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Verwaltungsvorlage (Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld für das Haushaltsjahr 2015)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
267 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:16
Verwaltungsvorlage (Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld für das Haushaltsjahr 2015) Verwaltungsvorlage (Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld für das Haushaltsjahr 2015) Verwaltungsvorlage (Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld für das Haushaltsjahr 2015)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 21.11.2014 Nr. 307 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 20 - Zentrale Finanzsteuerung, 201 - pl Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 11.12.2014 Betreff Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld für das Haushaltsjahr 2015 Beschlussentwurf: Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Krefeld für das Haushaltsjahr 2015 sowie der Entwurf des Haushaltsplans einschließlich des Entwurfs des Haushaltssicherungskonzeptes werden zur Kenntnis genommen und zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an die Fachausschüsse verwiesen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 307 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Gemäß § 78 und § 84 GO NRW hat die Stadt Krefeld für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen und ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen. Außerdem legt die Verwaltung aufgrund der defizitären Entwicklung der Haushaltswirtschaft gemäß § 76 GO NRW zur Sicherung der dauerhaften Leistungsfähigkeit den Entwurf eines Haushaltssicherungskonzeptes vor. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 GO NRW erreicht wird. Mit der Versagungsverfügung zum Genehmigungsantrag für die zweite Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für die Haushaltsjahre 2013/2014 hat die Bezirksregierung von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und eine Verkürzung dieses Konsolidierungszeitraums verfügt. Aufgrund der im Vergleich zu anderen Städten in der Haushaltskonsolidierung günstigen Rahmenbedingungen hält die Bezirksregierung einen Ausgleich innerhalb des Finanzplanungszeitraums (maximal 2018) für realistisch und anstrebenswert. Mit der vorliegenden Haushaltsplanung und der Neuaufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes wird die Vorgabe der Bezirksregierung, einen Haushaltsausgleich innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung darzustellen, erfüllt. Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird mit dem Haushaltsplanentwurf einschließlich des Entwurfs des Haushaltssicherungskonzeptes in der Sitzung erläutert.