Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:19
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5. Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Krefeld
(Sondernutzungssatzung öffentl. Straßen) vom 11.11.1987
vom ………….
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GVNRW S. 666) –zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) sowie der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV NRW S. 312), des § 8 Abs. 1
und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31.05.2013 (BGBl. I S. 1388) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am ……………… folgende 5.Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Krefeld beschlossen:
1.
§ 2 -Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen- wird nach dem 2.Satz wie folgt ergänzt:
Bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen finden die Erhaltungs- und Gestaltungskonzepte bzw. –satzungen der Stadt Krefeld sowie die Werbeanlagensatzung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2.
§ 4 -Erlaubnisfreie Sondernutzungen- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Ziffern 2 – 4 werden gestrichen.
Die bisherige Ziffer 5 wird zur neuen Ziffer 2 und erhält folgenden Wortlaut:
Das Aufstellen und Schmücken von Tribünen, Rednerpulten, Transparenten, Fahnenmasten,
Festzelten u. ä. Gegenständen aus Anlass von öffentlichen Versammlungen, kirchlichen Prozessionen, behördlich erlaubten Umzügen und besonderen Festen (z.B. Schützenfeste) im
ortsüblichen Rahmen;
Die bisherige Ziffer 6 wird zur neuen Ziffer 3 und erhält folgenden Wortlaut:
Das vorübergehende Lagern von Brenn- und Baustoffen auf den Gehwegen am Liefertag,
sofern für den Fußgängerverkehr ein Durchgang von mindestens 1,50 m Breite erhalten
bleibt;
Die bisherige Ziffer 7 wird zur neuen Ziffer 4.
Die bisherige Ziffer 8 wird zur neuen Ziffer 5
Die bisherige Ziffer 9 wird zur neuen Ziffer 6 und erhält folgenden Wortlaut:
Straßenmusikanten und Straßenmaler, die ihre Tätigkeit im Umherziehen unter Beachtung
der ortsüblichen „Spielregeln“ für die Stadt Krefeld und der einschlägigen Vorschriften und
Gesetze betreiben und soweit nicht die in § 8 Abs. 2 genannten Bereiche betroffen sind.
3.
§ 4 -Erlaubnisfreie Sondernutzungen- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die nach Absatz 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können vorübergehend oder auf Dauer
eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße oder aus gestalterischen Gründen erforderlich ist.
4.
§ 4 -Erlaubnisfreie Sondernutzungen- Abs. 3 wird gestrichen
5.
§ 9 -Gebühren und Kosten- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Ist die je nach Inanspruchnahme zu erhebende Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte
Mindestgebühr in Höhe von 15,00 EUR, so wird pro beantragter Sondernutzung die Mindestgebühr erhoben.
6.
§ 13 -Gebührenerstattung- Satz 3 wird wie folgt geändert:
Beträge unter 15,00 EUR werden nicht erstattet.
7.
Die Anlage der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld wird im Gebührentarif Abschnitt I. Ziffer 2 wie folgt geändert:
Die Mindestgebühr beträgt 15,00 EUR
8.
Die Anlage der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld wird im Gebührentarif Abschnitt II Gebühren wie folgt
neu gefasst:
Lfd Ziff. Art der Sondernutzung
Nr.
1
2
1
1.1
1.2
3
4
1.3
1.4
5
6
1.5
1.6
7
2
2.1
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Anbieten von Waren und Leistungen
Automaten, Auslagen und Schaukästen
Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken aufgestellt werden
Verkaufsauslagen in Verbindung mit Lokalen
Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstände
aller Art
Feste Verkaufs- und Imbissstände
Verkauf von Weihnachtsbäumen
Anlagen und Einrichtungen
Schächte aller Art, sofern sie nicht unter § 4 Abs.
1 der Satzung fallen und Müllboxschränke
Fahrradständer mit gewerblicher Werbung für 1
2.2 Fahrrad (ohne Werbung gebührenfrei)
Gleise, soweit sie nicht Zwecken des öffentlichen
2.3 Verkehrs dienen
Masten, sofern sie nicht unter § 4 Abs.1 Nrn. 5
2.4 und 8 der Satzung fallen
Schaltschränke, Kabel und Linienverzweiger,
2.5 Transformatoren und ähnliche Einrichtungen,
sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nr.8 der Satzung
fallen
Pfeiler und Stützen von Arkaden
2.6 Litfasssäulen
2.7 Uhrensäulen
2.8 Tribünen, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 5 der
2.9 Satzung fallen
Oberirdische Leitungen aller Art, sofern sie nicht
2.10 unter § 4 Abs.1 Nr. 8 der
Satzung fallen
17
3
3.1
18
3.2
Lagerungen
Baustelleneinrichtungen wie Baubuden, Baugerüste, Baustofflagerungen, Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen u. ä. mit und ohne
Bauzaun, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 6
der Satzung fallen
Leitergerüste
Bei einer Freifrist von zwei Wochen
Werbung
4
4.1
Hinweisschilder innerhalb einer Höhe von 3 m
freistehend oder mit baulichen Anlagen verbun-
Berechnungsmaßstab:
Gebührenbetrag
Euro
Zone I
Zone II
Zone III
qm/Monat
18,11
12,01
7,38
qm/Monat
qm/Monat
4,03
16,10
3,00
10,51
2,10
6,33
qm/Monat
qm/Monat
qm/Monat
24,15
26,16
20,13
16,51
19,51
15,01
10,54
12,65
10,54
qm/Monat
2,01
1,50
1,05
qm/Monat
2,01
1,50
1,05
100 m/Monat
22,14
16,51
11,59
Mast/Jahr
10,06
7,50
5,26
qm/Monat
qm/Monat
qm/Monat
qm/Monat
18,11
2,01
18,11
10,06
13,51
1,50
13,51
7,50
9,49
1,05
9,49
5,26
qm/Monat
16,10
12,01
8,43
qm/Monat
14,09
10,51
7,38
qm/Monat
6,04
4,50
3,16
qm/Monat
8,05
6,00
4,21
19
4.2
20
5
5.1
21
5.2
22
5.3
23
den je Ansichtsfläche
Werbeanlagen unterhalb einer Höhe von 2,50m
freistehend oder mit baulichen Anla
gen verbunden oder in den Straßenkörper eingelassen je Ansichtsfläche
Sonstige Sondernutzungen
Schaustellereinrichtungen, die aus Anlass von
Jahrmärkten, Volksfesten u. ä.
Veranstaltungen aufgestellt werden
Container für Abfall, Bauschutt, Papier, Altglas
etc., soweit sie nicht unter §§ 4 und 10 der Satzung fallen
Benutzung der Verkehrsfläche für sonstige Zwecke, die unter den Tarifstellen lfd. Nr. 1-22 nicht
erfasst werden. Die Bewertung erfolgt jeweils im
Einzelfall
qm/Monat
8,05
6,00
4,21
qm/Monat
14,09
10,51
7,38
qm/Monat
16,10
12,01
8,43
qm/Monat
26,16
19,51
13,70
qm/Monat
2,01
bis
30,19
1,50
bis
22,53
1,05
bis
15,81
9.
Die 5. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.