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Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:50
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UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld
UWG Ratsgruppe - Rathaus – 47798 Krefeld
Vorsitzender: Andreas Drabben
Stellvertr. Vorsitzende: Ruth Brauers
Korrektur und Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Krefeld
vom 13.11.2014
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2014; S. 317-320)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), in der
zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt
Krefeld in seiner Sitzung am 04.11.2014 …………………….. folgende
Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Die Stadt Krefeld erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer.
(2) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Krefeld veranstalteten und
nachstehend aufgeführten Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
1. Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen. Eine
vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung gewerblicher Art im Sinne dieser Satzung
liegt vor, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht des Veranstalters durchgeführt wird bzw.
Dritte im Rahmen der Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht den Verkauf von Speisen
und Getränken betreiben oder an dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt sind;
2. Schönheitstänze (z.B. Striptease, Peepshows, Tabledances) und Darbietungen ähnlicher
Art;
3. Vorführung von pornographischen Filmen oder Bildern z.B. in Nachtclubs, Bars, Saunaoder Swingerclubs, Massagesalons und ähnlichen Betrieben, auch in Kabinen;
UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft)
Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de
Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073
So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall
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4. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen
Einrichtungen, sofern sie nicht nach dem Spielbankengesetz von Nordrhein-Westfalen
(SpielbG NRW) von der Vergnügungssteuer befreit sind;
5. Das Halten oder die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten mit denen vergleichbare Veranstaltungen ermöglicht werden in:
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung), z.B.
Internet-Cafés,
b) Gast-, Schank-, oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinenoder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken
oder über das Internet verwendet werden können.
Ferner zählen zu den Spielapparaten Punktespielgeräte (z.B. Touch-Screen-Geräte, FunGames), Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (z.B. Videospiele, Simulatoren), Flipper,
multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte.
6. Sex- und Erotikmessen.
7. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Bars,
Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.
Der Besteuerung unterliegen weiterhin die nachfolgenden Vergnügungen:
1. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna,
FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen.
2. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Ziffer 1 genannten
Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen,
Wohnwagen und Kraftfahrzeugen.
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§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind/ist
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe, die begünstigte Zwecke
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und durch Vorlage der Befreiung
von der Körperschaftssteuer einen entsprechenden Freistellungsbescheid vorlegen können;
2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck
bei der Anmeldung nach § 7 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens
die Höhe der Steuer erreicht;
3. der Betrieb von Kickern, Billard, Dart und Spielgeräten, die nach ihrer Bauart
ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B.
mechanische Schaukeltiere);
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
5. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen erteilten Tanzunterrichts.
§3
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des
§ 1 Abs. 2 Nr. 5 gilt
der Halter (Aufsteller) als Veranstalter.
(2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund
ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt
wurde sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung
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stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt
ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft.
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner (§ 44
Abgabenordnung).
§4
Bemessungsgrundlagen
(1) Die Steuer wird erhoben
1. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 , 6 und 7 als Steuer nach der Größe des
benutzten Raumes (§ 5)
2. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
nach der Anzahl der Apparate (§ 6 );
3. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) für Apparate mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit nach der Bruttokasse (§ 6);
4. für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 7, 1 wird die Steuer entsprechend § 7 Abs. 2,
festgesetzt;
5. für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 7, 2 wird die Steuer entsprechend § 7 Abs. 1,
festgesetzt;
(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im gleichen
Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben
Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird die Regelung des Abs. 1 unter
Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes angewandt.
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§5
Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Die Steuer wird nach der Größe des benutzten Raumes berechnet. Als Größe des Raumes
gilt der Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume
einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, der Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Der Steuersatz beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche:
a) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 = 2,00 Euro,
b) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 = 3,50 Euro,
c) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 = 20,00 Euro,
d) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 = 5,00 Euro,
(3) Solange die Veranstaltung nicht länger als 24 Stunden dauert, wird nur ein
Veranstaltungstag für die Berechnungzu Grunde gelegt.
(4) Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 kann mit dem
Veranstalter vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der
Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt.
§6
Besteuerung von Apparaten
(1) Die Steuer für das Halten oder die Benutzung von Apparaten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5
bemisst sich bei Apparaten ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit gemäß § 6 Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) nach der Anzahl der Apparate; bei Apparaten
mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit (Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken)
gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) nach der Bruttokasse.
Bruttokasse im Sinne dieser Satzung ist für Geldspielgewinngeräte das Einspielergebnis,
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welches sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Kalendermonats
(Erhebungszeitraum) ergibt. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der
elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme
(sogenannter Fehlbetrag) abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist
der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages
auf Basis der Bruttokasse sind alle Geldspielgewinngeräte zu berücksichtigen, welche in
denselben Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 a) und b)) und mit gleicher Postanschrift
aufgestellt sind.
(2) Die Steuer beträgt je Apparat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 a)
a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v. H. der Bruttokasse,
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat 43,00 Euro
2. an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b)
a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v. H. der Bruttokasse,
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat 28,00 Euro
3. für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Mensch und/oder Tiere, Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen
verletzenden Praktiken dar-gestellt werden, beträgt die Steuer sowohl in Spielhallen,
ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 a) sowie an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b)
1.000,00 Euro je Apparat und Kalendermonat.
(3) Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software
manipulationssichere Pro-gramme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend
ausweisen, die zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage notwendig sind (z.B.
Hersteller, Geräteart-/typ, Aufstellort, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des
jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse,
Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,
usw.). Das negative Einspielergebnis jedes einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im
Erhebungszeitraum (Abs. 1) mit 0,00 Euro anzusetzen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages
sind alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu berücksichtigen, welche in denselben
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Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 a) und b)) und mit gleicher postalischer Anschrift aufgestellt
sind.
(4) Der Halter hat eine Erklärung für den Erhebungszeitraum gem. § 12 Abs. 6 nach
amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet von Krefeld aufgestellten einzelnen Apparate
mit Geld oder Sachgewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) und b)), getrennt für alle
in Krefeld bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst berechnete Steuer, unter Angabe
der in Abs. 3 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen. Die
Vergnügungssteuererklärung muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten unterschrieben
sein. Alle Zu- und Abgänge von Apparaten sind in der Erklärung getrennt nach Aufstellorten
und danach aufsteigend nach der Zulassungs-nummer vorzunehmen.
§7
Besteuerung von Prostitution
(1) Bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 7, 2 beträgt die Steuer unabhängig von der
tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für
jede(n) Prostituierte(n) 5,00 Euro pro Veranstaltungstag. Sofern nicht ein Nachweis über die
Anzahl der tatsächlichen Veranstaltungstage erbracht wird, werden für jeden
Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zu Grunde gelegt.
(2) Für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 7, 1 wird die Steuer entsprechend § 5 Abs. 2, d
festgesetzt.“
§8
Besteuerung nach dem Eintritt
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 1 Abs 2, Nr. 1 bis 7 ein Eintrittsgeld
erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Auswiese, die im
Sinne dieser Satzung als Eintrittskarte gelten, auszugeben.
(2) Bei der Anzeige der Veranstaltung (§ …) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder
sonstige Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Krefeld auf
Verlangen vorzulegen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für
jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist ein Jahr lang aufzubewahren und der
Stadt Krefeld auf Verlangen vorzulegen.
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(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Krefeld binnen 10 Werktagen nach der
Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 10.
Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Besteuerung nach dem Eintritt wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der
Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu
berechnen, wenn dieser höher oder nachweislich niedriger ist als der auf der Eintrittskarte
angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der
Veranstaltung für die Teilnahme an der Vergnügung erhoben wird. Zum Entgelt gehören
auch die etwa gesondert geforderten Steuer und die Vorverkaufsgebühr.
(6) Der Steuersatz beträgt 20 v H. des Eintrittspreises oder Entgeltes.
(§ 7) § 9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sind bis spätestens zwei
Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Krefeld anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht
vorherzusehenden Veranstaltungen ist die An-meldung auf dem den die Veranstaltungen
folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen. Bei mehreren aufeinander folgenden oder
regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort
(Dauerveranstaltungen) ist in Abstimmung mit der Stadt Krefeld eine einmalige Anmeldung
ausreichend. Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 sind alle
Angaben zu machen, die zur Feststellung des Steuerschuldners und zur Durchführung der
Besteuerung erforderlich sind.
(2) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung nach Maßgabe der
Bestimmungen der Abgabenordnung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuerschuld
zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist
der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des §
1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 mindestens 10.000,00 Euro.
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(§ 8 ) § 10
Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, spätestens wenn der
steuerliche Tatbestand erfüllt ist.
(§ 9) § 11
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere
Regelung getroffen worden ist.
(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (§ 1) ist die Stadt Krefeld berechtigt,
die Vergnügungssteuer für einzelne Kalenderjahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen
ist die Steuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
am 15. November zu entrichten.
(3) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird ist, soweit
keine andere Regelung getroffen wurde, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 richten sich
Festsetzung und Fälligkeit nach den Absätzen 2 und 3.
(5) In den Fällen des § 5 (Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes) ist die Steuer
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Nachveranlagungen
sind innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
fällig.
(6) Hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen findet die Bestimmung des § 240 der
Abgabenordnung Anwendung.
(7) Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§
12 – 14, 17 + 20 KAG NRW und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG NRW für
die Vergnügungssteuer gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
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(§ 10) § 12
Vorauszahlung
(1) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe der
Steuerschuld zu verlangen. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des
Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger
Aufstellung werden die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Vorjahres-Durchschnittswert der Einspielergebnisse an vergleichbaren Aufstellorten
bemessen.
(2) Die Vorauszahlungen werden jährlich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur
Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen
jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten.
(3) Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit
möglich. Der Steuer-schuldner kann eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragen,
wenn die Veränderung der Bemessungsgrundlagen nachweislich zu einer
Veränderung der Vorauszahlungen von mehr als 20 % führt.
(§ 11) § 13
Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind
infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die
Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung geschätzt.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann
gemäß § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
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(§ 12) § 14
Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht
(1) Zur An- und Abmeldung für das Halten oder die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 2
Nr. 5 ist verpflichtet der Steuerschuldner (Veranstalter) gemäß § 3 dieser Satzung. Der Halter
hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 sowie jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Werktag des
folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der
Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des
Anzeigeneingangs. Wird ein Spielapparat ohne Gewinnmöglichkeit ausgetauscht, ist dieses
nicht anzuzeigen.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein
Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei
oder mehr Spielvorgänge ausgelöst wer-den können.
(3) Wird im Laufe des Kalendermonats die Aufstellung von Apparaten ohne Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) und b) im Stadtgebiet von
Krefeld vollständig eingestellt, ist die Einstellung bis zum 10. des auf die Aufgabe folgenden
Kalendermonats anzuzeigen. Eine vorübergehende Betriebs-schließung wird bei der
Steuerfestsetzung kalendermonatlich berücksichtigt, wenn dies der Stadt Krefeld vor der
Schließung schriftlich angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch wenigstens einen
vollen Kalendermonat ununterbrochen geschlossen sein.
(4) Die Beauftragten der Stadt sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung
der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Räumlichkeiten im
Sinne des § 99 der Abgabenordnung zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die
für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend
sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter
Beteiligung der Beauftragten der Stadt zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Durchführung
der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
(6) Jeder Halter bzw. Aufsteller für Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne
dieser Satzung hat eine Steuererklärung getrennt für jeden Kalendermonat bei der Stadt
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Krefeld jeweils zum 10. des nachfolgenden Kalendermonats für den abgelaufenen
Kalendermonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der in § 6 genannten
Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen sowie die Steuer für alle im Stadtgebiet von
Krefeld bestehenden Aufstellorte einzeln für jeden Apparat mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit gesondert für jeden Aufstellort und insgesamt für alle Aufstellorte
selbst zu berechnen. Die Steuererklärung muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten
unterschrieben sein. Die Entstehung und Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus den §§ 8 und 9
dieser Satzung. Auf die insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach §
90 der Abgabenordnung wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne
der §§ 149 ff. der Abgaben-ordnung in Verbindung mit § 12 KAG NRW.
(7) Bei Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit ist der im jeweiligen
Kalendermonat letzte Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zu Grunde zu legen.
Bei mehreren Auslesetagen innerhalb eines Kalendermonats gilt die Summe aller
elektronisch gezählten Kassen als elektronisch gezählte Bruttokasse eines jeden
Kalendermonats.
(8) Der Vergnügungssteuererklärung (Abs. 6) sind auf Anforderung alle Zählwerksausdrucke
mit sämtlichen Parametern entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 für den jeweiligen
Kalendermonat oder Zeitraum beizufügen, bzw. nachzureichen. Auf die Mitwirkungspflicht
nach § 90 der Abgabenordnung wird hingewiesen.
(9) Ist die elektronisch gezählte Bruttokasse nicht oder nicht vollständig nachzuweisen, ist
diese auf andere Art glaubhaft zu machen. Darüber hinaus kann die Steuerfestsetzung im
Schätzwege – § 162 der Abgabenordnung – erfolgen.
(10) „Bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer
selbst zu errechnen. Bis zum 10 Tag nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Stadt Krefeld
eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen und
gleichzeitig die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Soweit die Stadt Krefeld
nicht durch Steuerbescheid etwas anderes festsetzt, gilt die Steueranmeldung als
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(11) Ein Steuerbescheid ist in den Fällen des Absatzes 10 nur dann zu erteilen, wenn der
Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von
der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe zu entrichten.“
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(12) Der Veranstalter im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 hat alle für die Besteuerungen
notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sowohl der Veranstalter als
auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und der sonstigen Inhaber der benutzen
Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld zur
Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich
Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltung zu gewähren.
(§ 13) § 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) KAG NRW in der jeweils geltenden
Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften
bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
§ 5 Abs. 1 Angabe zur Größe des benutzten Raumes;
§ 7 Abs. 1 Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden
Änderungen;
§ 7 Abs. 2 Nichtzahlung der Sicherheitsleistung;
§ 12 Abs. 1 Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des
Apparatebestandes oder des Aufstellortes;
§ 12 Abs. 4 Verweigerung der Einblicknahme von Geschäftsunterlagen im Sinne dieser
Satzung sowie das Betreten der Räumlichkeiten im Sinne des § 99 der Abgabenordnung;
§ 12 Abs. 5 Verweigerung des Auslesens der Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit;
§ 12 Abs. 6 Abgabe der Steuererklärung sowie Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten;
§ 12 Abs. 8 Verweigerung der Vorlage der Zählwerkausdrucke;
§ 12 Abs. 9 Verstoß gegen die Nachweispflichten;
UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft)
Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de
Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073
So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall
UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12
– 14, 17 + 20 KAG NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(§ 14) § 16
Inkrafttreten
Die Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 18.12.2006 in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 10.12.2012 und 13.11.2014 auf.
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