Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Archiv (Anlage 1 Begründung zur Vorlage.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
795 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:14

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 4405/17 Seite 1 Der Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Anlass und Ziele der Planung Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst den Bereich zwischen Hauptfeuerwache (im Westen) und Dießemer Bruch (im Osten) sowie zwischen den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG (im Norden) und der Neuen Ritterstraße (im Süden). Die Änderungen umfassen die östliche Teilfläche des ehemaligen Güterbahnhofs Süd. Die gesamte Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist nach Aufgabe der bahnbezogenen Nutzungen brachgefallen. Im Zuge der Bauleitplanung wurden zunächst durch die 222. Flächennutzungsplanänderung sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 742 die planungsrechtlichen Grundlagen für die angestrebte städtebauliche Umstrukturierung des gesamten Geländes des ehemaligen Güterbahnhofes geschaffen. Ein Bestandteil der Nachfolgenutzung war im westlichen Teilabschnitt die Ansiedlung der neuen Hauptfeuer- und Rettungswache, da der ursprüngliche Standort an der Florastraße den heutigen Anforderungen bei Weitem nicht mehr gerecht wurde. Die Hauptfeuerwache am Standort Neue Ritterstraße wurde zwischenzeitlich in Betrieb genommen. Im östlichen Teilbereich der Güterbahnhofsfläche sollte dagegen die Ansiedlung eines Bauund Gartenmarktes erfolgen. Aufgrund verschiedener Entwicklungen in der Baumarktbranche haben aber die ursprünglichen Interessenten von einer Ansiedlung auf dem Gelände an der Neuen Ritterstraße Abstand genommen. Da trotz intensiver Bemühungen seitens des Grundstückseigentümers kein Betreiber für einen Baumarkt gefunden werden konnte, wird nun eine gewerbliche Nutzung des Geländes angestrebt. Die Umnutzung der ca. 3,1 ha großen, seit Jahren untergenutzten sowie städtebaulich und gestalterisch vernachlässigten Fläche in innenstadtnaher Lage ist ein wichtiges Element der Innenentwicklung bzw. Revitalisierung bereits erschlossener Flächen in der Stadt Krefeld. Die städtebauliche Konzeption sieht nun folgende Entwicklung für das Plangebiet vor: Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der östliche Teil des ehemaligen Güterbahnhofes als Gewerbegebiet dargestellt werden. Dabei werden die Flächen überplant, die für die ursprünglich angestrebte Baumarktansiedlung im wirksamen Flächennutzungsplan als Sondergebiet dargestellt sind. Außerdem soll ein Teil des im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes in Gemeinbedarfsfläche – Feuerwehr - umgewandelt werden. So verschiebt sich die östliche grenze der Gemeinbedarfsfläche um ca. 40 m nach Osten. Damit soll die Darstellung im Flächennutzungsplan, die noch auf alter Plangrundlage basierte, der heutigen Grundstücksaufteilung und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Planungsrechtliche Situation Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Begründung zur Vorlage 4405/17 Seite 2 Planverfahren Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung des Güterbahnhofes ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung beschloss in seiner Sitzung am 25. Oktober 2016 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung – Güterbahnhof Süd – sowie zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 03. November 2016 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan 742 1. Änderung – Güterbahnhof Süd – gefasst. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 05.12.2016 bis 16.12.2016 durch Aushang statt. Stellungnahmen wurden nicht vorgetragen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 durchgeführt. Folgende Behörden haben Stellungnahmen vorgebracht. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12. Januar 2017 Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 20.12.2016 Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 08. Februar 2017 Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19. Januar 2017 Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 09. Januar 2017 1. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12. Januar 2017 Stellungnahme: Die Handwerkskammer begrüßt die Planungsziele sowie die Darstellungen. Bedenken oder Anregungen werden zum derzeitigen Planungsstrand nicht vorgebracht. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB hat sie keine Hinweise. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017 Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planänderungen bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Hinweis: Begründung zur Vorlage 4405/17 Seite 3 Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gem. § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Bauwerke dürfen gem. §18a Abs.1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei einem Bauvorhaben ggf. eine solche Störwirkung vorliegt, obliegt der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren. Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen usw.) nicht möglich. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass von Bauten, die auf Basis des Bebauungsplans in Zukunft errichtet werden eine Störwirkung ausgeht und das BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend macht. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen aus keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht bereits geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf kommt man zu dem Ergebnis, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld als untere Naturschutzbehörde zuständig. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Es bestehen seitens des Dezernates 53, Sachgebiet Luftreinhalteplanung, keine Bedenken gegen die Planung. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Begründung zur Vorlage 4405/17 Seite 4 Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. Abwägung: Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Flächennutzungsplan sind aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nicht erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 20.12.2016 Stellungnahme: Von der Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt. Der Planungsbereich liegt im Interessenbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LV-Radar) Marienbaum. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird darum gebeten, in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Die Stellungnahme wird an die verbindliche Bauleitplanung weitergeleitet. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan nicht erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 08. Februar 2017 Stellungnahme: Für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zu erstellen. Da das Änderungsverfahren im Parallelverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Ä. erfolgt, können die Ergebnisse des dazu erstellten Umweltberichtes in das Änderungsverfahren übernommen werden. Die Ergebnisse aller anderen Fachbeiträge zum Bebauungsplanverfahren zu den einzelnen Belangen sind im FNPÄnderungsverfahren zu berücksichtigen. Abwägung: Begründung zur Vorlage 4405/17 Seite 5 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Umweltbericht erstellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19. Januar 2017 Stellungnahme: Zur 2. Änderung des FNP hat der Fachbereich folgende Anmerkung: Die derzeit in der beiliegenden Kopie schraffierten Fläche wird derzeit von der Stadt Krefeld angekauft und dann auch als Grünfläche im Zusammenhang mit der Promenadenplanung hergerichtet. Das Ankaufssverfahren läuft derzeit über FB 21 und DB Immobilien. Anfang 2017 soll der Kaufvertrag beim Notar beurkundet werden. Der Grenzfeststellungstermin hat bereits stattgefunden. In der Karte (textliche Festsetzung 4.7) sollte der Begriff Untere Landschaftsbehörde in Untere Naturschutzbehörde geändert werden, da das neue Landesnaturschutzgesetz hier (seit 15.11.2016) eine begriffliche Änderung vorgenommen hat. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von einer Änderung bzw. Erweiterung der Grünfläche im Flächennutzungsplan wird abgesehen, da die Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht als parzellenscharf zu interpretieren sind, sondern die Grundzüge der Planung widerspiegeln. Das wesentliche Planungsziel, eine durchgehende Promenade zu schaffen, ist im Flächennutzungsplan dargestellt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 09. Januar 2017 Stellungnahme: Bezüglich des Betriebs der Hauptfeuer- und Rettungswache sind eine Reihe von Immissionen insbesondere das Brandhaus betreffend, in die Planung mit einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen und ggf. im städtebaulichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer aufzunehmen, damit es später nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. Das Brandübungshaus auf dem Gelände der HFW liegt an der Ostseite der Liegenschaft und grenzt damit, nur getrennt von einem gepflasterten Weg, an das östlich benachbarte leerstehende Grundstück (B-Plan 742). Das Übungshaus dient der Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften der Berufsfeuerweh Krefeld, der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld und von umliegenden Feuerwehren innerhalb der FAN-Organisation (Stadt MG, Kreis VIE, WES, KLE) aber auch u.a. dem Rhein-Kreis-Neus. Es ist mehrteilig aufgebaut und kann u.a. sowohl für die Brandschutz-Ausbildung, die technische Hilfeleistung aber auch für die Ausbildung von Drehleitermaschinisten oder die Absturzsicherung dienen. Dazu kann es im Inneren an mehreren Brandstellen mit Hilfe von gasbefeuerten Übungsattrappen in Brand gesetzt werden, aber auch mit Hilfe von Nebelmaschinen lediglich vollkommen „verraucht“ werden. Eine weitere Verwendung von sonstigen Übungsattrappen ist ebenfalls möglich (Explosionssimulator, Flammensimulatorm Geräuschesimulator, etc.). Begründung zur Vorlage 4405/17 Seite 6 Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist hierbei sehr wahrscheinlich, da der Nebel durch maschinell angetriebene Ventilatoren ins Freie befördert wird. Je nach Witterung zieht der Nebel bis zu 60 m weit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer „Notentrauchung“ die Ventilatoren unter Volllast fahren und den kompletten Nebel innerhalb von 90 Sekunden auf dem Haus befördern. Dann kann die Reichweite des Nebels auch 100 m betragen bevor er sich auflöst. Neben den Nebelschwaden werden bei einer Entrauchung auch Brandabgase aus einer zu fetten Propangasverbrennung ins Freie befördert. Dies geschieht sowohl bei einer normalen, als auch bei einer Notentrauchung. Neben den Nebelschaden und den Brandabgasen kann auch der normale Übungsbetrieb des Hauses zu Beeinträchtigungen führen. Das sind zum einen Motorengeräusche und Motorabgase der Feuerwehrfahrzeuge, die am Haus stehen, aber auch Geräusche und Abgase von Aggregaten sowie der Drehleiter. Zum anderen besteht eine Geräuschbeeinträchtigung durch Übungsgeräusche wie „Explosionen“, „Hilferufe“, „Flammengeräusche“, der Gebrauch feuerwehrtechnischer Geräte, Kommandos und Befehle, etc., etc.. Die Nutzungszeiten des Hauses sind i.d.R. werktags von 7:30 – 22:00 Uhr und samstags von ca. 7:30 – 18:00 Uhr, in Ausnahmefällen auch sonntags von 7:30 bis 12:00 Uhr. Es kann an einzelnen Tagen Abweichungen von o.g. Zeiten geben. Der Übungsbetrieb ist zwangsläufig notwendig. Abwägung: Grundsätzlich ist der Schutzanspruch eines Gewerbegebietes nicht höher einzustufen als das eines Sondergebietes für Großflächigen Einzelhandel. Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung werden Lärmuntersuchungen durchgeführt, bei Bedarf entsprechende Schallschutzmaßnahmen festgesetzt und die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen (Betriebsleiterwohnungen) ausgeschlossen werden, um ein verträgliches Nebeneinander der Nutzungen zu ermöglichen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz teilt die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 12.07.2016 mit, dass keine landesplanerischen Bedenken bestehen. Der Planentwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie kann nunmehr zur öffentlichen Auslegung beschlossen werden. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung erfolgen. Die Flächennutzungsplanänderung wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Süd gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt. Begründung zur Vorlage 4405/17 Seite 7 Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Bereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beigefügt. Begründung zur Vorlage 4405/17 Seite 8 Übersicht über den Änderungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie – (ohne Maßstab) Änderungsbereich