Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,2 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:14
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Anlage Nr. 2
zur Vorlage Nr. 1863/15
Bebauungsplan Nr. 753
– westlich Bruckersche Straße, nördlich Steeger Dyk –
Stadtbezirk: Krefeld-Hüls
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung.
Fachbereich Stadtplanung
I.
Vorbemerkungen
5
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
Inhalt
II. Räumlicher Geltungsbereich
6
III. Planungsrechtliche Situation
7
1.
Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
7
5.
Fachplanungen
7
IV. Bestandsbeschreibung
9
1.
Städtebauliche Situation
9
2.
Verkehr
9
3.
Infrastruktur
10
4.
Entwässerung
10
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
10
6.
Immissionsschutz
11
7.
Bodenverunreinigungen
11
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
12
1.
Anlass der Planung
12
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
12
12
13
14
14
VI. Planinhalte
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.7.
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise
Überbaubare Grundstücksfläche
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen
Verkehrsflächen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
15
15
15
16
17
17
17
18
18
2
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
1.9. Boden, Natur und Landschaft
18
19
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
19
19
19
20
20
20
20
21
21
21
21
21
Hinweise und Kennzeichnungen
Wasserschutzzone
Einbau und Verwendung von Materialien
Grundwasserschutz
Umgang mit dem Niederschlagswasser
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Kampfmittel
Umgang mit Bodendenkmälern
Städtische Satzungen
Rodungsverbot
Städtebauliche Verträge
Krefelder Interglazial
VII. Städtebauliche Kenndaten
23
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
24
1.
Grundlagen der Untersuchung
24
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
25
25
25
26
28
28
29
29
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
29
29
30
33
34
35
35
35
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
IX. Umsetzung der Planung
1.
Bodenordnung
35
35
3
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
Inhalt
2.
Städtebauliche Verträge
36
3.
Kosten und Finanzierung
36
4
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren
durchgeführt werden:
▪
▪
▪
▪
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten
(im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach
der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 753 – westlich
Bruckersche Straße, nördlich Steeger Dyk – als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufstellt.
Mit dieser Planung wird die städtebauliche Wiedernutzbarkeit bereits
überplanter Flächen ermöglicht. Daher stellt sie einen sinnvollen Beitrag zur
Innenentwicklung dar. Die Vorgaben des § 13 a BauGB werden eingehalten. Die
Umweltbelange wurden geprüft und in Kapitel VIII. beschriebenen und es
wurde festgestellt, dass keine erhebliche Auswirkungen für ein Schutzgut zu
erwarten sind. Deshalb kann im konkreten Fall der Bebauungsplan Nr. 753 als
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die zulässige
Grundfläche beträgt unter 20.000 m².
5
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
II.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,69 ha. Es befindet sich im Stadtteil
Hüls der Stadt Krefeld, umfasst in der Gemarkung Hüls, Flur 44 die Flurstücke
1891 und 1892 und wird begrenzt:
▪
▪
▪
▪
im Süden durch die Zeilenbebauung am Steeger Dyk,
im Westen durch die Gärten der Wohngebäude an der Kreuzstraße,
im Norden durch langgestreckte Gärten der Bebbauung an der Kreuz- bzw.
an der Bruckersche Straße,
im Osten durch die Bruckersche Straße.
Zur besseren Orientierung dient eine Übersicht über den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 753 – westlich Bruckersche Straße, nördlich Steeger Dyk –.
Abb. 1: Übersicht über das Plangebiet und die Umgebung
6
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
III.
Planungsrechtliche Situation
1.
Regionalplanung
III. Planungsrechtliche Situation
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist das Plangebiet
dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet.
2.
Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet bereits eine
Wohnbaufläche dar, so dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt sein wird.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld befindet sich derzeit in der
Neuaufstellung. Dort wird die Fläche ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt.
3.
Bebauungspläne
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
oder eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich in diesem Bereich bisher nach § 34
Baugesetzbuch, wonach das Kriterium des sich Einfügens in die nähere
Umgebung maßgebend ist.
Die unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzende Bruckersche Straße liegt
in den rechtskräftigen Bebauungsplänen 34 H und 37 H 1. Änderung der Stadt
Krefeld. In beiden Bebauungsplänen wird die Bruckersche Straße in den hier
relevanten Bereichen als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Für das
vorliegende Plangebiet des Bebauungsplan Nr. 753 ergeben sich hierdurch
jedoch keine Restriktionen.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich außerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone,
jedoch überlagert das potentielle Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
Hüls das nordwestliche Plangebiet nahezu vollständig. Daher beabsichtigt die
Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehörde eine Wasserschutzzone
IIIA2 festzusetzen. Nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 19.10.2012 (Vorläufige Anordnung Hüls) sind
innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes für die Dauer von drei Jahren
bestimmte Verbote und Genehmigungspflichten zu beachten. Im nachfolgenden
7
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Genehmigungsverfahren ist daher auf diesen besonderen Umstand Rücksicht zu
nehmen, indem für die Errichtung genehmigungspflichtiger Anlagen eine
wasserrechtliche Erlaubnis vorliegen muss.
8
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
IV.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
IV. Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet stellt eine typische Innenbereichsfläche dar. Sie ist zum Teil mit
einer alten Scheune, Garagen und Schuppen bebaut. Das Plangebiet wurde
früher als landwirtschaftlicher Hof genutzt. Gegenwärtig ist diese Nutzung
aufgegeben. Das bislang als Scheune genutzte Gebäude im vorderen Teil des
Plangebietes ist jedoch anderweitig gewerblich vermietet. Dazwischen befinden
sich mit Bäumen bestandene Rasenflächen. An der Bruckersche Straße befindet
sich ein Wohngebäude.
Die direkte Umgebung ist südlich des Plangebietes überwiegend durch
dreigeschossige, in Zeilenbauweise errichtete Wohnbebauung geprägt.
Südwestlich an der Krefelder Straße schließt sich ein acht geschossiges
Wohnhochhaus an, während in Verlängerung der Krefelder Straße bzw. der
Kreuzstraße in Richtung Norden Einfamilienhäuser mit ein bis zwei Geschossen
vorherrschen.
Östlich des Plangebietes befinden sich an der Bruckersche Straße ebenfalls
Geschosswohnungsbau mit drei Geschossen sowie nördlich angrenzend
Reihenhäuser mit lediglich einem Vollgeschoss.
Nördlich wird das Plangebiet hingegen überwiegend durch die rückwärtigen
Anlagen der Bebauung an der Jakobstraße bzw. der Kreuzstraße begrenzt,
welche maximal ein Vollgeschoss aufweisen. Eine Ausnahme stellt hier jedoch
die direkt an der Bruckersche Straße nach Norden hin fortgeführte
Wohnbebauung dar, welche über insgesamt zwei Vollgeschosse verfügt.
2.
Verkehr
Das Gebiet wird im Osten durch die Bruckersche Straße erschlossen. Sie ist als
Anliegerstraße einzustufen und verbindet das Wohngebiet mit dem nördlich
gelegenen Ortszentrum Hüls. Westlich des Gebietes befindet sich die Krefelder
Straße, die eine überörtliche Verbindungsfunktion aufweist. Die Erschließung
durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist über die
Straßenbahnlinie 044 sowie durch die Buslinie 069, 076, 077 und 079 Richtung
Krefeld-Hüls sowie Krefeld-Zentrum sichergestellt. Die nächste Haltestelle der
Straßenbahn sowie der Buslinien befindet sich weniger als 200 m vom
Plangebiet entfernt im Bereich der Kreuzung Krefelder Straße / Steeger Dyk.
Die Zentren der Innenstadt von Hüls sowie von Krefeld sind in ca. 700 m bzw. 5
km Luftlinie erreichbar.
9
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
3.
IV. Bestandsbeschreibung
Infrastruktur
Das Plangebiet befindet sich ca. 700 m südlich des Zentrums von Hüls, welches
vom Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 als Stadtteilzentrum
eingestuft wird. Entsprechend dieser Funktion verfügt der Stadtteil über die
dafür erforderlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Einzelhandel,
Kirchen, Sporteinrichtungen etc. inkl. der erforderlichen verkehrlichen
Infrastruktur.
Die infrastrukturelle Versorgung hinsichtlich des sozialen Bedarfs ist gegeben.
Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist vorhanden.
4.
Entwässerung
Die momentan anfallenden Regen- und Schmutzwasser der befestigten Flächen
werden in den in der Bruckersche Straße befindlichen Mischwasserkanal
geführt. Dies ist auch bei Umsetzung der bauleitplanerischen Ziele möglich.
Entsprechende Regelungen müssen im Rahmen der Baugenehmigung mit dem
Entsorger abgestimmt werden.
Die Versorgung des Gebietes mit Trinkwasser wird ebenfalls durch eine
vorhandene Leitung in der Bruckersche Straße sichergestellt. Diese muss jedoch
bei Umsetzung der Planung aufgrund der zusätzlichen Anzahl Wohneinheiten in
der Bruckersche Straße verstärkt werden. Diese Maßnahme muss ebenfalls im
Baugenehmigungsverfahren mit dem Versorger abgesprochen werden.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet umfasst eine alte Hofstelle mit Wohngebäude und Stallungen an
der Bruckersche Straße. Dazu gehören der mittlerweile verwilderte Garten
sowie direkt an den Garten anschließende Garagenzeilen mit Garagenhof. Der
Garten wird durch eine Hecke und einen verfallenen Schuppen in zwei Bereiche
geteilt. Mehrere großkronige Bäume stehen in der Mitte des Gartens, daneben
gibt es einige Obstbäume. Bis auf den Südosten, wo die Garagen an den Garten
grenzen, ist die gesamte Fläche von großkronigen Bäumen umgeben. Die übrige
Fläche ist mit kniehohen Gräsern und Kräutern bewachsen.
Im Westen des Plangebietes befindet sich eine Böschungskante. Daran grenzen
höher gelegene Grundstücke, die über die Krefelder Straße sowie die
Kreuzstraße zu erreichen sind, an. Das übrige Plangebiet ist weitgehend eben.
Für die Ziele der Bauleitplanung stellt dies kein Problem dar, da die geplante
Bebauung im vorderen sowie auch im hinteren Teilbereich der
Plangebietsfläche außerhalb der Böschungskante realisiert werden soll.
10
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Das Gebiet liegt zurzeit im Wesentlichen brach. Lediglich das ehemals als
Scheune genutzte Gebäude ist weiterhin in Benutzung, so dass sich vor allem in
dem straßenabgewandten Teilbereich hinter der Scheune eine relativ
unberührte Brachflächenvegetation entwickeln konnte.
Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt. Eine
genauere Einschätzung von Natur und Landschaft wird im Kapitel VIII
„Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“, (Kapitel VIII, 2.6)
gegeben.
6.
Immissionsschutz
Auf das Plangebiet wirken geringe Immissionen durch den Schienen- und
Individualverkehr auf der Krefelder Straße ein. Die Immissionen vom Steeger
Dyk sowie von der Bruckersche Straße sind aufgrund der untergeordneten
Erschließungsfunktion
sowie
des
geringen
Verkehrsaufkommen
vernachlässigbar. Das Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening
gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) weist das Plangebiet als Fläche aus, in welcher
die Grenzwerte der 22. BImSchV nicht überschritten werden. Näheres hierzu ist
dem Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“
(Kapitel VIII, 3.1 und 3.5) zu entnehmen. In der näheren Umgebung des
Plangebiets befinden sich keine Betriebe, von denen erhebliche Lärm- und
Geruchsbelästigungen für die geplante Wohnbebauung ausgehen könnten.
7.
Bodenverunreinigungen
Im Plangebiet sind Bodenbelastungen vorhanden. Für den Garagenhof inkl.
Zufahrt sowie die Hoffläche zwischen Wohnhaus und Scheune liegt eine
Gefährdungsabschätzung in Form einer Erstbewertung der Altlastensituation1
vor.
Die Ergebnisse sind dem Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt,
Natur und Landschaft“ (Kapitel VIII, 2.3 und 3.3) zu entnehmen. Alle weiteren
Flächen werden im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens
baubegleitend untersucht.
1
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Altlastuntersuchung (Erstbewertung) zum Bebauungsplan 753 in
Krefeld-Hüls, Bruckersche Straße, Krefeld, 05.03.2012
11
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Die Stadt Krefeld beabsichtigt mit der Umsetzung der Planungen eine
Revitalisierung eines insgesamt derzeit durch leer stehende Gebäude sowie
Freiflächen untergenutzten Blockinnenbereiches in Krefeld-Hüls.
Darüber
hinaus
ist
die
Stadt
Krefeld
bestrebt,
verstärkt
Innenentwicklungspotenziale im Bestand zu entwickeln und bereits
erschlossene
Flächen
wieder
nutzbar
zu
machen,
um
die
Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu reduzieren. Die Bedeutung des
Themas wird auch daran deutlich, dass der sparsame Umgang mit Grund und
Boden in die beiden für die räumliche Planung maßgeblichen Bundesgesetze (§
2 Abs. 2, Nr. 8 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)) aufgenommen wurde. Neben der Notwendigkeit, die Versiegelung von
Freiflächen insgesamt zu reduzieren, spricht der demografische Wandel mit
einem zunehmenden Anteil an Senioren dafür, attraktiven Wohnraum in gut
erschlossenen zentralen Lagen zu schaffen. Dies auch vor dem Hintergrund,
dass die Versorgung der nicht motorisierten oder weniger mobilen
Bevölkerungsgruppen mit Gütern des täglichen Bedarfs eine wichtige
Zukunftsaufgabe ist.
Angesichts der mit der geplanten Bebauung verbundenen städtebaulichen
Herausforderungen und der aus dem Abwägungsgebot resultierenden zu
berücksichtigenden Belange ist die Aufstellung eines Bebauungsplans
erforderlich.
2.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 753 ist, die Fläche zwischen der Bruckersche
Straße und der Kreuzstraße einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
zuzuführen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung
als Innenentwicklung zu schaffen und die Erschließung zu sichern.
2.1.
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß
§ 4 Baunutzungsverordnung entwickelt werden. Diese Zielvorstellung fügt sich
in den städtebaulichen Kontext ein, indem das Bebauungskonzept entsprechend
der umgebenden Bebauungs- und Nutzungsstruktur eine zwei- bis
dreigeschossige Zeilenbebauung mit einer Mischung aus ca. 28 Wohnungen
und 15 klassischen Einfamilienreihenhäusern vorsieht.
Zusätzlich ist eine dem Plangebiet zugehörige Tiefgarage vorgesehen. Die
Tiefgarage wird zusammen mit den oberirdisch zu errichteten Stellplätzen den
12
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
prognostizierten Stellplatzbedarf decken. Aufgrund des relativ hohen
Grundwasserspiegels in diesem Bereich wirkt sich jedoch die nicht vollständig
im gewachsenen Boden eingelassene Tiefgarage indirekt auf die beabsichtigte
Gebäudehöhe aus, da das Gelände nach Westen hin ansteigt. So ragen die
höhenmäßig an die Tiefgaragenebene angelehnten Kellergeschosse der
geplanten Gebäude ebenfalls teilweise aus der zukünftigen Geländeoberkante
heraus und erhöhen dadurch die tatsächliche Gebäudehöhe. Die maximale
Gebäudehöhe wird jedoch durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
begrenzt.
Durch den Bebauungsplan werden insgesamt ca. 43 neue Wohneinheiten
geschaffen.
2.2.
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Das Plangebiet wird durch einen privaten Wohnweg erschlossen, der von der
Bruckersche Straße ausgeht.
Um den Stellplatzbedarf der neuen Wohnhäuser sicherzustellen, sieht die
städtebauliche Konzeption sowohl oberirdische Garagen und Stellplätze, als
auch eine Tiefgarage vor. Hier wird auch teilweise Ersatz für die im
vorhandenen Garagenhof wegfallenden Stellplätze der Bestandsbebauung
geschaffen werden.
Für die Entwässerung befindet sich innerhalb der Bruckersche Straße ein
Mischsystem, so dass das anfallende Regenwasser wie bisher eingeleitet
werden kann. Eine Versickerung nach den Regelungen des § 51 a LWG ist
grundsätzlich nicht vorgesehen, da der Grundwasserflurabstand in diesem
Bereich zu gering ist, um bei Starkregenereignissen eine ausreichende
Versickerungsleistung gewährleistet zu können. Zudem gilt die grundsätzliche
Pflicht
zur
ortsnahen
Niederschlagswasserbeseitigung
nach
der
Stichtagsregelung in § 51 a Abs. 1 LWG nur für Grundstücke, die nach dem
1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder mit dem Schmutzwasser an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
Aufgrund der
Lage in der geplanten Wasserschutzzone der
Wassergewinnungsanlage Hüls sollen die Kfz-Flächen mindestens teildurchlässig
(z.B. mittels Pflaster) befestigt werden.
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser ist ausgehend von der
Bruckersche Straße über die vorgesehenen GFL-, bzw. GL-Flächen möglich.
Hierzu ist jedoch eine Verstärkung der Leitung in der Bruckersche Straße
erforderlich. Entsprechende Maßnahmen sind zur konfliktfreien Realisierung
vor Baubeginn mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
13
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
2.3.
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Grün- und Freiraumkonzept
Im Bebauungsplan wird die Durchgrünung des Plangebietes durch die
Anpflanzung zusätzlicher Laubbäume in für die Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB
vorgesehenen Flächen an den Außenrändern des Plangebietes gewährleistet.
Somit wird eine städtebauliche Definition des Innenbereiches des Plangebietes
ermöglicht, welche sich durch ergänzende Bepflanzungen am südlichen,
westlichen bzw. nördlichen Plangebietsrand von der umgebenden
Bestandsbebauung abgrenzt.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete wird kein Kinderspielplatz festgesetzt.
Eine frühzeitige örtliche Festlegung der späteren Freiflächenplanung soll nicht
erfolgen. Da aber ab einer Realisierung von fünf Wohneinheiten
Kleinkinderspielplätze auf einem privaten Grundstück vorzusehen sind, wird die
erforderliche Anzahl an Spielflächen im Rahmen der Baugenehmigung
nachgewiesen und sichergestellt. Zusätzlich wird im städtebaulichen Vertrag
geregelt, dass sich der Investor an die Kosten zur Herrichtung der öffentlichen
Kinderspielplatzflächen Mommenpesch I beteiligt.
2.4.
Energiekonzept
Die städtebauliche Konzeption ist durch eine kompakte Bauweise
gekennzeichnet. Dieses ermöglicht unabhängig von den Gewohnheiten der
künftigen Bewohner eine energiesparsame Nutzung. Für die neuen
Wohneinheiten müssen zur energetischen Versorgung Leitungen verlegt
werden, welche ebenfalls mit dem Versorgungsträger abzustimmen sind.
Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
14
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
▪ Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I. S. 2414) sowie
▪ Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I. S. 132)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Der Planbereich diente bisher der Unterbringung zur Landwirtschaft
zugehöriger Einrichtungen. Im umliegenden Baublock werden ferner einzelne
Grundstücke z. T. gewerblich genutzt. Der überwiegende Anteil der
umgebenden Quartiere wird allerdings zu Wohnzwecken genutzt.
Dem Gebietscharakter entsprechend, sieht der Bebauungsplan daher die
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) vor, in dem die Bebauung
vorwiegend dem Wohnen dienen soll. Daneben sind u. a. auch Läden sowie
Schank- und Speisewirtschaften, sofern sie der Versorgung des Gebietes dienen,
zulässig.
Das
Wohnen
störende
Nutzungen
sowie
größeren
Einzelhandelsbetriebe, von denen im Regelfall für die engere Umgebung auch
Störungen ausgehen, sind im allgemeinen Wohngebiet von der Ansiedlung
ausgeschlossen.
Um die Verkehrsbelastung der Bruckersche Straße nicht weiter zu erhöhen,
sollen verkehrsinduzierende Nutzungen wie sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Tankstellen (§ 4
Abs. 3 BauNVO) in dem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise
zugelassen werden können. Sie sind daher gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht
Bestandteil des Bebauungsplans.
Ferner werden daher im Plangebiet die in Allgemeinen Wohngebieten
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
• Anlagen für Verwaltungen
ausgeschlossen.
15
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
1.2.
VI. Planinhalte
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren
Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse sowie die
maximale Höhe baulicher Anlagen definiert werden.
Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Die Festsetzung von Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung der
Neubebauung im Vergleich zum umgebenden Gebäudebestand hinsichtlich
Kubatur und Höhenentwicklung. Dadurch wird eine Feinsteuerung der
Bebauung ermöglicht, die sowohl zu einem harmonischen Erscheinungsbild der
neuen Gebäude führt, als auch eine gestalterische Einbindung in das
städtebauliche Umfeld garantiert.
Hierzu werden die mit „A“ gekennzeichneten Baufenster mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 47,00 m NHN versehen. Dies entspricht einer maximalen
Firsthöhe von ca. 13,00 m über Oberkante Bürgersteig Bruckersche Straße. Das
mit „B“ gekennzeichneten Baufenster direkt an der Bruckersche Straße wird auf
insgesamt 45,50 m NHN begrenzt. Dies entspricht einer maximalen Firsthöhe
von ca. 11,50 m über Oberkante Bürgersteig Bruckersche Straße. Das mit „C“
gekennzeichnete Baufenster wird auf insgesamt 48,50 m NHN begrenzt. Dies
entspricht einer maximalen Firsthöhe von ca. 14,50 m über Oberkante Bürgersteig Bruckersche Straße.
Grundflächenzahl
(§ 19 BauNVO)
Im gesamten allgemeinen Wohngebiet wir die zulässige Grundfläche durch eine
Grundflächenzahl von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Diese Festsetzung
orientiert sich an den Regelungen gem. § 17 Abs. 1 BauNVO für Allgemeine
Wohngebiete. Diese Festsetzung lässt ausreichend Gestaltungsspielraum für
Architekten und Bauherren auch hinsichtlich neuer architektonischer Konzepte
zu. Zudem reagiert die Begrenzung der Grundflächenzahl auf das Erfordernis
des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB,
da im Vergleich zum heutigen Bestand ein möglichst geringer Anteil neu zu
versiegelnder Fläche angestrebt wird.
Geschossflächenzahl
(§ 20 BauNVO)
Die Geschossflächenzahl wird im gesamten allgemeinen Wohngebiet mit 0,8
festgesetzt. Im Zusammenhang mit der festgesetzten GRZ und der Begrenzung
der Zahl der Vollgeschosse gewährleistet dies ein Einfügen der geplanten
Gebäude in die Maßstäblichkeit der näheren Umgebung.
16
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Zahl der Vollgeschosse
(§ 20 BauNVO)
Entsprechend der Entwurfsplanungen werden im Allgemeinen Wohngebiet für
die rückwärtig gelegene südliche überbaubare Fläche anlehnend an die direkt
südlich angrenzende Bebauung maximal drei Vollgeschosse festgesetzt. Entlang
der Bruckerschen Straße sowie für die rückwärtig gelegene nördliche
überbaubare Flächen werden zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt.
Zum einen entspricht dies der Geschossigkeit des vorhandenen Gebäudes
Bruckersche Straße 120 und zum anderen erfolgt die Festsetzung aus Gründen
der Rücksichtnahme auf die nördlich angrenzende Wohnbebauung und ihrer
Gartennutzung.
1.3.
Bauweise
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)
Für das Allgemeine Wohngebiet setzt der Bebauungsplan gemäß § 22 Abs. 2
BauNVO eine offene Bauweise fest. Die offene Bauweise ermöglicht eine
Bebauung mit seitlichem Grenzabstand mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und
Hausgruppen auf einer Länge von maximal 50 m. Hierdurch wird sichergestellt,
dass sich die geplante Neubebauung in die vorherrschende Bebauungsstruktur
der Umgebung einfügt. Die Festsetzung ermöglicht dennoch eine Errichtung von
verschiedenen Haustypen und ist damit flexibel.
1.4.
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO)
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen soll über Baugrenzen
erfolgen, die so bemessen sind, dass Bauherren und Architekten im Sinne eines
Angebotsbebauungsplans ausreichend Gestaltungsspielraum bei der
Anordnung von Neubauten geboten wird. Die gewünschte städtebauliche
Ordnung wird damit ausreichend gewährleistet.
1.5.
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 5 BauNVO)
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze und Garagen sind auf den
Grundstücken selbst zu errichten. Zur Sicherung der Wohnruhe und der
Vermeidung unnötiger Versiegelung wird jedoch die Anlage von Stellplätzen und
Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der
Flächen, die besonders im Plan als Flächen für Stellplätze und Garagen
festgesetzt sind, ausgeschlossen.
Da die geplanten oberirdischen Stellplätze und Garagen jedoch nicht
ausreichen, um dem Bedarf von Garagen und Stellplätzen gerecht zu werden, ist
im Plangebiet zusätzlich eine Tiefgarage vorgesehen. Diese befindet sich im
rückwärtigen Grundstücksbereich unterhalb des südwestlichen Baufensters.
17
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
1.6.
VI. Planinhalte
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Im östlichen Bereich des Plangebietes wird die als Gehweg ausgebaute, jedoch
bislang im Privatbesitz befindliche Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Hüls,
Flur 44, Flurstück 1892 herausparzelliert und als öffentliche Verkehrsfläche
gemäß (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt. Diese befindet sich vor der
erkennbaren Grundstückseinfriedung in Form einer Außenwand der
vorhandenen Scheune sowie einer Begrenzungsmauer der ursprünglich
landwirtschaftlich genutzten Hofanlage auf der Bruckersche Straße und ragt ca.
1 m in den öffentlichen Straßenraum hinein. Zwar liegt die
Verkehrssicherungspflicht de facto beim Eigentümer des Grundstücks, aufgrund
der nicht erkennbaren Grundsstücksgrenzen vor Ort und dem auch im weiteren
öffentlichen Straßenraum durchgehend einheitlich gepflasterten Bürgersteig, ist
von Seiten der Stadt Krefeld die Unterhaltung und die Verkehrssicherung dieser
Teilfläche jedoch bisher ohne Berücksichtigung der Grundstücksgrenzen
durchgeführt worden. Um den unsicheren Rechtszustands betreffend die
Bruckersche Straße an dieser Stelle zu beseitigen, ist das Ziel dieser Festsetzung
daher die Übertragung dieser Teilfläche in den Besitz der Stadt Krefeld
verbunden mit einer Widmungskorrektur hin zu einer öffentlichen
Verkehrsfläche.
1.7.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind im Bebauungsplan Festsetzungen von Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten zur Sicherstellung der Erschließung erforderlich. Die
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen dienen der inneren
Erschließung der rückwärtigen Bebauung. Die Flächen werden zugunsten der
Anlieger, der Entsorgungsunternehmen und der Versorgungsträger belastet. Ein
weiteres Geh- und Leitungsrecht führt zur Ortsnetzstation Krefelder Straße 155
und sichert die Verlegung einer geplanten Kabeltrasse. Die Flächen werden
zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger belastet.
1.8.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Aufgrund
des
artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags
sowie
des
Fledermausgutachtens
werden
Vermeidungs-,
Minderungsund
Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, um eine Verletzung der Zugriffsverbote
gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz auszuschließen.
Zur Bereitstellung von Ersatzquartieren für Fledermäuse wird eine
entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Demnach
sind im Bereich der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete sechs
18
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Spaltenquartiere in Form von Fledermaussteinen oder Fledermausflachkästen in
die Fassaden einzubauen. Dies ist vorab mit der Unteren Landschaftsbehörde
abzusprechen.
1.9.
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB soll zur ökologischen und ästhetischen Aufwertung des
Plangebiets sowie zur städtebaulichen Abgrenzung des Plangebietes gegenüber
den unmittelbaren Nachbargrundstücken am südlichen, westlichen sowie
nördlichen Plangebietsrand erfolgen. Dabei ist die teilweise mit Bäumen und
Sträuchern bestehende Böschungskante der Rheinterrasse im westlichen
Bereich des Plangebietes von besonderer Bedeutung, da hier keine bauliche
Nutzung vorgesehen ist, welche einer Bepflanzung entgegenstehen würde.
Hinzu kommt, dass die Böschungskante kaum einer Veränderung unterzogen
wird und der Gehölzbestand im Wesentlichen bestehen bleibt.
2.
Hinweise und Kennzeichnungen
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den Festsetzungen
des Bebauungsplans zu beachtende bauliche Vorkehrungen gegen
Naturgewalten, den Umgang mit möglichen Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und Verwendung von Materialien, den
Umgang mit dem Niederschlagswasser, sowie städtische Satzungen.
2.1
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A2. Durch die
durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom
19.10.2012 („Vorläufige Anordnung Hüls) sind innerhalb des geplanten
Wasserschutzgebietes für die Dauer von drei Jahren bestimmte Verbote und
Genehmigungspflichten
zu
beachten.
Für
die
Errichtung
genehmigungspflichtiger Anlagen muss eine wasserrechtliche Erlaubnis
vorliegen.
2.2
Einbau und Verwendung von Materialien
Es sind nur Böden/Materialien der LAGA Nr. 20 (Länderarbeits-gemeinschaft
Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“) – Allgemeiner
Teil vom 06.11.2003 –, mit der Klassifizierung Z 0, zulässig. Die wasserrechtliche
Erlaubnis ist beim Fachbereich Umwelt zu beantragen.
19
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
2.3
Grundwasserschutz
Für die dauerhafte Errichtung der baulichen Anlage (Tiefgarage) im
Grundwassserleiter sowie für eine erforderliche Grundwasserhaltung ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG beim Fachbereich
Umwelt zu beantragen.
2.4
Umgang mit dem Niederschlagswasser
Innerhalb des Plangebiets ist das anfallende Niederschlagswasser der
befestigten Flächen der Abwasseranlage (Mischwasserkanal) zuzuleiten. Bei
Vorliegen eines hydrogeologischen Gutachtens, welches die generelle
Möglichkeit einer Versickerung der anfallenden Niederschlagswasser vor Ort
bestätigt, wird nach § 51 a LWG eine solche Versickerung begrüßt. Hierzu ist
jedoch eine wasserrechtliche Erlaubnis des Fachbereichs Umwelt der Stadt
Krefeld notwendig.
2.5
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0 in der Untergrundklasse T.
(Untergrundklasse T= Übergangsbereich zwischen den Gebieten der
Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete mit
relativ flachgründigen Segmentbecken)).
Erdbebenzone 0 bedeutet, dass hier normalerweise keine zusätzlichen
Baumaßnahmen hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der
Errichtung von Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN
4149 (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Feuerwehrgebäude) wird jedoch
empfohlen, davon abzuweichen und die Bemessungsbeiwerte der Zone 1
zugrunde zulegen. Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine
Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 753 sich in der Erdbebenzone 0
befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
Da es jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist, Gebäude
auszuschließen, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren Bedeutungsbeiwert
aufweisen könnten, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass für diese
Gebäude die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt
werden sollen.
2.6
Kampfmittel
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen zwar keine Hinweise auf
möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können Kampfmittel
nicht garantiert ausgeschlossen werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden,
sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst
der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
20
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
2.7
Umgang mit Bodendenkmälern
Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht
auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die Untere
Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie -) rechtzeitig zu informieren.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere
Denkmalbehörde oder das zuständige LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw.
Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
NRW wird verwiesen.
2.8
Städtische Satzungen
Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende
Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:
• Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom
29. Dezember 2005)
• Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt
Nr. 51 vom 18. Dezember 2003).
2.9
Rodungsverbot
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie
Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der
Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach
Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen
werden.
2.10
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag
zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer erforderlich. Inhalte sind u. a.
die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und die Abtretung der
zukünftigen öffentlichen Verkehrsfläche an der Bruckersche Straße.
2.11
Krefelder Interglazial
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets der
Interglazial-Ablagerung (Krefeld-Schicht, Holstein), die sich in einer Tiefenlage
zwischen 10 und 15 m von der Geländeoberkante befindet. Diese natürliche
Sperrschicht aus Ton/ Schluff darf nicht durchbohrt werden. Für die Errichtung
und den Betrieb von Geothermieanlagen/ Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug
ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine
21
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Tiefenbeschränkung (Interglazial) vorliegt und als Wärmeträger keine
wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen.
22
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet (gesamt)
6860
100
Allgemeines Wohngebiet
6805
99
55
1
Verkehrsfläche
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
23
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz
1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines
Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von
Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie
sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu
können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der
Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3
Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet,
dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen
Eingriffsregelung entfällt.
Unabhängig von der nicht vorgenommen Bilanzierung wird die Pflanzung von
12 Laubbäumen innerhalb der Gartenbereiche der neuen Baugrundstücke
festgesetzt. Diese Maßnahme dient zur Eingrünung des Plangebiets. Die Bäume
erfüllen überdies eine gestalterische Funktion.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten
Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:
▪ ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der
Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster
für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)
▪ GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
▪ IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
▪ UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
▪ BIOLOGISCHE STATION IM KREIS WESEL E.V., 2012: Grundlagen zur
Artenschutzrechtlichen Prüfung, Teilbereich Fledermäuse
▪ GEOTECHNISCHES BÜRO N. U. DR. W. MÜLLER UND PARTNER, 2012:
Altlastenuntersuchung (Erstbewertung)
24
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
2.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines Wohngebietes,
das überwiegend durch Reihenhäuser sowie Geschosswohnungsbau geprägt
ist. Das Plangebiet selbst ist zurzeit größtenteils ungenutzt, da die ursprüngliche
Nutzung als landwirtschaftliche Hofanlage aufgegeben wurde. Lediglich ein
untergeordneter Teilbereich des Plangebietes ist weiterhin als Garagenhof bzw.
vermietete Scheunenhalle in Benutzung. Der rückwärtig gelegene Teilbereich
ist hingegen aufgrund des ursprünglichen Charakters als Freifläche bzw.
Gartengelände weiterhin nicht bebaut. Er wird durch eine Hecke und einen
verfallenen Schuppen in zwei Bereiche geteilt. Hier befindet sich derzeit eine
mit Bäumen bestandene Rasenfläche, welche keiner Nutzung unterliegt.
Insgesamt betrachtet stellt sich das Plangebiet als eine typische untergenutzte
Innenbereichsfläche dar.
Da nicht alle Schutzgüter bei Durchführung der beabsichtigten Planung
betroffen sind, werden schutzgutbezogene Aussagen nur im Einzelfall
getroffen, sofern durch den Bebauungsplan eine planungsrechtliche Änderung
herbeigeführt wird, die Auswirkung auf die Umweltsituation hat bzw. haben
könnte.
2.1.
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Es handelt sich beim Plangebiet um einen Innenbereich, der durch die
umliegende Bebauung sowie aufgrund seiner Entfernung zu den
Hauptverkehrslärmquellen
keinen
unzumutbaren
Lärmbelästigungen
ausgesetzt ist. Die vorbereitende Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld aus
dem Jahr 2006 zeigt geringfügige Überschreitungen der schalltechnischen
Orientierungswerte lediglich im äußersten Grenzbereich zur Bruckersche
Straße. Diese ergeben jedoch keine negativen Auswirkung auf das Schutzgut
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit, da der betroffene Teilbereich
flächenmäßig sehr klein ist und dort keinerlei Bebauung geplant ist.
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß
22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in
Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010:
39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol
erreicht oder überschritten werden. Im unmittelbaren Randbereich an der
westlichen Plangebietsgrenze sind jedoch aufgrund der Nähe zur Krefelder
Straße grundsätzlich höhere Schadstoffkonzentrationen anzunehmen als im
weiteren Geltungsbereich. Die geplanten Wohneinheiten generieren jedoch nur
geringfügigen zusätzlichen PKW-Verkehr.
2.2.
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt
und ist in der Biotopkartierung demzufolge nicht erfasst.
25
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Durch die Festsetzung der Fläche im Bebauungsplan als Allgemeines
Wohngebiet wird mit Beschränkung auf eine Grundflächenzahl von 0,4 ein
größerer Grünanteil dauerhaft gesichert bleiben.
2.3.
Boden
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
oder eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Insofern gibt es bisher
auch kein festgesetztes Maß der baulichen Nutzung. Jedoch ist das Plangebiet
durch Gebäude und Zuwegungen bereits teilweise versiegelt.
Aufgrund der Planung und der hier getroffenen Festsetzungen kommt es in
Verbindung mit dem teilweisen Rückbau vorhandener Versiegelungen vor allem
im Bereich des Garagenhofes und dem Hof vor der Scheune zu keiner
erheblichen Verschlechterung des Anteils an unversiegelter Fläche.
Die Böden im Plangebiet sind nach der Bodenkarte NRW (Blatt L 4704 Krefeld)
als Parabraunerde aus Löß zu klassifizieren. Hierbei handelt es sich um
Parabraunerden mit geringen Bodenwertzahlen. Aufgrund der starken
anthropogenen Überformung inkl. der vielfältigen, teils belasteten Auffüllungen
weisen die Böden aber keinen schutzwürdigen Bestand mehr auf.
In der mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld vereinbarten
Erstbewertung zur Altlastenuntersuchung2 wurden die Bereiche des Hofes vor
der Scheune sowie des Garagenhofes samt zugehöriger Zufahrt auf
Bodenverunreinigungen untersucht, um erste Aussagen zu evtl. vorhandenen
Altlasten zu erhalten. Hierbei stellte sich heraus, dass die Zusammenstellung
der untersuchten Bodenschichten hauptsächlich aus Auffüllungen, welche
teilweise hohe mineralische Fremdbeimengungen aufweisen, Schlacken sowie
Schwarzdecken aufgebaut sind.
Die Analyse der gewonnenen Materialien der Schwarzdecken im Bereich des
Hofes bzw. in der asphaltierten Zufahrt zum Garagenhof wurden auf den
Verdachtsparameter polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
untersucht. Die Schlacken hingegen, mit denen der Garagenhof befestigt ist,
wurden zunächst lediglich auf den Hauptverdachtsparameter Schwermetalle
untersucht. Hier wurden insgesamt zwei Proben untersucht, da im westlichen
Bereich des Garagenhofes ein anderes Schlackengemisch verwendet wurde als
im östlichen Bereich. Die Auffüllungen mit einem hohen Anteil an
mineralischen Fremdbeimengungen, die in sämtlichen Bohrungen festgestellt
wurden, wurden zu einer Mischprobe zusammengeführt und ebenfalls auf die
Verdachtsparameter PAK sowie Schwermetalle untersucht.
Im Ergebnis der Erstbewertung kann festgehalten werden, dass in sämtlichen
Schwarzdeckenproben keine PAK nachgewiesen werden konnten, so dass sie
als teerfrei eingestuft werden können. Die beiden unterschiedlichen
2
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Altlastuntersuchung (Erstbewertung) zum Bebauungsplan 753 in
Krefeld-Hüls, Bruckersche Straße, Krefeld, 05.03.2012
26
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Schlackenqualitäten aus dem Bereich des Garagenhofes weisen nur geringe
Schwermetallgehalte auf. Bei dem Material aus dem östlichen Abschnitt des
Garagenhofs werden für die Schwermetalle durchweg die Zuordnungswerte Z 0
der TR LAGA eingehalten. Im Schlackengemisch aus dem westlichen Abschnitt
des Garagenhofes wurden geringfügig erhöhte Gehalte bei den Parametern
Kupfer und Zink festgestellt. Die Zuordnungswerte Z 1.1 gemäß LAGA werden
jedoch eingehalten. Erhöhte Schwermetallgehalte in den hier auflagernden
Schlacken konnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Die bei allen vier
Bohrungen festgestellte Auffüllungsschicht mit einem hohen Anteil an
mineralischen Fremdbeimengungen wie Bauschutt, Ziegelbruch und Asche
ergab bei der Analyse einen erhöhten PAK-Gehalt von 63,8 mg/kg. Auch der
Bleigehalt war geringfügig erhöht.
Sollte für die späteren Aushubarbeiten aufgrund des hohen Anteils an
mineralischen Fremdbeimengungen eine Klassifikation des Materials als
Bauschutt möglich sein, ist dies aufgrund des erhöhten PAK-Gehaltes in die
Zuordnungsklasse Z 2 gemäß TR LAGA-Bauschutt einzustufen. Sollte der
Bodenanteil in dem Material zu hoch sein, ist eine Einstufung als Bauschutt
jedoch nicht möglich. Muss die Auffüllungsschicht als Gemisch entsorgt
werden, sind für eine abschließende abfallrechtliche Bewertung ergänzende
Untersuchungen gemäß Deponieverordnung (DepV) erforderlich, da der
Zuordnungswert Z 2 für den Parameter PAK der TR LAGA-Boden von 120 mg/kg
deutlich überschritten wurde.
Im Bereich des morphologisch höherliegenden Garagenhofes unterhalb der
Auffüllungsschichten mit einem hohen Anteil an mineralischen
Fremdbeimengungen wurde eine weitere, bis zu 1,9 m starke
Auffüllungsschicht aus Sand und Lehm mit einem geringen Anteil an
mineralischen Fremdbeimengungen festgestellt. Diese Auffüllungen wurden
zusätzlich
einer
Komplettanalyse
unterzogen,
um
eventuelle
Schadstoffverlagerungen im Bereich des unversiegelten Garagenhofes zu
überprüfen. Die Analyse ergab, dass dieses Material durchweg die
Zuordnungswerte Z 0 der TR LAGA-Boden einhält. Insbesondere für die
Parameter PAK und Blei konnten keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden.
Es ist somit davon auszugehen, dass im Bereich der unversiegelten Flächen eine
Schadstoffverlagerung aus der geringmächtigen Schicht mit hohem Anteil an
mineralischen Fremdbeimengungen in die unterlagernden Schichten nicht
stattgefunden hat.
Aufgrund der Ergebnisse der Erstbewertung zur Altlastenuntersuchung ist
daher geplant, die Rückbau- und Erdarbeiten im Zuge der Umsetzung der
Bauleitplanung weiterhin durch ein Gutachterbüro begleiten zu lassen und in
diesem Zusammenhang Komplettanalysen für eine abschließende
abfallrechtliche Bewertung aller Materialien innerhalb der Plangebietsfläche
vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt
Krefeld abgestimmt und wird im städtebaulichen Vertrag gesichert.
27
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets der
Interglazial-Ablagerung (Krefeld-Schicht, Holstein), die sich in einer Tiefenlage
zwischen 10 und 15 m von der Geländeoberkante befindet. Diese natürliche
Sperrschicht aus Ton/ Schluff darf nicht durchbohrt werden. Für die Errichtung
und den Betrieb von Geothermieanlagen/ Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug
ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine
Tiefenbeschränkung (Interglazial) vorliegt und als Wärmeträger keine
wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen.
2.4.
Wasser
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande der Mittelterrasse des Rheins ist
der Grundwasserflurabstand dort teilweise sehr gering. In folgenden
Genehmigungsverfahren ist daher auf evtl. Grundwasserabsenkungen und
damit Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke infolge der geplanten
Bautätigkeiten Rücksicht zu nehmen.
Da das Plangebiet innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A2 der
Wassergewinnungsanlage Hüls liegt, und aufgrund der besonderen Bedeutung
des Bereichs für die Grundwasserneubildung in Krefeld (vgl.
Stadtbodenkartierung) besteht eine besondere Empfindlichkeit gegenüber
einem Schadstoffeintrag in den Boden und damit in das Grundwasser. Nach der
ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom
19.10.2012 (Vorläufige Anordnung Hüls) sind innerhalb des geplanten
Wasserschutzgebietes für die Dauer von drei Jahren bestimmte Verbote und
Genehmigungspflichten
zu
beachten.
Für
die
Errichtung
genehmigungspflichtiger Anlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegen
muss.
2.5.
Luft / Klima
In der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003 ist
das Plangebiet als „Übergangsraum“ dargestellt. Dieser Raum ist
gekennzeichnet durch stellenweise verdichtete Bebauung und höheres
Verkehrsaufkommen bei gleichzeitig allgemein hohem Grün- und
Freiflächenanteil. Nördlich bzw. westlich schließt sich der „Ungunstraum“ des
Hülser Ortskerns an, während sich im Osten Waldflächen befinden.
Im Rahmen des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV a. F.
(Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld sind die Luftschadstoffimmissionen für
das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr,
Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten
28
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub PM10) und Benzol
prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter
Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten
Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale
Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie den
Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen
zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen
wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der
einschlägigen Grenzwerte der 22. BImSchV a. F. (inzwischen 39. BImSchV)
beurteilt. Im Plangebiet sind demnach keine Überschreitungen der Grenzwerte
der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel (Feinstaub PM10,)
und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) zu erwarten.
Das Schutzgut weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den
Naturhaushalt auf.
2.6.
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und stellt ein teilweise bebautes
und ansonsten verwildertes Gartengrundstück dar, welches keine
hervorgehobene Bedeutung für das Ortsbild besitzt.
2.7.
Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des
Plangebietes bzw. zur möglichen Auswirkung der Planung auf das
archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
3.1.
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Aus dem Bebauungsplangebiet selbst sind keine negativen Beeinträchtigungen
auf das nähere Umfeld, den Menschen und seine Gesundheit zu erwarten, da
das Plangebiet insgesamt als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird und
Anlagen, die mit dem Wohnumfeld und der Wohnqualität unverträglich sein
könnten, ausgeschlossen werden.
Auf das Plangebiet wirken geringe Immissionen durch den Schienen- und
Individualverkehr auf der Krefelder Straße ein.
Eine
Notwendigkeit
zur
Festsetzung
aktiver
oder
passiver
Schallschutzmaßnahmen besteht nicht, da es sich um eine Fläche im
Innenbereich eines Baublocks handelt, der durch die umliegende Bebauung
sowie aufgrund seiner Entfernung zu den Hauptverkehrslärmquellen keinen
unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt ist.
29
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Die
Lärmminderungsplanung
zeigt
die
genannten
geringfügigen
Überschreitungen lediglich im äußersten südöstlichen Grenzbereich zur
Bruckersche Straße bzw. zum Steeger Dyk. Da hier keine überbaubaren
Grundstücksflächen festgesetzt sind und die Richtwerte sonst überall im
Plangebiet eingehalten werden, ist eine schalltechnische Überprüfung im
vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Die durch die Erstbewertung zur Altlastenuntersuchung untersuchten Flächen
ergaben teilweise geringfügige Verunreinigungen im Bereich der
Bodenauffüllungen vor dem Garagenhof bzw. dem Hofgelände vor der Scheune
in Form von erhöhten PAK-, Blei-, Kupfer- bzw. Zinkgehalten3. Aufgrund der
meist relativ geringen Überschreitung der Grenzwerte stellt dies zum
derzeitigen Kenntnisstand jedoch keine Gefahrenquelle für das Schutzgut
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit dar. Um jedoch eine gefahrlose Nutzung
des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet für die Zukunft abschließend
sicherstellen zu können, wird eine baubegleitende, gutachterliche
Folgeuntersuchung aller Aushubmaterialien vertraglich geregelt.
3.2.
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Eine
Eingriffsund
Ausgleichbilanzierung
im
Sinne
des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht
erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt
bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher
nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine
eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist in der
Biotopkartierung nicht erfasst.
Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche
Prüfung für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei stehen
der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen
Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt konzentriert sich das
Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch
geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten.
In einer gutachterlichen Vorprüfung wurde untersucht, ob durch den geplanten
Eingriff planungsrelevante Arten betroffen sein könnten. Dazu wurde in einem
ersten Schritt das relevante Artenspektrum über das nordrhein-westfälische
Artenschutzfachinformationssystem ausgewertet. Auf dieser Grundlage wurde
am 06. Mai 2011 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
3
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Altlastuntersuchung (Erstbewertung) zum Bebauungsplan 753 in
Krefeld-Hüls, Bruckersche Straße, Krefeld, 05.03.2012, S. 5f
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Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Von den planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 4605 (Krefeld) finden
die allermeisten Arten im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum.
Ursache dafür ist laut Gutachter die Kleinräumigkeit der Fläche. Während der
Ortsbesichtigung wurden auf der Eingriffsfläche 13 Vogelarten angetroffen,
wobei es sich um in NRW weit verbreitete Vogelarten und solche der
Vorwarnliste handelte, so dass sie für die Artenschutzrechtliche Vorprüfung
keine Relevanz haben. Planungsrelevante Arten waren nicht darunter. Die
Realisierung des Bebauungsplans hat somit keine Beeinträchtigung einer
lokalen Population oder einer besonders streng geschützten Vogelart zur Folge.
Laichhabitate oder wertvolle Landhabitate von Amphibien und Reptilien sind
nicht betroffen, so dass negative Auswirkungen auszuschließen sind.
Der Gutachter kommt abschließend zu der Einschätzung, dass es keine
Hinweise darauf gibt, dass lokale Populationen von den geplanten Maßnahmen
negativ betroffen werden könnten. Insbesondere bleibt die nach § 44 Abs. 5
BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (s. o.) durch die Planungen für alle planungsrelevanten Arten
erhalten.
Auf Anregung des Fachbereichs Grünflächen der Stadtverwaltung Krefeld
wurde zusätzlich aufgrund des Verdachts auf vorkommende Fledermäuse eine
entsprechende Fachuntersuchung4 vorgenommen. Im Ergebnis kann
festgehalten werden, dass in keinem der Gebäude oder Gebäudeteile Hinweise
auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren gefunden werden konnten.
Zwar wurden im Scheunenteil sehr vereinzelt Kotpellets von mindestens zwei
Arten (Breitflügelfledermaus, Langohr spec.) gefunden (Garage Erdgeschoss,
Autoteilelager Dachboden), doch gibt es keine Stelle, an der dieser gehäuft, wie
es für Quartiere oder häufiger genutzte Hangplätze üblich ist, gefunden werden
konnte. Es ist somit davon auszugehen, dass einzelne Tiere verschiedener Arten
in seltenen Fällen das Dach beflogen haben, eine Quartiernutzung jedoch
bisher unterblieben ist. Auch die Auswertung der Horchbox, welche aufgrund
der geringen Winteraktivität insbesondere des (Braunen) Langohrs
vorgenommen wurde, ergab keinen Hinweis auf Fledermausvorkommen.
Einschränkend ist hinzuzufügen, dass der Nachweis von Winterquartieren
insbesondere in und an Fassaden nur dann möglich ist, wenn diese von
größeren Ansammlungen von Tieren genutzt werden. Diese sind dann aufgrund
des Kotabsatzes während des Einflugs oder aufgrund sozialer Interaktionen
auch im Winter nachweisbar, Einzeltiere oder Kleingruppen sind systematisch
nicht zuverlässig zu erfassen.
4
Biologische Station im Kreis Wesel, Dipl.-Biologe Paul Schnitzler: Grundlagen zur artenschutzrechtlichen
Prüfung, Teilbereich Fledermäuse, Begehungsprotokoll, 29.02.2012
31
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Der Gutachter empfiehlt daher zu beachten, dass nahezu jedes Gebäude
potentiell von Fledermäusen als Quartier nutzbar ist. Da die Neubesiedlung von
bislang nicht genutzten Gebäuden durch Fledermäuse sehr plötzlich und
unvorhersehbar erfolgen kann, ist eine Besiedlung der Gebäude im auf die
Untersuchung folgenden Frühjahr 2012 weder ausgeschlossen noch aktiv zu
verhindern. Mit einer solchen Besiedlung ist dann zu rechnen, wenn in der
näheren Umgebung bisher genutzte Quartiere wegfallen (Gebäudeabriss,
Gebäudesanierung, Dämmung, Verschluss von Spaltenquartieren etc.). Des
Weiteren wird empfohlen, dass der Abriss bevorzugt in der Zeit von Mitte Juli
bis Ende September durchgeführt werden solle, bei warmer Witterung auch bis
Mitte Oktober. Sowohl die Wochenstubenzeit wie auch die Überwinterungszeit
sollten aufgrund der erheblichen potentiellen Beeinträchtigung und des
Tötungsrisikos vermieden werden. Das Zeitfenster kann im Frühjahr nach
erneuter Begehung bei negativem Befund nach vorne ausgedehnt werden.
Darüber hinaus wird empfohlen, den Abriss mit dem Ausbau sämtlicher Fenster
und Türen vorzubereiten, damit es zu starker Zugluftbildung innerhalb des
gesamten Gebäudes kommt. Anschließend sollte mit dem Abdecken des
Daches begonnen werden. Sollten sich Fledermäuse innerhalb des Gebäudes
aufhalten, ist davon auszugehen, dass die Tiere das Gebäude schnell verlassen.
Zudem ist der im Vorhabensgebiet stehende ehemalige Hühnerstall als
Fledermausquartier zu allen Jahreszeiten ungeeignet. Angesichts der
Ergebnisse des Gutachters ist davon auszugehen, dass durch die Bauleitplanung
keine Beeinträchtigungen von Fledermaushabitaten verursacht werden. In
Hinblick auf die vorgefundenen Kotpellets von mindestens zwei verschiedenen
Fledermausarten wird zum Schutz von Fledermausquartieren in Abstimmung
mit
dem
Fachbereich
Grünflächen
festgesetzt,
dass
als
Kompensationsmaßnahme
sechs
Spaltenquartiere
in
Form
von
Fledermaussteinen oder Fledermausflachkästen in die Fassade der Neubauten
einzubauen sind. Denn dauerhafte Lebensstätten, wie Quartiere von
Fledermäusen, Mauersegler-, Schwalbennester u. a., unterliegen einem
ganzjährigen Schutz gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Dies gilt
auch, wenn sie vorübergehend nicht benutzt werden.
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie
Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der
Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach
Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen
werden.
Unabhängig von der nicht vorgenommen Bilanzierung wird die Pflanzung von
12 Laubbäumen innerhalb der Gartenbereiche der neuen Baugrundstücke
festgesetzt. Diese Maßnahme dient zur Eingrünung des Plangebiets und erfüllt
überdies eine gestalterische Funktion. Darüber hinaus sind durch die
Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche keine
negativen Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt zu erwarten.
32
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Innenentwicklung leistet einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen
Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von bisher
unversiegelten Landschaftsbereichen, so dass von einer positiven Entwicklung
für die Gesamtstadt ausgegangen werden kann.
3.3.
Boden
Durch die Bauleitplanung wird der Boden als Lebensraum für Fauna und Flora
an Bedeutung verlieren. Es ist mit einer Veränderung der physikalischen (insb.
Bodenfeuchte
und
Wasserdurchlässigkeit)
und
chemischen
Bodeneigenschaften (Sorptionsfähigkeit, Nährstoffhaushalt, Fruchtbarkeit) zu
rechnen.
Schadstoffeinträge
in
den
Boden
ausgehend
vom
Kraftfahrzeugverkehr sind nicht vollständig auszuschließen.
Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte
Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird die
Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung der
Grundflächenzahl von 0,4 in Allgemeinen Wohngebieten begrenzt.
Gegenüber dem bisherigen Versiegelungsgrad kommt es demgemäß im Zuge
der Neuplanung zu keiner erheblichen Verschlechterung des Anteils an
unversiegelter Fläche.
In Bezug auf die teilweise vorhandenen Bodenverunreinigungen, welche in
einer Erstbewertung der Altlastensituation durch ein Gutachterbüro auf
Teilflächen in Form von meist geringfügig erhöhten PAK-, Blei-, Kupfer- bzw.
Zinkgehalten5 festgestellt wurden, ist eine baubegleitende gutachterliche
Überwachung der Rückbau- und Erdarbeiten vereinbart worden. Diese
Vorgehensweise wurde nicht zuletzt aufgrund der Tatsache gewählt, dass sich
ein Großteil der Untersuchung lediglich auf die Ergebnisse der Analyse der oben
genannten Hauptverdachtsparameter stützt und demnach keineswegs als
abschließend betrachtet werden kann. So ist nicht ausgeschlossen, dass Teile
des Bodens bei genauerer Untersuchung nach den TR LAGA „Anforderungen an
die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen“ evtl. anders
eingestuft werden müssen oder sogar ergänzende Untersuchungen nach der
Deponieverordnung (DepV) erforderlich sind. Bei einer ständigen Überwachung
des durch die Umsetzung der Planung ausgehobenen Bodenmaterials auf dem
Gelände, verbunden mit einer den gutachterlichen Analysen entsprechenden
Klassifizierung bzw. ggf. entsprechenden Entsorgung, ist jedoch nicht von einer
Gefährdung des Schutzgut Boden auszugehen. Vielmehr erhöht sich
infolgedessen die Qualität des Bodens vor Ort, da nun gezielt evtl. verunreinigte
Teilbereiches des Plangebietes fachgerecht lokalisiert bzw. entsorgt werden
5
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Altlastuntersuchung (Erstbewertung) zum Bebauungsplan 753 in
Krefeld-Hüls, Bruckersche Straße, Krefeld, 05.03.2012, S. 5f
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Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
können. Bei unterbleibender Umsetzung der Ziele der Bauleitplanung würde
hingegen ein Verbleib von evtl. verunreinigten Böden in der untergenutzten
Fläche in Zukunft evtl. eine Gefahr für das Schutzgut Boden bedeuten. Der
Gutacher geht zwar nicht unmittelbar von einer Gefährdung des Schutzgutes
Boden durch z.B. Auswaschung von Schadstoffen in andere Bodenschichten
aus. Er empfiehlt jedoch eine weitergehende Untersuchung auch der bislang
nicht untersuchten Flächen bzw. von Komplettanalysen der nur auf die
Hauptverdachtsparameter analysierten Proben, um eine genauere
abfallrechtliche Bewertung der Materialien vornehmen zu können. In jedem
Fall empfiehlt es sich, die gewonnenen Ersterkenntnisse zur
Schadstoffbelastung weiter zu vertiefen.
Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden und damit verbunden auch des
Schutzgutes Mensch ist unter Zugrundelegung der im Bodengutachten
genannten Maßnahmen und bei Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang
mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten. Trotz der meist
relativ geringen Überschreitung einzelner Grenzwerte wird eine
baubegleitende, gutachterliche Folgeuntersuchung aller Aushubmaterialien
vertraglich geregelt, so dass eine gefahrlose Nutzung des Plangebietes als
Allgemeines Wohngebiet für die Zukunft abschließend sicher gestellt wird.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets der
Interglazial-Ablagerung (Krefeld-Schicht, Holstein), die sich in einer Tiefenlage
zwischen 10 und 15 m von der Geländeoberkante befindet. Diese natürliche
Sperrschicht aus Ton/ Schluff darf nicht durchbohrt werden. Im Bebauungsplan
wird darauf hingewiesen, dass für die Errichtung und den Betrieb von
Geothermieanlagen/ Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug eine gem. §§ 8, 9,
10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich ist. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine
Tiefenbeschränkung (Interglazial) vorliegt und als Wärmeträger keine
wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen.
3.4.
Wasser
In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld wird das
anfallende Niederschlagswasser aufgrund des vor Ort bestehenden geringen
Grundwasserflurabstandes und der damit einhergehenden Gefahr von
Überflutungen der Rückhaltebecken im Falle von Starkregen der Kanalisation
zugeführt und nicht versickert. Da im Rahmen der Aushub- und
Gründungsarbeiten bereichsweise eine Wasserhaltung erforderlich wird,
können parallel Grundwasseranalysen durchgeführt werden. Eine Schädigung
des Schutzgut Wassers kann hierdurch vermieden werden.
Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist unter
Zugrundelegung der im Bodengutachten genannten Maßnahmen und bei
34
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher
insgesamt nicht zu erwarten.
3.5.
Luft / Klima
Aufgrund der Tatsache, dass im Nahbereich keine gewerblichen Emittenten und
kein Straßenschluchtcharakter vorliegen, der zu einer Akkumulation von
Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die in der 39.
BImSchV festgelegten Grenzwerte überschritten werden.
Die Planung sieht die Entwicklung der zur Brachfläche verkommenen Fläche
mittels Wohnbebauung vor. Die gewählte Bauform und ein an das Umfeld
angepasstes Maß baulicher Nutzung lassen somit keine negativen
Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten.
3.6.
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche
sind keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild sowie den Erholungswert
des Gebietes zu erwarten. Die Innenentwicklung leistet einen wertvollen
Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die
Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen.
Das Landschafts- und Ortsbild wird somit nicht beeinträchtigt.
3.7.
Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des
Plangebietes bzw. zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. Grundsätzlich
ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von
Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde
auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die
Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld darüber unverzüglich zu informieren
und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu
erhalten. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW wird im
Bebauungsplan hingewiesen.
IX.
Umsetzung der Planung
1.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich. Die Abtretung der Verkehrsflächen an der
Bruckersche Straße soll vertraglich geregelt werden.
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Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
2.
IX. Umsetzung der Planung
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag
zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer erforderlich. Inhalte sind u. a.
die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und die Abtretung der
zukünftigen öffentlichen Verkehrsfläche an der Bruckersche Straße.
3.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 753 entstehen der Stadt
Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. Eine
unentgeltliche Übertragung der zukünftigen öffentlichen Verkehrsfläche im
östlichen Teilbereich des Plangebiets erfolgt als Vorausleistung auf den später
zu erhebenden Erschließungsbeitrag.
36
Bebauungsplan Nr. 753
der Stadt Krefeld
_________________________________________________________________________________
Krefeld, den
_____________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich VI
Planung, Bau und Umwelt
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
_____________________________________________________________
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 753 in seiner Sitzung am __________________
beschlossen.
Krefeld, den
___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
37