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Verwaltungsvorlage (Anlage 2_Begründung zum B-Plan.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:02

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 2 Vorlage Nr. 4603/17 Bebauungsplan Nr. 683 - Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg Stadtbezirk: Krefeld-Süd Begründung in der Fassung vom 6. Februar 2018 Verfahrensstand: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld Inhalt I. Vorbemerkungen 5 II. Räumlicher Geltungsbereich 5 III. Planungsrechtliche Situation 7 1. Landes- und Regionalplanung 7 2. Flächennutzungsplan 7 3. Bebauungspläne 7 4. Landschaftsplan 8 Bestandsbeschreibung 8 1. Städtebauliche Situation 8 2. Verkehr 10 3. Infrastruktur 10 4. Entwässerung, Ver- und Entsorgung 10 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 10 6. Immissionsschutz 11 7. Bodenverunreinigungen 11 IV. V. VI. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 11 1. Anlass der Planung 11 2. Entwicklungsziele 11 2.1 2.2 2.3 2.4 Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 12 12 13 14 Planinhalte 14 1. 14 Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Zulässige Grundfläche, Geschossfläche und Zahl der Vollgeschosse 1.2.2 Höhe baulicher Anlagen 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 1.5 Anbindung anderer Flächen an die Verkehrsflächen 1.6 Versorgungsflächen 1.7 Immissionsschutz 14 15 16 17 19 19 20 20 2 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld Inhalt 1.8 Boden, Natur und Landschaft 23 2. Landesrechtliche Festsetzungen 26 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW 2.1.1 Dachform 2.1.2 Firstrichtung 2.1.3 Oberstes Geschoss 26 26 26 26 3. Nachrichtliche Übernahmen 27 4. Kennzeichnungen 27 5. Hinweise 27 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 Einbau und Verwendung von Materialien Rodungsverbot und Artenschutz Baumschutzmaßnahmen Städtische Satzungen Bodenfunde Kampfmittel Einsichtnahme in technische Regelwerke Dachbegrünung 27 27 28 28 28 29 29 29 VII. Städtebauliche Kenndaten 30 VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 31 1. Grundlagen der Untersuchung 31 2. Schutzbezogene Bestandserfassung und Bewertung 31 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft / Klima Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 31 33 33 33 34 34 34 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 34 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft / Klima Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 34 36 37 39 39 40 40 3 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IX. Inhalt Umsetzung der Planung 41 1. Bodenordnung 41 2. Städtebauliche Verträge 41 3. Kosten und Finanzierung 41 4. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 41 4 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkungen Vorbemerkungen Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden: Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebietes und der Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche handelt es sich hierbei um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – kann daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, weil keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und es keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie gibt. II. Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 683 liegt im Stadtbezirk Krefeld-Süd. Abweichend von der Plangebietsgrenze zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses am 22.09.2005 (siehe Abb. 1) wird die Plangebietsgrenze bis an die Straßenecke Fütingsweg/Kölner Straße ausgeweitet. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung von Bebauungsplänen untereinander werden die Kölner Straße und der Fütingsweg in den Geltungsbereich einbezogen (siehe Abb. 2). Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 13.800 m², zuzüglich ca. 8.800 m² Straßenverkehrsfläche. Insgesamt hat das Plangebiet damit eine Fläche von ca. 22.600 m² und wird wie folgt begrenzt: im Süden durch die Feldstraße, im Westen durch die Kölner Straße, im Norden durch den Fütingsweg, 5 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld II. Räumlicher Geltungsbereich und im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung zwischen Fütingsweg und Feldstraße. Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 6 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung III. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) und im Entwurf des Regionalplans Düsseldorf (RPD) als allgemeiner Siedlungsbereich ASB dargestellt. 2. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan 2015 weist den Plangebietsbereich als Mischgebiet aus. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze ist eine Grünflächenverbindung von der Feldstraße zum Fütingsweg dargestellt. Die Flächenkennzeichnung für mit Altlasten belastete Flächen umfasst den Bereich entlang des Fütingsweg bis zur Feldstraße. Abb. 3: Flächennutzungsplan 2015 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 3. Bebauungspläne Im zentralen Bereich des Plangebiets setzt der seit dem 10.06.1967 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße – ein Gewerbegebiet in zwingend zweigeschossiger Bauweise fest. Das Eckgrundstück an der Kölner Straße/Feldstraße ist im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Die übrigen Flächen stellen ein Allgemeines Wohngebiet dar, mit teilweise zwingender dreigeschossiger Bauweise. Im Eckbereich Kölner Straße/Fütingsweg ist eine geringere Geschossigkeit mit zwingend zwei Vollgeschossen festgesetzt. Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze sowie in Teilen des zentralen 7 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Plangebietbereichs besteht darüber hinaus die Festsetzung einer privaten Grünfläche. Die aktuellen Entwicklungsziele der Stadt Krefeld erfordern hinsichtlich der derzeit rechtsverbindlichen Festsetzungen eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll künftig für den gesamten Plangebietsbereich ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 683 treten für seinen Geltungsbereich die entgegenstehenden Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes Nr. 177 außer Kraft. 4. Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Krefeld-Süd und umfasst eine Fläche von ca. 13.800 m², zuzüglich ca. 8.800 m² Straßenverkehrsfläche. Es hat folglich eine Fläche von insgesamt 22.600 m². Im Eckbereich zur Kölner Straße/Feldstraße befinden sich das ehemalige städtische Schulgebäude und der Schulhof der „Don-Bosco-Grundschule“. Das Schulgebäude steht in Teilen unter Denkmalschutz. Die Kölner Straße zeichnet sich in diesem Bereich durch eine dreigeschossige Blockrandbebauung aus, mit tief in die Grundstücke hineingebauten II-geschossigen Flügelanbauten. Die Nutzung im nordwestlichen Plangebietsbereich ist gekennzeichnet durch eine Mischung von Gebäuden mit Handel und Dienstleistungen sowie Wohnnutzungen. Erdgeschossig befinden sich in der Blockrandbebauung an der Kölner Straße vereinzelt Dienstleistungsbetriebe und kleinere gewerbliche Betriebe. Im Eckbereich Kölner Straße/Fütingsweg ist im Erdgeschoss ein gastronomischer Betrieb ansässig, mit einem deutlich über das Gebiet hinausgehenden Einzugsbereich. An den gastronomischen Betrieb anschließend befindet sich entlang des Fütingswegs ein Gewerbebetrieb. Im weiteren Verlauf erstreckt sich eine dreigeschossige Wohnbebauung mit Garagenhöfen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft ein etwa 15 Meter breiter Grünstreifen, welcher sich durch eine durchwachsene und ungeordnete Vegetationsstruktur mit zum Teil altem Baumbestand auszeichnet. Innerhalb dieses Grünstreifens ist, angrenzend an den Fütingsweg, eine Trafostation verortet. 8 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Im zentralen Bereich des Plangebiets, mit Anschluss an die Feldstraße, befindet sich eine brachliegende, ehemals gewerblich genutzte Fläche, die als Standort eines Pharma-Großhandelsunternehmens und einer Lackfabrik (vor 1972) genutzt wurde. Die seit 2002 leerstehende, zweigeschossige Gewerbehalle aus dem Jahr 1972, mit einer Grundfläche von ca. 2.000 m2 und die daran anschließende asphaltierte Hoffläche, mit einer Gesamtflächengröße von ca. 1.200 m², erstrecken sich bis an die Feldstraße. Aufgrund der fehlenden Nutzung in der Vergangenheit hat sich dort, trotz der Versiegelung, eine verwilderte Vegetationsstruktur entwickelt. Auch die Umgebung des Plangebietes stellt sich durchmischt dar: Östlich des Plangebiets, parallel zur Plangebietsgrenze, befindet sich eine dreigeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise. Südlich des Plangebiets, an der Feldstraße, schließt eine dreigeschossige Straßenrandbebauung an. Im weiteren Verlauf, mit ca. 12 m Abstand zur dreigeschossigen Bebauung, befindet sich eine freistehende, eingeschossige Kindertagesstätte. Daran schließt in östlicher Richtung die derzeit ungenutzte Erweiterungsfläche eines Industriebetriebes an. Westlich des Plangebiets, entlang der Kölner Straße, findet sich eine drei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung mit kleineren Geschäften und Dienstleistungsunternehmen im Erdgeschoss. Nördlich des Plangebiets, angrenzend an den Fütingsweg, befinden sich einige gewerbliche Betriebe und Nahversorger. Abb. 4: Luftbild Plangebiet Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 9 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld 2. IV. Bestandsbeschreibung Verkehr Das Plangebiet ist an drei Seiten von öffentlichen Straßen umgeben. Der nördlich gelegene Fütingsweg und die südlich gelegene Feldstraße münden dabei westlich des Plangebietes in die Kölner Straße, welche eine wichtige Zufahrtsstraße zum Krefelder Zentrum darstellt. Das Plangebiet ist somit gut an das städtische Straßennetz angeschlossen. Die brachliegende Gewerbefläche im Zentrum des Plangebiets wird über die Feldstraße erschlossen. Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße“, welche innerhalb des Plangebiets liegt. Stadteinwärts befindet sich die Haltestelle im Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg und stadtauswärts auf der gegenüberliegenden Straßenseite an der Kölner Straße. Von hier fahren die Straßenbahn 041 sowie die Buslinien 060 und 061. Durch sie ist eine gute Erreichbarkeit in das Stadtgebiet sowie zum Krefelder Hauptbahnhof gewährleistet. 3. Infrastruktur Ein Kindergarten befindet sich an der Feldstraße, südlich der Plangebietsgrenze. Dienstleistungsbetriebe und verschiedene Einzelhandelseinrichtungen befinden sich gut erreichbar am Fütingsweg, nördlich der Plangebietsgrenze, im Nahversorgungszentrum Kölner Straße (NVZ 14). Der Bedarf an Gütern des täglichen sowie des periodischen Bedarfs ist gedeckt. 4. Entwässerung, Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Plangebietes wird durch die vorhandenen Leitungen (Wasser, Strom, Gas, Fernwärme) sichergestellt. Die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers erfolgt durch die vorhandenen Kanäle, die so dimensioniert sind, dass sie das anfallende Wasser aufnehmen können. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Teile des inneren Plangebiets weisen pflanzlichen Bewuchs und Baumbestand auf. Insbesondere im Grünstreifen entlang der östlichen Plangebietsgrenze befindet sich eine dichte Vegetationsdecke, bestehend aus Sträuchern und einigen größeren Bäumen, überwiegend in nicht erhaltenswertem Zustand und einige erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher. Entlang der Kölner Straße und des Fütingswegs befinden sich in den rückwärtigen Grundstücksbereichen nur vereinzelt private Gartengrundstücke. Auf der Schulhoffläche der ehemaligen Don-Bosco-Schule wurden, nach Prüfung durch den Fachbereich Grünflächen im Jahr 2014, mehrere Bäume als erhaltenswürdig eingestuft. 10 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld 6. V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Immissionsschutz Der Bereich ist sowohl verkehrsbedingt durch die Kölner Straße und den Fütingsweg als auch durch Gewerbenutzung entlang des Fütingswegs mit Lärm vorbelastet. Südöstlich des Plangebiets befindet sich das Betriebsgelände der Evonik Stockhausen GmbH, einschließlich einer derzeit brachliegenden Betriebserweiterungsfläche, die an die Feldstraße grenzt. Das Plangebiet liegt außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes. Eine Beurteilung erfolgt im Kapitel VIII. 7. Bodenverunreinigungen Die Brachfläche „Feldstr. 35“ wurde ehemals überwiegend gewerblich genutzt, u.a. als Lagerstandort eines Pharma-Handels bzw. in früheren Zeiträumen als Teilstandort einer Farbenfabrik und eines Chemikaliengroßhandels. Das Grundstück ist hinsichtlich der Nutzungshistorie im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altstandort unter der Nummer KF 350 erfasst. Altlastenverdachtsflächen finden sich auch im Bereich des Fütingswegs unter den Nummern KF 384 und 358 bekannt. An der Kölner Straße sind Altstandorte ebenfalls hinsichtlich der Nutzungshistorie unter den Nummern KF 1064 und KF 2544 erfasst. Das Schulhofgelände der ehemaligen Don-Bosco-Schule ist mit seinen Auffüllungen unter der Nummer KF 2770 bekannt. V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Das Plangebiet weist im zentralen Bereich mit Anschluss an die Feldstraße eine brachliegende Fläche auf, die für neue Nutzungsoptionen zur Verfügung steht. Die zentrale Lage des Plangebietes im innerstädtischen Stadtgefüge sowie der derzeitige Leerstand der zunehmend verfallenden Gewerbehalle mit ihren negativen Auswirkungen auf das Stadtbild begründen das Erfordernis der Überplanung des Grundstücks mit einer standortgerechten Nutzung. Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen für diese Fläche. Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets, die sich nur auf eine Gewerbehalle bezieht, inmitten eines Allgemeinen Wohngebiets, stellt einen Konflikt dar und entspricht nicht den städtebaulichen Zielen. 2. Entwicklungsziele Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes soll die Entwicklung der innenstadttypischen gemischten Nutzungen von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe ermöglichen und den Bestand planungsrechtlich sichern. Durch das bestehende Planrecht des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte 11 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Entwicklung der Flächen nicht gegeben. Zur Umsetzung der Planungsziele ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich. Ziel des Bebauungsplans Nr. 683 ist es, ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen, die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische Nutzungen auf den brachliegenden Flächen zu schaffen, die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen, um mögliche Verkehrsbelastungen zu vermeiden, den vorhandenen Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Die brachliegenden Flächen im zentralen Bereich des Plangebietes sollen einer sinnvollen, umfeldgerechten Nutzung in Form von Gebäudekomplexen mit mischgebietsverträglicher Nutzung zugeführt werden, damit der Verdichtung und Stadtgestalt des innerstädtischen Siedlungsgefüges Rechnung getragen wird. Hierbei soll durch eine Gliederung der Flächen in MI 1 bis MI 4 eine städtebaulich und verkehrlich sinnvolle Teilung geschaffen werden. Die brachliegenden Flächen im zentralen Bereich des Plangebietes (MI 1 und MI 2) und die vorhandene Bebauung entlang der Kölner Straße (MI 3 – MI 4) und des Fütingswegs (MI 4) sollen in ihrem Bestand gesichert und im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplans als nutzungsgemischtes Gebiet entwickelt werden. Entlang der Kölner Straße soll auf dem Gelände der ehemaligen Don-BoscoSchule (MI 3), im Anschluss an die Bestandsbebauung, die geschlossene Bebauung fortgeführt und eine gebietsverträgliche Nutzung ermöglichen werden. Die Gebäudehöhe im MI 2 und MI 3 soll sich dabei an der Höhe der denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule orientieren und die Traufhöhe des Denkmals nicht überschreiten. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Es ist beabsichtigt, den südlichen Bereich der brachliegenden Flächen von der Feldstraße und den nördlichen Bereich vom Fütingsweg zu erschließen, um die neu anfallenden Verkehre gleichmäßig zu verteilen und mögliche Verkehrsbelastungen der jeweiligen Erschließungsstraße zu minimieren. Dabei soll eine private Erschließungsstraße vom Fütingsweg den in der Mitte des Plangebiets gelegenen Bereich erschließen. Der südliche Grundstücksbereich soll mit direktem Anschluss über die Feldstraße 12 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele erschlossen werden. Geplante private Wegeverbindungen auf dem Grundstück sollen die fußläufige Vernetzung der Teilgebiete begünstigen. Die für die geplante Neubebauung im Bereich des Schulgeländes und die brachliegende Gewerbefläche erforderlichen Stellplätze sollen vorwiegend in Tiefgaragen und vereinzelt oberirdisch auf dem Grundstück verortet werden. Die Erschließung der bestehenden Bebauung im Randbereich des Plangebietes ist durch die Lage entlang der öffentlichen Straßen sichergestellt. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen soll an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Der vorhandene Grünstreifen im Osten des Plangebietes soll gemäß der Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan durch den Bebauungsplan gesichert werden. Der Grünstreifen bildet parallel zu dem vorhandenen privaten Fußweg östlich der Plangebietsgrenze eine wertvolle Grünverbindung innerhalb des dicht besiedelten Gebietes. Darüber hinaus stellt der Grünstreifen ein sinnvolles Abstandsgrün zu den östlich dicht an der Grundstücksgrenze errichteten Bestandsgebäuden dar. Im Bereich zwischen der Feldstraße und dem Fütingsweg wurde der Gehölzbestand erfasst und auf seinen Erhaltungszustand geprüft. Innerhalb der gesamten Fläche des geplanten Mischgebiets MI 1 und MI 2, einschließlich des östlich gelegenen Grünstreifens, wurden von 66 erfassten Bäumen 26 Bäume als erhaltenswürdig eingestuft. Aufgrund notwendiger Sanierungsmaßnahmen können die Bäume nicht erhalten werden. Durch die Sicherung des Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze und der damit festgesetzten Neubepflanzung mit 18 Bäumen und 8 Sträuchern, kann trotz einer innenstadttypischen Bebauung eine ansprechende Grüngestaltung innerhalb des Gebiets erzielt und ein positiver kleinklimatischer Beitrag geleistet werden. Im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befinden sich auf dem Schulgelände 50 bis 60 Jahre alte Bäume. Der Verlust dieses Baumbestandes ist in dem ohnehin mit Grünstrukturen unterversorgten Südbezirk nicht wünschenswert. Deshalb werden entlang der nördlichen und östlichen Flurstücksgrenze die Bestandbäume teilweise zur Erhaltung festgesetzt. Die Umsetzung einer Planung wird dennoch mit Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand verbunden sein. Von den 8 erhaltenswerten Bäumen werden 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt. 13 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld 2.4 VI. Planinhalte Energiekonzept Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes an das Fernwärmenetz ist möglich und wird im Rahmen der Abstimmung zum städtebaulichen Vertrag geprüft. Zur Verbesserung des Mikroklimas wird im Plangebiet eine Dachbegrünung für Dachflächen mit einer maximalen Neigung von bis zu 15° festgesetzt. Diese leistet einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäudebereich (Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer). Die positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der Energieerzeugung durch Photovoltaik oder Solarthermie verbunden werden. Dachbegrünungen sorgen für eine niedrigere Umgebungstemperatur im Vergleich zu einem nackten oder bekiesten Dach. Da der Wirkungsgrad der meisten Solar-Module von ihrer Betriebstemperatur abhängig ist, erzielen Solar-Module in Verbindung mit einer Dachbegrünung einen höheren Leistungsgrad. VI. Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634 ) sowie Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132) Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Mischgebiet (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO) Als Art der baulichen Nutzung wird entsprechend der Zielsetzungen im Kapitel V. für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Das Plangebiet wird unterteilt in die Mischgebiet MI 1 bis MI 4. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO werden die Nutzungen Nr. 6 „Gartenbaubetriebe“, Nr. 7 „Tankstellen“ und Nr. 8 „Vergnügungsstätten“ in den festgesetzten Mischgebieten ausgeschlossen. Auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Die oben genannten Nutzungen entsprechen in ihren Flächenansprüchen und auch aufgrund ihrer möglichen Kundenfrequenzen und der damit verbundenen Verkehrs- und 14 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Lärmerzeugung nicht dem städtebaulich erwünschten Charakter für diese Mischgebiete. Der vorgesehene Ausschluss von Tankstellen begründet sich mit dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen. Die Vorbelastung an der Kölner Straße und dem Fütingsweg widersprechen der Ansiedlung derartiger Nutzungen. Das aktuelle Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Krefeld wurde am 31.10.2012 als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen und im Oktober 2016 aktualisiert. Gemäß den Empfehlungen soll in Verbindung mit dem Zentrenkonzept 2014 in nicht gewerblich geprägten Mischgebieten zum Schutz der Wohnnutzung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten mit sozialen und öffentlichen Einrichtungen sowie zur Sicherung des Bodenpreisgefüges ein Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros vorgenommen werden. Der Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes um und verhindert einen Qualitätsverlust des Areals, indem die konfliktträchtigen Nutzungen wie Bordelle und bordellartige Betriebe als sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen werden. Der Ausschluss entspricht der erhöhten Schutzbedürftigkeit des unmittelbaren Umfeldes. Im näheren Umfeld befinden sich eine Kindertagesstätte und ein Jugend-Freizeitzentrum. 1.1.2 Gliederung der Nutzungen im MI 3 und MI 4 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die Ausweisung einer überbaubaren Fläche entlang der Kölner Straße geht einher mit Nutzungsbeschränkungen, weil die in der DIN 4109 aufgeführten Werte für resultierende Bauschalldämmmaße zur Lärmminderung nicht angewendet werden, da diese für typische Raumtiefen und Fassaden in Verbindung mit einer geringeren Geräuschbelastung ausgelegt sind. Deshalb wird im Bereich der Kölner Straße festgesetzt, dass Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren sind, wobei Wohn/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume zu beurteilen sind. Die Fassaden im Nahbereich zur Kölner Straße werden einer sehr hohen Geräuschbelastung ausgesetzt und sind im Einzelfall an die gegebene Situation anzupassen und darauf auszulegen. Die Grundrisse müssen so gestaltet werden, dass schutzbedürftige Räume an den der Straße abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO werden aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der 15 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der Zahl der Vollgeschosse getroffen. 1.2.1 Zulässige Grundfläche, Geschossfläche und Zahl der Vollgeschosse (§§ 19 und 20 BauNVO) Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in den festgesetzten Mischgebieten entsprechend der Obergrenze des § 17 BauNVO auf 0,6 und die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 1,2 festgesetzt. Damit wird unter Wahrung gesunder Wohnverhältnisse und der Möglichkeit einer guten Durchgrünung des Plangebietes auch eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Die Festsetzung trägt in diesem Sinne auch den Zielen einer kompakten, flächensparenden Grundstücksentwicklung Rechnung. In den mit MI 1 und MI 2 festgesetzten Mischgebieten wird im Hinblick auf die umgebende Bestandsbebauung eine Zulässigkeit von zwei bis drei Vollgeschossen festgesetzt. Auf diese Weise wird ein harmonisches, städtebaulich stimmiges Gesamtbild des Quartiers geschaffen. Um dieses städtebauliche Ziel zu erreichen, soll unterstützend in den mit MI 1, MI 2 und MI 4 festgesetzten Mischgebieten das oberste Geschoss, das kein Vollgeschoss ist und das mit einem Flachdach oder einseitig geneigtem Dach ausgestaltet wird, von den Außenwänden des darunter liegenden Geschosses um mind. 1,00 m zurückgesetzt werden, damit die Gebäude augenscheinlich eine städtebauliche Einheit bilden. Der Festsetzungsbedarf entsteht durch die Novellierung der Landesbauordnung und die damit verbundene entfallende Regelung zum „Staffelgeschoss“. Eine Festsetzung über die Anzahl der Vollgeschosse wäre nicht hinreichend. Im MI 3 wird eine Zulässigkeit von drei bis vier Vollgeschossen festgesetzt, um einerseits eine Akzentuierung des Eckbereiches zur Feldstraße und zur gegenüberliegenden Bebauung an der Feldstraße zu ermöglichen und andererseits ausreichend Spielraum für eine Neubebauung im Anschluss an die nördlich angrenzende Bestandsbebauung an der Kölner Straße zu bieten. In Anlehnung an die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 177 soll an der Kölner Straße (Haus Nr. 134 – 144) im Mischgebiet MI 4 die zwingende III-Geschossigkeit festgesetzt werden. Das sichert einerseits den Bestand und verhindert andererseits im Falle einer Neubebauung sogenannte „Zahnlücken“. In Verbindung mit der Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen wird das einheitliche Erscheinungsbild gewahrt. Der rückwärtige Bereich entlang der Kölner Straße, mit den vorhandenen Flügelanbauten, sichert mit der Festsetzung der II-Geschossigkeit den 16 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Bestand, ebenso wie die daran bis an die Flurstücksgrenze anschließende I-Geschossigkeit. Im Eckbereich Fütingsweg / Kölner Straße wird im Bebauungsplan zur Akzentuierung des Kreuzungsbereichs für das Mischgebiet MI 4 eine III bis IVGeschossigkeit festgesetzt. Die entlang des Fütingswegs anschließende Festsetzung einer II bis IIIGeschossigkeit sichert den Bestand und schafft die Möglichkeit einen verkehrsberuhigten Innenhofbereich zu schaffen, durch die Ausweisung einer Fläche für Tiefgaragen. 1.2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (GH), respektive der maximalen First- und Traufhöhen (FH, TH) bestimmt. Die Festsetzung der Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung der Neubebauung im Verhältnis zum umgebenden Gebäudebestand hinsichtlich der Höhenentwicklung und damit einer geordneten und ausgewogenen städtebaulichen Entwicklung. Die maximalen Gebäude-, First- bzw. Traufhöhen werden in m über NHN (Normal-Höhen-Null) festgesetzt. Dadurch sind die Höhen eindeutig bestimmt. Zur besseren Verständlichkeit wird ergänzend darauf hingewiesen, welcher Höhe über der Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche dies in etwa entspricht. Eine Regulierung über Höhenfestsetzungen mit einer maximalen Gebäudehöhe von 53,10 ü. NHN ist im nordöstlichen Bereich im MI 1 und im MI 2 entlang der Feldstraße erforderlich, um eine homogene Umgebungsstruktur zu erzielen. Damit orientiert sich die Neubebauung in den Baufeldern MI 1 und MI 2 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 14,50 m ab Oberkante Bürgersteig an der Höhe der innerhalb des Plangebiets befindlichen denkmalgeschützten Don-Bosco Schule, deren Traufhöhe nicht überschritten werden soll. Im MI 3, im Bereich der Kölner Straße 146 – 162, wird sowohl die Traufhöhe (maximal 51,30 ü. NHN) als auch die Firsthöhe (maximal 55,50 ü. NHN) festgesetzt, um sicherzustellen, dass die Neubebauung in gleicher Höhe an den Bestand anschließt. Mit der maximalen Traufhöhe von ca. 12,60 m ab Oberkante Bürgersteig bleibt die Traufhöhe unterhalb der denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule, die auch im Eckbereich Kölner Straße / Feldstraße nicht überschritten werden soll. Die Trauf- und Firsthöhe wurde entsprechend den erfassten Höhen des angrenzenden Gebäudes Kölner Straße 144 (MI 4) festgesetzt, damit die Neubebauung annähernd deckungsgleich an den Bestand anschließt. 17 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Auch für die daran anschließende vorhandene Bebauung im MI 4, parallel zur Kölner Straße (Haus Nr. 134 – 144), wird durch die Festsetzung der Traufhöhe (maximal 51,50 ü. NHN) und der Firsthöhe (maximal 55,60 ü. NHN) einerseits der Bestand gesichert und andererseits auch zukünftig das einheitliche Erscheinungsbild gewahrt. Mit der Festsetzung der maximalen Traufhöhe in Verbindung mit der maximalen Firsthöhe, der unterschiedlichen Tiefe der Baufenster und der Festsetzung eines Satteldaches für das neue Baufenster parallel zur Kölner Straße, soll ein harmonisches Straßenbild geschaffen werden. Für das Baufenster parallel zum Fütingsweg (Haus Nr. 74 – 80) im MI 4 wird durch die Festsetzung der Traufhöhe mit 48,40 ü. NHN (ca. 9,60 m ab Oberkante Bürgersteig) und der Firsthöhe mit 51,90 ü. NHN einerseits der Bestand gesichert und andererseits auch zukünftig das einheitliche Erscheinungsbild gewahrt. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) 1.3.1 Bauweise Für die Mischgebiete MI 1 und MI 2 setzt der Bebauungsplan eine abweichende Bauweise fest: abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von über 50 Metern zulässig. Damit sind entlang der Feldstraße und im Innenbereich sowohl Gebäudelängen von über 50 Metern als auch einzelne Gebäudekörper zulässig. Es soll einem innerstädtischen Siedlungscharakter Rechnung getragen und eine relativ dichte Bebauung ermöglicht werden, ohne – wie bei der geschlossenen Bauweise – zwingend grenzständig bauen zu müssen. Für das Mischgebiet MI 3 setzt der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise fest. Dies soll der räumlichen Fassung des Straßenraumes entlang der Kölner Straße dienen und die Bestandsbebauung an der Kölner Straße sowie den Eckbereich zur Feldstraße komplettieren. Für den Bereich des Mischgebietes MI 4 sieht der Bebauungsplan keine Regelung der Bauweise vor. Die Bestandsbebauung in diesem Bereich verfügt über Flügelanbauten, die tief in die Grundstücke hineingreifen und in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Würde eine geschlossene Bauweise festgesetzt, könnte somit auch der rückwärtige Bereich vollständig überbaut werden. Das ist städtebaulich nicht gewünscht. 1.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Innerhalb der Mischgebiete MI 1 und MI 2 (Überplanung der ehemaligen Gewerbehalle) werden die überbaubaren 18 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Flächen durch Baugrenzen definiert. Die Baugrenzen sind im Rahmen der Angebotsplanung großzügig dimensioniert, um der künftigen Bauherrschaft ausreichende Flexibilität zu bieten und verschiedene Gebäudestrukturen zu ermöglichen. Die städtebauliche Feinsteuerung durch die Grundflächenzahl ist in Verbindung mit der überbaubaren Fläche ausreichend. Um die Raumkante entlang der Kölner Straße und im Eckbereich zur Feldstraße, im Mischgebiet MI 3, planungsrechtlich aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, diese durch eine Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO zu sichern. Die überbaubaren Flächen werden im rückwärtigen Bereich durch Baugrenzen definiert. Im Eckbereich Fütingsweg / Kölner Straße wird die Lage der Straßenbegrenzungslinie des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 übernommen. In Anlehnung an den Bebauungsplan Nr. 177 wird die Baugrenze der überbaubaren Fläche im Eckbereich um ca. 4,00 m an der Kölner Straße und am Fütingsweg in der Flucht der Bestandsbebauung ebenfalls um ca. 4,00 m zurückgesetzt. Im Falle einer Neubebauung wird damit sichergestellt, dass sich der Eckbereich nicht nur straßentechnisch sondern auch baulich öffnet. Die Festsetzung entzerrt auch langfristig den vorhandenen schmalen Gehwegbereich an dieser Ecke und bietet hinsichtlich einer möglichen barrierefreien Umgestaltung der Straßenbahnhaltestelle "Feldstraße" mehr Flexibilität. In Verbindung mit der Geschossigkeit entsteht damit die Akzentuierung des Eckbereichs. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Die Festsetzung verfolgt das städtebauliche Ziel, die störende Wirkung von oberirdisch abgestellten Fahrzeugen, insbesondere im Geschosswohnungsbau zu minimieren. Die Errichtung von Tiefgaragen im Plangebiet unterstützt zudem die Entwicklung von Freiflächen. 1.5 Anbindung anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Kölner Straße, der Fütingsweg und die Feldstraße sind im Bebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzt. Die Baufläche des mit MI 1 festgesetzten Mischgebiets darf ausschließlich über den Fütingsweg erschlossen werden. Die Baufläche des mit MI 2 festgesetzten Mischgebiets darf ausschließlich von der Feldstraße erschlossen werden. Durch die Zweiteilung der Erschließung werden die neu entstehenden Verkehre sinnvoll auf die 19 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld vorhandenen vermieden. VI. Planinhalte Verkehrsflächen verteilt und mögliche Überlastungen Zur verkehrlichen Erschließung der baulichen Anlagen des mit MI 1 festgesetzten Mischgebietes darf gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der Fläche [A] mit der Festsetzung „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ eine private Zuwegung mit einer maximalen Breite von 3,50 m errichtet werden. Somit wird trotz eines ökologisch wertvollen Bepflanzungsstreifens die innere Erschließung des Mischgebietes gesichert. Der Zufahrtsbereich wird im Bebauungsplan definiert und im direkten Anschluss an die Flächen für Versorgungsanlagen verortet, damit einerseits der im Zufahrtsbereich ohnehin verkleinerte Grünstreifen in ausreichender Breite hergestellt werden kann und andererseits die vorhandenen Straßenbäume am Fütingsweg geschützt werden. 1.6 Versorgungsflächen Zur Sicherung der bestehenden Trafostation setzt der Bebauungsplan im Norden des Plangebiets – mit Anschluss an den Fütingsweg – eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo fest. Innerhalb des Plangebietes werden vorhandene Versorgungsleitungen durch Leitungsrechte gesichert. 1.7 Immissionsschutz Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) vor schädlichen Zur Gewährleistung von angemessenen Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist für die Aufenthaltsräume im Plangebiet eine Abschirmung des Außenlärms durch eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, sicherzustellen. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind. Der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Stand Juli 2016) ergibt sich durch die Addition von 3 dB(A) zum berechneten Beurteilungspegel für den Tag bzw. die Nacht. Der Beurteilungspegel der Kölner Straße beträgt wegen des Straßen- / und Straßenbahnverkehrs nachts partiell weniger als 10 dB(A) unterhalb des Beurteilungspegels tags. Dementsprechend erfolgt bei der Betrachtung nach DIN 4109 sowohl eine Berücksichtigung des Tag- als auch des Nachtzeitraums. Für den Nachtzeitraum ist gemäß DIN 4109 ergänzend zu dem grundsätzlichen Zuschlag von 3 dB(A) auf den Beurteilungspegel ein ergänzender Zuschlag von 10 dB(A) für die höhere Empfindlichkeit der Nachtzeit zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der jeweils maßgebenden 20 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Lärmpegelbereiche erfolgt eine Überlagerung der Rasterlärmkarten bei Tag und Nacht, so dass lediglich der maßgebende Lärmpegelbereich dargestellt wird. Im Nachtzeitraum bleibt der normalerweise zur Nachtzeit absinkende Verkehrsgeräuschpegel aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens der Kölner Straße in Verbindung mit dem Straßenbahnverkehr aus. Die Auswertungshöhe wurde mit ca. 8,40 m (Oberkante Fenster über Geländeoberkante) gewählt, da dies die Geschossebene mit der höchsten Lärmbelastung darstellt. Dass die mit der Eigenart eines Baugebiets oder einer Baufläche verbundenen Erwartungen an den Schallschutz erfüllt sind, wird durch die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 – 1 Bbl. 1 ausgedrückt. Sind Überschreitungen der Orientierungswerte festzustellen, ist der Immissionsschutz durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Im Allgemeinen ist dabei der aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den Gebäuden Vorrang zu geben. Wegen der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 – 1 Bbl. 1 für den Straßen - und Schienenverkehr von 60 dB(A) und 50 dB(A) für Mischgebiete werden zur Tages- und Nachtzeit im Bereich der bestehenden Bebauung entlang der Kölner Straße und des Fütingswegs deutlich überschritten. Im südöstlichen Bereich des Plangebiets, hinter der bestehenden Bebauung der Kölner Straße und des Fütingswegs, werden die Orientierungswerte zur Tagzeit überwiegend unterschritten. Zur Nachtzeit können die Orientierungswerte für Mischgebiete lediglich am östlichsten Drittel des Plangebiets eingehalten werden. Besonders im Nahbereich zur Kölner Straße werden die sogenannten Zumutbarkeitsschwellen von 70 dB am Tag und 60 dB in der Nacht tagsüber um bis zu 6 dB und nachts um bis zu 9 dB überschritten. Auf Grundlage der Lärmbelastung durch den Straßenverkehr der Kölner Straße sowie des Fütungswegs ergeben sich ohne Abschirmung durch Bestandsgebäude bei freier Schallausbreitung Lärmpegelbereiche bis zur Stufe VII, wobei der Lärmpegelbereich VII im Nahbereich zur Kölner Straße auftritt. Die Lärmpegelbereiche VI und V sind im anschließenden Nahbereich zur Kölner Straße sowie zum Fütungsweg nachweisbar. In den übrigen Bereichen liegen, mit wachsendem Abstand zum Verkehrsweg, die Lärmpegelbereiche IV bis III vor. Da bereits übliche Außenbauteile ein resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB(A) aufweisen, sind bei Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende 21 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Raumlüftung sicherstellen. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Durch Nutzungsbeschränkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB entlang der Kölner Straße soll durch entsprechende Grundrissgestaltungen sichergestellt werden, dass schützenswerte Nutzungen an den der Straße abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden. Um für die bestehende Bebauung eine Reduzierung der Belastung zu erreichen, wird die Sanierung der betroffenen Bestandsfassaden angeregt. Grundsätzlich sollte in Abhängigkeit von der Bauweise die Einhaltung der Mischgebietswerte in den Außenbereichen (Terrassen/Balkone) sichergestellt sein. Im Tageszeitraum bedeutet das, dass in Ausrichtung zur Kölner Straße und zum Fütingsweg keine Terrassen oder Balkone vorzusehen sind. Im rückwärtigen Bereich des Plangebiets, hinter den Flurstücken der ersten Baureihe der Kölner Straße und des Fütingswegs, werden die Mischgebietswerte eingehalten. Mittel- bis Langfristig ist im Zusammenhang mit der Neugestaltung der barrierefreien Haltestelle „Feldstraße“ auch mit einer Verbesserung der Lärmsituation auf der Kölner Straße zu rechnen, weil mit der Umgestaltung auch die Erneuerung der Fahrbahnoberflächen erfolgt. Die Lärmminderungsplanung führt in ihrem Bericht 2006 aus, dass durch lärmarmen Fahrbahnbelag eine Minderung von 2 bis 3 dB gegenüber einer Asphaltbeton-Fahrbahndecke zu erzielen ist. Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit könnte ebenfalls zu einer Minderung von 1,5 bis 3 dB führen. Der Ausbau des Fahrradnetzes und des ÖPNV führt ebenfalls mittelbis langfristig zu einer gesamtstädtischen Entlastung. Tabelle 1 : Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII Maßgeblicher Außenlärmpegel dB bis 55 56 bis 60 61 bis 65 66 bis 70 71 bis 75 76 bis 80 > 80 Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungs -räume in Beherbergungs -stätten, Unterrichtsräu me u.ä. R`w,ges des Außenbauteils in dB 35 30 35 30 40 35 45 40 50 45 ** 50 ** ** Büroräume*, u.ä. --30 30 35 40 45 50 22 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte R´w,res = bewertetes Bau-Schalldämm-Maß nach DIN EN ISO 140-5 des gesamten Außenbauteiles (Wand + Fenster + Rolladenkasten + Lüftung u. dgl.). * An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. ** Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer) sind innerhalb des Plangebietes - sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen - zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das SchalldämmMaß von Lüftungseinrichtungen/Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird; dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der damit verbundenen, verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 1.8 Boden, Natur und Landschaft Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a/b BauGB) Durch die Festsetzungen der mit MI 1 bis MI 4 festgesetzten Baugebiete und die damit neu entstehende Bebauung wird im Vergleich zum jetzigen Zustand des Geltungsbereiches eine Abnahme des Versiegelungsgrades erfolgen. Gezielte Festsetzungen des Bebauungsplanes können dazu verhelfen, trotz einer möglichen Bebauung, ökologisch wertvolle Grünstrukturen zu entwickeln, die kleinklimatische Positivmerkmale ausbilden können. Hierzu gehören großzügige Grünbereiche sowie Anpflanzungsfestsetzungen und Dachbegrünungen. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Das Plangebiet verfügt entlang der östlichen Plangebietsgrenze über einen Grünstreifen, bestehend aus einigen größeren älteren, zum größten Teil abgängigen Gehölzen und sukzessiv entstandenen Sträuchern. Entsprechend dem Sanierungskonzept für die Bodenbelastungen können die vorhandenen 23 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Bepflanzungen aufgrund der notwendigen Sanierungsmaßnahmen durch Bodenaushub nicht erhalten werden. Dennoch soll der Grünstreifen in einer Breite von 8,00 m gemäß den Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 177 planungsrechtlich gesichert werden. Die Fläche wird zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Sicherung des Grünstreifens und eine Neubepflanzung entsprechend einer Pflanzliste ist sinnvoll, da durch die randliche Grüngestaltung des Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der östlich angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus wird mit der Anpflanzung innerhalb des dicht besiedelten Quartiers eine Aufwertung erzielt. Die Pflanzenliste ist als Empfehlung bzw. als ein Vorschlag ohne Festsetzungscharakter zu verstehen und lässt den Grundstückseigentümern genügend Gestaltungsfreiheit. Angesichts der sich verändernden Klimabedingungen in der Stadt und der damit verbundenen Zunahme von klimabedingten Stressfaktoren für die Stadtbäume, sind weitgehend „klimatolerante“ Stadtbaumarten gelistet, die sich besser an den Klimawandel anpassen. Für Bepflanzungen werden Mindeststandards festgesetzt, damit nicht aus Kostengründen zu kleine und zu wenige Bäume gepflanzt werden, die keine städtebaulich wirksame Wuchshöhe oder Kulissenwirkung erreichen. Zulässige private Zuwegung innerhalb der Pflanzflächen Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist zur verkehrlichen Erschließung des mit MI 1 festgesetzten Mischgebiets innerhalb der Fläche [A] eine max. 3,50 m breite private Erschließungsstraße zulässig. Die private Zuwegung soll so gering wie möglich dimensioniert werden, damit auch innerhalb der Fläche [A] ein ausreichend breiter Grünstreifen zwischen Feldstraße und Fütingsweg entstehen kann. Begrünung von Dachflächen Die Bandbreite der ökologischen Wirkungen begrünter Dächer umfasst neben allgemeinen lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen auch die Bereiche der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung und die Schaffung von Ersatzbiotopen für Pflanzen und Tiere. Pflanzbindungen können auch für Teile baulicher Anlagen festgesetzt werden, so dass auch Dachbegrünungen hier ihre Rechtsgrundlage finden. Die ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel (Hitze/Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Mindestaufbauhöhe der Tragschicht ist entsprechend der Dachbegrünungsrichtlinie (FLL 2017) zu wählen um einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern. 24 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Satteldächer kommen aufgrund ihres Neigungswinkels für eine Dachbegrünung nicht oder nur eingeschränkt in Frage. Zur ökologischen Aufwertung sind Dachflächen in den Mischgebieten MI 1 bis MI 4 mit einer maximalen Neigung von bis zu 15° extensiv mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu 30 % der relevanten Dachflächen, soweit sie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche haustechnische Einrichtungen (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für Wartungszwecke), für Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im vorgenannten Sinne neu geschaffen werden. Damit wird auch sichergestellt, dass auch Dachflächen von Bestandgebäuden mit einer maximalen Neigung von bis zu 15° im Falle von genehmigungspflichtigen Maßnahmen begrünt werden. Einerseits wird durch die Festsetzung sichergestellt, dass die Dachbegrünung in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports. Begrünung von Stellplatzflächen Innerhalb der Mischgebiete MI 1 bis MI 4 wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass je 5 Stellplätze ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und gegebenenfalls zu ersetzen ist. Damit sollen entstehende Parkplätze mit Grün gegliedert und belebt werden, was zur Attraktivität des Baugebietes beiträgt. Hierdurch werden die PkwStellplätze beschattet, sodass sich die versiegelte Fläche nicht so stark aufheizt und durch die Bäume entsteht kühle und feuchtere Luft (Verdunstungskälte). Nicht im unmittelbaren Stellplatzbereich unterzubringende Bäume können auch in anderen Grundstücksteilen gepflanzt werden. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 2,50 m x 2,50 m vorzusehen, die mit bodendeckenden Gehölzen und Stauden zu bepflanzen ist. Im unmittelbaren Kronenbereich sind die Baumbeete mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien zur besseren Belüftung und Bewässerung auszuführen. Die Pflanzbeete sind gegen Überfahren zu schützen. Begrünung von Tiefgaragen Innerhalb der Mischgebiete wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass die nicht überbauten Decken von neu errichteten Tiefgaragen zu begrünen sind. Die Stärke der Drän-, Filter- und Vegetationstragschicht soll mindestens 35 cm betragen. Die Begrünung hat insbesondere die Aufgabe, 25 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte das Gebiet mit Grün zu gliedern und zu beleben sowie Regenwasser zu speichern, sodass es verzögert der Kanalisation zufließt. Erhaltung von Bäumen Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Im südwestlichen Plangebietsbereich, das Grundstück der DonBosco-Schule, Flurstück 644, befindet sich Baumbestand, der teilweise zur Erhaltung festgesetzt wird. Neben der Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sprechen auch Belange des Immissions- und Klimaschutzes für eine Unterschutzstellung in diesem mit Grün unterversorgten Gebiet. 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW (§ 86 BauO NRW) Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beschränken sich auf solche Rahmenbestimmungen, die für eine hohe Gestaltqualität der baulichen Anlagen und ihres Umfeldes erforderlich sind, sodass die städtebaulichen Rahmenbedingungen zum Entstehen eines harmonischen Gesamteindrucks des Straßenbildes beitragen können. Die Baufreiheit wird hierdurch nicht eingeschränkt. 2.1.1 Dachform Im MI 3 sind für das parallel zur Kölner Straße gekennzeichnete Baufenster ausschließlich Satteldächer zulässig. Die Dachlandschaft entlang der Kölner Straße zeichnet sich durch Satteldächer aus und prägt das Umfeld. Mit der Festsetzung des Satteldaches in Verbindung mit der maximalen Trauf- und Firsthöhe wird die Grundlage für ein harmonisches Erscheinungsbild auch zum angrenzenden Denkmal an der Feldstraße geschaffen. 2.1.2 Firstrichtung Im MI 3 wird für das an der Kölner Straße gekennzeichnete Baufenster die Firstrichtung parallel zur Kölner Straße festgesetzt. Die Firstrichtung entspricht der Ausrichtung der angrenzenden Dachlandschaft. In der geschlossenen Bauweise soll die Firstrichtung parallel zur Kölner Straße beibehalten werden, damit ein harmonisches Erscheinungsbild entlang der Kölner Straße entsteht. 2.1.3 Oberstes Geschoss In den mit MI 1, MI 2 und MI 4 festgesetzten Mischgebieten ist das oberste Geschoss, das kein Vollgeschoss ist und das mit einem Flachdach oder einseitig geneigtem Dach ausgestaltet wird, allseitig von den 26 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Gebäudeaußenkanten des darunterliegenden Geschosses um mindestens 1,0 m zurückversetzt zu errichten. Ausgenommen davon sind Aufzugschächte oder Treppenräume einschließlich ihrer Umfassungswände. Der Festsetzungsbedarf entsteht durch die Novellierung der Landesbauordnung und die damit verbundene entfallende Regelung zum „Staffelgeschoss“. 3. Nachrichtliche Übernahmen Das Gebäude der ehemaligen „Don-Bosco-Schule“, Feldstraße 45, wird als Baudenkmal nachrichtlich übernommen. 4. Kennzeichnungen Der Bebauungsplan enthält im Bereich der Bestandsbebauung an der Kölner Straße / Fütingsweg und im Bereich der Don-Bosco-Schule eine Flächenkennzeichnung wegen der bekannten Altlastenverdachtsflächen. 5. Hinweise Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf den Umgang mit möglichen Kampfmitteln, Bodendenkmälern und Bodenbelastungen im Plangebiet. 5.1 Einbau und Verwendung von Materialien Für den Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 - bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 - Boden zulässig. Für den Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. 5.2 Rodungsverbot und Artenschutz Damit nicht gegen das Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) verstoßen wird, sind Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch von Gebäuden nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit, in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes 27 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte nebst Gebäuden oder Vegetation nach Nestern, Horste oder Quartieren von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 5.3 Baumschutzmaßnahmen Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und die RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu erhalten. 5.4 Städtische Satzungen Auf die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am 18. Dezember 2003, wird hingewiesen. Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit gültigen Fassung bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen. Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld sind Bäume, mit einem Stammumfang von ≥ 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden geschützt. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen. 5.5 Bodenfunde Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. 28 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld 5.6 VI. Planinhalte Kampfmittel Aufgrund bisheriger Erkenntnisse sind Kampfmittelrückstände im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszuschließen. Vor Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen durch den Kampfmittelräumdienst die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. 5.7 Einsichtnahme in technische Regelwerke Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien, ausgenommen FLL 2017 - Dachbegrünungsrichtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. 5.8 Dachbegrünung Die Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL 2017) sind zu beachten. Sollten technogene oder Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL – Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) abzuheben. 29 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VII. VII. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche (in m²) Anteil ca. (in %) 22.593 100 Plangebiet MI 1 ohne Grünfläche 1.657 7 Plangebiet MI 2 ohne Grünfläche 2.737 12 Plangebiet MI 3, teilweise Denkmal 2.470 11 Plangebiet MI 4, Bestand 5.723 25 Öffentliche Verkehrsfläche (Kölner Str./Fütingsweg) 8.814 39 Fläche mit Anpflanzbindung (MI 1 ca. 311 m² / MI 2 ca. 881 m²) 1.192 6 Bebauungsplangebiet (gesamt) Geschätzte Anzahl an Wohneinheiten (WE) WE Geplante Festsetzung MI 1 12 WE Geplante Festsetzung MI 2 6 WE Geplante Festsetzung MI 3/ nur Neubau 10 WE Geplante Festsetzung MI 3/ Denkmal 6 WE Geplante Festsetzung MI 4/ Bestand Keine neuen WE Tabelle: Städtebauliche Kenndaten 30 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden: ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten Lärmgutachten Uppenkamp 2011, Ergänzung Uppenkamp 2017 Artenschutzrechtliche Prüfung I + II, Kuhlmann & Stucht, Stand 2017, Flurstück 383 Gutachten zur Verträglichkeit von Bebauungsplänen der Stadt Krefeld mit den Betriebsbereichen, Seveso II Richtlinie, TÜV Nord, November 2011 Orientierende Untersuchung des Grundstücks „Don-Bosco-Schule“, Dr. Strotmann, Stand 2014 2. Schutzbezogene Bestandserfassung und Bewertung 2.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als innerstädtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine dichte Bebauung, die 31 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich genutzt wird. Der Charakter des Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen Funktion dem Gebietstyp Mischgebiet nach § 6 BauNVO zuzuordnen. Teilbereiche des Plangebietes weisen eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung gemäß § 47a - § 47f BImSchG der Stadt Krefeld vom 22. Mai 2006 treten insbesondere entlang der Kölner Straße und am Fütingsweg Überschreitungen der Orientierungswerte der einschlägigen Grenzund Richtwerte auf. Diese Überschreitungen werden hauptsächlich durch verkehrsbedingte Lärmemissionen verursacht. Der nachfolgende Kartenausschnitt aus dem durch ADU Cologne (2006) erarbeiteten Schallimmissionsplan zeigt die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen tagsüber. Die Nachtlärmwerte sind weniger als 10 dB (A) geringer. Abb. 5: Schallimmissionsplan (tags) Quelle: Lärmminderungsplanung, ADU COLOGNE GmbH Der Schallimmissionsplan (Abbildung 5) zeigt entlang der Straßenrandbebauung an der Kölner Straße und am Fütingsweg Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN 18005 für Mischgebiete von Tag/Nacht 60/50 dB(A). Die Tagwerte von ≤ 65 dB(A) liegen in diesen Bereichen über den zulässigen 60 dB(A). Damit liegen hier Umweltauswirkungen vor. Neben den straßenseitigen Hausfassaden sind auch die seitlichen Fassaden im Bereich Feldstraße und des Fütingswegs stärker betroffen. Hier lassen sich aus dem Schallimmissionsplan Werte von bis zu 80 dB(A) ablesen, welches einer Überschreitung von 20 dB(A) entspricht. Mit Werten von mehr als 80 dB(A) 32 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft lassen sich entlang der Kölner Straße gravierende Überschreitungen der nach DIN 18005 angegeben Orientierungswerte feststellen, welche zu erheblichen Umweltauswirkungen beitragen. In den Innenbereichen der Straßenrandbebauung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten. Die Informationslage bezüglich der Geräuschbelastung durch den Betriebsbereich sind mäßig und wurden in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und dem Unternehmen Evonik iterativ ermittelt. Das Plangebiet liegt außerhalb der Achtungsabstände gemäß Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG (KAS 18 "Empfehlungen Abstände", Stand 02.2017)- der Firma Evonik und der Firma Ashland. 2.2 der der der für Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze befindet sich ein ca. 16 Meter breiter Grünstreifen mit altem Baumbestand, der teilweise erhaltenswürdig ist. Die Luftbildauswertung zeigt, dass der Grünstreifen zwischen Feldstraße und Fütingsweg städtebaulich aufgrund seiner Breite besonders in Erscheinung tritt. Auf dem Schulhof der ehemaligen Don-Bosco-Schule findet sich ebenfalls Baumbestand, der aufgrund seines Alters und/oder seiner Größe erhaltenswürdig ist. 2.3 Schutzgut Boden Der Boden des Plangebiets ist bereits im Bestand durch einen relativ hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Lediglich entlang der östlichen Plangebietsgrenze und am Fütingsweg, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen, sind nicht bebaute Bereiche vorzufinden. Der Stadtbodenkartierung zufolge handelt es sich um eine naturnahe Bodenbildung mit einem leicht erhöhten Schadstoffgehalt im Oberboden. Vom Schutzgut Boden geht daher insgesamt keine besondere Schutzwürdigkeit aus. Altlasten sind bekannt und teilweise im Flächennutzungsplan 2015 gekennzeichnet. 2.4 Schutzgut Wasser Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Da die durch den Bebauungsplan festgeschriebene Grundflächenzahl nur geringes Nachverdichtungspotenzial (MI-Gebiet) aufweist, ergeben sich durch die Bauleitplanung auch keine Folgen für die Grundwasserbildungsrate. 33 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld 2.5 VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Schutzgut Luft / Klima Gemäß Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld (LRP KR) sind alle Bebauungsplanvorhaben auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen und soweit wie möglich zu optimieren. Im Einzelfall sind Festsetzungen nach § 9 BauGB, insbesondere für die Energieversorgung, zu prüfen. Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. Hierbei ergaben sich verkehrsbedingt für die Kölner Straße und den Fütingsweg Stickstoffdioxidkonzentrationen (NO2) im Bereich des Grenzwertes von 40 μg/m³ und mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10). Damit liegen Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen im Plangebiet vor. Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld entlang der Kölner Straße als Belastungsschwerpunkt erfasst. Die lokale Zusatzbelastung ist im Wesentlichen auf verkehrsbedingte Ursachen zurückzuführen. Der synthetischen Klimafunktionskarte entsprechend ist das Plangebiet als Stadt-Klimatop eingestuft worden, mit überwiegend geschlossener Siedlungsstruktur und mit teilweise gelockerter Bebauung und Blockrandbebauungen mit großen Innenhöfen. Trotz des Grün- und Freiflächenanteils kommt es zu nächtlichen Überwärmungen und eingeschränkten Luftaustauschverhältnissen. 2.6 Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Das Plangebiet ist durch mehrgeschossige, dichte Blockrandbebauung und geringen Vegetationsanteil geprägt. Natürliche, landschaftsbildprägende Elemente und Strukturen sind mit Ausnahme der Straßenbäume und des Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze nicht vorhanden. 2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Die Don-Bosco-Schule ist ein eingetragenes Baudenkmal und befindet sich an der Feldstraße. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Das Plangebiet ist von Verkehrslärmemissionen stark vorbelastet. Die durch den Bebauungsplan Nr. 683 mögliche zusätzliche Bebauung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber dem heutigen 34 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bestand. Von einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch durch Zusatzverkehr ist daher bei Vollzug des Bebauungsplanes nicht auszugehen. Um die bestehenden, auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen zu mindern, werden folgende passive Lärmminderungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen: Der Bebauungsplan setzt gemäß DIN 4109 Lärmpegelbereiche zwischen III bis VI fest. Auf diese Weise kann eine vom Außenlärm ungestörte Nutzung von Aufenthaltsräumen sichergestellt werden. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) erfüllen. In Bereichen, die einen Lärmpegelbereich von IV und mehr aufweisen, sind bei Aufenthaltsräumen der lärmzugewandten Seite nicht zu öffnende Fenster und mechanische Lüftungsanlagen zu verwenden. Entlang der Kölner Straße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 festgesetzt, dass die Grundrisse so gestaltet werden müssen, dass schutzbedürftige Räume an den der Straße abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden, wobei Wohn/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume zu beurteilen sind. Die in der DIN 4109 aufgeführten Werte für resultierende Bauschalldämmmaße zur Lärmminderung können nicht angewendet werden, da diese für typische Raumtiefen und Fassaden in Verbindung mit einer geringeren Geräuschbelastung ausgelegt sind. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden und der Anordnung der überbaubaren Flächen können erhebliche negative Umweltauswirkungen durch Lärmimmissionen vermieden werden. Die Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden geschaffen. In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und dem Unternehmen Evonik wurde die Geräuschbelastung durch den Betriebsbereich iterativ ermittelt. Diese Annäherung kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete an der Plangebietsgrenze eingehalten werden. Die Einhaltung diese Immissionsrichtwerte wurde durch das Unternehmen Evonik bestätigt. Gefahrenpotential durch Störfallbetriebe Im Oktober 2011 wurde von der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG ein Gutachten unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie erstellt. Hierbei wurde nach der Ermittlung der Gefahrenpotentiale ein angemessener Abstand für die Betriebsbereiche bestimmt. 35 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Als im Sinne dieses Gutachtens wesentliche Gefahrenpotentiale wurden neben den allerorten vorhandenen Gefahrenpotentialen durch brennbare Flüssigkeiten oder Gase die Freisetzung flüchtiger (giftiger) Stoffe bestimmt. Die ermittelten angemessenen Abstände sind durchweg vergleichsweise klein und erreichen nicht einmal in alle Richtungen die Außengrenze der Betriebsbereiche. Daher empfehlen die Sachverständigen über die Vorgaben des Leitfadens KAS 18 hinaus, die ermittelten angemessenen Abstände durch einen generellen angemessenen, den Betriebsbereich umhüllenden Abstand von 150 m um die Außengrenze des Werksgeländes zu ergänzen. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 683 liegt westlich ca. 300 m von diesem generellen angemessenen, den Betriebsbereich der Firmen Evonik und Ashland umhüllenden Abstand entfernt. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 683 vollständig verträglich mit den bestehenden Betriebsbereichen und es bestehen keine Konflikte im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie. 3.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Eine Eingriffsund Ausgleichsbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind. Temporäre Störungen der Fauna werden durch einen Hinweis auf den Ausschluss von Bauzeiten nach BNatSchG (Durchführung von Abrissarbeiten und Rodungen von Gehölzbeständen außerhalb der Monate 1. März bis 30. September eines Jahres) in einem verträglichen Rahmen gehalten. Dadurch kann gewährleistet werden, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nicht verletzt werden. Auf diese Weise können mögliche Beeinträchtigungen von Vögeln in der Fortpflanzungsphase vermieden werden. Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt in Verbindung mit den erforderlichen Altlastensanierungen zu Eingriffen in den Baumbestand. Von den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche des geplanten Mischgebiets MI 1 und MI 2, einschließlich des östlich gelegenen Grünstreifens sind 26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher. Der Grünstreifen im östlichen Plangebietsbereich soll in einer Breite von 8,00 m als private Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden. Die Nachpflanzungsverpflichtung für 26 Bäume erfolgt entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld und wird im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens in Verbindung mit Pflanzlisten geregelt. Zum Schutz der Fauna werden Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Unter Beachtung der genannten 36 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft allgemeinen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ergab die Ortsbegehung mit Inspektion des Baumbestandes und der Gebäude durch den Fachgutachter Kuhlmann & Stucht, Stand 2017, für alle planungsrelevanten Arten keine Hinweise auf ein Vorkommen planungsrelevanter Arten. Im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befinden sich auf dem Schulgelände 12 Bäume, von denen 8 Bäume als erhaltenswürdig eingestuft wurden. Im Bebauungsplan werden 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt. 3.3 Schutzgut Boden Im Plangebiet befinden sich Flächen, die hinsichtlich ihrer Nutzungshistorie im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altstandort erfasst sind. Im Rahmen verschiedener Untersuchungskampagnen der Jahre 2003 bis 2011 wurden drei Bereiche der Fläche im geplanten MI 1 und MI 2 unterschieden, in denen sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen bzw. nutzungs- und auffüllungsspezifische Verunreinigungen vorliegen. Der Status des gesamten Geländes bzw. alle vorliegenden Untersuchungsdaten im geplanten MI 1 und MI 2 wurden im Rahmen einer aktuellen Sanierungsuntersuchung der Jahre 2015/2016 nochmals im Detail überprüft, um die erforderlichen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Grundwasser und Mensch abzuschätzen (Liegenschaft Feldstrasse 35 in 47805 Krefeld - Sanierungskonzept - Keuck & Partner Consultants, vom 15. Juli 2016) . Die Untersuchungen der Umweltkompartimente Boden, Bodenluft und Grundwasser der Jahre 2003 bis 2015 zeigen für die nachfolgend aufgeführten Bereiche des Geländes sanierungsrelevante Schadstoffkonzentration: Sanierungsbereich 1 (Hallengebäude mit ehemals verfülltem Tiefkeller): - Verunreinigungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen und untergeordnet auch BTEX (Umweltmedien: Boden/Bodenluft) Sanierungsbereich 2 (Grünfläche östlich des Hallengebäudes): - Oberflächennahe Verunreinigungen durch PAK (EPA) bzw. Benzo(a)pyren und Schwermetalle, isolierte Bodenluft- und Grundwasserbelastungen durch LHKW und BTEX Sanierungsbereich 3 (Freifläche vor dem Hallengebäude): - Lokale Belastungen der Auffüllungen durch Benzo(a)pyren, lokal moderat erhöhte LHKW- und BTEX-Bodenluftbelastungen 37 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Als Sanierungsverfahren für die Bodenschadstoffe wird durch die aktuelle Sanierungsuntersuchung der Jahre 2015/2016 für alle drei Sanierungsbereiche eine konventionelle Dekontamination durch Aushub vorgesehen, die bei Bedarf lokal durch eine Bodenluftsanierung ergänzt werden kann. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis: Die im Sanierungskonzept beschriebenen Sanierungsmaßnahmen und die zugeordneten Maßnahmen zur Qualitätssicherung dienen allgemein der Gefahrenabwehr. Sie sind vor ihrer Umsetzung mit der zuständigen Ordnungsbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und zugeordneter Maßnahmen zur Qualitätssicherung bestehen hinsichtlich des gegenständlichen Gültigkeitsbereiches des Sanierungskonzeptes aus fachgutachterlicher Sicht keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und keine Grundwassergefährdung in Bezug auf die sanierungsbegründenden Kontaminanten. Das Mischgebiet MI 3, die Fläche der ehemaligen Don-Bosco-Schule, wurde 2014 untersucht (Liegenschaft Feldstrasse 45 in 47805 Krefeld – Orientierende Untersuchung Dr. Strotmann, vom 8. September 2014). Dabei wurden sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen bzw. nutzungs- und auffüllungsspezifische Verunreinigungen festgestellt. Als Sanierungsverfahren für die Bodenschadstoffe wird für den Sanierungsbereich eine konventionelle Dekontamination durch Aushub vorgesehen, die bei Bedarf lokal durch eine Bodenluftsanierung ergänzt werden kann. Zusammenfassend kommt der Gutachter Dr. Strotmann zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück flächige Auffüllungen mit zunehmender Mächtigkeit von Südwesten nach Nordosten vorhanden sind. Eine unmittelbare Gefährdung für den Wirkungspfad Boden => Grundwasser ist aus den Untersuchungen bei der aktuellen Situation nicht abzuleiten. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass Erdarbeiten gutachterlich zu begleiten sind. Mit Ausnahme des Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze weist der Boden des Plangebiets im Bestand einen nahezu vollständigen Versiegelungsgrad auf. Natürliche Böden sind nicht mehr vorhanden. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten. Durch die Festsetzung einer nichtüberbaubaren Fläche entlang der östlichen Plangebietsgrenze, in Verbindung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 werden Flächen im Vergleich zum Bestand entsiegelt. Die Grundflächenzahl von 0,6 hält die Obergrenze für Mischgebiete nach § 17 BauNVO ein. Die Beschränkung von Nebenanlagen, Stellplätzen, Carports und Garagen auf überbaubare Flächen und dafür ausgewiesene Flächen führt zu einer Beschränkung der Versiegelung. 38 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 3.4 Schutzgut Wasser Bei Neuversiegelungen von Böden ist mit einer Ableitung des Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dach- und Straßenflächen in den Mischwasserkanal prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Die negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser können aus dem hier geplanten geringen Nachverdichtungspotenzial abgeleitet werden und sind entsprechend gering einzuschätzen. Das Plangebiet ist bereits heute an die vorhandene Kanalisation angeschlossen. Die Flächen sind bebaut, sodass die Regelung des § 44 Landeswassergesetz (LWG) grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Eine Neubebauung kann an den vorhandenen Kanal in der Feldstraße und am Fütingsweg angeschlossen werden. Die abwassertechnische Erschließung ist somit durch die vorhandene öffentliche Abwasseranlage sichergestellt. 3.5 Schutzgut Luft / Klima Das Plangebiet ist bereits heute fast vollständig bebaut und versiegelt. Neuversiegelungen werden durch den Bebauungsplan nicht erfolgen. Nach Umsetzung des Bebauungsplanes werden Flächen entsiegelt und durch die Festsetzung von Dachbegrünungen wird der klimaaktive Flächenanteil erhöht. Mit dem Bebauungsplan werden keine signifikanten Zusatzverkehre ausgelöst, die die Luftqualität zusätzlich beeinträchtigen. In den Mischgebieten ist nicht mit Emissionen durch Gewerbebetriebe zu rechnen, weil sich die Fläche nicht für stark emittierende Betriebe eignet. Mit dem Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender Nutzungsarten wie Tankstellen und Gartenbaubetriebe ist somit im Hinblick auf die Luftqualität keine nennenswerte Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe zu erwarten. Sowohl das Feinscreening als auch der Luftreinhalteplan Krefeld zeigten für das Prognosejahr 2010 Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen. Allgemein wird für die Zukunft davon ausgegangen, dass sich aufgrund von technischen Minderungsmaßnahmen die Schadstoffgesamtemissionen und somit auch die Hintergrundbelastung verringern werden. Mit zunehmendem Abstand zur Kölner Straße nimmt die Belastung in weiten Teilen des Plangebiets ab. Nach Realisierung der geplanten Bebauung wird die Luftschadstoffbelastung im Blockinnenbereich zurückgehen. Je nach Partikelgröße verfrachten sich die Schadstoffe vornehmlich in unteren Luftschichten, was höher gelegene Wohnungen begünstigt. Durch die Festsetzung von Dachbegrünungen und die Steigerung des Grünflächenanteils durch Entsiegelung von Flächen wird mit dem Bebauungsplan der Empfehlung der Planungshinweiskarte zur Verbesserung des Klimas gefolgt. Dachbegrünungen können in der Summe das städtische Mikroklima 39 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft positiv beeinflussen, Temperaturspitzen abmildern und in Bezug auf die Lufthygiene eine Staubbindungsfunktion übernehmen. Die Fläche an der östlichen Plangebietsgrenze soll als private Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden. Es ist eine Fläche von derzeit ca. 1.750 m², die nach Durchführung der Altlastensanierung und Umgestaltung ca. 1.200 m² umfasst und in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen bepflanzt werden soll. Die mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte Fläche ist mit ihrer thermischen Entlastungswirkung auf die Umgebungsluft und durch ihre Ausdehnung im Plangebiet besonders wichtig und hervorzuheben. Die bestehende Luft- und Lärmbelastung stellt bereits im Bestand eine erhebliche Umweltbelastung dar, wenngleich gesundheitsgefährdende Ausmaße nicht erreicht werden. Eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Planungsrecht ist bei Umsetzung der Planung nicht anzunehmen. Ausgehend von der Lärmbelastung wird der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen vorgeben. Positive Umweltauswirkungen ergeben sich durch die Dachbegrünung und die gestalterische Neuentwicklung des Plangebietes. 3.6 Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Innerhalb des Plangebiets befindet sich im Bereich der ehemaligen Don-BoscoSchule erhaltenswürdiger, teilweise 50 bis 60 Jahre alter Baumbestand, der zur Erhaltung festgesetzt wird. Von den 8 erhaltenswürdigen Bäumen werden 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze befindet sich ein sanierungsbedürftiger Bereich, der nach erfolgter Sanierung neu bepflanzt werden soll, entsprechend einer mit dem Fachbereich Grünflächen abgestimmten Pflanzliste. Damit wird sichergestellt, dass durch die Unterschutzstellung in Verbindung mit einer Anpflanzungsfestsetzung die für die Bedeutung des Ortsbildes prägende Grünstruktur erhalten bleibt, beziehungsweise wieder hergestellt wird. 3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Die Don-Bosco-Schule ist ein eingetragenes Baudenkmal und befindet sich an der Feldstraße 45. Durch die Festsetzung die maximalen Gebäudehöhen im direkten Umfeld zum Denkmal wird das Denkmal ausreichend gewürdigt, dessen Traufhöhe nicht überschritten werden soll. Nach derzeitigem Sachstand sind durch die Planung keine negativen Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da keine Hinweise für deren Existenz bekannt sind und der Boden durch die vorhandene 40 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Bebauung bereits stark überformt ist. Grundsätzlich ist aber eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Daher wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter ergeben sich nicht durch den Bebauungsplan. IX. Umsetzung der Planung 1. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. 2. Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer der zu überplanenden Grundstücke MI 1 und MI 2 hinsichtlich der Altlasten, der Infrastrukturfolgekosten und der Ersatzpflanzungen geschlossen. 3. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 683 entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. 4. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird folgender Bebauungsplan innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 683 außer Kraft gesetzt: • Bebauungsplan Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße – 41 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Krefeld, den __________________ Fachbereich 61 Geschäftsbereich V Stadtplanung Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Martin Linne Fachbereichsleiter Beigeordneter 42 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 683 in seiner Sitzung am ________________________ beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Krefeld, den DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich ____________________ öffentlich ausgelegen. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Im Auftrag Norbert Hudde Fachbereichsleiter 43