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Verwaltungsvorlage (Ratsvorlage-Nr. 2485-16 - Anlage 1 - SYNOPSE.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
806 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:57

Inhalt der Datei

SYNOPSE ANLAGE 1 zur Vorlage 2485/16 Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert Nutzungshinweise: 1. Neue oder geänderte Texte werden hellgrau hinterlegt dargestellt Beispiel: geändert 2. Lediglich gestrichene Texte werden gestrichen und hellgrau hinterlegt dargestellt Beispiel: [gestrichen] 3. Hinweise werden Kursiv mit einem angeführten Sternchen dargestellt: Besispiel *ANMERKUNG… 1 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am 11.12.2014 aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 19.12.2013 (GV.NRW. Seite 878) in Verbindung mit § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV.NRW. Seite 313), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 09.07.2014 (GV.NRW. Seite 405) folgende Satzung beschlossen: Friedhofssatzung neu/geändert Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am 27.04.2016 aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 vom 25. 06.2015 (GV.NRW. Seite 496) in Verbindung mit § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV.NRW. Seite 313), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 09.07.2014 (GV.NRW. Seite 405), folgende Satzung beschlossen: 2 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert I. Allgemeines I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit (1) Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Krefeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. (1) Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Krefeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. (2) Alle mit Bestattungen oder mit Umbettungen zusammenhängenden Angelegenheiten innerhalb der Friedhöfe werden hoheitlich geregelt. Die erforderlichen Maßnahmen trifft die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen -. (2) Alle mit Bestattungen oder mit Umbettungen zusammenhängenden Angelegenheiten innerhalb der Friedhöfe werden hoheitlich geregelt. Die erforderlichen Maßnahmen trifft die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen -. § 2 Friedhofszweck § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Krefeld und dienen der Bestattung der Verstorbenen. Diese Bestimmung gilt auch für Fehl- oder Totgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte, wenn ein Elternteil dieses wünscht. (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Krefeld und dienen der Bestattung der Verstorbenen. Diese Bestimmung gilt auch für Fehl- oder Totgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, wenn ein Elternteil dieses wünscht. (2) Verstorbene, die nicht Einwohner der Stadt Krefeld waren, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt Krefeld auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt werden. (2) Verstorbene, die nicht Einwohner der Stadt Krefeld waren, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt Krefeld auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt werden. 3 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 II. Ordnung auf den Friedhöfen Friedhofssatzung neu/geändert II. Ordnung auf den Friedhöfen § 3 Öffnungszeiten § 3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - festgelegt und durch Aushang an allen Haupteingängen bekannt gemacht. (1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - festgelegt und durch Aushang an allen Haupteingängen bekannt gemacht. (2) Die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (2) Die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. *KEINE INHALTLICHE ÄNDERUNG § 4 Verhalten auf den Friedhöfen § 4 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Jeder hat sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten und den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. (1) Jeder hat sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten und den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. (2) Es ist insbesondere nicht gestattet: a) Wege und Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art, dazu zählen auch Skater, Rollschuhe, Skateboards, Fahrräder oder vergleichbare Geräte, zu befahren. Ausnahmen können zugelassen werden. Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen ‘G‘ oder ‘AG‘ sind, können den Friedhof mit dem Pkw befahren. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – auf Anfrage in begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung zumBefahren der Friedhöfe erteilen. (2) Es ist insbesondere nicht gestattet: a) Wege und Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art, dazu zählen auch Skater, Rollschuhe, Skateboards, Fahrräder oder vergleichbare Geräte, zu befahren. Davon ausgenommen ist das Befahren von Wegen mit Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren. Weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen ‘G‘ oder ‘AG‘ sind, dürfen den Friedhof mit dem Pkw befahren. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – auf Anfrage in begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe erteilen. b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten sowie dafür oder für Veranstaltungen zu werben; c) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; d) die Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen; b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten sowie dafür oder für Veran staltungen zu werben; c) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; d) die Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen; 4 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 e) Grabstätten, Grabeinfassungen und Anpflanzungen unbefugt zu betreten; f) Tiere, mit Ausnahme von angeleinten Blindenhunden, mitzuführen; g) Geräte und Gefäße außerhalb der Grabanlage zu lagern; h) zu lärmen, Rundfunk-, Musik- oder andere akustische Geräte zu betreiben. Friedhofssatzung neu/geändert e) f) g) h) Grabstätten, Grabeinfassungen und Anpflanzungen unbefugt zu betreten; Tiere, mit Ausnahme von angeleinten Blindenhunden, mitzuführen; Geräte und Gefäße außerhalb der Grabanlage zu lagern; zu lärmen, Rundfunk-, Musik- oder andere akustische Geräte zu betreiben. (3) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material bestehen. Nicht erlaubt sind Kunststoffe aller Art. (3) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterialien nur auf den Friedhof gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material bestehen. Nicht erlaubt sind Kunststoffe aller Art. (4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Personen die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben, können vom Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden. (4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben, können vom Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden. § 5 Gewerbetreibende § 5 Gewerbetreibende (1) Arbeiten auf den Friedhöfen sind während der Öffnungszeiten, mit Ausnahme von Sonnund Feiertagen, erlaubt. Gärtner und Steinmetze können die Friedhöfe mit Fahrzeugen und Maschinen zu folgenden Zeiten befahren: Montag – Samstag 7.30 – 18.30 Uhr. (1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sind während der Öffnungszeiten, mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, erlaubt. Gärtner und Steinmetze dürfen die Friedhöfe mit Fahrzeugen und Maschinen zu folgenden Zeiten befahren: Montag – Samstag 7.30 – 18.30 Uhr. (2) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – zulässig. (2) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – zulässig. (3) Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sind nicht zugelassen. (3) Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sind nicht zugelassen. (4) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit der Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 6 x 10 cm aufstellen. Die maximale Höhe über Grabniveau beträgt 15 cm. (4) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit firmeneigenen Werbeinformationen auf einer Gesamtfläche bis zu einer Größe von 75 Quadratzentimeter aufstellen. Die maximale Höhe über Grabniveau beträgt 15 cm. Die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – ist berechtigt, Steckschilder, die nicht den vorgenannten Vorgaben entsprechen entschädigungslos auf Kosten der Gewerbetreibenden zu entfernen. 5 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (5) Den Gewerbetreibenden stehen die Wasserbecken und Wasserzapfstellen zur Verfügung. Die Reinigung der Arbeitsgeräte an den Wasserstellen ist nicht gestattet. (5) Den Gewerbetreibenden stehen die Wasserbecken und Wasserzapfstellen zur Verfügung. Die Reinigung der Arbeitsgeräte an den Wasserstellen ist nicht gestattet. (6) Gewerbetreibenden oder ihren Beschäftigten, die gegen die Satzung verstoßen, kann die Arbeit auf den Friedhöfen untersagt werden. (6) Gewerbetreibenden oder ihren Beschäftigten, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen, kann die Arbeit auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei schweren Verstößen ist eine vorausgehende Abmahnung entbehrlich. (7) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Stadt Krefeld untersagt. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen. (7) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Stadt Krefeld untersagt. 6 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert III. Bestattungen III. Beisetzungen § 6 Allgemeines § 6 Allgemeines (1) Die Bestattung auf einem städtischen Friedhof ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – anzumelden. Sie setzt Ort und Zeitpunkt für Trauerfeiern und Beisetzungen fest. (1) Die Bestattung auf einem städtischen Friedhof ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (insbesondere Sterbefallbescheinigung oder Sterbeurkunde und Zahlungsbedingungen der Stadt Krefeld) bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – anzumelden. Sie setzt Ort und Zeitpunkt für Trauerfeiern und Beisetzungen fest. (2) Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Dabei ist der Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen. (2) Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung (Urnenbeisetzung oder Ascheeinbringung) festzulegen. Dabei ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich. (3) Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen. Nach Ablauf der Frist kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – die Urne von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen beisetzen. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Nach Ablauf der Frist kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – die Urne von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen beisetzen. Die Vorschrift des § 13 Absatz 3 Satz 3 BestG NRW bleibt unberührt. (4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Ausnahmen können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen und religiösen Gründen durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Der Transport auf dem Friedhof ist ausschließlich im geschlossenen Sarg zulässig. (4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden (Sargbestattung). Ausnahmen können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen und religiösen Gründen durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Der Transport auf dem Friedhof ist ausschließlich im geschlossenen Sarg zulässig. § 7 Einlieferung § 7 Einlieferung (1) Verstorbene werden nur innerhalb der von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen festgelegten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen nicht konserviert sein. Eine ausreichende Kühlung muss gewährleistet sein. (1) Verstorbene werden nur innerhalb der von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – festgelegten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen nicht konserviert sein. Eine ausreichende Kühlung muss gewährleistet sein. (2) Waren Personen an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen ansteckenden Krankheit erkrankt, so müssen die Särge vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet sein. (2) Waren Personen an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen ansteckenden Krankheit erkrankt, so müssen die Särge vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet sein. 7 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 (3) Die Sargausstattungen und die Bekleidung der Leichen müssen aus leicht vergänglichen nicht umweltbelastenden Stoffen bestehen. Den Bestattern obliegt die Nachweispflicht, dass die Stoffe in einer Tiefe von 2 m innerhalb eines Jahres abgebaut werden. Die beim Abbau der Stoffe entstehenden Substanzen dürfen das Grundwasser nicht schädigen. (4) Wertgegenstände sollen Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Krefeld nicht. Sonstige Beigaben sind nicht statthaft. Friedhofssatzung neu/geändert *ANMERKUNG: zu § 7 Abs. 3 (alt) Aus systematischen und inhaltlichen Gründen nach § 8 Abs. 3 übernommen *ANMERKUNG: zu § 7 Abs. 4 (alt) Aus systematischen und inhaltlichen Gründen nach § 8 Abs. 5 übernommen § 8 Särge und Urnen § 8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem vergänglichen Material hergestellt sein. Sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Nachweis der Leichtvergänglichkeit ist von den Bestattern zu führen. (2) Für die Beisetzung in ausgemauerten Grabstätten dürfen jedoch nur luftdicht verschlossene Metallsärge oder Holzsärge mit luftdicht verschlossenem Metalleinsatz verwendet werden. (1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem vergänglichen Material hergestellt sein. Sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Nachweis der Leichtvergänglichkeit ist von den Bestattern zu führen. (2) Für die Beisetzung in ausgemauerten Grabstätten dürfen jedoch nur luftdicht verschlossene Metallsärge oder Holzsärge mit luftdicht verschlossenem Metalleinsatz verwendet werden. (3) Die Sargausstattungen und die Bekleidung der Verstorbenen müssen aus leicht vergänglichen nicht umweltbelastenden Stoffen bestehen. Den Bestattern obliegt die Nachweispflicht, dass die Stoffe in einer Tiefe von 2 m innerhalb eines Jahres abgebaut werden. Die beim Abbau der Stoffe entstehenden Substanzen dürfen das Grundwasser nicht schädigen. (3) Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen nicht länger als 2,05 m und nicht breiter als 0,75 m sein. Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge. Sind in Ausnahmefällen, bedingt durch die Körpergröße des Verstorbenen, andere Sargmaße erforderlich, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – bei der Anmeldung darüber zu unterrichten. (4) Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen nicht länger als 2,05 m und nicht breiter als 0,75 m sein. Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge. Sind in Ausnahmefällen, bedingt durch die Körpergröße des Verstorbenen, andere Sargmaße erforderlich, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – bei der Anmeldung darüber zu unterrichten. 8 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (5) Wertgegenstände sollen Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Krefeld nicht. Sonstige Beigaben sind nicht statthaft. (4) Überurnen müssen aus natürlichen Stoffen bestehen und dürfen nur bis zu einem Durchmesser von 30 cm und bis zu einer Höhe von 35 cm verwendet werden. Andere Maße müssen vorher angemeldet werden. (6) Überurnen müssen aus natürlichen Stoffen bestehen und dürfen nur bis zu einem Durchmesser von 30 cm und bis zu einer Höhe von 35 cm verwendet werden. Andere Maße müssen vorher angemeldet werden und bedürfen der Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. § 9 Benutzung der Trauerhallen § 9 Benutzung der Trauerhallen (1) Die Trauerhalle ist der Ort, an dem Angehörige während der festgesetzten Zeiten von den Verstorbenen Abschied nehmen können, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. (1) Die Überführung von Verstorbenen zur Trauerhalle ist während der Bestattungszeiten grundsätzlich nicht gestattet. Die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – kann nach vorheriger Vereinbarung Ausnahmen zulassen. (2) Die Überführung von Verstorbenen zur Trauerhalle ist während der Bestattungszeiten grundsätzlich nicht gestattet. Die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – kann nach vorheriger Vereinbarung Ausnahmen zulassen. (2) Angehörige können während der festgesetzten Zeiten von den Verstorbenen Abschied nehmen, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. *ANMERKUNG: zu § 9 Abs.2 (alt) In den neu eingefügten Absatz 1 sinngemäß mit aufgenommen (3) Die Abschiedsräume dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – und in Begleitung eines Mitarbeiters der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – oder eines Bestatters betreten werden. (4) Der Sarg bleibt grundsätzlich geschlossen. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen kann der Sarg durch einen Bestatter geöffnet werden. Der Sarg ist kurz vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Abschiedsräume dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – und in Begleitung eines Mitarbeiters der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – oder eines Bestatters betreten werden. (4) Der Sarg bleibt grundsätzlich geschlossen. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen kann der Sarg durch einen Bestatter geöffnet werden. Der Sarg ist kurz vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. 9 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Amtsarztes durch einen Bestatter geöffnet werden. Die Zustimmung ist der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vor Öffnung des Sarges vorzulegen. § 10 Trauerfeiern § 10 Trauerfeiern (1) Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grab abgehalten werden. (1) Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grab abgehalten werden. (2) Trauerfeiern am offenen Sarg sind nicht zulässig. (2) Trauerfeiern am offenen Sarg sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 BestG NRW bleibt unberührt. (3) Die für die Ausschmückung der Räume und Hallen erforderlichen Gegenstände mit Ausnahme üblicher Trauerspenden wie Kränze etc. stellt die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. Zusätzliche Ausschmückungen sind mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – abzustimmen. Diese Gegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Trauerfeier zu entfernen. (3) Die für die Ausschmückung der Räume und Hallen erforderlichen Gegenstände mit Ausnahme üblicher Trauerspenden wie Kränze etc. stellt die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. Zusätzliche Ausschmückungen sind mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – abzustimmen. Diese Gegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Trauerfeier zu entfernen. (4) Zur Ausgestaltung der Trauerfeiern stehen in den Kapellen Orgeln bzw. Tonträger zur Verfügung. Die Orgeln dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – bedient werden, die Tonträger werden von ihren Angestellten bedient. Darbietungen durch andere Musiker und/oder Sänger sind zulässig. (4) Zur Ausgestaltung der Trauerfeiern stehen in den Kapellen Orgeln bzw. Tonträger zur Verfügung. Die Orgeln dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – bedient werden, die Tonträger werden von ihren Angestellten bedient. Darbietungen durch andere Musiker und/oder Sänger sind zulässig, wenn ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. (5) Trauerfeiern sind auf 30 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen. (5) Trauerfeiern sind auf 30 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. (6) Gedenkfeiern sind mindestens acht Tage vorher bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen anzumelden. (6) Gedenkfeiern sind mindestens acht Tage vorher bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – anzumelden. § 11 Beisetzungen 10 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 11 Beisetzungen (1) Das Beisetzen von Särgen und Urnen erfolgt durch die Stadt Krefeld, ebenso das Öffnen und Schließen der Gräber. Ausnahmen sind nur gem. § 6 (4) und § 13 (5) erlaubt. (2) Soweit zur Durchführung der Bestattung das Grab bzw. der Grabstein abgeräumt werden muss, haben die Nutzungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen auf Anordnung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – auf ihre Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Die abgeräumten Gegenstände sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen, soweit sie nicht auf derselben Grabstätte gelagert werden können. Die durch die Beseitigung an den Nachbargrabstätten entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten, der die Beseitigung vornimmt. (3) Für die Dekoration und das Abräumen sämtlicher Zeichen von Trauerbekundungen wie Kränze, Gestecke usw. am oder auf dem Grab sind ebenfalls die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (4) Die Überdeckung mit Erde beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (1) Das Beisetzen von Särgen und Urnen erfolgt durch die Stadt Krefeld, ebenso das Öffnen und Schließen der Gräber. Ausnahmen sind nur nach § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 6 erlaubt. (2) Soweit zur Durchführung der Bestattung das Grab bzw. der Grabstein abgeräumt werden muss, haben die Nutzungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen auf Anordnung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – auf ihre Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Die abgeräumten Gegenstände sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen, soweit sie nicht auf derselben Grabstätte gelagert werden können. Die durch die Beseitigung an den Nachbargrabstätten entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten, der die Beseitigung vornimmt. (3) Für die Dekoration und das Abräumen sämtlicher Zeichen von Trauerbekundungen wie Kränze, Gestecke usw. am oder auf dem Grab sind ebenfalls die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (4) Die Überdeckung mit Erde beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. § 12 Ruhezeit § 12 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit beträgt mit Ausnahme der Bestattungen nach § 24 30 Jahre. Bei verstorbenen Kindern unter 6 Jahren beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Abweichend hiervon kann die Ruhezeit je nach den geologischen Verhältnissen entsprechend verändert werden. (3) Eine Überbeerdigung ist in Wahlgrabstätten nach Ablauf einer Frist von 20 Jahren seit der letzten Beisetzung zulässig, wenn die erste Beisetzung auf 1,80 m Tiefe erfolgt ist und die geologischen Verhältnisse dies zulassen. Für die neue Bestattung ist ein Sarg bis maximal 0,50 m Höhe zu verwenden. (1) Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre. Bei verstorbenen Kindern unter 6 Jahren beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Abweichend hiervon kann die Ruhezeit je nach den geologischen Verhältnissen entsprechend verlängert werden. *ANMERKUNG: zu § 12 Abs.3 (alt) An dieser Stelle gestrichen und bei § 17 (Wahlgrabstätten) in Abs.9 (neu) sinngemäß eingefügt. 11 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 § 13 Umbettungen und Ausbettungen Friedhofssatzung neu/geändert § 13 Umbettungen und Ausbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (1) Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Bestattungspflichtige oder sein Rechtsnachfolger. Mit dem Antrag ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten der Wahlgrabstätte nachzuweisen, in die umgebettet werden soll. Über den Antrag entscheidet unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen. (2) Die Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine bestehende Wahlgrabstätte für Erdbestattungen nur durch die Tieferlegung einer Erdbestattung auf 2 m mit einer weiteren Erdbestattung belegt werden kann. (3) Umbettungen in Reihengrabstätten sind nicht gestattet. (4) Umbettungen werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. Die Umbettung von Särgen soll in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden. (5) Bei Umbettungen sargloser Bestatteter hat der Antragsteller das Umbettungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen eines schriftlichen Antrags und der Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. Antragsberechtigt ist der Bestattungspflichtige oder sein Rechtsnachfolger. Mit dem Antrag ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten der Wahlgrabstätte nachzuweisen, in die umgebettet werden soll. (3) Die Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine bestehende Wahlgrabstätte für Sargbestattungen nur durch die Tieferlegung einer Sargbestattung auf 2 m mit einer weiteren Sargbestattung belegt werden kann. (4) Umbettungen in Reihengrabstätten sind nicht gestattet. (5) Umbettungen werden von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. Die Umbettung von Särgen soll in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden. (6) Bei Umbettungen sargloser Bestatteter hat der Antragsteller das Umbettungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Umbettungen von anonym bestatteten Verstorbenen sind nicht zulässig. *ANMERKUNG: zu § 13 Abs.6 (alt) Gestrichen, da eine Umbettung von Amts wegen durchaus denkbar ist. (7) Die Kosten für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, tragen die Antragsteller. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 12 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert IV. Grabstätten IV. Grabstätten §14 Grabstättenarten *ANMERKUNG: zu § 14 Neu gefasst um eine klare Definition der verwendeten Begriffe zu erreichen. (1) Die Grabstättenarten ergeben sich aus den §§ 15 - 25. § 14 Abs.1 (alt) wird teilweise in § 14 Abs.3 (neu) aufgenommen (2) Die Stadt Krefeld ist nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabarten zur Verfügung zu stellen. § 14 Abs. 2 (alt) übernommen nach § 14 Abs. 4 (neu) (3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte und auf Änderung oder Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte. § 14 Abs. 3 (alt) übernommen nach § 15 Abs. 3 (neu) (4) Der Nutzungsberechtigte hat der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. § 14 Abs. 4 (alt) sinngemäß übernommen nach § 15 Abs. 4 (neu) § 14 Begriffsbestimmungen und Grabstättenarten (1) Grabfelder sind nach verschiedenen Grabstättenarten und Gestaltungsanforderungen abgrenzbare Abteilungen auf einem Friedhof, die dazu bestimmt sind, Grabstellen (tatsächliche Beisetzungsorte) aufzunehmen. (2) Als Grabstätten werden die Gräber bezeichnet, die aus mindestens einer oder mehreren örtlich eng zusammengehörenden Grabstellen zusammengefasst werden. (3) Bei den Grabstätten wird unterschieden zwischen a) den allgemeinen Grabstätten - Reihengrabstätten (§ 16), - Wahlgrabstätten (§ 17) und b) den besonderen Grabstätten nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 29. (4) Die Stadt Krefeld ist nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabstättenarten zur Verfügung zu stellen. 13 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 15 Nutzungsrechte (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Krefeld. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss mindestens für die Dauer der Ruhezeit erworben werden. Es entsteht erst mit vollständiger Zahlung der Gebühr. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung, die das Nutzungsrecht berührt, insbesondere jeden Anschriftenwechsel mitzuteilen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung bzw. Umschreibung entsteht, ist die Stadt Krefeld nicht ersatzpflichtig. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Hat der Nutzungsberechtigte lediglich einseitig einen Nachfolger bestimmt, erwirbt dieser das Nutzungsrecht mit Erteilung seiner Zustimmung. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die nachfolgenden Personen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner, c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. 14 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres seit dem Ableben übernimmt. § 15 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten in geschlossenen Grabfeldern die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) abgegeben werden. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht bei Zahlung der Gebühr. (2) Beisetzungen erfolgen an der von der Stadt Krefeld bestimmten Stelle. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte darf das Nutzungsrecht jederzeit durch schriftlichen Vertrag an eine andere Person übertragen. § 16 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten in geschlossenen Grabfeldern, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Eine Verlängerungsmöglichkeit des Nutzungsrechts besteht vorbehaltlich § 12 Absatz 2 nicht. *ANMERKUNG § 15 Abs. 2 (alt) übernommen nach § 16 Abs. 3 (neu) (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen, unabhängig ob Sarg- oder Urnenbeisetzung. 4) Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren haben eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je Grabstelle. Auf einigen Friedhöfen werden zusätzlich Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren mit einer Grabgröße von 2,80 x 1,25 m angeboten. Bei den großen Reihengrabstätten (2,80 x 1,25 m) erfolgt die Verlegung der vorderen Steinkante (Breite 0,20m) aus rotem Buntsandstein einheitlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen. Die Kosten sind in der Gebühr enthalten. (5) Reihengrabstätten für Kinder unter 6 Jahren haben eine Grabgröße von 1,75 x 0,80 m je Grabstätte. (3) Beisetzungen erfolgen an der von der Stadt Krefeld bestimmten Stelle. (4) Reihengrabstätten für Sargbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren haben eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je Grabstelle. Auf einigen Friedhöfen werden zusätzlich Reihengrabstätten für Sargbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren mit einer Grabgröße von 2,80 x 1,25 m angeboten. Bei den großen Reihengrabstätten (2,80 x 1,25 m) erfolgt die Verlegung der vorderen Steinkante (Breite 0,20m) aus rotem Buntsandstein einheitlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. Die Kosten sind in der Gebühr enthalten. (5) Reihengrabstätten für Kinder unter 6 Jahren haben eine Grabgröße von 1,75 x 0,80 m je Grabstätte. 15 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (6) Reihengrabstätten für Urnen haben eine Grabgröße von 0,80 x 0,80 m. Bei alten Grabstätten beträgt die Größe 0,60 x 0,80 m. Grabstätten in der Größe 0,80 x 0,80 m werden einheitlich durch die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - mit rotem Buntsandstein (Breite 6 cm) eingefasst. Die Kosten sind in der Gebühr enthalten. (6) Reihengrabstätten für Urnen haben eine Grabgröße von 0,80 x 0,80 m. Bei alten Grabstätten beträgt die Größe 0,60 x 0,80 m. Grabstätten in der Größe 0,80 x 0,80 m werden einheitlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – mit rotem Buntsandstein (Breite 6 cm) eingefasst. Die Kosten sind in der Gebühr enthalten. (7) Nutzungsrechte an Reihengrabstätten bestehen für die Dauer der Ruhezeit. Sie können weder verlängert noch erneuert werden. (7) Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich für alle als Reihengrabstätten bezeichneten Grabstätten, wenn nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt wird. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabfelder oder Teile von ihnen abgeräumt und eingeebnet. Dies wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. *ANMERKUNG: zu § 15 Abs.8 und 9 (alt) Neu geregelt in § 43 Abs. 3 (neu) (9) Innerhalb der bekannt gemachten Abräumungsfrist können die Berechtigten die Grabanlagen entfernen. Nach Ablauf der Frist werden die noch auf den Gräbern befindlichen Grabanlagen entschädigungslos beseitigt; sie werden nicht aufbewahrt. § 16 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird gemeinsam mit dem Erwerber festgelegt. Es ist bereits vor Eintritt des Todesfalles möglich, eine Grabstätte für einen kürzeren Zeitraum zu erwerben, zumindest jedoch für die Dauer von fünf Jahren. Im Beisetzungsfall muss das Nutzungsrecht dann für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden. (2) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. § 17 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. *ANMERKUNG: zu § 16 Abs.2 (alt) Sinngemäß übernommen nach § 15 Abs. 2 (neu) (2) An Wahlgrabstätten kann ein Nutzungsrecht bereits vor Eintritt des Todesfalles erworben werden. Dieses muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren und darf längstens für 30 Jahre erworben werden. Im Beisetzungsfall muss das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verlängert werden. Der Verlängerungszeitraum berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Ersterwerbs und wird in vollen Jahren berechnet. 16 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 (3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner, c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a-g fallenden Erben. Friedhofssatzung neu/geändert *ANMERKUNG: zu § 16 Abs.3 (alt) Sinngemäß übernommen nach § 15 Abs. 5 (neu) Innerhalb der einzelnen Gruppen b und c sowie e bis g wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (3) Während seiner Laufzeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer von mindestens 5 Jahren, maximal jedoch auf höchstens 30 Jahre verlängert werden. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Eine Übertragung ist nur dann möglich, wenn Angehörige bzw. Erben (Vgl. § 16 Abs. 3) nicht vorhanden sind oder das Nutzungsrecht nicht übernehmen möchten. *ANMERKUNG: zu § 16 Abs.4 (alt) Modifiziert übernommen nach § 15 Abs. 6 (neu) (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. 17 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. *ANMERKUNG: zu § 16 Abs.4 (alt) Modifiziert übernommen nach § 15 Abs. 6 (neu) (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. *ANMERKUNG: § 16 Abs.6 (alt) übernommen nach § 17 Abs. 7 (neu) (5) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiederverleihung des Nutzungsrechtes besteht nicht. (6) Die Stadt Krefeld hat das Recht, die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur noch der Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann. Anschließend läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist gegeben. Umbettungen aus diesem Grund sind ausgeschlossen. (7) In Grabstellen für Erdbestattungen sind Doppelbelegungen möglich, wenn jeder der beiden Särge in der Grabstätte nicht höher als 0,50 m ist und wenn die geologischen Verhältnisse dies zulassen. Die erste Beisetzung findet in diesem Fall in 2 m Tiefe statt. Eine weitere Erdbestattung kann in diesen Fällen frühestens nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Erdbestattung erfolgen. *ANMERKUNG: § 16 Abs.7 (alt) modifiziert übernommen nach § 17 Abs. 9 (neu) (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie über andere Beisetzungen und die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Friedhofssatzung zu entscheiden. (8) In jeder Grabstätte können entweder 2 Särge und 1 Urne, 1 Sarg und 2 Urnen oder 3 Urnen beigesetzt werden. (8) In jeder Grabstelle für Sargbestattungen können entweder 2 Särge und 1 Urne, 1 Sarg und 2 Urnen oder 3 Urnen beigesetzt werden. 18 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 (9) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen haben eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je Grabstelle. Daneben gibt es in älteren Grabfeldern Grabstellen mit geringerer Größe. Bei der Einrichtung neuer Felder werden die Grabstellen in einer Größe von 2,80 x 1,25 m angelegt. Friedhofssatzung neu/geändert *ANMERKUNG: § 16 Abs.9 (alt) modifiziert übernommen nach § 17 Abs. 10 (neu) (9) In Wahlgrabstellen für Sargbestattungen sind Doppelbelegungen zulässig, wenn beide Särge nicht jeweils höher als 0,50 m sind und wenn die geologischen Verhältnisse dies zulassen. Die erste Beisetzung findet in diesem Fall in 2 m Tiefe statt. Sind in der Grabstelle zwei Särge beigesetzt worden, kann eine weitere Sargbestattung frühestens nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen erfolgen. Ist die erste Beisetzung auf 1,80 m Tiefe erfolgt, ist eine Überbeerdigung bereits nach Ablauf einer Frist von 20 Jahren zulässig, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen. (10) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen haben eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je Grabstelle. Daneben gibt es in älteren Grabfeldern Grabstellen mit geringerer Größe. Bei der Einrichtung neuer Felder werden die Grabstellen in einer Größe von 2,80 x 1,25 m angelegt. (10) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden nur als Einzelgrabstätten vergeben. Es können innerhalb der Ruhezeit bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Die Grabgröße beträgt 1,40 x 1,40 m. (11) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden grundsätzlich als Einzelgrabstätten vergeben. Die Grabgröße beträgt 1,40 x 1,40 m. Es können innerhalb der Ruhezeit bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Außerdem können für Sargbeisetzungen gesperrte Grabstätten als Urnenwahlgrabstätten vergeben werden. Das Maß der ursprünglichen Grabgröße bleibt in diesem Fall erhalten. (12) Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich für alle als Wahlgrabstätten bezeichneten Grabstätten, wenn nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt wird. 19 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 17 Urnenkammern § 18 Urnenkammern Urnenkammern werden nur auf dem Hauptfriedhof angeboten. Eine Urnenkammer hat eine Größe von 1,0 m Breite, 0,45 m Höhe und 0,45 m Länge. Es dürfen innerhalb der Ruhezeit bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen. (1) Urnenkammern sind Wahlgrabstätten, die nur auf dem Hauptfriedhof angeboten werden; es gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 7. (2) Eine Urnenkammer hat eine Größe von 1,0 m Breite, 0,45 m Höhe und 0,45 m Länge. Es dürfen innerhalb der Ruhezeit bis zu acht Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anlage, Gestaltung und Pflege der Urnenkammer obliegt ausschließlich der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. § 18 Baumgrabstätten § 19 Baumgrabstätten (1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. *ANMERKUNG: zu § 18 Abs. 1 (alt) Übernommen nach § 19 Abs.2 (neu) (1) Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten; es gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 7. (2) Bestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (3) In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. (2) In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. *ANMERKUNG: zu § 18 Abs. 3 (alt) Durch § 19 Abs.1 HS. 2 zentral geregelt (4) Die Anlage, Gestaltung und Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, schafft die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. 20 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 (5) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - auf einem im Umfeld des Baumes oberflächengleich eingelassenen Naturstein. Auf dem Stein können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingraviert werden. Der Gedenkstein wird von der Stadt Krefeld gestellt. (6) Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. (7) Die Anlage und Pflege der Grabstelle obliegt ausschließlich der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen -. Friedhofssatzung neu/geändert (5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, schafft die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (6) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – auf einem im Umfeld des Baumes oberflächengleich eingelassenen Naturstein. Auf dem Stein können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingraviert werden. Der Gedenkstein wird von der Stadt Krefeld gestellt. *ANMERKUNG: zu § 18 Abs. 6 (alt) Überarbeitet übernommen und zentral geregelt in § 31 Abs. 6 (neu) *ANMERKUNG: zu § 18 Abs. 7 (alt) Sinngemäß übernommen nach § 19 Abs. 4 (neu) 21 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 19 Parkgrabstätten § 20 Parkgrabstätten Parkgrabstätten sind Wahlgrabstätten von mindestens zwei Grabstellen in einer parkähnlichen Grünanlage. Parkgrabstätten sind Wahlgrabstätten von mindestens zwei Grabstellen in einer parkähnlichen Grünanlage; es gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 9. § 20 Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein § 21 Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein (1) Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein sind Grabstätten, die von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) vergeben werden. (1) Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein sind Reihengrabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen; es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 bis 3. (2) In jeder Grabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen, unabhängig ob Sarg- oder Urnenbestattung. *ANMERKUNG: zu § 20 Abs. 2 (alt) Durch § 21 Abs.1 HS. 2 zentral geregelt (2) Die Beisetzung erfolgt auf einem Rasenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte. Es besteht die Möglichkeit, Namen und Vornamen der Verstorbenen auf einer zentral gelegenen Natursteinplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingravieren zu lassen. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – in festgelegten zeitlichen Abständen. (3) Die Beisetzung findet an einer von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - festgelegten Stelle statt. (4) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Die Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. *ANMERKUNG: zu § 20 Abs. 3 (alt) Durch § 21 Abs.1 HS. 2 zentral geregelt (3) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. 22 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 (5) Die Beisetzung erfolgt auf einem Rasenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte. Es besteht die Möglichkeit, Namen und Vornamen der Verstorbenen auf einer zentral gelegenen Natursteinplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingravieren zu lassen. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – in dort festgelegten zeitlichen Abständen. § 21 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein Friedhofssatzung neu/geändert Übernommen nach § 21 Abs. 2 (neu) *ANMERKUNG: zu § 21 (alt) Neu formuliert in den §§ 22 und 23 (neu) (1) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Die Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. (2) Es wird unterschieden in Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erd- und Urnenbeisetzungen. (3) Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. (4) Auf Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein werden durch die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen – zur namentlichen Kennzeichnung des dort beigesetzten Verstorbenen liegende Grabplatten mit den Außenmaßen von 0,40 x 0,40 m aus Naturstein bündig mit der Erdoberfläche in den Boden eingelassen. Die Grabmale werden durch die Stadt Krefeld –Fachbereich Grünflächen – gestellt. Die Kosten der Grabmale sind in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung der Grabmale ist Aufgabe der Nutzungsberechtigten. Es sind nur gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen. § 21a Rasenwahlgrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen *ANMERKUNG: zu § 21 a (alt) Neu formuliert in den §§ 22 und 23 (neu) (1) Rasenwahlgrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird gemeinsam mit dem Erwerber festgelegt. (2) In einer Rasenwahlgrabstätte mit Einzelgedenkstein können zwei Urnen beigesetzt werden. Wiedererwerb und Verlängerung sind nach Maßgabe des § 26 möglich. *ANMERKUNG: zu § 20 Abs. 5 (alt) 23 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (3) Die Übertragung des Nutzungsrechtes richtet sich nach den Vorgaben des § 16 Absatz 16. § 21 b Rasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erdbeisetzungen (1) Rasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erdbeisetzungen sind Grabstätten, die von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) vergeben werden. *ANMERKUNG: zu § 21 b (alt) Neu formuliert in den §§ 22 und 23 (neu) (2) In jede Grabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen. (3) Die Beisetzung findet an einer von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – festgelegten Stelle statt. Grabschmuck kann nur auf einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. § 22 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen (1) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen sind Reihengrabstätten; es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 bis 3. (2) Die Beisetzung erfolgt auf einem Rasenfeld, auf welchem durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – zur namentlichen Kennzeichnung des dort beigesetzten Verstorbenen eine liegende Grabplatte mit den Außenmaßen von 0,40 x 0,40 m aus Naturstein bündig mit der Erdoberfläche in den Boden eingelassen wird. (3) Die Grabplatte wird durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – gestellt. Die Kosten der Grabplatte sind in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung der Grabplatte ist Aufgabe der Nutzungsberechtigten. Es sind nur gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen. (4) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. 24 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 23 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen (1) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen sind Wahlgrabstätten; es gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 7 und § 22 Absatz 2 bis 4. (2) In der Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. § 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten § 24 Urnengemeinschaftsgrabstätten (1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen in mehrstelligen Grabanlagen, die für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In jede Grabstelle werden 5 Urnen beigesetzt. (1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen in mehrstelligen Grabanlagen; es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 und 3 sowie § 15 Absätze 1 bis 3. (2) Für jede Grabstelle werden 5 Urnen gerechnet. Über die Lage der Urnen entscheidet die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. (2) Das Nutzungsrecht wird unter der Voraussetzung vergeben, dass durch den Nutzungsberechtigten vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten mit Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen und der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird. Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über ein Fachunternehmen (zum Beispiel die Friedhofsgärtner) erfolgen. (3) Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, die vordere Einfassung aus rotem Buntsandstein, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung einschließlich der Wechselbeetbepflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt ausschließlich über den Dauergrabpflegevertrag. (3) Das Nutzungsrecht wird nur dann verliehen, wenn durch den Auftraggeber vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten mit Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen und der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird. Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über Fachunternehmen (z. B. Friedhofsgärtner) erfolgen. (4) Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, die vordere Einfassung aus rotem Buntsandstein, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung einschließlich der Wechselbeetbepflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt ausschließlich über den Dauergrabpflegevertrag. (4) Ein vorzeitiger Verzicht auf die Grabstelle ist nicht möglich. (5) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht ist nicht möglich. 25 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 25 Grabstätten im Memoriam-Garten (1) Grabstätten im Memoriam-Garten sind Wahlgrabstätten – auch in Form von Gemeinschaftsgrabstätten – in einer gartenähnlichen Anlage, in denen sowohl Urnen- als auch Sargbeisetzungen stattfinden können. Das Kennzeichen eines Memoriam-Gartens ist die anspruchsvolle gärtnerische Gestaltung der Grabanlagen und die ausschließliche Pflege derselben durch gärtnerische Fachunternehmen. Der Nutzungsberechtigte verzichtet auf alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie über andere Beisetzungen in diese Wahlgrabstätte zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 6, 8 und 9. (3) Das Nutzungsrecht wird nur vergeben, wenn durch den Auftraggeber vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten für die Dauer des Nutzungsrechtes abgeschlossen und der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird. (4) Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages durch verschiedene Gestaltungs- und Pflegemodelle. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt ausschließlich über den Dauergrabpflegevertrag. § 26 Anonyme Grabstätten § 23 Anonyme Grabstätten (1) Die Asche darf nur verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies der Wille des Verstorbenen gewesen ist. Hierzu ist der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen - eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen vorzulegen. *ANMERKUNG: zu § 23 Abs. 1 (alt) Modifiziert übernommen nach § 26 Abs. 4 (neu) 26 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (2) Eine anonyme Bestattung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen. (1) Anonyme Grabstätten sind Reihengrabstätten auf einem Rasenfeld ohne jegliche Kennzeichnung der Grabstätten. Die Bestattung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 und 3. (3) Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten sowie ihre Gestaltung und Pflege obliegen ausschließlich der Stadt Krefeld -Fachbereich Grünflächen-. *ANMERKUNG: zu § 23 Abs. 3 (alt) Modifiziert übernommen nach § 26 Abs. 5 (neu) (4) Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Fläche abgelegt werden. *ANMERKUNG: § 23 Abs. 4 (alt) - entfällt (5) Es wird unterschieden in anonyme Urnenbeisetzungen und anonyme Aschenbeisetzungen. (2) Es wird unterschieden in anonyme Urnenbeisetzung und anonyme Ascheeinbringung. (6) Anonyme Urnengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden. Diese Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. (7) Bei der anonymen Aschenbeisetzung wird die Asche auf einem von der Stadt Krefeld Fachbereich Grünflächen - festgelegten Bereich unterhalb der Grasnarbe beigesetzt. Es wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. *ANMERKUNG: zu § 23 Abs. 6 (alt) Modifiziert übernommen nach § 26 Abs. 1 (neu) (3) Bei der anonymen Ascheeinbringung wird die Asche auf einem von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – festgelegten Bereich unterhalb der Grasnarbe eingebracht. (4) Die Asche darf nur eingebracht werden, wenn dies der Wille des Verstorbenen gewesen ist. Hierzu ist der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen vorzulegen. (5) Die Gestaltung und Pflege von anonymen Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Krefeld –Fachbereich Grünflächen –. 27 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 24 Ehrengrabstätten § 27 Ehrengrabstätten (1) Grabstätten können durch den Rat der Stadt Krefeld zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen legt der Rat die Unterhaltungspflicht sowie den Umfang und die Dauer von Nutzungsrechten fest. Grabstätten können durch den Rat der Stadt Krefeld zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen legt der Rat die Unterhaltungspflicht sowie den Umfang und die Dauer von Nutzungsrechten fest. § 24 a Grabmalpatenschaften § 28 Grabmalpatenschaften (1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaften an denkmalgeschützten oder sonstigen nach Beurteilung der Unteren Denkmalbehörde künstlerisch oder historisch wertvollen Grabanlagen übernehmen. Hierüber wird eine privatrechtliche Patenschaftsvereinbarung geschlossen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechtes dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Untere Denkmalbehörde und Fachbereich Grünflächen – instand zu setzen und zu unterhalten. Die Namensnennung des Verstorbenen wird in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde auf dem Grabmal oder als zusätzliche Liegeplatte ermöglicht. (1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaften an denkmalgeschützten oder sonstigen nach Beurteilung der Unteren Denkmalbehörde künstlerisch oder historisch wertvollen Grabanlagen übernehmen. Hierüber wird eine privatrechtliche Patenschaftsvereinbarung geschlossen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechtes dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Untere Denkmalbehörde und Fachbereich Grünflächen – instand zu setzen und zu unterhalten. Die Namensnennung des Verstorbenen wird in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde auf dem Grabmal oder als zusätzliche Liegeplatte ermöglicht. (2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben. (2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben. § 25 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft § 29 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Sorge für die Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1.7.1965 – BGBf I S. 589 in der jeweils gültigen Fassung. Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1.7.1965 – BGBf I S. 589 - in der jeweils gültigen Fassung. 28 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 § 26 Wiedererwerb und Verlängerung (1) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Friedhofssatzung neu/geändert *ANMERKUNG: zu § 26 (alt) Durch Neustrukturierung wurden die Inhalte neu geregelt in §§ 15, 17, 35 (neu) (2) Wird ein Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes nach dessen Ablauf nicht gestellt, kann der Nutzungsberechtigte innerhalb eines Monats die auf der Grabstelle befindliche Grabanlage entfernen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Stadt Krefeld über die Grabstätte verfügen. Auf der Grabstätte dann noch befindliche Grabanlagen können von ihr entschädigungslos beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) Während der Laufzeit des Nutzungsrechtes kann auf Antrag eine erneute Verlängerung auf höchstens 30 Jahre in zeitlichen Abständen von mindestens 5 Jahren erfolgen. (4) Überschreitet die Ruhezeit nach einer Bestattung die vorhandene Nutzungszeit, muss für die ganze Grabstätte eine der Ruhezeit entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgen, höchstens jedoch für 30 Jahre. (5) Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Nutzungsrechtes besteht nicht. (6) Die Stadt Krefeld hat das Recht die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur noch der Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann. Anschließend läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus. Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist gegeben. Umbettungen aus diesem Grund sind ausgeschlossen. 29 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 § 26 a Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht (1) Auf das Nutzungsrecht an Grabstellen, die nicht mehr mit einer Ruhezeit belegt sind, kann jederzeit verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr. Friedhofssatzung neu/geändert *ANMERKUNG: zu § 26 a (alt) Neu geregelt unter VI Vorzeitiger Verzicht , Entzug und Einebnung, § 35 (neu) (2) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes auf Grabstellen vor Ablauf der Ruhezeit ist nur gegen Kostenerstattung des Pflegeaufwandes bis zum Ablauf der Ruhezeit möglich. § 27 Entzug des Nutzungsrechtes (1) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. *ANMERKUNG: zu § 27 (alt) Neu geregelt unter VI Vorzeitiger Verzicht , Entzug und Einebnung in § 36 (neu) (2) Die Grabanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in die Verfügungsgewalt der Stadt Krefeld über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) Dem Entzug des Nutzungsrechtes geht eine schriftliche Aufforderung voraus, in angemessener Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen bzw. die Friedhofsgebühren zu entrichten. Diese Aufforderung muss den Hinweis auf den Rechtsentzug enthalten. (4) Falls die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln sind, genügt zum Entzug des Nutzungsrechts eine einmalige Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. (5) Nach dem Entzug des Nutzungsrechtes ist eine Kostenerstattung des Pflegeaufwandes bis zum Ablauf der Ruhezeit zu leisten. (6) Die Grabanlage kann entschädigungslos eingeebnet werden, wenn die nach der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Beträge nicht entrichtet worden sind (§ 15 Abs. 1 S. 2 bzw. § 16 Abs. 2). Die Absätze 2-5 gelten entsprechend. 30 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 § 28 Ausmauerungen Ausmauerungen von Grabstätten können nur bei Wahlgräbern ohne besondere Gestaltungsanforderung durchgeführt werden. Sie müssen bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen -, beantragt werden. Dem Antrag sind technische Zeichnungen beizufügen. Die Zahl der in diesen Gruften beigesetzten Toten muss kleiner sein als die Zahl der erworbenen Grabstellen. Friedhofssatzung neu/geändert *ANMERKUNG: zu § 28 (alt) Übernommen nach V Gestaltung, Herrichtung und Pflege in § 33 Abs. 2 (neu) V. Gestaltung der Grabstellen V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 29 Allgemeines § 30 Gestaltungsgrundsatz Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. § 30 Wahlmöglichkeit *ANMERKUNG: zu § 28 (alt) Neu geregelt in § 32 (neu) (1) Auf einigen Friedhöfen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsanforderungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsanforderungen zu erfolgen. (2) Die Grabstätten mit besonderen Gestaltungsanforderungen dienen der Erhaltung historischer Friedhofsstrukturen und der Friedhofskultur. (3) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen befinden sich auf den Friedhöfen • Hauptfriedhof • Fischeln • Elfrath • Hüls. 31 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 31 Herrichtung und Pflege (1) Grabbeete müssen im Rahmen des § 30 gärtnerisch hergerichtet und gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (3) Die Grabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach einer Bestattung würdig herzurichten und innerhalb von zwei weiteren Monaten gärtnerisch anzulegen. (4) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe der Gehölze darf 2,00 m nicht überschreiten. (5) Herbizide und Pestizide dürfen bei der Pflege nicht verwendet werden. (6) Das Ablegen von Grabschmuck auf Grabstätten der nachfolgend aufgeführten Grabstättenarten ist nicht gestattet: a) Baumgrabstätten (§ 19), b) Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein (§ 21), c) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen (§ 22), d) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen (§ 23) und e) Anonyme Grabstätten (§ 26). Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Grabschmuck, der nicht an der gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, kann entschädigungslos von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – abgeräumt werden; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. 32 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 32 Wahlmöglichkeit (1) Grundsätzlich werden Beisetzungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsanforderungen (§ 34) durchgeführt. Dies dient dem Zweck, historische Friedhofsstrukturen und die Friedhofskultur zu erhalten. (2) Auf den nachfolgend aufgelisteten Friedhöfen besteht die Möglichkeit, Grabstätten in hierfür vorgesehenen Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsanforderung (§ 33) zu wählen: - Hauptfriedhof - Fischeln - Elfrath - Hüls. § 33 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen (1) Die Herrichtung der Grabstätten auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsanforderungen unterliegt lediglich dem Gestaltungsgrundsatz des § 30 und keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Ausmauerungen von Grabstätten dürfen nur bei Wahlgräbern ohne besondere Gestaltungsanforderungen durchgeführt werden. Sie müssen bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –, beantragt werden. Dem Antrag sind technische Zeichnungen beizufügen. Die Zahl der in diesen Gruften beigesetzten Toten muss kleiner sein als die Zahl der erworbenen Grabstellen. § 34 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen (1) Die Grabstätten mit besonderen Gestaltungsanforderungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. 33 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (2) Wahl- und Reihengrabstätten für Sargbestattungen sind am Fußende mit einer mindestens 5 cm dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein (kein weißes Material) zu begrenzen. Die Breite der Platte beträgt für Wahlgrabstätten 25 cm und für Reihengrabstätten 20 cm. An den Seiten und am Kopfende können Einfassungen aus dem jeweils gleichen Material hochkant in einer Breite von 6 bis 10 cm verlegt werden. Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – möglich. (3) Wahlgrabstätten für Urnen sind allseitig mit einer 20 cm breiten und mindestens 5 cm dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein einzufassen. (4) Beschriftete Einfassungen gelten als liegende Grabmale und sind nach § 39 zustimmungspflichtig. Die Mindeststärke beträgt 0,10 m. Als Beschriftung sind ausschließlich gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen. (5) Schrittplatten aus Naturstein sind zulässig. Die Größe der Platten richtet sich nach dem in § 38 Absatz 3 beschriebenen Versiegelungsgrad. (6) Die Größe des Grabbeetes entspricht der Größe der Grabfläche mit Ausnahme der nachfolgenden Grabformen: - Reihengrabstätte für Sargbestattung: (Normalgröße): 1,25 m x 1,70 m - Reihengrabstätte für Kinder: 0,80 m x 1,30 m - Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen: 1,00 m x 1,00 m (7) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberkante der Einfassung bündig mit der angrenzenden Fläche abschließen. Die Höhe der Graboberfläche ist den angrenzenden Wege- oder Rasenflächen anzupassen. (8) Einfassungen aus geschnittenen Hecken sind nur aus Buchsbaum zulässig und dürfen eine Höhe von 25 cm nicht überschreiten. (9) Das Entfernen des Rasens um die Grabbeete ist nicht gestattet. 34 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (10) Nicht verwendet werden dürfen: - Graberde mit einem Torfanteil von mehr als 1/3 sowie Sand, Asche, Kunststoff oder gleichartige Materialien zur Abdeckung - Pflanzen und Dekorationen aus Kunststoff - Blechdosen, Einmachgläser und ähnliche Gefäße an Stelle von Vasen. VI. Grabmale *ANMERKUNG: zu VI. Grabmale Modifiziert geregelt in VII. Grabmale § 31 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen *ANMERKUNG: zu § 31 (alt) Übernommen nach § 37 (neu) (1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Größe, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den Gestaltungsgrundsätzen des § 29. (2) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale bis 1,20 m Höhe beträgt 0,12 m und über einer Höhe von 1,20 m 10% der Höhe des Grabmals. § 32 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen (1) Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. *ANMERKUNG: zu § 32 (alt) Modifiziert übernommen nach § 38 (neu) (2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, gebrannter Ton, Sicherheitsglas, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet. (3) Auf jeder Grabstelle können mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße entsprechen insgesamt den Vorgaben des § 34 (Größen) und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern Liegeplatten gelegt werden. Grabmale und sämtliche Steinabdeckungen dürfen bei Erdgrabstätten nicht mehr als ein Drittel, bei Urnengrabstätten nicht mehr als die Hälfte der Grabbeetfläche bedecken. 35 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (4) Stehende Grabmale sind auf Grabstätten für Erdbestattung in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen. (5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig: vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie aufgemalte Schriften auf Holztafeln. (6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einer Größe bis 12 x 12 cm zugelassen. § 33 Zustimmungserfordernis (1) Vor der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist eine Genehmigung bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - schriftlich zu beantragen. Die Anzeigen sind auf einem bei der Stadt Krefeld erhältlichen Formblatt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Reichen die Angaben auf dem Formblatt zur abschließenden Entscheidung über die Anzeige nicht aus, so ist der Antragsteller verpflichtet, ergänzende Angaben zu machen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab von mindestens 1:10 verlangt werden. Wenn der Anzeige nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - widersprochen wird, gilt die Zustimmung als erteilt. *ANMERKUNG: zu § 33 (alt) Modifiziert übernommen nach § 39 (neu) (2) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale, die den Anforderungen dieser Satzung nicht entsprechen, können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) Grabtafeln und Kreuze aus Holz bis zu einer Größe von 0,30 m x 0,40 m bedürfen keiner Anzeige. Sie dürfen auf Wahlgräbern nur als Übergangslösung bis zu 3 Monate nach der Beisetzung verwendet werden. (4) Beischriften in der vorhandenen Schriftart sind auf bestehenden, bereits genehmigten Grabmalen nicht genehmigungspflichtig. 36 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (5) Feld- und Grabnummern müssen an jedem Grabmal mit Ausnahme von beschrifteten Einfassungen seitlich unten rechts deutlich lesbar eingeschlagen sein. Der Firmenname des Steinmetzes kann ebenfalls dort eingeschlagen werden. Aufkleber und Schilder sind dabei nicht erlaubt. (6) Die Errichtung des Grabmales hat innerhalb eines Jahres nach Zustimmung zu erfolgen, andernfalls ist sie erneut anzuzeigen. *ANMERKUNG: zu § 33 Abs. 6 (alt) Modifiziert übernommen nach § 39 Abs. 2 (neu) § 34 Größen Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden Höchst- bzw. Mindestmaße: *ANMERKUNG: zu § 34 S 1 (alt) Modifiziert übernommen nach § 40 Abs. 1 (neu) (1) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale muss über einer Höhe von 1,20 m 10 % der Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten. *ANMERKUNG: zu § 34 Abs. 1 (alt) Modifiziert übernommen nach § 40 Abs. 2 (neu) (2) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m. *ANMERKUNG: zu § 34 Abs. 2 und 3 (alt) Modifiziert übernommen nach § 40 Abs. 3 und 4 (neu) (3) Alle Maße umfassen Grabmal einschließlich Sockel. (4) Reihengrabstätten für Erwachsene (Normal): Höhe: bis 1,50 m Breite: bis 0,80 m *ANMERKUNG: zu § 34 Abs. 4 (alt) - entfällt (5) Reihengrabstätte für Erwachsene (Groß) Höhe: bis 1,75 m Breite: bis 1,0 m *ANMERKUNG: zu § 34 Abs. 5 (alt) - entfällt (6) Reihengrabstätten für Kinder: Höhe: bis 1,00 m Breite: bis 0,60 m *ANMERKUNG: zu § 34 Abs. 6 (alt) - entfällt (7) Urnenreihengrabstätten: 37 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Höhe: bis 1,00 m Breite: bis 0,40 m (8) Wahlgräber: Höhe: bei einstelligen Grabstellen bis 1,75 m, für jede weitere Stelle zusätzlich 0,25 m Breite: bei einstelligen Grabstellen 1,0 m für jede weitere Stelle zusätzlich 0,50 m Friedhofssatzung neu/geändert *ANMERKUNG: zu § 34 Abs. 7 (alt) - entfällt *ANMERKUNG: zu § 34 Abs. 8 (alt) - entfällt (9) Urnenwahlgräber: Höhe bis 1,30 m Breite bis 0,60 m *ANMERKUNG: zu § 34 Abs. 9 (alt) - entfällt (10) Urnenkammern Die Abdeckplatten der Urnenkammern dürfen in Material, Größe, Bearbeitung und Schrift nicht von denen der benachbarten Kammern abweichen. Darüber hinaus dürfen keine Grabmale verwendet werden. *ANMERKUNG: zu § 34 Abs. 10 und 11 (alt) Übernommen nach § 40 Abs. 5 und 6 (neu) (11) Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen -, möglich. § 35 Fundamentierung und Befestigung Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren. Bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind sie so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind (Tiefgründung nach TA-Grabmal erforderlich) und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen/ oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. *ANMERKUNG: zu § 35 (alt) Modifiziert übernommen nach § 41 (neu) 38 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 § 36 Standsicherheit (1) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Friedhofssatzung neu/geändert *ANMERKUNG: zu § 36 (alt) Modifiziert übernommen nach § 42 (neu) (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die notwendige Standsicherheit unverzüglich wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung der Standsicherheit gelten die Vorschriften des § 35. Wird trotz Aufforderung der ordnungswidrige Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Grabmal oder Teile davon sichern, umlegen bzw. abnehmen. Hierdurch verursachte Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung sowie an benachbarten Grabstätten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. (5) Ist das Grabmal vom Nutzungsberechtigten nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist wiederhergerichtet worden, gelten die Vorschriften über den Entzug des Nutzungsrechtes (§ 27) entsprechend. § 37 Entfernung (1) Grabmale und sonstige bauliche Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Krefeld entfernt werden. (2) Müssen für eine Beisetzung Grabanlagen vorübergehend entfernt werden, so gelten die Vorschriften des § 11 (2). *ANMERKUNG: zu § 37 (alt) Modifiziert übernommen nach § 43 (neu) 39 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert VI. Vorzeitiger Verzicht, Entzug und Einebnung § 35 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht (1) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit schriftlich verzichtet werden. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit ist ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an Grabstätten nur gegen Kostenerstattung des Pflegeaufwands bis zum Ablauf der Ruhefrist möglich. (3) In allen Fällen des vorzeitigen Verzichts auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühren. § 36 Entzug des Nutzungsrechtes und Einebnung (1) Das Nutzungsrecht wird entschädigungslos entzogen und die Grabstätte eingeebnet, wenn der Nutzungsberechtigte die Grabpflege nach §§ 30 ff vernachlässigt hat. (2) Die Grabstätte wird eingeebnet, wenn die festgesetzten Grabnutzungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung nicht vollständig entrichtet worden sind. (3) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen und die Grabstätte eingeebnet werden, wenn sonstige Vorschriften dieser Satzung verletzt sind und andere Mittel nicht geeignet erscheinen, den rechtswidrigen Zustand zu beenden. (4) Dem Entzug des Nutzungsrechtes mit anschließender Einebnung bzw. der Einebnung nach Absatz 2 hat eine schriftliche Aufforderung vorauszugehen, in angemessener Frist 1. im Fall des § 36 Absatz 1 die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen 2. im Fall des § 36 Absatz 2 die ausstehenden Gebühren zu zahlen 3. im Fall des § 36 Absatz 3 die festgestellten Mängel zu beseitigen. 40 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert Diese Aufforderung muss den Hinweis auf den Rechtsentzug und die Einebnung bei fruchtlosem Fristablauf enthalten. (5) Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wird dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – entzogen. (6) Nach Entzug des Nutzungsrechtes bzw. im Fall des Absatzes 2 sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen eines Monats, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – - berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (7) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgen die dem Entzug des Nutzungsrechts vorausgehenden Aufforderungen und Hinweise durch öffentliche Bekanntmachung. Zusätzlich kann ein entsprechendes Hinweisschild auf dem Grab aufgestellt werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung nach Satz 1 kann das Nutzungsrecht mittels öffentlicher Bekanntmachung entzogen werden. Die Vorschriften des Absatzes 5 finden Anwendung. (8) Nach dem Entzug des Nutzungsrechtes haben die Berechtigten eine Kostenerstattung des Pflegeaufwandes bis zum Ablauf der Ruhezeit zu leisten. 41 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert VII. Grabmale § 37 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen (1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Größe, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den Gestaltungsgrundsätzen des § 30. (2) Für die Mindeststärke der stehenden Grabmale gelten die Vorschriften des § 40 Absatz 2. § 38 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen (1) Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, gebrannter Ton, Sicherheitsglas, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet. (3) Auf jeder Grabstätte dürfen mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße entsprechen insgesamt den Vorgaben des § 40 (Größen) und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern Liegeplatten gelegt werden. Grabmale und sämtliche Steinabdeckungen dürfen bei Sarggrabstätten nicht mehr als ein Drittel, bei Urnengrabstätten nicht mehr als die Hälfte der Grabbeetfläche bedecken. (4) Stehende Grabmale sind auf Sarggrabstätten in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen. (5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig: vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie aufgemalte Schriften auf Holztafeln. 42 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einer Größe bis 12 x 12 cm zugelassen. § 39 Zustimmungserfordernis (1) Vor der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist eine Genehmigung bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen – schriftlich zu beantragen. Die Anzeigen sind auf einem bei der Stadt Krefeld erhältlichen Formblatt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Reichen die Angaben auf dem Formblatt zur abschließenden Entscheidung über die Genehmigung nicht aus, so ist der Antragsteller verpflichtet, ergänzende Angaben zu machen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab von mindestens 1:10 verlangt werden. Wenn der Anzeige nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – widersprochen wird, gilt die Zustimmung als erteilt. (2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (3) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale, die den Anforderungen dieser Satzung nicht entsprechen, sind zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Krefeld, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – berechtigt, das Grabmal im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – ist nicht verpflichtet, das Grabmal zu verwahren. Das Grabmal geht entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Krefeld über, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten für die Abräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Grabtafeln und Kreuze aus Holz bis zu einer Größe von 0,30 m x 0,40 m bedürfen keiner Anzeige. Sie dürfen auf Wahlgräbern nur als Übergangslösung bis zu 3 Monate nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Beischriften in der vorhandenen Schriftart sind auf bestehenden, bereits genehmigten Grabmalen nicht genehmigungspflichtig. 43 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (6) Feld- und Grabnummern müssen an jedem Grabmal mit Ausnahme von beschrifteten Einfassungen seitlich unten rechts deutlich lesbar eingeschlagen sein. Der Firmenname des Steinmetzes kann ebenfalls dort eingeschlagen werden. Aufkleber und Schilder sind dabei nicht erlaubt. § 40 Größen (1) Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden Höchst- bzw. Mindestmaße. (2) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale soll bei einer Höhe von mehr als 1,20 m 10 % der Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist unabhängig von der Höhe eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten. (3) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m. (4) Die Breite der Grabmale darf die Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten. (5) Urnenkammern Die Abdeckplatten der Urnenkammern dürfen in Material, Größe, Bearbeitung und Schrift nicht von denen der benachbarten Kammern abweichen. Darüber hinaus dürfen keine Grabmale verwendet werden. (6) Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – möglich. 44 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert § 41 Fundamentierung und Befestigung Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Bei Wahlgrabstätten für Sargbestattungen ist eine Tiefgründung nach TA-Grabmal erforderlich, damit bei weiteren Beisetzungen das Grabmal nicht abgeräumt werden muss. § 42 Standsicherheit (1) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Das Protokoll der Abnahmeprüfung und die sonstigen Prüfunterlagen sind der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die notwendige Standsicherheit unverzüglich wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung der Standsicherheit gelten die Vorschriften des § 41. Wird trotz schriftlicher Aufforderung der ordnungswidrige Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Grabmal oder Teile davon sichern, umlegen bzw. abnehmen. Hierdurch verursachte Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung sowie an benachbarten Grabstätten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. 45 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (5) Ist das Grabmal vom Nutzungsberechtigten nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist wiederhergerichtet worden, gelten die Vorschriften über den Entzug des Nutzungsrechtes (§ 36) entsprechend. § 43 Entfernung (1) Grabmale und sonstige bauliche Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Krefeld entfernt werden. (2) Müssen für eine Beisetzung Grabanlagen vorübergehend entfernt werden, so gelten die Vorschriften des § 11 Absatz 2. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen eines Monates, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. 46 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 38 Allgemeines (1) Grabbeete müssen im Rahmen der Vorschrift des § 29 gärtnerisch hergerichtet und gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. *ANMERKUNG: zu § 38 (alt) Übernommen nach § 31 (neu) (2) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (3) Die Grabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach einer Bestattung würdig herzurichten und innerhalb von zwei weiteren Monaten gärtnerisch anzulegen. (4) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe der Gehölze darf 2,00 m nicht überschreiten. (5) Herbizide und Pestizide dürfen bei der Pflege nicht verwendet werden. (6) Widerrechtlich aufgestelltes Grabzubehör auf Rasengrabstätten, Baumgrabstätten und anonymen Grabstätten wird ohne besondere Aufforderung von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - abgeräumt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. § 39 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. *ANMERKUNG: zu § 39 (alt) Übernommen nach § 33 Abs. 1 (neu) 47 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 § 40 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen (1) Wahl- und Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind am Fußende mit einer mindestens 5 cm dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein (kein weißes Material) zu begrenzen. Dies gilt nicht für große Reihengrabstätten. Die Breite der Platte beträgt für Wahlgrabstätten 25 cm und für Reihengrabstätten 20 cm. An den Seiten und am Kopfende können Einfassungen aus dem jeweils gleichen Material hochkant in einer Breite von 6 bis 10 cm verlegt werden. Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – möglich. Friedhofssatzung neu/geändert *ANMERKUNG: zu § 40 (alt) Modifiziert übernommen nach § 34 (neu) (2) Wahlgrabstätten für Urnen sind allseitig mit einer 20 cm breiten und mindestens 5 cm dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein (kein weißes Material) einzufassen. (3) Beschriftete Einfassungen gelten als liegende Grabmale und sind nach § 33 zustimmungspflichtig. Die Mindeststärke beträgt 0,10 m. Als Beschriftung sind ausschließlich gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen. (4) Schrittplatten aus Naturstein sind zulässig. Die Größe der Platten richtet sich nach dem in § 32 (3) beschriebenen Versiegelungsgrad. (5) Die Größe des Grabbeetes entspricht der Größe der Grabfläche mit Ausnahme der nachfolgenden Grabformen: - Reihengrabstätte für Erdbestattung (Normalgröße): 1,25 m x 1,70 m - Reihengrabstätte für Kinder: 0,80 m x 1,30 m - Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen: 1,00 m x 1,00 m 48 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert (6) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberkante der Einfassung bündig mit der angrenzenden Fläche abschließen. Die Höhe der Graboberfläche ist den angrenzenden Wege- oder Rasenflächen anzupassen. (7) Einfassungen aus geschnittenen Hecken sind nur aus Buchsbaum zulässig und dürfen eine Höhe von 25 cm nicht überschreiten. (8) Das Entfernen des Rasens um die Grabbeete ist nicht gestattet. (9) Nicht verwendet werden dürfen: -Graberde mit einem Torfanteil von mehr als 1/3 sowie Sand, Asche, Kunststoff oder gleichartige Materialien zur Abdeckung -Pflanzen und Dekorationen aus Kunststoff -Blechdosen, Einmachgläser und ähnliche Gefäße an Stelle von Vasen. § 41 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. *ANMERKUNG zu § 41 (alt) Neu geregelt unter VI. Vorzeitiger Verzicht, Entzug und Einebnung (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - berechtigt, die Grabstätte einschließlich der Grabanlage abzuräumen, einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Dies wird durch ein Hinweisschild auf dem Grab und durch eine öffentliche Bekanntmachung bekannt gemacht. Nach Ablauf einer Frist von einem Monat werden die Maßnahmen durchgeführt. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung oder dem Hinweis nicht nach, wird das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und die Grabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. (4) § 27 Abs. 5 gilt entsprechend. 49 (50) SYNOPSE Friedhofssatzung vom 11.12.2014 Friedhofssatzung neu/geändert VIII. Schlussvorschriften VIII. Schlussvorschriften § 42 Haftung § 44 Haftung (1) Die Stadt Krefeld haftet nicht für Personen , Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter, durch Tiere oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe durch Dritte verursacht werden. (1) Die Stadt Krefeld haftet nicht für Personen, Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter, durch Tiere oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe durch Dritte verursacht werden. (2) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Für hierdurch entstehende Schäden übernimmt die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - keine Haftung. (2) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Für hierdurch entstehende Schäden übernimmt die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – keine Haftung. § 43 Gebühren § 45 Gebühren Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld zu entrichten. Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld zu entrichten. § 44 Ordnungswidrigkeiten § 46 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des § 4 dieser Satzung verstößt. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des § 4 dieser Satzung verstößt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 45 Inkrafttreten § 47 Inkrafttreten Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld (Friedhofssatzung) tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. (1) Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld (Friedhofssatzung) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 15.12.2005 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 06.12.2011 außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014 Seiten 391 – 400) außer Kraft. 50 (50)