Daten
Kommune
Krefeld
Größe
70 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
Inhaltsverzeichnis
I. Aufgaben des Integrationsrates........................................................................................................3
II. Vorbereitung der Integrationsratssitzungen ....................................................................................4
§ 1 Einberufung des Integrationsrates .........................................................................................4
§ 2 Ladungsfrist ...........................................................................................................................4
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung ...............................................................................................4
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine ....................................................5
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung ............................................................................................5
III. Durchführung der Integrationsratssitzungen ..................................................................................6
1. Allgemeines ................................................................................................................................6
§ 6 Teilnahme von Gästen mit beratender Stimme ......................................................................6
§ 7 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen ..........................................................................6
§ 8 Vorsitz ...................................................................................................................................7
§ 9 Beschlussfähigkeit .................................................................................................................7
2. Ablauf der Beratungen ................................................................................................................8
§ 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung .....................................................................8
§ 11 Redeordnung .......................................................................................................................8
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung.............................................................................................9
§ 13 Schluss der Aussprache, Schluss der RednerInnenliste ....................................................... 10
§ 14 Anträge zur Sache .............................................................................................................. 10
§ 15 Abstimmung und Wahlen .................................................................................................. 10
§ 16 Fragerecht der Mitglieder .................................................................................................. 11
3. Ordnung in Sitzungen ................................................................................................................ 11
§ 17 Ordnungsgewalt und Hausrecht......................................................................................... 11
§ 18 Ordnungsmaßnahmen ....................................................................................................... 11
§ 19 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen............................................................................. 12
§ 20 Mitwirkungsverbot ............................................................................................................ 12
§ 21 Verschwiegenheitspflicht................................................................................................... 13
§ 22 Auslegung der Geschäftsordnung ...................................................................................... 14
§ 23 Verfahren .......................................................................................................................... 14
IV. Niederschrift über die Integrationsratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit...................... 15
§ 24 Niederschrift...................................................................................................................... 15
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Anregungen und Stellungnahmen ..................... 16
Seite 1
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
V. Teilnahme an Rats- Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen .................................................. 16
§ 26 Teilnahme an Rats- Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen....................................... 16
VI. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten............................................................................................ 17
§ 27 Interne Geschäfte .............................................................................................................. 17
§ 28 Arbeitsgruppen.................................................................................................................. 17
§ 29 Budget des Integrationsrates ............................................................................................. 17
§ 30 Schlussbestimmungen ....................................................................................................... 18
§ 31 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 18
Seite 2
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
I. Aufgaben des Integrationsrates
Der Integrationsrat hat die Aufgabe, eine Mitwirkung der Migrantinnen und Migranten an den
kommunalen Entscheidungsprozessen in der Stadt Krefeld zu ermöglichen. Der Integrationsrat kann
sich mit allen Angelegenheiten der Stadt befassen. Insbesondere wird er sich mit der Lösung der
Probleme, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller Herkunft
ergeben, und mit sonstigen Integrationsangelegenheiten, an denen Migrantinnen und Migranten und
Deutsche beteiligt sind, beschäftigen. Der Integrationsrat kann eine Anregung oder Stellungnahme
dem Rat oder einem seiner Ausschüsse vorlegen. Der Integrationsrat betreibt seine
Öffentlichkeitsarbeit selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen dieser Geschäftsordnung.
Seite 3
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
II. Vorbereitung der Integrationsratssitzungen
§ 1 Einberufung des Integrationsrates
(1) Die / der Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch
mindestens einmal alle zwei Monate. Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände
dies verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Mitglieder sowie
an die nach § 6 Teilnahmeberechtigten.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
§ 2 Ladungsfrist
(1) Die Einladung muss mindestens 10 volle Tage vor dem Sitzungstag abgesendet werden. Der Tag
der Absendung und der Sitzungstag sind hierbei nicht einzurechnen.
(2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung besonders zu begründen.
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
(1) Die / der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie / er hat dabei Vorschläge aufzunehmen,
die ihr / ihm in schriftlicher Form spätestens am 14. Tag vor dem Sitzungstag von den Mitgliedern
oder einem Mitglied des Integrationsrates vorgelegt werden.
(2) Die / der Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest.
(3) Änderungsanträge zu Anfragen oder zu Vorlagen sind bei der Verwaltung schriftlich vorzulegen
oder während der Sitzung zur Niederschrift zu erklären. Sie sind bis zum Schluss der Aussprache
zulässig.
Seite 4
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
(4) Die Vorlagen der Verwaltung für die Sitzung des Integrationsrates sind schriftlich mit der
Einladung einzubringen.
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Integrationsratssitzung unterrichtet die / der Vorsitzende die
Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
Mitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens
zu Beginn der Sitzung, der / dem Vorsitzenden mitzuteilen.
Seite 5
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
III. Durchführung der Integrationsratssitzungen
1. Allgemeines
§ 6 Teilnahme von Gästen mit beratender Stimme
(1) Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des Integrationsrates die / der
Oberbürgermeister(in) oder ein von ihr / ihm benannte(r) Vertreter(in) teilnehmen.
(2) Der Integrationsrat kann zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige oder
Vertreter anderer Behörden und Organisationen hinzuziehen. Diese können bereits im Antrag
benannt oder nachträglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, von den
Beantragenden, der / dem Vorsitzenden, der Verwaltung oder anderen Mitgliedern des
Integrationsrates benannt werden und werden durch die Verwaltung zur entsprechenden Sitzung
eingeladen.
Im Antrag genannte Sachverständige sind vorrangig einzuladen. Bei nachträglicher Benennung
sind die Vorschläge, falls vorhanden, in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: Antragsteller,
Vorsitzende(r), Verwaltung, andere Mitglieder des Integrationsrates.
§ 7 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an
öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen
Verhältnisse zulassen. Die Zuhörer sind ohne ausdrückliches Einverständnis des Integrationsrates
nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des
Integrationsrates zu beteiligen.
(2) Die Öffentlichkeit kann für diejenigen Angelegenheiten ausgeschlossen werden, für die nach der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse grundsätzlich die Öffentlichkeit
Seite 6
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch
berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitgliedes oder auf Vorschlag der / des Vorsitzenden für
einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf
Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten
werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.
§ 8 Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte in geheimer
Abstimmung eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen). Für jede Funktion ist ein
eigener Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen erhalten hat. Neinstimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand
mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die / der Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle seiner Verhinderung
übernimmt sein(e) Stellvertreter(in) den Vorsitz. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich
nach der Reihenfolge der Wahl nach Abs. 1. Die Sitzung bei der Wahl der / des Vorsitzenden
sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet die / der
Altersvorsitzende.
(3) Die / der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. sie / er handhabt die
Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.
§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die / der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung
sowie die Beschlussfähigkeit des Integrationsrates fest und lässt dies in der Niederschrift
Seite 7
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
vermerken. Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der durch
Ratsbeschluss festgelegten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Integrationsrates zurückgestellt worden
und wird der Integrationsrat noch einmal zur Behandlung über denselben Gegenstand
einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der
zweiten Einberufung darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
2. Ablauf der Beratungen
§ 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen,
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen
Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
§ 11 Redeordnung
(1) Die / der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder
beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Behandlungsgegenstandes auf und stellt die
Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag eines
Mitgliedes des Integrationsrates in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser
Geschäftsordnung), so ist zunächst dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seinen Vorschlag zu
begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das
Wort.
Seite 8
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
(2) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Hochheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der
Reihenfolge der Meldung zu erteilen. Melden sich mehrere Sitzungsmitglieder gleichzeitig, so
bestimmt die / der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort erteilt, wenn ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt
werden soll.
(4) Die / der Oberbürgermeister(in) oder der von ihr / ihm benannte Vertreter(in) (§ 6 Abs. 1) ist
berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
(5) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Ein Mitglied des Integrationsrates
sowie die nach § 6 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens dreimal zum selben Punkt der
Tagesordnung sprechen. Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. Ausnahmen
hiervon kann der Integrationsrat durch Beschluss zulassen.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrates
gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a. auf Schluss der Aussprache (§ 13),
b. auf Schluss der RednerInnenliste (§ 13),
c. auf Vertagung,
d. auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
e. auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
f.
auf namentliche oder geheime Abstimmung,
g. auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat ohne Aussprache zu entscheiden.
Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils
weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die / der Vorsitzende
die Reihenfolge der Abstimmung.
Seite 9
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
§ 13 Schluss der Aussprache, Schluss der RednerInnenliste
Jedes Mitglied des Integrationsrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen,
dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die RednerInnenliste geschlossen wird.
Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt die / der Vorsitzende die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekannt.
§ 14 Anträge zur Sache
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
stellen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf
enthalten.
(2) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu dem nach
Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Abstimmung und Wahlen
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt die / der Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt
gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In
Zweifelsfällen bestimmt die / der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Integrationsrates erfolgt
namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglieds
des Integrationsrates in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Integrationsrates wird geheim abgestimmt. Die
geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime
Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird von der / vom Vorsitzenden bekannt gegeben und in der
Niederschrift festgehalten.
Seite 10
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
§ 16 Fragerecht der Mitglieder
(1) Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt,
die in unmittelbar bevorstehenden Integrationsratssitzungen beantwortet werden sollen, sind
der / dem Vorsitzenden spätestens fünf Werktage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen.
(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen konkreten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein
und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden sein.
(3) Eine Aussprache findet nicht statt.
3. Ordnung in Sitzungen
§ 17 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt die / der Vorsitzende die Ordnung und übt das
Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§
18 und 19 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer
Integrationsratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt, kann von der
/ vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer Integrationsratssitzung unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann
die / der Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen
ist.
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
(1) RednerInnen, die vom Thema abschweifen, kann die / der Vorsitzende zur Sache rufen.
(2) RednerInnen, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder ausfällig werden, kann die /
der Vorsitzende zur Ordnung rufen.
Seite 11
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
(3) Hat ein(e) RednerIn bereits einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2)
erhalten, so kann die / der Vorsitzende ihm das Wort entziehen, wenn der RednerInnen Anlass zu
einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt.
§ 19 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 18 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen
Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet der Integrationsrat in der nächsten
Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Entscheidung des Integrationsrates ist dem Betroffenen zuzustellen.
§ 20 Mitwirkungsverbot
(1) Mitglieder des Integrationsrates dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die
Entscheidung einer Angelegenheit
1. ihnen selbst,
2. einem ihrer Angehörigen,
3. einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil,
wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn Mitglieder des Integrationsrates
1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die
Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt sind
und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer Beschäftigung, ein
Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen
Person oder einer Vereinigung sind, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann, es sei denn, sie gehören den genannten Organen als Vertreter/Vertreterinnen oder auf
Vorschlag der Gemeinde an,
3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben oder
sonst tätig geworden sind.
(3) Die Mitwirkungsverbote gelten nicht,
Seite 12
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass die Mitglieder des Integrationsrates einer
Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit
berührt werden,
2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung aus
solchen Tätigkeiten,
3. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder
anderen Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.
(4) Mitglieder des Integrationsrates, die annehmen müssen, nach Abs. 1 oder 2 von der Mitwirkung
ausgeschlossen zu sein, haben den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung
unaufgefordert der/dem Sitzungsvorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei
einer öffentlichen Sitzung können sie sich in dem für die Zuhörerinnen / Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufhalten. Bleibt der Ausschuss streitig, entscheidet der Integrationsrat.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind
1. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene
Personen,
3. Geschwister,
4. Kinder der Geschwister,
5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der
eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern.
Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe
rechtswirksam geschieden oder aufgehoben oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist.
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates sind, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Integrationsrat,
zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder
vom Integrationsrat beschlossen worden ist. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst das Verbot, die
Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten unbefugt zu verwerten.
(2) Mitglieder des Integrationsrates dürfen ohne Genehmigung des Integrationsrates über
Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Seite 13
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
(3) Die Genehmigung, als Zeugin / Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Sind Mitglieder des Integrationsrates Beteiligte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr
Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein
zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den
die öffentlichen Interessen zulassen.
§ 22 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt der / dem Vorsitzenden
(2) Für eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus maßgebende Auslegung der Geschäftsordnung
ist der Integrationsrat zuständig
§ 23 Verfahren
Für das Verfahren im Integrationsrat finden die Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat, die
Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt Krefeld entsprechende Anwendung, soweit sich
aus dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt.
Seite 14
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
IV. Niederschrift über die Integrationsratssitzungen, Unterrichtung
der Öffentlichkeit
§ 24 Niederschrift
(1) Über die im Integrationsrat beschlossenen Anregungen und Stellungnahmen ist durch die / den
Protokollführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:
a. die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Integrationsrates,
b. die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c. Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der
Beendigung der Sitzung,
d. die behandelten Beratungsgegenstände,
e. die gestellten Anträge,
f.
die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
Sofern personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 DSG NW) in die Niederschrift aufgenommen werden
sollen, ist zuvor die Einwilligung des Betroffenen einzuholen (§ 4 DSG NW).
(2) Die / der Protokollführer(in) wird von der Verwaltung gestellt.
(3) Die Niederschrift wird von der / dem Vorsitzenden und der / dem Protokollführer(in)
unterzeichnet. Verweigert eine(r) der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift
zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den nach § 6
Abs. 1 Teilnahmeberechtigten mit der Einladung zur nächsten Sitzung, aber spätestens eine
Woche vor der nächsten Sitzung zuzuleiten.
Seite 15
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Anregungen und Stellungnahmen
Über den wesentlichen Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass die / der Vorsitzende den
Wortlaut eines vom Integrationsrat gefassten Beschlusses im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung
der öffentlichen Presse zugänglich macht.
V. Teilnahme an Rats- Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen
§ 26 Teilnahme an Rats- Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen
Die / der Vorsitzende oder ein vom Integrationsrat benanntes Mitglied, nimmt an der Sitzung des
Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teil, wenn Anregungen oder Stellungnahmen
des Integrationsrates zur Beratung auf der Tagesordnung stehen.
Seite 16
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
VI. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 27 Interne Geschäfte
(1) Angelegenheiten des Integrationsrates, die im Aufgabenbereich der / des Vorsitzenden und
seiner Stellvertreter(innen) liegen, werden von diesen in Absprache geregelt.
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates sind nicht befugt, im Namen des gesamten Integrationsrates
zu handeln.
§ 28 Arbeitsgruppen
(1) Der Integrationsrat kann für die Behandlung bestimmter Angelegenheiten Arbeitsgruppen
einrichten. Die Größe der Arbeitsgruppen und ihre Leistung werden vom Integrationsrat
festgelegt.
(2) Die Arbeitsgruppen sind berechtigt, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Berater ohne
Stimmrecht hinzuzuziehen. Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder der Arbeitsgruppen nicht
übersteigen.
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Integrationsrat möglichst schriftlich
vorzulegen.
§ 29 Budget des Integrationsrates
Der Rat der Stadt Krefeld entscheidet, ob und in welcher Höhe er dem Integrationsrat
zur Durchführung von eigenen Arbeitsgruppen,
zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und Klausurtagungen
zur Förderung von Projekten, Initiativen und Organisationen, alle mit vielfältigen Aufgaben
und Leistungen in der kommunalen Integrationsarbeit in der Stadt, die aktiv Menschen mit
Zuwanderungsgeschichte bei ihrem Integrationsprozess unterstützen
Seite 17
GESCHÄFTSORDNUNG DES INTEGRATIONSRATES DER STADT
KREFELD
ein festes Budget zur Verfügung stellt, für dessen zweckmäßige Verwendung die / der Vorsitzende
verantwortlich ist.
§ 30 Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Integrationsrates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.
Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung
auszuhändigen.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Integrationsrat in
Kraft. Gleichzeitig tritt eine eventuell vorhandene frühere Geschäftsordnung außer Kraft.
Seite 18