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Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:14
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Begründung zur Vorlage 4405/17
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Der Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie wird zur Aufstellung und
öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
Anlass und Ziele der Planung
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst den Bereich zwischen
Hauptfeuerwache (im Westen) und Dießemer Bruch (im Osten) sowie zwischen den
Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG (im Norden) und der Neuen Ritterstraße (im Süden).
Die Änderungen umfassen die östliche Teilfläche des ehemaligen Güterbahnhofs Süd.
Die gesamte Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist nach Aufgabe der bahnbezogenen
Nutzungen brachgefallen. Im Zuge der Bauleitplanung wurden zunächst durch die 222.
Flächennutzungsplanänderung sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 742 die
planungsrechtlichen Grundlagen für die angestrebte städtebauliche Umstrukturierung des
gesamten Geländes des ehemaligen Güterbahnhofes geschaffen.
Ein Bestandteil der Nachfolgenutzung war im westlichen Teilabschnitt die Ansiedlung der
neuen Hauptfeuer- und Rettungswache, da der ursprüngliche Standort an der Florastraße
den heutigen Anforderungen bei Weitem nicht mehr gerecht wurde. Die Hauptfeuerwache
am Standort Neue Ritterstraße wurde zwischenzeitlich in Betrieb genommen.
Im östlichen Teilbereich der Güterbahnhofsfläche sollte dagegen die Ansiedlung eines Bauund Gartenmarktes erfolgen. Aufgrund verschiedener Entwicklungen in der Baumarktbranche haben aber die ursprünglichen Interessenten von einer Ansiedlung auf dem Gelände
an der Neuen Ritterstraße Abstand genommen. Da trotz intensiver Bemühungen seitens
des Grundstückseigentümers kein Betreiber für einen Baumarkt gefunden werden konnte,
wird nun eine gewerbliche Nutzung des Geländes angestrebt.
Die Umnutzung der ca. 3,1 ha großen, seit Jahren untergenutzten sowie städtebaulich und
gestalterisch vernachlässigten Fläche in innenstadtnaher Lage ist ein wichtiges Element
der Innenentwicklung bzw. Revitalisierung bereits erschlossener Flächen in der Stadt Krefeld.
Die städtebauliche Konzeption sieht nun folgende Entwicklung für das Plangebiet vor:
Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der östliche Teil des ehemaligen Güterbahnhofes als Gewerbegebiet dargestellt werden. Dabei werden die Flächen überplant,
die für die ursprünglich angestrebte Baumarktansiedlung im wirksamen Flächennutzungsplan als Sondergebiet dargestellt sind. Außerdem soll ein Teil des im Flächennutzungsplan
dargestellten Sondergebietes in Gemeinbedarfsfläche – Feuerwehr - umgewandelt werden.
So verschiebt sich die östliche grenze der Gemeinbedarfsfläche um ca. 40 m nach Osten.
Damit soll die Darstellung im Flächennutzungsplan, die noch auf alter Plangrundlage basierte, der heutigen Grundstücksaufteilung und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Planungsrechtliche Situation
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
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Planverfahren
Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung des Güterbahnhofes ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung beschloss in seiner Sitzung am 25. Oktober 2016 die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung – Güterbahnhof Süd –
sowie zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner
Sitzung am 03. November 2016 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan 742 1.
Änderung – Güterbahnhof Süd – gefasst.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 05.12.2016 bis 16.12.2016
durch Aushang statt. Stellungnahmen wurden nicht vorgetragen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 durchgeführt. Folgende
Behörden haben Stellungnahmen vorgebracht.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12. Januar 2017
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
mit Schreiben vom 20.12.2016
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 08. Februar 2017
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19. Januar 2017
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 09. Januar 2017
1.
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12. Januar 2017
Stellungnahme:
Die Handwerkskammer begrüßt die Planungsziele sowie die Darstellungen. Bedenken oder Anregungen werden zum derzeitigen Planungsstrand nicht vorgebracht.
Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB hat sie keine Hinweise.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o.g. Planänderungen bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Hinweis:
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Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen
gem. § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Bauwerke dürfen gem. §18a Abs.1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei
einem Bauvorhaben ggf. eine solche Störwirkung vorliegt, obliegt der Entscheidung
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen usw.)
nicht möglich. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass von Bauten, die auf
Basis des Bebauungsplans in Zukunft errichtet werden eine Störwirkung ausgeht
und das BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend
macht.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33)
ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme:
Gegen die Planung bestehen aus keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine
Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht
bereits geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme:
Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf kommt man
zu dem Ergebnis, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind.
Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld
als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen seitens des Dezernates 53, Sachgebiet Luftreinhalteplanung, keine Bedenken gegen die Planung.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
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Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange.
Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion
im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von
Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft.
Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem
Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Flächennutzungsplan sind aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nicht erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
mit Schreiben vom 20.12.2016
Stellungnahme:
Von der Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr
berührt.
Der Planungsbereich liegt im Interessenbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LV-Radar) Marienbaum.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte
entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird darum gebeten,
in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung –
zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird an die verbindliche Bauleitplanung weitergeleitet. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan nicht erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 08. Februar 2017
Stellungnahme:
Für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Umweltprüfung gemäß § 2
(4) BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zu erstellen. Da
das Änderungsverfahren im Parallelverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 742 1. Ä. erfolgt, können die Ergebnisse des dazu erstellten Umweltberichtes in
das Änderungsverfahren übernommen werden. Die Ergebnisse aller anderen Fachbeiträge zum Bebauungsplanverfahren zu den einzelnen Belangen sind im FNPÄnderungsverfahren zu berücksichtigen.
Abwägung:
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Umweltbericht erstellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19. Januar 2017
Stellungnahme:
Zur 2. Änderung des FNP hat der Fachbereich folgende Anmerkung: Die derzeit in der
beiliegenden Kopie schraffierten Fläche wird derzeit von der Stadt Krefeld angekauft
und dann auch als Grünfläche im Zusammenhang mit der Promenadenplanung hergerichtet. Das Ankaufssverfahren läuft derzeit über FB 21 und DB Immobilien. Anfang 2017 soll der Kaufvertrag beim Notar beurkundet werden. Der Grenzfeststellungstermin hat bereits stattgefunden. In der Karte (textliche Festsetzung 4.7) sollte
der Begriff Untere Landschaftsbehörde in Untere Naturschutzbehörde geändert werden, da das neue Landesnaturschutzgesetz hier (seit 15.11.2016) eine begriffliche
Änderung vorgenommen hat.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von einer Änderung bzw. Erweiterung der Grünfläche im Flächennutzungsplan wird abgesehen, da die Darstellungen
im Flächennutzungsplan nicht als parzellenscharf zu interpretieren sind, sondern
die Grundzüge der Planung widerspiegeln. Das wesentliche Planungsziel, eine
durchgehende Promenade zu schaffen, ist im Flächennutzungsplan dargestellt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 09. Januar 2017
Stellungnahme:
Bezüglich des Betriebs der Hauptfeuer- und Rettungswache sind eine Reihe von Immissionen insbesondere das Brandhaus betreffend, in die Planung mit einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen und ggf. im städtebaulichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer aufzunehmen, damit es später nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann.
Das Brandübungshaus auf dem Gelände der HFW liegt an der Ostseite der Liegenschaft und grenzt damit, nur getrennt von einem gepflasterten Weg, an das östlich
benachbarte leerstehende Grundstück (B-Plan 742).
Das Übungshaus dient der Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften der Berufsfeuerweh Krefeld, der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld und von umliegenden Feuerwehren
innerhalb der FAN-Organisation (Stadt MG, Kreis VIE, WES, KLE) aber auch u.a. dem
Rhein-Kreis-Neus. Es ist mehrteilig aufgebaut und kann u.a. sowohl für die Brandschutz-Ausbildung, die technische Hilfeleistung aber auch für die Ausbildung von
Drehleitermaschinisten oder die Absturzsicherung dienen. Dazu kann es im Inneren
an mehreren Brandstellen mit Hilfe von gasbefeuerten Übungsattrappen in Brand
gesetzt werden, aber auch mit Hilfe von Nebelmaschinen lediglich vollkommen „verraucht“ werden. Eine weitere Verwendung von sonstigen Übungsattrappen ist ebenfalls möglich (Explosionssimulator, Flammensimulatorm Geräuschesimulator, etc.).
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Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist hierbei sehr wahrscheinlich, da der Nebel durch maschinell angetriebene Ventilatoren ins Freie befördert wird. Je nach Witterung zieht der Nebel bis zu 60 m weit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer „Notentrauchung“ die Ventilatoren unter Volllast fahren und den kompletten Nebel innerhalb von 90 Sekunden auf dem Haus befördern. Dann kann die
Reichweite des Nebels auch 100 m betragen bevor er sich auflöst.
Neben den Nebelschwaden werden bei einer Entrauchung auch Brandabgase aus
einer zu fetten Propangasverbrennung ins Freie befördert. Dies geschieht sowohl bei
einer normalen, als auch bei einer Notentrauchung.
Neben den Nebelschaden und den Brandabgasen kann auch der normale Übungsbetrieb des Hauses zu Beeinträchtigungen führen. Das sind zum einen Motorengeräusche und Motorabgase der Feuerwehrfahrzeuge, die am Haus stehen, aber auch
Geräusche und Abgase von Aggregaten sowie der Drehleiter.
Zum anderen besteht eine Geräuschbeeinträchtigung durch Übungsgeräusche wie
„Explosionen“, „Hilferufe“, „Flammengeräusche“, der Gebrauch feuerwehrtechnischer Geräte, Kommandos und Befehle, etc., etc..
Die Nutzungszeiten des Hauses sind i.d.R. werktags von 7:30 – 22:00 Uhr und
samstags von ca. 7:30 – 18:00 Uhr, in Ausnahmefällen auch sonntags von 7:30 bis
12:00 Uhr. Es kann an einzelnen Tagen Abweichungen von o.g. Zeiten geben.
Der Übungsbetrieb ist zwangsläufig notwendig.
Abwägung:
Grundsätzlich ist der Schutzanspruch eines Gewerbegebietes nicht höher einzustufen als das eines Sondergebietes für Großflächigen Einzelhandel. Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung werden Lärmuntersuchungen durchgeführt, bei Bedarf
entsprechende Schallschutzmaßnahmen festgesetzt und die im Gewerbegebiet
ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen (Betriebsleiterwohnungen) ausgeschlossen werden, um ein verträgliches Nebeneinander der Nutzungen zu ermöglichen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz teilt die Bezirksregierung Düsseldorf mit
Schreiben vom 12.07.2016 mit, dass keine landesplanerischen Bedenken bestehen.
Der Planentwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie kann nunmehr zur öffentlichen Auslegung beschlossen werden.
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB soll zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung erfolgen.
Die Flächennutzungsplanänderung wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Süd gemäß §
2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
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Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Bereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beigefügt.
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Übersicht über den Änderungsbereich der
2. Änderung des Flächennutzungsplanes
– im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie –
(ohne Maßstab)
Änderungsbereich