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Archiv (B726 OFF Begründungsvorlage-1.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:00

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage Nr. 2962/16/1 Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – Stadtbezirk: Krefeld-Nord Begründung in der Fassung vom 23. November 2016 Verfahrensstand: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung Fachbereich Stadtplanung I Vorbemerkungen 5 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld II Inhalt Räumlicher Geltungsbereich 5 III Planungsrechtliche Situation 6 1. Regionalplanung 6 2. Flächennutzungsplan 6 3. Bebauungspläne 6 4. Landschaftsplan 7 5. Fachplanungen 7 IV Bestandsbeschreibung V 8 1. Städtebauliche Situation 8 2. Verkehr 8 3. Infrastruktur 9 4. Entwässerung 9 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 10 6. Immissionsschutz 10 7. Bodenverunreinigungen 11 Anlass der Planung und Entwicklungsziele 11 1. Anlass der Planung 11 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 11 12 12 13 13 VI Planinhalte 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.6 23.11.2016 Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Grundstücksfläche Immissionsschutz Nebenanlagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten Verkehrsflächen Boden, Natur und Landschaft 14 14 14 14 15 16 18 18 19 2 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 2. 2.1 Nachrichtliche Übernahmen Denkmäler nach Landesrecht 3. 3.1 3.2 3.3 Hinweise Versickerung von Niederschlagswasser Rodungs- und Abrissverbot Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 3.4 Bodenkundliche Baubegleitung 3.5 Verbleib des anfallenden Bodenaushubs 3.6 Einbau von Materialien in den Boden 3.7 Umgang mit Bodendenkmälern 3.8 Kampfmittelrückstände 3.9 Städtische Satzungen 3.10 Gutachten 3.11 Einsichtnahme in technische Regelwerke Inhalt 19 19 19 20 20 20 21 21 21 21 21 22 22 22 VII Städtebauliche Kenndaten 24 VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 25 1. Grundlagen der Untersuchung 25 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Kultur- und Sachgüter 26 26 26 27 27 27 28 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt/ Landschaft Boden Wasser Luft / Klima Kultur- und Sachgüter 28 28 28 31 32 32 33 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.7 IX Umsetzung der Planung 33 1. Bodenordnung 33 2. Kosten und Finanzierung 33 23.11.2016 3 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 23.11.2016 Inhalt 4 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld I I. Vorbemerkungen Vorbemerkungen Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden: ▪ ▪ ▪ ▪ Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Da diese Vorgaben eingehalten sind, ist beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. II Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des Bebauungsplans Nr. 726 liegt im Stadtbezirk Krefeld-Nord. Das Plangebiet ist ca. 9.700 m² groß und wird begrenzt: ▪ ▪ ▪ ▪ 23.11.2016 im Südwesten durch die Inrather Straße, im Nordwesten durch angrenzende Wohnbebauung an der Inrather Straße, im Nordosten durch die Geschosswohnungsbauflächen am Wilmendyk sowie die Flächen eines Kinderspielplatzes und im Südosten durch die Straße Wilmendyk. 5 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation Abbildung 1: Luftbild, Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW III Planungsrechtliche Situation 1. Regionalplanung Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. 2. Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 3. Bebauungspläne Das gesamte Plangebiet ist Bestandteil des seit 1972 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk –. Dieser setzt die Fläche des Schulpavillions als Gemeinbedarfsfläche – Schulsport und öffentlicher Bolzplatz –, das nordwestliche angrenzende Grundstück als Gemeinbedarfsfläche – Post – fest. Die Eckgrundstücke zur Inrather Straße und Wilmendyk sind als allgemeines Wohngebiet mit maximal einem Vollgeschoss, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,35 festgesetzt. Die Inrather Straße und der Wilmendyk einschließlich der Stichstraße zu den Häusern Wilmendyk Nr. 8-20 sind als öffentliche Ver-kehrsflächen festgesetzt. 23.11.2016 6 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 soll für dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk – außer Kraft gesetzt werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit in der Abgrenzung bestehender und neuer Bebauungspläne werden ein Teilstück der Inrather Straße und die o.g. Stichstraße in den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 726 aufgenommen. So soll vermieden werden, dass nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 373 isoliert von seinem übrigen Geltungsbereich bestehen bleiben. Abbildung 2: Bebauungsplanübersicht 07/2016 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 5. Fachplanungen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das Denkmal Inrather Straße 197-203 (Lfd. Nr. 717 der Denkmalliste der Stadt Krefeld) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 23.11.2016 7 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Darüber hinaus existieren für den räumlichen Geltungsbereich Bebauungsplanes Nr. 726 keine weiteren Fachplanungen. IV Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation des Das Plangebiet liegt im Stadtteil Krefeld - Inrath westlich der Straße der Straße Wilmendyk und östlich der Inrather Straße. Nördlich befinden sich vom Wilmendyk erschlossene Geschossbauten mit bis zu vier Vollgeschossen. Westlich grenzt die zwei- bis dreigeschossige Straßenrandbebauung der Inrather Straße an, südwestlich der Inrather Straße liegen die Flächen der ehemaligen Konrad-Görtz-Schule. Der Hauptteil des Bebauungsplangebietes liegt im Bereich des Grundstückes des ehemaligen Schulpavillons der Konrad-Görtz-Schule auf der Ostseite der Inrather Straße. Ferner sind die im Nordwesten und Südosten angrenzenden Grundstücke mit Wohnbebauung Bestandteil des zukünftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Darüber hinaus liegt im nordöstlichen Teil ein durch die Deutsche Telekom AG genutztes Gebäude. Die im nördlichen Plangebiet liegende Stichstraße dient der Erschließung der anliegenden Geschossbauten. Über den im weiteren Verlauf anschließenden Fußweg erfolgt die Erschließung des angrenzenden Kinderspielplatzes. Im südöstlichen Teil des Plangebietes befinden sich die in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmäler Inrather Straße Nrn. 197 – 203. Besonderheit des Plangebietes sind die topografischen Gegebenheiten. Der überwiegende Teil liegt bis zu 3 m unter dem Höhenniveau der Inrather Straße. 2. Verkehr Das Plangebiet ist über die Inrather Straße und den Wilmendyk an die nördlich verlaufende Blumentalstraße (Bundesstraße B9 / B509) verkehrlich angebunden. Etwa 250 m südöstlich des Plangebietes befindet sich der Moritzplatz mit Haltepunkten der Buslinien 61,69,76,77,79, sowie die Linie der Straßenbahn 44. Über diese Haltepunkte besteht über den ÖPNV eine sehr gute Erreichbarkeit und Anbindung an das Stadtgebiet. 23.11.2016 8 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 3. IV. Bestandsbeschreibung Infrastruktur Der Bereich westlich der Inrather Straße ist von gemischten Nutzungen geprägt. In der Nähe befinden sich Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen wie ein Kindergarten, die Pauluskirche, eine Schule mit Turnhalle, ein Discount-Markt, eine Tankstelle sowie die Bezirksverwaltungsstelle Nord. 4. Entwässerung Laut Aussage der Stadtentwässerung Krefeld bestehen Bebauungsplangebiet zwei Möglichkeiten der Entwässerung: für das - Das Plangebiet wird im Trennverfahren an das öffentliche Trennsystem in der Stichstraße des Wilmendyk angeschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den Dachflächen wird über den vorhandenen Versickerungsschacht mit der Schachtnummer 3010 abgeleitet. Das anfallende Schmutzwasser wird an den SchmutzwasserSchacht mit der Schachtnummer 3408 angeschlossen. - Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt werden, kann alternativ ein Anschluss an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße erfolgen. 23.11.2016 9 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 5. IV. Bestandsbeschreibung Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans und unterliegt keinen landschaftsrechtlichen Unterschutzstellungen. Innerhalb des Geltungsbereichs, umlaufend entlang der Grenze des Flurstücks Nr. 868, befinden sich zahlreiche größere Bäume, die überwiegend unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen. Das Plangebiet weist teilweise den Eindruck eines Brachgrundstücks auf, da nach Abriss des Schulpavillons derzeit keine weitere Nutzung stattfindet. Eine landschaftsrechtliche Eingriffsregelung ist nicht anzuwenden, da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird. Demnach ist kein Ausgleich für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft erforderlich. Hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange wurden seitens der Unteren Landschaftsbehörde keine Stellungnahmen vorgebracht. Verbotstatbestände des §44 Abs. 1 BNatSchG werden durch Vermeidungsmaßnahmen vor und während der Bauzeit abgewendet. Konflikte mit planungsrelevanten Arten können demnach vorab ausgeschlossen werden. 6. Immissionsschutz Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf der Inrather Straße sowie der Straße Wilmendyk lärmvorbelastet. Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (Stand 2006) liegt die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung tagsüber bei bis zu ca. 70 dB(A), nachts bei bis zu ca. 60 dB(A). Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Entsprechend der gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefeld handelt es sich aus klimatischer Sicht um einen Ungunstraum. 23.11.2016 10 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 7. V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Bodenverunreinigungen Die Flurstücke mit den Nummern 195, 778 und 868 der Gemarkung Krefeld, Flur 11, sind als Altenlastenverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofs ist damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Diese Bodenbelastungsproblematik wird durch ein entsprechendes Gutachten im weiteren Verfahren abgeklärt. V Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben, entsprechend des Grundsatzes Innenentwicklung vor Außenentwicklung verstärkt durch Umnutzung erschlossener Flächen eine behutsame Innenentwicklung zu betreiben. Anlass der Planung ist, dass das Grundstück mit dem zwischenzeitlich abgerissenen Pavillon nicht mehr für Schulzwecke benötigt wird und keine Folgenutzung für den Pavillon vorgesehen ist. Der Bolzplatz wird für schulische Zwecke nicht mehr benötigt. Damit kann die städtische Fläche für andere Nutzungen wieder nutzbar gemacht werden. Des Weiteren soll die Baulücke im südlichen Bereich des Wilmendyk durch eine Wohnbebauung geschlossen sowie Planrecht für eine spätere Wohnnutzung für das im westlichen Plangebiet liegende Gebäude der Telekom geschaffen werden. Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage für Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung besonders geeignet. 2. Entwicklungsziele Ziel des Bebauungsplanes Nr. 726 ist es: • die Brachflächen wieder zu nutzen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen und • die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung zuschaffen. Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Zur Errichtung neuer Wohngebäude und der erforderlichen Erschließungsanlagen ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage erforderlich. Die Eignung des Plangebiets zur Ausweisung von Flächen für Wohnen ergibt sich besonders aufgrund des gewachsenen Wohnumfeldes. 23.11.2016 11 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 2.1 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Die zukünftige Nutzung des Plangebiets wird durch Wohnen geprägt. Insbesondere im zentralen Bereich des Plangebiets ermöglicht das zu schaffende Planrecht unterschiedliche Bebauungstypologien, bevorzugt jedoch Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser. Dies erlaubt einen anpassungsfähigen Städtebau, der eine verträgliche Innenentwicklung bei gleichzeitiger effizienter Ausnutzung des Bodens zulässt. Im östlichen Plangebiet an der Straße Wilmendyk soll eine Mehrfamilienhausbebauung für maximal 15 Wohneinheiten errichtet werden. Im übrigen Plangebiet ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes den Erhalt der vorhandenen Gebäude sowie bauliche Ergänzungen bzw. Ersatzbauten für bis zu 14 Wohneinheiten. Die eingeschossigen denkmalgeschützten Gebäude an der Inrather Straße sollen in ihrer jetzigen Form erhalten bleiben. Die geplante Bebauung weist insgesamt zwei bis drei Vollgeschosse auf. Dies entspricht der umliegenden Bebauungsstruktur. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Das städtebauliche Konzept sieht die Erschließung des Plangebietes teilweise über die von der Straße Wilmendyk ausgehende vorhandene öffentliche Verkehrsfläche vor. Die Straßenrandbebauung im östlichen Plangebiet soll direkt vom Wilmendyk, die im südwestlichen Plangebiet von der Inrather Straße direkt erschlossen werden. Die geplante Bebauung für den mittigen Planbereich kann von der Stichstraße von der Straße Wilmendyk aus erschlossen werden. Die Stellplätze für die geplanten Geschossbauten sollen auf den jeweiligen Grundstücken untergebracht werden. Alternativ ist die Anlage einer Tiefgarage möglich. Das Bebauungsplangebiet kann im Trennverfahren an das öffentliche Trennsystem in der Stichstraße des Wilmendyk angeschlossen werden. Das anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den Dachflächen soll dann an den Regenwasser-Schacht mit der Schachtnummer 3010, das anfallende Schmutzwasser an den Schmutzwasser-Schacht mit der Schachtnummer 3408 angeschlossen werden. 23.11.2016 12 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt werden, wäre alternativ auch ein Anschluss im Mischwassersystem an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße möglich. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Die Privatgärten des Plangebietes und insbesondere die Einfriedungen der Grundstücke mit sind heimischen Gehölzen zu bepflanzen. Der überwiegend unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallende Baumbestand soll weitestgehend erhalten bleiben. Insgesamt soll das ökologische Potential für Flora / Fauna im Plangebiet im Plangebiet gegenüber dem Status-quo im Wesentlichen erhalten bleiben. 2.4 Energiekonzept Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB können aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Gebiete festgesetzt werden, in denen bei Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie besonders Solarenergie getroffen werden müssen (vgl. §9 Abs.1 Nr. 1 23 b BauGB). Die geplante Bebauung mit Reihenhäusern sowie Geschossbauten ermöglicht grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Für den größten Teil der Gebäude bietet sich eine Ausrichtung von Dachflächen nach Südwesten oder Westen an. Die Eignung für solarenergetische Nutzung muss jedoch einzelfallbezogen anhand Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachform- und Neigung beurteilt werden. Nach § 16 EEWärmeG wird den Kommunen ermöglicht, „von einer Bestimmung des Landesrechts, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkältenutzung ermächtigt, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch zu machen“. Die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Nutzung von Fernwärme sind laut Versorgungsträger im Bereich des Plangebietes grundsätzlich gegeben. Die nächsten Fernwärmeleitungen befinden sich in der in der Westparkstraße und der Kleinewefersstraße. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt jedoch aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und der differenzierten Voraussetzungen nicht. Die Installierung von solarthermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen auf den Dachflächen sowie der Anschluss an das Fernwärmenetz sind zulässig. 23.11.2016 13 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI VI. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: ▪ Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) sowie ▪ Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ) 1.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) Das Plangebiet ist vorwiegend zur Errichtung von Wohnhäusern vorgesehen. Darüber hinaus soll die Wohnnutzung um nicht störende Einrichtungen gemäß den Regelungsinhalten der Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete ergänzt werden, wie z.B. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe. Daher ist es geboten, für den Planbereich die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) zu treffen. Anlagen für Verwaltungen, Beherbergungsbetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Plangebiet aufgrund des von diesen regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens jedoch unzulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) und der Zahl der Vollgeschosse hinreichend bestimmt. 1.2.1 Zahl der Vollgeschosse (§§ 20 BauNVO) Aufgrund des tiefer liegenden Geländeniveaus im WA 1 sowie zur Anpassung der Gebäudehöhen an die angrenzende Bebauung im WA 4, erfolgt die Festsetzung von mindestens zwei und maximal drei Vollgeschossen. Im WA 2 werden zur Realisierung von Mehrfamilienhäusern und zur Minderung der auf 23.11.2016 14 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte die geplanten Wohngebäude im Innenbereich einwirkenden, von der Straße Wilmendyk ausgehenden Lärmbelastungen zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt. Im WA 3 wird zur Sicherung dem Baudenkmal entsprechend ein Vollgeschoss festgesetzt. Insgesamt wird durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse der Deckung des steigenden Bedarfs an Wohnraum bei gleichzeitig schonendem Umgang mit Grund und Boden – insbesondere in stadtnahen Gebieten – entsprochen. 1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2 und WA 4 auf 0,4 festgesetzt. Dies soll dem Anspruch an den schonenden Umgang mit Grund und Boden dienen und entspricht einem der Umgebung angepassten Maß der Versiegelung sowie der angrenzenden Bebauungsstruktur. Für den Bereich des Denkmals Inrather Straße 197 – 203 (WA 3) wird entsprechend des Bestandes und analog zum bisher geltenden Planrecht eine GRZ von 0,25 festgesetzt. 1.2.3 Zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße bei einer zulässigen zwei- bis dreigeschossigen Bebauung im WA 1 und bei einer zwingend dreigeschossigen Bebauung im WA 2 mit 1,2 vorgesehen. Für den Bereich der vorhandenen, eingeschossigen denkmalgeschützten Bebauung im WA 3 wird entsprechend eine GFZ von 0,35 festgesetzt. Im WA 4 wird bei zwei bis drei Vollgeschossen eine GFZ von 1,0 festgesetzt. Um eine zu massive Gebäudewirkung zu vermeiden, wird im WA 4 maximal zulässige GFZ nicht vollständig ausgeschöpft. Diese Festsetzungen entsprechen der jeweilig angrenzenden Wohnbebauung und sichern eine Anpassung der geplanten Bebauung an den Kontext der umliegenden Bebauungsstrukturen. 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO) Im Bebauungsplan werden die überbaubaren Grundstücksflächen im WA 1, WA 2 und WA 4 durch Baugrenzen bestimmt. Die überbaubaren Flächen orientieren sich im WA 4 an den Bestandsgebäuden und ermöglichen geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten für den rückwärtigen Bereich. Im WA 1 soll durch die Festsetzung einer großzügigen überbaubaren Fläche eine höchstmögliche Flexibilität bei der Realisierung einer Wohnbebauung erreicht werden. Im WA 2 an der Straße Wilmendyk soll durch die Festsetzung einer durchgängigen 23.11.2016 15 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte überbaubaren Fläche die Schließung der der vorhandenen Baulücke ermöglicht und damit ein zusätzlicher Schutz des Innenbereiches vor Verkehrslärm bewirkt werden. Die überbaubaren Flächen im WA 1 und WA 2 sind so dimensioniert, dass dem Umgebungsschutz der denkmalgeschützten Gebäude an der Inrather Straße 197 bis 203 entsprochen wird. Zum Erhalt und Schutz dieser Gebäude werden im Bebauungsplan für das WA 3 die entsprechenden überbaubaren Flächen durch Baulinien begrenzt. Die übrigen überbaubaren Grundstücksflächen im WA 3 werden durch Baugrenzen definiert. 1.4 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Schutz vor schädlichen Auf das Plangebiet wirkt überwiegend Straßenverkehrslärm im Bereich der Straße Wilmendyk sowie der Inrather Straße ein. Das Lärmkonfliktkataster der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld weist Lärmkonflikte zwischen Straßenverkehrslärm und der bestehenden sowie der geplanten Bebauung im genannten Bereich aus. Nach der Lärmminderungsplanung sind im Plangebiet Überschreitungen bis zu 15 dB(A) der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dBA, Tag und 45 dBA, Nacht) zu erwarten. Auf der Grundlage der Schallimmissionspläne (ADU Cologne, 2006) lassen sich Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) (Korrekturen nach Tabelle 9, DIN 4109, sind zu beachten) aus der u.a. Tabelle direkt ableiten. Tabelle 2: Bauliche Lärmminderungsanlagen 23.11.2016 16 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 1 Quelle: DIN 4109: 13; Tabelle 8; Stand: November 1989 Für das Plangebiet ergeben sich folgende Lärmpegelbereiche: - - Lärmpegelbereich IV entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze (Wilmendyk) im südwestlichen Plangebiet im Einmündungsbereich zur Inrather Straße weiter anschließend ins Plangebiet sowie entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze Lärmpegelbereich III Lärmpegelbereich II im restlichen Teil des Plangebietes Die ermittelten Lärmpegelbereiche III und IV werden im Bebauungsplan festgesetzt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes (Geländekante, Umgebungsschutz des Denkmals, schützenswerter Baumbestand) ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind in dem Bereichen, wo die schalltechnischen Orientierungswerte überschritten werden, passive Lärmschutzfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erforderlich. Nach dem Einführungserlass zur DIN 4109 sind Festsetzungen zum baulichen Schallschutz für Wohn- und Büronutzungen ab Lärmpegelbereich III zwingend notwendig. Im Lärmschutzbereich II sind Festsetzungen zum baulichen Lärmschutz nicht erforderlich, da übliche Außenbauteile von Neubauten den Anforderungen des Schallschutzes entsprechen. Für Fassadenbereiche mit Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich IV und höher ist bei Wohnnutzung durch mechanische Lüftungsgeräte ein ausreichender Schallschutz für Aufenthaltsräume und Schlafräume auch bei geschlossenem Fenster herzustellen. 23.11.2016 17 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Durchführung von Maßnahmen zur Einhaltung des Schalldämmmaßes R’w, res für Außenbauteile für die Lärmpegelbereiche III und IV entsprechend sicherzustellen. Durch die Festsetzung dieser Maßnahmen reagiert der Bebauungsplan angemessen auf die bestehende Vorbelastung und sichert somit die im Rahmen des Instrumentariums möglichen Voraussetzungen zur Herstellung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung vergleichbarer Bauten und Anlagen nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. 1.5 Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Nebenanlagen und Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen werden als nicht zulässig festgesetzt. Damit soll die städtebauliche Ordnung dieser Anlagen im Plangebiet geregelt werden. Die der Versorgung der Baugebiete dienenden Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen sind nach § 14 (2) BauNVO als Ausnahme zulässig. 1.6 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Öffentliche Verkehrsflächen / Verkehrsberuhigter Bereich Die innerhalb des Plangebiets liegenden Flächen der Inrather Straße werden entsprechend ihrer derzeitigen Funktion als Öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Erschließung des zu entwickelnden Wohngebietes erfolgt teilweise über die vorhandene Erschließungsstraße Wilmendyk. Diese wird entsprechend ihrer zukünftigen Funktion als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Dies dient dem Zweck der Verbesserung des Wohnumfeldes und der Aufenthaltsqualität für Fußgänger in Straßenräumen, in denen die Aufenthalts- und Erschließungsfunktion überwiegen. Die Zuwegung zum nordöstlich des Plangebiets liegenden öffentlichen Kinderspielplatz wird ebenfalls als Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Um zukünftig die Anfahrt von 23.11.2016 18 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Pflegefahrzeuge, z. B. Hubsteiger für die Baumpflege oder LKW für den Sandaustausch zu ermöglichen wird die Zufahrt wird von jetzt 2,50 m auf dann 3,50 m verbreitert und entsprechend festgesetzt. 1.6 Boden, Natur und Landschaft 1.6.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Einfriedung von Grundstücken: Die späteren Baugrundstücke sind mit Gehölzen einzufrieden. Dies soll neben der Entsiegelung, der Abgrenzung der angrenzenden Grundstücke einer weiteren ökologischen Aufwertung des Gebietes dienen. Darüber hinaus sollen hierdurch Nahrungshabitate für Vogelarten geschaffen werden. Begrünung von Flachdächern Flachdächer und flachgeneigte Dächer von Gebäuden, Garagen und Carports sind extensiv zu begrünen. Die Begrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern, sodass es verzögert der Regenwasserversickerung zufließt und dient dem Zweck Abflussspitzen abzuflachen. Darüber hinaus leisten die begrünten Dächer einen Beitrag zur Verbesserung der mikroklimatischen Situation sowie des Ortsbildes. 2. Nachrichtliche Übernahmen 2.1 Denkmäler nach Landesrecht Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das Denkmal Inrather Straße 197-203 (Lfd. Nr. 717 der Denkmalliste der Stadt Krefeld) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Eine Bezeichnung mit „D“ entsprechend der Planzeichenverordnung erfolgt in der Planurkunde. Die Änderungen, Errichtungen oder Beseitigungen von Gebäuden bzw. Anlagen in der näheren Umgebung von Baudenkmälern sind im Sinne des § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig. 3. Hinweise Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen: 23.11.2016 19 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 3.1 VI. Planinhalte Versickerung von Niederschlagswasser Es wird im Hinblick auf über den Bebauungsplan hinausgehende Genehmigungspflichten darauf hingewiesen, dass zur Versickerung von Niederschlagswasser die Vorschriften zur Benutzung von Gewässern, insbeson-dere die Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis nach Wasser-haushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Landeswassergesetz NRW einzuhalten ist. Trennsystem: Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen und den Dachflächen ist an den Regenwasserschacht mit der Schachtnummer 3010 anzuschließen. Das anfallende Schmutzwasser ist an den SchmutzwasserSchacht mit der Schachtnummer 3408 anzuschließen. Mischsystem: Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt werden, ist ein Anschluss im Mischwassersystem an den Mischwasserkanal in der Inrather Straße möglich. 3.2 Rodungs- und Abrissverbot Zum Schutz der Fauna sind mit Bezug zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern sowie der Abriss von Gebäuden außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. Die Auflage dient der Vermeidung eines Verbotstatbestandes und ist im Rahmen der Baugenehmigung zu berücksichtigen. 3.3 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Die Flurstücke Nr. 195, 778 und 868 der Gemarkung Krefeld, Flur 11, sind als Altenlastenverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofs ist damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Aufgrund der vermuteten Bodenbelastungen ist laut Aussage der Unteren Bodenschutzbehörde derzeit kein Konflikt mit der beabsichtigten Planung zu erwarten. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Die Bodenbelastungsverdachtsflächen werden im weiteren Verfahren bis zum Satzungsbeschluss gutachterlich untersucht. 23.11.2016 20 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 3.4 Bodenkundliche Baubegleitung Zum Schutz der natürlichen Bodenfunktionen sollen erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen soweit möglich auf für Versiegelung vorgesehenen Flächen und außerhalb der Kronentraufbereiche vorhandener Bäume eingerichtet werden. 3.5 Verbleib des anfallenden Bodenaushubs Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist bei der Durchführung von Bauarbeiten der Bodenaushub sowie ggf. vorgefundene belastete Materialien in Abstimmung mit der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld fachgerecht zu entsorgen. 3.6 Einbau von Materialien in den Boden Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen bzw. Wiedereinbau aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 34 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach den Verwerterlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 3.7 Umgang mit Bodendenkmälern Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere Denkmalbehörde - Stadtarchäologie Krefeld - unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen. 3.8 Kampfmittelrückstände Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Insbesondere bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen 23.11.2016 21 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte wie z. B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Die Arbeiten sind sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 3.9 Städtische Satzungen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005. Bei relevanten Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden. Die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. 3.10 Gutachten Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden die Ergebnisse folgender Gutachten berücksichtigt: ▪ ▪ ▪ ▪ 3.11 ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten Einsichtnahme in technische Regelwerke Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug 23.11.2016 22 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. 23.11.2016 23 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VII VII. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 9.710 100 Wohnen WA 1 4.840 50 Wohnen WA 2 1.160 12 Wohnen WA 3 840 8,6 Wohnen WA 4 1.270 13 Öffentl. Erschließung 1.600 16,4 Private Erschließung 0 0 1.600 16,4 WE* ca. Dichte (WE / ha Wbfl.) Erschließung Gesamt Nutzungskennziffern WA 1 57 WA 2 13 WA 3 3 WA 4 12 Wohnen gesamt 85 ca. 85 (brutto) *Errechnete Höchstwerte bei einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 80m 2 im Geschosswohnungsbau. Je nach Bebauungstypologie sind abweichende Werte möglich. Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten 23.11.2016 24 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VIII VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung (mit < als 2 ha Grundfläche) „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden: ▪ ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) ▪ GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) ▪ IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) ▪ UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten 23.11.2016 25 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 2. Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter 2.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplans stellt sich die Umwelt als städtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine Bebauung, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Bereich westlich der Inrather Straße ist von gemischten Nutzungen geprägt. In der Nähe befinden sich Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen wie ein Kindergarten, die Pauluskirche, eine Schule mit Turnhalle, ein Discount-Markt, eine Tankstelle sowie die Bezirksverwaltungsstelle Nord. Der Charakter des Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen Funktion derzeit der Gebietstypologie als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO zuzuordnen. Der Bebauungsplan sieht vor, zukünftig im Plangebiet Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Die Immissionsrichtwerte in Allgemeinen Wohngebieten (WA) betragen tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Teilbereiche des Plangebiets weisen eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld vom 22.5.2006 treten insbesondere entlang der Straße Wilmendyk und der Inrather Straße Überschreitungen der einschlägigen Grenzund Richtwerte auf. Die Mindestzielsetzung bei der Entwicklung neuer Wohngebiete sollte die Einhaltung des Orientierungswertes 55 dB(A) am Tag in Außenwohn-bereichen wie Terrassen, Balkone und Loggien sein. In den Bereichen der v.g. Straßen liegt die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung tagsüber bei bis zu ca. 70 dB(A), nachts bei bis zu ca. 60 dB(A). Im Bebauungsplangebiet sind daher Überschreitungen von bis zu 15 dB(A) möglich. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden in Teilbereichen innerhalb des Plangebiets entsprechend Lärmpegelbereiche III bis IV festgesetzt. Für Wohngebäude, die entsprechend des Plankonzeptes innerhalb dieser Lärmpegelbereiche errichtet werden sollen, werden bauliche Lärmminderungsmaßnahmen nach DIN 4109 für Außenbauteile festgesetzt. Zudem sind fensterunabhängige und schallgedämmte Lüftungen einzubauen, die auch in geschlossenem Zustand des Fensters wirken. 2.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Areal ist bestimmt durch die brach liegende Freifläche des ehemaligen Schulpavillons im zentralen Plangebiet östlich der Inrather Straße. Auf dem Grundstück befinden Flächen mit Einzelbäumen, die überwiegend unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen. 23.11.2016 26 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Die Fauna des Untersuchungsraums weist insgesamt ein durchschnittliches Artenspektrum für Wohnsiedlungsflächen auf. Laut Messtischblatt 4605 für planungsrelevante Arten könnte das Plangebiet als Teillebensraum zum Beispiel für den Habicht, die Rauchschwalbe, den Sperber, den Turmfalken, den Waldkauz und die Waldohreule genutzt werden. Die Fläche könnte als Nahrungshabitat genutzt werden und die vorgenannten Arten könnten als potenzielle Nahrungsgäste auftreten. 2.3 Boden Das Plangebiet ist zu ca. 25 Prozent versiegelt. Im nordöstlichen Bereich mit den Verkehrsflächen der Stichstraße Wilmendyk sowie an der Inrather Straße im Eckbereich zur Straße Wilmendyk mit denkmalgeschützten Wohngebäuden. Im weiteren Verlauf im Anschluss an die vorhandene Freifläche befinden sich derzeit Gebäude, die überwiegend für Zwecke der Telekommunikation genutzt werden. Die Böden sind durch die vorherigen Nutzungen in diesem Bereich anthropogen überformt. Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld befinden sich im Plangebiet keine Böden mit besonderer Schutzwürdigkeit. Eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen ist nicht gegeben. Das Flurstück 868 sowie das benachbarte Flurstück 195, Flur 11 der Gemarkung Krefeld, sind als Bodenbelastungsverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofs ist damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. 2.4 Wasser Der Boden innerhalb des Plangebietes erfüllt keine besonderen Funktionen für die Grundwasserneubildung. Weiterhin sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Ferner liegt das Plangebiet außerhalb einer nach Wasserhaushaltsgesetz festgelegten Wasserschutzzone sowie außerhalb des potenziellen Einzugsgebiets. Damit besteht keine besondere Empfindlichkeit des Grundwassers vor potentiellen Schadstoffeinträgen. 2.5 Luft / Klima Der synthetischen Klimafunktionskarte nach ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes dem Stadt-Klimatop zugeordnet. Dieses Klimatop stellt überwiegend einen geschlossenen Siedlungsbereich mit teilweise aufgelockerter Bebauung dar, in dem sich aber auch Blockbebauungen mit großen Innenhöfen sowie einzelne Hochhäuser befinden. Durch die in diesem 23.11.2016 27 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bereich aufgelockerte Bebauung ist ein höherer Grün- und Freiflächenanteil vorzufinden. Die Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse weist den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ungunstraum aus. Hierbei handelt es sich um Siedlungsbereiche mit verdichteter Bebauung und hohem Versiegelungsgrad und mit erhöhtem Verkehrsaufkommen, Gewerbe oder Hausbrand und einem geringen Grünflächenanteil. Folgende Gegenmaßnahmen werden empfohlen: Steigerung des Grünflächenanteils Vernetzung und Erweiterung von vorhandenen und geplanten Grünflächen und wo möglich Flächenentsiegelung sowie Dachbegrünungen. 2.6 Kultur- und Sachgüter An der Inrather Straße (Nrn. 197 -203) befindet sich ein Denkmal welches unter der lfd. Nr. 717 in der Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen ist. Neben dem Schutz der Bausubstanz löst das Denkmal auch einen entsprechenden Umgebungsschutz aus. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Die negativen Auswirkungen in Bezug auf die Lärmsituation werden durch vorgesehene passive Maßnahmen, wie Festsetzungen von Lärmpegelbereichen mit den daraus resultierenden Maßnahmen für Außenbauteile verringert. Darüber hinaus wird durch die Baukörperstellung die Lärmbelastung im Blockinnenbereich weiter reduziert. Der durch das Plangebiet zusätzlich verursachte Zu- und Abfahrtverkehr wird zu keinen erheblichen zusätzlichen Schadstoffbelastungen innerhalb des Plangebietes und der Straße Wilmendyk führen. 3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt/ Landschaft Durch die Planung wird die bislang spärliche Vegetation der Freiflachen (überwiegend Rasen) vorübergehend entfernt. Nach Realisation wird durch Ansiedlung von standortgerechten Pflanzen insbesondere auf den 23.11.2016 28 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Gartenflächen und deren Einfriedungen mit Gehölzen ein angemessener Ausgleich geschaffen. Zur Vermeidung eines Konfliktes zwischen dem schützenswerten Baumbestand und den überbaubaren Flächen wurden in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen (Untere Landschaftsbehörde) anhand einer Detailkartierung die überbaubaren Flächen angepasst und teilweise verkleinert. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld zu beachten: Demnach sind vorhandene Laubbäume ab 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) nach der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld geschützt, die für das gesamte Stadtgebiet gilt. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Insbesondere ist es nach der Baumschutzsatzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Zu den verbotenen Schädigungen gehören auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich), wie zum Beispiel Befestigungen oder Abgrabungen. Insgesamt kann damit der schutzwürdige Baumbestand überwiegend erhalten bleiben und langfristig als Nahrungshabitat für die Tiere dienen. Im Falle geplanter Baumfällungen ist rechtzeitig ein Antrag beim Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu stellen. In diesem Antrag wird u. a. geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften der Baumschutzsatzung vorliegen. Als Ausgleich sind ferner Ersatzpflanzungen vorzusehen. 23.11.2016 29 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Fauna: Von den für das Messtischblatt 4605 (Quadrant 3) nachgewiesenen planungsrelevanten Arten finden die allermeisten Arten im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum. Ursache dafür sind die Kleinräumigkeit und Isoliertheit des Plangebietes sowie grundsätzlich der aus ökologischer Sicht relativ wertlose Lebensraum. Arten, die bspw. in reich strukturierten Kulturlandschaften (z. B. Sperber), Offenlandschaften (Feldlerche, Rebhuhn) oder Gewässern (Eisvogel) Fortpflanzungs- und Ruhestätten beanspruchen oder diese zum Nahrungserwerb aufsuchen, sind im Betrachtungsraum nicht zu erwarten. Entsprechend der allgemeinen Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen kann das Vorhandensein wertgebender Tier-/Planzenarten nahezu ausgeschlossen werden. Es ist von einem störungsunempfindlichen und siedlungsangepassten Artenspektrum auszugehen, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Eine aktuelle Nutzung des Untersuchungsraums als Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch planungsrelevante Tierarten konnte nicht festgestellt werden. Auch essenzielle Nahrungshabitate sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere (auch planungsrelevanter) kann jedoch nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten Bebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern kann. Die Risikoabschätzung für die potentiell vorkommenden Arten (weit verbreitete Vogelarten, Fledermäuse) hat ergeben, dass bei den weit verbreiteten Vogelarten und bei den Fledermäusen, die vorhandenen Gehölze als Quartiere bzw. Ruhestätte nutzen, durch anlage- und baubedingte Eingriffe ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zum Schutz der Fauna sind folgende Vermeidungsmaßnahmen in dem Bebauungsplanentwurf vorgesehen: Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der 23.11.2016 30 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. Durch die Beschränkung möglicher Bautätigkeiten auf die ausgewiesenen überbaubaren Flächen und die Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen sowie aufgrund der anzuwendenden Baumschutzschatzung der Stadt Krefeld, sind negative Umweltauswirkungen auf die Tiere, die Pflanzen und die Landschaft als gering zu bewerten. Damit nicht gegen Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetztes verstoßen wird, werden die Maßnahmen als Hinweise und Festsetzungen in den Bebauungsplan Nr. 726 aufgenommen. 3.3 Boden Zu Beeinträchtigungen des Bodens kommt es grundsätzlich in den Bereichen, die überbaut oder versiegelt werden, da sich die Funktionen als natürlicher Filter und Puffer verringern. Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte und vormals teilweise bebaute Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird die Höchstgrenze für eine Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 4 eingehalten und für den Bereich des WA 3 (Denkmal) mit 0,25 deutlich unterschritten. Im Zusammenhang mit der Beschränkung von Neuinanspruchnahmen von Landschaftsbereichen außerhalb der Innenstadt aufgrund vermehrter Innenentwicklung wird letzterer der Vorzug gegeben. Die Böden der Innerhalb des Plangebietes befindlichen Altlastenverdachtsfläche sind im weiteren Verfahren gutachterlich zu untersuchen. Ggf. belastete Böden sind im Rahmen der vorgesehenen Erdarbeiten zur Erschließung und Bebauung des Plangebietes zu entfernen und unter gutachterlicher Begleitung entsprechend zu entsorgen. Für diesen Fall wären dann weitergehende Maßnahmen im weiteren Verfahren näher zu bestimmen. 23.11.2016 31 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld 3.4 VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Wasser Der Bebauungsplan befindet sich außerhalb einer Wasserschutzzone bzw. eines Einzugsgebietes zur öffentlichen Wasserversorgung oder eines wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichs. Mit der geplanten Neuversiegelung von Böden ist bei einer Ableitung des Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dach- und Straßenflächen in den Mischwasserkanal an der Inrather Straße prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Für den Fall, dass das Regenwasser von den befestigten Flächen im Plangebiet gesammelt und über den Versickerungsschacht Nr. 3010 zugeleitet wird, würde das Niederschlagswasser zumindest im gleichen hydrogeologischen Teilraum zur Versickerung gebracht. Die Grundwasserbilanz bliebe damit nahezu unverändert. Um sicherzustellen, dass von den ggf. vorhandenen Bodenbelastungen (Altlastenverdachtsfläche) keine relevante Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser ausgeht, sind die Ergebnisse des im weiteren Verfahren zu erstellenden Bodengutachtens zu berücksichtigen. 3.5 Luft / Klima Die Planung sieht im Wesentlichen die Entwicklung der vormals als Schulfläche genutzten und mittlerweile brachliegenden Fläche mittels Wohnbebauung vor. Im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans sind zusätzliche Luftschadstoffemissionen aufgrund von Zusatzverkehren in geringem Umfang anzunehmen. Die gewählte Bauform, die Nutzungsart und ein an das Umfeld angepasstes Maß baulicher Nutzung von GRZ 0,2 - 0,4 lassen keine erheblichen negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. Die Staub- und Luftschad-stoffemissionen werden somit als nicht erheblich eingeschätzt. Der Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld enthält keine Prognosen oder Messergebnisse für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 726. Es wird davon ausgegangen, dass durch die Durchführung der Planung keine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ausgelöst wird. Nach der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003 besteht für den Planbereich die Empfehlung zur Vernetzung der Grünflächen und wo möglich Verringerung der versiegelten Flächen. Die städtebauliche Planung sieht eine behutsame bauliche Entwicklung vor. Der Versiegelungsgrad wird trotz des Anspruchs eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden sowie der Zielsetzung Innen- vor Außenentwicklung relativ gering gehalten. 23.11.2016 32 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Darüber hinaus ist aufgrund der Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes sowie der geplanten Grünstrukturen auf den Privatgrundstücken von einer eher geringen Relevanz auszugehen. 3.7 Kultur- und Sachgüter Die vorhandenen Denkmäler an der Inrather Straße werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Der denkmalrechtliche Erlaubnisvorbehalt sowie der Umgebungsschutz bleiben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Durch die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen in der Umgebung der Denkmäler wird dem Umgebungsschutz entsprochen. Aufgrund des sich hieraus ergebenden Gebäudeabstandes sowie durch die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse werden die baulichen Anlagen der Denkmäler vor einer optischen Verdrängung geschützt. Durch diese Festsetzungen sowie durch die Vorgaben aus dem Denkmalschutzrecht können negative Auswirkungen vermieden werden. Darüber hinaus sind nach derzeitigem Sachstand durch die Planung keine negativen Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da derzeit keine Hinweise für deren Existenz bekannt sind. Allerdings hat noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials im Plangebiet stattgefunden. Grundsätzlich ist damit eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. In diesem Fall wäre für das Schutzgut eine ergänzende Beurteilung der Umweltauswirkungen erforderlich. IX Umsetzung der Planung 1. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. 2. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 726 entstehen der Stadt Krefeld keine unmittelbaren Kosten. 23.11.2016 33 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung ______________________________________________________________ Krefeld, den __________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter 23.11.2016 34 Bebauungsplan Nr. 726 der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 726 in seiner Sitzung am ___________________________ beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Krefeld, den __________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Gregor Kathstede Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich ____________________ öffentlich ausgelegen. Krefeld, den __________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Im Auftrag Norbert Hudde Fachbereichsleiter 23.11.2016 35