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Verwaltungsvorlage (Bpl_428_1.E._1.vÄ_Sachverhalt -1.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
720 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:11
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Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1434/15/1 Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 428 wurde am 31.12.1982 rechtskräftig und weist unter anderem beiderseits der Emil-Schäfer-Straße überwiegend „Gewerbegebiete“ (GE) mit maximal dreigeschossiger Bebauung sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,8 GRZ bzw. 1,2 GFZ aus. Die GE-Gebiete sind in Bezug auf die Entfernung zum südlich angrenzenden Wohngebiet in verschiedene Abstandsklassen unterteilt, welche die Zulassung der unterschiedlichen emittierenden Betriebsarten durch Nutzungsbeschränkungen regelt. Weiterhin setzt der Bebauungsplan beiderseits der Autobahn A57 „Öffentliche Schutz- und Trennflächen“ sowie „Öffentliche Grünflächen“ fest. Die Festsetzung der „Öffentlichen Grünfläche“ setzt sich im südlichen Rand des Geltungsbereichs in Ost-West-Richtung in einem ca. 10 m breiten Bereich fort. Am 12.12.2008 wurde als eine Maßnahme zur Fortführung des Krefelder Zentrenkonzeptes die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 428 beschlossen. Diese beinhaltet den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet. Abb.: Ausschnitt rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 428 1.E. (ohne Maßstab) Der Eigentümer des Grundstücks Emil-Schäfer-Straße 85 beantragt die Änderung mit dem Ziel, das in seinem Besitz befindliche Flurstück 2283 bebauen und damit seinen Betrieb erweitern zu können. Der Grundstücksteil wurde im Jahre 2009 durch die Stadt Krefeld an den Antragsteller verkauft, da die plangerechte Nutzung und Herrichtung als „Öffentliche Grünfläche“ nicht mehr beabsichtigt ist bzw. absehbar nicht mehr realisiert wird. Eine Bebauung ist wegen der Ausweisung des Bebauungsplanes als „Öffentliche Grünfläche“ bisher ausgeschlossen. Der benachbarte Grundstückseigentümer Emil-Schäfer-Straße 81 schließt sich dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes an. Er nutzt den betreffenden Grundstücksteil bereits baulich als Betriebsfläche. Auch für diese Fläche gilt, dass eine plangerechte Nutzung und Umwandlung in Grünfläche nicht mehr vorgesehen ist. 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1434/15/1 Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Änderung keine Bedenken. Die betreffenden Flächen befinden sich im Privateigentum, eine Nutzung für öffentliche Zwecke ist nicht mehr vorgesehen. Die Ausweisung als „Öffentliche Grünfläche“ ist daher entbehrlich. Die Änderung ist auch im Hinblick auf die städtebaulichen Planungen für eine südlich des Änderungsbereichs vorgesehene, öffentlich nutzbare Verbindung zwischen den entlang der Autobahn verlaufenden Park- und Grünflächen und den westlich anschließenden Wohngebieten unbedenklich. Die Änderung bietet die Möglichkeit, den erforderlichen Lärmschutz für die angrenzenden Wohngebiete, der in bisherigen Planungen als Kombination aus Lärmschutzwall mit aufgesetzter Wand auf städtischen Flächen vorgesehenen ist, möglichst platzsparend, entweder als Lärmschutzwand oder mit entsprechend statisch, konstruktiver Ausprägung als geschlossene Grenzbebauung in einer städtebaulich vertretbaren Weise zu erreichen. Ein im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld in diesem Bereich eingetragener, durchgehender Grünflächenzug ist mit den bereits im Eigentum der Stadt Krefeld befindlichen Flächen in einer Breite von ca. 24 m realisierbar. Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Umwandlung einer Teilfläche südlich der Grundstücke Emil-Schäfer-Straße 81 und 85 von „Öffentlicher Grünfläche“ in „Gewerbegebiet“ (GE). Die Flächen werden dem nördlich angrenzenden „Gewerbegebiet“ (GE) mit der Einschränkung einer maximal eingeschossigen Bebauung zugeschlagen. Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen: • Gebäudehöhe Im Bereich der 1. vereinfachten Änderung sind für die festgesetzte I-geschossige Bebauung des Gewerbegebietes (südliche Bereiche der Grundstücke Emil-SchäferStraße 81 und 85) die Höhen der Gebäude (Trauf- und Firsthöhen) auf maximal 6 m über Gelände zu begrenzen. (Bei einer mittleren Geländehöhe von 33,5 m NHN entspricht dies ca. 39,5 m über NHN). • Lärmschutz Im Bereich der 1. vereinfachten Änderung ist als aktive Lärmschutzmaßnahme an der südlichen Grenze der Grundstücke Emil-Schäfer-Straße 81 und 85, zum Schutz der südlich angrenzenden Wohngebiete Bethelstraße vor Gewerbelärm, eine Lärmschutzwand mit mindestens 4,5 m Höhe über Gelände (bei einer mittleren Geländehöhe von 33,5 m NHN entspricht dies ca. 38 m über NHN) zu errichten. Die Beurteilungspegel der TA Lärm und die Orientierungswerte der DIN 18005 sind dabei zu beachten. Bei einer grenzständigen Bebauung sind die Gebäudeabschlusswände im Bereich der Lärmschutzwand so herzurichten, dass diese als aktiver Lärmschutz dienen. Der Nachweis des Schutzes der angrenzenden Wohngebiete vor Gewerbelärm ist im Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde zu fordern und durch den Bauherrn nachzuweisen. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1434/15/1 Als zusätzlicher Hinweis im Rahmen der 1. vereinfachten Änderung wird eingetragen: • Leitungsrechte Im Bereich der Flurstücke Gemarkung Bockum, Flur 4, Nrn. 1777, 2283 und 2284 (Emil-Schäfer-Straße- 85) verläuft ein Niederspannungskabel der SWK Netze GmbH. Hierdurch werden mehrere Firmen des Straßenabschnittes mit Elektrizität versorgt. Als Verbindungskabel zwischen ONS Emil-Schäfer-Straße 50 und ONS Bethelstraße 38 stellt es eine Erhöhung der Versorgungssicherheit im Niederspannungsnetz dar. Als Sicherung besitzen die Stadtwerke Krefeld eine Grunddienstbarkeit, die eine Überbaubarkeit des Kabels ausschließt. Die Stadtwerke Krefeld haben die Verlegung und Freiräumung zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzbarkeit in Abstimmung mit dem Eigentümer in Aussicht gestellt. Die SWK Netze GmbH ist bei weiteren Planungen und baulichen Tätigkeiten zu beteiligen. • Wasserschutz Der Änderungsbereich liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III A der Wasserfassungsanlage IV von Uerdingen. Die gültige Wasserschutzgebietsverordnung Uerdingen vom 03.12.1976 ist zu beachten. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind von der Planänderung nicht betroffen. Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62, Vermessungs- und Katasterwesen, vom 10.04. bis 11.05.2015 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 02.04.2015 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1434/15/1 Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Abb.: Amtliche Basiskarte (ABK) Krefeld (ohne Maßstab) 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1434/15/1 Abb.: Ausschnitt rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 428 1.E. mit eingetragener v. Änderung (ohne Maßstab) 5