Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Hundesteuer_Anlage-2-Synopse_.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,0 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:50

Inhalt der Datei

Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vom 16.12.1991 Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vom xx.xx.xxxx (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23. 12. 1991, S. 286) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.06.1993 (Krefelder Amtsblatt Nr. 25 vom 24.06.1993 S 159) in der Fassung der 2 Änderungssatzung vom 06.11.2001 (Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 22.11.2001 S. 277) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14.12.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010; S. 328) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 31.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 46 vom 14.11.2013, S. 284) Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung vom 22.04.1993 aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Buchstabe g und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1992 (GV NW S. 124) und des § 3 Kommunalabgabengesetzes für das Land Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Hundesteuersatzung beschlossen: Bemerkungen 1 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1992 (GV NW S. 214) folgende Änderungssatzung beschlossen: 2 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell §1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen §1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden Gegenstand der Steuer ist die persönlichen im Stadtgebiet. Zwecken dienende Haltung von Hunden im Stadtgebiet Krefeld. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll“ (BverfGE: 16, 64/74 sowie 10 C 1/07)). Wie bereits in der Literatur (vgl. Eigenthaler, Grundprobleme des Hundesteuerrechts, KStZ 1987, S. 61 ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rz. 137 zu § 3 KAG) dargelegt und auch vom OVG NRW (Urt. v. 5.7.95, - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15; Urt. v. 23.1.97, - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318) ausdrücklich festgelegt, bedeutet dies, dass zum einen als Steuerschuldner der Hundesteuer nur natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aufgrund der Vorgaben des Artikels 105 Abs. 2a GG aus gewerblichen/beruflichen Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer unterliegen. Eine gleiche Feststellung trifft das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, in dem es darauf hinweist, dass es eine 3 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen „Lebensführung“ nur bei natürlichen Personen (Menschen), nicht bei juristischen gibt (OVG Lüneburg 13. Senat, Urteil vom 20.02.2002, 13 L 2306/99). (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Oberbürgermeister der Stadt Krefeld Fachbereich Ordnung, gemeldet und bei einer vom Amt für öffentliche Ordnung bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen in ihren Haushalt aufgenommen haben (Hundehalter/in). Alle Mitglieder eines Haushalts, die zum gemeinsamen Wirtschaften beitragen, gelten als Halter. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in (3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Anpassung an die zitierte Rechtsprechung Fortfall einer unzulässigen Bestimmung (OVG NRW, 23.01.1997, 22 A 2455/96): „Schließlich dürfte auch § 1 II 4 HStG insoweit unwirksam sein, als er jemand, der einen zugelaufenen Hund nicht behält, sondern abgibt, dennoch einer Steuerpflicht unterwirft, wenn er diesen Vorgang nicht dem Ordnungsamt angezeigt hat oder den Hund an eine andere Stelle als die vom Ordnungsamt bestimmte abgegeben hat. Für eine solche Besteuerung ohne das Halten eines Hundes dürfte sich schwerlich eine Rechtfertigung finden lassen.“ 4 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Nicht steuerpflichtig sind a) juristische Personen, b) nach § 52 Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannte Körperschaften und c) natürliche Personen, die einen oder mehrere Hunde zu gewerblichen oder hauptberuflichen Zwecken halten. Bemerkungen Anpassung an die zitierte Rechtsprechung (5) Anpassung an die zitierte Rechtsprechung Ein Hund wird zu gewerblichen oder hauptberuflichen Zwecken im Sinne des Abs. 4 gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind oder wenn diese Kosten für Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt Krefeld durch den/die Hundehalter/in im Einzelfall zweifelsfrei 5 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen nachzuweisen. Nachzuweisen ist unter anderem, dass das Finanzamt die Aufwendungen für Tierarzt und Futter als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennt. (4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. Fortfall einer weiteren unzulässigen Bestimmung (OVG NRW, 23.01.1997, 22 A 2455/96): • „Unwirksam wegen Überschreitung der Satzungskompetenz ist auch die Haftungsbestimmung des § 1..., wonach neben dem Hundehalter der Eigentümer des Hundes als Gesamtschuldner haftet. Der Satzungsgeber hat nämlich keine Befugnis, die Haftung abweichend von den Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KAG NW iVm den dort angeführten Haftungsvorschriften der AO zu regeln. Nur dem Gesetzgeber ist in § 12 Abs. 1 KAG NW eine abweichende Regelung vorbehalten, nicht aber dem Satzungsgeber. Wenn der Satzungsgeber, was der Senat dahinstehen läßt, überhaupt Haftungsregelungen in die Satzung aufnehmen darf, so kann es sich dabei allenfalls um die inhaltliche Wiedergabe bestehender Regelungen des KAG NW und der AO handeln, nicht aber um eigene, vom Satzungsgeber 6 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen • §2 Steuermaßstab und Steuersatz §2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 101,20 Euro b) zwei Hunde gehalten werden 117,70 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 134,20 Euro je Hund (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem/r Hundehalter/in oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 111,32 Euro b) zwei Hunde gehalten werden 129,47 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 147,62 Euro je Hund erfundene Haftungsregelungen.“ „Die in § 1 ... der Satzung enthaltene Haftungsregelung verläßt diesen allenfalls in Betracht kommenden Rahmen der "Regelungs"-befugnis des Satzungsgebers. Mit ihr werden Personen in Haftung genommen, die nach den Bestimmungen des KAG NW und der AO keine Haftungsschuldner sind. Die Eigentümer von Gegenständen, die dem Steuerpflichtigen nicht gehören, haften nach der AO nur im Rahmen des hier nicht einschlägigen § 74 AO. Für eine weitergehende Eigentümerhaftung gibt es keine Grundlage.“ Moderate Erhöhung um 10 % und damit Annäherung an die in anderen nordrheinwestfälischen Großstädten bereits geltenden Hundesteuersätze, nachdem in Krefeld im Zeitraum zwischen 1993 – heute nur eine einmalige Anpassung um 10 % erfolgt ist. Die statistische Steigerung der Lebenshaltungskosten betrug in diesem Zeitraum hingegen ca. 23 %. Mit der jetzt empfohlenen Erhöhung läge 7 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen Krefeld immer noch deutlich unter den Mittelwerten der nordrhein-westfälischen Großstädte. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, wenn a) ein Hund gehalten wird 800 EUR b) zwei und mehr solcher Hunde gehalten werden 900 EUR je Hund Die Verwaltung schlägt die künftige Berücksichtigung einer erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde aus ordnungspolitischen Zielsetzungen vor. Diese gesonderte Besteuerung ist in der überwiegenden Anzahl der nordrhein-westfälischen Großstädte bereits Inkrafttreten der Landeshundeverordnung NRW vom 30.06.2000 bzw. der Nachfolgeregelung des Landeshundegesetzes NRW vom 18.12.2002 bereits üblich. Die Festlegung der Steuersätze liegt im abgabenpolitischen Ermessen der Kommune. Hinsichtlich der erhöhten Steuersätze für Kampfhunde sind lt. Angaben des Städte- und Gemeindebundes Steuersätze üblich, die bis zu einem Achtfachen des "normalen" Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden einem Zehnfachen des "normalen" Steuersatzes betragen. (3) Wie vor Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser 8 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) folgende Rassen: a) Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW: • American Staffordshire Terrier • Bullterrier • Pittbull Terrier • Staffordshire Bullterrier • sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. b) Nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW: • American Bulldog • Bullmastiff • Dogo Argentino • Fila Brasileiro • Mastiff • Mastino Espanol • Mastino Napoletano • Rottweiler • Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat der/die Hundehalter/in nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt. Lt. StGB NRW-Mitteilung 433/2010 vom 15.10.2010 existiert die im § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannte Rasse „Alano“ nicht mehr, so dass von dort empfohlen wurde, auf eine Berücksichtigung in der Steuersatzung zu verzichten. (4) Soweit für Hunde nach Abs. 3 der Nachweis 9 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Stadt Krefeld eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Oberbürgermeister der Stadt Krefeld – Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften vorgelegt wird. Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden. (2) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, für die Steuerfreiheit nach § 4 gewährt wird, sowie Hunde, die zum Bestand (5) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt Textliche Präzisierung, da die bisherigen wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Krefelder Regelungen über die „Steuerfreiheit“ Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine (§ 3) und „Steuererbefreiung“ (§ 4) sowie 10 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen eines Zwingers nach § 6 oder zu den für gewerbliche Zwecke nach § 7 gehaltenen Tiere gehören, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt. Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Allgemeine Steuerermäßigung (§ 5) aufgrund der einleitend zitierten und für das örtliche Satzungsrecht weitreichenden OVGRechtsprechung einer völligen Neufassung bedurften. §3 Steuerfreiheit Steuerfrei sind a) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind, b) Tierschutz- und ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und - soweit möglich - seinen Besitzer geführt und der Stadt auf Verlangen vorgelegt werden. §3 Steuerbefreiung (1) Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Krefeld aufhalten, sind diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschlang versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Ersatzloser Fortfall des bisherigern § 3 Buchstabe b) der Krefelder HStS, denn nach der einleitend zitierten OVG-Rechtsprechung sind Tierschutz- und ähnliche Vereine keine natürlichen Personen und fallen somit auch nicht unter die Steuerpflicht: „Die Hundesteuer ist, wie unstreitig ist, eine unter Art. 105 Abs. 2a GG fallende Aufwandsteuer. Das bedeutet, dass Gegenstand der Steuer die Verwendung von Einkommen und 11 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das Halten eines Hundes, ist, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Daraus folgt einmal, dass ein die Besteuerung rechtfertigender Aufwand nur bei natürlichen Personen entstehen kann, denn nur diese haben allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese können deshalb einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand hinausgehenden Aufwand für das Halten eines Hundes erbringen. Zum anderen darf auch bei den natürlichen Personen der Aufwand nur in den Fällen besteuert werden, in denen das Halten der Hunde persönlichen Zwecken dient. Das folgt daraus, dass derjenige, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken hält, damit keinen besonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse betreibt. Vielmehr handelt es sich bei seinem Aufwand um Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit, die zu besteuern der Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt.“ (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen Inhaltliche Präzisierung der bisherigen Bestimmungen des § 4 Buchstaben i) und j) der Krefeld HStS (in Anlehnung an die Mustersatzung des StGB NRW) und vereinfachte Form des Nachweises (bislang Vorlage eines „amtsärztlichen Zeugnisses“) 12 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. (3) Für Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Neu eingefügt, weil für derartige Hunde keine Satzung wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 2 Steuerbefreiung gewährt werden soll nicht gewährt. (Lenkungsziel). §4 Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von a) Diensthunden von Polizei, Hilfspolizei- und Zollbeamten sowie von Dienstkräften der Ordnungsbehörden, wenn die Unterhaltungskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. b) Hunden, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz oder von den Stationierungsstreitkräften gehalten werden, c) Hunden, die im Eigentum des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des Malteser Hilfsdienstes, der JohanniterUnfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes stehen und ausschließlich zur Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden. Text des bisherigen § 4 Buchstaben a) – m) ist komplett gestrichen worden: Bezogen auf die Buchstaben a) – f) ist die bislang in der Krefelder Hundesteuersatzung normierte Steuerbefreiung entbehrlich, da nach der Rechtsprechung des OVG NRW (a.a.O.) ohnehin die Begründung einer Hundesteuerpflicht für Betriebsinhaber als Teil der gewerblichen Berufsausübung rechtswidrig ist. So führt das OVG in seiner zitierten Entscheidung u .a. aus: „In zahlreichen Einzelregelungen des § 4 HStS werden ferner ausdrücklich Befreiungen für solche Institutionen vorgesehen, die mangels eines entsprechenden besonderen Aufwandes ohnehin nicht der Hundesteuer unterworfen sind (Behörden, Bundeswehr, Krankenhäuser usw.).“ 13 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell d) Hunden, die in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Gefängnissen und ähnlichen Einrichtungen zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden, e) Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, f) Hunden, die von öffentlich bestelltem Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden g) Gebrauchshunden von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl, h) Blindenführhunden, i) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden, k) Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden, l) Gebrauchshunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl, m) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden. Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen Bezogen auf Buchstabe g) bleibt festzustellen, dass die Haltung eines Jagdhundes außerhalb der hauptberuflichen Tätigkeit einen Aufwand im Rahmen der privaten Lebensführung darstellt. Es wird insofern davon ausgegangen, dass trotz der öffentlichen Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse einer Steuerbegünstigung gegeben sein dürfte. Finanziell entlastend wirkt sich zudem für die angesprochene Personengruppe aus, dass zum 01.01.2013 in NRW die bisherige Jagdsteuer ersatzlos fortfällt. Bezogen auf die Buchstaben i) regelt der § 3 Abs. 2 der HStS-Neufassung das Weitere. Bezogen auf Buchstabe k) erscheint in der Praxis ein solcher Regelungstatbestand entbehrlich, da dieser Sachverhalt in der Vergangenheit in Krefeld zu keiner Zeit geltend gemacht wurde. 14 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen Bezogen auf die Buchstaben l) und m) entfällt künftig eine Regelungsnotwendigkeit, da es sich hierbei um für gewerbliche Zwecke gehaltene Hunde (Schäfer bzw. Artisten) handelt, für die ohnehin die Erhebung der Hundesteuer nach der Rechtsprechung des OVG NRW (a.a.O.) nicht in Betracht kommt. §5 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt für das Halten von a) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden, §4 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 ermäßigt für das Halten von Hunden, die als Melde-, Sanitäts oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die b) Hunden, die als Melde-, Sanitäts oder Verwendung des Hundes in geeigneter Weise Schutzhunde verwendet werden und die dafür glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn von der Stadt anerkannten Vereins oder glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die stellende Vereinigung über hinreichende Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die bislang vorgesehene Steuerermäßigung für Hunde in Bewachungsunternehmen entfällt, da solche Hunde aufgrund der Rechtsprechung des OVG NRW ohnehin nicht der Hundesteuer unterliegen (Hunde, die aus gewerblichen Gründen gehalten werden). Anpassung an die aktuelle Mustersatzung des StGB NRW. 15 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig (2) Personen, die a) Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder Sozialgeld nach dem SGB II, b) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder c) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten, oder diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. (2) Personen, die a) Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder Sozialgeld nach dem SGB II, b) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder c) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten, oder diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. (3) Für Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt. Bemerkungen Neu eingefügt weil für derartige Hunde keine Steuerbefreiung gewährt werden soll (ordnungspolitisches Lenkungsziel). §6 Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer) (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Die bisherigen Regelungen zur „Zwingersteuer“ sind rechtlich nicht mehr aufrechtzuerhalten. Denn das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 23.01.1997 (Az.: 22 A 2455/96) bereits Folgendes ausgeführt: "Problematisch erscheint dem Senat, ohne daß er dies jedoch näher geprüft hat, insbesondere der Umstand, daß nach § 6 Abs. 1 die 16 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne daß insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlt in der Satzung jedwede Regelung darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob die Stadt ... für die Zwecke der Steuerermäßigung im Rahmen der Zwingersteuer eine Hundezuchtvereinigung anerkennt oder nicht. Die Vorschrift schließt deshalb eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht aus. Die Überprüfung dieser Bedenken, zu der dem Senat ein weiterer Fall Anlaß gegeben hat, hat diese verstärkt. Der erste Ansatz für eine willkürliche Handhabung ist in der Regelung zu finden, daß nur solche Züchter in den Genuß der Steuervorteile kommen können, deren Zwinger und Zuchttiere in das Zucht- oder Stammbuch einer Hundezuchtvereinigung aufgenommen sind, die von der Stadt G. anerkannt ist. Dies ermöglicht es der Stadt ... , mit Hilfe der Anerkennungspraxis darüber zu entscheiden, welche Züchter die Steuerermäßigung erhalten und welche nicht. Die Satzungsbestimmung müßte deshalb, um der Verwaltung einen Handlungsrahmen vorzugeben, regeln, von 17 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen welchen Kriterien es abhängig ist, ob eine Hundezuchtvereinigung für die Steuererleichterung der ihr angehörenden Züchter anerkannt wird oder nicht. Dazu enthält die Vorschrift aber nichts, vielmehr überläßt sie die Entwicklung der Anerkennungskriterien vollständig der Verwaltung, ohne daß die geringste Möglichkeit besteht, an Vorgaben der Norm zu messen, ob eine von der Verwaltung bezüglich der Anerkennung oder Nichtanerkennung getroffene Entscheidung den Willen des Satzungsgebers entspricht oder nicht, und insoweit Rechtsschutz zu gewähren. Die Satzung schafft vielmehr insoweit einen praktisch rechtsfreien Handlungsspielraum der Verwaltung. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil auch ohne eine ausdrückliche Vorgabe der Satzung sich etwa "aus der Natur der Sache" ergäbe, nach welchen Kriterien über Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Hundezuchtvereinigung zu entscheiden ist. Solche quasi vorgegebenen Kriterien können nämlich nicht festgestellt werden. Da der Zweck der Begünstigung der Züchter nach den Erläuterungen zur Hundesteuermustersatzung des Innenministers NW aus dem Jahre 1970 die Förderung der aus Liebhaberei und zu sportlichen Zwecken betriebenen Hundezucht ist, erscheint es zwar auf den ersten Blick, als könnten Kriterien für 18 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen die Anerkennung aus diesem Zweck gewonnen werden. Die Zucht welcher Hunde die Verwaltung der Stadt G. für förderungswürdig hält oder nicht, kann jedoch nicht vorhergesehen werden, weil die politischen Vorgaben, von denen dies abhängt, durchaus unterschiedlich sein können. So kommt z.B. die Diskussion über Kampfhunde als Grund für die Nichtanerkennung bestimmter Zuchtvereinigungen ebenso in Betracht wie der Wille, bestimmte Überzüchtungen und denaturierte Rassen nicht zu fördern. Es ist aber auch denkbar, daß die Anerkennungspraxis der Verwaltung nicht an der Art der betroffenen Hunde, sondern an Merkmalen der jeweiligen Hundezuchtvereinigungen, wie Größe, Zuverlässigkeit, Inhalt der Satzung o.ä. ausgerichtet wird. Diese Beispiele zeigen deutlich, daß ohne Vorgabe des Satzungsgebers die Anerkennungspraxis nicht vorhersehbar und somit nicht rechtlich kontrollierbar ist. Der zweite Grund dafür, daß § 6 HStS zu willkürlichen Ergebnissen führen kann, liegt darin, daß die Entscheidung über die Steuervergünstigung letztlich in die Hand der von der Stadt G. anerkannten privaten Hundezuchtvereinigungen gelegt wird, ohne daß die Stadt darauf einen Einfluß hat. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung hängt die Steuervergünstigung nämlich davon ab, daß der 19 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen Zwinger und die jeweiligen Zuchttiere in das von der jeweiligen Zuchtvereinigung geführte Zuchtoder Stammbuch eingetragen sind. Ob diese Eintragung aber erfolgt, hängt allein von der Entscheidung dieser privaten Vereinigung ab, die ihrerseits wieder von völlig sachfremden Erwägungen (z.B. Vereinsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen persönlicher Art) beeinflußt sein kann, ohne daß hier die Abgabensatzung ein Korrektiv vorsieht, wie es etwa durch die Aufstellung von Mindestkriterien für die Satzungen solcher Vereinigungen und die Drohung mit dem Entzug der Anerkennung bei Nichteinhaltung dieser Kriterien geschaffen werden kann.“ Da neben diese nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken weiterhin der Umstand tritt, dass gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer unterfallen und daher bei einem nach den Ausführungen des OVG erforderlichen erheblichen Verwaltungsaufwand auch nur ein geringer Anwendungsbereich der Zwingersteuer verbleiben würde, wurde von einer Aufnahme der Zwingerermäßigung in die Neufasssng der Satzung abgesehen. (2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer 20 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen für zwei Hunde nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Buchst. b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit. (3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. §7 Steuerermäßigung für Hundehändler Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben von den für gewerbliche Zwecke gehaltenen Hunden auf Antrag nur zwei Hunde nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Buchst. b) zu versteuern, weitere Hunde, die sie weniger als sechs Monate im Besitz haben, sind steuerfrei. §8 Allgemeine Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen) (1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn a) der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist; dies gilt nicht in Fällen des § 5 Abs. 2, Auf die Aufnahme einer Steuerermäßigung für gewerbliche Hundehändler wurde verzichtet, da diese nach der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG NRW generell in der Hundehaltung nicht der Hundesteuer unterliegen. §5 Allgemeine Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und Steuerermäßigung Die bisherigen Regelungstatbestände können ersatzlos fortfallen, weil • in § 3 der Neufassung ein allgemeinverständlicherer Text verwendet wurde und die Voraussetzung, dass der Hund 21 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell b) in den Fällen der §§ 6 und 7 ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen • • (2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides „ausschließlich dem Schutz und der Hilfe“ des schwerbehinderten Menschen dienen muss, entfallen ist, es darüber hinaus für die Verwaltung objektiv schwer überprüfbar, ob ein Hund „für den Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist“ und die in der z.Zt. gültigen Hundesteuersatzung in § 6 (Zwingersteuer) und § 7 (Hundehändler) enthaltenen Regelungen künftig entfallen. (1) Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder Umsetzung einer praktikableren Regelung. Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung wird ab dem 1. des Monats gewährt, in dem der jeweilige schriftliche Antrag unter Beifügung der vollständigen erforderlichen Nachweise bei der Stadt Krefeld gestellt wird und die jeweiligen Voraussetzungen bereits vorliegen. Rückwirkend wird weder eine Steuererbefreiung noch eine Steuerermäßigung gewährt. 22 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen wieder abgeschafft wird. (3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (2) Die Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder Es gibt in der Praxis keine separaten Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung ergibt „Bescheinigungen“, sondern lediglich die sich aus dem Hundesteuerbescheid. Hundesteuerbescheide (bei Steuerbefreiung = 0,- (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt anzuzeigen. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Sprachliche Anpassung Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung weg, so hat dies der/die Hundehalter/in innerhalb von zwei Wochen nach deren Wegfall der Stadt Krefeld schriftlich anzuzeigen. §9 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 die Frist von zwei Monaten überschritten, so beginnt die Bescheid). §6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, § 6 der Neufassung wurde anders sortiert: • Absatze 1 bis 3 mit der Festlegung der in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Zeitpunkte des Beginns der Steuerpflicht, Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer • Abs. 4 mit dem Zeitpunkt der Beendigung von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt der Steuerpflicht. die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der 23 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen Steuerpflicht mit dem Ersten Zeitraum von zwei Monaten seit der Aufnahme des Monats, in dem der Hund in Pflege oder des Hundes überschritten worden ist. Verwahrung genommen wurde oder ab dem er auf Probe oder zum Anlernen gehalten wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 2) Bei Zuzug eines/r Hundehalters/in aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats, wenn für diesen Hund bereits in einer anderen Gemeinde für den laufenden Monat Hundesteuer entrichtet worden ist oder für den Hund bisher keine Steuerpflicht eingetreten ist. Ansonsten beginnt die Steuerpflicht ab dem 1. des Zuzugsmonats. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 3) Wird in einem Kalendermonat als Ersatz für einen Hund ein neuer Hund in den Haushalt aufgenommen, beginnt die Steuerpflicht für diesen Hund ab dem 1. des Folgemonats. Neu eingefügt. Hierdurch soll vermieden werden, dass es in einem Monat zu einer Doppelbesteuerung kommt. (4) Die Steuerpflicht erlischt mit Ablauf des Monats Vorher Absatz 2 in dem die Hundehaltung auf dem Gebiet der Stadt Krefeld endet. 24 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen § 10 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer §7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. 1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 15.2. und 15.8. mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 15.2. und 15.8. mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. (3) Wer an Stelle seines bisherigen Hundes einen Punktuell verändert und verständlicher neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der formuliert. nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die künftig zu entrichtende Steuer verlangen. 25 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell § 11 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen §8 Sicherung und Überwachung der Steuer 1) Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Krefeld unter Angabe der Hunderasse und der Rassen der Elterntiere anzumelden. Erforderliche Nachweise sind auf Verlangen der Stadt Krefeld durch den/die Hundehalter/in zu erbringen. Die Nachweispflicht (insbesondere für gefährliche Hunde und Hunde besonderer Art bleibt in der Satzung zu regeln, da sie ansonsten nicht durchsetzbar ist. Die Frist von zwei Wochen beginnt in den Fällen Es wurden Bezüge zu den einzelnen des Steuertatbeständen hergestellt. a) § 1 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Aufnahme des Hundes in den Haushalt. b) § 1 Abs. 3 Satz 2 mit dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. c) § 6 Abs.1 Satz 2 mit dem Tag an dem der Hund drei Monate alt geworden ist. d) § 6 Abs. 2 Satz 1 mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Monats. (2) Der/die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb Für die Praxis verständlichere Formulierung von zwei Wochen, nachdem die Hundehaltung auf dem Gebiet der Stadt Krefeld geendet hat, bei der Stadt Krefeld abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene 26 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen bei der Stadt abzumelden. Im Fall der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben. Hundesteuermarke an die Stadt Krefeld zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Die Nachweispflicht bleibt in der Satzung zu Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der regeln, da sie ansonsten nicht durchsetzbar ist. Stadt Krefeld durch den Hundehalter zu erbringen. (3) Die Stadt kann mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Steuermarke übersenden. Hundezüchter, die Zwingersteuer zahlen und Hundehändler, die die Steuer nach § 7 entrichten, erhalten nur zwei Steuermarken. Der Hundehalter darf nach Erhalt einer Hundemarke Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke mit sich führen oder umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten (3) Die Stadt Krefeld übersendet nach der Textliche Überarbeitung der Hundesteueranmeldung mit dem Steuerbescheid Regelungstatbestände, da für jeden Hund eine Steuermarke. Die • Hundezüchter und Hundehändler nicht Steuermarke ist in ihrer Gültigkeit befristet. Nach mehr von der neuen Hundesteuersatzung Ablauf des auf der Steuermarke angegebenen erfasst werden, Zeitraums wird von der Stadt Krefeld eine neue • die Steuermarke in ihrer Gültigkeit Steuermarke ausgegeben. Der/die Hundehalter/in zeitlich befristet ist (z.Zt. 3 Jahre), darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder • die Gebührenhöhe für die Ausgabe von seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Ersatz-Hundemarken durch die sichtbar befestigten gültigen Steuermarke Verwaltungsgebührenordnung der Stadt umherlaufen lassen. Der/die Hundehalter/in ist Krefeld geregelt wird. verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zur Kennzeichnung zu verwenden oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf 27 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig ausgehändigt. Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Gebühr regelt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Krefeld. (4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die von ihm gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch andere Personen (Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter) verpflichtet. (4) Haushaltsvorstände sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld auf Nachfrage über die im Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der/die einzelne Hundehalter/in verpflichtet. Andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind nachrangig dann zur Auskunft verpflichtet, soweit die Aufklärung des Sachverhaltes durch die Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen ist der Hundehalter verpflichtet, die ihm vom Oberbürgermeister Zentraler Finanzservice und Liegenschaften - übersandten Nachweisungen (5) Bei Durchführung von Erhebungen des Hundebestandes sind die Haushaltsvorstände verpflichtet, die ihnen von der Stadt Krefeld oder deren Beauftragten übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist Bemerkungen Gemäß § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind auch „andere Personen“ zur Auskunft verpflichtet. Die Heranziehung Dritter zur Auskunft steht aber nicht im Belieben der Behörde. § 93 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt, dass ein Dritter nur nachrangig zur Auskunft herangezogen werden darf. Nur wenn die Heranziehung des Beteiligten „nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht“, erlaubt das Gesetz der Behörde an Dritte heranzutreten. Angehörigen steht nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Dabei ist aber zu beachten, dass etwa Eltern für ihre minderjährigen Kinder nach § 34 AO deren Erklärungspflichten zu erfüllen haben. Insoweit haben sie genauso wenig ein Auskunftsverweigerungsrecht, als der Ehegatte bei einer Zusammenveranlagung Auf die Ausführungen zu Abs. 5 wird verwiesen. Insbesondere aber auch die Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten NRW aus 01/2011 zum Thema 28 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig innerhalb der vorgeschriebenen Frist wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Zur wahrheitsgemäß en Ausfüllung der Nachweisungen sind auch andere Personen (Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter) verpflichtet. wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch das „Hundebestandsaufnahmen durch private Ausfüllen der Fragebögen wird die Verpflichtung Unternehmen“ erfordert eine entsprechende zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 Klarstellung im neuen Satzungstext. und 2 nicht berührt. Andere Personen, insbesondere die Hauseigentümer, sind dann zur Mitwirkung verpflichtet, soweit die Bestandsaufnahme durch die Haushaltsvorstände nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. § 12 Ordnungswidrigkeiten Bemerkungen §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV NW S. 342) handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der Aktualisierung aus tatsächlichen Gründen zur Zeit gültigen Fassung, handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder Rechtlich gebräuchlichere Diktion fahrlässig als (1) entgegen § 8 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 1. Hundehalter/in entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder -befreiung nicht rechtzeitig anzeigt. (2) entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse oder der Rassen der Elterntiere Im Hinblick auf die Besteuerung der gefährlichen Hunde. 29 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen anmeldet. 3. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2 Satz 4 die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Neuer Regelungstatbestand aufgrund vorangegangener Satzungsergänzung im § 8 der Neufassung (3) entgegen § 11 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke mit sich führt oder umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen den Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, 4. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, (4) entgegen § 11 Abs. 4 nicht oder nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 5. zur Auskunft Verpflichtete/r entgegen § 8 Abs. Anpassung an die Mustersatzung 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, (5) entgegen § 11 Abs. 5 die vom Zentraler Finanzservice und Liegenschaften übersandten Nachweisungen nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. 6. Verfahrensbeteiligte/r die nach § 8 Abs. 5 Redaktionelle Ergänzung übermittelten Fragebögen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgerecht ausgefüllt zurückgibt.. § 13 Inkrafttreten § 10 Inkrafttreten Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vom 16.12.1991 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23. 12. 1991, S. 286) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.06.1993 - (Krefelder Amtsblatt Nr. 25 vom 24.06.1993 S 159) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 16.12.1991 in der Fassung der Satzung zur 4. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vom 31.10.2013 außer Kraft. Bei der Vielzahl der Änderungen, soll aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit kein Nachtrag zur Hundesteuersatzung erstellt, sondern die Satzung komplett neu erlassen werden. 30 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“ Hundesteuersatzung aktuell Hundesteuersatzung künftig Bemerkungen in der Fassung der 2 Änderungssatzung vom 06.11.2001 (Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 22.11.2001 S. 277) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14.12.2010 Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010; S. 328 31