Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:11
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 11.05.2016
Nr.
2756 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/20 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
01.06.2016
Rat
02.06.2016
Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Jugendbeirates der Stadt Krefeld
Beschlussentwurf:
Der neuen Geschäftsordnung für den städtischen Jugendbeirat wird zugestimmt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2756 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Am 26.02.2016 fand ein Workshop zur Situation und Perspektive des städtischen
Jugendbeirates statt. Daran nahmen teil: Die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses,
Mitglieder des Jugendbeirates, jugendpolitische Vertreter der Ratsfraktionen, Vertreter
der politischen Jugendorganisationen, Vertreter der Jugendverbände, Fachkräfte aus
der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Mitarbeiter des Fachbereiches 51.
Einvernehmlich wurde dabei eine Neukonzeptionierung des Jugendbeirates diskutiert.
Das Ergebnis spiegelt sich in dem Entwurf einer neuen Geschäftsordnung für den
städtischen Jugendbeirat wider (siehe Anlage).
Der Entwurf wurde mit dem Fachbereich 30 - Recht- abgestimmt.
Entwurf einer neuen Geschäftsordnung für den Jugendbeirat der Stadt Krefeld
Aktuelle Geschäftsordnung
Geänderte Fassung
Begründung
Seite 3
(Stand 22.09.2011)
(Stand 17. Mai 2016)
-----------
Präambel (neu)
Realisiert wird eine Mischform, die sowohl ein kontinuierliches (und über zwei Jahre andauerndes) als
auch projektbezogenes (und zeitlich begrenztes)
Engagement von Jugendlichen ermöglicht. Dies
schließt gegebenenfalls ergänzende Beteiligungsformen mit ein (z.B. offene Beteiligungsformen wie
Jugendforen, Jugendhearings etc. oder das direkte
Vortragen von Anliegen gegenüber Politikerinnen
und Politikern).
§ 1 - Aufgaben und Zielsetzung
Der Jugendbeirat ist ein Gremium, das eine Beteiligung junger Menschen an politischen Beratungsprozessen ermöglicht.
§ 1 - Aufgaben und Zielsetzung (unverändert)
Der Jugendbeirat ist ein Gremium, das eine Beteiligung junger Menschen an politischen Beratungsprozessen ermöglicht.
§ 2 - Zusammensetzung
(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates werden von
den Mitgliedern der Schülervertretung bzw. des
Schülerrates der Schulen (Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen
und Berufskollegs) gewählt. Die Mitglieder des Jugendbeirates werden bei den Jugendeinrichtungen,
die am kommunalen Planungs- und Wirksamkeitsdialog beteiligt sind und die über einen Beirat verfügen, von den Mitgliedern des Beirates gewählt. Bei
den Jugendeinrichtungen, die keinen Beirat installiert haben, wird für die Dauer von zwei Wochen vor
der Wahl ein Wählerverzeichnis ausgelegt, in das
sich die Besucher eintragen können, die von ihrem
Wahlrecht Gebrauch machen wollen. In den Schulen
und den Jugendeinrichtungen wird gemeinsam mit
dem Mitglied für den Jugendbeirat ein Stellvertreter
gewählt, der im Verhinderungsfall oder im Falle des
Ausscheidens des Mitgliedes in den Jugendbeirat
nachrückt bzw. es vertritt. Die Mitglieder müssen
zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 12 Jahre alt und
dürfen nicht älter als 21 Jahre alt sein. Die Wahl
erfolgt auf zwei Jahre. Nähere Festlegungen trifft
eine Wahlordnung.
(2) Der Jugendbeirat kann zu besonders relevanten
oder aktuellen Beratungsgegenständen Sachverständige zu den Sitzungen einladen und anhören.
(3) An den Sitzungen nehmen nach Bedarf Vertreter/innen der Verwaltung teil, die anzuhören sind.
(4) Ein Mitglied des Jugendbeirates scheidet aus,
wenn es der entsendenden Schule bzw. Jugendeinrichtung nicht mehr angehört. Die Mitglieder, die bei
internen Treffen oder offiziellen Sitzungen zweimal
unentschuldigt fehlen, werden vom Jugendbeirat
ausgeschlossen.
§ 2 - Zusammensetzung (verändert)
(1) Der Jugendbeirat setzt sich zusammen aus:
- der Mitgliederversammlung (MV)
- verschiedenen Projektgruppen (PG) und
- dem Vorstand (VS)
(2) Im Turnus von zwei Jahren findet eine „Findungsveranstaltung“ statt. Hierbei können sich alle
interessierten Jugendlichen im Alter von 14-21 Jahren, die in Krefeld ihren Hauptwohnsitz haben, zu
verschiedenen jugendrelevanten Themenbereichen
informieren und sich schriftlich für eine Arbeit in der
Mitgliederversammlung anmelden.
(3) Haben sich mindestens 15 Jugendliche schriftlich
zur Teilnahme an der Arbeit im Jugendbeirat angemeldet, werden alle angemeldeten Jugendlichen von
der Geschäftsführung zu einer ersten Mitgliederversammlung (in Form eines Klausurtages) eingeladen.
Dort erfolgt aus der Mitte der anwesenden Jugendlichen und Heranwachsenden, die Wahl eines maximal sechsköpfigen Vorstandes und die Bildung von
Projektgruppen. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu zu wählen. Die
Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl in
einem Wahlgang. Auf dem Stimmzettel dürfen
höchstens sechs Namen angekreuzt werden. Gewählt sind diejenigen Kandidaten/innen, die die
meisten Stimmen erhalten haben. Der Vorstand
kann aus seiner Mitte Sprecher bzw. Sprecherinnen
benennen.
(4) Die „Findungsveranstaltung“ und der Klausurtag
erfolgen zu Beginn eines Schuljahres. Die jeweilige
Terminfestlegung obliegt der Geschäftsführung.
Begründung
Seite 4
§ 3 - Rechte
(1) Der Jugendbeirat kann sich mit allen jugendrelevanten Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
(2) Der Jugendbeirat soll zu Fragen, die ihm vom
Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder
vom Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung
nehmen. Fehlende Stellungnahmen hindern die vorlegende Stelle nicht an der Entscheidung.
(3) Der Jugendbeirat kann Anträge, Stellungnahmen
und Empfehlungen an den Rat und seine Ausschüsse
sowie die Bezirksvertretungen richten, die schriftlich
zu begründen sind.
(4) Der Jugendbeirat kann Anfragen an die Verwaltung richten. Anfragen bedürfen eines Beschlusses
mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 3 - Rechte der Mitgliederversammlung (verändert)
(1) Die Mitgliederversammlung kann sich mit allen
jugendrelevanten Angelegenheiten der Gemeinde
befassen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zu Fragen, die
ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Fehlende Stellungnahmen
hindern die vorlegende Stelle nicht an der Entscheidung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Anregungen,
Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat und
seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen
richten, die schriftlich zu begründen sind.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Anfragen an
die Verwaltung richten. Anfragen bedürfen eines
Beschlusses mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung kann zu besonders
relevanten oder aktuellen Beratungsthemen Sachverständige zu den Sitzungen einladen und anhören.
(6) An den Sitzungen nehmen nach Bedarf Vertreter/innen der Verwaltung teil, die anzuhören sind.
§ 4 - Beteiligung an der Ausschussarbeit
Auf Vorschlag des Jugendbeirates kann der Rat zwei
Mitglieder als beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss wählen.
§ 4 - Beteiligung an der Ausschussarbeit (verändert)
Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung des Jugendbeirates kann der Rat zwei Mitglieder, sowie
zwei persönliche Stellvertreter/innen, als beratende
Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss wählen.
§ 5 - Vorstand
(1) Der Jugendbeirat wählt für die Dauer von zwei
Jahren aus seiner Mitte in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NW eine/n Vorsitzende/n
sowie vier stellvertretende Vorsitzende. Der/die
Vorsitzende und die Stellvertreter/innen werden in
geheimer Wahl in zwei getrennten Wahlgängen
gewählt und bilden den Vorstand des Jugendbeirates.
(2) Der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Vertreter/in leitet die Sitzungen des Jugendbeirates. Die
Sitzungsleitung in der ersten Sitzung nach der Bildung bzw. Neubildung obliegt bis zur Wahl des/der
Vorsitzenden dem Oberbürgermeister oder einem/einer von ihm beauftragten Mitarbeiter/in.
(3) Der Vorstand kann um die Referenten und Leiter
der Arbeitskreise erweitert werden.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Jugendbeirats aus und vertritt den Jugendbeirat im Rahmen
der gefassten Beschlüsse nach außen. Er bereitet
gemeinsam die Sitzungen des Jugendbeirates vor.
§ 5 - Vorstand (verändert)
(1) Die Sitzungsleitung der Mitgliederversammlungen obliegt einem Sprecher bzw. einer Sprecherin.
Die Sitzungsleitung in der ersten Mitgliederversammlung (vgl. § 2, Ziff.3) obliegt dem Oberbürgermeister oder einem/einer von ihm beauftragten
Mitarbeiter/in.
(2) Der Vorstand kann um Referenten/innen und
Leiter/innen der Projektgruppen erweitert werden.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Jugendbeirat
im Rahmen der gefassten Beschlüsse nach außen. Er
bereitet gemeinsam die Mitgliederversammlungen
vor.
Begründung
Seite 5
§ 6 - Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise werden durch den Jugendbeirat
eingerichtet, ausgesetzt und aufgelöst.
(2) Ein Arbeitskreisleiter wird vom Arbeitskreis bestimmt.
(3) Der Arbeitskreisleiter hat den Vorsitz in seinem
Arbeitskreis inne. Er kann weitere Mitarbeiter und
Personen auf deren Wunsch in den Arbeitskreis aufnehmen.
(4) In den Arbeitskreisen werden gemäß des Auftrags des Jugendbeirats Projekte und Konzepte entwickelt oder durchgeführt.
§ 6 - Projektgruppen (verändert)
(1) Projektgruppen werden durch die Mitgliederversammlung eingerichtet, ausgesetzt und aufgelöst.
(2) Grundsätzlich kann sich jedes Mitglied der Mitgliederversammlung in die Arbeit einer Projektgruppe einbringen.
(3) Eine Projektleiterin oder ein Projektleiter wird
von den Mitgliedern der Projektgruppe aus ihrer
Mitte heraus bestimmt.
(4) Die Projektleitung hat den Vorsitz in seiner Projektgruppe. Sie kann weitere Personen auf deren
Wunsch in die Projektgruppe aufnehmen.
(5) In den Projektgruppen werden Ideen und Konzepte entwickelt und geplant. Auf Vorschlag einer
Projektgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung, inwieweit auf Basis der entwickelten Ideen und
Konzepte weiter verfahren wird.
§ 7 - Referenten
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Jugendbeirat Referenten wählen.
§ 7 - Referenten (verändert)
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben, können sowohl
der Vorstand als auch einzelne Projektgruppen zusätzlich sachverständige Referenten/innen hinzuziehen.
§ 8 - Ersatz von Auslagen
(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten auf
Antrag für die Teilnahme an den Sitzungen oder an
von der Stadt Krefeld veranlassten Terminen Fahrtkostenerstattung, soweit Aufwendungen entstanden
sind, auf der Grundlage der jeweils geltenden Tarife
des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr.
(2) Diese Regelung gilt in gleicher Weise für erforderliche Zusammenkünfte von Mitgliedern des Vorstandes mit der Geschäftsführung.
§ 8 - Ersatz von Auslagen (unverändert)
(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten auf
Antrag für die Teilnahme an den Sitzungen oder an
von der Stadt Krefeld veranlassten Terminen Fahrtkostenerstattung, soweit Aufwendungen entstanden
sind, auf der Grundlage der jeweils geltenden Tarife
des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr.
(2) Diese Regelung gilt in gleicher Weise für erforderliche Zusammenkünfte von Mitgliedern des Vorstandes mit der Geschäftsführung.
§ 9 - Finanzen
(1) Dem Jugendbeirat steht ein jährlicher Etat nach
Maßgabe der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld zur
Verfügung.
(2) Die Bewirtschaftung erfolgt durch die geschäftsführende Verwaltungsstelle im Einvernehmen mit
dem Vorstand des Jugendbeirates.
(3) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres erhält
der Jugendbeirat einen schriftlichen Bericht der
Verwaltung über die Verwendung der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel des jeweiligen Vorjahres.
§ 9 - Finanzen (unverändert)
(1) Dem Jugendbeirat steht ein jährlicher Etat nach
Maßgabe der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld zur
Verfügung.
(2) Die Bewirtschaftung erfolgt durch die geschäftsführende Verwaltungsstelle im Einvernehmen mit
dem Vorstand des Jugendbeirates.
(3) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres erhält
der Jugendbeirat einen schriftlichen Bericht der
Verwaltung über die Verwendung der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel des jeweiligen Vorjahres.
§ 10 - Zusammentreten
(1) Die Sitzungen des Jugendbeirates sind öffentlich.
Auf Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Der Jugendbeirat soll zu vier Sitzungen im Jahr
zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn ein Vier-
§ 10 - Zusammentreten der Mitgliederversammlung
/ MV (verändert)
(1) Die Mitgliederversammlungen des Jugendbeirates sind öffentlich. Auf Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens zu
Begründung
Seite 6
tel der Mitglieder dies verlangt. Das Ersuchen ist
schriftlich zu stellen. In ihm sind die zur Beratung zu
stellenden Gegenstände anzugeben.
(3) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder persönlich einzutragen haben.
vier Sitzungen im Jahr zusammentreten. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. In ihm
sind die zur Beratung zu stellenden Gegenstände
anzugeben.
(3) Für jede Gremiensitzung ist eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder persönlich
einzutragen haben.
§ 11 - Einberufung
(1) Der Jugendbeirat ist durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen.
(2) Die Einberufung muss mit der Tagesordnung am
10. Tag vor dem Sitzungstag an die Mitglieder abgesandt werden.
(3) Zur ersten Sitzung nach der Bildung bzw. Neubildung des Jugendbeirates lädt der Oberbürgermeister ein.
§ 11 - Einberufung der MV (verändert)
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch die Geschäftsführung schriftlich und unter Mitteilung der
Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss
spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstag an die
Mitglieder abgesandt werden. Zu den Sitzungen
kann auch per E-Mail eingeladen werden. Zur ersten
Mitgliederversammlung (vgl. § 2, Ziff.1) lädt der
Oberbürgermeister ein.
(2) Die Projektgruppen werden von der jeweiligen
Projektleitung eingeladen.
(3) Zu den Vorstandssitzungen lädt die Geschäftsführung ein.
§ 12 - Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand in Abstimmung mit der Geschäftsführung aufgestellt.
(2) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe
nach behandelt. Der Jugendbeirat kann die Reihenfolge ändern, neue Punkte hinzufügen, verwandte
Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung
absetzen oder zurückstellen.
§ 12 - Tagesordnung der MV (verändert)
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand in Abstimmung mit der Geschäftsführung aufgestellt. Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge ändern,
neue Punkte hinzufügen, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen
oder zurückstellen.
§ 13 - Anträge
Anträge von Mitgliedern, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung zu setzen, müssen bei der Geschäftsführung
mindestens 15 Tage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden.
§ 13 - Anträge an die MV (unverändert)
Anträge von Mitgliedern, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung zu setzen, müssen bei der Geschäftsführung
mindestens 15 Tage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden.
§ 14 - Worterteilung
Der/die Vorsitzende erteilt in der Sitzung des Jugendbeirates das Wort, und zwar in der Regel in der
Reihenfolge der Meldungen. Melden sich mehrere
Mitglieder gleichzeitig zu Wort, so obliegt dem/der
Vorsitzenden die Entscheidung.
§ 14 - Worterteilung in der MV (verändert)
Die Sitzungsleitung moderiert die Mitgliederversammlung und erteilt das Wort, und zwar in der
Regel in der Reihenfolge der Meldungen.
§ 15 - Anträge zur Geschäftsordnung
Es können Anträge auf Schluss der Aussprache,
Schluss der Rednerliste, auf Übergang zur Tagesordnung oder auf Begrenzung der Redezeit gestellt
werden. Einen entsprechenden
Antrag kann nur stellen, wer in demselben Redebeitrag nicht zur Sache gesprochen hat.
Entfällt
Begründung
Seite 7
§ 16 - Beschlussfähigkeit
Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er gilt als
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit
nicht vom Vorsitzenden festgestellt wurde.
§ 15 - Beschlussfähigkeit der MV (verändert)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie
gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht von der Sitzungsleitung festgestellt
wurde.
§ 17 - Abstimmung
(1) Die Abstimmung erfolgt durch stillschweigende
Zustimmung, durch Handzeichen oder durch Erhebung von den Sitzen.
(2) Der Jugendbeirat kann eine geheime Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschließen.
(3) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der/die
Vorsitzende fest und verkündet es.
§ 16 - Abstimmung in der MV (verändert)
(1) Die Abstimmung erfolgt durch stillschweigende
Zustimmung oder durch Handzeichen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine geheime
Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschließen.
(3) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Sitzungsleitung fest und verkündet es.
§ 18 - Ordnung in den Sitzungen
(1) Der/die Vorsitzende kann Redner/innen, die
vom Gegenstand der Beratung abweichen, zur Sache
rufen.
(2) Der/die Vorsitzende kann Mitglieder, die sich
ungebührlich oder beleidigend äußern oder durch
sonstiges Verhalten die Ordnung in den Sitzungen
verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung
rufen.
(3) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Ordnung, so kann der Jugendbeirat das Mitglied mit der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungsraum sofort
zu verlassen.
(4) Der/die Vorsitzende kann Zuhörer/innen, die
Beifall oder Missbilligung äußern oder Ordnung oder
Anstand verletzen, zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern.
§ 17 - Ordnung in den Sitzungen der MV (verändert)
(1) Die Sitzungsleitung (oder die Geschäftsführung)
kann Redner/innen, die vom Gegenstand der Beratung abweichen, zur Sache rufen.
(2) Die Sitzungsleitung (oder die Geschäftsführung)
kann Mitglieder, die sich ungebührlich oder beleidigend äußern oder durch sonstiges Verhalten die
Ordnung in den Sitzungen verletzen, mit Nennung
des Namens zur Ordnung rufen.
(3) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Ordnung, so kann die Sitzungsleitung (oder die Geschäftsführung) das Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungsraum sofort zu
verlassen.
(4) Die Sitzungsleitung (oder die Geschäftsführung)
kann Zuhörer/innen, die Beifall oder Missbilligung
äußern oder Ordnung oder Anstand verletzen, zum
Verlassen des Sitzungsraumes auffordern.
§ 19 - Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Jugendbeirates ist eine
Niederschrift zu fertigen. Diese muss enthalten:
a) Tagungsort, Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden und
fehlenden Mitglieder sowie die Namen
der dienstlich anwesenden
Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung
und der sonstigen geladenen Personen;
c) die Tagesordnung;
d) das Ergebnis der Beratungen;
e) die zu den einzelnen Gegenständen
gestellten Anträge und die dazu
gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut
sowie das Abstimmungsergebnis.
(2) Die Niederschrift wird von dem/der Schriftfüh-
§ 18 - Sitzungsniederschrift der MV (verändert)
(1) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss enthalten:
a) Tagungsort, Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden und
fehlenden Mitglieder sowie die Namen
der dienstlich anwesenden
Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung
und der sonstigen geladenen Personen;
c) die Tagesordnung;
d) das Ergebnis der Beratungen;
e) die zu den einzelnen Gegenständen
gestellten Anträge und die dazu
gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut
sowie das Abstimmungsergebnis.
(2) Die Niederschrift wird von der Geschäftsführung
Begründung
Seite 8
rer/in aufgenommen und von dem/der Vorsitzenden
und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.
(3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern in der
Regel mit der Tagesordnung der darauf folgenden
Sitzung übersandt.
aufgenommen und von der Sitzungsleitung und der
Geschäftsführung unterzeichnet.
(3) Die Niederschrift wird in digitaler Form den Mitgliedern mit der Einladung und Tagesordnung der
darauf folgenden Sitzung übersandt.
§ 20 - Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Fachbereich
05 – Marketing und Stadtentwicklung - der Stadtverwaltung Krefeld.
(2) Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die Sitzungen gemeinsam mit dem Vorstand vorzubereiten.
Die Geschäftsführung unterstützt den/die Vorsitzende/n in der Sitzungsleitung und erstellt die Sitzungsniederschrift.
§ 19 - Geschäftsführung (verändert)
(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Fachbereich
51, Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, der Stadtverwaltung Krefeld.
(2) Aufgabe der Geschäftsführung ist unter anderem, die Mitgliederversammlungen und Projektgruppensitzungen gemeinsam mit dem Vorstand
vorzubereiten. Die Geschäftsführung unterstützt die
jeweiligen Sitzungsleitungen.
(3) Die Geschäftsführung erstellt die Niederschrift
der Mitgliederversammlungen.
§ 20 - Änderungen und Abweichungen (unverändert)
Änderungen der Geschäftsordnung werden vom Rat
der Stadt Krefeld auf Vorschlag des Jugendbeirates
beschlossen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendbeirats.
§ 21 - Änderungen und Abweichungen
Änderungen der Geschäftsordnung werden vom Rat
der Stadt Krefeld auf Vorschlag des Jugendbeirates
beschlossen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendbeirats.
§ 22 - Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung im Rat der Stadt Krefeld in Kraft.
§ 21 - Inkrafttreten (unverändert)
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung im Rat der Stadt Krefeld in Kraft.