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Verwaltungsvorlage (Erwerb einer Beteiligung durch die NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
280 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:05
Verwaltungsvorlage (Erwerb einer Beteiligung durch die NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH) Verwaltungsvorlage (Erwerb einer Beteiligung durch die NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH) Verwaltungsvorlage (Erwerb einer Beteiligung durch die NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH) Verwaltungsvorlage (Erwerb einer Beteiligung durch die NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4718 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 20/0bs Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 05.12.2017 Betreff Erwerb einer Beteiligung durch die NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH Beschlussentwurf: Der Rat stimmt dem Erwerb der KRT Kabel- und Rohrleitungstiefbau GmbH durch die NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH unter dem Vorbehalt der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit zu. Einer neuerlichen Beschlussfassung des Rates der Stadt Krefeld in dieser Sache bedarf es nicht, soweit es im Zuge des kommunalrechtlichen Anzeigeverfahrens noch zu unwesentlichen Änderungen des anliegenden Gesellschaftsvertragsentwurfs kommen sollte. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4718 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH (NGN), eine 100%ige Tochtergesellschaft der SWK Stadtwerke Krefeld AG (SWK), die wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt Krefeld ist, beabsichtigt, 100% der Anteile an der KRT Kabel- und Rohrleitungstiefbau GmbH (KRT) mit Sitz in Krefeld zu erwerben. Die NGN ist unter anderem infolge geänderter regulatorischer Anforderung aus den Gesellschaften SWK AQUA GmbH, SWK SETEC GmbH und SWK NETZE GmbH zum 01.01.2016 entstanden (Vorlage 2719/16). Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und die Bewirtschaftung von Energie- und Wasserversorgungsnetzen, die Vermarktung der Netzkapazitäten sowie der Betrieb und die Bewirtschaftung von Infrastrukturanlagen, Netzen, Einrichtungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung und zur Straßenbeleuchtung nach § 107a Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). In diesem Rahmen leistet die Gesellschaft einen Beitrag zur Erfüllung gemeinwohlorientierter Aufgaben. Unternehmensgegenstand ist insbesondere die Verteilung von Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, die Erzeugung bzw. Produktion von Fernwärme und Wasser sowie der Betrieb, die Wartung und erforderlichenfalls der Ausbau dieser Netze, Einrichtungen und Anlagen und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. Die NGN kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten. Zum Ausbau der Netze, insbesondere der Tiefbau- und Verlegungsarbeiten hat sich die NGN bisher ausschließlich externer Unternehmen bedient. Der Hauptteil der Aufträge wird bislang von der KRT wahrgenommen, die ihrerseits zu mehr als 95% für die NGN bzw. den SWK-Konzern tätig ist. Die KRT erbringt mit aktuell 38 eigenen Mitarbeitern Rohr- und Kabelleitungstiefbauleistungen. Die durchschnittlichen Umsatzerlöse in den Jahren 2012 bis 2016 betrugen 3,6 Mio. EUR pro Jahr. Das durchschnittliche Ergebnis im gleichen Zeitraum betrug 74,9 TEUR vor Steuern und 48,3 TEUR nach Steuern. Infolge einer hohen Auftragsauslastung der Tiefbauunternehmen steigen die Preise für Tiefbauleistungen am Markt. Da der aktuelle Geschäftsführer und Gesellschafter der KRT sein Unternehmen aus Altersgründen aufgeben möchte, beabsichtigt die NGN diese Chance zu nutzen und 100% der Anteile an dem Unternehmen zu einem Kaufpreis von 600 TEUR zu erwerben. Aus Sicht der NGN wird durch die Verlängerung der Wertschöpfungskette die Reaktionsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Aufträge verbessert. Zudem erhöht eine vertikale Integration durch eine eigene „schnelle Eingreiftruppe“ die Flexibilität bei der Auftragsausführung und führt damit zu einer Verbesserung der Kundenorientierung bei der NGN. Auch im Hinblick auf die immer restriktivere Regulierung der Netzentgelte können die dann innerhalb des Konzerns entstehenden Kosten für den Tiefbau eine optimierende Wirkung haben. Gemeinderechtlich beurteilt die Verwaltung die Tätigkeit der KRT wie folgt: Nach § 107a Abs.1 GO NRW ist eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung zulässig, sofern ein öffentlicher Zweck vorliegt und die Tätigkeit nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. In Verbindung mit § 108 Abs. 6 GO NRW gelten diese Voraussetzungen auch für den mittelbaren Erwerb von Gesellschaften. Nach § 3 Nr. 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umfasst der Begriff der Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden sowie den Vertrieb von Energie an Kunden und den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes. Die NGN betreibt im Rahmen der gemeindlichen Daseinsvorsorge die Energieversorgungsnetze auf dem Gebiet der Stadt Krefeld. Unmittelbar damit verbunden sind auch die Leistungen die zur Begründung Seite 3 Herstellung eines Energieversorgungsnetzes dienen, wie z.B. Kabel- und Rohrleitungstiefbauarbeiten. Die Tätigkeit der KRT dient damit einem öffentlichen Zweck und ist ein originärer Bestandteil. Die Tätigkeit liegt sowohl in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der NGN aber auch mittelbar der Stadt Krefeld. Nach §§ 115 Abs. 1, 115 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 108 Abs. 6 GO NRW ist der Erwerb der KRT der kommunalen Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Entscheidung des Rates steht somit unter dem Vorbehalt der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit. Der Aufsichtsrat der SWK hat in seiner Sitzung am 20. November 2017 dem Erwerb der KRT unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Rat der Stadt Krefeld zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung ist der Erwerb der KRT zu begrüßen, da er die Struktur des SWKKonzerns nachhaltig stärkt und die Flexibilität der Aufgabenerfüllung erhöht. Durch den Erwerb der Beteiligung werden langfristig Arbeitsplätze in Krefeld gesichert. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist als Anlage beigefügt und wurde entsprechend den Anforderungen an kommunale Gesellschaften ausgestaltet.