Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:57
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 02.03.2016
Nr.
2485 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 6740-13-2016 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
05.04.2016
Rat
27.04.2016
Betreff
Neufassung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld (Friedhofssatzung)
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität empfiehlt/ der Rat beschließt:
Die Neufassung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld (Friedhofssatzung) wird gemäß Anlage 2
beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2485 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Aufgrund der in jüngster Zeit festgestellten Entwicklungen im Friedhofswesen und aufgenommener Anregungen der am Friedhofsgeschehen Beteiligten ist es erforderlich, die Friedhofssatzung neu zu fassen. Sie
wurde außerdem an die aktuellen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Erfordernisse angepasst.
Um für alle Beteiligte Handlungssicherheit zu schaffen, wurde die Friedhofssatzung in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Recht überarbeitet und neu strukturiert.
In diesem Zusammenhang wurde die Satzung in ihrer Lesbarkeit vereinfacht und durch Klarstellungen an
diversen Stellen verständlicher gestaltet.
Alle Änderungen sind der Vorlage in einer Synopse (Anlage 1) beigefügt, in welcher die Veränderungen
herausgearbeitet und hellgrau unterlegt sind, ebenso der komplette neu gefasste Satzungstext (Anlage
2).
Jede veränderte oder ergänzte Vorschrift könnte auch unter mehreren der nachgenannten Aspekte aufgeführt sein. Um aber die Begründung kurz zu halten, wurde die Veränderung/Ergänzung dem maßgeblichen Aspekt zugeordnet.
Die wichtigsten Aspekte sind:
1. Neustrukturierung der Satzungssystematik
Aufgrund von Anpassungen in der Vergangenheit wurden die notwendigen Änderungen an zunächst passenden Stellen eingefügt. Das hat in der Folge dazu geführt, dass in verwaltungsrechtlicher Hinsicht zusammengehörende Aspekte letztlich über die Satzung verstreut an verschiedenen Stellen zu finden waren.
Generelle Regelungen, die bisher in vielen Satzungsbestimmungen wiederholend
formuliert waren, werden nunmehr gebündelt und dort, wo es sinnvoll ist den besonderen Regelungen
systematisch vorangestellt.
Im Einzelnen sind dies:
1.1 Begriffsbestimmungen und Grabstättenarten
Siehe § 14
1.2 Nutzungsrechte
Siehe § 15
1.3 Reihengrabstätten
Siehe § 16
1.4 Wahlgrabstätten
Siehe § 17
1.5 Besondere Wahlgrabstätten
Siehe §§ 18 bis 26
1.6 Herrichtung und Pflege
Siehe - § 31 Abs. 6
- § 33 Abs. 1
- § 34 Abs. 1
1.7 Wahlmöglichkeit von Beisetzungen
Siehe § 32
1.8 Vorzeitiger Verzicht, Entzug und Einebnung
Siehe - VI. Vorzeitiger Verzicht, Entzug und Einebnung
- § 39 Abs. 2 (VII Grabmale)
Begründung
Seite 3
- § 39 Abs. 3 (VII Grabmale)
- § 43 Abs. 3 (VII Grabmale)
2. Generelle Lesbarkeit, Verständlichkeit, Vereinfachung
Gleichzeitig wird die Lesbarkeit der Satzungsvorschriften ausgehend vom Satzungsadressaten erhöht.
Hierzu zählen grammatikalische und orthographische Änderungen, vereinfachte Satzgestaltung, einheitliche Verwendung von Begriffen sowie diverse Ergänzungen, die aus Adressatensicht zur Klarstellung des
mit der Vorschrift Gewollten beitragen.
Hierbei fließen die aktuellen Erkenntnisse aller an der Friedhofspraxis Beteiligten ein.
Nachfolgend die entsprechenden Fundstellen:
Siehe - § 2 Abs. 1 S. 2
- § 4 Abs. 2 Buchst. a)
- § 4 Abs. 3 S. 1
- § 5 Abs. 1 S. 1
- § 6 Abs. 2 S. 1
- § 6 Abs. 3 S. 1
- § 6 Abs. 4 S. 1
- § 9 Abs. 1
- § 12 Abs. 1 S. 1
- § 12 Abs. 2
- § 13 Abs. 1
- § 13 Abs. 2
- § 13 Abs. 7
- § 29
- § 38 Abs. 3
- § 38 Abs. 4
- § 40 Abs. 1
- § 40 Abs. 2
- § 41 Abs. 1
- § 47
3. Besondere inhaltliche Veränderungen
Neben den vorgenannten grundsätzlichen Optimierungen werden nachstehend zusammengefasst die
besonderen erforderlichen Änderungen/Neuerungen aufgelistet. Diese können in der Synopse mit Hinweisen zum bisherigen Satzungstext nachverfolgt werden:
3.1 Memoriam-Garten
Um der Entwicklung im Friedhofswesen - insbesondere der Weiterentwicklung der
Beisetzungsangebote an den Bürger - gerecht zu werden, wird die Möglichkeit zur
Gestaltung von sogenannten Memoriam-Gärten geschaffen. Es handelt sich hierbei
um bereits vollständig und anspruchsvoll gestaltete gartenähnliche Anlagen.
Marktbeobachtungen bei anderen Friedhöfen im näheren und weiteren Umfeld haben hier
deutliche Tendenzen für eine Beisetzungsentscheidung in dieser Form gezeigt.
Die Inbetriebnahme und individuelle Gestaltung des Memoriam-Gartens wird durch einen
Kooperationsvertrag zwischen den Gartenbetreibern und der Stadt Krefeld geregelt.
Siehe § 25
3.2 Gestaltungserleichterungen
Umsetzung von Anregungen aus dem Umfeld der Friedhofspraxis im Hinblick auf größere
Angebotsmöglichkeiten und Flexibilität der friedhofsnahen Fachunternehmen
(z.B. Gärtner, Seinmetze).
Begründung
Seite 4
3.2.1
Vereinfachung des Gestaltungsspielraums mit Anpassung an derzeitige
Fertigungsstandards.
Siehe § 5 Abs. 4
3.2.2
Wegfall der bisherigen farblichen Einschränkungen (kein weißes Material) bei
Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsanforderungen. Damit erhöht sich der
Gestaltungsspielraum für die Steinmetze und die Angebotspalette für den Bürger.
Siehe § 34 Abs. 2 S.1
3.2.3
Vereinfachung der Grabmalgestaltung durch Wegfall der restriktiven Größenbegrenzungen; damit erhalten die Steinmetze mehr Gestaltungsspielraum für
Kundenwünsche. Einzige Begrenzung ist die Breite der Grabstätte.
Siehe § 40 Abs. 4
3.3 Klarstellung im Umgang mit Nutzungsrechten
Die Änderung der Vorschriften trägt dem Gedanken Rechnung, dass das Nutzungsrecht an
einer Grabstätte als subjektiv-öffentliches Sonderrecht in der freien Verfügungsgewalt des
Nutzungsberechtigten steht. Erst wenn keine Verfügung durch den Nutzungsberechtigten
erfolgt ist, greifen die familien- und dann die erbrechtlichen Rangreihenfolgen.
Siehe § 15 Abs. 5 und 6
4. Sicherheit in der Rechtsanwendung
Damit die Satzung als Handlungsgrundlage für alle Beteiligten und insbesondere für die Friedhofsverwaltung in geeigneter Form auch in die gängige Praxis umgesetzt werden kann und gleichzeitig nach aktueller
Rechtslage gerichtsfest verfasst ist, wurde die Satzung in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich
Recht überprüft und formuliert.
Dazu wurden insbesondere Regelungen zu Zuständigkeits-, Verfahrens- und Haftungsfragen klarer und
eindeutiger und unter Berücksichtigung höherrangiger Rechtsnormen gefasst.
Im Einzelnen sind dies:
4.1
Maßnahmen gegenüber Gewerbetreibenden
Siehe - § 5 Abs. 4 S. 3
- § 5 Abs. 6
- § 5 Abs. 7 Buchst. c)
4.2
Erforderliche Beisetzungsunterlagen
Siehe - § 6 Abs. 1 S. 1
4.3
Zustimmung zu besonderen Urnenmaßen
Siehe - § 8 Abs. 6 S. 2
4.4
Sargöffnungen und Trauerfeiern
Siehe - § 9 Abs. 5
- § 10 Abs. 2
- § 10 Abs. 4 S. 2
4.5
Umbettungen
Siehe - § 13 Abs. 1
- § 13 Abs. 2
- § 13 Abs. 3 S. 2
4.6
Grabmale
Siehe - § 42 Abs. 1
Begründung
Seite 5
- § 42 Abs. 3 S. 3
- § 42 Abs. 4 S. 2 (gestrichen, da Amtshaftung greift)