Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:27
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 13.08.2015
Nr.
1722 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Ost
03.11.2015
Betreff
Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld
vom 14.12.2007 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 28.11.2014
Beschlussentwurf:
Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen des Straßenverzeichnisses zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung
der 5. Änderungssatzung vom 28.11.2014 werden zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1722 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Begründung:
Der seinerzeit für die Straßenreinigung zuständige Ausschuss für Abfallbeseitigung hat entschieden, die Änderung des Straßenreinigungsverzeichnisses gemäß Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Krefeld in den Bezirksvertretungen vor beraten zu lassen.
Die Änderung der Anlage zu § 3 der vorerwähnten Satzung (Straßenverzeichnis) ist aufgrund von
Bürgeranträgen, Einsprüchen, Straßenneuwidmungen, zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der tatsächlichen Straßenverhältnisse sowie redaktioneller Änderungen nach Vorprüfung
des Fachbereiches 36 für die in der beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Straßen erforderlich. Die jeweiligen Begründungen der straßenbezogen notwendig werdenden Änderung der
Reinigungs-/Winterdienstklasse sind nachfolgend dargestellt.
Straße/
Reinigungsumfang
Nieper Straße
- von Moerser Landstraße bis Flünnertzdyk, Seite der geraden Hausnummern
RKL/WKL Verkehrs- RKL/WKL neu / Begründung
lt. Satzung bedeutung
RKL IV Ü
überört- RKL VI Ü
WKL 1
lich
WKL 1
Die Einstufung des Teilbereiches der Nieper
Straße in RKL VI wird im Hinblick auf den
Ausbauzustand und das tatsächliche Reinigungsbedürfnis vorgeschlagen.
Straße
Nieper Straße
- von Moerser Landstraße bis Flünnertzdyk,
Seite der geraden Hausnummern
alte Gebührenhöhe
in Euro-Stand 2015
RKL 7,64 EUR
WKL 1,64 EUR
neue Gebührenhöhe
in Euro-Stand 2015
RKL 4,58 EUR
WKL 1,64 EUR
Erläuterung der Reinigungsklassen
gemäß Reinigungssatzung vom 14. Dezember 2007
in der Fassung der jeweils geltenden Änderungssatzung
§ 3 (auszugsweise) - Art und Umfang der Reinigungspflicht nach Reinigungsklassen
(1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem als Anlage 1 zur Reinigungssatzung geführten Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Reinigungsklassen eingeteilt.
(2) Im Einzelnen werden - unbeschadet der Regelung der Winterwartung in Abs. 3 - durchgeführt:
a) In der Reinigungsklasse I :
Die tägliche Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
b) In der Reinigungsklasse II :
Die wöchentlich dreimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
c) In der Reinigungsklasse III :
Begründung
Die wöchentlich zweimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
d) In der Reinigungsklasse IV :
Die wöchentlich einmalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
e) In der Reinigungsklasse V :
Die wöchentlich zweimalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch
die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung
der Gehwege durch die Anlieger.
f) In der Reinigungsklasse VI :
Die wöchentlich einmalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch
die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung
der Gehwege durch die Anlieger.
g) In der Reinigungsklasse VII :
Die einmalige Reinigung nur der Fahrbahn im Abstand von 2 Wochen durch die
Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger.
h) In der Reinigungsklasse VIII :
Die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege
durch die Anlieger.
Seite 3