Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur
Vorlage Nr. 2962/16/1
Bebauungsplan Nr. 726
– Inrather Straße / nördlich Wilmendyk –
Stadtbezirk: Krefeld-Nord
Begründung
in der Fassung vom 23. November 2016
Verfahrensstand:
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit geltenden Fassung
Fachbereich Stadtplanung
I
Vorbemerkungen
5
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
II
Inhalt
Räumlicher Geltungsbereich
5
III Planungsrechtliche Situation
6
1.
Regionalplanung
6
2.
Flächennutzungsplan
6
3.
Bebauungspläne
6
4.
Landschaftsplan
7
5.
Fachplanungen
7
IV Bestandsbeschreibung
V
8
1.
Städtebauliche Situation
8
2.
Verkehr
8
3.
Infrastruktur
9
4.
Entwässerung
9
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
10
6.
Immissionsschutz
10
7.
Bodenverunreinigungen
11
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
11
1.
Anlass der Planung
11
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
11
12
12
13
13
VI Planinhalte
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.6
23.11.2016
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksfläche
Immissionsschutz
Nebenanlagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten
Verkehrsflächen
Boden, Natur und Landschaft
14
14
14
14
15
16
18
18
19
2
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
2.
2.1
Nachrichtliche Übernahmen
Denkmäler nach Landesrecht
3.
3.1
3.2
3.3
Hinweise
Versickerung von Niederschlagswasser
Rodungs- und Abrissverbot
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
3.4 Bodenkundliche Baubegleitung
3.5 Verbleib des anfallenden Bodenaushubs
3.6 Einbau von Materialien in den Boden
3.7 Umgang mit Bodendenkmälern
3.8 Kampfmittelrückstände
3.9 Städtische Satzungen
3.10 Gutachten
3.11 Einsichtnahme in technische Regelwerke
Inhalt
19
19
19
20
20
20
21
21
21
21
21
22
22
22
VII Städtebauliche Kenndaten
24
VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
25
1.
Grundlagen der Untersuchung
25
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
26
26
26
27
27
27
28
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt/ Landschaft
Boden
Wasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
28
28
28
31
32
32
33
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.7
IX Umsetzung der Planung
33
1.
Bodenordnung
33
2.
Kosten und Finanzierung
33
23.11.2016
3
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
23.11.2016
Inhalt
4
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
I
I. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden:
▪
▪
▪
▪
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten
(im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach
der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben eingehalten sind, ist beabsichtigt, den Bebauungsplan
Nr. 726 – Inrather Straße / nördlich Wilmendyk – als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufzustellen.
II
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des Bebauungsplans Nr. 726 liegt im
Stadtbezirk Krefeld-Nord. Das Plangebiet ist ca. 9.700 m² groß und wird
begrenzt:
▪
▪
▪
▪
23.11.2016
im Südwesten durch die Inrather Straße,
im Nordwesten durch angrenzende Wohnbebauung an der Inrather Straße,
im Nordosten durch die Geschosswohnungsbauflächen am Wilmendyk
sowie die Flächen eines Kinderspielplatzes und
im Südosten durch die Straße Wilmendyk.
5
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Abbildung 1: Luftbild, Quelle: Geobasisdaten der
Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
III
Planungsrechtliche Situation
1.
Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
2.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen
innerhalb des Geltungsbereichs als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan
kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
3.
Bebauungspläne
Das gesamte Plangebiet ist Bestandteil des seit 1972 rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße
und Breiten Dyk –. Dieser setzt die Fläche des Schulpavillions als
Gemeinbedarfsfläche – Schulsport und öffentlicher Bolzplatz –, das
nordwestliche angrenzende Grundstück als Gemeinbedarfsfläche – Post – fest.
Die Eckgrundstücke zur Inrather Straße und Wilmendyk sind als allgemeines
Wohngebiet mit maximal einem Vollgeschoss, einer Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,35 festgesetzt. Die Inrather
Straße und der Wilmendyk einschließlich der Stichstraße zu den Häusern
Wilmendyk Nr. 8-20 sind als öffentliche Ver-kehrsflächen festgesetzt.
23.11.2016
6
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726 soll für dessen Geltungsbereich
der Bebauungsplan Nr. 373 – Nordwestlich Girmesdyk zwischen Inrather Straße
und Breiten Dyk – außer Kraft gesetzt werden. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit in der Abgrenzung bestehender und neuer Bebauungspläne
werden ein Teilstück der Inrather Straße und die o.g. Stichstraße in den
zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 726 aufgenommen. So soll
vermieden werden, dass nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726
Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 373 isoliert von seinem übrigen
Geltungsbereich bestehen bleiben.
Abbildung 2: Bebauungsplanübersicht 07/2016
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
Fachplanungen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das Denkmal Inrather Straße 197-203 (Lfd. Nr.
717 der Denkmalliste der Stadt Krefeld) nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen.
23.11.2016
7
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Darüber hinaus existieren für den räumlichen Geltungsbereich
Bebauungsplanes Nr. 726 keine weiteren Fachplanungen.
IV
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
des
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Krefeld - Inrath westlich der Straße der Straße
Wilmendyk und östlich der Inrather Straße. Nördlich befinden sich vom
Wilmendyk erschlossene Geschossbauten mit bis zu vier Vollgeschossen.
Westlich grenzt die zwei- bis dreigeschossige Straßenrandbebauung der Inrather
Straße an, südwestlich der Inrather Straße liegen die Flächen der ehemaligen
Konrad-Görtz-Schule.
Der Hauptteil des Bebauungsplangebietes liegt im Bereich des Grundstückes des
ehemaligen Schulpavillons der Konrad-Görtz-Schule auf der Ostseite der
Inrather Straße. Ferner sind die im Nordwesten und Südosten angrenzenden
Grundstücke
mit
Wohnbebauung
Bestandteil
des
zukünftigen
Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Darüber hinaus liegt im nordöstlichen
Teil ein durch die Deutsche Telekom AG genutztes Gebäude. Die im nördlichen
Plangebiet liegende Stichstraße dient der Erschließung der anliegenden
Geschossbauten. Über den im weiteren Verlauf anschließenden Fußweg erfolgt
die Erschließung des angrenzenden Kinderspielplatzes. Im südöstlichen Teil des
Plangebietes befinden sich die in die Denkmalliste der Stadt Krefeld
eingetragenen Baudenkmäler Inrather Straße Nrn. 197 – 203.
Besonderheit des Plangebietes sind die topografischen Gegebenheiten. Der
überwiegende Teil liegt bis zu 3 m unter dem Höhenniveau der Inrather Straße.
2.
Verkehr
Das Plangebiet ist über die Inrather Straße und den Wilmendyk an die nördlich
verlaufende Blumentalstraße (Bundesstraße B9 / B509) verkehrlich
angebunden.
Etwa 250 m südöstlich des Plangebietes befindet sich der Moritzplatz mit
Haltepunkten der Buslinien 61,69,76,77,79, sowie die Linie der Straßenbahn 44.
Über diese Haltepunkte besteht über den ÖPNV eine sehr gute Erreichbarkeit
und Anbindung an das Stadtgebiet.
23.11.2016
8
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
3.
IV. Bestandsbeschreibung
Infrastruktur
Der Bereich westlich der Inrather Straße ist von gemischten Nutzungen geprägt.
In der Nähe befinden sich Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen wie ein
Kindergarten, die Pauluskirche, eine Schule mit Turnhalle, ein Discount-Markt,
eine Tankstelle sowie die Bezirksverwaltungsstelle Nord.
4.
Entwässerung
Laut Aussage der Stadtentwässerung Krefeld bestehen
Bebauungsplangebiet zwei Möglichkeiten der Entwässerung:
für
das
-
Das Plangebiet wird im Trennverfahren an das öffentliche Trennsystem in
der Stichstraße des Wilmendyk angeschlossen. Das anfallende
Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den Dachflächen wird
über den vorhandenen Versickerungsschacht mit der Schachtnummer 3010
abgeleitet. Das anfallende Schmutzwasser wird an den SchmutzwasserSchacht mit der Schachtnummer 3408 angeschlossen.
-
Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt
werden, kann alternativ ein Anschluss an den Mischwasserkanal in der
Inrather Straße erfolgen.
23.11.2016
9
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
5.
IV. Bestandsbeschreibung
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans und
unterliegt keinen landschaftsrechtlichen Unterschutzstellungen.
Innerhalb des Geltungsbereichs, umlaufend entlang der Grenze des Flurstücks
Nr. 868, befinden sich zahlreiche größere Bäume, die überwiegend unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen. Das Plangebiet weist teilweise den
Eindruck eines Brachgrundstücks auf, da nach Abriss des Schulpavillons derzeit
keine weitere Nutzung stattfindet.
Eine landschaftsrechtliche Eingriffsregelung ist nicht anzuwenden, da der
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird. Demnach ist kein
Ausgleich für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft erforderlich.
Hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange wurden seitens der Unteren
Landschaftsbehörde keine Stellungnahmen vorgebracht. Verbotstatbestände
des §44 Abs. 1 BNatSchG werden durch Vermeidungsmaßnahmen vor und
während der Bauzeit abgewendet. Konflikte mit planungsrelevanten Arten
können demnach vorab ausgeschlossen werden.
6.
Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf der Inrather Straße sowie der Straße
Wilmendyk lärmvorbelastet. Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung
der Stadt Krefeld (Stand 2006) liegt die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung
tagsüber bei bis zu ca. 70 dB(A), nachts bei bis zu ca. 60 dB(A).
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß
22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in
Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010:
39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol
erreicht oder überschritten werden.
Entsprechend der gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefeld handelt es sich aus
klimatischer Sicht um einen Ungunstraum.
23.11.2016
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
7.
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Bodenverunreinigungen
Die Flurstücke mit den Nummern 195, 778 und 868 der Gemarkung Krefeld, Flur
11, sind als Altenlastenverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er
Jahre vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofs ist damit zu
rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch Bauschuttablagerungen befinden. Diese Bodenbelastungsproblematik wird durch ein
entsprechendes Gutachten im weiteren Verfahren abgeklärt.
V
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben, entsprechend des
Grundsatzes Innenentwicklung vor Außenentwicklung verstärkt durch
Umnutzung erschlossener Flächen eine behutsame Innenentwicklung zu
betreiben.
Anlass der Planung ist, dass das Grundstück mit dem zwischenzeitlich
abgerissenen Pavillon nicht mehr für Schulzwecke benötigt wird und keine
Folgenutzung für den Pavillon vorgesehen ist. Der Bolzplatz wird für schulische
Zwecke nicht mehr benötigt. Damit kann die städtische Fläche für andere
Nutzungen wieder nutzbar gemacht werden. Des Weiteren soll die Baulücke im
südlichen Bereich des Wilmendyk durch eine Wohnbebauung geschlossen
sowie Planrecht für eine spätere Wohnnutzung für das im westlichen Plangebiet
liegende Gebäude der Telekom geschaffen werden. Das Plangebiet ist aufgrund
seiner Lage für Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung besonders
geeignet.
2.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 726 ist es:
• die Brachflächen wieder zu nutzen und einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung zuzuführen und
• die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung zuschaffen.
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß
§ 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Zur Errichtung neuer
Wohngebäude und der erforderlichen Erschließungsanlagen ist die Schaffung
einer planungsrechtlichen Grundlage erforderlich.
Die Eignung des Plangebiets zur Ausweisung von Flächen für Wohnen ergibt sich
besonders aufgrund des gewachsenen Wohnumfeldes.
23.11.2016
11
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
2.1
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Die zukünftige Nutzung des Plangebiets wird durch Wohnen geprägt.
Insbesondere im zentralen Bereich des Plangebiets ermöglicht das zu
schaffende Planrecht unterschiedliche Bebauungstypologien, bevorzugt jedoch
Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser. Dies erlaubt einen anpassungsfähigen
Städtebau, der eine verträgliche Innenentwicklung bei gleichzeitiger effizienter
Ausnutzung des Bodens zulässt.
Im östlichen Plangebiet an der Straße Wilmendyk soll eine Mehrfamilienhausbebauung für maximal 15 Wohneinheiten errichtet werden. Im
übrigen Plangebiet ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes den
Erhalt der vorhandenen Gebäude sowie bauliche Ergänzungen bzw.
Ersatzbauten für bis zu 14 Wohneinheiten.
Die eingeschossigen denkmalgeschützten Gebäude an der Inrather Straße
sollen in ihrer jetzigen Form erhalten bleiben.
Die geplante Bebauung weist insgesamt zwei bis drei Vollgeschosse auf. Dies
entspricht der umliegenden Bebauungsstruktur.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Das städtebauliche Konzept sieht die Erschließung des Plangebietes teilweise
über die von der Straße Wilmendyk ausgehende vorhandene öffentliche
Verkehrsfläche vor. Die Straßenrandbebauung im östlichen Plangebiet soll direkt
vom Wilmendyk, die im südwestlichen Plangebiet von der Inrather Straße direkt
erschlossen werden. Die geplante Bebauung für den mittigen Planbereich kann
von der Stichstraße von der Straße Wilmendyk aus erschlossen werden. Die
Stellplätze für die geplanten Geschossbauten sollen auf den jeweiligen
Grundstücken untergebracht werden. Alternativ ist die Anlage einer Tiefgarage
möglich.
Das Bebauungsplangebiet kann im Trennverfahren an das öffentliche
Trennsystem in der Stichstraße des Wilmendyk angeschlossen werden. Das
anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen und den
Dachflächen soll dann an den Regenwasser-Schacht mit der Schachtnummer
3010, das anfallende Schmutzwasser an den Schmutzwasser-Schacht mit der
Schachtnummer 3408 angeschlossen werden.
23.11.2016
12
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt
werden, wäre alternativ auch ein Anschluss im Mischwassersystem an den
Mischwasserkanal in der Inrather Straße möglich.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Die Privatgärten des Plangebietes und insbesondere die Einfriedungen der
Grundstücke mit sind heimischen Gehölzen zu bepflanzen. Der überwiegend
unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallende Baumbestand soll
weitestgehend erhalten bleiben.
Insgesamt soll das ökologische Potential für Flora / Fauna im Plangebiet im
Plangebiet gegenüber dem Status-quo im Wesentlichen erhalten bleiben.
2.4
Energiekonzept
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB können aus besonderen städtebaulichen
Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Gebiete festgesetzt werden, in
denen bei Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den
Einsatz erneuerbarer Energien wie besonders Solarenergie getroffen werden
müssen (vgl. §9 Abs.1 Nr. 1 23 b BauGB).
Die geplante Bebauung mit Reihenhäusern sowie Geschossbauten ermöglicht
grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Für den größten Teil der Gebäude
bietet sich eine Ausrichtung von Dachflächen nach Südwesten oder Westen an.
Die Eignung für solarenergetische Nutzung muss jedoch einzelfallbezogen
anhand Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachform- und Neigung
beurteilt werden.
Nach § 16 EEWärmeG wird den Kommunen ermöglicht, „von einer Bestimmung
des Landesrechts, die sie zur Begründung eines Anschluss- und
Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder
Fernkältenutzung ermächtigt, auch zum Zweck des Klima- und
Ressourcenschutzes Gebrauch zu machen“. Die infrastrukturellen
Voraussetzungen für die Nutzung von Fernwärme sind laut Versorgungsträger
im Bereich des Plangebietes grundsätzlich gegeben. Die nächsten
Fernwärmeleitungen befinden sich in der in der Westparkstraße und der
Kleinewefersstraße. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt jedoch aus Gründen
der planerischen Zurückhaltung und der differenzierten Voraussetzungen nicht.
Die Installierung von solarthermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen auf den
Dachflächen sowie der Anschluss an das Fernwärmenetz sind zulässig.
23.11.2016
13
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI
VI. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
▪ Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414) sowie
▪ Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I. S. 132)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB )
1.1.1 Allgemeines Wohngebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO)
Das Plangebiet ist vorwiegend zur Errichtung von Wohnhäusern vorgesehen.
Darüber hinaus soll die Wohnnutzung um nicht störende Einrichtungen gemäß
den Regelungsinhalten der Baunutzungsverordnung für allgemeine
Wohngebiete ergänzt werden, wie z.B. die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe. Daher ist es geboten,
für den Planbereich die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) zu
treffen. Anlagen für Verwaltungen, Beherbergungsbetriebe, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen sind im Plangebiet aufgrund des von diesen regelmäßig
verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens jedoch unzulässig.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung
von Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) und der Zahl der
Vollgeschosse hinreichend bestimmt.
1.2.1 Zahl der Vollgeschosse
(§§ 20 BauNVO)
Aufgrund des tiefer liegenden Geländeniveaus im WA 1 sowie zur Anpassung
der Gebäudehöhen an die angrenzende Bebauung im WA 4, erfolgt die
Festsetzung von mindestens zwei und maximal drei Vollgeschossen. Im WA 2
werden zur Realisierung von Mehrfamilienhäusern und zur Minderung der auf
23.11.2016
14
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
die geplanten Wohngebäude im Innenbereich einwirkenden, von der Straße
Wilmendyk ausgehenden Lärmbelastungen zwingend drei Vollgeschosse
festgesetzt. Im WA 3 wird zur Sicherung dem Baudenkmal entsprechend ein
Vollgeschoss festgesetzt.
Insgesamt wird durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse der Deckung
des steigenden Bedarfs an Wohnraum bei gleichzeitig schonendem Umgang mit
Grund und Boden – insbesondere in stadtnahen Gebieten – entsprochen.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Allgemeinen
Wohngebiete WA 1, WA 2 und WA 4 auf 0,4 festgesetzt. Dies soll dem Anspruch
an den schonenden Umgang mit Grund und Boden dienen und entspricht
einem der Umgebung angepassten Maß der Versiegelung sowie der
angrenzenden Bebauungsstruktur. Für den Bereich des Denkmals Inrather
Straße 197 – 203 (WA 3) wird entsprechend des Bestandes und analog zum
bisher geltenden Planrecht eine GRZ von 0,25 festgesetzt.
1.2.3 Zulässige Geschossfläche
(§ 20 BauNVO)
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße bei
einer zulässigen zwei- bis dreigeschossigen Bebauung im WA 1 und bei einer
zwingend dreigeschossigen Bebauung im WA 2 mit 1,2 vorgesehen. Für den
Bereich der vorhandenen, eingeschossigen denkmalgeschützten Bebauung im
WA 3 wird entsprechend eine GFZ von 0,35 festgesetzt. Im WA 4 wird bei zwei
bis drei Vollgeschossen eine GFZ von 1,0 festgesetzt. Um eine zu massive
Gebäudewirkung zu vermeiden, wird im WA 4 maximal zulässige GFZ nicht
vollständig ausgeschöpft. Diese Festsetzungen entsprechen der jeweilig
angrenzenden Wohnbebauung und sichern eine Anpassung der geplanten
Bebauung an den Kontext der umliegenden Bebauungsstrukturen.
1.3
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO)
Im Bebauungsplan werden die überbaubaren Grundstücksflächen im WA 1, WA
2 und WA 4 durch Baugrenzen bestimmt. Die überbaubaren Flächen orientieren
sich im WA 4 an den Bestandsgebäuden und ermöglichen geringfügige
Erweiterungsmöglichkeiten für den rückwärtigen Bereich. Im WA 1 soll durch
die Festsetzung einer großzügigen überbaubaren Fläche eine höchstmögliche
Flexibilität bei der Realisierung einer Wohnbebauung erreicht werden. Im WA 2
an der Straße Wilmendyk soll durch die Festsetzung einer durchgängigen
23.11.2016
15
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
überbaubaren Fläche die Schließung der der vorhandenen Baulücke ermöglicht
und damit ein zusätzlicher Schutz des Innenbereiches vor Verkehrslärm bewirkt
werden.
Die überbaubaren Flächen im WA 1 und WA 2 sind so dimensioniert, dass dem
Umgebungsschutz der denkmalgeschützten Gebäude an der Inrather Straße 197
bis 203 entsprochen wird. Zum Erhalt und Schutz dieser Gebäude werden im
Bebauungsplan für das WA 3 die entsprechenden überbaubaren Flächen durch
Baulinien begrenzt. Die übrigen überbaubaren Grundstücksflächen im WA 3
werden durch Baugrenzen definiert.
1.4
Immissionsschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum
Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schutz
vor
schädlichen
Auf das Plangebiet wirkt überwiegend Straßenverkehrslärm im Bereich der
Straße Wilmendyk sowie der Inrather Straße ein. Das Lärmkonfliktkataster der
vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld weist Lärmkonflikte
zwischen Straßenverkehrslärm und der bestehenden sowie der geplanten
Bebauung im genannten Bereich aus.
Nach der Lärmminderungsplanung sind im Plangebiet Überschreitungen bis zu
15 dB(A) der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete
(55 dBA, Tag und 45 dBA, Nacht) zu erwarten.
Auf der Grundlage der Schallimmissionspläne (ADU Cologne, 2006) lassen sich
Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 (Fassung vom November 1989,
Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) (Korrekturen
nach Tabelle 9, DIN 4109, sind zu beachten) aus der u.a. Tabelle direkt ableiten.
Tabelle 2: Bauliche Lärmminderungsanlagen
23.11.2016
16
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1 Quelle: DIN 4109: 13; Tabelle 8; Stand: November 1989
Für das Plangebiet ergeben sich folgende Lärmpegelbereiche:
-
-
Lärmpegelbereich IV entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze
(Wilmendyk) im südwestlichen Plangebiet im Einmündungsbereich zur
Inrather Straße
weiter anschließend ins Plangebiet sowie entlang der südwestlichen
Plangebietsgrenze Lärmpegelbereich III
Lärmpegelbereich II im restlichen Teil des Plangebietes
Die ermittelten Lärmpegelbereiche III und IV werden im Bebauungsplan
festgesetzt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes
(Geländekante,
Umgebungsschutz
des
Denkmals,
schützenswerter
Baumbestand) ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Zur Sicherstellung
der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind
in dem Bereichen, wo die schalltechnischen Orientierungswerte überschritten
werden, passive Lärmschutzfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
erforderlich.
Nach dem Einführungserlass zur DIN 4109 sind Festsetzungen zum baulichen
Schallschutz für Wohn- und Büronutzungen ab Lärmpegelbereich III zwingend
notwendig.
Im Lärmschutzbereich II sind Festsetzungen zum baulichen Lärmschutz nicht
erforderlich, da übliche Außenbauteile von Neubauten den Anforderungen des
Schallschutzes entsprechen.
Für Fassadenbereiche mit Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich IV und
höher ist bei Wohnnutzung durch mechanische Lüftungsgeräte ein
ausreichender Schallschutz für Aufenthaltsräume und Schlafräume auch bei
geschlossenem Fenster herzustellen.
23.11.2016
17
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Durchführung von
Maßnahmen zur Einhaltung des Schalldämmmaßes R’w, res für Außenbauteile
für die Lärmpegelbereiche III und IV entsprechend sicherzustellen.
Durch die Festsetzung dieser Maßnahmen reagiert der Bebauungsplan
angemessen auf die bestehende Vorbelastung und sichert somit die im Rahmen
des Instrumentariums möglichen Voraussetzungen zur Herstellung von
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen.
Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von
Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung
vergleichbarer Bauten und Anlagen nachweislich dauerhaft geringere
maßgebliche Außenlärmpegel auftreten.
1.5
Nebenanlagen und Stellplätze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Nebenanlagen und Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
werden als nicht zulässig festgesetzt. Damit soll die städtebauliche Ordnung
dieser Anlagen im Plangebiet geregelt werden. Die der Versorgung der
Baugebiete dienenden Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und
Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen sind nach §
14 (2) BauNVO als Ausnahme zulässig.
1.6
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Öffentliche Verkehrsflächen / Verkehrsberuhigter Bereich
Die innerhalb des Plangebiets liegenden Flächen der Inrather Straße werden
entsprechend ihrer derzeitigen Funktion als Öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Die Erschließung des zu entwickelnden Wohngebietes erfolgt
teilweise über die vorhandene Erschließungsstraße Wilmendyk. Diese wird
entsprechend ihrer zukünftigen Funktion als öffentliche Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Dies dient dem
Zweck der Verbesserung des Wohnumfeldes und der Aufenthaltsqualität für
Fußgänger in Straßenräumen, in denen die Aufenthalts- und
Erschließungsfunktion überwiegen. Die Zuwegung zum nordöstlich des
Plangebiets liegenden öffentlichen Kinderspielplatz wird ebenfalls als
Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Um zukünftig die Anfahrt von
23.11.2016
18
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Pflegefahrzeuge, z. B. Hubsteiger für die Baumpflege oder LKW für den
Sandaustausch zu ermöglichen wird die Zufahrt wird von jetzt 2,50 m auf dann
3,50 m verbreitert und entsprechend festgesetzt.
1.6
Boden, Natur und Landschaft
1.6.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Einfriedung von Grundstücken:
Die späteren Baugrundstücke sind mit Gehölzen einzufrieden. Dies soll neben
der Entsiegelung, der Abgrenzung der angrenzenden Grundstücke einer
weiteren ökologischen Aufwertung des Gebietes dienen. Darüber hinaus sollen
hierdurch Nahrungshabitate für Vogelarten geschaffen werden.
Begrünung von Flachdächern
Flachdächer und flachgeneigte Dächer von Gebäuden, Garagen und Carports
sind extensiv zu begrünen. Die Begrünung hat insbesondere die Aufgabe,
Regenwasser zu speichern, sodass es verzögert der Regenwasserversickerung
zufließt und dient dem Zweck Abflussspitzen abzuflachen. Darüber hinaus
leisten die begrünten Dächer einen Beitrag zur Verbesserung der
mikroklimatischen Situation sowie des Ortsbildes.
2.
Nachrichtliche Übernahmen
2.1
Denkmäler nach Landesrecht
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das Denkmal Inrather Straße 197-203 (Lfd. Nr.
717 der Denkmalliste der Stadt Krefeld) nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen.
Eine Bezeichnung mit „D“ entsprechend der Planzeichenverordnung erfolgt in
der Planurkunde. Die Änderungen, Errichtungen oder Beseitigungen von
Gebäuden bzw. Anlagen in der näheren Umgebung von Baudenkmälern sind im
Sinne des § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig.
3.
Hinweise
Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den
Bebauungsplan aufgenommen:
23.11.2016
19
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
3.1
VI. Planinhalte
Versickerung von Niederschlagswasser
Es wird im Hinblick auf über den Bebauungsplan hinausgehende Genehmigungspflichten darauf hingewiesen, dass zur Versickerung von Niederschlagswasser die Vorschriften zur Benutzung von Gewässern, insbeson-dere
die Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis nach Wasser-haushaltsgesetz (WHG)
i. V. m. Landeswassergesetz NRW einzuhalten ist.
Trennsystem:
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen und den
Dachflächen ist an den Regenwasserschacht mit der Schachtnummer 3010
anzuschließen. Das anfallende Schmutzwasser ist an den SchmutzwasserSchacht mit der Schachtnummer 3408 anzuschließen.
Mischsystem:
Sollte das Gelände höher als die Straßenhöhe der Inrather Straße angefüllt
werden, ist ein Anschluss im Mischwassersystem an den Mischwasserkanal in
der Inrather Straße möglich.
3.2
Rodungs- und Abrissverbot
Zum Schutz der Fauna sind mit Bezug zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und
Sträuchern sowie der Abriss von Gebäuden außerhalb der Zeit vom 01.03. bis
30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch
die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. Die Auflage dient
der Vermeidung eines Verbotstatbestandes und ist im Rahmen der
Baugenehmigung zu berücksichtigen.
3.3
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind
Die Flurstücke Nr. 195, 778 und 868 der Gemarkung Krefeld, Flur 11, sind als
Altenlastenverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in die 1950er Jahre
vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofs ist damit zu
rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch
Bauschuttablagerungen befinden. Aufgrund der vermuteten Bodenbelastungen
ist laut Aussage der Unteren Bodenschutzbehörde derzeit kein Konflikt mit der
beabsichtigten Planung zu erwarten. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist
daher nicht erforderlich. Die Bodenbelastungsverdachtsflächen werden im
weiteren Verfahren bis zum Satzungsbeschluss gutachterlich untersucht.
23.11.2016
20
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
3.4
Bodenkundliche Baubegleitung
Zum Schutz der natürlichen Bodenfunktionen sollen erforderliche
Baustelleneinrichtungsflächen soweit möglich auf für Versiegelung
vorgesehenen Flächen und außerhalb der Kronentraufbereiche vorhandener
Bäume eingerichtet werden.
3.5
Verbleib des anfallenden Bodenaushubs
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist bei der Durchführung von
Bauarbeiten der Bodenaushub sowie ggf. vorgefundene belastete Materialien in
Abstimmung mit der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld
fachgerecht zu entsorgen.
3.6
Einbau von Materialien in den Boden
Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen bzw. Wiedereinbau aus
Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem.
§§ 2, 3, 4, 5, 7 und 34 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, Krefeld, zu beantragen. Hierzu
gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke
/ Asche nach den Verwerterlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau
der genannten Materialien nicht erfolgen.
3.7
Umgang mit Bodendenkmälern
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere
Denkmalbehörde - Stadtarchäologie Krefeld - unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die
Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen.
3.8
Kampfmittelrückstände
Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Insbesondere bei
Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um
ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen
23.11.2016
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
wie z. B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Die Arbeiten sind sofort
einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die
zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
3.9
Städtische Satzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der
Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt
geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt
gemacht am 29. Dezember 2005. Bei relevanten Maßnahmen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Vorschriften der
Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden.
Die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 bleibt von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes unberührt.
3.10
Gutachten
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden die Ergebnisse
folgender Gutachten berücksichtigt:
▪
▪
▪
▪
3.11
ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der
Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster
für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)
GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige
Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug
23.11.2016
22
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung,
Parkstraße 10, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
23.11.2016
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VII
VII. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
9.710
100
Wohnen WA 1
4.840
50
Wohnen WA 2
1.160
12
Wohnen WA 3
840
8,6
Wohnen WA 4
1.270
13
Öffentl. Erschließung
1.600
16,4
Private Erschließung
0
0
1.600
16,4
WE* ca.
Dichte (WE / ha Wbfl.)
Erschließung Gesamt
Nutzungskennziffern
WA 1
57
WA 2
13
WA 3
3
WA 4
12
Wohnen gesamt
85
ca. 85 (brutto)
*Errechnete Höchstwerte bei einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 80m 2 im Geschosswohnungsbau. Je nach
Bebauungstypologie sind abweichende Werte möglich.
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VIII
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz
1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines
Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von
Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie
sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu
können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
als Bebauungsplan der Innenentwicklung (mit < als 2 ha Grundfläche) „Eingriffe,
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der
baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten
Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:
▪ ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der
Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster
für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)
▪ GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
▪ IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
▪ UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
23.11.2016
25
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
2.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
2.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplans stellt sich die Umwelt als
städtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine Bebauung, die überwiegend
zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Bereich westlich der Inrather Straße ist von
gemischten Nutzungen geprägt. In der Nähe befinden sich Infrastruktur und
Versorgungseinrichtungen wie ein Kindergarten, die Pauluskirche, eine Schule
mit Turnhalle, ein Discount-Markt, eine Tankstelle sowie die
Bezirksverwaltungsstelle Nord. Der Charakter des Einwirkungsbereiches ist von
seiner städtebaulichen Funktion derzeit der Gebietstypologie als Allgemeines
Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO zuzuordnen. Der Bebauungsplan sieht vor,
zukünftig im Plangebiet Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Die Immissionsrichtwerte in Allgemeinen Wohngebieten (WA) betragen tags 55 dB(A) und
nachts 40 dB(A).
Teilbereiche des Plangebiets weisen eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen
auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der
Stadt Krefeld vom 22.5.2006 treten insbesondere entlang der Straße
Wilmendyk und der Inrather Straße Überschreitungen der einschlägigen Grenzund Richtwerte auf. Die Mindestzielsetzung bei der Entwicklung neuer
Wohngebiete sollte die Einhaltung des Orientierungswertes 55 dB(A) am Tag in
Außenwohn-bereichen wie Terrassen, Balkone und Loggien sein. In den
Bereichen der v.g. Straßen liegt die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung
tagsüber bei bis zu ca. 70 dB(A), nachts bei bis zu ca. 60 dB(A). Im
Bebauungsplangebiet sind daher Überschreitungen von bis zu 15 dB(A) möglich.
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden in Teilbereichen
innerhalb des Plangebiets entsprechend Lärmpegelbereiche III bis IV
festgesetzt. Für Wohngebäude, die entsprechend des Plankonzeptes innerhalb
dieser Lärmpegelbereiche errichtet werden sollen, werden bauliche
Lärmminderungsmaßnahmen nach DIN 4109 für Außenbauteile festgesetzt.
Zudem sind fensterunabhängige und schallgedämmte Lüftungen einzubauen,
die auch in geschlossenem Zustand des Fensters wirken.
2.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Das Areal ist bestimmt durch die brach liegende Freifläche des ehemaligen
Schulpavillons im zentralen Plangebiet östlich der Inrather Straße. Auf dem
Grundstück befinden Flächen mit Einzelbäumen, die überwiegend unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen.
23.11.2016
26
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Fauna des Untersuchungsraums weist insgesamt ein durchschnittliches
Artenspektrum für Wohnsiedlungsflächen auf. Laut Messtischblatt 4605 für
planungsrelevante Arten könnte das Plangebiet als Teillebensraum zum Beispiel
für den Habicht, die Rauchschwalbe, den Sperber, den Turmfalken, den
Waldkauz und die Waldohreule genutzt werden. Die Fläche könnte als
Nahrungshabitat genutzt werden und die vorgenannten Arten könnten als
potenzielle Nahrungsgäste auftreten.
2.3
Boden
Das Plangebiet ist zu ca. 25 Prozent versiegelt. Im nordöstlichen Bereich mit den
Verkehrsflächen der Stichstraße Wilmendyk sowie an der Inrather Straße im
Eckbereich zur Straße Wilmendyk mit denkmalgeschützten Wohngebäuden. Im
weiteren Verlauf im Anschluss an die vorhandene Freifläche befinden sich
derzeit Gebäude, die überwiegend für Zwecke der Telekommunikation genutzt
werden. Die Böden sind durch die vorherigen Nutzungen in diesem Bereich
anthropogen überformt.
Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld befinden sich im Plangebiet
keine Böden mit besonderer Schutzwürdigkeit. Eine besondere Empfindlichkeit
gegenüber Eingriffen ist nicht gegeben.
Das Flurstück 868 sowie das benachbarte Flurstück 195, Flur 11 der Gemarkung
Krefeld, sind als Bodenbelastungsverdachtsflächen erfasst. Aufgrund der bis in
die 1950er Jahre vorhandenen früheren Bebauung des ehemaligen Kühnenhofs
ist damit zu rechnen, dass sich im Untergrund neben Fundamentresten auch
Bauschuttablagerungen befinden.
2.4
Wasser
Der Boden innerhalb des Plangebietes erfüllt keine besonderen Funktionen für
die Grundwasserneubildung. Weiterhin sind keine Oberflächengewässer
vorhanden. Ferner liegt das Plangebiet außerhalb einer nach
Wasserhaushaltsgesetz festgelegten Wasserschutzzone sowie außerhalb des
potenziellen Einzugsgebiets. Damit besteht keine besondere Empfindlichkeit
des Grundwassers vor potentiellen Schadstoffeinträgen.
2.5
Luft / Klima
Der synthetischen Klimafunktionskarte nach ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes dem Stadt-Klimatop zugeordnet. Dieses Klimatop stellt
überwiegend einen geschlossenen Siedlungsbereich mit teilweise
aufgelockerter Bebauung dar, in dem sich aber auch Blockbebauungen mit
großen Innenhöfen sowie einzelne Hochhäuser befinden. Durch die in diesem
23.11.2016
27
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bereich aufgelockerte Bebauung ist ein höherer Grün- und Freiflächenanteil
vorzufinden.
Die Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse weist den
Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ungunstraum aus. Hierbei handelt es
sich um Siedlungsbereiche mit verdichteter Bebauung und hohem
Versiegelungsgrad und mit erhöhtem Verkehrsaufkommen, Gewerbe oder
Hausbrand und einem geringen Grünflächenanteil.
Folgende Gegenmaßnahmen werden empfohlen:
Steigerung des Grünflächenanteils Vernetzung und Erweiterung von
vorhandenen und geplanten Grünflächen und wo möglich Flächenentsiegelung
sowie Dachbegrünungen.
2.6
Kultur- und Sachgüter
An der Inrather Straße (Nrn. 197 -203) befindet sich ein Denkmal welches unter
der lfd. Nr. 717 in der Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen ist. Neben
dem Schutz der Bausubstanz löst das Denkmal auch einen entsprechenden
Umgebungsschutz aus.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
3.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Die negativen Auswirkungen in Bezug auf die Lärmsituation werden durch
vorgesehene passive Maßnahmen, wie Festsetzungen von Lärmpegelbereichen
mit den daraus resultierenden Maßnahmen für Außenbauteile verringert.
Darüber hinaus wird durch die Baukörperstellung die Lärmbelastung im
Blockinnenbereich weiter reduziert.
Der durch das Plangebiet zusätzlich verursachte Zu- und Abfahrtverkehr wird zu
keinen erheblichen zusätzlichen Schadstoffbelastungen innerhalb des
Plangebietes und der Straße Wilmendyk führen.
3.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt/ Landschaft
Durch die Planung wird die bislang spärliche Vegetation der Freiflachen
(überwiegend Rasen) vorübergehend entfernt. Nach Realisation wird durch
Ansiedlung von standortgerechten Pflanzen insbesondere auf den
23.11.2016
28
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Gartenflächen und deren Einfriedungen mit Gehölzen ein angemessener
Ausgleich geschaffen.
Zur Vermeidung eines Konfliktes zwischen dem schützenswerten Baumbestand
und den überbaubaren Flächen wurden in Abstimmung mit dem Fachbereich
Grünflächen (Untere Landschaftsbehörde) anhand einer Detailkartierung die
überbaubaren Flächen angepasst und teilweise verkleinert.
Darüber hinaus sind die Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld zu
beachten: Demnach sind vorhandene Laubbäume ab 80 cm Stammumfang
(gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) nach der Baumschutzsatzung der
Stadt Krefeld geschützt, die für das gesamte Stadtgebiet gilt. Bei
mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend.
Insbesondere ist es nach der Baumschutzsatzung verboten, geschützte Bäume
zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu
verändern. Zu den verbotenen Schädigungen gehören auch Störungen des
Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich), wie zum Beispiel
Befestigungen oder Abgrabungen.
Insgesamt kann damit der schutzwürdige Baumbestand überwiegend erhalten
bleiben und langfristig als Nahrungshabitat für die Tiere dienen.
Im Falle geplanter Baumfällungen ist rechtzeitig ein Antrag beim Fachbereich
Grünflächen der Stadt Krefeld zu stellen. In diesem Antrag wird u. a. geprüft, ob
die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften
der Baumschutzsatzung vorliegen. Als Ausgleich sind ferner Ersatzpflanzungen
vorzusehen.
23.11.2016
29
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Fauna:
Von den für das Messtischblatt 4605 (Quadrant 3) nachgewiesenen
planungsrelevanten Arten finden die allermeisten Arten im Eingriffsgebiet
keinen adäquaten Lebensraum. Ursache dafür sind die Kleinräumigkeit und
Isoliertheit des Plangebietes sowie grundsätzlich der aus ökologischer Sicht
relativ wertlose Lebensraum. Arten, die bspw. in reich strukturierten
Kulturlandschaften (z. B. Sperber), Offenlandschaften (Feldlerche, Rebhuhn)
oder Gewässern (Eisvogel) Fortpflanzungs- und Ruhestätten beanspruchen oder
diese zum Nahrungserwerb aufsuchen, sind im Betrachtungsraum nicht zu
erwarten. Entsprechend der allgemeinen Erkenntnisse zu artspezifischen
Verhaltensweisen und Habitatansprüchen kann das Vorhandensein
wertgebender Tier-/Planzenarten nahezu ausgeschlossen werden. Es ist von
einem störungsunempfindlichen und siedlungsangepassten Artenspektrum
auszugehen, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören. Bei
diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes
(„Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die
Zugriffsverbote verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen
Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer
Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und
kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko).
Eine aktuelle Nutzung des Untersuchungsraums als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte durch planungsrelevante Tierarten konnte nicht festgestellt werden.
Auch essenzielle Nahrungshabitate sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das
Bestehen von Quartieren einzelner Tiere (auch planungsrelevanter) kann jedoch
nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan
ausgerichteten Bebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der
Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben
wesentlichen ändern kann. Die Risikoabschätzung für die potentiell
vorkommenden Arten (weit verbreitete Vogelarten, Fledermäuse) hat ergeben,
dass bei den weit verbreiteten Vogelarten und bei den Fledermäusen, die
vorhandenen Gehölze als Quartiere bzw. Ruhestätte nutzen, durch anlage- und
baubedingte Eingriffe ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Zum Schutz der Fauna sind folgende Vermeidungsmaßnahmen in dem
Bebauungsplanentwurf vorgesehen:
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie
Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der
23.11.2016
30
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach
Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen
werden.
Durch die Beschränkung möglicher Bautätigkeiten auf die ausgewiesenen
überbaubaren Flächen und die Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen
sowie aufgrund der anzuwendenden Baumschutzschatzung der Stadt Krefeld,
sind negative Umweltauswirkungen auf die Tiere, die Pflanzen und die
Landschaft als gering zu bewerten.
Damit nicht gegen Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetztes
verstoßen wird, werden die Maßnahmen als Hinweise und Festsetzungen in den
Bebauungsplan Nr. 726 aufgenommen.
3.3
Boden
Zu Beeinträchtigungen des Bodens kommt es grundsätzlich in den Bereichen,
die überbaut oder versiegelt werden, da sich die Funktionen als natürlicher
Filter und Puffer verringern.
Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte
und vormals teilweise bebaute Fläche überplant und städtebaulich neu
geordnet.
Dabei wird die Höchstgrenze für eine Neuversiegelung des Planungsgebietes
durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 in den Allgemeinen
Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 4 eingehalten und für den Bereich des WA 3
(Denkmal) mit 0,25 deutlich unterschritten. Im Zusammenhang mit der
Beschränkung von Neuinanspruchnahmen von Landschaftsbereichen außerhalb
der Innenstadt aufgrund vermehrter Innenentwicklung wird letzterer der
Vorzug gegeben.
Die Böden der Innerhalb des Plangebietes befindlichen Altlastenverdachtsfläche
sind im weiteren Verfahren gutachterlich zu untersuchen. Ggf. belastete Böden
sind im Rahmen der vorgesehenen Erdarbeiten zur Erschließung und Bebauung
des Plangebietes zu entfernen und unter gutachterlicher Begleitung
entsprechend zu entsorgen. Für diesen Fall wären dann weitergehende
Maßnahmen im weiteren Verfahren näher zu bestimmen.
23.11.2016
31
Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
3.4
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Wasser
Der Bebauungsplan befindet sich außerhalb einer Wasserschutzzone bzw. eines
Einzugsgebietes
zur
öffentlichen
Wasserversorgung
oder
eines
wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichs.
Mit der geplanten Neuversiegelung von Böden ist bei einer Ableitung des
Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dach- und Straßenflächen in
den Mischwasserkanal an der Inrather Straße prinzipiell eine Herabsetzung der
Grundwasserneubildungsrate verbunden.
Für den Fall, dass das Regenwasser von den befestigten Flächen im Plangebiet
gesammelt und über den Versickerungsschacht Nr. 3010 zugeleitet wird, würde
das Niederschlagswasser zumindest im gleichen hydrogeologischen Teilraum zur
Versickerung gebracht. Die Grundwasserbilanz bliebe damit nahezu
unverändert.
Um sicherzustellen, dass von den ggf. vorhandenen Bodenbelastungen
(Altlastenverdachtsfläche) keine relevante Gefährdung des Schutzgutes
Grundwasser ausgeht, sind die Ergebnisse des im weiteren Verfahren zu
erstellenden Bodengutachtens zu berücksichtigen.
3.5
Luft / Klima
Die Planung sieht im Wesentlichen die Entwicklung der vormals als Schulfläche
genutzten und mittlerweile brachliegenden Fläche mittels Wohnbebauung vor.
Im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans sind zusätzliche
Luftschadstoffemissionen aufgrund von Zusatzverkehren in geringem Umfang
anzunehmen. Die gewählte Bauform, die Nutzungsart und ein an das Umfeld
angepasstes Maß baulicher Nutzung von GRZ 0,2 - 0,4 lassen keine erheblichen
negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. Die
Staub- und Luftschad-stoffemissionen werden somit als nicht erheblich
eingeschätzt.
Der Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld enthält keine Prognosen oder
Messergebnisse für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 726. Es wird davon
ausgegangen, dass durch die Durchführung der Planung keine Überschreitung
der Grenzwerte der 39. BImSchV ausgelöst wird.
Nach der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003
besteht für den Planbereich die Empfehlung zur Vernetzung der Grünflächen
und wo möglich Verringerung der versiegelten Flächen. Die städtebauliche
Planung sieht eine behutsame bauliche Entwicklung vor. Der Versiegelungsgrad
wird trotz des Anspruchs eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden
sowie der Zielsetzung Innen- vor Außenentwicklung relativ gering gehalten.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Darüber hinaus ist aufgrund der Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes
sowie der geplanten Grünstrukturen auf den Privatgrundstücken von einer eher
geringen Relevanz auszugehen.
3.7
Kultur- und Sachgüter
Die vorhandenen Denkmäler an der Inrather Straße werden in den
Bebauungsplan
nachrichtlich
übernommen.
Der
denkmalrechtliche
Erlaubnisvorbehalt sowie der Umgebungsschutz bleiben von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes unberührt. Durch die Dimensionierung der überbaubaren
Grundstücksflächen in der Umgebung der Denkmäler wird dem
Umgebungsschutz entsprochen. Aufgrund des sich hieraus ergebenden
Gebäudeabstandes sowie durch die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse
werden die baulichen Anlagen der Denkmäler vor einer optischen Verdrängung
geschützt. Durch diese Festsetzungen sowie durch die Vorgaben aus dem
Denkmalschutzrecht können negative Auswirkungen vermieden werden.
Darüber hinaus sind nach derzeitigem Sachstand durch die Planung keine
negativen Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten,
da derzeit keine Hinweise für deren Existenz bekannt sind. Allerdings hat noch
keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials im
Plangebiet stattgefunden. Grundsätzlich ist damit eine Entdeckung von
Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht
auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15,
16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
(Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das
Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. In
diesem Fall wäre für das Schutzgut eine ergänzende Beurteilung der
Umweltauswirkungen erforderlich.
IX
Umsetzung der Planung
1.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich.
2.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 726 entstehen der Stadt
Krefeld keine unmittelbaren Kosten.
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
______________________________________________________________
Krefeld, den __________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
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Bebauungsplan Nr. 726
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 726 in seiner Sitzung am ___________________________
beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Krefeld, den __________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem
Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich
____________________ öffentlich ausgelegen.
Krefeld, den __________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
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