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Verwaltungsvorlage (Bildung des Wahlausschusses für die Oberbürgermeisterwahl 2015)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
285 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:25
Verwaltungsvorlage (Bildung des Wahlausschusses für die Oberbürgermeisterwahl 2015) Verwaltungsvorlage (Bildung des Wahlausschusses für die Oberbürgermeisterwahl 2015) Verwaltungsvorlage (Bildung des Wahlausschusses für die Oberbürgermeisterwahl 2015)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 09.01.2015 Nr. 935 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 05.02.2015 Rat 05.02.2015 Betreff Bildung des Wahlausschusses für die Oberbürgermeisterwahl 2015 Beschlussentwurf: 1. Der Rat beschliesst, dass der Wahlausschuss für die Oberbürgermeisterwahl 2015 mit 10 Beisitzern besetzt wird. 2. Der Rat wählt als Beisitzer sowie als persönliche Vertreter des Wahlausschusses Beisitzer/in persönliche(r) Vertreter/in 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 935 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Bei früheren kommunalen Wahlen bestand der Wahlausschuss der Stadt Krefeld regelmäßig aus 10 Beisitzern. Es wird daher empfohlen, auch für die Oberbürgermeisterwahl 2015 den Wahlausschuss mit 10 Beisitzern zu besetzen. Für jeden Beisitzer ist entsprechend § 6 Abs. 1 KWahlO ein (persönlicher) Vertreter zu wählen. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 3 KWahlG). Die Beisitzer (und deren Stellvertreter) werden entsprechend den Bestimmungen der GO NRW - §§ 50 Abstimmungen und 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren - gewählt. Der Wahlausschuss hat die folgenden Aufgaben: • • • Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, sofern die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG); Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Abs. 3 KWahlG); Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1 KWahlG).