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Verwaltungsvorlage (Entwurf Personalgestellungsvertrag Anlage 3.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
85 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:47
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Inhalt der Datei

Personalgestellungsvertrag Zwischen der Stadt Krefeld, St. Töniser Straße 60, 47803 Krefeld, vertreten durch den Oberbürgermeister, nachfolgend „Stadt Krefeld“ genannt und dem „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“ vertreten durch den Vorstand nachfolgend „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ genannt, wird folgender Personalgestellungsvertrag geschlossen: § 1 Vertragszweck Der vorliegende Personalgestellungsvertrag soll der Stadt Krefeld ermöglichen, die in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ tätigen Beschäftigten zur Gewährleistung einer nahtlosen Weiterführung des Betriebes in ihren Tätigkeiten weiter zu beschäftigen und zu den Bedingungen des jeweils zugrunde liegenden Arbeitsvertrages dem „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ zur Dienstleistung zu stellen. Grund hierfür ist die Umwandlung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ durch Beschluss und Veröffentlichung der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt öffentlichen Rechts. § 2 Betroffene Beschäftigte Dieser Vertrag bezieht sich auf die in der Anlage 1 aufgelisteten städtischen Beschäftigten. 2 § 3 Gestellung (1) Die Stadt Krefeld gestellt dem „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ die in § 2 genannten Beschäftigten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben in der Stadtentwässerung zur Dienstleistung. (2) Die Stadt Krefeld hat eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Erlaubnis liegt diesem Vertrag in Kopie bei. Eine Verlängerung der Erlaubnis wird die Stadt Krefeld rechtzeitig beantragen. (3) Durch diesen Vertrag wird zwischen dem „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ und den Beschäftigten der Stadt Krefeld kein Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen der Stadt Krefeld und den Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten weiterhin bestehen. Die Stadt Krefeld verpflichtet sich, alle in Betracht kommenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, wenn der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ glaubhaft macht, dass die betroffenen Beschäftigten ihren arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. (4) Die Stadt Krefeld ist damit einverstanden, dass die betroffenen Beschäftigten bei einem Übertritt in den Dienst des „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ dies ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist tun können. § 4 Verpflichtungen des „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ Die Vertretung, insbesondere bei urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfällen, wird durch den „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ geregelt. Die Stadt Krefeld ist nicht verpflichtet, Ersatzkräfte für die betroffenen Beschäftigten zu stellen. § 5 Weisungsrecht und Haftung (1) Das Direktions- und Weisungsrecht verbleibt während der Personalgestellung bei der Stadt Krefeld. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich über Einzelfragen abzustimmen, die sich hinsichtlich des Personaleinsatzes ergeben sollten und einer einvernehmlichen Lösung bedürfen. (2) Die Zuständigkeiten für Entscheidungen und Regelungen, die das Arbeitsverhältnis als solches betreffen, verbleiben ebenfalls weiterhin bei der Stadt Krefeld (Grundverhältnis). Hierzu gehören insbesondere Fragen der: 1. Bezahlung 2. Abmahnung 3. Kündigung 4. Teilzeitbeschäftigung. 3 (3) Der Stadt Krefeld obliegt für die betroffenen Beschäftigten weiterhin die Personalsachbearbeitung, die Führung der Personalakten und die Entgeltabrechnung. Die Stadt Krefeld und der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle für die Arbeitsverhältnisse erheblichen Umstände (z.B. Erkrankung, Fernbleiben vom Dienst, Verstoß gegen Dienstpflichten) und leiten hierüber bestehende Unterlagen weiter. (4) Die Stadt Krefeld haftet nicht für Schäden, die durch die betroffenen Beschäftigten verursacht werden. (5) Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ stellt die Stadt Krefeld von etwaigen Ansprüchen Dritter in Zusammenhang mit der Beschäftigung der betroffenen Beschäftigten frei. § 6 Rechtsstellung der betroffenen Beschäftigten (1) Die Stadt Krefeld und der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ sind sich darüber einig, dass den betroffenen Beschäftigten durch die Gestellung insgesamt keine Rechtsnachteile entstehen. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes NW (LPVG) finden Anwendung. (2) Die Stadt Krefeld wird den betroffenen Beschäftigten alle Leistungen gewähren, die aufgrund der bestehenden Arbeitsverträge zu gewähren sind. Die Tarifverträge und Dienstvereinbarungen, soweit sie nicht gekündigt sind, gelten fort. Dies gilt auch für alle bisherigen freiwilligen Sozialleistungen, die weiter zu gewähren sind. Die Versicherung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse wird unter Berücksichtigung der tariflichen Vorschriften fortgesetzt. (3) Die betroffenen Beschäftigten behalten das Recht, sich intern auf Stellenausschreibungen der Stadt zu bewerben. Es wird durch die Stadt Krefeld und den „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ sichergestellt, dass sie von den Stellenausschreibungen Kenntnis nehmen können. (4) Die betroffenen Beschäftigten behalten das Recht der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und an Veranstaltungen im Rahmen des städtischen Fortbildungsangebotes. (5) Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. (6) Die betroffenen Beschäftigten werden von der Stadt Krefeld verpflichtet, die ihnen durch den „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ übertragenen Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht wahrzunehmen und die Anordnungen der 4 Weisungsberechtigten des „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ in diesem Rahmen zu beachten. (7) Die Stadt Krefeld wird die betroffenen Beschäftigten zur Verschwiegenheit verpflichten. § 7 Zahlung des Entgelts (1) Die Stadt Krefeld zahlt an die betroffenen Beschäftigten das vertragliche Entgelt. Sie erbringt alle weiteren vertraglichen Leistungen, die aufgrund der Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen zu erbringen sind. Die Stadt Krefeld ist darüber hinaus verpflichtet, die Lohn-/Einkommensteuer abzuführen sowie die Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und zu entrichten. (2) Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ erstattet gegen Nachweis alle Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 1 dieses Vertrages einschließlich eventuell entstehender Steuern und steuerlicher Nebenleistungen. Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ erstattet der Stadt Krefeld darüber hinaus die Aufwendungen für die Erbringung der Leistungen gemäß § 7 Absatz 1. (3) Die Stadt Krefeld stellt dem „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ die monatlich gemäß § 7 Absatz 1 und 2 zu erbringenden Leistungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnung. Die in Rechnung gestellten Kosten sind monatlich durch den „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ zu erstatten. § 8 Beteiligungsrechte (1) Die Stadt Krefeld führt die gegebenenfalls erforderlichen Beteiligungsverfahren mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Stadt für die betroffenen Beschäftigten durch. (2) Vertreter des Personalrates der Stadt Krefeld haben zur Wahrnehmung des Informationsrechtes nach § 65 LPVG das Recht auf Zugang zu den betroffenen Beschäftigten. Entsprechendes gilt für die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. 5 § 9 Arbeitsschutz (1) Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ verpflichtet sich, die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. (2) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der für die Stadt Krefeld tätige Betriebsärztliche Dienst ist für die betroffenen Beschäftigten in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weiterhin zuständig. Sie können nach Abstimmung zum Zwecke der Überwachung und Sicherstellung ihrer Aufgaben den Arbeitsplatz der betroffenen Beschäftigten begehen. Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ verpflichtet sich, bei berechtigten Beanstandungen die Stadt Krefeld hierüber zu informieren. Die Stadt Krefeld wird insoweit für Abhilfe sorgen. § 10 Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag tritt gemäß Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt öffentlichen Rechts am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und dauert solange, wie die nach diesem Vertrag bei der Stadt Krefeld beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden. Unabhängig hiervon endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung endet, es sei denn, diese ist für die Durchführung dieses Vertrages nicht erforderlich. (2) Dieser Vertrag endet bezüglich der Beschäftigten in dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen der Stadt Krefeld und den gestellten Beschäftigten endet bzw. mit deren Umsetzung an einen anderen Einsatzort. (3) Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ kann von der Stadt Krefeld die Abberufung der gestellten Beschäftigten verlangen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, der zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages Anlass gibt. § 11 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, in diesem Fall Regelungen zu vereinbaren, die dem gewollten Ziel entsprechen. 6 (3) Soweit zulässig, wird der Gerichtsstand Krefeld vereinbart. Krefeld, Krefeld, Stadt Krefeld Der Oberbürgermeister Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts In Vertretung Zielke Stadtdirektorin Vorstand Anlage 1: Verzeichnis der Beschäftigten Anlage 2: Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vorstand