Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:53
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 21.03.2017
Nr.
3764 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 20/0bs Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
26.04.2017
Rat
04.05.2017
Betreff
Verschmelzung der SWK-EGN Verwaltungs GmbH auf die SWK Stadtwerke Krefeld AG
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Krefeld stimmt unter dem Vorbehalt der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit der
Verschmelzung der SWK-EGN Verwaltungs GmbH auf die SWK Stadtwerke Krefeld AG zu und weist
1. seinen Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW an, in der Hauptversammlung der SWK Stadtwerke Krefeld
AG der vorgenannten Verschmelzung zuzustimmen und den notariellen Verschmelzungsvertrag zu unterzeichnen.
2. den Herrn Oberbürgermeister oder einen weiteren von ihm gesondert hierfür zu bevollmächtigenden
städtischen Bediensteten an, den notariellen Verschmelzungsvertrag zu unterzeichnen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3764 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die SWK-EGN Verwaltungs GmbH (SWK-EGN) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der SWK Stadtwerke
Krefeld AG (SWK AG), die wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt Krefeld ist. Die SWK-EGN
ist mit Beschluss des Rates vom 18.10.2005 (Vorlage 0962/05) im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Anteile an der RWE Umwelt West GmbH, die in die EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein (EGN) umfirmiert wurde, zum 21.09.2005 gegründet worden. Der Anteil der SWK AG an der SWK-EGN betrug bis
zum 30.12.2005 89% und seit dem 30.12.2005 beträgt der Anteil 100%. Unternehmensgegenstand der
SWK-EGN ist nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Beteiligung an Unternehmen, die in der Entsorgungswirtschaft tätig sind, die Verwaltung solcher Beteiligungen sowie die Vornahme anderer damit
im Zusammenhang stehender Geschäfte.
Die Gesellschaftskonstruktion wurde u.a. gewählt, um eine eventuelle Projektfinanzierung über eine Zwischengesellschaft abschließen zu können und um eine eigenständige Gesellschaft für mögliche Kooperationen im Entsorgungsbereich zu halten. Solche Kooperationen sind aber nicht zustande gekommen.
Neben den alljährlich anfallenden internen Kosten für die Buchführung, Erstellung von statistischen Berichten und des Jahresabschlusses und den externen Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses, Handelsregisterangelegenheiten und Beiträgen (ca. 20 TEUR p.a.), können sich durch neue Tendenzen der
Rechtsprechung der letzten Jahre, neue Risiken für das Gesellschaftskonstrukt ergeben (ca. 65 TEUR p.a.),
so dass sich eine Aufgabe der Gesellschaft empfiehlt. Die Gesellschaft beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter. Es besteht ein Geschäftsbesorgungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der SWK AG.
Der Aufsichtsrat der SWK AG hat entsprechend des Vorschlages des Vorstandes in seiner Sitzung am
03.04.2017 der Hauptversammlung empfohlen, der Verschmelzung der SWK-EGN auf die SWK AG mit
Wirkung zum 01.01.2017 zuzustimmen.
Nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Satzung der SWK AG bedarf der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder wesentlichen Beteiligungen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Kommunalrechtlich handelt es sich um einen Vorgang, der die Behandlung des Rates der Stadt Krefeld
vorsieht. Nach § 111 Abs. 2 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bedürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mehr als
50 v.H. beteiligt ist, bei teilweisen oder vollständigen Veräußerungen einer Gesellschaft sowie bei anderen Rechtsgeschäften, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss auf die Gesellschaft verliert, der Zustimmung des Rates. Darüber hinaus war die Gründung der SWK-EGN Beschlussgegenstand des Rates, so
dass im Sinne der actus-contrarius Theorie nach Ansicht der Kommunalaufsichtsbehörde in jedem Fall die
Zustimmung des Rates erforderlich ist.
Mit der Verschmelzung der SWK-EGN auf die SWK AG gehen nach § 20 Umwandlungsgesetz (UmwG) das
Vermögen und die Verbindlichkeiten der SWK-EGN auf die SWK AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
über und die übertragene Gesellschaft erlischt. Die 100%ige Beteiligung der SWK-EGN an der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH (EGN) geht damit auf die SWK AG über. Der bestehende Geschäftsbesorgungs- und Ergebnisabführungsvertrag geht mit der Verschmelzung unter und bedarf keiner gesonderten Beschlussfassung.
Nach § 115 Abs. 1 S. 1 lit. c) GO NRW ist der Vorgang der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und die
kommunalaufsichtsbehördliche Unbedenklichkeit einzuholen.
Der Verschmelzungsvertrag bedarf der Unterzeichnung durch den nach § 113 Abs. 2 GO NRW bestimmten städtischen Vertreter in der Hauptversammlung der SWK AG (Vorlage 67/14 bzw. Dringlichkeitsbeschluss vom 29.10.2015) sowie zusätzlich der Unterzeichnung durch den Herrn Oberbürgermeister oder
einen von ihm hierzu bevollmächtigten städtischen Bediensteten.
Die Verwaltung hat in der Vergangenheit regelmäßig auf eine Verschlankung des städtischen Beteiligungsportfolios insbesondere im Hinblick auf die Fortführung von obsolet gewordenen Gesellschaften hingewiesen und empfiehlt dem Rat der Stadt Krefeld, der Verschmelzung vorbehaltlich der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit zuzustimmen.
Begründung
Seite 3