Partner erstellte) Generalentwässerungsplan
(GEP) aus dem Jahr 2007 hat starke hydraulische Probleme im Bereich
Tilsiter Straße und Rathenaustraße ausgewiesen. Diese sollen laut GEP
durch den Neubau eines Hauptsammlers DN 1600 in der Königsberger
Straße sowie einzelne Lückenschlüsse zu den Kanälen in der Hammerstraße
bzw. Hafenstraße beseitigt werden.
Vom Ing. Büro Angenvoort+Barth wurden im Jahr 2011 die erfassten
befestigten Flächen im gesamten Stadtgebiet aktualisiert. Das von der
aktuellen Planung betroffene Teilnetz zwischen Königsbergerstraße,
Westpreußenstraße, Kohlplatzweg, Hafenstraße und Hammerstraße umfasst
demnach eine befestigte Fläche von 4,9 ha. Dieses Teilnetz schließt lt.
Generalentwässerungsplan (GEP) über die Rathenaustraße an den Kanal in
der Königsberger Straße (DN 500) bzw. im Kohlplatzweg an.1
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um ein bereits weitgehend
bebautes Schulgelände.
Das Gelände der ehemaligen Grundschule mit ein- bzw. zweigeschossigen
Baukörpern wird durch einen großen gepflasterten Schulhof geprägt.
Daneben sind auch einige Rasen- und Gehölzflächen vorhanden, darunter
auch ältere Baumbestände mit einem Stammdurchmesser von bis zu 60 cm.
Hier sind u. a. die Arten Bergahorn, Rotblättriger Spitzahorn, Silberahorn,
Birke, Roteiche und Esche zu finden. Der Baumbestand konzentriert sich in
den Randbereichen des Schulgeländes, insbesondere entlang der Grenze
zum Gewerbegebiet. Die Strauchvegetation, die auch im Atriumbereich und
am Lehrerparkplatz zu finden ist, setzt sich aus Forsythie, Kirschlorbeer,
Mahonie, Felsenbirne, Ranunkelstrauch etc. zusammen.
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt.
1
Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014
12
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Eine genauere Einschätzung von Natur und Landschaft wird in Kapitel VIII
„Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ gegeben.
6.
Immissionsschutz
Der Schutz der Bevölkerung vor Lärm von Straße und Schiene ist durch die
§§ 41ff. BImSchG i. V. mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
durch materielle Maßstäbe geregelt. Das Plangebiet grenzt im Norden
unmittelbar an die Königsberger Straße an, von der Verkehrslärm ausgeht,
und im Osten an das Gewerbegebiet Westpreußenstraße.
Die zu erwartenden Verkehrs- und Gewerbegeräusche wurden durch ein
entsprechendes schalltechnisches Gutachten des Büros TAC2 ermittelt.
7.
Bodenverunreinigungen
In weiten Teilen des Planbereiches liegen Auffüllungen vor. Aus diesem
Grund wurden für das gesamte Plangebiet Altlastenuntersuchungen
durchgeführt.
Die Untersuchungen des ehemaligen Schulgeländes3 sowie die südlich
angrenzende Freifläche der Häuser Rathenaustraße 32 – 34 haben bei den
Auffüllungen einen deutlich erhöhten PAK-Gehalt (polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe) im Feststoff ergeben. Im Bereich der
Laufbahn bzw. Sprunggrube und deren Umfeld wurden Belastungen durch
Schwermetalle gefunden. Um die Verdachtsbereiche ggf. eingrenzen zu
können und um sicher zu gehen, dass nicht die gesamte Fläche belastet ist,
wurde eine ergänzende bodenchemische Untersuchung durchgeführt.4
Die Ergebnisse sind dem Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt,
Natur und Landschaft“ zu entnehmen.
2
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des
Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich,
Februar 2014
3
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das
Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule,
Bebauungsplan 779, 09.08.2013
4
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Bericht über die ergänzenden bodenchemischen Untersuchungen
für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-KeussenSchule, Bebauungsplan 779, 18.11.2013
13
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Dem bereits begonnenen Umstrukturierungsprozess sollen weitere Schritte
im Sinne der Innenentwicklung und damit der Schonung des Außenbereichs
folgen. Dabei ist es das vorrangige Ziel der Planung, einerseits den sich
wandelnden Wohnraumbedürfnissen der Quartiersbewohner im Hinblick auf
den demographischen Wandel gerecht zu werden und andererseits ein
zukunftsfähiges Wohnraumangebot bezüglich Wohnungsgröße, Qualität
und energetischen Anforderungen zu entwickeln.
Das Wohnquartier nördlich der Rathenaustraße hat bereits in jüngster
Vergangenheit eine sehr positive Entwicklung genommen. Hier ist eine
Vielzahl an Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, die das „Gesicht“
der Rathenaustraße maßgeblich aufgewertet haben. Um diesen Prozess
aufzugreifen und eine weitere Erneuerung des Quartiers voran zu treiben,
sollen hier die vorhandene Baulandpotentiale in moderater Form
ausgeschöpft werden und neues Wohneigentum möglich gemacht werden.
Mit dem Gelände der ehemaligen Hermann-Keussen-Schule liegt im
östlichen Teil des Plangebietes eine seit Jahren brachliegende innerstädtische Fläche vor, die im Zuge der begonnenen Aufwertung der
unmittelbaren Nachbarschaft einer neuen Nutzung zugeführt werden soll.
Die Vielfalt der Aufgaben und die übergreifende städtebauliche Betrachtung
sowie die aus dem Abwägungsgebot resultierenden und zu
berücksichtigenden Belange machen die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
2.
Entwicklungsziele
Ziele des Bebauungsplanes Nr. 779/II sind:
Innenentwicklung mit einer moderaten Nachverdichtung,
gesamtplanerische Steuerung des bereits begonnenen
Erneuerungsprozesses des Wohnquartiers und
Stärkung des vorhandenen Quartierscharakters als städtebauliches
Ensemble.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 779/II sollen eine geordnete städtebauliche
Entwicklung des Plangebietes ermöglicht, die planungsrechtlichen
14
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Voraussetzungen für eine Wohnbebauung als Innenentwicklung geschaffen
und die Erschließung gesichert werden.
2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Die
Bebauung orientiert sich an der heutigen städtebaulichen Ausprägung des
Quartiers, sowohl im Hinblick auf den städtebaulichen Grundriss als auch
auf die Nutzungsstruktur. Insgesamt sollen ca. 30 bis 40 neue
Wohneinheiten entstehen, davon ca. 10 bis 15 Einzel- und Doppelhäuser.
Das Schulgelände wird anknüpfend an die vorhandene Bebauung entlang
der Königsberger Straße als dreigeschossiger Wohnungsbau entwickelt.
Auch eine Kindertagesstätte kann bei Bedarf in diesem Bereich entstehen.
Über eine Stichstraße von der Königsberger Straße aus werden weitere
Wohnhäuser (Einfamilien- und Doppelhäuser) erschlossen. Damit soll
einerseits das Angebot für Wohneigentum geschaffen werden und
andererseits mit der abnehmenden Dichte und den höheren Grünanteilen
ein sanfter Übergang zu den Kleingartenanlagen ermöglicht werden.
2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine neue Strichstraße. Bei
der neuen Erschließung wird der Anteil der öffentlichen Erschließung auf die
Haupterschließung begrenzt und im Weiteren über private Straßen und Geh, Fahr- und Leitungsrechte die notwendige Anbindung gesichert.
Bei der geplanten Erschließung des Baugebietes ist nur ein Anschluss an die
Königsberger Straße vorgesehen. Das Schulgelände wird durch eine
öffentliche Stichstraße erschlossen, von der zu inneren Erschließung private
Wohnwege (GFL) abgehen.
Die Anordnung der Stellplätze erfolgt nach Möglichkeit nah an den
Quartierszufahrten, um den Verkehr im Wohngebiet möglichst zu
minimieren und die privaten Grünbereiche zu schonen.
Der Anschluss des ehemaligen Schulgeländes kann direkt an den
Mischwasserkanal in der Königsberger Straße erfolgen, da für diesen
Bereich keine hydraulische Verschlechterung erfolgt. Der Zuwachs der
befestigten Fläche im Bereich des Schulgeländes beträgt ca. 50 m2 und ist
somit vernachlässigbar.
15
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Aus dem hydraulischen Aspekt ist eine Versickerung der Dachflächen
sinnvoll. Von der SWK-Aqua wird jedoch ein Vollanschluss an die
bestehende Mischkanalisation empfohlen, um eine Insellösung zu
vermeiden. Sie wird eine Ertüchtigung des bestehenden Netzes prüfen und
ggf. ausführen. Die Entscheidung über die Entwässerung wird nachgeordnet
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens getroffen.
2.3 Grün- und Freiraumkonzept
Das Plangebiet ist heute ein durchgrüntes Gebiet mit teils großen Bäumen
(Schulgelände). Auch wenn durch die Umstrukturierung und Neubebauung
nicht alle Grünbereiche erhalten werden können, so soll sich der
grundsätzliche Charakter des Quartiers nicht verändern.
Im Übergang zum nordöstlich angrenzenden Gewerbegebiet, soll der
Grünbereich mit den bestehenden Bäumen entlang der Plangebietsgrenze in
einem 10 m breiten Grünstreifen als private Grünfläche erhalten bleiben, um
auch künftig eine optische und funktionale Zäsur zwischen der
Wohnbebauung und dem Gewerbegebiet zu gewährleisten.
Der in diesem Bereich heute befindliche Fußweg Richtung Kleingartenanlage
ist wegen seiner Randlage am Gewerbegebiet einerseits und durch die
Hecken- und Gehölzstrukturen andererseits ein sehr dunkler und außerhalb
jeglicher sozialer Kontrolle befindlicher Weg. Im Zuge der Neubebauung soll
daher über den öffentlichen Straßenraum und einen neuen Fußweg die
Erreichbarkeit der Kleingartenanlage auch künftig gesichert werden.
2.4 Energiekonzept
Die Versorgung mit Elektrizität ist aus dem bereits bestehenden Netz
möglich.
Für die neuen Wohneinheiten müssen zur energetischen Versorgung
Leitungen verlegt werden, welche mit dem Versorgungsträger abzustimmen
sind. Nähere Regelungen erfolgen mit dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren.
Die geplante Bebauung ermöglicht grundsätzlich die solarenergetische
Nutzung. Die Eignung dafür muss jedoch einzelfallbezogen anhand
Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachform- und Neigung beurteilt
werden. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen
Zurückhaltung und der individuell differenzierten Voraussetzungen nicht.
16
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Die Installierung von solarthermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen ist
auf den Dachflächen zulässig.
17
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
VI. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO)
Bei dem Plangebiet handelt es sich heute größtenteils um eine
Gemeinbedarfsfläche.
Entsprechend den definierten Zielen soll das Quartier als Wohnstandort
gestärkt werden, daher sieht der Bebauungsplan dem heutigen Gebietscharakter folgend die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA)
vor. Danach soll die Bebauung vorwiegend dem Wohnen dienen. Darüber
hinaus sind u. a. auch Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, sofern
sie der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig. Das Wohnen störende
Nutzungen sowie größere Einzelhandelsbetriebe, von denen im Regelfall für
die engere Umgebung auch Störungen ausgehen, sind im allgemeinen
Wohngebiet von der Ansiedlung ausgeschlossen.
Um die Wohnruhe zu gewährleisten und das durch das Baugebiet zu
erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen so gering wie möglich zu halten
und damit den Wohnquartier-Charakter in einem sehr heterogenen Umfeld
zu stärken, werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige
Nutzungen als unzulässig festgesetzt. In dem allgemeinen Wohngebiet
werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Tankstellen und Gartenbaubetriebe aufgrund des regelmäßig
verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens nicht zugelassen.
18
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1.2 Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren
Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse
definiert werden.
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die
Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bestimmt. Diese wird als Höhe
über NHN definiert. Die angrenzend vorhandene Königsberger Straße hat
eine Höhe zwischen ca. 31 m über NHN.
Die Festsetzung von Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung
der Neubebauung im Vergleich zum umgebenden Gebäudebestand
hinsichtlich Kubatur und Höhenentwicklung. Dadurch wird eine Feinsteuerung der Bebauung ermöglicht, die sowohl zu einem harmonischen
Erscheinungsbild der neuen Gebäude, führt, als auch eine gestalterische
Einbindung in das städtebauliche Umfeld garantiert.
Die maximale Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten mit bis zu
zweigeschossiger Bebauung wird anlehnend an die vorhandenen
zweigeschossigen Gebäude an der Rathenaustraße so festgesetzt, dass sie
ca. 11 m über der zur Erschließung dienenden Fläche entspricht. Damit wird
die maximale Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA 5 bis
WA 7 mit 42 m über NHN festgesetzt.
Die maximale Gebäudehöhe der bis zu dreigeschossigen Gebäude darf eine
Höhe nicht überschreiten, die ca. 13 m über der zur Erschließung dienenden
Fläche entspricht. Damit wird der Dimension und der Proportion der
angrenzenden Räume (Königsberger Straße, Anger Tilsiter Straße) in der
Maßstäblichkeit Rechnung getragen. Entsprechend der Höhe der zur
Erschließung dienenden Fläche wird die maximale Gebäudehöhe in dem
allgemeinen Wohngebiet WA 4 mit 44 m über NHN festgesetzt.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet wird die zulässige Grundfläche durch
die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Diese
Festsetzung orientiert sich an den Regelungen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO
für Allgemeine Wohngebiete. Diese Festsetzung lässt ausreichend
19
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Gestaltungsspielraum für Architekten und Bauherren auch hinsichtlich
neuer architektonischer Konzepte zu. Zudem reagiert die Festsetzung der
Grundflächenzahl auf das Erfordernis des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, da durch die höhere Ausnutzung
im Bestand ein möglichst geringer Anteil neu zu versiegelnder Fläche
angestrebt wird.
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse
(§ 20 BauNVO)
Entsprechend den differenzierten städtebaulichen Anforderungen werden
die Vollgeschosse wie folgt festgesetzt:
WA 5 – WA 7: maximal zwei Vollgeschosse
Diese Geschossigkeit ist an den Bestand Rathenaustraße angelehnt und
auch im näheren Umfeld typisch für den Einfamilienhausbau. Sie wird daher
auch im Bereich des Einfamilienhaus-Neubaus zur Wahrung der
Maßstäblichkeit und um eine angemessene Abstufung der Dichte zu den
Grünbereichen sicher zu stellen im Bebauungsplan festgesetzt.
WA 4: maximal drei Vollgeschosse
Um einen nachhaltigen und ökonomisch tragfähigen Mietwohnungsbau zu
ermöglichen werden für die parallel zur Königsberger Straße verlaufenden
Baukörper drei Vollgeschosse festgesetzt. Sie dienen darüber hinaus dazu,
städtebauliche Räume zu fassen und dem Straßenverlauf der Königsberger
Straße mit dem sehr breiten Querschnitt eine adäquate Begrenzung zu
geben.
Die Festsetzungen entsprechen der städtebaulichen Zielsetzung einer
maßvollen Innenentwicklung.
1.2.4 Zulässige Geschoßfläche
(§ 20 BauNVO)
Die zulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) wird wie folgt festgesetzt:
WA 5 – WA 7: Im Bereich der maximal zweigeschossigen Bebauung
(Einfamilienhäuser) wird die Geschoßflächenzahl mit 0,8 festgesetzt. Das
erlaubt im Abgleich mit der festgesetzten Geschossigkeit eine effiziente und
zeitgemäße Ausnutzung der Grundstücke.
WA 1 – WA 4 und WA 11: Für die maximal dreigeschossige Bebauung wird
die Geschossflächenzahl auf 1,2 festgesetzt. Damit soll eine städtebaulich
20
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
prägnante und wirtschaftlich angemessene Bauweise ermöglicht werden,
die jedoch die Maßstäblichkeit der angrenzenden Räume wahrt.
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
1.3.1 Bauweise
(§ 22 BauNVO)
Das Baufenster im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 soll zusammenhängend
bebaut werden, um eine räumliche Fassung des angrenzenden
Straßenraumes (Königsberger Straße) zu bewirken. Das Baufenster hat eine
Ausdehnung von weniger als 50 m, so dass hier keine geschlossene
Bauweise (nach der Kommentierung bei über 50 m) entstehen kann. Daher
wird für das Allgemeine Wohngebiet WA 4 eine abweichende Bauweise
– Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand – festgesetzt.
Für die allgemeinen Wohngebiete WA 5 – WA 7 werden ausschließlich
Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Damit soll in der unmittelbaren
Umgebung des Kleingarten-Geländes eine maßvolle Verdichtung und
stärkere Durchgrünung erreicht werden.
In dem großen zusammenhängenden Baufenster Im WA 5 ist als Einzelhaus
auch die Errichtung einer Kindertagesstätte möglich.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche soll über Baugrenzen
erfolgen, die so bemessen sind, dass Bauherren und Architekten im Sinne
eines Angebotsbebauungsplanes ausreichend Gestaltungsspielraum bei der
Anordnung der Neubauten geboten wird. Die gewünschte städtebauliche
Ordnung wird damit in ausreichendem Maße gewährleistet.
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
1.4.1 Stellplätze und Garagen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze und Garagen sind in
ausreichender Zahl auf den Grundstücken zu errichten. Zur Sicherung der
Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung wird jedoch die
Anlage von Gemeinschaftsstellplätzen sowie Stellplätzen und Garagen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der
21
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Flächen, die im Plan als Gemeinschaftsstellplätze/Flächen für Stellplätze
und Garagen festgesetzt sind, ausgeschlossen.
Stellplätze sind darüber hinaus ausschließlich im Bereich von Zufahrten zu
Garagen/Stellplätzen zulässig. Diese Festsetzung dient der Wohnruhe und
der Vermeidung unnötiger Versiegelung.
1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.5.1 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Erschließung des Plangebietes (ehemaliges Schulgelände) erfolgt über
eine als Stichstraße ausgebildete öffentliche Verkehrsfläche, die in einem
Wendehammer endet. Die innere Erschließung der Baufelder wird über Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte gesichert.
Im Abschnitt zur Königsberger Straße ist die Straße mit einem Querschnitt
von 8 m festgesetzt, um auch noch einen Gehweg aufzunehmen. Über
diesen Straßenabschnitt soll künftig die bisher am nordöstlichen
Plangebietsrand verlaufende Fußwegeverbindung verlaufen. Im weiteren
Verlauf ist die Verkehrsfläche nur mit einem Profil von 6 m festgesetzt.
Die Aufweitung der Verkehrsfläche im Einmündungsbereich an der
Königsberger Straße erfolgt aufgrund der an dieser Stelle vorhandenen
Bäume. Durch die Festsetzung soll ermöglicht werden, diese als
Straßenbäume in einem Pflanzbeet o. ä. in die Verkehrsfläche integrieren zu
können.
Ein öffentlicher Geh- und Radweg, der von der öffentlichen Verkehrsfläche
nach Süden abzweigt, sichert den Zugang zur Kleingartenanlage und den
Anschluss an die Wegeverbindung an den Kohlplatzweg.
1.5.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die innere Erschließung auf dem ehemaligen Schulgelände wird über private
Flächen mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht (GFL) zugunsten der
Anlieger, der Versorgungsträger und der Entsorgungsunternehmen
gesichert.
22
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1.6 Boden, Natur und Landschaft
1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die heute bestehende Grünverbindung mit den zahlreichen Bäumen und
Hecken im Übergang zwischen Schule und Gewerbegebiet wird als private
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Hausgärten/Grünzug gesichert.
1.6.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Der Erhalt und die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB soll zur ökologischen und
ästhetischen Aufwertung des Plangebiets, zur inneren Durchgrünung des
Plangebietes bzw. zur Aufwertung der neu entstehenden Gartenbereiche
und zur städtebaulichen Abgrenzung des Plangebietes gegenüber den
unmittelbaren Nachbargrundstücken am nordöstlichen Plangebietsrand
erfolgen. Dabei ist der Randbereich der ehemaligen Schule mit den
baumbestandenen Grünbereichen von besonderer Bedeutung, da hier auch
künftig weitestgehend keine bauliche Nutzung vorgesehen ist, welche
einem möglichen Erhalt der Bestandsgehölze und -bäume entgegenstehen
würde. Es wird festgesetzt, dass innerhalb der privaten Grünfläche Bäume
und Gehölze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dauerhaft zu erhalten sind.
Abgängige Bäume sind innerhalb dieser Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB wieder anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB zum Anpflanzen festgesetzten Flächen
beiderseits des Geh- und Radwegs im nördlichen Planbereich sind
vorzugsweise mit Gehölzen / Hecken der heimischen Arten Hainbuche,
Liguster und Weißdorn zu bepflanzen. Diese Eingrünung dient der
Gestaltung des Anschlusses der Wegeverbindung vom Kohlplatzweg entlang
der Kleingärten an die geplante Erschließungsstraße zur Königsberger
Straße. Hier sollen die auf den Privatgrundstücken zulässigen Stellplätze
und Garagen aus gestalterischen Gründen nicht direkt an den öffentlichen
Geh- und Radweg angrenzen. Der Charakter einer Grünverbindung wird
durch die Bepflanzung unterstützt.
Die Garagen entlang der Königsberger Straße sind, sofern sie aus Betonoder Fertigbauplatten bestehen, straßenseitig zu begrünen. Damit soll
neben der ökologischen Aufwertung auch eine gestalterische Qualität des
Straßenraumes der Königsberger Straße gesichert werden. Bereiche, die
23
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
durch ihre gestalterische Qualität und Materialwahl zur positiven
Adressbildung beitragen, können ohne Begrünung hergestellt werden.
1.6.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Die potenzielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44
BNatSchG wurde in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag geprüft
(Ökoplan, 2013 – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung
(Stufe 1 und 2) zum Bebauungsplan Nr. 779). Basierend auf den
Ergebnissen des Gutachtens sieht der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB folgende Festsetzungen zur Vermeidung und Verminderung
von artenschutzrechtlichen Konflikten vor. Durch die Festsetzungen werden
die Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG für die untersuchten
planungsrelevanten Arten nicht ausgelöst. Näheres ist dem Umweltbericht
zu entnehmen.
Maßnahmen zum Schutz der Fauna
Sämtliche Abbruch- Sanierungs- und Rodungsarbeiten sind im Zeitraum vom
1. Oktober bis spätestens 28. Februar eines Jahres auszuführen.
Im Zusammenhang mit den geplanten Abbrucharbeiten des ehemaligen
Schulgebäudes ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Vor
Aufnahme der Abbrucharbeiten ist die Untere Landschaftsbehörde bei der
Stadt Krefeld zu unterrichten.
Vor der Durchführung des Abbruchs ist im September eines Jahres durch die
ökologische Baubegleitung eine Kontrolle der Gebäude auf ein- oder
ausfliegende Fledermäuse vorzunehmen.
Im Vorfeld von Rodungsarbeiten an Bäumen mit mehr als 40 cm
Stammumfang ist im September eines Jahres durch eine qualifizierte
Fachkraft in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt
Krefeld eine Kontrolle der Bäume auf Spalten, Höhlen und
Fledermausbesatz vorzunehmen.
Des Weiteren werden Festsetzungen zur Beleuchtung getroffen, um zu
verhindern, dass Insekten von Lichtquellen angezogen werden und so den
Fledermäusen nicht mehr als Nahrungsquelle zur Verfügung stehen.
24
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Sollten Abrissarbeiten außerhalb der vorgegebenen Zeiten unumgänglich
sein, bedarf es einer Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde, in der
die möglicherweise notwendigen Schritte abgestimmt werden.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Für die Zwergfledermaus, die im Untersuchungsraum zumindest
nachweislich als Nahrungsgast vorkommt, kann ein Quartierverlust nicht
ausgeschlossen werden. Daher wird die Anbringung von Fledermauskästen
festgesetzt.
Für die festgestellten, nicht planungsrelevanten Arten wird gemäß MKULNV
(2010) im Regelfall davon ausgegangen, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z. B. der
„Allerweltsarten“) bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen
die Zugriffsverbote verstoßen wird.
Die Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen
und durch einen qualifizierten Sachverständigen zu begleiten.
1.6.4 Immissionsschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die Berechnungen des Schalltechnischen Gutachtens5 zeigen, dass bei
allen untersuchten Geräuscharten Überschreitungen der Orientierungswerte
zu erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich.
Schutz vor Verkehrsgeräuschen
Für die Gebäude an der Königsberger Straße sind zum Schutz vor den
Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr passive
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Diese werden anhand der
Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 41096 ausgelegt.
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz
Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden „für die Festlegung der erforderlichen
Luftschalldämmung
von
Außenbauteilen
gegenüber
Außenlärm
5
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des
Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich,
Februar 2014
6
DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, November 1989, Schallschutz im Hochbau mit
Einführungserlass, Runderlass des Ministers für Bauen und Wohnen NW vom 24.09.1990
25
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils
vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel"
tagsüber zuzuordnen sind“.
„Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme
von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - sind unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in der Tabelle
aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten".
Bezüglich des erforderlichen Schalldämm-Maßes (erf. R’w, res) wird
zwischen drei Nutzungsarten differenziert (aus DIN 4109 Punkt 5, Seite 13,
Tabelle):
Abb. 4 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Nur für die erste Häuserzeile entlang der Königsberger Straße ergibt sich für
Bauteile ab einer Höhe von 2,40 m über der Königsberger Straße
Lärmpegelbereich III mit einem erforderlichen resultierenden SchalldämmMaß erf. R’w, res für eine Wohnnutzung von 35 dB. Der notwendige
Schallschutz für die Lärmpegelbereiche II (erf. R’w, res = 30 dB) wird in der
Regel aufgrund der Anforderung der EnEV 20097 für Fassaden (massive und
EnEV 2009 - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik
bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung), April 2009
7
26
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
transparente Flächen) durchweg erreicht. In diesen Lärmpegelbereichen
sind deshalb keine besonderen baulichen Schallschutzmaßnahmen mehr
erforderlich.
Da naturgemäß der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen
Fenstern erreicht wird, werden ab einschließlich Lärmpegelbereich III für
ruhebedürftige Aufenthaltsräume, insbesondere für Schlafräume und
Kinderzimmer, schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten, die auch bei
geschlossenen oder teilweise geöffneten Fenstern eine ausreichende
Raumlüftung sicherstellen, ohne den Schallschutz zu beeinträchtigen,
festgesetzt.
Als
Planungsmaßstab
gilt
die
Einhaltung
eines
Rauminnenpegels von 30 dB(A) während der Nachtzeit. Es kommen
motorisch betriebene und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in
Betracht, die auch unter energetischen Gesichtspunkten optimal genutzt
werden können. Die Lüftungseinrichtungen dürfen die nach Tabelle
geforderten Schalldämm-Maße nicht mindern. Das Eigengeräusch der Lüfter
darf in der Betriebsstufe mit ausreichender Luftzufuhr in einem möblierten
Raum (A0 = 10 m2) einen mittleren Schalldruckpegel LAeq von 30 dB(A)
nicht überschreiten.
Schutz vor Geräuschen aus Gewerbe
Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte werden nach den
aktuellen Betriebsabläufen vorrangig durch den an der Westpreußenstraße 1 ansässigen Palettenhandel verursacht. Betroffen ist der
benachbarte Bereich des WA 5. Für die Gebäude sind Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor gewerblichen Geräuschen aufgrund der
Überschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm erforderlich.
Für die Firma Westpreußenstraße 1 wird neben der derzeitigen Nutzung auch
die Genehmigungssituation als Speditionsbetrieb berücksichtigt, die bereits
durch die Baugenehmigung Auflagen bzgl. der Emissionssituation enthält.
Hierzu wurde zum Schallgutachten durch den Gutachter eine Ergänzung
erarbeitet8. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass, der Betrieb des
Palettenhandels mit geräuschintensiven Emissionsquellen im Außenbereich
vergleichbar ist mit einem Speditionsbetrieb (Lkw-Verkehr, Einsatz von zwei
Dieselgabelstaplern).
Zum Schutz der Gartenbereiche und Erdgeschosse im WA 5 wird unabhängig
von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudebestands als aktive
8
TAC Akustik. Ergänzung zum Schallgutachten TAC 1962-14 vom 24.02.2014, 05.05.2015
27
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Schallschutzmaßnahme eine durchgehende, ca. 100 m lange Lärmschutzwand entlang dieser Gewerbegrundstücke festgesetzt. Damit wird
gewährleistet, dass die an das Bebauungsplangebiet angrenzenden
Gewerbebetriebe Königsberger Straße 101 und Westpreußenstraße 1 nicht
in ihren Nutzungsspielräumen gegenüber ihren heutigen Möglichkeiten
eingeschränkt werden.
Die im Gutachten ermittelte Mindesthöhe über den Gewerbegrundstücken
beträgt 3 m. Zur eindeutigen Bestimmung der Höhe und einer einfachen
Umsetzbarkeit wird die Höhe der Lärmschutzwand in einem durchgehenden
Niveau von 34,50 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Dadurch
variiert die Höhe über den Betriebsgrundstücken von ca. 3,50 m im Bereich
des westlichen Gewerbegrundstücks (Königsberger Straße 101) bis
mindestens 3,00 m über den südöstlichen Gewerbegrundstücken
(Westpreußenstraße 1 und 3 teilweise).
Durch die Festsetzung einer geeigneten Raumanordnung bzw.
Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu
öffnende Wohnraumfenster zu den Betriebsgeländen) der geplanten
Bebauung im WA 5 werden die im 1. OG und im Dachgeschoss liegenden
Räume vor Lärm geschützt.
An allen übrigen Wohngebieten können dann die Immissionsrichtwerte
eingehalten werden.
2.
Kennzeichnungen
2.1 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB)
Im gesamten Planbereich liegen Bodenbelastungen vor. Diese Bodenbelastung bzw. der Altlastenverdacht wurden durch eine gutachterliche
Erstuntersuchung und im Folgenden in einer Nachuntersuchung durch das
Geotechnische Büro Dr. Müller geklärt.
In der rötlichen Asche, die in den obersten 10 cm der Laufbahn /
Sprunggrube aufgebracht ist, im schlackehaltigen Unterbau sowie im direkt
angrenzenden humosen Oberboden liegen erhöhte Schwermetallkonzentrationen vor. Im südlichen Randbereich des ehemaligen
Schulgeländes liegen in den vorhandenen Aufschüttungen Belastungen mit
PAK vor.
28
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse sind anhand des
vorliegenden Sanierungskonzeptes die schadstoffhaltigen Böden /
Auffüllungen aufzunehmen und einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw.
Entsorgung zuzuführen. In Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde ist die gesamte Sanierungsmaßnahme von einem Gutachter
zu überwachen und einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung zu
dokumentieren. Erst nach erfolgter Sanierung ist eine Gefährdung für die
menschliche Gesundheit bei der festgesetzten Nutzung auszuschließen.
Das Bebauungsplangebiet wird daher als Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.
3.
Vermerke
(§ 9 Abs. 6a BauGB)
3.1 Risikogebiete i. S. d. § 73 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Der Rhein gehört nach der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos
nach der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu den „hochwasserbedingt schadensträchtigen Gewässern bzw. Gewässerabschnitten gemäß
§ 112 Abs. 2 LWG“. Bis zum Jahr 2015 werden in Nordrhein-Westfalen für
alle Gebiete, in denen signifikante Hochwasserschäden auftreten können,
Hochwasserrisiko-Managementpläne erarbeitet. Die Bestimmung von
Risikogebieten im Sinne des § 73 Abs. 1 WHG ist Bestandteil der Aufstellung
der Hochwasserrisiko-Managementpläne. Seitens des Landesumweltministeriums wurden am 25.10.2013 die erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten veröffentlicht.
Das Plangebiet liegt innerhalb der nun definierten Risikogebiete i. S. d. § 73
Abs. 1 WHG. Dies wird gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan
vermerkt. Bei einem 100-jährlichen Hochwasser (mittlere Wahrscheinlichkeit) und gleichzeitigem Deichbruch wird das Plangebiet 1 – 2 m überflutet.
Bei einem Extremereignis kann es zu Überschwemmungen von 2 – 4 m
kommen.
4.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtenden baulichen
Vorkehrungen gegen Naturgewalten, den Umgang mit möglichen
Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und
29
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Verwendung von Materialien, den Umgang mit dem Niederschlagswasser
sowie städtische Satzungen.
4.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone O in der
Untergrundklasse T (Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den
Gebieten der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S
(Gebiete mit relativ flachgründigen Segmentbecken)). Erdbebenzone 0
bedeutet, dass hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen
hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von
Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B.
Krankenhäuser, Schulen, Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen, davon
abzuweichen und die Bemessungsbeiwerte der Zone 1 zugrunde zu legen.
Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung
von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 779 sich in der Erdbebenzone 0
befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
Da es jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist, Gebäude
auszuschließen, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren
Bedeutungsbeiwert aufweisen könnten, wird im Bebauungsplan darauf
hingewiesen, dass für diese Gebäude die Bemessungsbeiwerte der
Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt werden sollen.
4.2 Kampfmittel
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen zwar keine Hinweise
auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können
Kampfmittel nicht garantiert ausgeschlossen werden. Vor Beginn von
Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen der Kampfmittelräumdienst der Stadt Krefeld, Fachbereich
Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. Sofern Kampfmittel gefunden
werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt
Krefeld
Fachbereich
Feuerwehr
und
Zivilschutz
-,
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
4.3 Umgang mit Bodendenkmälern
Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht
auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die
30
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie -) rechtzeitig zu
informieren. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt
Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine
Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen.
4.4 Einbau und Verwendung von Materialien
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische
Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR
Boden vom 05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem Zuordnungswert
Z 0 der o. a. LAGA Nr. 20 entspricht, kann im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet bzw. eingebaut werden. Sie ist beim
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu beantragen.
Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten
(Recyclingbaustoffe)
oder
industriellen
Prozessen
(Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt
der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes
Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach den
Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer
entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten
Materialien nicht erfolgen.
4.5 Umgang mit dem Niederschlagswasser
Es wird durch den Gutachter9 empfohlen, die privaten Dachflächen dezentral
auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der Versickerung
zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit der tieferen
Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die Rigolen bis zu den
Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch mindestens 1 m Abstand
zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“ einhalten muss. Hierzu ist
9
Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014
31
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
eine wasserrechtliche Erlaubnis des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld
notwendig.
Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der
Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen,
deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht
genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt wird oder der technische oder wirtschaftliche
Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im
Plangebiet gegeben. Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt, ist
nach Prüfung der Ertüchtigung des vorhandenen Netzes durch die SWK Aqua
auch der Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal möglich.
4.6 Schutz der Alleen
Die nordwestlich des Bebauungsplangebiets in der Königsberger Straße
vorhandene Allee unterliegt dem Alleenschutz
i. S. d. § 47a
Landschaftsgesetz NRW (LG). Die Beseitigung von Alleen sowie alle
Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen
Veränderung führen können, sind verboten. Darüber hinaus gehende
Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit
erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
4.7 Baumschutzmaßnahmen
Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der
Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)
und der RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren
bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Im
Wurzelbereich sind Abgrabungen, Ablagerungen von Materialien sowie das
Befahren mit Fahrzeugen zu vermeiden.
4.8 Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung
eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss
auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein.
32
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in
sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes
vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die
Zugänglichkeit des privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt,
dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen
Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken
zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher
wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der
Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld,
Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der Dienststunden
eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können.
4.9 Städtische Satzungen
Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende
Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der
5. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt
Nr. 52 vom 29. Dezember 2005)
Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt
Nr. 51 vom 18. Dezember 2003).
Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt
Krefeld vom 23. März 1973
33
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
VII. Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Plangebiet Gesamt
Fläche ca. (in m²)
11.000 m²
Anteil ca. (in %)
100,0
Allgemeines
Wohngebiet Gesamt
8.550 m²
77,8
Private Grünflächen
1.150 m²
10,4
Verkehrsfläche Gesamt
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Geh- und Radweg
1.300 m²
11,8
1.200 m²
10,9
100 m²
0,9
Nutzungskennziffern
Wohnen neu
WE
ca. 30 - 40
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
34
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und
der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung
berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden
Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über
den Plan einbeziehen zu können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der
Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a
Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies
bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen
Eingriffsregelung entfällt.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten
Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:
ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen
der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)
GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2)
zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in
Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße,
ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule, Bebauungsplan 779,
09.08.2013
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Sanierungskonzept zu den
festgestellten Bodenbelastungen für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn,
Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule,
Bebauungsplan 779, 23.04.2015
35
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Bericht über die ergänzenden
bodenchemischen Untersuchungen für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn,
Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule,
Bebauungsplan 779, 18.11.2013
TAC Akustik. Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden
Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr
sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans
Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld,
Korschenbroich, Februar 2014
TAC Akustik. Ergänzung zum Schallgutachten TAC 1962-14 vom
24.02.2014, 05.05.2015
Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme,
Krefeld, Januar 2014
2.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines bebauten
Gebietes zwischen Wohn- und Gewerbebauten. Das Schulgelände ist bis auf
die stark bewachsenen Randbereiche versiegelt. Insgesamt betrachtet stellt
sich das Plangebiet als eine typische, untergenutzte Innenbereichsfläche
dar.
Da nicht alle Schutzgüter bei Durchführung der beabsichtigten Planung
betroffen sind, werden schutzgutbezogene Aussagen nur im Einzelfall
getroffen, sofern durch den Bebauungsplan eine planungsrechtliche
Änderung herbeigeführt wird, die Auswirkung auf die Umweltsituation hat
bzw. haben könnte.
2.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Es handelt sich beim Plangebiet um einen Innenbereich. Das Plangebiet
grenzt im Norden unmittelbar an die Königsberger Straße an, von der
Verkehrslärm ausgeht, und im Osten an das Gewerbegebiet
Westpreußenstraße. Südlich des Plangebietes an der Rathenaustraße liegt
ein Streetballplatz, der sich wegen der dazwischen liegenden Bebauung
nicht auf das Plangebiet auswirkt. Die zu erwartenden Verkehrs- und
Gewerbegeräusche wurden durch ein entsprechendes schalltechnisches
Gutachten des Büros TAC10 ermittelt.
10
Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem
Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr.
779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014
36
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Ergebnisse Immissionen Straßenverkehr
Die Berechnung der Geräuschimmission des öffentlichen Straßenverkehrs
erfolgte für eine Berechnungshöhe von 2 m und 5 m bei freier
Schallausbreitung (mit und ohne Planbebauung). Die Ergebnisse zeigen,
dass durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm tagsüber und nachts die
Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von
55 dB(A) / 45 dB(A) entlang der Königsberger Straße überschritten werden.
Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen sind somit erforderlich.
Ergebnisse Immissionen Gewerbe
Im Nordosten des Plangebietes im Nahbereich der Gewerbebetriebe entlang
der Westpreußenstraße, insbesondere Westpreußenstraße 1, wird der
Immissionsrichtwert der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)
tagsüber um bis zu 7 dB(A) überschritten. Der zulässige Spitzenpegel von
85 dB(A) wird aber an keinem Plangebäude überschritten. Nachts liegen die
berechneten Immissionspegel im gesamten Plangebiet unter 35 dB(A). Der
zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) wird somit an allen Punkten
unterschritten.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und auch
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA)
durch den Gewerbelärm im Plangebiet an der geplanten Bebauung im WA 5
nahe der Westpreußenstraße 1 überschritten wird. Die Anforderungen der
TA Lärm werden somit nicht komplett erfüllt. Maßnahmen zum Schutz vor
Gewerbelärm sind somit erforderlich.
An der Grundstücksgrenze zu den Gewerbegrundstücken wird daher eine
3 m hohe Schallschutzwand (LSW) berücksichtigt. Durch eine geeignete
Raumanordnung bzw. Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume
bzw. keine zu öffnende Wohnraumfenster zu dem Betriebsgelände der
geplanten Bebauung sind die im 1. OG liegenden Räume vor Lärm zu
schützen.
Luftqualität
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß
22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in
Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010:
39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol
erreicht oder überschritten werden.
37
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
2.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den
Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung demzufolge nicht erfasst.
Durch die Festsetzung der Fläche im Bebauungsplan als Allgemeines
Wohngebiet, in dem in der Regel ein entsprechender Gartenanteil vorliegt,
wird ein größerer Grünanteil dauerhaft gesichert bleiben.
2.3. Boden
Das Plangebiet ist durch Gebäude und Zuwegungen bereits versiegelt.
Aufgrund der Planung und der hier getroffenen Festsetzungen kommt es in
Verbindung mit dem teilweisen Rückbau vorhandener Versiegelungen – vor
allem im Bereich der Schule / des Schulhofes – nur zur maßvollen Erhöhung
des Anteils an versiegelter Fläche.
Zur Abschätzung des Wirkungspfades Boden-Mensch entsprechend BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und zur abfallrechtlichen Bewertung der beim Aushub anfallenden Auffüllungen wurden
durch einen Gutachter bodenchemische Untersuchungen durchgeführt.
Im Bereich des Schulgeländes hat die Erstbewertung zur
Altlastenuntersuchung für die Auffüllungen einen deutlich erhöhten PAKGehalt im Feststoff ergeben. Für diese Mischprobe wurde vom Gutachter
eine Nachbewertung sämtlicher Einzelproben der Mischprobe MP 2 auf den
Verdachtsparameter PAK empfohlen, um den belasteten Bereich ggf.
einzugrenzen.11
Die ergänzende bodenchemische Untersuchung der Einzelproben der
Mischprobe MP 2 auf den Verdachtsparameter PAK konnte feststellen:
„... dass lediglich das Auffüllmaterial im Bereich der RKB 23 ... einen
relevanten PAK-Gehalt aufweist. Die deutlich erhöhten PAK-Gehalte der
ersten Analyse wurden nicht bestätigt, der jetzt festgestellte Wert von
16,1 mg/kg liegt im Zuordnungsnveau Z 2 der TR LAGA-Boden.“12
Für die Realisierung der Neubebauung ist eine gutachterliche Begleitung
und Dokumentation der Abbruch- und Freiräumungsarbeiten sowie
11
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das
Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-Keussen-Schule,
Bebauungsplan 779, 09.08.2013
12
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Bericht über die ergänzenden bodenchemischen Untersuchungen
für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-KeussenSchule, Bebauungsplan 779, 18.11.2013, S. 8
38
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Erdbewegungen im östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes
Grundstück – RKB 23) erforderlich. Im Bereich der Laufbahn bzw. Sprunggrube und deren Umfeld sind Schwermetallgehalte gefunden worden, die
eine ordnungsgemäße Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung
erfordern.
2.4. Wasser
Innerhalb des
vorhanden.
Geltungsbereiches
sind
keine
Oberflächengewässer
Der Grundwasserspiegel wurde bei den durchgeführten Bohrungen durch
den Gutachter im östlichen Teil des Untersuchungsgebietes (Schulgelände)
in der Spitze der Bohrschappe bei knapp 5 m unter Geländeoberkante
erreicht.
2.5. Luft / Klima
In der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003
ist das Plangebiet in der „Synthetischen Klimafunktionskarte“ als
„Gartenstadt- / Dorf-Klimatop“ dargestellt. Dieser Raum wird als
„Übergangsbereich mit mehr oder weniger geschlossener Bebauung zum
städtisch unbeeinflussten Umland“ definiert. Westlich schließt sich mit dem
Friedhof-Linn ein „Wald-Klimatop“ und im Osten ein „Gewerbe- / IndustrieKlimatop“ an.
Im Rahmen des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV a. F. (Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld sind die Luftschadstoff-immissionen für
das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr,
Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub
PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der
abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung
ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten
Emissionen sowie den Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und
Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten
Luftschadstoffbelastungen
wurden
jeweils
für
die
einzelnen
Luftschadstoffkomponenten anhand der einschlägigen Grenzwerte der
22. BImSchV a. F. (inzwischen 39. BImSchV) beurteilt.
39
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Im Plangebiet sind demnach keine Überschreitungen der Grenzwerte der
22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel (Feinstaub PM10)
und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) festgestellt.
Das Schutzgut weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den
Naturhaushalt auf.
2.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich, der ein bebautes und
ansonsten durch Mietergärten bzw. Grabeland geprägtes Bild darstellt. Das
ehemalige Schulgelände liegt introvertiert, teils durch hohe Bäume
abgegrenzt und vom öffentlichen Raum wenig einsehbar.
2.7. Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Baudenkmälern und/oder
Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zur möglichen
Auswirkung der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter
liegen bislang nicht vor.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
3.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Aus dem Bebauungsplangebiet selbst sind keine negativen
Beeinträchtigungen auf das nähere Umfeld, den Menschen und seine
Gesundheit zu erwarten, da das Plangebiet insgesamt als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt wird und Anlagen, die mit dem Wohnumfeld und der
Wohnqualität unverträglich sein könnten, ausgeschlossen werden. Auf das
Plangebiet wirken Immissionen durch den Individualverkehr auf der
Königsberger Straße und das angrenzende Gewerbegebiet ein.
Die Berechnungen des Schallschutztechnischen Gutachtens13 zeigen dass
bei allen untersuchten Geräuscharten Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich.
13
Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem
Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr.
779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014
40
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Schutz vor Verkehrsgeräuschen
Zum Schutz vor den Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und
Schienenverkehr kommen entlang der Königsberger Straße passive
Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Diese werden anhand der
Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 410914 ausgelegt.
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz
Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden "für die Festlegung der erforderlichen
Luftschalldämmung
von
Außenbauteilen
gegenüber
Außenlärm
verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils
vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel"
tagsüber zuzuordnen sind".
„Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme
von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - sind unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in der Tabelle
aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten".
Bezüglich des erforderlichen Schalldämm-Maßes (erf. R’w, res) wird
zwischen drei Nutzungsarten differenziert (aus DIN 4109 Punkt 5, Seite 13,
Tabelle):
Abb. 5 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
14 DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, November 1989, Schallschutz im Hochbau mit
Einführungserlass, Runderlass des Ministers für Bauen und Wohnen NW vom 24.09.1990
41
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Nur für die erste Häuserzeile entlang der Königsberger Straße ergibt sich ab
einer Höhe von 2,40 m überwiegend Lärmpegelbereich III mit einem
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß erf. R’w, res für eine
Wohnnutzung von 35 dB. Der notwendige Schallschutz für die
Lärmpegelbereiche II (erf. R’w, res = 30 dB) wird in der Regel aufgrund der
Anforderung der EnEV 200915 für Fassaden (massive und transparente
Flächen) durchweg erreicht. In diesen LPB sind deshalb keine besonderen
baulichen Schallschutzmaßnahmen mehr erforderlich.
Da naturgemäß der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen
Fenstern erreicht wird, empfehlen sich ab einschließlich Lärmpegelbereich
III für ruhebedürftige Aufenthaltsräume, insbesondere für Schlafräume und
Kinderzimmer, schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten, die auch bei
geschlossenen oder teilweise geöffneten Fenstern eine ausreichende
Raumlüftung sicherstellen, ohne den Schallschutz zu beeinträchtigen. Als
Planungsmaßstab gilt die Einhaltung eines Rauminnenpegels von 30 dB(A)
während der Nachtzeit. In der Regel kommen motorisch betriebene und
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Betracht, die auch unter
energetischen Gesichtspunkten optimal genutzt werden können. Die
Lüftungseinrichtungen dürfen die nach Tabelle geforderten SchalldämmMaße nicht mindern. Das Eigengeräusch der Lüfter darf in der Betriebsstufe
mit ausreichender Luftzufuhr in einem möblierten Raum (A0 = 10 m2) einen
mittleren Schalldruckpegel LAeq von 30 dB(A) nicht überschreiten.
Schutz vor Geräuschen aus Gewerbe
Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte durch das
angrenzende Gewerbegebiet werden nach dem Schallgutachten zum
Bebauungsplan Nr. 779 vom 24.02.2014 vorrangig durch den an der
Westpreußenstraße 1 ansässigen Palettenhandel verursacht. Betroffen ist
der benachbarte Bereich des WA 5. Für die Gebäude sind
Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor gewerblichen Geräuschen
aufgrund der Überschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
erforderlich.
Für die Firma Westpreußenstraße 1 wird neben der derzeitigen Nutzung auch
die Genehmigungssituation als Speditionsbetrieb berücksichtig. In den
Nebenbestimmungen der Betriebsgenehmigung ist unter Pkt. 1 zum
Immissionsschutz folgende Aussage enthalten: Durch bauliche und
betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die vom Betrieb
15
EnEV 2009 - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende
Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung), April 2009
42
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
verursachten Geräusche im Gewerbegebiet die Immissionsrichtwerte von
tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) (22.00 – 06.00 Uhr) nicht
überschreiten. Die Nachtwerte sind dabei irrelevant, da keine
Nachtgenehmigung vorliegt.
Vom Gutachterbüro TAC – Technische Akustik wurde geprüft (Ergänzung zum
Schallgutachten TAC 1962-14 vom 24.02.2014), ob bei einem genehmigten
Betrieb einer Spedition höhere Geräuschimmissionen als beim derzeitigen
Betrieb
des
Palettenhandels
zu
berücksichtigen
sind.
Die
Berechnungsergebnisse zeigen, dass beim derzeitigen Betrieb des
Palettenhandels der Immissionsrichtwert von tagsüber 65 dB(A) an der
südlichen
Betriebsgrenze Richtung Bebauungsplangebiet gerade
eingehalten wird. Somit ist festzustellen, dass die im Schallgutachten
aufgeführten Ergebnisse auch für einen möglichen (genehmigten)
Speditionsbetrieb gültig sind.
Zum Schutz der Gartenbereiche und Erdgeschosse im WA 5 wird unabhängig
von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudebestands als aktive
Schallschutzmaßnahme eine durchgehende, ca. 100 m lange Lärmschutzwand entlang dieser Gewerbegrundstücke festgesetzt. Damit wird
gewährleistet, dass die an das Bebauungsplangebiet angrenzenden
Gewerbebetriebe Königsberger Straße 101 und Westpreußenstraße 1 nicht
in ihren Nutzungspielräumen gegenüber ihren heutigen Möglichkeiten
eingeschränkt werden.
Die im Gutachten ermittelte Mindesthöhe über den Gewerbegrundstücken
beträgt 3 m. Zur eindeutigen Bestimmung der Höhe und einer einfachen
Umsetzbarkeit wird die Höhe der Lärmschutzwand in einem durchgehenden
Niveau von 34,50 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Dadurch
variiert die Höhe über den Betriebsgrundstücken von ca. 3,50 m im Bereich
des westlichen Gewerbegrundstücks (Königsberger Straße 101) bis
mindestens 3,00 m über den südöstlichen Gewerbegrundstücken
(Westpreußenstraße 1 und 3 teilweise).
Durch die Festsetzung einer geeigneten Raumanordnung bzw.
Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu
öffnende Wohnraumfenster zu den Betriebsgeländen) der geplanten
Bebauung im WA 5 werden die im 1. OG und im Dachgeschoss liegenden
Räume vor Lärm geschützt.
43
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
An allen übrigen Gebäuden können dann die Immissionsrichtwerte
eingehalten werden. In Verbindung mit den Schallschutzmaßnahmen liegen
keine Beeinträchtigungen vor.
Altlasten
Die im Erstgutachten festgestellten Belastungen des Bodens konnten in der
ergänzenden Untersuchungen nicht bestätigt, sondern relativiert und im
Wesentlichen auf die Bereiche der RKB 23 (angrenzend Schulgelände) sowie
der ehem. Laufbahn bzw. Sprunggrube eingeschränkt werden. Für die
Realisierung der Neubebauung ist eine gutachterliche Begleitung und
Dokumentation der Abbruch- und
Freiräumungsarbeiten
sowie
Erdbewegungen im östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes
Grundstück – RKB 23) entsprechend des vorliegenden Sanierungskonzeptes
erforderlich. Im Bereich der Laufbahn bzw. Sprunggrube und deren Umfeld
sind Schwermetallgehalte gefunden worden, die eine ordnungsgemäße
Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung erfordern.
Aufgrund der meist relativ geringen Überschreitung der Grenzwerte und der
künftigen Nutzung im betroffenen Bereich, stellt dies zum derzeitigen
Kenntnisstand jedoch keine Gefahrenquelle für das Schutzgut Mensch /
Bevölkerung / Gesundheit dar.
Um jedoch eine gefahrlose Nutzung des Plangebietes als Allgemeines
Wohngebiet für die Zukunft abschließend sicherstellen zu können, wird das
Gebiet als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
3.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor
der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren
sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine eingeschränkte
Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist daher in der Biotopkartierung
nicht erfasst.
Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche
Prüfung für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei
stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der
ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt
44
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
konzentriert sich das Artenschutzregime bei
Planungs- und
Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten
und die europäischen Vogelarten.
Zur Ermittlung der für das Gebiet planungsrelevanten Arten wurden durch
den Gutachter16 die Angaben des dem Plangebiet räumlich zugeordneten
Messtischblattes (MTB) 4605 „Krefeld“ des LANUV ausgewertet. Zur
Einschätzung der gebietsspezifischen Artvorkommen erfolgte zudem eine
Potenzialanalyse, bei der die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer
Lebensraumfunktion betrachtet werden, sowie auch eine Erfassung des
Fledermaus- und Brutvogelvorkommens und eine Kontrolle der
Bestandsgebäude auf das Vorkommen gebäudebewohnender Fledermausund Vogelarten.
Da für die Umsetzung des Bebauungsplans Gebäudestrukturen verändert
bzw. abgerissen und Großgehölze gefällt werden müssen, schwinden
potenzielle Quartiere für gebäude- sowie baumbewohnende Fledermausarten. Die Rodung der vorhandenen Vegetationen kann außerdem zu einer
Entwertung des Gebietes als Nahrungshabitat führen.
Damit die Einschätzung einer möglichen Betroffenheit konkretisiert bzw.
eine Betroffenheit evtl. ausgeschlossen werden kann, wurden Gebäude sofern möglich - begangen und kontrolliert sowie Gehölzstrukturen
begutachtet. Um einen gesicherten Nachweis der im Plangebiet
vorkommenden Fledermausarten führen zu können, erfolgten drei
Detektorbegehungen.
Im Plangebiet konnte lediglich die Zwergfledermaus (Pipistrellus
pipistrellus), eine Gebäude bewohnende Art, nachgewiesen werden. Diese
nutzt das Plangebiet und die umgebenden Strukturen wie baumbegleitete
Straßenzüge und den Friedhof als Nahrungshabitat. Im Maximum konnten
nach Eintritt der Dämmerung drei Individuen im Bereich des Schulgeländes
erfasst werden. Des Weiteren jagten regelmäßig bis zu zwei Fledermäuse am
Quartelkämpchen und an der Kreuzung Elbinger / Tilsiter Straße. Im
gesamten Betrachtungsraum konnten jedoch nur sporadisch einzelne Tiere
festgestellt werden. Ein Ausflug aus Gebäuden wurde nicht beobachtet.
Für die Zwergfledermaus, die im Untersuchungsraum zumindest
nachweislich als Nahrungsgast vorkommt, kann ein Quartierverlust nicht
16
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779
„Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013
45
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
ausgeschlossen werden. Daher wird die Anbringung von Fledermauskästen
festgesetzt.
Die Revierkartierung der planungsrelevanten und gefährdeten Brut- und
Gastvögel gemäß anerkannter Kartieranleitungen (SÜDBECK et al. 2005)
erfolgte im Zeitraum von April bis Juli mit sechs Begehungen (vier
frühmorgendliche am 07.04, 22.04, 15.05. 14.06 sowie zwei abendliche am
15.04. und 01.07.2013). Als Brutvogel wurde eine Art kartiert, wenn diese
territoriales Verhalten (Balzgesang der Männchen, Nestbautätigkeit,
Fütterung) gezeigt hat. Bei den Geländebegehungen während der Brutzeit
konnte als planungsrelevante Vogelart lediglich die Mehlschwalbe
außerhalb des Bebauungsplangebietes am Haus Königsberger Straße 85/87
reproduzierend festgestellt werden. Der planungsrelevante Sperber, der
auch gerne im städtischen Raum auf Beutezug geht, kommt im Gebiet nur
als Nahrungsgast vor. Bei einem gesichteten Graureiher handelt es sich um
einen Überflieger, der in den Abendstunden in Richtung Westen unterwegs
war.
Ein Vorkommen der Waldohreule ist möglich, eine Beeinträchtigung bei
einem geringen Brutplatzangebot im Plangebiet und dem größeren Angebot
außerhalb dieser Fläche nicht zu erwarten.
Der Gutachter kommt abschließend zu der Einschätzung, dass mit dem
geplanten Vorhaben unter Beachtung der im Gutachten genannten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) keine artenschutzrechtlichen Verbotsbestände verbunden sind.
Zu den Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen17 zählen:
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf potentiell
vorkommende Fledermäuse,
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Brutvögel,
Zu den CEF-Maßnahmen18 zählen:
Ausstattung angrenzender Gebäude mit Fledermauskästen,
17
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779
„Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013, S. 19-20
18
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779
„Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013, S. 23
46
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen
sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern
außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im
Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde
davon abgewichen werden. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen.
Die Innenentwicklung leistet einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen
Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von bisher
unversiegelten Landschaftsbereichen, so dass von einer positiven
Entwicklung für die Gesamtstadt ausgegangen werden kann.
3.3. Boden
Durch die Bauleitplanung wird der Boden als Lebensraum für Fauna und
Flora an Bedeutung verlieren. Es ist mit einer Veränderung der
physikalischen (insb. Bodenfeuchte und Wasserdurchlässigkeit) und
chemischen Bodeneigenschaften (Sorptionsfähigkeit, Nährstoffhaushalt,
Fruchtbarkeit) zu rechnen. Schadstoffeinträge in den Boden ausgehend vom
Kraftfahrzeugverkehr sind nicht erheblich aber auch nicht vollständig
auszuschließen.
Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte
Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird die
Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung der
Grundflächenzahl von 0,4 in Allgemeinen Wohngebieten begrenzt.
Gegenüber dem bisherigen Versiegelungsgrad kommt es demgemäß im
Zuge der Neuplanung zu einer geringfügigen Verschlechterung des Anteils
an unversiegelter Fläche.
Aufgrund der Ergebnisse zur Altlastenuntersuchung sowie der ergänzenden
biochemischen Nachuntersuchung ist empfohlen den Aushub im Bereich
der RKB 23 im Zuge der Umsetzung der Bauleitplanung weiterhin durch ein
Gutachterbüro begleiten zu lassen. Das Aushubmaterial sollte seitlich
gelagert, beprobt und anschließend abfallrechtlich bewertet werden.19
Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Sanierungskonzept20 dargestellt.
19
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Bericht über die ergänzenden bodenchemischen Untersuchungen
für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-KeussenSchule, Bebauungsplan 779, 18.11.2013, S. 8
20
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Sanierungskonzept zu den festgestellten Bodenbelastungen für
das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße, ehemaliges Gelände Hermann-KeussenSchule, Bebauungsplan 779, 23.04.2015
47
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Da eine Festlegung der Sanierung über einen Städtebaulichen Vertrag nicht
möglich ist, weil die Stadt für den größten Teil des Plangebietes
(Schulgrundstück) selbst Eigentümerin ist, erfolgt eine entsprechende
Kennzeichnung
des
Bebauungsplanbereichs
als
Bereich
mit
Bodenbelastungen. Eine gefahrlose Nutzung des Plangebietes als
Allgemeines Wohngebiet für die Zukunft wird damit abschließend
sichergestellt.
Die
Sanierungsanforderungen
entsprechend
des
vorliegenden Sanierungskonzeptes sollen auch nachgelagert als Regelungsinhalt in die Grundstücksverträge aufgenommen werden.
Der städtebauliche Entwurf trägt dem Ergebnis der Untersuchung insofern
Rechnung, als im Bereich der betroffenen Bohrung ein Wendeplatz sowie
Stellplätze vorgesehen sind.
Im Bereich der Laufbahn bzw. Sprunggrube und deren Umfeld sind im
Aschebelag
Schwermetallgehalte
gefunden
worden,
die
eine
ordnungsgemäße Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung erfordern.
Hierzu erfolgt im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB eine
Kennzeichnung als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind. Die Stadt als Eigentümerin hat die Verpflichtung, die
Umsetzung zu bewirken.
Die aufgelockerte Bebauung zur Kleingartenanlage hin soll für einen sehr
moderaten Anstieg der Verkehre und damit auch der Schadstoffkonzentration sorgen.
Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden und damit verbunden auch des
Schutzgutes Mensch ist unter Zugrundelegung der im Bodengutachten
genannten Maßnahmen und bei Umsetzung der Vorgaben im
Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu
erwarten. Nach der Entsorgung der vorhandenen Bodenbelastungen erfolgt
in diesen Bereichen eine Verbesserung der Bodenqualität.
3.4. Wasser
Es wird durch den Gutachter21 empfohlen, die privaten Dachflächen
dezentral auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der
Versickerung zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit
der tieferen Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen
21
Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014
48
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die
Rigolen bis zu den Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch
mindestens 1 m Abstand zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“
einhalten muss.
Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt, kann die
Ausnahmeregelung des § 51a Abs. 3 Landeswassergesetz angewendet
werden, nach der Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser
vor Ort zu versickern, ausgenommen sind, deren Niederschlagswasser
aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden. Nach
Abstimmung mit dem Versorgungsträger (Stadtwerke Krefeld) kann das
Gebiet auch an den vorhandenen Mischwasserkanal in der Königsberger
Straße angeschlossen werden.
Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist unter
Zugrundelegung der im Bodengutachten genannten Maßnahmen und bei
Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher
insgesamt nicht zu erwarten.
3.5. Luft / Klima
Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen
der Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel
(Feinstaub PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) besteht,
und mit einer zeitgemäßen Neubebauung keine wesentliche Neubelastung
zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von Luftschadstoffen führen
könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die in der 22. BImSchV
festgelegten Grenzwerte überschritten werden.
Die gewählte Nutzung und Bauform und ein an das Umfeld angepasstes
Maß baulicher Nutzung lassen somit keine negativen Auswirkungen durch
das Bauvorhaben auf das Klima erwarten.
3.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche
sind keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild sowie den
Erholungswert des Gebietes zu erwarten. Mit der Stärkung und
Stabilisierung des Wohnquartiers leistet die Innenentwicklung einen
wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die
Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen.
49
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Das Landschafts- und Ortsbild wird nicht negativ beeinträchtigt. Mit der
städtebaulichen Neustrukturierung und zeitgemäßen Bebauung kann
gegenüber dem heutigen Zustand eine Aufwertung des Quartiers und damit
des Ortsbildes angenommen werden.
3.7. Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des
Plangebietes bzw. zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor.
Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der
Durchführung
von
Erdeingriffen
nicht
auszuschließen.
Sollten
archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld
darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die
Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im
Bebauungsplan hingewiesen. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen.
50
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
IX. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 779/II – Königsberger Straße /
nördlich Rathenaustraße – treten die ihm entgegen stehenden früher
getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 218 – Beiderseits Königsberger Straße –
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen (ggf.
Flächentausch) der öffentlichen Verkehrsflächen sollen vertraglich geregelt
werden.
3.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 779/II entstehen der
Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand im Bereich des ehemaligen
Schulgeländes Kosten für die Herrichtung der öffentlichen Verkehrsflächen
und die Sanierung der Bodenbelastungen. Diese sollen aus dem Verkauf
des Geländes finanziert werden.
______________________________________________________________
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
______________________________________________________________
51
Bebauungsplan Nr. 779/II
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 779/II in seiner Sitzung am __________________
beschlossen.
Krefeld, den
___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
52