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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:48
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Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
II.
Seite 1
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Wesentlichen folgende
Stellungnahmen vorgebracht:
Stellungnahme:
a) Verortung der Ausgleichsmaßnahmen
Es wird die Frage gestellt, warum die als Ausgleichsmaßnahme geplante Aufforstung nicht
im Westen des Paketzentrums an der A 44 Richtung Holterhöfe angelegt werde.
b) Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen
Es wird der Einwand geäußert, dass als Lärmschutzeinrichtung eine Böschung vorteilhafter
wäre, da im Winter der Schall durch die Bäume und Sträucher seinen Weg finden würde.
c) Zunahme gewerblicher Immissionen
Es wird die Sorge geäußert, dass die Lärmimmissionen zunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Auf- und Absetzen der Container mit einem dumpfen, dröhnenden Geräusch wahrzunehmen sei. Auch wenn der dB(A)-Wert nicht überschritten werde, seien diese Geräusche vor allem nachts störend. Es sei davon auszugehen, dass diese Werte mit der
Expansion weiter nach oben tendierten.
Es wird die Frage gestellt, ob bereits ein Lärmgutachten und ein Schadstoffgutachten erarbeitet worden und diese öffentlich zugänglich seien.
d) Belastung insbesondere der Siedlung Holterhöfe durch LKW-Verkehre
Seitens mehrerer Anwohner der Siedlung Holterhöfe bzw. Mitglieder des Bürgervereins Holterhöfe wird befürchtet, dass die LKW-Belastung für das Wohngebiet Holterhöfe noch größer werde. Auch wenn die Anrather Straße in der Wertigkeit herabgestuft und die L 461
heraufgestuft werde, würde weiterhin das Problem bestehen, dass viele LKW weiterhin bei
Zeitnot über die Anrather Straße fahren würden und somit das Wohngebiet Holterhöfe belasteten. Bereits heute würden dem Bürgerverein seitens der Anwohner erhebliche Klagen
wegen des LKW-Verkehrs auf der Anrather Straße zugetragen.
Beklagt wird zum einen die erhebliche Lärmbelästigung, die u.a. den Aufenthalt im Garten
stark beeinträchtige, zum anderen die Blockierung der Siedlung durch sich im Bereich Holterhöfe stauende Verkehre. Insbesondere morgens zwischen 07:30 und 08:30 Uhr sei das
der Fall, wenn sich der Verkehr zur Autobahnauffahrt staue. Nachmittags staue sich der
Verkehr zwischen der der Kreuzung Oberschlesienstraße/Anrather Straße, Holterhöfe und
Autobahnauffahrt ebenfalls.
Gefordert wird eine Mengenbegrenzung bzw. Umleitung der LKW-Verkehre, damit diese
nicht direkt an der Wohnsiedlung Holterhöfe vorbeiführen, alternativ die Schaffung von
Lärmschutzmaßnahmen. Unter anderem wird die Ausbringung vom Flüsterasphalt bei einem Ausbau der Anrather Straße vorgeschlagen, allerdings habe sich hier Straßen.NRW
bereits abschlägig geäußert, da der Bereich Holterhöfe nicht als Ortsdurchfahrt angesehen
werden und somit keine Kosten für Lärmschutz übernommen würden. Zudem ergebe sich
nach den Angaben von Straßen.NRW aufgrund des gemessenen Verkehrsaufkommens kein
Erfordernis für die Verlegung von Flüsterasphalt.
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Von der Verwaltung der Stadt Krefeld werden verbindliche Aussagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung des LKW-Verkehrs in der Siedlung erwartet. Außerdem
erwarte man von der Stadt dafür Sorge zu tragen, dass diese bereits bestehenden erheblichen Belastungen nicht noch weiter ansteigen. Verschiedene Eingaben bei der Stadtverwaltung hätten bislang keinen Erfolg gehabt. Man habe sogar auf Kosten des Bürgervereins
Geschwindigkeitsdaten ermittelt, diese wolle man der Verwaltung zwecks Auswertung zur
Verfügung stellen.
Betont wird, dass der bemängelte LKW-Verkehr nicht allein durch das Paketzentrum verursacht werde, sondern auch durch Speditions-/Logistikbetriebe östlich hinter der Bahn, so
dass eine Betrachtung der Gesamtsituation erforderlich sei.
e) Ausbauzustand und -maßnahmen Anrather Straße
Von verschiedenen Bürgern wird angemerkt, dass die Anrather Straße ab Bahnübergang
bis einschließlich des Kreuzungsbereiches zur Gladbacher Straße in einem desolaten Zustand sei und im Ganzen ausgebaut werden solle. Es würden zudem Schlaglöcher zu zusätzlichen Lärmbelästigungen führen.
Insgesamt sei die Anrather Straße für das LKW-Aufkommen des Paketzentrums und der
östlich gelegenen Gewerbegebiete viel zu schmal und es wird eine Überprüfung zu den
Stoßzeiten vorgeschlagen.
Man habe bereits einmal den Vorschlag unterbreitet, dem Paketzentrum eine eigene Fahrspur, die mit dem Pförtner und der Ampelanlage gekoppelt sein sollte, zu widmen, um die
LKW zügig von der Straße zu bekommen.
Die Verwaltung wird aufgefordert, bei einem derart großen Projekt auch in die Infrastruktur
zu investieren.
f) Umschlagzahlen des Paketzentrums / Art der Erweiterung
Es werden die heutigen sowie zukünftig kalkulierten Umschlagzahlen sowie Umfang und
Art der Erweiterung erfragt. Außerdem wird gefragt, ob für die Verwaltung die Möglichkeit
bestehe, der Post Kapazitätsgrenzen vorzugeben, an die diese sich halten müsse.
g) Lichtimmissionen
Es wird die Frage gestellt, inwieweit die umliegenden Anwohner und das Wohngebiet von
den Lichtverhältnissen auf dem Betriebsgelände betroffen bzw. welche Regelwerke hierfür
vorgesehen seien.
h) Zeitpunkt der Umsetzung
Es wird nach dem Zeitplan bzw. Zeitpunkt für die Umsetzung der Maßnahmen gefragt.
Abwägung:
zu a) Verortung der Ausgleichsmaßnahmen
Im Zuge der Bauleitplanung und der bereits vorgezogen realisierten Maßnahme insbesondere zum Bau einer neuen Zufahrt werden Flächen im Umfang von ca. 2,4 ha in Anspruch
genommen, die vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft werden. Auch vor
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dem Hintergrund der Waldarmut im Stadtgebiet Krefeld wird seitens des Regionalforstamtes eine Waldausgleich im Verhältnis Inanspruchnahme : Ausgleich von 1:2 und somit eine
Ersatzaufforstung im Umfang von ca. 4,8 ha gefordert. Weitere Ausgleichsbedarfe entstehen durch die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren.
Auf dem Betriebsgrundstück lassen sich Ausgleichsmaßnahmen in dieser Größenordnung
nicht unterbringen. Die vorgesehene Aufforstung des nördlich gelegenen insgesamt ca. 7
ha großen Flurstücks 6 (Flur 28, Gemarkung Fischeln) ermöglicht nicht nur eine ortsnahe
Umsetzung des Ausgleichs, sondern entspricht zudem den Vorgaben des rechtswirksamen
Flächennutzungsplanes, der für die Freiflächen im Straßendreieck B 57 / Anrather Straße /
Hückelsmaystraße „Flächen für Wald“ darstellt. Im Gegensatz dazu sind die westlich des
Autobahnzubringers gelegenen Flächen im Flächennutzungsplan als „Flächen für die
Landwirtschaft“ dargestellt.
Um eine Randeingrünung und optische Abschirmung des Betriebsgrundstückes zu gewährleisten, wird zwischen der westlichen Grundstücksgrenze und der an der 40mAnbauverbotsgrenze zum Autobahnzubringer geplanten Lärmschutzwand eine vollflächige
Gehölzpflanzung festgesetzt.
Insofern wird dem Vorschlag der Stellungnahme, die Ausgleichsmaßnahmen westlich des
Paketzentrums und des Autobahnzubringers vorzusehen, nicht gefolgt.
zu b) Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen
Der Bebauungsplan setzt nach Osten und Westen hin jeweils 7 m hohe Lärmschutzwände
fest, die jahreszeitenunabhängig die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten gewährleisten. Die Anlage von Lärmschutzwällen scheidet zum
einen aufgrund der räumlich eng begrenzten Verhältnisse im Bereich der östlichen Hofflächen aus. Nach Westen hin sind in der 40m-Aubauverbotszone zum Autobahnzubringer A
44 keine Aufschüttungen sowie Anlagen, die betrieblich notwendig sind, zulässig. Durch
die ergänzend festgesetzte, insbesondere nach Westen ausgesprägte, Randeingrünung
wird ein mit dem Landschaftsbild verträgliches Erscheinungsbild der Lärmschutzeinrichtungen gewährleistet.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu c) Zunahme gewerblicher Immissionen
Die vorliegende Geräuschimmissionsprognose, die in der Offenlegung mit ausgelegt und
von daher für jedermann einsehbar sein wird, berücksichtigt detailliert das am Paketzentrum immissionsrechtlich relevante Freiflächengeschehen wie Fahr- und Rangiervorgänge.
Die verschiedenen Betriebsbereiche auf dem Betriebshof, in denen bzw. zwischen denen
Fahrzeugbewegungen stattfinden, werden in der Geräuschimmissionsprognose jeweils
dargestellt und als Geräuschquellen berücksichtigt.
Für die nahegelegenen Immissionsorte werden Zuschläge für Tonhaltigkeit (aufgrund der
Rückfahrwarnsignale der LKW bei Rangiervorgängen) sowie für Impulshaltigkeit (Betriebs-
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geräusche wie Verladungen oder Wechselbehälter-Umsetz- bzw. -Absetzvorgänge) angesetzt.
Die erforderlichen und technisch lärmmindernden Maßnahmen werden so angesetzt und
dimensioniert, dass die relevanten Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten eingehalten werden. Generell erfolgt in der Geräuschimmissionsprognose eine intensive Betrachtung zur Realisierbarkeit verschiedenster Lärmminderungsmaßnahmen.
Zur Entwicklung der Immissionssituation ist anzumerken, dass die mit der Bauleitplanung
realisierbaren Um- und Ausbaumaßnahmen der Hof- und Verkehrsflächen des Paketzentrums eine deutlich verbesserte Hoflogistik ermöglichen. Insbesondere die Schaffung zusätzlicher Wechselbrückenabstellflächen, die Verbreiterung von Rangierräumen, die Anordnung sogenannter Übergabeplätze (zur Vermeidung von Rangierfahrten mit Lastzügen)
und der Einsatz geräuschärmerer Rangierfahrzeuge führen künftig zu kürzeren und leiseren
Rangiervorgängen.
Ein „Schadstoffgutachten“ wird im Zuge der Bauleitplanung nicht erstellt. Aufgrund der
benannten Verbesserung der Hoflogistik und der im Verkehrsgutachten prognostizierten
allenfalls geringfügigen Zunahme des Verkehrsaufkommens zu- und abfahrender Verkehre
(nur durch PKW und Zustellfahrzeuge/Sprinter, bei gleichzeitig leicht verringertem LKWAufkommen) ist davon auszugehen, dass die Bauleitplanung nicht zu einer relevanten Erhöhung von Schadstoffausstößen führt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu d) Belastungen insbesondere der Siedlung Holterhöfe durch LKW-Verkehre
Die seitens der Bürger benannten verkehrlichen Probleme stehen nicht ursächlich im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Bauleitplanung.
Das im Zuge der Bauleitplanung erarbeitete Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis,
dass die geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum keine wesentlichen
Veränderungen der Verkehrsmengen und -ströme nach sich ziehen. Sie dienen in erster
Linie dazu, die bereits vorhandenen Verkehre optimierter abzuwickeln.
So wurde bereits die vorgezogen zum Bauleitplanverfahren genehmigte und umgesetzte
Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrtssituation mit dem Ziel realisiert, Beeinträchtigungen der
örtlichen Verkehrsabläufe durch verkehrsgefährdenden Rückstausituationen in den öffentlichen Straßenraum bis auf die Bundesstraße 57 zu beseitigen. Durch die Errichtung der
mechanisierten Zustellbasis (MechZB) in unmittelbarer Nähe zum Paketzentrum, wofür mit
dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen wird, können zudem
ansonsten entstehende Lieferverkehre zwischen Paketzentrum und Zustellbasis vermieden
werden.
Ausweislich des Verkehrsgutachtens wird sich infolge der Um- und Ausbaumaßnahmen am
Paketzentrum das tägliche LKW-Aufkommen nicht erhöhen, sondern aufgrund der erzielbaren Optimierung der Abwicklungsprozesse sogar leicht verringern (von derzeit 1.561 Fahrten pro Tag auf künftig 1.474 pro Tag). Die geringfügige Erhöhung der Gesamtverkehrs-
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mengen um ca. 10 % (von ursprünglich ca. 2.489 Kfz/24h auf ca. 2.726 Kfz/24h) wird erzeugt durch Zustellfahrzeuge und Mitarbeiter-PKW der geplanten mechanisierten Zustellbasis (künftige Verteilung: ca. 1.474 Fahrten durch LKW, 316 Fahrten durch Zustellfahrzeuge (Sprinter) und 936 Fahrten durch PKW).
Die verkehrsgutachterliche Berechnung der Leistungsfähigkeit an den Knotenpunkten im
Zuge der Anrather Straße
- Gladbache Straße (B57) / Anrather Straße;
- Anrather Straße / Zufahrt PZ, Anrather Straße /
- Hückelsmaystraße, Anrather Straße /
- Oberschlesienstraße (B9))
ergab, dass die durch die Erweiterung des Paketzentrums entstehenden Verkehre problemlos vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden können und dass dadurch keine
Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu erwarten sind.
Auch eine mögliche weitere Zu- und Ausfahrt für die MechZB wird ausweislich des Verkehrsgutachtens keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Verkehrsabwicklung an der der Anrather Straße haben.
Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig zu
einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den
umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen behoben
werden.
In Bezug auf die vermeintliche Diskrepanz zwischen den Wahrnehmungen / Beobachtungen der Bürger und der verkehrsgutachterlichen Einschätzung gibt das Gutachterbüro IGS
in einer Stellungnahme vom 18.08.2017 an:
Die verkehrliche Situation vor Ort wird von den Bürgern insbesondere in den beiden
Hauptverkehrszeitbereichen am Vor- und am Nachmittag als mangelhaft bezeichnet.
Besonders der Rückstau an den Lichtsignalanlagen wird hier als Kriterium aufgeführt.
Die in der Verkehrsuntersuchung durchgeführten verkehrstechnischen Analysen
zeigen, dass längere Rückstauerscheinungen in der Zufahrt der einzelnen Knotenpunkte vorhanden sind und bestätigen somit den Eindruck der Bürger hinsichtlich des Rückstaus an den Signalanlagen. So treten bspw. am Knotenpunkt Anrather Straße / Gladbacher Straße in der nachmittäglichen Spitzenstunde Rückstaulängen von bis zu 100 m auf.
Allerdings sind die Rückstaulängen in den Zufahrten kein alleiniges Beurteilungskriterium für die Qualität des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten. Entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten ist
der Auslastungsgrad, d.h. das Verhältnis der vorhandenen Verkehrsstärke zur
maximal möglichen Verkehrsstärke, und die Wartezeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer.
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Sowohl der Auslastungsgrad als auch die mittleren Wartezeiten liegen in Bereichen,
die eine Einstufung der Qualität des Verkehrsablaufes an den Knotenpunkten in die
Stufe D (ausreichend) und damit in die planerisch mindestens zu erreichende Qualitätsstufe ermöglicht. Daher führt die verkehrstechnische Beurteilung des Verkehrsablaufes im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre an den Knotenpunkten unter Berücksichtigung einer angepassten
Signalsteuerung abwickelbar sind.
Die im Zuge des vorliegenden Bauleitplanverfahrens erarbeitete Geräuschimmissionsprognose bestätigt, dass das mit der Realisierung des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 804
einhergehende geringfügige Mehraufkommen an Verkehr nicht zu einer relevanten Erhöhung des Beurteilungspegels durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen führt (Erhöhung des Beurteilungspegels durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen ≤ 1dB).
Insgesamt weist die Geräuschimmissionsprognose aus, dass keine organisatorischen
Maßnahmen zur Reduzierung der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
Straßen erforderlich werden. Der anlagenbedingte Verkehr auf öffentlichen Straßen führt zu
keinen unzulässigen Geräuschimmissionen im Sinne Ziffer 7.4 TA Lärm.
Die seitens der Bürger geforderten Maßnahmen zur Umlenkung des LKW-Verkehrs bzw. zur
Sperrung eines Teilabschnittes der Anrather Straße liegen nicht im Zuständigkeits- bzw.
Ermessensbereich der Stadt, da es sich – mit Ausnahme des Abschnittes zwischen Kreuzungsbereich Gladbacher Straße und Bahnübergang - hierbei um eine Landesstraße handelt, die eine überörtliche Funktion innehat.
Wie in der Bürgerversammlung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zugesagt ist seitens der Stadt – ergänzend zur frühzeitigen Behördenbeteiligung – Kontakt zum Landesbetrieb Straßen.NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, aufgenommen worden. Dabei sind
auch die vom Bürgerverein im Nachgang zur Sitzung zur Verfügung gestellten Angaben und
Daten zur Verkehrssituation im Bereich Holterhöfe übermittelt worden. In einem EmailSchreiben vom 23.05.2017 weist Straßen.NRW darauf hin, dass „gemäß der Planfeststellung der Maßnahme, L 384-Ausbau mit Anbau eines Radweges und Verschwenkung der
L 384 / L 461 in Krefeld – Holterhöfe … kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen (besteht).“ Auch können für Lärmschutzmaßnahmen im Zuge von Bebauungsplänen gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau keine Kosten geltend gemacht werden.
Verbindliche Vorgaben zur Abwicklung bzw. Lenkung des örtlichen LKW-Verkehrs durch
z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind nicht möglich. In Bezug auf die aktuelle
Bauleitplanung kann die Post für das Problem sensibilisiert werden, wobei aufgrund des
großen Anteils von „Fremdfahrzeugen“ zur Anlieferung bzw. zum Abtransport von Wechselbehältern nur bedingt Einflussmöglichkeiten auf die Routenwahl bestehen. Es ist vorgesehen, entsprechende Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr.
804 zu treffen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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zu e) Ausbauzustand und -maßnahmen Anrather Straße
Verkehrsgutachterlich wird dargelegt, dass kein relevanter Zuwachs der Verkehrsmengen
und sogar ein leichter Rückgang des LKW-Verkehrs stattfinden. Die durch die Erweiterung
des Paketzentrums entstehenden Verkehre können demnach problemlos vom umliegenden
Straßennetz aufgenommen werden. Insbesondere durch die als vorgezogene Maßnahme
realisierte Ertüchtigung der Zufahrt mit Stauspuren für wartende LKW sind seitens der Post
bereits die Voraussetzungen geschaffen worden, die LKW zügig und ohne Rückstau aus
dem öffentlichen Verkehrsraum auf das Betriebsgelände zu leiten.
Unabhängig vom Planverfahren wird seitens des Landesbetriebes Straßen.NRW derzeit das
Teilstück der Anrather Straße an der Siedlung Holterhöfe vorbei ausgebaut.
Der Ausbau- und Unterhaltungszustand der Anrather Straße sowie konkrete Ausbaumaßnahmen sind im weiteren Planverfahren zu bewerten und abzustimmen. Der Ausbau der
Anrather Straße ist zwar nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Ggf.
sind Vereinbarungen in einem städtebaulichen Vertrag zu treffen.
Eine Entscheidung ist zum derzeitigen Verfahrensstand nicht erforderlich.
zu f) Umschlagzahlen des Paketzentrums / Art der Erweiterung
Die für das Paketzentrum maximal mögliche Ertüchtigung der Fördertechnik auf eine Sortierkapazität von 32.000 Paketen pro Stunde ist nach Angaben der Post bereits erfolgt und
wird in Spitzenstunden auch jetzt schon erreicht. Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dringend erforderlichen Um- und Ausbaumaßnahmen der Hof- und Verkehrsflächen zu schaffen. Derzeit beeinträchtigen das Fehlen ausreichend leistungsfähiger Verkehrs- und Rangierfläche sowie von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen die Betriebsabläufe und damit die Abfertigungskapazitäten so stark,
dass lokale und regionale Kunden nicht mehr bedarfsgerecht bedient werden können.
Auch aus Gründen des Arbeitsschutzes ist der Ausbau dringend erforderlich. Zudem zieht
die beengte Situation im Bereich der Hofflächen eine überhöhte Anzahl von Rangiervorgängen nach sich. Wie bereits in der Abwägung zu c) ausgeführt, führt die nach Realisierung der Bauleitplanung verbesserte Hoflogistik dazu, dass Rangiervorgänge deutlich verkürzt und verringert werden.
Eine verbindliche Vorgabe des Bebauungsplans zu Kapazitätsgrenzen ist nicht möglich.
Allerdings muss im Zuge der konkreten Bauantragslegungen jeweils konkret nachgewiesen
werden, dass beabsichtigte Ausbaumaßnahmen umwelt- und nachbarschaftsverträglich
realisierbar sind.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu g) Lichtimmissionen
Der Bebauungsplan enthält keine Vorgaben für Licht emittierende Anlagen. Nach Angaben
der Post ist die Ausleuchtung der Hofflächen mit modernen LED-Leuchten vorgesehen. Diese beinhalten eine intelligente Lichtsteuerung sowie einen modernen Aufbau der Leuchtengehäuse, der gewährleistet, dass einerseits die Anforderungen an die Arbeitssicherheit
erfüllt, andererseits aber auch unnötige Lichtemissionen und unerwünschte Blendwirkun-
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gen vermieden werden. Die Leuchten strahlen ausschließlich nach unten und entwickeln
keine Fernwirkung. Zukünftig kann unter Einsatz der modernen LED-Leuchten die Hofbeleuchtung in Abhängigkeit der Uhr- und Jahreszeit bzw. Umgebungshelligkeit oder Nutzungsintensität / Betriebszeiten gesteuert werden. Anzumerken ist, dass die vorgesehene
LED-Beleuchtung eine hohe Energieeffizienz und Lebensdauer besitzt und zudem als insektenfreundlich (vergleichsweise geringe Anziehungskraft) einzustufen ist. Eine verpflichtende Festlegung durch Festsetzung im Bebauungsplan oder mittels städtebaulichen Vertrags
ist jedoch nicht vorgesehen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu h) Zeitpunkt der Umsetzung
Nach Angaben der Post sehen die aktuellen Planungen einen Baubeginn unmittelbar nach
Erlangung von Baurecht vor, um einen großen Teil der Maßnahmen bereits bis Ende des
Jahres 2018 fertigstellen zu können. Ggf. werden die Maßnahmen auch in zwei Bauabschnitten realisiert, mit Fertigstellung des einen Teils im Jahr 2018 und des anderen Teils
im Jahr 2019.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus wurden folgende Stellungnahmen schriftlich vorgebracht:
1.
2.
Bürgerverein Holterhöfe e.V., Am Rotdorn 2, Krefeld (Schreiben vom 07.04.2017
sowie eMail vom 10.04.2017)
Herr R., Josef-Schümmer-Weg, Krefeld
1.
Bürgerverein Holterhöfe e.V., mit Schreiben / eMail vom 10.04.2017
Stellungnahme:
Wie auf der Anhörung im Rathaus Fischeln am 06.04.2017 besprochen, wird der Stadt Krefeld und parallel dazu auch an Straßen NRW dieses Schreiben gesandt, damit das Thema
Lärmbelästigung für Krefeld Holterhöfe in seiner Gänze betrachtet wird. Denn nicht allein
das Postfrachtzentrum, sondern die gesamte Situation der Ansiedlung des Logistikgewerbes sollte einbezogen werden.
Im Mai beginnt der lang geplante Umbau der Anrather Straße. Durch dieses Schreiben erhofft der Bürgerverein sich zuerst einen Austausch zwischen den verantwortlichen Institutionen – der Stadt Krefeld und Straßen NRW - um über die in Punkt 2 ausgeführten Themenfelder eine Abstimmung zu schaffen. Vor allem die Lärmbelastung durch das hohe Verkehrsaufkommen ist ein wesentliches Thema für den Bürgerverein. Er steht gerne für Austausch und Rückfragen zur Verfügung.
Gliederung der beigefügten Unterlagen:
I. Auszug aus dem Krefeld Amtsblatt zum Anliegen der Deutschen Post zur Erweiterung des Postfrachtzentrums
II. Anfragen zur Prüfung bei der Erweiterung des Postfrachtzentrums des Bürgervereins Holterhöfe bei der Anhörung am 06.04.2017
1. Lärmentwicklung auf dem Betriebsgelände des Zentrums
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wann, warum und wo entstehen Lärmquellen (Verladung von Containern,
Fracht, Ladefahrzeuge, etc.)
• Maßnahmen zur Minderung durch Einhausung oder schallabsorbierender
Mauerwerke
Lichtentwicklung auf dem Betriebsgelände des Zentrums
• bei Nacht der gesamten Betriebsfläche
• Einfluss auf die angrenzenden Flächen und Wohnbereiche
Geruchsentwicklung durch Dieselfahrzeuge
• Messung der Partikeldichte
Ausbau der Anrather Straße
• im Bereich der jetzigen Einfahrt Vergrößerung der separaten Linksabbiegung
• im Bereich der jetzigen Ausfahrt in Richtung Autobahnauffahrt Ampelanlage
zur Steuerung der beschleunigten Auffahrt zur Autobahn, gekoppelt mit der
Kreuzungsschaltung.
• bei Nutzung der bereits geschaffenen, aber bisher nicht genutzten 2. Ein- oder Ausfahrt, weiterer Ausbau der Anrather Straße, damit der normale Verkehr nicht weiter betroffen ist.
• Fahrzeuge in Richtung Kempen über die Autobahn bis Münchheide lenken,
damit der Verkehr in Holterhöfe nicht weiter erhöht wird.
Verkehrsentwicklung auf der Anrather Straße jetzt und in der Zukunft durch das
Gewerbegelände zwischen Oberschlesienstraße und Bahntrasse, sowie Frachtzentrum.
L384, mit LKW Fahrverbot oberhalb 3,5t im Wohnbereich Holterhöfe
verstärkte Geschwindigkeitskontrollen auf der gesamten Anrather Straße
Ergebnisse der Messtafel „Anrather Straße“ mit den damit verbundenen Anliegen
•
2.
3.
4.
5.
6.
7.
III.
Da die Anrather Straße als überörtliche Straße ausgewiesen ist, besteht nicht die Möglichkeit der Verkehrsberuhigung über den Bau von Straßeninseln, Straßenschwellen, Lärmschutzwände oder entsprechenden Ampelanlagen, so der Stand der Informationen beim
Bürgerverein.
Um somit das Bewusstsein bei den Autofahrern für die überhöhte Geschwindigkeit, die
damit verbundenen Gefahren, die Anzahl der Fahrzeuge, dem damit verbundenen Lärm und
auch der Abgasemission zu erhöhen, hat der Bürgerverein Holterhöfe aus Eigenmitteln in
2015 eine Messtafel angeschafft.
Hier zeigt sich deutlich, mit welcher Geschwindigkeit welche Vielzahl an Fahrzeugen am
Ortsteil Holterhöfe vorbeirauschen (Anlage 1: als Beispiel fügen wir verschiedene Messprotokolle bei, die wir Ihnen gerne erläutern und bei Bedarf auch erweitern).
Leider ist aus den Unterlagen nicht direkt zu erlesen, inwieweit die Verkehrslärmschutzverordnung für reine Wohngebiete von tags: 59 dB(A) und nachts: 49 dB(A) dadurch überschritten wird. Vielleicht kann man das ja ausrechnen?
Auf der Basis der Messdaten wird gebeten Folgendes zu prüfen:
a. Welche Möglichkeit besteht konkrete lärmmindernde Maßnahmen umzusetzen, die
auch durch die Erweiterung des Postfrachtzentrums zu erwarten sind.
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b. Ggf. helfen neuere Forschungen, die schon im beigefügten Artikel aus 2009 schon die
Bedeutung von innerorts nötigen Lärmschutzmaßnahmen ausweist. Sicherlich gibt es
weitere Untersuchungen der BAst oder Praxisbeispiele, auf die man zugreifen kann.
c. Wir danken Ihnen für Ihren Austausch mit Straßen.NRW, damit es zu einer Gesamtlösung des erhöhten Verkehrsaufkommens in Holterhöfe kommen kann.
Der Bürgerverein freut sich über eine baldige Rückmeldung, damit gemeinsam den Anforderungen der Zukunft zwischen Verkehr, Arbeit und Wohnqualität entsprochen werden
kann.
Der Email sind als Anlagen beigefügt:
• Artikel „Lärmmindernde Straßenoberflächen innerorts – eine Bestandsaufnahme
(Lärmbekämpfung Bd. 4 2009 Nr. 6)
• Messdaten Anrather Straße (Zeiträume 18.04.-24.04.2016, 06.06.-12.06.2016, 22.08.28.08.2016, 31.10.-06.11.2016, 13.02.-19.02.2017, 27.03.-02.04.2017
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu den Punkten d), e) und g) der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Stellungnahmen zu den aufgeworfenen Frage- und Problemstellungen verwiesen. Die seitens der Bürger benannten verkehrlichen Probleme stehen nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der hier vorliegenden Bauleitplanung.
2. Herr R., Josef-Schümmer-Weg, 47804 Krefeld, mit Schreiben vom 11.04.2017
Stellungnahme:
Bei der Unterrichtung und Erörterung zum o. a. Thema am 6.4.2017 wurden u. a. die geplanten Lärmschutzmaßnahmen vorgestellt. Seitens der DHL wurde darauf hingewiesen,
dass an der westlichen Seite (AB Zubringer) Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind.
Eine aus Sicht des Anregers optimale Lösung bestünde darin, den Lärmschutz auf die westliche Seite des Zubringers zu verlagern. Damit wäre gleichzeitig auch ein Lärmschutz für
diesen Teil des Straßenverkehrs gegeben. Da die angedachten Flächen voraussichtlich im
privaten Besitz sind, wäre die Machbarkeit zu prüfen. Die DHL könnte kostenmäßig eingebunden werden, da die bisher geplanten Maßnahmen ja entfallen würden.
Abwägung:
Um die Geräuschquellen auf dem Betriebsgelände der Post im Sinne eines bestmöglichen
Immissionsschutzes wirkungsvoll abzuschirmen sind die Lärmschutzeinrichtungen in
räumlicher Nähe zu den Geräuschquellen anzuordnen. Für die Grundstückswestseite bedeutet dies eine Anordnung unmittelbar am Rande der überbaubaren Fläche. Bei der Errichtung einer Lärmschutzwand westlich des Autobahnzubringers muss davon ausgegangen werden, dass in vertretbarer Höhenentwicklung nicht die erforderliche Wirkung eintreten wird. Darüber hinaus stehen die Flächen westlich des Autobahnzubringers nicht in der
Verfügbarkeit der Stadt oder der Post.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
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Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Fachbereich Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
GASCADE Gastransport GmbH
Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic – Pipelines
Amprion GmbH
Bezirksregierung Arnsberg
Westnetz GmbH
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Handwerkskammer Düsseldorf
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb
Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Vodafone GmbH
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung
Bezirksregierung Düsseldorf
Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG
NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
PLEdoc GmbH
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH mit Schreiben vom 03.04.2017
Stellungnahme:
Es wird gebeten die gewünschte Planauskunft inklusive Übersichtskarte den beigefügten
PDF Dateien zu entnehmen. Mit dem Schreiben werden neben dieser Information auch
- die Erläuterungen zu den Plansymbolen
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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- die aktuell gültigen Kabelschutzanweisungen
zur Kenntnis und Beachtung gegeben.
Die hier zur Verfügung gestellten Trasseninformationen stellen flächendeckend die Vodafone GmbH (VF) und Vodafone Kabel Deutschland GmBH (VKD) Infrastruktur dar. Die Bereitstellung erfolgt in separaten PDF-Dokumenten. Es wird hierfür um Beachtung der Unterscheidung per Abkürzung (VF, VKD) gebeten.
Abwägung:
Die beigefügten Planunterlagen weisen aus, dass sich das gesamte Bebauungsplangebiet
bzw. die Flächennutzungsplanänderungsbereiche außerhalb des Vodafone GmbH Versorgungsgebietes befindet und keine Trasseninformationen vorliegen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld,
mit Schreiben vom 11. April 2017
Stellungnahme:
lm Geltungsbereich des Bebauungsplans 804 befinden sich keine Denkmäler nach
§ 2 DSchG. Gegen die Planungsziele bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw.
keine Einwände. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen
dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, die Planungsunterlagen in jedem Einzelfalle - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Sollte aber die A 44 sowie die L 382 im Rahmen der Baumaßnahme(n) tangiert werden,
so sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes (MSGN)
gem. Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge (RABS) und die Richtlinien für Infrastrukturanforderungen an Straßen (RIST) einzuhaken.
Ferner sind die Veränderungen mit Baubeginn sowie das Ende der Maßnahme unter
folgender Anschrift anzuzeigen:
Landeskommando Hessen
Verkehrsinfrastruktur
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 13
Abwägung:
Aufgrund
- der Höhenbeschränkung von Gebäuden (auf 54,0 m ü NN, d.h. auf ca. 15-16 m) und
Werbeanlagen (je Betrieb lediglich eine freistehende Werbeanlage > 8 m und mit maximaler Höhe von 59,0 m ü NN, d.h. ca. 20 m, zulässig) und
- der Zweckbestimmung „Frachtpostzentrum“ des Sondergebietes, die keine höhenmäßig relevanten untergeordneten Gebäudeteile erwarten lässt,
ist es zutreffend, dass ein Überschreiten der angegebenen Höhe von 30 m nicht zu erwarten ist.
Weder die die A 44 noch die L 382 (wesentlich weiter östlich liegende Oberschlesienstraße) werden von den Maßnahmen tangiert.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Von dieser Baumaßnahme sind keine Sauerstoff-, Stickstoff- Fernleitungen der AIR LIQUIDE
Deutschland GmbH betroffen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
GASCADE Gastransport GmbH, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Die Antwort erfolgt zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung
des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des Unternehmens wird
mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem
Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagenanzufragen.
Abwägung / Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 20. April 2017
Stellungnahme:
Der FB 21 hat keine Bedenken, da seine Grundstücke nicht betroffen sind von der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 14
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Zentraler Finanzservice und Liegenschaften wird zur
Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic - Pipelines, mit Schreiben vom
20. April 2017
Stellungnahme:
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von dem Unternehmen betreuten Fernleitungen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Evonik Technology & Infrastructure GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.
Amprion GmbH, mit Schreiben vom 21. April 2017
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass die Stadt Krefeld bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Amprion GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
9.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, mit Schreiben vom
25. April 2017
Stellungnahme:
Das Plangebiet liegt über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea - Lust
auf grüne Energie". Inhaber der Erlaubnis ist Herr H. aus Krefeld. Diese Erlaubnis gewährt
das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung
(Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet
noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 15
„Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des
Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch
die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
In den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes Bergbau nicht verzeichnet.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW,
wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zur Lage des Plangebietes innerhalb des Feldes
der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea - Lust auf grüne Energie" wird in die Begründung aufgenommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10. Westnetz GmbH, mit Schreiben vom 28. April 2017
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsieitungen der
Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsieitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Westnetz
GmbH betreuten Anlagen des 110- kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag
und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner wird davon ausgegangen, dass die Stadt Krefeld bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Westnetz GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11. Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom
02. Mai 2017
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 62 - Vermessungs- und Katasterwesen - bestehen gegen die
geplanten städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 804 keine Bedenken.
Detailfragen zu notwendige Festsetzungen und Kennzeichnungen können im Rahmen der
Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden.
Entgegenstehende Festsetzungen: keine
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Vermessungs- und Katasterwesen wird zur Kenntnis
genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 16
12. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 03. Mai 2017
Stellungnahme:
Da die Handwerkskammer die Belange des Handwerks durch die vorliegenden Planungen
derzeit nicht betroffen sehen, werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß
§ 2 Abs. 4 BauGB werden keine Hinweise gegeben.
Abwägung:
Die Stellungnahme Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
13. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, mit Schreiben vom 08. Mai 2017
Stellungnahme:
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei
Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen
des Landes NRW mit DIN 414912005-O4 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 1 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die
Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand
der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW
2006) für einzelne Standorte bestimmt werden.
Baugrundeigenschaften / Baugrunduntersuchungen
Es wird empfohlen für das gesamte Plangebiet den Baugrund, insbesondere im Hinblick
auf die Tragfähigkeit und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Abwägung:
Die Bewertung der Erdbebengefährdung wird als Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB in
die Planurkunde aufgenommen.
Die Empfehlung des Geologischen Dienstes bezüglich der Baugrunduntersuchungen im
Plangebiet wird in die Begründung aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
14. Kreisverwaltung Viersen. Amt für Bauen, Landschaft und Planung, mit Schreiben vom
08. Mai 2017
Stellungnahme:
Seitens des Kreises Viersen werden zu den Planungen keine Bedenken vorgebracht.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 17
Abwägung:
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Viersen wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
15. Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung, mit Schreiben vom 10. Mai 2017
Stellungnahme:
Grundsätzlich werden die öffentlichen Belange der Stadt Willich nicht berührt. Es sollen
aber folgende Anmerkungen bzw. Hinweise berücksichtigt werden:
Verkehrsplanung
Die Umbauplanung und die damit einhergehende Kapazitätserweiterung für das Paketzentrum 47 Krefeld, der Deutschen Post AG berührt nicht die verkehrsplanerischen Belange der
Stadt Willich. Es ist jedoch bei den Verantwortlichen für den Fahrdienst im Paketzentrum
darauf hinzuwirken, dass für die An- und Abfahrt der LKWs ausschließlich das überregionale Straßennetz (hier: Autobahn 44 mit den AS Fichtenhain und Forstwald) zu benutzen ist.
Begründet ist dies durch Beschwerden der Anlieger an der L 26, die z.T. über die auffälligen
DHL-Laster klagen, die bereits morgens durch Willich (Parkstraße, Düsseldorfer Straße)
fahren. Eine straßenverkehrsrechtliche Regelung, die das Durchfahren der Ortslage von
LKWs verbietet, ist hier rechtlich nicht umsetzbar. Von daher greifen hier nur Empfehlungen
an den Betreiber.
Grünplanung
Aus ökologischer Sicht ist das Stadtgebiet von Willich nur gering betroffen. Allerdings wird
darauf hingewiesen, dass die Flächennutzungsplanänderung im Untersuchungsbereich für
die Ferngasleitung "Zeelink" liegt. Gegebenenfalls entstehende Planungskonflikte sind im
Planverfahren abzustimmen.
Abwägung:
zur Verkehrsplanung:
Verbindlichen Vorgaben zur Abwicklung zur Lenkung des örtlichen LKW-Verkehrs durch z.B.
Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind nicht möglich. In Bezug auf die aktuelle Bauleitplanung kann die Post für das Problem sensibilisiert werden, wobei aufgrund des großen Anteils von „Fremdfahrzeugen“ zur Anlieferung bzw. zum Abtransport von Wechselbehältern nur bedingt Einflussmöglichkeiten auf die Routenwahl bestehen. Es ist vorgesehen,
entsprechende Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 804 zu
treffen.
zur Grünplanung:
Es wird auf die Abwägung zur schriftlichen Stellungnahme der PLEdoc GmbH unter 33. Verwiesen. Die bereits raumgeordnete Trasse der Ferngasleitung Zeelink wird durch die Darstellung bzw. Erweiterung eines Leitungsrechtes berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 18
16. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, mit Schreiben
vom 10. Mai 2017
Stellungnahme:
Der oben genannte Bebauungsplan befindet sich im Bereich der Landesstraße Nr. 362 im
Abschnitt 1 und der Landesstraße Nr. 461 im Abschnitt 2, in der Baulast des Landes Nordrhein-Westfahlen, der Bundesstraße Nr. 57 im Abschnitt 55 und der Bundesautobahn Nr.
44 im Abschnitt 18 u. 19 nebst Abfahrt zur B57, in der Baulast der Bundesrepublik
Deutschland.
Hinsichtlich der Belange der Bundesautobahn A44, wird auf die Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen.
Die in der Anlage angefügten Forderungen, jeweils für Bundes- und Landesstraßen sind zu
beachten. Es wird hierbei insbesondere auf die Anbauverbots- sowie die Anbaubeschränkungszone verwiesen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Anbauverbotszone der A44, 40 m gemessen vom äußeren Fahrbahnrand beträgt. Die Planung der Staupuren ist insbesondere auf Einhaltung dieses Abstandes zu überprüfen.
Das Ergebnis des Verkehrsgutachtens wird aufgrund des Zeitpunkts der Erhebung, in den
Sommerferien, angezweifelt. Daher behält sich der Landesbetrieb die Forderung einer erneuten Überprüfung vor.
Die zur Gewährleitung der Leitungsfähigkeit notwendigen Umbaumaßnahmen sowie deren
Planung, gehen zur Lasten der Stadt Krefeld. Dies betrifft insbesondere auch sämtliche
Maßnahmen an den Lichtsignalanlagen. Hierüber ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Landesbetrieb abzuschließen. Die Planung ist im weiteren Verfahren detailliert mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Der Landesbetrieb Straßenbau übernimmt im Zusammenhang mit dem vorgenanntem Bebauungsplanverfahren keinerlei Kosten für Lärmschutzmaßnahmen.
Es wird um Beteiligung im weiteren Verfahren gebeten.
Abwägung:
zur Lage im Bereich von Bundesautobahn, Bundesstraße und Landesstraße:
Hinsichtlich der Belange der Bundesautobahn A44 bzw. des westlich des Plangebietes verlaufenden Autobahnzubringers wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen (siehe Nr. 22).
Die nördlich des Betriebsgrundstücks verlaufende Anrather Straße ist eine städtische Straße (und somit nicht Landesstraße mit den erwähnten Anbauverbots- sowie Anbaubeschränkungszonen). Im Osten grenzt lediglich die Ausgleichsfläche A 2 an die Hückelsmaystraße (L 362) an.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 19
zu den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens:
Im Verkehrsgutachten wird auf den Zeitpunkt der Verkehrszählung in den Ferien eingegangen. Das Gutachten vergleicht die ermittelten Zahlen zu vorhergehenden Zählungen außerhalb der Ferien und kommt zu dem Ergebnis, dass der Zählzeitpunkt im konkreten Fall keinen Einfluss auf die ermittelten und prognostizierten Verkehrsmengen hat. Das Verkehrsgutachten einschließlich des Vergleichs der Zählungen ist durch die Fachverwaltung geprüft worden: Das Verkehrsgutachten ist fachlich korrekt erstellt worden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu ggf. erforderlichen Umbaumaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Lichtsignalanlagensteuerung:
Sofern im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes zur Gewährleistung
der Leistungsfähigkeit Umbaumaßnahmen an den Verkehrsanlagen erforderlich sind (beispielsweise von Zu- und Ausfahrtsbereichen) ist davon auszugehen, dass diese zulasten
der Post gehen.
Maßnahmen zur Änderung der Lichtsignalanlagensteuerung, die durch den Bebauungsplan
Nr. 804 verursacht würden, wären ebenfalls zulasten der Post durchzuführen. Ausweislich
des Verkehrsgutachtens sind diese jedoch nicht in Folge der Realisierung dieses Bebauungsplanes (mit kaum veränderten Verkehrsmengen) erforderlich. Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen behoben werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen:
Die Lärmschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb das Paketzentrums
erforderlich werden, sind von der Post zu tragen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zur weiteren Beteiligung:
Die Regionalniederlassungen Mönchengladbach und Krefeld des Landesbetriebes Straßenbau NRW werden im weiteren Planverfahren beteiligt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
17. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein,
mit Schreiben vom 11. Mai 2017
Stellungnahme:
Im Rahmen der beiden oben näher bezeichneten Bauleitplanverfahren soll sowohl der
Standort des Postfrachtzentrums planungsrechtlich gesichert als auch eine Erweiterung
planungsrechtlich vorbereitet werden.
Im Hinblick auf die von uns zu vertretenden gesamtwirtschaftlichen Belange liegen nach
derzeitigem Informationsstand keine Bedenken oder Anregungen zu den beiden Bauleitplanverfahren vor. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein begrüßt und
unterstützt die vorgesehene Planung, die dazu dient, das Postfrachtzentrum sowohl im
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 20
Bestand als auch im Hinblick auf eine wettbewerbsfähige Entwicklung langfristig planungsrechtlich zu sichern.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
18. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 11. Mai 2017
Stellungnahme:
Bei der Anrather Straße handelt es sich im betreffenden Bereich um eine unfertige Erschließungsanlage. Sofern die Erschließungsbeiträge nicht bereits abgelöst wurden, kommen diese nach Fertigstellung der Straße durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan
oder Zustimmung des Regierungspräsidenten gem. § 125 Abs. 2 BauGB zur Erhebung.
Gem. Gutachten IGS sind die Signalprogramme zu überarbeiten. Alle drei genannten Signalanlagen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Straßen NRW als Eigentümer. Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist jedoch der Fachbereich Ordnung der Stadt
Krefeld. Die lt. Gutachtenerforderlichen Optimierungen der Signalprogramme werden, bedingt durch das Alter der Steuergeräte, eine Erneuerung der Steuergeräte Anrather Straße/
B 57 und Anrather Straße / Hückelsmaystraße erforderlich machen. Diese Kosten werden
nicht vom Fachbereich Tiefbau übernommen.
Ansonsten bestehen seitens des Fachbereichs Tiefbau keine Bedenken.
Abwägung:
Die Anmerkungen bezüglich ggf. erforderlicher Erschließungsbeiträge werden zur Kenntnis
genommen. Sofern im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit Umbaumaßnahmen an den Verkehrsanlagen erforderlich sind (beispielsweise von Zu- und Ausfahrtsbereichen) ist davon auszugehen, dass diese zulasten der Post gehen.
Maßnahmen zur Änderung der Lichtsignalanlagensteuerung, die durch den Bebauungsplan
Nr. 804 verursacht würden, wären ebenfalls zulasten der Post durchzuführen. Ausweislich
des Verkehrsgutachtens sind diese jedoch nicht in Folge der Realisierung dieses Bebauungsplanes (mit kaum veränderten Verkehrsmengen) erforderlich. Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen behoben werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 21
19. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 11. Mai 2017
Stellungnahme:
Die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werden durch diesen B-Plan
voraussichtlich nicht negativ tangiert. Ein Infrastrukturkostenbeitrag Tagesbetreuung ist
nicht zu fordern.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung wird zur
Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
20. Vodafone GmbH, mit Schreiben vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden sich KEINE Glasfaserleitungen
und Kabelschutzrohre der Vodafone GmbH (ehem. ISIS/ ehem. Arcor AG & Co. KG). Darüber
hinaus ist zurzeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau geplant.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Entscheidung ist nicht erforderlich.
21. Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 17. Mai 2017
Stellungnahme:
Durch die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sind landwirtschaftliche Belange nur
geringfügig berührt, die Änderung ist schlüssig begründet und steht in Übereinstimmung
mit dem aktuellen Regionalplanentwurf.
Infolgedessen werden Bedenken durch die Inanspruchnahme aktuell landwirtschaftliche
genutzter Flächen durch die eigentliche Bebauung im Bebauungsplangebiet zurück gestellt.
Da jedoch durch die externen Kompensationsmaßnahmen wertvolle landwirtschaftliche
Flächen in Anspruch genommen und sogar aufgeforstet (also endgültig landwirtschaftlicher
Nutzung entzogen) werden sollen, werden hierzu massive Bedenken vorgetragen.
Zunächst ist zu bemängeln, dass die Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß dem
Verfahren „Adam-Nohl-Valentin” aus dem Jahr 1986 erfolgte. Als Stand der Technik ist jedoch die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des LANUV aus dem Jahr 2008 anzusehen.
Bei der Auswahl der Aufforstungs- und Kompensationsfläche (Fischeln, Flur 28, Flurstück 6)
wird u. E. § 15 Abs. 3 BNatSchG nicht hinreichend beachtet. Dort steht: „Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 22
auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst zu vermeiden, für die
Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen.“
Mit der o. g. Fläche handelt es sich nachweislich Beikarte 4 J, Blatt 2 zum aktuellen Regionalplanentwurf (vgl. Abb. 1) um eine agrarstrukturell bedeutsame Fläche in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität:
Dementsprechend ist in Kapitel 8.2 Plandarstellung, Blatt 18, des aktuellen Regionalplanentwurfs die Fläche als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der zusätzlichen Funktion „Regionaler Grünzug“' (und nicht als Wald) dargestellt (vgl. Abb. 2).
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 23
Neben § 15 Abs. 3 BNatSchG ist zudem in Bezug auf die Aufforstung landwirtschaftlicher
Flächen Erläuterung 6 zu Grundsatz 2 des Kapitels 4.3 des aktuellen Regionalplanentwurfs
nicht hinreichend berücksichtigt. Dort steht: „Für Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen infolge zulässiger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kommen solche
Bereiche nicht in Betracht, die wegen besonderer Funktionen eine herausragende Bedeutung für andere Nutzungen besitzen. Dies gilt insbesondere für wertvolle Offenlandbereiche oder Ventilationsschneisen (vgl. Kap 4.1.2, Erläuterung 3), oder für agrarstrukturell
bedeutsame Flächen in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität lt.
Beikarte 4J - Landwirtschaft - (Kap. 4.5.1), die einer Waldflächennutzung entgegenstehen.“
In Anbetracht dessen wird dringend angeregt, die vorgesehene Aufforstung unter Berücksichtigung o. a. Regelungen an anderer Stelle zu verorten und auf die Aufforstung, die über
den forstrechtlichen Ausgleich hinausgehend der Kompensation dient, zu verzichten und
stattdessen andere Kompensationsformen zu wählen, z. B. durch die Aufwertung vorhandener Waldflächen oder durch Entsiegelungsmaßnahmen.
Abwägung:
zum Biotopwertverfahren für die Ermittlung des Kompensationsumfangs:
Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld wünscht explizit die Verwendung des älteren, gegenüber dem benannten Verfahren des LANUV jedoch differenzierteren Biotopwertverfahrens, welches u.a. das Landschaftsbild angemessen berücksichtigt.
zur Art und Verortung der externen Kompensationsmaßnahme auf Flurstück 6
Die Zurückstellung von Bedenken aufgrund der Inanspruchnahme aktuell landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die eigentliche Bebauung im Bebauungsplangebiet wird zur
Kenntnis genommen.
Die Zielvorgabe „Regionaler Grünzug“ der Regionalplanung steht nicht im Widerspruch zur
Entwicklung von Waldflächen. Die in Bezug auf die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen relevanten regionalplanerischen Vorgaben aus Kap. 4.3.3 des aktuellen Regionalplanentwurfs sind als Grundsatz formuliert und können damit in die Abwägung eingestellt
werden.
Im Zuge der Bauleitplanung und der bereits vorgezogen realisierten Maßnahme insbesondere zum Bau einer neuen Zufahrt werden Flächen im Umfang von ca. 2,4 ha in Anspruch
genommen, die vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft werden. Das Regionalforstamt Niederrhein stellt seine Bedenken gegen die Inanspruchnahme des vorhandenen jungen Laubwaldes südlich der Anrather Straße wegen der Standortgebundenheit
des Vorhabens unter der Voraussetzung einer Ersatzaufforstung zurück (vgl. Stellungnahme unter 25.). Auch vor dem Hintergrund der Waldarmut im Stadtgebiet Krefeld (nach Angabe des Regionalforstamts beträgt der Waldanteil in Krefeld lediglich 10 %, im Vergleich
zu 15,5 % im Regierungsbezirk Düsseldorf und 27 % im Land NRW) wird seitens des Regionalforstamtes ein Waldausgleich im Verhältnis Inanspruchnahme : Ausgleich von 1:2 und
somit eine Ersatzaufforstung im Umfang von ca. 4,8 ha gefordert. Mit der Unteren Naturschutzbehörde ist abgestimmt, dass die Ersatzaufforstung auf den Ausgleichsbedarf angerechnet werden kann, der sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren ergibt.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 24
Die Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen und gleichzeitig des erforderlichen Waldausgleichs durch Aufforstung des insgesamt ca. 7 ha großen Flurstücks 6 (Flur
28, Gemarkung Fischeln) ermöglicht nicht nur eine ortsnahe Umsetzung des Ausgleichs,
sondern entspricht zudem den Vorgaben des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes, der
für die Freiflächen im Straßendreieck B 57 / Anrather Straße / Hückelsmaystraße „Flächen
für Wald“ darstellt.
Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde ein landwirtschaftlicher Fachbeitrag durch die Landwirtschaftskammer erstellt. Auf dieser Grundlage
wurden zuvor als Grün- und Waldflächen dargestellte Bereiche in größerem Flächenumfang
wieder als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Allerdings hat sich der Rat der Stadt Krefeld hinsichtlich der Flächen zwischen Anrather Straße, Gladbacher Straße und Hückelsmaystraße mit folgenden Argumenten explizit für die Darstellung als „Fläche für Wald“ und
gegen die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ entschieden:
Die umliegenden Stadtgebiete zeichnen sich teilweise durch große Landschaftsräume mit
landwirtschaftlicher Hauptnutzung aus. Insofern ist eine Inanspruchnahme weiterer landwirtschaftlicher Flächen zugunsten von Siedlungs-, Wald und Grünflächen in Krefeld im
Grundsatz vertretbar, wenn die Flächen für die jeweiligen Funktionen benötigt werden. …
(vgl. Begründung zum Flächennutzungsplan, S. 184f.)
Krefeld gehört zu den waldärmsten größeren Städten in Deutschland, daher ist die Vergrößerung der Waldfläche ein wichtiges Ziel der Landes- und Kommunalpolitik. Waldflächen
übernehmen wichtige Funktionen des Naturschutzes und der Naherholung. Gerade in dicht
besiedelten Regionen ist der Wald für die Erholung besonders wichtig …
Die beschriebene Fläche zwischen B 57, Anrather Straße und Hückelsmaystraße ist das
Bindeglied zwischen den beiden südlichen größeren Waldflächen Forstwald und Südpark.
Für eine Vernetzung des Waldschwerpunktes im Süden Krefelds ist es sehr wichtig diese
Fläche im FNP als Waldfläche zu sichern. Die bestehenden größeren Waldflächen Forstwald
und Südpark werden vernetzt und in südliche Richtung erweitert und sind somit als große
zusammenhängende Waldfläche besser erlebbar. Der Süden Krefelds weist im Gegensatz
zu den größeren zusammenhängenden Waldflächen im Norden ein Defizit auf. Dieses Defizit kann durch die Ergänzung dieser Fläche als Waldfläche ausgeglichen werden (vgl. Abwägung zum Flächennutzungsplan zu Flächenkennzeichen FI 47).
Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Fläche im geltenden Regionalplan GEP 99 als Fläche für Wald dargestellt ist.
Die im Zusammenhang mit den aktuellen Bauleitplanverfahren geäußerten Bedenken der
Landwirtschaftskammer werden deshalb zurückgestellt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
Seite 25
22. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mit Schreiben vom
18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der südlich
des Plangebietes verlaufenden Autobahn 44, Abschnitt 19 / Anschlussstelle KrefeldForstwald und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für notwendige umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen am
“Frachtpostzentrum Krefeld” zur Ertüchtigung des Standortes. Es erfolgt eine Festsetzung
als Sonstiges Sondergebiet “Frachtpostzentrum”. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt unverändert über die bereits errichtete neue Zufahrt mit ausreichenden Stauspuren
für wartende LKW an der Anrather Straße.
Gemäß den als Anlage beigefügten Unterlagen ist die an der Westseite des Plangebietes
verlaufende Verkehrsachse bis zur Kreuzung mit der Anrather Straße als A 44 gewidmet.
Sämtliche eingereichte Planunterlagen sind dahingehend zu korrigieren, da hier durchgängig von einer Bundesstraße ausgegangen wird. Somit liegt das Plangebiet innerhalb der
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der BAB 44 / Anschlussstelle KrefeldForstwald. Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bestehen Bedenken gegen das Vorhaben.
Die eingereichte Planung (vgl. PZ 47 Entwurfsplanung) weist innerhalb der Anbauverbotszone (40 m vom äußersten befestigten Fahrbahnrand der BAB) zur A 44 u.a. eine “Neue
LKW-Zufahrt mit Stauspuren” aus. Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Anbauverbotszone gem. § 9 (1) Fernstraßengesetz sämtliche Einrichtungen, die für die rechtliche
oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind, unzulässig sind. Die Planung
ist entsprechend zu korrigieren.
Die im Bebauungsplan dargestellte überbaubare Grundstücksfläche / Baugrenze entlang
der A 44 am westlichen Plangebietsrand ist außerhalb der 40 m Anbauverbotszone festzusetzen.
Der Ausbau der A 44 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des
„Weiteren Bedarfs (WB)“ wie folgt enthalten:
AK Neersen (A52) - AS Krefeld-Forstwald
AS Krefeld-Forstwald – AS Osterath
Die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind daher unbedingt zu beachten und einzuhalten. Hierzu wird auf die als Anlage
beigefügten “Allgemeine Forderungen” verwiesen. Abweichungen von den Bestimmungen
des § 9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Entsprechende Hinweise auf die Bestimmungen des § 9 (1 + 2) Bundesfernstraßengesetz sind in die “Textlichen Festsetzungen” und in die Begründung aufzunehmen. Ebenso wird gebeten die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone in die Planunterlagen einzutragen.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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Zuständiger Straßenbaulastträger für die nördlich des Plangebietes verlaufende Bundesstraße 57 sowie die östlich verlaufende L 362 ist die Regionalniederlassung Niederrhein,
Mönchengladbach.
Gemäß einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung durch die IGS Ingenieurgesellschaft
Stolz mbH Neuss kann das prognostizierte Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet (Erhöhung um ca. 10%) problemlos im umliegenden Straßennetz abgewickelt werden. Zukünftige Leistungsfähigkeitsdefizite an den umliegenden Verkehrsknotenpunkten ergeben sich
allerdings durch zusätzliches Verkehrsaufkommen aus den geplanten gewerblichen und
industriellen Nutzungen im Umfeld des Paketzentrums (Erweiterung des Businessparks
Fichtenhainer Allee – BPL 795). Für den Straßenzug “Anrather Straße” ist durch die Verkehrszunahme in Gänze betrachtet eine Anpassung der Festzeitprogramme an den signalisierten Knotenpunkten erforderlich, um Beeinträchtigungen der Verkehrsabläufe zu vermeiden. Es wird gebeten den entsprechenden Nachweis über die verkehrliche Verträglichkeit sowie notwendige Um-/Ausbaumaßnahmen im Detail federführend mit der Regionalniederlassung Niederrhein abzustimmen. Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei zu Lasten der Stadt Krefeld / der
Vorhabenträger.
Sollten durch den erzeugten Verkehr durch die zukünftigen Gebietsnutzungen Leistungsfähigkeitsdefizite auf der Autobahn ausgelöst werden, behält sich die Straßenbauverwaltung
vor, erforderliche Ertüchtigungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt Krefeld zu fordern.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in Nähe der vorhandenen Autobahn 44 und
deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung
geltend gemacht werden.
Durch die Planung entsteht ein Kompensationsdefizit von 244.658 Biotopwerteinheiten.
Der Eingriff kann nicht vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. Dieser
soll daher extern auf einer Fläche des Flurstücks Nr. 6, Flur 28 in der Gemarkung Fischeln
und auf einer Restfläche des Flurstücks Nr. 22, Flur 28 Gemarkung Fischeln (vgl. Umweltbericht S. 38) erfolgen. Belange der Autobahnniederlassung Krefeld werden hierdurch nicht
berührt.
Konkrete gestalterische Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften zu den Werbeanlagen
werden erst im weiteren Verfahren ergänzt. Es ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn nicht durch Ablenkung gefährdet wird.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Abwägung:
Zu den Belangen der Bundesautobahn A44 bzw. des westlich des Plangebietes verlaufenden Autobahnzubringers:
Am 12.06.2017 hat ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern von Post und Stadt beim
Landesbetrieb Straßen.NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, stattgefunden:
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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Der Straßenabschnitt westlich des Paketzentrums (Autobahn bis Knotenpunkt
B57/Anrather Straße) ist durchgängig als „Autobahn“ (A44) einzustufen. Somit ist die generelle Tiefe der Anbauverbotszone von 40 m einzuhalten. Da der betreffende Abschnitt
der A 44 als „weiterer Bedarf“ im Bundesverkehrswegeplan aufgeführt ist, muss an der Anbauverbotszone festgehalten werden. Die Planungen werden von der Regionalniederlassung Niederrhein durchgeführt – wenngleich dort derzeit noch kein konkreter Planungsauftrag besteht.
Innerhalb der Anbauverbotszone sind regulär ausschließlich nicht-hochbauliche Nutzungen zulässig, die zudem nicht zwingend betriebsnotwendig sein dürfen. Jedoch werden
Maßnahmen zum Lärmschutz aufgrund des Nutzens für das Gemeinwohl privilegiert behandelt.
Auch, wenn seitens Straßen.NRW eine befristete Genehmigbarkeit der bereits realisierten
Stauspur und der noch zu errichtenden vorgelagerten Lärmschutzwand bis zur eventuellen
Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für den Autobahnausbau in Aussicht gestellt
wurde und dies als „Baurecht auf Zeit“ im Bebauungsplan festgesetzt werden könnte, hat
sich die Post aufgrund des baulichen bzw. monetären Aufwandes zur Errichtung (und ggf.
späteren Verlagerung) der Lärmschutzwand dafür entschieden, die Stauspur nachträglich
so umzubauen, dass sie komplett außerhalb der 40m-Anbauverbotszone liegt. Entsprechend soll auch die Lärmschutzwand von vornherein unmittelbar außerhalb der 40mAnbauverbotszone errichtet werden.
Im Bebauungsplan wird die Baugrenze entsprechend zurückgenommen, so dass die 40 mAnbauverbotszone durchweg eingehalten wird. Im Gegenzug werden die Pflanzflächen als
Randeingrünung verbeitert. Anzumerken ist, dass die im Bebauungsplan vorgesehene
Ausweisung von Pflanzflächen als Randeingrünung innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone
seitens Straßen NRW zustimmungsfähig ist.
Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst:
• Es wird nachrichtlich eine Anbauverbotszone von 40 m (statt wie bisher 20 m) dargestellt.
• Die Baugrenze wird entsprechend zurückgenommen.
• Ergänzend wird nachrichtlich die Anbaubeschränkungszone von 100 m dargestellt.
• In die Planurkunde wird ein Hinweis aufgenommen, wonach die anbaurechtlichen
Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz zu beachten
und einzuhalten sind.
• Im Zusammenhang mit den im Plan zur Offenlage ergänzten örtlichen Bauvorschriften der Werbeanlagen wird in die Begründung ein Hinweis aufgenommen, wonach
sicherzustellen ist, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn
nicht durch Ablenkung gefährdet wird.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zu den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt
noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend
gemacht werden können.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zur weiteren Beteiligung:
Die Regionalniederlassungen Mönchengladbach und Krefeld des Landesbetriebes Straßenbau NRW werden im weiteren Planverfahren beteiligt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zu den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens, ggf. erforderlichen Umbaumaßnahmen bzw.
Maßnahmen zur Lichtsignalanlagensteuerung:
Hinsichtlich der Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung und zu Regelungen der Lichtsignalanlagensteuerung wird auf die Abwägung zur Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein (siehe Nr. 16) verwiesen.
23. Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Gegen die o. a. Planung bestehen seitens des Unternehmens keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
24. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Da es sich bei der Planung zum BPL Nr. 804 der Stadt Krefeld um die Erweiterung eines bestehenden Betriebsstandortes handelt, ist die Anbindung/Erschließung des Plangebietes
an das örtliche Verkehrsnetz sichergestellt. Mit der B 57 und der A 44 verfügt das Plangebiet über eine sehr gute Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz. Besondere Auswirkungen auf die BAB 44 (hier: AS 24 KR-Forstwald) sind durch die Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes von hier nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht
folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet
nach Kenntnis der Bezirksregierung keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher
denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen - falls nicht bereits geschehen –, den LVR (Amt
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim) und den LVR (Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Bonn) sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende
Stellungnahme: Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf wird
im Ergebnis festgestellt, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind.
Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Dem Dezernat sind keine Auswirkungen im Hinblick auf Lärm und Gerüche der Firmen
Deutsche Edelstahlwerke und Outokumpu Nirosta auf das Plangebiet bekannt. Das Gebiet
befindet sich westlich des Industrieparks und damit auch nicht in Hauptwindrichtung. Aus
Sicht des Dezernates ergeben sich deshalb keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass dort inzwischen ein privatisierter Postdienstleister (DHL)
tätig ist. Die geplante Ausweisung SO(Post) passt deshalb eigentlich nicht mehr. Eventuell
wäre eine Ausweisung als normales „GE“ zutreffender.
Luftreinhaltung: Gegen die o. g. Planung bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate
beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann
dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch
(Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die Stellungnahmen, wonach die Belange des Verkehrs, des Luftverkehrs, der ländlichen
Entwicklung u. Bodenordnung, der Denkmalangelegenheiten, des Landschafts- und Naturschutzes, der Abfallwirtschaft, des Immissionsschutzes, der Luftreinhaltung und des Gewässerschutzes aus Sicht der Bezirksregierung nicht berührt sind, werden zur Kenntnis
genommen.
Hinsichtlich der Empfehlung, den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und
den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen, ist anzumerken, dass diese Beteiligung im
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Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt ist. Es wurden keine
Belange des Denkmalschutzes vorgetragen.
Bezüglich Hinweis des Dez. 53 „Immissionsschutz“ zur bauleitplanerischen Gebietskategorie (SO oder GE) ist folgendes anzumerken:
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde die Darstellung des Plangebietes als Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ aus den regionalplanerischen Vorgaben entwickelt: Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für den Bereich des Paketzentrums einen
"Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)", ergänzt um den Zusatz "für
zweckgebundene Nutzungen", dar. Auch, wenn der derzeit in Aufstellung befindliche Entwurf zum neuen Regionalplan Düsseldorf das gesamte Betriebsgrundstück des Paketzentrums inklusive der Erweiterungsbereich nur noch als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)", d .h. nicht mehr mit ausdrücklicher besondere Zweckbestimmung,
darstellt, so entspricht die gewählte bauleitplanerische Gebietskategorie „Sondergebiet
Frachtpostzentrum“ für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan den Zielvorstellungen
der Stadt Krefeld, das Plangebiet künftig nicht für jegliche, beliebige gewerblichindustrielle Nutzung zu öffnen, sondern den Standort weiterhin für die Nutzung als Frachtpostzentrum / Logistikzentrum vorzuhalten. Anzumerken ist, dass die im Bebauungsplan
verwendete Kurzform „SO Post“ für „Frachtpostzentrum“ steht und somit das Sondergebiet
nicht ausschließlich an die Nutzung durch die Deutsche Post gebunden ist, sondern theoretisch auch durch andere Paketversender genutzt werden könnte.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
25. Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld/ Viersen e.V., mit Schreiben
vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die geplante zusätzliche Versiegelung von ca. 65.000 m² im Plangebiet Postfrachtzentrum
ist für die Natur, für den Boden und für den natürlichen Wasserhaushalt im Krefelder Süden
ein großer Verlust. Das Gebiet ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Der Flächenverlust kann auch nicht durch die Umwandlung der Ackerflächen M4 und M5 in Wald- bzw.
Heckenflächen kompensiert werden, auch wenn der Biotopwerteeinheitenvergleich des
LBP dies ergibt. Der zunehmende LKW-Verkehr ist für die Bewohner des Krefelder Südens
eine große Belastung.
Es werden darum die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen:
1. Die Dächer der neu hinzu kommenden Hallen sollten soweit wie möglich begrünt
werden.
2. Die Dachentwässerung der Hallen sollte in das vorhandene Versickerungsbecken
geleitet werden und nicht in das neue unterirdische Regenrückhaltebecken.
3. Das jetzige Versickerungsbecken für die Hallendachentwässerungen im Südwesten
des Plangebietes muss unbedingt erhalten werden. Es ist ein ruhiges und von Büschen und jungen Gehölzen eingegrüntes Gewässer. Dies erklärt wahrscheinlich
auch das Vorkommen der Waldschnepfe in diesem Areal. Obwohl die Artenschutz-
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prüfung aus 2016 keine Amphibienfunde im Versickerungsteich verzeichnet, ist davon auszugehen, dass hier bald ein Lebensraum für Erdkröten und Molche entstehen wird oder jetzt schon entstanden ist.
Der vorhandene Hecken- und Gehölzstreifen parallel zur Ferngasleitung, entlang der
südlichen Grenze des Plangebietes, sollte in möglichst großer Breite erhalten bleiben. Dieser Grenzstreifen hat sich als Ruheraum für die Natur entwickelt. Eine Neuanpflanzung von Gehölzen in diesem Bereich (Teil der Fläche M1), wie im LBP vorgeschlagen, ist darum nicht erforderlich. Die Erhaltung des Gehölzstreifens in ausreichender Breite wäre auch ein kleiner Beitrag zum Erhalt des Krefelder Biotopverbundes in West - Ost- Richtung, der durch die Erweiterung des Plangebietes insgesamt gefährdet ist.
Nach Abschluss der Baumaßnahme sollten in den eingegrünten Randbereichen des
Plangebietes Fledermauskästen als Sommerquartiere an geeigneten Stellen aufgehängt werden.
Die als Ausgleichsfläche vorgesehene, ca. 6 ha große, jetzige Ackerfläche sollte entgegen dem Vorschlag im LBP - nur zum Teil in eine Waldfläche umgewandelt
werden. Ein großer Teil der Fläche sollte landwirtschaftlich extensiv bearbeitet werden. Während der Vogelbrutzeit sollte keine Landbearbeitung erfolgen. Die bedrohten Arten Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche könnten hier einen Ersatzlebensraum vorfinden.
Durch den weiter zunehmenden LKW-Verkehr von- und zu den Logistikzentren im
Krefelder Süden steigt die Belastung mit Stickoxiden und Feinstaub an, deren gesetzliche Grenzwerte überwacht werden müssen. lm Bereich der Anrather Straße
sollte eine Messstelle errichtet werden.
Der überregionale Pakettransport von Frachtzentrum zu Frachtzentrum sollte über
den Schienenverkehr abgewickelt werden, auch wenn sich die Zustellzeiten dadurch
erhöhen. Eine Güterverkehrsgleisverbindung zwischen Krefeld und MG-Neuwerk
führt 400 m östlich des Plangebietes vorbei.
Abwägung:
Da das derzeit genehmigungsrechtlich nutzbare Betriebsgelände des Paketzentrums keine
Flächenreserven für die dringend erforderlichen Standortertüchtigungen des Paketzentrums bietet und eine Standortverlagerung auch vor dem Hintergrund eines ressourcenschonenden Umgangs mit Flächen keine Option ist, stellt die räumliche Vergrößerung des
Betriebes die einzig verbleibende Möglichkeit dar, die betrieblichen Abläufe auch zukünftig wirtschaftlich und kundengerecht am vorhandenen Standort fortführen zu können. Anzumerken ist, dass die Erweiterung gegenüber dem jetzigen Zustand ausweislich des vorliegenden Verkehrsgutachtens nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung einhergeht. Zu
den vom NABU im Einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen wird wie folgt Stellung bezogen:
zu 1. Dachbegrünung:
Wie in jüngeren Bebauungsplänen der Stadt Krefeld für Gewerbe- und Industriegebiete
bzw. vergleichbare Sondergebiete üblich, wird im aktuellen Entwurfsstand des Bebauungsplanes als Maßnahme zum Klimaschutz für Flachdächer oder flachgeneigte Dachflächen (kleiner gleich 15° Dachneigung) neu zu errichtender Gebäude eine extensive Begrünung mit Gräsern und Kräutern festgesetzt. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von
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der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen sind verglaste Flächen und technische
Aufbauten sowie Dachbereiche für Fotovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren. Die bereits
bestehenden Betriebsgebäude des Paketzentrums, die in ihrer Statik keine Dachbegrünung ermöglichen, unterliegen aufgrund ihres Bestandsschutzes allerdings nicht der
Pflicht zur Begrünung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zu 2. Dachflächenentwässerung:
Die Dachflächenwässer der großflächigen Hallen bzw. Gebäude des Paketzentrums versickern wie im Bestand gegeben auch zukünftig über ein Versickerungsbecken im südwestlichen Grundstücksbereich. Lediglich die Dachflächenwässer der geplanten MechZB könnten, sofern die konkreten Planungen und / oder die Baugrundverhältnisse die Anlage eines
zusätzlichen Versickerungsbeckens im nordöstlichen Grundstücksbereich nicht ermöglichen, über das für die Entwässerung der Hofflächen neu zu konzipierende unterirdische
Regenrückhaltebecken mit Regenkläreinrichtung und Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der Anrather Straße entwässert werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
zu 3. Erhalt des vorhandenen Versickerungsbeckens:
Um eine flexible Grundstücksausnutzung zu ermöglichen, ist der Bereich des derzeitigen
Versickerungsbeckens als Teil der überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzt. Sollte im
Zuge der maximalen Ausbauplanungen eine Verlagerung des Beckens unabdingbar sein,
so sind im Zusammenhang des konkreten Baugenehmigungsverfahrens die artenschutzrechtlichen Belange entsprechend abzuarbeiten.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 4. Gehölzstreifen an der südlichen Plangebietsgrenze:
Soweit vorhandene Gehölzbestände an der südlichen Grundstücksgrenze im Zuge der
Baumaßnahmen erhalten werden können, wird dies getan. Ansonsten werden die festgesetzten Pflanzflächen nach Beendigung der Baumaßnahmen so hergestellt wie im Bebauungsplan festgesetzt. Die Anregung des NABU wird jedoch insofern aufgegriffen, als dass
im Bebauungsplan-Entwurf die umgebenden Gehölzstreifen nunmehr als „Flächen zum
Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB festgesetzt werden (im Vorentwurf: Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25
a). Die bisherigen Festsetzungen zur Ausgestaltung der umgebenden Randbepflanzung
werden zudem ergänzt um den Satz: „Vorhandene Gehölzbestände sind nach Möglichkeit
zu erhalten.“
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zu 5. Fledermauskästen:
Im Artenschutzgutachten wird ausgeführt, dass innerhalb des Plangebietes Vorkommen
von Fledermaus-Quartieren an Gebäuden oder in Gehölzen weitgehend ausgeschlossen
werden können. Mögliche Vorkommen von Fledermäusen beschränken sich auf eine potenzielle Nutzung als Nahrungshabitat bzw. als Leitlinien für den Wechsel zwischen verschiedenen Lebensräumen. Zur Bewahrung der Funktionsfähigkeit dieser Strukturen empfiehlt der Artenschutzgutachter, dass die randlichen Gehölzkulissen sowie das Versicke-
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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rungsbecken möglichst geschlossen erhalten bleiben. Weitere Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen werden vom Artenschutzgutachter nicht vorgeschlagen. Mit dem Artenschutzgutachten ist nachgewiesen, dass die mit dem Bebauungsplan Nr. 804 geplanten baulichen Nutzungen aus artenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht ausgeschlossen
sind.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Sollte sich im Zuge der konkreten Bauantragslegung z.B. bei einem Entfall / einer Verlagerung des südwestlichen Versickerungsbeckens das Erfordernis weitergehender Schutzbzw. Vermeidungsmaßnahmen, z.B. des Anbringens von Fledermauskästen, ergeben, wird
dies im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Anzumerken
ist zudem, dass durch die Entwicklung eines Waldbestandes auf der unmittelbar nördlich
gelegenen Ausgleichsfläche Lebensräume entstehen, die langfristig auch für Fledermäuse
Quartiersstandorte bieten können.
Der Stellungnahme wird insofern nicht gefolgt.
zu 6. Entwicklungsziele für die nördliche Ausgleichsfläche:
Durch den Entfall von Waldbeständen auf dem Gelände des Paketzentrums besteht eine
Pflicht zur Ersatzaufforstung im Umfang von ca. 4,8 ha. Zudem erfolgt die zukünftige Entwicklung der kompletten nördlichen Ausgleichsfläche als „Wald“ entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans. In der Abwägung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde die Fläche als Bindeglied zwischen den beiden südlichen größeren
Waldflächen Forstwald und Südpark angesehen (weitere Ausführungen siehe hierzu auch
Abwägung zur Stellungnahme der Landwirtschaftskammer / Nr. 21). Ergänzend anzumerken ist, dass bei den Gebietsbegehungen im Zuge der Erstellung des Artenschutzgutachtens weder auf der nördlichen Ausgleichsfläche noch auf dem Gelände des Paketzentrums
eine der benannten Arten Kiebitz, Rebhuhn oder Feldlerche angetroffen wurde. Durch die
Entwicklung eines Waldbestandes werden zudem Lebensräume entstehen, die Bruthabitate für andere Vogelarten bieten und langfristig auch für Fledermäuse Quartierstandorte bieten können.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 7. Messstelle Stickoxide / Feinstaub:
Ausweichlich des im Zuge der Bauleitplanung erarbeiteten Verkehrsgutachtens geht die
Ertüchtigung des Paketzentrums nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung einher. Die
Anregung zur Errichtung einer Messstelle zur Überwachung der gesetzlichen Grenzwerte für
Stickoxide und Feinstaub im Zusammenhang mit dem insgesamt zunehmenden LKWVerkehr von und zu den Logistikzentren im Krefelder Süden ist entsprechend nicht planungsrelevant.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 8. Abwicklung des Pakettransportes:
Das derzeitige Betriebskonzept der Deutschen Post AG sowohl für den Standort in Krefeld
als auch für das bundesweite Netz der Verteilzentren sieht ausschließlich die Versendung
der Pakete per LKW vor und beinhaltet keine kombinierte Verkehrslösung per Güterzug und
LKW. Da die Post bundesweit arbeitet, ist sie darauf angewiesen, dass an allen Verteilzen-
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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tren die gleiche Infrastruktur besteht, um einen durchgehenden Transport zu gewährleisten. Diese Rahmenbedingungen liegen derzeit nicht vor.
Grundsätzlich ist für die Zukunft nicht auszuschließen, dass ein Teil der Transporte über
einen kombinierten Verkehr abgewickelt wird. Am Standort Krefeld liegen die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich vor, da ein Anschluss an die östlich gelegene Güterverkehrsstrecke perspektivisch möglich ist. Diese ehemalige Güterverkehrsverbindung Krefeld –
Mönchengladbach-Neuwerk endet zurzeit unmittelbar nördlich der Autobahn A44.
Da eine Prognose zum Zeitpunkt des Eintretens der nötigen Rahmenbedingungen aus heutiger Sicht nicht möglich ist, können zurzeit mit den Mitteln der Bauleitplanung keine verbindlichen Vorgaben und räumlichen Planungen zur Abwicklung des Pakettransportes über
den Schienenverkehr / kombinierten Verkehr festgelegt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
26. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG, mit Schreiben vom
15. Mai 2017
Stellungnahme:
Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüßt die 1. Änderung des FNP sowie die Aufstellung des B-Plans 804
zur Standortsicherung des Postfrachtzentrums und damit zum Erhalt zahlreicher Arbeitsplatze in Krefeld. Zu den Planinhalten und Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 804 bestehen weder Bedenken nach Anregungen.
Abwägung:
Der Stellungnahme GGK Grundstücksgesellschaft wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
27. NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH, mit Schreiben vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
lm geplanten Bereich sind folgende Kanäle vorhanden:
- Regenwasserkanal DN 400 B in der Anrather Straße;
- Schmutzwasserdruckrohrleitung DN 100 PEHD, Schmutzwasser wird in den Mischwasserkanal (in die Richtung Gladbacher Straße) gepumpt;
- Schmutzwasserkanal EIN 300 STZ;
- Regenwasserkanal DN 300 B;
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privater Regenwasserkanal DN 500, für den der NGN keine Informationen vorliegen und
ein privates Regenrückhalten-Becken, mit Kläreinrichtung, im Norden des Grundstückes.
Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
NGN MBH (Elektrizität - Anlagen)
Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Elektrizität - Netz)
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes.
Die auf der Erweiterungsfläche liegenden Mittelspannungskabel sind im Zuge der Planung
des Neubaus unbedingt zu berücksichtigen. Sie dürfen weder überbaut noch überpflanzt
werden. Je nach Leistungsbedarf ist eine elektrische Versorgung des Neubaus über den
bestehenden Netzanschluss aus dem umliegenden Netz möglich. Die NGN MBH ist daher
rechtzeitig in die Planung der Neubebauung einzubeziehen.
NGN MBH (Gas)
Die vorhandene Gashochdruckleitung darf weder überbaut noch überpflanzt werden und
muss frei zugänglich bleiben. Ein Leitungsrecht „L“ ist für diese Leitung einzutragen.
NGN MBH (Fernwärme)
Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen
geplant. Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Trinkwasser)
Seitens des Trinkwassernetzes bestehen hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken. Der bestehende Wasseranschluss darf nicht überbaut und
überpflanzt werden und ist ggf. bei erhöhtem Bedarf auf Kosten des Verursachers anzupassen.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die Belange (Hinweis auf die geplante WSZ Ill A der WGA Forstwald) der NGN Wasserproduktion wurden im Bebauungsplan berücksichtigt.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK MDBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten
Bebauungsplan nicht berührt.
NGN MBH (Beleuchtung)
Das städtische Niederspannungsnetz ist nicht betroffen.
STADTWERKE KREFELD AG (TeIekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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Besonderheiten - gelten für alle Gewerke:
Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch
NGN MBH möglich. Daher wird um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte gebeten. Die NGN bittet aufgrund der vorgenannten Bemerkungen zwingend am weiteren Planungsverfahren beteiligt zu werden.
Abwägung:
Ein Leitungsrecht für die im Süden des Plangebietes verlaufenden, vorhandenen Gashochdruckleitungen inklusive der benannten Restriktion für die Bebauung und Bepflanzung der
Leitungstrasse ist bereits Bestandteil des Bebauungsplanes.
Ein weiteres Leitungsrecht für die von der Anrather Straße in das Sondergebiet verlaufende
Gashochdruckleitung zur Versorgung des Paketzentrums wird mit einer Schutzsteifenbreite
von beidseitig 4 m in den Plan aufgenommen.
Für eine entsprechend der Leitungsauskunft der NGN das Sondergebiet im Nordwesten
tangierende, parallel zur Anrather Straße verlaufende Stromleitung wird im überarbeiteten
Bebauungsplanentwurf ebenfalls ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers
festgesetzt.
Der Stellungnahme wird insofern gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zum Teil in die Begründung aufgenommen. Sie sind größtenteils erst für die konkrete Bauantragslegung relevant.
Der Stellungnahme wird insofern teilweise gefolgt.
28. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein, mit Schreiben vom 16.
Mai 2017
Stellungnahme:
Durch das Vorhaben werden 2,0463 ha im Planbereich stockender Wald überplant und in
eine andere Nutzungsart umgewandelt. Gemäß LFB (Ziffer 7.2 Forstrechtlicher Ausgleich)
sollen die negativen Auswirkungen dieser Waldinanspruchnahme durch die Anlage einer
4,0926 ha großen Ersatzaufforstung auf dem Flurstück 6 in der Flur 28, Gemarkung Fischeln ausgeglichen werden (Maßnahme M4 des LFB).
Nach den planerischen Vorgaben des GEP 99 und des LEP soll die Inanspruchnahme von
Waldflächen insbesondere in waldarmen Gebieten – zu denen Krefeld mit bei einem Waldanteil von nur. ca. 10% gehört – generell vermieden bzw. auf das unumgänglich erforderliche Maß beschränkt werden. Wegen der Standortgebundenheit des Vorhabens stelle ich
meine Bedenken gegen die Waldumwandlung unter der Voraussetzung zurück, dass die
o.g. Ersatzaufforstung vollständig angelegt wird.
Bezüglich der Maßnahme M4 werden im Übrigen folgenden Anregungen / Hinweise gegeben:
A. aufgrund der Flächengröße sollten in den Buchengrundbestand Mischbaumarten
wie folgt eingemischt werden:
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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20% Stieleiche, Mindestgröße 80 cm, Herkunft 81701,
die Stieleiche ist horstweise einzumischen, wobei ein Horst einen Mindestdurchmesser von 30 m aufweisen soll.
• 5% Vogelkirsche, Mindestgröße 80 cm, Herkunft 814 01,
die Vogelkirsche ist horstweise einzumischen, wobei ein Horst einen Mindestdurchmesser von 30 m aufweisen soll.
aufgrund der Flächengröße sollten im Waldrand am Westrand als Bäume II. Ordnung
je 50 Stück Feldahorn und Elsbeere, Mindestgröße 80 cm einzeln eingemischt werden.
Entlang des Ostrandes grenzen die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 3 und 4
an die Aufforstung an. Daher ist entlang dieser Flurstücke ebenfalls ein 4 m breiter
Streifen von der Bepflanzung auszunehmen, damit sich in der Folge der Sukzession
ein Krautsaum entwickeln kann.
Am Ostrand entlang der Flurstücke 3 und 4 ist der Waldrand ebenfalls 7-reihig im
Verband 1,5 x 1,5 m anzulegen.
Die Tatsache, dass die Maßnahme M4 eine Gesamtgröße von 6.0445 ha aufweist
wird begrüßt. da hierdurch neben einem ökologischen Ausgleich auch eine Waldvermehrung erreicht wird.
Ferner bitte ich eine Frist festzusetzten, bis zu welcher die Ersatzaufforstung angelegt wird.
•
B.
C.
D.
E.
F.
In der Begründung wird unter lIl.5 und IV. 4.5 ausgeführt, dass im weiteren Verfahren ein
Waldumwandlungsantrag gemäß § 39 Landesforstgesetz NRW gestellt werden soll. Dies ist
nicht erforderlich, da die Stadt Krefeld sich die Waldumwandlung durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 804 und der damit verbundenen Überplanung der Waldflächen sozusagen „selbst genehmigt" (siehe § 43 Abs. 1 a) Landesforstgesetz NRW).
Abwägung:
Die Zurückstellung der Bedenken des Forstamtes gegen die Waldinanspruchnahme sowie
die Anregung zu E. werden zur Kenntnis genommen, ebenso der Hinweis, dass kein separates Waldumwandlungsverfahren erforderlich wird. Hierzu werden die Begründungen zum
Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung entsprechend angepasst.
zu den Anregungen zur Ausgestaltung der Waldaufforstung (A.-D.)
Die Anregungen und Hinweise der Forstbehörde werden nach Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde (vergleiche hierzu Abwägung zur Stellungnahme des Fachbereichs
Grünflächen / Nr. 33) wie folgt aufgegriffen:
• Die in den Punkten A. und B. benannten Punkte werden aufgegriffen und in den
Empfehlungen zur konkreten Bepflanzung der Ausgleichsfläche A 1 im Zusammenhang mit den textlichen Festsetzungen aufgeführt.
• Den in den Punkten C. und D. ausgesprochenen Empfehlungen zur Ausbildung
einer Waldrandbepflanzung an der Ostseite der Ausgleichsfläche A 1 zu den
Flurstücken 3 und 4 wird nicht gefolgt, da im Rahmen der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 795 auf den benannten Flurstü-
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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cken 3 und 4, Flur 28, Gemarkung Fischeln, ebenfalls Aufforstungen geplant
sind.
zur Umsetzungsfrist für die Ersatzaufforstung (F.):
Die Festlegung einer Umsetzungsfrist für die Ersatzaufforstung wird nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes, sondern im nachfolgenden konkreten Baugenehmigungsverfahren geregelt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
29. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die Niederschlagsentwässerung des Grundstücks hat über eine Rückhaltung mit Einleitungsbeschränkung auf 45 l/s zum Regenwasserkanal Anrather Str. zu erfolgen. Das Niederschlagswasser der Dachflächen kann weiterhin versickern, sofern eine wasserrechtliche
Erlaubnis dafür vorliegt. Der rechnerische Nachweis für die gesamte Grundstücksentwässerung ist vorzulegen.
Das häusliche Schmutzwasser kann wie bisher auch zur bestehenden Schmutzwasserkanalisation im Zufahrtsbereich an der Anrather Str. abgeleitet werden.
Abwägung:
Die Hinweise des Kommunalbetrieb Krefeld werden zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bzw. Nachweisführungen sind Gegenstand der nachfolgenden konkreten Bauantragslegung. Die Einleitbeschränkung auf 45/l
zum Regenwasserkanal Anrather Straße wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
30. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 16. Mai 2017
Stellungnahme:
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH &. Co. KG, Straelen, ist die
PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von
Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die an die Open
Grid Europe GmbH gerichtete Benachrichtigung wurde an die PLEdoc GmbH zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergeleitet.
Die Prüfung der im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Ferngasleitungen der NETG im Bebauungsplan Nr. 804 südlich Anrather
Straße/ westlich Hückelsmaystraße sowie in der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes
lagerichtig dargestellt und in der Zeichenerklärung erläutert worden ist.
Des Weiteren wird in der Begründung auf Seite 15 unter Punkt 1.4.4 auf ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht für die Ferngasleitungen hingewiesen, womit die PLEdoc GmbH sich einverstanden erklärt.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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Zustimmend wird zur Kenntnis genommen, dass unter Punkt 1.5.1 darauf verwiesen wird
Anpflanzungen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern nur außerhalb des Geh-Fahrund Leitungsrechtes vorzusehen um Beschädigungen an den Ferngasleitungen zu vermeiden.
Zur Verdeutlichung über den Leitungsbestand sowie die Lage der Ferngasleitungen im Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 804 - Gesamtmaßnahmen hat die PLEdoc GmbH die Trassenführungen der eingangs näher bezeichneten Ferngasleitungen grafisch übernommen
und mit Leitungskenndaten versehen.
Die Darstellung der Ferngasleitungen ist sowohl im Bebauungsplan Nr. 804 sowie im Vorentwurf Gesamtmaßnahmen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit
einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Hinsichtlich der geplanten Trasse der Erdgasfernleitung ZEELINK wird darauf aufmerksam
gemacht, dass diese Trasse bereits raumgeordnet ist und im Anschluss planfestgestellt
werden soll. Es wird gebeten, Anpflanzungen von Bäumen oder tief wurzelnden Sträuchern
im Bereich dieser Leitung ebenfalls außerhalb des Schutzstreifens vorzusehen.
Durch die zweite zugeordnete externe Teilkompensationsmaßnahme M4 Aufforstung einer
60.445 m² großen Ackerfläche auf dem Flurstück 6; Flur 28 in der Gemarkung Fischeln werden keine von der Open Grid Europe (GmbH) betriebenen oder betreuten Leitungen berührt.
Weitere Anregungen sind dem beiliegenden Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen.
Abwägung:
zur Ferngasleitung der NETG:
Die Hinweise zur im Plan-Vorentwurf erfolgten Berücksichtigung der Ferngasleitungen der
NETG werden zur Kenntnis genommen. Die planfestgestellten Leitungen werden nachrichtlich übernommen.
zur geplanten Trasse der Erdgasfernleitung ZEELINK:
Die bereits raumgeordnete Trasse der ZEELINK-Leitung liegt südlich der bereits vorhandenen, im Bebauungsplan zutreffend dargestellten Ferngasleitung. Die von der PLEDoc GmbH
eingetragene Trasse mit zugehörigem Schutzstreifen wird durch Erweiterung des vorhandenen Leitungsrechtes im überarbeiteten Plan-Entwurf berücksichtigt. Außerdem wird im
Bebauungsplan ein Hinweis auf die geplante Leitung ergänzt.
Die im benannten Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei
der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe
GmbH aufgeführten Anregungen wurden bei der Erarbeitung des Bebauungsplanes bereits
berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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31. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 24. Mai 2017
Stellungnahme:
Eine abschließende Stellungnahme ist nicht möglich, da die Niederschlagswasserbeseitigung nicht ersichtlich ist. Zusätzlich ist bei befestigten Flächen über 500 m² ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich.
Es wird gebeten weitere wasserwirtschaftliche/ wasserrechtliche Hinweise aufzunehmen:
- Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom
06.11.2003 - in Verbindung mit der TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 - Boden – ohne Fremdbeimengungen zulässig.
- Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-. Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu
beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
Immissionsschutz:
Zu den beabsichtigten Regelungen des Lärmschutzes im Bebauungsplan gibt es keine Einwände. Durch die lärmmindernden Maßnahmen kann die Einhaltung der entsprechenden
Immissionsrichtwerte gewährleistet werden. Im Bebauungsplan ist die Variante 3 der Tabelle 3 der Geräuschimmissionsprognose vom 28.02.2017 des TÜV Rheinland festzuschreiben.
Mit Bezug auf die Maßnahmen B 1/10 u. B 1/16 des Luftreinhalteplans Krefeld sollte die
wesentliche Aussage zur Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen bei Umsetzung des
Bebauungsplans Nr. 804, dass durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und geplante Aufforstungs- und Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die
Luftqualität erwartet werden, in die Begründung, Kap. 1.6 (Immissionsschutz), aufgenommen werden.
Umweltprüfung gemäß § 2(4) BauGB
Der Umweltbericht zum B-Plan Nr. 804 sollte um eine Bewertung der Erfordernisse des Klimaschutzes und der Klimaanpassung gemäß § 1a (5) BauGB ergänzt werden. Ggf. kann in
diesem Zusammenhang die Maßnahme B H10 LRP KR (Energiesysteme) berücksichtigt
werden.
Der Umweltbericht zum B-Plan Nr. 804 gemäß § 2a BauGB erfüllt darüber hinaus die im
Rahmen der Umweltprüfung an den Bebauungsplan gestellten Anforderungen zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes gemäß §§ 1(6), 1a und 2(4) BauGB.
Dies gilt sowohl für den Bebauungsplan Nr. 804 als auch für die 1. Ä. des Flächennutzungsplanes Krefeld.
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Abwägung:
zur Niederschlagswasserbeseitigung und zu wasserrechtlichen Belangen:
Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind in der Begründung enthalten.
Konkrete Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind abhängig vom konkreten
Bauvorhaben und müssen daher im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren bzw. im
begleitend zu erstellenden Entwässerungsantrag erfolgen. Das Erfordernis zur Erstellung
eines hydrogeologischen Gutachtens bei befestigten Flächen > 500 m² wird zur Kenntnis
genommen und wird an das Baugenehmigungsverfahren verwiesen.
Die angegebenen wasserrechtlichen / wasserwirtschaftlichen Hinweise werden in die Planurkunde aufgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
zum Immissionsschutz:
Die Geräuschimmissionsprognose zum Bebauungsplan ist inzwischen dahingehend überarbeitet worden, dass konkrete aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von jeweils 7 m
hohen Lärmschutzwänden an der östlichen und westlichen Seite des Bebauungsplangebietes berechnet worden sind. Diese Schallschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplanentwurf
festgesetzt.
Die gewünschte Aussage zur Beurteilung der Luftschadstoffimissionen wird in der Begründung ergänzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zur Umweltprüfung:
Der Umweltbericht wird um eine Bewertung der Erfordernisse des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung ergänzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
32. Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 28. Mai 2017
Stellungnahme:
Gegen den Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 804 - bestehen aus bauaufsichtlicher
Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Anmerkung:
Der Vorentwurf sieht entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze 32 Stellflächen für Wechselbrücken und ca. 43 PKW Stellplätze vor. Gemäß dem Gutachten vom TÜV
werden am lO 7 (Anrather Straße 610) bereits jetzt schon die Immissionsrichtwerte nicht
eingehalten. Der Gutachter empfiehlt daher eine Lärmminderungsmaßnahme in Form einer
Lärmschutzwand in 6,00 bzw. 7.00 m Höhe. Gemäß Angaben im B-Plan Entwurf sollen konkrete Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden. Aufgrund der nicht festgelegten Lage der Lärmschutzwand kann das im Baugenehmigungsverfahren zu nachbarlichen Problemen führen.
Abwägung:
Hinsichtlich der gewünschten Festschreibung der „Variante 3 der Tabelle 3 der Geräuschimmissionsprognose vom 28.02.2017 des TÜV Rheinland“ ist festzuhalten, dass an
Immissionsorten außerhalb des Bebauungsplanes im Ergebnis einzuhaltende Immissions-
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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werte nicht direkt im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Geräuschimmissionsprognose zum Bebauungsplan ist inzwischen dahingehend überarbeitet worden, dass
konkrete aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von jeweils 7 m hohen Lärmschutzwänden an der östlichen und westlichen Seite des Bebauungsplangebietes berechnet worden
sind. Dabei wurden die o.g. einzuhaltenden Werte an den Immissionsorten weiterhin zugrunde gelegt. Diese Schallschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplanentwurf festgesetzt.
Die Lage der Lärmschutzwände ist so getroffen worden, dass eine Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen gewährleistet wird bzw. diese im nachgeordneten
Baugenehmigungsverfahren entsprechend nachgewiesen werden können.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
33. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 14. Juli 2017
Stellungnahme:
Der Landschaftsplan hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes flächendeckend
Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel 1.2 (Anreicherung) festgesetzt. Somit
stehen die Festsetzungen und das Entwicklungsziel des Landschaftsplans dem B-plan entgegen. Auch die Darstellungen des neuaufgestellten FNP stehen dem entgegen.
In der Praxis ist jedoch das Postfrachtzentrum längst vorhanden, die naturschutz- bzw.
damals landschaftsrechtliche Genehmigung erfolgte seinerzeit über eine Befreiung nach
§ 69 LG. Das Areal selbst und die umgebenden Straßen sind in hohem Maße verkehrlich
vorbelastet. Insofern und im Hinblick auf die Beschlusslage des Rates (neuer FNP) sowie
auf wirtschaftliche Zwänge, die sich zwischenzeitlich ergeben haben, müssen Bedenken
wegen des weiteren Freiflächenverbrauchs und der Aufgabe des LSG an dieser Stelle zurückgestellt werden. Es wird gebeten den Naturschutzbeirat in einer der nächsten Sitzungen zu beteiligen. Mit Rechtskraft des B-Planes treten automatisch die entgegenstehenden
Festsetzungen des Landschaftsplans zurück, hier das Landschaftsschutzgebiet. Zu prüfen
wäre, ob der Pflanzstreifen im Geltungsbereich des Landschaftsplans verbleiben kann.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist folgendes zu sagen:
Der Vorentwurf zur Begründung gemäß § 5 (5) BauGB, Stand 31.03.2017, ist zu bemängeln. Unter Punkt 11 muss es heißen „Untere Naturschutzbehörde“ und nicht „Landschaftsbehörde“. Des Weiteren ist die Aussage im letzten Satz von Punkt 12 falsch. Es
muss stattdessen heißen: „Es werden durch die Planung weitgehend keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst, wenn die in Kapitel 4.1 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom September 2016 benannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
beachtet werden. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich eines potentiellen Vorkommens der
Waldschnepfe, das heißt geht bei der Umsetzung der Bauleitplanung nachweislich der Lebensraum der Waldschnepfe potentiell verloren, ist vorab im Bauantragsverfahren durch
eine gutachterliche Untersuchung zu prüfen, ob ein Brutvorkommen ausgeschlossen werden kann. Ist ein Ausschluss nicht möglich, sind vor dem Umbau geeignete CEF- und Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.“
Aus forstlicher Sicht bzw. aus Wildschutzgründen wird angeregt, den Krautsaum am Rand
der Neuaufforstung / Ausgleichsfläche Wald auf eine Breite von 10 m zu erweitern und
zwar im Bereich der gesamten Fläche am südlichen und westlichen Rand. Grund sind die
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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zahlreichen Wildunfälle in der näheren Umgebung, wo Wald direkt an die Straßen grenzt.
Sinnvoll wäre es, den Krautsaum einmal jährlich zu mähen.
Da DHL im Bereich der vorhandenen Ausgleichsfläche bzw. Aufforstung keine Pflegemaßnahmen durchführt, wäre es sinnvoll, eine schriftliche Pflegevereinbarung abzuschließen,
die die geplante Aufforstung mitumfasst.
In der Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz vom 15.05.2017 wird unter A der
Hinweis gegeben, eine 20%ige bzw. 5%ige Mischung horstweise mit Stieleiche bzw. Kirsche vorzunehmen. Dies wird für entbehrlich gehalten. Unter D wird ein Waldrand entlang
der Flurstücke 3 und 4 angeregt. Da der B-Plan 795 hier ebenfalls eine Aufforstung vorsieht, ist der Waldrand an dieser Stelle entbehrlich.
Abwägung:
Der Naturschutzbeirat wird mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
beteiligt.
Nach aktueller Planung soll das Betriebsgrundstück (inklusive der als Teil der nicht überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzten Randeingrünung) aus dem Geltungsbereich des
Landschaftsplanes fallen. Hingegen verbleiben die beiden unmittelbar benachbarten Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Landschaftsplans.
Den artenschutzrechtlichen Hinweisen wird gefolgt und die Begründung entsprechend den
Ausführungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Beachtung der Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen sowie zum Erfordernis weiterführender Untersuchungen auf Vorkommen der Waldschnepfe im Falle der Inanspruchnahme des Versickerungsbeckens angepasst.
Die Anregungen zur Gestaltung des Rands der Neuaufforstung (Erweiterung des vorgesehenen randlichen Krautsaums auf eine Breite von 10 m zur Vermeidung von Wildunfällen)
wurden aufgegriffen und mit dem Regionalforstamt abgestimmt. Da im Zuge der bereits
erteilten Waldumwandlungsgenehmigung für die vorgezogen realisierten Baumaßnahmen
am Paketzentrum (insbesondere: Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrt) die Waldrandgestaltung entlang der Anrather Straße bereits festgelegt wurde und diese hier die Anlage eines
lediglich 4 m breiten Krautsaums vorsieht, wird die Verbreiterung des Krautsaums auf 10 m
ausschließlich für den westlichen Waldrand entlang der B 57 (Gladbacher Straße) als
Pflanzempfehlung in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.
Nach Abstimmung mit dem Fachbüro ökoplan im Zusammenhang mit der Erarbeitung des
Umweltberichtes und des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden die Anregungen
unter Punkt A. der Stellungnahme des Regionalforstamtes zu den Pflanzvorschlägen für
die Aufforstung auf der Ausgleichsfläche A 1 als sinnvoll erachtet und aufgegriffen.
Wie bereits in der Abwägung der Stellungnahme des Regionalforstamtes (siehe hierzu auch
Nr. 28) ausgeführt, wird die Anregung der Unteren Naturschutzbehörde gefolgt, aufgrund
von Aufforstungspflichten auf den benachbarten Flurstücken 3 und 4, Flur 28, Gemarkung
Anlage 3 zur Vorlage 4210/17 (Abwägung)
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Fischeln, auf die Ausbildung eines östlichen Waldrandes an der Ausgleichsfläche A 1 zu
verzichten.
Inwieweit die bereits vorhandene Ausgleichsfläche der Post nordöstlich der Anrather Straße (Flurstück 2) in eine schriftliche Pflegevereinbarung einbezogen werden kann, ist im
weiteren Bebauungsplanverfahren abzustimmen und ggf. in einem städtebaulichen Vertrag
zu regeln.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
IV.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln gemäß
§ 2 Abs. 2 abweichend von § 2 Abs. 4 unter Anwendung von § 2 Abs. 5 der Bezirkssatzung
in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Anhörung vorgelegt.
Aufgrund der betrieblichen Erfordernisse zur Realisierung der Planung zum Weihnachtsgeschäft 2018 soll der Beschluss zur Aufstellung und Offenlage in der Ratssitzung am
19.09.2017 gefasst werden. Aufgrund der Sitzungstermine ist eine termingerechte Beteiligung der Bezirksvertretung Fischeln vor dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung nicht möglich. Die Beteiligung erfolgt in einer Sondersitzung am 19.09.2017 vor der
Sitzung von Haupt- und Beschwerdeausschuss und Rat.
Der Bebauungsplan wird hiermit ebenfalls der Bezirksvertretung Krefeld-West zur Kenntnisnahme vorgelegt, da das Bebauungsplangebiet an der Bezirksgrenze liegt. Die Beteiligung erfolgt vor dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung.
V. Anhörung des Naturschutzbeirates
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit dem Landschaftsbeirat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
VI.
Sonstiges
Alle bisher gefassten Beschlüsse des Bebauungsplanes Nr. 597 - Südlich Anrather Straße
zwischen Autobahnabfahrt Krefeld-Forstwald und Hückelsmaystraße - werden aufgehoben.
Dies betrifft den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 597, sowohl innerhalb als auch außerhalb des künftigen Bebauungsplans Nr. 804.