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Verwaltungsvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Jugendbeirates der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
447 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:11

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 11.05.2016 Nr. 2756 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51/20 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 01.06.2016 Rat 02.06.2016 Betreff Änderung der Geschäftsordnung des Jugendbeirates der Stadt Krefeld Beschlussentwurf: Der neuen Geschäftsordnung für den städtischen Jugendbeirat wird zugestimmt. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2756 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Am 26.02.2016 fand ein Workshop zur Situation und Perspektive des städtischen Jugendbeirates statt. Daran nahmen teil: Die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, Mitglieder des Jugendbeirates, jugendpolitische Vertreter der Ratsfraktionen, Vertreter der politischen Jugendorganisationen, Vertreter der Jugendverbände, Fachkräfte aus der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Mitarbeiter des Fachbereiches 51. Einvernehmlich wurde dabei eine Neukonzeptionierung des Jugendbeirates diskutiert. Das Ergebnis spiegelt sich in dem Entwurf einer neuen Geschäftsordnung für den städtischen Jugendbeirat wider (siehe Anlage). Der Entwurf wurde mit dem Fachbereich 30 - Recht- abgestimmt. Entwurf einer neuen Geschäftsordnung für den Jugendbeirat der Stadt Krefeld Aktuelle Geschäftsordnung Geänderte Fassung Begründung Seite 3 (Stand 22.09.2011) (Stand 17. Mai 2016) ----------- Präambel (neu) Realisiert wird eine Mischform, die sowohl ein kontinuierliches (und über zwei Jahre andauerndes) als auch projektbezogenes (und zeitlich begrenztes) Engagement von Jugendlichen ermöglicht. Dies schließt gegebenenfalls ergänzende Beteiligungsformen mit ein (z.B. offene Beteiligungsformen wie Jugendforen, Jugendhearings etc. oder das direkte Vortragen von Anliegen gegenüber Politikerinnen und Politikern). § 1 - Aufgaben und Zielsetzung Der Jugendbeirat ist ein Gremium, das eine Beteiligung junger Menschen an politischen Beratungsprozessen ermöglicht. § 1 - Aufgaben und Zielsetzung (unverändert) Der Jugendbeirat ist ein Gremium, das eine Beteiligung junger Menschen an politischen Beratungsprozessen ermöglicht. § 2 - Zusammensetzung (1) Die Mitglieder des Jugendbeirates werden von den Mitgliedern der Schülervertretung bzw. des Schülerrates der Schulen (Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs) gewählt. Die Mitglieder des Jugendbeirates werden bei den Jugendeinrichtungen, die am kommunalen Planungs- und Wirksamkeitsdialog beteiligt sind und die über einen Beirat verfügen, von den Mitgliedern des Beirates gewählt. Bei den Jugendeinrichtungen, die keinen Beirat installiert haben, wird für die Dauer von zwei Wochen vor der Wahl ein Wählerverzeichnis ausgelegt, in das sich die Besucher eintragen können, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen. In den Schulen und den Jugendeinrichtungen wird gemeinsam mit dem Mitglied für den Jugendbeirat ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens des Mitgliedes in den Jugendbeirat nachrückt bzw. es vertritt. Die Mitglieder müssen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 12 Jahre alt und dürfen nicht älter als 21 Jahre alt sein. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Nähere Festlegungen trifft eine Wahlordnung. (2) Der Jugendbeirat kann zu besonders relevanten oder aktuellen Beratungsgegenständen Sachverständige zu den Sitzungen einladen und anhören. (3) An den Sitzungen nehmen nach Bedarf Vertreter/innen der Verwaltung teil, die anzuhören sind. (4) Ein Mitglied des Jugendbeirates scheidet aus, wenn es der entsendenden Schule bzw. Jugendeinrichtung nicht mehr angehört. Die Mitglieder, die bei internen Treffen oder offiziellen Sitzungen zweimal unentschuldigt fehlen, werden vom Jugendbeirat ausgeschlossen. § 2 - Zusammensetzung (verändert) (1) Der Jugendbeirat setzt sich zusammen aus: - der Mitgliederversammlung (MV) - verschiedenen Projektgruppen (PG) und - dem Vorstand (VS) (2) Im Turnus von zwei Jahren findet eine „Findungsveranstaltung“ statt. Hierbei können sich alle interessierten Jugendlichen im Alter von 14-21 Jahren, die in Krefeld ihren Hauptwohnsitz haben, zu verschiedenen jugendrelevanten Themenbereichen informieren und sich schriftlich für eine Arbeit in der Mitgliederversammlung anmelden. (3) Haben sich mindestens 15 Jugendliche schriftlich zur Teilnahme an der Arbeit im Jugendbeirat angemeldet, werden alle angemeldeten Jugendlichen von der Geschäftsführung zu einer ersten Mitgliederversammlung (in Form eines Klausurtages) eingeladen. Dort erfolgt aus der Mitte der anwesenden Jugendlichen und Heranwachsenden, die Wahl eines maximal sechsköpfigen Vorstandes und die Bildung von Projektgruppen. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu zu wählen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl in einem Wahlgang. Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens sechs Namen angekreuzt werden. Gewählt sind diejenigen Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Der Vorstand kann aus seiner Mitte Sprecher bzw. Sprecherinnen benennen. (4) Die „Findungsveranstaltung“ und der Klausurtag erfolgen zu Beginn eines Schuljahres. Die jeweilige Terminfestlegung obliegt der Geschäftsführung. Begründung Seite 4 § 3 - Rechte (1) Der Jugendbeirat kann sich mit allen jugendrelevanten Angelegenheiten der Gemeinde befassen. (2) Der Jugendbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Fehlende Stellungnahmen hindern die vorlegende Stelle nicht an der Entscheidung. (3) Der Jugendbeirat kann Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen richten, die schriftlich zu begründen sind. (4) Der Jugendbeirat kann Anfragen an die Verwaltung richten. Anfragen bedürfen eines Beschlusses mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 3 - Rechte der Mitgliederversammlung (verändert) (1) Die Mitgliederversammlung kann sich mit allen jugendrelevanten Angelegenheiten der Gemeinde befassen. (2) Die Mitgliederversammlung kann zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Fehlende Stellungnahmen hindern die vorlegende Stelle nicht an der Entscheidung. (3) Die Mitgliederversammlung kann Anregungen, Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen richten, die schriftlich zu begründen sind. (4) Die Mitgliederversammlung kann Anfragen an die Verwaltung richten. Anfragen bedürfen eines Beschlusses mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (5) Die Mitgliederversammlung kann zu besonders relevanten oder aktuellen Beratungsthemen Sachverständige zu den Sitzungen einladen und anhören. (6) An den Sitzungen nehmen nach Bedarf Vertreter/innen der Verwaltung teil, die anzuhören sind. § 4 - Beteiligung an der Ausschussarbeit Auf Vorschlag des Jugendbeirates kann der Rat zwei Mitglieder als beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss wählen. § 4 - Beteiligung an der Ausschussarbeit (verändert) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung des Jugendbeirates kann der Rat zwei Mitglieder, sowie zwei persönliche Stellvertreter/innen, als beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss wählen. § 5 - Vorstand (1) Der Jugendbeirat wählt für die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NW eine/n Vorsitzende/n sowie vier stellvertretende Vorsitzende. Der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen werden in geheimer Wahl in zwei getrennten Wahlgängen gewählt und bilden den Vorstand des Jugendbeirates. (2) Der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Vertreter/in leitet die Sitzungen des Jugendbeirates. Die Sitzungsleitung in der ersten Sitzung nach der Bildung bzw. Neubildung obliegt bis zur Wahl des/der Vorsitzenden dem Oberbürgermeister oder einem/einer von ihm beauftragten Mitarbeiter/in. (3) Der Vorstand kann um die Referenten und Leiter der Arbeitskreise erweitert werden. (4) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Jugendbeirats aus und vertritt den Jugendbeirat im Rahmen der gefassten Beschlüsse nach außen. Er bereitet gemeinsam die Sitzungen des Jugendbeirates vor. § 5 - Vorstand (verändert) (1) Die Sitzungsleitung der Mitgliederversammlungen obliegt einem Sprecher bzw. einer Sprecherin. Die Sitzungsleitung in der ersten Mitgliederversammlung (vgl. § 2, Ziff.3) obliegt dem Oberbürgermeister oder einem/einer von ihm beauftragten Mitarbeiter/in. (2) Der Vorstand kann um Referenten/innen und Leiter/innen der Projektgruppen erweitert werden. (3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Jugendbeirat im Rahmen der gefassten Beschlüsse nach außen. Er bereitet gemeinsam die Mitgliederversammlungen vor. Begründung Seite 5 § 6 - Arbeitskreise (1) Arbeitskreise werden durch den Jugendbeirat eingerichtet, ausgesetzt und aufgelöst. (2) Ein Arbeitskreisleiter wird vom Arbeitskreis bestimmt. (3) Der Arbeitskreisleiter hat den Vorsitz in seinem Arbeitskreis inne. Er kann weitere Mitarbeiter und Personen auf deren Wunsch in den Arbeitskreis aufnehmen. (4) In den Arbeitskreisen werden gemäß des Auftrags des Jugendbeirats Projekte und Konzepte entwickelt oder durchgeführt. § 6 - Projektgruppen (verändert) (1) Projektgruppen werden durch die Mitgliederversammlung eingerichtet, ausgesetzt und aufgelöst. (2) Grundsätzlich kann sich jedes Mitglied der Mitgliederversammlung in die Arbeit einer Projektgruppe einbringen. (3) Eine Projektleiterin oder ein Projektleiter wird von den Mitgliedern der Projektgruppe aus ihrer Mitte heraus bestimmt. (4) Die Projektleitung hat den Vorsitz in seiner Projektgruppe. Sie kann weitere Personen auf deren Wunsch in die Projektgruppe aufnehmen. (5) In den Projektgruppen werden Ideen und Konzepte entwickelt und geplant. Auf Vorschlag einer Projektgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung, inwieweit auf Basis der entwickelten Ideen und Konzepte weiter verfahren wird. § 7 - Referenten Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Jugendbeirat Referenten wählen. § 7 - Referenten (verändert) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben, können sowohl der Vorstand als auch einzelne Projektgruppen zusätzlich sachverständige Referenten/innen hinzuziehen. § 8 - Ersatz von Auslagen (1) Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten auf Antrag für die Teilnahme an den Sitzungen oder an von der Stadt Krefeld veranlassten Terminen Fahrtkostenerstattung, soweit Aufwendungen entstanden sind, auf der Grundlage der jeweils geltenden Tarife des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr. (2) Diese Regelung gilt in gleicher Weise für erforderliche Zusammenkünfte von Mitgliedern des Vorstandes mit der Geschäftsführung. § 8 - Ersatz von Auslagen (unverändert) (1) Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten auf Antrag für die Teilnahme an den Sitzungen oder an von der Stadt Krefeld veranlassten Terminen Fahrtkostenerstattung, soweit Aufwendungen entstanden sind, auf der Grundlage der jeweils geltenden Tarife des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr. (2) Diese Regelung gilt in gleicher Weise für erforderliche Zusammenkünfte von Mitgliedern des Vorstandes mit der Geschäftsführung. § 9 - Finanzen (1) Dem Jugendbeirat steht ein jährlicher Etat nach Maßgabe der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld zur Verfügung. (2) Die Bewirtschaftung erfolgt durch die geschäftsführende Verwaltungsstelle im Einvernehmen mit dem Vorstand des Jugendbeirates. (3) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres erhält der Jugendbeirat einen schriftlichen Bericht der Verwaltung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des jeweiligen Vorjahres. § 9 - Finanzen (unverändert) (1) Dem Jugendbeirat steht ein jährlicher Etat nach Maßgabe der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld zur Verfügung. (2) Die Bewirtschaftung erfolgt durch die geschäftsführende Verwaltungsstelle im Einvernehmen mit dem Vorstand des Jugendbeirates. (3) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres erhält der Jugendbeirat einen schriftlichen Bericht der Verwaltung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des jeweiligen Vorjahres. § 10 - Zusammentreten (1) Die Sitzungen des Jugendbeirates sind öffentlich. Auf Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (2) Der Jugendbeirat soll zu vier Sitzungen im Jahr zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn ein Vier- § 10 - Zusammentreten der Mitgliederversammlung / MV (verändert) (1) Die Mitgliederversammlungen des Jugendbeirates sind öffentlich. Auf Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens zu Begründung Seite 6 tel der Mitglieder dies verlangt. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. In ihm sind die zur Beratung zu stellenden Gegenstände anzugeben. (3) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder persönlich einzutragen haben. vier Sitzungen im Jahr zusammentreten. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. In ihm sind die zur Beratung zu stellenden Gegenstände anzugeben. (3) Für jede Gremiensitzung ist eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder persönlich einzutragen haben. § 11 - Einberufung (1) Der Jugendbeirat ist durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. (2) Die Einberufung muss mit der Tagesordnung am 10. Tag vor dem Sitzungstag an die Mitglieder abgesandt werden. (3) Zur ersten Sitzung nach der Bildung bzw. Neubildung des Jugendbeirates lädt der Oberbürgermeister ein. § 11 - Einberufung der MV (verändert) (1) Die Mitgliederversammlung wird durch die Geschäftsführung schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstag an die Mitglieder abgesandt werden. Zu den Sitzungen kann auch per E-Mail eingeladen werden. Zur ersten Mitgliederversammlung (vgl. § 2, Ziff.1) lädt der Oberbürgermeister ein. (2) Die Projektgruppen werden von der jeweiligen Projektleitung eingeladen. (3) Zu den Vorstandssitzungen lädt die Geschäftsführung ein. § 12 - Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand in Abstimmung mit der Geschäftsführung aufgestellt. (2) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der Jugendbeirat kann die Reihenfolge ändern, neue Punkte hinzufügen, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen oder zurückstellen. § 12 - Tagesordnung der MV (verändert) Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Abstimmung mit der Geschäftsführung aufgestellt. Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge ändern, neue Punkte hinzufügen, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen oder zurückstellen. § 13 - Anträge Anträge von Mitgliedern, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, müssen bei der Geschäftsführung mindestens 15 Tage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden. § 13 - Anträge an die MV (unverändert) Anträge von Mitgliedern, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, müssen bei der Geschäftsführung mindestens 15 Tage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden. § 14 - Worterteilung Der/die Vorsitzende erteilt in der Sitzung des Jugendbeirates das Wort, und zwar in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig zu Wort, so obliegt dem/der Vorsitzenden die Entscheidung. § 14 - Worterteilung in der MV (verändert) Die Sitzungsleitung moderiert die Mitgliederversammlung und erteilt das Wort, und zwar in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. § 15 - Anträge zur Geschäftsordnung Es können Anträge auf Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste, auf Übergang zur Tagesordnung oder auf Begrenzung der Redezeit gestellt werden. Einen entsprechenden Antrag kann nur stellen, wer in demselben Redebeitrag nicht zur Sache gesprochen hat. Entfällt Begründung Seite 7 § 16 - Beschlussfähigkeit Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht vom Vorsitzenden festgestellt wurde. § 15 - Beschlussfähigkeit der MV (verändert) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht von der Sitzungsleitung festgestellt wurde. § 17 - Abstimmung (1) Die Abstimmung erfolgt durch stillschweigende Zustimmung, durch Handzeichen oder durch Erhebung von den Sitzen. (2) Der Jugendbeirat kann eine geheime Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. (3) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der/die Vorsitzende fest und verkündet es. § 16 - Abstimmung in der MV (verändert) (1) Die Abstimmung erfolgt durch stillschweigende Zustimmung oder durch Handzeichen. (2) Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. (3) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Sitzungsleitung fest und verkündet es. § 18 - Ordnung in den Sitzungen (1) Der/die Vorsitzende kann Redner/innen, die vom Gegenstand der Beratung abweichen, zur Sache rufen. (2) Der/die Vorsitzende kann Mitglieder, die sich ungebührlich oder beleidigend äußern oder durch sonstiges Verhalten die Ordnung in den Sitzungen verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. (3) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Ordnung, so kann der Jugendbeirat das Mitglied mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungsraum sofort zu verlassen. (4) Der/die Vorsitzende kann Zuhörer/innen, die Beifall oder Missbilligung äußern oder Ordnung oder Anstand verletzen, zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern. § 17 - Ordnung in den Sitzungen der MV (verändert) (1) Die Sitzungsleitung (oder die Geschäftsführung) kann Redner/innen, die vom Gegenstand der Beratung abweichen, zur Sache rufen. (2) Die Sitzungsleitung (oder die Geschäftsführung) kann Mitglieder, die sich ungebührlich oder beleidigend äußern oder durch sonstiges Verhalten die Ordnung in den Sitzungen verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. (3) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Ordnung, so kann die Sitzungsleitung (oder die Geschäftsführung) das Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungsraum sofort zu verlassen. (4) Die Sitzungsleitung (oder die Geschäftsführung) kann Zuhörer/innen, die Beifall oder Missbilligung äußern oder Ordnung oder Anstand verletzen, zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern. § 19 - Niederschrift (1) Über jede Sitzung des Jugendbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss enthalten: a) Tagungsort, Beginn und Ende der Sitzung; b) die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder sowie die Namen der dienstlich anwesenden Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung und der sonstigen geladenen Personen; c) die Tagesordnung; d) das Ergebnis der Beratungen; e) die zu den einzelnen Gegenständen gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut sowie das Abstimmungsergebnis. (2) Die Niederschrift wird von dem/der Schriftfüh- § 18 - Sitzungsniederschrift der MV (verändert) (1) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss enthalten: a) Tagungsort, Beginn und Ende der Sitzung; b) die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder sowie die Namen der dienstlich anwesenden Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung und der sonstigen geladenen Personen; c) die Tagesordnung; d) das Ergebnis der Beratungen; e) die zu den einzelnen Gegenständen gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut sowie das Abstimmungsergebnis. (2) Die Niederschrift wird von der Geschäftsführung Begründung Seite 8 rer/in aufgenommen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. (3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung übersandt. aufgenommen und von der Sitzungsleitung und der Geschäftsführung unterzeichnet. (3) Die Niederschrift wird in digitaler Form den Mitgliedern mit der Einladung und Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung übersandt. § 20 - Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung obliegt dem Fachbereich 05 – Marketing und Stadtentwicklung - der Stadtverwaltung Krefeld. (2) Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die Sitzungen gemeinsam mit dem Vorstand vorzubereiten. Die Geschäftsführung unterstützt den/die Vorsitzende/n in der Sitzungsleitung und erstellt die Sitzungsniederschrift. § 19 - Geschäftsführung (verändert) (1) Die Geschäftsführung obliegt dem Fachbereich 51, Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, der Stadtverwaltung Krefeld. (2) Aufgabe der Geschäftsführung ist unter anderem, die Mitgliederversammlungen und Projektgruppensitzungen gemeinsam mit dem Vorstand vorzubereiten. Die Geschäftsführung unterstützt die jeweiligen Sitzungsleitungen. (3) Die Geschäftsführung erstellt die Niederschrift der Mitgliederversammlungen. § 20 - Änderungen und Abweichungen (unverändert) Änderungen der Geschäftsordnung werden vom Rat der Stadt Krefeld auf Vorschlag des Jugendbeirates beschlossen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendbeirats. § 21 - Änderungen und Abweichungen Änderungen der Geschäftsordnung werden vom Rat der Stadt Krefeld auf Vorschlag des Jugendbeirates beschlossen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendbeirats. § 22 - Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung im Rat der Stadt Krefeld in Kraft. § 21 - Inkrafttreten (unverändert) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung im Rat der Stadt Krefeld in Kraft.