Daten
Kommune
Krefeld
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1,0 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:50
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld
vom 16.12.1991
Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vom
xx.xx.xxxx
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23. 12. 1991, S.
286)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
08.06.1993
(Krefelder Amtsblatt Nr. 25 vom 24.06.1993 S
159)
in der Fassung der 2 Änderungssatzung vom
06.11.2001
(Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 22.11.2001 S.
277)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
14.12.2010
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010; S.
328)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
31.12.2013
(Krefelder Amtsblatt Nr. 46 vom 14.11.2013, S.
284)
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung
vom 22.04.1993 aufgrund der §§
4 und 28 Abs. 1 Buchstabe g und i der
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. August 1984
(GV NW S. 475/SGV NW 2023) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30.04.1992
(GV NW S. 124) und des § 3
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Aufgrund der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV
NRW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung,
und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b
des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der
zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt
Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx
folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
Bemerkungen
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV
NW S. 712 / SGV NW 610)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1992
(GV NW S. 214) folgende Änderungssatzung
beschlossen:
2
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1)
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden Gegenstand der Steuer ist die persönlichen
im Stadtgebiet.
Zwecken dienende Haltung von Hunden im
Stadtgebiet Krefeld.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer
im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt
sich um eine besondere Steuer auf den
Privatkonsum. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend,
dass „die in der Einkommensverwendung zum
Ausdruck kommende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit getroffen werden soll“
(BverfGE: 16, 64/74 sowie 10 C 1/07)). Wie
bereits in der Literatur (vgl. Eigenthaler,
Grundprobleme des Hundesteuerrechts, KStZ
1987, S. 61 ff; Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Rz. 137 zu § 3 KAG)
dargelegt und auch vom OVG NRW (Urt. v.
5.7.95, - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15; Urt.
v. 23.1.97, - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318)
ausdrücklich festgelegt, bedeutet dies, dass zum
einen als Steuerschuldner der Hundesteuer nur
natürliche Personen in Frage kommen und zum
anderen aufgrund der Vorgaben des Artikels 105
Abs. 2a GG aus gewerblichen/beruflichen
Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer
unterliegen. Eine gleiche Feststellung trifft das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, in
dem es darauf hinweist, dass es eine
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
„Lebensführung“ nur bei natürlichen Personen
(Menschen), nicht bei juristischen gibt (OVG
Lüneburg 13. Senat, Urteil vom 20.02.2002, 13
L 2306/99).
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter
ist, wer einen Hund aufgenommen hat. Alle in
einem Haushalt oder einen Betrieb
aufgenommenen Hunde gelten als von ihren
Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener
Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen beim
Oberbürgermeister der Stadt Krefeld Fachbereich
Ordnung, gemeldet und bei einer vom Amt für
öffentliche Ordnung bestimmten Stelle
abgegeben wird. Halten mehrere Personen
gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind
sie Gesamtschuldner.
(2)
Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die
einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse
oder im Interesse der Haushaltsangehörigen in
ihren Haushalt aufgenommen haben
(Hundehalter/in).
Alle Mitglieder eines Haushalts, die zum
gemeinsamen Wirtschaften beitragen, gelten als
Halter. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in
(3)
Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in
Anpassung an die zitierte Rechtsprechung
Fortfall einer unzulässigen Bestimmung (OVG
NRW, 23.01.1997, 22 A 2455/96):
„Schließlich dürfte auch § 1 II 4 HStG insoweit
unwirksam sein, als er jemand, der einen
zugelaufenen Hund nicht behält, sondern abgibt,
dennoch einer Steuerpflicht unterwirft, wenn er
diesen Vorgang nicht dem Ordnungsamt
angezeigt hat oder den Hund an eine andere
Stelle als die vom Ordnungsamt bestimmte
abgegeben hat. Für eine solche Besteuerung
ohne das Halten eines Hundes dürfte sich
schwerlich eine Rechtfertigung finden lassen.“
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf
Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, daß der Hund in einer
Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert
wird oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die
Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe
oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf
Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, dass der Hund in einer
Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert
wird oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die
Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe
oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
(4)
Nicht steuerpflichtig sind
a) juristische Personen,
b) nach § 52 Abgabenordnung (AO) als
gemeinnützig anerkannte Körperschaften und
c) natürliche Personen, die einen oder mehrere
Hunde zu gewerblichen oder hauptberuflichen
Zwecken halten.
Bemerkungen
Anpassung an die zitierte Rechtsprechung
(5)
Anpassung an die zitierte Rechtsprechung
Ein Hund wird zu gewerblichen oder
hauptberuflichen Zwecken im Sinne des Abs. 4
gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung
Betriebsausgaben oder Werbungskosten im
Sinne des Einkommensteuergesetzes in der
jeweils gültigen Fassung sind oder wenn diese
Kosten für Diensthunde öffentlich-rechtlicher
Körperschaften überwiegend aus öffentlichen
Mitteln bestritten werden. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Stadt Krefeld durch
den/die Hundehalter/in im Einzelfall zweifelsfrei
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Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
nachzuweisen. Nachzuweisen ist unter anderem,
dass das Finanzamt die Aufwendungen für
Tierarzt und Futter als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten anerkennt.
(4)
Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer
des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
Fortfall einer weiteren unzulässigen
Bestimmung (OVG NRW, 23.01.1997, 22 A
2455/96):
•
„Unwirksam wegen Überschreitung der
Satzungskompetenz ist auch die
Haftungsbestimmung des § 1..., wonach
neben dem Hundehalter der Eigentümer
des Hundes als Gesamtschuldner haftet.
Der Satzungsgeber hat nämlich keine
Befugnis, die Haftung abweichend von
den Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. d KAG NW iVm den dort
angeführten Haftungsvorschriften der
AO zu regeln. Nur dem Gesetzgeber ist in
§ 12 Abs. 1 KAG NW eine abweichende
Regelung vorbehalten, nicht aber dem
Satzungsgeber. Wenn der Satzungsgeber,
was der Senat dahinstehen läßt,
überhaupt Haftungsregelungen in die
Satzung aufnehmen darf, so kann es sich
dabei allenfalls um die inhaltliche
Wiedergabe bestehender Regelungen des
KAG NW und der AO handeln, nicht
aber um eigene, vom Satzungsgeber
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
•
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem
Hundehalter oder von mehreren
Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 101,20 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 117,70 Euro je
Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 134,20
Euro je Hund
(1)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem/r
Hundehalter/in oder von mehreren
Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 111,32 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 129,47 Euro je
Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 147,62
Euro je Hund
erfundene Haftungsregelungen.“
„Die in § 1 ... der Satzung enthaltene
Haftungsregelung verläßt diesen
allenfalls in Betracht kommenden
Rahmen der "Regelungs"-befugnis des
Satzungsgebers. Mit ihr werden
Personen in Haftung genommen, die
nach den Bestimmungen des KAG NW
und der AO keine Haftungsschuldner
sind. Die Eigentümer von Gegenständen,
die dem Steuerpflichtigen nicht gehören,
haften nach der AO nur im Rahmen des
hier nicht einschlägigen § 74 AO. Für
eine weitergehende Eigentümerhaftung
gibt es keine Grundlage.“
Moderate Erhöhung um 10 % und damit
Annäherung an die in anderen nordrheinwestfälischen Großstädten bereits geltenden
Hundesteuersätze, nachdem in Krefeld im
Zeitraum zwischen 1993 – heute nur eine
einmalige Anpassung um 10 % erfolgt ist. Die
statistische Steigerung der Lebenshaltungskosten
betrug in diesem Zeitraum hingegen ca. 23 %.
Mit der jetzt empfohlenen Erhöhung läge
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Bemerkungen
Krefeld immer noch deutlich unter den
Mittelwerten der nordrhein-westfälischen
Großstädte.
(2)
Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer
jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder
Hunde bestimmter Rassen, wenn
a) ein Hund gehalten wird 800 EUR
b) zwei und mehr solcher Hunde gehalten
werden 900 EUR je Hund
Die Verwaltung schlägt die künftige
Berücksichtigung einer erhöhten Besteuerung
gefährlicher Hunde aus ordnungspolitischen
Zielsetzungen vor. Diese gesonderte
Besteuerung ist in der überwiegenden Anzahl
der nordrhein-westfälischen Großstädte bereits
Inkrafttreten der Landeshundeverordnung NRW
vom 30.06.2000 bzw. der Nachfolgeregelung
des Landeshundegesetzes NRW vom 18.12.2002
bereits üblich. Die Festlegung der Steuersätze
liegt im abgabenpolitischen Ermessen der
Kommune. Hinsichtlich der erhöhten
Steuersätze für Kampfhunde sind lt. Angaben
des Städte- und Gemeindebundes Steuersätze
üblich, die bis zu einem Achtfachen des
"normalen" Steuersatzes bzw. bei mehreren
Kampfhunden einem Zehnfachen des
"normalen" Steuersatzes betragen.
(3)
Wie vor
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen
nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung
und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte
Gefahr einer Verletzung von Personen besteht
oder von denen eine Gefahr der öffentlichen
Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde
und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
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Bemerkungen
Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs.
2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW
(LHundG NRW) folgende Rassen:
a) Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW:
• American Staffordshire Terrier
• Bullterrier
• Pittbull Terrier
• Staffordshire Bullterrier
• sowie deren Kreuzungen untereinander
und mit anderen Hunden.
b) Nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW:
• American Bulldog
• Bullmastiff
• Dogo Argentino
• Fila Brasileiro
• Mastiff
• Mastino Espanol
• Mastino Napoletano
• Rottweiler
• Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit
anderen Hunden.
Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp
einer der genannten Rassen deutlich hervortritt.
In Zweifelsfällen hat der/die Hundehalter/in
nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
Lt. StGB NRW-Mitteilung 433/2010 vom
15.10.2010 existiert die im § 10 Abs. 1 LHundG
NRW genannte Rasse „Alano“ nicht mehr, so
dass von dort empfohlen wurde, auf eine
Berücksichtigung in der Steuersatzung zu
verzichten.
(4)
Soweit für Hunde nach Abs. 3 der Nachweis
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
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erbracht wird, dass eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist,
kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit
dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die
Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1
erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der
Antrag bei der Stadt Krefeld eingegangen ist,
sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten
nach Antragstellung erbracht und dem
Oberbürgermeister der Stadt Krefeld –
Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften vorgelegt wird.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) dieser
Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung
einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) dieser
Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltensprüfung auch von einer oder einem
durch die Ordnungsbehörde anerkannten
Sachverständigen oder einer von der
Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen
Stelle erbracht werden.
(2)
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, für
die Steuerfreiheit nach § 4
gewährt wird, sowie Hunde, die zum Bestand
(5)
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt Textliche Präzisierung, da die bisherigen
wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Krefelder Regelungen über die „Steuerfreiheit“
Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine (§ 3) und „Steuererbefreiung“ (§ 4) sowie
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Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
eines Zwingers nach § 6 oder zu den für
gewerbliche Zwecke nach § 7 gehaltenen Tiere
gehören, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nach Abs. 1 nicht berücksichtigt;
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5
gewährt wird, werden mitgezählt.
Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird,
werden mitgezählt.
Allgemeine Steuerermäßigung (§ 5) aufgrund
der einleitend zitierten und für das örtliche
Satzungsrecht weitreichenden OVGRechtsprechung einer völligen Neufassung
bedurften.
§3
Steuerfreiheit
Steuerfrei sind
a) Personen, die sich nicht länger als zwei
Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen
Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn
sie nachweisen können, daß die Hunde in einer
anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland versteuert werden oder von der
Steuer befreit sind,
b) Tierschutz- und ähnliche Vereine für Hunde,
die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und
ähnlichen Einrichtungen vorübergehend
untergebracht
sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden
Hund, seine Ein- und Auslieferung
und - soweit möglich - seinen Besitzer geführt
und der Stadt auf Verlangen
vorgelegt werden.
§3
Steuerbefreiung
(1)
Für Personen, die sich nicht länger als zwei
Monate in der Stadt Krefeld aufhalten, sind
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer
Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können,
dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschlang versteuert werden
oder von der Steuer befreit sind.
Ersatzloser Fortfall des bisherigern § 3
Buchstabe b) der Krefelder HStS, denn nach der
einleitend zitierten OVG-Rechtsprechung sind
Tierschutz- und ähnliche Vereine keine
natürlichen Personen und fallen somit auch nicht
unter die Steuerpflicht:
„Die Hundesteuer ist, wie unstreitig ist, eine
unter Art. 105 Abs. 2a GG fallende
Aufwandsteuer. Das bedeutet, dass Gegenstand
der Steuer die Verwendung von Einkommen und
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes,
nämlich für das Halten eines Hundes, ist, der
über das für die Deckung der allgemeinen
Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht.
Daraus folgt einmal, dass ein die Besteuerung
rechtfertigender Aufwand nur bei natürlichen
Personen entstehen kann, denn nur diese haben
allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese
können deshalb einen über den durch diese
Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand
hinausgehenden Aufwand für das Halten eines
Hundes erbringen. Zum anderen darf auch bei
den natürlichen Personen der Aufwand nur in
den Fällen besteuert werden, in denen das
Halten der Hunde persönlichen Zwecken dient.
Das folgt daraus, dass derjenige, der einen
Hund zu gewerblichen Zwecken hält, damit
keinen besonderen Aufwand für seine
Lebensbedürfnisse betreibt. Vielmehr handelt es
sich bei seinem Aufwand um Kosten seiner
gewerblichen Tätigkeit, die zu besteuern der
Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt.“
(2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser
Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind
solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
Inhaltliche Präzisierung der bisherigen
Bestimmungen des § 4 Buchstaben i) und j) der
Krefeld HStS (in Anlehnung an die
Mustersatzung des StGB NRW) und
vereinfachte Form des Nachweises (bislang
Vorlage eines „amtsärztlichen Zeugnisses“)
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
„B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.
(3)
Für Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser
Neu eingefügt, weil für derartige Hunde keine
Satzung wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 2 Steuerbefreiung gewährt werden soll
nicht gewährt.
(Lenkungsziel).
§4
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das
Halten von
a) Diensthunden von Polizei, Hilfspolizei- und
Zollbeamten sowie von
Dienstkräften der Ordnungsbehörden, wenn die
Unterhaltungskosten im
wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten
werden.
b) Hunden, die von der Bundeswehr, vom
Bundesgrenzschutz oder von den
Stationierungsstreitkräften gehalten werden,
c) Hunden, die im Eigentum des Deutschen
Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des
Malteser Hilfsdienstes, der JohanniterUnfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des
Bundesluftschutzverbandes stehen und
ausschließlich zur Durchführung der diesen
Organisationen obliegenden Aufgaben
gehalten werden.
Text des bisherigen § 4 Buchstaben a) – m) ist
komplett gestrichen worden:
Bezogen auf die Buchstaben a) – f) ist die
bislang in der Krefelder Hundesteuersatzung
normierte Steuerbefreiung entbehrlich, da nach
der Rechtsprechung des OVG NRW (a.a.O.)
ohnehin die Begründung einer
Hundesteuerpflicht für Betriebsinhaber als Teil
der gewerblichen Berufsausübung rechtswidrig
ist. So führt das OVG in seiner zitierten
Entscheidung u .a. aus:
„In zahlreichen Einzelregelungen des § 4 HStS
werden ferner ausdrücklich Befreiungen für
solche Institutionen vorgesehen, die mangels
eines entsprechenden besonderen Aufwandes
ohnehin nicht der Hundesteuer unterworfen sind
(Behörden, Bundeswehr, Krankenhäuser usw.).“
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
d) Hunden, die in Krankenhäusern, Heil- und
Pflegeanstalten, Gefängnissen und ähnlichen
Einrichtungen zur Durchführung der diesen
obliegenden Aufgaben gehalten werden,
e) Hunden, die von wissenschaftlichen
Einrichtungen ausschließlich für
wissenschaftliche Zwecke gehalten werden,
f) Hunden, die von öffentlich bestelltem
Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden
g) Gebrauchshunden von Forstbeamten und von
Angestellten im Privatforstdienst, von
Berufsjägern, von beauftragten Feld- und
Forstaufsehern und von bestätigten
Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder
Jagdschutz erforderlichen Anzahl,
h) Blindenführhunden,
i) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen
dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage
eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig
gemacht werden,
k) Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister
eingetragenen Binnenschiffen
gehalten werden,
l) Gebrauchshunden, die ausschließlich zur
Bewachung von Herden verwandt werden, in der
benötigten Anzahl,
m) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder
Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt
werden.
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Bezogen auf Buchstabe g) bleibt festzustellen,
dass die Haltung eines Jagdhundes außerhalb der
hauptberuflichen Tätigkeit einen Aufwand im
Rahmen der privaten Lebensführung darstellt.
Es wird insofern davon ausgegangen, dass trotz
der öffentlichen Funktion, die der Jagdausübung
zukommt, im Regelfall das private Interesse
deutlich überwiegen wird, so dass auch kein
überwiegendes öffentliches Interesse einer
Steuerbegünstigung gegeben sein dürfte.
Finanziell entlastend wirkt sich zudem für die
angesprochene Personengruppe aus, dass zum
01.01.2013 in NRW die bisherige Jagdsteuer
ersatzlos fortfällt.
Bezogen auf die Buchstaben i) regelt der § 3
Abs. 2 der HStS-Neufassung das Weitere.
Bezogen auf Buchstabe k) erscheint in der
Praxis ein solcher Regelungstatbestand
entbehrlich, da dieser Sachverhalt in der
Vergangenheit in Krefeld zu keiner Zeit geltend
gemacht wurde.
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Bezogen auf die Buchstaben l) und m) entfällt
künftig eine Regelungsnotwendigkeit, da es sich
hierbei um für gewerbliche Zwecke gehaltene
Hunde (Schäfer bzw. Artisten) handelt, für die
ohnehin die Erhebung der Hundesteuer nach der
Rechtsprechung des OVG NRW (a.a.O.) nicht in
Betracht kommt.
§5
Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des
Steuersatzes nach § 2 ermäßigt für das Halten
von
a) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen
des Bewachungsgewerbes
oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei
Ausübung des Wachdienstes benötigt
werden,
§4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des
Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 ermäßigt für das
Halten von Hunden, die als Melde-, Sanitäts oder
Schutzhunde verwendet werden und die dafür
vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines
von der Stadt anerkannten Vereins oder
Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die
Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die
b) Hunden, die als Melde-, Sanitäts oder
Verwendung des Hundes in geeigneter Weise
Schutzhunde verwendet werden und die dafür
glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des
vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn
von der Stadt anerkannten Vereins oder
glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag
Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die
stellende Vereinigung über hinreichende
Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines
Sachkunde und Zuverlässigkeit für die
Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die
Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
Verwendung des Hundes in geeigneter Weise
glaubhaft zu machen.
Die bislang vorgesehene Steuerermäßigung für
Hunde in Bewachungsunternehmen entfällt, da
solche Hunde aufgrund der Rechtsprechung des
OVG NRW ohnehin nicht der Hundesteuer
unterliegen (Hunde, die aus gewerblichen
Gründen gehalten werden).
Anpassung an die aktuelle Mustersatzung des
StGB NRW.
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
(2)
Personen, die
a) Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder
Sozialgeld nach dem SGB II,
b) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.
Kapitel des SGB XII oder
c) Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB
XII erhalten, oder diesen einkommensmäßig
gleichstehenden Personen, wird die Steuer auf
Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2
ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
(2)
Personen, die
a) Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder
Sozialgeld nach dem SGB II,
b) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.
Kapitel des SGB XII oder
c) Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB
XII erhalten, oder diesen einkommensmäßig
gleichstehenden Personen, wird die Steuer auf
Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2
Abs. 1 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
(3)
Für Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser
Satzung wird eine Steuerermäßigung nicht
gewährt.
Bemerkungen
Neu eingefügt weil für derartige Hunde keine
Steuerbefreiung gewährt werden soll
(ordnungspolitisches Lenkungsziel).
§6
Steuerermäßigung für Hundezüchter
(Zwingersteuer)
(1)
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei
rassereine Hunde der gleichen Rasse in
zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu
Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag
für die Hunde dieser Rasse in der Form der
Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und
die Zuchttiere in das von einer von der Stadt
anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte
Die bisherigen Regelungen zur „Zwingersteuer“
sind rechtlich nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Denn das OVG NRW hat in seinem Urteil vom
23.01.1997 (Az.: 22 A 2455/96) bereits
Folgendes ausgeführt:
"Problematisch erscheint dem Senat, ohne daß
er dies jedoch näher geprüft hat, insbesondere
der Umstand, daß nach § 6 Abs. 1 die
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Zucht- oder Stammbuch eingetragen
sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine
Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu
führen.
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Steuerermäßigung von Handlungen privater
Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht
wird, ohne daß insoweit eine öffentliche
Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen
gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten
Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlt in
der Satzung jedwede Regelung darüber, von
welchen Kriterien es abhängt, ob die Stadt ... für
die Zwecke der Steuerermäßigung im Rahmen
der Zwingersteuer eine Hundezuchtvereinigung
anerkennt oder nicht. Die Vorschrift schließt
deshalb eine willkürliche Anerkennungspraxis
und damit im Ergebnis eine willkürliche
Entscheidung über die Gewährung oder
Nichtgewährung von Zwingersteuer
möglicherweise nicht aus. Die Überprüfung
dieser Bedenken, zu der dem Senat ein weiterer
Fall Anlaß gegeben hat, hat diese verstärkt. Der
erste Ansatz für eine willkürliche Handhabung
ist in der Regelung zu finden, daß nur solche
Züchter in den Genuß der Steuervorteile
kommen können, deren Zwinger und Zuchttiere
in das Zucht- oder Stammbuch einer
Hundezuchtvereinigung aufgenommen sind, die
von der Stadt G. anerkannt ist. Dies ermöglicht
es der Stadt ... , mit Hilfe der
Anerkennungspraxis darüber zu entscheiden,
welche Züchter die Steuerermäßigung erhalten
und welche nicht. Die Satzungsbestimmung
müßte deshalb, um der Verwaltung einen
Handlungsrahmen vorzugeben, regeln, von
17
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
welchen Kriterien es abhängig ist, ob eine
Hundezuchtvereinigung für die
Steuererleichterung der ihr angehörenden
Züchter anerkannt wird oder nicht. Dazu enthält
die Vorschrift aber nichts, vielmehr überläßt sie
die Entwicklung der Anerkennungskriterien
vollständig der Verwaltung, ohne daß die
geringste Möglichkeit besteht, an Vorgaben der
Norm zu messen, ob eine von der Verwaltung
bezüglich der Anerkennung oder
Nichtanerkennung getroffene Entscheidung den
Willen des Satzungsgebers entspricht oder nicht,
und insoweit Rechtsschutz zu gewähren. Die
Satzung schafft vielmehr insoweit einen
praktisch rechtsfreien Handlungsspielraum der
Verwaltung.
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil auch
ohne eine ausdrückliche Vorgabe der Satzung
sich etwa "aus der Natur der Sache" ergäbe,
nach welchen Kriterien über Anerkennung oder
Nichtanerkennung einer Hundezuchtvereinigung
zu entscheiden ist. Solche quasi vorgegebenen
Kriterien können nämlich nicht festgestellt
werden. Da der Zweck der Begünstigung der
Züchter nach den Erläuterungen zur
Hundesteuermustersatzung des Innenministers
NW aus dem Jahre 1970 die Förderung der aus
Liebhaberei und zu sportlichen Zwecken
betriebenen Hundezucht ist, erscheint es zwar
auf den ersten Blick, als könnten Kriterien für
18
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
die Anerkennung aus diesem Zweck gewonnen
werden. Die Zucht welcher Hunde die
Verwaltung der Stadt G. für förderungswürdig
hält oder nicht, kann jedoch nicht vorhergesehen
werden, weil die politischen Vorgaben, von
denen dies abhängt, durchaus unterschiedlich
sein können. So kommt z.B. die Diskussion über
Kampfhunde als Grund für die
Nichtanerkennung bestimmter
Zuchtvereinigungen ebenso in Betracht wie der
Wille, bestimmte Überzüchtungen und
denaturierte Rassen nicht zu fördern. Es ist aber
auch denkbar, daß die Anerkennungspraxis der
Verwaltung nicht an der Art der betroffenen
Hunde, sondern an Merkmalen der jeweiligen
Hundezuchtvereinigungen, wie Größe,
Zuverlässigkeit, Inhalt der Satzung o.ä.
ausgerichtet wird. Diese Beispiele zeigen
deutlich, daß ohne Vorgabe des Satzungsgebers
die Anerkennungspraxis nicht vorhersehbar und
somit nicht rechtlich kontrollierbar ist.
Der zweite Grund dafür, daß § 6 HStS zu
willkürlichen Ergebnissen führen kann, liegt
darin, daß die Entscheidung über die
Steuervergünstigung letztlich in die Hand der
von der Stadt G. anerkannten privaten
Hundezuchtvereinigungen gelegt wird, ohne daß
die Stadt darauf einen Einfluß hat. Nach § 6
Abs. 1 der Satzung hängt die
Steuervergünstigung nämlich davon ab, daß der
19
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Zwinger und die jeweiligen Zuchttiere in das von
der jeweiligen Zuchtvereinigung geführte Zuchtoder Stammbuch eingetragen sind. Ob diese
Eintragung aber erfolgt, hängt allein von der
Entscheidung dieser privaten Vereinigung ab,
die ihrerseits wieder von völlig sachfremden
Erwägungen (z.B. Vereinsstreitigkeiten,
Auseinandersetzungen persönlicher Art)
beeinflußt sein kann, ohne daß hier die
Abgabensatzung ein Korrektiv vorsieht, wie es
etwa durch die Aufstellung von Mindestkriterien
für die Satzungen solcher Vereinigungen und die
Drohung mit dem Entzug der Anerkennung bei
Nichteinhaltung dieser Kriterien geschaffen
werden kann.“
Da neben diese nicht unerheblichen rechtlichen
Bedenken weiterhin der Umstand tritt, dass
gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht
der Hundesteuer unterfallen und daher bei einem
nach den Ausführungen des OVG erforderlichen
erheblichen Verwaltungsaufwand auch nur ein
geringer Anwendungsbereich der Zwingersteuer
verbleiben würde, wurde von einer Aufnahme
der Zwingerermäßigung in die Neufasssng der
Satzung abgesehen.
(2)
Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem
Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden,
unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer
20
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
für zwei Hunde nach dem Steuersatz des § 2 Abs.
1 Buchst. b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde
sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis
zum Alter von sechs Monaten von der Steuer
befreit.
(3)
Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt,
wenn in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.
§7
Steuerermäßigung für Hundehändler
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln
und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben
von den für gewerbliche Zwecke gehaltenen
Hunden auf Antrag nur zwei Hunde nach dem
Steuersatz des § 2 Abs. 1 Buchst. b) zu
versteuern, weitere Hunde, die sie weniger als
sechs Monate im Besitz haben, sind steuerfrei.
§8
Allgemeine Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigungen)
(1)
Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
a) der Hund, für den Steuervergünstigung in
Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist; dies
gilt nicht in Fällen des § 5 Abs. 2,
Auf die Aufnahme einer Steuerermäßigung für
gewerbliche Hundehändler wurde verzichtet, da
diese nach der bereits zitierten Rechtsprechung
des OVG NRW generell in der Hundehaltung
nicht der Hundesteuer unterliegen.
§5
Allgemeine Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Die bisherigen Regelungstatbestände können
ersatzlos fortfallen, weil
• in § 3 der Neufassung ein allgemeinverständlicherer Text verwendet wurde
und die Voraussetzung, dass der Hund
21
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
b) in den Fällen der §§ 6 und 7 ordnungsgemäße
Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und
seine Veräußerung geführt und der Gemeinde auf
Verlangen vorgelegt werden.
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
•
•
(2)
Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb
von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes,
bei versteuerten Hunden mindestens zwei
Wochen vor Beginn des Monats, in dem die
Steuervergünstigung wirksam werden soll,
schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei
verspätetem Antrag wird die Steuer für den
nach Eingang des Antrages beginnenden
Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen
des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für
die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Wird die rechtzeitig beantragte
Steuervergünstigung für einen neu angeschafften
Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht
erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen
nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides
„ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe“ des schwerbehinderten Menschen
dienen muss, entfallen ist,
es darüber hinaus für die Verwaltung
objektiv schwer überprüfbar, ob ein
Hund „für den Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist“ und
die in der z.Zt. gültigen
Hundesteuersatzung in § 6
(Zwingersteuer) und § 7 (Hundehändler)
enthaltenen Regelungen künftig
entfallen.
(1)
Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder
Umsetzung einer praktikableren Regelung.
Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung wird
ab dem 1. des Monats gewährt, in dem der
jeweilige schriftliche Antrag unter Beifügung der
vollständigen erforderlichen Nachweise bei der
Stadt Krefeld gestellt wird und die jeweiligen
Voraussetzungen bereits vorliegen.
Rückwirkend wird weder eine Steuererbefreiung
noch eine Steuerermäßigung gewährt.
22
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
wieder abgeschafft wird.
(3)
Über die Steuervergünstigung wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Die
Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für
die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(2)
Die Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder Es gibt in der Praxis keine separaten
Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung ergibt „Bescheinigungen“, sondern lediglich die
sich aus dem Hundesteuerbescheid.
Hundesteuerbescheide (bei Steuerbefreiung = 0,-
(4)
Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb
von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt
anzuzeigen.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine
Sprachliche Anpassung
Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder
Steuerermäßigung nach
§ 4 dieser Satzung weg, so hat dies der/die
Hundehalter/in innerhalb von zwei Wochen nach
deren Wegfall der Stadt Krefeld schriftlich
anzuzeigen.
§9
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem der Hund aufgenommen worden
ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von
einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,
jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in
dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Wird
in den Fällen des § 1 Abs. 3 die Frist von zwei
Monaten überschritten, so beginnt die
Bescheid).
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, § 6 der Neufassung wurde anders sortiert:
• Absatze 1 bis 3 mit der Festlegung der
in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei
Zeitpunkte des Beginns der Steuerpflicht,
Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer
• Abs. 4 mit dem Zeitpunkt der Beendigung
von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt
der Steuerpflicht.
die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem
der Hund drei Monate alt geworden ist. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der
23
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Steuerpflicht mit dem Ersten
Zeitraum von zwei Monaten seit der Aufnahme
des Monats, in dem der Hund in Pflege oder
des Hundes überschritten worden ist.
Verwahrung genommen wurde oder
ab dem er auf Probe oder zum Anlernen gehalten
wird.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des
Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst
abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
2)
Bei Zuzug eines/r Hundehalters/in aus einer
anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats,
wenn für diesen Hund bereits in einer anderen
Gemeinde für den laufenden Monat Hundesteuer
entrichtet worden ist oder für den Hund bisher
keine Steuerpflicht eingetreten ist. Ansonsten
beginnt die Steuerpflicht ab dem 1. des
Zuzugsmonats.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer
anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug
folgenden Monats. Bei Wegzug
eines Hundehalters aus der Stadt endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des Monats,
in den der Wegzug fällt.
3)
Wird in einem Kalendermonat als Ersatz für
einen Hund ein neuer Hund in den Haushalt
aufgenommen, beginnt die Steuerpflicht für
diesen Hund ab dem 1. des Folgemonats.
Neu eingefügt. Hierdurch soll vermieden
werden, dass es in einem Monat zu einer
Doppelbesteuerung kommt.
(4)
Die Steuerpflicht erlischt mit Ablauf des Monats Vorher Absatz 2
in dem die Hundehaltung auf dem Gebiet der
Stadt Krefeld endet.
24
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
§ 10
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
§7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn
die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres
beginnt - für den Rest des Kalenderjahres
festgesetzt.
1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn
die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des
Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach
Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am
15.2. und 15.8. mit der Hälfte des Jahresbetrages
fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus
entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen
Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das
Kalenderjahr hinaus zu den gleichen
Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet
die Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist
die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach
Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am
15.2. und 15.8. mit der Hälfte des Jahresbetrages
fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus
entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen
Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das
Kalenderjahr hinaus zu den gleichen
Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet
die Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist
die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
(3)
Wer einen bereits in einer Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund
erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht
oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der
nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten
Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu
entrichtende Steuer verlangen.
(3)
Wer an Stelle seines bisherigen Hundes einen
Punktuell verändert und verständlicher
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der
formuliert.
nachweislich bereits entrichteten, nicht
erstatteten Steuer auf die künftig zu entrichtende
Steuer verlangen.
25
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
§ 11
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund
innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme
oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von
einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen
ist - innerhalb von zwei Wochen nachdem der
Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt
anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2
muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist, und in den
Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den
Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von
zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder
sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund
abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist,
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
§8
Sicherung und Überwachung der Steuer
1)
Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, einen
Hund innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt
Krefeld unter Angabe der Hunderasse und der
Rassen der Elterntiere anzumelden. Erforderliche
Nachweise sind auf Verlangen der Stadt Krefeld
durch den/die Hundehalter/in zu erbringen.
Die Nachweispflicht (insbesondere für
gefährliche Hunde und Hunde besonderer Art
bleibt in der Satzung zu regeln, da sie ansonsten
nicht durchsetzbar ist.
Die Frist von zwei Wochen beginnt in den Fällen Es wurden Bezüge zu den einzelnen
des
Steuertatbeständen hergestellt.
a) § 1 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Aufnahme
des Hundes in den Haushalt.
b) § 1 Abs. 3 Satz 2 mit dem Tag, an dem der
Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist.
c) § 6 Abs.1 Satz 2 mit dem Tag an dem der
Hund drei Monate alt geworden ist.
d) § 6 Abs. 2 Satz 1 mit dem ersten Tag des auf
den Zuzug folgenden Monats.
(2)
Der/die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb Für die Praxis verständlichere Formulierung
von zwei Wochen, nachdem die Hundehaltung
auf dem Gebiet der Stadt Krefeld geendet hat, bei
der Stadt Krefeld abzumelden. Mit der
Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene
26
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
bei der Stadt abzumelden. Im Fall der Abgabe des
Hundes an eine andere Person sind
bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser
Person anzugeben.
Hundesteuermarke an die Stadt Krefeld
zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes
an eine andere Person sind bei der Abmeldung
der Name und die Anschrift dieser Person
anzugeben.
Die Nachweispflicht bleibt in der Satzung zu
Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der regeln, da sie ansonsten nicht durchsetzbar ist.
Stadt Krefeld durch den Hundehalter zu
erbringen.
(3)
Die Stadt kann mit dem Steuerbescheid oder mit
der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für
jeden Hund eine Steuermarke übersenden.
Hundezüchter, die Zwingersteuer zahlen und
Hundehändler, die die Steuer nach § 7 entrichten,
erhalten nur zwei Steuermarken. Der Hundehalter
darf nach Erhalt einer Hundemarke Hunde
außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke mit sich
führen oder umherlaufen lassen. Der Hundehalter
ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die
gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist
die bisherige Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund
nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag
eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
(3)
Die Stadt Krefeld übersendet nach der
Textliche Überarbeitung der
Hundesteueranmeldung mit dem Steuerbescheid Regelungstatbestände, da
für jeden Hund eine Steuermarke. Die
• Hundezüchter und Hundehändler nicht
Steuermarke ist in ihrer Gültigkeit befristet. Nach
mehr von der neuen Hundesteuersatzung
Ablauf des auf der Steuermarke angegebenen
erfasst werden,
Zeitraums wird von der Stadt Krefeld eine neue
• die Steuermarke in ihrer Gültigkeit
Steuermarke ausgegeben. Der/die Hundehalter/in
zeitlich befristet ist (z.Zt. 3 Jahre),
darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder
• die Gebührenhöhe für die Ausgabe von
seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der
Ersatz-Hundemarken durch die
sichtbar befestigten gültigen Steuermarke
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt
umherlaufen lassen. Der/die Hundehalter/in ist
Krefeld geregelt wird.
verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld
die gültige Steuermarke auf Verlangen
vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen
Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zur
Kennzeichnung zu verwenden oder vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke
ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt
werden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der
gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf
27
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
ausgehändigt.
Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung
einer Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Höhe
der Gebühr regelt die
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Krefeld.
(4)
Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die
von ihm gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1
Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung sind auch andere Personen
(Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und
Betriebsvorstände und deren Stellvertreter)
verpflichtet.
(4)
Haushaltsvorstände sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt Krefeld auf Nachfrage
über die im Haushalt gehaltenen Hunde
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur
wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch
der/die einzelne Hundehalter/in verpflichtet.
Andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Personen sind nachrangig dann zur Auskunft
verpflichtet, soweit die Aufklärung des
Sachverhaltes durch die Beteiligten nicht zum
Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
(5) Bei Durchführung von
Hundebestandsaufnahmen ist der Hundehalter
verpflichtet, die ihm vom Oberbürgermeister Zentraler Finanzservice und
Liegenschaften - übersandten Nachweisungen
(5) Bei Durchführung von Erhebungen des
Hundebestandes sind die Haushaltsvorstände
verpflichtet, die ihnen von der Stadt Krefeld oder
deren Beauftragten übersandten Fragebögen
innerhalb der vorgeschriebenen Frist
Bemerkungen
Gemäß § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind
auch „andere Personen“ zur Auskunft
verpflichtet. Die Heranziehung Dritter zur
Auskunft steht aber nicht im Belieben der
Behörde. § 93 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt, dass ein
Dritter nur nachrangig zur Auskunft
herangezogen werden darf. Nur wenn die
Heranziehung des Beteiligten „nicht zum Ziele
führt oder keinen Erfolg verspricht“, erlaubt das
Gesetz der Behörde an Dritte heranzutreten.
Angehörigen steht nach § 101 AO ein
Auskunftsverweigerungsrecht zu. Dabei ist aber
zu beachten, dass etwa Eltern für ihre
minderjährigen Kinder nach § 34 AO deren
Erklärungspflichten zu erfüllen haben. Insoweit
haben sie genauso wenig ein
Auskunftsverweigerungsrecht, als der Ehegatte
bei einer Zusammenveranlagung
Auf die Ausführungen zu Abs. 5 wird
verwiesen. Insbesondere aber auch die
Stellungnahme des
Landesdatenschutzbeauftragten NRW aus
01/2011 zum Thema
28
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
innerhalb der vorgeschriebenen Frist
wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch das
Ausfüllen der Nachweisungen wird die
Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den
Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
Zur wahrheitsgemäß en Ausfüllung der
Nachweisungen sind auch andere
Personen (Grundstückseigentümer,
Haushaltungs- und Betriebsvorstände und
deren Stellvertreter) verpflichtet.
wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch das
„Hundebestandsaufnahmen durch private
Ausfüllen der Fragebögen wird die Verpflichtung Unternehmen“ erfordert eine entsprechende
zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1
Klarstellung im neuen Satzungstext.
und 2 nicht berührt. Andere Personen,
insbesondere die Hauseigentümer, sind dann zur
Mitwirkung verpflichtet, soweit die
Bestandsaufnahme durch die Haushaltsvorstände
nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg
verspricht.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Bemerkungen
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV NW S. 712/SGV NW S. 610), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 6. Oktober 1987
(GV NW S. 342) handelt insbesondere, wer
vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der Aktualisierung aus tatsächlichen Gründen
zur Zeit gültigen Fassung, handelt insbesondere,
wer vorsätzlich oder
Rechtlich gebräuchlichere Diktion
fahrlässig als
(1) entgegen § 8 Abs. 4 den Wegfall der
Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
1. Hundehalter/in entgegen § 5 Abs. 3 den
Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuerermäßigung oder -befreiung nicht
rechtzeitig anzeigt.
(2) entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder
nicht rechtzeitig anmeldet,
2. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1
einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder
unter fehlender oder falscher Angabe der
Hunderasse oder der Rassen der Elterntiere
Im Hinblick auf die Besteuerung der
gefährlichen Hunde.
29
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
anmeldet.
3. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
oder § 8 Abs. 2 Satz 4 die erforderlichen
Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Neuer Regelungstatbestand aufgrund
vorangegangener Satzungsergänzung im § 8 der
Neufassung
(3)
entgegen § 11 Abs. 3 einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige
Steuermarke mit sich führt oder umherlaufen
läßt, die Steuermarke auf Verlangen den
Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem
Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke
ähnlich sehen, anlegt,
4. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 3 einen
Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar
befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt,
die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten
der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen,
anlegt,
(4) entgegen § 11 Abs. 4 nicht oder nicht
wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
5. zur Auskunft Verpflichtete/r entgegen § 8 Abs. Anpassung an die Mustersatzung
4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
(5) entgegen § 11 Abs. 5 die vom Zentraler
Finanzservice und Liegenschaften
übersandten Nachweisungen nicht, nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
6. Verfahrensbeteiligte/r die nach § 8 Abs. 5
Redaktionelle Ergänzung
übermittelten Fragebögen nicht wahrheitsgemäß
oder nicht fristgerecht ausgefüllt zurückgibt..
§ 13
Inkrafttreten
§ 10
Inkrafttreten
Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld
vom 16.12.1991 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom
23. 12. 1991, S. 286)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
08.06.1993 - (Krefelder Amtsblatt Nr. 25 vom
24.06.1993 S 159)
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.07.2015 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung
vom 16.12.1991 in der Fassung der Satzung zur
4. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt
Krefeld vom 31.10.2013 außer Kraft.
Bei der Vielzahl der Änderungen, soll aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit kein
Nachtrag zur Hundesteuersatzung erstellt,
sondern die Satzung komplett neu erlassen
werden.
30
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
in der Fassung der 2 Änderungssatzung vom
06.11.2001
(Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 22.11.2001 S.
277)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
14.12.2010
Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010; S.
328
31