Daten
Kommune
Krefeld
Größe
264 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:15
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 02.09.2014
Nr.
349 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
18.09.2014
Betreff
Benennung von Vertretern der Kirchen für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -
Beschlussentwurf:
Der folgende von Oberbürgermeister Kathstede und Bürgermeister Meyer am 10.09.2014 gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt:
Gemäß § 85 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW werden Frau Elisabeth Vratz als Vertreterin der Katholischen
Kirche und Herr Uwe Kaiser als Vertreter der Evangelischen Kirche mit beratender Stimme in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung berufen.
Für den Fall der Verhinderung von Herrn Kaiser wird Herr Wolfgang Gintzel berufen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 349 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Gemäß § 85 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW ist je ein/e Vertreter/in der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen.
Mit Schreiben vom 22.08.2014 hat die Katholische Kirche Frau Elisabeth Vratz benannt. Mit Schreiben
vom 01.09.2014 hat die Evangelische Kirche Herrn Uwe Kaiser und als Vertreter für diesen Herrn Wolfgang Gintzel benannt.
Da die nächste Ratssitzung (18.09.2014) erst nach der ersten Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung (17.09.2014) stattfindet, war die Fassung eines Dringlichkeitsbeschlusses notwendig.