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Verwaltungsvorlage (2015_05_28_Geschäftsordnung_Anlage.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
70 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:25

Inhalt der Datei

GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD Inhaltsverzeichnis I. Aufgaben des Integrationsrates........................................................................................................3 II. Vorbereitung der Integrationsratssitzungen ....................................................................................4 § 1 Einberufung des Integrationsrates .........................................................................................4 § 2 Ladungsfrist ...........................................................................................................................4 § 3 Aufstellung der Tagesordnung ...............................................................................................4 § 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine ....................................................5 § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung ............................................................................................5 III. Durchführung der Integrationsratssitzungen ..................................................................................6 1. Allgemeines ................................................................................................................................6 § 6 Teilnahme von Gästen mit beratender Stimme ......................................................................6 § 7 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen ..........................................................................6 § 8 Vorsitz ...................................................................................................................................7 § 9 Beschlussfähigkeit .................................................................................................................7 2. Ablauf der Beratungen ................................................................................................................8 § 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung .....................................................................8 § 11 Redeordnung .......................................................................................................................8 § 12 Anträge zur Geschäftsordnung.............................................................................................9 § 13 Schluss der Aussprache, Schluss der RednerInnenliste ....................................................... 10 § 14 Anträge zur Sache .............................................................................................................. 10 § 15 Abstimmung und Wahlen .................................................................................................. 10 § 16 Fragerecht der Mitglieder .................................................................................................. 11 3. Ordnung in Sitzungen ................................................................................................................ 11 § 17 Ordnungsgewalt und Hausrecht......................................................................................... 11 § 18 Ordnungsmaßnahmen ....................................................................................................... 11 § 19 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen............................................................................. 12 § 20 Mitwirkungsverbot ............................................................................................................ 12 § 21 Verschwiegenheitspflicht................................................................................................... 13 § 22 Auslegung der Geschäftsordnung ...................................................................................... 14 § 23 Verfahren .......................................................................................................................... 14 IV. Niederschrift über die Integrationsratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit...................... 15 § 24 Niederschrift...................................................................................................................... 15 § 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Anregungen und Stellungnahmen ..................... 16 Seite 1 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD V. Teilnahme an Rats- Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen .................................................. 16 § 26 Teilnahme an Rats- Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen....................................... 16 VI. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten............................................................................................ 17 § 27 Interne Geschäfte .............................................................................................................. 17 § 28 Arbeitsgruppen.................................................................................................................. 17 § 29 Budget des Integrationsrates ............................................................................................. 17 § 30 Schlussbestimmungen ....................................................................................................... 18 § 31 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 18 Seite 2 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD I. Aufgaben des Integrationsrates Der Integrationsrat hat die Aufgabe, eine Mitwirkung der Migrantinnen und Migranten an den kommunalen Entscheidungsprozessen in der Stadt Krefeld zu ermöglichen. Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Stadt befassen. Insbesondere wird er sich mit der Lösung der Probleme, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller Herkunft ergeben, und mit sonstigen Integrationsangelegenheiten, an denen Migrantinnen und Migranten und Deutsche beteiligt sind, beschäftigen. Der Integrationsrat kann eine Anregung oder Stellungnahme dem Rat oder einem seiner Ausschüsse vorlegen. Der Integrationsrat betreibt seine Öffentlichkeitsarbeit selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen dieser Geschäftsordnung. Seite 3 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD II. Vorbereitung der Integrationsratssitzungen § 1 Einberufung des Integrationsrates (1) Die / der Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal alle zwei Monate. Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangt. (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Mitglieder sowie an die nach § 6 Teilnahmeberechtigten. (3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. § 2 Ladungsfrist (1) Die Einladung muss mindestens 10 volle Tage vor dem Sitzungstag abgesendet werden. Der Tag der Absendung und der Sitzungstag sind hierbei nicht einzurechnen. (2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung besonders zu begründen. § 3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Die / der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie / er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr / ihm in schriftlicher Form spätestens am 14. Tag vor dem Sitzungstag von den Mitgliedern oder einem Mitglied des Integrationsrates vorgelegt werden. (2) Die / der Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest. (3) Änderungsanträge zu Anfragen oder zu Vorlagen sind bei der Verwaltung schriftlich vorzulegen oder während der Sitzung zur Niederschrift zu erklären. Sie sind bis zum Schluss der Aussprache zulässig. Seite 4 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD (4) Die Vorlagen der Verwaltung für die Sitzung des Integrationsrates sind schriftlich mit der Einladung einzubringen. § 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Integrationsratssitzung unterrichtet die / der Vorsitzende die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung Mitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, der / dem Vorsitzenden mitzuteilen. Seite 5 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD III. Durchführung der Integrationsratssitzungen 1. Allgemeines § 6 Teilnahme von Gästen mit beratender Stimme (1) Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des Integrationsrates die / der Oberbürgermeister(in) oder ein von ihr / ihm benannte(r) Vertreter(in) teilnehmen. (2) Der Integrationsrat kann zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige oder Vertreter anderer Behörden und Organisationen hinzuziehen. Diese können bereits im Antrag benannt oder nachträglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, von den Beantragenden, der / dem Vorsitzenden, der Verwaltung oder anderen Mitgliedern des Integrationsrates benannt werden und werden durch die Verwaltung zur entsprechenden Sitzung eingeladen. Im Antrag genannte Sachverständige sind vorrangig einzuladen. Bei nachträglicher Benennung sind die Vorschläge, falls vorhanden, in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: Antragsteller, Vorsitzende(r), Verwaltung, andere Mitglieder des Integrationsrates. § 7 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen (1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse zulassen. Die Zuhörer sind ohne ausdrückliches Einverständnis des Integrationsrates nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen. (2) Die Öffentlichkeit kann für diejenigen Angelegenheiten ausgeschlossen werden, für die nach der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse grundsätzlich die Öffentlichkeit Seite 6 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten. (3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitgliedes oder auf Vorschlag der / des Vorsitzenden für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird. § 8 Vorsitz (1) Der Integrationsrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen). Für jede Funktion ist ein eigener Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Neinstimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die / der Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein(e) Stellvertreter(in) den Vorsitz. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich nach der Reihenfolge der Wahl nach Abs. 1. Die Sitzung bei der Wahl der / des Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet die / der Altersvorsitzende. (3) Die / der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. sie / er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus. § 9 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die / der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Integrationsrates fest und lässt dies in der Niederschrift Seite 7 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD vermerken. Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der durch Ratsbeschluss festgelegten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Integrationsrates zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat noch einmal zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. 2. Ablauf der Beratungen § 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, c) Tagesordnungspunkte abzusetzen, d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. § 11 Redeordnung (1) Die / der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Behandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag eines Mitgliedes des Integrationsrates in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seinen Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort. Seite 8 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD (2) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Hochheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der Meldung zu erteilen. Melden sich mehrere Sitzungsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt die / der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen. (3) Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort erteilt, wenn ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden soll. (4) Die / der Oberbürgermeister(in) oder der von ihr / ihm benannte Vertreter(in) (§ 6 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen. (5) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Ein Mitglied des Integrationsrates sowie die nach § 6 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen. Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. Ausnahmen hiervon kann der Integrationsrat durch Beschluss zulassen. § 12 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a. auf Schluss der Aussprache (§ 13), b. auf Schluss der RednerInnenliste (§ 13), c. auf Vertagung, d. auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, e. auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, f. auf namentliche oder geheime Abstimmung, g. auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung. (2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat ohne Aussprache zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die / der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Seite 9 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD § 13 Schluss der Aussprache, Schluss der RednerInnenliste Jedes Mitglied des Integrationsrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die RednerInnenliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt die / der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. § 14 Anträge zur Sache (1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. (2) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu dem nach Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 15 Abstimmung und Wahlen (1) Nach Schluss der Aussprache stellt die / der Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt die / der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. (2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. (3) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Integrationsrates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglieds des Integrationsrates in der Niederschrift zu vermerken. (4) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Integrationsrates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang. (6) Das Abstimmungsergebnis wird von der / vom Vorsitzenden bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten. Seite 10 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD § 16 Fragerecht der Mitglieder (1) Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt, die in unmittelbar bevorstehenden Integrationsratssitzungen beantwortet werden sollen, sind der / dem Vorsitzenden spätestens fünf Werktage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen. (2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen konkreten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. (3) Eine Aussprache findet nicht statt. 3. Ordnung in Sitzungen § 17 Ordnungsgewalt und Hausrecht (1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt die / der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 18 und 19 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer Integrationsratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt, kann von der / vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. (2) Entsteht während einer Integrationsratssitzung unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann die / der Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. § 18 Ordnungsmaßnahmen (1) RednerInnen, die vom Thema abschweifen, kann die / der Vorsitzende zur Sache rufen. (2) RednerInnen, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder ausfällig werden, kann die / der Vorsitzende zur Ordnung rufen. Seite 11 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD (3) Hat ein(e) RednerIn bereits einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann die / der Vorsitzende ihm das Wort entziehen, wenn der RednerInnen Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. § 19 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 18 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen Einspruch zu. (2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet der Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Integrationsrates ist dem Betroffenen zuzustellen. § 20 Mitwirkungsverbot (1) Mitglieder des Integrationsrates dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit 1. ihnen selbst, 2. einem ihrer Angehörigen, 3. einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. (2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn Mitglieder des Integrationsrates 1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt sind und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, 2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung sind, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, sie gehören den genannten Organen als Vertreter/Vertreterinnen oder auf Vorschlag der Gemeinde an, 3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind. (3) Die Mitwirkungsverbote gelten nicht, Seite 12 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD 1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass die Mitglieder des Integrationsrates einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, 2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung aus solchen Tätigkeiten, 3. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder anderen Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann. (4) Mitglieder des Integrationsrates, die annehmen müssen, nach Abs. 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, haben den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Sitzungsvorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung können sie sich in dem für die Zuhörerinnen / Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Bleibt der Ausschuss streitig, entscheidet der Integrationsrat. (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind 1. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, 2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen, 3. Geschwister, 4. Kinder der Geschwister, 5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 6. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, 7. Geschwister der Eltern. Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist. § 21 Verschwiegenheitspflicht (1) Die Mitglieder des Integrationsrates sind, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Integrationsrat, zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Integrationsrat beschlossen worden ist. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst das Verbot, die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten unbefugt zu verwerten. (2) Mitglieder des Integrationsrates dürfen ohne Genehmigung des Integrationsrates über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Seite 13 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD (3) Die Genehmigung, als Zeugin / Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (4) Sind Mitglieder des Integrationsrates Beteiligte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen. § 22 Auslegung der Geschäftsordnung (1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt der / dem Vorsitzenden (2) Für eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus maßgebende Auslegung der Geschäftsordnung ist der Integrationsrat zuständig § 23 Verfahren Für das Verfahren im Integrationsrat finden die Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt Krefeld entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt. Seite 14 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD IV. Niederschrift über die Integrationsratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit § 24 Niederschrift (1) Über die im Integrationsrat beschlossenen Anregungen und Stellungnahmen ist durch die / den Protokollführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten: a. die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Integrationsrates, b. die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen, c. Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung, d. die behandelten Beratungsgegenstände, e. die gestellten Anträge, f. die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. Sofern personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 DSG NW) in die Niederschrift aufgenommen werden sollen, ist zuvor die Einwilligung des Betroffenen einzuholen (§ 4 DSG NW). (2) Die / der Protokollführer(in) wird von der Verwaltung gestellt. (3) Die Niederschrift wird von der / dem Vorsitzenden und der / dem Protokollführer(in) unterzeichnet. Verweigert eine(r) der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den nach § 6 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten mit der Einladung zur nächsten Sitzung, aber spätestens eine Woche vor der nächsten Sitzung zuzuleiten. Seite 15 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD § 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Anregungen und Stellungnahmen Über den wesentlichen Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass die / der Vorsitzende den Wortlaut eines vom Integrationsrat gefassten Beschlusses im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der öffentlichen Presse zugänglich macht. V. Teilnahme an Rats- Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen § 26 Teilnahme an Rats- Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen Die / der Vorsitzende oder ein vom Integrationsrat benanntes Mitglied, nimmt an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teil, wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der Tagesordnung stehen. Seite 16 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD VI. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten § 27 Interne Geschäfte (1) Angelegenheiten des Integrationsrates, die im Aufgabenbereich der / des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter(innen) liegen, werden von diesen in Absprache geregelt. (2) Die Mitglieder des Integrationsrates sind nicht befugt, im Namen des gesamten Integrationsrates zu handeln. § 28 Arbeitsgruppen (1) Der Integrationsrat kann für die Behandlung bestimmter Angelegenheiten Arbeitsgruppen einrichten. Die Größe der Arbeitsgruppen und ihre Leistung werden vom Integrationsrat festgelegt. (2) Die Arbeitsgruppen sind berechtigt, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder der Arbeitsgruppen nicht übersteigen. (3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Integrationsrat möglichst schriftlich vorzulegen. § 29 Budget des Integrationsrates Der Rat der Stadt Krefeld entscheidet, ob und in welcher Höhe er dem Integrationsrat  zur Durchführung von eigenen Arbeitsgruppen,  zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und Klausurtagungen  zur Förderung von Projekten, Initiativen und Organisationen, alle mit vielfältigen Aufgaben und Leistungen in der kommunalen Integrationsarbeit in der Stadt, die aktiv Menschen mit Zuwanderungsgeschichte bei ihrem Integrationsprozess unterstützen Seite 17 GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT KREFELD ein festes Budget zur Verfügung stellt, für dessen zweckmäßige Verwendung die / der Vorsitzende verantwortlich ist. § 30 Schlussbestimmungen Jedem Mitglied des Integrationsrates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen. § 31 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Integrationsrat in Kraft. Gleichzeitig tritt eine eventuell vorhandene frühere Geschäftsordnung außer Kraft. Seite 18