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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:25
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Geschäftsordnung
für den Integrationsrat der Stadt Krefeld vom 16.12.2014
Der Integrationsrat der Stadt Krefeld hat sich gemäß § 27 Abs. 7 Satz 3 Gemeindeordnung NRW
zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten in der Sitzung am 16.12.2014 folgende Geschäftsordnung gegeben:
§1
Aufgaben
(1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen, die das
friedliche Zusammenleben der in Krefeld lebenden Menschen betreffen sowie den sozialen Zusammenhalt zwischen Aufnahmegesellschaft und Menschen mit Migrationsgeschichte stärken.
Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates
dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.
(2) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(3) Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
§2
Sitzungen des Integrationsrates
(1) Der Integrationsrat wird von seinem/ihrer Vorsitzenden einberufen. Für die Einladungsfrist
gilt die Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt
Krefeld. Der/Die Vorsitzende kann die Einladungsfrist in dringenden Fällen bis auf drei Tage abkürzen.
(2) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Oberbürgermeister dies schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt.
(3) Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Ausschussmitglieder unter Angabe des
zu beratenden Gegenstandes es verlangt.
§3
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich.
(2) Unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist über solche Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden, deren Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.
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(3) Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes oder auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann durch
Beschluss des Integrationsrates für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher
Sitzung begründet, beraten und entschieden.
§4
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung für Sitzungen des Integrationsrates setzt der/die Vorsitzende fest. Er/Sie
hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr spätestens am 14. Tag vor dem Sitzungstag
schriftlich vorgelegt werden. Auf Verlangen des Oberbürgermeisters oder auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe ist der/die Vorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung
aufzunehmen.
(2) Der Integrationsrat kann beschließen, Tagesordnungspunkte abzusetzen oder in anderer
Reihenfolge zu behandeln; er kann die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
(3) Sachanträge zu Tagesordnungspunkten müssen spätestens schriftlich bis zum 14. Tag vor
dem Sitzungstag vorliegen, so dass sie mit der Einladung versandt werden können.
(4) Tagesordnung, Beratungsunterlagen und Sitzungsniederschriften sind außer den Mitgliedern
des Integrationsrates auch dem Oberbürgermeister und den Fraktionen und Gruppen des Rates
zu übersenden.
(5) Der Oberbürgermeister unterrichtet die Öffentlichkeit vorher in geeigneter Weise über Zeit
und Ort der Sitzungen des Integrationsrates.
§5
Vorsitz
(1) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat, leitet die Verhandlungen, eröffnet
und schließt Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen verhindert, wählt
der Integrationsrat aus seiner Mitte unter Leitung des/der Altersvorsitzenden für diese Sitzung
einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
§6
Beschlussfähigkeit
Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er
gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
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§7
Abstimmung und Wahlen
(1) Der/Die Vorsitzende stellt Anträge als Fragen zur Abstimmung, die mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können.
(2) Bei Sachanträgen, die denselben Gegenstand betreffen, geht jeweils der weitestgehende
Antrag vor. Der/Die Vorsitzende entscheidet, welcher Antrag der weitestgehende ist.
(3) Abgestimmt wird, soweit nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben oder vom Integrationsrat
beschlossen ist, durch stillschweigende Zustimmung oder durch Handzeichen. In Zweifelsfällen
ist die Gegenprobe zu machen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Auf Antrag von zwei Ausschussmitgliedern ist namentlich abzustimmen. Bei namentlicher
Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ausschussmitglieds in der Sitzungsniederschrift zu vermerken. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Ausschusses ist geheim abzustimmen.
Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Der Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang, wenn zum selben Tagesordnungspunkt auch namentliche Abstimmung
beantragt wird.
(5) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall
durch Handzeichen. Wenn das Gesetz es bestimmt oder ein Mitglied des Integrationsrates widerspricht, erfolgen sie geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der
Name des/der zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten
als Stimmenthaltung. Stehen mehrere Bewerber/Bewerberinnen zur Wahl, so kann mit "ja" oder "nein" nicht gültig abgestimmt werden. Gewählt ist derjenige/diejenige, für den/die mehr
als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Erhält niemand mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen
mit den meisten Stimmen statt. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Bei Abstimmung und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
(7) Der/Die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung oder Wahl fest und gibt es dem Integrationsrat bekannt.
(8) Der/Die Vorsitzende kann über mehrere Vorlagen und Beschlussempfehlungen gemeinsam
abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Integrationsrates dem widerspricht.
§8
Sitzungsniederschrift
(1) Über die Sitzungen wird eine Ergebnisniederschrift aufgenommen. Aus der Niederschrift
muss zu ersehen sein, welche Mitglieder bei der Sitzung anwesend waren.
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(2) Bild- und Tonaufnahmen in Sitzungen des Integrationsrates dürfen außer durch den Schriftführer/die Schriftführerin nur mit Zustimmung des/der Vorsitzenden gemacht werden.
(3) Die Sitzungsniederschrift ist durch die/den Vorsitzende/n oder seinen Vertreter/seine Vertreterin und den Schriftführer/die Schriftführerin zu unterzeichnen.
(4) Die Niederschrift wird allen Mitgliedern, den Ratsfraktionen und –gruppen sowie den Beigeordneten mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Integrationsrates übersandt.
§9
Ordnung in den Sitzungen
(1) Der/Die Vorsitzende kann einen Redner/eine Rednerin, der/die vom Gegenstand der Beratung abschweift, zur Sache und im Wiederholungsfall zur Ordnung rufen.
(2) Der/Die Vorsitzende kann Mitglieder, die durch beleidigende oder ungebührliche Äußerungen oder auf andere Weise die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.
(3) Nach dem zweiten Ordnungsruf kann der/die Vorsitzende dem Redner/der Rednerin für den
Beratungspunkt oder für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen. Entsprechendes gilt, wenn
das Mitglied durch Ausführungen zur Geschäftsordnung die Abwicklung der Tagesordnung offensichtlich stört.
(4) Mitglieder, die dreimal zur Ordnung gerufen worden sind oder anderweitig die Sitzungsordnung gröblich verletzt haben, können durch Beschluss des Integrationsrates von der weiteren
Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden. Die Ausgeschlossenen haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen; kommen sie der Aufforderung des/der Vorsitzenden, den Sitzungssaal
zu verlassen, nicht nach, können sie durch Beschluss des Integrationsrates für zwei weitere Sitzungen ausgeschlossen werden. Der/Die Vorsitzende kann in diesem Fall die Sitzung auf unbestimmte Zeit aussetzen oder die Sitzung aufheben.
§ 10
Ordnung im Zuhörerraum
Der/Die Vorsitzende kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen. Er/Sie
kann auch jeden, der im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert, die Ordnung stört oder
den Anstand verletzt, aus dem Raum weisen und notfalls entfernen lassen.
§ 11
Mitwirkungsverbot
(1) Mitglieder des Integrationsrates dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn
die Entscheidung einer Angelegenheit
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1. ihnen selbst,
2. einem ihrer Angehörigen,
3. einer von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder
juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn Mitglieder des Integrationsrates
1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt
sind und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen
Person oder einer Vereinigung sind, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann, es sei denn, sie gehören den genannten Organen als Vertreter/Vertreterinnen oder auf Vorschlag der Gemeinde an,
3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben
oder sonst tätig geworden sind.
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass die Mitglieder des Integrationsrates
einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch die
Angelegenheit berührt werden,
2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung
aus solchen Tätigkeiten,
3. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder
deren Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.
(4) Mitglieder des Integrationsrates, die annehmen müssen, nach Abs. 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, haben den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung
unaufgefordert dem/der Sitzungsvorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen;
bei einer öffentlichen Sitzung können sie sich in dem für die Zuhörer/Zuhörerinnen bestimmten
Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Bleibt der Ausschluss streitig, entscheidet der Integrationsrat.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind
1. der Ehegatte/die Ehegattin,
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2. Verwandte und Verschwägerte in gerade Linie sowie durch die Annahme als Kind
verbundene Personen,
3. Geschwister,
4. Kinder der Geschwister,
5. Ehegatten/Ehegattinnen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Ehegattinnen,
6. Geschwister der Eltern.
Die unter den Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die
Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben ist.
§ 12
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates sind, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Integrationsrat, zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Integrationsrat beschlossen worden ist. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst das Verbot, die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten unbefugt zu verwerten.
(2) Mitglieder des Integrationsrates dürfen ohne Genehmigung des Integrationsrates über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge/Zeugin auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Sind Mitglieder des Integrationsrates Beteiligte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr
Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung
auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein
zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
§ 13
Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt dem/der Vorsitzenden.
(2) Für eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus maßgebende Auslegung der Geschäftsordnung ist der Integrationsrat zuständig.
§ 14
Verfahren
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Für das Verfahren im Integrationsrat finden die Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat,
die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt Krefeld entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Integrationsrat in
Kraft.