Daten
Kommune
Krefeld
Größe
267 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:05
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 17.07.2014
Nr.
110 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 6740mi Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
01.09.2014
Betreff
Änderung des Bestattungsgesetzes NRW
Beschlussentwurf:
Die Mitglieder des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität nehmen den Bericht über die Änderung
des Bestattungsgesetzes zum 01.10.2014 zur Kenntnis und beauftragen die Verwaltung auf, die Änderung
der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld in einer der nächsten Sitzungen vorzulegen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 110 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 02.07.2014 das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes
(BestG) beschlossen. Dieses wird voraussichtlich zum 01.10.2014 in Kraft treten.
Da wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, ist die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld in
Teilen nicht mehr rechtmäßig, sodass eine Satzungsänderung vorbereitet wird und in einer der nächsten
Sitzungen verabschiedet werden muss. Bis zur Satzungsänderung ist dann zur Rechtswahrung stellenweise nach dem Bestattungsgesetz zu handeln.
So ist beispielsweise eine Urnenbeisetzung nach dem Bestattungsgesetz ab dem 01.10.2014 innerhalb
von 6 Wochen vorzunehmen, die Friedhofssatzung gibt hier 3 Monate vor.
Darüber hinaus soll den Kommunen als Friedhofsträger nach § 1 Abs. 4 BestG NRW die weitergehende
Möglichkeit eingeräumt werden, Dritten die Errichtung und den Betrieb von Friedhöfen im Wege der
Beleihung zu übertragen. Dieses soll für den Fall der Errichtung und des Betriebes eines sogenannten
naturnahen Begräbniswaldes sowie für gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine,
wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können, gelten.
Des Weiteren wurde § 4 a 'Grabsteine aus Kinderarbeit' BestG NRW neu eingefügt, wonach ein generelles
Aufstellungsverbot für Grabsteine und Einfassungen, die aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen, gilt.
Nunmehr regelt § 4 a Abs. 1 BestG NRW, dass Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein nur auf
einem Friedhof aufgestellt werden dürfen, wenn unter anderem durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt
worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Form von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch
das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
Nach § 9 Abs. 3 a-c BestG NRW wird ein Modellvorhaben zur Erprobung neuer Verfahren zur Durchführung der Leichenschau und zur Weiterentwicklung ihrer Qualität eingeführt. Die Zuständigkeit für die
Umsetzung liegt hier jedoch beim Fachbereich Gesundheit.
In § 13 Abs. 3 S. 1 BestG NRW wurde eine Frist festgelegt, innerhalb deren Feuerbestattungen und Kremierungen durchzuführen sind. Nach der geplanten Regelung müssen Erdbestattungen und Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach
Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die Beisetzung der Totenasche hat dann, wie bereits ausgeführt, innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen.
Nach § 13 Abs. 3 S. 2 BestG NRW kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag von hinterbliebenen
Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.
Derzeit gibt es keine Möglichkeit die Bestattungsfrist zu verlängern, obwohl Erdbeisetzungen bereits innerhalb von acht Tagen erfolgen müssen.
Nach § 16 BestG NRW ist die bisher geltende Anzeigepflicht des Transports eines Verstorbenen außerhalb
der Gemeinde entfallen. Stattdessen ist nunmehr die Todesbescheinigung oder eine andere Bescheinigung mitzuführen.
Nicht umgesetzt wurden unter anderem die Beisetzung der Totenasche auf See auch unabhängig vom
Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen durchführen zu können, Erdbestattungen und Einäscherungen innerhalb von acht Tagen durchzuführen, die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb des Friedhofs zu verstreuen oder ohne Behältnis zu vergraben, wenn die Behörde dies genehmigt, durchführt und
diese Art der Beisetzung schriftlich bestimmt wurde.
Die Verwaltung bereitet eine Satzungsänderung vor, die auch weitere redaktionelle Änderungen berücksichtigen wird.