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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:59
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Begründung zur Vorlage 2962/16/1
1
/1-Vorlage:
Die Vorlage 2962/16 zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr.
726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – wurde in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtplanung und Stadtsanierung am 22.09.2016 als Beratungspunkt abgesetzt. Die bisherige Begrenzung von maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude in Teilen des Bebauungsplanes soll entfallen, um eine flexiblere Ausgestaltung der späteren Wohnbebauung zu ermöglichen. Aufgrund der hierdurch erforderlichen Änderungen in der Begründung sowie des
Bebauungsplanentwurfs erfolgt eine /1-Vorlage der ursprünglichen Vorlage 2962/16.
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – wird zur
Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 726 wurde durch den
Rat der Stadt am 06.10.2007 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 29.08.2007 beschlossen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a BauGB
Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten
Verfahren durchzuführen:
-
der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall
bis 70.000 m²) und
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora
Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 726 –
Inrather Straße / nördlich Wilmendyk– als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des
Bebauungsplanes festgelegt.
Der Plan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk–.
II.
Anlass und Ziele der Planung
Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben, entsprechend des Grundsatzes Innenentwicklung vor Außenentwicklung verstärkt durch Umnutzung erschlossener Flächen eine
behutsame Innenentwicklung zu betreiben.
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Anlass der Planung ist, dass das Grundstück nicht mehr für Schulzwecke benötigt wird und
keine Folgenutzung für den Pavillon vorgesehen ist. Dieser wurde mittlerweile abgerissen.
Der Bolzplatz wird für schulische Zwecke nicht mehr benötigt. Damit kann die städtische Fläche für andere Nutzungen wieder nutzbar gemacht werden. Weiter soll die Baulücke im südlichen Bereich des Wilmendyk durch eine Wohnbebauung geschlossen sowie Planrecht für
eine spätere Wohnnutzung für das im westlichen Plangebiet liegende Gebäude der Telekom
geschaffen werden. Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage für Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung besonders geeignet.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 726 ist es:
•
•
die Brachflächen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen und
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung zu schaffen.
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Zur Errichtung neuer Wohngebäude und der
erforderlichen Erschließungsanlagen ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage
erforderlich.
Im Vergleich zu den in der frühzeitigen Trägerbeteiligung aus dem Jahr 2009 vorgestellten
Planvarianten wurde ein geringfügig modifiziertes städtebauliches Konzept entwickelt. Der
Bebauungsplanentwurf ermöglicht nunmehr eine flexible Bebauung, bevorzugt jedoch mit
Mehrfamilien- und Reihenhäusern.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es somit, insgesamt die planungsrechtliche
Grundlage für ein Allgemeines Wohngebiet zu schaffen.
Das gesamte Plangebiet ist Bestandteil des seit 1972 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 373
– Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk –. Dieser setzt die Fläche des Schulpavillions als Gemeinbedarfsfläche – Schulsport und öffentlicher Bolzplatz –,
das nordwestliche angrenzende Grundstück als Gemeinbedarfsfläche – Post – fest. Die Eckgrundstücke zur Inrather Straße und Wilmendyk sind als allgemeines Wohngebiet mit maximal einem Vollgeschoss, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,35 festgesetzt. Die Inrather Straße und der Wilmendyk einschließlich der
Stichstraße zu den Häusern Wilmendyk Nr. 8-20 sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 soll für dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk – außer Kraft treten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit in der Abgrenzung bestehender und
neuer Bebauungspläne werden ein Teilstück der Inrather Straße und die o.g. Stichstraße in
den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 726 aufgenommen. So soll vermieden werden, dass nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 373 isoliert von seinem übrigen Geltungsbereich bestehen bleiben.
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III.
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Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften
des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit
wird daher erst im Rahmen der Offenlage formell beteiligt.
IV.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß §
13a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 5.1.2009 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur damaligen Planung Stellung zu nehmen
oder ihre Anregungen vorzubringen. Diese wurden unter Berücksichtigung der neuen Plankonzeption in die Abwägung eingestellt.
Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor:
1.
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4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
1.
Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften –
Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen –
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung –
Fachbereich 32 – Ordnung –
Fachbereich 66 – Tiefbau –
Fachbereich 67 – Grünflächen –
Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde –
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Fachbereich 36 – Umwelt –
Stadtentwässerung Krefeld
Fachbereich 67 – Grünflächen (Untere Landschaftsbehörde)
Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – mit Schreiben vom
09.01.2009 mit Schreiben
Stellungnahme:
Aus liegenschaftlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 726 –
Inrather Straße / nördlich Wilmendyk -.
Das Grundstück Inrather Straße 244, Gemarkung Krefeld, Flur 11, Flurstück 868, sei vermögensmäßig dem Fachbereich 40 zugeordnet. Dieses Flurstück sollte durch den Fachbereich
21 vermarktet werden. Mit Blick auf das Vergaberecht werde derzeit erst die Erstellung des
Bebauungsplanes abgewartet und dann erst die Vermarktung voran-getrieben.
Abwägung
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Die Aussagen zum Bebauungsplanentwurf aus liegenschaftlicher Sicht werden zur Kenntnis
genommen.
Bei dem in Rede stehenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Derzeit kann noch keine Aussage getroffen werden, ob die in Rede stehenden Flächen
zukünftig durch die Stadt oder durch einen Investor entwickelt werden. Dies wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit dem Fachbereich 21 geklärt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – mit Schreiben vom 15.01.2009:
Stellungnahme:
Es bestünden zu den vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen grundsätzlich keine Bedenken.
Auf folgende Punkte werde jedoch hingewiesen:
Die Stichstraße westlich des Wilmendyk (Flurstück Nr. 1049) sei in dem seit dem 14.10.1972
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 373 als öffentliche Verkehrsflä-che festgesetzt. Sie
diene der Erschließung der angrenzenden Wohnbebauung und als Zugang zum sich westlich
anschließenden Kinderspielplatz. Diese Festsetzung sollte erhalten bleiben. Daher sei die
Festsetzung als private Stellplatzfläche, wie in Variante II und III vorgesehen, nicht möglich.
Die Bebaubarkeit des Grundstücks Inrather Straße 225 / 227 sollte durch die Fest-setzung
einer überbaubaren Fläche geregelt werden. Hierbei sei eine mögliche Be-bauung im rückwärtigen Bereich zu überlegen. Die Erschließung könne durch eine GFL-Fläche, ausgehend
von der Inrather Straße (siehe auch Variante II), erfolgen.
Bei Realisierung der Variante I werde angeregt, unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen
Bebauung des Grundstücks Inrather Straße 225 / 227 den nördlichen Baublock an der Inrather Straße um die Breite der GFL-Fläche nach Süden zu verschieben und den nordwestlichen Baublock so zu verschieben, dass Südgärten entstünden. Die Erschließung könne über
die GFL-Fläche erfolgen.
Die Bebauungsmöglichkeit der Grundstücke im Eckbereich Inrather Straße / Wil-mendyk, wie
sie die Variante I vorsehe, werde begrüßt.
Weitere Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im
Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden.
Entgegenstehende Festsetzungen: Bebauungsplan Nr. 373 – nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk, rechtskräftig seit dem 14.10.1972
Abwägung:
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Die Stichstraße westlich des Wilmendyk (Flurstück Nr. 1049) wird entsprechend der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 373 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Aus Gründen der Verkehrsberuhigung wird die Fläche zusätzlich mit der Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Um zukünftig auch eine Bebauung im rückwärtigen Bereich der Flurstücke Inrather Straße
Nrn. 225 und 227 zu ermöglichen, wird im Bebauungsplan eine entsprechende überbaubare
Fläche festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Da zwischenzeitlich der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan geändert wurde, sind
die Aussagen zu den ursprünglichen Varianten der Fachbereichsbeteiligung aus dem Jahr
2009 obsolet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Die entgegenstehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden mit
Rechtskraft des in Rede stehenden Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – mit Schreiben vom
15.01.2009
Stellungnahme:
Gegen den Entwurf würden unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen keine Bedenken geltend gemacht, sofern
-
der Investor einen Beitrag zur Teilsanierung es benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes „Wilmendyk“ leistet;
der Investor einen Infrastrukturbeitrag für die Schaffung von Tagesbetreuungs
plätzen für Kinder zahlt.
Die Höhe dieses Infrastrukturbeitrages könne erst ermittelt werden, wenn klar sei, welche Variante des Bebauungsplanentwurfs umgesetzt werde.
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Abwägung
Derzeit kann noch keine Aussage getroffen werden, ob die in Rede stehenden Flächen zukünftig durch die Stadt oder durch einen Investor entwickelt werden und wer die Infrastrukturkosten sowie die Kosten für die Instandsetzung des Kinderspielplatzes trägt. Der Fachbereich 51 wird darüber hinaus nochmals im Rahmen der zur Offenlage des Bebauungsplanes
durchzuführenden Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB informiert. Wenn zwischenzeitlich In-formationen darüber vorliegen sollten, durch wen die Flächen entwickelt und vermarktet werden, wird der Fachbereich 51 darüber kurzfristig informiert, ob ggf. ein städtebaulicher Vertrag mit einem Investor abgeschlossen wird. Andernfalls können die Infrastrukturkosten im Rahmen der Kaufverträge
zum Bebauungsplan Nr. 726 geltend gemacht werden.
Der Stellungnahme wird derzeit nicht gefolgt.
4.
Fachbereich 32 – Ordnung – mit Schreiben vom 19.01.2009:
Stellungnahme:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 726 bestünden aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht keine
Bedenken. Der Wilmendyk sei verkehrswichtiger Teil des Vorbehaltsstraßennetzes mit gesamtstädtischer Bedeutung. Die verkehrliche Hauptanbindung aller drei Varianten erfolge
vom Wilmendyk aus. Die Sichtfelder dieser Einmündung seien aus Verkehrssicherheitsgründen unbedingt freizuhalten.
Die Fahrbahnaufweitung des nord-südlich verlaufenden inneren privaten Stichweges in der
Variante II sollten nicht von parkenden Fahrzeugen genutzt werden. Von der Inrather Straße
aus sei eine zweite Zufahrt geplant. Dies müsse erkennbar mit ausreichenden Sichtfeldern
versehen werden.
Die Variante III sehe eine Erschließungsstraße vor, die den Wilmendyk mit der Inrather Straße verbinde. Hier wäre zu beachten, dass diese keine Vorteile für mögliche „LSA-Umfahrer“
bringe. Auch wäre für diese neue Einmündung an der Inrather Straße eine gute Einsicht erforderlich.
Die vorgesehene Wohnbebauung des Plangebietes erfordere ein bedarfsdeckendes PkwParkangebot, welches in den Varianten II und III als zu gering eingeschätzt werde.
Rettungswege zu den Wohneinheiten seien für Einsatzfahrzeuge freizuhalten.
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Abwägung:
Da die Erschließung der neuen städtebaulichen Konzeption ebenfalls über die vom Wilmendyk ausgehende Stichstraße erfolgt, sind die Aussagen zur Erschließung vergleichbar. Die
vorhandene Stichstraße wird entsprechend der Festsetzungen des rechtkräftigen Bebauungsplanes Nr. 373 übernommen und bleibt somit unverändert. Die Freihaltung der Sichtfenster im Einmündungsbereich ist daher weiterhin gewährleistet.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Da zwischenzeitlich der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan geändert wurde, sind
die weiteren Aussagen zu den ursprünglichen Varianten der Fachbereichsbeteiligung aus
dem Jahr 2009 obsolet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 19.01.2009:
Stellungnahme:
Aus Sicht des Fachbereiches Tiefbau sei die Variante II zu wählen, da hierbei keine zusätzliche öffentliche Verkehrsfläche entstehe und die vorhandenen Parkmöglichkeiten im
Bereich der vorhandenen Stichstraße Wilmendyk erhalten blieben.
Die geplanten Stichstraßen seien als „private Verkehrsfläche“ auszuweisen.
Der Einmündungsbereich der Stichstraße von der Inrather Straße aus sei auf 4,00 m aufzuweiten (Feuerwehr).
Für die geplante Wohnbebauung komme teilweise noch ein Kanalanschlussbeitrag zur Erhebung. Dieser betrage derzeit 1,53 €/m² Grundstücksfläche und 5,11 €/m² Ge-schossfläche.
Abwägung
Die Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 373 für die Stichstraße vom Wilmendyk als öffentliche Verkehrsfläche wird in den Bebauungsplan Nr. 726 übernommen. Die
Sicherung der bestehenden Parkmöglichkeiten ist somit gewährleistet.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Stellungnahmen zu dem städtebaulichen Entwurf zur frühzeitigen Fachbereichsbeteiligung sind aufgrund der geänderten städtebaulichen Konzeption obsolet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Die Erhebung der anfallenden Kanalanschlussbeiträge ist nicht Gegenstand der verbindlichen
Bauleitplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 22.01.2009:
Stellungnahme:
Im Hinblick auf die Planaufstellung nach § 13a BauGB könnten keine landschaftsrechtlichen
Bedenken geltend gemacht werden.
Es seien jedoch mehrere Bäume betroffen, die der Baumschutzsatzung unterliegen, wobei
anzumerken sei, dass lediglich die Variante I den Bestand zumindest teilweise berücksichtigt,
was bei den Varianten II und III nicht der Fall sei. Zumindest die präg-nanten Bäume sollten
jedoch in die Planung integriert werden.
Die der Baumschutzsatzung unterliegenden Bäume bitte man im weiteren Verfahren einzumessen.
Im Rahmen der weiteren Planung sollte auch unbedingt die Zufahrt zum vorhandenen öffentlichen Spielplatz Wilmendyk von jetzt 2,50 m auf dann 3,50 m verbreitert werden. Derzeit könnten breitere Pflegefahrzeuge, z. B. Hubsteiger für die Baumpflege oder LKW für den
Sandaustausch den Platz nicht anfahren (Flurstück 1049, FB 66).
Das Spielplatzkonzept der Stadt Krefeld, das am 03.12.2008 vom JHA genehmigt wor-den sei,
sehe für den o. g. Platz eine Teilsanierung für 25.000 € vor.
Der Investor sollte im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages einen entsprechenden Anteil
an der Sanierung übernehmen.
Abwägung
Die Aussagen zur Durchführung des Planverfahrens nach § 13a BauGB werden zur Kenntnis
genommen.
Die vorhandenen, unter die Baumschutzsatzung fallenden privaten Bäume wurden im Rahmen der Urkundenerstellung durch den Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen
– eingemessen. Die Standorte der öffentlichen Bäume wurden bereits vermessungstechnisch
erfasst. Unter Berücksichtigung des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes ist der Erhalt eines Teils des Baumbestandes möglich.
Die Zufahrt zum vorhandenen öffentlichen Spielplatz Wilmendyk wurde entsprechend der
Stellungnahme in dem in Rede stehenden Bebauungsplan von jetzt 2,50 m auf 3,50 m verbreitert und als öffentliche Verkehrsfläche – Verkehrsberuhigter Bereich –festgesetzt.
Derzeit kann noch keine Aussage getroffen werden, ob die in Rede stehenden Flächen zukünftig durch die Stadt oder durch einen Investor entwickelt werden. Für den Fall einer Rea-
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lisierung durch einen privaten Investor wäre u.a. auch die Übernahme der Sanierungskosten
in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln, der bis zum Satzungsbeschluss erstellt und unterschrieben vorliegen müsste. Ggf. können die Kosten für die Spielplatzsanierung auch über
die späteren Kaufverträge in Ansatz gebracht werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
7.
Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde – mit Schreiben vom 06.02.2009:
Stellungnahme:
Nur noch in diesem Bereich der Inrather Straße könne die Situation der alten Bauernsiedlung des Inrath an der Terrassenhanglage abgelesen werden. Diese Situation mit prägnantem Baumbestand müsse daher so bestehen bleiben. Das habe zur Konsequenz, dass die
Bebauung in den Varianten 2 und 3 deutlich von der Inrather Straße zurückverschoben und
von Zuwegungen freigehalten werden müssten. Eine fußläufige Anbindung der Bebauung an
die Inrather Straße würde sich direkt neben dem Bau-denkmal anbieten.
Das Doppelhaus direkt neben dem Baudenkmal in der Variante 1 müsse entfallen, da das
ursprüngliche Gesindehaus freistehen müsse. Es sei lediglich vorstellbar, dass die daneben
befindliche Vierergruppe um ein weiteres Haus ergänzt werde.
Aus dem Vorgenannten ergebe sich aber auch, dass der Geländestreifen des Terrassenhangs im Besitz der Stadt Krefeld verbleiben sollte, um eine nachhaltige Freihaltung sicherzustellen.
Es werde angeregt mit dem Eigentümer des Hauses Inrather Straße 225 abzuklären, ob das
Gebäude entfernt und das Grundstück in die Planung mit einbezogen werden
könne.
Die Nebengebäude der Häuser 197 – 203 unterlägen nicht dem Denkmalschutz. Nach Aktenlage sei in Anbauten eine Trafoanlage der SWK untergebracht. Daher werde empfohlen, auch mit der SWK frühzeitig in ein Gespräch zu diesen Planungen einzutreten.
Sollte von der Planung mit Einfamilienhäusern abgesehen werden, dann erscheine aus städtebaulichen Gründen wegen der Tieflage des Baugrundstücks, auch an der Inrather Straße,
eine dreigeschossige Bebauung vertretbar zu sein.
Abwägung
Die neue städtebauliche Konzeption zum Bebauungsplan sieht im Bereich des Flurstückes Nr.
195 eine von der Inrather Straße zurückgesetzte überbaubare Fläche vor. Dies sichert die
Blickbeziehung auf das denkmalgeschützte Gesindehaus und ermöglicht zudem, dass die
prägnanten Bäume im Eckbereich der Inrather Straße zu dem Flurstück
Nr. 195 erhalten werden können. Eine Erhaltungsfestsetzung für einzelne Bäume ist nicht
erforderlich, da der überwiegende Teil des Baumbestandes durch die Baumschutzsatzung
der Stadt Krefeld gesichert ist.
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Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Die neue städtebauliche Konzeption sieht für den Bereich der Gebäude Inrather Straße 225
eine angepasste überbaubare Fläche vor. Diese ermöglicht einerseits den Erhalt des vorhandenen Gebäudes, sowie eine städtebaulich sich in den Kontext der Umgebung einfügende
Bebauung. Die weiteren Aussagen zu den Varianten der frühzeitigen Fachbereichsbeteiligung
sind aufgrund der neuen städtebaulichen Konzeption obsolet.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Für den Bereich der Nebengebäude der Gebäude Inrather Straße 197 – 203 sind keine
Wohngebäude vorgesehen und daher keine überbaubaren Flächen festgesetzt. Nebenanlagen wie die Trafoanlage der SWK sind gemäß § 14 (2) BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die
Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen ist nicht erforderlich. Ein ggf. erforderlicher
Alternativstandort wäre somit im gesamten Plangebiet zulässig. Die SWK hat im Rahmen der
frühzeitigen Fachbereichsabstimmung keine Bedenken vorgebracht. Eine Abstimmung erfolgt im weiteren Planverfahren.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Aufgrund der erheblichen Veränderungen der ursprünglichen Topographie in der Umgebung
des Bebauungsgebietes (angeschüttete und bereits bebaute Flächen) handelt es sich nicht
mehr um eine insgesamt durchgehend ablesbare Terrassenkante. Durch die erheblichen
anthropogenen Eingriffe in diesen Bereich ist diese hier weitestgehend zerstört worden und
sind lediglich noch Fragmente davon erkennbar. Im Bereich des Denkmals an der Inrather
Straße und im westlich direkt angrenzenden Bereich ist die Terrassenkante noch in Teilen
ablesbar. Um das Landschaftsbild in der Umgebung des Denkmals zu erhalten, wird die
überbaubare Fläche des Bebauungsplanes entsprechend verkleinert, wodurch auch zukünftig ein Teil der ursprünglichen Terrassenkante ablesbar bleibt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
8.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, mit Schreiben vom
27.01.2009:
Stellungnahme:
Die Auswertung des genannten Bereiches sei wegen Schattenwürfen, Bewuchs und Bebauung nicht möglich gewesen. Daher könne die Existenz von Kampfmitteln nicht gänzlich
ausgeschlossen werden.
Insofern seien Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Insbesondere bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen werde eine schichtweise Abtragung um ca. 0,50 m
sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie z. B. Verfärbungen,
Inhomogenitäten empfohlen. Die Arbeiten seien sofort einzustellen, so-fern Kampfmittel
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gefunden würden. In diesem Fall sei die zuständige Ordnungsbehörde, das KBD oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle man eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise sei dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Vorab würden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden seien, sei dies
schriftlich zu bestätigen.
Abwägung
Die Hinweise zu Erdarbeiten und dem Umgang mit möglichen Kampfmittelfunden werden in
den Bebauungsplan aufgenommen. Die Überprüfung erforderlicher Maßnahmen erfolgt im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.
Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 03.02.2009:
Stellungnahme:
Das Flurstück 868 sowie das benachbarte Flurstück 195 seien als Bodenbelastungsverdachtsfläche erfasst. Aufgrund der bis in die 50er Jahre des letzten Jahrhunderts vorhandenen früheren Bebauung des ehem. Kühnenhofs sei damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befänden. Diese Bodenbelastungsproblematik sei durch ein entsprechendes Gutachten abzuklä-ren.
Der Bebauungsplan befinde sich außerhalb einer Wasserschutzzone bzw. eines Einzugsgebietes zur öffentlichen Wasserversorgung oder eines wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichs.
Aus wasserrechtlicher Sicht bestünden keine Bedenken.
Man bitte, folgenden Hinweis aufzunehmen:
Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw.
mineralischen Baustoffen bzw. Wiedereinbau aus Bautätigkeiten (Recyclingbau-stoffe) oder
industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder
Auffüllmaterial ist gem. §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 34 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach
den Verwerterlassen NRW vom 09.10.200.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB:
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB lägen vor. Hierzu verweise man
auf den Einleitenden Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 726 vom 29.08.2007
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und 06.09.2007. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB sei nicht erfor-derlich. Ein Umweltbericht gemäß § 2a i. V. m. Anlage 1 BauGB entfällt.
Abwägung
Altlastenverdacht:
Aufgrund der vermuteten Bodenbelastungen ist laut Aussage der Umweltbehörde derzeit
kein Konflikt mit der beabsichtigten Planung zu erwarten. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Die Bodenbelastungsverdachtsflächen werden im weiteren Verfahren bis zum Satzungsbeschluss gutachterlich untersucht.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Wasserrecht:
Die Aussagen zu den wasserrechtlichen Belangen werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Einbau von Materialien in den Boden:
Die in der Stellungnahme formulierten Hinweise hinsichtlich des Einbaus von Materialien in
den Boden werden in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Planurkunde aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Aussagen zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB werden zur
Kenntnis genommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
10.
Stadtentwässerung Krefeld mit Schreiben vom 13.07.2016:
Stellungnahme:
Das betroffene Bebauungsplangebiet sei im Trennverfahren an das öffentliche Trenn-system
in der Stichstraße des Wilmendyk anzuschließen.
Das anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den Dachflächen sei
an den Regenwasser-Schacht mit der Schachtnummer 3010 anzuschließen.
Das anfallende Schmutzwasser sei an den Schmutzwasser-Schacht mit der Schacht-nummer
3408 anzuschließen.
Die Rückstauebene der öffentlichen Entwässerung sei zu beachten.
Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt werden, sei auch
ein Anschluss im Mischwassersystem an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße denkbar.
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Abwägung
Zum Umgang mit dem anfallenden Schmutz- und Regenwasser erfolgt entsprechend der
Stellungnahme der Hinweis, dass sowohl der Anschluss an das Trennsystem in der Stichstraße Wilmendyk, als auch bei entsprechender Auffüllung des Geländes an der Inrather Straße
ein Anschluss an den dort vorhandenen Mischwasserkanal möglich ist. Es erfolgt ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
11.
Fachbereich 67 – Grünflächen (Untere Landschaftsbehörde) – per E- mail vom
28.07.2016:
Stellungnahme:
Die Straßenbäume seien zwingend zu erhalten. Das sei für die Eichen auf der Stichstraße
vom Wilmendyk aus (Nrn. 20 - 25, vor allem 20, 21, 24 und 25, alle 1981 gepflanzt, 22 und 23
sind von 2013) kein Problem, allerdings stehe die Eiche Nr. 24 sehr nah an der geplanten
Zufahrt / Stichstraße. Daher sollten die Längs- und Senkrecht-Parkbuchten getauscht werden, so dass die Zufahrt um mindestens 2,5 m nach Südwesten in Richtung Wilmendyk verlegt werden kann.
Für die beiden Linden auf der Inrather Straße (Nrn. 28 und 29, 1950 gepflanzt) könne das
jedoch schon problematisch sein, da sie sehr nah an der Grundstücksgrenze stünden und
wegen ihres Alters bzw. ihrer Größe vermutlich Wurzelbereiche hätten, die bis in das geplante Baugrundstück hinein ragen könnten. Hier seien voraussichtlich besondere Schutzvorkehrungen für den Wurzelschutz zu treffen.
Weiterhin sollten erhalten werden:
die Feldahorn- / Hainbuchen-Gruppe an der Grenze zur Inrather Straße 225 (Nrn. 24 - 30,
1980 gepflanzt), weil sie nicht im Weg seien, desgleichen die Bergahorne am Wilmendyk
(Nrn. 22 und 23, 1950 gepflanzt), weiterhin unbedingt die Bergahorne an der Inrather Straße
(Nrn. 31 und 32, 1950 gepflanzt), die Roßkastanie (Nr. 9 von 1930) und
möglichst viele Bäume der Hainbuchengruppe (Nrn. 10 - 21 von 1970; Erhaltung möglich bei
Nrn. 10 - 13 sowie evtl. 21), wobei letztere und die Bäume 22 und 23 auf ihre Vitalität untersucht werden sollten.
Die übrigen Bäume, auch die, die der Baumschutzsatzung unterliegen, aber bisher nicht eingemessen worden seien, können gegen Ersatzpflanzungen freigegeben werden. Es dürften
etwa 5 Bäume vorhanden sein, die unter die Bestimmungen der BSS fallen, aber nicht erfasst
bzw. eingemessen seien. (Nicht alle Teile des Geländes seien für eine genauere Ermittlung
zugänglich gewesen.)
Abwägung:
Zur Vermeidung eines Konfliktes zwischen dem Baumbestand und den überbaubaren Flächen wurden anhand der Ergebnisse der Detailkartierung sowie des der Stellungnahme beigefügten Planes die überbaubaren Flächen angepasst und teilweise verkleinert sodass der
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Baumbestand im Wesentlichen erhalten werden kann. Sollten im Rahmen der Baumaßnahmen Bäume beseitigt werden, die unter die Baumschutzsatzung fallen, ist für Ersatz zu sorgen. Es erfolgt ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan. Die Einmessung des vorhandenen Baumbestandes erfolgt im Rahmen der Urkundenerstellung durch den Fachbereich
Vermessung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
V.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wurde der Bezirksvertretung Krefeld-Nord gemäß § 2 Abs. 2 und
4 der Bezirkssatzung am 25.08.2016 zur Kenntnisnahme vorgelegt.
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VI.
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Sonstiges
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk– wird zur
Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 373 – Nordwestlich
Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk – außer Kraft, soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 726 betreffen.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk– beigefügt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird.
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