Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:04
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Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
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Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 683 wurde durch
den Rat der Stadt am 22.09.2005 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung
und Stadtsanierung vom 21.09.2005 beschlossen.
Änderung des Geltungsbereichs
Zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses im Jahr 2005 umfasste der Geltungsbereich
nur die Fläche der Gewerbehalle und die Freifläche entlang der Feldstraße. Damals sollte
das ausgewiesene Gewerbegebiet und das Allgemeine Wohngebiet des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 177 von 1967 entsprechend der angrenzenden Wohnnutzung geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngebäuden
zu schaffen. Parallel dazu sollte die „241. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Fütingsweg und Feldstraße westlich Air Liquide GmbH ehemals Messer
Griesheim“ durchgeführt werden.
Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des
Landes NRW © Geobasis NRW
Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des
Landes NRW © Geobasis NRW
Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst neben der brachliegenden Fläche der Gewerbehalle nun auch das Grundstück der Don-Bosco-Schule im
Eckbereich der Kölner Straße / Feldstraße, weil der Schulstandort aufgegeben wurde. Die
Plangebietsgrenze wurde wegen der gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich bis an
den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung der Bebauungspläne untereinander wurden die umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß
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§ 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im
beschleunigten Verfahren durchzuführen:
-
der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall
bis 70.000 m²) und
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora
Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Die Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Deshalb wird der Bebauungsplan
Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufgestellt.
Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des
Bebauungsplanes festgelegt. Der Plan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg –
II.
Anlass und Ziele der Planung
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 683 ist es:
ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen,
die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische
Nutzungen auf den brachliegenden Flächen zu schaffen,
die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über
die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen um mögliche
Verkehrsbelastungen zu vermeiden,
den bestehenden Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern.
Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation.
Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst die brachliegende Fläche der ehemaligen Gewerbehalle mit Anschluss an die Feldstraße, die ehemalige
Don-Bosco-Schule im Eckbereich Kölner Straße / Feldstraße und den Eckbereich Kölner
Straße / Fütingsweg, einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße
und des Fütingsweg. Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 177 mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen, weil dieser Schulstandort
nicht mehr benötigt wird.
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Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets innerhalb des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 177, die sich nur auf eine Gewerbehalle, inmitten eines Allgemeinen
Wohngebiets bezieht, stellt einen Konflikt dar und entspricht nicht den städtebaulichen
Zielen.
III.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung
am 21.09.2005. Diese wurde am 13.12.2005 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt.
Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (Anlage 3).
Nach dem das Bebauungsplanverfahren über 10 Jahre ruhte, wird es jetzt mit einer neuen
Konzeption und einer erweiterten Plangebietsgrenze fortgeführt, da sich das Planungsziel
geändert hat und künftig ein Mischgebiet ausgewiesen werden soll.
Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können.
Die Öffentlichkeit wird daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption formell beteiligt.
IV.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(2006) und erneute Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2017)
Mit Schreiben vom 23.01.2006 wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig das sogenannte Scoping im Rahmen der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und aufgefordert, zur beabsichtigten
Planung bis zum 13.02.2006 Stellung zu nehmen oder Anregungen vorzubringen.
Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung in 2006 eingegangen sind, sind durchneue Planungen mit einer neuen Konzeption, einer erweiterten Plangebietsgrenze und
durch die geplante Gebietsausweisung als Mischgebiet nicht mehr relevant, weil sich die
Sachverhalte im Laufe der Jahre ebenfalls geändert haben.
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß
§ 13 a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 18.07.2017 wurden jedoch
die Fachbereiche der Stadt Krefeld sowie der Kommunalbetrieb Krefeld und die NGN Netzgesellschaft Niederrhein aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen
und ihre Anregungen vorzubringen.
Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
Fachbereich Grünflächen, Stadt Krefeld
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, Stadt Krefeld
Fachbereich Umwelt, Stadt Krefeld
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
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5.
6.
1.
4
NGN, Asset-Management und Planung
Der Paritätische, Krefeld
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 13.10.2016 i.V. mit Schreiben vom
25.08.2017 und Schreiben vom 06.01.2014
Stellungnahme vom 13.10.2016:
Zunächst wird auf das Schreiben vom 17.02.2006 verwiesen. Hiermit wurde auf die Bedeutung der vorhandenen Grünverbindung für den nach wie vor mit Grünflächen unterversorgten Stadtteil verwiesen.
Die damals geäußerten Bedenken müssen allerdings im Hinblick auf die Planaufstellung
nach § 13 a BauGB und die vorhandene Altlast, die nach Auskunft des FB 36 einen Bodenaustausch im Bereich der Grünfläche erforderlich macht, zumindest teilweise zurückgestellt werden. Die Erhaltung des Baumbestandes ist somit nicht möglich. Allerdings
sollte die Darstellung des FNP, der hier zwischen Feldstraße und Fütingsweg eine 15 m
breite Grünverbindung vorsieht und die Festsetzung des B-Planes Nr. 177, der hier eine
private Grünfläche in einer Breite von 8 – 21 m festsetzt, mindestens jedoch durchgehend
8 m intendiert, beibehalten werden.
Auf der derzeitigen privaten Grünfläche stehen etwa 35 Bäume, die vermutlich von Sämlingen zu inzwischen stattlichen Bäumen herangewachsen sind. Diese sind nach der
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld mindestens im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen. Hierzu
bietet sich die in der Planung ohnehin vorgesehene Baumreihe auf der (nord-)östlichen
Seite des Verbindungsweges an, der allerdings von der Breite her völlig unzureichend ist.
Um eine ansprechende Qualität der Grünverbindung und vernünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die Bäume bieten zu können, ist eine Breite von etwa acht Metern (wie im BPlan bisher festgesetzt) erforderlich.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes zu sagen: Das Gelände sowie die Bauten
auf der Feldstraße sind teilweise mit Brombeergebüsch und anderem Aufwuchs überwuchert. Nach Aussagen des Fachbereichs Umwelt liegt unter dem Gelände eine Altlast, die
zu beseitigen ist, dafür soll der komplette Grünstreifen gerodet werden. Die auf der Fläche
des B-Plans vorhandene Vegetation bildet ein Refugium für besonders geschützte Tierarten, wie Vögel und Fledermäuse. Beim Abbruch der Produktionshallen, Bürogebäude und
anderer Bauten sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte
Arten zu beachten ebenso bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation insbesondere
der Bäume. Aufgrund dessen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Überprüfung des
Geländes (Gebäude und Vegetation) nach Hinweisen von Vögeln und Fledermäusen durch
entsprechend qualifizierte Gutachter notwendig. Die Bäume sind nach Höhlen, Spalten
und Horsten und deren Besatz zu überprüfen. Die einschlägigen Methodenstandards sind
anzuwenden und zu beachten.
Der Grünstreifen, der mit Bäumen durchsetzt ist, sollte eigentlich dringend erhalten werden. Aufgrund der geplanten Altlastensanierung auf der Fläche ist anschließend dieser
durch eine Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern wieder herzustellen,
um den Verlust des Lebensraumes für die innerstädtische Tierwelt zu kompensieren.
Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum ist zu beachten.
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Stellungnahme vom 06.01.2014:
Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45 befindet sich im Bereich des geplanten
Gebäuderiegels, entlang der Kölner Straße erhaltenswürdiger Baumbestand.
Nach Besichtigung am 11.11.2011 durch die Fachbehörde und nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 5 bis 8) erhaltenswürdig.
Zum vorhandenen Baumbestand eine ergänzende Stellungnahme:
Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45, befinden sich im östlichen Bereich
5 Laubbäume. Nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 10 bis 13), die
unter die Baumschutzsatzung fallen, erhaltenswürdig.
Stellungnahme vom 25.08.2017:
Aus naturschutzrechtlicher Sicht (die geforderte ASP liegt inzwischen vor) bleibt es im
Wesentlichen bei der Stellungnahme vom 13.10.2016 – zumindest, was den bisherigen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2005 angeht, also für das Grundstück Feldstraße 35 (Flurstücke 383 und 28). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von
der auf dem Papier etwa 15 m breiten privaten Grünfläche im nordöstlichen B-Planbereich
nicht mehr viel übrig bleibt, wenn hierdurch eine etwa 40 – 50 m lange und 6 m breite
Tiefgaragenzufahrt geführt wird – insbesondere dort, wo eine Müllaufstellfläche (1,50 m x
6,0 m) und eine Trafoanlage (ca. 8 m x 4 m) den Pflanzstreifen zusätzlich verkleinert. In
Höhe des Trafos dürfte kaum noch ein nutzbarer Grünstreifen (etwa 2 m breit auf ca. 8 –
10 m Länge) übrig bleiben, da der (vorhandene) Trafo ungünstig platziert wurde. Die im
Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche in einer Breite von bis zu 21 m wird folglich
bei weitem nicht erreicht. Daher sollten diesbezüglich Planungsalternativen geprüft werden wie z.B. Verlagerung des Trafos und der Müllaufstellfläche oder eine gemeinsame
Erschließung der beiden Tiefgaragen von der Feldstraße aus, zumal eventuell noch Zuwegungen und Rettungswege eingeplant werden müssen.
Da entlang des Fütingswegs (Hausnummer 74 – 80) und der Kölner Straße (Hausnummer
126 – 144) lediglich eine Sicherung des Bestands erfolgt, bis auf Straßenbäume kaum
Baumbestand vorhanden und der größte Teil versiegelt ist, erübrigt sich für diesen Teilbereich eine weitergehende Stellungnahme.
Für den Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule bestehen hingegen erhebliche Bedenken. Die Planung des Gebäuderiegels entlang der Kölner Straße und insbesondere die
geplante Tiefgarage führen zum Verlust des gesamten erhaltenswerten Baumbestandes
auf dem Schulhof und an der östlichen Grundstücksgrenze. Es handelt sich um 12 Bäume,
die überwiegend 50 – 60 Jahre alt sind, in einem Fall 80 Jahre. Da die Tiefgarage sich laut
Plan bis zur Grundstücksgrenze erstrecken soll (sofern sich diese Planung mit der Denkmal-Eigenschaft der ehemaligen Schule verträgt), wären darüber hinaus auch die Straßenbäume auf der Kölner Straße und der Feldstraße gefährdet. Der Verlust dieses Baumbestandes würde umso schwerer wiegen, als der Südbezirk nach wie mit Grünstrukturen
erheblich unterversorgt ist.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird gebeten folgende textliche Festsetzungen aufzunehmen: Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch der Gebäude sind nur
außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzu5
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führen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt
werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäude und Vegetation nach
Nestern, Horste oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach
Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine
mögliche Befreiung erteilt werden.
Die vorliegende ASP deckt nur den früheren Geltungsbereich ab. Im weiteren Verfahren
wäre diese daher zu ergänzen, insbesondere, wenn es tatsächlich zu einer Überplanung
des Geländes der ehemaligen Don-Bosco-Schule kommen sollte (evtl. Abbruch und Fällung des alten Baumbestandes).
Abwägung:
Im durch eine Baumpflegerin erstellten Baumkataster vom 19.12.2016 wurde der Baumund Gehölzbestand der gesamten Fläche der geplanten Mischgebiete MI 1 und MI 2
erfasst und bewertet. Von den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche sind
26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher.
Im östlichen Plangebietsbereich soll ein Bereich als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt werden.
Die
vorhandenen
Bepflanzungen
können
aufgrund
der
notwendigen
Sanierungsmaßnahmen durch Bodenaushub nicht erhalten werden. Dennoch soll die
Fläche in einer Breite von 8,00 m, wie schon in den Festsetzungen des
Bebauungsplanentwurfs 2006, planungsrechtlich gesichert werden. Die Nachpflanzungsverpflichtung erfolgt entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Die
festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen bietet nicht ausreichend Platz um 26 Bäume, die für die gesamte Fläche
als erhaltenswürdig eingestuft wurden, innerhalb dieses Grünstreifens zu pflanzen.
Deshalb wird in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen festgesetzt, dass
18 Bäume und 8 Sträucher entsprechend den Vorschlagslisten 1 + 2 gepflanzt werden.
Damit wird sichergestellt, dass auch im Falle eines Eigentümerwechsels die Bäume und
Sträucher zu pflanzen und zu erhalten sind.
Die Sicherung des Grünstreifens und Neubepflanzung ist sinnvoll, da durch die randliche
Grüngestaltung des Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der
angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus kann durch eine
Durchgrünung des eher dicht besiedelten Quartiers eine attraktive Gestaltung mit Bäumen
und Sträuchern eine Aufwertung des Quartiers erzielt werden.
Die geplante Zufahrt zum Mischgebiet MI 1 vom Fütingsweg wird gegenüber der Vorplanung auf 3,50 m reduziert. Die Erschließung für beide Mischgebiete MI 1 und MI 2 ausschließlich über die Feldstraße zu leiten ist aus verkehrlicher Sicht nicht möglich, weil die
Feldstraße als Anliegerstraße und Sackgasse überlastet wäre. Die Zu - und Ausfahrtszahlen sollen sich für beiden Mischgebiete (MI 1 und MI 2) zu gleichen Teilen auf den Fütingsweg und die Feldstraße verteilen.
Die geplante Ausweisung einer Fläche für Abfallbehälter innerhalb des privaten Grünstreifens entfällt, weil bei der Angebotsplanung zum jetzigen Zeitpunkt keine die Nutzungen
einschränkende Festsetzung getroffen werden soll. Die vorhandene Trafoanlage am Fütingsweg befindet sich innerhalb des privaten Grünstreifens und könnte nur zu Lasten des
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Verursachers verlegt werden. Die Fläche wird als Fläche für Versorgungsanlage – Trafo –
festgesetzt.
Die überbaubaren Flächen entlang der Kölner Straße auf dem Grundstück der ehemaligen
Don-Bosco-Schule, die Lage der Tiefgarage und ihre Zufahrt werden angepasst und die
schützenswerten Bäume werden fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Von den im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befindlichen acht erhaltenswerten Bäumen werden entlang der östlichen Flurstücksgrenze und innerhalb der Grundstücksfläche insgesamt sechs Bäume zur Erhaltung festgesetzt.
Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
2.
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
14.08.2017
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien
werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Aufgrund der neuen Wohneinheiten werde der lnfrastrukturkostenbeitrag für Kindertagesbetreuung wie folgt berechnet:
Geplante Wohneinheiten gemäß Punkt VII der Begründung des B-Planes:
Ml 1:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 36 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 83 Einwohner zuziehen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6 Jahren werde
mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 3,3 Plätze.
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
3,3 x 21.000 EUR= 69.300 EUR zu fordern.
MI 2:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 59 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass ca. 136 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder
wird mit 5,4 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW).
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
5,4 x 21.000 EUR= 113.400 EUR zu fordern.
MI3:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 21 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 48 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird
mit 1,9 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW).
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
1,9 x 21.000 EUR= 39.900 EUR zu fordern.
MI 1 – MI 3:
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Zusätzlich sei ein angemessener lnfrastrukturkostenbeitrag für die Modernisierung des
nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd" festzusetzen.
Abwägung:
Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen
Auslegung fortgeführt werden, reduzieren sich die Infrastrukturfolgekosten voraussichtlich, weil bei dem Bebauungsplan in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3 nicht die ursprünglich angenommene Anzahl an Wohneinheiten entsteht, sondern entsprechend der Angebotsplanung auch Flächen für eine mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung angeboten werden.
Der Beitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße
im FZ-Süd“ wird ebenfalls im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verhandelt.
Da es sich in dem Mischgebiet MI 3 nicht um eine klassische „Investorenplanung“ handelt und sich das Grundstück im städtischen Eigentum befindet, wird kein städtebaulicher
Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie z. B.
Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der
Preisfindung des Grundstücks zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 24.07.2017
Stellungnahme:
Bei dem Bebauungsplan Nr. 683 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen.
Aufgrund der Größe des Plangebietes besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfällt. Anhaltspunkte
für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
nicht. Die Aufstellung des Bebauungsplans kann daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen.
Im Plangebiet befinden sich Altlastverdachtsflächen, die im Bebauungsplan gekennzeichnet werden müssen. Die aktuell im Entwurf vorhandene Kennzeichnung ist auch auf
das Grundstück der Don-Bosco-Schule zu erweitern. Aus dem Gutachten zur orientierenden Untersuchung durch das Büro Dr. Strotmann Umweltberatung aus dem Jahr 2014 ist
bekannt, dass sich auf dem Grundstück im Falle der Entsiegelung oder Neubebauung sanierungsbedürftige Auffüllungen befinden. Somit bestehe auch für dieses Grundstück die
Notwendigkeit, die Sanierung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages abzusichern.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen sei an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
Abwägung:
Zu den Flächen des MI 1 und MI 2 hat der Grundstückseigentümer eine Altlastenuntersuchung durchführen und ein Sanierungskonzept erstellen lassen. Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt
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werden, wird mit dem Grundstückseigentümer der ehemaligen Gewerbehalle die Sanierung der Altlasten geregelt.
Eigentümer der Fläche des MI 3, das Grundstück der Don-Bosco-Schule, ist die Stadt Krefeld. In den Bereichen der mit MI 3 und MI 4 bezeichneten Flächen, erfolgt eine Flächenkennzeichnung im Bebauungsplan. Bei Umbau- und Neubaumaßnahmen handelt es sich
um genehmigungspflichtige Vorhaben.
In die textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass vor einer Umbauund / oder Neubebauung im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens
eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen und ein
Sanierungskonzept vorzulegen ist. Die Durchführung von Erdarbeiten ist durch einen
Sachverständigen gutachterlich zu begleiten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 08.08.2017
Stellungnahme:
Die Entwässerung des Gebietes kann über die vorhandene Mischwasserkanalisation erfolgen. Das Gebiet M1 sollte ebenso wie die verkehrliche Anbindung zum Fütingsweg entwässern.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im
nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
NGN, Asset-Management und Planung, mit Schreiben vom 19.09.2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
Im geplanten Bereich sind folgende Mischwasserkanäle vorhanden:
•
DN 2200 GFK und DN 300 B im Fütingsweg;
•
Ei 800/1200 MA in der Kölner Straße;
•
DN 300 STZ in der Feldstraße und
•
private Mischwasserkanäle, für die keine Informationen vorliegen.
Hinweis:
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Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung
sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im
nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
NGN MBH (Gas)
Seitens der Gasversorgung bestehen keine Bedenken.
Eine Erdgasversorgung ist, vorbehaltlich der Leistungsangaben, aus dem bestehenden
Netz, mittels Netzerweiterung, möglich.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei
Bedarf mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
NGN MBH (Elektrizität)
Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung des Plangebietes aus dem umliegenden Netz, mittels Netzerweiterung, im Bereich Fütingsweg/Feldstraße möglich. Aufgrund der geplanten Ausweisung des Plangebietes als Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen ist eine Ausweisung eines zusätzlichen „Fläche für Versorgungsanlage Trafo" erforderlich, um das Plangebiet ggf. mit elektrischer Energie versorgen zu können.
Ein Übersichtsplan ist dem Schreiben beigefügt.
Ferner ist für das vorhandene Mittelspannungskabel, wie am 13.09.2017 telefonisch besprochen, ein Leitungsrecht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens einzutragen.
Sollte aufgrund der Neubebauung im Plangebiet das vorhandene Kabel umgelegt werden,
sind die Kosten vom Verursacher/Grundstückseigentümer zu tragen. Daher ist die NGN
rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zusätzliche Ergänzung einer „Fläche
für Versorgungsanlage - Trafo" kann nach Rücksprache mit dem Versorgungsträger entfallen. Bei dem vorliegenden Angebotsplan ist nicht absehbar wie der künftige Bedarf an der
Feldstraße sein wird. Im Bedarfsfall ist eine Versorgungsanlage innerhalb des zu errichtenden Gebäudes zu Lasten des Bauherren zu errichten.
Das Leitungsrecht wird in den Bebauungsplan übernommen und eingetragen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf der Verlegung der Mittelspannungsleitung mit der
Fachbehörde in Verbindung setzen.
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Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
NGN MBH (Fernwärme)
Im Bereich des Fütingsweg liegen Fernwärmeleitungen. Das Baugebiet kann mittels Netzerweiterung mit Fernwärme versorgt werden. Es bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz
soll im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei
Bedarf einer Fernwärmeversorgung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH (Trinkwasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken. Die Erschließung mit
Trinkwasser kann mittels Netzerweiterung über die Feldstraße bzw. den Fütingsweg erfolgen. Zur Erschließung des mittleren Plangebietes sind, bei nicht öffentlichen, vorgelagerten Grundstücken, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erforderlich.
Abwägung:
Das (mittlere) Plangebiet MI 1 ist über den Fütingsweg an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Das Plangebiet MI 2 ist über die Feldstraße an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Für die private Zuwegung wird kein gesondertes Leitungsrecht festgesetzt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Von der geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sind die Belange der SWK MOBIL
GmbH nicht betroffen. In der textlichen Begründung müsste es unter Punkt 2. Verkehr
allerdings heißen: „Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße",
welche sich an der Kölner Straße, westlich des Plangebiets, befindet und von der Straßenbahn 041 sowie von den Buslinien 060 und 061 bedient wird."
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend
des o.g. Hinweises redaktionell angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH (Beleuchtung)
Bitte beachten Sie, dass sich an den Fronten der Kölner Straße 138/140 und 144 Mauerhaken für die Überspannungen der Straßenbeleuchtungen befinden (Häuser sollen laut
Begründung stehen bleiben) sowie ein Abspannmast an der Grundstücksgrenze am südlichen Ende des Flurstückes 644 steht. Ansonsten bestehen keine Bedenken.
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Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Ihre Forderungen werden berücksichtigt und
in die konkrete Planung einfließen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Besonderheiten - gelten für alle Gewerke: Baumstandorte:
Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher bitten wir Sie um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird der Bereich an
der östlichen Plangebietsgrenze als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche
sind 26 Bäume zu pflanzen, wobei keine konkreten Standorte für Nachpflanzungen festgelegt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden
beteiligt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Der Paritätische, Krefeld, mit Schreiben vom 25.08.2017
Stellungnahme:
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 683 wie folgt Stellung:
Für die barrierefreie Errichtung der Erschließungsstraßen sind die H BVA „Hinweise für
barrierefreie Verkehrsanlagen“, die DIN 18040 Teil 3 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) und die DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) zu beachten. Ebenso ist die Barrierefreiheit der Tiefgaragen
erforderlich.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Herrichtung und konkrete Baumaßnahmen der Verkehrsflächen und die Straßenausbauplanungen sind nicht Gegenstand
der verbindlichen Bauleitplanung. Die Barrierefreiheit der Tiefgaragen wird im Rahmen
des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und ist nicht Gegenstand
der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
V.
13
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Süd gemäß § 2 Abs.
2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
VI.
Sonstiges
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur
Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 683 beigefügt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt wird.
13
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
14
Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg –
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
14
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
1
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 683 wurde durch
den Rat der Stadt am 22.09.2005 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung
und Stadtsanierung vom 21.09.2005 beschlossen.
Änderung des Geltungsbereichs
Zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses im Jahr 2005 umfasste der Geltungsbereich
nur die Fläche der Gewerbehalle und die Freifläche entlang der Feldstraße. Damals sollte
das ausgewiesene Gewerbegebiet und das Allgemeine Wohngebiet des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 177 von 1967 entsprechend der angrenzenden Wohnnutzung geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngebäuden
zu schaffen. Parallel dazu sollte die „241. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Fütingsweg und Feldstraße westlich Air Liquide GmbH ehemals Messer
Griesheim“ durchgeführt werden.
Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des
Landes NRW © Geobasis NRW
Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des
Landes NRW © Geobasis NRW
Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst neben der brachliegenden Fläche der Gewerbehalle nun auch das Grundstück der Don-Bosco-Schule im
Eckbereich der Kölner Straße / Feldstraße, weil der Schulstandort aufgegeben wurde. Die
Plangebietsgrenze wurde wegen der gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich bis an
den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung der Bebauungspläne untereinander wurden die umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß
1
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
2
§ 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im
beschleunigten Verfahren durchzuführen:
-
der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall
bis 70.000 m²) und
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora
Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Die Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Deshalb wird der Bebauungsplan
Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufgestellt.
Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des
Bebauungsplanes festgelegt. Der Plan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg –
II.
Anlass und Ziele der Planung
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 683 ist es:
ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen,
die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische
Nutzungen auf den brachliegenden Flächen zu schaffen,
die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über
die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen um mögliche
Verkehrsbelastungen zu vermeiden,
den bestehenden Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern.
Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation.
Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst die brachliegende Fläche der ehemaligen Gewerbehalle mit Anschluss an die Feldstraße, die ehemalige
Don-Bosco-Schule im Eckbereich Kölner Straße / Feldstraße und den Eckbereich Kölner
Straße / Fütingsweg, einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße
und des Fütingsweg. Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 177 mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen, weil dieser Schulstandort
nicht mehr benötigt wird.
2
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
3
Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets innerhalb des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 177, die sich nur auf eine Gewerbehalle, inmitten eines Allgemeinen
Wohngebiets bezieht, stellt einen Konflikt dar und entspricht nicht den städtebaulichen
Zielen.
III.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung
am 21.09.2005. Diese wurde am 13.12.2005 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt.
Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (Anlage 3).
Nach dem das Bebauungsplanverfahren über 10 Jahre ruhte, wird es jetzt mit einer neuen
Konzeption und einer erweiterten Plangebietsgrenze fortgeführt, da sich das Planungsziel
geändert hat und künftig ein Mischgebiet ausgewiesen werden soll.
Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können.
Die Öffentlichkeit wird daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption formell beteiligt.
IV.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(2006) und erneute Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2017)
Mit Schreiben vom 23.01.2006 wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig das sogenannte Scoping im Rahmen der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und aufgefordert, zur beabsichtigten
Planung bis zum 13.02.2006 Stellung zu nehmen oder Anregungen vorzubringen.
Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung in 2006 eingegangen sind, sind durchneue Planungen mit einer neuen Konzeption, einer erweiterten Plangebietsgrenze und
durch die geplante Gebietsausweisung als Mischgebiet nicht mehr relevant, weil sich die
Sachverhalte im Laufe der Jahre ebenfalls geändert haben.
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß
§ 13 a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 18.07.2017 wurden jedoch
die Fachbereiche der Stadt Krefeld sowie der Kommunalbetrieb Krefeld und die NGN Netzgesellschaft Niederrhein aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen
und ihre Anregungen vorzubringen.
Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
Fachbereich Grünflächen, Stadt Krefeld
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, Stadt Krefeld
Fachbereich Umwelt, Stadt Krefeld
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
3
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
5.
6.
1.
4
NGN, Asset-Management und Planung
Der Paritätische, Krefeld
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 13.10.2016 i.V. mit Schreiben vom
25.08.2017 und Schreiben vom 06.01.2014
Stellungnahme vom 13.10.2016:
Zunächst wird auf das Schreiben vom 17.02.2006 verwiesen. Hiermit wurde auf die Bedeutung der vorhandenen Grünverbindung für den nach wie vor mit Grünflächen unterversorgten Stadtteil verwiesen.
Die damals geäußerten Bedenken müssen allerdings im Hinblick auf die Planaufstellung
nach § 13 a BauGB und die vorhandene Altlast, die nach Auskunft des FB 36 einen Bodenaustausch im Bereich der Grünfläche erforderlich macht, zumindest teilweise zurückgestellt werden. Die Erhaltung des Baumbestandes ist somit nicht möglich. Allerdings
sollte die Darstellung des FNP, der hier zwischen Feldstraße und Fütingsweg eine 15 m
breite Grünverbindung vorsieht und die Festsetzung des B-Planes Nr. 177, der hier eine
private Grünfläche in einer Breite von 8 – 21 m festsetzt, mindestens jedoch durchgehend
8 m intendiert, beibehalten werden.
Auf der derzeitigen privaten Grünfläche stehen etwa 35 Bäume, die vermutlich von Sämlingen zu inzwischen stattlichen Bäumen herangewachsen sind. Diese sind nach der
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld mindestens im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen. Hierzu
bietet sich die in der Planung ohnehin vorgesehene Baumreihe auf der (nord-)östlichen
Seite des Verbindungsweges an, der allerdings von der Breite her völlig unzureichend ist.
Um eine ansprechende Qualität der Grünverbindung und vernünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die Bäume bieten zu können, ist eine Breite von etwa acht Metern (wie im BPlan bisher festgesetzt) erforderlich.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes zu sagen: Das Gelände sowie die Bauten
auf der Feldstraße sind teilweise mit Brombeergebüsch und anderem Aufwuchs überwuchert. Nach Aussagen des Fachbereichs Umwelt liegt unter dem Gelände eine Altlast, die
zu beseitigen ist, dafür soll der komplette Grünstreifen gerodet werden. Die auf der Fläche
des B-Plans vorhandene Vegetation bildet ein Refugium für besonders geschützte Tierarten, wie Vögel und Fledermäuse. Beim Abbruch der Produktionshallen, Bürogebäude und
anderer Bauten sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte
Arten zu beachten ebenso bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation insbesondere
der Bäume. Aufgrund dessen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Überprüfung des
Geländes (Gebäude und Vegetation) nach Hinweisen von Vögeln und Fledermäusen durch
entsprechend qualifizierte Gutachter notwendig. Die Bäume sind nach Höhlen, Spalten
und Horsten und deren Besatz zu überprüfen. Die einschlägigen Methodenstandards sind
anzuwenden und zu beachten.
Der Grünstreifen, der mit Bäumen durchsetzt ist, sollte eigentlich dringend erhalten werden. Aufgrund der geplanten Altlastensanierung auf der Fläche ist anschließend dieser
durch eine Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern wieder herzustellen,
um den Verlust des Lebensraumes für die innerstädtische Tierwelt zu kompensieren.
Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum ist zu beachten.
4
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
5
Stellungnahme vom 06.01.2014:
Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45 befindet sich im Bereich des geplanten
Gebäuderiegels, entlang der Kölner Straße erhaltenswürdiger Baumbestand.
Nach Besichtigung am 11.11.2011 durch die Fachbehörde und nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 5 bis 8) erhaltenswürdig.
Zum vorhandenen Baumbestand eine ergänzende Stellungnahme:
Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45, befinden sich im östlichen Bereich
5 Laubbäume. Nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 10 bis 13), die
unter die Baumschutzsatzung fallen, erhaltenswürdig.
Stellungnahme vom 25.08.2017:
Aus naturschutzrechtlicher Sicht (die geforderte ASP liegt inzwischen vor) bleibt es im
Wesentlichen bei der Stellungnahme vom 13.10.2016 – zumindest, was den bisherigen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2005 angeht, also für das Grundstück Feldstraße 35 (Flurstücke 383 und 28). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von
der auf dem Papier etwa 15 m breiten privaten Grünfläche im nordöstlichen B-Planbereich
nicht mehr viel übrig bleibt, wenn hierdurch eine etwa 40 – 50 m lange und 6 m breite
Tiefgaragenzufahrt geführt wird – insbesondere dort, wo eine Müllaufstellfläche (1,50 m x
6,0 m) und eine Trafoanlage (ca. 8 m x 4 m) den Pflanzstreifen zusätzlich verkleinert. In
Höhe des Trafos dürfte kaum noch ein nutzbarer Grünstreifen (etwa 2 m breit auf ca. 8 –
10 m Länge) übrig bleiben, da der (vorhandene) Trafo ungünstig platziert wurde. Die im
Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche in einer Breite von bis zu 21 m wird folglich
bei weitem nicht erreicht. Daher sollten diesbezüglich Planungsalternativen geprüft werden wie z.B. Verlagerung des Trafos und der Müllaufstellfläche oder eine gemeinsame
Erschließung der beiden Tiefgaragen von der Feldstraße aus, zumal eventuell noch Zuwegungen und Rettungswege eingeplant werden müssen.
Da entlang des Fütingswegs (Hausnummer 74 – 80) und der Kölner Straße (Hausnummer
126 – 144) lediglich eine Sicherung des Bestands erfolgt, bis auf Straßenbäume kaum
Baumbestand vorhanden und der größte Teil versiegelt ist, erübrigt sich für diesen Teilbereich eine weitergehende Stellungnahme.
Für den Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule bestehen hingegen erhebliche Bedenken. Die Planung des Gebäuderiegels entlang der Kölner Straße und insbesondere die
geplante Tiefgarage führen zum Verlust des gesamten erhaltenswerten Baumbestandes
auf dem Schulhof und an der östlichen Grundstücksgrenze. Es handelt sich um 12 Bäume,
die überwiegend 50 – 60 Jahre alt sind, in einem Fall 80 Jahre. Da die Tiefgarage sich laut
Plan bis zur Grundstücksgrenze erstrecken soll (sofern sich diese Planung mit der Denkmal-Eigenschaft der ehemaligen Schule verträgt), wären darüber hinaus auch die Straßenbäume auf der Kölner Straße und der Feldstraße gefährdet. Der Verlust dieses Baumbestandes würde umso schwerer wiegen, als der Südbezirk nach wie mit Grünstrukturen
erheblich unterversorgt ist.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird gebeten folgende textliche Festsetzungen aufzunehmen: Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch der Gebäude sind nur
außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzu5
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
6
führen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt
werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäude und Vegetation nach
Nestern, Horste oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach
Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine
mögliche Befreiung erteilt werden.
Die vorliegende ASP deckt nur den früheren Geltungsbereich ab. Im weiteren Verfahren
wäre diese daher zu ergänzen, insbesondere, wenn es tatsächlich zu einer Überplanung
des Geländes der ehemaligen Don-Bosco-Schule kommen sollte (evtl. Abbruch und Fällung des alten Baumbestandes).
Abwägung:
Im durch eine Baumpflegerin erstellten Baumkataster vom 19.12.2016 wurde der Baumund Gehölzbestand der gesamten Fläche der geplanten Mischgebiete MI 1 und MI 2
erfasst und bewertet. Von den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche sind
26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher.
Im östlichen Plangebietsbereich soll ein Bereich als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt werden.
Die
vorhandenen
Bepflanzungen
können
aufgrund
der
notwendigen
Sanierungsmaßnahmen durch Bodenaushub nicht erhalten werden. Dennoch soll die
Fläche in einer Breite von 8,00 m, wie schon in den Festsetzungen des
Bebauungsplanentwurfs 2006, planungsrechtlich gesichert werden. Die Nachpflanzungsverpflichtung erfolgt entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Die
festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen bietet nicht ausreichend Platz um 26 Bäume, die für die gesamte Fläche
als erhaltenswürdig eingestuft wurden, innerhalb dieses Grünstreifens zu pflanzen.
Deshalb wird in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen festgesetzt, dass
18 Bäume und 8 Sträucher entsprechend den Vorschlagslisten 1 + 2 gepflanzt werden.
Damit wird sichergestellt, dass auch im Falle eines Eigentümerwechsels die Bäume und
Sträucher zu pflanzen und zu erhalten sind.
Die Sicherung des Grünstreifens und Neubepflanzung ist sinnvoll, da durch die randliche
Grüngestaltung des Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der
angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus kann durch eine
Durchgrünung des eher dicht besiedelten Quartiers eine attraktive Gestaltung mit Bäumen
und Sträuchern eine Aufwertung des Quartiers erzielt werden.
Die geplante Zufahrt zum Mischgebiet MI 1 vom Fütingsweg wird gegenüber der Vorplanung auf 3,50 m reduziert. Die Erschließung für beide Mischgebiete MI 1 und MI 2 ausschließlich über die Feldstraße zu leiten ist aus verkehrlicher Sicht nicht möglich, weil die
Feldstraße als Anliegerstraße und Sackgasse überlastet wäre. Die Zu - und Ausfahrtszahlen sollen sich für beiden Mischgebiete (MI 1 und MI 2) zu gleichen Teilen auf den Fütingsweg und die Feldstraße verteilen.
Die geplante Ausweisung einer Fläche für Abfallbehälter innerhalb des privaten Grünstreifens entfällt, weil bei der Angebotsplanung zum jetzigen Zeitpunkt keine die Nutzungen
einschränkende Festsetzung getroffen werden soll. Die vorhandene Trafoanlage am Fütingsweg befindet sich innerhalb des privaten Grünstreifens und könnte nur zu Lasten des
6
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
7
Verursachers verlegt werden. Die Fläche wird als Fläche für Versorgungsanlage – Trafo –
festgesetzt.
Die überbaubaren Flächen entlang der Kölner Straße auf dem Grundstück der ehemaligen
Don-Bosco-Schule, die Lage der Tiefgarage und ihre Zufahrt werden angepasst und die
schützenswerten Bäume werden fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Von den im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befindlichen acht erhaltenswerten Bäumen werden entlang der östlichen Flurstücksgrenze und innerhalb der Grundstücksfläche insgesamt sechs Bäume zur Erhaltung festgesetzt.
Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
2.
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
14.08.2017
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien
werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Aufgrund der neuen Wohneinheiten werde der lnfrastrukturkostenbeitrag für Kindertagesbetreuung wie folgt berechnet:
Geplante Wohneinheiten gemäß Punkt VII der Begründung des B-Planes:
Ml 1:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 36 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 83 Einwohner zuziehen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6 Jahren werde
mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 3,3 Plätze.
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
3,3 x 21.000 EUR= 69.300 EUR zu fordern.
MI 2:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 59 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass ca. 136 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder
wird mit 5,4 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW).
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
5,4 x 21.000 EUR= 113.400 EUR zu fordern.
MI3:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 21 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 48 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird
mit 1,9 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW).
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
1,9 x 21.000 EUR= 39.900 EUR zu fordern.
MI 1 – MI 3:
7
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
8
Zusätzlich sei ein angemessener lnfrastrukturkostenbeitrag für die Modernisierung des
nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd" festzusetzen.
Abwägung:
Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen
Auslegung fortgeführt werden, reduzieren sich die Infrastrukturfolgekosten voraussichtlich, weil bei dem Bebauungsplan in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3 nicht die ursprünglich angenommene Anzahl an Wohneinheiten entsteht, sondern entsprechend der Angebotsplanung auch Flächen für eine mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung angeboten werden.
Der Beitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße
im FZ-Süd“ wird ebenfalls im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verhandelt.
Da es sich in dem Mischgebiet MI 3 nicht um eine klassische „Investorenplanung“ handelt und sich das Grundstück im städtischen Eigentum befindet, wird kein städtebaulicher
Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie z. B.
Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der
Preisfindung des Grundstücks zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 24.07.2017
Stellungnahme:
Bei dem Bebauungsplan Nr. 683 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen.
Aufgrund der Größe des Plangebietes besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfällt. Anhaltspunkte
für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
nicht. Die Aufstellung des Bebauungsplans kann daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen.
Im Plangebiet befinden sich Altlastverdachtsflächen, die im Bebauungsplan gekennzeichnet werden müssen. Die aktuell im Entwurf vorhandene Kennzeichnung ist auch auf
das Grundstück der Don-Bosco-Schule zu erweitern. Aus dem Gutachten zur orientierenden Untersuchung durch das Büro Dr. Strotmann Umweltberatung aus dem Jahr 2014 ist
bekannt, dass sich auf dem Grundstück im Falle der Entsiegelung oder Neubebauung sanierungsbedürftige Auffüllungen befinden. Somit bestehe auch für dieses Grundstück die
Notwendigkeit, die Sanierung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages abzusichern.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen sei an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
Abwägung:
Zu den Flächen des MI 1 und MI 2 hat der Grundstückseigentümer eine Altlastenuntersuchung durchführen und ein Sanierungskonzept erstellen lassen. Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt
8
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
9
werden, wird mit dem Grundstückseigentümer der ehemaligen Gewerbehalle die Sanierung der Altlasten geregelt.
Eigentümer der Fläche des MI 3, das Grundstück der Don-Bosco-Schule, ist die Stadt Krefeld. In den Bereichen der mit MI 3 und MI 4 bezeichneten Flächen, erfolgt eine Flächenkennzeichnung im Bebauungsplan. Bei Umbau- und Neubaumaßnahmen handelt es sich
um genehmigungspflichtige Vorhaben.
In die textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass vor einer Umbauund / oder Neubebauung im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens
eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen und ein
Sanierungskonzept vorzulegen ist. Die Durchführung von Erdarbeiten ist durch einen
Sachverständigen gutachterlich zu begleiten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 08.08.2017
Stellungnahme:
Die Entwässerung des Gebietes kann über die vorhandene Mischwasserkanalisation erfolgen. Das Gebiet M1 sollte ebenso wie die verkehrliche Anbindung zum Fütingsweg entwässern.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im
nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
NGN, Asset-Management und Planung, mit Schreiben vom 19.09.2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
Im geplanten Bereich sind folgende Mischwasserkanäle vorhanden:
•
DN 2200 GFK und DN 300 B im Fütingsweg;
•
Ei 800/1200 MA in der Kölner Straße;
•
DN 300 STZ in der Feldstraße und
•
private Mischwasserkanäle, für die keine Informationen vorliegen.
Hinweis:
9
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
10
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung
sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im
nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
NGN MBH (Gas)
Seitens der Gasversorgung bestehen keine Bedenken.
Eine Erdgasversorgung ist, vorbehaltlich der Leistungsangaben, aus dem bestehenden
Netz, mittels Netzerweiterung, möglich.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei
Bedarf mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
NGN MBH (Elektrizität)
Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung des Plangebietes aus dem umliegenden Netz, mittels Netzerweiterung, im Bereich Fütingsweg/Feldstraße möglich. Aufgrund der geplanten Ausweisung des Plangebietes als Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen ist eine Ausweisung eines zusätzlichen „Fläche für Versorgungsanlage Trafo" erforderlich, um das Plangebiet ggf. mit elektrischer Energie versorgen zu können.
Ein Übersichtsplan ist dem Schreiben beigefügt.
Ferner ist für das vorhandene Mittelspannungskabel, wie am 13.09.2017 telefonisch besprochen, ein Leitungsrecht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens einzutragen.
Sollte aufgrund der Neubebauung im Plangebiet das vorhandene Kabel umgelegt werden,
sind die Kosten vom Verursacher/Grundstückseigentümer zu tragen. Daher ist die NGN
rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zusätzliche Ergänzung einer „Fläche
für Versorgungsanlage - Trafo" kann nach Rücksprache mit dem Versorgungsträger entfallen. Bei dem vorliegenden Angebotsplan ist nicht absehbar wie der künftige Bedarf an der
Feldstraße sein wird. Im Bedarfsfall ist eine Versorgungsanlage innerhalb des zu errichtenden Gebäudes zu Lasten des Bauherren zu errichten.
Das Leitungsrecht wird in den Bebauungsplan übernommen und eingetragen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf der Verlegung der Mittelspannungsleitung mit der
Fachbehörde in Verbindung setzen.
10
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
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Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
NGN MBH (Fernwärme)
Im Bereich des Fütingsweg liegen Fernwärmeleitungen. Das Baugebiet kann mittels Netzerweiterung mit Fernwärme versorgt werden. Es bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz
soll im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei
Bedarf einer Fernwärmeversorgung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH (Trinkwasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken. Die Erschließung mit
Trinkwasser kann mittels Netzerweiterung über die Feldstraße bzw. den Fütingsweg erfolgen. Zur Erschließung des mittleren Plangebietes sind, bei nicht öffentlichen, vorgelagerten Grundstücken, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erforderlich.
Abwägung:
Das (mittlere) Plangebiet MI 1 ist über den Fütingsweg an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Das Plangebiet MI 2 ist über die Feldstraße an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Für die private Zuwegung wird kein gesondertes Leitungsrecht festgesetzt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Von der geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sind die Belange der SWK MOBIL
GmbH nicht betroffen. In der textlichen Begründung müsste es unter Punkt 2. Verkehr
allerdings heißen: „Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße",
welche sich an der Kölner Straße, westlich des Plangebiets, befindet und von der Straßenbahn 041 sowie von den Buslinien 060 und 061 bedient wird."
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend
des o.g. Hinweises redaktionell angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH (Beleuchtung)
Bitte beachten Sie, dass sich an den Fronten der Kölner Straße 138/140 und 144 Mauerhaken für die Überspannungen der Straßenbeleuchtungen befinden (Häuser sollen laut
Begründung stehen bleiben) sowie ein Abspannmast an der Grundstücksgrenze am südlichen Ende des Flurstückes 644 steht. Ansonsten bestehen keine Bedenken.
11
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
12
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Ihre Forderungen werden berücksichtigt und
in die konkrete Planung einfließen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Besonderheiten - gelten für alle Gewerke: Baumstandorte:
Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher bitten wir Sie um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird der Bereich an
der östlichen Plangebietsgrenze als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche
sind 26 Bäume zu pflanzen, wobei keine konkreten Standorte für Nachpflanzungen festgelegt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden
beteiligt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Der Paritätische, Krefeld, mit Schreiben vom 25.08.2017
Stellungnahme:
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 683 wie folgt Stellung:
Für die barrierefreie Errichtung der Erschließungsstraßen sind die H BVA „Hinweise für
barrierefreie Verkehrsanlagen“, die DIN 18040 Teil 3 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) und die DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) zu beachten. Ebenso ist die Barrierefreiheit der Tiefgaragen
erforderlich.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Herrichtung und konkrete Baumaßnahmen der Verkehrsflächen und die Straßenausbauplanungen sind nicht Gegenstand
der verbindlichen Bauleitplanung. Die Barrierefreiheit der Tiefgaragen wird im Rahmen
des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und ist nicht Gegenstand
der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
V.
13
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Süd gemäß § 2 Abs.
2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
VI.
Sonstiges
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur
Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 683 beigefügt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt wird.
13
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
14
Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg –
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
14
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
1
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 683 wurde durch
den Rat der Stadt am 22.09.2005 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung
und Stadtsanierung vom 21.09.2005 beschlossen.
Änderung des Geltungsbereichs
Zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses im Jahr 2005 umfasste der Geltungsbereich
nur die Fläche der Gewerbehalle und die Freifläche entlang der Feldstraße. Damals sollte
das ausgewiesene Gewerbegebiet und das Allgemeine Wohngebiet des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 177 von 1967 entsprechend der angrenzenden Wohnnutzung geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngebäuden
zu schaffen. Parallel dazu sollte die „241. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Fütingsweg und Feldstraße westlich Air Liquide GmbH ehemals Messer
Griesheim“ durchgeführt werden.
Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des
Landes NRW © Geobasis NRW
Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des
Landes NRW © Geobasis NRW
Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst neben der brachliegenden Fläche der Gewerbehalle nun auch das Grundstück der Don-Bosco-Schule im
Eckbereich der Kölner Straße / Feldstraße, weil der Schulstandort aufgegeben wurde. Die
Plangebietsgrenze wurde wegen der gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich bis an
den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung der Bebauungspläne untereinander wurden die umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß
1
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
2
§ 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im
beschleunigten Verfahren durchzuführen:
-
der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall
bis 70.000 m²) und
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora
Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Die Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Deshalb wird der Bebauungsplan
Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufgestellt.
Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des
Bebauungsplanes festgelegt. Der Plan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg –
II.
Anlass und Ziele der Planung
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 683 ist es:
ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen,
die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische
Nutzungen auf den brachliegenden Flächen zu schaffen,
die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über
die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen um mögliche
Verkehrsbelastungen zu vermeiden,
den bestehenden Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern.
Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation.
Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst die brachliegende Fläche der ehemaligen Gewerbehalle mit Anschluss an die Feldstraße, die ehemalige
Don-Bosco-Schule im Eckbereich Kölner Straße / Feldstraße und den Eckbereich Kölner
Straße / Fütingsweg, einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße
und des Fütingsweg. Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 177 mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen, weil dieser Schulstandort
nicht mehr benötigt wird.
2
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
3
Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets innerhalb des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 177, die sich nur auf eine Gewerbehalle, inmitten eines Allgemeinen
Wohngebiets bezieht, stellt einen Konflikt dar und entspricht nicht den städtebaulichen
Zielen.
III.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung
am 21.09.2005. Diese wurde am 13.12.2005 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt.
Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (Anlage 3).
Nach dem das Bebauungsplanverfahren über 10 Jahre ruhte, wird es jetzt mit einer neuen
Konzeption und einer erweiterten Plangebietsgrenze fortgeführt, da sich das Planungsziel
geändert hat und künftig ein Mischgebiet ausgewiesen werden soll.
Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können.
Die Öffentlichkeit wird daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption formell beteiligt.
IV.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(2006) und erneute Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2017)
Mit Schreiben vom 23.01.2006 wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig das sogenannte Scoping im Rahmen der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und aufgefordert, zur beabsichtigten
Planung bis zum 13.02.2006 Stellung zu nehmen oder Anregungen vorzubringen.
Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung in 2006 eingegangen sind, sind durchneue Planungen mit einer neuen Konzeption, einer erweiterten Plangebietsgrenze und
durch die geplante Gebietsausweisung als Mischgebiet nicht mehr relevant, weil sich die
Sachverhalte im Laufe der Jahre ebenfalls geändert haben.
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß
§ 13 a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 18.07.2017 wurden jedoch
die Fachbereiche der Stadt Krefeld sowie der Kommunalbetrieb Krefeld und die NGN Netzgesellschaft Niederrhein aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen
und ihre Anregungen vorzubringen.
Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
Fachbereich Grünflächen, Stadt Krefeld
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, Stadt Krefeld
Fachbereich Umwelt, Stadt Krefeld
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
3
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
5.
6.
1.
4
NGN, Asset-Management und Planung
Der Paritätische, Krefeld
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 13.10.2016 i.V. mit Schreiben vom
25.08.2017 und Schreiben vom 06.01.2014
Stellungnahme vom 13.10.2016:
Zunächst wird auf das Schreiben vom 17.02.2006 verwiesen. Hiermit wurde auf die Bedeutung der vorhandenen Grünverbindung für den nach wie vor mit Grünflächen unterversorgten Stadtteil verwiesen.
Die damals geäußerten Bedenken müssen allerdings im Hinblick auf die Planaufstellung
nach § 13 a BauGB und die vorhandene Altlast, die nach Auskunft des FB 36 einen Bodenaustausch im Bereich der Grünfläche erforderlich macht, zumindest teilweise zurückgestellt werden. Die Erhaltung des Baumbestandes ist somit nicht möglich. Allerdings
sollte die Darstellung des FNP, der hier zwischen Feldstraße und Fütingsweg eine 15 m
breite Grünverbindung vorsieht und die Festsetzung des B-Planes Nr. 177, der hier eine
private Grünfläche in einer Breite von 8 – 21 m festsetzt, mindestens jedoch durchgehend
8 m intendiert, beibehalten werden.
Auf der derzeitigen privaten Grünfläche stehen etwa 35 Bäume, die vermutlich von Sämlingen zu inzwischen stattlichen Bäumen herangewachsen sind. Diese sind nach der
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld mindestens im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen. Hierzu
bietet sich die in der Planung ohnehin vorgesehene Baumreihe auf der (nord-)östlichen
Seite des Verbindungsweges an, der allerdings von der Breite her völlig unzureichend ist.
Um eine ansprechende Qualität der Grünverbindung und vernünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die Bäume bieten zu können, ist eine Breite von etwa acht Metern (wie im BPlan bisher festgesetzt) erforderlich.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes zu sagen: Das Gelände sowie die Bauten
auf der Feldstraße sind teilweise mit Brombeergebüsch und anderem Aufwuchs überwuchert. Nach Aussagen des Fachbereichs Umwelt liegt unter dem Gelände eine Altlast, die
zu beseitigen ist, dafür soll der komplette Grünstreifen gerodet werden. Die auf der Fläche
des B-Plans vorhandene Vegetation bildet ein Refugium für besonders geschützte Tierarten, wie Vögel und Fledermäuse. Beim Abbruch der Produktionshallen, Bürogebäude und
anderer Bauten sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte
Arten zu beachten ebenso bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation insbesondere
der Bäume. Aufgrund dessen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Überprüfung des
Geländes (Gebäude und Vegetation) nach Hinweisen von Vögeln und Fledermäusen durch
entsprechend qualifizierte Gutachter notwendig. Die Bäume sind nach Höhlen, Spalten
und Horsten und deren Besatz zu überprüfen. Die einschlägigen Methodenstandards sind
anzuwenden und zu beachten.
Der Grünstreifen, der mit Bäumen durchsetzt ist, sollte eigentlich dringend erhalten werden. Aufgrund der geplanten Altlastensanierung auf der Fläche ist anschließend dieser
durch eine Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern wieder herzustellen,
um den Verlust des Lebensraumes für die innerstädtische Tierwelt zu kompensieren.
Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum ist zu beachten.
4
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
5
Stellungnahme vom 06.01.2014:
Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45 befindet sich im Bereich des geplanten
Gebäuderiegels, entlang der Kölner Straße erhaltenswürdiger Baumbestand.
Nach Besichtigung am 11.11.2011 durch die Fachbehörde und nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 5 bis 8) erhaltenswürdig.
Zum vorhandenen Baumbestand eine ergänzende Stellungnahme:
Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45, befinden sich im östlichen Bereich
5 Laubbäume. Nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 10 bis 13), die
unter die Baumschutzsatzung fallen, erhaltenswürdig.
Stellungnahme vom 25.08.2017:
Aus naturschutzrechtlicher Sicht (die geforderte ASP liegt inzwischen vor) bleibt es im
Wesentlichen bei der Stellungnahme vom 13.10.2016 – zumindest, was den bisherigen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2005 angeht, also für das Grundstück Feldstraße 35 (Flurstücke 383 und 28). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von
der auf dem Papier etwa 15 m breiten privaten Grünfläche im nordöstlichen B-Planbereich
nicht mehr viel übrig bleibt, wenn hierdurch eine etwa 40 – 50 m lange und 6 m breite
Tiefgaragenzufahrt geführt wird – insbesondere dort, wo eine Müllaufstellfläche (1,50 m x
6,0 m) und eine Trafoanlage (ca. 8 m x 4 m) den Pflanzstreifen zusätzlich verkleinert. In
Höhe des Trafos dürfte kaum noch ein nutzbarer Grünstreifen (etwa 2 m breit auf ca. 8 –
10 m Länge) übrig bleiben, da der (vorhandene) Trafo ungünstig platziert wurde. Die im
Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche in einer Breite von bis zu 21 m wird folglich
bei weitem nicht erreicht. Daher sollten diesbezüglich Planungsalternativen geprüft werden wie z.B. Verlagerung des Trafos und der Müllaufstellfläche oder eine gemeinsame
Erschließung der beiden Tiefgaragen von der Feldstraße aus, zumal eventuell noch Zuwegungen und Rettungswege eingeplant werden müssen.
Da entlang des Fütingswegs (Hausnummer 74 – 80) und der Kölner Straße (Hausnummer
126 – 144) lediglich eine Sicherung des Bestands erfolgt, bis auf Straßenbäume kaum
Baumbestand vorhanden und der größte Teil versiegelt ist, erübrigt sich für diesen Teilbereich eine weitergehende Stellungnahme.
Für den Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule bestehen hingegen erhebliche Bedenken. Die Planung des Gebäuderiegels entlang der Kölner Straße und insbesondere die
geplante Tiefgarage führen zum Verlust des gesamten erhaltenswerten Baumbestandes
auf dem Schulhof und an der östlichen Grundstücksgrenze. Es handelt sich um 12 Bäume,
die überwiegend 50 – 60 Jahre alt sind, in einem Fall 80 Jahre. Da die Tiefgarage sich laut
Plan bis zur Grundstücksgrenze erstrecken soll (sofern sich diese Planung mit der Denkmal-Eigenschaft der ehemaligen Schule verträgt), wären darüber hinaus auch die Straßenbäume auf der Kölner Straße und der Feldstraße gefährdet. Der Verlust dieses Baumbestandes würde umso schwerer wiegen, als der Südbezirk nach wie mit Grünstrukturen
erheblich unterversorgt ist.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird gebeten folgende textliche Festsetzungen aufzunehmen: Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch der Gebäude sind nur
außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzu5
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
6
führen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt
werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäude und Vegetation nach
Nestern, Horste oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach
Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine
mögliche Befreiung erteilt werden.
Die vorliegende ASP deckt nur den früheren Geltungsbereich ab. Im weiteren Verfahren
wäre diese daher zu ergänzen, insbesondere, wenn es tatsächlich zu einer Überplanung
des Geländes der ehemaligen Don-Bosco-Schule kommen sollte (evtl. Abbruch und Fällung des alten Baumbestandes).
Abwägung:
Im durch eine Baumpflegerin erstellten Baumkataster vom 19.12.2016 wurde der Baumund Gehölzbestand der gesamten Fläche der geplanten Mischgebiete MI 1 und MI 2
erfasst und bewertet. Von den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche sind
26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher.
Im östlichen Plangebietsbereich soll ein Bereich als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt werden.
Die
vorhandenen
Bepflanzungen
können
aufgrund
der
notwendigen
Sanierungsmaßnahmen durch Bodenaushub nicht erhalten werden. Dennoch soll die
Fläche in einer Breite von 8,00 m, wie schon in den Festsetzungen des
Bebauungsplanentwurfs 2006, planungsrechtlich gesichert werden. Die Nachpflanzungsverpflichtung erfolgt entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Die
festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen bietet nicht ausreichend Platz um 26 Bäume, die für die gesamte Fläche
als erhaltenswürdig eingestuft wurden, innerhalb dieses Grünstreifens zu pflanzen.
Deshalb wird in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen festgesetzt, dass
18 Bäume und 8 Sträucher entsprechend den Vorschlagslisten 1 + 2 gepflanzt werden.
Damit wird sichergestellt, dass auch im Falle eines Eigentümerwechsels die Bäume und
Sträucher zu pflanzen und zu erhalten sind.
Die Sicherung des Grünstreifens und Neubepflanzung ist sinnvoll, da durch die randliche
Grüngestaltung des Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der
angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus kann durch eine
Durchgrünung des eher dicht besiedelten Quartiers eine attraktive Gestaltung mit Bäumen
und Sträuchern eine Aufwertung des Quartiers erzielt werden.
Die geplante Zufahrt zum Mischgebiet MI 1 vom Fütingsweg wird gegenüber der Vorplanung auf 3,50 m reduziert. Die Erschließung für beide Mischgebiete MI 1 und MI 2 ausschließlich über die Feldstraße zu leiten ist aus verkehrlicher Sicht nicht möglich, weil die
Feldstraße als Anliegerstraße und Sackgasse überlastet wäre. Die Zu - und Ausfahrtszahlen sollen sich für beiden Mischgebiete (MI 1 und MI 2) zu gleichen Teilen auf den Fütingsweg und die Feldstraße verteilen.
Die geplante Ausweisung einer Fläche für Abfallbehälter innerhalb des privaten Grünstreifens entfällt, weil bei der Angebotsplanung zum jetzigen Zeitpunkt keine die Nutzungen
einschränkende Festsetzung getroffen werden soll. Die vorhandene Trafoanlage am Fütingsweg befindet sich innerhalb des privaten Grünstreifens und könnte nur zu Lasten des
6
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
7
Verursachers verlegt werden. Die Fläche wird als Fläche für Versorgungsanlage – Trafo –
festgesetzt.
Die überbaubaren Flächen entlang der Kölner Straße auf dem Grundstück der ehemaligen
Don-Bosco-Schule, die Lage der Tiefgarage und ihre Zufahrt werden angepasst und die
schützenswerten Bäume werden fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Von den im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befindlichen acht erhaltenswerten Bäumen werden entlang der östlichen Flurstücksgrenze und innerhalb der Grundstücksfläche insgesamt sechs Bäume zur Erhaltung festgesetzt.
Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
2.
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
14.08.2017
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien
werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Aufgrund der neuen Wohneinheiten werde der lnfrastrukturkostenbeitrag für Kindertagesbetreuung wie folgt berechnet:
Geplante Wohneinheiten gemäß Punkt VII der Begründung des B-Planes:
Ml 1:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 36 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 83 Einwohner zuziehen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6 Jahren werde
mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 3,3 Plätze.
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
3,3 x 21.000 EUR= 69.300 EUR zu fordern.
MI 2:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 59 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass ca. 136 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder
wird mit 5,4 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW).
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
5,4 x 21.000 EUR= 113.400 EUR zu fordern.
MI3:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 21 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 48 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird
mit 1,9 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW).
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
1,9 x 21.000 EUR= 39.900 EUR zu fordern.
MI 1 – MI 3:
7
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
8
Zusätzlich sei ein angemessener lnfrastrukturkostenbeitrag für die Modernisierung des
nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd" festzusetzen.
Abwägung:
Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen
Auslegung fortgeführt werden, reduzieren sich die Infrastrukturfolgekosten voraussichtlich, weil bei dem Bebauungsplan in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3 nicht die ursprünglich angenommene Anzahl an Wohneinheiten entsteht, sondern entsprechend der Angebotsplanung auch Flächen für eine mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung angeboten werden.
Der Beitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße
im FZ-Süd“ wird ebenfalls im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verhandelt.
Da es sich in dem Mischgebiet MI 3 nicht um eine klassische „Investorenplanung“ handelt und sich das Grundstück im städtischen Eigentum befindet, wird kein städtebaulicher
Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie z. B.
Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der
Preisfindung des Grundstücks zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 24.07.2017
Stellungnahme:
Bei dem Bebauungsplan Nr. 683 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen.
Aufgrund der Größe des Plangebietes besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfällt. Anhaltspunkte
für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
nicht. Die Aufstellung des Bebauungsplans kann daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen.
Im Plangebiet befinden sich Altlastverdachtsflächen, die im Bebauungsplan gekennzeichnet werden müssen. Die aktuell im Entwurf vorhandene Kennzeichnung ist auch auf
das Grundstück der Don-Bosco-Schule zu erweitern. Aus dem Gutachten zur orientierenden Untersuchung durch das Büro Dr. Strotmann Umweltberatung aus dem Jahr 2014 ist
bekannt, dass sich auf dem Grundstück im Falle der Entsiegelung oder Neubebauung sanierungsbedürftige Auffüllungen befinden. Somit bestehe auch für dieses Grundstück die
Notwendigkeit, die Sanierung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages abzusichern.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen sei an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
Abwägung:
Zu den Flächen des MI 1 und MI 2 hat der Grundstückseigentümer eine Altlastenuntersuchung durchführen und ein Sanierungskonzept erstellen lassen. Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt
8
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
9
werden, wird mit dem Grundstückseigentümer der ehemaligen Gewerbehalle die Sanierung der Altlasten geregelt.
Eigentümer der Fläche des MI 3, das Grundstück der Don-Bosco-Schule, ist die Stadt Krefeld. In den Bereichen der mit MI 3 und MI 4 bezeichneten Flächen, erfolgt eine Flächenkennzeichnung im Bebauungsplan. Bei Umbau- und Neubaumaßnahmen handelt es sich
um genehmigungspflichtige Vorhaben.
In die textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass vor einer Umbauund / oder Neubebauung im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens
eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen und ein
Sanierungskonzept vorzulegen ist. Die Durchführung von Erdarbeiten ist durch einen
Sachverständigen gutachterlich zu begleiten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 08.08.2017
Stellungnahme:
Die Entwässerung des Gebietes kann über die vorhandene Mischwasserkanalisation erfolgen. Das Gebiet M1 sollte ebenso wie die verkehrliche Anbindung zum Fütingsweg entwässern.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im
nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
NGN, Asset-Management und Planung, mit Schreiben vom 19.09.2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
Im geplanten Bereich sind folgende Mischwasserkanäle vorhanden:
•
DN 2200 GFK und DN 300 B im Fütingsweg;
•
Ei 800/1200 MA in der Kölner Straße;
•
DN 300 STZ in der Feldstraße und
•
private Mischwasserkanäle, für die keine Informationen vorliegen.
Hinweis:
9
Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
10
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung
sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im
nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
NGN MBH (Gas)
Seitens der Gasversorgung bestehen keine Bedenken.
Eine Erdgasversorgung ist, vorbehaltlich der Leistungsangaben, aus dem bestehenden
Netz, mittels Netzerweiterung, möglich.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei
Bedarf mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
NGN MBH (Elektrizität)
Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung des Plangebietes aus dem umliegenden Netz, mittels Netzerweiterung, im Bereich Fütingsweg/Feldstraße möglich. Aufgrund der geplanten Ausweisung des Plangebietes als Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen ist eine Ausweisung eines zusätzlichen „Fläche für Versorgungsanlage Trafo" erforderlich, um das Plangebiet ggf. mit elektrischer Energie versorgen zu können.
Ein Übersichtsplan ist dem Schreiben beigefügt.
Ferner ist für das vorhandene Mittelspannungskabel, wie am 13.09.2017 telefonisch besprochen, ein Leitungsrecht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens einzutragen.
Sollte aufgrund der Neubebauung im Plangebiet das vorhandene Kabel umgelegt werden,
sind die Kosten vom Verursacher/Grundstückseigentümer zu tragen. Daher ist die NGN
rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zusätzliche Ergänzung einer „Fläche
für Versorgungsanlage - Trafo" kann nach Rücksprache mit dem Versorgungsträger entfallen. Bei dem vorliegenden Angebotsplan ist nicht absehbar wie der künftige Bedarf an der
Feldstraße sein wird. Im Bedarfsfall ist eine Versorgungsanlage innerhalb des zu errichtenden Gebäudes zu Lasten des Bauherren zu errichten.
Das Leitungsrecht wird in den Bebauungsplan übernommen und eingetragen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf der Verlegung der Mittelspannungsleitung mit der
Fachbehörde in Verbindung setzen.
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Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
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Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
NGN MBH (Fernwärme)
Im Bereich des Fütingsweg liegen Fernwärmeleitungen. Das Baugebiet kann mittels Netzerweiterung mit Fernwärme versorgt werden. Es bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz
soll im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei
Bedarf einer Fernwärmeversorgung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH (Trinkwasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken. Die Erschließung mit
Trinkwasser kann mittels Netzerweiterung über die Feldstraße bzw. den Fütingsweg erfolgen. Zur Erschließung des mittleren Plangebietes sind, bei nicht öffentlichen, vorgelagerten Grundstücken, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erforderlich.
Abwägung:
Das (mittlere) Plangebiet MI 1 ist über den Fütingsweg an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Das Plangebiet MI 2 ist über die Feldstraße an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Für die private Zuwegung wird kein gesondertes Leitungsrecht festgesetzt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Von der geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sind die Belange der SWK MOBIL
GmbH nicht betroffen. In der textlichen Begründung müsste es unter Punkt 2. Verkehr
allerdings heißen: „Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße",
welche sich an der Kölner Straße, westlich des Plangebiets, befindet und von der Straßenbahn 041 sowie von den Buslinien 060 und 061 bedient wird."
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend
des o.g. Hinweises redaktionell angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH (Beleuchtung)
Bitte beachten Sie, dass sich an den Fronten der Kölner Straße 138/140 und 144 Mauerhaken für die Überspannungen der Straßenbeleuchtungen befinden (Häuser sollen laut
Begründung stehen bleiben) sowie ein Abspannmast an der Grundstücksgrenze am südlichen Ende des Flurstückes 644 steht. Ansonsten bestehen keine Bedenken.
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Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
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Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Ihre Forderungen werden berücksichtigt und
in die konkrete Planung einfließen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Besonderheiten - gelten für alle Gewerke: Baumstandorte:
Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher bitten wir Sie um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird der Bereich an
der östlichen Plangebietsgrenze als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche
sind 26 Bäume zu pflanzen, wobei keine konkreten Standorte für Nachpflanzungen festgelegt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden
beteiligt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Der Paritätische, Krefeld, mit Schreiben vom 25.08.2017
Stellungnahme:
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 683 wie folgt Stellung:
Für die barrierefreie Errichtung der Erschließungsstraßen sind die H BVA „Hinweise für
barrierefreie Verkehrsanlagen“, die DIN 18040 Teil 3 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) und die DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) zu beachten. Ebenso ist die Barrierefreiheit der Tiefgaragen
erforderlich.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Herrichtung und konkrete Baumaßnahmen der Verkehrsflächen und die Straßenausbauplanungen sind nicht Gegenstand
der verbindlichen Bauleitplanung. Die Barrierefreiheit der Tiefgaragen wird im Rahmen
des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und ist nicht Gegenstand
der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
V.
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Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Süd gemäß § 2 Abs.
2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
VI.
Sonstiges
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur
Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 683 beigefügt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt wird.
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Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17
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Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg –
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
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