Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:57
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SYNOPSE
ANLAGE 1 zur Vorlage 2485/16
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
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*ANMERKUNG…
1 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am 11.12.2014 aufgrund der §§ 7 und
41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 vom 19.12.2013 (GV.NRW. Seite 878) in Verbindung mit §
4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV.NRW. Seite 313), zuletzt geändert durch
Artikel 1 vom 09.07.2014 (GV.NRW. Seite 405) folgende Satzung beschlossen:
Friedhofssatzung neu/geändert
Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am 27.04.2016 aufgrund der §§ 7 und
41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt
geändert durch Artikel 2 vom 25. 06.2015 (GV.NRW. Seite 496) in Verbindung mit
§ 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV.NRW. Seite 313), zuletzt geändert durch
Artikel 1 vom 09.07.2014 (GV.NRW. Seite 405), folgende Satzung beschlossen:
2 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
I. Allgemeines
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Krefeld gelegenen und von ihr verwalteten
Friedhöfe.
(1) Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Krefeld gelegenen und von ihr verwalteten
Friedhöfe.
(2) Alle mit Bestattungen oder mit Umbettungen zusammenhängenden Angelegenheiten
innerhalb der Friedhöfe werden hoheitlich geregelt. Die erforderlichen Maßnahmen trifft
die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen -.
(2) Alle mit Bestattungen oder mit Umbettungen zusammenhängenden Angelegenheiten
innerhalb der Friedhöfe werden hoheitlich geregelt. Die erforderlichen Maßnahmen trifft
die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen -.
§ 2 Friedhofszweck
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Krefeld und
dienen der Bestattung der Verstorbenen. Diese Bestimmung gilt auch für Fehl- oder Totgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte, wenn ein Elternteil dieses wünscht.
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Krefeld und
dienen der Bestattung der Verstorbenen. Diese Bestimmung gilt auch für Fehl- oder Totgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, wenn ein Elternteil dieses wünscht.
(2) Verstorbene, die nicht Einwohner der Stadt Krefeld waren, dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung der Stadt Krefeld auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt werden.
(2) Verstorbene, die nicht Einwohner der Stadt Krefeld waren, dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung der Stadt Krefeld auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt werden.
3 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
II. Ordnung auf den Friedhöfen
Friedhofssatzung neu/geändert
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 3 Öffnungszeiten
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - festgelegt und durch Aushang an allen Haupteingängen bekannt gemacht.
(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - festgelegt und durch Aushang an allen Haupteingängen bekannt gemacht.
(2) Die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - kann das Betreten aller oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(2) Die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - kann das Betreten aller oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
*KEINE INHALTLICHE ÄNDERUNG
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten und den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten.
(1) Jeder hat sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten und den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten.
(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) Wege und Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art, dazu zählen auch Skater, Rollschuhe,
Skateboards, Fahrräder oder vergleichbare Geräte, zu befahren. Ausnahmen können zugelassen werden. Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem
Merkzeichen ‘G‘ oder ‘AG‘ sind, können den Friedhof mit dem Pkw befahren. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – auf Anfrage
in begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung zumBefahren der Friedhöfe erteilen.
(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) Wege und Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art, dazu zählen auch Skater, Rollschuhe,
Skateboards, Fahrräder oder vergleichbare Geräte, zu befahren. Davon ausgenommen ist das Befahren von Wegen mit Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren. Weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen ‘G‘ oder ‘AG‘ sind, dürfen den Friedhof
mit dem Pkw befahren. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe
gelegt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Stadt Krefeld –
Fachbereich Grünflächen – auf Anfrage in begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe erteilen.
b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten sowie dafür oder für Veranstaltungen zu werben;
c) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
d) die Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen;
b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten sowie dafür oder für Veran staltungen zu werben;
c) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
d) die Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen;
4 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
e) Grabstätten, Grabeinfassungen und Anpflanzungen unbefugt zu betreten;
f) Tiere, mit Ausnahme von angeleinten Blindenhunden, mitzuführen;
g) Geräte und Gefäße außerhalb der Grabanlage zu lagern;
h) zu lärmen, Rundfunk-, Musik- oder andere akustische Geräte zu betreiben.
Friedhofssatzung neu/geändert
e)
f)
g)
h)
Grabstätten, Grabeinfassungen und Anpflanzungen unbefugt zu betreten;
Tiere, mit Ausnahme von angeleinten Blindenhunden, mitzuführen;
Geräte und Gefäße außerhalb der Grabanlage zu lagern;
zu lärmen, Rundfunk-, Musik- oder andere akustische Geräte zu betreiben.
(3) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen
und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material bestehen. Nicht erlaubt sind Kunststoffe aller Art.
(3) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen
und Verpackungsmaterialien nur auf den Friedhof gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material bestehen. Nicht erlaubt sind Kunststoffe aller Art.
(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Personen die wiederholt
oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben, können vom Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden.
(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Personen, die wiederholt
oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben, können vom Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden.
§ 5 Gewerbetreibende
§ 5 Gewerbetreibende
(1) Arbeiten auf den Friedhöfen sind während der Öffnungszeiten, mit Ausnahme von Sonnund Feiertagen, erlaubt. Gärtner und Steinmetze können die Friedhöfe mit Fahrzeugen und
Maschinen zu folgenden Zeiten befahren:
Montag – Samstag 7.30 – 18.30 Uhr.
(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sind während der Öffnungszeiten, mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, erlaubt. Gärtner und Steinmetze dürfen die Friedhöfe mit
Fahrzeugen und Maschinen zu folgenden Zeiten befahren:
Montag – Samstag 7.30 – 18.30 Uhr.
(2) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite
von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Stadt Krefeld –
Fachbereich Grünflächen – zulässig.
(2) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite
von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Stadt Krefeld –
Fachbereich Grünflächen – zulässig.
(3) Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sind nicht zugelassen.
(3) Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sind nicht zugelassen.
(4) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit der Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 6 x 10 cm aufstellen. Die maximale Höhe über Grabniveau beträgt 15 cm.
(4) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit firmeneigenen Werbeinformationen auf einer Gesamtfläche bis zu einer Größe von 75 Quadratzentimeter aufstellen. Die maximale Höhe über Grabniveau beträgt 15 cm.
Die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – ist berechtigt, Steckschilder, die nicht den
vorgenannten Vorgaben entsprechen entschädigungslos auf Kosten der Gewerbetreibenden
zu entfernen.
5 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(5) Den Gewerbetreibenden stehen die Wasserbecken und Wasserzapfstellen zur Verfügung. Die Reinigung der Arbeitsgeräte an den Wasserstellen ist nicht gestattet.
(5) Den Gewerbetreibenden stehen die Wasserbecken und Wasserzapfstellen zur Verfügung. Die Reinigung der Arbeitsgeräte an den Wasserstellen ist nicht gestattet.
(6) Gewerbetreibenden oder ihren Beschäftigten, die gegen die Satzung verstoßen, kann die
Arbeit auf den Friedhöfen untersagt werden.
(6) Gewerbetreibenden oder ihren Beschäftigten, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen
die Bestimmungen der Satzung verstoßen, kann die Arbeit auf den Friedhöfen auf Zeit oder
auf Dauer untersagt werden. Bei schweren Verstößen ist eine vorausgehende Abmahnung
entbehrlich.
(7) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof
durch die Stadt Krefeld untersagt. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(7) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Stadt Krefeld untersagt.
6 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
III. Bestattungen
III. Beisetzungen
§ 6 Allgemeines
§ 6 Allgemeines
(1) Die Bestattung auf einem städtischen Friedhof ist unverzüglich nach Beurkundung des
Sterbefalles unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – anzumelden. Sie setzt Ort und Zeitpunkt für Trauerfeiern und Beisetzungen fest.
(1) Die Bestattung auf einem städtischen Friedhof ist unverzüglich nach Beurkundung des
Sterbefalles unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (insbesondere Sterbefallbescheinigung oder Sterbeurkunde und Zahlungsbedingungen der Stadt Krefeld) bei der Stadt Krefeld
– Fachbereich Grünflächen – anzumelden. Sie setzt Ort und Zeitpunkt für Trauerfeiern und
Beisetzungen fest.
(2) Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Dabei ist der
Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen.
(2) Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung (Urnenbeisetzung oder
Ascheeinbringung) festzulegen. Dabei ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich.
(3) Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche
ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen. Nach Ablauf der Frist kann die Stadt Krefeld –
Fachbereich Grünflächen – die Urne von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen
beisetzen.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des
Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Nach Ablauf der Frist kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –
die Urne von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen beisetzen. Die Vorschrift
des § 13 Absatz 3 Satz 3 BestG NRW bleibt unberührt.
(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Ausnahmen können nur im Einzelfall
aus nachgewiesenen ethnischen und religiösen Gründen durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der
Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche
Kosten zu tragen. Der Transport auf dem Friedhof ist ausschließlich im geschlossenen Sarg
zulässig.
(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden (Sargbestattung). Ausnahmen können
nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen und religiösen Gründen durch die Stadt
Krefeld – Fachbereich Grünflächen – genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg
erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Der Transport auf dem Friedhof ist ausschließlich im
geschlossenen Sarg zulässig.
§ 7 Einlieferung
§ 7 Einlieferung
(1) Verstorbene werden nur innerhalb der von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen festgelegten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen nicht
konserviert sein. Eine ausreichende Kühlung muss gewährleistet sein.
(1) Verstorbene werden nur innerhalb der von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen
– festgelegten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen
nicht konserviert sein. Eine ausreichende Kühlung muss gewährleistet sein.
(2) Waren Personen an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen ansteckenden Krankheit erkrankt, so müssen die Särge vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet
sein.
(2) Waren Personen an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen ansteckenden Krankheit erkrankt, so müssen die Särge vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet
sein.
7 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
(3) Die Sargausstattungen und die Bekleidung der Leichen müssen aus leicht vergänglichen
nicht umweltbelastenden Stoffen bestehen. Den Bestattern obliegt die Nachweispflicht,
dass die Stoffe in einer Tiefe von 2 m innerhalb eines Jahres abgebaut werden. Die beim
Abbau der Stoffe entstehenden Substanzen dürfen das Grundwasser nicht schädigen.
(4) Wertgegenstände sollen Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder
Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Krefeld nicht. Sonstige Beigaben
sind nicht statthaft.
Friedhofssatzung neu/geändert
*ANMERKUNG:
zu § 7 Abs. 3 (alt)
Aus systematischen und inhaltlichen Gründen nach § 8 Abs. 3 übernommen
*ANMERKUNG:
zu § 7 Abs. 4 (alt)
Aus systematischen und inhaltlichen Gründen nach § 8 Abs. 5 übernommen
§ 8 Särge und Urnen
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem vergänglichen Material hergestellt sein. Sie
müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Nachweis der Leichtvergänglichkeit ist von den Bestattern zu führen.
(2) Für die Beisetzung in ausgemauerten Grabstätten dürfen jedoch nur luftdicht verschlossene Metallsärge oder Holzsärge mit luftdicht verschlossenem Metalleinsatz verwendet
werden.
(1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem vergänglichen Material hergestellt sein. Sie
müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Nachweis der Leichtvergänglichkeit ist von den Bestattern zu führen.
(2) Für die Beisetzung in ausgemauerten Grabstätten dürfen jedoch nur luftdicht verschlossene Metallsärge oder Holzsärge mit luftdicht verschlossenem Metalleinsatz verwendet
werden.
(3) Die Sargausstattungen und die Bekleidung der Verstorbenen müssen aus leicht vergänglichen nicht umweltbelastenden Stoffen bestehen. Den Bestattern obliegt die Nachweispflicht, dass die Stoffe in einer Tiefe von 2 m innerhalb eines Jahres abgebaut werden. Die
beim Abbau der Stoffe entstehenden Substanzen dürfen das Grundwasser nicht schädigen.
(3) Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen nicht länger als 2,05 m und
nicht breiter als 0,75 m sein. Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge.
Sind in Ausnahmefällen, bedingt durch die Körpergröße des Verstorbenen, andere Sargmaße erforderlich, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – bei der Anmeldung
darüber zu unterrichten.
(4) Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen nicht länger als 2,05 m und
nicht breiter als 0,75 m sein. Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge.
Sind in Ausnahmefällen, bedingt durch die Körpergröße des Verstorbenen, andere Sargmaße erforderlich, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – bei der Anmeldung
darüber zu unterrichten.
8 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(5) Wertgegenstände sollen Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder
Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Krefeld nicht. Sonstige Beigaben
sind nicht statthaft.
(4) Überurnen müssen aus natürlichen Stoffen bestehen und dürfen nur bis zu einem
Durchmesser von 30 cm und bis zu einer Höhe von 35 cm verwendet werden. Andere Maße
müssen vorher angemeldet werden.
(6) Überurnen müssen aus natürlichen Stoffen bestehen und dürfen nur bis zu einem
Durchmesser von 30 cm und bis zu einer Höhe von 35 cm verwendet werden. Andere Maße
müssen vorher angemeldet werden und bedürfen der Zustimmung der Stadt Krefeld –
Fachbereich Grünflächen –.
§ 9 Benutzung der Trauerhallen
§ 9 Benutzung der Trauerhallen
(1) Die Trauerhalle ist der Ort, an dem Angehörige während der festgesetzten Zeiten von
den Verstorbenen Abschied nehmen können, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder
sonstigen Bedenken bestehen.
(1) Die Überführung von Verstorbenen zur Trauerhalle ist während der Bestattungszeiten
grundsätzlich nicht gestattet. Die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – kann nach vorheriger Vereinbarung Ausnahmen zulassen.
(2) Die Überführung von Verstorbenen zur Trauerhalle ist während der Bestattungszeiten
grundsätzlich nicht gestattet. Die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – kann nach vorheriger Vereinbarung Ausnahmen zulassen.
(2) Angehörige können während der festgesetzten Zeiten von den Verstorbenen Abschied
nehmen, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
*ANMERKUNG:
zu § 9 Abs.2 (alt)
In den neu eingefügten Absatz 1 sinngemäß mit aufgenommen
(3) Die Abschiedsräume dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – und in Begleitung eines Mitarbeiters der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –
oder eines Bestatters betreten werden.
(4) Der Sarg bleibt grundsätzlich geschlossen. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen
kann der Sarg durch einen Bestatter geöffnet werden. Der Sarg ist kurz vor der Trauerfeier
oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Abschiedsräume dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – und in Begleitung eines Mitarbeiters der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –
oder eines Bestatters betreten werden.
(4) Der Sarg bleibt grundsätzlich geschlossen. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen
kann der Sarg durch einen Bestatter geöffnet werden. Der Sarg ist kurz vor der Trauerfeier
oder der Bestattung endgültig zu schließen.
9 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Amtsarztes durch einen Bestatter geöffnet
werden. Die Zustimmung ist der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vor Öffnung des
Sarges vorzulegen.
§ 10 Trauerfeiern
§ 10 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grab abgehalten werden.
(1) Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grab abgehalten werden.
(2) Trauerfeiern am offenen Sarg sind nicht zulässig.
(2) Trauerfeiern am offenen Sarg sind grundsätzlich nicht zulässig.
Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 BestG NRW bleibt unberührt.
(3) Die für die Ausschmückung der Räume und Hallen erforderlichen Gegenstände mit Ausnahme üblicher Trauerspenden wie Kränze etc. stellt die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. Zusätzliche Ausschmückungen sind mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – abzustimmen. Diese Gegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Trauerfeier
zu entfernen.
(3) Die für die Ausschmückung der Räume und Hallen erforderlichen Gegenstände mit Ausnahme üblicher Trauerspenden wie Kränze etc. stellt die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. Zusätzliche Ausschmückungen sind mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – abzustimmen. Diese Gegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Trauerfeier
zu entfernen.
(4) Zur Ausgestaltung der Trauerfeiern stehen in den Kapellen Orgeln bzw. Tonträger zur
Verfügung. Die Orgeln dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen
– bedient werden, die Tonträger werden von ihren Angestellten bedient. Darbietungen
durch andere Musiker und/oder Sänger sind zulässig.
(4) Zur Ausgestaltung der Trauerfeiern stehen in den Kapellen Orgeln bzw. Tonträger zur
Verfügung. Die Orgeln dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen
– bedient werden, die Tonträger werden von ihren Angestellten bedient. Darbietungen
durch andere Musiker und/oder Sänger sind zulässig, wenn ein würdiger Rahmen gewahrt
bleibt.
(5) Trauerfeiern sind auf 30 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen.
(5) Trauerfeiern sind auf 30 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –.
(6) Gedenkfeiern sind mindestens acht Tage vorher bei der Stadt Krefeld – Fachbereich
Grünflächen anzumelden.
(6) Gedenkfeiern sind mindestens acht Tage vorher bei der Stadt Krefeld – Fachbereich
Grünflächen – anzumelden.
§ 11 Beisetzungen
10 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 11 Beisetzungen
(1) Das Beisetzen von Särgen und Urnen erfolgt durch die Stadt Krefeld, ebenso das Öffnen
und Schließen der Gräber. Ausnahmen sind nur gem. § 6 (4) und § 13 (5) erlaubt.
(2) Soweit zur Durchführung der Bestattung das Grab bzw. der Grabstein abgeräumt werden muss, haben die Nutzungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen auf Anordnung
der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – auf ihre Kosten rechtzeitig zu veranlassen.
Die abgeräumten Gegenstände sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen, soweit sie
nicht auf derselben Grabstätte gelagert werden können. Die durch die Beseitigung an den
Nachbargrabstätten entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten, der
die Beseitigung vornimmt.
(3) Für die Dekoration und das Abräumen sämtlicher Zeichen von Trauerbekundungen wie
Kränze, Gestecke usw. am oder auf dem Grab sind ebenfalls die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(4) Die Überdeckung mit Erde beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(1) Das Beisetzen von Särgen und Urnen erfolgt durch die Stadt Krefeld, ebenso das Öffnen
und Schließen der Gräber. Ausnahmen sind nur nach § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 6 erlaubt.
(2) Soweit zur Durchführung der Bestattung das Grab bzw. der Grabstein abgeräumt werden muss, haben die Nutzungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen auf Anordnung
der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – auf ihre Kosten rechtzeitig zu veranlassen.
Die abgeräumten Gegenstände sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen, soweit sie
nicht auf derselben Grabstätte gelagert werden können. Die durch die Beseitigung an den
Nachbargrabstätten entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten, der
die Beseitigung vornimmt.
(3) Für die Dekoration und das Abräumen sämtlicher Zeichen von Trauerbekundungen wie
Kränze, Gestecke usw. am oder auf dem Grab sind ebenfalls die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(4) Die Überdeckung mit Erde beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 12 Ruhezeit
§ 12 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt mit Ausnahme der Bestattungen nach § 24 30 Jahre. Bei verstorbenen Kindern unter 6 Jahren beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
(2) Abweichend hiervon kann die Ruhezeit je nach den geologischen Verhältnissen entsprechend verändert werden.
(3) Eine Überbeerdigung ist in Wahlgrabstätten nach Ablauf einer Frist von 20 Jahren seit
der letzten Beisetzung zulässig, wenn die erste Beisetzung auf 1,80 m Tiefe erfolgt ist und
die geologischen Verhältnisse dies zulassen. Für die neue Bestattung ist ein Sarg bis maximal
0,50 m Höhe zu verwenden.
(1) Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre. Bei verstorbenen Kindern unter 6 Jahren beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
(2) Abweichend hiervon kann die Ruhezeit je nach den geologischen Verhältnissen entsprechend verlängert werden.
*ANMERKUNG:
zu § 12 Abs.3 (alt)
An dieser Stelle gestrichen und bei § 17 (Wahlgrabstätten) in Abs.9 (neu) sinngemäß eingefügt.
11 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
§ 13 Umbettungen und Ausbettungen
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 13 Umbettungen und Ausbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(1) Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Bestattungspflichtige oder sein Rechtsnachfolger. Mit dem Antrag ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten der Wahlgrabstätte nachzuweisen, in die umgebettet werden soll. Über den
Antrag entscheidet unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Stadt Krefeld –
Fachbereich Grünflächen.
(2) Die Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – wird nur dann erteilt,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden
Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine bestehende
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen nur durch die Tieferlegung einer Erdbestattung auf 2 m
mit einer weiteren Erdbestattung belegt werden kann.
(3) Umbettungen in Reihengrabstätten sind nicht gestattet.
(4) Umbettungen werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - durchgeführt.
Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. Die Umbettung von Särgen soll in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden.
(5) Bei Umbettungen sargloser Bestatteter hat der Antragsteller das Umbettungspersonal zu
stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen eines schriftlichen Antrags und
der Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. Antragsberechtigt ist der
Bestattungspflichtige oder sein Rechtsnachfolger. Mit dem Antrag ist die Zustimmung des
Nutzungsberechtigten der Wahlgrabstätte nachzuweisen, in die umgebettet werden soll.
(3) Die Zustimmung der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – wird nur dann erteilt,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine
bestehende Wahlgrabstätte für Sargbestattungen nur durch die Tieferlegung einer Sargbestattung auf 2 m mit einer weiteren Sargbestattung belegt werden kann.
(4) Umbettungen in Reihengrabstätten sind nicht gestattet.
(5) Umbettungen werden von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – durchgeführt.
Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. Die Umbettung von Särgen soll in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden.
(6) Bei Umbettungen sargloser Bestatteter hat der Antragsteller das Umbettungspersonal zu
stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Umbettungen von anonym bestatteten Verstorbenen sind nicht zulässig.
*ANMERKUNG:
zu § 13 Abs.6 (alt)
Gestrichen, da eine Umbettung von Amts wegen durchaus denkbar ist.
(7) Die Kosten für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen
durch die Umbettung entstehen, tragen die Antragsteller.
(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz
für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
12 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
IV. Grabstätten
IV. Grabstätten
§14 Grabstättenarten
*ANMERKUNG:
zu § 14
Neu gefasst um eine klare Definition der verwendeten Begriffe zu erreichen.
(1) Die Grabstättenarten ergeben sich aus den §§ 15 - 25.
§ 14 Abs.1 (alt) wird teilweise in § 14 Abs.3 (neu) aufgenommen
(2) Die Stadt Krefeld ist nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabarten zur
Verfügung zu stellen.
§ 14 Abs. 2 (alt) übernommen nach § 14 Abs. 4 (neu)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte und auf Änderung
oder Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte.
§ 14 Abs. 3 (alt) übernommen nach § 15 Abs. 3 (neu)
(4) Der Nutzungsberechtigte hat der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.
§ 14 Abs. 4 (alt) sinngemäß übernommen nach § 15 Abs. 4 (neu)
§ 14 Begriffsbestimmungen und Grabstättenarten
(1) Grabfelder sind nach verschiedenen Grabstättenarten und Gestaltungsanforderungen
abgrenzbare Abteilungen auf einem Friedhof, die dazu bestimmt sind, Grabstellen (tatsächliche Beisetzungsorte) aufzunehmen.
(2) Als Grabstätten werden die Gräber bezeichnet, die aus mindestens einer oder mehreren
örtlich eng zusammengehörenden Grabstellen zusammengefasst werden.
(3) Bei den Grabstätten wird unterschieden zwischen
a) den allgemeinen Grabstätten
- Reihengrabstätten (§ 16),
- Wahlgrabstätten (§ 17) und
b) den besonderen Grabstätten nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 29.
(4) Die Stadt Krefeld ist nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabstättenarten
zur Verfügung zu stellen.
13 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 15 Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Krefeld. An ihnen können Rechte nur nach
dieser Satzung erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss mindestens für die Dauer der Ruhezeit
erworben werden. Es entsteht erst mit vollständiger Zahlung der Gebühr.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung, die das Nutzungsrecht berührt, insbesondere jeden Anschriftenwechsel mitzuteilen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht
unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Für einen Schaden, der aus der
Unterlassung einer solchen Mitteilung bzw. Umschreibung entsteht, ist die Stadt Krefeld
nicht ersatzpflichtig.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
einen schriftlichen Vertrag übertragen. Hat der Nutzungsberechtigte lediglich einseitig einen Nachfolger bestimmt, erwirbt dieser das Nutzungsrecht mit Erteilung seiner Zustimmung.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die nachfolgenden Personen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner,
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
14 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres seit
dem Ableben übernimmt.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten in geschlossenen Grabfeldern die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) abgegeben werden. Das
Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht bei Zahlung der Gebühr.
(2) Beisetzungen erfolgen an der von der Stadt Krefeld bestimmten Stelle.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte darf das Nutzungsrecht jederzeit durch schriftlichen
Vertrag an eine andere Person übertragen.
§ 16 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten in geschlossenen Grabfeldern, die der Reihe nach
belegt werden. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte wird erst im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit verliehen. Eine Verlängerungsmöglichkeit des Nutzungsrechts besteht
vorbehaltlich § 12 Absatz 2 nicht.
*ANMERKUNG
§ 15 Abs. 2 (alt) übernommen nach § 16 Abs. 3 (neu)
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen, unabhängig ob Sarg- oder
Urnenbeisetzung.
4) Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren
haben eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je Grabstelle. Auf einigen Friedhöfen werden zusätzlich Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren mit einer Grabgröße von 2,80 x 1,25 m angeboten. Bei den großen Reihengrabstätten
(2,80 x 1,25 m) erfolgt die Verlegung der vorderen Steinkante (Breite 0,20m) aus rotem
Buntsandstein einheitlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen. Die Kosten
sind in der Gebühr enthalten.
(5) Reihengrabstätten für Kinder unter 6 Jahren haben eine Grabgröße von 1,75 x 0,80 m je
Grabstätte.
(3) Beisetzungen erfolgen an der von der Stadt Krefeld bestimmten Stelle.
(4) Reihengrabstätten für Sargbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren
haben eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je Grabstelle. Auf einigen Friedhöfen werden zusätzlich Reihengrabstätten für Sargbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren mit einer Grabgröße von 2,80 x 1,25 m angeboten. Bei den großen Reihengrabstätten
(2,80 x 1,25 m) erfolgt die Verlegung der vorderen Steinkante (Breite 0,20m) aus rotem
Buntsandstein einheitlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –. Die Kosten
sind in der Gebühr enthalten.
(5) Reihengrabstätten für Kinder unter 6 Jahren haben eine Grabgröße von 1,75 x 0,80 m je
Grabstätte.
15 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(6) Reihengrabstätten für Urnen haben eine Grabgröße von 0,80 x 0,80 m. Bei alten Grabstätten beträgt die Größe 0,60 x 0,80 m. Grabstätten in der Größe 0,80 x 0,80 m werden
einheitlich durch die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - mit rotem Buntsandstein
(Breite 6 cm) eingefasst. Die Kosten sind in der Gebühr enthalten.
(6) Reihengrabstätten für Urnen haben eine Grabgröße von 0,80 x 0,80 m. Bei alten Grabstätten beträgt die Größe 0,60 x 0,80 m. Grabstätten in der Größe 0,80 x 0,80 m werden
einheitlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – mit rotem Buntsandstein
(Breite 6 cm) eingefasst. Die Kosten sind in der Gebühr enthalten.
(7) Nutzungsrechte an Reihengrabstätten bestehen für die Dauer der Ruhezeit. Sie können
weder verlängert noch erneuert werden.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich für alle als Reihengrabstätten bezeichneten Grabstätten, wenn nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt wird.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabfelder oder Teile von ihnen abgeräumt und
eingeebnet. Dies wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
*ANMERKUNG:
zu § 15 Abs.8 und 9 (alt)
Neu geregelt in § 43 Abs. 3 (neu)
(9) Innerhalb der bekannt gemachten Abräumungsfrist können die Berechtigten die Grabanlagen entfernen. Nach Ablauf der Frist werden die noch auf den Gräbern befindlichen Grabanlagen entschädigungslos beseitigt; sie werden nicht aufbewahrt.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30
Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird gemeinsam mit dem Erwerber festgelegt. Es ist bereits vor Eintritt des Todesfalles möglich, eine Grabstätte für einen kürzeren
Zeitraum zu erwerben, zumindest jedoch für die Dauer von fünf Jahren. Im Beisetzungsfall
muss das Nutzungsrecht dann für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das
Recht ausgestellten Urkunde erworben.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
*ANMERKUNG:
zu § 16 Abs.2 (alt)
Sinngemäß übernommen nach § 15 Abs. 2 (neu)
(2) An Wahlgrabstätten kann ein Nutzungsrecht bereits vor Eintritt des Todesfalles erworben werden. Dieses muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren und darf längstens
für 30 Jahre erworben werden. Im Beisetzungsfall muss das Nutzungsrecht für die Dauer der
Ruhezeit verlängert werden. Der Verlängerungszeitraum berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Ersterwerbs und wird in vollen Jahren berechnet.
16 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren
Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner,
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und
Adoptivkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der
Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a-g fallenden Erben.
Friedhofssatzung neu/geändert
*ANMERKUNG:
zu § 16 Abs.3 (alt)
Sinngemäß übernommen nach § 15 Abs. 5 (neu)
Innerhalb der einzelnen Gruppen b und c sowie e bis g wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(3) Während seiner Laufzeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer von mindestens 5 Jahren, maximal jedoch auf höchstens 30 Jahre verlängert werden.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Eine Übertragung ist nur dann
möglich, wenn Angehörige bzw. Erben (Vgl. § 16 Abs. 3) nicht vorhanden sind oder das Nutzungsrecht nicht übernehmen möchten.
*ANMERKUNG:
zu § 16 Abs.4 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 15 Abs. 6 (neu)
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
17 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
*ANMERKUNG:
zu § 16 Abs.4 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 15 Abs. 6 (neu)
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
werden sowie über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der
Grabstätte zu entscheiden.
*ANMERKUNG:
§ 16 Abs.6 (alt) übernommen nach § 17 Abs. 7 (neu)
(5) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiederverleihung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
(6) Die Stadt Krefeld hat das Recht, die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern
entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur
noch der Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann.
Anschließend läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus
Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist gegeben. Umbettungen aus diesem Grund
sind ausgeschlossen.
(7) In Grabstellen für Erdbestattungen sind Doppelbelegungen möglich, wenn jeder der
beiden Särge in der Grabstätte nicht höher als 0,50 m ist und wenn die geologischen Verhältnisse dies zulassen. Die erste Beisetzung findet in diesem Fall in 2 m Tiefe statt. Eine
weitere Erdbestattung kann in diesen Fällen frühestens nach Ablauf der Ruhezeit der letzten
Erdbestattung erfolgen.
*ANMERKUNG:
§ 16 Abs.7 (alt) modifiziert übernommen nach § 17 Abs. 9 (neu)
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
werden sowie über andere Beisetzungen und die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Friedhofssatzung zu entscheiden.
(8) In jeder Grabstätte können entweder 2 Särge und 1 Urne, 1 Sarg und 2 Urnen oder 3
Urnen beigesetzt werden.
(8) In jeder Grabstelle für Sargbestattungen können entweder 2 Särge und 1 Urne, 1 Sarg
und 2 Urnen oder 3 Urnen beigesetzt werden.
18 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
(9) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen haben eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je Grabstelle. Daneben gibt es in älteren Grabfeldern Grabstellen mit geringerer Größe. Bei der
Einrichtung neuer Felder werden die Grabstellen in einer Größe von 2,80 x 1,25 m angelegt.
Friedhofssatzung neu/geändert
*ANMERKUNG:
§ 16 Abs.9 (alt) modifiziert übernommen nach § 17 Abs. 10 (neu)
(9) In Wahlgrabstellen für Sargbestattungen sind Doppelbelegungen zulässig, wenn beide
Särge nicht jeweils höher als 0,50 m sind und wenn die geologischen Verhältnisse dies zulassen. Die erste Beisetzung findet in diesem Fall in 2 m Tiefe statt. Sind in der Grabstelle
zwei Särge beigesetzt worden, kann eine weitere Sargbestattung frühestens nach Ablauf der
Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen erfolgen. Ist die erste Beisetzung auf 1,80 m
Tiefe erfolgt, ist eine Überbeerdigung bereits nach Ablauf einer Frist von 20 Jahren zulässig,
sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen.
(10) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen haben eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je
Grabstelle. Daneben gibt es in älteren Grabfeldern Grabstellen mit geringerer Größe. Bei
der Einrichtung neuer Felder werden die Grabstellen in einer Größe von 2,80 x 1,25 m angelegt.
(10) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden nur als Einzelgrabstätten vergeben. Es
können innerhalb der Ruhezeit bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Die Grabgröße beträgt
1,40 x 1,40 m.
(11) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden grundsätzlich als Einzelgrabstätten
vergeben. Die Grabgröße beträgt 1,40 x 1,40 m. Es können innerhalb der Ruhezeit bis zu
drei Urnen beigesetzt werden. Außerdem können für Sargbeisetzungen gesperrte Grabstätten als Urnenwahlgrabstätten vergeben werden. Das Maß der ursprünglichen Grabgröße
bleibt in diesem Fall erhalten.
(12) Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich für alle als Wahlgrabstätten bezeichneten Grabstätten, wenn nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt wird.
19 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 17 Urnenkammern
§ 18 Urnenkammern
Urnenkammern werden nur auf dem Hauptfriedhof angeboten. Eine Urnenkammer hat eine
Größe von 1,0 m Breite, 0,45 m Höhe und 0,45 m Länge. Es dürfen innerhalb der Ruhezeit
bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen.
(1) Urnenkammern sind Wahlgrabstätten, die nur auf dem Hauptfriedhof angeboten werden; es gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 7.
(2) Eine Urnenkammer hat eine Größe von 1,0 m Breite, 0,45 m Höhe und 0,45 m Länge. Es
dürfen innerhalb der Ruhezeit bis zu acht Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Anlage, Gestaltung und Pflege der Urnenkammer obliegt ausschließlich der Stadt
Krefeld – Fachbereich Grünflächen –.
§ 18 Baumgrabstätten
§ 19 Baumgrabstätten
(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne
erfolgen.
*ANMERKUNG:
zu § 18 Abs. 1 (alt)
Übernommen nach § 19 Abs.2 (neu)
(1) Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten; es gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze
1 bis 7.
(2) Bestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich
der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(3) In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen.
*ANMERKUNG:
zu § 18 Abs. 3 (alt)
Durch § 19 Abs.1 HS. 2 zentral geregelt
(4) Die Anlage, Gestaltung und Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt
Krefeld – Fachbereich Grünflächen –.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, schafft
die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
20 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - auf einem im Umfeld des Baumes oberflächengleich eingelassenen Naturstein. Auf
dem Stein können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingraviert werden. Der Gedenkstein wird von der Stadt Krefeld gestellt.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck
kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstelle obliegt ausschließlich der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen -.
Friedhofssatzung neu/geändert
(5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, schafft
die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
(6) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – auf einem im Umfeld des Baumes oberflächengleich eingelassenen Naturstein. Auf
dem Stein können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingraviert werden. Der Gedenkstein wird von der Stadt Krefeld gestellt.
*ANMERKUNG:
zu § 18 Abs. 6 (alt)
Überarbeitet übernommen und zentral geregelt in § 31 Abs. 6 (neu)
*ANMERKUNG:
zu § 18 Abs. 7 (alt)
Sinngemäß übernommen nach § 19 Abs. 4 (neu)
21 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 19 Parkgrabstätten
§ 20 Parkgrabstätten
Parkgrabstätten sind Wahlgrabstätten von mindestens zwei Grabstellen in einer parkähnlichen Grünanlage.
Parkgrabstätten sind Wahlgrabstätten von mindestens zwei Grabstellen in einer parkähnlichen Grünanlage; es gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 9.
§ 20 Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein
§ 21 Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein
(1) Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein sind Grabstätten, die von der Stadt Krefeld
- Fachbereich Grünflächen - für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) vergeben werden.
(1) Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein sind Reihengrabstätten für Sarg- oder
Urnenbeisetzungen; es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 bis 3.
(2) In jeder Grabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen, unabhängig ob Sarg- oder Urnenbestattung.
*ANMERKUNG:
zu § 20 Abs. 2 (alt)
Durch § 21 Abs.1 HS. 2 zentral geregelt
(2) Die Beisetzung erfolgt auf einem Rasenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte. Es besteht die Möglichkeit, Namen und Vornamen der Verstorbenen auf einer zentral gelegenen
Natursteinplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingravieren zu lassen. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – in festgelegten zeitlichen Abständen.
(3) Die Beisetzung findet an einer von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - festgelegten Stelle statt.
(4) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - mit Rasen
eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Die Bepflanzung der Grabstätte ist
nicht zulässig.
*ANMERKUNG:
zu § 20 Abs. 3 (alt)
Durch § 21 Abs.1 HS. 2 zentral geregelt
(3) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – mit Rasen
eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Eine Bepflanzung der Grabstätte
ist nicht zulässig.
22 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
(5) Die Beisetzung erfolgt auf einem Rasenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte. Es besteht die Möglichkeit, Namen und Vornamen der Verstorbenen auf einer zentral gelegenen
Natursteinplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingravieren zu lassen. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – in dort festgelegten zeitlichen Abständen.
§ 21 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein
Friedhofssatzung neu/geändert
Übernommen nach § 21 Abs. 2 (neu)
*ANMERKUNG:
zu § 21 (alt)
Neu formuliert in den §§ 22 und 23 (neu)
(1) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – mit Rasen
eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Die Bepflanzung der Grabstätte ist
nicht zulässig.
(2) Es wird unterschieden in Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erd- und Urnenbeisetzungen.
(3) Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(4) Auf Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein werden durch die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen – zur namentlichen Kennzeichnung des dort beigesetzten Verstorbenen
liegende Grabplatten mit den Außenmaßen von 0,40 x 0,40 m aus Naturstein bündig mit der
Erdoberfläche in den Boden eingelassen.
Die Grabmale werden durch die Stadt Krefeld –Fachbereich Grünflächen – gestellt. Die Kosten der Grabmale sind in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung der Grabmale ist Aufgabe
der Nutzungsberechtigten. Es sind nur gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen.
§ 21a Rasenwahlgrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen
*ANMERKUNG:
zu § 21 a (alt)
Neu formuliert in den §§ 22 und 23 (neu)
(1) Rasenwahlgrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten an
denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre
Lage wird gemeinsam mit dem Erwerber festgelegt.
(2) In einer Rasenwahlgrabstätte mit Einzelgedenkstein können zwei Urnen beigesetzt werden. Wiedererwerb und Verlängerung sind nach Maßgabe des § 26 möglich.
*ANMERKUNG:
zu § 20 Abs. 5 (alt)
23 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(3) Die Übertragung des Nutzungsrechtes richtet sich nach den Vorgaben des § 16 Absatz 16.
§ 21 b Rasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erdbeisetzungen
(1) Rasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erdbeisetzungen sind Grabstätten, die
von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre)
vergeben werden.
*ANMERKUNG:
zu § 21 b (alt)
Neu formuliert in den §§ 22 und 23 (neu)
(2) In jede Grabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen.
(3) Die Beisetzung findet an einer von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – festgelegten Stelle statt. Grabschmuck kann nur auf einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
§ 22 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen
(1) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen sind Reihengrabstätten; es
gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 bis 3.
(2) Die Beisetzung erfolgt auf einem Rasenfeld, auf welchem durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – zur namentlichen Kennzeichnung des dort beigesetzten Verstorbenen eine liegende Grabplatte mit den Außenmaßen von 0,40 x 0,40 m aus Naturstein bündig mit der Erdoberfläche in den Boden eingelassen wird.
(3) Die Grabplatte wird durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – gestellt. Die
Kosten der Grabplatte sind in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung der Grabplatte ist
Aufgabe der Nutzungsberechtigten. Es sind nur gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente
zugelassen.
(4) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – mit Rasen
eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Eine Bepflanzung der Grabstätte
ist nicht zulässig.
24 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 23 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen
(1) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen sind Wahlgrabstätten;
es gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 7 und § 22 Absatz 2 bis 4.
(2) In der Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten
§ 24 Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen in mehrstelligen Grabanlagen, die für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In jede Grabstelle werden 5 Urnen beigesetzt.
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen in mehrstelligen Grabanlagen; es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 und 3 sowie § 15
Absätze 1 bis 3.
(2) Für jede Grabstelle werden 5 Urnen gerechnet. Über die Lage der Urnen entscheidet die
Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –.
(2) Das Nutzungsrecht wird unter der Voraussetzung vergeben, dass durch den Nutzungsberechtigten vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten mit
Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen und der Stadt Krefeld – Fachbereich
Grünflächen – vorgelegt wird. Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über ein
Fachunternehmen (zum Beispiel die Friedhofsgärtner) erfolgen.
(3) Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung,
die vordere Einfassung aus rotem Buntsandstein, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie
die Bepflanzung einschließlich der Wechselbeetbepflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt
ausschließlich über den Dauergrabpflegevertrag.
(3) Das Nutzungsrecht wird nur dann verliehen, wenn durch den Auftraggeber vorab ein
Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer
vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten mit Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen und der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird. Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über Fachunternehmen (z. B.
Friedhofsgärtner) erfolgen.
(4) Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung,
die vordere Einfassung aus rotem Buntsandstein, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie
die Bepflanzung einschließlich der Wechselbeetbepflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt
ausschließlich über den Dauergrabpflegevertrag.
(4) Ein vorzeitiger Verzicht auf die Grabstelle ist nicht möglich.
(5) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht ist nicht möglich.
25 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 25 Grabstätten im Memoriam-Garten
(1) Grabstätten im Memoriam-Garten sind Wahlgrabstätten – auch in Form von Gemeinschaftsgrabstätten – in einer gartenähnlichen Anlage, in denen sowohl Urnen- als auch
Sargbeisetzungen stattfinden können. Das Kennzeichen eines Memoriam-Gartens ist die
anspruchsvolle gärtnerische Gestaltung der Grabanlagen und die ausschließliche Pflege
derselben durch gärtnerische Fachunternehmen. Der Nutzungsberechtigte verzichtet auf
alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
werden sowie über andere Beisetzungen in diese Wahlgrabstätte zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 6, 8 und 9.
(3) Das Nutzungsrecht wird nur vergeben, wenn durch den Auftraggeber vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten für die Dauer des Nutzungsrechtes abgeschlossen und der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird.
(4) Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages durch verschiedene Gestaltungs- und Pflegemodelle. Darin enthalten ist die
Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, eine Ablagefläche für Grabschmuck
sowie die Bepflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt ausschließlich über den Dauergrabpflegevertrag.
§ 26 Anonyme Grabstätten
§ 23 Anonyme Grabstätten
(1) Die Asche darf nur verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies der Wille
des Verstorbenen gewesen ist. Hierzu ist der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen - eine
schriftliche Erklärung des Verstorbenen vorzulegen.
*ANMERKUNG:
zu § 23 Abs. 1 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 26 Abs. 4 (neu)
26 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(2) Eine anonyme Bestattung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen.
(1) Anonyme Grabstätten sind Reihengrabstätten auf einem Rasenfeld ohne jegliche Kennzeichnung der Grabstätten. Die Bestattung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und
sonstiger Personen. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 und 3.
(3) Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten sowie ihre Gestaltung und Pflege
obliegen ausschließlich der Stadt Krefeld -Fachbereich Grünflächen-.
*ANMERKUNG:
zu § 23 Abs. 3 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 26 Abs. 5 (neu)
(4) Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Fläche abgelegt werden.
*ANMERKUNG:
§ 23 Abs. 4 (alt) - entfällt
(5) Es wird unterschieden in anonyme Urnenbeisetzungen und anonyme Aschenbeisetzungen.
(2) Es wird unterschieden in anonyme Urnenbeisetzung und anonyme Ascheeinbringung.
(6) Anonyme Urnengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Grabstätten, die für die
Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden. Diese Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben.
(7) Bei der anonymen Aschenbeisetzung wird die Asche auf einem von der Stadt Krefeld Fachbereich Grünflächen - festgelegten Bereich unterhalb der Grasnarbe beigesetzt. Es wird
nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
*ANMERKUNG:
zu § 23 Abs. 6 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 26 Abs. 1 (neu)
(3) Bei der anonymen Ascheeinbringung wird die Asche auf einem von der Stadt Krefeld –
Fachbereich Grünflächen – festgelegten Bereich unterhalb der Grasnarbe eingebracht.
(4) Die Asche darf nur eingebracht werden, wenn dies der Wille des Verstorbenen gewesen
ist. Hierzu ist der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – eine schriftliche Erklärung des
Verstorbenen vorzulegen.
(5) Die Gestaltung und Pflege von anonymen Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt
Krefeld –Fachbereich Grünflächen –.
27 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 24 Ehrengrabstätten
§ 27 Ehrengrabstätten
(1) Grabstätten können durch den Rat der Stadt Krefeld zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen legt der Rat die Unterhaltungspflicht sowie den Umfang und die Dauer
von Nutzungsrechten fest.
Grabstätten können durch den Rat der Stadt Krefeld zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In
diesen Fällen legt der Rat die Unterhaltungspflicht sowie den Umfang und die Dauer von
Nutzungsrechten fest.
§ 24 a Grabmalpatenschaften
§ 28 Grabmalpatenschaften
(1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaften an denkmalgeschützten oder
sonstigen nach Beurteilung der Unteren Denkmalbehörde künstlerisch oder historisch wertvollen Grabanlagen übernehmen. Hierüber wird eine privatrechtliche Patenschaftsvereinbarung geschlossen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechtes
dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Untere Denkmalbehörde und Fachbereich
Grünflächen – instand zu setzen und zu unterhalten. Die Namensnennung des Verstorbenen
wird in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde auf dem Grabmal oder als zusätzliche Liegeplatte ermöglicht.
(1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaften an denkmalgeschützten oder
sonstigen nach Beurteilung der Unteren Denkmalbehörde künstlerisch oder historisch wertvollen Grabanlagen übernehmen. Hierüber wird eine privatrechtliche Patenschaftsvereinbarung geschlossen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechtes
dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Untere Denkmalbehörde und Fachbereich
Grünflächen – instand zu setzen und zu unterhalten. Die Namensnennung des Verstorbenen
wird in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde auf dem Grabmal oder als zusätzliche Liegeplatte ermöglicht.
(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene
Grabstelle erhoben.
(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene
Grabstelle erhoben.
§ 25 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 29 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über
die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1.7.1965 – BGBf I
S. 589 in der jeweils gültigen Fassung.
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem
Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom
1.7.1965 – BGBf I S. 589 - in der jeweils gültigen Fassung.
28 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
§ 26 Wiedererwerb und Verlängerung
(1) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Friedhofssatzung neu/geändert
*ANMERKUNG:
zu § 26 (alt)
Durch Neustrukturierung wurden die Inhalte neu geregelt in
§§ 15, 17, 35 (neu)
(2) Wird ein Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes nach dessen Ablauf nicht gestellt, kann der Nutzungsberechtigte innerhalb eines Monats die auf der Grabstelle befindliche Grabanlage entfernen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Stadt Krefeld über die Grabstätte verfügen. Auf der Grabstätte dann noch befindliche Grabanlagen können von ihr
entschädigungslos beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Während der Laufzeit des Nutzungsrechtes kann auf Antrag eine erneute Verlängerung
auf höchstens 30 Jahre in zeitlichen Abständen von mindestens 5 Jahren erfolgen.
(4) Überschreitet die Ruhezeit nach einer Bestattung die vorhandene Nutzungszeit, muss für
die ganze Grabstätte eine der Ruhezeit entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechts
erfolgen, höchstens jedoch für 30 Jahre.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
(6) Die Stadt Krefeld hat das Recht die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern
entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur
noch der Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann.
Anschließend läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus.
Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist gegeben. Umbettungen aus diesem Grund
sind ausgeschlossen.
29 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
§ 26 a Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht
(1) Auf das Nutzungsrecht an Grabstellen, die nicht mehr mit einer Ruhezeit belegt sind,
kann jederzeit verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr.
Friedhofssatzung neu/geändert
*ANMERKUNG:
zu § 26 a (alt)
Neu geregelt unter VI Vorzeitiger Verzicht , Entzug und Einebnung, § 35 (neu)
(2) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes auf Grabstellen vor Ablauf der Ruhezeit
ist nur gegen Kostenerstattung des Pflegeaufwandes bis zum Ablauf der Ruhezeit möglich.
§ 27 Entzug des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht
den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
*ANMERKUNG:
zu § 27 (alt)
Neu geregelt unter VI Vorzeitiger Verzicht , Entzug und Einebnung in § 36 (neu)
(2) Die Grabanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in die Verfügungsgewalt
der Stadt Krefeld über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Dem Entzug des Nutzungsrechtes geht eine schriftliche Aufforderung voraus, in angemessener Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen bzw. die Friedhofsgebühren zu entrichten. Diese Aufforderung muss den Hinweis auf den Rechtsentzug enthalten.
(4) Falls die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln sind, genügt zum
Entzug des Nutzungsrechts eine einmalige Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.
(5) Nach dem Entzug des Nutzungsrechtes ist eine Kostenerstattung des Pflegeaufwandes
bis zum Ablauf der Ruhezeit zu leisten.
(6) Die Grabanlage kann entschädigungslos eingeebnet werden, wenn die nach der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Beträge nicht entrichtet worden sind (§ 15 Abs. 1 S. 2
bzw. § 16 Abs. 2). Die Absätze 2-5 gelten entsprechend.
30 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
§ 28 Ausmauerungen
Ausmauerungen von Grabstätten können nur bei Wahlgräbern ohne besondere Gestaltungsanforderung durchgeführt werden. Sie müssen bei der Stadt Krefeld - Fachbereich
Grünflächen -, beantragt werden. Dem Antrag sind technische Zeichnungen beizufügen. Die
Zahl der in diesen Gruften beigesetzten Toten muss kleiner sein als die Zahl der erworbenen
Grabstellen.
Friedhofssatzung neu/geändert
*ANMERKUNG:
zu § 28 (alt)
Übernommen nach V Gestaltung, Herrichtung und Pflege in § 33 Abs. 2 (neu)
V. Gestaltung der Grabstellen
V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines
§ 30 Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 30 Wahlmöglichkeit
*ANMERKUNG:
zu § 28 (alt)
Neu geregelt in § 32 (neu)
(1) Auf einigen Friedhöfen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit
oder ohne besondere Gestaltungsanforderungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem
Grabfeld mit besonderen Gestaltungsanforderungen zu erfolgen.
(2) Die Grabstätten mit besonderen Gestaltungsanforderungen dienen der Erhaltung historischer Friedhofsstrukturen und der Friedhofskultur.
(3) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen befinden sich auf den Friedhöfen
• Hauptfriedhof
• Fischeln
• Elfrath
• Hüls.
31 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 31 Herrichtung und Pflege
(1) Grabbeete müssen im Rahmen des § 30 gärtnerisch hergerichtet und gepflegt werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Grabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach einer Bestattung würdig herzurichten und innerhalb von zwei weiteren Monaten gärtnerisch anzulegen.
(4) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die
Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe der Gehölze darf
2,00 m nicht überschreiten.
(5) Herbizide und Pestizide dürfen bei der Pflege nicht verwendet werden.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck auf Grabstätten der nachfolgend aufgeführten Grabstättenarten ist nicht gestattet:
a) Baumgrabstätten (§ 19),
b) Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein (§ 21),
c) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen (§ 22),
d) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen (§ 23) und
e) Anonyme Grabstätten (§ 26).
Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Grabschmuck, der nicht an der gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, kann entschädigungslos von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – abgeräumt werden; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
32 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 32 Wahlmöglichkeit
(1) Grundsätzlich werden Beisetzungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsanforderungen (§ 34) durchgeführt. Dies dient dem Zweck, historische Friedhofsstrukturen und die
Friedhofskultur zu erhalten.
(2) Auf den nachfolgend aufgelisteten Friedhöfen besteht die Möglichkeit, Grabstätten in
hierfür vorgesehenen Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsanforderung (§ 33) zu wählen:
- Hauptfriedhof
- Fischeln
- Elfrath
- Hüls.
§ 33 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen
(1) Die Herrichtung der Grabstätten auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsanforderungen unterliegt lediglich dem Gestaltungsgrundsatz des § 30 und keinen zusätzlichen
Anforderungen.
(2) Ausmauerungen von Grabstätten dürfen nur bei Wahlgräbern ohne besondere Gestaltungsanforderungen durchgeführt werden. Sie müssen bei der Stadt Krefeld – Fachbereich
Grünflächen –, beantragt werden. Dem Antrag sind technische Zeichnungen beizufügen. Die
Zahl der in diesen Gruften beigesetzten Toten muss kleiner sein als die Zahl der erworbenen
Grabstellen.
§ 34 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen
(1) Die Grabstätten mit besonderen Gestaltungsanforderungen müssen in ihrer Gestaltung
und Bearbeitung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
33 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(2) Wahl- und Reihengrabstätten für Sargbestattungen sind am Fußende mit einer mindestens 5 cm dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein (kein weißes Material) zu
begrenzen. Die Breite der Platte beträgt für Wahlgrabstätten 25 cm und für Reihengrabstätten 20 cm. An den Seiten und am Kopfende können Einfassungen aus dem jeweils gleichen
Material hochkant in einer Breite von 6 bis 10 cm verlegt werden. Bei denkmalgeschützten
Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – möglich.
(3) Wahlgrabstätten für Urnen sind allseitig mit einer 20 cm breiten und mindestens 5 cm
dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein einzufassen.
(4) Beschriftete Einfassungen gelten als liegende Grabmale und sind nach § 39 zustimmungspflichtig. Die Mindeststärke beträgt 0,10 m. Als Beschriftung sind ausschließlich gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen.
(5) Schrittplatten aus Naturstein sind zulässig. Die Größe der Platten richtet sich nach dem
in § 38 Absatz 3 beschriebenen Versiegelungsgrad.
(6) Die Größe des Grabbeetes entspricht der Größe der Grabfläche mit Ausnahme der nachfolgenden Grabformen:
- Reihengrabstätte für Sargbestattung:
(Normalgröße): 1,25 m x 1,70 m
- Reihengrabstätte für Kinder:
0,80 m x 1,30 m
- Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen:
1,00 m x 1,00 m
(7) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberkante der Einfassung bündig mit der angrenzenden Fläche abschließen. Die Höhe der Graboberfläche ist den angrenzenden Wege- oder
Rasenflächen anzupassen.
(8) Einfassungen aus geschnittenen Hecken sind nur aus Buchsbaum zulässig und dürfen
eine Höhe von 25 cm nicht überschreiten.
(9) Das Entfernen des Rasens um die Grabbeete ist nicht gestattet.
34 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(10) Nicht verwendet werden dürfen:
- Graberde mit einem Torfanteil von mehr als 1/3 sowie Sand, Asche, Kunststoff oder
gleichartige Materialien zur Abdeckung
- Pflanzen und Dekorationen aus Kunststoff
- Blechdosen, Einmachgläser und ähnliche Gefäße an Stelle von Vasen.
VI. Grabmale
*ANMERKUNG:
zu VI. Grabmale
Modifiziert geregelt in VII. Grabmale
§ 31 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen
*ANMERKUNG:
zu § 31 (alt)
Übernommen nach § 37 (neu)
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Größe, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die
Umgebung lediglich den Gestaltungsgrundsätzen des § 29.
(2) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale bis 1,20 m Höhe beträgt 0,12 m und über
einer Höhe von 1,20 m 10% der Höhe des Grabmals.
§ 32 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen
(1) Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung
erhöhten Anforderungen entsprechen.
*ANMERKUNG:
zu § 32 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 38 (neu)
(2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, gebrannter Ton, Sicherheitsglas,
Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet.
(3) Auf jeder Grabstelle können mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße
entsprechen insgesamt den Vorgaben des § 34 (Größen) und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern Liegeplatten gelegt werden. Grabmale
und sämtliche Steinabdeckungen dürfen bei Erdgrabstätten nicht mehr als ein Drittel, bei
Urnengrabstätten nicht mehr als die Hälfte der Grabbeetfläche bedecken.
35 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(4) Stehende Grabmale sind auf Grabstätten für Erdbestattung in der Flucht der hinteren
Grabstättengrenze aufzustellen.
(5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig:
vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie
aufgemalte Schriften auf Holztafeln.
(6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einer Größe bis 12 x 12 cm zugelassen.
§ 33 Zustimmungserfordernis
(1) Vor der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist eine Genehmigung bei der Stadt
Krefeld - Fachbereich Grünflächen - schriftlich zu beantragen.
Die Anzeigen sind auf einem bei der Stadt Krefeld erhältlichen Formblatt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Reichen die Angaben auf dem Formblatt zur abschließenden Entscheidung über die Anzeige nicht aus, so ist der Antragsteller verpflichtet, ergänzende Angaben zu machen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab von
mindestens 1:10 verlangt werden. Wenn der Anzeige nicht innerhalb von 6 Wochen nach
Zugang bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - widersprochen wird, gilt die Zustimmung als erteilt.
*ANMERKUNG:
zu § 33 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 39 (neu)
(2) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale, die den Anforderungen dieser Satzung nicht
entsprechen, können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Grabtafeln und Kreuze aus Holz bis zu einer Größe von 0,30 m x 0,40 m bedürfen keiner
Anzeige. Sie dürfen auf Wahlgräbern nur als Übergangslösung bis zu 3 Monate nach der
Beisetzung verwendet werden.
(4) Beischriften in der vorhandenen Schriftart sind auf bestehenden, bereits genehmigten
Grabmalen nicht genehmigungspflichtig.
36 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(5) Feld- und Grabnummern müssen an jedem Grabmal mit Ausnahme von beschrifteten
Einfassungen seitlich unten rechts deutlich lesbar eingeschlagen sein. Der Firmenname des
Steinmetzes kann ebenfalls dort eingeschlagen werden. Aufkleber und Schilder sind dabei
nicht erlaubt.
(6) Die Errichtung des Grabmales hat innerhalb eines Jahres nach Zustimmung zu erfolgen,
andernfalls ist sie erneut anzuzeigen.
*ANMERKUNG:
zu § 33 Abs. 6 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 39 Abs. 2 (neu)
§ 34 Größen
Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden
Höchst- bzw. Mindestmaße:
*ANMERKUNG:
zu § 34 S 1 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 40 Abs. 1 (neu)
(1) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale muss über einer Höhe von 1,20 m 10 % der
Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die
Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten.
*ANMERKUNG:
zu § 34 Abs. 1 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 40 Abs. 2 (neu)
(2) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m.
*ANMERKUNG:
zu § 34 Abs. 2 und 3 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 40 Abs. 3 und 4 (neu)
(3) Alle Maße umfassen Grabmal einschließlich Sockel.
(4) Reihengrabstätten für Erwachsene (Normal):
Höhe: bis 1,50 m
Breite: bis 0,80 m
*ANMERKUNG:
zu § 34 Abs. 4 (alt) - entfällt
(5) Reihengrabstätte für Erwachsene (Groß)
Höhe: bis 1,75 m
Breite: bis 1,0 m
*ANMERKUNG:
zu § 34 Abs. 5 (alt) - entfällt
(6) Reihengrabstätten für Kinder:
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 0,60 m
*ANMERKUNG:
zu § 34 Abs. 6 (alt) - entfällt
(7) Urnenreihengrabstätten:
37 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 0,40 m
(8) Wahlgräber:
Höhe: bei einstelligen Grabstellen bis 1,75 m,
für jede weitere Stelle zusätzlich 0,25 m
Breite: bei einstelligen Grabstellen 1,0 m für
jede weitere Stelle zusätzlich 0,50 m
Friedhofssatzung neu/geändert
*ANMERKUNG:
zu § 34 Abs. 7 (alt) - entfällt
*ANMERKUNG:
zu § 34 Abs. 8 (alt) - entfällt
(9) Urnenwahlgräber:
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,60 m
*ANMERKUNG:
zu § 34 Abs. 9 (alt) - entfällt
(10) Urnenkammern
Die Abdeckplatten der Urnenkammern dürfen in Material, Größe, Bearbeitung und Schrift
nicht von denen der benachbarten Kammern abweichen. Darüber hinaus dürfen keine
Grabmale verwendet werden.
*ANMERKUNG:
zu § 34 Abs. 10 und 11 (alt)
Übernommen nach § 40 Abs. 5 und 6 (neu)
(11) Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt
Krefeld – Fachbereich Grünflächen -, möglich.
§ 35 Fundamentierung und Befestigung
Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks,
insbesondere nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA
Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren. Bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind sie so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind (Tiefgründung nach TA-Grabmal erforderlich) und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen/ oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
*ANMERKUNG:
zu § 35 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 41 (neu)
38 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
§ 36 Standsicherheit
(1) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und
reparierten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Friedhofssatzung neu/geändert
*ANMERKUNG:
zu § 36 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 42 (neu)
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die notwendige Standsicherheit unverzüglich wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung der Standsicherheit gelten die Vorschriften des § 35. Wird trotz Aufforderung
der ordnungswidrige Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Nutzungsberechtigten abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(4) Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – ohne vorherige
Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Grabmal oder Teile davon sichern, umlegen bzw. abnehmen. Hierdurch verursachte Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung sowie an benachbarten Grabstätten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
(5) Ist das Grabmal vom Nutzungsberechtigten nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist wiederhergerichtet worden, gelten die Vorschriften über den Entzug des Nutzungsrechtes (§ 27) entsprechend.
§ 37 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Stadt Krefeld entfernt werden.
(2) Müssen für eine Beisetzung Grabanlagen vorübergehend entfernt werden, so gelten die
Vorschriften des § 11 (2).
*ANMERKUNG:
zu § 37 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 43 (neu)
39 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
VI. Vorzeitiger Verzicht, Entzug und Einebnung
§ 35 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht
(1) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit schriftlich verzichtet werden.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit ist ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an Grabstätten nur gegen
Kostenerstattung des Pflegeaufwands bis zum Ablauf der Ruhefrist möglich.
(3) In allen Fällen des vorzeitigen Verzichts auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung der entrichteten Gebühren.
§ 36 Entzug des Nutzungsrechtes und Einebnung
(1) Das Nutzungsrecht wird entschädigungslos entzogen und die Grabstätte eingeebnet,
wenn der Nutzungsberechtigte die Grabpflege nach §§ 30 ff vernachlässigt hat.
(2) Die Grabstätte wird eingeebnet, wenn die festgesetzten Grabnutzungsgebühren nach
der Friedhofsgebührensatzung nicht vollständig entrichtet worden sind.
(3) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen und die Grabstätte eingeebnet
werden, wenn sonstige Vorschriften dieser Satzung verletzt sind und andere Mittel nicht
geeignet erscheinen, den rechtswidrigen Zustand zu beenden.
(4) Dem Entzug des Nutzungsrechtes mit anschließender Einebnung bzw. der Einebnung
nach Absatz 2 hat eine schriftliche Aufforderung vorauszugehen, in angemessener Frist
1. im Fall des § 36 Absatz 1
die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen
2. im Fall des § 36 Absatz 2
die ausstehenden Gebühren zu zahlen
3. im Fall des § 36 Absatz 3
die festgestellten Mängel zu beseitigen.
40 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
Diese Aufforderung muss den Hinweis auf den Rechtsentzug und die Einebnung bei fruchtlosem Fristablauf enthalten.
(5) Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wird dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – entzogen.
(6) Nach Entzug des Nutzungsrechtes bzw. im Fall des Absatzes 2 sind die Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies
nicht binnen eines Monats, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – - berechtigt,
die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und
Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Krefeld – Fachbereich
Grünflächen – über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für
die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgen die dem Entzug des Nutzungsrechts vorausgehenden Aufforderungen und Hinweise
durch öffentliche Bekanntmachung. Zusätzlich kann ein entsprechendes Hinweisschild auf
dem Grab aufgestellt werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach
der Bekanntmachung nach Satz 1 kann das Nutzungsrecht mittels öffentlicher Bekanntmachung entzogen werden. Die Vorschriften des Absatzes 5 finden Anwendung.
(8) Nach dem Entzug des Nutzungsrechtes haben die Berechtigten eine Kostenerstattung
des Pflegeaufwandes bis zum Ablauf der Ruhezeit zu leisten.
41 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
VII. Grabmale
§ 37 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Größe, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die
Umgebung lediglich den Gestaltungsgrundsätzen des § 30.
(2) Für die Mindeststärke der stehenden Grabmale gelten die Vorschriften des § 40 Absatz
2.
§ 38 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen
(1) Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung
nachstehenden erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, gebrannter Ton, Sicherheitsglas,
Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet.
(3) Auf jeder Grabstätte dürfen mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße
entsprechen insgesamt den Vorgaben des § 40 (Größen) und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern Liegeplatten gelegt werden. Grabmale
und sämtliche Steinabdeckungen dürfen bei Sarggrabstätten nicht mehr als ein Drittel, bei
Urnengrabstätten nicht mehr als die Hälfte der Grabbeetfläche bedecken.
(4) Stehende Grabmale sind auf Sarggrabstätten in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen.
(5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig:
vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie
aufgemalte Schriften auf Holztafeln.
42 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einer Größe bis 12 x 12 cm zugelassen.
§ 39 Zustimmungserfordernis
(1) Vor der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist eine Genehmigung bei der Stadt
Krefeld - Fachbereich Grünflächen – schriftlich zu beantragen.
Die Anzeigen sind auf einem bei der Stadt Krefeld erhältlichen Formblatt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Reichen die Angaben auf dem Formblatt zur abschließenden Entscheidung über die Genehmigung nicht aus, so ist der Antragsteller verpflichtet, ergänzende
Angaben zu machen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab von
mindestens 1:10 verlangt werden. Wenn der Anzeige nicht innerhalb von 6 Wochen nach
Zugang bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – widersprochen wird, gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung
der Genehmigung errichtet worden ist.
(3) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale, die den Anforderungen dieser Satzung nicht
entsprechen, sind zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen eines Monats nach schriftlicher
Aufforderung durch die Stadt Krefeld, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen –
berechtigt, das Grabmal im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Die Stadt Krefeld
– Fachbereich Grünflächen – ist nicht verpflichtet, das Grabmal zu verwahren. Das Grabmal
geht entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Krefeld über, wenn dies zuvor
schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten für die Abräumung hat der Nutzungsberechtigte zu
tragen.
(4) Grabtafeln und Kreuze aus Holz bis zu einer Größe von 0,30 m x 0,40 m bedürfen keiner
Anzeige. Sie dürfen auf Wahlgräbern nur als Übergangslösung bis zu 3 Monate nach der
Beisetzung verwendet werden.
(5) Beischriften in der vorhandenen Schriftart sind auf bestehenden, bereits genehmigten
Grabmalen nicht genehmigungspflichtig.
43 (50)
SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(6) Feld- und Grabnummern müssen an jedem Grabmal mit Ausnahme von beschrifteten
Einfassungen seitlich unten rechts deutlich lesbar eingeschlagen sein. Der Firmenname des
Steinmetzes kann ebenfalls dort eingeschlagen werden. Aufkleber und Schilder sind dabei
nicht erlaubt.
§ 40 Größen
(1) Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden
Höchst- bzw. Mindestmaße.
(2) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale soll bei einer Höhe von mehr als 1,20 m 10
% der Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist unabhängig von
der Höhe eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten.
(3) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m.
(4) Die Breite der Grabmale darf die Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten.
(5) Urnenkammern
Die Abdeckplatten der Urnenkammern dürfen in Material, Größe, Bearbeitung und Schrift
nicht von denen der benachbarten Kammern abweichen. Darüber hinaus dürfen keine
Grabmale verwendet werden.
(6) Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt
Krefeld – Fachbereich Grünflächen – möglich.
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SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
§ 41 Fundamentierung und Befestigung
Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks,
insbesondere nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der
Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Bei Wahlgrabstätten für
Sargbestattungen ist eine Tiefgründung nach TA-Grabmal erforderlich, damit bei weiteren
Beisetzungen das Grabmal nicht abgeräumt werden muss.
§ 42 Standsicherheit
(1) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Das Protokoll der Abnahmeprüfung und die sonstigen Prüfunterlagen sind der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorzulegen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die notwendige Standsicherheit unverzüglich wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung der Standsicherheit gelten die Vorschriften des § 41. Wird trotz schriftlicher
Aufforderung der ordnungswidrige Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, ist
die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf
Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – ohne vorherige
Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Grabmal oder Teile davon sichern, umlegen bzw. abnehmen. Hierdurch verursachte Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung sowie an benachbarten Grabstätten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
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SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(5) Ist das Grabmal vom Nutzungsberechtigten nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist wiederhergerichtet worden, gelten die Vorschriften über den Entzug des Nutzungsrechtes (§ 36) entsprechend.
§ 43 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Stadt Krefeld entfernt werden.
(2) Müssen für eine Beisetzung Grabanlagen vorübergehend entfernt werden, so gelten die
Vorschriften des § 11 Absatz 2.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei
Wahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht
dies nicht binnen eines Monates, so ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,
das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung
für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
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SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 38 Allgemeines
(1) Grabbeete müssen im Rahmen der Vorschrift des § 29 gärtnerisch hergerichtet und
gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
*ANMERKUNG:
zu § 38 (alt)
Übernommen nach § 31 (neu)
(2) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Grabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach einer Bestattung würdig herzurichten und innerhalb von zwei weiteren Monaten gärtnerisch anzulegen.
(4) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die
Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe der Gehölze darf
2,00 m nicht überschreiten.
(5) Herbizide und Pestizide dürfen bei der Pflege nicht verwendet werden.
(6) Widerrechtlich aufgestelltes Grabzubehör auf Rasengrabstätten, Baumgrabstätten und
anonymen Grabstätten wird ohne besondere Aufforderung von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - abgeräumt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 39 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
*ANMERKUNG:
zu § 39 (alt)
Übernommen nach § 33 Abs. 1 (neu)
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SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
§ 40 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen
(1) Wahl- und Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind am Fußende mit einer mindestens 5 cm dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein (kein weißes Material) zu
begrenzen. Dies gilt nicht für große Reihengrabstätten. Die Breite der Platte beträgt für
Wahlgrabstätten 25 cm und für Reihengrabstätten 20 cm. An den Seiten und am Kopfende
können Einfassungen aus dem jeweils gleichen Material hochkant in einer Breite von 6 bis
10 cm verlegt werden. Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – möglich.
Friedhofssatzung neu/geändert
*ANMERKUNG:
zu § 40 (alt)
Modifiziert übernommen nach § 34 (neu)
(2) Wahlgrabstätten für Urnen sind allseitig mit einer 20 cm breiten und mindestens 5 cm
dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein (kein weißes Material) einzufassen.
(3) Beschriftete Einfassungen gelten als liegende Grabmale und sind nach § 33 zustimmungspflichtig. Die Mindeststärke beträgt 0,10 m. Als Beschriftung sind ausschließlich gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen.
(4) Schrittplatten aus Naturstein sind zulässig. Die Größe der Platten richtet sich nach dem
in § 32 (3) beschriebenen Versiegelungsgrad.
(5) Die Größe des Grabbeetes entspricht der Größe der Grabfläche mit Ausnahme der nachfolgenden Grabformen:
- Reihengrabstätte für Erdbestattung
(Normalgröße): 1,25 m x 1,70 m
- Reihengrabstätte für Kinder:
0,80 m x 1,30 m
- Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen:
1,00 m x 1,00 m
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SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
(6) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberkante der Einfassung bündig mit der angrenzenden Fläche abschließen. Die Höhe der Graboberfläche ist den angrenzenden Wege- oder
Rasenflächen anzupassen.
(7) Einfassungen aus geschnittenen Hecken sind nur aus Buchsbaum zulässig und dürfen
eine Höhe von 25 cm nicht überschreiten.
(8) Das Entfernen des Rasens um die Grabbeete ist nicht gestattet.
(9) Nicht verwendet werden dürfen:
-Graberde mit einem Torfanteil von mehr als 1/3 sowie Sand, Asche, Kunststoff oder gleichartige Materialien zur Abdeckung
-Pflanzen und Dekorationen aus Kunststoff
-Blechdosen, Einmachgläser und ähnliche Gefäße an Stelle von Vasen.
§ 41 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
*ANMERKUNG
zu § 41 (alt)
Neu geregelt unter VI. Vorzeitiger Verzicht, Entzug und Einebnung
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - berechtigt, die Grabstätte einschließlich der
Grabanlage abzuräumen, einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Dies wird durch ein Hinweisschild auf dem Grab und durch eine öffentliche Bekanntmachung bekannt gemacht.
Nach Ablauf einer Frist von einem Monat werden die Maßnahmen durchgeführt.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung oder dem Hinweis nicht nach, wird
das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und die Grabstätte abgeräumt, eingeebnet
und eingesät.
(4) § 27 Abs. 5 gilt entsprechend.
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SYNOPSE
Friedhofssatzung vom 11.12.2014
Friedhofssatzung neu/geändert
VIII. Schlussvorschriften
VIII. Schlussvorschriften
§ 42 Haftung
§ 44 Haftung
(1) Die Stadt Krefeld haftet nicht für Personen , Sach- oder Vermögensschäden, die durch
höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter, durch Tiere oder durch nicht satzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe durch Dritte verursacht werden.
(1) Die Stadt Krefeld haftet nicht für Personen, Sach- oder Vermögensschäden, die durch
höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter, durch Tiere oder durch nicht satzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe durch Dritte verursacht werden.
(2) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände
unvermeidlich. Für hierdurch entstehende Schäden übernimmt die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - keine Haftung.
(2) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände
unvermeidlich. Für hierdurch entstehende Schäden übernimmt die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – keine Haftung.
§ 43 Gebühren
§ 45 Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der
jeweils gültigen Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld zu entrichten.
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der
jeweils gültigen Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld zu entrichten.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des § 4
dieser Satzung verstößt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des § 4
dieser Satzung verstößt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 45 Inkrafttreten
§ 47 Inkrafttreten
Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld (Friedhofssatzung) tritt am 1. Januar 2015 in
Kraft.
(1) Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld (Friedhofssatzung) tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 15.12.2005 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 06.12.2011 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014 Seiten 391 – 400) außer Kraft.
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