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Verwaltungsvorlage (B 798 Begründung zur EB-Vorlage §13a.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
708 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:50
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Inhalt der Datei

Begründung zum Dringlichkeitsbeschluss Seite 1 Anlass und Begründung der Dringlichkeit Mit Datum vom 17.07.2015 wurden zwei Bauvoranfragen für das Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 (Flurstücke Nrn. 450, 434, 386, 436, 451, 336 und 452, Flur 74, Gemarkung Krefeld) in Krefeld-Süd gestellt. Die eine Bauvoranfrage umfasst die Errichtung eines Lebensmittelnahversorgungsmarkts mit Cafe und Kundenparkplatz. Die Erschließung des vorgelagerten Parkplatzes (92 Stellplätze) soll über die Oberdießemer Straße und die Straße Zur Feuerwache erfolgen. Die zweite Bauvoranfrage sieht als Planungsalternative die Errichtung eines Fachmarktes mit 92 Stellplätzen auf dem Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 vor. Da sich das Vorhabengebiet außerhalb von im Zentrenkonzept 2014 festgelegten zentralen Versorgungsbereichen befindet, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels erforderlich. Erst mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten zur Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), zum Beschluss einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) geschaffen. Da die Beratung in der nächsten Sitzungsfolge in der Bezirksvertretung, Fachausschuss, Hauptausschuss und Rat nicht ausreicht, ist kurzfristig ein Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 GO NRW zur Einleitung des Bebauungsplanes erforderlich, um auf dieser Grundlage noch rechtzeitig von den Möglichkeiten der Zurückstellung Gebrauch machen zu können. Die Stadt Krefeld beabsichtigt daher in Krefeld-Süd für den Bereich Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – Plangebiet Die Straßen Zur Feuerwache, Oberdießemer Straße sowie Neue Ritterstraße bilden die Grenzen des Plangebietes. Neben gewerblichen Hallen prägen Parkplätze und Lagerflächen das Erscheinungsbild. Vereinzelt lassen sich Grünstrukturen erkennen. Östlich grenzt das Gebiet der im Bau befindlichen Hauptfeuerwache an. Begründung zum Dringlichkeitsbeschluss Seite 2 Abbildung 1: Luftbild Ziele der Planung Der Standort soll entsprechend der heutigen Prägung gewerblich entwickelt werden und dem produzierenden Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe dienen. Zugleich sollen durch den Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich vorbereitet werden. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es daher,  das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen,  ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu entwickeln,  die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern,  den Einzelhandel, unter Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, zu steuern sowie  die Flächen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern. In diesem Zusammenhang sollen auch die städtebauliche Erforderlichkeit für die bisherigen Bahnflächenfestsetzungen der Bebauungspläne Nr. 345 und Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung überprüft werden. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Nördlich grenzt ein Schienenweg für den regionalen und überregionalen Verkehr sowie für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr an. Begründung zum Dringlichkeitsbeschluss Seite 3 Der geltende Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Gewerbegebietsfläche dar. Nördlich an das Plangebiet grenzt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage, welche in östlicher Richtung parallel zu der Fläche für Bahnanlagen fortgeführt wird. Westlich an das Plangebiet schließt sich eine Industriegebietsflächendarstellung an. Die östlich angrenzende Hauptfeuerwache ist über eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr im Flächennutzungsplan gesichert. Die geplanten Nutzungsziele des Bebauungsplanes Nr. 798 entsprechen den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Der neue genehmigte Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans auch als Gewerbegebiet dar. Entgegen dem geltenden Flächennutzungsplan ist im Norden eine durchgängige Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt, welche parallel zu den Bahnflächen verläuft. Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Die Oberdießemer Straße und die Straße Zur Feuerwache werden durch den Fluchtlinienplan Nr. 16, förmlich festgestellt am 02.12.1902, gesichert. Da die Flächen für die geplante Krefelder Promenade durch den Bebauungsplan Nr. 798 planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes der Fluchtlinienplan Nr. 016 außer Kraft gesetzt werden. Der südliche Plangebietsbereich wird durch die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 345 – Oberdießemer Str. von Ritterstraße bis Maria Hilf – und Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch – überplant. Die Bebauungspläne setzen für die Flurstücke 439, 440 und 371 (teilweise), Flur 74, Gemarkung Krefeld, Flächen für Bahnanlagen fest. Da diese Festsetzung einem möglichen Straßenausbau der Neuen Ritterstraße entgegensteht, sollen die Bebauungspläne mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes innerhalb seines Geltungsbereiches aufgehoben werden. Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld beschlossen (vgl. Vorlage Nr. 521/14). Da mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – ein neues Planverfahren eingeleitet werden soll, hat die Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 6 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 798 in der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 30 zu platzieren und die bisher auf Rang 30 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt. Sonstiges Begründung zum Dringlichkeitsbeschluss Seite 4 Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird geprüft, inwiefern der Bebauungsplan Nr. 798 als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden kann. Bei einem Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB können entgegenstehende Festsetzungen nicht aufgehoben, sondern lediglich außer Kraft gesetzt werden. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 798 beigefügt. Begründung zum Dringlichkeitsbeschluss Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – (ohne Maßstab) Geltungsbereich des Bebauungsplanes Seite 5