Daten
Kommune
Krefeld
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266 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag der CDU-Fraktion vom 17.06.2015
TOP 4
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 04.08.2015
Nr.
1675 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 32/2 TierSch Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
26.08.2015
Betreff
Tierrettungsdienst in Krefeld
Antrag der CDU-Fraktion vom 17.06.2015
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1675 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit Antrag vom 17.06.2015 bittet die CDU-Fraktion die Verwaltung um einen Bericht, in dem darzulegen
ist, von wem und auf welcher rechtlichen Grundlage sowie unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der Tierrettungsdienst in Krefeld zurzeit ausgeführt wird (s. Anlage).
Bislang wurde von der Stadt Krefeld kein Tierrettungsdienst unterhalten.
Während die Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 des Rettungsgesetzes NRW als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet sind, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit
Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des
Krankentransportes sicherzustellen, besteht für sie keine Rechtspflicht, einen Tierrettungsdienstes zu
unterhalten, so dass es sich um eine rein freiwillige Leistung handeln würde.
Grundsätzlich ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung kranker
oder verletzter Tiere, die auch den Transport des Tieres zur tierärztlichen Behandlung mit einschließt,
maßgeblich, ob es sich um in Obhut des Menschen gehaltene Tiere handelt oder nicht.
Für in Obhut des Menschen gehaltene Tiere trifft diese Verpflichtung nach § 2 des Tierschutzgesetzes den
Tierhalter. Ist dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtung nicht willens oder nicht in der Lage, wird die Stadt
Krefeld als Kreisordnungsbehörde auf Grundlage des § 16a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Wege der
Ersatzvornahme für den Tierhalter kostenpflichtig tätig. Im Zusammenhang hiermit erforderliche Transporte erfolgen — jeweils nach Beauftragung für den Einzelfall — zu den Öffnungszeiten des Tierheims
durch dieses, anderenfalls durch einen gewerblichen Tiertransporteur. Entsprechendes gilt, wenn die
Polizei im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen tätig wird.
Hinsichtlich nicht in Obhut des Menschen gehaltener Tiere ist zu unterscheiden, ob es sich um dem Jagdrecht unterliegendes Wild handelt oder nicht. Im ersten Falle — beispielsweise angefahrenes Reh — besteht nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes für den Jagdausübungsberechtigten eine Verpflichtung zur Hege kranken oder verletzten Wildes, im zweiten Falle — beispielsweise angefahrener Igel oder
verletzter Greifvogel — besteht für niemanden eine Rechtspflicht, die tierärztliche Versorgung kranker
oder verletzter Tiere herbeizuführen, so dass hier ein klassisches Betätigungsfeld für Tierschutzvereine
und ähnliche Einrichtungen liegt.
Eine interkommunale Abfrage, ob und ggf. wie anderswo ein Tierrettungsdienst betrieben wird, ist bereits auf den Weg gebracht; über das Ergebnis wird die Verwaltung dem Ausschuss zu gegebener Zeit
berichten.