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Verwaltungsvorlage (Anlage 1_Begründung zur Vorlage.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:04

Inhalt der Datei

Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 1 Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. I. Aufstellung des Bebauungsplanes Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 683 wurde durch den Rat der Stadt am 22.09.2005 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 21.09.2005 beschlossen. Änderung des Geltungsbereichs Zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses im Jahr 2005 umfasste der Geltungsbereich nur die Fläche der Gewerbehalle und die Freifläche entlang der Feldstraße. Damals sollte das ausgewiesene Gewerbegebiet und das Allgemeine Wohngebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 von 1967 entsprechend der angrenzenden Wohnnutzung geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen. Parallel dazu sollte die „241. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Fütingsweg und Feldstraße westlich Air Liquide GmbH ehemals Messer Griesheim“ durchgeführt werden. Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst neben der brachliegenden Fläche der Gewerbehalle nun auch das Grundstück der Don-Bosco-Schule im Eckbereich der Kölner Straße / Feldstraße, weil der Schulstandort aufgegeben wurde. Die Plangebietsgrenze wurde wegen der gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich bis an den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung der Bebauungspläne untereinander wurden die umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß 1 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 2 § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen: - der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²) und es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen, es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen. Die Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – II. Anlass und Ziele der Planung Ziel des Bebauungsplanes Nr. 683 ist es: ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen, die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische Nutzungen auf den brachliegenden Flächen zu schaffen, die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen um mögliche Verkehrsbelastungen zu vermeiden, den bestehenden Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern. Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation. Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst die brachliegende Fläche der ehemaligen Gewerbehalle mit Anschluss an die Feldstraße, die ehemalige Don-Bosco-Schule im Eckbereich Kölner Straße / Feldstraße und den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg, einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg. Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen, weil dieser Schulstandort nicht mehr benötigt wird. 2 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 3 Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177, die sich nur auf eine Gewerbehalle, inmitten eines Allgemeinen Wohngebiets bezieht, stellt einen Konflikt dar und entspricht nicht den städtebaulichen Zielen. III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 21.09.2005. Diese wurde am 13.12.2005 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (Anlage 3). Nach dem das Bebauungsplanverfahren über 10 Jahre ruhte, wird es jetzt mit einer neuen Konzeption und einer erweiterten Plangebietsgrenze fortgeführt, da sich das Planungsziel geändert hat und künftig ein Mischgebiet ausgewiesen werden soll. Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können. Die Öffentlichkeit wird daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption formell beteiligt. IV. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2006) und erneute Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2017) Mit Schreiben vom 23.01.2006 wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig das sogenannte Scoping im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und aufgefordert, zur beabsichtigten Planung bis zum 13.02.2006 Stellung zu nehmen oder Anregungen vorzubringen. Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung in 2006 eingegangen sind, sind durchneue Planungen mit einer neuen Konzeption, einer erweiterten Plangebietsgrenze und durch die geplante Gebietsausweisung als Mischgebiet nicht mehr relevant, weil sich die Sachverhalte im Laufe der Jahre ebenfalls geändert haben. Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 18.07.2017 wurden jedoch die Fachbereiche der Stadt Krefeld sowie der Kommunalbetrieb Krefeld und die NGN Netzgesellschaft Niederrhein aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen und ihre Anregungen vorzubringen. Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. Fachbereich Grünflächen, Stadt Krefeld Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, Stadt Krefeld Fachbereich Umwelt, Stadt Krefeld Kommunalbetrieb Krefeld AöR 3 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 5. 6. 1. 4 NGN, Asset-Management und Planung Der Paritätische, Krefeld Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 13.10.2016 i.V. mit Schreiben vom 25.08.2017 und Schreiben vom 06.01.2014 Stellungnahme vom 13.10.2016: Zunächst wird auf das Schreiben vom 17.02.2006 verwiesen. Hiermit wurde auf die Bedeutung der vorhandenen Grünverbindung für den nach wie vor mit Grünflächen unterversorgten Stadtteil verwiesen. Die damals geäußerten Bedenken müssen allerdings im Hinblick auf die Planaufstellung nach § 13 a BauGB und die vorhandene Altlast, die nach Auskunft des FB 36 einen Bodenaustausch im Bereich der Grünfläche erforderlich macht, zumindest teilweise zurückgestellt werden. Die Erhaltung des Baumbestandes ist somit nicht möglich. Allerdings sollte die Darstellung des FNP, der hier zwischen Feldstraße und Fütingsweg eine 15 m breite Grünverbindung vorsieht und die Festsetzung des B-Planes Nr. 177, der hier eine private Grünfläche in einer Breite von 8 – 21 m festsetzt, mindestens jedoch durchgehend 8 m intendiert, beibehalten werden. Auf der derzeitigen privaten Grünfläche stehen etwa 35 Bäume, die vermutlich von Sämlingen zu inzwischen stattlichen Bäumen herangewachsen sind. Diese sind nach der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld mindestens im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen. Hierzu bietet sich die in der Planung ohnehin vorgesehene Baumreihe auf der (nord-)östlichen Seite des Verbindungsweges an, der allerdings von der Breite her völlig unzureichend ist. Um eine ansprechende Qualität der Grünverbindung und vernünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die Bäume bieten zu können, ist eine Breite von etwa acht Metern (wie im BPlan bisher festgesetzt) erforderlich. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes zu sagen: Das Gelände sowie die Bauten auf der Feldstraße sind teilweise mit Brombeergebüsch und anderem Aufwuchs überwuchert. Nach Aussagen des Fachbereichs Umwelt liegt unter dem Gelände eine Altlast, die zu beseitigen ist, dafür soll der komplette Grünstreifen gerodet werden. Die auf der Fläche des B-Plans vorhandene Vegetation bildet ein Refugium für besonders geschützte Tierarten, wie Vögel und Fledermäuse. Beim Abbruch der Produktionshallen, Bürogebäude und anderer Bauten sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten zu beachten ebenso bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation insbesondere der Bäume. Aufgrund dessen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Überprüfung des Geländes (Gebäude und Vegetation) nach Hinweisen von Vögeln und Fledermäusen durch entsprechend qualifizierte Gutachter notwendig. Die Bäume sind nach Höhlen, Spalten und Horsten und deren Besatz zu überprüfen. Die einschlägigen Methodenstandards sind anzuwenden und zu beachten. Der Grünstreifen, der mit Bäumen durchsetzt ist, sollte eigentlich dringend erhalten werden. Aufgrund der geplanten Altlastensanierung auf der Fläche ist anschließend dieser durch eine Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern wieder herzustellen, um den Verlust des Lebensraumes für die innerstädtische Tierwelt zu kompensieren. Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum ist zu beachten. 4 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 5 Stellungnahme vom 06.01.2014: Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45 befindet sich im Bereich des geplanten Gebäuderiegels, entlang der Kölner Straße erhaltenswürdiger Baumbestand. Nach Besichtigung am 11.11.2011 durch die Fachbehörde und nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 5 bis 8) erhaltenswürdig. Zum vorhandenen Baumbestand eine ergänzende Stellungnahme: Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45, befinden sich im östlichen Bereich 5 Laubbäume. Nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 10 bis 13), die unter die Baumschutzsatzung fallen, erhaltenswürdig. Stellungnahme vom 25.08.2017: Aus naturschutzrechtlicher Sicht (die geforderte ASP liegt inzwischen vor) bleibt es im Wesentlichen bei der Stellungnahme vom 13.10.2016 – zumindest, was den bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2005 angeht, also für das Grundstück Feldstraße 35 (Flurstücke 383 und 28). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von der auf dem Papier etwa 15 m breiten privaten Grünfläche im nordöstlichen B-Planbereich nicht mehr viel übrig bleibt, wenn hierdurch eine etwa 40 – 50 m lange und 6 m breite Tiefgaragenzufahrt geführt wird – insbesondere dort, wo eine Müllaufstellfläche (1,50 m x 6,0 m) und eine Trafoanlage (ca. 8 m x 4 m) den Pflanzstreifen zusätzlich verkleinert. In Höhe des Trafos dürfte kaum noch ein nutzbarer Grünstreifen (etwa 2 m breit auf ca. 8 – 10 m Länge) übrig bleiben, da der (vorhandene) Trafo ungünstig platziert wurde. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche in einer Breite von bis zu 21 m wird folglich bei weitem nicht erreicht. Daher sollten diesbezüglich Planungsalternativen geprüft werden wie z.B. Verlagerung des Trafos und der Müllaufstellfläche oder eine gemeinsame Erschließung der beiden Tiefgaragen von der Feldstraße aus, zumal eventuell noch Zuwegungen und Rettungswege eingeplant werden müssen. Da entlang des Fütingswegs (Hausnummer 74 – 80) und der Kölner Straße (Hausnummer 126 – 144) lediglich eine Sicherung des Bestands erfolgt, bis auf Straßenbäume kaum Baumbestand vorhanden und der größte Teil versiegelt ist, erübrigt sich für diesen Teilbereich eine weitergehende Stellungnahme. Für den Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule bestehen hingegen erhebliche Bedenken. Die Planung des Gebäuderiegels entlang der Kölner Straße und insbesondere die geplante Tiefgarage führen zum Verlust des gesamten erhaltenswerten Baumbestandes auf dem Schulhof und an der östlichen Grundstücksgrenze. Es handelt sich um 12 Bäume, die überwiegend 50 – 60 Jahre alt sind, in einem Fall 80 Jahre. Da die Tiefgarage sich laut Plan bis zur Grundstücksgrenze erstrecken soll (sofern sich diese Planung mit der Denkmal-Eigenschaft der ehemaligen Schule verträgt), wären darüber hinaus auch die Straßenbäume auf der Kölner Straße und der Feldstraße gefährdet. Der Verlust dieses Baumbestandes würde umso schwerer wiegen, als der Südbezirk nach wie mit Grünstrukturen erheblich unterversorgt ist. Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird gebeten folgende textliche Festsetzungen aufzunehmen: Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch der Gebäude sind nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzu5 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 6 führen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäude und Vegetation nach Nestern, Horste oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden. Die vorliegende ASP deckt nur den früheren Geltungsbereich ab. Im weiteren Verfahren wäre diese daher zu ergänzen, insbesondere, wenn es tatsächlich zu einer Überplanung des Geländes der ehemaligen Don-Bosco-Schule kommen sollte (evtl. Abbruch und Fällung des alten Baumbestandes). Abwägung: Im durch eine Baumpflegerin erstellten Baumkataster vom 19.12.2016 wurde der Baumund Gehölzbestand der gesamten Fläche der geplanten Mischgebiete MI 1 und MI 2 erfasst und bewertet. Von den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche sind 26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher. Im östlichen Plangebietsbereich soll ein Bereich als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt werden. Die vorhandenen Bepflanzungen können aufgrund der notwendigen Sanierungsmaßnahmen durch Bodenaushub nicht erhalten werden. Dennoch soll die Fläche in einer Breite von 8,00 m, wie schon in den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 2006, planungsrechtlich gesichert werden. Die Nachpflanzungsverpflichtung erfolgt entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bietet nicht ausreichend Platz um 26 Bäume, die für die gesamte Fläche als erhaltenswürdig eingestuft wurden, innerhalb dieses Grünstreifens zu pflanzen. Deshalb wird in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen festgesetzt, dass 18 Bäume und 8 Sträucher entsprechend den Vorschlagslisten 1 + 2 gepflanzt werden. Damit wird sichergestellt, dass auch im Falle eines Eigentümerwechsels die Bäume und Sträucher zu pflanzen und zu erhalten sind. Die Sicherung des Grünstreifens und Neubepflanzung ist sinnvoll, da durch die randliche Grüngestaltung des Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus kann durch eine Durchgrünung des eher dicht besiedelten Quartiers eine attraktive Gestaltung mit Bäumen und Sträuchern eine Aufwertung des Quartiers erzielt werden. Die geplante Zufahrt zum Mischgebiet MI 1 vom Fütingsweg wird gegenüber der Vorplanung auf 3,50 m reduziert. Die Erschließung für beide Mischgebiete MI 1 und MI 2 ausschließlich über die Feldstraße zu leiten ist aus verkehrlicher Sicht nicht möglich, weil die Feldstraße als Anliegerstraße und Sackgasse überlastet wäre. Die Zu - und Ausfahrtszahlen sollen sich für beiden Mischgebiete (MI 1 und MI 2) zu gleichen Teilen auf den Fütingsweg und die Feldstraße verteilen. Die geplante Ausweisung einer Fläche für Abfallbehälter innerhalb des privaten Grünstreifens entfällt, weil bei der Angebotsplanung zum jetzigen Zeitpunkt keine die Nutzungen einschränkende Festsetzung getroffen werden soll. Die vorhandene Trafoanlage am Fütingsweg befindet sich innerhalb des privaten Grünstreifens und könnte nur zu Lasten des 6 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 7 Verursachers verlegt werden. Die Fläche wird als Fläche für Versorgungsanlage – Trafo – festgesetzt. Die überbaubaren Flächen entlang der Kölner Straße auf dem Grundstück der ehemaligen Don-Bosco-Schule, die Lage der Tiefgarage und ihre Zufahrt werden angepasst und die schützenswerten Bäume werden fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Von den im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befindlichen acht erhaltenswerten Bäumen werden entlang der östlichen Flurstücksgrenze und innerhalb der Grundstücksfläche insgesamt sechs Bäume zur Erhaltung festgesetzt. Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 2. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 14.08.2017 Stellungnahme: Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen: Aufgrund der neuen Wohneinheiten werde der lnfrastrukturkostenbeitrag für Kindertagesbetreuung wie folgt berechnet: Geplante Wohneinheiten gemäß Punkt VII der Begründung des B-Planes: Ml 1: Im Plangebiet sollten zusätzlich 36 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 83 Einwohner zuziehen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6 Jahren werde mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 3,3 Plätze. In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 3,3 x 21.000 EUR= 69.300 EUR zu fordern. MI 2: Im Plangebiet sollten zusätzlich 59 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass ca. 136 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 5,4 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW). In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 5,4 x 21.000 EUR= 113.400 EUR zu fordern. MI3: Im Plangebiet sollten zusätzlich 21 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 48 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 1,9 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW). In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 1,9 x 21.000 EUR= 39.900 EUR zu fordern. MI 1 – MI 3: 7 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 8 Zusätzlich sei ein angemessener lnfrastrukturkostenbeitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd" festzusetzen. Abwägung: Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt werden, reduzieren sich die Infrastrukturfolgekosten voraussichtlich, weil bei dem Bebauungsplan in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3 nicht die ursprünglich angenommene Anzahl an Wohneinheiten entsteht, sondern entsprechend der Angebotsplanung auch Flächen für eine mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung angeboten werden. Der Beitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd“ wird ebenfalls im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verhandelt. Da es sich in dem Mischgebiet MI 3 nicht um eine klassische „Investorenplanung“ handelt und sich das Grundstück im städtischen Eigentum befindet, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der Preisfindung des Grundstücks zu berücksichtigen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 24.07.2017 Stellungnahme: Bei dem Bebauungsplan Nr. 683 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen. Aufgrund der Größe des Plangebietes besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfällt. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Die Aufstellung des Bebauungsplans kann daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Im Plangebiet befinden sich Altlastverdachtsflächen, die im Bebauungsplan gekennzeichnet werden müssen. Die aktuell im Entwurf vorhandene Kennzeichnung ist auch auf das Grundstück der Don-Bosco-Schule zu erweitern. Aus dem Gutachten zur orientierenden Untersuchung durch das Büro Dr. Strotmann Umweltberatung aus dem Jahr 2014 ist bekannt, dass sich auf dem Grundstück im Falle der Entsiegelung oder Neubebauung sanierungsbedürftige Auffüllungen befinden. Somit bestehe auch für dieses Grundstück die Notwendigkeit, die Sanierung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages abzusichern. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen sei an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Abwägung: Zu den Flächen des MI 1 und MI 2 hat der Grundstückseigentümer eine Altlastenuntersuchung durchführen und ein Sanierungskonzept erstellen lassen. Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt 8 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 9 werden, wird mit dem Grundstückseigentümer der ehemaligen Gewerbehalle die Sanierung der Altlasten geregelt. Eigentümer der Fläche des MI 3, das Grundstück der Don-Bosco-Schule, ist die Stadt Krefeld. In den Bereichen der mit MI 3 und MI 4 bezeichneten Flächen, erfolgt eine Flächenkennzeichnung im Bebauungsplan. Bei Umbau- und Neubaumaßnahmen handelt es sich um genehmigungspflichtige Vorhaben. In die textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass vor einer Umbauund / oder Neubebauung im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen und ein Sanierungskonzept vorzulegen ist. Die Durchführung von Erdarbeiten ist durch einen Sachverständigen gutachterlich zu begleiten. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 08.08.2017 Stellungnahme: Die Entwässerung des Gebietes kann über die vorhandene Mischwasserkanalisation erfolgen. Das Gebiet M1 sollte ebenso wie die verkehrliche Anbindung zum Fütingsweg entwässern. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. NGN, Asset-Management und Planung, mit Schreiben vom 19.09.2017 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt: NGN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich sind folgende Mischwasserkanäle vorhanden: • DN 2200 GFK und DN 300 B im Fütingsweg; • Ei 800/1200 MA in der Kölner Straße; • DN 300 STZ in der Feldstraße und • private Mischwasserkanäle, für die keine Informationen vorliegen. Hinweis: 9 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 10 Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. NGN MBH (Gas) Seitens der Gasversorgung bestehen keine Bedenken. Eine Erdgasversorgung ist, vorbehaltlich der Leistungsangaben, aus dem bestehenden Netz, mittels Netzerweiterung, möglich. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. NGN MBH (Elektrizität) Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung des Plangebietes aus dem umliegenden Netz, mittels Netzerweiterung, im Bereich Fütingsweg/Feldstraße möglich. Aufgrund der geplanten Ausweisung des Plangebietes als Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen ist eine Ausweisung eines zusätzlichen „Fläche für Versorgungsanlage Trafo" erforderlich, um das Plangebiet ggf. mit elektrischer Energie versorgen zu können. Ein Übersichtsplan ist dem Schreiben beigefügt. Ferner ist für das vorhandene Mittelspannungskabel, wie am 13.09.2017 telefonisch besprochen, ein Leitungsrecht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens einzutragen. Sollte aufgrund der Neubebauung im Plangebiet das vorhandene Kabel umgelegt werden, sind die Kosten vom Verursacher/Grundstückseigentümer zu tragen. Daher ist die NGN rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zusätzliche Ergänzung einer „Fläche für Versorgungsanlage - Trafo" kann nach Rücksprache mit dem Versorgungsträger entfallen. Bei dem vorliegenden Angebotsplan ist nicht absehbar wie der künftige Bedarf an der Feldstraße sein wird. Im Bedarfsfall ist eine Versorgungsanlage innerhalb des zu errichtenden Gebäudes zu Lasten des Bauherren zu errichten. Das Leitungsrecht wird in den Bebauungsplan übernommen und eingetragen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf der Verlegung der Mittelspannungsleitung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. 10 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 11 Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. NGN MBH (Fernwärme) Im Bereich des Fütingsweg liegen Fernwärmeleitungen. Das Baugebiet kann mittels Netzerweiterung mit Fernwärme versorgt werden. Es bestehen keine Bedenken. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz soll im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf einer Fernwärmeversorgung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Der Stellungnahme wird gefolgt. NGN MBH (Trinkwasser) Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken. Die Erschließung mit Trinkwasser kann mittels Netzerweiterung über die Feldstraße bzw. den Fütingsweg erfolgen. Zur Erschließung des mittleren Plangebietes sind, bei nicht öffentlichen, vorgelagerten Grundstücken, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erforderlich. Abwägung: Das (mittlere) Plangebiet MI 1 ist über den Fütingsweg an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Das Plangebiet MI 2 ist über die Feldstraße an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Für die private Zuwegung wird kein gesondertes Leitungsrecht festgesetzt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Von der geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sind die Belange der SWK MOBIL GmbH nicht betroffen. In der textlichen Begründung müsste es unter Punkt 2. Verkehr allerdings heißen: „Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße", welche sich an der Kölner Straße, westlich des Plangebiets, befindet und von der Straßenbahn 041 sowie von den Buslinien 060 und 061 bedient wird." Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend des o.g. Hinweises redaktionell angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. NGN MBH (Beleuchtung) Bitte beachten Sie, dass sich an den Fronten der Kölner Straße 138/140 und 144 Mauerhaken für die Überspannungen der Straßenbeleuchtungen befinden (Häuser sollen laut Begründung stehen bleiben) sowie ein Abspannmast an der Grundstücksgrenze am südlichen Ende des Flurstückes 644 steht. Ansonsten bestehen keine Bedenken. 11 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 12 Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Ihre Forderungen werden berücksichtigt und in die konkrete Planung einfließen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Besonderheiten - gelten für alle Gewerke: Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher bitten wir Sie um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird der Bereich an der östlichen Plangebietsgrenze als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind 26 Bäume zu pflanzen, wobei keine konkreten Standorte für Nachpflanzungen festgelegt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Der Paritätische, Krefeld, mit Schreiben vom 25.08.2017 Stellungnahme: Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 683 wie folgt Stellung: Für die barrierefreie Errichtung der Erschließungsstraßen sind die H BVA „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“, die DIN 18040 Teil 3 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) und die DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) zu beachten. Ebenso ist die Barrierefreiheit der Tiefgaragen erforderlich. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Herrichtung und konkrete Baumaßnahmen der Verkehrsflächen und die Straßenausbauplanungen sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Die Barrierefreiheit der Tiefgaragen wird im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 12 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 V. 13 Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Süd gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt. VI. Sonstiges Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 683 beigefügt. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt wird. 13 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 14 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Geltungsbereich des Bebauungsplanes 14 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 1 Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. I. Aufstellung des Bebauungsplanes Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 683 wurde durch den Rat der Stadt am 22.09.2005 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 21.09.2005 beschlossen. Änderung des Geltungsbereichs Zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses im Jahr 2005 umfasste der Geltungsbereich nur die Fläche der Gewerbehalle und die Freifläche entlang der Feldstraße. Damals sollte das ausgewiesene Gewerbegebiet und das Allgemeine Wohngebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 von 1967 entsprechend der angrenzenden Wohnnutzung geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen. Parallel dazu sollte die „241. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Fütingsweg und Feldstraße westlich Air Liquide GmbH ehemals Messer Griesheim“ durchgeführt werden. Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst neben der brachliegenden Fläche der Gewerbehalle nun auch das Grundstück der Don-Bosco-Schule im Eckbereich der Kölner Straße / Feldstraße, weil der Schulstandort aufgegeben wurde. Die Plangebietsgrenze wurde wegen der gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich bis an den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung der Bebauungspläne untereinander wurden die umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß 1 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 2 § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen: - der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²) und es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen, es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen. Die Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – II. Anlass und Ziele der Planung Ziel des Bebauungsplanes Nr. 683 ist es: ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen, die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische Nutzungen auf den brachliegenden Flächen zu schaffen, die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen um mögliche Verkehrsbelastungen zu vermeiden, den bestehenden Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern. Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation. Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst die brachliegende Fläche der ehemaligen Gewerbehalle mit Anschluss an die Feldstraße, die ehemalige Don-Bosco-Schule im Eckbereich Kölner Straße / Feldstraße und den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg, einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg. Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen, weil dieser Schulstandort nicht mehr benötigt wird. 2 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 3 Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177, die sich nur auf eine Gewerbehalle, inmitten eines Allgemeinen Wohngebiets bezieht, stellt einen Konflikt dar und entspricht nicht den städtebaulichen Zielen. III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 21.09.2005. Diese wurde am 13.12.2005 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (Anlage 3). Nach dem das Bebauungsplanverfahren über 10 Jahre ruhte, wird es jetzt mit einer neuen Konzeption und einer erweiterten Plangebietsgrenze fortgeführt, da sich das Planungsziel geändert hat und künftig ein Mischgebiet ausgewiesen werden soll. Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können. Die Öffentlichkeit wird daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption formell beteiligt. IV. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2006) und erneute Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2017) Mit Schreiben vom 23.01.2006 wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig das sogenannte Scoping im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und aufgefordert, zur beabsichtigten Planung bis zum 13.02.2006 Stellung zu nehmen oder Anregungen vorzubringen. Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung in 2006 eingegangen sind, sind durchneue Planungen mit einer neuen Konzeption, einer erweiterten Plangebietsgrenze und durch die geplante Gebietsausweisung als Mischgebiet nicht mehr relevant, weil sich die Sachverhalte im Laufe der Jahre ebenfalls geändert haben. Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 18.07.2017 wurden jedoch die Fachbereiche der Stadt Krefeld sowie der Kommunalbetrieb Krefeld und die NGN Netzgesellschaft Niederrhein aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen und ihre Anregungen vorzubringen. Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. Fachbereich Grünflächen, Stadt Krefeld Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, Stadt Krefeld Fachbereich Umwelt, Stadt Krefeld Kommunalbetrieb Krefeld AöR 3 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 5. 6. 1. 4 NGN, Asset-Management und Planung Der Paritätische, Krefeld Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 13.10.2016 i.V. mit Schreiben vom 25.08.2017 und Schreiben vom 06.01.2014 Stellungnahme vom 13.10.2016: Zunächst wird auf das Schreiben vom 17.02.2006 verwiesen. Hiermit wurde auf die Bedeutung der vorhandenen Grünverbindung für den nach wie vor mit Grünflächen unterversorgten Stadtteil verwiesen. Die damals geäußerten Bedenken müssen allerdings im Hinblick auf die Planaufstellung nach § 13 a BauGB und die vorhandene Altlast, die nach Auskunft des FB 36 einen Bodenaustausch im Bereich der Grünfläche erforderlich macht, zumindest teilweise zurückgestellt werden. Die Erhaltung des Baumbestandes ist somit nicht möglich. Allerdings sollte die Darstellung des FNP, der hier zwischen Feldstraße und Fütingsweg eine 15 m breite Grünverbindung vorsieht und die Festsetzung des B-Planes Nr. 177, der hier eine private Grünfläche in einer Breite von 8 – 21 m festsetzt, mindestens jedoch durchgehend 8 m intendiert, beibehalten werden. Auf der derzeitigen privaten Grünfläche stehen etwa 35 Bäume, die vermutlich von Sämlingen zu inzwischen stattlichen Bäumen herangewachsen sind. Diese sind nach der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld mindestens im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen. Hierzu bietet sich die in der Planung ohnehin vorgesehene Baumreihe auf der (nord-)östlichen Seite des Verbindungsweges an, der allerdings von der Breite her völlig unzureichend ist. Um eine ansprechende Qualität der Grünverbindung und vernünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die Bäume bieten zu können, ist eine Breite von etwa acht Metern (wie im BPlan bisher festgesetzt) erforderlich. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes zu sagen: Das Gelände sowie die Bauten auf der Feldstraße sind teilweise mit Brombeergebüsch und anderem Aufwuchs überwuchert. Nach Aussagen des Fachbereichs Umwelt liegt unter dem Gelände eine Altlast, die zu beseitigen ist, dafür soll der komplette Grünstreifen gerodet werden. Die auf der Fläche des B-Plans vorhandene Vegetation bildet ein Refugium für besonders geschützte Tierarten, wie Vögel und Fledermäuse. Beim Abbruch der Produktionshallen, Bürogebäude und anderer Bauten sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten zu beachten ebenso bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation insbesondere der Bäume. Aufgrund dessen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Überprüfung des Geländes (Gebäude und Vegetation) nach Hinweisen von Vögeln und Fledermäusen durch entsprechend qualifizierte Gutachter notwendig. Die Bäume sind nach Höhlen, Spalten und Horsten und deren Besatz zu überprüfen. Die einschlägigen Methodenstandards sind anzuwenden und zu beachten. Der Grünstreifen, der mit Bäumen durchsetzt ist, sollte eigentlich dringend erhalten werden. Aufgrund der geplanten Altlastensanierung auf der Fläche ist anschließend dieser durch eine Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern wieder herzustellen, um den Verlust des Lebensraumes für die innerstädtische Tierwelt zu kompensieren. Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum ist zu beachten. 4 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 5 Stellungnahme vom 06.01.2014: Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45 befindet sich im Bereich des geplanten Gebäuderiegels, entlang der Kölner Straße erhaltenswürdiger Baumbestand. Nach Besichtigung am 11.11.2011 durch die Fachbehörde und nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 5 bis 8) erhaltenswürdig. Zum vorhandenen Baumbestand eine ergänzende Stellungnahme: Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45, befinden sich im östlichen Bereich 5 Laubbäume. Nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 10 bis 13), die unter die Baumschutzsatzung fallen, erhaltenswürdig. Stellungnahme vom 25.08.2017: Aus naturschutzrechtlicher Sicht (die geforderte ASP liegt inzwischen vor) bleibt es im Wesentlichen bei der Stellungnahme vom 13.10.2016 – zumindest, was den bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2005 angeht, also für das Grundstück Feldstraße 35 (Flurstücke 383 und 28). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von der auf dem Papier etwa 15 m breiten privaten Grünfläche im nordöstlichen B-Planbereich nicht mehr viel übrig bleibt, wenn hierdurch eine etwa 40 – 50 m lange und 6 m breite Tiefgaragenzufahrt geführt wird – insbesondere dort, wo eine Müllaufstellfläche (1,50 m x 6,0 m) und eine Trafoanlage (ca. 8 m x 4 m) den Pflanzstreifen zusätzlich verkleinert. In Höhe des Trafos dürfte kaum noch ein nutzbarer Grünstreifen (etwa 2 m breit auf ca. 8 – 10 m Länge) übrig bleiben, da der (vorhandene) Trafo ungünstig platziert wurde. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche in einer Breite von bis zu 21 m wird folglich bei weitem nicht erreicht. Daher sollten diesbezüglich Planungsalternativen geprüft werden wie z.B. Verlagerung des Trafos und der Müllaufstellfläche oder eine gemeinsame Erschließung der beiden Tiefgaragen von der Feldstraße aus, zumal eventuell noch Zuwegungen und Rettungswege eingeplant werden müssen. Da entlang des Fütingswegs (Hausnummer 74 – 80) und der Kölner Straße (Hausnummer 126 – 144) lediglich eine Sicherung des Bestands erfolgt, bis auf Straßenbäume kaum Baumbestand vorhanden und der größte Teil versiegelt ist, erübrigt sich für diesen Teilbereich eine weitergehende Stellungnahme. Für den Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule bestehen hingegen erhebliche Bedenken. Die Planung des Gebäuderiegels entlang der Kölner Straße und insbesondere die geplante Tiefgarage führen zum Verlust des gesamten erhaltenswerten Baumbestandes auf dem Schulhof und an der östlichen Grundstücksgrenze. Es handelt sich um 12 Bäume, die überwiegend 50 – 60 Jahre alt sind, in einem Fall 80 Jahre. Da die Tiefgarage sich laut Plan bis zur Grundstücksgrenze erstrecken soll (sofern sich diese Planung mit der Denkmal-Eigenschaft der ehemaligen Schule verträgt), wären darüber hinaus auch die Straßenbäume auf der Kölner Straße und der Feldstraße gefährdet. Der Verlust dieses Baumbestandes würde umso schwerer wiegen, als der Südbezirk nach wie mit Grünstrukturen erheblich unterversorgt ist. Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird gebeten folgende textliche Festsetzungen aufzunehmen: Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch der Gebäude sind nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzu5 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 6 führen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäude und Vegetation nach Nestern, Horste oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden. Die vorliegende ASP deckt nur den früheren Geltungsbereich ab. Im weiteren Verfahren wäre diese daher zu ergänzen, insbesondere, wenn es tatsächlich zu einer Überplanung des Geländes der ehemaligen Don-Bosco-Schule kommen sollte (evtl. Abbruch und Fällung des alten Baumbestandes). Abwägung: Im durch eine Baumpflegerin erstellten Baumkataster vom 19.12.2016 wurde der Baumund Gehölzbestand der gesamten Fläche der geplanten Mischgebiete MI 1 und MI 2 erfasst und bewertet. Von den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche sind 26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher. Im östlichen Plangebietsbereich soll ein Bereich als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt werden. Die vorhandenen Bepflanzungen können aufgrund der notwendigen Sanierungsmaßnahmen durch Bodenaushub nicht erhalten werden. Dennoch soll die Fläche in einer Breite von 8,00 m, wie schon in den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 2006, planungsrechtlich gesichert werden. Die Nachpflanzungsverpflichtung erfolgt entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bietet nicht ausreichend Platz um 26 Bäume, die für die gesamte Fläche als erhaltenswürdig eingestuft wurden, innerhalb dieses Grünstreifens zu pflanzen. Deshalb wird in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen festgesetzt, dass 18 Bäume und 8 Sträucher entsprechend den Vorschlagslisten 1 + 2 gepflanzt werden. Damit wird sichergestellt, dass auch im Falle eines Eigentümerwechsels die Bäume und Sträucher zu pflanzen und zu erhalten sind. Die Sicherung des Grünstreifens und Neubepflanzung ist sinnvoll, da durch die randliche Grüngestaltung des Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus kann durch eine Durchgrünung des eher dicht besiedelten Quartiers eine attraktive Gestaltung mit Bäumen und Sträuchern eine Aufwertung des Quartiers erzielt werden. Die geplante Zufahrt zum Mischgebiet MI 1 vom Fütingsweg wird gegenüber der Vorplanung auf 3,50 m reduziert. Die Erschließung für beide Mischgebiete MI 1 und MI 2 ausschließlich über die Feldstraße zu leiten ist aus verkehrlicher Sicht nicht möglich, weil die Feldstraße als Anliegerstraße und Sackgasse überlastet wäre. Die Zu - und Ausfahrtszahlen sollen sich für beiden Mischgebiete (MI 1 und MI 2) zu gleichen Teilen auf den Fütingsweg und die Feldstraße verteilen. Die geplante Ausweisung einer Fläche für Abfallbehälter innerhalb des privaten Grünstreifens entfällt, weil bei der Angebotsplanung zum jetzigen Zeitpunkt keine die Nutzungen einschränkende Festsetzung getroffen werden soll. Die vorhandene Trafoanlage am Fütingsweg befindet sich innerhalb des privaten Grünstreifens und könnte nur zu Lasten des 6 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 7 Verursachers verlegt werden. Die Fläche wird als Fläche für Versorgungsanlage – Trafo – festgesetzt. Die überbaubaren Flächen entlang der Kölner Straße auf dem Grundstück der ehemaligen Don-Bosco-Schule, die Lage der Tiefgarage und ihre Zufahrt werden angepasst und die schützenswerten Bäume werden fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Von den im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befindlichen acht erhaltenswerten Bäumen werden entlang der östlichen Flurstücksgrenze und innerhalb der Grundstücksfläche insgesamt sechs Bäume zur Erhaltung festgesetzt. Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 2. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 14.08.2017 Stellungnahme: Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen: Aufgrund der neuen Wohneinheiten werde der lnfrastrukturkostenbeitrag für Kindertagesbetreuung wie folgt berechnet: Geplante Wohneinheiten gemäß Punkt VII der Begründung des B-Planes: Ml 1: Im Plangebiet sollten zusätzlich 36 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 83 Einwohner zuziehen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6 Jahren werde mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 3,3 Plätze. In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 3,3 x 21.000 EUR= 69.300 EUR zu fordern. MI 2: Im Plangebiet sollten zusätzlich 59 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass ca. 136 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 5,4 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW). In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 5,4 x 21.000 EUR= 113.400 EUR zu fordern. MI3: Im Plangebiet sollten zusätzlich 21 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 48 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 1,9 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW). In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 1,9 x 21.000 EUR= 39.900 EUR zu fordern. MI 1 – MI 3: 7 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 8 Zusätzlich sei ein angemessener lnfrastrukturkostenbeitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd" festzusetzen. Abwägung: Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt werden, reduzieren sich die Infrastrukturfolgekosten voraussichtlich, weil bei dem Bebauungsplan in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3 nicht die ursprünglich angenommene Anzahl an Wohneinheiten entsteht, sondern entsprechend der Angebotsplanung auch Flächen für eine mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung angeboten werden. Der Beitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd“ wird ebenfalls im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verhandelt. Da es sich in dem Mischgebiet MI 3 nicht um eine klassische „Investorenplanung“ handelt und sich das Grundstück im städtischen Eigentum befindet, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der Preisfindung des Grundstücks zu berücksichtigen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 24.07.2017 Stellungnahme: Bei dem Bebauungsplan Nr. 683 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen. Aufgrund der Größe des Plangebietes besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfällt. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Die Aufstellung des Bebauungsplans kann daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Im Plangebiet befinden sich Altlastverdachtsflächen, die im Bebauungsplan gekennzeichnet werden müssen. Die aktuell im Entwurf vorhandene Kennzeichnung ist auch auf das Grundstück der Don-Bosco-Schule zu erweitern. Aus dem Gutachten zur orientierenden Untersuchung durch das Büro Dr. Strotmann Umweltberatung aus dem Jahr 2014 ist bekannt, dass sich auf dem Grundstück im Falle der Entsiegelung oder Neubebauung sanierungsbedürftige Auffüllungen befinden. Somit bestehe auch für dieses Grundstück die Notwendigkeit, die Sanierung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages abzusichern. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen sei an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Abwägung: Zu den Flächen des MI 1 und MI 2 hat der Grundstückseigentümer eine Altlastenuntersuchung durchführen und ein Sanierungskonzept erstellen lassen. Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt 8 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 9 werden, wird mit dem Grundstückseigentümer der ehemaligen Gewerbehalle die Sanierung der Altlasten geregelt. Eigentümer der Fläche des MI 3, das Grundstück der Don-Bosco-Schule, ist die Stadt Krefeld. In den Bereichen der mit MI 3 und MI 4 bezeichneten Flächen, erfolgt eine Flächenkennzeichnung im Bebauungsplan. Bei Umbau- und Neubaumaßnahmen handelt es sich um genehmigungspflichtige Vorhaben. In die textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass vor einer Umbauund / oder Neubebauung im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen und ein Sanierungskonzept vorzulegen ist. Die Durchführung von Erdarbeiten ist durch einen Sachverständigen gutachterlich zu begleiten. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 08.08.2017 Stellungnahme: Die Entwässerung des Gebietes kann über die vorhandene Mischwasserkanalisation erfolgen. Das Gebiet M1 sollte ebenso wie die verkehrliche Anbindung zum Fütingsweg entwässern. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. NGN, Asset-Management und Planung, mit Schreiben vom 19.09.2017 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt: NGN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich sind folgende Mischwasserkanäle vorhanden: • DN 2200 GFK und DN 300 B im Fütingsweg; • Ei 800/1200 MA in der Kölner Straße; • DN 300 STZ in der Feldstraße und • private Mischwasserkanäle, für die keine Informationen vorliegen. Hinweis: 9 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 10 Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. NGN MBH (Gas) Seitens der Gasversorgung bestehen keine Bedenken. Eine Erdgasversorgung ist, vorbehaltlich der Leistungsangaben, aus dem bestehenden Netz, mittels Netzerweiterung, möglich. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. NGN MBH (Elektrizität) Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung des Plangebietes aus dem umliegenden Netz, mittels Netzerweiterung, im Bereich Fütingsweg/Feldstraße möglich. Aufgrund der geplanten Ausweisung des Plangebietes als Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen ist eine Ausweisung eines zusätzlichen „Fläche für Versorgungsanlage Trafo" erforderlich, um das Plangebiet ggf. mit elektrischer Energie versorgen zu können. Ein Übersichtsplan ist dem Schreiben beigefügt. Ferner ist für das vorhandene Mittelspannungskabel, wie am 13.09.2017 telefonisch besprochen, ein Leitungsrecht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens einzutragen. Sollte aufgrund der Neubebauung im Plangebiet das vorhandene Kabel umgelegt werden, sind die Kosten vom Verursacher/Grundstückseigentümer zu tragen. Daher ist die NGN rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zusätzliche Ergänzung einer „Fläche für Versorgungsanlage - Trafo" kann nach Rücksprache mit dem Versorgungsträger entfallen. Bei dem vorliegenden Angebotsplan ist nicht absehbar wie der künftige Bedarf an der Feldstraße sein wird. Im Bedarfsfall ist eine Versorgungsanlage innerhalb des zu errichtenden Gebäudes zu Lasten des Bauherren zu errichten. Das Leitungsrecht wird in den Bebauungsplan übernommen und eingetragen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf der Verlegung der Mittelspannungsleitung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. 10 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 11 Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. NGN MBH (Fernwärme) Im Bereich des Fütingsweg liegen Fernwärmeleitungen. Das Baugebiet kann mittels Netzerweiterung mit Fernwärme versorgt werden. Es bestehen keine Bedenken. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz soll im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf einer Fernwärmeversorgung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Der Stellungnahme wird gefolgt. NGN MBH (Trinkwasser) Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken. Die Erschließung mit Trinkwasser kann mittels Netzerweiterung über die Feldstraße bzw. den Fütingsweg erfolgen. Zur Erschließung des mittleren Plangebietes sind, bei nicht öffentlichen, vorgelagerten Grundstücken, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erforderlich. Abwägung: Das (mittlere) Plangebiet MI 1 ist über den Fütingsweg an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Das Plangebiet MI 2 ist über die Feldstraße an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Für die private Zuwegung wird kein gesondertes Leitungsrecht festgesetzt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Von der geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sind die Belange der SWK MOBIL GmbH nicht betroffen. In der textlichen Begründung müsste es unter Punkt 2. Verkehr allerdings heißen: „Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße", welche sich an der Kölner Straße, westlich des Plangebiets, befindet und von der Straßenbahn 041 sowie von den Buslinien 060 und 061 bedient wird." Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend des o.g. Hinweises redaktionell angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. NGN MBH (Beleuchtung) Bitte beachten Sie, dass sich an den Fronten der Kölner Straße 138/140 und 144 Mauerhaken für die Überspannungen der Straßenbeleuchtungen befinden (Häuser sollen laut Begründung stehen bleiben) sowie ein Abspannmast an der Grundstücksgrenze am südlichen Ende des Flurstückes 644 steht. Ansonsten bestehen keine Bedenken. 11 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 12 Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Ihre Forderungen werden berücksichtigt und in die konkrete Planung einfließen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Besonderheiten - gelten für alle Gewerke: Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher bitten wir Sie um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird der Bereich an der östlichen Plangebietsgrenze als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind 26 Bäume zu pflanzen, wobei keine konkreten Standorte für Nachpflanzungen festgelegt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Der Paritätische, Krefeld, mit Schreiben vom 25.08.2017 Stellungnahme: Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 683 wie folgt Stellung: Für die barrierefreie Errichtung der Erschließungsstraßen sind die H BVA „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“, die DIN 18040 Teil 3 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) und die DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) zu beachten. Ebenso ist die Barrierefreiheit der Tiefgaragen erforderlich. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Herrichtung und konkrete Baumaßnahmen der Verkehrsflächen und die Straßenausbauplanungen sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Die Barrierefreiheit der Tiefgaragen wird im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 12 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 V. 13 Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Süd gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt. VI. Sonstiges Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 683 beigefügt. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt wird. 13 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 14 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Geltungsbereich des Bebauungsplanes 14 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 1 Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. I. Aufstellung des Bebauungsplanes Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 683 wurde durch den Rat der Stadt am 22.09.2005 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 21.09.2005 beschlossen. Änderung des Geltungsbereichs Zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses im Jahr 2005 umfasste der Geltungsbereich nur die Fläche der Gewerbehalle und die Freifläche entlang der Feldstraße. Damals sollte das ausgewiesene Gewerbegebiet und das Allgemeine Wohngebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 von 1967 entsprechend der angrenzenden Wohnnutzung geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen. Parallel dazu sollte die „241. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Fütingsweg und Feldstraße westlich Air Liquide GmbH ehemals Messer Griesheim“ durchgeführt werden. Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst neben der brachliegenden Fläche der Gewerbehalle nun auch das Grundstück der Don-Bosco-Schule im Eckbereich der Kölner Straße / Feldstraße, weil der Schulstandort aufgegeben wurde. Die Plangebietsgrenze wurde wegen der gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich bis an den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung der Bebauungspläne untereinander wurden die umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß 1 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 2 § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen: - der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²) und es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen, es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen. Die Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – II. Anlass und Ziele der Planung Ziel des Bebauungsplanes Nr. 683 ist es: ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen, die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische Nutzungen auf den brachliegenden Flächen zu schaffen, die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen um mögliche Verkehrsbelastungen zu vermeiden, den bestehenden Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern. Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation. Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst die brachliegende Fläche der ehemaligen Gewerbehalle mit Anschluss an die Feldstraße, die ehemalige Don-Bosco-Schule im Eckbereich Kölner Straße / Feldstraße und den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg, einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg. Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen, weil dieser Schulstandort nicht mehr benötigt wird. 2 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 3 Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177, die sich nur auf eine Gewerbehalle, inmitten eines Allgemeinen Wohngebiets bezieht, stellt einen Konflikt dar und entspricht nicht den städtebaulichen Zielen. III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 21.09.2005. Diese wurde am 13.12.2005 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (Anlage 3). Nach dem das Bebauungsplanverfahren über 10 Jahre ruhte, wird es jetzt mit einer neuen Konzeption und einer erweiterten Plangebietsgrenze fortgeführt, da sich das Planungsziel geändert hat und künftig ein Mischgebiet ausgewiesen werden soll. Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können. Die Öffentlichkeit wird daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption formell beteiligt. IV. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2006) und erneute Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2017) Mit Schreiben vom 23.01.2006 wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig das sogenannte Scoping im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und aufgefordert, zur beabsichtigten Planung bis zum 13.02.2006 Stellung zu nehmen oder Anregungen vorzubringen. Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung in 2006 eingegangen sind, sind durchneue Planungen mit einer neuen Konzeption, einer erweiterten Plangebietsgrenze und durch die geplante Gebietsausweisung als Mischgebiet nicht mehr relevant, weil sich die Sachverhalte im Laufe der Jahre ebenfalls geändert haben. Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 18.07.2017 wurden jedoch die Fachbereiche der Stadt Krefeld sowie der Kommunalbetrieb Krefeld und die NGN Netzgesellschaft Niederrhein aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen und ihre Anregungen vorzubringen. Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. Fachbereich Grünflächen, Stadt Krefeld Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, Stadt Krefeld Fachbereich Umwelt, Stadt Krefeld Kommunalbetrieb Krefeld AöR 3 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 5. 6. 1. 4 NGN, Asset-Management und Planung Der Paritätische, Krefeld Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 13.10.2016 i.V. mit Schreiben vom 25.08.2017 und Schreiben vom 06.01.2014 Stellungnahme vom 13.10.2016: Zunächst wird auf das Schreiben vom 17.02.2006 verwiesen. Hiermit wurde auf die Bedeutung der vorhandenen Grünverbindung für den nach wie vor mit Grünflächen unterversorgten Stadtteil verwiesen. Die damals geäußerten Bedenken müssen allerdings im Hinblick auf die Planaufstellung nach § 13 a BauGB und die vorhandene Altlast, die nach Auskunft des FB 36 einen Bodenaustausch im Bereich der Grünfläche erforderlich macht, zumindest teilweise zurückgestellt werden. Die Erhaltung des Baumbestandes ist somit nicht möglich. Allerdings sollte die Darstellung des FNP, der hier zwischen Feldstraße und Fütingsweg eine 15 m breite Grünverbindung vorsieht und die Festsetzung des B-Planes Nr. 177, der hier eine private Grünfläche in einer Breite von 8 – 21 m festsetzt, mindestens jedoch durchgehend 8 m intendiert, beibehalten werden. Auf der derzeitigen privaten Grünfläche stehen etwa 35 Bäume, die vermutlich von Sämlingen zu inzwischen stattlichen Bäumen herangewachsen sind. Diese sind nach der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld mindestens im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen. Hierzu bietet sich die in der Planung ohnehin vorgesehene Baumreihe auf der (nord-)östlichen Seite des Verbindungsweges an, der allerdings von der Breite her völlig unzureichend ist. Um eine ansprechende Qualität der Grünverbindung und vernünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die Bäume bieten zu können, ist eine Breite von etwa acht Metern (wie im BPlan bisher festgesetzt) erforderlich. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes zu sagen: Das Gelände sowie die Bauten auf der Feldstraße sind teilweise mit Brombeergebüsch und anderem Aufwuchs überwuchert. Nach Aussagen des Fachbereichs Umwelt liegt unter dem Gelände eine Altlast, die zu beseitigen ist, dafür soll der komplette Grünstreifen gerodet werden. Die auf der Fläche des B-Plans vorhandene Vegetation bildet ein Refugium für besonders geschützte Tierarten, wie Vögel und Fledermäuse. Beim Abbruch der Produktionshallen, Bürogebäude und anderer Bauten sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten zu beachten ebenso bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation insbesondere der Bäume. Aufgrund dessen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Überprüfung des Geländes (Gebäude und Vegetation) nach Hinweisen von Vögeln und Fledermäusen durch entsprechend qualifizierte Gutachter notwendig. Die Bäume sind nach Höhlen, Spalten und Horsten und deren Besatz zu überprüfen. Die einschlägigen Methodenstandards sind anzuwenden und zu beachten. Der Grünstreifen, der mit Bäumen durchsetzt ist, sollte eigentlich dringend erhalten werden. Aufgrund der geplanten Altlastensanierung auf der Fläche ist anschließend dieser durch eine Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern wieder herzustellen, um den Verlust des Lebensraumes für die innerstädtische Tierwelt zu kompensieren. Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum ist zu beachten. 4 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 5 Stellungnahme vom 06.01.2014: Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45 befindet sich im Bereich des geplanten Gebäuderiegels, entlang der Kölner Straße erhaltenswürdiger Baumbestand. Nach Besichtigung am 11.11.2011 durch die Fachbehörde und nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 5 bis 8) erhaltenswürdig. Zum vorhandenen Baumbestand eine ergänzende Stellungnahme: Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45, befinden sich im östlichen Bereich 5 Laubbäume. Nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 10 bis 13), die unter die Baumschutzsatzung fallen, erhaltenswürdig. Stellungnahme vom 25.08.2017: Aus naturschutzrechtlicher Sicht (die geforderte ASP liegt inzwischen vor) bleibt es im Wesentlichen bei der Stellungnahme vom 13.10.2016 – zumindest, was den bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2005 angeht, also für das Grundstück Feldstraße 35 (Flurstücke 383 und 28). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von der auf dem Papier etwa 15 m breiten privaten Grünfläche im nordöstlichen B-Planbereich nicht mehr viel übrig bleibt, wenn hierdurch eine etwa 40 – 50 m lange und 6 m breite Tiefgaragenzufahrt geführt wird – insbesondere dort, wo eine Müllaufstellfläche (1,50 m x 6,0 m) und eine Trafoanlage (ca. 8 m x 4 m) den Pflanzstreifen zusätzlich verkleinert. In Höhe des Trafos dürfte kaum noch ein nutzbarer Grünstreifen (etwa 2 m breit auf ca. 8 – 10 m Länge) übrig bleiben, da der (vorhandene) Trafo ungünstig platziert wurde. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche in einer Breite von bis zu 21 m wird folglich bei weitem nicht erreicht. Daher sollten diesbezüglich Planungsalternativen geprüft werden wie z.B. Verlagerung des Trafos und der Müllaufstellfläche oder eine gemeinsame Erschließung der beiden Tiefgaragen von der Feldstraße aus, zumal eventuell noch Zuwegungen und Rettungswege eingeplant werden müssen. Da entlang des Fütingswegs (Hausnummer 74 – 80) und der Kölner Straße (Hausnummer 126 – 144) lediglich eine Sicherung des Bestands erfolgt, bis auf Straßenbäume kaum Baumbestand vorhanden und der größte Teil versiegelt ist, erübrigt sich für diesen Teilbereich eine weitergehende Stellungnahme. Für den Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule bestehen hingegen erhebliche Bedenken. Die Planung des Gebäuderiegels entlang der Kölner Straße und insbesondere die geplante Tiefgarage führen zum Verlust des gesamten erhaltenswerten Baumbestandes auf dem Schulhof und an der östlichen Grundstücksgrenze. Es handelt sich um 12 Bäume, die überwiegend 50 – 60 Jahre alt sind, in einem Fall 80 Jahre. Da die Tiefgarage sich laut Plan bis zur Grundstücksgrenze erstrecken soll (sofern sich diese Planung mit der Denkmal-Eigenschaft der ehemaligen Schule verträgt), wären darüber hinaus auch die Straßenbäume auf der Kölner Straße und der Feldstraße gefährdet. Der Verlust dieses Baumbestandes würde umso schwerer wiegen, als der Südbezirk nach wie mit Grünstrukturen erheblich unterversorgt ist. Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird gebeten folgende textliche Festsetzungen aufzunehmen: Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch der Gebäude sind nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzu5 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 6 führen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäude und Vegetation nach Nestern, Horste oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden. Die vorliegende ASP deckt nur den früheren Geltungsbereich ab. Im weiteren Verfahren wäre diese daher zu ergänzen, insbesondere, wenn es tatsächlich zu einer Überplanung des Geländes der ehemaligen Don-Bosco-Schule kommen sollte (evtl. Abbruch und Fällung des alten Baumbestandes). Abwägung: Im durch eine Baumpflegerin erstellten Baumkataster vom 19.12.2016 wurde der Baumund Gehölzbestand der gesamten Fläche der geplanten Mischgebiete MI 1 und MI 2 erfasst und bewertet. Von den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche sind 26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher. Im östlichen Plangebietsbereich soll ein Bereich als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt werden. Die vorhandenen Bepflanzungen können aufgrund der notwendigen Sanierungsmaßnahmen durch Bodenaushub nicht erhalten werden. Dennoch soll die Fläche in einer Breite von 8,00 m, wie schon in den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 2006, planungsrechtlich gesichert werden. Die Nachpflanzungsverpflichtung erfolgt entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bietet nicht ausreichend Platz um 26 Bäume, die für die gesamte Fläche als erhaltenswürdig eingestuft wurden, innerhalb dieses Grünstreifens zu pflanzen. Deshalb wird in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen festgesetzt, dass 18 Bäume und 8 Sträucher entsprechend den Vorschlagslisten 1 + 2 gepflanzt werden. Damit wird sichergestellt, dass auch im Falle eines Eigentümerwechsels die Bäume und Sträucher zu pflanzen und zu erhalten sind. Die Sicherung des Grünstreifens und Neubepflanzung ist sinnvoll, da durch die randliche Grüngestaltung des Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus kann durch eine Durchgrünung des eher dicht besiedelten Quartiers eine attraktive Gestaltung mit Bäumen und Sträuchern eine Aufwertung des Quartiers erzielt werden. Die geplante Zufahrt zum Mischgebiet MI 1 vom Fütingsweg wird gegenüber der Vorplanung auf 3,50 m reduziert. Die Erschließung für beide Mischgebiete MI 1 und MI 2 ausschließlich über die Feldstraße zu leiten ist aus verkehrlicher Sicht nicht möglich, weil die Feldstraße als Anliegerstraße und Sackgasse überlastet wäre. Die Zu - und Ausfahrtszahlen sollen sich für beiden Mischgebiete (MI 1 und MI 2) zu gleichen Teilen auf den Fütingsweg und die Feldstraße verteilen. Die geplante Ausweisung einer Fläche für Abfallbehälter innerhalb des privaten Grünstreifens entfällt, weil bei der Angebotsplanung zum jetzigen Zeitpunkt keine die Nutzungen einschränkende Festsetzung getroffen werden soll. Die vorhandene Trafoanlage am Fütingsweg befindet sich innerhalb des privaten Grünstreifens und könnte nur zu Lasten des 6 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 7 Verursachers verlegt werden. Die Fläche wird als Fläche für Versorgungsanlage – Trafo – festgesetzt. Die überbaubaren Flächen entlang der Kölner Straße auf dem Grundstück der ehemaligen Don-Bosco-Schule, die Lage der Tiefgarage und ihre Zufahrt werden angepasst und die schützenswerten Bäume werden fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Von den im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befindlichen acht erhaltenswerten Bäumen werden entlang der östlichen Flurstücksgrenze und innerhalb der Grundstücksfläche insgesamt sechs Bäume zur Erhaltung festgesetzt. Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 2. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 14.08.2017 Stellungnahme: Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen: Aufgrund der neuen Wohneinheiten werde der lnfrastrukturkostenbeitrag für Kindertagesbetreuung wie folgt berechnet: Geplante Wohneinheiten gemäß Punkt VII der Begründung des B-Planes: Ml 1: Im Plangebiet sollten zusätzlich 36 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 83 Einwohner zuziehen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6 Jahren werde mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 3,3 Plätze. In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 3,3 x 21.000 EUR= 69.300 EUR zu fordern. MI 2: Im Plangebiet sollten zusätzlich 59 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass ca. 136 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 5,4 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW). In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 5,4 x 21.000 EUR= 113.400 EUR zu fordern. MI3: Im Plangebiet sollten zusätzlich 21 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 48 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 1,9 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW). In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 1,9 x 21.000 EUR= 39.900 EUR zu fordern. MI 1 – MI 3: 7 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 8 Zusätzlich sei ein angemessener lnfrastrukturkostenbeitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd" festzusetzen. Abwägung: Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt werden, reduzieren sich die Infrastrukturfolgekosten voraussichtlich, weil bei dem Bebauungsplan in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3 nicht die ursprünglich angenommene Anzahl an Wohneinheiten entsteht, sondern entsprechend der Angebotsplanung auch Flächen für eine mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung angeboten werden. Der Beitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd“ wird ebenfalls im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verhandelt. Da es sich in dem Mischgebiet MI 3 nicht um eine klassische „Investorenplanung“ handelt und sich das Grundstück im städtischen Eigentum befindet, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der Preisfindung des Grundstücks zu berücksichtigen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 24.07.2017 Stellungnahme: Bei dem Bebauungsplan Nr. 683 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen. Aufgrund der Größe des Plangebietes besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfällt. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Die Aufstellung des Bebauungsplans kann daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Im Plangebiet befinden sich Altlastverdachtsflächen, die im Bebauungsplan gekennzeichnet werden müssen. Die aktuell im Entwurf vorhandene Kennzeichnung ist auch auf das Grundstück der Don-Bosco-Schule zu erweitern. Aus dem Gutachten zur orientierenden Untersuchung durch das Büro Dr. Strotmann Umweltberatung aus dem Jahr 2014 ist bekannt, dass sich auf dem Grundstück im Falle der Entsiegelung oder Neubebauung sanierungsbedürftige Auffüllungen befinden. Somit bestehe auch für dieses Grundstück die Notwendigkeit, die Sanierung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages abzusichern. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen sei an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Abwägung: Zu den Flächen des MI 1 und MI 2 hat der Grundstückseigentümer eine Altlastenuntersuchung durchführen und ein Sanierungskonzept erstellen lassen. Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt 8 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 9 werden, wird mit dem Grundstückseigentümer der ehemaligen Gewerbehalle die Sanierung der Altlasten geregelt. Eigentümer der Fläche des MI 3, das Grundstück der Don-Bosco-Schule, ist die Stadt Krefeld. In den Bereichen der mit MI 3 und MI 4 bezeichneten Flächen, erfolgt eine Flächenkennzeichnung im Bebauungsplan. Bei Umbau- und Neubaumaßnahmen handelt es sich um genehmigungspflichtige Vorhaben. In die textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass vor einer Umbauund / oder Neubebauung im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen und ein Sanierungskonzept vorzulegen ist. Die Durchführung von Erdarbeiten ist durch einen Sachverständigen gutachterlich zu begleiten. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 08.08.2017 Stellungnahme: Die Entwässerung des Gebietes kann über die vorhandene Mischwasserkanalisation erfolgen. Das Gebiet M1 sollte ebenso wie die verkehrliche Anbindung zum Fütingsweg entwässern. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. NGN, Asset-Management und Planung, mit Schreiben vom 19.09.2017 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt: NGN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich sind folgende Mischwasserkanäle vorhanden: • DN 2200 GFK und DN 300 B im Fütingsweg; • Ei 800/1200 MA in der Kölner Straße; • DN 300 STZ in der Feldstraße und • private Mischwasserkanäle, für die keine Informationen vorliegen. Hinweis: 9 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 10 Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. NGN MBH (Gas) Seitens der Gasversorgung bestehen keine Bedenken. Eine Erdgasversorgung ist, vorbehaltlich der Leistungsangaben, aus dem bestehenden Netz, mittels Netzerweiterung, möglich. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. NGN MBH (Elektrizität) Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung des Plangebietes aus dem umliegenden Netz, mittels Netzerweiterung, im Bereich Fütingsweg/Feldstraße möglich. Aufgrund der geplanten Ausweisung des Plangebietes als Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen ist eine Ausweisung eines zusätzlichen „Fläche für Versorgungsanlage Trafo" erforderlich, um das Plangebiet ggf. mit elektrischer Energie versorgen zu können. Ein Übersichtsplan ist dem Schreiben beigefügt. Ferner ist für das vorhandene Mittelspannungskabel, wie am 13.09.2017 telefonisch besprochen, ein Leitungsrecht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens einzutragen. Sollte aufgrund der Neubebauung im Plangebiet das vorhandene Kabel umgelegt werden, sind die Kosten vom Verursacher/Grundstückseigentümer zu tragen. Daher ist die NGN rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zusätzliche Ergänzung einer „Fläche für Versorgungsanlage - Trafo" kann nach Rücksprache mit dem Versorgungsträger entfallen. Bei dem vorliegenden Angebotsplan ist nicht absehbar wie der künftige Bedarf an der Feldstraße sein wird. Im Bedarfsfall ist eine Versorgungsanlage innerhalb des zu errichtenden Gebäudes zu Lasten des Bauherren zu errichten. Das Leitungsrecht wird in den Bebauungsplan übernommen und eingetragen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf der Verlegung der Mittelspannungsleitung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. 10 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 11 Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. NGN MBH (Fernwärme) Im Bereich des Fütingsweg liegen Fernwärmeleitungen. Das Baugebiet kann mittels Netzerweiterung mit Fernwärme versorgt werden. Es bestehen keine Bedenken. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz soll im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf einer Fernwärmeversorgung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Der Stellungnahme wird gefolgt. NGN MBH (Trinkwasser) Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken. Die Erschließung mit Trinkwasser kann mittels Netzerweiterung über die Feldstraße bzw. den Fütingsweg erfolgen. Zur Erschließung des mittleren Plangebietes sind, bei nicht öffentlichen, vorgelagerten Grundstücken, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erforderlich. Abwägung: Das (mittlere) Plangebiet MI 1 ist über den Fütingsweg an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Das Plangebiet MI 2 ist über die Feldstraße an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Für die private Zuwegung wird kein gesondertes Leitungsrecht festgesetzt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Von der geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sind die Belange der SWK MOBIL GmbH nicht betroffen. In der textlichen Begründung müsste es unter Punkt 2. Verkehr allerdings heißen: „Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße", welche sich an der Kölner Straße, westlich des Plangebiets, befindet und von der Straßenbahn 041 sowie von den Buslinien 060 und 061 bedient wird." Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend des o.g. Hinweises redaktionell angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. NGN MBH (Beleuchtung) Bitte beachten Sie, dass sich an den Fronten der Kölner Straße 138/140 und 144 Mauerhaken für die Überspannungen der Straßenbeleuchtungen befinden (Häuser sollen laut Begründung stehen bleiben) sowie ein Abspannmast an der Grundstücksgrenze am südlichen Ende des Flurstückes 644 steht. Ansonsten bestehen keine Bedenken. 11 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 12 Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Ihre Forderungen werden berücksichtigt und in die konkrete Planung einfließen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Besonderheiten - gelten für alle Gewerke: Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher bitten wir Sie um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird der Bereich an der östlichen Plangebietsgrenze als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind 26 Bäume zu pflanzen, wobei keine konkreten Standorte für Nachpflanzungen festgelegt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Der Paritätische, Krefeld, mit Schreiben vom 25.08.2017 Stellungnahme: Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 683 wie folgt Stellung: Für die barrierefreie Errichtung der Erschließungsstraßen sind die H BVA „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“, die DIN 18040 Teil 3 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) und die DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) zu beachten. Ebenso ist die Barrierefreiheit der Tiefgaragen erforderlich. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Herrichtung und konkrete Baumaßnahmen der Verkehrsflächen und die Straßenausbauplanungen sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Die Barrierefreiheit der Tiefgaragen wird im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 12 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 V. 13 Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Süd gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt. VI. Sonstiges Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 683 beigefügt. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt wird. 13 Anlage 1: Begründung zur Vorlage 4603/17 14 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Geltungsbereich des Bebauungsplanes 14