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Archiv (02 753 SB BPlan Begründung neu.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,2 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:14

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 2 zur Vorlage Nr. 1863/15 Bebauungsplan Nr. 753 – westlich Bruckersche Straße, nördlich Steeger Dyk – Stadtbezirk: Krefeld-Hüls Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung. Fachbereich Stadtplanung I. Vorbemerkungen 5 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld Inhalt II. Räumlicher Geltungsbereich 6 III. Planungsrechtliche Situation 7 1. Regionalplanung 7 2. Flächennutzungsplan 7 3. Bebauungspläne 7 4. Landschaftsplan 7 5. Fachplanungen 7 IV. Bestandsbeschreibung 9 1. Städtebauliche Situation 9 2. Verkehr 9 3. Infrastruktur 10 4. Entwässerung 10 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 10 6. Immissionsschutz 11 7. Bodenverunreinigungen 11 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 12 1. Anlass der Planung 12 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 12 12 13 14 14 VI. Planinhalte 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise Überbaubare Grundstücksfläche Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen Verkehrsflächen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 15 15 15 16 17 17 17 18 18 2 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld Inhalt 1.8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 1.9. Boden, Natur und Landschaft 18 19 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 19 19 19 20 20 20 20 21 21 21 21 21 Hinweise und Kennzeichnungen Wasserschutzzone Einbau und Verwendung von Materialien Grundwasserschutz Umgang mit dem Niederschlagswasser Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Kampfmittel Umgang mit Bodendenkmälern Städtische Satzungen Rodungsverbot Städtebauliche Verträge Krefelder Interglazial VII. Städtebauliche Kenndaten 23 VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 24 1. Grundlagen der Untersuchung 24 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 25 25 25 26 28 28 29 29 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 29 29 30 33 34 35 35 35 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. IX. Umsetzung der Planung 1. Bodenordnung 35 35 3 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld Inhalt 2. Städtebauliche Verträge 36 3. Kosten und Finanzierung 36 4 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkungen Vorbemerkungen Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden: ▪ ▪ ▪ ▪ Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Da diese Vorgaben eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 753 – westlich Bruckersche Straße, nördlich Steeger Dyk – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufstellt. Mit dieser Planung wird die städtebauliche Wiedernutzbarkeit bereits überplanter Flächen ermöglicht. Daher stellt sie einen sinnvollen Beitrag zur Innenentwicklung dar. Die Vorgaben des § 13 a BauGB werden eingehalten. Die Umweltbelange wurden geprüft und in Kapitel VIII. beschriebenen und es wurde festgestellt, dass keine erhebliche Auswirkungen für ein Schutzgut zu erwarten sind. Deshalb kann im konkreten Fall der Bebauungsplan Nr. 753 als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche beträgt unter 20.000 m². 5 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld II. II. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,69 ha. Es befindet sich im Stadtteil Hüls der Stadt Krefeld, umfasst in der Gemarkung Hüls, Flur 44 die Flurstücke 1891 und 1892 und wird begrenzt: ▪ ▪ ▪ ▪ im Süden durch die Zeilenbebauung am Steeger Dyk, im Westen durch die Gärten der Wohngebäude an der Kreuzstraße, im Norden durch langgestreckte Gärten der Bebbauung an der Kreuz- bzw. an der Bruckersche Straße, im Osten durch die Bruckersche Straße. Zur besseren Orientierung dient eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 753 – westlich Bruckersche Straße, nördlich Steeger Dyk –. Abb. 1: Übersicht über das Plangebiet und die Umgebung 6 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation 1. Regionalplanung III. Planungsrechtliche Situation Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist das Plangebiet dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet. 2. Flächennutzungsplan Der geltende Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet bereits eine Wohnbaufläche dar, so dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein wird. Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld befindet sich derzeit in der Neuaufstellung. Dort wird die Fläche ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt. 3. Bebauungspläne Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen oder eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich in diesem Bereich bisher nach § 34 Baugesetzbuch, wonach das Kriterium des sich Einfügens in die nähere Umgebung maßgebend ist. Die unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzende Bruckersche Straße liegt in den rechtskräftigen Bebauungsplänen 34 H und 37 H 1. Änderung der Stadt Krefeld. In beiden Bebauungsplänen wird die Bruckersche Straße in den hier relevanten Bereichen als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Für das vorliegende Plangebiet des Bebauungsplan Nr. 753 ergeben sich hierdurch jedoch keine Restriktionen. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 5. Fachplanungen Das Plangebiet befindet sich außerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone, jedoch überlagert das potentielle Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls das nordwestliche Plangebiet nahezu vollständig. Daher beabsichtigt die Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehörde eine Wasserschutzzone IIIA2 festzusetzen. Nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19.10.2012 (Vorläufige Anordnung Hüls) sind innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes für die Dauer von drei Jahren bestimmte Verbote und Genehmigungspflichten zu beachten. Im nachfolgenden 7 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation Genehmigungsverfahren ist daher auf diesen besonderen Umstand Rücksicht zu nehmen, indem für die Errichtung genehmigungspflichtiger Anlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegen muss. 8 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation IV. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet stellt eine typische Innenbereichsfläche dar. Sie ist zum Teil mit einer alten Scheune, Garagen und Schuppen bebaut. Das Plangebiet wurde früher als landwirtschaftlicher Hof genutzt. Gegenwärtig ist diese Nutzung aufgegeben. Das bislang als Scheune genutzte Gebäude im vorderen Teil des Plangebietes ist jedoch anderweitig gewerblich vermietet. Dazwischen befinden sich mit Bäumen bestandene Rasenflächen. An der Bruckersche Straße befindet sich ein Wohngebäude. Die direkte Umgebung ist südlich des Plangebietes überwiegend durch dreigeschossige, in Zeilenbauweise errichtete Wohnbebauung geprägt. Südwestlich an der Krefelder Straße schließt sich ein acht geschossiges Wohnhochhaus an, während in Verlängerung der Krefelder Straße bzw. der Kreuzstraße in Richtung Norden Einfamilienhäuser mit ein bis zwei Geschossen vorherrschen. Östlich des Plangebietes befinden sich an der Bruckersche Straße ebenfalls Geschosswohnungsbau mit drei Geschossen sowie nördlich angrenzend Reihenhäuser mit lediglich einem Vollgeschoss. Nördlich wird das Plangebiet hingegen überwiegend durch die rückwärtigen Anlagen der Bebauung an der Jakobstraße bzw. der Kreuzstraße begrenzt, welche maximal ein Vollgeschoss aufweisen. Eine Ausnahme stellt hier jedoch die direkt an der Bruckersche Straße nach Norden hin fortgeführte Wohnbebauung dar, welche über insgesamt zwei Vollgeschosse verfügt. 2. Verkehr Das Gebiet wird im Osten durch die Bruckersche Straße erschlossen. Sie ist als Anliegerstraße einzustufen und verbindet das Wohngebiet mit dem nördlich gelegenen Ortszentrum Hüls. Westlich des Gebietes befindet sich die Krefelder Straße, die eine überörtliche Verbindungsfunktion aufweist. Die Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist über die Straßenbahnlinie 044 sowie durch die Buslinie 069, 076, 077 und 079 Richtung Krefeld-Hüls sowie Krefeld-Zentrum sichergestellt. Die nächste Haltestelle der Straßenbahn sowie der Buslinien befindet sich weniger als 200 m vom Plangebiet entfernt im Bereich der Kreuzung Krefelder Straße / Steeger Dyk. Die Zentren der Innenstadt von Hüls sowie von Krefeld sind in ca. 700 m bzw. 5 km Luftlinie erreichbar. 9 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld 3. IV. Bestandsbeschreibung Infrastruktur Das Plangebiet befindet sich ca. 700 m südlich des Zentrums von Hüls, welches vom Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 als Stadtteilzentrum eingestuft wird. Entsprechend dieser Funktion verfügt der Stadtteil über die dafür erforderlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Einzelhandel, Kirchen, Sporteinrichtungen etc. inkl. der erforderlichen verkehrlichen Infrastruktur. Die infrastrukturelle Versorgung hinsichtlich des sozialen Bedarfs ist gegeben. Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist vorhanden. 4. Entwässerung Die momentan anfallenden Regen- und Schmutzwasser der befestigten Flächen werden in den in der Bruckersche Straße befindlichen Mischwasserkanal geführt. Dies ist auch bei Umsetzung der bauleitplanerischen Ziele möglich. Entsprechende Regelungen müssen im Rahmen der Baugenehmigung mit dem Entsorger abgestimmt werden. Die Versorgung des Gebietes mit Trinkwasser wird ebenfalls durch eine vorhandene Leitung in der Bruckersche Straße sichergestellt. Diese muss jedoch bei Umsetzung der Planung aufgrund der zusätzlichen Anzahl Wohneinheiten in der Bruckersche Straße verstärkt werden. Diese Maßnahme muss ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren mit dem Versorger abgesprochen werden. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet umfasst eine alte Hofstelle mit Wohngebäude und Stallungen an der Bruckersche Straße. Dazu gehören der mittlerweile verwilderte Garten sowie direkt an den Garten anschließende Garagenzeilen mit Garagenhof. Der Garten wird durch eine Hecke und einen verfallenen Schuppen in zwei Bereiche geteilt. Mehrere großkronige Bäume stehen in der Mitte des Gartens, daneben gibt es einige Obstbäume. Bis auf den Südosten, wo die Garagen an den Garten grenzen, ist die gesamte Fläche von großkronigen Bäumen umgeben. Die übrige Fläche ist mit kniehohen Gräsern und Kräutern bewachsen. Im Westen des Plangebietes befindet sich eine Böschungskante. Daran grenzen höher gelegene Grundstücke, die über die Krefelder Straße sowie die Kreuzstraße zu erreichen sind, an. Das übrige Plangebiet ist weitgehend eben. Für die Ziele der Bauleitplanung stellt dies kein Problem dar, da die geplante Bebauung im vorderen sowie auch im hinteren Teilbereich der Plangebietsfläche außerhalb der Böschungskante realisiert werden soll. 10 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Das Gebiet liegt zurzeit im Wesentlichen brach. Lediglich das ehemals als Scheune genutzte Gebäude ist weiterhin in Benutzung, so dass sich vor allem in dem straßenabgewandten Teilbereich hinter der Scheune eine relativ unberührte Brachflächenvegetation entwickeln konnte. Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt. Eine genauere Einschätzung von Natur und Landschaft wird im Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“, (Kapitel VIII, 2.6) gegeben. 6. Immissionsschutz Auf das Plangebiet wirken geringe Immissionen durch den Schienen- und Individualverkehr auf der Krefelder Straße ein. Die Immissionen vom Steeger Dyk sowie von der Bruckersche Straße sind aufgrund der untergeordneten Erschließungsfunktion sowie des geringen Verkehrsaufkommen vernachlässigbar. Das Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) weist das Plangebiet als Fläche aus, in welcher die Grenzwerte der 22. BImSchV nicht überschritten werden. Näheres hierzu ist dem Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ (Kapitel VIII, 3.1 und 3.5) zu entnehmen. In der näheren Umgebung des Plangebiets befinden sich keine Betriebe, von denen erhebliche Lärm- und Geruchsbelästigungen für die geplante Wohnbebauung ausgehen könnten. 7. Bodenverunreinigungen Im Plangebiet sind Bodenbelastungen vorhanden. Für den Garagenhof inkl. Zufahrt sowie die Hoffläche zwischen Wohnhaus und Scheune liegt eine Gefährdungsabschätzung in Form einer Erstbewertung der Altlastensituation1 vor. Die Ergebnisse sind dem Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ (Kapitel VIII, 2.3 und 3.3) zu entnehmen. Alle weiteren Flächen werden im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens baubegleitend untersucht. 1 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Altlastuntersuchung (Erstbewertung) zum Bebauungsplan 753 in Krefeld-Hüls, Bruckersche Straße, Krefeld, 05.03.2012 11 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Die Stadt Krefeld beabsichtigt mit der Umsetzung der Planungen eine Revitalisierung eines insgesamt derzeit durch leer stehende Gebäude sowie Freiflächen untergenutzten Blockinnenbereiches in Krefeld-Hüls. Darüber hinaus ist die Stadt Krefeld bestrebt, verstärkt Innenentwicklungspotenziale im Bestand zu entwickeln und bereits erschlossene Flächen wieder nutzbar zu machen, um die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu reduzieren. Die Bedeutung des Themas wird auch daran deutlich, dass der sparsame Umgang mit Grund und Boden in die beiden für die räumliche Planung maßgeblichen Bundesgesetze (§ 2 Abs. 2, Nr. 8 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) aufgenommen wurde. Neben der Notwendigkeit, die Versiegelung von Freiflächen insgesamt zu reduzieren, spricht der demografische Wandel mit einem zunehmenden Anteil an Senioren dafür, attraktiven Wohnraum in gut erschlossenen zentralen Lagen zu schaffen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Versorgung der nicht motorisierten oder weniger mobilen Bevölkerungsgruppen mit Gütern des täglichen Bedarfs eine wichtige Zukunftsaufgabe ist. Angesichts der mit der geplanten Bebauung verbundenen städtebaulichen Herausforderungen und der aus dem Abwägungsgebot resultierenden zu berücksichtigenden Belange ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. 2. Entwicklungsziele Ziel des Bebauungsplanes Nr. 753 ist, die Fläche zwischen der Bruckersche Straße und der Kreuzstraße einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung als Innenentwicklung zu schaffen und die Erschließung zu sichern. 2.1. Bebauungs- und Nutzungskonzept Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung entwickelt werden. Diese Zielvorstellung fügt sich in den städtebaulichen Kontext ein, indem das Bebauungskonzept entsprechend der umgebenden Bebauungs- und Nutzungsstruktur eine zwei- bis dreigeschossige Zeilenbebauung mit einer Mischung aus ca. 28 Wohnungen und 15 klassischen Einfamilienreihenhäusern vorsieht. Zusätzlich ist eine dem Plangebiet zugehörige Tiefgarage vorgesehen. Die Tiefgarage wird zusammen mit den oberirdisch zu errichteten Stellplätzen den 12 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele prognostizierten Stellplatzbedarf decken. Aufgrund des relativ hohen Grundwasserspiegels in diesem Bereich wirkt sich jedoch die nicht vollständig im gewachsenen Boden eingelassene Tiefgarage indirekt auf die beabsichtigte Gebäudehöhe aus, da das Gelände nach Westen hin ansteigt. So ragen die höhenmäßig an die Tiefgaragenebene angelehnten Kellergeschosse der geplanten Gebäude ebenfalls teilweise aus der zukünftigen Geländeoberkante heraus und erhöhen dadurch die tatsächliche Gebäudehöhe. Die maximale Gebäudehöhe wird jedoch durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes begrenzt. Durch den Bebauungsplan werden insgesamt ca. 43 neue Wohneinheiten geschaffen. 2.2. Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Das Plangebiet wird durch einen privaten Wohnweg erschlossen, der von der Bruckersche Straße ausgeht. Um den Stellplatzbedarf der neuen Wohnhäuser sicherzustellen, sieht die städtebauliche Konzeption sowohl oberirdische Garagen und Stellplätze, als auch eine Tiefgarage vor. Hier wird auch teilweise Ersatz für die im vorhandenen Garagenhof wegfallenden Stellplätze der Bestandsbebauung geschaffen werden. Für die Entwässerung befindet sich innerhalb der Bruckersche Straße ein Mischsystem, so dass das anfallende Regenwasser wie bisher eingeleitet werden kann. Eine Versickerung nach den Regelungen des § 51 a LWG ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da der Grundwasserflurabstand in diesem Bereich zu gering ist, um bei Starkregenereignissen eine ausreichende Versickerungsleistung gewährleistet zu können. Zudem gilt die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung nach der Stichtagsregelung in § 51 a Abs. 1 LWG nur für Grundstücke, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder mit dem Schmutzwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Aufgrund der Lage in der geplanten Wasserschutzzone der Wassergewinnungsanlage Hüls sollen die Kfz-Flächen mindestens teildurchlässig (z.B. mittels Pflaster) befestigt werden. Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser ist ausgehend von der Bruckersche Straße über die vorgesehenen GFL-, bzw. GL-Flächen möglich. Hierzu ist jedoch eine Verstärkung der Leitung in der Bruckersche Straße erforderlich. Entsprechende Maßnahmen sind zur konfliktfreien Realisierung vor Baubeginn mit dem Versorgungsträger abzustimmen. 13 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld 2.3. V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Grün- und Freiraumkonzept Im Bebauungsplan wird die Durchgrünung des Plangebietes durch die Anpflanzung zusätzlicher Laubbäume in für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB vorgesehenen Flächen an den Außenrändern des Plangebietes gewährleistet. Somit wird eine städtebauliche Definition des Innenbereiches des Plangebietes ermöglicht, welche sich durch ergänzende Bepflanzungen am südlichen, westlichen bzw. nördlichen Plangebietsrand von der umgebenden Bestandsbebauung abgrenzt. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete wird kein Kinderspielplatz festgesetzt. Eine frühzeitige örtliche Festlegung der späteren Freiflächenplanung soll nicht erfolgen. Da aber ab einer Realisierung von fünf Wohneinheiten Kleinkinderspielplätze auf einem privaten Grundstück vorzusehen sind, wird die erforderliche Anzahl an Spielflächen im Rahmen der Baugenehmigung nachgewiesen und sichergestellt. Zusätzlich wird im städtebaulichen Vertrag geregelt, dass sich der Investor an die Kosten zur Herrichtung der öffentlichen Kinderspielplatzflächen Mommenpesch I beteiligt. 2.4. Energiekonzept Die städtebauliche Konzeption ist durch eine kompakte Bauweise gekennzeichnet. Dieses ermöglicht unabhängig von den Gewohnheiten der künftigen Bewohner eine energiesparsame Nutzung. Für die neuen Wohneinheiten müssen zur energetischen Versorgung Leitungen verlegt werden, welche ebenfalls mit dem Versorgungsträger abzustimmen sind. Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. 14 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VI. VI. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: ▪ Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) sowie ▪ Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Der Planbereich diente bisher der Unterbringung zur Landwirtschaft zugehöriger Einrichtungen. Im umliegenden Baublock werden ferner einzelne Grundstücke z. T. gewerblich genutzt. Der überwiegende Anteil der umgebenden Quartiere wird allerdings zu Wohnzwecken genutzt. Dem Gebietscharakter entsprechend, sieht der Bebauungsplan daher die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) vor, in dem die Bebauung vorwiegend dem Wohnen dienen soll. Daneben sind u. a. auch Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, sofern sie der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig. Das Wohnen störende Nutzungen sowie größeren Einzelhandelsbetriebe, von denen im Regelfall für die engere Umgebung auch Störungen ausgehen, sind im allgemeinen Wohngebiet von der Ansiedlung ausgeschlossen. Um die Verkehrsbelastung der Bruckersche Straße nicht weiter zu erhöhen, sollen verkehrsinduzierende Nutzungen wie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Tankstellen (§ 4 Abs. 3 BauNVO) in dem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden können. Sie sind daher gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Ferner werden daher im Plangebiet die in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen • Anlagen für Verwaltungen ausgeschlossen. 15 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld 1.2. VI. Planinhalte Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse sowie die maximale Höhe baulicher Anlagen definiert werden. Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Die Festsetzung von Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung der Neubebauung im Vergleich zum umgebenden Gebäudebestand hinsichtlich Kubatur und Höhenentwicklung. Dadurch wird eine Feinsteuerung der Bebauung ermöglicht, die sowohl zu einem harmonischen Erscheinungsbild der neuen Gebäude führt, als auch eine gestalterische Einbindung in das städtebauliche Umfeld garantiert. Hierzu werden die mit „A“ gekennzeichneten Baufenster mit einer maximalen Gebäudehöhe von 47,00 m NHN versehen. Dies entspricht einer maximalen Firsthöhe von ca. 13,00 m über Oberkante Bürgersteig Bruckersche Straße. Das mit „B“ gekennzeichneten Baufenster direkt an der Bruckersche Straße wird auf insgesamt 45,50 m NHN begrenzt. Dies entspricht einer maximalen Firsthöhe von ca. 11,50 m über Oberkante Bürgersteig Bruckersche Straße. Das mit „C“ gekennzeichnete Baufenster wird auf insgesamt 48,50 m NHN begrenzt. Dies entspricht einer maximalen Firsthöhe von ca. 14,50 m über Oberkante Bürgersteig Bruckersche Straße. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) Im gesamten allgemeinen Wohngebiet wir die zulässige Grundfläche durch eine Grundflächenzahl von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Diese Festsetzung orientiert sich an den Regelungen gem. § 17 Abs. 1 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete. Diese Festsetzung lässt ausreichend Gestaltungsspielraum für Architekten und Bauherren auch hinsichtlich neuer architektonischer Konzepte zu. Zudem reagiert die Begrenzung der Grundflächenzahl auf das Erfordernis des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, da im Vergleich zum heutigen Bestand ein möglichst geringer Anteil neu zu versiegelnder Fläche angestrebt wird. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) Die Geschossflächenzahl wird im gesamten allgemeinen Wohngebiet mit 0,8 festgesetzt. Im Zusammenhang mit der festgesetzten GRZ und der Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse gewährleistet dies ein Einfügen der geplanten Gebäude in die Maßstäblichkeit der näheren Umgebung. 16 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) Entsprechend der Entwurfsplanungen werden im Allgemeinen Wohngebiet für die rückwärtig gelegene südliche überbaubare Fläche anlehnend an die direkt südlich angrenzende Bebauung maximal drei Vollgeschosse festgesetzt. Entlang der Bruckerschen Straße sowie für die rückwärtig gelegene nördliche überbaubare Flächen werden zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Zum einen entspricht dies der Geschossigkeit des vorhandenen Gebäudes Bruckersche Straße 120 und zum anderen erfolgt die Festsetzung aus Gründen der Rücksichtnahme auf die nördlich angrenzende Wohnbebauung und ihrer Gartennutzung. 1.3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO) Für das Allgemeine Wohngebiet setzt der Bebauungsplan gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO eine offene Bauweise fest. Die offene Bauweise ermöglicht eine Bebauung mit seitlichem Grenzabstand mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen auf einer Länge von maximal 50 m. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die geplante Neubebauung in die vorherrschende Bebauungsstruktur der Umgebung einfügt. Die Festsetzung ermöglicht dennoch eine Errichtung von verschiedenen Haustypen und ist damit flexibel. 1.4. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO) Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen soll über Baugrenzen erfolgen, die so bemessen sind, dass Bauherren und Architekten im Sinne eines Angebotsbebauungsplans ausreichend Gestaltungsspielraum bei der Anordnung von Neubauten geboten wird. Die gewünschte städtebauliche Ordnung wird damit ausreichend gewährleistet. 1.5. Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 5 BauNVO) Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze und Garagen sind auf den Grundstücken selbst zu errichten. Zur Sicherung der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung wird jedoch die Anlage von Stellplätzen und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der Flächen, die besonders im Plan als Flächen für Stellplätze und Garagen festgesetzt sind, ausgeschlossen. Da die geplanten oberirdischen Stellplätze und Garagen jedoch nicht ausreichen, um dem Bedarf von Garagen und Stellplätzen gerecht zu werden, ist im Plangebiet zusätzlich eine Tiefgarage vorgesehen. Diese befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich unterhalb des südwestlichen Baufensters. 17 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld 1.6. VI. Planinhalte Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Im östlichen Bereich des Plangebietes wird die als Gehweg ausgebaute, jedoch bislang im Privatbesitz befindliche Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Hüls, Flur 44, Flurstück 1892 herausparzelliert und als öffentliche Verkehrsfläche gemäß (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt. Diese befindet sich vor der erkennbaren Grundstückseinfriedung in Form einer Außenwand der vorhandenen Scheune sowie einer Begrenzungsmauer der ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Hofanlage auf der Bruckersche Straße und ragt ca. 1 m in den öffentlichen Straßenraum hinein. Zwar liegt die Verkehrssicherungspflicht de facto beim Eigentümer des Grundstücks, aufgrund der nicht erkennbaren Grundsstücksgrenzen vor Ort und dem auch im weiteren öffentlichen Straßenraum durchgehend einheitlich gepflasterten Bürgersteig, ist von Seiten der Stadt Krefeld die Unterhaltung und die Verkehrssicherung dieser Teilfläche jedoch bisher ohne Berücksichtigung der Grundstücksgrenzen durchgeführt worden. Um den unsicheren Rechtszustands betreffend die Bruckersche Straße an dieser Stelle zu beseitigen, ist das Ziel dieser Festsetzung daher die Übertragung dieser Teilfläche in den Besitz der Stadt Krefeld verbunden mit einer Widmungskorrektur hin zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. 1.7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind im Bebauungsplan Festsetzungen von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zur Sicherstellung der Erschließung erforderlich. Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen dienen der inneren Erschließung der rückwärtigen Bebauung. Die Flächen werden zugunsten der Anlieger, der Entsorgungsunternehmen und der Versorgungsträger belastet. Ein weiteres Geh- und Leitungsrecht führt zur Ortsnetzstation Krefelder Straße 155 und sichert die Verlegung einer geplanten Kabeltrasse. Die Flächen werden zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger belastet. 1.8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Aufgrund des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie des Fledermausgutachtens werden Vermeidungs-, Minderungsund Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, um eine Verletzung der Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz auszuschließen. Zur Bereitstellung von Ersatzquartieren für Fledermäuse wird eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Demnach sind im Bereich der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete sechs 18 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Spaltenquartiere in Form von Fledermaussteinen oder Fledermausflachkästen in die Fassaden einzubauen. Dies ist vorab mit der Unteren Landschaftsbehörde abzusprechen. 1.9. Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB soll zur ökologischen und ästhetischen Aufwertung des Plangebiets sowie zur städtebaulichen Abgrenzung des Plangebietes gegenüber den unmittelbaren Nachbargrundstücken am südlichen, westlichen sowie nördlichen Plangebietsrand erfolgen. Dabei ist die teilweise mit Bäumen und Sträuchern bestehende Böschungskante der Rheinterrasse im westlichen Bereich des Plangebietes von besonderer Bedeutung, da hier keine bauliche Nutzung vorgesehen ist, welche einer Bepflanzung entgegenstehen würde. Hinzu kommt, dass die Böschungskante kaum einer Veränderung unterzogen wird und der Gehölzbestand im Wesentlichen bestehen bleibt. 2. Hinweise und Kennzeichnungen Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtende bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten, den Umgang mit möglichen Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und Verwendung von Materialien, den Umgang mit dem Niederschlagswasser, sowie städtische Satzungen. 2.1 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A2. Durch die durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19.10.2012 („Vorläufige Anordnung Hüls) sind innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes für die Dauer von drei Jahren bestimmte Verbote und Genehmigungspflichten zu beachten. Für die Errichtung genehmigungspflichtiger Anlagen muss eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegen. 2.2 Einbau und Verwendung von Materialien Es sind nur Böden/Materialien der LAGA Nr. 20 (Länderarbeits-gemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“) – Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 –, mit der Klassifizierung Z 0, zulässig. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. 19 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 2.3 Grundwasserschutz Für die dauerhafte Errichtung der baulichen Anlage (Tiefgarage) im Grundwassserleiter sowie für eine erforderliche Grundwasserhaltung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. 2.4 Umgang mit dem Niederschlagswasser Innerhalb des Plangebiets ist das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen der Abwasseranlage (Mischwasserkanal) zuzuleiten. Bei Vorliegen eines hydrogeologischen Gutachtens, welches die generelle Möglichkeit einer Versickerung der anfallenden Niederschlagswasser vor Ort bestätigt, wird nach § 51 a LWG eine solche Versickerung begrüßt. Hierzu ist jedoch eine wasserrechtliche Erlaubnis des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld notwendig. 2.5 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0 in der Untergrundklasse T. (Untergrundklasse T= Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete mit relativ flachgründigen Segmentbecken)). Erdbebenzone 0 bedeutet, dass hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen, davon abzuweichen und die Bemessungsbeiwerte der Zone 1 zugrunde zulegen. Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 753 sich in der Erdbebenzone 0 befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Da es jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist, Gebäude auszuschließen, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren Bedeutungsbeiwert aufweisen könnten, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass für diese Gebäude die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt werden sollen. 2.6 Kampfmittel Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen zwar keine Hinweise auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können Kampfmittel nicht garantiert ausgeschlossen werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 20 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 2.7 Umgang mit Bodendenkmälern Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie -) rechtzeitig zu informieren. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. 2.8 Städtische Satzungen Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten: • Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29. Dezember 2005) • Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18. Dezember 2003). 2.9 Rodungsverbot Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. 2.10 Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer erforderlich. Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und die Abtretung der zukünftigen öffentlichen Verkehrsfläche an der Bruckersche Straße. 2.11 Krefelder Interglazial Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets der Interglazial-Ablagerung (Krefeld-Schicht, Holstein), die sich in einer Tiefenlage zwischen 10 und 15 m von der Geländeoberkante befindet. Diese natürliche Sperrschicht aus Ton/ Schluff darf nicht durchbohrt werden. Für die Errichtung und den Betrieb von Geothermieanlagen/ Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine 21 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Tiefenbeschränkung (Interglazial) vorliegt und als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen. 22 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VII. VII. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet (gesamt) 6860 100 Allgemeines Wohngebiet 6805 99 55 1 Verkehrsfläche Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten 23 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. Unabhängig von der nicht vorgenommen Bilanzierung wird die Pflanzung von 12 Laubbäumen innerhalb der Gartenbereiche der neuen Baugrundstücke festgesetzt. Diese Maßnahme dient zur Eingrünung des Plangebiets. Die Bäume erfüllen überdies eine gestalterische Funktion. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden: ▪ ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) ▪ GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) ▪ IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) ▪ UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten ▪ BIOLOGISCHE STATION IM KREIS WESEL E.V., 2012: Grundlagen zur Artenschutzrechtlichen Prüfung, Teilbereich Fledermäuse ▪ GEOTECHNISCHES BÜRO N. U. DR. W. MÜLLER UND PARTNER, 2012: Altlastenuntersuchung (Erstbewertung) 24 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld 2. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines Wohngebietes, das überwiegend durch Reihenhäuser sowie Geschosswohnungsbau geprägt ist. Das Plangebiet selbst ist zurzeit größtenteils ungenutzt, da die ursprüngliche Nutzung als landwirtschaftliche Hofanlage aufgegeben wurde. Lediglich ein untergeordneter Teilbereich des Plangebietes ist weiterhin als Garagenhof bzw. vermietete Scheunenhalle in Benutzung. Der rückwärtig gelegene Teilbereich ist hingegen aufgrund des ursprünglichen Charakters als Freifläche bzw. Gartengelände weiterhin nicht bebaut. Er wird durch eine Hecke und einen verfallenen Schuppen in zwei Bereiche geteilt. Hier befindet sich derzeit eine mit Bäumen bestandene Rasenfläche, welche keiner Nutzung unterliegt. Insgesamt betrachtet stellt sich das Plangebiet als eine typische untergenutzte Innenbereichsfläche dar. Da nicht alle Schutzgüter bei Durchführung der beabsichtigten Planung betroffen sind, werden schutzgutbezogene Aussagen nur im Einzelfall getroffen, sofern durch den Bebauungsplan eine planungsrechtliche Änderung herbeigeführt wird, die Auswirkung auf die Umweltsituation hat bzw. haben könnte. 2.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Es handelt sich beim Plangebiet um einen Innenbereich, der durch die umliegende Bebauung sowie aufgrund seiner Entfernung zu den Hauptverkehrslärmquellen keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt ist. Die vorbereitende Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2006 zeigt geringfügige Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte lediglich im äußersten Grenzbereich zur Bruckersche Straße. Diese ergeben jedoch keine negativen Auswirkung auf das Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit, da der betroffene Teilbereich flächenmäßig sehr klein ist und dort keinerlei Bebauung geplant ist. Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Im unmittelbaren Randbereich an der westlichen Plangebietsgrenze sind jedoch aufgrund der Nähe zur Krefelder Straße grundsätzlich höhere Schadstoffkonzentrationen anzunehmen als im weiteren Geltungsbereich. Die geplanten Wohneinheiten generieren jedoch nur geringfügigen zusätzlichen PKW-Verkehr. 2.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung demzufolge nicht erfasst. 25 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Durch die Festsetzung der Fläche im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet wird mit Beschränkung auf eine Grundflächenzahl von 0,4 ein größerer Grünanteil dauerhaft gesichert bleiben. 2.3. Boden Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen oder eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Insofern gibt es bisher auch kein festgesetztes Maß der baulichen Nutzung. Jedoch ist das Plangebiet durch Gebäude und Zuwegungen bereits teilweise versiegelt. Aufgrund der Planung und der hier getroffenen Festsetzungen kommt es in Verbindung mit dem teilweisen Rückbau vorhandener Versiegelungen vor allem im Bereich des Garagenhofes und dem Hof vor der Scheune zu keiner erheblichen Verschlechterung des Anteils an unversiegelter Fläche. Die Böden im Plangebiet sind nach der Bodenkarte NRW (Blatt L 4704 Krefeld) als Parabraunerde aus Löß zu klassifizieren. Hierbei handelt es sich um Parabraunerden mit geringen Bodenwertzahlen. Aufgrund der starken anthropogenen Überformung inkl. der vielfältigen, teils belasteten Auffüllungen weisen die Böden aber keinen schutzwürdigen Bestand mehr auf. In der mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld vereinbarten Erstbewertung zur Altlastenuntersuchung2 wurden die Bereiche des Hofes vor der Scheune sowie des Garagenhofes samt zugehöriger Zufahrt auf Bodenverunreinigungen untersucht, um erste Aussagen zu evtl. vorhandenen Altlasten zu erhalten. Hierbei stellte sich heraus, dass die Zusammenstellung der untersuchten Bodenschichten hauptsächlich aus Auffüllungen, welche teilweise hohe mineralische Fremdbeimengungen aufweisen, Schlacken sowie Schwarzdecken aufgebaut sind. Die Analyse der gewonnenen Materialien der Schwarzdecken im Bereich des Hofes bzw. in der asphaltierten Zufahrt zum Garagenhof wurden auf den Verdachtsparameter polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht. Die Schlacken hingegen, mit denen der Garagenhof befestigt ist, wurden zunächst lediglich auf den Hauptverdachtsparameter Schwermetalle untersucht. Hier wurden insgesamt zwei Proben untersucht, da im westlichen Bereich des Garagenhofes ein anderes Schlackengemisch verwendet wurde als im östlichen Bereich. Die Auffüllungen mit einem hohen Anteil an mineralischen Fremdbeimengungen, die in sämtlichen Bohrungen festgestellt wurden, wurden zu einer Mischprobe zusammengeführt und ebenfalls auf die Verdachtsparameter PAK sowie Schwermetalle untersucht. Im Ergebnis der Erstbewertung kann festgehalten werden, dass in sämtlichen Schwarzdeckenproben keine PAK nachgewiesen werden konnten, so dass sie als teerfrei eingestuft werden können. Die beiden unterschiedlichen 2 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Altlastuntersuchung (Erstbewertung) zum Bebauungsplan 753 in Krefeld-Hüls, Bruckersche Straße, Krefeld, 05.03.2012 26 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Schlackenqualitäten aus dem Bereich des Garagenhofes weisen nur geringe Schwermetallgehalte auf. Bei dem Material aus dem östlichen Abschnitt des Garagenhofs werden für die Schwermetalle durchweg die Zuordnungswerte Z 0 der TR LAGA eingehalten. Im Schlackengemisch aus dem westlichen Abschnitt des Garagenhofes wurden geringfügig erhöhte Gehalte bei den Parametern Kupfer und Zink festgestellt. Die Zuordnungswerte Z 1.1 gemäß LAGA werden jedoch eingehalten. Erhöhte Schwermetallgehalte in den hier auflagernden Schlacken konnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Die bei allen vier Bohrungen festgestellte Auffüllungsschicht mit einem hohen Anteil an mineralischen Fremdbeimengungen wie Bauschutt, Ziegelbruch und Asche ergab bei der Analyse einen erhöhten PAK-Gehalt von 63,8 mg/kg. Auch der Bleigehalt war geringfügig erhöht. Sollte für die späteren Aushubarbeiten aufgrund des hohen Anteils an mineralischen Fremdbeimengungen eine Klassifikation des Materials als Bauschutt möglich sein, ist dies aufgrund des erhöhten PAK-Gehaltes in die Zuordnungsklasse Z 2 gemäß TR LAGA-Bauschutt einzustufen. Sollte der Bodenanteil in dem Material zu hoch sein, ist eine Einstufung als Bauschutt jedoch nicht möglich. Muss die Auffüllungsschicht als Gemisch entsorgt werden, sind für eine abschließende abfallrechtliche Bewertung ergänzende Untersuchungen gemäß Deponieverordnung (DepV) erforderlich, da der Zuordnungswert Z 2 für den Parameter PAK der TR LAGA-Boden von 120 mg/kg deutlich überschritten wurde. Im Bereich des morphologisch höherliegenden Garagenhofes unterhalb der Auffüllungsschichten mit einem hohen Anteil an mineralischen Fremdbeimengungen wurde eine weitere, bis zu 1,9 m starke Auffüllungsschicht aus Sand und Lehm mit einem geringen Anteil an mineralischen Fremdbeimengungen festgestellt. Diese Auffüllungen wurden zusätzlich einer Komplettanalyse unterzogen, um eventuelle Schadstoffverlagerungen im Bereich des unversiegelten Garagenhofes zu überprüfen. Die Analyse ergab, dass dieses Material durchweg die Zuordnungswerte Z 0 der TR LAGA-Boden einhält. Insbesondere für die Parameter PAK und Blei konnten keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass im Bereich der unversiegelten Flächen eine Schadstoffverlagerung aus der geringmächtigen Schicht mit hohem Anteil an mineralischen Fremdbeimengungen in die unterlagernden Schichten nicht stattgefunden hat. Aufgrund der Ergebnisse der Erstbewertung zur Altlastenuntersuchung ist daher geplant, die Rückbau- und Erdarbeiten im Zuge der Umsetzung der Bauleitplanung weiterhin durch ein Gutachterbüro begleiten zu lassen und in diesem Zusammenhang Komplettanalysen für eine abschließende abfallrechtliche Bewertung aller Materialien innerhalb der Plangebietsfläche vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld abgestimmt und wird im städtebaulichen Vertrag gesichert. 27 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets der Interglazial-Ablagerung (Krefeld-Schicht, Holstein), die sich in einer Tiefenlage zwischen 10 und 15 m von der Geländeoberkante befindet. Diese natürliche Sperrschicht aus Ton/ Schluff darf nicht durchbohrt werden. Für die Errichtung und den Betrieb von Geothermieanlagen/ Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine Tiefenbeschränkung (Interglazial) vorliegt und als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen. 2.4. Wasser Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande der Mittelterrasse des Rheins ist der Grundwasserflurabstand dort teilweise sehr gering. In folgenden Genehmigungsverfahren ist daher auf evtl. Grundwasserabsenkungen und damit Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke infolge der geplanten Bautätigkeiten Rücksicht zu nehmen. Da das Plangebiet innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls liegt, und aufgrund der besonderen Bedeutung des Bereichs für die Grundwasserneubildung in Krefeld (vgl. Stadtbodenkartierung) besteht eine besondere Empfindlichkeit gegenüber einem Schadstoffeintrag in den Boden und damit in das Grundwasser. Nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19.10.2012 (Vorläufige Anordnung Hüls) sind innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes für die Dauer von drei Jahren bestimmte Verbote und Genehmigungspflichten zu beachten. Für die Errichtung genehmigungspflichtiger Anlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegen muss. 2.5. Luft / Klima In der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003 ist das Plangebiet als „Übergangsraum“ dargestellt. Dieser Raum ist gekennzeichnet durch stellenweise verdichtete Bebauung und höheres Verkehrsaufkommen bei gleichzeitig allgemein hohem Grün- und Freiflächenanteil. Nördlich bzw. westlich schließt sich der „Ungunstraum“ des Hülser Ortskerns an, während sich im Osten Waldflächen befinden. Im Rahmen des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV a. F. (Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld sind die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten 28 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie den Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der einschlägigen Grenzwerte der 22. BImSchV a. F. (inzwischen 39. BImSchV) beurteilt. Im Plangebiet sind demnach keine Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel (Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) zu erwarten. Das Schutzgut weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den Naturhaushalt auf. 2.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und stellt ein teilweise bebautes und ansonsten verwildertes Gartengrundstück dar, welches keine hervorgehobene Bedeutung für das Ortsbild besitzt. 2.7. Kultur- und Sachgüter Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zur möglichen Auswirkung der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Aus dem Bebauungsplangebiet selbst sind keine negativen Beeinträchtigungen auf das nähere Umfeld, den Menschen und seine Gesundheit zu erwarten, da das Plangebiet insgesamt als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird und Anlagen, die mit dem Wohnumfeld und der Wohnqualität unverträglich sein könnten, ausgeschlossen werden. Auf das Plangebiet wirken geringe Immissionen durch den Schienen- und Individualverkehr auf der Krefelder Straße ein. Eine Notwendigkeit zur Festsetzung aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen besteht nicht, da es sich um eine Fläche im Innenbereich eines Baublocks handelt, der durch die umliegende Bebauung sowie aufgrund seiner Entfernung zu den Hauptverkehrslärmquellen keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt ist. 29 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Die Lärmminderungsplanung zeigt die genannten geringfügigen Überschreitungen lediglich im äußersten südöstlichen Grenzbereich zur Bruckersche Straße bzw. zum Steeger Dyk. Da hier keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt sind und die Richtwerte sonst überall im Plangebiet eingehalten werden, ist eine schalltechnische Überprüfung im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die durch die Erstbewertung zur Altlastenuntersuchung untersuchten Flächen ergaben teilweise geringfügige Verunreinigungen im Bereich der Bodenauffüllungen vor dem Garagenhof bzw. dem Hofgelände vor der Scheune in Form von erhöhten PAK-, Blei-, Kupfer- bzw. Zinkgehalten3. Aufgrund der meist relativ geringen Überschreitung der Grenzwerte stellt dies zum derzeitigen Kenntnisstand jedoch keine Gefahrenquelle für das Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit dar. Um jedoch eine gefahrlose Nutzung des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet für die Zukunft abschließend sicherstellen zu können, wird eine baubegleitende, gutachterliche Folgeuntersuchung aller Aushubmaterialien vertraglich geregelt. 3.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Eine Eingriffsund Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist in der Biotopkartierung nicht erfasst. Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche Prüfung für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. In einer gutachterlichen Vorprüfung wurde untersucht, ob durch den geplanten Eingriff planungsrelevante Arten betroffen sein könnten. Dazu wurde in einem ersten Schritt das relevante Artenspektrum über das nordrhein-westfälische Artenschutzfachinformationssystem ausgewertet. Auf dieser Grundlage wurde am 06. Mai 2011 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. 3 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Altlastuntersuchung (Erstbewertung) zum Bebauungsplan 753 in Krefeld-Hüls, Bruckersche Straße, Krefeld, 05.03.2012, S. 5f 30 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Von den planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 4605 (Krefeld) finden die allermeisten Arten im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum. Ursache dafür ist laut Gutachter die Kleinräumigkeit der Fläche. Während der Ortsbesichtigung wurden auf der Eingriffsfläche 13 Vogelarten angetroffen, wobei es sich um in NRW weit verbreitete Vogelarten und solche der Vorwarnliste handelte, so dass sie für die Artenschutzrechtliche Vorprüfung keine Relevanz haben. Planungsrelevante Arten waren nicht darunter. Die Realisierung des Bebauungsplans hat somit keine Beeinträchtigung einer lokalen Population oder einer besonders streng geschützten Vogelart zur Folge. Laichhabitate oder wertvolle Landhabitate von Amphibien und Reptilien sind nicht betroffen, so dass negative Auswirkungen auszuschließen sind. Der Gutachter kommt abschließend zu der Einschätzung, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass lokale Populationen von den geplanten Maßnahmen negativ betroffen werden könnten. Insbesondere bleibt die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (s. o.) durch die Planungen für alle planungsrelevanten Arten erhalten. Auf Anregung des Fachbereichs Grünflächen der Stadtverwaltung Krefeld wurde zusätzlich aufgrund des Verdachts auf vorkommende Fledermäuse eine entsprechende Fachuntersuchung4 vorgenommen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass in keinem der Gebäude oder Gebäudeteile Hinweise auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren gefunden werden konnten. Zwar wurden im Scheunenteil sehr vereinzelt Kotpellets von mindestens zwei Arten (Breitflügelfledermaus, Langohr spec.) gefunden (Garage Erdgeschoss, Autoteilelager Dachboden), doch gibt es keine Stelle, an der dieser gehäuft, wie es für Quartiere oder häufiger genutzte Hangplätze üblich ist, gefunden werden konnte. Es ist somit davon auszugehen, dass einzelne Tiere verschiedener Arten in seltenen Fällen das Dach beflogen haben, eine Quartiernutzung jedoch bisher unterblieben ist. Auch die Auswertung der Horchbox, welche aufgrund der geringen Winteraktivität insbesondere des (Braunen) Langohrs vorgenommen wurde, ergab keinen Hinweis auf Fledermausvorkommen. Einschränkend ist hinzuzufügen, dass der Nachweis von Winterquartieren insbesondere in und an Fassaden nur dann möglich ist, wenn diese von größeren Ansammlungen von Tieren genutzt werden. Diese sind dann aufgrund des Kotabsatzes während des Einflugs oder aufgrund sozialer Interaktionen auch im Winter nachweisbar, Einzeltiere oder Kleingruppen sind systematisch nicht zuverlässig zu erfassen. 4 Biologische Station im Kreis Wesel, Dipl.-Biologe Paul Schnitzler: Grundlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung, Teilbereich Fledermäuse, Begehungsprotokoll, 29.02.2012 31 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Der Gutachter empfiehlt daher zu beachten, dass nahezu jedes Gebäude potentiell von Fledermäusen als Quartier nutzbar ist. Da die Neubesiedlung von bislang nicht genutzten Gebäuden durch Fledermäuse sehr plötzlich und unvorhersehbar erfolgen kann, ist eine Besiedlung der Gebäude im auf die Untersuchung folgenden Frühjahr 2012 weder ausgeschlossen noch aktiv zu verhindern. Mit einer solchen Besiedlung ist dann zu rechnen, wenn in der näheren Umgebung bisher genutzte Quartiere wegfallen (Gebäudeabriss, Gebäudesanierung, Dämmung, Verschluss von Spaltenquartieren etc.). Des Weiteren wird empfohlen, dass der Abriss bevorzugt in der Zeit von Mitte Juli bis Ende September durchgeführt werden solle, bei warmer Witterung auch bis Mitte Oktober. Sowohl die Wochenstubenzeit wie auch die Überwinterungszeit sollten aufgrund der erheblichen potentiellen Beeinträchtigung und des Tötungsrisikos vermieden werden. Das Zeitfenster kann im Frühjahr nach erneuter Begehung bei negativem Befund nach vorne ausgedehnt werden. Darüber hinaus wird empfohlen, den Abriss mit dem Ausbau sämtlicher Fenster und Türen vorzubereiten, damit es zu starker Zugluftbildung innerhalb des gesamten Gebäudes kommt. Anschließend sollte mit dem Abdecken des Daches begonnen werden. Sollten sich Fledermäuse innerhalb des Gebäudes aufhalten, ist davon auszugehen, dass die Tiere das Gebäude schnell verlassen. Zudem ist der im Vorhabensgebiet stehende ehemalige Hühnerstall als Fledermausquartier zu allen Jahreszeiten ungeeignet. Angesichts der Ergebnisse des Gutachters ist davon auszugehen, dass durch die Bauleitplanung keine Beeinträchtigungen von Fledermaushabitaten verursacht werden. In Hinblick auf die vorgefundenen Kotpellets von mindestens zwei verschiedenen Fledermausarten wird zum Schutz von Fledermausquartieren in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen festgesetzt, dass als Kompensationsmaßnahme sechs Spaltenquartiere in Form von Fledermaussteinen oder Fledermausflachkästen in die Fassade der Neubauten einzubauen sind. Denn dauerhafte Lebensstätten, wie Quartiere von Fledermäusen, Mauersegler-, Schwalbennester u. a., unterliegen einem ganzjährigen Schutz gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Dies gilt auch, wenn sie vorübergehend nicht benutzt werden. Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. Unabhängig von der nicht vorgenommen Bilanzierung wird die Pflanzung von 12 Laubbäumen innerhalb der Gartenbereiche der neuen Baugrundstücke festgesetzt. Diese Maßnahme dient zur Eingrünung des Plangebiets und erfüllt überdies eine gestalterische Funktion. Darüber hinaus sind durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche keine negativen Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt zu erwarten. 32 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Die Innenentwicklung leistet einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen, so dass von einer positiven Entwicklung für die Gesamtstadt ausgegangen werden kann. 3.3. Boden Durch die Bauleitplanung wird der Boden als Lebensraum für Fauna und Flora an Bedeutung verlieren. Es ist mit einer Veränderung der physikalischen (insb. Bodenfeuchte und Wasserdurchlässigkeit) und chemischen Bodeneigenschaften (Sorptionsfähigkeit, Nährstoffhaushalt, Fruchtbarkeit) zu rechnen. Schadstoffeinträge in den Boden ausgehend vom Kraftfahrzeugverkehr sind nicht vollständig auszuschließen. Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird die Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 in Allgemeinen Wohngebieten begrenzt. Gegenüber dem bisherigen Versiegelungsgrad kommt es demgemäß im Zuge der Neuplanung zu keiner erheblichen Verschlechterung des Anteils an unversiegelter Fläche. In Bezug auf die teilweise vorhandenen Bodenverunreinigungen, welche in einer Erstbewertung der Altlastensituation durch ein Gutachterbüro auf Teilflächen in Form von meist geringfügig erhöhten PAK-, Blei-, Kupfer- bzw. Zinkgehalten5 festgestellt wurden, ist eine baubegleitende gutachterliche Überwachung der Rückbau- und Erdarbeiten vereinbart worden. Diese Vorgehensweise wurde nicht zuletzt aufgrund der Tatsache gewählt, dass sich ein Großteil der Untersuchung lediglich auf die Ergebnisse der Analyse der oben genannten Hauptverdachtsparameter stützt und demnach keineswegs als abschließend betrachtet werden kann. So ist nicht ausgeschlossen, dass Teile des Bodens bei genauerer Untersuchung nach den TR LAGA „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen“ evtl. anders eingestuft werden müssen oder sogar ergänzende Untersuchungen nach der Deponieverordnung (DepV) erforderlich sind. Bei einer ständigen Überwachung des durch die Umsetzung der Planung ausgehobenen Bodenmaterials auf dem Gelände, verbunden mit einer den gutachterlichen Analysen entsprechenden Klassifizierung bzw. ggf. entsprechenden Entsorgung, ist jedoch nicht von einer Gefährdung des Schutzgut Boden auszugehen. Vielmehr erhöht sich infolgedessen die Qualität des Bodens vor Ort, da nun gezielt evtl. verunreinigte Teilbereiches des Plangebietes fachgerecht lokalisiert bzw. entsorgt werden 5 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Altlastuntersuchung (Erstbewertung) zum Bebauungsplan 753 in Krefeld-Hüls, Bruckersche Straße, Krefeld, 05.03.2012, S. 5f 33 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft können. Bei unterbleibender Umsetzung der Ziele der Bauleitplanung würde hingegen ein Verbleib von evtl. verunreinigten Böden in der untergenutzten Fläche in Zukunft evtl. eine Gefahr für das Schutzgut Boden bedeuten. Der Gutacher geht zwar nicht unmittelbar von einer Gefährdung des Schutzgutes Boden durch z.B. Auswaschung von Schadstoffen in andere Bodenschichten aus. Er empfiehlt jedoch eine weitergehende Untersuchung auch der bislang nicht untersuchten Flächen bzw. von Komplettanalysen der nur auf die Hauptverdachtsparameter analysierten Proben, um eine genauere abfallrechtliche Bewertung der Materialien vornehmen zu können. In jedem Fall empfiehlt es sich, die gewonnenen Ersterkenntnisse zur Schadstoffbelastung weiter zu vertiefen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden und damit verbunden auch des Schutzgutes Mensch ist unter Zugrundelegung der im Bodengutachten genannten Maßnahmen und bei Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten. Trotz der meist relativ geringen Überschreitung einzelner Grenzwerte wird eine baubegleitende, gutachterliche Folgeuntersuchung aller Aushubmaterialien vertraglich geregelt, so dass eine gefahrlose Nutzung des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet für die Zukunft abschließend sicher gestellt wird. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets der Interglazial-Ablagerung (Krefeld-Schicht, Holstein), die sich in einer Tiefenlage zwischen 10 und 15 m von der Geländeoberkante befindet. Diese natürliche Sperrschicht aus Ton/ Schluff darf nicht durchbohrt werden. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass für die Errichtung und den Betrieb von Geothermieanlagen/ Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug eine gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine Tiefenbeschränkung (Interglazial) vorliegt und als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen. 3.4. Wasser In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld wird das anfallende Niederschlagswasser aufgrund des vor Ort bestehenden geringen Grundwasserflurabstandes und der damit einhergehenden Gefahr von Überflutungen der Rückhaltebecken im Falle von Starkregen der Kanalisation zugeführt und nicht versickert. Da im Rahmen der Aushub- und Gründungsarbeiten bereichsweise eine Wasserhaltung erforderlich wird, können parallel Grundwasseranalysen durchgeführt werden. Eine Schädigung des Schutzgut Wassers kann hierdurch vermieden werden. Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist unter Zugrundelegung der im Bodengutachten genannten Maßnahmen und bei 34 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten. 3.5. Luft / Klima Aufgrund der Tatsache, dass im Nahbereich keine gewerblichen Emittenten und kein Straßenschluchtcharakter vorliegen, der zu einer Akkumulation von Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die in der 39. BImSchV festgelegten Grenzwerte überschritten werden. Die Planung sieht die Entwicklung der zur Brachfläche verkommenen Fläche mittels Wohnbebauung vor. Die gewählte Bauform und ein an das Umfeld angepasstes Maß baulicher Nutzung lassen somit keine negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. 3.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche sind keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild sowie den Erholungswert des Gebietes zu erwarten. Die Innenentwicklung leistet einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen. Das Landschafts- und Ortsbild wird somit nicht beeinträchtigt. 3.7. Kultur- und Sachgüter Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW wird im Bebauungsplan hingewiesen. IX. Umsetzung der Planung 1. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. Die Abtretung der Verkehrsflächen an der Bruckersche Straße soll vertraglich geregelt werden. 35 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld 2. IX. Umsetzung der Planung Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer erforderlich. Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und die Abtretung der zukünftigen öffentlichen Verkehrsfläche an der Bruckersche Straße. 3. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 753 entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. Eine unentgeltliche Übertragung der zukünftigen öffentlichen Verkehrsfläche im östlichen Teilbereich des Plangebiets erfolgt als Vorausleistung auf den später zu erhebenden Erschließungsbeitrag. 36 Bebauungsplan Nr. 753 der Stadt Krefeld _________________________________________________________________________________ Krefeld, den _____________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich VI Planung, Bau und Umwelt Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter _____________________________________________________________ Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 753 in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 37