Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:11
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Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 428 1. Ergänzung – beiderseits Emil-Schäfer-Straße - im Bereich Emil-Schäfer-Straße 81 und 85
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung
keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 428 wurde am 31.12.1982 rechtskräftig und weist unter anderem beiderseits der Emil-Schäfer-Straße überwiegend „Gewerbegebiete“ (GE) mit
maximaler dreigeschossiger Bebauung sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,8
GRZ bzw. 1,2 GFZ aus. Die GE-Gebiete sind in Bezug auf die Entfernung zum südlich angrenzenden Wohngebiet in verschiedene Abstandsklassen unterteilt, welche die Zulassung
der unterschiedlichen emittierenden Betriebsarten durch Nutzungsbeschränkungen regelt.
Weiterhin setzt der Bebauungsplan beiderseits der Autobahn A57 „Öffentliche Schutz- und
Trennflächen“ sowie „Öffentliche Grünflächen“ fest. Die Festsetzung der „Öffentlichen
Grünfläche“ setzt sich im südlichen Rand des Geltungsbereichs in Ost-West-Richtung in
einem ca. 10 m breiten Bereich fort. Am 12.12.2008 wurde als eine Maßnahme zur Fortführung des Krefelder Zentrenkonzeptes die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 428
beschlossen. Diese beinhaltet den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Umwandlung einer Teilfläche südlich der Grundstücke Emil-Schäfer-Straße 81 und 85 von „Öffentlicher Grünfläche“ in „Gewerbegebiet“
(GE). Die Flächen werden dem nördlich angrenzenden „Gewerbegebiet“ (GE) mit der Einschränkung einer maximal eingeschossigen Bebauung zugeschlagen.
Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten
Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen:
• Gebäudehöhe
Im Bereich der 1. vereinfachten Änderung sind für die festgesetzte I-geschossige
Bebauung des Gewerbegebietes (südliche Bereiche der Grundstücke Emil-SchäferStraße 81 und 85) die Höhen der Gebäude (Trauf- und Firsthöhen) auf maximal 6 m
über Gelände zu begrenzen. (Bei einer mittleren Geländehöhe von 33,5 m NHN entspricht dies ca. 39,5 m über NHN).
• Lärmschutz
Im Bereich der 1. vereinfachten Änderung ist als aktive Lärmschutzmaßnahme an
der südlichen Grenze der Grundstücke Emil-Schäfer-Straße 81 und 85, zum Schutz
der südlich angrenzenden Wohngebiete Bethelstraße vor Gewerbelärm, eine Lärmschutzwand mit mindestens 4,5 m Höhe über Gelände (bei einer mittleren Geländehöhe von 33,5 m NHN entspricht dies ca. 38 m über NHN) zu errichten. Die Beurteilungspegel der TA Lärm und die Orientierungswerte der DIN 18005 sind dabei zu beachten. Bei einer grenzständigen Bebauung sind die Gebäudeabschlusswände im
Bereich der Lärmschutzwand so herzurichten, dass diese als aktiver Lärmschutz
dienen. Der Nachweis des Schutzes der angrenzenden Wohngebiete vor Gewerbe1
lärm ist im Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde zu fordern und
durch den Bauherrn nachzuweisen.
Als zusätzlicher Hinweis im Rahmen der 1. vereinfachten Änderung wird eingetragen:
• Leitungsrechte
Im Bereich der Flurstücke Gemarkung Bockum, Flur 4, Nrn. 1777, 2283 und 2284
(Emil-Schäfer-Straße- 85) verläuft ein Niederspannungskabel der SWK Netze GmbH.
Hierdurch werden mehrere Firmen des Straßenabschnittes mit Elektrizität versorgt.
Als Verbindungskabel zwischen ONS Emil-Schäfer-Straße 50 und ONS Bethelstraße
38 stellt es eine Erhöhung der Versorgungssicherheit im Niederspannungsnetz dar.
Als Sicherung besitzen die Stadtwerke Krefeld eine Grunddienstbarkeit, die eine
Überbaubarkeit des Kabels ausschließt. Die Stadtwerke Krefeld haben die Verlegung und Freiräumung zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzbarkeit in
Abstimmung mit dem Eigentümer in Aussicht gestellt. Die SWK Netze GmbH ist bei
weiteren Planungen und baulichen Tätigkeiten zu beteiligen.
• Wasserschutz
Der Änderungsbereich liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III A der Wasserfassungsanlage IV von Uerdingen. Die gültige Wasserschutz-gebietsverordnung
Uerdingen vom 03.12.1976 ist zu beachten.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Änderung keine Bedenken. Die betreffenden
Flächen befinden sich im Privateigentum, eine Nutzung für öffentliche Zwecke ist nicht
mehr vorgesehen. Die Ausweisung als „Öffentliche Grünfläche“ ist daher entbehrlich. Die
Änderung ist auch im Hinblick auf die städtebaulichen Planungen für eine südlich des Änderungsbereichs vorgesehene, öffentlich nutzbare Verbindung zwischen den entlang der
Autobahn verlaufenden Park- und Grünflächen und den westlich anschließenden Wohngebieten unbedenklich. Die Änderung bietet die Möglichkeit, den erforderlichen Lärmschutz
für die angrenzenden Wohngebiete, der in bisherigen Planungen als Kombination aus
Lärmschutzwall mit aufgesetzter Wand auf städtischen Flächen vorgesehenen ist, möglichst platzsparend, entweder als Lärmschutzwand oder mit entsprechend statisch, konstruktiver Ausprägung als geschlossene Grenzbebauung in einer städtebaulich vertretbaren Weise zu erreichen. Ein im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld in diesem Bereich
eingetragener, durchgehender Grünflächenzug ist mit den bereits im Eigentum der Stadt
Krefeld befindlichen Flächen in einer Breite von ca. 24 m weiterhin realisierbar.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
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Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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