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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:54
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 09.08.2016
Nr.
2999 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 40 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
07.09.2016
Betreff
Umsetzungsstand der schulischen Inklusion in Krefeld
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2999 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Ausgangslage
Mit der UN Behindertenrechtskonvention ist die Umsetzung der Inklusion in Deutschland auf den Weg
gebracht worden. Am 16. Oktober 2013 hat der Landtag Nordrhein - Westfalen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, das Erste Gesetz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen
verabschiedet. Seit Beginn des Schuljahres 2014/15 ist es in den Schulen des Landes in Kraft und ist ein
erster und wichtiger Schritt auf dem Weg in ein inklusives Schulsystem.
In Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird der gemeinsame Unterricht
von Menschen mit und ohne Behinderung als Regelfall im Schulgesetz von NRW verankert:
"Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung.
In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher
Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen." (§ 2
Absatz 5 neu; S. 12)
Bei der Frage nach den erforderlichen Maßnahmen und Hilfen spielt eine wesentliche Rolle, was die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den allgemeinen Schulen benötigen. Diese eher "integrationsorientierte" Sichtweise ist im Sinne eines inklusiven Ansatzes zu erweitern
um die Frage, was Schulen tun müssen und wie sie dabei unterstützt werden müssen, um alle Schülerinnen und Schüler, auch die mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, unterrichten zu können.
Diese Fragestellungen gehen in ihrer Reichweite weit über das hinaus, was gemein-hin mit Inklusion in
Schulträgerverantwortung verbunden wird: Rampen, Aufzüge, Differenzierungsräume, Rückzugsräume,
Integrationshelfer, sozialpädagogische Fachkräfte, etc.Hier geht es zumindest im gleichen Maße auch um
Einstellungen, um die Haltung einer ganzen Schule und ihres Umfeldes, hier spielen Fragen von Toleranz
und Willkommenskultur eine zentrale Rolle.
Die wesentlichen Aufgaben liegen bei den Lehrerinnen und Lehrern. Für die Schulen bedeutet das die
Weiterentwicklung von Kulturen, Strukturen und Praktiken, so dass sie besser auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler eingehen können. Dazu gehören multiprofessionelle Teams ebenso wie Fortbildungsund Qualifizierungs-maßnahmen bis hin zu Anpassungen bei der Lehrerausbildung an den Hochschulen
und in den Seminaren.
Im Prozess mit seinen vielen Beteiligten und Variablen müssen viele Erfahrungen erst gemacht werden,
die die Entwicklung der Schullandschaft beeinflussen.
Inklusion in Schule ist mehr als die Verteilung von Schülern mit sonderpädago-gischen Unterstützungsbedarf in allgemeine Schulen. Die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Bildungssystem macht
es noch nicht inklusiv.
Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, die Inklusion, ist ein gesamt-gesellschaftliches und
umfassendes Vorhaben, das langfristig, schrittweise und partizipativ angelegt sein muss.
Begründung
Seite 3
Rechtliche Rahmenbedingungen
Mit dem 8. und insbesondere mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz erfolgte ein Paradigmenwechsel
von Integration zu Inklusion. Mit dem Gesetz und ergänzend durch die " Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke" werden Fragen grundsätzlicher Strukturen und
landesseitiger Unterstützung der Schulen geklärt. Weitere Erläuterungen in Bezug auf Umsetzung und
Ausführung werden durch die" Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht
und die Schule für Kranke" - kurz AO-SF- genannt, mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften konkretisiert.
Inklusive Bildung und Erziehung in allgemeinen Schulen werden im Schulgesetz NRW als Regelfall verankert. Eltern haben seit Schuljahresbeginn 2014/15 einen Anspruch, dass ihr Kind mit einer Behinderung
bzw. mit einem sonderpädago-gischen Unterstützungsbedarf eine allgemeine Schule besucht.
Damit ist eine Neuorientierung der sonderpädagogischen Förderung notwendig, die sich auch in den
Fachtermini wiederspiegelt. Die Änderung des Begriffs der „sonderpädagogischen Förderung“ zur „sonderpädagogischen Unterstützung“ soll verdeutlichen, dass es um einen ergänzenden und nicht um einen
ersetzenden Auftrag der Sonderpädagogik im Schulsystem geht. Der Begriff „sonderpädagogische Unterstützung“ wird gewählt, wenn es um den individuellen Bedarf eines Schülers geht. Der Begriff „sonderpädagogische Förderung“ beschreibt dagegen den Auftrag der Lehrkräfte und der Schulen.
Die Schulträger können weiterhin ein Förderschulangebot vorhalten, sie müssen es jedoch nicht tun. Der
Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen (…) trifft eindeutige Regelungen und führt zu
einer Reduzierung des Förderschulangebotes, sobald die dort vorgegebenen Mindest-Schülerzahlen unterschritten werden. Unabhängig davon hat der Schulträger die Möglichkeit, Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lern- und Entwicklungsstörungen auch dann aufzulösen, wenn sie die Mindestgröße
überschreiten..
Die Stadt Krefeld hat sich dazu entschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Förderschule
und Regelschule nach Möglichkeit als gleichwertige Angebote nebeneinander vorzuhalten, um den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welches der
bessere Förderort für ein Kind mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ist.
Schulträger sind verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses der Sicherung
eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes in allen Landesteilen. Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei
und geben ihnen Empfehlungen.
Weiterhin steht die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens unter dem Zustimmungsvorbehalt. Die Schulaufsichtsbehörde richtet mit Zustimmung des Schulträgers das Gemeinsame Lernen an einer allgemeinen
Schule ein, es sei denn die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht
mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden
Der Ausbau von Angeboten des Gemeinsamen Lernens zu einem inklusiven Schulsystem soll schrittweise
erfolgen. Auf diesem Weg können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte,
mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Die Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 SchG.
Begründung
Seite 4
Entwicklung der inklusiven Beschulung in Krefeld
Auf Basis des nunmehr schulgesetzlich verankerten Auftrags und in Fortführung der bisherigen Ausrichtung der Krefelder Bildungslandschaft in Bezug auf den Auf- und Ausbau integrativer Bildungsangebote
wurde das Angebot für das "Gemeinsame Lernen" sukzessive erweitert.
Von den 28 Krefelder Grundschulen sind 15 Grundschulen "Schulen des gemeinsamen Lernens". Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf erhalten somit ein wohnortnahes
Angebot. Über die im Schulausschuss vom 10.02.2015 Vorlage Nr. 999/15 vorgestellte Konzeption "Zukunftswerkstatt" wird die sukzessive Einbindung der übrigen Schulen in den Prozess sichergestellt.
Im Rahmen des Übergangs von der Primarstufe in den weiterführenden Bereich ermittelt das Schulamt
zu Beginn des letzten Schuljahres in der Primarstufe über die Grundschulen und Förderschulen, wie viele
Eltern für ihr Kind im Folgejahr das Gemeinsame Lernen in Schulen der Sekundarstufe I wünschen.
Auf der Grundlage dieser Daten koordiniert das Schulamt zusammen mit der Bezirksregierung und dem
Schulträger im Rahmen von Regionalkonferenzen, in welchem Umfang und an welchen Schulen Plätze für
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bereitgestellt werden.
Ziel ist es dabei, sowohl ein zunehmend breiter werdendes Angebot zu etablieren, an dem sich inzwischen alle Schulformen beteiligen, gleichzeitig aber eine so genannte „Einzelintegration“ zu vermeiden
und über „Bündelungen“ an den Schulen mit Gemeinsamem Lernen angemessene Rahmenbedingungen
zu ermöglichen (personelle Ressourcen).
Hierbei sind neben den personellen Voraussetzungen (Lehrkräfte) insbesondere auch weitere (sächliche)
Voraussetzungen mit dem Schulträger zu klären.
Entwicklung und Ausbau des gemeinsamen Lernens im Bereich der städtischen Grundschulen in Krefeld (Primarbereich)
2008/09
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
138
155
168
190
236
287
346
336
393
Der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die in einer allgemeinen Schule lernen, stieg kontinuierlich an.
In die Betrachtung der Zahlen ist allerdings auch die seit Oktober 2014 bestehende veränderte Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - kurz AOSF- mit den Oktober 2015 angepassten Verwaltungsvorschriften einzubeziehen:
Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie,
sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die
Eltern.
Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des
Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern die Förderschule wählen.
Eine allgemeine Schule kann nur noch bei Vorliegen der im Folgenden benannten Voraussetzungen einen
Antrag auf Eröffnung eines AO-SF-Verfahrens stellen:
wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann (hier frühestens
im dritten Jahr der Schuleingangsphase und ausgeschlossen nach der Klasse 6)
wenn ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und
soziale Entwicklung vermutet wird, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.
Begründung
Seite 5
Im Rahmen der individuellen Förderung aller Schüler/innen (§ 4AO-GS) unterstützen die Grundschulen
Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen durch präventive Angebote, um eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht zu ermöglichen.
Bedingt durch das Antragserfordernis durch die Eltern und der eingeschränkten Möglichkeit der Schule
erst im dritten Jahr der Schuleingangsphase eine Überprüfung zu beantragen liegt die Anzahl der zu unterstützenden Schülerinnen und Schüler im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen deutlich höher.
Diesem Umstand tragen die Ausführungsbestimmungen zur Verteilung des LES - Budgets mit der Vorgabe
mindestens 50% der Ressource in die Grundschule zu geben Rechnung.
Folgende städtische Krefelder Grundschulen sind Schulen des gemeinsamen Lernens:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Astrid-Lindgren-Schule
Buchenschule
Brüder-Grimm-Schule
Lindenschule
Jahnschule
Regenbogenschule
Mosaikschule
Grundschule Horkesgath
Paul-Gerhardt-Schule
Südschule
Heinrichsschule
Johansenschule
Mariannenschule
Schule an Haus Rath,
Grundschule Am Stadtpark Fischeln
Reduzierte Klassengrößen an Grundschulen
Auf Basis von § 6a Abs. 1 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW legt der Schulausschuss jährlich
zusammen mit der Zahl der an den einzelnen Schulen zu bildenden Eingangsklassen fest, dass die Aufnahmekapazität in den Grundschulen des Gemeinsamen Lernens bei max. 25 Kindern je Eingangsklasse
liegt.
Begründung
Seite 6
Aufteilung nach Förderschwerpunkten Schuljahr 2016/17
HK
Hören und
Kommunikation
7
SE
Sehen
GG
Geistige Entwicklung
4
KM
Körperliche u.
motorische Entwicklung
19
12
LES
(Lernen 115,
Emotionale u.
soziale Entwicklung, 91
Sprache 145
351
Entwicklung und Ausbau des gemeinsamen Lernens im Bereich der städtischen Schulen der Sekundarstufe I in Krefeld
2008/09
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
92
100
106
151
188
260
301
378
496
Auch hier lässt sich die klare Aussage treffen, dass der Anteil von Schülerinnen und Schüler mit einem
förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die in einer allgemeinen Schule
lernen kontinuierlich stieg. Vor dem Hintergrund der neuen AOSF (spätestens Klasse 6) ist allerdings auch
ein deutlicher Anstieg der Antragsverfahren im Bereich der SEK I zu verzeichnen.
Laut Schulgesetz §46 (4) besteht die Möglichkeit, die Klassengrößen in Schulen des Gemeinsamen Lernens etwas zu verringern:
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I aufzunehmenden Schüler begrenzen, wenn
1)
ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§20 Abs.2) eingerichtet wird,
2)
rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3)
im Durchschnitt aller Parallelklassen der Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchG nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchG bleiben unberührt.“
Dieses Einvernehmen mit dem Schulträger Stadt Krefeld wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig
mit der Benennung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch Beschluss des Schulausschusses hergestellt.
Vor diesem Hintergrund reduzieren die SEK I - Schulen des gemeinsamen Lernens in Krefeld seit geraumer
Zeit ihre Aufnahmekapazität auf derzeit durchschnittlich 27 Schülerinnen und Schüler je Eingangsklasse.
Inwieweit die in Aussicht gestellte weitere Reduzierung der Klassenfrequenzrichtwerte zu weiteren Verbesserungen der Rahmenbedingungen führen, bleibt abzuwarten, dies insbesondere vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Höchstfrequenzen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Schulen des gemeinsamen Lernens durch die Anwendung dieser Regelung zwar einerseits durch kleinere Lerngruppen eine gezieltere Förderung vornehmen,
andererseits aber insgesamt weniger Schülerinnen und Schüler aufnehmen können. Dies führt in Kombi-
Begründung
Seite 7
nation mit der zentral gesteuerten Zuweisung von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an die einzelnen Schulen ggf. zu einer sich merklich verändernden Heterogenität der Schülerschaft. Insbesondere für die Schulen mit Sekundarstufe II wird zu beobachten sein, inwieweit dieser
Umstand Auswirkungen auf die Größe der Oberstufe und damit verbunden die Möglichkeit differenzierter
Kursangebote hat.
Folgende städtischen Krefelder Schulen im SEK I-Bereich sind Schulen des gemeinsamen Lernens:
Hauptschulen:
•
Gartenstadtschule (auslaufend)
•
Josef-Hafels-Schule (auslaufend)
•
Stephanusschule (auslaufend)
Gesamtschulen:
•
Gesamtschule Kaiserplatz
•
Kurt-Tucholsky-Gesamtschule
•
Robert-Jungk-Gesamtschule
•
Gesamtschule Uerdingen
•
Gesamtschule Oppum
Realschulen :
•
Freiherr-vom-Stein-Realschule
•
Realschule Horkesgath
•
Albert-Schweitzer-Realschule
•
Realschule Oppum (auslaufend)
Gymnasien:
•
Gymnasium Am Stadtpark Uerdingen
•
Arndt-Gymnasium
•
Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium
Aufteilung nach Förderschwerpunkten Schuljahr 2016/17
HK
Hören und
Kommunikation
6
SE
Sehen
GG
Geistige Entwicklung
4
26
KM
Körperliche u.
motorische Entwicklung
17
LES
(Lernen, 270
Emotionale u.
soziale Entwicklung, 121
Sprache
52
443
Begründung
Seite 8
Entwicklung der städtischen Förderschulen in Krefeld
Bezeichnung
FranzStollwerckschule
Tulpenstraße
Schule am Uerdinger Rundweg
Erich-KästnerSchule
Comenius-schule
Friedrich-von Bodelschwing Schule
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
239
206
212
215
197
205
120
104
109
105
156
152
138
125
105
104
141
150
174
137
120
84
------------
------------
215
199
203
217
226
231
Mit der Teilnahme Krefelds am Schulversuch „Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung
(KsF) in Reaktion auf den kontinuierlichen Rückgang der Schülerzahlen im Bereich der Förderschulen und
des stetigen Ausbaus der unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Lernens hat sich Krefeld bereits
frühzeitig richtungsweisend für eine Reduzierung der Förderschulsysteme entschieden. Mit Ende des
Schulversuches wurde auf der Basis der rechtlichen Vorgaben die Entscheidung getroffen, auch weiterhin
im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen das Angebot von Förderschulen (als Verbundschulen)
vorzuhalten und somit die Wahlmöglichkeit für Eltern betroffener Kinder zwischen inklusiver Beschulung
und dem Besuch einer Förderschule zu erhalten.
Die in Krefeld bewährte Trennung der Primarstufe von der Sek. I im Bereich der Lern-und Entwicklungsstörungen wurde nach Ablauf des Pilotprojektes "Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung"
beibehalten. Ebenso bewährte Strukturen wie die Diagnose- und Förderklasse im Primarbereich.
Die Schließung der Comeniusschule zum 31.07.2015 führte zu einer Stabilisierung der Schülerzahlen in
den beiden verbleibenden Systemen im SEK I –Bereich. Die ehemaligen Kompetenzzentren werden analog der gesetzlichen Vorgabe als Förderschulen (Verbundschulen) fortgeführt. Verbundschule heißt, dass
in dieser Förderschule die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung
abgedeckt werden. Im Primarbereich wird die Franz-Stollwerck-Schule als Verbundschule geführt, im
Sekundarbereich die Schule am Uerdinger Rundweg und die Erich-Kästner-Schule.
Die derzeitige Entwicklung der Schülerzahlen, insbesondere im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen, zeigt, dass Eltern vom Angebot des Besuches einer Förderschule vielfach Gebrauch machen. Die
hiesigen Zahlen liegen deutlich über den Vorgaben der Verordnung über die einschlägigen Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke von zur Zeit 112 Schüler/Innen . Die weitere Entwicklung bleibt zu beobachten.
Begründung
Seite 9
Förderschulen des LVR auf dem Krefelder Stadtgebiet
•
Gerd-Jansen-Schule
Schwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
•
Luise-Leven-Schule
Schwerpunkt Hören und Kommunikation
Schule
Gerd-JansenSchule
Luise-LevenSchule
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
208
197
193
194
201
306
301
299
282
315
Die Angaben wurden der amtlichen Schulstatistik (Oktober 2015) entnommen. Für das Schuljahr 2016/17
liegen noch keine Schülerzahlen vor.
Im gemeinsamen Lernen werden zur Zeit 29 Kinder mit einem festgestellten Unterstützungsbedarf Körperliche und motorische Entwicklung und 13 Kinder mit einem festgestellten Unterstützungsbedarf Hören
und Kommunikation beschult.
Da der Einzugsbereich dieser LVR-Schulen sich auf mehrere Kommunen aufteilt und dem Schulträger
Stadt Krefeld keine Daten zu den Wohnorten vorliegen, ist die Berechnung einer auf Krefeld bezogenen
„Inklusionsquote“ für diese Förderschwerpunkte nicht möglich.
Begründung
Seite 10
Grafische Darstellung der Entwicklung
Die grafische Darstellung verdeutlicht nochmals das stete Anwachsen des Anteils der Schülerinnen und
Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in der allgemeinen Schule.
Grafische Darstellung Gemeinsames Lernen / Förderschule
Begründung
Seite 11
Für den Bereich der Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Unterstützungs-bedarfen in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (LES) liegt die Inklusionsquote
für Krefeld im Schuljahr 2016/17
-
im Primar-Bereich bei 63 %
Im SEK I–Bereich bei 59,5 %
Dies bedeutet eine Steigerung zum Schuljahr 2015/16
-
im Primar-Bereich um 3% (von 60% auf 63%)
im SEK I – Bereich um 7 % (von 52,5 auf 59,5)
Für den Bereich der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich Geistige Entwicklung liegt die Quote für Krefeld bei 19,5 %. 45 Schüler/innen mit festgestelltem Unterstützungsbedarf besuchen die allgemeine Schule 231 Schüler/innen die Förderschule.
Dies bedeutet eine leichte Steigerung um 0,5 % zum Vorjahr, wo 43 Schüler/inne die allgemeine Schule
und 226 die Förderschule besuchten.
Für die LVR – Schulen ist wie bereits erläutert eine Darstellung der Quote auf Krefeld bezogen nicht möglich.