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Verwaltungsvorlage (Begründung zur EB-Vorlage §13a.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
830 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:24
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Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 3613 /17 Seite 1 Die Stadt Krefeld beabsichtigt in Krefeld-Cracau für den Bereich Dürerstraße Nr. 8 einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße – Plangebiet Das Plangebiet liegt nördlich der Uerdinger Straße im Stadtteil Krefeld-Cracau. Es ist ca. 2,5 km vom Ortszentrum Krefeld-Bockum und ca. 1,5 km von der Krefelder Innenstadt entfernt. Die vorzufindenden Baustrukturen der näheren Plangebietsumgebung stellen sich hinsichtlich ihres Bauvolumens, ihrer Geschossigkeit sowie ihrer Bautypologie heterogen dar. Neben einer als Solitär errichteten Stadtvilla an der Uerdinger Straße Nr. 192 grenzen drei- und viergeschossige Baukörper an. Der Eckbereich Roonstraße / Uerdinger Straße wird von einer eingeschossigen Querriegelbebauung flankiert. Entlang der Roonstraße erstrecken sich neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet sind. Die Hunzingerstraße wird durch eine zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise geprägt. Der aufgelockerte Charakter wird durch die straßenmittig angeordnete Baumallee unterstrichen. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im Innenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Die Wohngebäude in dem Baublock Uerdinger Straße / Dürerstraße / Hunzingerstraße / Roonstraße sind ausschließlich entlang der Straßen gebaut, so dass derzeit ein durchgrünter Innenhofcharakter ablesbar ist. Die freistehenden Einzel- und Doppelhäuser entlang der Dürerstraße verfügen über einen parkähnlichen Garten. Die zweigeschossige Hausgruppenbebauung an der Hunzingerstraße ist hingegen durch schmale und tiefe Gartengrundstücke gekennzeichnet. Besonders markant treten die großkronigen Baumstrukturen in den rückwärtigen Gartenbereichen in Erscheinung. Besonders hinzuweisen ist auf ein unbebautes Grundstück im Eckbereich Uerdinger Straße / Dürerstraße, welches aufgrund der ökologisch wertvollen Baumstrukturen bisher keiner baulichen Nutzung zugeführt wurde. Die Bebauung im Plangebiet dient dem Wohnen. Vereinzelt sind entlang der Uerdinger Straße Praxen bzw. Büroräume für freie Berufe vorhanden. Im Kreuzungsbereich Uerdinger Straße / Roonstraße sind Dienstleistungsbetriebe, eine Apotheke sowie ein Restaurant ansässig. Die im Verhältnis zur Roonstraße, Hunzingerstraße und Dürerstraße vorzufindende Nutzungsmischung an der Uerdinger Straße spiegelt sich auch im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld (2014) wieder, welches diesen Bereich als Nahversorgungszentrum (NVZ 6- Rheinstraße /Uerdinger Straße) ausgewiesen hat. Südlich der Uerdinger Straße grenzt der vollständig versiegelte Sprödentalplatz an, der sowohl als Parkplatz als auch als Festplatz genutzt wird. Das Plangebiet umfasst das Grundstück Dürerstraße 8, welches durch eine zweigeschossige Stadtvilla und ein parkähnliches, tiefes, baumbestandenes Gartengrundstück geprägt ist. Abbildung 1: Luftbild Begründung zur Vorlage 3613 /17 Seite 2 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Planhistorie Bereits 2010 wurde dem Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ folgend für den Baublock ein Bebauungsplan Nr. 763 – westlich Dürerstraße / südlich Hunzingerstraße – mit dem Ziel eingeleitet, • den Innenbereich zu Wohnzwecken zu nutzen, • eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, • die Erschließung der Neubebauung über die Dürerstraße zu sichern und • den Bestand planungsrechtlich festzuschreiben. Nach dem städtebaulichen Entwurf sollte im Innenbereich des Baublocks Dürerstraße / Hunzingerstraße eine Doppelhaushausbebauung mit zehn Wohneinheiten entstehen. Die in offener Bauweise geplanten Wohngebäude sollten zweigeschossig errichtet werden. Die Grundstücksgrößen variierten zwischen 190 qm und 230 qm. Das zu entwickelnde Baugebiet wurde über eine private Stichstraße erschlossen, welche zwischen den Gebäuden an der Dürerstraße Nr. 8 und Nr. 10 verlief. Im Zufahrtsbereich war eine eingegrünte Fläche für sechs Stellplätze vorgesehen. Um den weiteren Stellplatzbedarf der Neubebauung sicherzustellen, ordnete die städtebauliche Konzeption den einzelnen Häusern Garagen zu. Neben den zahlreichen Bedenken aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lehnten auch fünf von insgesamt sechs Eigentümern im Bereich der vorgesehenen Neubebauung grundsätzlich Begründung zur Vorlage 3613 /17 Seite 3 eine bauliche Nutzung ihrer Grundstücke ab. Die städtebauliche Konzeption entsprach daher lediglich dem Willen des Grundstückseigentümers Dürerstraße Nr. 8. Da eine Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 763 gegen den Willen der Grundstückseigentümer nicht durchgeführt werden sollte, schlägt die Verwaltung vor, die gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 763 aufzuheben. Antrag auf vorhabenbezogenen Bebauungsplan Mit Schreiben vom 01.12.2016 hat der Grundstückseigentümer der Dürerstraße Nr. 8 als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, mit der Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf seinem Grundstück zu schaffen. Er hat seine Bereitschaft erklärt, als Träger des Vorhabens einen Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen. Der Vorhabenträger ist bei Durchführung des Planverfahrens verpflichtet, die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zu erfüllen. Hierzu gehört, dass der Vorhabenträger - zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und - in der Lage ist und - sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und - sich zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss) verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nach erfolgter Prüfung des Antrages durch die Verwaltung und nach Abstimmung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit dem Investor beabsichtigt die Stadt Krefeld auf dieser Grundlage nun, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Bereich Dürerstraße Nr. 8 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB einzuleiten. Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Ziel der Bebauungsplanes Nr. 811 (V) ist es, • das Grundstück Dürerstraße Nr. 8 zu Wohnzwecken zu nutzen, • eine geordnete städtebauliche Innenentwicklung zu gewährleisten und • die Erschließung der Neubebauung über die Dürerstraße Nr. 8 zu sichern. Begründung zur Vorlage 3613 /17 Seite 4 Planungsrechtliche Situation Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist das Plangebiet samt Umgebung als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Uerdinger Straße wird von einem Schienenweg mit regionalplanerischer Bedeutung überlagert. Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet und die nördlich und westlich anschließende Umgebung als Wohnbaufläche dar. Die Wohnbebauung entlang der Uerdinger Straße ist als Mischgebiet dargestellt. Für die Uerdinger Straße enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung als überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße, welche von einer Schnellstraßenbahn überlagert wird. Die nördlich angrenzende Hunzingerstraße ist aufgrund ihres Charakters als Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Parkanlage – dargestellt. Die geplante Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine rechtskräftigen Bebauungspläne. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB, wonach das Kriterium des sich Einfügens in die nähere Umgebung maßgeblich ist. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 763 hat keine Planreife i. S. d. § 33 BauGB erlangt und wird nicht mehr weiterbetrieben. Die gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 763 sollen daher mit dem Einleitenden Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 811 (V) aufgehoben werden. Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Einführung der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld (vgl. Vorlage Nr. 521/14) und am 03.12.2015 die Aktualisierung der Prioritätenliste (vgl. Vorlage Nr. 2032/15) beschlossen. Da mit dem Einleitenden Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße – ein neues Planverfahren eingeleitet werden soll, hat die Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 5 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 811 (V) in der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 36 zu platzieren und die bisher auf Rang 36 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt. Begründung zur Vorlage 3613 /17 Seite 5 Sonstiges Es ist beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 811 (V) als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Mit diesem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) geschaffen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) beigefügt. Begründung zur Vorlage 3613 /17 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Seite 6