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Verwaltungsvorlage (Nachbewilligung im Teilfinanzplan 2015 hier: Anlagen Stiftungsgelder - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
277 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:20
Verwaltungsvorlage (Nachbewilligung im Teilfinanzplan 2015 hier: Anlagen Stiftungsgelder - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -) Verwaltungsvorlage (Nachbewilligung im Teilfinanzplan 2015 hier: Anlagen Stiftungsgelder - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -) Verwaltungsvorlage (Nachbewilligung im Teilfinanzplan 2015 hier: Anlagen Stiftungsgelder - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 12.05.2015 Nr. 1528 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 20/3 bs Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 18.06.2015 Betreff Nachbewilligung im Teilfinanzplan 2015 hier: Anlagen Stiftungsgelder - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses Beschlussentwurf: Der folgende von Oberbürgermeister Kathstede und Ratsherrn Hahnen am 22.05.2015 gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt: Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 82 GO NRW und § 22 der Hauptsatzung wird der Leistung der in der Begründung genannten außerplanmäßigen Auszahlungen für die Festgeldanlage im Teilfinanzplan 2015 zugestimmt. Die Deckung erfolgt durch Mehreinzahlungen bei der Kostenart 68480000 – Erwerb von sonstigen Finanzanlagen – bei den in der Begründung genannten Stiftungen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1528 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 In seiner Sitzung am 03.07.2012 hat der Rat nach Vorberatung im Finanz- und Beteiligungsausschuss einer Geldanlagestrategie für das Stiftungsmanagement zugestimmt. Danach sollen Stiftungsgelder in festverzinslichen Wertpapieren angelegt werden. Im Rahmen der Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens wird beabsichtigt, derzeit nicht angelegte Stiftungsgelder aus der Vereinigte Krefelder Bürger-, Familie-de-Greiff-Stiftung in Höhe von 112.485 EUR und aus der Stiftung Vorst in Höhe von 600.000 EUR als längerfristige Festgelder anzulegen. Bei der haushaltstechnischen Abwicklung ist zu beachten, dass jede Ein- und Auszahlung, welche von oder auf städtische Konten vorgenommen wird, in der Finanzrechnung der Stadt Krefeld abzubilden ist (vgl. § 39 GemHVO NRW). Dies gilt auch für Einzahlungen fälliger Festgeldanlagen und deren erneute Anlage. Somit ist es notwendig, in Höhe der fälligen Festgelder im Finanzplan investive Ein- und Auszahlungen zu verbuchen. Im Fall der Neuanlage der Festgelder ist jedoch keine Belastung des Investitionshaushaltes feststellbar, da eine Deckung der investiven Auszahlung durch die investive Einzahlung vorliegt. Da für das Haushaltsjahr 2015 keine Haushaltsansätze für diesen Sachverhalt eingeplant sind, werden zu diesem Zweck die nachfolgend aufgeführten außerplanmäßigen Auszahlungen erforderlich: Nachlass/Stiftung Bedarf bei Konto Deckung durch Vereinigte Krefelder Bürger-, Familie-deGreiff-Stiftung PSP-Element 7.921001.730, PSP-Element 7.921001.770, 78480000 – Erwerb von sonstigen Finanzanlagen (P02105010000) PSP-Element 7.921031.730; 68480000 – Erwerb von sonstigen Finanzanlagen (P0215010000) 78480000 – Erwerb von sonstigen Finanzanlagen (P02105180000) 68480000 – Erwerb von sonstigen Finanzanlagen (P02105180000) Stiftung Vorst PSP-Element 7.921036.770; Betrag in EUR 112.485 600.000 Die Einholung eines Dringlichkeitsbeschlusses war deshalb notwendig, da den Stiftungen Zinserträge verloren gehen, wenn sich der Termin der Geldanlage verschiebt. Solange die Gelder auf dem städtischen Konto verbucht sind, werden sie lediglich mit dem gültigen Durchschnittszinssatz für Tagesgelder intern verzinst (im Jahr 2014: 0,132 %).