Daten
Kommune
Krefeld
Größe
285 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 09.01.2015
Nr.
935 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
05.02.2015
Rat
05.02.2015
Betreff
Bildung des Wahlausschusses für die Oberbürgermeisterwahl 2015
Beschlussentwurf:
1. Der Rat beschliesst, dass der Wahlausschuss für die Oberbürgermeisterwahl 2015 mit 10 Beisitzern
besetzt wird.
2. Der Rat wählt als Beisitzer sowie als persönliche Vertreter des Wahlausschusses
Beisitzer/in
persönliche(r) Vertreter/in
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 935 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die die
Vertretung des Wahlgebiets wählt (§ 2 Abs. 3 KWahlG).
Bei früheren kommunalen Wahlen bestand der Wahlausschuss der Stadt Krefeld regelmäßig aus 10 Beisitzern. Es wird daher empfohlen, auch für die Oberbürgermeisterwahl 2015 den Wahlausschuss mit 10
Beisitzern zu besetzen.
Für jeden Beisitzer ist entsprechend § 6 Abs. 1 KWahlO ein (persönlicher) Vertreter zu wählen.
Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 3 KWahlG).
Die Beisitzer (und deren Stellvertreter) werden entsprechend den Bestimmungen der GO NRW - §§ 50
Abstimmungen und 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren - gewählt.
Der Wahlausschuss hat die folgenden Aufgaben:
•
•
•
Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, sofern die
Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG);
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Abs. 3 KWahlG);
Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1 KWahlG).