Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 2
Vorlage Nr. 4603/17
Bebauungsplan Nr. 683
- Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg Stadtbezirk: Krefeld-Süd
Begründung
in der Fassung vom 6. Februar 2018
Verfahrensstand:
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit geltenden Fassung
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
Inhalt
I.
Vorbemerkungen
5
II.
Räumlicher Geltungsbereich
5
III.
Planungsrechtliche Situation
7
1.
Landes- und Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
8
Bestandsbeschreibung
8
1.
Städtebauliche Situation
8
2.
Verkehr
10
3.
Infrastruktur
10
4.
Entwässerung, Ver- und Entsorgung
10
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
10
6.
Immissionsschutz
11
7.
Bodenverunreinigungen
11
IV.
V.
VI.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
11
1.
Anlass der Planung
11
2.
Entwicklungsziele
11
2.1
2.2
2.3
2.4
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
12
12
13
14
Planinhalte
14
1.
14
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 Zulässige Grundfläche, Geschossfläche und Zahl der Vollgeschosse
1.2.2 Höhe baulicher Anlagen
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.5 Anbindung anderer Flächen an die Verkehrsflächen
1.6 Versorgungsflächen
1.7 Immissionsschutz
14
15
16
17
19
19
20
20
2
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.8
Boden, Natur und Landschaft
23
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
26
2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
2.1.1 Dachform
2.1.2 Firstrichtung
2.1.3 Oberstes Geschoss
26
26
26
26
3.
Nachrichtliche Übernahmen
27
4.
Kennzeichnungen
27
5.
Hinweise
27
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
Einbau und Verwendung von Materialien
Rodungsverbot und Artenschutz
Baumschutzmaßnahmen
Städtische Satzungen
Bodenfunde
Kampfmittel
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Dachbegrünung
27
27
28
28
28
29
29
29
VII. Städtebauliche Kenndaten
30
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
31
1.
Grundlagen der Untersuchung
31
2.
Schutzbezogene Bestandserfassung und Bewertung
31
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft / Klima
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
31
33
33
33
34
34
34
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter
Maßnahmen
34
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft / Klima
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
34
36
37
39
39
40
40
3
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IX.
Inhalt
Umsetzung der Planung
41
1.
Bodenordnung
41
2.
Städtebauliche Verträge
41
3.
Kosten und Finanzierung
41
4.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
41
4
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung
Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten
(im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebietes und der
Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche handelt es sich hierbei um eine
Maßnahme der Innenentwicklung.
Der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und
Fütingsweg – kann daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
aufgestellt werden, weil keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und es keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder
der Vogelschutzrichtlinie gibt.
II.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 683 liegt im Stadtbezirk Krefeld-Süd.
Abweichend von der Plangebietsgrenze zum Zeitpunkt des Einleitenden
Beschlusses am 22.09.2005 (siehe Abb. 1) wird die Plangebietsgrenze bis an
die Straßenecke Fütingsweg/Kölner Straße ausgeweitet. Aus Gründen der
lückenlosen Abgrenzung von Bebauungsplänen untereinander werden die
Kölner Straße und der Fütingsweg in den Geltungsbereich einbezogen (siehe
Abb. 2).
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 13.800 m², zuzüglich ca. 8.800 m²
Straßenverkehrsfläche. Insgesamt hat das Plangebiet damit eine Fläche von
ca. 22.600 m² und wird wie folgt begrenzt:
im Süden durch die Feldstraße,
im Westen durch die Kölner Straße,
im Norden durch den Fütingsweg,
5
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
II. Räumlicher Geltungsbereich
und im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung zwischen
Fütingsweg und Feldstraße.
Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
6
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
III.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
III. Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf (GEP 99) und im Entwurf des Regionalplans Düsseldorf (RPD) als
allgemeiner Siedlungsbereich ASB dargestellt.
2.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 2015 weist den Plangebietsbereich als Mischgebiet
aus. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze ist eine Grünflächenverbindung
von der Feldstraße zum Fütingsweg dargestellt. Die Flächenkennzeichnung für
mit Altlasten belastete Flächen umfasst den Bereich entlang des Fütingsweg
bis zur Feldstraße.
Abb. 3: Flächennutzungsplan 2015
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
3.
Bebauungspläne
Im zentralen Bereich des Plangebiets setzt der seit dem 10.06.1967
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 177 – östlich der Kölner Straße,
zwischen Fütingsweg und Feldstraße – ein Gewerbegebiet in zwingend zweigeschossiger Bauweise fest. Das Eckgrundstück an der Kölner
Straße/Feldstraße ist im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Die übrigen Flächen stellen ein
Allgemeines Wohngebiet dar, mit teilweise zwingender dreigeschossiger
Bauweise. Im Eckbereich Kölner Straße/Fütingsweg ist eine geringere
Geschossigkeit mit zwingend zwei Vollgeschossen festgesetzt. Entlang der
nordöstlichen Plangebietsgrenze sowie in Teilen des zentralen
7
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Plangebietbereichs besteht darüber hinaus die Festsetzung einer privaten
Grünfläche.
Die aktuellen Entwicklungsziele der Stadt Krefeld erfordern hinsichtlich der
derzeit rechtsverbindlichen Festsetzungen eine Neuaufstellung des
Bebauungsplanes. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll künftig für
den gesamten Plangebietsbereich ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO
festgesetzt werden.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 683 treten für seinen
Geltungsbereich die entgegenstehenden Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes Nr. 177 außer Kraft.
4.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
der Stadt Krefeld (1992).
IV.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Krefeld-Süd und umfasst eine Fläche von
ca. 13.800 m², zuzüglich ca. 8.800 m² Straßenverkehrsfläche. Es hat folglich
eine Fläche von insgesamt 22.600 m².
Im Eckbereich zur Kölner Straße/Feldstraße befinden sich das ehemalige
städtische Schulgebäude und der Schulhof der „Don-Bosco-Grundschule“. Das
Schulgebäude steht in Teilen unter Denkmalschutz. Die Kölner Straße zeichnet
sich in diesem Bereich durch eine dreigeschossige Blockrandbebauung aus,
mit tief in die Grundstücke hineingebauten II-geschossigen Flügelanbauten.
Die Nutzung im nordwestlichen Plangebietsbereich ist gekennzeichnet durch
eine Mischung von Gebäuden mit Handel und Dienstleistungen sowie
Wohnnutzungen.
Erdgeschossig befinden sich in der Blockrandbebauung an der Kölner Straße
vereinzelt Dienstleistungsbetriebe und kleinere gewerbliche Betriebe. Im
Eckbereich Kölner Straße/Fütingsweg ist im Erdgeschoss ein gastronomischer
Betrieb ansässig, mit einem deutlich über das Gebiet hinausgehenden
Einzugsbereich. An den gastronomischen Betrieb anschließend befindet sich
entlang des Fütingswegs ein Gewerbebetrieb. Im weiteren Verlauf erstreckt sich
eine dreigeschossige Wohnbebauung mit Garagenhöfen im rückwärtigen
Grundstücksbereich.
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft ein etwa 15 Meter breiter
Grünstreifen, welcher sich durch eine durchwachsene und ungeordnete
Vegetationsstruktur mit zum Teil altem Baumbestand auszeichnet. Innerhalb
dieses Grünstreifens ist, angrenzend an den Fütingsweg, eine Trafostation
verortet.
8
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Im zentralen Bereich des Plangebiets, mit Anschluss an die Feldstraße,
befindet sich eine brachliegende, ehemals gewerblich genutzte Fläche, die als
Standort eines Pharma-Großhandelsunternehmens und einer Lackfabrik (vor
1972) genutzt wurde. Die seit 2002 leerstehende, zweigeschossige
Gewerbehalle aus dem Jahr 1972, mit einer Grundfläche von ca. 2.000 m2 und
die daran anschließende asphaltierte Hoffläche, mit einer Gesamtflächengröße
von ca. 1.200 m², erstrecken sich bis an die Feldstraße. Aufgrund der
fehlenden Nutzung in der Vergangenheit hat sich dort, trotz der Versiegelung,
eine verwilderte Vegetationsstruktur entwickelt.
Auch die Umgebung des Plangebietes stellt sich durchmischt dar: Östlich des
Plangebiets, parallel zur Plangebietsgrenze, befindet sich eine dreigeschossige
Wohnbebauung in geschlossener Bauweise. Südlich des Plangebiets, an der
Feldstraße, schließt eine dreigeschossige Straßenrandbebauung an. Im
weiteren Verlauf, mit ca. 12 m Abstand zur dreigeschossigen Bebauung,
befindet sich eine freistehende, eingeschossige Kindertagesstätte. Daran
schließt in östlicher Richtung die derzeit ungenutzte Erweiterungsfläche eines
Industriebetriebes an. Westlich des Plangebiets, entlang der Kölner Straße,
findet sich eine drei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung mit kleineren
Geschäften und Dienstleistungsunternehmen im Erdgeschoss. Nördlich des
Plangebiets, angrenzend an den Fütingsweg, befinden sich einige gewerbliche
Betriebe und Nahversorger.
Abb. 4: Luftbild Plangebiet
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
9
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
2.
IV. Bestandsbeschreibung
Verkehr
Das Plangebiet ist an drei Seiten von öffentlichen Straßen umgeben. Der
nördlich gelegene Fütingsweg und die südlich gelegene Feldstraße münden
dabei westlich des Plangebietes in die Kölner Straße, welche eine wichtige
Zufahrtsstraße zum Krefelder Zentrum darstellt. Das Plangebiet ist somit gut an
das städtische Straßennetz angeschlossen.
Die brachliegende Gewerbefläche im Zentrum des Plangebiets wird über die
Feldstraße erschlossen.
Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße“, welche
innerhalb des Plangebiets liegt. Stadteinwärts befindet sich die Haltestelle im
Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg und stadtauswärts auf der
gegenüberliegenden Straßenseite an der Kölner Straße. Von hier fahren die
Straßenbahn 041 sowie die Buslinien 060 und 061. Durch sie ist eine gute
Erreichbarkeit in das Stadtgebiet sowie zum Krefelder Hauptbahnhof
gewährleistet.
3.
Infrastruktur
Ein Kindergarten befindet sich an der Feldstraße, südlich der
Plangebietsgrenze. Dienstleistungsbetriebe und verschiedene Einzelhandelseinrichtungen befinden sich gut erreichbar am Fütingsweg, nördlich der
Plangebietsgrenze, im Nahversorgungszentrum Kölner Straße (NVZ 14). Der
Bedarf an Gütern des täglichen sowie des periodischen Bedarfs ist gedeckt.
4.
Entwässerung, Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes wird durch die vorhandenen Leitungen
(Wasser, Strom, Gas, Fernwärme) sichergestellt.
Die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers erfolgt durch die
vorhandenen Kanäle, die so dimensioniert sind, dass sie das anfallende
Wasser aufnehmen können.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Teile des inneren Plangebiets weisen pflanzlichen Bewuchs und Baumbestand
auf. Insbesondere im Grünstreifen entlang der östlichen Plangebietsgrenze
befindet sich eine dichte Vegetationsdecke, bestehend aus Sträuchern und
einigen größeren Bäumen, überwiegend in nicht erhaltenswertem Zustand und
einige erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher. Entlang der Kölner Straße
und des Fütingswegs befinden sich in den rückwärtigen Grundstücksbereichen
nur vereinzelt private Gartengrundstücke. Auf der Schulhoffläche der
ehemaligen Don-Bosco-Schule wurden, nach Prüfung durch den Fachbereich
Grünflächen im Jahr 2014, mehrere Bäume als erhaltenswürdig eingestuft.
10
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
6.
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Immissionsschutz
Der Bereich ist sowohl verkehrsbedingt durch die Kölner Straße und den
Fütingsweg als auch durch Gewerbenutzung entlang des Fütingswegs mit Lärm
vorbelastet. Südöstlich des Plangebiets befindet sich das Betriebsgelände der
Evonik Stockhausen GmbH, einschließlich einer derzeit brachliegenden
Betriebserweiterungsfläche, die an die Feldstraße grenzt. Das Plangebiet liegt
außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes. Eine Beurteilung
erfolgt im Kapitel VIII.
7.
Bodenverunreinigungen
Die Brachfläche „Feldstr. 35“ wurde ehemals überwiegend gewerblich genutzt,
u.a. als Lagerstandort eines Pharma-Handels bzw. in früheren Zeiträumen als
Teilstandort einer Farbenfabrik und eines Chemikaliengroßhandels. Das
Grundstück ist hinsichtlich der Nutzungshistorie im Altlastenkataster der Stadt
Krefeld als Altstandort unter der Nummer KF 350 erfasst.
Altlastenverdachtsflächen finden sich auch im Bereich des Fütingswegs unter
den Nummern KF 384 und 358 bekannt. An der Kölner Straße sind Altstandorte
ebenfalls hinsichtlich der Nutzungshistorie unter den Nummern KF 1064 und
KF 2544 erfasst. Das Schulhofgelände der ehemaligen Don-Bosco-Schule ist
mit seinen Auffüllungen unter der Nummer KF 2770 bekannt.
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Das Plangebiet weist im zentralen Bereich mit Anschluss an die Feldstraße eine
brachliegende Fläche auf, die für neue Nutzungsoptionen zur Verfügung steht.
Die zentrale Lage des Plangebietes im innerstädtischen Stadtgefüge sowie der
derzeitige Leerstand der zunehmend verfallenden Gewerbehalle mit ihren
negativen Auswirkungen auf das Stadtbild begründen das Erfordernis der
Überplanung des Grundstücks mit einer standortgerechten Nutzung.
Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der
Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“
entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen für diese Fläche.
Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets, die sich nur auf eine
Gewerbehalle bezieht, inmitten eines Allgemeinen Wohngebiets, stellt einen
Konflikt dar und entspricht nicht den städtebaulichen Zielen.
2.
Entwicklungsziele
Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes soll die Entwicklung der
innenstadttypischen gemischten Nutzungen von Wohnen und nicht wesentlich
störendem Gewerbe ermöglichen und den Bestand planungsrechtlich sichern.
Durch das bestehende Planrecht des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177
sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte
11
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Entwicklung der Flächen nicht gegeben. Zur Umsetzung der Planungsziele ist
die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 683 ist es,
ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen,
die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische
Nutzungen auf den brachliegenden Flächen zu schaffen,
die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über
die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen, um mögliche
Verkehrsbelastungen zu vermeiden,
den vorhandenen Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Die brachliegenden Flächen im zentralen Bereich des Plangebietes sollen
einer sinnvollen, umfeldgerechten Nutzung in Form von Gebäudekomplexen
mit mischgebietsverträglicher Nutzung zugeführt werden, damit der
Verdichtung und Stadtgestalt des innerstädtischen Siedlungsgefüges
Rechnung getragen wird. Hierbei soll durch eine Gliederung der Flächen in
MI 1 bis MI 4 eine städtebaulich und verkehrlich sinnvolle Teilung geschaffen
werden.
Die brachliegenden Flächen im zentralen Bereich des Plangebietes (MI 1 und
MI 2) und die vorhandene Bebauung entlang der Kölner Straße (MI 3 – MI 4)
und des Fütingswegs (MI 4) sollen in ihrem Bestand gesichert und im Sinne
der Darstellungen des Flächennutzungsplans als nutzungsgemischtes Gebiet
entwickelt werden.
Entlang der Kölner Straße soll auf dem Gelände der ehemaligen Don-BoscoSchule (MI 3), im Anschluss an die Bestandsbebauung, die geschlossene
Bebauung fortgeführt und eine gebietsverträgliche Nutzung ermöglichen
werden. Die Gebäudehöhe im MI 2 und MI 3 soll sich dabei an der Höhe der
denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule orientieren und die Traufhöhe des
Denkmals nicht überschreiten.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Es ist beabsichtigt, den südlichen Bereich der brachliegenden Flächen von
der Feldstraße und den nördlichen Bereich vom Fütingsweg zu erschließen,
um die neu anfallenden Verkehre gleichmäßig zu verteilen und mögliche
Verkehrsbelastungen der jeweiligen Erschließungsstraße zu minimieren.
Dabei soll eine private Erschließungsstraße vom Fütingsweg den in der Mitte
des Plangebiets gelegenen Bereich erschließen. Der südliche
Grundstücksbereich soll mit direktem Anschluss über die Feldstraße
12
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
erschlossen werden. Geplante private Wegeverbindungen auf dem
Grundstück sollen die fußläufige Vernetzung der Teilgebiete begünstigen.
Die für die geplante Neubebauung im Bereich des Schulgeländes und die
brachliegende Gewerbefläche erforderlichen Stellplätze sollen vorwiegend in
Tiefgaragen und vereinzelt oberirdisch auf dem Grundstück verortet werden.
Die Erschließung der bestehenden Bebauung im Randbereich des
Plangebietes ist durch die Lage entlang der öffentlichen Straßen
sichergestellt.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen soll an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Der vorhandene Grünstreifen im Osten des Plangebietes soll gemäß der
Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan durch den Bebauungsplan
gesichert werden. Der Grünstreifen bildet parallel zu dem vorhandenen
privaten Fußweg östlich der Plangebietsgrenze eine wertvolle Grünverbindung
innerhalb des dicht besiedelten Gebietes. Darüber hinaus stellt der
Grünstreifen ein sinnvolles Abstandsgrün zu den östlich dicht an der
Grundstücksgrenze errichteten Bestandsgebäuden dar.
Im Bereich zwischen der Feldstraße und dem Fütingsweg wurde der
Gehölzbestand erfasst und auf seinen Erhaltungszustand geprüft. Innerhalb
der gesamten Fläche des geplanten Mischgebiets MI 1 und MI 2,
einschließlich des östlich gelegenen Grünstreifens, wurden von 66 erfassten
Bäumen 26 Bäume als erhaltenswürdig eingestuft. Aufgrund notwendiger
Sanierungsmaßnahmen können die Bäume nicht erhalten werden. Durch die
Sicherung des Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze und der
damit festgesetzten Neubepflanzung mit 18 Bäumen und 8 Sträuchern, kann
trotz einer innenstadttypischen Bebauung eine ansprechende Grüngestaltung
innerhalb des Gebiets erzielt und ein positiver kleinklimatischer Beitrag
geleistet werden.
Im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befinden sich auf dem
Schulgelände 50 bis 60 Jahre alte Bäume. Der Verlust dieses Baumbestandes
ist in dem ohnehin mit Grünstrukturen unterversorgten Südbezirk nicht
wünschenswert. Deshalb werden entlang der nördlichen und östlichen
Flurstücksgrenze die Bestandbäume teilweise zur Erhaltung festgesetzt. Die
Umsetzung einer Planung wird dennoch mit Eingriffen in den vorhandenen
Baumbestand verbunden sein. Von den 8 erhaltenswerten Bäumen werden
6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt.
13
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
2.4
VI. Planinhalte
Energiekonzept
Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes an das Fernwärmenetz ist möglich
und wird im Rahmen der Abstimmung zum städtebaulichen Vertrag geprüft.
Zur Verbesserung des Mikroklimas wird im Plangebiet eine Dachbegrünung
für Dachflächen mit einer maximalen Neigung von bis zu 15° festgesetzt.
Diese leistet einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäudebereich
(Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer). Die positiven
Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der Energieerzeugung durch
Photovoltaik oder Solarthermie verbunden werden. Dachbegrünungen sorgen
für eine niedrigere Umgebungstemperatur im Vergleich zu einem nackten
oder bekiesten Dach. Da der Wirkungsgrad der meisten Solar-Module von
ihrer Betriebstemperatur abhängig ist, erzielen Solar-Module in Verbindung
mit einer Dachbegrünung einen höheren Leistungsgrad.
VI.
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634 ) sowie
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I. S. 132)
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom
01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
1.1.1 Mischgebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO)
Als Art der baulichen Nutzung wird entsprechend der Zielsetzungen im Kapitel
V. für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Mischgebiet
gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Das Plangebiet wird unterteilt in die
Mischgebiet MI 1 bis MI 4.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO werden die Nutzungen Nr. 6 „Gartenbaubetriebe“,
Nr. 7 „Tankstellen“ und Nr. 8 „Vergnügungsstätten“ in den festgesetzten
Mischgebieten ausgeschlossen. Auch die ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Die oben genannten
Nutzungen entsprechen in ihren Flächenansprüchen und auch aufgrund ihrer
möglichen Kundenfrequenzen und der damit verbundenen Verkehrs- und
14
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Lärmerzeugung nicht dem städtebaulich erwünschten Charakter für diese
Mischgebiete.
Der vorgesehene Ausschluss von Tankstellen begründet sich mit dem damit
verbundenen Verkehrsaufkommen. Die Vorbelastung an der Kölner Straße
und dem Fütingsweg widersprechen der Ansiedlung derartiger Nutzungen.
Das aktuelle Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Krefeld wurde am
31.10.2012 als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB beschlossen und im Oktober 2016 aktualisiert. Gemäß den
Empfehlungen soll in Verbindung mit dem Zentrenkonzept 2014 in nicht
gewerblich geprägten Mischgebieten zum Schutz der Wohnnutzung, zur
Vermeidung von Nutzungskonflikten mit sozialen und öffentlichen
Einrichtungen sowie zur Sicherung des Bodenpreisgefüges ein Ausschluss
von Spielhallen und Wettbüros vorgenommen werden.
Der Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes um und verhindert einen Qualitätsverlust des Areals, indem die
konfliktträchtigen Nutzungen wie Bordelle und bordellartige Betriebe als
sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss entspricht der erhöhten Schutzbedürftigkeit des
unmittelbaren Umfeldes. Im näheren Umfeld befinden sich eine
Kindertagesstätte und ein Jugend-Freizeitzentrum.
1.1.2 Gliederung der Nutzungen im MI 3 und MI 4
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die Ausweisung einer überbaubaren Fläche entlang der Kölner Straße geht
einher mit Nutzungsbeschränkungen, weil die in der DIN 4109 aufgeführten
Werte für resultierende Bauschalldämmmaße zur Lärmminderung nicht
angewendet werden, da diese für typische Raumtiefen und Fassaden in
Verbindung mit einer geringeren Geräuschbelastung ausgelegt sind. Deshalb
wird im Bereich der Kölner Straße festgesetzt, dass Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren sind, wobei Wohn/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume
zu beurteilen sind. Die Fassaden im Nahbereich zur Kölner Straße werden
einer sehr hohen Geräuschbelastung ausgesetzt und sind im Einzelfall an die
gegebene Situation anzupassen und darauf auszulegen. Die Grundrisse
müssen so gestaltet werden, dass schutzbedürftige Räume an den der Straße
abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO werden aus
städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der
15
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der Zahl der
Vollgeschosse getroffen.
1.2.1 Zulässige Grundfläche, Geschossfläche und Zahl der Vollgeschosse
(§§ 19 und 20 BauNVO)
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in den festgesetzten Mischgebieten
entsprechend der Obergrenze des § 17 BauNVO auf 0,6 und die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 1,2 festgesetzt. Damit wird unter Wahrung gesunder
Wohnverhältnisse und der Möglichkeit einer guten Durchgrünung des
Plangebietes auch eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzbarkeit der
Grundstücke gewährleistet. Die Festsetzung trägt in diesem Sinne auch den
Zielen einer kompakten, flächensparenden Grundstücksentwicklung
Rechnung.
In den mit MI 1 und MI 2 festgesetzten Mischgebieten wird im Hinblick auf die
umgebende Bestandsbebauung eine Zulässigkeit von zwei bis drei
Vollgeschossen festgesetzt. Auf diese Weise wird ein harmonisches,
städtebaulich stimmiges Gesamtbild des Quartiers geschaffen.
Um dieses städtebauliche Ziel zu erreichen, soll unterstützend in den mit
MI 1, MI 2 und MI 4 festgesetzten Mischgebieten das oberste Geschoss, das
kein Vollgeschoss ist und das mit einem Flachdach oder einseitig geneigtem
Dach ausgestaltet wird, von den Außenwänden des darunter liegenden
Geschosses um mind. 1,00 m zurückgesetzt werden, damit die Gebäude
augenscheinlich eine städtebauliche Einheit bilden. Der Festsetzungsbedarf
entsteht durch die Novellierung der Landesbauordnung und die damit
verbundene entfallende Regelung zum „Staffelgeschoss“. Eine Festsetzung
über die Anzahl der Vollgeschosse wäre nicht hinreichend.
Im MI 3 wird eine Zulässigkeit von drei bis vier Vollgeschossen festgesetzt,
um einerseits eine Akzentuierung des Eckbereiches zur Feldstraße und zur
gegenüberliegenden Bebauung an der Feldstraße zu ermöglichen und
andererseits ausreichend Spielraum für eine Neubebauung im Anschluss an
die nördlich angrenzende Bestandsbebauung an der Kölner Straße zu bieten.
In Anlehnung an die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 177 soll an der Kölner Straße (Haus Nr. 134 – 144) im
Mischgebiet MI 4 die zwingende III-Geschossigkeit festgesetzt werden. Das
sichert einerseits den Bestand und verhindert andererseits im Falle einer
Neubebauung sogenannte „Zahnlücken“. In Verbindung mit der Festsetzung
von Trauf- und Firsthöhen wird das einheitliche Erscheinungsbild gewahrt.
Der rückwärtige Bereich entlang der Kölner Straße, mit den vorhandenen
Flügelanbauten, sichert mit der Festsetzung der II-Geschossigkeit den
16
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Bestand, ebenso wie die daran bis an die Flurstücksgrenze anschließende
I-Geschossigkeit.
Im Eckbereich Fütingsweg / Kölner Straße wird im Bebauungsplan zur
Akzentuierung des Kreuzungsbereichs für das Mischgebiet MI 4 eine III bis IVGeschossigkeit festgesetzt.
Die entlang des Fütingswegs anschließende Festsetzung einer II bis IIIGeschossigkeit sichert den Bestand und schafft die Möglichkeit einen
verkehrsberuhigten Innenhofbereich zu schaffen, durch die Ausweisung einer
Fläche für Tiefgaragen.
1.2.2 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die
Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (GH), respektive der maximalen
First- und Traufhöhen (FH, TH) bestimmt.
Die Festsetzung der Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung der
Neubebauung im Verhältnis zum umgebenden Gebäudebestand hinsichtlich
der Höhenentwicklung und damit einer geordneten und ausgewogenen
städtebaulichen Entwicklung.
Die maximalen Gebäude-, First- bzw. Traufhöhen werden in m über NHN
(Normal-Höhen-Null) festgesetzt. Dadurch sind die Höhen eindeutig
bestimmt. Zur besseren Verständlichkeit wird ergänzend darauf hingewiesen,
welcher Höhe über der Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche dies in etwa entspricht.
Eine Regulierung über Höhenfestsetzungen mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 53,10 ü. NHN ist im nordöstlichen Bereich im MI 1 und
im MI 2 entlang der Feldstraße erforderlich, um eine homogene
Umgebungsstruktur zu erzielen. Damit orientiert sich die Neubebauung in den
Baufeldern MI 1 und MI 2 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 14,50 m ab
Oberkante Bürgersteig an der Höhe der innerhalb des Plangebiets
befindlichen denkmalgeschützten Don-Bosco Schule, deren Traufhöhe nicht
überschritten werden soll.
Im MI 3, im Bereich der Kölner Straße 146 – 162, wird sowohl die Traufhöhe
(maximal 51,30 ü. NHN) als auch die Firsthöhe (maximal 55,50 ü. NHN)
festgesetzt, um sicherzustellen, dass die Neubebauung in gleicher Höhe an
den Bestand anschließt. Mit der maximalen Traufhöhe von ca. 12,60 m ab
Oberkante
Bürgersteig
bleibt
die
Traufhöhe
unterhalb
der
denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule, die auch im Eckbereich Kölner
Straße / Feldstraße nicht überschritten werden soll. Die Trauf- und Firsthöhe
wurde entsprechend den erfassten Höhen des angrenzenden Gebäudes
Kölner Straße 144 (MI 4) festgesetzt, damit die Neubebauung annähernd
deckungsgleich an den Bestand anschließt.
17
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Auch für die daran anschließende vorhandene Bebauung im MI 4, parallel zur
Kölner Straße (Haus Nr. 134 – 144), wird durch die Festsetzung der Traufhöhe
(maximal 51,50 ü. NHN) und der Firsthöhe (maximal 55,60 ü. NHN) einerseits
der Bestand gesichert und andererseits auch zukünftig das einheitliche
Erscheinungsbild gewahrt.
Mit der Festsetzung der maximalen Traufhöhe in Verbindung mit der
maximalen Firsthöhe, der unterschiedlichen Tiefe der Baufenster und der
Festsetzung eines Satteldaches für das neue Baufenster parallel zur Kölner
Straße, soll ein harmonisches Straßenbild geschaffen werden.
Für das Baufenster parallel zum Fütingsweg (Haus Nr. 74 – 80) im MI 4 wird
durch die Festsetzung der Traufhöhe mit 48,40 ü. NHN (ca. 9,60 m ab
Oberkante Bürgersteig) und der Firsthöhe mit 51,90 ü. NHN einerseits der
Bestand gesichert und andererseits auch zukünftig das einheitliche
Erscheinungsbild gewahrt.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
1.3.1 Bauweise
Für die Mischgebiete MI 1 und MI 2 setzt der Bebauungsplan eine
abweichende Bauweise fest: abweichend von der offenen Bauweise sind
Gebäudelängen von über 50 Metern zulässig. Damit sind entlang der
Feldstraße und im Innenbereich sowohl Gebäudelängen von über 50 Metern
als auch einzelne Gebäudekörper zulässig. Es soll einem innerstädtischen
Siedlungscharakter Rechnung getragen und eine relativ dichte Bebauung
ermöglicht werden, ohne – wie bei der geschlossenen Bauweise – zwingend
grenzständig bauen zu müssen.
Für das Mischgebiet MI 3 setzt der Bebauungsplan eine geschlossene
Bauweise fest. Dies soll der räumlichen Fassung des Straßenraumes entlang
der Kölner Straße dienen und die Bestandsbebauung an der Kölner Straße
sowie den Eckbereich zur Feldstraße komplettieren.
Für den Bereich des Mischgebietes MI 4 sieht der Bebauungsplan keine
Regelung der Bauweise vor. Die Bestandsbebauung in diesem Bereich verfügt
über Flügelanbauten, die tief in die Grundstücke hineingreifen und in ihrem
Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Würde eine geschlossene
Bauweise festgesetzt, könnte somit auch der rückwärtige Bereich vollständig
überbaut werden. Das ist städtebaulich nicht gewünscht.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch
Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Innerhalb der Mischgebiete MI 1 und
MI 2 (Überplanung der ehemaligen Gewerbehalle) werden die überbaubaren
18
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Flächen durch Baugrenzen definiert. Die Baugrenzen sind im Rahmen der
Angebotsplanung großzügig dimensioniert, um der künftigen Bauherrschaft
ausreichende Flexibilität zu bieten und verschiedene Gebäudestrukturen zu
ermöglichen. Die städtebauliche Feinsteuerung durch die Grundflächenzahl
ist in Verbindung mit der überbaubaren Fläche ausreichend.
Um die Raumkante entlang der Kölner Straße und im Eckbereich zur
Feldstraße, im Mischgebiet MI 3, planungsrechtlich aufrecht zu erhalten, ist
es erforderlich, diese durch eine Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO zu
sichern. Die überbaubaren Flächen werden im rückwärtigen Bereich durch
Baugrenzen definiert.
Im Eckbereich Fütingsweg / Kölner Straße wird die Lage der
Straßenbegrenzungslinie des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177
übernommen. In Anlehnung an den Bebauungsplan Nr. 177 wird die
Baugrenze der überbaubaren Fläche im Eckbereich um ca. 4,00 m an der
Kölner Straße und am Fütingsweg in der Flucht der Bestandsbebauung
ebenfalls um ca. 4,00 m zurückgesetzt. Im Falle einer Neubebauung wird
damit sichergestellt, dass sich der Eckbereich nicht nur straßentechnisch
sondern auch baulich öffnet. Die Festsetzung entzerrt auch langfristig den
vorhandenen schmalen Gehwegbereich an dieser Ecke und bietet hinsichtlich
einer möglichen barrierefreien Umgestaltung der Straßenbahnhaltestelle
"Feldstraße" mehr Flexibilität. In Verbindung mit der Geschossigkeit entsteht
damit die Akzentuierung des Eckbereichs.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Nebenanlagen, Stellplätze und
Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. der dafür
festgesetzten Flächen zulässig sind. Die Festsetzung verfolgt das
städtebauliche Ziel, die störende Wirkung von oberirdisch abgestellten
Fahrzeugen, insbesondere im Geschosswohnungsbau zu minimieren. Die
Errichtung von Tiefgaragen im Plangebiet unterstützt zudem die Entwicklung
von Freiflächen.
1.5
Anbindung anderer Flächen an die Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Kölner Straße, der Fütingsweg und die Feldstraße sind im Bebauungsplan
als Verkehrsflächen festgesetzt. Die Baufläche des mit MI 1 festgesetzten
Mischgebiets darf ausschließlich über den Fütingsweg erschlossen werden.
Die Baufläche des mit MI 2 festgesetzten Mischgebiets darf ausschließlich
von der Feldstraße erschlossen werden. Durch die Zweiteilung der
Erschließung werden die neu entstehenden Verkehre sinnvoll auf die
19
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
vorhandenen
vermieden.
VI. Planinhalte
Verkehrsflächen
verteilt
und
mögliche
Überlastungen
Zur verkehrlichen Erschließung der baulichen Anlagen des mit MI 1
festgesetzten Mischgebietes darf gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplanes innerhalb der Fläche [A] mit der Festsetzung „Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ eine
private Zuwegung mit einer maximalen Breite von 3,50 m errichtet werden.
Somit wird trotz eines ökologisch wertvollen Bepflanzungsstreifens die innere
Erschließung des Mischgebietes gesichert. Der Zufahrtsbereich wird im
Bebauungsplan definiert und im direkten Anschluss an die Flächen für
Versorgungsanlagen verortet, damit einerseits der im Zufahrtsbereich
ohnehin verkleinerte Grünstreifen in ausreichender Breite hergestellt werden
kann und andererseits die vorhandenen Straßenbäume am Fütingsweg
geschützt werden.
1.6
Versorgungsflächen
Zur Sicherung der bestehenden Trafostation setzt der Bebauungsplan im
Norden des Plangebiets – mit Anschluss an den Fütingsweg – eine Fläche für
Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo fest. Innerhalb des
Plangebietes werden vorhandene Versorgungsleitungen durch Leitungsrechte
gesichert.
1.7
Immissionsschutz
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz
Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
vor schädlichen
Zur Gewährleistung von angemessenen Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist
für die Aufenthaltsräume im Plangebiet eine Abschirmung des Außenlärms
durch eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile nach DIN 4109,
Schallschutz im Hochbau, sicherzustellen. Für die Festlegung der
erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden verschiedene
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu
erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind. Der
maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Stand Juli 2016) ergibt sich
durch die Addition von 3 dB(A) zum berechneten Beurteilungspegel für den
Tag bzw. die Nacht. Der Beurteilungspegel der Kölner Straße beträgt wegen
des Straßen- / und Straßenbahnverkehrs nachts partiell weniger als 10 dB(A)
unterhalb des Beurteilungspegels tags. Dementsprechend erfolgt bei der
Betrachtung nach DIN 4109 sowohl eine Berücksichtigung des Tag- als auch
des Nachtzeitraums. Für den Nachtzeitraum ist gemäß DIN 4109 ergänzend
zu dem grundsätzlichen Zuschlag von 3 dB(A) auf den Beurteilungspegel ein
ergänzender Zuschlag von 10 dB(A) für die höhere Empfindlichkeit der
Nachtzeit zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der jeweils maßgebenden
20
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Lärmpegelbereiche erfolgt eine Überlagerung der Rasterlärmkarten bei Tag
und Nacht, so dass lediglich der maßgebende Lärmpegelbereich dargestellt
wird. Im Nachtzeitraum bleibt der normalerweise zur Nachtzeit absinkende
Verkehrsgeräuschpegel aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens der Kölner
Straße in Verbindung mit dem Straßenbahnverkehr aus. Die
Auswertungshöhe wurde mit ca. 8,40 m (Oberkante Fenster über
Geländeoberkante) gewählt, da dies die Geschossebene mit der höchsten
Lärmbelastung darstellt.
Dass die mit der Eigenart eines Baugebiets oder einer Baufläche verbundenen
Erwartungen an den Schallschutz erfüllt sind, wird durch die Einhaltung der
Orientierungswerte der DIN 18005 – 1 Bbl. 1 ausgedrückt. Sind Überschreitungen der Orientierungswerte festzustellen, ist der Immissionsschutz
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Im Allgemeinen ist dabei der
aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den
Gebäuden Vorrang zu geben. Wegen der örtlichen Gegebenheiten des
Plangebietes ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 – 1 Bbl. 1 für den Straßen - und
Schienenverkehr von 60 dB(A) und 50 dB(A) für Mischgebiete werden zur
Tages- und Nachtzeit im Bereich der bestehenden Bebauung entlang der
Kölner Straße und des Fütingswegs deutlich überschritten. Im südöstlichen
Bereich des Plangebiets, hinter der bestehenden Bebauung der Kölner Straße
und des Fütingswegs, werden die Orientierungswerte zur Tagzeit überwiegend
unterschritten. Zur Nachtzeit können die Orientierungswerte für Mischgebiete
lediglich am östlichsten Drittel des Plangebiets eingehalten werden.
Besonders im Nahbereich zur Kölner Straße werden die sogenannten
Zumutbarkeitsschwellen von 70 dB am Tag und 60 dB in der Nacht tagsüber
um bis zu 6 dB und nachts um bis zu 9 dB überschritten.
Auf Grundlage der Lärmbelastung durch den Straßenverkehr der Kölner
Straße sowie des Fütungswegs ergeben sich ohne Abschirmung durch
Bestandsgebäude bei freier Schallausbreitung Lärmpegelbereiche bis zur
Stufe VII, wobei der Lärmpegelbereich VII im Nahbereich zur Kölner Straße
auftritt. Die Lärmpegelbereiche VI und V sind im anschließenden Nahbereich
zur Kölner Straße sowie zum Fütungsweg nachweisbar. In den übrigen
Bereichen liegen, mit wachsendem Abstand zum Verkehrsweg, die
Lärmpegelbereiche IV bis III vor. Da bereits übliche Außenbauteile ein
resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB(A) aufweisen, sind bei
Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen
erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz
in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III
schallgedämmte und motorisch
betriebene Lüftungseinrichtungen
vorzusehen, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende
21
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Raumlüftung sicherstellen. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Durch Nutzungsbeschränkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB entlang der
Kölner Straße soll durch entsprechende Grundrissgestaltungen sichergestellt
werden, dass schützenswerte Nutzungen an den der Straße abgewandten
Fassadenseiten angeordnet werden. Um für die bestehende Bebauung eine
Reduzierung der Belastung zu erreichen, wird die Sanierung der betroffenen
Bestandsfassaden angeregt. Grundsätzlich sollte in Abhängigkeit von der
Bauweise die Einhaltung der Mischgebietswerte in den Außenbereichen
(Terrassen/Balkone) sichergestellt sein. Im Tageszeitraum bedeutet das,
dass in Ausrichtung zur Kölner Straße und zum Fütingsweg keine
Terrassen oder Balkone vorzusehen sind. Im rückwärtigen Bereich des
Plangebiets, hinter den Flurstücken der ersten Baureihe der Kölner Straße
und des Fütingswegs, werden die Mischgebietswerte eingehalten.
Mittel- bis Langfristig ist im Zusammenhang mit der Neugestaltung der
barrierefreien Haltestelle „Feldstraße“ auch mit einer Verbesserung der
Lärmsituation auf der Kölner Straße zu rechnen, weil mit der Umgestaltung
auch
die
Erneuerung
der
Fahrbahnoberflächen
erfolgt.
Die
Lärmminderungsplanung führt in ihrem Bericht 2006 aus, dass durch
lärmarmen Fahrbahnbelag eine Minderung von 2 bis 3 dB gegenüber einer
Asphaltbeton-Fahrbahndecke zu erzielen ist. Eine Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit könnte ebenfalls zu einer Minderung von 1,5 bis 3 dB
führen. Der Ausbau des Fahrradnetzes und des ÖPNV führt ebenfalls mittelbis langfristig zu einer gesamtstädtischen Entlastung.
Tabelle 1 : Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und
Räumen in Gebäuden
Lärmpegelbereich
I
II
III
IV
V
VI
VII
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
dB
bis 55
56 bis 60
61 bis 65
66 bis 70
71 bis 75
76 bis 80
> 80
Bettenräume
in Krankenanstalten und
Sanatorien
Aufenthaltsräume in
Wohnungen,
Übernachtungs
-räume in
Beherbergungs
-stätten,
Unterrichtsräu
me u.ä.
R`w,ges des Außenbauteils in dB
35
30
35
30
40
35
45
40
50
45
**
50
**
**
Büroräume*,
u.ä.
--30
30
35
40
45
50
22
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
R´w,res = bewertetes Bau-Schalldämm-Maß nach DIN EN ISO 140-5 des
gesamten Außenbauteiles (Wand + Fenster + Rolladenkasten + Lüftung u.
dgl.).
* An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm
aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen
untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine
Anforderungen gestellt.
** Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer)
sind innerhalb des Plangebietes - sofern die Fassaden zur Lärmquelle
ausgerichtet sind und höhere Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN
18005-1 Bbl. 1] vorliegen - zu Lüftungszwecken mit einer
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das SchalldämmMaß von Lüftungseinrichtungen/Rollladenkästen ist bei der Berechnung des
resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen.
Ausnahmen können zugelassen werden.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn
im Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird;
dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger
baulicher Anlagen aufgrund der damit verbundenen, verminderten
Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.
1.8
Boden, Natur und Landschaft
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a/b BauGB)
Durch die Festsetzungen der mit MI 1 bis MI 4 festgesetzten Baugebiete und
die damit neu entstehende Bebauung wird im Vergleich zum jetzigen Zustand
des Geltungsbereiches eine Abnahme des Versiegelungsgrades erfolgen.
Gezielte Festsetzungen des Bebauungsplanes können dazu verhelfen, trotz
einer möglichen Bebauung, ökologisch wertvolle Grünstrukturen zu
entwickeln, die kleinklimatische Positivmerkmale ausbilden können. Hierzu
gehören großzügige Grünbereiche sowie Anpflanzungsfestsetzungen und
Dachbegrünungen.
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Das Plangebiet verfügt entlang der östlichen Plangebietsgrenze über einen
Grünstreifen, bestehend aus einigen größeren älteren, zum größten Teil
abgängigen Gehölzen und sukzessiv entstandenen Sträuchern. Entsprechend
dem Sanierungskonzept für die Bodenbelastungen können die vorhandenen
23
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Bepflanzungen aufgrund der notwendigen Sanierungsmaßnahmen durch
Bodenaushub nicht erhalten werden. Dennoch soll der Grünstreifen in einer
Breite von 8,00 m gemäß den Festsetzungen des alten Bebauungsplanes
Nr. 177 planungsrechtlich gesichert werden. Die Fläche wird zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Die Sicherung des Grünstreifens und eine Neubepflanzung entsprechend
einer Pflanzliste ist sinnvoll, da durch die randliche Grüngestaltung des
Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der östlich
angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus wird mit der
Anpflanzung innerhalb des dicht besiedelten Quartiers eine Aufwertung
erzielt.
Die Pflanzenliste ist als Empfehlung bzw. als ein Vorschlag ohne
Festsetzungscharakter zu verstehen und lässt den Grundstückseigentümern
genügend Gestaltungsfreiheit. Angesichts der sich verändernden
Klimabedingungen in der Stadt und der damit verbundenen Zunahme von
klimabedingten Stressfaktoren für die Stadtbäume, sind weitgehend
„klimatolerante“ Stadtbaumarten gelistet, die sich besser an den
Klimawandel anpassen. Für Bepflanzungen werden Mindeststandards
festgesetzt, damit nicht aus Kostengründen zu kleine und zu wenige Bäume
gepflanzt werden, die keine städtebaulich wirksame Wuchshöhe oder
Kulissenwirkung erreichen.
Zulässige private Zuwegung innerhalb der Pflanzflächen
Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist zur verkehrlichen Erschließung des mit MI 1 festgesetzten
Mischgebiets innerhalb der Fläche [A] eine max. 3,50 m breite private
Erschließungsstraße zulässig. Die private Zuwegung soll so gering wie
möglich dimensioniert werden, damit auch innerhalb der Fläche [A] ein
ausreichend breiter Grünstreifen zwischen Feldstraße und Fütingsweg
entstehen kann.
Begrünung von Dachflächen
Die Bandbreite der ökologischen Wirkungen begrünter Dächer umfasst neben
allgemeinen lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen auch
die Bereiche der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung und die Schaffung
von Ersatzbiotopen für Pflanzen und Tiere.
Pflanzbindungen können auch für Teile baulicher Anlagen festgesetzt werden,
so dass auch Dachbegrünungen hier ihre Rechtsgrundlage finden. Die
ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im Beitrag zur
Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen
werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel (Hitze/Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Mindestaufbauhöhe der Tragschicht
ist entsprechend der Dachbegrünungsrichtlinie (FLL 2017) zu wählen um
einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern.
24
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Satteldächer kommen aufgrund ihres Neigungswinkels für eine
Dachbegrünung nicht oder nur eingeschränkt in Frage. Zur ökologischen
Aufwertung sind Dachflächen in den Mischgebieten MI 1 bis MI 4 mit einer
maximalen Neigung von bis zu 15° extensiv mit einer standortgerechten
Vegetation zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen
sind je Baugrundstück bis zu 30 % der relevanten Dachflächen, soweit sie für
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche
haustechnische Einrichtungen (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum
Dach für Wartungszwecke), für Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für
Dachterrassen genutzt werden. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch
genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im vorgenannten Sinne
neu geschaffen werden. Damit wird auch sichergestellt, dass auch
Dachflächen von Bestandgebäuden mit einer maximalen Neigung von bis zu
15° im Falle von genehmigungspflichtigen Maßnahmen begrünt werden.
Einerseits wird durch die Festsetzung sichergestellt, dass die Dachbegrünung
in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend
Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen
Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden
inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und
Carports.
Begrünung von Stellplatzflächen
Innerhalb der Mischgebiete MI 1 bis MI 4 wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB festgesetzt, dass je 5 Stellplätze ein einheimischer Laubbaum zu
pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und gegebenenfalls zu ersetzen ist. Damit
sollen entstehende Parkplätze mit Grün gegliedert und belebt werden, was
zur Attraktivität des Baugebietes beiträgt. Hierdurch werden die PkwStellplätze beschattet, sodass sich die versiegelte Fläche nicht so stark
aufheizt und durch die Bäume entsteht kühle und feuchtere Luft
(Verdunstungskälte).
Nicht
im
unmittelbaren
Stellplatzbereich
unterzubringende Bäume können auch in anderen Grundstücksteilen
gepflanzt werden.
Je Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 2,50 m x 2,50 m
vorzusehen, die mit bodendeckenden Gehölzen und Stauden zu bepflanzen
ist. Im unmittelbaren Kronenbereich sind die Baumbeete mit luft- und
wasserdurchlässigen Materialien zur besseren Belüftung und Bewässerung
auszuführen. Die Pflanzbeete sind gegen Überfahren zu schützen.
Begrünung von Tiefgaragen
Innerhalb der Mischgebiete wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt,
dass die nicht überbauten Decken von neu errichteten Tiefgaragen zu
begrünen sind. Die Stärke der Drän-, Filter- und Vegetationstragschicht soll
mindestens 35 cm betragen. Die Begrünung hat insbesondere die Aufgabe,
25
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
das Gebiet mit Grün zu gliedern und zu beleben sowie Regenwasser zu
speichern, sodass es verzögert der Kanalisation zufließt.
Erhaltung von Bäumen
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt
werden. Im südwestlichen Plangebietsbereich, das Grundstück der DonBosco-Schule, Flurstück 644, befindet sich Baumbestand, der teilweise zur
Erhaltung festgesetzt wird. Neben der Bedeutung für das Orts- und
Landschaftsbild sprechen auch Belange des Immissions- und Klimaschutzes
für eine Unterschutzstellung in diesem mit Grün unterversorgten Gebiet.
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
(§ 86 BauO NRW)
Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beschränken sich
auf solche Rahmenbestimmungen, die für eine hohe Gestaltqualität der
baulichen Anlagen und ihres Umfeldes erforderlich sind, sodass die
städtebaulichen Rahmenbedingungen zum Entstehen eines harmonischen
Gesamteindrucks des Straßenbildes beitragen können. Die Baufreiheit wird
hierdurch nicht eingeschränkt.
2.1.1 Dachform
Im MI 3 sind für das parallel zur Kölner Straße gekennzeichnete Baufenster
ausschließlich Satteldächer zulässig. Die Dachlandschaft entlang der Kölner
Straße zeichnet sich durch Satteldächer aus und prägt das Umfeld. Mit der
Festsetzung des Satteldaches in Verbindung mit der maximalen Trauf- und
Firsthöhe wird die Grundlage für ein harmonisches Erscheinungsbild auch
zum angrenzenden Denkmal an der Feldstraße geschaffen.
2.1.2 Firstrichtung
Im MI 3 wird für das an der Kölner Straße gekennzeichnete Baufenster die
Firstrichtung parallel zur Kölner Straße festgesetzt. Die Firstrichtung
entspricht der Ausrichtung der angrenzenden Dachlandschaft. In der
geschlossenen Bauweise soll die Firstrichtung parallel zur Kölner Straße
beibehalten werden, damit ein harmonisches Erscheinungsbild entlang der
Kölner Straße entsteht.
2.1.3 Oberstes Geschoss
In den mit MI 1, MI 2 und MI 4 festgesetzten Mischgebieten ist das oberste
Geschoss, das kein Vollgeschoss ist und das mit einem Flachdach oder
einseitig geneigtem Dach ausgestaltet wird, allseitig von den
26
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Gebäudeaußenkanten des darunterliegenden Geschosses um mindestens
1,0 m zurückversetzt zu errichten. Ausgenommen davon sind Aufzugschächte
oder Treppenräume einschließlich ihrer Umfassungswände. Der Festsetzungsbedarf entsteht durch die Novellierung der Landesbauordnung und die damit
verbundene entfallende Regelung zum „Staffelgeschoss“.
3.
Nachrichtliche Übernahmen
Das Gebäude der ehemaligen „Don-Bosco-Schule“, Feldstraße 45, wird als
Baudenkmal nachrichtlich übernommen.
4.
Kennzeichnungen
Der Bebauungsplan enthält im Bereich der Bestandsbebauung an der Kölner
Straße / Fütingsweg und im Bereich der Don-Bosco-Schule eine Flächenkennzeichnung wegen der bekannten Altlastenverdachtsflächen.
5.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf den Umgang mit möglichen
Kampfmitteln, Bodendenkmälern und Bodenbelastungen im Plangebiet.
5.1
Einbau und Verwendung von Materialien
Für den Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln
der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 - bzw. die TR Boden
vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 - Boden
zulässig.
Für den Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten
(Recyclingbaustoffe)
oder
industriellen
Prozessen
(Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der
Unteren
Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch
güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche
nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
5.2
Rodungsverbot und Artenschutz
Damit nicht gegen das Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) verstoßen wird, sind Rodungen von Gebüschen und Bäumen
sowie der Abbruch von Gebäuden nur außerhalb der gesetzlich festgelegten
Brutzeit, in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen. Bei
einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein
Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes
27
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
nebst Gebäuden oder Vegetation nach Nestern, Horste oder Quartieren von
Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach Vorlage und Prüfung des
Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche
Befreiung erteilt werden. Unberührt bleiben schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen.
5.3
Baumschutzmaßnahmen
Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der Bauphase
durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und die
RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege,
Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
5.4
Städtische Satzungen
Auf die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am
18. Dezember 2003, wird hingewiesen.
Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die
5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am
29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit
gültigen Fassung bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
unberührt. Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder
Baumschutzsatzung zu stellen.
Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld sind Bäume, mit einem
Stammumfang von ≥ 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem
Erdboden geschützt. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der
Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen
Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die
Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und
Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen.
5.5
Bodenfunde
Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und
16 Denkmalschutzgesetz NW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten.
28
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
5.6
VI. Planinhalte
Kampfmittel
Aufgrund bisheriger Erkenntnisse sind Kampfmittelrückstände im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszuschließen. Vor Beginn von
Bauvorhaben
ist
im
Hinblick
auf
die
Durchführung
von
Überprüfungsmaßnahmen durch den Kampfmittelräumdienst die Stadt
Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren.
5.7
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien, ausgenommen FLL 2017 - Dachbegrünungsrichtlinien), auf die in den
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen wird,
können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, während der
allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
5.8
Dachbegrünung
Die Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen
der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
(FLL 2017) sind zu beachten. Sollten technogene oder Recyclingsubstrate
eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der Bund/ Länder
Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL – Gütezeichens
(Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) abzuheben.
29
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche (in m²)
Anteil ca. (in %)
22.593
100
Plangebiet MI 1 ohne Grünfläche
1.657
7
Plangebiet MI 2 ohne Grünfläche
2.737
12
Plangebiet MI 3, teilweise Denkmal
2.470
11
Plangebiet MI 4, Bestand
5.723
25
Öffentliche Verkehrsfläche (Kölner
Str./Fütingsweg)
8.814
39
Fläche mit Anpflanzbindung
(MI 1 ca. 311 m² / MI 2 ca. 881 m²)
1.192
6
Bebauungsplangebiet (gesamt)
Geschätzte Anzahl an Wohneinheiten (WE)
WE
Geplante Festsetzung MI 1
12 WE
Geplante Festsetzung MI 2
6 WE
Geplante Festsetzung MI 3/ nur Neubau
10 WE
Geplante Festsetzung MI 3/ Denkmal
6 WE
Geplante Festsetzung MI 4/ Bestand
Keine neuen WE
Tabelle:
Städtebauliche Kenndaten
30
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13
Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der
Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten
Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel
behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan
einbeziehen zu können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines
Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der
baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten
Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:
ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen
der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)
GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
Lärmgutachten Uppenkamp 2011, Ergänzung Uppenkamp 2017
Artenschutzrechtliche Prüfung I + II, Kuhlmann & Stucht, Stand 2017,
Flurstück 383
Gutachten zur Verträglichkeit von Bebauungsplänen der Stadt Krefeld mit
den Betriebsbereichen, Seveso II Richtlinie, TÜV Nord, November 2011
Orientierende Untersuchung des Grundstücks „Don-Bosco-Schule“,
Dr. Strotmann, Stand 2014
2.
Schutzbezogene Bestandserfassung und Bewertung
2.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als
innerstädtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine dichte Bebauung, die
31
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich genutzt wird. Der Charakter des
Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen Funktion dem Gebietstyp
Mischgebiet nach § 6 BauNVO zuzuordnen.
Teilbereiche des Plangebietes weisen eine Vorbelastung durch
Lärmimmissionen auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden
Lärmminderungsplanung gemäß § 47a - § 47f BImSchG der Stadt Krefeld vom
22. Mai 2006 treten insbesondere entlang der Kölner Straße und am
Fütingsweg Überschreitungen der Orientierungswerte der einschlägigen Grenzund Richtwerte auf. Diese Überschreitungen werden hauptsächlich durch
verkehrsbedingte Lärmemissionen verursacht.
Der nachfolgende Kartenausschnitt aus dem durch ADU Cologne (2006)
erarbeiteten Schallimmissionsplan zeigt die auf das Plangebiet einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen tagsüber. Die Nachtlärmwerte sind weniger als
10 dB (A) geringer.
Abb. 5: Schallimmissionsplan (tags)
Quelle: Lärmminderungsplanung, ADU COLOGNE GmbH
Der
Schallimmissionsplan
(Abbildung
5)
zeigt
entlang
der
Straßenrandbebauung an der Kölner Straße
und am Fütingsweg
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für die
städtebauliche Planung nach DIN 18005 für Mischgebiete von Tag/Nacht
60/50 dB(A). Die Tagwerte von ≤ 65 dB(A) liegen in diesen Bereichen über den
zulässigen 60 dB(A). Damit liegen hier Umweltauswirkungen vor. Neben den
straßenseitigen Hausfassaden sind auch die seitlichen Fassaden im Bereich
Feldstraße und des Fütingswegs stärker betroffen. Hier lassen sich aus dem
Schallimmissionsplan Werte von bis zu 80 dB(A) ablesen, welches einer
Überschreitung von 20 dB(A) entspricht. Mit Werten von mehr als 80 dB(A)
32
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
lassen sich entlang der Kölner Straße gravierende Überschreitungen der nach
DIN 18005 angegeben Orientierungswerte feststellen, welche zu erheblichen
Umweltauswirkungen beitragen. In den Innenbereichen der Straßenrandbebauung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten.
Die Informationslage bezüglich der Geräuschbelastung durch den
Betriebsbereich sind mäßig und wurden in Abstimmung mit dem Fachbereich
Umwelt und dem Unternehmen Evonik iterativ ermittelt.
Das Plangebiet liegt außerhalb der Achtungsabstände gemäß
Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach
Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen
Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG (KAS 18 "Empfehlungen
Abstände", Stand 02.2017)- der Firma Evonik und der Firma Ashland.
2.2
der
der
der
für
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze befindet sich ein ca. 16 Meter
breiter Grünstreifen mit altem Baumbestand, der teilweise erhaltenswürdig ist.
Die Luftbildauswertung zeigt, dass der Grünstreifen zwischen Feldstraße und
Fütingsweg städtebaulich aufgrund seiner Breite besonders in Erscheinung
tritt.
Auf dem Schulhof der ehemaligen Don-Bosco-Schule findet sich ebenfalls
Baumbestand, der aufgrund seines Alters und/oder seiner Größe
erhaltenswürdig ist.
2.3
Schutzgut Boden
Der Boden des Plangebiets ist bereits im Bestand durch einen relativ hohen
Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Lediglich entlang der östlichen
Plangebietsgrenze
und
am
Fütingsweg,
in
den
rückwärtigen
Grundstücksbereichen, sind nicht bebaute Bereiche vorzufinden.
Der Stadtbodenkartierung zufolge handelt es sich um eine naturnahe
Bodenbildung mit einem leicht erhöhten Schadstoffgehalt im Oberboden. Vom
Schutzgut Boden geht daher insgesamt keine besondere Schutzwürdigkeit
aus.
Altlasten sind bekannt und teilweise im Flächennutzungsplan 2015
gekennzeichnet.
2.4
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Es sind
keine Oberflächengewässer vorhanden. Da die durch den Bebauungsplan
festgeschriebene Grundflächenzahl nur geringes Nachverdichtungspotenzial
(MI-Gebiet) aufweist, ergeben sich durch die Bauleitplanung auch keine Folgen
für die Grundwasserbildungsrate.
33
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
2.5
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Schutzgut Luft / Klima
Gemäß Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld (LRP KR) sind alle
Bebauungsplanvorhaben auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen und
soweit wie möglich zu optimieren. Im Einzelfall sind Festsetzungen nach
§ 9 BauGB, insbesondere für die Energieversorgung, zu prüfen.
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld
(Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. Hierbei
ergaben sich verkehrsbedingt für die Kölner Straße und den Fütingsweg
Stickstoffdioxidkonzentrationen (NO2) im Bereich des Grenzwertes von
40 μg/m³ und mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von
50 μg/m³ für Feinstaub (PM10). Damit liegen Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen im Plangebiet vor. Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld
entlang der Kölner Straße als Belastungsschwerpunkt erfasst. Die lokale
Zusatzbelastung ist im Wesentlichen auf verkehrsbedingte
Ursachen
zurückzuführen.
Der synthetischen Klimafunktionskarte entsprechend ist das Plangebiet als
Stadt-Klimatop eingestuft worden, mit überwiegend geschlossener Siedlungsstruktur und mit teilweise gelockerter Bebauung und Blockrandbebauungen
mit großen Innenhöfen. Trotz des Grün- und Freiflächenanteils kommt es zu
nächtlichen
Überwärmungen
und
eingeschränkten
Luftaustauschverhältnissen.
2.6
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Plangebiet ist durch mehrgeschossige, dichte Blockrandbebauung und
geringen Vegetationsanteil geprägt. Natürliche, landschaftsbildprägende
Elemente und Strukturen sind mit Ausnahme der Straßenbäume und des
Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze nicht vorhanden.
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Die Don-Bosco-Schule ist ein eingetragenes Baudenkmal und befindet sich an
der Feldstraße.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei
Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter
Maßnahmen
3.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Das Plangebiet ist von Verkehrslärmemissionen stark vorbelastet. Die durch
den Bebauungsplan Nr. 683 mögliche zusätzliche Bebauung führt zu keiner
wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber dem heutigen
34
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bestand. Von einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch durch
Zusatzverkehr ist daher bei Vollzug des Bebauungsplanes nicht auszugehen.
Um die bestehenden, auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen zu
mindern, werden folgende passive Lärmminderungsmaßnahmen im
Bebauungsplan vorgesehen:
Der Bebauungsplan setzt gemäß DIN 4109 Lärmpegelbereiche zwischen III bis
VI fest. Auf diese Weise kann eine vom Außenlärm ungestörte Nutzung von
Aufenthaltsräumen sichergestellt werden. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die
erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - (Fassung vom November
1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001)
erfüllen. In Bereichen, die einen Lärmpegelbereich von IV und mehr aufweisen,
sind bei Aufenthaltsräumen der lärmzugewandten Seite nicht zu öffnende
Fenster und mechanische Lüftungsanlagen zu verwenden.
Entlang der Kölner Straße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 festgesetzt, dass die
Grundrisse so gestaltet werden müssen, dass schutzbedürftige Räume an den
der Straße abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden, wobei Wohn/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume
zu beurteilen sind. Die in der DIN 4109 aufgeführten Werte für resultierende
Bauschalldämmmaße zur Lärmminderung können nicht angewendet werden,
da diese für typische Raumtiefen und Fassaden in Verbindung mit einer
geringeren Geräuschbelastung ausgelegt sind.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen an den
Wohngebäuden und der Anordnung der überbaubaren Flächen können
erhebliche negative Umweltauswirkungen durch Lärmimmissionen vermieden
werden. Die Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
werden geschaffen.
In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und dem Unternehmen Evonik
wurde die Geräuschbelastung durch den Betriebsbereich iterativ ermittelt.
Diese Annäherung kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für
Mischgebiete an der Plangebietsgrenze eingehalten werden. Die Einhaltung
diese Immissionsrichtwerte wurde durch das Unternehmen Evonik bestätigt.
Gefahrenpotential durch Störfallbetriebe
Im Oktober 2011 wurde von der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG ein
Gutachten unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der
Seveso-II-Richtlinie erstellt.
Hierbei wurde nach der Ermittlung der
Gefahrenpotentiale ein angemessener Abstand für die Betriebsbereiche
bestimmt.
35
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Als im Sinne dieses Gutachtens wesentliche Gefahrenpotentiale wurden neben
den allerorten vorhandenen Gefahrenpotentialen durch brennbare
Flüssigkeiten oder Gase die Freisetzung flüchtiger (giftiger) Stoffe bestimmt.
Die ermittelten angemessenen Abstände sind durchweg vergleichsweise klein
und erreichen nicht einmal in alle Richtungen die Außengrenze der
Betriebsbereiche. Daher empfehlen die Sachverständigen über die Vorgaben
des Leitfadens KAS 18 hinaus, die ermittelten angemessenen Abstände durch
einen generellen angemessenen, den Betriebsbereich umhüllenden Abstand
von 150 m um die Außengrenze des Werksgeländes zu ergänzen. Das
Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 683 liegt westlich ca. 300 m von diesem
generellen angemessenen, den Betriebsbereich der Firmen Evonik und Ashland
umhüllenden Abstand entfernt. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 683
vollständig verträglich mit den bestehenden Betriebsbereichen und es
bestehen keine Konflikte im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie.
3.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Eine
Eingriffsund
Ausgleichsbilanzierung
im
Sinne
des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht
erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt
bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher
nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind.
Temporäre Störungen der Fauna werden durch einen Hinweis auf den
Ausschluss von Bauzeiten nach BNatSchG (Durchführung von Abrissarbeiten
und Rodungen von Gehölzbeständen außerhalb der Monate 1. März bis 30.
September eines Jahres) in einem verträglichen Rahmen gehalten. Dadurch
kann gewährleistet werden, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach §
44 BNatSchG nicht verletzt werden. Auf diese Weise können mögliche
Beeinträchtigungen von Vögeln in der Fortpflanzungsphase vermieden werden.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt in Verbindung mit den
erforderlichen Altlastensanierungen zu Eingriffen in den Baumbestand. Von
den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche des geplanten
Mischgebiets MI 1 und MI 2, einschließlich des östlich gelegenen
Grünstreifens sind 26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher. Der
Grünstreifen im östlichen Plangebietsbereich soll in einer Breite von 8,00 m als
private Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt
werden. Die Nachpflanzungsverpflichtung für 26 Bäume erfolgt entsprechend
der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld und wird im Rahmen des
nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens in Verbindung mit Pflanzlisten
geregelt.
Zum Schutz der Fauna werden Vermeidungsmaßnahmen in den
Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Unter Beachtung der genannten
36
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
allgemeinen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ergab die Ortsbegehung
mit Inspektion des Baumbestandes und der Gebäude durch den Fachgutachter
Kuhlmann & Stucht, Stand 2017, für alle planungsrelevanten Arten keine
Hinweise auf ein Vorkommen planungsrelevanter Arten.
Im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befinden sich auf dem
Schulgelände 12 Bäume, von denen 8 Bäume als erhaltenswürdig eingestuft
wurden. Im Bebauungsplan werden 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt.
3.3 Schutzgut Boden
Im Plangebiet befinden sich Flächen, die hinsichtlich ihrer Nutzungshistorie im
Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altstandort erfasst sind.
Im Rahmen verschiedener Untersuchungskampagnen der Jahre 2003 bis 2011
wurden drei Bereiche der Fläche im geplanten MI 1 und MI 2 unterschieden, in
denen sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen bzw. nutzungs- und
auffüllungsspezifische Verunreinigungen vorliegen.
Der Status des gesamten Geländes bzw. alle vorliegenden Untersuchungsdaten im geplanten MI 1 und MI 2 wurden im Rahmen einer aktuellen
Sanierungsuntersuchung der Jahre 2015/2016 nochmals im Detail überprüft,
um die erforderlichen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf
die Schutzgüter Boden, Grundwasser und Mensch abzuschätzen (Liegenschaft
Feldstrasse 35 in 47805 Krefeld - Sanierungskonzept - Keuck & Partner
Consultants, vom 15. Juli 2016) .
Die Untersuchungen der Umweltkompartimente Boden, Bodenluft und
Grundwasser der Jahre 2003 bis 2015 zeigen für die nachfolgend aufgeführten
Bereiche des Geländes sanierungsrelevante Schadstoffkonzentration:
Sanierungsbereich 1 (Hallengebäude mit ehemals verfülltem Tiefkeller):
- Verunreinigungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen und untergeordnet
auch BTEX (Umweltmedien: Boden/Bodenluft)
Sanierungsbereich 2 (Grünfläche östlich des Hallengebäudes):
- Oberflächennahe Verunreinigungen durch PAK (EPA) bzw. Benzo(a)pyren und
Schwermetalle, isolierte Bodenluft- und Grundwasserbelastungen durch LHKW
und BTEX
Sanierungsbereich 3 (Freifläche vor dem Hallengebäude):
- Lokale Belastungen der Auffüllungen durch Benzo(a)pyren, lokal moderat
erhöhte LHKW- und BTEX-Bodenluftbelastungen
37
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Als Sanierungsverfahren für die Bodenschadstoffe wird durch die aktuelle
Sanierungsuntersuchung der Jahre 2015/2016 für alle drei Sanierungsbereiche
eine konventionelle Dekontamination durch Aushub vorgesehen, die bei
Bedarf lokal durch eine Bodenluftsanierung ergänzt werden kann.
Zusammenfassend kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis:
Die im Sanierungskonzept beschriebenen Sanierungsmaßnahmen und die
zugeordneten Maßnahmen zur Qualitätssicherung dienen allgemein der
Gefahrenabwehr. Sie sind vor ihrer Umsetzung mit der zuständigen
Ordnungsbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Nach Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen und zugeordneter Maßnahmen zur Qualitätssicherung
bestehen hinsichtlich des gegenständlichen Gültigkeitsbereiches des
Sanierungskonzeptes aus fachgutachterlicher Sicht keine Gefährdung der
menschlichen Gesundheit und keine Grundwassergefährdung in Bezug auf die
sanierungsbegründenden Kontaminanten.
Das Mischgebiet MI 3, die Fläche der ehemaligen Don-Bosco-Schule, wurde
2014 untersucht (Liegenschaft Feldstrasse 45 in 47805 Krefeld – Orientierende
Untersuchung Dr. Strotmann, vom 8. September 2014). Dabei wurden
sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen bzw. nutzungs- und
auffüllungsspezifische Verunreinigungen festgestellt. Als Sanierungsverfahren
für die Bodenschadstoffe wird für den Sanierungsbereich eine konventionelle
Dekontamination durch Aushub vorgesehen, die bei Bedarf lokal durch eine
Bodenluftsanierung ergänzt werden kann. Zusammenfassend kommt der
Gutachter Dr. Strotmann zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück flächige
Auffüllungen mit zunehmender Mächtigkeit von Südwesten nach Nordosten
vorhanden sind. Eine unmittelbare Gefährdung für den Wirkungspfad Boden =>
Grundwasser ist aus den Untersuchungen bei der aktuellen Situation nicht
abzuleiten. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass
Erdarbeiten gutachterlich zu begleiten sind.
Mit Ausnahme des Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze weist
der Boden des Plangebiets im Bestand einen nahezu vollständigen
Versiegelungsgrad auf. Natürliche Böden sind nicht mehr vorhanden.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten.
Durch die Festsetzung einer nichtüberbaubaren Fläche entlang der östlichen
Plangebietsgrenze, in Verbindung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 werden
Flächen im Vergleich zum Bestand entsiegelt.
Die Grundflächenzahl von 0,6 hält die Obergrenze für Mischgebiete nach
§ 17 BauNVO ein. Die Beschränkung von Nebenanlagen, Stellplätzen, Carports
und Garagen auf überbaubare Flächen und dafür ausgewiesene Flächen führt
zu einer Beschränkung der Versiegelung.
38
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
3.4 Schutzgut Wasser
Bei Neuversiegelungen von Böden ist mit einer Ableitung des Schmutzwassers
und des Oberflächenwassers der Dach- und Straßenflächen in den
Mischwasserkanal prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden.
Die negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser können aus
dem hier geplanten geringen Nachverdichtungspotenzial abgeleitet werden
und sind entsprechend gering einzuschätzen.
Das Plangebiet ist bereits heute an die vorhandene Kanalisation
angeschlossen. Die Flächen sind bebaut, sodass die Regelung des § 44
Landeswassergesetz (LWG) grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Eine
Neubebauung kann an den vorhandenen Kanal in der Feldstraße und am
Fütingsweg angeschlossen werden. Die abwassertechnische Erschließung ist
somit durch die vorhandene öffentliche Abwasseranlage sichergestellt.
3.5 Schutzgut Luft / Klima
Das Plangebiet ist bereits heute fast vollständig bebaut und versiegelt.
Neuversiegelungen werden durch den Bebauungsplan nicht erfolgen. Nach
Umsetzung des Bebauungsplanes werden Flächen entsiegelt und durch die
Festsetzung von Dachbegrünungen wird der klimaaktive Flächenanteil erhöht.
Mit dem Bebauungsplan werden keine signifikanten Zusatzverkehre ausgelöst,
die die Luftqualität zusätzlich beeinträchtigen. In den Mischgebieten ist nicht
mit Emissionen durch Gewerbebetriebe zu rechnen, weil sich die Fläche nicht
für stark emittierende Betriebe eignet. Mit dem Ausschluss erheblich
verkehrsinduzierender Nutzungsarten wie Tankstellen und Gartenbaubetriebe
ist somit im Hinblick auf die Luftqualität keine nennenswerte Zusatzbelastung
durch Luftschadstoffe zu erwarten.
Sowohl das Feinscreening als auch der Luftreinhalteplan Krefeld zeigten für
das Prognosejahr 2010 Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen. Allgemein
wird für die Zukunft davon ausgegangen, dass sich aufgrund von technischen
Minderungsmaßnahmen die Schadstoffgesamtemissionen und somit auch die
Hintergrundbelastung verringern werden.
Mit zunehmendem Abstand zur Kölner Straße nimmt die Belastung in weiten
Teilen des Plangebiets ab. Nach Realisierung der geplanten Bebauung wird die
Luftschadstoffbelastung im Blockinnenbereich zurückgehen. Je nach Partikelgröße verfrachten sich die Schadstoffe vornehmlich in unteren Luftschichten,
was höher gelegene Wohnungen begünstigt.
Durch die Festsetzung von Dachbegrünungen und die Steigerung des
Grünflächenanteils durch Entsiegelung von Flächen wird mit dem Bebauungsplan der Empfehlung der Planungshinweiskarte zur Verbesserung des Klimas
gefolgt. Dachbegrünungen können in der Summe das städtische Mikroklima
39
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
positiv beeinflussen, Temperaturspitzen abmildern und in Bezug auf die
Lufthygiene eine Staubbindungsfunktion übernehmen.
Die Fläche an der östlichen Plangebietsgrenze soll als private Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden. Es ist eine Fläche
von derzeit ca. 1.750 m², die nach Durchführung der Altlastensanierung und
Umgestaltung ca. 1.200 m² umfasst und in Abstimmung mit dem Fachbereich
Grünflächen bepflanzt werden soll. Die mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte
Fläche ist mit ihrer thermischen Entlastungswirkung auf die Umgebungsluft
und durch ihre Ausdehnung im Plangebiet besonders wichtig und
hervorzuheben.
Die bestehende Luft- und Lärmbelastung stellt bereits im Bestand eine
erhebliche Umweltbelastung dar, wenngleich gesundheitsgefährdende
Ausmaße nicht erreicht werden. Eine Verschlechterung gegenüber dem
heutigen Planungsrecht ist bei Umsetzung der Planung nicht anzunehmen.
Ausgehend von der Lärmbelastung wird der Bebauungsplan passive
Schallschutzmaßnahmen vorgeben. Positive Umweltauswirkungen ergeben
sich durch die Dachbegrünung und die gestalterische Neuentwicklung des
Plangebietes.
3.6
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Innerhalb des Plangebiets befindet sich im Bereich der ehemaligen Don-BoscoSchule erhaltenswürdiger, teilweise 50 bis 60 Jahre alter Baumbestand, der zur
Erhaltung festgesetzt wird. Von den 8 erhaltenswürdigen Bäumen werden
6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt.
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze befindet sich ein sanierungsbedürftiger Bereich, der nach erfolgter Sanierung neu bepflanzt werden soll,
entsprechend einer mit dem Fachbereich Grünflächen abgestimmten
Pflanzliste.
Damit wird sichergestellt, dass durch die Unterschutzstellung in Verbindung
mit einer Anpflanzungsfestsetzung die für die Bedeutung des Ortsbildes
prägende Grünstruktur erhalten bleibt, beziehungsweise wieder hergestellt
wird.
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Die Don-Bosco-Schule ist ein eingetragenes Baudenkmal und befindet sich an
der Feldstraße 45. Durch die Festsetzung die maximalen Gebäudehöhen im
direkten Umfeld zum Denkmal wird das Denkmal ausreichend gewürdigt,
dessen Traufhöhe nicht überschritten werden soll.
Nach derzeitigem Sachstand sind durch die Planung keine negativen
Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da keine
Hinweise für deren Existenz bekannt sind und der Boden durch die vorhandene
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Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Bebauung bereits stark überformt ist. Grundsätzlich ist aber eine Entdeckung
von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht
auszuschließen. Daher wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadt
Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die
Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten.
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter ergeben sich
nicht durch den Bebauungsplan.
IX.
Umsetzung der Planung
1.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich.
2.
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein städtebaulicher Vertrag
zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer der zu überplanenden
Grundstücke MI 1
und MI 2 hinsichtlich der Altlasten, der
Infrastrukturfolgekosten und der Ersatzpflanzungen geschlossen.
3.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 683 entstehen der Stadt
Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten.
4.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird folgender Bebauungsplan
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 683 außer Kraft
gesetzt:
•
Bebauungsplan Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen
Fütingsweg und Feldstraße –
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Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Krefeld, den __________________
Fachbereich 61
Geschäftsbereich V
Stadtplanung
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Martin Linne
Fachbereichsleiter
Beigeordneter
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Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 683 in seiner Sitzung am ________________________
beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in
dem
Zeitraum
vom
____________________
bis
einschließlich
____________________ öffentlich ausgelegen.
Krefeld, den ________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
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