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Verwaltungsvorlage (Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
376 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:59
Verwaltungsvorlage (Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 03.08.2016 Nr. 2973 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 52/0 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Sportausschuss 31.08.2016 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 20.09.2016 Rat 29.09.2016 Betreff Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld Beschlussentwurf: (für Sportausschuss und Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften) Die Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld wird mit Wirkung zum 01.01.2017 zur Beschlussfassung empfohlen. (für den Rat) Die Änderung des Entgelttarifs zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld wird mit Wirkung zum 01.01.2017 beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2973 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: X nein verschiedene verschiedene Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Die Erhöhung der Entgelttarife zur Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Krefeld wird die Einnahmen im Bereich der Sportstättennutzung nominal um 10 bis 20 % erhöhen. Dem stehen Mehrbelastungen bei der Umsatzsteuer gegenüber. Begründung Seite 2 Die Sport und Schulsportanlagen wurden bislang als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art (BgA) von der Finanzverwaltung anerkannt. Hierin waren folgende „Betriebe" zusammengefasst: Städtische Eishallen Sonstige Sporthallen Schulsporthallen Sonstige Sportplätze Sportförderung sowie der Overhead Sportverwaltung. Die Ende 2012 begonnene Großbetriebsprüfung kam zu der Entscheidung, dass der BgA Sport und Schulsportanlagen nicht gemeinnützig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei, mit der Folge, dass die Körperschaftsteuerfreistellungsbescheide ab dem Kalenderjahr 2007 aufgehoben wurden. Diese Feststellungen wurden im Betriebsprüfungsbericht aus dem Jahr 2014 dokumentiert. Gegen die darauf folgende Aufhebung der Freistellungsbescheide wurden von Seiten der Stadt Rechtsbehelfe eingelegt, die jedoch mit Einspruchsentscheidung vom 02. März 2016 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Unter Einbindung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde über die Erfolgsaussichten einer Klageerhebung mit dem Ergebnis beraten, dass eine Klage aus materiell-rechtlicher Sicht nur geringe Aussicht auf Erfolg hätte, weshalb hiervon abgesehen wurde. Durch den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus ergeben sich Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Bisher wurden die Entgelte für die Nutzung der Sportstätten durch gemeinnützige, ortsansässige Organisationen und Mitgliedsvereine des Stadtsportbunds mit 7% der Umsatzsteuer unterworfen; für alle übrigen Nutzer erfolgte die Umsatzbesteuerung mit 19%. Nunmehr unterliegen auch Leistungen an gemeinnützige Vereine, Organisationen u. a. ebenfalls einem Steuersatz von 19%. Die bisherige Anwendung des ermäßigten Steuersatz (7%) entfällt. Der BgA Bäder ist allerdings nicht betroffen, da unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG generell dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Aus der Änderung des Steuersatzes ergibt sich für den Prüfungszeitraum 2007 bis ein-schl. 2010 eine Nachzahlungsverpflichtung von ca. 120.000,-- EUR. Die Folgewirkungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 können betragsmäßig zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ermittelt werden, da die Betriebsprüfung noch andauert. Unstreitig ist jedoch, dass der städtische Haushalt aufgrund der Steuersatzerhöhung zunächst belastet wird. Entsprechend dem nationalen Umsatzsteuersystem wird der Endverbraucher als Träger der Umsatzsteuer identifiziert. Diesem Prinzip folgend müsste demnach eine Anpassung der Entgelttarife für die Nutzung der Sportstätten in Betracht gezogen werden, die die durch die Anpassung des Steuersatzes im Sportetat entstehenden Deckungslücken ausgleicht. Es wird daher vorgeschlagen, eine Anpassung der Entgelttarife für die Nutzung der Sportstätten durch gemeinnützige, ortsansässige Organisationen und Mitgliedsvereine des Stadtsportbunds – nicht zuletzt aufgrund der bestehenden Nachzahlungsverpflichtungen, aber auch aufgrund der inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen (die letzte allgemeine Tarifanpassung wurde am 01.05.2012 in Kraft gesetzt) – um 20 % vorzunehmen. Darüber hinaus sollten die übrigen, schon immer mit dem erhöhten Steuersatz belegten Tarife für die übrigen Nutzer aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen um 10 % angehoben werden. Begründung Seite 3