Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:16
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 01.08.2016
Nr.
2968 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 61/1 Stadtplanung Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
22.09.2016
Bezirksvertretung Hüls
27.09.2016
Haupt- und Beschwerdeausschuss
29.09.2016
Rat
29.09.2016
Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 735 (V) 1. Änderung – Mühlenweg Nrn. 20 / 22 –;
Einleitender Beschluss
Beschlussentwurf:
I. 1.
Gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in
der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich Mühlenweg Nrn. 20 / 22, der begrenzt wird
- im Süden durch die Straße Mühlenweg,
- im Westen durch gewerblichen Nutzungen am Mühlenfeld Nr. 52,
- im Norden durch einen Lebensmitteleinzelhandel am Mühlenweg Nr. 4 und
- im Osten durch die Straße Mühlenweg
ein Verfahren zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eingeleitet.
Die genaue Abgrenzung des künftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zu
diesem Beschluss gehörenden Plan.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 735 (V) 1. Änderung – Mühlenweg Nrn. 20 / 22 –
2. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 735 (V) – Kempener Straße /
Mühlenweg – innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 735 (V) 1.
Änderung außer Kraft gesetzt werden.
3. In der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 735 (V) 1. Änderung – Mühlenweg Nrn. 20 / 22 – neu auf Rang 37 platziert. Die bisher auf Rang 37 und nachfolgend gesetzten Planverfahren werden um einen Rang auf der
Prioritätenliste nach hinten versetzt.
II.
Die Bezirksvertretung-Hüls nimmt den Einleitenden Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 735 (V)
Unmittelbare
ja
X neinAnwendung des § 2 Abs. 5 der
1. Änderung finanzielle
gemäß § 2Auswirkungen
Abs. 2 abweichend
von § 2 Abs. 4 unter
Bezirkssatzung
in ihrer derzeit
gültigen auf
Fassung
zur Kenntnis.
Finanzielle
Auswirkungen
und Begründung
den Folgeseiten