Daten
Kommune
Krefeld
Größe
376 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:59
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 03.08.2016
Nr.
2973 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 52/0 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Sportausschuss
31.08.2016
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
20.09.2016
Rat
29.09.2016
Betreff
Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld
Beschlussentwurf:
(für Sportausschuss und Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften)
Die Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld
wird mit Wirkung zum 01.01.2017 zur Beschlussfassung empfohlen.
(für den Rat)
Die Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld
wird mit Wirkung zum 01.01.2017 beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2973 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
verschiedene
verschiedene
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Die Erhöhung der Entgelttarife zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld wird die Einnahmen im Bereich der Sportstättennutzung nominal um 10 bis 20 % erhöhen. Dem stehen Mehrbelastungen bei der Umsatzsteuer gegenüber.
Begründung
Seite 2
Die Sport und Schulsportanlagen wurden bislang als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art
(BgA) von der Finanzverwaltung anerkannt. Hierin waren folgende „Betriebe" zusammengefasst:
Städtische Eishallen
Sonstige Sporthallen
Schulsporthallen
Sonstige Sportplätze
Sportförderung sowie der
Overhead Sportverwaltung.
Die Ende 2012 begonnene Großbetriebsprüfung kam zu der Entscheidung, dass der BgA Sport
und Schulsportanlagen nicht gemeinnützig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei, mit der Folge,
dass die Körperschaftsteuerfreistellungsbescheide ab dem Kalenderjahr 2007 aufgehoben wurden. Diese Feststellungen wurden im Betriebsprüfungsbericht aus dem Jahr 2014 dokumentiert.
Gegen die darauf folgende Aufhebung der Freistellungsbescheide wurden von Seiten der Stadt
Rechtsbehelfe eingelegt, die jedoch mit Einspruchsentscheidung vom 02. März 2016 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Unter Einbindung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde
über die Erfolgsaussichten einer Klageerhebung mit dem Ergebnis beraten, dass eine Klage aus
materiell-rechtlicher Sicht nur geringe Aussicht auf Erfolg hätte, weshalb hiervon abgesehen
wurde.
Durch den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus ergeben sich Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Bisher wurden die Entgelte für die Nutzung der Sportstätten durch gemeinnützige, ortsansässige Organisationen und Mitgliedsvereine des Stadtsportbunds mit 7% der Umsatzsteuer unterworfen; für alle übrigen Nutzer erfolgte die Umsatzbesteuerung mit 19%. Nunmehr unterliegen
auch Leistungen an gemeinnützige Vereine, Organisationen u. a. ebenfalls einem Steuersatz von
19%. Die bisherige Anwendung des ermäßigten Steuersatz (7%) entfällt. Der BgA Bäder ist allerdings nicht betroffen, da unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze
gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG generell dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Aus der Änderung des Steuersatzes ergibt sich für den Prüfungszeitraum 2007 bis ein-schl. 2010
eine Nachzahlungsverpflichtung von ca. 120.000,-- EUR. Die Folgewirkungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 können betragsmäßig zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ermittelt werden,
da die Betriebsprüfung noch andauert. Unstreitig ist jedoch, dass der städtische Haushalt aufgrund der Steuersatzerhöhung zunächst belastet wird.
Entsprechend dem nationalen Umsatzsteuersystem wird der Endverbraucher als Träger der Umsatzsteuer identifiziert. Diesem Prinzip folgend müsste demnach eine Anpassung der Entgelttarife für die Nutzung der Sportstätten in Betracht gezogen werden, die die durch die Anpassung des
Steuersatzes im Sportetat entstehenden Deckungslücken ausgleicht.
Es wird daher vorgeschlagen, eine Anpassung der Entgelttarife für die Nutzung der Sportstätten
durch gemeinnützige, ortsansässige Organisationen und Mitgliedsvereine des Stadtsportbunds –
nicht zuletzt aufgrund der bestehenden Nachzahlungsverpflichtungen, aber auch aufgrund der
inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen (die letzte allgemeine Tarifanpassung wurde am
01.05.2012 in Kraft gesetzt) – um 20 % vorzunehmen. Darüber hinaus sollten die übrigen, schon
immer mit dem erhöhten Steuersatz belegten Tarife für die übrigen Nutzer aufgrund allgemeiner
Kostensteigerungen um 10 % angehoben werden.
Begründung
Seite 3